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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 24. November 1987.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1937).

(Vom 19. November 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 81 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Heinrich Weiss, 1897, Bauunternehmer, Albisbrunn (Zürich), 2. Albert Weiss, 1904, Bauunternehmer, Albisbrunn (Zürich).

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung.)

1. und 2. Heinrich Weiss und Albert Weiss sind am 16. Januar 1936 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, im Gegensatz zur Freisprechung in erster Instanz, gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 18. Juni 1911, wie folgt verurteilt worden: Heinrich Weiss zu 3 Wochen Gefängnis und Fr. 500 Busse, Albert Weiss zu 2 Wochen Gefängnis und Fr. 200 Busse. Nichtigkeitsbeschwerden an das kantonale Kassationsgericht und das Bundesgericht wurden abgewiesen, ebenso ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens.

Sowohl die von der Buchhaltung des Geschäftes angelegten Lohnsammelbüchlein wie auch die darauf beruhenden eigentlichen Lohnlisten nach Formular der Suval waren unvollständig. In den Jahren 1927--1931 wurden Lohnsummen von rund Fr. 26400 nicht angegeben, und für 1981 wurde eine nicht deklarierte Lohnsumme von mindestens Fr. 22 000 errechnet. Als hinterzogener Prämienbetrag ergab sich schätzungsweise ein Betrag zwischen Fr. 8200 und Fr. 9600.

Namens der Verurteilten ersucht der Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafen, um den beiden die Schande der Straferstehung zu ersparen. Der Gesuchsverfasser legt Gewicht auf das Zeugnis des Bezirksgerichtes Affoltern, das heute noch den Vorsatz verneint und blosse Fahrlässigkeit annimmt, was zur Freisprechung führte. Dem Gesuch sind noch weitere Bescheinigungen Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

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314 beigefügt, auf die verwiesen sei. Die Verurteilten hätten als Handwerker, im buchstäblichen Sinn, die Bedeutung der Bureauarbeiten nicht genügend erkannt und diese wenig geeigneten Dritten überlassen. Beide Gesuchsteller seien als rechtschaffene, fleissige Leute geschätzt; ein Kantonsrat schreibt, «die hiesige Bevölkerung müsste es sehr bedauern und würde sich entrüsten, wenn diese ehrbaren, nicht vorbestraften, unbescholtenen und senkrechten Eidgenossen eine Freiheitsstrafe absitzen müssten». Die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Handlungen lägen heute 5--10 Jahre zurück.

Der alt Statthalter von Affoltern a. A., ein alt Bezirksrichter und das Bezirksgericht selbst befürworten die Begnadigung. In den Akten befindet sich ferner die Mitteilung einer vom Gesuchsverfasser erbetenen «privaten Meinungsäusserung» des Obergerichtsreferenten.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich spricht sich für Ablehnung des Gesuches aus, ebenso beantragt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Die Schuldfrage kann und darf nicht mehr zur Überprüfung kommen. Das kantonale Obergericht spricht sich sowohl zum Strafmass wie zur Ablehnung des bedingten Strafvollzuges näher aus. Die Verurteilten haben, laut Erwägungen, einen beharrlichen verbrecherischen Willen gezeigt ; ihr ganzes Verhalten und Gebaren zeuge von schlechter Gesinnung. Die ständige Praxis der Gesuchsabweisung verlangt offenbar auch vorliegend Nachachtung; denn der Fall weist keine derartigen Besonderheiten auf, dass gegenüber der Hegel eine Ausnahme zwingend naheläge. Die Bundesversammlung sollte, nach der ganzen Aktenlage, namentlich auch die Möglichkeit der bedingten Begnadigung von der Hand weisen. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich, auf dessen Darlegungen wir näher Bezug nehmen, bemerkt u. a. sogar, dass bei den Verurteilten auch heute noch von Einsicht keine Spur vorhanden sei.

3. Karl Hauri, 1893, Kaufmann, Eegensdorf (Zürich).

(Spielbankengesetz.)

3. Karl Hauri ist am 5. Mai 1936 vom Obergericht des Kantons Zürich gemäss den Art. l, 3 und 6 des Bundesgesetzes über die Spielbanken, vom 5. Oktober 1929, zu Fr. 350 Busse verurteilt worden, weil er zum Aufstellen in einer Wirtschaft einen Spielapparat beschaffte, der als unzulässiges Glücksspiel zu gelten hat.

Hauri ersucht
mit Schreiben Vom Juli 1936 um Erlass der Busse, wozu er namentlich seine frühere Überzeugung geltend macht, der Spielapparat könne nicht unter das Verbot fallen. Da er die Busse nicht bezahlen könne, drohe ihm die Umwandlungsstrafe; müsse er ins Gefängnis, so sei er ruiniert.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt im Mai dieses Jahres Abweisung, besonders da der Gebüsste im Spielapparatenhandel Fachmann sei.

315 Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Polizeiabteilung erachtet das Verschulden Hauris, der sich mit dem Vertrieb von Spielapparaten gewerbsmässig befasst, deshalb als schwerwiegend, weil der Apparat ein sehr typisches Glücksspiel darstelle.

4. Karl Hägeli, 1911, Chauffeur, Zürich.

(Elektrische Anlagen, Motorfahrzeuggesetz.)

4. Karl Hägeli ist am 2. November 1983 vom Bezirksgericht Meilen gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, und über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, zu Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er in seinem Übermüdungszustand mit einem Lastwagen eine Leitungsstange derart abbrach, dass sie ersetzt werden musste.

Hägeli, der innerhalb vier Jahren lediglich Fr. 65 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes oder wenigstens der Bussenhälfte, da er sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinde.

Die Bezirksanwaltschaft Meilen ist der Ansicht, dass es Hägeli trotz seiner schlechten Einkommensverhältnisse hätte möglich sein sollen, in der Zeit von vier Jahren den ganzen Bussenbetrag zu entrichten. Auch zeigen die Verzeichnisse der gegen ihn angehobenen Strafuntersuchungen und die ausgefällten Polizeibussen (seit 1930 nicht weniger als 19 Bussen), dass der Gesuchsteller sich recht wenig um die gesetzlichen Vorschriften bekümmere.

Mit dem Staatsanwalt des Kantons Zürich, auf dessen Mitbericht wir besonders hinweisen, beantragen wir, das Gesuch abzuweisen, weil Hägeli einer Begnadigungsmassnahme unwürdig ist.

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Ernst Schweizer, 1911, Gärtner, Eheinfelden (Aargau), Max Ziist, 1907, Chauffeur, Amriswil (Thurgau), Fritz Grossenbacher, 1890, Fabrikarbeiter, Eothrist (Aargau), Arthur Acklin, 1910, Sattler, Herznach (Aargau), Otto Heimgartner, 1888, Baumeister, Baden (Aargau).

(Motorfahrzeugverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 5. Ernst Schweizer, verurteilt am 9. April 1937 vom Gerichtspräsidenten von Eheinfelden zu Fr. 5 Busse, weil er anlässlich einer Übung des Pontonierfahrvereins Eheinfelden Kameraden auf einem für Personentransporte nicht zugelassenen Lastwagen herumgeführt hatte.

Für Schweizer ersucht der Pontonierfahrverein Eheinfelden um Erlass der Busse. Schweizer sei vom Verein beauftragt worden, Aktivmitglieder zu führen.

Es habe sich um eine militärische Übung gehandelt.

316 Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung. Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes verweist auf ein Kreisschreiben, worin dieses Departement die Ansicht vertritt, dass die zu den Übungen der Sektionen des eidgenössischen Pionierverbandes notwendigen Fahrten mit Lastwagen in erster Linie dem Transport des Materials dienen und die auf dem Lastwagen mitfahrenden Pioniere deshalb als Arbeitspersonal im Sinne von Art. 53, Abs. l, der Vollziehungsverordnung zum Motorfahrzeuggesetz anzusehen sind. Dies ist auch die Ansicht des eidgenössischen Militärdepartementes, das eine Begnadigung sehr begrüssen würde.

Mit Eücksicht auf diese Umstände beantragen wir desgleichen den Erlass der Busse.

6. Max Züst, verurteilt am 29. Oktober 1936 vom Bezirksgericht Untertoggenburg zu Fr. 100 Busse wegen Entwendung eines Automobils und Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit, wobei sich das Fahrzeug überschlug und erheblich beschädigt wurde.

Züst ersucht um Erlass der Busse, wobei er geltend macht, er habe eine schwere Zeit hinter sich und seine Heimatgemeinde um Unterstützung ersuchen müssen.

Der Gesuchsteller ist vorbestraft. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ohne weiteres Abweisung.

7. Fritz Grossenbacher, verurteilt am 22. August 1936 vom Bezirksgericht Zofingen zu 3 Tagen Gefangenschaft und Fr. 32 Busse wegen Führens eines Motorrades in angetrunkenem Zustand und Verursachens eines Verkehrsunfalles. Die Beschwerde des Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Grossenbacher ersucht um bedingte Begnadigung. Im Vergleich zu einem weit schwereren Fall hätte ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug gewähren sollen. Er sei ohne Vorstrafe, und man möge ihn, als Arbeitslosen, vom Makel des Eingesperrtwerdens befreien: «Ich glaube, der Gesetzgeber hat auch dieser Ärmsten gedacht».

Das Bezirksgericht Zofingen beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung. Das grundsätzliche Einverständnis mit der Strenge des Bichters gegen angetrunkene Motorfahrzeugführer lässt eine Begnadigung nicht zu. Die Bundesversammlung sollte unseres
Erachtens auch weiterhin davon absehen, eine kantonale Gerichtspraxis über Gewährung bzw. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nachzuprüfen.

Die aargauischen Gerichte, das Obergerichtunternäherer Begründung, haben die ,,Würdigkeit des Verurteilten für den bedingten Strafvollzug verneint, und es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, diese Würdigkeit neuerdings und anders

317 zu bewerten. Die Begnadigung ist nicht dazu da, um das Ermessen des Kichters nachzuprüfen, jedenfalls nicht, solange keine willkürliche Ermessensüberschreitung besteht, sondern gegenteils durchaus verständliche richterliche Überlegungen vorliegen. Der Verkehrsunfall, erklärt das Obergericht, lasse bei Grossenbacher auf einen ausgesprochenen Mangel an Verantwortungsgefühl schliessen.

8. Arthur Acklin, verurteilt am 12. November 1986 vom Bezirksgericht Laufenburg zu 4 Tagen Gefängnis, wegen Führens eines Motorrades in angetrunkenem Zustand und mit stark übersetzter Geschwindigkeit. Die Beschwerde des Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau als trölerisch bezeichnet und abgewiesen, mit dem Hinweis, die ausgefällte Strafe sei nach der neueren Gerichtspraxis eine recht milde.

Acklin ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er den Vorfall, der sich nach einer militärischen Inspektion zutrug, näher erörtert. Er sei ohne Vorstrafe und ein bedrängter Handwerker mit Familie.

Der Bezirksamtmann von Laufenburg erachtet die Begnadigung als zulässig, namentlich da das Vorkommnis «ernster» dargestellt worden sei, als es sich zugetragen habe. Das Bezirksgericht Laufenburg kann die Begnadigung nicht empfehlen, ebensowenig das kantonale Obergericht.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

9. Otto Heimgartner, verurteilt am S.Februar 1987 vom Bezirksgericht Zurzach zu 6 Tagen Gefangenschaft, wegen Führens eines Personen; automobils in betrunkenem Zustand, wobei der Wagen an eine Unterführungsmauer stiess und stark beschädigt wurde, glücklicherweise ohne dass die Insassen nennenswerte Verletzungen erlitten hätten.

Für Heimgartner ersucht der Verteidiger um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe. Die Gerichte hätten allzu grosse Strenge walten lassen. Die Betrunkenheit wird bestritten. Heimgartner sei «durch die lustige Gesellschaft der Jagdgäste dazu verführt worden, ein Glaschen über den Durst zu trinken». Die unbedingt erkannte Freiheitsstrafe sei ausserordentlich hart.

Das Bezirksgericht Zurzach beantragt Abweisung. Es stehe einwandfrei fest, dass Heimgartner in betrunkenem Zustand gefahren sei.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

10. Alois Eihlmnnn, 1905, Landwirt, Euswil (Luzern), 11. Otto Marti, 1912, Landwirt, Helgisried
(Bern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden:

318 10. Alois Zihlmann, verurteilt am 12. Juli 1932 und 24. Oktober 1933 vom Amtsgericht Entlebuoh, sowie wiederum am 4. April 1935 vom Statthalteramt desselben Bezirks gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes zu Bussen von je Fr. 552.50, Fr. 140 und Fr. 105, Gesamtbetrag Fr. 797.50, wegen verbotener Abholzungen.

Zihlmann hat bereits Fr. 400 bezahlt und ersucht um Erlass des Bestbetrages von Fr. 397.50. Er habe aus Not gehandelt.

Das Kreisforstamt Entlebuch und der Staatsanwalt des Kantons Luzern, auf deren Mitberichte wir besonders verweisen, beantragen Abweisung. Diesen Anträgen schliesst sich das Staatswirtschafts-, sowie auch das Justizdepartement des Kantons Luzern an.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme sämtlicher Kantonsbehörden und des Umstandes, dass ein erstes Begnadigungsgesuch des Zihlmann bereits in der Dezembersession 1932 von der Bundesversammlung abgewiesen wurde (Antrag 41 des I.Berichtes vom 18. November 1932, Bundesbl. II, 854), beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen ohne weiteres Abweisung. Im übrigen verweisen wir auf die Strafakten.

11. Otto Marti, verurteilt am 3. Mai 1935 vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Seftigen zu Fr. 285 Busse, weil er in seinen Waldungen 45 Fichten im Halte von 57 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung geschlagen hatte.

Marti ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwerfalle.

Er habe das Holz für seinen eigenen Bedarf geschlagen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte in Teilzahlungen zunächst Fr. 150 aufbringen und die Wiederaufforstung der Kahlschlagfläche vornehmen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Der Gemeinderat Eüeggisberg und der Regierungsstatthalter von Seftigen befürworten die teilweise Begnadigung, und der Oberförster teilt mit, dass Marti die teilweise Wiederaufforstung der kahlgeschlagenen Fläche vorgenommen habe. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich mit dem teilweisen Erlass der Busse einverstanden erklären.

Nachdem der Gesuchsteller Fr. 150 an die Busse entrichtet und mit der Wiederaufforstung seines Waldes begonnen hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 135.

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Rudolf Burgherr, 1900, Maurer, Zetzwil (Aargau), Otto Elans, 1888, Landwirt, ünterkulin (Aargau), Hans Weber, 1877, Kiesgrubenbesitzer, Menziken (Aargau), Robert Fischer, 1898, Landwirt, Oberrüti (Aargau),

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16. Jakob Bucher, 1899, Hausierer, Fenkrieden (Aargau), 17. Emu Arnold, 1900, Fischer, Mühlehorn (Glarus).

(Fischereipoli/ei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Bestimmungen sind verurteilt worden: 12. Eudolf Burgherr, verurteilt am 6. März 1987 vom Gerichtspräsidenten des Bezirkes Kulm zu Fr. 50 Busse, weil er im November 1936 einen Bach mit Schlachtabfällen verunreinigt hatte.

Burgherr ersucht um Erlass der Busse, deren Entrichtung ihm infolge häufiger Arbeitslosigkeit und Familienlasten schwerfalle.

Der Gemeinderat von Zetzwil befürwortet die Begnadigung. Burgherr sei in persönlicher Hinsicht der Begnadigung würdig. Mit Bücksicht darauf, dass kein Schaden entstanden ist, kann sich die kantonale Finanzdirektion mit der Herabsetzung der Busse bis Fr. 10 einverstanden erklären.

Unserseits beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, da die Mindestbusse von Fr. 50 nach den Umständen des Falles als zu hoch erscheint.

13. Otto Klaus, verurteilt am 12. November 1935 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 81, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen von Jauche, wobei der Fischbestand beträchtlichen Schaden erlitt.

Klaus ersucht um Herabsetzung der Busse, da kein Selbstverschulden vorgelegen habe.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung. Der kantonale Fischereiaufseher und die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragen Herabsetzung bis Fr. 10.

Da es sich um eine geringfügige Verfehlung handelt und das Urteil bereits zwei Jahre zurückliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

14. Hans Weber, verurteilt am 30. März 1937 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 22 und 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Fliessenlassen von Schlammwasser.

Weber ersucht um Erlass der Busse, da am Fischbestand kein Schaden entstanden sei.

Der Gemeinderat von Menziken legt die bedrängte finanzielle Lage des Gesuchstellers dar und empfiehlt eine weitgehende Herabsetzung der Busse.

Auch das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung. Die
Finanzdirektion des Kantons Aargau hingegen ist nicht in der Lage, sich mit einer Begnadigungsmassnahme einverstanden zu erklären. Laut einem Polizeirapport sei

320 der Gesuchsteller schon wiederholt verwarnt worden. Die Organe der Fischereipolizei führen seit Jahren den Kampf gegen die Verunreinigung der Fischgewässer durch die Kiesgrubenbesitzer. Nachdem Belehrungen und Warnungen nichts genützt hätten, sei schliesslich die Strafanzeige erfolgt. Eine Begnadigung müsste die Kiesgrubenbesitzer in ihrem Widerstand nur verstärken.

Gestützt auf den ablehnenden Antrag und die Erwägungen der kantonalen Finanzdirektion beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

15. und 16. Eobert Fischer und Jakob Bucher, verurteilt am 22. Februar 1937 vom Bezirksgericht Muri gemäss Art. 81, 82 und 83 des Bundesgesetzes, Fischer zu Fr. 400, Bucher zu Fr. 100 Busse, weil sie mit Sprengstoffen gefischt hatten, wobei Bucher durch vorzeitige Explosion einer Patrone die rechte Hand abgerissen und die linke verstümmelt wurde.

Beide Bestrafte ersuchen in getrennten Schreiben um Begnadigung.

Der Gemeinderat Meienberg empfiehlt mit Bücksicht auf den schweren Unfall Buchers den gänzlichen Erlass der diesem auferlegten Busse, und der Gemeinderat Oberrüti legt die bescheidenen Verhältnisse Fischers dar. Das urteilende Gericht befürwortet bei Fischer die teilweise und bei Bucher die gänzliche Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt bei Fischer Abweisung und bei Bucher Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen wir folgende Anträge : bei Eobert Fischer Abweisung, bei Jakob Bucher gänzlicher Erlass der Busse von Fr. 100. Fischer wird als bekannter Frevler bezeichnet, was die nicht unerhebliche Zahl seiner Vorstrafen deutlich beweist. Dagegen mag zugunsten Buchers berücksichtigt werden, dass dieser sein Vergehen schon schwer sühnen müsste.

17. Emil Arnold, verurteilt am 25. Januar 1937 vom Polizeigericht des Kantons Glarus gemäss Art. 81, Ziffer l, und 32, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und zum Entzug der Berechtigung zum Fischen auf die Dauer von zwei Jahren, weil er widerrechtlich Netze gesetzt hatte.

Arnold ersucht um Begnadigung hinsichtlich der Nebenstrafe des Entzuges der Berechtigung zum Fischen, die er als Berufsfischer zu hart empfinde.

Es handle sich um seine eigene und die Existenz seiner Familie.

Die Militär- und Polizeidirektion
des Kantons Glarus bezeichnet den Gesuchsteller als ausgezeichneten Fischer, der sein Handwerk bestens verstehe.

Sie kann aber trotzdem keine Begnadigung befürworten, weil Arnold sich entgegen wiederholter Mahnung immer wieder zu Unbesonnenheiten habe hinreissen lassen. Auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt die Abweisung des Gesuches.

Arnold ist vorbestraft. Seit seiner Verurteilung wegen Fischereivergehens wurde er überdies im Juni des laufenden Jahres wegen eines Diebstahls zu einer kurzen, bedingt erkannten Gefängnisstrafe verurteilt ; eine Gefängnisstrafe von

321 2 Tagen vom Oktober 1935 betraf ebenfalls einen Diebstahl. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass er am 1. Februar 1937 vom Bezirksamt Sargans wegen eines ähnlichen Fischereivergehens zu Fr. 50 Busse, sowie Entzug der Berechtigung zum Fischen verurteilt wurde, und zwar auf die Dauer von drei Jahren. Fine Begnadigung kommt nicht in Frage, und wir beantragen unter diesen Umständen unsererseits ohne weiteres Abweisung.

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Peter Steinmann, 1900. Mühlenarbeiter, Villmergen (Aargau), Samuel Neeser, 1921, Lehrling, Schlossrued (Aargau), Hans Lüchinger, 1900, Schneider, Sennwald (St. Gallen), Dante Inchini, 1919, Lehrling, Cademario (Tessin), Ernst Ballmoos, 1897, Knecht, Dintikon (Aargau), Hans StucM, 1897, Landwirt, Bäretswil (Zürich), Ulrich Schwegler, 1878. Landwirt, Hergiswil (Luzern), Fritz Felber, 1895, Landwirt, Eumisberg (Bern), Alfred Felber, 1885, Landwirt. Farnern (Bern), Johann Wärren, 1878, Landarbeiter, G-staad (Bern), Joseph Castella, 1894, Landwirt, Neirivue (Freiburg), Sergio Scapezza, 1909, Handlanger, Olivone (Tessin), Adolf Dürrenmatt, 1909, Landarbeiter, Guggisberg (Bern), Hans Steiner, 1916, Landarbeiter, Sangernboden (Bern), Athanase Buchs, 1913, Melker, Bellegarde (Freiburg), Arthur Oppliger, 1878, Landwirt, Höfen (Bern), Ernst Fahrni, 1893, eidgenössischer Beamter, Thun (Bern), Gottfried Mathys, 1900, Mauser, Walperswil (Bern), Albert Leutenegger, 1908, Bauarbeiter, Ifwil (Thurgau), Arnold Schwager, 1912, Schreiner, Ifwil (Thurgau), Karl Hertig, 1885, Wirt, Glarus.

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 18. Peter Steinmann, verurteilt am 11. Dezember 1936 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er einen durch eine Drittperson angeblich verletzt aufgefundenen Mäusebussard gefangengehalten hatte.

322 Steinmann ersucht um Begnadigung. Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die gänzliche Begnadigung, und das Obergericht des Kantons Aargau empfiehlt bereits im Urteilsdispositiv weitgehende Begnadigung.

Angesichts der Stellungnahme der beiden urteilenden Gerichte und der Geringfügigkeit des Vergehens beantragen wir mit der kantonalen Finanzdirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10.

19. Samuel Neeser, Verurteilt am 22. Juni 1937 vom Bezirksgericht Kühn gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen widerrechtlichen Abschiessens von geschützten Vögeln.

Für den sechzehnjährigen Neeser ersucht dessen Vater um Brlass der Busse, die er nicht bezahlen könne.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung, und die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt den teilweisen Erlass der Busse.

Das die Begnadigung empfehlende Gericht hat wahrscheinlich die in Art. 54 des B G enthaltene Bestimmung übersehen; da der Gesuchsteller noch nicht ISjährig war, war es an das gesetzliche Mindestmass der Busse nicht gebunden.

In Berücksichtigung dieses Umstandes beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10.

20. Hans Lüchinger, verurteilt am 7. August 1936 vom Bezirksamt Werdenberg gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er in seiner Alphütte eine Flinte mit Munition ohne Bewilligung aufbewahrt hatte.

Lüchinger ersucht um Erlass der Busse, die er als armer Familienvater nicht bezahlen könne. Er habe die Waffe zu seinem persönlichen Schutze aufbewahrt.

Der Gemeinderat von Sennwald bezeichnet die Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie als bescheiden, und das Bezirksamt Werdenberg verweist auf die Strafakten. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen hält die geltend gemachte Ausrede, wonach Lüchinger die bei ihm gefundene Waffe einzig zu seinem Schutze aufbewahrt habe, für unglaubwürdig und kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Es besteht der dringende Verdacht, dass Lüchinger den Wilderern bei ihren Jagdvergehen Vorschub geleistet habe.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, das Gesuch abzuweisen.

21. Dante Induni,
verurteilt am 30. Januar 1937 vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement des Kantons Tessin gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen Schlingenstellens auf Vögel.

323 Für Induni ersucht dessen Vater um Erlass der Busse, wozu er die Unschuld seines Sohnes beteuert. Er selbst könne die Busse nicht bezahlen, ohne dass seine Familie dadurch Schaden erleide.

Der Gemeinderat von Cademario bestätigt die bescheidenen Verhältnisse der Familie Induni. Der Staatsrat des Kantons Tessin kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

22. Ernst Ballmoos, verurteilt am 31. März 1937 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziffer 5, des BG, sowie gemäss kantonalen Bestimmungen zu Fr. 100 Busse, weil er im Juni 1936 Krähen mit einem Flobertgewehr widerrechtlich abgeschossen hatte.

Ballmoos ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er zu seiner Entschuldigung geltend macht, dass er die Krähen ohne eigenes Interesse geschossen habe, lediglich auf den Wunsch einer Drittperson, die ihm auch die Munition gegeben habe. Er ersucht auch um Bückgabe der eingezogenen Waffe.

Das urteilende Gericht und die aargauische Finanzdirektion befürworten die teilweise Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist der Ansicht, dass es sich hiebei um eine in jagdlicher Hinsicht geringe Verfehlung handelt. Es erscheine auch glaubhaft, dass Ballmoos die bestehenden Vorschriften nicht kannte.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Die Einziehung der Waffe ist eine sicherheitspolizeiliche Massnahme, mit welcher die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit sich nicht zu befassen hat.

23. Hans Stucki, verurteilt am 29. Januar 1937 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 43, Ziffer 2. des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Stucki ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er beteuert, es sei ihm einzig um die Abwehr der seinen Kleinviehbestand gefährdenden Füchse zu tun gewesen.

Der Gemeiuderat von Bäretswil erklärt, dass Stucki als Pächter eines kleinen landwirtschaftlichen Heimwesens in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe. Das Statthalteramt Hinwil, die Direktion der Justiz des Kantons Zürich und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen die
Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

Mit Bücksicht auf die schwierige finanzielle Lage des Gesuchstellers und da keine besonders schwere Widerhandlung vorliegt, beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

24. Ulrich Schwegler, verurteilt am 29. Januar 1936 vom Amtsgericht Willisau gemäss Art. 39 des BG zu Fr. 300 Busse, wegen widerrechtlichen Erlegens einer Eehkitze.

324 Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession (Antrag 76 des I. Berichtes vom 17. November 1936, Bundesbl. III, antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 150 bezahlt beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, und Fischerei den Brlass der verbleibenden Bussenhälfte.

1936 175) sind, Jagd

25. und 26. Fritz Felber und Alfred Felber, verurteilt am 23. Oktober 1935 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. gemäss Art. 39, Abs. 2, und 40, Abs. l, des 'Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens einer Eehgeiss und eines Behbocks.

In einem gemeinsamen Schreiben ersuchen die Verurteilten unter Hinweis auf ihre Familienlasten und ihre Notlage um Begnadigung.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, die beiden Gesuchsteller sollten in Teilzahlungen zunächst je Fr. 200 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Die Gemeinderäte von Eumisberg und Farnern stellen den Gesuchstellern gute Leumundszeugnisse aus. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes teilt mit, dass beide Gesuchsteller nun je Fr. 200 an ihre Bussen entrichtet haben.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir in Anbetracht des durch die bisherigen Zahlungen bekundeten guten Willens der Gesuchsteller den Erlass der Bussenreste.

27. Johann Wärren, verurteilt am 6. November 1934 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen Jagens einer Eehgeiss.

Wärren ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Mit seiner fünfzehnköpfigen Familie sei es ihm unmöglich, mehr aufzubringen.

Der Gemeinderat von Saanen bestätigt die bedrängte Lage des Gesuchstellers, und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die teilweise Begnadigung. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung bis zu Fr. 200; diesem Antrag schliessen sich auch die kantonale Forstdirektion und die eidgenossische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei an.

Mit Bücksicht auf die besonders schweren Familienlasten des Gesuchstellers und den durch die bereits erfolgte Entrichtung von Fr. 200 an die Busse bekundeten guten Willen zur Sühne beantragen wir den Erlass der verbleibenden Fr. 100.

28. Joseph Castella, verurteilt am 22. September 1936 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 39, Abs. 2, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes, zu Fr. 300 Busse, weil er im Februar 1935 eine trächtige Eehgeiss mit einem Flobertgewehr erlegt hatte.

325 Castella, der bereits Fr. 150 bezahlt hat, ersucht um Erlass der andern Bussenhälfte, die er als armer, häufig arbeitsloser Familienvater mit acht unerwachsenen Kindern nicht aufbringen könne.

Das urteilende Gericht und der Eegierungsstatthalter von Greyerz befürworten die Begnadigung, während der Staatsanwalt bemerkt, dass trotz der Schwere des Vergehens die Waffe nicht eingezogen und Castella nicht zur Wertersatzleistung verurteilt wurde. Die kantonalen Polizei- und Forstdirektionen wiederum beantragen die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil es sich um einen schweren Frevelfall handelt und dem Verurteilten durch die Ausfällung der Mindestbusse genügend Nachsicht zuteil wurde.

29. Sergio Scapozza, verurteilt am 23. Oktober 1985 vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement des Kantons Tessin gemäss Art. 48, Ziffer 5, 57 und 58, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von drei Jahren, weil er im September 1935 auf der Jagd eine Eepetierwaffe verwendet hatte, deren Kaliber weniger als 9 Millimeter betrug.

Für Scapozza ersucht ein Anwalt um Begnadigung. Es sei ihm unmöglich, die Busse zu bezahlen. Die Umwandlung der Busse in Gefängnis sei eine unmenschliche Massnahme, da Scapozza krank sei.

Mit dem Staatsrat des Kantons Tessin und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb Abweisung, weil der Gesuchsteller rückfällig ist und die Verwendung von Eepetiergewehren bei der Jagd als schweres Vergehen betrachtet werden muss.

30. und 81. Adolf Dürrenmatt und Hans Steiner, verurteilt am 8. März 1937 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu je Fr. 800 Busse wegen widerrechtlichen Jagens eines Eehbocks.

In getrennten Eingaben ersuchen die Verurteilten um Begnadigung, indem sie auf ihre bescheidenen Verhältnisse verweisen.

Der Gemeinderat Guggisberg bestätigt die bedrängte Lage der Gesuchsteller und befürwortet den teilweisen Erlass der Bussen, welchen Antrag sich der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirks, der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft das Urteil fällte, anschliesst. Weder die Forstnoch die Polizeidirektion
des Kantons Bern kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme einverstanden erklären.

Da es sich hier um einen bewussten und verabredeten Wildfrevel handelt und die Gesuchsteller zuerst ihre Tat zu leugnen versuchten, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuche abzuweisen, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

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32. Athanase Buchs, verurteilt am 21. Mai 1937 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 40, Abs. l, und 50, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Februar 1937 zusammen mit einem andern Jäger eine Gemse mit einem Militärgewehr erlegt hatte.

Für Buchs ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse, deren ganzen Betrag er mit seinem bescheidenen Verdienst nicht aufbringen könne.

Der Gemeinderat von Jaun bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und befürwortet eine möglichst starke Herabsetzung der Busse.

Auch das urteilende Gericht beantragt die teilweise Begnadigung, während der Staatsanwalt des Kantons Freiburg die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde überlässt. Die kantonalen Polizei- und Forstdirektionen beantragen, dem Gesuch zu entsprechen.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

33. und 34. Arthur Oppliger und Ernst Fahrni, verurteilt am 18. Januar 1937 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 59, Abs. 2, des Bundesgesetzes, Oppliger zu Fr. 320 Busse und Fahrni zu Fr. 300 Busse, weil sie im Oktober 1936 einen Kitzbock geschossen hatten.

In getrennten Eingaben ersuchen sowohl Oppliger als auch Fahrni um Erlass der Bussen und der Kosten, wobei sie ihre Unschuld beteuern und Fahrni zudem an den Urteilserwägungen Kritik übt.

Der Gemeinderat von Höfen empfiehlt das Gesuch des Oppliger zur Berücksichtigung, desgleichen ein bernischer Grossrat. Der Gerichtspräsident von Thun, auf dessen Mitbericht wir besonders hinweisen, bezieht sich auf die Strafakten und weist die von Fahrni gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden zurück. Eine allfällige Begnadigung müsste er als harte Desavouierung seiner richterlichen Tätigkeit empfinden. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen zu einer Begnadigungsmassnahme nicht vorliegen. Überdies seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller derart, dass ihnen die Entrichtung der Bussen sehr wohl möglich sei.

Der Begnadigungsweg ist nicht Bechtsmittelersatz. Stichhaltige Begnadigungsgründe sind nicht vorhanden. Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Kostenfrage fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Begnadigungsbehörde.

35. Gottfried Mathys, verurteilt am 27. Januar 1937 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse, weil er im November 1936 mit einem Flobertgewehr in einem Bannbezirk gejagt hatte.

Nachdem Mathys nach Androhung der Bussenumwandlung Fr. 175 bezahlt hat, ersucht er um Erlass der zweiten Bussenhälfte, deren Aufbringung ihm unmöglich sei.

327 Der Gemeinderat von Walperswil befürwortet die Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen die Gesuchsabweisung.

Aus den Akten geht hervor, dass Mathys wegen eines vorsätzlichen Vergehens bereits vorbestraft ist. Wir schliessen uns daher den Anträgen der Kantonsbehörden an und beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

36. und 37. Albert Leutenegger und Arnold Schwager, verurteilt am 26. April 1937 von der Eekurskommission des thurgauischen Obergerichts in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 48, Ziff. l, des Bundesgesetzes, Albert Leutenegger zu Fr. 400, Arnold Schwager zu Fr. 100 Busse wegen Anlegung einer Selbstschussvorrichtung zur Erlegung eines Fuchses.

Für die Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Bussen, wozu er die bescheidenen Verhältnisse sowohl von Leutenegger als auch von Schwager darlegt. Diese Strafen treffen sie sehr hart. Es sei ihnen lediglich darum zu tun gewesen, einen Schädling zu erledigen.

Die Eekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau hatte bereits in ihren Urteilen auf die Begnadigungsmöglichkeit hingewiesen; sie beantragt heute, dem Gesuch zu entsprechen. Das kantonale Polizeidepartement beantragt, den Gesuchstellern durch weitgehenden Erlass der Bussen entgegenzukommen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir die Herabsetzung beider Bussen, und zwar bei Leutenegger bis zu Fr. 80 und bei Schwager bis zu Fr. 20.

38. Karl Hertig, verurteilt am 81. Januar 1936 vom Polizeigericht Glarus gemäss Art. 40 und 56 des B G zu Fr. 400 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren, weil er im Oktober 1935 zusammen mit einem andern Jäger einen Eehbock widerrechtlich erlegt hatte.

Hertig ersucht um Erlass der Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung, wozu er geltend macht, er sei sich keines rechtswidrigen Tuns bewusst gewesen. Die Busse sei bezahlt.

Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus beantragt entschieden Abweisung des Gesuchs, mit dem Beifügen, dass der Zweck der Strafe erfüllt sei, wenn der im Eückfall befindliche Jagdfrevler den Entzug der Jagdberechtigung unangenehm
empfinde.

Da Eückfall vorliegt und keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Bundesversammlung bereits im Jahre 1933 ein Begnadigungsgesuch des Hertig antragsgemäss abgewiesen hat (Antrag 89 des I. Berichtes vom 19. Mai 1933, Bundesbl. I, 831).

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Josef Müller, 1901, Mechaniker, Wohlen (Aargau), Ludwig Albert Murer, 1886, Konditor, Montreal (Canada), Karl Dux, 1900, Kaufmann, Oberriet (St. Gallen), René Rochat, 1888, Koch, Kitchener (Canada), Henri Erath, 1890, Antiquar, Paris.

Jules Monnet, 1914, Knecht, Saxon (Wallis), Battista Masetti, 1899, Mechaniker, früher in Baierna, zurzeit in Ambri (Tessin), Arthur Halder, 1898, Angestellter, Seattle (ü. S. A.), Othmar Benz, 1896, Konditor, früher in New-York, jetzt in Marbach (St. Gallen), Josef Schönenberger, 1892, Telegraphenarbeiter, Pleetwood Pa (ü. S. A.), Robert Schafroth, 1903, Maler, Peseux (Neuenburg), Joseph Philipp, 1896, Fabrikarbeiter, Siders (Wallis), Robert Rübeli, 1901, Coiffeur, Hauterive (Neuenburg), Carlo Pozzi, 1904, Plattenleger, Luzern, Emil Jäggi, 1910, Fabrikarbeiter, Recherswil (Solothurn), René Devaux, 1900, Uhrmacher, Biel (Bern), Roger Jeanneret, 1905, Handlanger, Biel (Bern), Rudolf Brügger, 1907, Kaminfeger, Luzern, Heinrich Bollinger, 1909, Schreiner, Luzern, Julius Anteilen, 1900, Eisenbahnangestellter, Brig (Wallis), Hans Zumbühl, 1908, Dekorateur, Luzern, Albert Kessler, 1904, Angestellter, Paris, Gaspard Schneiter, 1907, Fabrikarbeiter, Siders (Wallis), Arthur Arandel, 1903, Strassenwärter, Genf, Louis Crochet, 1899, Handelsreisender, Genf, Edouard Richli, 1902, Musiker, Genf, Léon Terrettaz, 1905, Bureauangestellter, Genf, Otto Waespi, 1904, Graphiker, St. Gallen, Walter Hauri, 1908, Maler, Aarau, Alfred Lehmann, 1904, Gärtner, Bern, Josef Schuler, 1898, Vertreter und Journalist, Seewen (Schwyz), Erhard Bürgi, 1905, Schneidermeister, Eheinfelden (Aargau), Johann Bähler, 1910, Coiffeurmeister, Derendingen (Solothurn), Otto Schneeberger, 1907, Coiffeur, Brittnau (Aargau), Hans Weiland, 1897, Kaufmann, Eheinfelden (Aargau),

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Franz Helfenstein, 1906, Hilfsarbeiter, Luzern.

Enninio Jermini, 1907, Gipser, Luzern, Henri Junod, 1912, Kaufmann, Neuenburg, Vincenz Vogel, 1907, Spengler, Gossau (St. Gallen), Ludwig Henggi, 1903, Schneider, Zürich, Peter Müller, 1898, Fabrikant, Pfäffikon (Schwyz), Alfred Crettaz, 1905, Landwirt, Saillon (Wallis), Jules Berclaz, 1895, Fabrikarbeiter, Veyraz (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 39. Josef Müller, verurteilt am 13. März 1937 vom Bezirksgericht Bremgarten zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.50 für 1936 betreffend.

Müller, der sämtliche Eückstände entrichtet hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht geltend, dass er im betreffenden Steuerjahr grösstenteils arbeitslos gewesen sei. Er hat seine Mutter und einen Neffen zu unterstützen.

Ausserdem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Militärpflichtersatz auch ratenweise bezahlt werden kann.

Der Gemeinderat von Wohlen bestätigt die offenbar sehr bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers.

Da heute die Eückstände und die Abgabe für das laufende Jahr entrichtet sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung. Das Gericht, das den bedingten Strafvollzug infolge einer Vorstrafe aus dem Jahre 1917 versagte, empfiehlt den Verurteilten schon im Urteil zur Begnadigung. Wahrscheinlich wurde Art. 335, Abs. 2, der Bundesstrafrechtspflege übersehen, wonach der Eichter den Vollzug einer Haftstrafe aufschieben kann, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe erlitten hat.

40. Ludwig Albert Mur er, verurteilt am 25. Mai 1934 vom Bezirksamt des Seebezirkes zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 94.50 für die Jahre 1925/26 betreffend.

Murer ersucht um. Erlass der Gefängnisstrafe.

Aus einem Schreiben des Generalkonsulats in Montreal geht hervor, dass es dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war, aus eigenen Mitteln den geschuldeten Ersatzbetrag zu entrichten.

Das Müitärdepartement des Kantons St. Gallen teilt mit, dass Murer seinen in der Schweiz lebenden Bruder ermächtigt habe, den Betrag aus dem ihm aus dem Nachlass seiner Mutter zugefallenen Erbteil zu bezahlen. Auf Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

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diese Weise habe er nachträglich nicht nur den Pflichtersatz für die Jahre 1925/26, sondern auch sämtliche Eückstände aus den Vorjahren und seit seinem Eintritt in die Brsatzpflicht nachbezahlt. Es beantragt deshalb die gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen, die Gefängnisstrafe von 2 Tagen gänzlich zu erlassen.

41. Karl Dux, verurteilt am 28. Mai 1934 vom Bezirksamt Oberrheintal zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Lire 380 für 1931 und 1932 betreffend.

Dux ersucht um Begnadigung. Er sei lange Jahre im Ausland gewesen, wo er 1931 seine Arbeitsstelle verlor. Er sei dadurch, sowie durch Krankheit und sonstige unglückliche Umstände in grosse Bedrängnis geraten, so dass er schliesslich mit seiner Familie auf Kosten Dritter heimgeschafft werden musste.

Das Kriegskommissariat des Kantons St. Gallen und das kantonale Militärdepartement bestätigen die im Gesuch enthaltenen Angaben. Dux habe nachträglich einen Teil seiner Eückstände entrichtet. Der Eestbetrag habe ihm mit Eücksicht auf seine Lage erlassen werden müssen.

Der Gesuchsteller ist in persönlicher Hinsicht der Begnadigung würdig.

Wir beantragen daher mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Gefängnisstrafe von 2 Tagen gänzlich zu erlassen.

42. Bene Eochat, verurteilt am 9. März 1936 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 172 für 1928 betreffend.

Der seit 20 Jahren in Kanada ansässige Mitbürger ersucht um Begnadigung.

Er habe geglaubt, für 1928 nicht mehr ersatzpflichtig zu sein. Ausserdem habe er damals den Mahnungen des schweizerischen Generalkonsulates besonderer Umstände in seiner Familie wegen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenken können.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf hält die Entschuldigungsgründe des Gesuchstellers für glaubhaft und kann sich daher ausnahmsweise mit dem Erlass der Haftstrafe einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Haftstrafe von 48 Stunden gänzlich zu erlassen. Eochat hat die geschuldete Abgabe nachträglich bezahlt, hat früher Militärdienst geleistet und ist seit neun Jahren nicht mehr ersatzpflichtig.

43. Henri Erath, verurteilt am 3. Oktober 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den
Militärpflichtersatz von Fr. 64 für 1930 betreffend.

Erath ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe in früheren Jahren seine Ersatzpflicht stets regelmässig erfüllt. Für 1930 habe er geglaubt, nicht mehr ersatzpflichtig zu sein. Immerhin habe er nachträglich bezahlt.

331 Während der Staatsanwalt des Kantons Genf die von Erath geltend gemachten Entschuldigungsgründe als unzutreffend zurückweist und Abweisung beantragt, hat das kantonale Militärdepartement gegen eine allfällige Begnadigungsmassnahme nichts einzuwenden.

Da heute keine Eückstände mehr bestehen und der Gesuchsteller seit 1981 nicht mehr ersatzpflichtig ist beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe zu erlassen.

44. Jules Monnet, verurteilt am T.Mai 1987 vom Instruktionsrichter von Martigny zu 2 Tagen Haft und zu 2 Jahren Wirtshausverbot und Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 15.70 für 1986 betreffend.

Für Monnet, der nachträglich bezahlt hat, ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er geltend macht, dass der Verurteilte die an den Wohnsitz seiner Eltern zugestellten Mahnungen nicht erhalten habe.

Der Bezirkseinnehmer teilt mit, dass Monnet die Abgabe entrichtet hat, sobald ihm das Urteil bekannt geworden sei. Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die Bichtigkeit der im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben und beantragt die Begnadigung.

Bei der Besonderheit des Falles beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung, in der Meinung, dass diese ausnahmsweise auch die Nebenstrafen umfassen könne.

45. Battista M äse t ti, verurteilt am 22. Juni 1937 vom Prätor von Mendrisio zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 45, herabgesetzter Betrag für 1924--1936 betreffend.

Für Masetti, der sich zurzeit im kantonalen Sanatorium in Ambri befindet, ersucht dessen Vater um Erlass der Haftstrafe. Sein Sohn sei nach langen Jahren Aufenthalt im Ausland schwer krank und mittellos in die Heimat zurückgekommen.

Der Gemeinderat von Balerua und die kantonale Militärsteuerverwaltung bestätigen die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben und empfehlen dasselbe zur Berücksichtigung.

Angesichts der seit Jahren unbestreitbar vorhanden gewesenen, immer noch bestehenden unsichern Existenzverhältnisse des Verurteilten und dessen schlechten Gesundheitszustandes beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe von 5 Tagen gänzlich zu erlassen.

46. Arthur Halder, verurteilt am 4. Juni 1934 vom Polizeirichter des Bezirks St. Gallen zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 405
für 1928--1929 betreffend.

Halder ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er einen ganz ungenügenden Verdienst während der ersten Jahre seines Aufenthaltes in Amerika, Krankheit und den Verlust seiner Ersparnisse geltend macht.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen hält die Gesuchsangaben für glaubwürdig und ist mit der Begnadigung einverstanden.

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Mit Kücksicht auf die behördlicherseits anerkannten, zeitweilig schwierig gewesenen Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers und den Umstand, dass nun alle Eückstände entrichtet sind, beantragen wir die gänzliche Begnadigung. Halder ist seit 1934 nicht mehr ersatzpflichtig.

47. Othmar Benz, verurteilt am 18. November 1935 vom Bezirksamt Oberrheintal zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 501.90 für 1921--1932 betreffend.

Für Benz ersucht dessen Bruder um Erlass der Gefängnisstrafe und legt dar, dass der Verurteilte von 1920--1932 im Ausland tätig war und nach zeitweiligen geschäftlichen Erfolgen schliesslich seine gesamten Ersparnisse verlor.

Seit 1929 sei Benz infolge Gemütskrankheit größtenteils arbeitsunfähig und müsse Von seinen Geschwistern unterhalten werden.

Die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben werden vom Sektionschef von Marbach als wahrheitsgetreu anerkannt. Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen teilt mit, dass die rückständigen Ersatzbeträge inzwischen durch eine mit der kantonalen Militärbehörde vereinbarte Pauschalzahlung des Bruders des Verurteilten getilgt worden seien.

Mit Eücksicht auf die besondern Umstände des Falles beantragen wir mit der eidgenössischen Steuere erwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

48. Josef Schönenberger, verurteilt am 11. Januar 1937 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu 10 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 130.20 für 1926--1932 betreffend.

Schönenberger ersucht um Erlass der Haftstrafe, indem er als Grund der dauernden Nichterfüllung seiner Ersatzpflicht Semen schlechten Geschäftsgang während der letzten 18 Jahre, sowie die Notwendigkeit, in erster Linie für den Unterhalt seiner Familie und teilweise auch seiner Mutter sorgen zu müssen, angibt.

Mit dem Militärdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Auslande lebenden Mitbürger die Gefängnisstrafe von 10 Tagen deshalb gänzlich zu erlassen, weil sämtliche Eückstände beglichen sind und der Gesuchsteller in der fraglichen Zeit als Familienvater unter schwierigen Erwerbsverhältnissen zu leiden hatte.

49. Eobert Schafroth, verurteilt am I.August 1936 vom Polizeigericht Boudry zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 35.25 für 1935 betreffend.

In einem längern Schreiben ersucht Schafroth,
der nachträglich bezahlt hat, um Begnadigung, wozu er geltend macht, es sei ihm wegen ständiger Arbeitslosigkeit nicht möglich gewesen, die Abgabe zu entrichten. Schafroth war früher Unteroffizier; da er in Konkurs geriet, wurde er von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen.

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Der Staatsemnehmer in Neuenburg teilt mit, dass Schafroth nun sämtliche Eückstände, sowie die Abgabe für 1937 bezahlt hat. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung; diesem Antrag schliesst sich auch das kantonale Justizdepartement an.

Angesichts der unbestreitbar schwierigen Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Ersatzfälligkeit und seines durch die nachträgliche Bezahlung bewiesenen guten Willens beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung.

50. Joseph Philipp, verurteilt am 12. Februar und 20. August 1986 vom Instruktionsrichter von Siders^zu je l und 10 Tagen Haft sowie zwei Monaten und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 und Fr. 15.45 für 1938 und 1934 betreffend.

Philipp ersucht um Brlass der Haftstrafen. Er sei lange arbeitslos gewesen.

Erst in letzter Zeit sei es ihm gelungen, wieder in einem Fabrikbetrieb unterzukommen. Der Strafvollzug gefährde seine Stelle.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben. Es teilt mit, dass Philipp gegenwärtig sämtliche Eückstände bezahlt hat. Der Gesuchsteller sei ein etwas unbeholfener Mensch, der lange arbeitslos gewesen sei und offenbar Mühe habe, sich und seine grosse Familie durchzuhalten. Es ist der Ansicht, dass Philipp seine Stelle sicher verlieren würde, wenn er genötigt würde, eine Haftstrafe von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen abzusitzen. Es beantragt die Begnadigung.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, beide Haftstrafen von insgesamt 11 Tagen gänzlich zu erlassen, besonders da Philipp fortan der Ersatzpflicht nicht mehr untersteht.

Die Nebenstrafen des Wirtshausverbots sind seit Ende August 1937 nicht mehr in Kraft.

51. Eobert E üb e li, verurteilt am 21. April 1937 vom Polizeigericht des Val-de-Euz zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 30 für 1984 betreffend.

Eübeli, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er eine längere Arbeitslosigkeit und schwere Familienlasten geltend macht.

Das urteilende Gerieht erachtet im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse die Herabsetzung der Haftstrafe auf ein Mindestmass für gerechtfertigt.

Der Staatseinnehmer teilt mit, dass Eübeli inzwischen sämtliche Eückstände geordnet
hat. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg schliesst sich dem Antrag des urteilenden Gerichts an.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

52. Carlo Pozzi, verurteilt am 12. Februar 1987 vom Amtsgericht LuzernStadt zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 für 1935 betreffend.

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Ein gegen dieses Urteil eingereichtes Bevisionsbegehren wurde am 20. April 1987 vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen.

Pozzi ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die verspätete Entrichtung des Ersatzbetrages sei auf ständige Arbeitslosigkeit zurückzuführen.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern kann die Begnadigung befürworten.

Während das kantonale Militärdeparteinent mit Eücksicht darauf, dass alle Eückstände nun entrichtet sind, den Erlass der Haftstrafe beantragt, kann sich das Justizdepartement mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Auch die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, das Gesuch abzuweisen.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Pozzi während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Dieser Antrag erfolgt in der Erwägung, dass Pozzi sämtliche Bückstände sowie auch die Abgabe für das laufende Jahr entrichtet hat. Immerhin erscheint eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren als angebracht und den Umständen entsprechend.

53. Emil Jäggi, verurteilt am 29. Dezember 1936 vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 30 für 1936 betreffend.

Jäggi, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er infolge Arbeitsmangels die Abgabe nicht rechtzeitig habe entrichten können. Er sei Vater von drei Kindern und noch nicht vorbestraft.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Pozzi. Mit dem kantonalen Polizeidepartement gehen wir zwar darin einig, dass die Behörden in derartigen Fällen von schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes eine scharfe, aber gerechte Praxis ausüben sollen. Immerhin sind im vorliegenden Fall gewisse Kommiserationsgründe nicht zu verkennen.

54. Bene Devaux, verurteilt am 1. Februar 1937 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 56.30 für 1936 betreffend.

Devaux, der
nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, den Ersatzbetrag innert nützlicher Frist zu entrichten. Sein Verdienst habe kaum zum Unterhalt seiner Familie genügt.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet die Begnadigung, da Devaux gut beleumdet sei und sein nachträgliches Zahlungsversprechen eingehalten habe. Diesem Antrag schliessen sich der Begierungsstatthalter von Biel, das

335 Kantonskriegskommissariat und die Militärdirektion des Kantons Bern einhellig an. Da der Gesuchsteller sämtliche Bückstände und die Abgabe für das laufende Jahr entrichtet hat, kann sich auch die eidgenössische Steuerverwaltung mit der gänzlichen Begnadigung einverstanden erklären.

Demgegenüber beantragen wir jedoch, die Haftstrafe von 2 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Devaux während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

55. Eoger Jeanneret, verurteilt am 25. Januar 1937 vom Amtsgericht Biel zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 52.80 für 1935 betreffend.

Jeanneret ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er eine dreijährige Arbeitslosigkeit geltend macht. Er sei nicht vorbestraft.

Mit Eücksicht auf den Umstand, dass Jeanneret heute sämtliche Rückstände und auch die Abgabe für 1937 entrichtet hat, beantragen der Gemeinderat von Biel, der Begierungsstatthalter, das Kantonskriegskommissariat, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung, dem Gesuch zu entsprechen.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe von 2 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Devaux.

56. Eudolf Brügger, verurteilt am 4. Dezember 1936 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 32.90 für 1935 betreffend.

Brügger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er längere Arbeitslosigkeit geltend macht.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern hat gegen eine allfällige Begnadigung des Gesuchstellers nichts einzuwenden, sofern dieser den Eest der ausstehenden Abgabe bezahlt. Das Militärdepartement erklärt, dass Brügger wegen Nichtbezahlung der Abgabe für 1936 neuerdings dem Strafrichter überwiesen werden musste und bereits im Jahre 1928 wegen des nämlichen Vergehens verurteilt wurde. Auch das kantonale Justizdepartement kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, da Brügger die zahlreichen ihm gewährten Zahlungsfristen unbenutzt verstreichen liess.

Die eidgenössische Steuerverwaltung erinnert daran, dass Brügger im laufenden Jahr erhebliche Anstrengungen gemacht hat,
indem er sowohl den Pflichtersatz für 1935 als auch denjenigen für 1936 entrichtet hat. Sie beantragt daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

In Würdigung der insgesamten Verumständungen des Falles beantragen wir, die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Pozzi.

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57. Heinrich Bollinger, verurteilt am 22. Oktober 1936 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 32.90, Eestbetrag für 1934/35 betreffend.

Bollinger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wobei er teilweise Arbeitslosigkeit im Jahr 1986 geltend macht.

Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde abgefasster Polizeibericht schildert den Gesuchsteller als soliden Arbeiter, der seinen Verpflichtungen stets nach Möglichkeit nachgekommen sei. Unter der Bedingung, dass Bollinger den geschuldeten Eestbetrag bezahle, kann sich der Staatsanwalt des Kantons Luzern mit einer Begnadigungsmassnahme einverstanden erklären. Das kantonale Justizdepartement ist der Ansicht, dass die im Gesuch angeführten Umstände die Begnadigung Bollingers rechtfertigen, welche Ansicht auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung geteilt wird.

Unsrerseits beantragen wir, die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Devaux.

58. Julius Antenen, verurteilt am 18. Februar 1937 vom Instruktionsriehter von Brig zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36.60 für 1936 betreffend.

Für Antenen ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. Antenen habe mangels Bargeldes nicht früher bezahlen können. Durch die schwere Krankheit eines seiner Kinder und später auch seiner Frau sei Antenen in eine finanziell sehr prekäre Lage geraten.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir angesichts der offenbar schwierigen wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers und mit Bücksicht darauf, dass Antenen den geschuldeten Ersatzbetrag entrichtet hat und in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig ist, die Haftstrafe von 5 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Devaux.

59. Hans Zumbühl, verurteilt am 22. Oktober 1936 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 60 für 1935 betreffend. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Kassationsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen.

Zumbühl ersucht um Begnadigung. Er müsse mit einem bescheidenen Verdienst sowohl seine Eltern und Geschwister als sich selbst unterhalten. Der Vollzug der Haftstrafe würde dem Verlust seiner Arbeitsstelle gleichkommen.

Das urteilende Gericht
hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

In einem Bericht der Kantonspolizei Luzern wird Zumbühl als solid und arbeitsam bezeichnet und die in seinem Gesuch enthaltene Darstellung bestätigt. Der Staatsanwalt könnte einer allfälligen Begnadigungsmassnahme beipflichten, sofern Zumbühl vorerst sämtliche Eückstände entrichtet. Während das Militärdepartement des Kantons Luzern sich diesem Antrag und der daran geknüpften Bedingung anschliesst, beantragt das Justizdepartement die Teilbegnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu l oder 2 Tagen.

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Die eidgenössische Steuerverwaltung teilt mit, dass Zumbühl sämtliche Bückstände bezahlt hat und beantragt daher die gänzliche Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir in Würdigung der ganzen Aktenlage, die Haftstrafe von 6 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Devaux.

60. Albert Kessler, verurteilt am 22. Mai 1933 vom Bezirksamt Sargans zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 100.80 für 1927--1932 betreffend.

Kessler ersucht um Begnadigung, da er heute alle Bückstände beglichen habe.

Das Erziehungs- und Militärdepartement des Kantons St. Gallen bestätigt, dass Kessler alle Bückstände und die Abgabe für 1937 entrichtet habe. Es empfiehlt die Begnadigung. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung kann eine teilweise Begnadigung befürworten.

Kessler macht keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend. Der blosse Umstand, dass er seine Bückstände nachträglich entrichtet hat, ist kein genügender Grund für eine gänzliche Begnadigung. Wir beantragen daher lediglich den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 6 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Pozzi.

61. Gaspard Schneiter, verurteilt am 12. Februar und 20. August 1936 vom Instruktionsrichter von Siders zu je 10 Tagen Haft und 2 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 104.75 und Fr. 37.55 für die Jahre 1931--1933 und 1934 betreffend.

Für Schneiter, der bereits 8 ,Tage Haft verbüsst hat, ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Beststrafe, wobei er geltend macht, dass Schneiter im Jahre 1936 lange krank gewesen sei und auch nichts verdient habe. Die Kosten der Spitalpflege seien von der Armenbehörde bestritten worden. Sobald er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er sich unter Beihilfe eines Verwandten und eines Arbeitskameraden beeilt, seine Schuld abzutragen.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass Schneiter nachträglich sämtliche Bückstände bezahlt hat, und beantragt die bedingte Begnadigung des Gesuchstellers, soweit es sich um den noch nicht verbüssten Teil der Haftstrafe handelt.

In Würdigung der grossen Anstrengungen, die Schneiter zur nachträglichen Tilgung seiner Schuld gemacht hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, den Best der Haftstrafe von insgesamt 12 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie
bei Devaux.

62. Arthur Arandel, verurteilt am 15. März 1937 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 43.50 für 1934 betreffend.

338 Für Arandel ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie geltend macht, sie habe die sonst immer regelmässig geleisteten Teilzahlungen infolge Krankheit ihrer Kinder einstellen müssen.

Dem Bericht der kantonalen Militärverwaltung ist zu entnehmen, dass aus den bisherigen Zahlungen des Gesuchstellers geschlossen werden könne, dieser habe sich anfänglich bemüht, seine Schuld nachträglich zu tilgen. Die seitherigen Zahlungen werden jedoch als ganz unzureichend bezeichnet. Der Staatsanwalt des Kantons Genf überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde, bemerkt aber, dass der Vollzug der Haftstrafe den Gesuchsteller in der Ausübung seiner Berufstätigkeit in keiner Weise beeinträchtigen würde.

Da Arandel sich eines hinreichenden und sichern Einkommens erfreuen kann und keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

63. Louis Crochet, verurteilt am I.März 1937 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1933 betreffend.

Für Crochet ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, wozu dessen missliche Verhältnisse dargelegt werden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf bemerkt, die kantonale Steuerverwaltung sei dem Gesuchsteller weit entgegengekommen, indem sie ihm zahlreiche Zahlungsfristen gewährte, was von dieser Behörde auch bestätigt wird.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir besonders verweisen, beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Gleichgültigkeit vorliegt und die Gesuchsangaben sich in der Folge als unwahr erwiesen. Dadurch, dass Crochet zur gesetzlichen Mindeststrafe verurteilt wurde, ist allen etwa vorhandenen Milderungsgründen genügend Eechnung getragen worden.

64. Edouard Eichli, verurteilt am 1. März 1987 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 47.25 für 1933 betreffend.

Für Eichli ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, wozu ständige Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf kann eine Begnadigung nicht befürworten; der besondern Lage des Gesuchstellers sei durch die Verurteilung zur gesetzlichen Mindeststrafe genügend Eechnung getragen worden. Die kantonale Militärsteuerverwaltung teilt mit,
dass Eichli eine Einladung, sich zwecks Besprechung einer Neuregelung der Abzahlungsweise bei ihr einzufinden, unbeantwortet liess.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Bericht wir besonders verweisen, beantragen wir die Abweisung des Gesuches. Es handelt sich hier offenbar um einen Ersatzpflichtigen, der es mit den behördlichen Anordnungen nicht ernst nimmt.

339 65. Léon Terrettaz, verurteilt am S.Februar 1987 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 79.50 für 1933' betreffend.

Terrettaz ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine misslichen Verhältnisse geltend macht und Teilzahlungen in Aussicht stellt. Der Strafvollzug würde seine gegenwärtige Anstellung gefährden.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf beantragt die Abweisung des Gesuches.

Die Strafe könne sehr wohl vollzogen werden, ohne die Arbeitsstelle des Gesuchstellers irgendwie zu beeinflussen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, weil es sich hier offensichtlich um einen Ersatzpflichtigen handelt, der es mit seinen Pflichten gegenüber dem Staat nicht ernst nimmt. Terrettaz hat sein Versprechen, die ausstehenden Ersatzrückstände durch allmähliche regelmässige Abzahlungen zu tilgen, nicht eingehalten.

66. Otto Waespi, verurteilt am 15. März 1937 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 72 für 1934 betreffend.

Waespi ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, dass es ihm infolge verschiedener unglücklicher Umstände unmöglich gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde. Das Kreiskommando in St. Gallen teilt mit, dass alle Bemühungen, den Gesuchsteller zur Tilgung seiner Schuld zu bewegen, erfolglos waren.

Mit der eidgenössischen Steuer Verwaltung beantragen wir, das Gesuch abzuweisen. Dieser Antrag drängt sich auf, weil Waespi darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Gesuch erst nach Regelung sämtlicher Rückstände der Begnadigungsbehörde vorgelegt werden könne. Die ihm nachträglich eingeräumte Frist hat der Gesuchsteller unbenutzt verstreichen lassen.

67. Walter Hauri, verurteilt am 2. Dezember 1936 vom Bezirksgericht Aarau zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1936 betreffend.

Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom aargauischen Obergericht am 12. Februar 1937 abgewiesen.

Hauri, der die Abgabe nachträglich entrichtet hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, die er als ungerecht bezeichnet. Er sei im Jahre 1936 kaum 5 Monate in Arbeit gestanden.

Der Gemeinderat Aarau verweist auf seinen frühern Bericht an den
dortigen Sektionschef, in dem er feststellt, dass es Hauri bei einigem guten Willen möglich gewesen wäre, seiner Pflicht rechtzeitig nachzukommen. Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung nicht befürworten.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ebenfalls Abweisung. Laut Urteilserwägungen hat Hauri selbst zugestanden, dass ihm

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die Entrichtung des fraglichen Ersatzbetrages bei Erhalt des Steuerzettels möglich gewesen wäre. Zudem ist der Gesuchsteller mehrmals vorbestraft.

Wir verweisen insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichtes Aarau.

68. Alfred Lehmann, verurteilt am 17. Februar 1937 vom Eichteramt V von Bern zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.90 für 1986 betreffend.

Lehmann ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, indem er seine Mittellosigkeit zur Zeit der Fälligkeit des betreffenden Militärpflichtersatzes geltend macht. Ausserdem würde der Vollzug der Gefängnisstrafe seine gegenwärtige Arbeitsstelle gefährden.

Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass Lehmann seine Strafe ohne Beeinträchtigung seiner Arbeit verbüssen könnte. Die Bezahlung des Militärpflichtersatzes sei nicht aus Mangel an Mitteln unterblieben, sondern der antimilitaristischen Einstellung des Ersatzpflichtigen wegen. Sowohl der Polizeidirektor der Stadt Bern als auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirks und die kantonalen Militär- und Polizeidirektionen beantragen die Abweisung des Gesuchs.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung.

69. Josef Schuler, verurteilt am 4. Mai 1937 vom Bezirksgericht Schwyz zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.50 für 1936 betreffend.

Schuler ersucht um Begnadigung. In der Hoffnung, den geschuldeten Ersatzbetrag doch noch bezahlen zu können, habe er die ihm zugestellten Mahnungen nicht beachtet. Auch macht er eine finanziell prekäre Lage geltend.

Das urteilende Gericht erklärt, dass es dem Gesuchsteller den bedingten Strafvollzug gewährt hätte, wenn dieser die Mahnungen nicht unbeantwortet gelassen und seine Verzögerung entschuldigt hätte. Der Sektionschef von Schwyz schildert Schuler als einen nachlässigen und arbeitsscheuen Menschen.

Da Schuler als sehr unpünktlicher Zahler bezeichnet wird und ausserdem wegen Vermögensdelikten mehrmals vorbestraft ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

70. Erhard Bürgi, verurteilt am 9. Dezember 1936 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu 2 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1936 betreffend. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde am 12. März 1937 vom aargauischen Obergericht abgewiesen.
Bürgi ersucht um Begnadigung, indem er geltend macht, dass ihm die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes infolge schwieriger wirtschaftlicher Lage nicht möglich gewesen sei; er werde fortdauernd von öffentlichen Mitteln unterstützt.

341 Der Gemeinderat von Eheinfelden ist der Ansicht, dass es Bürgi bei etwas gutem Willen möglich gewesen wäre, seiner Pflicht rechtzeitig nachzukommen.

Mit Kücksicht auf den Umstand, dass dem Verurteilten der bedingte Strafaufschub gewährt wurde, beantragt das urteilende Gericht Abweisung.

Der Gesuchsteller, dem das Gericht den bedingten Strafvollzug gewährt hat, ist zum Gesuchsrückzug aufgefordert worden; er beharrt aber auf dessen Behandlung. Da ein offensichtlicher Missbrauch des Begnadigungsweges vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf das Gesuch überhaupt nicht einzutreten, allenfalls beantragen wir Abweisung.

71. Johann Bähler. verurteilt am 29. Dezember 1936 vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.80 für 1936 betreffend.

Bähler ersucht um Begnadigung, mit dem Beifügen, er werde die Abgabe in monatlichen Eaten entrichten, «falls ihm die Strafe erlassen werde». Der Vollzug der Haftstrafe würde zum Verlust seiner Kundschaft führen.

Das Justizdepartement des Kantons Solothurn beantragt, das Gesuch abzuweisen, und das Polizeidepartement legt dar, dass es zuerst die Empfehlung des Gesuchs beabsichtigte, da Bähler noch nicht vorbestraft sei. Dieser habe jedoch erklärt, dass er die Abgabe erst dann bezahle, wenn ihm die Haft erlassen werde. Gestützt auf diese Weigerung beantragt es, dem Gesuch nicht zu entsprechen.

Angesichts des Verhaltens des Gesuchstellers beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung. Im übrigen wird auf die Urteilserwägungen hingewiesen, woraus hervorgebt, dass Bähler keinen guten Leumund geniesst.

72. Otto Schneeberger. verurteilt am 12. Dezember 1936 vom Bezirksgericht Zofingen zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 34.80 für 1936 betreffend.

Schneeberger ersucht um Begnadigung, da er noch nie im Gefängnis gewesen sei. Er habe überdies seine Ersparnisse verloren.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung. Der Gemeinderat von Brittnau kann dem Gesuchsteller kein gutes Zeugnis ausstellen.

Aus den Strafakten geht hervor, dass Schneeberger zur Zeit der Fälligkeit der betreffenden Abgabe in der Lage war, dieselbe zu entrichten. Erst später wurde er stellenlos, dies aus eigenem Verschulden. Der Gesuchsteller ist überdies schlecht
beleumdet und vorbestraft. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher Abweisung.

73. Hans Weiland, verurteilt am 9. Dezember 1936 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.50 für 1936 betreffend.

342 Weiland ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei seit längerer Zeit stellenlos und habe daher als Familienvater die Abgabe erst nachträglich bezahlen können.

Der Gemeinderat von Eheinfelden kann dem Gesuchsteller kein gutes Zeugnis ausstellen. Aus den drei bisher innegehabten Arbeitsstellen sei er aus eigener Schuld entlassen worden. Er habe das Vermögen seiner betagten Eltern verspekuliert. Ausserdem sei er arbeitsscheu und seiner Familie gegenüber pflichtvergessen. Das urteilende Gericht beantragt entschieden Abweisung.

Weiland weist 8 Vorstrafen auf, wovon eine aus dem Jahr 1934 wegen Unterschlagung. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher gestützt auf den ungünstigen Mitbericht des Gemeinderates von Eheinfelden ohne weiteres Abweisung.

74. Franz Helfenstein, verurteilt am 23. April 1987 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28.90 für 1936 betreffend.

Helfenstein ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe sei ihm unmöglich gewesen.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern kann kein Entgegenkommen befürworten, da es beim Gesuchsteller am guten Willen gefehlt habe. Sowohl das kantonale Militär- als auch das Justizdepartement beantragen die Abweisung des Gesuches.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung, wobei wir insbesondere auf die Urteilserwägungen hinweisen.

75. Erminio Jermini, verurteilt am 15. Januar 1927 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 33 für 1934 betreffend.

Jermini ersucht unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit um Erlass der Haftstrafe.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern kann eine Begnadigung nicht empfehlen. Die kantonale Militärsteuerverwaltung erklärt, dass es Jermini bei einigem guten Willen möglich gewesen wäre, die Abgabe rechtzeitig zu entrichten, und beantragt Abweisung; das Militär-und Polizeidepartement, sowie das Justizdepartement stimmen diesem Antrag zu.

Da offensichtlich Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung.

76. Henri Junod, verurteilt am 23. März 1937 vom Polizeigericht von Neuenburg zu 3 Tagen Haft und zu einem Jahr
Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 115.50 für 1934 bis 1936 betreffend.

Für Junod ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung des Verurteilten.

Junod sei längere Zeit arbeitslos gewesen und habe über keinerlei Einkünfte

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verfügt; er sei von seinen Eltern unterhalten worden. Erst seit Ende 1986 habe er wieder eine Anstellung als Handelsreisender. Die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes behindere ihn in der Ausübung seines Berufes.

Das urteilende Gericht beantragt die Abweisung des Gesuches. Der Sektionschef von Neuenburg stellt fest, dass der Gesuchsteller sich gerne in Wirtshäusern aufhält, weshalb ihm die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes so schwer falle.

Mit dem kantonalen Justizdepartement und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir die Abweisung des Gesuches, weil offenbar Gleichgültigkeit und schlechter Wille vorliegen.

77. Vincenz Vogel, verurteilt am 17. März 1937 von der bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 76.50 für 1935 und 1936 betreffend.

Vogel ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine schwierige wirtschaftliche Lage und seine Unterstützungspflichten gegenüber seiner Familie geltend macht. Auch habe er die Abgabe noch vor der Verurteilung bezahlt.

Die Sektionschefs von Gossau und Ermatingen teilen übereinstimmend mit, dass Vogel ein äusserst nachlässiger und gleichgültiger Ersatzpflichtiger sei. Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung nicht empfehlen. Vogel sei mit Konkurserkenntnis vom 17. April 1936 auf die Dauer von drei Jahren im Aktivbürgerrecht eingestellt worden. Er habe seinen Zusammenbruch durch sein unverantwortliches und leichtsinniges Schuldenmachen selbst verschuldet. Während das Militärdepartement des Kantons Thurgau sich dem Abweisungsantrag des Gerichtes anschliesst, bemerkt das Justiz- und Polizeidepartement, dass die Frage des bedingten Strafaufschubs gar nicht in Erwägung gezogen worden sei.

Da offensichtlich Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

78. Ludwig Henggi, verurteilt am 8. September 1936 vom Obergericht des Kantons Zürich zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1935 betreffend. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Henggi ersucht um Begnadigung, ohne sein Gesuch näher zu begründen.

Der Staatsanwalt des Kantons Zürich stellt fest, dass das urteilende Gericht das Verhalten des Gesuchstellers, durch das er sich der Erfüllung seiner
Ersatzpflicht entzogen hat, als trölerhaft bezeichnete. Aus diesem Grund sei ihm die Wohltat des bedingten Strafvollzuges verweigert worden. Der Zweck des Begnadigungsgesuchs gehe offenbar dahin, durch andauernde Eingaben an Behörden den Strafvollzug zu verhindern. Da Henggi im übrigen vorbestraft ist, spricht er sich entschieden für die Abweisung des Gesuches aus.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir aus den nämlichen Gründen ohne weiteres Abweisung.

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79. Peter Müller, verurteilt am 29. April 1937 vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 12 für 1936 und Fr. 3 Eestbetrag für 1935 betreffend.

Müller ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er habe infolge eines Unfalles versäumt, während der Mahnfrist Entschuldigungsgründe geltend zu machen. Die rechtzeitige Bezahlung der Abgabe sei keineswegs aus Böswilligkeit unterblieben, sondern mangels Bargeldes. Er habe sie übrigens noch bezahlt, bevor er von seiner Verurteilung Kenntnis erhalten habe.

Das Kantonsgericht Schwyz bestreitet die Darstellung des Gesuchstellers entschieden. Es ist der Ansicht, dass es Müller bei gutem Willen möglich gewesen wäre, die Abgabe rechtzeitig zu entrichten.

Müller ist der Begnadigung nicht würdig, er ist auch vorbestraft. Wir verweisen insbesondere auf den durchaus ungünstigen Mitbericht des Kantonsgerichtes Schwyz und beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuches.

80. Alfred Crettaz, verurteilt am 3. August 1936 vom Instruktionsrichter von Martigny zu 5 Tagen Haft und zu 2 Jahren Wirtshausverbot und Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.80 für 1935 betreffend.

Crettaz, der die Haftstrafe bereits verbüsst hat, ersucht um Erlass der ISfebenstrafen des Wirthausverbotes und des Stimmrechtsentzuges.

Das Justizdepartement des Kantons Wallis weist darauf hin, dass der Gesuchsteller wegen des nämlichen Vergehens bereits mehrmals vorbestraft ist. Das Militärdepartement teilt mit, dass Crettaz die Ersatzbeträge für die Jahre 1933 bis 1936 nicht bezahlt hat. Es beantragt, das Gesuch abzuweisen.

Mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung, weil Gleichgültigkeit vorliegt, was neuestens der Umstand dartut, dass Crettaz seine nach Einreichung des Begnadigungsgesuches gemachten Zahlungsversprechen nicht gehalten hat und für das Steuerjahr 1936 wieder dem Strafrichter angezeigt werden musste.

81. Jules Berclaz, verurteilt am 20. August 1936 vom Instruktionsrichter von Siders zu 10 Tagen Haft sowie zu 2 Monaten Wirtshausverbot und einem Jahr Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 23.60 für 1933 betreffend.

Für Berclaz ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass
der Haftstrafe, wozu er geltend macht, dass die Nichtbezahlung des betreffenden Ersatzbetrages teils auf Nachlässigkeit, teils auf Familienzerwürfnisse zurückzuführen sei. Gleichzeitig wird die ratenweise Tilgung der Schuld in Aussicht gestellt.

Aus den Akten geht hervor, dass Berclaz ausserdem am 12. Februar 1936 wegen der schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1931 und 1932 zu 9 Tagen Haft und zu 2 Monaten Wirtshausverbot verurteilt

345 wurde. Diese Strafe hat er noch nicht verbüsst. Das Begnadigungsgesuch bezieht sich aber nur auf die zweite Verurteilung vom 20. August des gleichen Jahres. In der Meinung, der Erlass der Haftstrafe werde auch in bezug auf die erste Strafe vom 12. Februar 1936 nachgesucht, verfügte das Justizdepartement den Aufschub des Vollzuges beider Strafen bis zum Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Das kantonale Militardepartement teilt mit, dass Berclaz seine Bückstände noch nicht geordnet habe. Es beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen.

Der Umstand, dass Berclaz im Jahre 1986 zwei Strafen wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufweist, sowie die Feststellung, dass er seine Eückstände bis heute noch nicht geordnet hat, veranlassen uns, mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuches zu beantragen. Mindestens sollte, angesichts der Eückstände, Abweisung zurzeit erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1987.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: ö. Boret.

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Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1937). (Vom 19. November 1937.)

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1937

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47

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24.11.1937

Date Data Seite

313-345

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