757 # S T #

Bundesversammlung.

Die Wintersession ist am 23. Dezember 1937, geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

Eine ausserordentliche Session wird Montag, den 7. Februar 1938, beginnen.

695

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 18. Dezember 1987.)

1. NB. ad 31 a/è.

2. NB. ad 68 a.

Als zum Tafelgenuss bestimmt gelten auch frische Trauben, deren Saft unmittelbar nach dem Auspressen in kleinen Handpressen getrunken wird und deren Tröster nicht gebrannt, sondern vernichtet werden.

In der bereits bestehenden Anmerkung ist im ersten Alinea, 3.Zeile, die Ziffer «20,000» abzuändern auf: 30,000.

3. Ad 425.

Packungen für Kolben, Stopfbüchsen, etc., aus Jute, Hanf oder Baumwolle, nicht imprägniert, nicht graphi tiert, etc. (s. a. ad Nr. 635 b).

4. Ad 635 6.

Packungen für Kolben, Stopfbüchsen, etc. aus Textilstoffen, geflochten: geölt, gefettet, graphitiert etc., oder in Verbindung mit mineralischen Stoffen, wie Asbest, Talk und dgl. (s. a. ad Nr. 425).

Streichen: Kolbenverdichtungsschnur (Piston-Packing) ; Packungen aller Art für Kolben, Stopfbüchsen, etc.

5. Ad 635 b.

6. NB. ad 625/626. Der Hinweis in Klammer auf die Nr. 1102 erhält folgende neue Fassung: (Speckstein und Schneiderkreiden, s. ad Nr. 1102).

758 7. Ad 1102.

Schneiderkreiden aus Speckstein, naturfarbig oder gefärbt.

8. Ad 1102.

Im Entscheid «Speckstein (Schneiderkreide, Steatit, Seifenstein) gefärbt (natürlicher, s. die Nrn. 625/626 und > NB. ad 625/626)» streichen: Schneiderkreide.

Das für die Ergänzung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. 11, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen und auch noch andere, seit der letzten Ausgabe eingetretene Tarif änderungen wiedergegeben, sind, kann zum Preise von 20 Eappen das Exemplar (plus 5 Ep. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

Bern, den 20. Dezember 1937.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweiz. Detaülisten verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Detailhandel höhere Fachprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 27. Januar 1938 zu richten sind.

Bern, den 21. Dezember 1937.

695

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird, hiemit eröffnet, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung gegen ihn am 1. Juni 1937 wegen Widerhandlung gegen Art. 17 des Alkoholgesetzes in Anwendung von Art. 52 dieses Gesetzes eine Busse von Fr. 500, abzüglich Vs = Fr-166.65 wegen förmlicher und unbedingter Anerkennung des Übertretungstatbestandes, ausgesprochen hat. Ausserdem wurden dem Angeschuldigten die Kosten des Strafverfahrens von Fr. 30 auferlegt. Die Eröffnung der Strafverfügung ist mit dem Vermerk: «abgereist» zurückgekommen.

759

Diese Strafverfügung wird dem Unterfinger obgenannt hiemit eröffnet, mit dem Beifügen, dass ihm das Eecht zusteht, diese Verfügung binnen der Frist von 30 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation im Bundesblatt mit Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement anzufechten.

Bern, den 28. Dezember 1937.

695

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Solothurn-Münster-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Solot-hurn-West nach Münster mit einer Baulänge von 21,532 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im HI. Range zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines neuen Obligationenanleihens von Fr. l 250 000, das zur Eückzahlung eines Anleihens im gleichen Betrage aus dem Jahre 1928 dienen soll.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 20. Januar 1988 schriftlich einzureichen.

Bern, den 27. Dezember 1937.

695

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Schweizerisches Obligationenrecht.

Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Biindesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.

Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.

· Postcheckkonto III 233 347

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1937

Date Data Seite

757-759

Page Pagina Ref. No

10 033 495

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.