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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren gegen die private Rüstungsindustrie.

(Vom 23. Dezember 1937.)

;

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht des Volksbegehrens gegen die private Büstungsindustrie (Aufhebung und Ersetzung von Art. 41 der Bundesverfassung) und vom Berichte des Bundesrates vom 13. Juli 1937, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Bevision der Bundesverfassung, :

beschliesst :

Art. 1.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet: 1. Das Volksbegehren, das wie folgt lautet: Art. 41 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden neuen Text ersetzt: Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art stehen ausschliesslich dem Bunde zum Zwecke der Landesverteidigung zu.

Der Bund kann befristet das Eecht zur Herstellung, zur Beschaffung und zum Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art solchen Schweizerbürgern oder solchen schweizerischen Gesellschäften übertragen, welche ihre Unabhängigkeit vom Ausland und von der ausländischen Waffenindustrie nach jeder Bichtung gewährleisten.

Der Bund überwacht die Konzessionäre. Seine mit der Überwachung Beauftragten haben jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen und Arbeitsstätten der Konzessionäre, das unbeschränkte Eecht zur Einsichtnahme und Kontrolle aller Geschäftsbücher, Belege und Geschäftskorrespondenzen, zur Einvernahme der Konzessionäre, ihres Personals und überhaupt von jedermann, der mit dem Unternehmen in Verbindung steht.

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Wehrmitteln und Kriegsgerät darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.

Der Bundesrat erlässt auf dem Wege einer Verordnung die nötigen Ausführungsvorschriften.

742 2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung hat: Art. 41 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden neuen Text ersetzt : Fabrikation und Verkauf des Schiesspulvers stehen ausschliesslich dem Bunde zu.

Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden vorbehalten.

Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne dieser Verfassungsbestimmung darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen.

Der Bundesrat erlässt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Abs. 2 und 3 nötigen Vorschriften.

Er stellt insbesondere die nähern Bestimmungen über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.

Art. 2.

Es wird dem Volk und den Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. l, Ziff: 1) zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, Ziff. 2) anzunehmen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 23. Dezember 1937.

Der Präsident: B. Weck.

Der Protokollführer: Lcifflgruber.

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Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 23. Dezember 1937.

Der Präsident: F.Hauser.

Der Protokollführer : G. BoYet.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren gegen die private Rüstungsindustrie. (Vom 23.

Dezember 1937.)

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29.12.1937

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