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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 17. Februar 1987.

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Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis »O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgeühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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H. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen.

:

(Vom 12. Februar 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend einen Bericht über die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 29. September 1986 über wirtschaftliche Notmassnahmen erlassenen Bundesbeschlüsse zu unterbreiten.

L Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1936 betreffend die Verbilligung des

Mehl- und Brotpreises.

Im Zeitpunkt der Abwertung des Sehweizerfrankens, d. h. am 26. September 1986, erreichten unsere Lagerbestände an Brotgetreide ca.. 262 000 Tonnen. Am 31. Dezember waren ungefähr 280000 Tonnen vorhanden. Diese Vorräte dürften die Getreideversorgung des Landes während sieben Monaten sichern. Wie wir in unserem XIV. Bericht betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland erklären hat die Kontingentierung der Einfuhr von Brotgetreide die Bildung von. Lagerbeständen keineswegs verhindert..

Die Brotversorgung unseres Landes beruht zu zwei Dritteln auf Rohmaterial fremder Herkunft. Die Abwertung der Währung musste deshalb den .Brotpreis stark beeinflussen. Die Abwertung kann aber unser Wirtschaftsleben nur dann in vollem Ausmasse befruchten,, wenn die Lebenskosten nicht erheblich steigen. Von jeher spielte der Brotpreis bei der Beurteilung der Lebenskosten eine hervorragende Eolle. Deshalb beschloss der Bundesrat unmittelbar nach der Abwertung, vorläufig jegliches Ansteigen der Brotpreise zu verhindern.

Am 5. Oktober 1986 eröffnete der Bundesrat dem Volkswirtschaftsdepartement einen Kredit von 8 Millionen Franken zum Zwecke, durch Zuschüsse an die Müller die Verteuerung von Brot, Mehl und Fabrikaten aus Mehl vorerst bis Ende Dezember 1936 zu verhüten. Auf diesen Zeitpunkt stellte sich die Frage, Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

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358 ob es möglich sei, weiterhin durch Beiträge aus Bundesmitteln den Brotpreis auf seiner bisherigen Höhe zu behalten, oder ob andere-Massnahmen zu ergreifen seien.

Die Abwertung des Schweizerfrankens fiel in eine Zeit fortwährender, starker Erhöhungen der Getreidepreise am Weltmärkte. Während man nach den Marktpreisen im Monat Oktober 1986 noch mit einer notwendigen, jährlichen Gesamtaufwendung von SO bis 35 Millionen Franken für die Verhinderung der Brotpreissteigerung rechnen durfte, Hessen sich diese Aufwendungen nach den Getreidepreisen d«s Monates Dezember schon auf 50 Millionen Franken schätzen.

Eine solche Belastung erachtete der Bundesrat zum vornherein als für die Bundeskasse nicht tragbar. So kam er dazu, nach einer Lösung zu suchen, welche die Möglichkeit bot, diese Zuschüsse ganz oder doch auf ein erträgliches Mass abzubauen. Schon früher war im Parlament und in der Presse angeregt worden, durch staatliche Vorschriften in das bisher übliche Mahlverfahren einzugreifen und ein billiges Volksbrot einzuführen, wobei gewisse Aufwendungen auf das Weissmehl und Weissbrot abzuwälzen wären. Dieser Gedanke wurde nun aufgenommen, und der Bundesrat entschloss sich, nach Fühlungnahme mit den Fachkreisen, als Versuch auf Neujahr 1987 ein einheitliches Vollbrot einzuführen. Dabei wurde bestimmt, dass der Preis des Vollbrotes die bisherigen Preise des üblichen Normalbrotes nicht übersteigen dürfe. Die Preise für das Halbweiss- und Weissmehl, sowie für das aus diesen Mehlarten erzeugte Brot, wurden freigegeben, in der Meinung, dass sich die Müller und wo notig auch die Bäcker darauf für die Ausfälle beim Vollmehl und Vollbrot erholen sollen.

Zuschüsse aus Bundesmitteln ab. 1. Januar 1987 lehnte der Bundesrat ab.

II.

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Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1937 betreuend Mehl- und Brotpreis.

.Nach den Marktpreisen dés Brotgetreides im Zeitpunkte der Einführung des Vollbrotes wäre die im Bundesratsbeschlusse vom 14. Dezember 1986 vorgesehene Begelung möglich gewesen, sofern der Verbrauch an Vollbrot einen Drittel des gesamten Brotverbrauches nicht überschritten hätte.

Seit Mitte Dezember 1986 sind die. Brotgetreidopreise am Weltmarkte neuerdings um etwa Fr. 3 je q teurer geworden. Schon aus diesem Grunde wurde die Umlage der Ausfälle beim Vollmehl auf das Halbweiss- und Weissmehl auf die Dauer in
Frage gestellt. Wider alles Erwarten fand nun das Vollbrot im Volk eine so gute Aufnahme, dass der Verbrauch von Vollmehl auf nahezu % des gesamten Mehlausstosses der Mühlen stieg, d, h. auf ein Mehrfaches der .Menge, welche als Grundlage für die Umlageberechnung von den Fachleuten angenommen worden war. Es hat sich gezeigt, dass nicht nur der billige Preis, sondern auch die gute Qualität und die Schmackhaftigkeit, des neuen Vollbrotes einen starken Anreiz zum Kaufe bieten. Weite Kreise unserer Bevölkerung waren durch die jahrelange Aufklärung der Zahnärzte und Hygieniker für die Aufnahme des neuen Brotes gut vorbereitet. So wurde denn derBeschluss des Bündesrates vom 14. Dezember 1986, wie aus zahlreichen Zuschriften und Presseäusserungen hervorgeht, von breiten Volksschichten begrüsst.

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Die starke Nachfrage nach Vollbrot und die neuerdings gestiegenen Brotgetreidepreise verhinderten die Umlage der Ausfälle im erforderlichen Masse vom Vollmehl auf die übrigen Mehlarten, Die Müller erlitten schon für die ersten 8 Wochen des Monats Januar erhebliche Verluste auf ihrer Mahlrechnung.

Die Portdauer dieses Zustandes war für die Müller nicht tragbar.

Bei der guten Aufnahme, die das Vollbrot gefunden hatte, kam für den Bundesrat trotz der Schwierigkeiten der Finanzierung ein Verzicht auf die Fortsetzung des Versuches mit dem Vollbrot nicht in Frage. Er hielt deshalb seinen Beschluss vom 14t Dezember 1936 grundsätzlich aufrecht. Dagegen musate er unter dem Zwang der Verhältnisse den Höchstpreis für das Vollmehl von Fr. 28 auf Fr. 29.50 je 100 kg hinaufsetzen. Diese Preiserhöhung wirkt sich in einem Aufschlag des Vollbrotpreises von 5 Rappen je kg aus. Damit stellt sich der Preis des Vollbrotes im weitaus grössten Teil der Schweiz auf 40 Rappen das Kilogramm. Er steht damit immer noch ca. 5 Eappen unter dem Preise entsprechender Brotqualitäten der meisten uns umgebenden Staaten.

"Es ist zu bedenken, dass für den schweizerischen Müller der Einstandspreis für die Hauptsorte des einzuführenden Mahlweizens, den Manitoba II, seit dem Sommer 1936 um Fr. 18 je q. teurer geworden ist. Innerhalb 6 Monaten hat sich dieser Preis mehr als verdoppelt. Von dem Aufschlage von rund Fr. 13 sind etwa Fr. 4 durch die Abwertung des Schweizerfrankens und Fr. 9. durch die veränderte Konjunktur am Weltmarkte begründet. Ohne Eingriff des Staates wäre der Brotpreis um etwa 12 Eappen das kg gestiegen. Die Einführimg des Vollbrotes hat es ermöglicht, den Aufschlag für diese Brotsorte auf 5 Eappen zu beschränken.

.Bei einem Vollmehlpreis von Fr. 29.50 je 100 kg und dem Vollbrotpreis von 40 Ep.je kg finden die Müller und die Bäcker wieder ihre Rechnung, Gestützt auf obige Ausführungen beantragen wir Ihnen, den zwei beigedruckten Bundesratsbeschlüssen Ihre Genehmigung .zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Februar 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : G. BoTet.

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Beilaffen: EBB. vom 14. Dezember 1986 betreffend die VerbiUigung des Mehl- und Brotpreises.

BBB. vom 22. Januar 1937 betreffend Mehl- und Brotpreis.

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Beilage 1.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises, (Vom 14. Dezember 1986.)

Der schweizerische Bundesrat,, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1986 über wirtschaftliche Notmassnahmen, beschliesst : Art. 1.

Die Inhaber von Handelsmühlen im Sinne des Art. 15, Abs. l, und des Art. 16 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1982 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) sind verpflichtet, ein Vollmehl, den in Art. 8 festgesetzten Qualitätsanforderungen entsprechend, herzustellen und ihrer Bäckerkundschaft zur Verfügung zu halten.

Die Getreideverwaltung ist berechtigt, Handelsmühlen, welche Spezialvermahlungen vornehmen, und Handelsmühlen, deren Gesamtvermahlung an Weizen, Roggen und Dinkel im abgelaufenen Rechnungsjahr (1. Juli bis 30. Juni) hundertfünfzig Tonnen nicht übersteigt, von der Pflicht zur Herstellung des Vollmehles zu befreien.

Art. 2.

Der Verkaufpreis für das Vollmehl darf höchstens dreiundzwanzig Franken je hundert Kilogramm netto oder mit Sack, franko Bäckerei, betragen. In Gebirgsgegenden ist ein Tranaportzuschlag in bisheriger Höhe gestattet. Bei sackweisem Verkauf für die Hausbäckerei ist ein Zuschlag von höchstens drei Pranken je hundert Kilogramm zulässig.

Art. 8.

Das Vollmehl soll aus einer Getreidemischung von etwa 80 Gewichtsprozenten Weizen oder Dinkelkernen und etwa 20 Gewichtsprozenten Koggen hergestellt werden. Diese Getreidemischung ist durchschnittlich auf 82 bis 85 % Mehl auszumahlen. Der Auszug von Weissmehl oder Griess aus den Voll-

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mehlmahlungen und die Beimischung von Nachmehl aus andern Vermahlungen sind untersagt.

Für das Vollmehl wird ein Typmuster hergestellt. Die Getreideverwaltung liefert das Typmuster zu den Selbstkosten.

Das Vollmehl darf nicht heller sein als das Typmuster.

Die Einmahlung von Gerste und Hafer in das Vollmehl ist auf Wunsch der Kundschaft gestattet.

Art. 4.

Es ist verboten, Vollmehl (Art. 3) zu Futterzwecken zu verarbeiten, zu veräussem, zu vermitteln oder zu verwenden.

Art. 5.

Die Bäcker und die Inhaber von Verkaufstellen von Kleingebäck, Halbweiss- und Weissbrot sind verpflichtet, ein Vollbrot, hergestellt aus dem in Art. 3 erwähnten Vollmehl, in einwandfreier Qualität zur Verfügung der Käufer zu halten.

Bäcker und Inhaber von Brotverkaufstellen, welche kein Vollbrot abgeben, sind gehalten, auf Verlangen Halbweisabrot oder Weissbrot zu den für das Vollbrot festgesetzten Preisen zu verkaufen.

Das gewerbsmässige Verbacken von Vollmehl zusammen mit helleren Mehlen ist untersagt.

Art. 6.

Der Verkaufpreis für das Vollbrot soll in der Regel 35 Bappen je Einkilolaib Bundbrot nicht übersteigen.

Wo das zurzeit übliche Normalbrot bis jetzt billiger als zu 86 Bappen verkauft wurde, gelten die bisherigen Preise als Höchstpreise.

Die kantonalen Begierungen sind ermächtigt, in Gegenden, wo bisher für den runden Einkilolaib Normalbrot ein höherer Preis als 35 Bappen bestand, nach Fühlungnahme mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle einen Zuschlag zu dem in Absatz l festgesetzten Höchstpreis zu bewilligen. Die Kantonsregierungen können für die Hausbedienung Preiszuschläge bis zu 8 Bappen je Kilogramm Vollbrot gestatten.

In keinem Falle darf der Vollbrotpreis den bisherigen Preis des Normalbrotes überschreiten.

Art. 7.

In Gegenden, wo bisher Boggenbrot oder Maisbrot allgemein hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, können diese Brote an Stelle des Vollbrotes beibehalten werden, sofern dafür keine höheren als die für das Vollbrot geltenden Preise verlangt werden.

362 Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung auf Koggenmehl und Maismehl, sowie auf Mischungen von Mehl aus Eoggen und Gerste und das aus diesen Mischungen erzeugte Brot.

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Art. 8.

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Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 9.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb .einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Bussen und Kosten.

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Art. 10.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ist Sache der Kantone. .

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Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses sind die kantonalen Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder seiner Ausführungsverordnungen ergehen, der eidgenössischen Getreide Verwaltung in Bern ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

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.Art, 1 1 .

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Der Vollzug dieses Beschlusses liegt den Kantonen ob. Sie haben die Vollzugs- und Kontrollorgane zu bezeichnen und die Organisation des Vollzuges dem eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartement zuhanden der Getreide: : Verwaltung mitzuteilen.

Die Oberaufsicht über den Vollzug obliegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und durch dessen Vermittlung der eidgenössischen Getreideverwaltung. Die Getreideverwalturig ist ermächtigt, durch ihre Organe oder durch die Organe der Zollverwaltung selbständig oder .in Verbindung mit den kantonalen Amtstellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Beschlusses zu überwachen.

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Das Volkswirtschaftsdepartement kann verbindliehe Weisungen an die kantonalen Behörden erlassen. Es ist ermächtigt, die in den Art. 2 und 6 dieses Beschlusses festgesetzten Preise veränderten Verhältnissen anzupassen.

Die eidgenössischen und kantonalen Kontrollorgane und Aufsichtsbehörden haben über alle Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit machen, ausser gegenüber den zuständigen Oberbehörden. Stillschweigen zu bewahren.

Die Inhaber von Handelsmühlen, die Bäcker und die Inhaber von Verkaufstellen von Kleingebäck, Halbweiss- und Weissbrot sind verpflichtet, den Kontrollorganen, welche sich als solche ausweisen, Einsicht in ihren Betrieb, ihre Buchhaltung samt Belegen zu gewähren und ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 12.

Zur Beratung des Volkswirtschaftsdepartements und der Getreideverwaltung in Fragen, welche die Durchführung dieses Beschlusses betreffen, wird eine aus 12 bis 15 Mitgliedern bestehende Fachkommission bestellt. Der Bundesrat ernennt ihre Mitglieder.

Die eidgenössische Getreideverwaltung, das eidgenössische Gesundheitsamt und die eidgenössische Preiskontrollstelle gehören der Fachkommission von Amtes wegen an.

Die Organisation und die Aufgaben der Kommission werden vom Volkswirtschaftsdepartement bestimmt.

Art. 18.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1937. in Kraft.

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364 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss betreffend

Mehl- und Brotpreis.

(Vom 22. Januar 1987.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Die Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1986 betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. Der Verkaufpreis für das Vollmehl darf höchstens neunundzwanzig Franken fünfzig Kappen je 100 Kilogramm netto oder mit Sack, franko Bäckerei, betragen. In Gebirgsgegenden ist ein Transportzuschlag in bisheriger Höhe gestattet. Bei sackweisem Verkauf für die Hausbäckerei ist ein Zuschlag von höchstens drei Franken je 100 Kilogramm zulässig.

Art. 6. Der Verkaufpreis für das Vollbrot soll in der Eegel vierzig Eappen je Einküolaib Bundbrot nicht übersteigen.

Wo das früher übliche Normalbrot bis zum 31. Dezember 1986 billiger als zu fünfunddreissig Eappen verkauft wurde, dürfen jene Preise höchstens um fünf Eappen erhöht werden.

Die kantonalen Eegierungen sind ermächtigt, in Gegenden, wo bis zum 81. Dezember 1986 für den runden Einkilolaib Normalbrot ein höherer Preis als fünfunddreissig Eappen bestand, nach Fühlungnahme mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle einen angemessenen Zuschlag zu dem in Absatz l festgesetzten Höchstpreis zu bewilligen. Die Kantonsregierungen können für die Hausbedienung Preiszuschläge bis zu drei Eappen je Kilogramm Vollbrot gestatten.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 1987 in Kraft.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen. (Vom 12. Februar 1937.)

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1937

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07

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3487

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17.02.1937

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357-364

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