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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 28. Juni 1937.)
Als Delegierter des Bundesrats an dem vom 3. bis 5. Juli 1937 in Paris stattfindenden I. ,,Congrès international de métrologie appliquée" wird bezeichnet: Herr Charles Volet, I. Adjunkt des Direktors des Internationalen Amtes für Mass und Gewicht.
(Vom 2. Juli 1937.)
Als Delegierte des Bundesrats an dem vom 2. bis 5. August 1937 in Berlin stattfindenden II. internationalen Kongress für die Verwendung der unvergorenen Fruchtsäfte werden bezeichnet: die Herren Paul Dinichert, schweizerischer Minister in Berlin, und Dr. A. Hartmann, Professor in Aarau.
Als Delegierte des Bundesrats an dem vom 23. bis 26. September 1937 in Rom stattfindenden II. internationalen Kongress für Kinderschutz werden bezeichnet: die Herren Professor Dr. Guido Fanconi, Direktor der Kinderklinik an der Hochschule Zürich, und Otto Binder, Adjunkt des Generalsekretärs der ,,Pro Juventute" in Zürich.
(Vom 6. Juli 1937.)
Der Bundesrat hat in Anwendung des Art. 732, Abs. 2, des Obligationenrechts in bezug auf die Anerkennung von Treuhandgesellschaften und Revisionsverbänden, die ermächtigt sind, bei Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Art. 732--735) oder des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 788) den besondern Revisionsbericht zu erstatten, beschlossen: 1. Nach der Vorschrift des Gesetzes sind zur Eevision bei Kapitalherabsetzung nur Treuhandgesellschaften und Eevisionsverbände, nicht aber Einzelfirmen (Bücherexperten usw.) zugelassen. Als Treuhandgesellschaften gelten dabei Institute, die als Handelsgesellschaft oder Genossenschaft des Obligationenrechts errichtet sind.
2. Vorläufig und bis zum Erlass allgemeiner Vorschriften wird die Anerkennung von Fall zu Fall ausgesprochen.
3. Zu diesem Zweck haben Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die eine Kapitalreduktion vorzunehmen beabsichtigen, Bundesblatt.
89. Jahrg.
Bd. II.
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das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis zu setzen und das Institut zu nennen, dem sie die Erstattung des besondern Eevisionsberichts zu übertragen gedenken. Das Departement wird die notwendigen Erhebungen veranlassen. Die Anerkennung kann erteilt werden mit Bedingungen in bezug auf die Personen, die namens und unter Verantwortung des Instituts die Eevision vorzunehmen und den Eevisionsbericht zu erstatten haben.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Reglement über
die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe.
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes
Reglement über die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe.
1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.
Die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Radiomonteurs.
Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.
Für den Lehrling, der bereits als Elektroinstallateur oder als Elektromechaniker das Fähigkeitszeugnis erworben hat, kann die Lehrzeitdauer auf ein Jahr festgesetzt werden.
Im übrigen kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.
Die Ausbildung von Eadiomonteuren ist nur in Betrieben gestattet, die befähigt sind, den im Art. 3 umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln, und welche über die für die Ausübung des Berufes nötigen Werkzeuge und Messgeräte
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
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Bundesblatt
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Jahr
1937
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
27
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.07.1937
Date Data Seite
437-438
Page Pagina Ref. No
10 033 333
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