601 Als Delegierter des Bundesrates an dem von 2. bis 5. August 1937 in Berlin stattfindenden II. internationalen Kongress für die Verwendung der unvefgorenen Fruchtsäfte wird bezeichnet: Herr Dr. A. Widmer, Chemiker I. Klasse bei der Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

501

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : a. Schriftsetzer mit einer Lehrzeitdauer von vier Jahren b. Buchdrucker » » » » vier » c. Stereotypeur » » » » drei » d. Galvanoplastiker » » » » drei » Es können auch Lehrlinge als Stereotypeur-Galvanoplastiker ausgebildet werden. Die Lehrzeit dieses Berufes beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen vorgenannten Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben angenommen werden, a. in denen der Inhaber oder die mit der Ausbildung betraute Person sich über eine abgeschlossene Lehre in demjenigen Berufe ausweist, in welchem ein Lehrling ausgebildet werden soll;

602

è. die über genügende technische Einrichtungen (Satzmaterial und Druckmaschinen) verfügen und sich über eine hinreichende Vielgestaltigkeit von Arbeiten ausweisen, um den in Art. 3 dieses Eeglementes umschriebenen Lehrstoff des betreffenden Berufes vollständig zu vermitteln.

Die Bestimmungen des Art. 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes über das Eecht zur Ausbildung von Lehrlingen bleiben vorbehalten.

Im übrigen ist für die Zahl der in einem Betriebe zugelassenen Lehrlinge die Anzahl der dort ständig beschäftigten, gelernten Gehilfen (Schriftsetzer, Buchdrucker, Stereotypeure und Galvanoplastiker) massgebend. Dabei ist jeder Beruf gesondert zu behandeln. Ein Betrieb darf gleichzeitig ausbilden: a. Schriftsetzer: 1 Lehrling, wenn ständig bis zu 5 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 2 Lehrlinge, wenn ständig 6--10 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 3 Lehrlinge, wenn ständig 11--18 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 4 Lehrlinge, wenn ständig 19--40 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 5 Lehrlinge, wenn ständig 41 und mehr gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden.

b. Buchdrucker : 1 Lehrling, wenn ständig bis zu 4 gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 2 Lehrlinge, wenn ständig 5--8 gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 3 Lehrlinge, wenn ständig 9 und mehr gelernte Buchdrucker beschäftigt werden.

Maschinensetzer und dauernd an Eotations- und Tiefdruckmaschinen beschäftigte Buchdrucker fallen bei den vorstehenden Berechnungen nicht in Betracht.

c. Stereotypeure : Kein Betrieb darf mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit ausbilden.

d. Galvanoplastiker: Kein Betrieb darf mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit ausbilden.

A n m e r k u n g f ü r alle B e r u f e .

Betriebe, die nicht mehr als drei gelernte Gehilfen (Hand- und Maschinensetzer und Buchdrucker) ständig beschäftigen, dürfen gleichzeitig nur einen Schriftsetzer- oder einen Buchdruckerlehrling ausbilden.

603

Als Zahl der ständig beschäftigten Gehilfen gilt die Anzahl der Handsetzer (lit. a) bzw. Buchdrucker (lit. b), die zur Zeit des geringsten Bestandes an solchem Personal während der zwölf Monate vor Einstellung des Lehrlings beschäftigt war.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramme.

a. Schriftsetzer.

Erstes Lehrjahr.

Glatter Satz, unter Beachtung genauen Ausschliessens. Genaues Ablegen. Setzen einfacher Inserate und Akzidenzen nach Vorlage. Unterricht an der Buchdruckmaschine (6 Wochen). -- Materialkunde: Schriften, Blindmaterial, Ziffern, Zeichen, Schmuckmaterial, Korrekturzeichen, typographische Masse (Typometer), Normalschriftlinie usw.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Werk- und gemischter Satz. Gutes Ausgleichen von Versaliensatz. Leichter Tabellensatz, Inserate und Akzidenzen nach Vorlage oder Skizze. -- Goldener Schnitt. Stellen einzelner Zeilen auf optische Mitte. Initialen im Satz. Ausschiessen einfacher Druckformen.

Drittes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Einfaches. Umbrechen von Werksatz (Untertitel, Kapiteltitel, Überschriften, Norm, Signatur, Kolumnentitel, Marginalien). Ausmessen und Berechnen des Umfanges des Werkes. Selbständiges Einteilen und Setzen von Tabellen, Inseraten und Akzidenzen; Katalogsatz. -- Ausschiessen der Druckformen in Hoch- und Querformat.

Zeichen für Kalender-, Fahrplan- und mathematischen Satz. Berechnen des Manuskriptes. Klischeearten.

Viertes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Selbständiges Arbeiten in Akzidenzund Werksatz. Umbrechen von Werken mit Illustrationen. Inserate, Tabellen, Buchtitel usw. Ausziehen der Farbe bei farbigen Schriftsätzen. -- Allgemeine Kenntnisse über die verschiedenen Setzmaschinensysteme und die Papierformate.

b. Buchdrucker.

Erstes Lehrjahr.

Formenschliessen für die Tiegeldruckpresse. Aufzugmachen, Zurichten und Drucken einfacher Arbeiten am Tiegel. Formenschliessen bis zu acht

604

Seiten für die Schnellpresse (nach vorhandenem Formatbogen). Mithelfen beim GUSS und Herstellen der Walzen. Justieren von Druckstöcken. Unterricht im Handsatz (6 Wochen). -- Grundregeln für das Ausschiessen. Ausschiessen bis zu acht Seiten Hoch- und Querformat. Allgemeine Kenntnisse über die Buchdruckmaschinen. Druckunterschied zwischen Tiegel und Schnellpresse. Behandlung der Maschinen.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten : Formatmachen. Formenschliessen nach Formatbogen bis zu 16 Seiten. Mithelfen beim Zurichten an der Schnellpresse. Selbständiges Drucken von Formen bis zu acht Seiten an der Schnellpresse. Druck einfacher farbiger Arbeiten am Tiegel. Stellen der Walzen am Tiegel und an der Schnellpresse. Bauen von Plattenschuhen (Klischeeunterlagen). Druck einzelner Strichätzungen und Autotypien. Herstellen von Handausschnitten und mechanischen Zurichtungen. -- Ausschiessen bis zu 16 Seiten Hoch- und Querformat. Kenntnis der verschiedenen Zylinderschnellpressen und ihrer Teile. Behandlung der Maschinen. Beheben von Störungen beim Fortdruck, Abwicklung der Stoppzylinderpresse. Farbenkenntnis (Grund- und Zweitfarben, Mischen derselben).

Drittes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Mithelfen beim Zurichten von illustrierten Werkformen. Herstellen von Zylinderausgleichungen. Selbständiges Drucken von Tabellenformen (zum Umschliessen). Farbmischen nach Vorlagen. Druck einfarbiger Arbeiten auf der Schnellpresse. Selbständiges Herstellen von Plattenzurichtungen, Handausschnitten und mechanischen Zurichtungen. Ausschiessen bis zu 82 Seiten Hochformat. -- Ausbildung in der Drucktechnik für sämtliche vorkommenden Arbeiten. Erweiterte Maschinenkenntnisse (Zweitourenpressen, Anlege-Apparate). Zweck und Anwendung der verschiedenen Aufzüge. Genauer Passer am Tiegel und an der Schnellpresse. Behandlung der Drucksache nach dem Druck.

Viertes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Selbständiges Zurichten und Drucken von Werk-, Tabellen-, Akzidenz- und Illustrationsformen. Mithelfen -beim Tonfarben- und Doppeltonfarbendruck. Selbständiges Drucken von illustrierten Werkformen bis zu 16 Seiten. -- Druckvorgang beim Flach- und Tiefdruck.

Vollständiges Beherrschen der Tiegel- und Zylinderdruckpressen. Kenntnis der Funktionen der verschiedenen Maschinenteile. Walzenstellen nach der Form. Beheben
der Störungen mit den Farben.

c. Stereotypeure.

Erstes Lehrjahr.

Formenschliessen, Herstellen von Handmatrizen. Auslegen. Flachguss.

Unterricht im Handsatz (6 Wochen). -- Maternbehandlung (Hand- und Präge-

605 mater, Bürstenschlag). Grundregeln für das Ausscliiessen. Typographisches Mass-System. Zusammensetzung des Stereometalls. -- Aufklärung über Unfallgefahr und gesundheitsschädliche Einwirkungen des Metalls.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Eund- und Flachguss. Fräsen. Bestossen. Einfache Korrekturen. Schärfen des Handwerkzeuges (Stichel, Fräser). Maternstreichen, Metallreinigen, Montieren von Klischees auf Holz und Blei. Tonplattenguss. Unterricht an der Buchdruckmaschine (6 Wochen)-.

-- Metallegierungen und Gussqualität. Klischeearten.

Drittes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Selbständiges Bedienen der Prägepressen. Bürstenschlag. Giessen, rund und flach (Hand- oder Maschinenguss). Eingiessen von Klischees, Plattenkorrekturen. Löten und Vernickeln.

Stereotypieren von Autotypien und Holzschnitten. Formatmachen. -- Ausschiessen für Flach- und Kotationsdruck. Behandlung der Matern. Metallpumpen.

d. Galvanoplastiker.

Erstes Lehrjahr.

Formenschliessen, Prägen, Graphitieren und Fertigmachen für das Bad.

-- Aufklärung über die gesundheitlichen Gefahren in der Galvanoplastik.

Elektrizitätslehre in bezug auf die Galvanoplastik.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Ausgipsen des Schriftsatzes. Prägen, Abdecken. Bedienen der elektrischen Anlage. Verzinnen, Schärfen der Werkzeuge (Stichel, Fräser) und Metallreinigen. -- Aufklärung über Wachs-, Guttapercha-, Blei- und Zellonprägung.

Drittes Lehrjahr.

Wiederholungen. Neue Arbeiten: Fertigmachen für das Bad. Bedienung des Bades. Verzinnen, Hintergiessen, Eichten, Fertigmachen des Galvanos.

Korrekturen an Galvanos. Bleifussmontage. Ausklinken und Löten. -- Behandlung der galvanischen Bäder. Metallegierungen.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker.

Für die Ausbildung der Lehrlinge, die gleichzeitig den Stereotypeurund den Galvanoplastikerberuf erlernen, sind die vorstehenden Lehrprogramme c und d sinngemäss auf die vier Lehrjahre zu verteilen.

4. Übergangsbestimmung:.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, auäser Betracht.

606

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Juni 1937.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement,

Der Stellvertreter: R. Minger.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen Buchdruckgewerbe.

im

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Buchdruckgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung der Schriftsetzer, Buchdrucker, Stereotypeure, Galvanoplastiker und Stereotypeur- Galvanoplastiker zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufskenntnisse und Arbeitsprüfung) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

607

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer hiefür geeigneten Druckerei, graphischen Anstalt oder Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute aus den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Arbeitsprüfung hat in Anwesenheit von zwei Experten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) zu erfolgen.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfungen dauern: a. für Schriftsetzer Berufskenntnisse Arbeitsprüfung b. für Buchdrucker Berufskenntnisse Arbeitsprüfung c. für Stereotypeure Berufskenntnisse Arbeitsprüfung d. für Galvanoplastiker Berufskenntnisse Arbeitsprüfung e. für Stereotypeur-Galvanoplastiker Berufskenntnisse Arbeitsprüfung

1%--2 Tage % Tag l--1% Tage 1%--2

»

% Tag 1--1% Tage l Tag % Tag % * l % Tag % * ....'..

% Tag l--1% Tage

»

1%--2 Tage

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Schriftsetzer.

Berufskenntnisse.

1. Manuskriptlesen und typographisches Rechnen. Lesen je einer Quartseite lateinischer und deutscher Handschrift. Typographisches Rechnen.

608

2. Umbrechen. Kenntnisse im Umbrechen eines einfachen Werkes mit Blustrationen.

S. Allgemeine Pachkenntnisse. Akzidenz und Inserat; Materialkunde und technische Ausdrücke.

4. Ausschiessen. Allgemeine Begeln. Ausschiessen folgender Formen: 4, 8, 16 und 82 Seiten in einer und in zwei Formen (Schön- und Widerdruck) ; 24 Seiten in zwei Formen (8 und 16 Seiten); 8 Seiten Querformat zum Umstülpen; Titelbogen von 16 Seiten (Schmutztitel, Titel, Inhaltsverzeichnis, Vorwort und Text; letzterer zum Abschneiden).

5. Muttersprache. Diktat; mathematische Zeichen, Abkürzungen und römische Ziffern (schriftlich); Sprachlehre (mündlich).

6. Zweite Landessprache. Schriftliche Übersetzung in die Muttersprache; Grundbegriffe der Sprachlehre (mündlich).

Arbeitsprüfung.

1. Glatter Satz. Bei gutgeschriebenem Manuskript Mindestleistung pro Stunde: 1450 Buchstaben Garmond (Antiqua oder Fraktur) auf 18 bis 24 Cicero Breite (kompress). Es soll mindestens zwei Stunden gesetzt werden.

2. Buchtitel. Nicht zu komplizierter Text für Innen- oder Aussentitel.

8. Umbrechen. Umbrechen eines Textbogens: 8 Seiten, mit Fussnoten, Klischee und Legende. Zusammenstellen eines Titelbogens, wofür der glatte Satz und der Buchtitel (1. und 2.) zu verwenden sind.

4. Eechnungsformular : Text mit Firma. Eechnungs- oder Bestätigungsformular mit Verlängerungssatz für die Eückseite. Quersatz für sich setzen. Quartformat. Die Tabelle soll sechs bis acht Felder und im Kopf eine Unterteilung enthalten. An Stelle des Eechnungsformulars kann auch eine erschwerte Tabelle verlangt werden.

5. Geschäftskarte. Das Manuskript soll fortlaufend geschrieben sein.

6. Inserat. Die Grosse nach typographischem oder mm-Mass ist vorzuschreiben.

7. Korrigieren und Ablegen. Der Lehrling hat eine Korrektur und eine Maschinenrevision vorzunehmen ; Ablegen von Inseraten oder Akzidenzen.

b. Buchdrucker.

Berufskenntnisse.

1. Ausschiessen. Ausschiessen von 4, 6, 8,12,16 und 82 Seiten; zweimal 16 Seiten in einer Form; 4 und 8 Seiten in Streifen; Schön- und Widerdruckformen ; zweimal 4 Seiten und 8 Seiten in einer Form ; 24 Seiten in zwei Formen (8 und 16 Seiten) sowie 16 Seiten in Querformat. Aussehiessen unter Berücksichtigung der Falzmaschine. Goldener Schnitt.

609 2. Maschinenkenntnisse. Vollständige Beherrschung der Tiegeldruckpresse und der gewöhnlichen Schnellpresse. Kenntnis der Zweitourenmaschine und der Einlegeapparate.

3. Drucktechnik. Kenntnis der Generalausgleichung und der Generalzurichtung ; Kenntnis der Ursachen von Schmitzen, Spiessen und Falten sowie deren Beseitigung, Schlagen des Druckzylinders (Holpern); Beschreibung eines harten, eines mittelharten, eines weichen, eines elastischen und eines straffen Aufzuges.

4. Farbenkenntnisse und Farbenmischen. Schwarze Farben, bunte Farben (Erd- und Mineralfarben sowie Teerfarblacke), deckende und lasierende Farben, Sekundär- und Tertiärfarben, Doppeltonfarbe, Kopierfarbe. -- Mischen einer Drittfarbe und eines schreibfähigen Tones. Die gemig,shten Farben müssen mit einer Handwalze auf einen Streifen Papier aufgetragen werden.

5. Walzenkenntnisse. Der Walzenguss. Zubereitung der Masse zum Giessen. Gussfähigkeit. Behandlung der Giesshülsen und Walzenspindeln.

Beinigen, Wärmen und Einölen der Giesshülsen. Umwickeln der Spindeln.

-- Beschaffenheit der Walze für den Druck. Einstellen der Walzen entsprechend de» Druckform.

6. Papierkenntnisse. Die Grundstoffe des Papiers. Bezeichnung der gebräuchlichsten Papiersorten und -formate. Das Verhalten der Farbe zum Papier. Behandlung der frischen Drucke.

7. Klischeekenntnisse. Originale. Vervielfältigungen. Vorbereitung fiir Galvanoplastik und Stereotypie. Klischeeherstellung. Klischeemetalle.

Arten der Easterätzungen. Behandlung der Klischees vor, während und nach dem Druck.

Arbeitsprüfung.

1. Formatmachen und Schliessen. Ausschiessen einer IGseitigen Werkform. Zum Formatmachen und Formenschliessen ist dem Lehrling ein gefalzter Auflagebogen mit angezeichnetem Beschnitt zu übergeben. Es soll ihm freigestellt sein, durch Aufkleben einer Textseite die richtige Formatstellung zu prüfen. Der Ermittlung der Formatstege und dem Herrichten der Form ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Schliessen einer Tabelle oder eines Formulares mit Quersatz extra zum Umdrehen. Es ist der Bau von Plattenschuhen zu verlangen.

> 2. Einrichten einer Stoppzylinderpresse (Papierformat mindestens 61x86 cm). Die Maschine muss gründlich gereinigt und nur mit dem Grundaufzug versehen zur Verfügung stehen. Ober- und Unterband müssen eingezogen werden. -- Der Lehrling hat die
Auftragwalzen der Form entsprechend einzustellen. Es ist zu beachten, welche Walze der Lehrling zuerst als die wichtigste genommen, ob sie scharf eingestellt ist und die übrigen Walzen eine v Abstufung erfahren haben. -- Einstellen der übrigen Walzen. Einstellen des Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

44

610

Farbkastens. Einfüllen und Einlaufen der Farbe. Auf zugmachen. Stellen der Greifer und der Anlegemarken. Einheben der Form. -- Eegistermacben (Format).

Der Lehrling soll in verhältnismässig kurzer Zeit ein gutes Eegister erzielen.

8. Zurichtung und Fortdruck. Die Zurichtung muss zweckmässig und auch für höhere Auflagen verwendbar sein. Zweckmässiges Anbringen des Zurichtbogens. -- Ist die vom Lehrling zugerichtete Druckform für eine Kundenarbeit bestimmt, hat er noch einen Teil des Fortdruckes zu besorgen.

Bei angenommener Prüfungsarbeit ist ihm Gelegenheit zu geben, den 'Fortdruck auf einer andern Maschine zu überwachen.

4. Klischeezurichtung. Zurichtung einer Autotypie und einer möglichst kontrastreichen Strichätzung (Handausschnitt und mechanische Zurichtung).

5. Drucken auf einer Tiegeldruckpresse. Ausführung einer mehrfarbigen Akzidenzarbeit.

t c. Stereotypeure.

Berufskenntnisse.

1. Ausschiessen aller üblichen Formate.

2. Allgemeine Fachkenntnisse. Behandlung der Matrizen und des Metalls. Kenntnis des typographischen Mass-Systems, der Metallzusammensetzungen und der Schwundmasse. Kenntnis der üblichen Fachausdrücke.

8. Maschinenkenntnisse. Kenntnis der Prägepresse, der automatischen Giessmaschinen, des Kalanders und der Vernicklungsanlagen.

Arbeitsprüfung.

1. Handmatrize. Streichen einer Handmatrize.

2. Formatmachen und Schliessen für Prospekte, Werke und Tabellen.

3. Matrizieren einer Zeitungsform für Bundstereotypie und einer Werkund Tabellenform für Flachstereotypie. Klopfen einer Matrize nach tabellarischem Satz.

4. Giessen auf einem Bund- und einem Flachgiessinstrument. Eingiessen eines Klischees (flach und rund).

5. Fertigmachen und Korrektur. Fertigmachen einer Ciceroplatte und eines Vollgusses. Montieren, Sägen, Bestossen, Facettieren und Fräsen.

Anfertigung eines Bleischnittes. Einlöten einer Korrektur.

d. Galvanoplastiker.

, Berufskenntnisse.

1. Materialkenntnisse. Kenntnis der Zusammensetzung des Prägewachses und des Hintergiessmetalls.

2. Allgemeine Fachkenntnisse. Kenntnis der Zusammensetzung, der Temperaturen und der Stärke des Bades. Kenntnis der üblichen Fachausdrücke.

611 3. Maschinenkenntnisse. Kenntnis der Dynamos und der Akkumulatoren.

Arbeitsprüfung.

1. Formenschliessen. Schliessen einer Klischeeform und einer Satzform mit Klischees.

2. Prägen einer Klischeeform und einer Satzform mit Klischees.

8. Abdecken und Zurichten. Abdecken; Wachszurichten; Graphitieren; Fertigmachen zum Einhängen ins Bad.

4. Hintergiessen. Verzinnen und Hintergiessen eines Galvanos.

5. Fertigmachen. Fräsen, Bestossen im Winkel, Eichten. Einlöten einer Korrektur. Montieren von Galvanos auf Holz- und auf Bleifuss.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker.

Für die Prüfung von Lehrlingen, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernt haben, sind die vorstehend unter c und d aufgeführten Prüfungsprogramme massgebend.

5. Beurteilung und Notenge bung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, technische Ausführung sowie die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Lehrlings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eüeksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--8 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gehilfen zu stellen sind, nicht entspricht; > 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in den Berufskenntnissen und in der Arbeitsprüfung bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann von der Zentralkommission für das schweizerische Buckdruckgewerbe , unentgeltlich bezogen werden.

612 Berufskenntnisse. 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Arbeitsprüfung.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

a. Schriftsetzer.

Manuskriptlesen und typographisches Eechnen.

Umbrechen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Ausschiessen.

Muttersprache.

Zweite Landessprache.

Glatter Satz.

Buchtitel.

Umbrechen.

Kechnungsformular.

Geschäftskarte.

Inserat.

Korrigieren und Ablegen.

b. Buchdrucker.

Berufskenntnisse. 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Arbeitsprüfung.

1.

2.

3.

4.

5.

Ausschiessen.

Maschinenkenntnisse.

Drucktechnik.

Farbenkenntnisse und Farbenmischen.

Walzenkenntnisse.

Papierkenntnisse.

Klischeekenntnisse.

Formatmachen und Schliessen.

Einrichten einer Stoppzylinderpresse.

Zurichtung und Fortdruck.

Klischeezurichtung.

Drucken auf einer Tiegeldruckpresse.

Berufskenntnisse. 1.

2.

3.

Arbeitsprüfung.

1.

2.

3.

4.

5.

c. Stereotypeure.

Ausschiessen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Maschinenkenntnisse.

Handmatrize.

Formatmachen und Schliessen.

Matrizieren.

Giessen.

Fertigmachen und Korrektur.

d. Galvanoplastiker.

Berufskenntnisse. 1. Materialkenntnisse.

2. Allgemeine Fachkenntnisse.

3. Maschinenkenntnisse.

613 Arbeitsprüfung.

1.

2.

3.

4.

5.

Pormenschliessen.

Prägen.

Abdecken und Zurichten.

Hintergiessen.

Fertigmachen.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker.

Für die Prüflinge, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernt haben, sind die vorstehend unter lit. c und d aufgeführten Prüfungspositionen massgebend.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Schriftsetzers, des Buchdruckers, des Stereotypeurs und des Galvanoplastikers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note in den Berufskenntnissen, Note der Arbeitsprüfung, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( J / 4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote wie auch die Note in den Berufskenntnissen und diejenige der Arbeitsprüfung je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in zwei Prüfungsgebieten der Arbeitsprüfung die Note 4 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Stereotypeur-Galvanoplastikers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird: Mittelnote der Berufskenntnisse als Stereotypeur und Galvanoplastiker, Note in der Arbeitsprüfung als Stereotypeur, Note in der Arbeitsprüfung als Galvanoplastiker, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, wie auch die Mittelnote der Berufskenntnisse und die Noten der beiden Arbeitsprüfungen je den Wert 3,0 nicht überschreiten. Wer jedoch in zwei Prüfungsgebieten der Arbeitsprüfung die Note 4 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungs-

614 formular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1937 in Kraft.

Bern, den 26. Juni 1937.

Eidgenössisches

Vdlkswirtschaftsdepartement,

Der Stellvertreter:

ß. Miuger.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 30. Juli 1937 folgenden Entscheid gefällt: ,,Der Betrieb des Kurt Häfely in Bern, Fischerweg 20, ist dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte nicht unterstellt.tt

Bern, den 30. Juli 1937.

501

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Notifikation.

jetzt unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund des unterm 17. Juni 1937 vom Zollamt Allschwil I gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 25. Juni 1937 in Anwendung von Art. 74, Ziffer l, 75 und 91 des Zollgesetzes wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 105. --- verurteilt. Die Busse konnte gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege um ein Drittel ermässigt und auf Fr. 70. -- herabgesetzt werden, weil Frante den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatte. Ausserdem hat er den einfachen gefährdeten Zoll von Fr. 105. -- und die statistische Gebühr von 30 Rappen nachzuentrichten.

615 Die Strafverfügung wird dem Prante Wilhelm hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 28. Juli soi

1937.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Materialdepot in Thun.

Über die Schlosserarbeiten (eiserne Fenster etc.) und Fensterverglasungen für ein Materialdepot in Thun wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im eidgenössischen Baubureau in Thun aufgelegt.

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Materialdepot Thun" bis und mit dem 17. August 1937 franko einzureichen an die soi Direktion der eidg. Bauten.

Bern, den 31. Juli 1937.

(2.).

Magazingebäude in Thun.

Über die Gipser-, Maler- und Schlosserarbeiten (eiserne Fenster usw.) sowie Fensterverglasungen für ein Magazingebäude in Thun wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im eidgenössischen Baubureau in Thun aufgelegt.

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Magazingebäude Thun" bis und mit dem 11. August 1937 franko einzureichen an die «6 Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 24. Juli 1937.

(2..)

Magazine in Menznau.

Die Arbeiten für die Erstellung von Magazinen in Menznau werden hiermit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Ausschreibung erfasst in der Hauptsache: zirka m3 ct. Erdaushub 25 000 6. unterirdischer Felsaushub 50000 c. gewöhnliches und armiertes Betonmauerwerk 6 500 d. Gewölbemauerwerk 3 300

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1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1937

Date Data Seite

601-615

Page Pagina Ref. No

10 033 356

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