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3520 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung von Gesandtschaften in Sofia und Teheran und über die Ernennung eines bevollmächtigten Ministers in Prag.

(Vom 26. Februar 19S7.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Bei der Beratung des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1926 über die Errichtung von Gesandtschaften in Brüssel, Stockholm und Warschau gaben die Eidgenössischen Hate doni Wunsche Ausdruck, vorgängig jedes weitem Beschlusses über die Schaffung neuer Gesandtschaften im Ausland befragt zu werden. Der Bundesrat ist diesem Ansuchen nachgekommen. Er verweist diesbezüglich auf seine Botschaften vom 9. Januar 1925,19. März 1927, 25. Mai 1928 und 2. Oktober 1934. Die Schweizerischen Generalkonsulate in Athen und Belgrad sind durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1925 in Gesandtschaften umgewandelt worden. Desgleichen wurde für die Umwandlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Prag durch Bundesbeschluss vom 1. April 1927 die gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Errichtung einer Schweizerischen Gesandtschaft in der Türkei beruht auf dem Bundesbeschluss vom 28. Juni 1928, die der Gesandtschaft in Ägypten auf dem Bundesbeschluss vom 7, November 1984.

Für die Errichtung von Schweizerischen Gesandtschaften in Sofia und Teheran und für die Ernennung eines bevollmächtigten Ministers in Prag, die im Bundesbeschluss vom 1. April 1927 nicht vorgesehen war, sah sich der Bundesrat durch aussergowohnliche Verhältnisse, die wir nachstehend darlegen werden, genötigt, von dein Verfahren abzuweichen, das er als normal betrachtet.

I.

Umwandlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Sofia in eine Gesandtschaft.

Die Tatsache, dass die Schweiz in Sofia nur ein Generalkonsulat und nicht eine diplomatische Vertretung unterhielt, war seit einiger Zeit als Nachteil empfunden worden. Vor allem entsprach dieser Zustand nicht den regen wirt-

525 schaftlichen Beziehungen, die unser Land mit Bulgarien verknüpfen. Die Schweiz nimmt im bulgarischen Aussenhandel bekanntlich eine bedeutende Stellung ein. Sie steht an sechster Stelle vor Frankreich, Belgien, Polen, Eumänien, Holland und mehreren anderen Staaten, die alle in Sofia Gesandtschaften unterhalten. Hinsichtlich der Kapitalinvestitionen der verschiedenen Länder in der bulgarischen Wirtschaft liegt die Schweiz sogar am zweiten Platz.

Dieser ansehnliche Handels- und Kapitalverkehr wickelte sich seit der Einführung der bulgarischen Devisenbewirtschaftung in sehr komplizierten Formen ab. Dies bedingte, dass die Mitwirkung unserer amtlichen Vertretung immer unerlässlicher wurde. Vor allem verlangte die wirksame Wahrung der schweizerischen Wirtschaftsinteressen häufige Interventionen bei bulgarischen Kegierungsstellen, erheischte also vom Generalkonsulat eine Tätigkeit diplomatischer Natur.

Lu Sommer vergangenen Jahres wurde das erste Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien, das seit längerer Zeit nicht mehr befriedigt hatte, durch eine neue Vereinbarung ersetzt, die am 15. Juli 1986 in Kraft getreten ist. Diese brachte für das Generalkonsulat in Sofia, neben einer weitern Vergrösserung seines wirtschaftlichen Geschäftskreises, Aufgaben rem diplomatischen Charakters, deren Erledigung ihm nur dank dem Entgegenkommen der bulgarischen Behörden möglich war. Es ist denn auch begreiflich, dass das Volkswirtschaftsdepartement, zugleich im Namen der schweizerischen Exportorganisationen, darauf drängte, die auf die Dauer durchaus unbefriedigende Vertretungsform durch Schaffung einer Gesandtschaft zu regeln. Dieser Eeorganisationsvorschlag bekam wenig später infolge der Frankenabwertung den Charakter besonderer Dringlichkeit. Das gestörte Gleichgewicht der ökonomischen Kompensation verlangte nämlich die unverzügliche Aufnahme neuer Verhandlungen in Sofia, um das Clearingabkommen vom 15. Juli 1986 durch ein Zahlungsabkommen zu ersetzen, das der neuen Lage Eechnung trug.

Eine ständige Schweizerische Gesandtschaft in der bulgarischen Hauptstadt war sowohl als Ausgangsbasis für die neuen Verhandlungen wie zur Erleichterung einer reibungslosen Durchführung des Zahlungsabkommens, das bekanntlich am 24. Dezember abgeschlossen worden ist, ein Gebot der Stunde.

Es waren überdies zur gleichen
Zeit wichtige schweizerisch-bulgarische Besprechungen über Niederlassungs- und Arbeitsbewilligungsfragen im Gange, die nach Möglichkeit gefördert werden sollten. Der Bundesrat hielt es somit für seine Pflicht, zur wirksamen Wahrung der in Bulgarien hängigen schweizerischen Interessen die sofortige Umwandlung des Generalkonsulats in Sofia in eine diplomatische Mission zu beschliessen. Die Vorlage einer Botschaft in der Dezembersession der Bundesversammlung sowie die Einhaltung der Eeferendumfifrist für den Bundesbeschluss, der von den Eidgenössischen Bäten zu treffen gewesen wäre, hätten eine unliebsame Verzögerung gebracht. Unter diesen Umständen erschien ein Abweichen von dem normalen Verfahren als gerechtfertigt.

Bundesblatt.

89. Jahrg. Bd. I.

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526 Zum schweizerischen Gesandten in Bulgarien wurde, wie bekannt, Herr Minister Henri Martin, Schweizerischer Gesandter in der Türkei und in Ägypten, ernannt. In seiner Abwesenheit leitet ein dem Posten in Sofia zugeteilter diplomatischer Beamter, zurzeit ein Legationssokretär zweiter Klasse, die Gesandtschaft in der Eigenschaft eines interimistischen Geschäftsträgers.

Die Neuordnung bringt dem Bunde, im Vergleich zum frühern Zustande, eine ganz unbedeutende finanzielle Mehrbelastung ; aber sie bietet den wesentlichen Vorteil, dass damit dio amtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Bulgarien auf eine den Normen des modernen Völkerrechts besser gerecht werdende Grundlage gestellt werden. Bei diesem Anlasse fühlen wir uns verpflichtet, dem Wohlwollen und weitherzigen Entgegenkommen wärmste Anerkennung zu zollen, mit dem bis dahin die bulgarischen Behörden unserm konsularischen Vertreter die Erfüllung seiner Aufgabe erleichtert haben, II.

Errichtung einer Schweizerischen Gesandtschaft in Teheran.

Gleichzeitig mit der Eeorganisation der Vertretung in Sofia hat der Bundosrat die Umwandlung der schweizerischen diplomatischen Sondermission in Teheran in eine Gesandtschaft beschlossen. Pie Gründe, dio den Bundesrat zu Anfang 1936 veranlasst hatten, einen ständigen Geschäftsträger in Sondermission nach Iran zu entsenden, sind weiten Kreisen bekannt.

Das Kaiserreich Iran hat seit der Machtergreifung des jetzigen Herrschers Beza Schah einen bedeutenden Aufschwung genommen. In Ansehung seiner Konsolidierung nach aussen und innen sind beträchtliche Erfolgo erzielt worden.

Der staatliche Organismus hat sich modernisiert, das Land ist dem neuzeitlichen Verkehr geöffnet worden. Die Begierung verfolgt beharrlich und zielbewusst den wirtschaftlichen Aufbau des ausgedehnten Eeiches. Sie liess sich im Jahre 1981 durch das Parlament das Aussenhandelsmonopol übertragen. Seithor übt der Staat auf die Begulierung des Aussenhandels, vorab auf die Vergebung der Aufträge an das Ausland, den massgebendeu Einfluss aus. Fremde Handelsund Industrieunternehmungen, dio ihro Produkte in Iran absetzen wollen, sind heute auf Einführungen und Empfehlungen bei Begierungsstellen angewiesen. Mit Aufträgen werden in der Regel weniger individuell vorgehende Einzelfirmen, als vielmehr die Länder als solche bedacht. Diese Eigenart des iranischen Geschäftes hat einzelne Importländer zur Schaffung einer besondern Organisation veranlasst, die das Eindringen in den iranischen Markt erleichtern soll. Sie haben in Teheran nicht nur eine diplomatische Vertretung, sondern daneben noch eine Art Handelsagentur errichtet, die mit jener in engstem Kontakt arbeitet. Auf diese Weise haben sich vorab Belgien, England, Österreich, Deutschland, Schweden, Frankreich und Italien von der iranischen Begierung manche Aufträge sichern können.

Auch gewisse schweizerische Exportkreise hatten sich seit einiger Zeit bemüht, m Iran ein neues Absatzgebiet für ihre Erzeugnisse zu finden. Doch

527 sahen die einzelnen Firmen bald ein, dass sie diesen aufstrebenden Markt bei der scharfen und wohlorganisierten Konkurrenz der andern Staaten allein nicht zu erschliessen vermochten. Die schweizerischen Exporteure wandten sich daher an das Politische Departement und an das Volkswirtschaftsdepartement mit dem Ersuchen, in Teheran eine zur Förderung ihrer Verkaufsbestrebungen geeignete offizielle Vertretung zu errichten.

Um sich über die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Iran zuverlässig zu unterrichten, sandte der Bundesrat im Herbst 1933 Herrn Brmmer, damals Legationsrat der Schweizerischen Gesandtschaft in der Türkei, nach Iran mit dem Auftrag, die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Tätigkeit einer schweizerischen Vertretung in Teheran zu untersuchen. Sem Bericht empfahl nach dem Muster anderer Staaten die Schaffung oiner schweizerischen Gesandtschaft in enger Verbindung mit einer inoffiziellen Handelsagentur. Dieser Plan liess sich bedauerlicherweise aber nicht verwirklichen, da die am persischen Geschäft interessierten Exportkreise nach langwierigen Erhebungen erklärten, dass sie die Mittel zum Aufbau einer eigenen Handelsagentur in Teheran nicht bereitzustellen in der Lago soien. Unter diesen Umständen hielt es der Bundesrat für geboten, auch mit der Schaffung einer schweizerischen Gesandtschaft in Teheran nur versuchsweise vorzugehen.

Am 28. Juni 1935 hat der Bundesrat beschlossen, provisorisch einen diplomatischen Vertreter mit dem Bang eines ständigen Geschäftsträgers in Sondermission nach Teheran zu entsenden. Die Wahl fiel auf Herrn Armin Daeniker, Legationssekretär erster Klasse, damals der Haudclsabteilung dos Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomcnts zugeteilt. Als nebenamtlicher Handelsagent wurde ihm oin seit Jahren in Teheran ansässiger Vertreter bedeutender Schweizer Firmen beigegeben. Die Aufgabe dieser Sondermission bestand dann, den Anteil der Schweiz am wirtschaftlichen Aufbau Irans zu vergrossern durch Beschaffung vermehrter Aufträge für unsern Export sowie durch Ausnutzung der sich bietenden Arbeitsgelegenheiten für unsere Akademiker, Techniker und Kaufleute. Der Sonderbeauftragte hatte vor allem zu prüfen, ob der schweizerische Export nach Iran durch eine Auswertung der nicht unbedeutenden persischen Einfuhr gesteigert werden könne.
Die Erfahrungen, die unser Geschäftsträger in Teheran machte, zeigten nun aber bald, dass sich zur Erreichung dieses Zieles die provisorische Vertretungsform einer diplomatischen Sondermission wenig eigne. War es nämlich notwendig, dass unsere Exporteure in den Verkauf sbestrebungen. in Iran durch eine offizielle Vertretung unterstützt wurden, so erwies es sich als nicht weniger wesentlich, dass diese Vertretung denselben Eang einnehme, wie die Vertretungen der europaischen Mittel- und Kleinstaaten, die unser Land in den verschiedenen Industrie- und Handelszweigen wirksam konkurrenzieren können. In Teheran unterhalten u. a, Bulgarien, Dänemark, Holland, Schweden und die Tschechoslowakei Gesandtschaften. Bei der Bedeutung, die geradn auch in einem Lande wie Iran solchen Formfragen beigemesscn wird, erschien der schweizerische Geschäftsträger im Vergleich zu den Vertretern anderer Länder wegen

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seiner Sonderstellung von vorneherein benachteiligt. Die iranischen Behörden haben denn auch beim Amtsantritt von Herrn Daeniker ihrer Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, dass sich unser Land nicht zur Errichtung einer Gesandtschaft habe entschliessen können, zumal Iran in Bern seit März 1919 eine solche unterhalte, an deren Spitze meist ein bevollmächtigter Minister steht.

Angesichts dieser Lage wollte der Bundesrat mit der Umwandlung der diplomatischen Sondermission in Teheran in eine Gesandtschaft nicht länger zuwarten, zumal er sich von der unausweichlichen Notwendigkeit überzeugt hatte, dem ursprünglichen Provisorium dauernden Charakter zu geben. An eine Unterbrechung der Tätigkeit unserer Vertretung wäre im Hinblick auf die schweizerischen Interessen in Iran in der Tat nicht mehr zu denken gewesen.

Es konnte nämlich festgestellt werden, dass in allerjüngster Zeit eine grössere Anzahl von Schweizern, vorab Ingenieure und Techniker, in Iran Arbeitsmöglichkeit gefunden hatten. So ist beispielsweise die Schweizerkolonie in Iran schon heute zu einer der numerisch bedeutendsten Ausländerkolomen des Landes angewachsen.

Der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1986, durch den diese Gesandtschaft geschaffen wurde, ist von allen Stellen, die sich um die Förderung des schweizerischen Exportes bemühen, lebhaft begrüsst worden. Da dieser Beschluss weder eine personelle Umbesetzung noch irgendeine Bangerhöhung für einen Beamten mit sich brachte und auch finanziell von keinerlei Tragweite ist, kommt or praktisch einer Umbenennung der bereits bestehenden diplomatischen Mission der Schweiz in Iran gleich.

III.

Ernennung eines bevollmächtigten Gesandten in Prag.

Seit dem Jahre 1927 war der schweizerische Gesandte in Polen auch in der tschechoslowakischen Eepublik beglaubigt. Als nach dem Tode von Herrn Minister von Segesser im Sommer 1985 der Bundesrat Herrn Minister de Stoutz zum schweizerischen Gesandten in Warschau und in Prag zu ernennen beabsichtigte, gab die tschechoslowakische Eegierung zu verstehen, dass die geplante Lösung sie nicht voll befriedigen wurde. Vielmehr lege sie Wert darauf, dass der in Prag beglaubigte schweizerische Vertreter auch daselbst residiere.

Es wurde auf die vielen, besonders auch wirtschaftlichen Beziehungen mit der Schweiz hingewiesen und hervorgehoben, dass mehrere Staaten mit weit geringeren Interessen in Prag durch ständige Gesandte vertreten seien und dass andererseits die Tschechoslowakei seit vielen Jahren einen bevollmächtigten Minister in Bern unterhalte. Wenn der Bundesrat diesen begründeten tschechoslowakischen Wünschen nicht auf der Stelle in vollem Umfang entsprechen konnte, so waren hierbei vor allem finanzielle Gründe entscheidend. Da bei der Haltung der tschechoslowakischen Regierung die Belassung eines interimistischen Geschäftsträgers indessen kaum mehr tunlich schien, hielt er darauf, seinen guten Willen wenigstens dadurch zu bekunden, dass er arn 4. Dezember

529 1985 den bisherigen schweizerischen Vertreter in Prag, Herrn Legationsrat Karl Bniggmann, zum Ministerresidenten beförderte und in dieser Eigenschaft in der tschechoslowakischen Hauptstadt beglaubigen liess, ohne indessen seine Besoldung zu erhöhen.

Es wäre nicht angegangen, diese provisorische Lösung auf die Dauer beizubehalten. Herrn Bruggmann erwuchsen als Ministerresident die gleichen Verpflichtungen wie einem bevollmächtigten Minister, Es war deshalb nicht nur ein Gebot der politischen Zweckmässigkeit, sondern auch der Billigkeit, die Stellung des schweizerischen Vertreters in Prag nach innen und aussen zu normalisieren und damit auch seine Bezüge den veränderten Verhältnissen anzupassen. Darüber hinaus sprachen gewichtige Gründe wirtschaftlicher Ait für eine unverzügliche, allseitig befriedigende Eegelung. Die Tschechoslowakei ist heute noch der einzige Staat der mittel- und südosteuropäischen Gruppe, mit dem sieh der schweizerische Warenverkehr ohne besondere Schwierigkeiten abwickeln kann. Gewisso Einschränkungen bestehen einzig für den Kapitalverkehr; dagegen sind Zahlungen aus dem Warenverkehr mit der Schweiz keinerlei einschränkenden Vorschriften unterworfen, und sie erfolgen regelmässig und reibungslos. Die Handelsbilanz, die während einer Eeihe von Jahren für die Schweiz fast zu 50 % passiv war, hat sich im letzten Jahr für unsern Export stark verbessert (Einfuhr 1936: Fr. 45 860 000; Ausfuhr 1936: Fr. 89 287 000). Es liegt an der Schweiz, dafür zu sorgen, dass sie aus dieser verheissungsvollen Stellung im tschechoslowakischen Aussenhandel nicht wieder verdrängt werde. Die Ansicht der massgebenden Wirtschaftskreise unseres Landes ging dahin, dass sich die ständige Anwesenheit eines Gesandten in Prag für den schweizerischen Export nach der Tschechoslowakei nur vorteilhaft auswirken könne. In Würdigung dieser Verhältnisse hat der Bundesrat am 4. Dezember 1986 die Ernennung von Herrn Ministerresident Bruggmann zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beschlossen.

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Die Eidgenössischen Bäte haben die unter den dargelegten Bedingungen gefassten Beschlüsse bereits sanktioniert, indem sie die im Voranschlag dafür eingesetzten Ausgaben guthiessen. Der Bundesrat zweifelt daher nicht daran, dass sie auch von diesem Berichte in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. Februar 1987.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

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Der Bundeskanzler:

G. Boret

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung von Gesandtschaften in Sofia und Teheran und über die Ernennung eines bevollmächtigten Ministers in Prag. (Vom 26. Februar 1987.)

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