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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Zimmergewerbe.

·

Das

eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t ,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1; Art. 18, Abs..l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über dio berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art, 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Zimmergewerbe.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Zimmergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Zimmermanues.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfälle unter den Voraussetzungen von Art, 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

ä. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die zulässige Zahl der Lehrlinge in einem Betriebe richtet sich allgemein nach der mittleren Zahl der darin während der drei letzten Vorjahre beschäftigten gelernten Zimmerleute. Diese wird festgestellt, indem für jedes Jahr das Mittel aus der Höchst- und Tiefstzahl der beschäftigten gelernten Zimmerleute bestimmt und aus der Summe der drei Jahresmittel der Durchschnitt berechnet wird (Summe der drei Jahresmittel geteilt durch drei). Für die Bestimmung der in einem neuen Betriebe zulässigen Zahl von Lehrlingen ist gegebenenfalls auf das Mittel der. Zahl der beschäftigten Zimmerleute in dem der Einstellung der Lehrlinge vorausgegangenen Betriebsjahr abzustellen; kann der Betrieb noch keine einjährige Tätigkeit nachweisen, so ist die Hälfte der Zahl der gelernten Zimmerleute, die zur Zeit des Eintrittes des Lehrlings im Betriebe tätig sind, massgebend.

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Ein Betrieb, in dem gemäss den Bestimmungen des ersten Absatzes der Meister allein oder mit l bis 3 gelernten Zimmerleuten tätig ist, darf einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. Ein zweiter Lehrling darf eintreten, wenn ausser dem Meister 4 bis 9 gelernte Zimmerleute beschäftigt werden und der erste Lehrling entweder im zweiten oder dritten Lehrjahre steht. Betriebe mit 10 .bis 20 gelernten Zimmerleuten dürfen gleichzeitig bis drei und bei je l bis 10 weiteren gelernten Zimmerleuten je einen weitern Lehrling ausbilden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiêvor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen, Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lebrprogiamm.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Kemlichkeit bei der Ausübung des Berufes auf dem Werkplatz, in der Werkstätte sowie auf den Bauplätzen anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Holzarten. HolzfeMer und Holzkrankheiten, ihre Merkmale, Wirkung, Ursache und Verhütung. Handelsübliche Holzquerschnitte und Materialien.

Das Wichtigste über Dachformen, Holzverbindungen, Böden^ und Treppenkonstruktionen. Arbeitsmethoden. Lesen von Zeichnungen, Lesen und Anbringen der Zeichen für abgebundenes Holz. Spilverbindungen an Gerüsten.

Balkeneinteilung. Behandlung und Instandhalten der Werkzeuge. Bau- und Feuerpolizeivorschriften. Vorschriften über Unfallverhütung. Massnahmen bei Unfällen, .

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart
zu fördern, dass er am Ende, seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Werkzeuge durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Einfache Holzverbindungen von Hand, durch Ausführen

:

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:

.

passender Arbeiten oder Übungen an Probestücken. Einfache Abbundarbeiten.

Schärfen und Eichten der dazu nötigen Werkzeuge.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Ausbilden in Abbundarbeiten. Mithilfe bei allen im Rohbau auf der Baustelle vorkommenden Zimmerarbeiten, wie Aufrichten, Schalarbeiten und Anschlagen von Gesimsen.

Verlegen von Fussböden. Mithilfe bei der Bedienung der im Betriebe vorhandenen Maschinen. Gründliche Ausbildung im Eeissen und Ausarbeiten einfacher Holzverbindungen, wie Aufkämmen, Überplatten und Zapfen mit Ver.satzungen. Ausbilden im Ausarbeiten schwieriger Holzverbindungen, wie Verzahnungen. In vorwiegend maschinell eingerichteten Betrieben soll dem Lehrling Gelegenheit geboten werden, ausschliesslich mit Maschinen ausgeführte Arbeiten, wie Bohren, Stemmen von Zapfenlöchern, Herstellen von Zapfen, Überplattungen, Versatzungen, Kerven, Senkel- und Schmiegenschnitten, Abgrätungen und Auskehlungen bei Kehlsparren, sowie auch Hobelarbeiten von Hand auszuführen.

Drittes Lehrjahr, Förderung in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Mithilfe beim Aufreissen und Ausführen von Konstruktionen, wie Dachbinder, Dachzerfallung und gewähnte Dachlukarne. Austragen von Sparren, Schiftern, Grat- und Kehlsparren. Mithilfe beim Aufreissen, Zuschneiden und Erstellen von Treppen. Gründliche Ausbildung im Handhaben des Hobels. Ausbildung im Stellen von Treppen und einfachen Treppengeländern. Erstellen von Leistentüren samt Rahmen und Anschlagen derselben.

Mithilfe beim Ausführen von Eeparaturarbeiten.

4, Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1986.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Zimmergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung Ivom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Zimmergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in don geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchrührung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Zimmermann nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Prüfungsarbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen .und diese wenn nötig zu erklären. Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert zweieinhalb Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden, fc. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden, Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I, 28

390 4. Prüfungsstotf.

a. Arbeitsprüfung.

.'·Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu wählen, bei denen die wichtigsten Berufsarbeiten vorkommen, wie Werkzeug richten und schärfen; Eeissen (nach Schablone) und Abbinden von.Sparren und Schiftern; Einteilen einer einfachen Balkenlage auf einer Latte und Eeissen einer Balkenauswechslung; Anfertigen von Holzverbindungen, wie Zapfen und Zapfenlöchern, Überplattungen, Verscherungen, Versatzungen, Uberkäm,mungen; Eeissen und Abbinden einzelner Binderteilo; Ausführen einer glatten Leistentüre mit Eahmen, inklusive Zusammenfügen der Bretter; mehrfaches Verkröpfen eines profilierten Stabes ; Äufreissen einer gewalmten Dachlukarne ; Austragen eines Grates sowie eines rechten und linken Schifters und Eeissen der 3 Stücke an entsprechenden Hölzern; Äufreissen einer geraden Treppe und Einstemmen eines Treppentrittes mit Futterbrett.

.

1), Berufskenntnisse.

Diese Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen; sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: .

Materialkunde. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Zimmergewerbe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen). Handelsübliche Holzquerschnitte und Materialien.

Werkzeuge, Maschinen und Hebezeuge. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Kenntnisse über Werkpläne und Abbundzeichen.

'- Allgemeine Fachkenntnisse. Kenntnisse der wichtigsten Dachformen, Böden-, Treppen- und Dachkonstruktionen. Beschreibung des Arbeitsvorganges der wichtigsten Berufsarbeiten, unter Angabe der Materialien (Holzstärken) und der dazu notwendigen Werkzeuge. Arbeitsmethoden, Allgemeine Bau- und Feuerpolizeivorschriften. Unfallgefahren und Massnahmen für die Verhütung von Unfällen.

e. Fachzeichnen, .

' .

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht : Holzverbindung, Balkenlage, Dachbinder, Sparrenlage, Treppe, Schiftung, Dachgesimse und Lukarne.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe Ausführung, Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

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Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l bis 3 zulässig.

1= 2 8 4=

sehr gut: gut : genügend: ungenügend :

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; für noch brauchbare Arbeit; für eine Arbeit, die den an einen angehenden Zimmermann zu stellenden Mindestanforderungen nicht entspricht ; 5 unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Zimmermeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

. Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Werkzeug richten und schärfen (ca. l Stunde).

» 2: Reissen und Abbinden von Sparren und Schiftern (ca. 2 Stunden).

» 8: Einteilung einer einfachen Balkenlage .und Beissen einer Balkenauswechslung (ca. l Stunde).

» 4: Holzverbindungen, Eeissen und Abbinden von Binderteilen (ca.

3 Stunden).

» 5: Leistentüre mit Rahmen (ca. 3 Stunden).

» 6: Verkröpfung eines profilierten Stabes (ca. l Stunde).

» 7 : Aufriss einer gewalmten Dachlukarne, Austragung eines Grates und der Schifter, Reissen der 3 Stücke (ca. 3 Stunden).

» 8: Aufriss einer geraden Treppe und Einstemmen eines Treppentrittes mit Futterbrett (ca. 2 Stunden).

Pos. l : » 2: » 3: » 4:

Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Materialkunde.

.

Werkzeuge, Maschinen und Hebezeuge.

Kenntnisse über Werkpläne und Abbundzeichen. .

Allgemeine Fachkenntnisse.

.Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. l : Darstellung.

» 2: Masseintragung.

» 8: Fachgemässe Ausführung.

392 Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, · · Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (l/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Brüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Brüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. .

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

B e r n , den 23. Dezember 1986.

Eidgenössisches 262

Volkswirtschaftsdeparlement: Obrecht.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Optikergewerbe.

Das eidgenössische Y o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs; l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom. 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

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Reglement über die Lehrlingsausbildung im Optikergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Optikergewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Optiker.

B. Instrumentenoptiker.

Als Lehrort kommt nur ein Betrieb in Fragender die für die Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen besitzt.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt in jedem der beiden Berufe drei Jahre.

Hat der Lehrling bereits die Lehrabschlussprüfung als Instrumentenoptiker, als Feinmechaniker oder als Uhrmacher bestanden, so beträgt die Lehrzeit für den Beruf als Optiker noch anderthalb Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein oder vom Meister und einem gelernten Optiker bzw. Instrumentenoptiker geführt, so darf jeweilen ein Lehrling zur Ausbildung angenommen werden. Sind ausser dem Meister ständig 2 bis 5 gelernte Arbeitskräfte im Betriebe tätig, so darf ein zweiter Lehrling angenommen werden; dessen Eintritt kann erfolgen, wenn der. erste Lehrling entweder im zweiten oder dritten Lehrjahre steht. Betriebe mit ständig 6--10 beschäftigten gelernten Arbeitskräften dürfen gleichzeitig bis drei Lehrlinge ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Optiker bzw. Instrumentenoptiker darf ein weiterer Lehrling zur Ausbildung angenommen werden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung, Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm, . Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist von Anfang an

394 zur Ordnung und Reinlichkeit sowie zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten, .

.

Im Verlaufe der Lehre sind dem Lehrling in Verbindung mit den praktischen Arbeiten folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien und Handelserzeugnisse, Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Apparate und Instrumente.

Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Vorschriften über Unfallverhütung.

Der in diesem Lehrprogramm aufgeführte «Berufskundliche Teil» ist dem Lehrling möglichst durch geeignete Versuche und durch zeichnerische Darstellung zu erklären.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmassige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

A. Optiker.

Erstes Lehrjahr.

Praktischer Teil. Handhabung der Werkzeuge beim Feilen, Bohren und Drehen. Einführen in die Behandlung der Arbeitsmaschinen. Anfertigen von Schraubenziehern, Bohrern und Körnern. Zentrieren, Schneiden, Bröckeln und Einschleifen von sphärischen Gläsern.

Berufskundlicher Teil. Materialkenntnisse: Metallo und deren Legie^ rungen, Glassorten, die im Betriebe vorkommenden Kitt-, Schleif- und Pohermaterialien (Herkunft, Herstellung, Verarbeitung, Verwendung).

Zweites Lehrjahr.

Praktischer Teil. Löten von Fassungen aus Nickel und Doublé. Bestimmen der Achsenlage bei kombinierten Gläsern. Einführen in die verschiedenen Schemas der Achsenbezeichnung. Anzeichnen und Einschleifen kombinierter Gläser. Schleifen, Bohren und Einsetzen von Flachrandgläsern.

Berufs.kundlicher Teil. Grundbegriffe der Optik mit besonderer Berücksichtigung der Zurückwerfung und Brechung des Lichtes (Spiegel-! und Linsenformen, Spiegelungs- und Brechungsgesetze, einfache Linsen und deren Fehler, das Glasprisma, das Spektrum, zeichnerische Darstellung des Strahlenganges durch Linsen, Berechnungen und praktische Versuche). Gebrauch des Sphärometers und des Scheitelbrechwertmessers.

Der einfache Photoapparat; Abbildungsfehler; die Bedeutung der Blende.

Drittes Lehrjahr, Praktischer Teil. Anfertigung von Brillen- und Klemmerfassungen in verschiedenen Steghöhen und -weiten aus bezugsfertigem Material.

395 Goldlötungen, Herstellen von Brillen aller Art nach ärztlichen Vorschriften.

Schleifen von Brillengläsern von besonderen Formen (pantoskopisch, Halbfonn, sechs- und achteckig). Kitten von Doppelfokusgläsern und -linsen.

Berufskundlicher Teil. Das normale Auge. Kurz-, Über-und Alters sichtigkeit der Augen und deren Ausgleich. Das linsenlose und das astigmatische Auge. Das blickende Auge und die sich hiefür ergebende Form des Brillenglases. Stellung der Gläser zu den Augen. Fehlergrenzen für das Einsetzen und Anpassen der Gläser. Einfache und kombinierte Brillengläser, deren Prüfung und Bezeichnung. Prismatische Gläser, Halbbrillen, Vorhänger und Zweistärkengläser, Schutzgläser.

Lupe, Leseglas, Stereoskop und Mikroskop. Erklärung der Wirkungsweise und Bestimmung der Vergrößerung.

Das Photoobjektiv, Helligkeit, Tiefe, Lichtverteilung, Perspektive, Körperverzeichnung. Photoapparat mit Vorsatzlinsen, Wirkung der Gelbscheibe.

Das Wesen des Kompasses und dessen Anwendung. Das Barometer.

Holländisches und Keplersches Femrohr, zeichnerische Darstellung des Strahlenganges. Erklären der Begriffe Vergrößerung, Helligkeit, Gesichtsfeld, Bildaufrichtung durch Linsen und Prismen.

B. Instrumentenoptiker, Erstes Lehrjahr.

Praktischer Teil. Glassägen auf bestimmte Dicken und Grossen; Planschleifeu, Teilen, Zwicken und Bröckeln; Bollen kitten; Bundieren; Vorschruppen der runden Bohlinge zu Linsen; Nachschleifen auf 0,5 % Badiusgenauigkeit und Dicken bis auf 0,1 mm.

Glas für Prismen zurichten, auf Winkel und Dicke vorschleifen ; Prismen fazettieren und rundioren; Schleifen und Justieren von Prismen auf verlangte Genauigkeit mit Winkelmessapparat und mit Autokolhmationsinstrumenten.

In der zweiten Hälfte des Jahres Schleifen und Polieren von einzelnen Linsen von nicht besonderer Präzision an Trittbänken und von Hand.

Mithilfe bei Arbeiten, die nicht eine höhere Präzision verlangen, wie Lupen, Deckgläser, Brillengläser.

Berufskundlicher Teil. Kenntnis der gebräuchlichen Materialien, besonders der verschiedenen Glassörten, der Kitt-, Schleif- und Poliermaterialien (Herkunft, Herstellung, Verarbeitung, Verwendung).

Zweites Lehrjahr.

Praktischer Teil. Herstellen der Kitte und Polierpeohe; Einschleifen und Justieren von Schalen ;. Ein- und Auskitten und Einlegen ; Schleifen und Polieren von Linsen und Prismen nach Probeglas; Bedienung der Maschinen

396 zur Behebung der Flächenfehler ; Bearbeiten grösserer Werkstücke auf der Maschine; Arbeiten der Kleinoptik. Korrektur und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen.

Berufskundlicher Teil. Grundbegriffe der Optik mit besonderer Berücksichtigung der Refraktion (Linsen- und Prismenformen, Brechungsgesetze, Linsenfehler und deren Verbesserung, Spektrum ; zeichnerische Darstellung des Strahlenganges); praktische Versuche.

Einführung in die Elemente der Instrumentenkunde, soweit diese für den Bau optischer Instrumente notwendig ist (Sphärometer, Apparate zur Prüfung von Prismen und Planparallelplatten, optische Bank usw.).

Messverfahren und deren Genauigkeit bei Plan- und sphärischen Flächen.

Drittes Lehrjahr.

Praktischer Teil. Herstellung von planen und sphärischen Probegläsern, von Einzellinsen und ganzen Objektivsätzen, von grössern und schwierigem Werkstücken (Astro-Objektive, Planparallelplatten); Zentrieren von Linsen; Kitten von Linsen zu einem System. Weitere Ausbildung im. Feinschliff von Prismen nach Winkel und Probeglas, Arbeiten mit dem Präzisions-goniometer; Nacharbeiten grösserer Werkstücke, die maschinell nicht mit der verlangten Genauigkeit herstellbar sind.

Bei Eignung Arbeiten der Dachkantoptik.

Berufskundlicher Teil. Sphärische und chromatische Abweichung, Koma, Astigmatismus; Linsensysteme; Fernrohr- und photographische Objektive, Okulare. Das Auge und die Brille.

Erläuterung der gebräuchlichsten optischen Instrumente (Lupe, Fernrohr, Prismenglas, Mikroskop, Projektionsapparat, Photokamera, Theodolit).

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember. 1986.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Règlement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Optikergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art, 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art, 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendos

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Optikergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundliehen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse); 6, Prüfung in den geschäftskundhchen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesshch auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Optiker oder Instrumentenoptiker nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Prüfung in den Berui'skenntnissen haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

: Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind Arbeitsplatz und Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Optiker, 1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage: a. Arbeitsprüfung (ca. 14 Stunden) ; b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

398 Dazu kommt die Prüfung iri den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff..

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 14 Stunden.)

Sämtliche Prüf Unge haben folgende Arbeiten auszuführen: Anfertigung von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Körner, Durchschlag, Bohrer und Gewindebohrer, Schleifen von Hand, Bohren und spannungsfreies Einsetzen von sphärischen und torischen Gläsern in runde oder pantoskopiscbe Hörn-, Metall- und Glasbrillen, nach Angaben des Experten.

Die Gläser sind auf Scheitelbrechwerte durch Neutralisation oder Scheitelbrechwertrnésser zu prüfen, zu zentrieren und bei den torischen die Achsenlage festzulegen. Ausführung einer Nickel-, Doublé- und Goldlötarbeit. Anfertigung eines Teils einer Brillenfassung aus Doublé oder einem andern be-zugsfertigen Material.

b. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 2 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Qualitätsmerkmale der wichtigsten im Optikergewerbe vorkommenden Materialien und Handelserzeugnisse.

Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Messwerkzeuge. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Brillenkunde. Allgemeine Kenntnisse über das Licht und seine Messung.

Erklärung des Sehvorganges beim normalen Auge. Fehlsichtigkeit und ihre Ursachen. Arten, Benennung, Eigenschaften und Anwendung der Brillengläser. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Umrechnung von Zylindergläsern. Zeichnerische Bestimmung eines Linsenbildes.

Instrümentenkunde. Allgemeine Kenntnisse über Wirkung und Bestimmung der Vergrösserung einer Lupe. Arten, Benennung, Eigenschaften und Anwendung der Instrumente.

3. Prtifungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: Pos.

» » »

1: 2: 8: 4:

a, A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 14 Stunden).

.

Werkzeugrichten.

Schneiden, Bröckeln, Schleifen und Bohren der Gläser.

Facettieren und Einsetzen.

Lötarbeiten.

399

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Materialkunde.

Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Brillenkunde..

Listrumentenkunde.

E. Instrumentenoptiker.

Ì. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung (ca. 18 Stunden); b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundliehen Fächern nach hesondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 18 Stunden).

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen: Anfertigen eines Probeglaspaares von 80 mm 0, Eadius ca. 25 mm oder ein 90°-Prisma von 80 x 30 mm Grosse, Winkelgenauigkeit 8', Planflächen nach Probeglas.

Zur Ausführung dieser Arbeiten sind dem Prüfling ein Stück Bohglas und die notwendigen Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung zu stellen.

b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Herstellung und Verwendung der wichtigsten optischen Materialien. Benennung optischer Erzeugnisse, Herstellungsund Messmethoden.

Maschinen und Prüfgeräte. Bedienung und Arbeitsweise der Maschinen. Das Zentrieren, die optische Bank als Prüf- und Versuchsinstrument.

Optik. Die Brechung des Lichtes durch ein Prisma und die Spektralfarben. Das achromatische Prisma. Die vorkommenden Linsenformen, Zeichnerische Bestimmung des Linsenbildes. Darstellung einiger Prismenformen und deren Strahlengang. Kenntnis der Fehler, die einfachen Linsen anhaften, deren Ursache.

Instrumentenkunde. Allgemeine Kenntnisse über Wirkung und Bestimmung der Vergrösserung einer Lupe, eines Feldstechers oder eines Fernrohres. Der Projektionsapparat, dessen optischer Aufbau und seine Anwendung.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind die nachstehenden Positionen massgebend:

400 Pos.

» » »

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 18 Stunden).

l : Ein- bzw. Herrichten der Maschinen und Werkzeuge.

2 :. Vorarbeiten wie Sägen, Schrubben usw.

3: Feinschleifen, Polieren (Genauigkeit und Sauberkeit).

4: Verwendete Arbeitszeit.

b. B e r u f a k e n n t n i s s e (ca. 2 Stunden).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Arbeitsmethode, Mesa- und Prüfmethoden.

» 3: Optische Kenntnisse und Instrunientenkunde.

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben. Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von 1--8 zulässig.

1 2 3 4

= = = =

sehr gut; gut; genügend; ungenügend;

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; für saubere,' mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; für noch brauchbare Arbeit; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Optiker oder Instrumentenoptiker zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bilden je das Mittel aus den genannten Prüfungspositionen und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann für die Optiker bei den schweizerischen Verbänden unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

401 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der .Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am l, April 1937 in Kraft..

Bern, den 23. Dezember 1936.

Eidgenössisches ". 272

.'

.

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

·'

.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Karosseriespenglerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art, 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art, 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Karosseriespenglerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Karosseriespengler, mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Karosseriespengler tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste

402 im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben,, die ständig 2 bis 4 gelernte Karosseriespengler beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit ständig 5--9 gelernten Karosseriespenglem dürfen bis 8, Betriebe mit ständig 10--14 gelernten Karosseriespenglern bis 4 und auf je l bis 5 weitere .gelernte Karosseriespengler je einen weiteren Lehrling ausbilden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sieh diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an, im Bahmen des vorliegenden Lehrprogrammes, zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

Dem Lehrling sind Werkplatz und Werkzeuge beim Eintritt zuzuweisen.

Er ist zu deren Instandhaltung, zum Ordnen der Materialvorräte und zum Reinigen der Werkstätte sowie der Maschinen anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, Halb- und Fertigfabrikate. Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der verschiedenen Schweissmittel. Verwendung, Unterhalt, Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften der Schweisseinrichtung. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, wie Blechbearbeitung an Maschinen, Treiben und Spannen, Ausbeulen, Nieten, Hart- und Weichlöten, Schweissen, Anschlagen
und Zusammenbau. Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Anreissen, Abwickeln, Zuschneiden unter vorteilhafter Ausnutzung des Materials. Die gebräuchlichsten Blechsorten, deren Formatgrösse und Gewicht sowie ihre Eigenschaften und Verwendung, Kenntnisse der Wagenarten. Karosserieabmessungen und allgemeine Bauvorschriften. Vorschriften über Unfallverhütung.

.

.

403

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässig© Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Mithilfe bei Berufsarbeiten. Blech schneiden von Hand und an der Maschine, Falzen und Abkanten.. Bördeln und Draht einlegen. Üben der verschiedenen Nietarten. Weichlöten der verschiedenen Metalle. Selbständiges Anreissen und Anfertigen einfacher Gegenstände und Teilstücke, wie Bodenvertiefung, einfache Holzsäulenverkleidung, Batteriekasten ohne Deckel.

Leichtere Eeparaturarbeiten an Kotflügeln und Verschalungen. Mithilfe beim Aufziehen und Aufnageln von Karosserieteilen. Einführen in das Schweissen.

Verputzen der Schweissnähte.

Zweites Lehrjahr; Einführen in das Blecbspannen von kleineren Stücken in verschiedenen Blechstärken. Einfache Treibarbeiten, wie hinterer Kotflügel, Badeinbau, Pneumulde, kleinere Karosserieteile. Arbeiten an der Siekemnaschine. Selbständiges Ausführen kleiner Beparaturarbeiten. Hartlöten. Schweissen von grösseren Blechteilen, Aluminium und sonstigen Leichtmetallen.

Drittes Lehrjahr.

Ausbilden im Weich- und Hartlöten der wichtigsten Metalle mit verschiedenen Lötmitteln. Weiterbilden im Schweissen der hauptsächlichsten Metalle. Anfertigen von Schablonen für Kotflügel, Koffer usw. Anreissen und Zuschneiden der Blechstücke für die verschiedenen Karosserieteile, mit Instruktion über vorteilhafte Ausnützung des Materials; Weitere Ausbildung im Treiben und Spannen, Selbständiges Herstellen und Anschlagen einfacher Karosserieteile, wie hinterer Kotflügel, Pneumulden, Werkzeug- und Batteriekasten mit Deckel, Verschalungen, hinterer Teil für Führerkabine ; Türen überblechen. Weitere Ausbildung an der Siekenmaschine, wie Sieken von G-arnierungsstäben an Karosserien und Kotflügeln ; sonstige Stabilisierungen und Absehluss-Sieken. Falzen von Fenstereinfassungen, Kofferdeckeln usw. Aus-, führen von Eeparaturarbeiten, dio erhöhte Berufsgeschioklichkeit erfordern.

Viertes Lehrjahr.

Anfertigen und Anschlagen von vorderen Kotflügeln, Torpedos, Motorhauben, Dachrundungen, obern und untern Hinterteilen, Koffern. Spannen und Anschlagen von Seitenwänden für Cars und Omnibus. Kompliziertere Türen überblechen. Selbständiges Ausführen schwierigerer Beparaturarbeiten.

Vervollständigung im
Autogenschweissen. Eventuell Ausbilden im elektrischen Schweissen.

Vervollkommnung in allen Arbeitsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung dos Steigerns der Leistung sowohl hinsichtlich .Menge als auch Güte der Arbeit. Einführung in einfache Berechnungen- des Materialbedarfs.

404

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten unter Berücksichtigung der zeitgemässen Arbeitsmethoden und Konstruktionen selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriespenglerberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art, 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen-Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlasst nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriespenglerberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen, Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in. den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung; Berufskenntnisse- und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer,

405

2. Durchführung der Lehrabschlusspruînng in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Karosseriespengler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Karosseriespenglereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht worden.

Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

8. Prüflingsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage (24 Stunden).

a. Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden) ; b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde); c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfongsstoff.

a. Arbeüsprüfung.

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat aus nachstehenden Angaben in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfung im Anreissen und Zuschneiden, Treiben und Spannen, Drahteinlegen und Bördeln, im autogenen oder elektrischen Schweissen, Hart- und Weichlöten, Nieten, Sieken und Falzen, Ausbeulen von Karosserieteilen und in der Herstellung von Schablonen geprüft wird.

Sämtliche Prüflinge haben eines der nachstehenden Prüfungsstücke selbständig herzustellen : Neuarbeit. Vorderer Kotflügel nach Zeichnung oder Muster. Hinterer Kotflügel für Luxuswagen nach Zeichnung oder Muster. Torpedoteil.

Pneumulde in vorderen Kotflügel fertig eingebaut.

Hintere Kundung (Ecke) an Personenwagen, Cars oder Omnibus.

Ture mit Seitenzug und Fallung (Einzug).

Dachrahmen (Teil davon).

Seitenwandstück zu Cars oder Omnibus.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

29

40G

Beparaturarbeit.. Ausbeulen eines Karosserieteils.

Weitere P r ü f u n g s a r b e i t e n als Ergänzung, soweit diese nicht schon in don vorstehenden Angaben enthalten sind: Einstellen der Schweissanlage.

Schweissen von Eisenblechen, getriebenen Teilen oder geraden Tafeln.

Verlöten (Weichlötung) von Schrauben, Nägeln usw. in Eisenblech.

Hartlöten.

Annieten von Beschlägen.

Sieken von Garnierungsstäben an Karosserien und Kotflügeln, sonstige Stabilisierungen und Abschluss-Sieken.

Falzen von Fenstern, Kofferdeckeln usw.

Herstellen von Schablonen für Kotflügel, Koffer usw.

fc. Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt mündlich und ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe, insbesondere der gebräuchlichsten Blecharten unter Angabe von Stärke, Formatgrösse und Gewicht. Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Polier-, Eeinigungs-, Rostschutz-, Dichtungs-, Schweiss- und Lötmittel.

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen, Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Metallbearbeitung. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Treiben und Spannen, Bördeln, Sieken und Falzen, Schweissen, Hart- und Weichlöten.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Fachkenntnisse, Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Zuschneiden der Bleche, Treiben und Spannen, Blechbearbeitung an Maschinen, Schweissen, Hart- und Weichlöten, Nieten, Anschlagen und Zusammenbau, Eeparaturen. Werdegang der Karosserie von Grund auf. Wagenarten. Auswahl und Ausnützung des Materials; Zugabe für die Bearbeitung. Karosserieabmessungen und allgemeine Bauvorschriften. Anwendung der verschiedenen Metallverbindungen. Be* rechnen von Material nach Flachen in Kilogramm und des Kubikinhaltes von Gefässen. Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Verhütung und Meldung von Unfällen.

c. Fachzeichnen.

Aufzeichnen und Ermitteln des Zuschnittes eines Karosseriebestandteiles, wie Motorhaube, Koffer, Werkzeugkasten, vorderer oder hinterer Kotflügel.

407

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von 1--8 zulässig.

1 = sehr gut ; für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistungen ; 2 = gut ; für saubere, mit geringen Mängeln behaftete Arbeit ; 3 = genügend; für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend ; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosseriespengler zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Verbände der Schweizerischen Karosserieindustrie unentgeltlich bezogen werden.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 20 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » » »

l: 2: 3: 4: 5: 6: 7:

Anreissen und Zuschneiden.

Treiben und Spannen.

Schweissen, Hart- und Weichlöten.

Nieten, Sieken und Falzen.

Draht einlegen und Bördeln.

Beparaturarbeit (Ausbeulen).

Anfertigen von Schablonen.

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4;

Materialkenntnisse.

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Metallbearbeitung.

Arbeitsmethoden und allgemeine Fachkenntnisse.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

408

Fachzeichnen (ca. S Stunden).

Pos. l : Konstruktive Richtigkeit.

» 2: Beurteilung der Masseintragung.

» 8 : Beurteilung der allgemeinen zeichnerischen Ausführung, Darstellung und Beschriftung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlußprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1936.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

271

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar

1937

1936

Zu-oder Abnahme

132

87

+ 45

Bern, den 10. Februar 1937.

248

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

409

Verzeichnis der von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüften Stoffe und Spezial-Verdunkelungspapiere.

Firma:

Zeichen:

LS + DA

Stünzi Söhne

Th. Spörri Spörri & Schaufelbcrger Burit AG A. Bloch Söhne . . .

Altermatt & Co Hausammann & Cie. . .

Papierfabrik Biberist .

.

.

.

.

316, 319, 822, 325, 328 329, 332, 335 336, 338 339, 340

317, 320, 323, 326,

318, 321, 324, 327,

330, 331 333, 334 337, 341 342

Artikel:

Adresse:

Stoff

Horgen

Stoffe Kunstleder Stoff Stoffe Stoff Stoffe Spezialpapier

Zürich Wald (Zürich) Basel Zürich Frauenfeld Winterthnr Biberist

Diese Stoffe, Kunstleder, Speziaipapiere usw. müssen am Rand mindestens von Meter zu Meter den amtlichen Prüfstempel tragen :

LS+DA(Nr.)

Bern, den 15. Februar 1937.

248

Abteilung für passiven Luftschutz.

Monopolgebühren auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln.

Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1937 sind die Monopolgebühren für pharmazeutische Erzeugnisse, Riech- und Schönheitsmittel, die Alkohol enthalten oder mit Alkohol hergestellt sind, soweit sie nicht unter Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 21. September 1932 fallen und nicht zu Trinkzwecken dienen können, neu festgesetzt worden.

Die bezüglichen amtlichen Anmerkungen (NB.) zu den Positionen 968 9740, 981, 982/988 und 1142 des Gebrauchszolltarifs erhalten folgende neue Fassung : NB. ad 968. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2; eingedickte Wacholderbeeren (Latwerge, Mus, Saft und dergleichen) einer solchen von Fr. 110 per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Sprit konserviert (Ovarien, Placenten usw.) unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Verwaltungsgebühr von Fr. 10 per q brutto.

410 NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 20 per q brutto; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 500 per q brutto.

Alkoholhaltige Desinfektionsmittel dieser Tarif position unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Erzeugnissen, die nicht zu Trinkzwecken dienen können: per q brutto

-- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 50.-- -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 200.-- -- über 75 Grad Alkoholgehalt '. '-.

» 300.-- 2. auf allen andern als den vorstehend genannten alkoholhaltigen Erzeugnissen der Nr. 981 : Monopolgebühren gemass NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/e.

NB. ad 982/983. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen Parfümerien und kosmetischen Mitteln, die nicht zu Trinkzwecken dienen können: per q brutto

-- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 50.-- -- von 20 bis und mit 50 Grad Alkoholgehalt » 200.-- -- über 75 Grad Alkoholgehalt »300.-- 2. auf alkoholhaltigen Erzeugnissen dieser Nummern, die zu Trinkzwecken dienen können: Monopolgebühren gemass NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 1142. Flüssige, alkoholhaltige Seifen unterliegen einer Monopolgebühr gemass NB. ad 982/988.

Laut Artikel 3 des eingangs erwähnten Bundesratsbeschlusses ist die Verwendung von Isopropylalkohol und andern Ersatzstoffen an Stelle von Äthylalkohol zum Zwecke der Herstellung von Eiech- und Schönheitsmitteln, sowie das Inverkehrbringen derart hergestellter Erzeugnisse, untersagt.

Dieser Bundesratsbeschluss ist am 3.Februar 1937 in Kraft getreten.

Bern, den 9. Februar 1937.

248

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt:

411

Als Architekt.

Bujard, Alexandre, von Lutry und Forel (Waadt). -- Fried, Wilhelm, von Lemberg (Polen). --Halter, Werner, von Frauenfeld (Thurgau). -- Laudien, Paul Eichard, von Breslau (Deutschland). -- Merkel, Ueli Josef, von Zürich. -- Risch, Gaudenz, von Chur (Graubünden). -- Weidlinger, Paul, von Budapest (Ungarn). -- Wildbolz, Ulrich, von Bern.

Als Bauingenieur.

Amstutz, Ernst, von Engelberg (Obwalden). -- Blumenthal, Ernst, von Fulda (Deutschland). -- Bonifazi, Guido, von Lavin (Graubünden). -- Bonzanigo, Armando, von Bellinzona (Tessin). -- Casasopra, Secondo, von Gentilino (Tessin). -- Conrad, Robert, von Nods (Bern). -- Echeverria, Vicente, von Santiago de Chile, -- Erismann, Hans, von Zürich. -- Fischer, Raoul, von Italien. -- Frank, Jürg, von St. Gallen. -- Fricker, Rudolf, von Basel. -- Giovanpla, Marc, von Monthey (Wallis). -- Hanimann, Josef, von Mörschwil (St. Gallen). --Hutter, Alfons, von Diepoldsau (St. Gallen). -- Jaccard, Paul, von Ste. Crois (Waadt) und Le Locle (Neuenburg). -- Lack, Isidor, von Basel. -- Lardy, Pierre, von Neuenburg. -- Lebel, Jean Louis, von Paris (Frankreich), -- Meier, Hans, von Glattfelden (Zürich). -- Merki, Walter, von Steinmaur (Zürich). -- Nabold, Anton, von Zürich. -- Nelemans, Frans Adolf, von Nijmegen (Holland). -- Nydegger, Hans, von Wählern (Bern). -- Rothschuh, Bruno, von Hamburg (Deutschland). -- Spengler, Friedrich, von Aarau (Aargau). -- Steiner, Hans, von Bern und Dürrenäsch (Aargau). -- Türcke, John, von Zürich, -- Wildberger, Alex, von Neunkirch (Schaffhausen). -- Ziegler, Werner, von St. Gallen. -- Zimmerli, Edwin, von Vordemwald (Aargau).

Als Maschineningenieur.

Amsler, Rolf, von Schaffhausen. -- Bernasconi, Felix, von Chiasso (Tessin). -- Bleuler, Ernst, von Zollikon (Zürich). -- Block, René, von England. -- Brunner, Robert, von St. Gallen. -- Burnaby, Lautier, Emile Jacques, von Holland. -- Bussmann, Walter, von Zürich. -- Butz, Max, von Zürich. -- Dros, Albert August, von Amersfoort (Holland). -- Duprée, Max, von Nijmegen (Holland). -- Fahmy, Georges, von Cairo (Ägypten). -- Fehr, Hans, von Basel und Berg a. I. (Zürich). -- Feiss, René, von Alt-St. Johann (St. Gallen). -- Hennie-Roed, Haakon, von Oslo (Norwegen).

-- Kalitinsky, André, geboren in Moskau (Russland). -- Keldany,Rezkallah,, Albert, von Cairo (Ägypten). -- Key, Mac,
von Norrahammar (Schweden). -- Müller, Robert, von Linn (Aargau). -- Nicolet, René, von La Sagne und Les Ponts-de-Martel (Neuenurg). dorf --· Oberhänsli, Rudolf, von Engwilen (Thurgau). -- Oetiker, Guido, von Männe(Zürich). -- Onsager, Knut, von Oslo (Norwgen). --· Pfenninger, Werner, von Winterthur (Zürich). -- Profos, Paul, von Matzendorf (Solohrn). ·--· Reschowsky,

b

Alexander J . , v o n Genf. -- Riegger, Alfred, v o n Rottweil (Deutschland).

von Thun (Bern), -- Steichen, G e r m a M e r l v o n Meri (Luxemburg). -- Steinweg, Francesco, von Crisignano di Zocco (Italien). -- Tanner, Richard, von Bargen (Schaffhausen). -- Valyi, André, von Levice (Tschechoslovakei). -- Würth, Walter, von Lichtensteig (St. Gallen).

Als Elektroingenieur.

Alkalay, Isidor, von Brcko (Jugoslawien). -- Bosch, Walter, von Winterthur (Zürich). -- Brunner, Alfred, von Winterthur (Zürich). -- Büttikofer, Urs Viktor, von Solothurn und Kernenried (Bern). -- Ernst, Heinrich, von Zürich. -- Fischer, Hans, von Meisterschwanden (Aargau). -- Gerber, Alfred, von Langnau (Bern). -- Katz, Theodor, von Berlin (Deutschland). -- Keel, Carl, von Basel. -- Kögen, Gregor, von Ventspils (Lettland). -- Kohler, Alfred, von Wynau (Bern). -- Kurth, Fritz, von Rütschelen (Bern). -- Lauchenauer, Max, von Neukirch (Thurgau). -- Meier-

412 hofer, Walter, von Glattfelden (Zürich). -- Perrenond, Bené, von La Sagne und Les Ponts-de-Martel (Neuenburg). -- Popert, Friedrich, von Zürich. -- Schneider, Charles, von Bern, -- Sepahi-Donbolli, Hossei-Ali, von Teheran (Iran). -- Stauffer, Karl, von Homberg (Bern). -- Strässler, Kurt, von Winterthur (Zürich). -- Troller, Paul, von Starrkirch (Solothurn). -- Voltan, Bruno, von Strà (Italien). -- Weher, Max, von Wallisellen (Zürich). -- von WM, Rudolf, von Bern. -- Zimmerlin, Hans, von Aarau (Aargau), Als Ingenieur-Chemiker.

Bloch, Ernst, von Balsthal (Solothurn). -- Chrétien, Paul, von Soulce (Bern) und Liestal (Baselland). -- Gasinski, Marjan, von Piotrków (Polen). -- Gätzi, Karl, von Zürich, -- Gautier, Alec, von Genf. -- Hulshoff, Gerard Adam, von Borne (Holland). -- Janczewski, Eduard, von Warschau (Polen). -- Kende, Ladislaus, von Budapest (Ungarn). -- Larsen, Öle Aanderud, von Sandefjord (Norwegen). -- Mohr Oevergaard, Ame, von Norwegen. -- Müller, Hans, von Zürich. -- Obrecht, Max, von Wangenried (Bern). --- Overweg, Johan Willem, von Hengelo (o) (Holland). -- Reichmann, Bruno, von Zürich, -- Vogt, Otto, von Wapienica (Polen). -- Zadmard, Hossein, von Teheran (Iran).

Als Ingenieur-Agronom, mit Ausbildung in molkereitechnischer Richtung.

Dönz, Otto, von Urmein (Graubünden).

Als Naturwissenschafter.

Rinderknecht, Heinrich, von Zürich.

Zürich, den 11. Februar 1987.

248

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Rohn.

Krisenhilfe an notleidende Transportanstalten.

Die Furka-Oberalp-Bahn-Gesellschaft, in Brig, hat, zum Zwecke der Deckung eines mutmasslichen Betriebsdefizits des Jahres 1937, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen (hiernach ,,Bundesbeschluss'' genannt), um Gewährung eines unverzinslichen Darlehens von 180 000 Fr. durch den Bund und die Kantone Wallis, Uri und Graubünden nachgesucht.

Dieses Darlehen soll gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses aus allfälligen Betriebsüberschüssen vorgängig jeder andern Verwendung derselben zurückbezahlt und durch Konkursprivileg im Sinne des Art. 8 des Bundesbeschlusses sichergestellt werden.

Den Pfandgläubigern und den bevorrechtigten Gläubigern im Sinne des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen und Schiffsunternehmungen wird

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1937

Date Data Seite

386-412

Page Pagina Ref. No

10 033 200

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