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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen.

(Vom 20. September 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Gesetzesentwurf mit Botschaft zu unterbreiten über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890/ 21. Dezember 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen.

I.

Am Sohluss unserer Botschaft über die von der Londoner Konferenz des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 2. Juni 1934 beschlossenen Vereinbarungen haben wir darauf hingewiesen, dass die revidierte Verbandsübereinkunft Anlass gibt zu Änderungen oder Ergänzungen der Bundesgesetzgebung betreffend die Erfindungspatente, die Prioritätsrechte und die Fabrik- und Handelsmarken; wir haben ferner auseinandergesetzt, dass es sieb rechtfertige, die erforderlichen Änderungen des Patentgesetzes und des Prioritätsgesetzes mit der im Gang befindlichen Totalrevision dieser beiden Gesetze zu verbinden und die Londoner Beschlüsse für dieses Mal ohne vorherige Anpassung der beiden Gesetze zu genehmigen, während der sofortigen Anpassung des Markenschutzgesetzes nichts im Wege stehe. Demgemäss legen wir Ihnen nunmehr den Entwurf für ein diesem letztern Zweck dienendes Bundesgesetz vor.

II.

Ein erster Entwurf für ein solches Anpassungsgesetz ist den Organisationen, welche einen grossen Teil der an der Gesetzesänderung interessierten Kreise

109 vertreten, zur Vernehmlassung zugestellt worden, nämlich dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins (abgekürzt: Vorort), der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen [Rechtsschutz (abgekürzt: Schweizergruppe), und dem Verband schweizerischer Patentanwälte. Den von diesen Verbänden vorgebrachten Anregungen ist bei der Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes nach Möglichkeit Eechnung getragen worden. Nicht berücksichtigt werden konnten indessen die Postulate der Schweizergruppe betreffend Zulassung der Defensivmarken und betreffend Eegelung der Markenrechtsverletzungen, die nicht durch den markenmässigen Gebrauch eines Zeichens (auf der Ware oder ihrer Verpackung), sondern durch Gebrauch des Zeichens in Eeklamen und Geschäftspapieren aller Art begangen wurden; ferner das sowohl von der Schweizergruppe als auch vom Vorort vorgebrachte Postulat betreffend ausdrückliche Einführung des sogenannten Territorialprinzips ins Gesetz. Einem Eintreten auf diese Postulate steht vor allem der Umstand entgegen, dass sie nicht durch die Londoner Beschlüsse veranlasst sind. Wollte man sie gleichwohl berücksichtigen, so müsste man folgerichtig auch noch weiteren als den bisher angefragten Kreisen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Wünsche verschaffen. Damit würde man unversehens zu einer umfassenden und entsprechend zeitraubenden Eevision des Gesetzes gelangen. Will man aber die Londoner Beschlüsse nicht ohne vorangehende Anpassung wenigstens des Markenschutzgesetzes und doch noch innerhalb der hiefür staatsvertraglich vorgesehenen Frist ratifizieren, so wird man die gegenwärtige Eevision auf die mit den Londoner Beschlüssen zusammenhängenden Punkte beschränken müssen.

III.

Der dieser Botschaft beigegebene Gesetzesentwurf gibt uns Anlass zu folgenden Bemerkungen: Ad Art. 6: Abs. l und 2. Bisheriger Wortlaut.

Abs. 3. Diese Änderung bezweckt die Anpassung an die neue Bestimmung von Art. 5, lit. C, Abs. 3, der allgemeinen Verbandsübereinkunft (betreffend die sogenannten Konzernmarken).

Soweit es sich nur um die Zulassung der Eintragung für die mehreren «Miteigentümer» der gleichen Marke handelt, ist eine Änderung des Markenschutzgesetzes nicht erforderlich; denn nach Art. 18, Abs. 2, des Gesetzes kann ein Hinterleger auf der Eintragung seiner angemeldeten Marke auch dann beharren, wenn diese mit einer bereits eingetragenen Marke übereinstimmt. Indessen ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sich die Angehörigen des gleichen wirtschaftlichen Verbands, welche je die gleiche Marke haben eintragen lassen, gegen einen aussenstehenden Dritten zur Wehre setzen müssen, welcher ebenfalls die nämliche Marke benützt, und dass dieser Dritte . ihnen im Prozess entgegenhält, ihre eingetragenen Marken seien ungültig, weil

110 sie sich nicht voneinander unterscheiden (Art. 6, Ahs. 1) und infolgedessen nicht geeignet seien, die mit ihnen versehenen Waren als aus einem bestimmten Betrieh stammend zu kennzeichnen. Dieser Einwand muss mit Rücksicht auf den neuen Text der Verbandsübereinkunft abgeschnitten werden dadurch, dass Abs. l von Art. 6 als nicht anwendbar erklärt wird im Fall der Eintragung der gleichen Marke für Inhaber, welche zum gleichen wirtschaftlichen Verband gehören.

Ad Art. 7: Abs. 1. Bisheriger Text.

Abs. 2. Auf Grund der bisherigen Fassung von Art. 6 der allgemeinen Verbandsübereinkunft durfte einer im Ursprungsland regelrecht hinterlegten Marke von den übrigen Verbandsländern der Schutz nur aus bestimmten in Art. 6 selbst angeführten Gründen verweigert werden (sogenanntes Teilequelle-Prinzip). Damit war es vereinbar, dass das schweizerische Becht bisher sowohl für die Erneuerung einer Marke als auch für deren Übertragung in jedem Fall den Nachweis verlangte, dass die Marke auch im Z e i t p u n k t der Erneuerung bzw. Übertragung im Ursprungsland zugunsten des bisherigen Inhabers bzw. des Erwerbers eingetragen war (Art. 8, Abs. l, Satz 3, Markenschutzgesetz hinsichtlich der Erneuerung, Art. 19 der Vollziehungsverordnung hinsichtlich der Übertragung).

In London wurde nun bestimmt, dass zwar wie bisher für alle Marken verlangt werden kann, dass sie im Ursprungsland eingetragen seien, bevor sie in einem andern Verbandsland zugelassen werden, dass aber diejenigen Marken, welche dem Gesetz des Einfuhrlandes entsprechen, vom Zeitpunkt der Eintragung in diesem Land an von der Eintragung im Ursprungsland unabhängig werden ; nur die dem Gesetz des Einfuhrlandes nicht entsprechenden, dort nur zufolge des Telle-quelle-Prinzips zugelassenen Marken bleiben nach wie vor vom Schicksal der Eintragung im Ursprungsland abhängig (Art. 6, lit. A und D, der Pariser Übereinkunft).

Dieser neuen Eegelung ist mit Bezug auf die Erneuerung ausländischer Marken durch einen Zusatz zu Art. 8, Abs. l, Eechnung zu tragen. Die Übertragungsformahtäten sind dagegen nicht im Gesetz (vgl. Art. 11), sondern in der Vollziehungsverordnung (Art. 19) geregelt, so dass hier keine Änderung des Gesetzes erforderlich ist.

Im Musammenhang damit wird im neuen Art. 7, Abs. 2, für diejenigen Marken ausländischer Hinterleger, welche der
schweizerischen Gesetzgebung entsprechen, die gänzliche Unabhängigkeit vom Schutz im Ursprungsland, d. h. die Zulassung schon zur ersten Eintragung ohne Nachweis des Schutzes im Ursprungsland vorgesehen. Diese Neuerung trägt einem sowohl vom Vorort als auch von der Schweizergruppe vorgebrachten Wunsch Eechnung und ist ohne weiteres mit Art. 6 des Londoner Textes vereinbar, welcher lediglich ein Eecht, nicht aber eine Pflicht der Verbandsländer begründet, für die erste Eintragung den Nachweis des Schutzes im Ursprungsland zu ver-

Ili langen. Immerhin soll dieser Vorteil nur den Angehörigen solcher Länder zukommen, welche ihrerseits Marken von in der Schweiz niedergelassenen Hinterlegern ohne Nachweis der Hinterlegung in der Schweiz zum ersten Eintrag zulassen.

Auf Kollektivmarken ist dagegen Art. 6 der Pariser Übereinkunft nicht anwendbar, daher besteht kein Anlass, sie schon beim ersten Eintrag oder auch nur bei Erneuerungen oder Übertragungen vom Schutz im Ursprungsland unabhängig zu erklären.

Ad Art. 7Ma: Abs. l bis 5. Bisheriger Wortlaut.

Abs. 6. Nach dem bisherigen Text konnten nur solche ausländische Vereinigungen des öffentlichen oder privaten Eechts Kollektivmarken in der Schweiz hinterlegen, welche das Eecht der Persönlichkeit besassen. Dieses Erfordernis ist gegenüber dem abgeänderten Art. 7bls der Pariser Übereinkunft nicht mehr haltbar, vielmehr muss es genügen, wenn diese Verbände nach den Gesetzen ihres Landes konstituiert sind.

Ad Art. 7tei: Gemäss Art. 7, Ziff. 2 und 3, und Art. 7blB, Abs. 6, des Gesetzes werden Marken auslandischer Inhaber zur Eintragung im schweizerischen Eegister nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie auch im Ursprungsland geschützt sind; die Praxis hat dabei diese Voraussetzung nur dann als erfüllt betrachtet, wenn «völlige Identität» zwischen der im Ursprungsland eingetragenen und in der Schweiz zur Eintragung bz\v. Erneuerung angemeldeten Marke bestand (vgl. BGE 57, I, Nr. 6). Gemäss Art. 6, lit. B, Abs. 2, der revidierten Übereinkunft dürfen inskünftig unwesentliche Abweichungen von der im Ursprungsland eingetragenen Form nicht mehr zur Zurückweisung der Marke führen.

Ad Art. 8: Abs. l und 2. Siehe Erläuterungen zu Art. 7.

Abs. 3. Text des bisherigen Abs. 2.

Ad Art. 9: Abs. l und 2. Bisheriger Wortlaut.

Abs. 3. Diese neue Bestimmung soll der Vorschrift von Art. 5, lit. G, Abs. 2 der Pariser Übereinkunft Eechnung tragen.

Ad Art. 11: Abs. l und 2. Der neue Art. 6«uater der Pariser Übereinkunft führt die Zulässigkeit territorialer Teilung des Markenrechts ein. Da diese Zulässigkeit in der schweizerischen Praxis bisher als mit Art. 11 nicht vereinbar angesehen wurde (vgl. BGE 36, II, Nr. 42, E. 3), ist ein diesbezüglicher Zusatz zu Abs. l vorgesehen.

In einem neuen Abs. 2 ist sodann, in Anpassung an die neue Vorschrift von Art. 9ter, Abs. l, des Madrider Markenabkommens, die Zulässigkeit einer Abtretung der Markenrechte nur für einen Teil der Waren festzustellen, für welche die Marke bisher eingetragen war.

112 Ad Art. 18: Abs. l und 2. Bisheriger Wortlaut.

Abs. 3. Während hinsichtlich der Marken nicht nur derjenige strafbar ist, welcher die Marke eines andern für seine eigenen Erzeugnisse verwendet, sondern auch derjenige, der Waren, von denen er weiss, dass sie mit einer rechtswidrig angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt (Art. 24, lit. a, l und c), stellt Art. 24, lit. /, in Verbindung mit Art. 18, Abs. 3, nur denjenigen unter Strafe, der ein Produkt mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung versehen hat; derjenige, der wissentlich ein so bezeichnetes Produkt in Verkehr bringt, bleibt dagegen straflos. Es handelt sich hier um eine offensichtliche Lücke des Gesetzes (vgl. BGE 22 S. 1117), welche bei dieser Gelegenheit einmal ausgefüllt werden soll.

Ad Art. 19 una 20: Art. 3 des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen erklärt es als zulässig, dass der Verkäufer seinen Namen oder Adresse auf Erzeugnissen angibt, welche aus einem andern Land eingeführt wurden, sofern die wahre Herkunft der Erzeugnisse durch einen gut sichtbaren Zusatz klargestellt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Bestimmung von Art. 20, Ziff. l, nicht vereinbar; diese ist daher zu streichen und dafür der Tatbestand von Art. 19 entsprechend zu ergänzen.

Ad Ari. 27: Ziff. 1. Bisheriger Wortlaut.

Ziff. 2, lit. a. Entsprechend dem in London beschlossenen Zusatz zu Art. 10 der Pariser Übereinkunft ist in Ziff. 2, lit. a, die bisherige Beschränkung der Aktivlegitimation zur Verfolgung von falschen Herkunftsbezeichnungen auf Fabrikanten usw., welche in dem fälschlich angegebenen Gebiet niedergelassen sind, fallen zu lassen. Überdies ist das bisherige Erfordernis, wonach nur Verbände mit Eechtspersönlichkeit zur Klage legitimiert sind, gegenüber ausländischen Verbänden angesichts Art. 10ter der Pariser Übereinkunft nicht mehr haltbar.

Ziff. 2, lit. b. Bisheriger Wortlaut.

Ziff. 3. Bisheriger Wortlaut.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

113 (Entwurf.)

Bundesgesetz zur

Abänderung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890/21. Dezember 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1888 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911, am 6. November 1925 und am 2. Juni 1934, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1937, beschliesst : Art. 1.

blB

Die Art. 6, 7 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890/21. Dezember 1928 *) betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 6. Die zur Hinterlegung gelangende Marke muss sich durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheiden, deren Eintragung schon stattgefunden hat.

Die Wiedergabe gewisser, einer bereits hinterlegten Marke angehörenden Figuren auf einer neuen Marke schliesst die letztere nicht von den an die Eintragung geknüpften Eechten aus, sofern sie sich von der schon deponierten Marke in hinlänglichem Masse unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlass geben kann.

Die im ersten Absatz dieses Artikels enthaltene Bestimmung findet keine Anwendung: *) A. S. 12, l, und 45, 145.

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1. auf Marken, welche für Erzeugnisse oder Waren bestimmt sind, die ihrer Natur nach von den mit der schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich abweichen; 2. auf Marken, deren Inhaber mit dem Hinterleger der bereits eingetragenen Marke wirtschaftlich eng verbunden sind, sofern durch den Gebrauch dieser Marken weder das Publikum getäuscht noch sonstwie das öffentliche Interesse verletzt werden kann.

Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt : 1. Industrielle und sonstige Produzenten, deren Produktionsgeschäft sich in der Schweiz befindet, sowie Handeltreibende, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besitzen; 2. Industrielle, Produzenten und Handeltreibende, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, sofern sie nämlich den Beweis erbringen, dass ihre Marken oder Geschäftsfirmen in dem betreffenden Staate geschützt sind; 8. öffentliche Verwaltungen des Inlandes oder Auslandes, die ein Produktions- oder Handelsgeschäft betreiben ; ausländische öffentliche Verwaltungen haben den Beweis zu erbringen, dass ihre Marken in dem Staat, dem sie angehören, geschützt sind und dass dieser der Schweiz Gegenrecht hält.

Entsprechen die Marken der schweizerischen Gesetzgebung, so sind die in Abs. l, Ziff. 2 und 3, genannten ausländischen Hinterleger vom Nachweis befreit, dass ihre Marken im betreffenden Staat geschützt sind, sofern jener Staat der Schweiz Gegenrecht hält.

Art. ?bls. Vereinigungen von Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden sind, sofern sie das Eecht der Persönlichkeit besitzen, zur Hinterlegung von Marken berechtigt, die zur Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern erzeugten oder in Handel gebrachten Waren dienen sollen (Kollektivmarken); dieses Eecht steht der Vereinigung zu, auch wenn sie selbst kein Geschäft betreibt.

Abs. l findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Hechtes.

Kollektivmarken sind in der Eegel nicht übertragbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen. Auf die Übertragung von Kollektivmarken ist Art. 11, Abs. l, dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Zur Geltendmachung der aus der Eintragung einer Kollektivmarke entstandenen Eechte ist nur die als Inhaberin eingetragene Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person befugt. Diese Befugnis umfasst auch die Geltendmachung
des einem Mitglied aus der Verletzung des Eechts an der Kollektivmarke entstandenen Schadens.

Wenn die Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person duldet, dass die Kollektivmarke in einer ihrer Zweckbestimmung zuwider-

115 laufenden oder zur Irreführung des Publikums geeigneten Weise benutzt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, auf Löschung der Marke klagen.

Ausländische Vereinigungen, welche nach den Vorschriften des privaten oder öffentlichen Kechts des Staates, in welchem sie ihren Sitz haben, konstituiert sind, sind zur Hinterlegung von Kollektivmarken berechtigt, wenn der genannte Staat der Schweiz Gegenrecht hält und ihre Marken in jenem Staat geschützt sind.

Art. 2.

Es wird in das vorgenannte Bundesgesetz ein Art. 7ter folgenden Wortlauts eingeführt : Art. 7ter. Die von einem ausländischen Inhaber (Art. 7, Abs. l, Ziff. 2 und 8, Art. 7bls, Abs. 6) angemeldete Marke wird, zur Eintragung zugelassen, selbst wenn sie von der Eintragung im Ursprungsland abweicht, sofern die Abweichung nur unwesentliche Bestandteile betrifft und den Gesamteindruck der Marke nicht verändert.

Art. 3.

Die Art. 8, 9, 11, 18, 19, 20 und 27 des vorgenannten Bundesgesetzes werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 8. Der Schutz aus der Eintragung einer Marke dauert zwanzig Jahre seit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum.

Der Inhaber der Marke kann jederzeit die Erneuerung der Eintragung für eine gleich lange Zeitdauer nachsuchen. Die Erneuerung unterliegt jeweils der gleichen Gebühr und den gleichen Förmlichkeiten wie eine erste Eintragung; indessen braucht ein ausländischer Markeninhaber (Art. 7, Abs. l, Ziff. 2 und 3), dessen Marke der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, bei der Erneuerung nicht mehr nachzuweisen, dass seine Marke im Ursprungsland geschützt ist.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit, den Inhaber auf den Ablauf der Schutzfrist aufmerksam machen. Wird die Erneuerung der Eintragung nicht spätestens innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist verlangt, so wird die Eintragung gelöscht.

Art. 9. Wenn der Inhaber einer Marke während drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr gemacht hat, so kann das Gericht auf Klage einer interessierten Partei die Löschung der Marke anordnen, sofern der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag.

116 Auf Kollektivmarken ist Abs. l anwendbar, wenn sie innert vorgesehener Frist nicht durch die Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden gebraucht werden, für die sie bestimmt sind.

Wird eine Marke von ihrem Inhaber in einer von der Eintragung nur in unwesentlichen Bestandteilen abweichenden Form gebraucht, so kann weder auf Löschung der Marke geklagt noch darf der Schutz der gebrauchten Marke eingeschränkt werden.

Art. 11. Eine Marke kann nur mit dem Geschäft übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient. Erstreckt sich das Geschäft über mehrere Länder, so genügt die Übertragung des auf die Schweiz bezüglichen Teiles des Geschäftes, es wäre denn, der Gebrauch der Marke durch den Erwerber ermögliche eine Täuschung des Publikums.

Die Übertragung der Marke nur für einen Teil der Waren, für welche sie eingetragen ist, ist zusammen mit dem entsprechenden Geschäftsteil zulässig, wenn die zum abgetretenen Teil gehörigen Waren gänzlich abweichen von denen, für welche die Marke zugunsten des Abtretenden eingetragen bleibt, es wäre denn, der Gebrauch der Marke durch den Erwerber ermögliche eine Täuschung des Publikums.

Gegenüber dritten Personen wird die Übertragung erst von der darauf bezüglichen Bekanntmachung an (Art. 16) wirksam.

Art. 18. Als Herkunftsbezeichnung wird angesehen der Name einer Stadt, Ortschaft, Gegend oder eines Landes, welcher einem Erzeugnis seinen Euf gibt.

Die Anbringung eines solchen Namens auf einem Erzeugnisse steht jedem Fabrikanten oder Produzenten jener Orte, ebenso wie dem Käufer des Erzeugnisses, zu.

Es ist untersagt, ein Produkt mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen oder ein so bezeichnetes Produkt zu verkaufen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen.

Art. 19. Wer einen durch die Produktion oder Fabrikation gewisser Waren bekannten Ort bewohnt und mit ähnlichen, aber anderswoher bezogenen Waren Handel treibt, darf seinen Namen oder^eine Adresse auf diesen Waren nicht ohne einen ihre wirkliche Herkunft klarstellenden, gut sichtbaren Zusatz anbringen.

Art. 20. Keine falsche Bezeichnung der Herkunft im Sinn dieses Gesetzes liegt in der Bezeichnung eines Erzeugnisses durch einen Ortsoder Landesnamen, der einen solchen generellen Charakter angenommen hat, dass er in der Handelssprache die Natur
und nicht die Herkunft des Produktes bezeichnet.

Art. 27. Die Zivil- oder die Straf klage kann angestrengt werden : 1. hinsichtlich der Marken: durch den getäuschten Käufer und durch den Inhaber der Marke;

117 2. hinsichtlich der Herkunftsbezeichnungen: a. durch jeden in seinem Interesse verletzten Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher in der fälschlich angegebenen Stadt, Ortschaft, Gegend usw. oder in dem Gebiet, wo die Herkunftsbezeichnung gebraucht wurde, niedergelassen ist, oder durch eine das Kecht der Persönlichkeit besitzende Vereinigung solcher Fabrikanten, Produzenten oder Handelsleute; im Fall einer ausländischen Vereinigung genügt es, wenn sie nach den Gesetzen des Landes konstituiert ist, in welchem sie ihren Sitz hat, sofern dieses Land der Schweiz Gegenrecht hält; b. durch jeden infolge einer falschen Herkunftsbezeichnung getäuschten Käufer; 3. hinsichtlich der gewerblichen Auszeichnungen: durch jeden Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher Erzeugnisse herstellt oder in den Handel bringt, die gleicher Art sind wie diejenigen, die fälschlich mit einer unerlaubten Angabe versehen wurden.

Art. 4.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und trifft die zu dessen Ausführung erforderlichen Anordnungen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen. (Vom 20.

September 1937.)

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1937

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29.09.1937

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