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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Buchbindergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschluss'· prüfung im Buchbindergewerbe.*) 1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prufung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Buchbinder nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Buchbindereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. »Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

*) Das Reglement über die Lehrlingsausbildung ist im Bundesbl. 1935, II, 35.

209 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden) ; b. Berufskenntnisse (ca. 2%--3 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für diese Prüfung kommen folgende Arbeiten in Frage: Schreibbuch. Grosse mindestens 35 x 22% cm, mit abgesetzten Deckeln und Eegister, 200 Blatt.

Halbfranzband. Grosse mindestens 20 cm hoch, 20 Bogen.

Halbleinwandband. Grosse mindestens 18 cm hoch, 20 Bogen.

Klappschachtel mit Hals. Grosse 22 x 31 cm, weiss gefüttert.

Landkarte. ISteilig.

Die Arbeiten dürfen nicht vorgerichtet mitgebracht werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: Material- und Werkzeugkunde, allgemeine Fachkenntnisse (mündlich, ca. l Stunde): Die handelsüblichen Papierformate sowie Papier-, Gewebe- und Ledersorten; Klebstoffe; Eiweisszubereitung; Anfertigung des Goldschnitts; Einbandarten ; Einbandtechnik.

Verwendung, Behandlung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Materialberechnungen (schriftlich ca. % Stunde): Kartonmenge für Mappen verschiedener Formate, Kartongrösse für geritzte Schachteln verschiedener Dimensionen, Papiermenge für Schreibbücher foliotiert und paginiert, Leinwandmenge für Schreibbücher verschiedener Formate, Überzugmenge für Schulbücher verschiedener Formate.

Fachzeichnan (ca. l Stunde): Anfertigen einer Werkzeichnung mit der nötigen Abwicklung aus dem Gebiete der Kartonage nach Angabe der Experten.

Als Aufgabe kommen in Betracht: Geritzte oder gefügte Schachtel oder Schachtel mit Hals.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

210 Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut; für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend; für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend ; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Buchbinder zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note der A r b e i t s p r ü f u n g und diejenige in den Beruf skenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Verband Schweizerischer Buchbindermeister unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Sauberkeit zu berücksichtigen.

Schreibbuch. Vorrichten und Heften. Schnitt und Form. Bücken und Ansetzen. Überzug und Vorsatz. Begister.

Halbfranzband. Vorrichten und Heften. Schnitt und Form. Abpressen und Ansetzen. Ins Leder machen. Überzug und Vorsatz. Vergolden.

» 3: Halbleinwandband. Vorrichten und Heften. Schnitt und Form.

Abpressen und Ansetzen. Überzug und Vorsatz.

» 4: Klappschachtel mit Hals. Zuschneiden und Kaschieren. Zusammensetzen. Überzug. Ausfüttern. Klappen und Deckelschluss.

» 5^ Landkarte. Zuschneiden, Aufkleben, Einschlagen.

6. Berufskenntnisse (ca. 2%--3 Stunden).

Pos. 1: M a t e r i a l k u n d e , Werkzeugkunde, allgemeine Fachkenntnis se (mündlich).

» 2: Materialberechnungen (schriftlich).

» 3: Fachzeichnen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird:

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Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note in der Arbeitsprüfung je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. November 1937 in Kraft.

Bern, den 25. September 1937.

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement:

Obrecht.

602

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Arth-Rigi-Bahn-Gesellschaft in Goldau stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bergbahnstrecke von Arth nach Rigikulm in einer Baulänge von 10,6 km, wie auch die Talbahnstrecke von der Station Arth am See bis Bahnhof Arth-Goldau in einer Baulänge vom 2,651 km, beide samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden.

Zweck : Sicherstellung eines Bankdarlehens von Fr. 300 000, das zur Rückzahlung eines Bankdarlehens, Verbesserung der Bahnanlage und Vermehrung des Betriebsmaterials dienen soll.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfandungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 11. November 1937 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 19. Oktober 1937.

578

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen and Sekretariat.

212

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

1937

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. Oktober folgenden Entscheid gefällt:

,,Die Firma Konfektion Merkur AG. ist als Kaufhaus dem Bundesbeschluss rom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte unterstellt."

Bern, den 23. Oktober 578

1937.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Bäcksicht auf die von der Bundesversammlung am 31. Januar 1936 beschlossene Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

678 Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Kriegsmaterialverwaltung

2 Divisionswaffenkontrolleure

Offiziersgrad. Waffentechnische Kenntnisse (Handfeuerwaffen und Maschinengewehre). Sprachkenntnisse Deutsch und Franzosisch bei einem, Deutsch und Italienisch beim andern

5600 bis 9200

8 Nov.

1937

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1937

Date Data Seite

208-212

Page Pagina Ref. No

10 033 427

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