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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 19. Mai 1987.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, HO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: SO Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli ä Cie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Postulaten betreffend die Abänderung der Getreideordnung.

(Vom 11. Mai 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen folgenden Bericht zu den Postulaten betreffend die Änderung der gegenwärtigen Getreideordnung zu unterbreiten.

I. Die Kritik an der Getreideordnung und die Postulate betreffend deren Änderung.

Die hohen Aufwendungen des Bundes für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes boten in letzter Zeit wiederholt Anlass zu kritischen Erörterungen. Damit im Zusammenhange wurde verschiedentlich die Frage der Bückkehr zum Einfuhrmonopol aufgerollt. Schon anlässlich der Beratungen über den Abnahmepreis für das Inlandgetreide der Ernte 1983 wurden in Kommissionen und im Parlament Stimmen laut, es könnte durch die Eückkehr zum Monopol den Produzenten der alte, höhere Überpreis gesichert und gleichzeitig die Bundeskasse von gewissen Lasten für die Getreideversorgung des Landes befreit werden.

Der Nationalrat stimmte folgendem Postulat (zu Nr.2990) zum 1.Finanzprogramm, vom 13. Oktober 1933, zu: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Frage einer veränderten GetreideOrdnung im Sinne einer Wiedereinführung des Getreidemonopoles zu prüfen.» Der Ständerat lehnte es ab, eine entsprechende Bestimmung in das Finanzprogramm aufzunehmen.

In der Junisession 1934 fand ein Postulat (zu Nr. 3113} der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission Annahme, lautend: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die durch die Getreideversorgung des Landes stets wachsende finanzielle Belastung des Bundes vermindert werden kann.» Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

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In der Herbstsession 1934 reichte Herr Nationalrat Reinhard folgendes Postulat (Nr. 3181) ein, das inzwischen abgeschrieben wurde : «Die heute geltende monopolfreie Getreideversorgung des Landes erweist sich als Fehlschlag. Um das sich jährlich wiederholende unwürdige Markten über den Getreidepreis zu vermeiden, den Produzenten Sicherheit zu bieten und die Staatsfinanzeii zu entlasten, wird der Bundesrat ersucht, die Wiedereinführung des Getreidemonopoles zu erwägen und dem Parlament innert kürzester Frist Bericht zu erstatten.» Ein Postulat (zu Nr. 3318) der Finanzkommission des Nationalrates zum Voranschlag des Bundes für 1986 lautet: «Der Bundesrat wird eingeladen, dem Nationalrat Bericht und Antrag über die Neuordnung der Gesetzgebung über das Alkoholwesen und über die Getreideversorgung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese Fragen wenn irgend möglich vor der Beratung des Voranschlages für 1937 abgeklärt sein werden.» Anlässlich der Verhandlungen über das II, Finanzprogramm wurden folgende Postulate angenommen: Zu Nr. 3320. «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob die Bundesbeiträge an die Landwirtschaft für Preisstützungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (besonders Getreide, Milch- und Milchprodukte, Viehexport) nicht nach der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Subventionsempfängers (Betriebsgrösse, Zahl der Arbeitskräfte, Vermögenslage des Betriebsinhabers) abgestuft werden können.

Diese Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung ist auch auf andere Wirtschaftszweige auszudehnen, in denen staatliche Stützungsaktionen durchgeführt werden.» Zu Nr. 3320 (Postulat Schnyder). «Der Bundesrat wird eingeladen, dringlich zu prüfen, ob nicht durch teilweise höhere als die bisherige durchschnittliche Ausmahlung, Reduktion der Subventionen auf Weissmehl bei gleichzeitiger Verwendung des eingesparten Betrages zu verbilligter Abgabe von Buchmehl, die Förderung des Verbrauches eines gesunden Brotes und eine finanzielle Entlastung der betreffenden Brotkonsumenten erzielt werden kann.» Ferner reichte Herr Nationalrat Schwär bei dem gleichen Anlass folgendes Postulat (Nr. 3352) ein: «Wegen der Kosten, welche die Brotversorgung des Landes heute verursacht, ist die Preisfestsetzung für die inländische Erzeugung regelmässig mit langen und
leidigen Diskussionen verbunden, die möglichst behoben werden sollten.

Zu diesem Zwecke und um der Inlandproduktion einen angemessenen und für lange Zeit gültigen Preis bei gleichzeitiger Verringerung der Belastung des Staates zu garantieren, wird der Bundesrat eingeladen, zu

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prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, das gegenwärtige System der Getreideversorgung in kürzester Frist unter Anwendung folgender Grundsätze umzugestalten: 1. Von den Müllern ist die Übernahme der inländischen Erzeugung zu vom Bunde verbürgten Preisen und unter Ausschluss irgendeiner finanziellen Beteiligung des Staates zu verlangen.

2. Im Interesse der Volksmassen und der Volksgesundheit ist die Herstellung eines billigen Brotes durch Erhöhung der gegenwärtig 70 %igen Mehlausbeute auf 82 oder allenfalls 85 % zu begünstigen,» Da alle Postulate den gleichen Gegenstand betreffen, hält es der Bundesrat für richtig, dazu in einem einzigen Bericht zusammenfassend Stellung zu nehmen. Dadurch soll dem Parlamente Gelegenheit geboten werden, sich einerseits nochmals zur grundsätzlichen Frage : Monopol oder Monopolfreiheit ?

zu äussern und anderseits die durch die verschiedenen Postulate aufgegriffenen Einzelfragen in einem einheitlichen Eahmen zu behandeln, wodurch Wiederholungen vermieden und die Beratungen abgekürzt werden können.

II. Die Entstehung der heute geltenden Gesetzgebung.

Der Bundesrat ist schon in seiner Botschaft vom 27. Mai 1924 von der Monopollösung abgerückt. Damals schlug er einen Verfassungsartikel für die Begelung der Getreideversorgung ohne Monopol vor. Im Schlusskapitel jener Botschaft führte der Bundesrat folgendes aus: «Wir wissen, dass weite Kreise, speziell auch der Landwirtschaft, der Beibehaltung des Monopols den Vorzug geben würden. Wir halten aber dafür, dass in dieser Beziehung den Auffassungen anderer Kreise, welche die Getreideversorgung des Landes der freien Tätigkeit überlassen wollen, Eechnung getragen werden soll, und wir glauben sagen zu dürfen, dass das zu erstrebende Ziel auch auf anderem Wege erreicht werden kann.

Der Verfassungsartikel, wie wir ihn vorlegen, ist dem Wunsche entsprungen, die Basis einer Verständigung zu finden, und wir möchten dringend empfehlen, das, was er in positiver und negativer Beziehung enthält, anzunehmen.

Über die Ausführung wird eine Verständigung zweifellos möglich sein...

Das Ganze, die definitive Verfassungsgrundlage und der provisorische Vorschlag für die Unterstützung des Getreidebaues, soll ein Werk der Verständigung sein, geschaffen im Interesse aller und des Landes in seiner Gesamtheit. Es soll Stadt und Land aufs neue verbinden und dem Volke die Gemeinsamkeit seiner Interessen vor Augen führen. Es soll beweisen, dass wir die Lohren der Kriegszeit nicht vergessen haben und bereit sind, uns auch für schwere Tage zu rüsten. Wir wissen, dass Widerstände nicht ausbleiben werden, Würden die einen es vorziehen, das Problem durch das Mittel des Monopols zu lösen, so werden andere die Lehre verkündigen, dass der Bund die Dinge gehen lassen und die Landwirtschaft und den Getreidebau ihrem Schicksal überlassen soll. Solche Theorien gefährden

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den wirtschaftlichen und politischen Frieden, und ihre Träger arbeiten, wenn auch unbewusst, gegen die Lebensinteressen unseres Landes.» Die eidgenössischen Eäte sind jedoch den Vorschlägen des Bundesrates nicht gefolgt. Sie beschlossen vielmehr einen Verfassungsartikel, der das Monopolsystem zur dauernden Einrichtung machen wollte. Am 5. Dezember 1926 wurde aber diese Verfassungsvorlage der Bundesversammlung mit 372 049 gegen 866 507 Stimmen und mit 14 gegen 8 Standesstiminen verworfen.

Die gegenwärtige Getreideordnung stützt sich auf den Art. 281"9 der Bundesverfassung, der in der Volksabstimmung vom S.März 1929 mit 18 ganzen und 6 halben Standesstimmen und mit 461 176 Ja gegen 228 857 Nein angenommen wurde. Durch diese Abstimmung bekannte sieh die grosse Mehrheit des Schweizervolkes in eindeutiger Weise zu einer monopolfreien Getreideordnung.

Gemäss Art. 23bls der Bundesverfassung wurde durch dringlichen Bundesbeschluss auf 1. Juli 1929 eine provisorische, monopolfreie Getreideordnung geschaffen. Diese provisorische Ordnung war ursprünglich für 3 Jahre vorgesehen; ihre Wirksamkeit wurde jedoch durch Beschluss der Bundesversammlung um ein Jahr verlängert.

Die vierjährige Übergangszeit erbrachte den Beweis, dass eine Sicherung der Getreideversorgung des Landes, ohne Einfuhrmonopol für ausländisches Brotgetreide, technisch möglich ist. Die neue Ordnung lebte sich gut ein und erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen. Sie musste zwar ihre Bewährungsprobe unter denkbar ungünstigen äussern Umständen bestehen. Der Übergang vom Monopol zur freien Ordnung fiel in eine Zeit stärkster Preisschwankungen auf dem Weltgetreidemarkte. Dazu gesellte sich als weitere Erschwerung der quantitativ befriedigende, qualitativ jedoch geringe Ausfall der inländischen Getreidernte des Jahres 1980. Trotz diesen aussergewöhnlichen Schwierigkeiten stiess die Durchführung der neuen Ordnung nie und nirgends auf eigentliche Hindernisse.

So erschien es denn fast als Selbstverständlichkeit, dass die auf den Ablauf des zeitlieh beschränkten Provisoriums notwendig gewordene gesetzliche Begelung, unter Berücksichtigung wertvoller Erfahrungen der Übergangszeit, grundsätzlich die Bestätigung des Bestehenden brachte. Die Keferenduinsfrist für das Bundesgesetz vom 7. Juli 1982 über die Getreideversorgung des Landes, lief unbenutzt
ab. Der Bundesrat setzte deshalb dieses Gesetz mit den Vollziehungsvorschriften auf den 1. Juli 1988 in Kraft.

Heute blicken wir auf die Erfahrungen von bald vier Jahren der endgültigen, durch ein Bundesgesetz umschriebenen Getreideordnung zurück. Dass während dieser Zeit neben vielen Äusserungen der Befriedigung über die neue Ordnung auch kritische Bemerkungen fielen, ist verständlich. Alle Wünsche, welche sich übrigens zum Teil stark widersprechen, vermochte die neue Ordnung nicht zu erfüllen, so wenig es seinerzeit die Lösung in Verbindung mit dem Monopol hatte tun können.

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III. Die Aufwendungen und ihre Deckung.

1. Die Berechnungen in der Botschaft zum Entwurf Getreidegesetz.

Die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Getreidegesetzes vom 26. Januar 1982 führte ini Abschnitt VIII, Finanzielles, folgendes aus: »Nach den bisherigen Erfahrungen rechnen wir für die nächste Zeit damit, dass .jährlich 13 000--15 000 Wagen zu 10 Tonnen Inlandgetreide der Mahlprämie oder des Überpreises teilhaftig werden. Unter normalen Verhältnissen, d. h. bei der Vergütung eines Überpreises von Fr. 8. SO und einer Mahlprämie von Fr. 7. 50 bis Fr. 14, wird sich demnach die jährliche Aufwendung für das Inlandgetreide auf 11--13, im Mittel auf 12 Millionen Franken belaufen. Dazu kommen die Übernahmekosten, Frachten, Zinsen usw., sowie die Verwaltungskosten. Die Kosten der Lagerhaltung (Zinsbetrag auf 8000 Wagen Auslandgetreidevorrat, Lager- und Auswechslungskosten auf der Hälfte dieses Vorrates und auf vorübergehend zur Einlagerung gelangendem Inlandgetreide) schätzen wir auf jährlich rund 1,4 Millionen Franken. Für den Frachtenausgleich auf Auslandweizen sind den Bundesbahnen jährlich 1% Millionen Franken zu bezahlen.

Unter Berücksichtigung dieser hauptsächlichsten Ausgabenposten und der übrigen regelmässigen Auslagen ergibt sich für die Durchführung des Getreidegesetzes unter normalen Verhältnissen folgende summarische Kostenberechnung : Aufwendungen für das Inlandgetreide (Überpreis und Mahlprämie) Kosten der Übernahme des Inlandgetreides und der Ausrichtung der Mahlprämie Kosten der Lagerhaltung.

Ausgleich der Weizenfrachten Beiträge an die Mehltransportkosten im Gebirge Beiträge an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes Verwaltungskosten Jährliche Gesamtkosten der Sicherung der Getreideversorgung des Landes

Fr. 12000000 » » » »

l 800 000 l 400 000 l 500 000 400 000

» » »

50000 250000 400 000

Fr. 17 800 000

... Gemäss Art. 23bis der Bundesverfassung soll der Ertrag der erhöhten statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande zur teilweisen Dekkung der Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes herangezogen werden. Der Ertrag der Erhöhung der statistischen Gebühr wurde ursprünglich auf rund 12 Millionen Franken im Jahr geschätzt.

In den ersten zwei Jahren ist diese Summe allerdings nicht ganz erreicht worden.

Zur Entlastung der Industrie wurde von der Erhöhung der statistischen Gebühr für eine Reihe von Waren Umgang genommen: der daherige Ausfall im Ertrage der statistischen Gebühr wird auf 3 Millionen Franken geschätzt. Dazu wirkte sich die allgemeine Wirtschaftskrise auf die statistische Gebühr ungünstig aus.

Die für die Getreideversorgung verfügbare Summe aus der erhöhten statistischen Gebühr betrug in den Rechnungsjahren 1929/30 und 1930/31 je rund 9 Millionen Franken. Im Durchschnitt einer längeren Reihe von Jahren werden sich voraussichtlich zugunsten der Getreideversorgung jährlich rund 10 Millionen Franken aus der erhöhten statistischen Gebühr zur Verfügung stellen lassen.»

950 2. Die Entwicklung seit der Einführung der monopolfreien Ordnung.

Die Entwicklung der Aufwendungen des Bundes für die Getreideversorgung des Landes und der Einnahmen aus der statistischen Gebühr seit 1. Juli 1929 sind aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich: Rechnungsjahr

Gesamtaufwendungen

5Sll£j1SÌ

1929/30 1980/31 1931/82 .

1982/88 1933/84 1934/35 .

1935/86 .

21,7 23,1 27,3 29,8 37,8 35,9 36,7

9,1 9,4 8,8 7,8 7,5 7,2 6,8

Weitaus den grössten Teil der Gesamtaufwendungen für die Getreideordnung beansprucht der Überpreis auf dem durch den Bund übernommenen Inlandgetreide. Den zweiten Hauptposten der Bechnung bildet die Mahlprämie für zur Selbstversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe verwendetes Inlandgetreide. Die im Anschlüsse an diesen Bericht enthaltene Tabelle 2 gibt Aufschluss über die Mengen Inlandgetreide, welche seit 1917 jährlich vom Bunde übernommen oder mit der Mahlprämie bedacht wurden. Jene Zusammenstellung zeigt, dass in den letzten Jahren die Menge des durch Massnahmen des Bundes erfassten Inlandgetreides, namentlich aber die an die Getreideverwaltung abgelieferte Menge, stark zugenommen hat, nachdem während einer Eeihe von Jahren ein Stillstand zu verzeichnen gewesen war.

Die Weltmarktpreise des Getreides sanken von 1930 bis Mai 1986 um rund 50%; der Übernahmepreis des Bundes erfuhr jedoch im gleichen Zeitraum nur eine Herabsetzung um 15 %. So wurde der Überpreis, d. i. der Unterschied zwischen Ankauf- und Verkaufspreis, zu Lasten des Bundes sehr gross. Er erreichte beim Inlandweizen der Ernte 1933 Fr. 24 (1984: Fr. 22,1985 : Fr. 20.50, 1936: Fr. 19.50) je q, eingerechnet die Übernahmekosten (statt Fr. 8. 50 bis 10, wie im Getreidegesetz als Kegel vorgesehen). Leider gingen, wie aus der vorstehenden Aufstellung ersichtlich ist, in der gleichen Zeit die Einnahmen aus der statistischen Gebühr, infolge der Schrumpfung des Warenverkehrs mit dem Auslande, zurück. So hatte dann die Bundeskasse für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes aus andern Mitteln entsprechend hohe Aufwendungen zu leisten.

Zur Zeit der Monopolwirtschaft trug die allgemeine Bundeskasse nur die Ausgaben für die Mahlprämie (ca. 3% Millionen Franken jährlich, siehe Tabelle 3). Alle übrigen Aufwendungen für die Sicherung der Brotversorgung des Landes, sogar die Kosten für die Ausrichtung der Mahlprämie, gingen zu Lasten der laufenden Eechnung der Getreideverwaltung. Die Aufwendungen, über deren Höhe die Tabellen 4 und 5 Aufschluss geben, wurden zur Haupt-

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sache auf den Verbraucher abgewälzt, soweit sie nicht aus Konjunkturgewinnen der Verwaltung gedeckt werden konnten. Eine Abwälzung auf den Verbraucher war damals möglich, weil der Überpreis für das Inlandgetreide, wenn überhaupt ein solcher bezahlt wurde, nicht hoch war und weil sich die abgelieferten Getreidemengen, absolut und gemessen am Gesamtumsatz der Verwaltung, in bescheidenem Eahmen bewegten. Von 1921---1929 überstieg der Überpreis nur einmal (1923) Fr. 15. Meistens stand er auf Fr. 2 bis 10 je q.

In den Jahren 1915--1920 stand sogar der Weltmarktpreis fortwährend erheblich über dem durch den Bund für das Inlandgetreide bezahlten Preis; die Monopolverwaltung hatte somit in diesen Jahren nicht nur keinen Überpreis zu tragen, sondern sie konnte, gemessen am Weltmarktpreise, erhebliche Gewinne aus dem Inlandgetreidegeschäft machen (siehe Tabelle 6).

Über die während des Krieges, in der anschliessenden, verlängerten Monopolzeit und nachher bis heute bestehenden Verhältnisse bezüglich der Preisgestaltung und hinsichtlich der Aufwendungen geben die Tabellen Nrn. 2--10 Aufschluss. Das dort zusammengestellte Zahlenmaterial ist den Eechnungsberichten des Eidgenössischen Ernährungsamtes und den bundesrätlichen Geschäftsberichten, Abschnitt Getreideverwaltung, entnommen.

Diese Tabellen erlauben jeden gewünschten Vergleich zu ziehen über die finanziellen Lasten eines Monopoles oder einer monopolfreien Getreideordnung.

Insbesondere lässt sich anhand dieses Zahlenmaterials feststellen, wer die Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes letzten Endes zu tragen hat.

Zusammenfassend darf folgendes festgehalten werden: a. Unter der Monopolwirtschaft trug der Brotesser den Grossteil der Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes in der Form eines Preiszuschlages, der je kg Brot zwischen 1% ur>d 4% Eappen schwankte (siehe Tabelle 5). Die Mahlprämie von durchschnittlich 8% Millionen Franken im Jahr (Tabelle 3) ging zu Lasten der Bundeskasse.

b. Die monopolfreie Ordnung hat den Brotpreis von der Belastung mit den Kosten der Getreideversorgung des Landes befreit. Die Mahlprämie bezahlt, wie zur Zeit des Monopols, jetzt aber zusammen mit allen übrigen Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes, die Bundeskasse,

3. Oie Berechnungen für die Zukunft.

Die A b w e r t u n g des S c h w e i z e r f r a n k e n s bleibt nicht ohne Einfluss auf die Höhe des Überpreises für das Inlandgotreide und überhaupt auf die Ausgaben für die Getreideversorgung des Landes. Infolge der Abwertung ist der Auslandwoizenpreis Ende September 1986 von rund Fr. 16 auf rund Fr. 22 gestiegen (Manitoba II, franko Schweizergrenze verzollt). Da der Verkaufpreis des Inlandgetreides an die Müller sich auf den Preis gleichwertiger Auslandware stützt, wird er im gleichen Masse steigen, wie sich

952 dieses Auslandgetreide infolge der Abwertung verteuert. Entsprechend kleiner wird der Unterschied zwischen dem Übernahme- und dem Verkaufpreis des Inlandgetreides werden.

Bei einer durchschnittlichen Einfuhr von 45 000 Wagen zu 10 Tonnen Weizen und Roggen (eingeschlossen Hartweizen und Futterweizen) und einer mittleren Ablieferung von 14 000 Wagen Inlandgetreide an den Bund im Jahr berechnen wir für die nächste Zeit die jährlichen Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes auf rund 28 Millionen Franken. Dieser Betrag setzt sich -wie folgt zusammen: Überpreis auf Inlandgetreide Mahlprämien Vergütung an die SBB für Frachtermässigung Lagerungskosten Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes Kosten für die Ausrichtung der Mahlprämie Transportkostenbeiträge an Gebirgsbewohner Beiträge an die Kosten der Verbesserung von Mahleinrichtungen im Gebirge Zinsen .

Verwaltungskosten Total

Fr. 17 500 000 » 6200000 » 1500000 » 500 000 » 850 000 » 200 000 » 800000 » 50 000 » 1000 000 » 400000 Fr. 28 000 000

Ohne die Abwertung hätte der Überpreis Fr. 26 400 000 und die Gesamtaußgabe Fr. 36 900 000 betragen. Die Minderausgabe wird daher rund Fr. 9 000 000 ausmachen.

4. Einsparungsmbglichkeiten.

Die Getreideverwaltung war von allem Anfang an bestrebt, keine Ausgaben zu machen, zu denen sie nicht durch verbindliche Vorschriften verpflichtet war. Sie hat auch die Verwaltungskosten durch weitgehende Mechanisierung des Betriebes und durch zweckmässige Arbeitseinteilung, sowie durch starke Ausnützung der Arbeitskräfte, so tief gehalten wie nur möglich. Trotzdem der Getreideverwaltung seit der Einführung der monopolfreien Ordnung eine Eeihe neuer und umfangreicher Arbeiten Überbunden worden sind, wie z. B. die Überwachung der Erfüllung der Selbstversorgungspflicht bei über 100 000 Getreideproduzenten, wurden die ursprünglich berechneten Verwaltungskosten bisher noch in keinem Jahre erheblich überschritten. Eine Neuordnung der Mitwirkung der Zentralen, Ortsgetreidestellen und Sachverständigen bei der Ausrichtung der Mahlprämie und bei der Übernahme des Inlandgetreides, anlässlich des Überganges von der provisorischen zur endgültigen Regelung, Hess ab 1. Juli 1933 Einsparungen an Entschädigungen dieser Organe erzielen, welche jährlich Fr. 200 000 übersteigen.

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Eine weitere Entlastung der Eechnung der Getreideverwaltung könnte erreicht werden durch die Herabsetzung des Zinsfusses für die von der Bandeskasse der Getreideverwaltung zur Verfügung gestellten Gelder im Sinne der Anregung von Nationalrat ab Yberg in der Junisession 1984, anlässlich der Behandlung der Staatsrechnung 1933. Die Getreideverwaltung wird immer noch mit 5 % Zins belastet. Eine Herabsetzung auf 4 %, die den heutigen Verhältnissen auf dem Geldmarkte besser entsprechen würde, brächte für die Getreideverwaltung eine jährliche Minderausgabe von rund Fr. 200 000.

Könnte der Zinsfuss auf den Diskontsatz der Nationalbank ermässigt werden, so würde die Bechnung der Getreideverwaltung um über eine halbe Million Franken im Jahr entlastet.

Alle diese an und für sich ja ansehnlichen Einsparungen sind, am Gesamtbetrage der Aufwendungen gemessen, unbedeutend. Sie genügen auf keinen Fall, um eine fühlbare Entlastung der Bundeskasse herbeizuführen, etwa im Sinne des ständerätlichen Postulates.

Namhafte Einsparungen sind nur auf dem Überpreis für das Inlandgetreide denkbar. Gemessen an den Erzeugungskosten des Getreides, bei der vorherrschend kleinbäuerlichen Betriebsweise unseres Landes, waren die bisherigen Übernahmepreise nicht übersetzt, auch wenn sie zeitweise mehr als das Doppelte der Weltmarktpreise betragen haben. Es darf nicht übersehen werden, dass der bisherige Preisabbau auf dem Inlandweìzen 49 % des Höchstpreisstandes der Kriegsjahre ausmacht (siehe Tabelle 6). Ein Abbau, der wesentlich unter den heutigen Preis von Fr. 84 gehen würde, müsste die Erhaltung des inländischen Getreidebaues in seiner gegenwärtigen Ausdehnung gefährden. Damit könnte die Getreideordnung ihren hauptsächlichen Zweck, die Förderung des inländischen Getreidebaues als Mittel zur Sicherung der Brotversorgung des Landes, nicht mehr erreichen. Die Bundesversammlung scheint grundsätzlich diese Auffassung bisher mit uns geteilt zu haben.

Es ist mehrmals angeregt worden, Einsparungen auf dem Überpreis durch eine A b s t u f u n g , nach Ablieferungsmenge oder Betriebsumfang, der dem Landwirt vom Bunde zu bezahlenden Getreide-Abnahmepreise zu erzielen. In diesem Zusammenhange wurde auch behauptet, der Überpreis fHesse fast ausschliesslich in die Taschen der «Grossen» und der kleine Bauer bekomme von den aufgewendeten Bundesmillionen nichts zu spüren. Aus der nachstehenden Aufstellung geht hervor, dass diese Behauptungen übertrieben sind.

954 Die Getreideablieferungen ans der Ernte 1933.

Mengen und Beträge nach

Grössenklassen.

Ablieferung Klasse

Lieferanten

Nr.

Anzahl

1 (Ablieferung 1 --· 5 q 2( » 6-- 10 q 3( » 11-- 15 q 4 » 16-- 20 q) 5 » 21-- 30 q) 6 » 31-- 40 q) 7 » 41-- 50 q) 8( » Öl-- 75 q) 9( » 76--100 q) 10 ( » über 100 q) Total Ernte 1983

%

Durch- Gesamtschnitt menge.

kg <1

17551 30,4 400 11383 19,7 800 6188 10,7 1300 4838 8,4 1800 5980 10,4 2600 3786 2439 3046

1358 1280

6,5 4,2 5,2 2,3 2,2

57849 100,0

3600 4600 6500 8600

14150 --

Betrag %

70205 5,7 91065 ' 7,4 80445 6,6 87090 7,1 155 480 12,7 136300 11,1 112 195 94 197990 16,1 116 790 9,5 181 120 14,7 1 228 680100,0

Fr.

%

2 349 530 5,7 3 047 650 7,4 2 692 230 6,6 2 914 620 7,1 5 203 410 12,7 4 361 510 11,1 3 754 800 9,1 6 626 070 16,1 3 908 580 9,5 6 061 500 14,7 41 119 900 100,0

So bestechend der Gedanke einer Preisabstufung auf den ersten Blick sein mag, so sehr ergeben sich Zweifel an der Billigkeit und Gerechtigkeit dieser Massnahme, wie auch Bedenken in bezug auf eine praktische, reibungslose Durchführbarkeit, sobald man tiefer in die Verhältnisse eindringt. Bis heute ist nämlich noch keine Grundlage für die Abstufung gefunden worden, welche allseitig zu befriedigen vermöchte.

Man hat z. B, beantragt, die Getreidepreise nach der Menge der Ablieferung abzustufen, von der Annahme ausgehend, die Erzeugungskosten fallen mit steigender Produktion. Es ist auch geprüft worden, nach den Produktionskosten oder nach der Grosse des landwirtschaftlichen Betriebes zu staffeln und bei der Abstufung die Verschuldung, sowie das zahlenmässige Verhältnis des fremden Personals zu den eigenen Leuten zu berücksichtigen. Allen diesen Verfahren haften Mängel an, auf welche wir im folgenden hinweisen möchten, ohne dabei der Meinung zu sein, die Schwierigkeiten und Bedenken erschöpfend dargelegt zu haben. Wir rechnen vielmehr mit der Möglichkeit, dass sich beim praktischen Versuche noch weitere Mängel und Lücken zeigen können, die an-.

gesichts der Vielgestaltigkeit der Sache nicht voraussehbar sind.

Viele grosse und mittlere Betriebe, die finanziell gut stehen und zufolge zweckmässiger Arbeitsweise und weitgehender Verwendung von Maschinen bescheidene Produktionskosten aufweisen, pflanzen auch heute noch wenig Getreide. Sie bekämen bei einer Abstufung des Preises nach der gelieferten Menge den höheren Preis, trotz geringerer Erzeugungskosten.

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Kleine und mittlere Betriebe mit grosson Zinslasten und wenig rationeller, einseitiger Bewirtschaftung bauen oft viel Getreide an. Trotz erhöhter Produktionskosten erhielten diese Betriebe wegen der grösseren abgelieferten Menge den kleineren Preis als wenig verschuldete Grossbetriebe mit geringem Getreidebau.

Bisweilen sind grosse Getreideproduzenten und besonders auch Pächter zufolge starker Verschuldung mehr auf einen guten Getreidepreis angewiesen als zahlreiche Landwirte mit kleiner Getreideproduktion auf Betrieben mit gemischter Bewirtschaftung.

Innerhalb der gleichen Grössenklasso der Betriebe und bei gleichem Anteil des Getreidebaues am Gesamtbetrieb sind die Erzeugungskosten von Betrieb zu Betrieb sehr verschieden. Die Lage des Gutes (sonnig und eben, oder schattig und am steilen Hang), die Eignung des Bodens für den Getreidebau, die Höhenlage über Meer, die Niederschlagsverhältnisse usw. beeinflussen stark die Grös'se, Sicherheit und Eegelmässigkeit des Ertrages und damit die Erzeugungskosten.

Auch wenn man bei der Abstufung neben der Betriebsgrösse oder der Ablieferungsmenge noch andere Faktoren, wie z. B. die Verschuldung und das Verhältnis von fremdem zu eigenem Personal berücksichtigen würde, so könnten wohl Härten und Unbilligkeiten nie ganz vermieden werden. Wie sollen beispielsweise die verschieden gearteten Anstalten mit landwirtschaftlichen Betrieben behandelt werden, von denen teilweise ganz wenig, teilweise aber auch sehr viel Getreide an den Bund abgeliefert wird ?

Angesichts dieser Vielgestaltigkeit der Verhältnisse ist es kaum möglich, einen gerechten Schlüssel für die Abstufung der Preise zu finden.

Die Staffelung der Getreidepreise reizt auch zu betrügerischen Handlungen. In dieser Hinsicht verfügt die Getreide Verwaltung über lehrreiche Erfahrungen von der Überwachung der Erfüllung der Selbstversorgungspflicht her, für welche eine Staffelung nach der Menge des abgelieferten Getreides seit einer Eeihe von Jahren besteht. Hier wird versucht, sich der Selbstversorgungspflicht ganz oder teilweise dadurch zu entziehen, dass das für den Bund bestimmte Getreide auf verschiedene Namen abgeliefert und verrechnet wird.

Beispielsweise versuchen Vater und Sohn, die im gleichen Betriebe tätig sind, Teillieferungen auf eigenen Namen zu machen, um so weniger stark selbstversorgungspflichtig
zu werden als bei gemeinsamer Ablieferung. Ähnliche Schiebungen würden wohl vorkommen, um widerrechtlich in den Genuss des höchstmöglichen Inlandgetreidepreises zu gelangen im Falle einer Abstufung dieser Preise.

Die Durchführung einer Preisabstufung ist auch schwierig, weil die meisten Getreideproduzenten nicht nur einmal, sondern mehrere Male und oft an verschiedenen Stellen Inlandgetreide abliefern. Es gibt Produzenten, welche im gleichen Jahr 4 und mehr Lieferungen machen. Dabei liefern sie nicht bloss eine einzige Getreideart, sondern deren drei bis vier ab (Weizen, Roggen,

956 Mischel und Dinkel), für welche an und für sich schon verschiedene Übernahmepreise bestehen, die bereits nach der Qualität der Ware gestaffelt werden müssen.

Erst wenn die Quittungen für sämtliche Ablieferungen jedes Produzenten bei der Getreideverwaltung zusammengestellt sind, kann endgültig ermittelt werden, zu welchem Übernahmepreis der Produzent berechtigt war.

Man kann nicht sagen, dass eine einfache Preisabstufung technisch überhaupt nicht möglich sei. Die Schwierigkeiten, von denen wir vorstehend aus der Fülle heraus einige erwähnt haben, sind jedoch gross.

Bei dieser Erkenntnis stellt sich die Frage, was schliesslich durch eine Preisabstufung trotz aller Schwierigkeiten an Ersparnissen für den Bund hereinzubringen wäre. Da ist vorerst festzuhalten, dass ein Abbau von 5--10 Franken bei den grösseren Betrieben nicht in Betracht kommen kann, weil sonst der Getreidebau sich dort nicht mehr lohnen würde. Ein so weitgehender Abbau würde den Getreidebau zurückdrängen statt ihn zu fördern und daher gegen den Art. 28blB der Bundesverfassung verstossen, welcher ausdrücklich dem Bunde vorschreibt, das Inlandgetreide zu einem Preis zu übernehmen, der den Getreidebau ermöglicht.

Bei Anlass der Behandlung der Inlandgetreidepreise für die Ernte 1984 im Parlament hat die Getreideverwaltung Berechnungen angestellt auf Grundlage einer Preisabstufung von Fr. 2 je q. Man sah vor, für Lieferungen bis 1000kg den höchsten Preis zu bezahlen, von über 1000 bis 5000 kg einen Franken weniger und über 5000 kg Fr. 2 weniger. Dabei hätten sich für eine jährliche Ablieferung von 10 000 Wagen Getreide insgesamt Einsparungen für den Bund von rund Fr. 400 000 bzw. Fr. 800 000 ergeben, je nachdem man die Staffelung anwendet, d. h. je nachdem, ob man die ganze Menge zum Ansatz der betreffenden Grössenklasse bezahlt oder jeweilen die vorangehenden, mit kleineren Abzügen bedachten Mengen zu den höheren Preisen jener Klassen verrechnet.

Diese bescheidenen Einsparungen schienen damals die grossen Verwaltungsaufwendungen für die Durchführung einer Preisabstufung nicht zu lohnen, ganz abgesehen von den politischen Folgen und den Eückwirkungen auf den Anbau in bezug auf Menge und Qualität.

Ein Gutachten des Schweizerischen Bauernsekretariates in Brugg über das Subventionswesen in der schweizerischen Landwirtschaft, vom
November 1985, welches auf Einladung des Volkswirtschaftsdepartementes hin erstattet wurde, spricht sich auf der ganzen Linie gegen eine Abstufung der Preisstützungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Postulates des Nationalrates zum Finanzprogramm II aus.

In unserer Botschaft vom 10. März 1986 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage wurde dieses Postulat allgemein und im besondern hinsichtlich Milch und Vieh behandelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf jene Darlegungen, welche, wenigstens soweit sie allgemeiner Natur sind auch für das Getreide gelten.

957 Mag man sich zu der grundsätzlichen Frage dor Abstufung einstellen wie man will, so bleibt immer die Tatsache bestehen, rlass durch eine Abstufung der Übernahmepreise für das Inlandgetreido eine fühlbare Entlastung der Bundeskasse kaum erzielt werden kann, solange man nicht entgegen dem Wortlaute des Art. 28bls der Bundesverfassung und entgegen dem bisher verfolgten Ziele unserer G-etreideordnung die Preise so scharf staffelt, dass der Getreidebau in allen grösseren Betrieben eingedämmt statt gefördert wird.

5. Andere Möglichkeiten zur Entlastung der Bundeskasse von gewissen Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes.

Im Zusammenhange mit den beiden bisherigen Finanzprogrammen des Bundes sind eine Reihe von Anregungen gefallen, welche nicht auf blosse Einsparungen bei der Durchführung der bestehenden Getreideordnung hinzielen, sondern durch die Abänderung von Einzelbestimmungen der Gesetzgebung eine Entlastung der Bundeskasse bezwecken, ohne indessen zu einer Monopollösung zurückzukehren. Zu diesen Anregungen gehören in erster Linie die Postulate der Herren Nationalräte Schwär und Schnyder.

a. Die Abwälzung des Überpreises für das Inlandgetreide auf den Brotverbraucher.

Der im Postulat Schwär zum Ausdruck gebrachte Gedanke, das voji Bunde übernommene Inlandgetreide inskünftig an die Müller nicht mehr auf Grundlage des Marktpreises, sondern zum vollen, den Produzenten bezahlten Garantiepreise weiterzugeben, ist nicht neu. Schon bei.den ersten Vorstudien für eine monopolfreie Getreideordnung wurde erwogen, wenigstens einen Teil der Aufwendungen für die Preisgarantie nicht durch die Bundeskasse tragen zu lassen. Man hatte aber damals gegen eine solche Begehmg starke grundsätzliche Bedenken und nahm deshalb in den Art. 28Ws der Bundesverfassung die Bestimmung auf, die Müller können verpflichtet werden, das Inlandgetreide «auf Grundlage des Marktpreises» zu übernehmen.

Als im Laufe der Zeit die Aufwendungen des Bundes für die Übernahme des Inlandgetreides zu einem Vorzugspreise immer grösser wurden, tauchte der Gedanke einer teilweisen Abwälzung des Überpreises auf den Verbraucher von Zeit zu Zeit auch bei den Beratungen des Voranschlages des Bundes in den Kommissionen der eidgenössischen Bäte auf. Auch anlässlich der Behandlung des II. Finanzprogrammes wurde in der nationalrätlichen Kommission ein gleichlautender Antrag eingebracht, ohne indessen angenommen zu werden.

Formell und rechtlich ist festzustellen, dass die Anregung eine Änderung des Verfassungsartikels 23bla bedingt.

Sachlich hegen wir gegen eine Zuteilung des Inlandgetreides an die Müller zum jeweiligen Garantiepreise Bedenken. Da nicht alle Müller den gleich grossen Prozentsatz ihrer Gesamtvermahlung Inlandgetreide verarbeiten,

958 so hätte die Bezahlung des Inlandgetreides zu einein höheren als dem Marktpreise eine ungleiche Belastung der Mühleubetriebe zur Folge. Die Kleinmühlen würden stärker belastet als die Grossmühlen. Während die grösseren Handelsmühlen einheitlich rund % Inlandgetreide und z/3 Auslandgetreide verarbeiten, mahlen die Kleinmühlen verhältnismässig mehr Inlandgetreide und weniger Auslandgetreide. Es gibt Kleinmühlen, welche neben der Kundenmüllerei ausschliesslich Inlandgetreide für die Bäckerei und den Mehlhandel mahlen. Beim bisherigen Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis des Auslandgetreides und dem Garantiepreis für das Inlandgetreide müsste .eine Kleinmühle mit 2/3 Inland- und % Auslandgetreidevermahlung 100 kg Rohmaterial um Fr. 3. 40 teurer bezahlen als die Grossmühle, welche Inlandund Auslandgetreide im umgekehrten Verhältnis mahlt. Der Preisunterschied von Fr. 3. 40 nähme dem Kleinmüller beinahe seinen ganzen Mahllohn weg.

Der verhältnismässige Anteil des Inlandgetreides an der Gesamtvermahlung ist von Betrieb zu Betrieb verschieden. Deshalb böte ein rechnungsmässiger Preisausgleich nach den zugeteilten Inlandgetreidemengen wesentliche Schwierigkeiten. Heute schon kämpft die Kleinmüllerei um ihren Bestand. Bereits musste der Bund Massnahrnen treffen, um sie gegen die Ausdehnungsbestrebungen der grösseren Handelsmüllerei zu schützen. Unter diesen Umständen kann eine Lösung im Sinne des Postulates Schwär wohl nicht in Frage kommen, weil sie die Kleinmüllerei gegenüber der Grossmüllerei belasten statt schützen würde.

Die Abwälzung des Inlandgetreideüberpreises auf die Müller bzw. Verbraucher hätte auch eine Erschwerung der Getreideablieferungen zur Folge, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass schliesslich der Getreideproduzent der Leidtragende wäre.

b. Die Erhöhung der Backmehlausbeute.

Beim Abbau .des Monopoles herrschte allgemein die Auffassung, die neue, monopolfreie Getreideordnung solle weitgehend auf dem Grundsatze möglichster Freiheit aufgebaut sein. Aus diesem Grunde enthält unsere Getreidegesetzgebung keine Mahlausbeutevorschriften für die Müller; es ist ihnen überlassen, das Getreide so zu verarbeiten, wie es ihnen beliebt, und die Mehlsorten den Wünschen der Kundschaft anzupassen. Diese freiheitliche Eegelung hat sich im allgemeinen bewährt. Sie berücksichtigt in erster Linie
die Interessen der Brotverbraucher und ist für Zeiten ohne wirtschaftliche Störungen für den Staat tragbar. Die Erfahrung der letzten Jahre lehrt, dass nicht immer ohne staatliche Vorschriften über die Backmehlausbeute durchzukommen ist. So ergab sich bei der Einführung von Preiszuschlägen für fremde Futtermittel im Eahmen der Hilfsmassnahmen für die Landwirtschaft die Notwendigkeit, vorübergehend für das Brotgetreide eine Mindestausbeute an Backmehl vorzuschreiben, um zu verhüten, dass die verteuerten fremden Futtermittel durch eine verstärkte Erzeugung von Müllereiabfällen ersetzt werden. Weil die Preise der fremden Futtermittel durch Zoll- und Preis-

959 zuschlage gestützt waren, bestand vor der Abwertung unserer Währung nur noch ein kleiner Unterschied zwischen dem Backmehlpreis und den Preisen der neben dem Backmehl in der Müllerei sich ergebenden Abfälle zu Futterzwecken. Hätte man damals die . behördlich festgesetzte Mindestausbeute an Backmehl von 70 % auf 80 % erhöht, so wäre wegen der geringen Spanne zwischen Backmehlpreis und Futtermehlpreis die Mahlrechnung des Müllers bloss um etwa 40 Eappen je q verarbeiteten Weizens verbessert worden. Auf die gesamte Vermahlung von 4,8 Millionen q Brotgetreide der schweizerischen Mühlen hätte sich immerhin eine Ersparnis von rund 2 Millionen Franken im Jahr ergeben.

Seit der Abwertung zeigt diese Eechnung ein verändertes Bild: Weil die Backmehlpreise erhöht, die Zoll- und Futtermittelpreiszuschläge dagegen ermässigt worden sind, vergrösserte sich die Spanne zwischen dem Backmehlpreis und dem Futtermehlpreis. Durch eine allgemeine Erhöhung der Backmehlausbeute von 70 % auf 85 % wäre jetzt, d. h. unter den Preisverhältnissen im März 1987, eine Einsparung auf der Gesamtvermahlung der schweizerischen Müllerei von rund 7 Millionen Franken im Jahr theoretisch erzielbar. Leider lässt sich diese Eechnung praktisch nicht verwirklichen, weil nur ein kleiner Teil unserer Bevölkerung sich auf die Dauer mit einem Vollbrot aus einem 85 %igen Mehle zufrieden geben würde. In dieser Hinsicht ist ja das Ergebnis des Versuches mit dem Vollbrot, gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1936, recht lehrreich: Anfänglich eine überraschend gute Aufnahme des Vollbrotes und ein alle Erwartungen übersteigender Verbrauch; nachdem der Eeiz der Neuheit vorbei war -- freilich auch nach einer Preiserhöhung von 5 Eappen je kg Vollbrot, verbunden mit einer Verkleinerung der Preisspanne zwischen Halbweissbrot und Vollbrot von 10 Eappen auf 5 Eappen -- ein beständiger Eückgang des Verbrauches von rund 70 % im Januar auf rund 80 % im April 1987 (schweizerischer Durchschnitt), In Fachkreisen erwartet man, dass eine Vergrösserung der Preisspanne zwischen Halbweissbrot und Vollbrot den Verbrauch von Vollbrot wieder ansteigen lässt.

So muss aus der Fülle der unter verschieden gestalteten Markt- und Preisverhältnissen gesammelten Erfahrungen die Tatsache festgehalten werden, dass aus einer durch behördlichen Eingriff verfügten Erhöhung der Backmehlausbeute auf die Dauer keine Einsparungen erzielt werden können, welche die Bundeskasse fühlbar entlasten würden.

c. Die Belastung des Weissmehlpreises.

Dem Postulat Schnyder liegt die Überlegung zugrunde, den Preis des Weissmehles durch behördliche Massnahmen zu verteuern, um mit den dadurch erzielten Mehreinnahmen das Kuchmehl zu verbilligen und den Verbrauch eines dunkeln Volksbrotes zu fördern. Da das Postulat im Zusammenhange mit dem Finanzprogramm gestellt worden ist und offenbar von dem Gedanken ausgeht, ein erhöhter Getreidesoll wäre tragbar, wenn für die är-

960 meren Bevölkerungsklassen ein billiges Volksbrot allgemein auf den Markt gebracht würde, scheint os uns zweckmässig, uns an dieser Stelle zu der Anregung zu äussern.

Grundsätzlieb, kann man der Auffassung zustimmen, der Weissmehlpreis sei möglichst hoch zu halten, damit die Preise für die in der Vermahlung neben dem Weissmehl entstehenden dunkleren Backmehle weitgehend gesenkt werden können, im Bestreben, das Brot der grossen Volksmasse zu verbilligen. Während der Kriegs- und Nachkriegszeit, als Mahlvorschriften und Höchstpreise bestanden, hielten die Behörden stets an diesem Grundsatze fest. Damals war das Weissmehl, gemessen am Backmehlpreis, sehr teuer, und entsprechend klein die Produktion und der Verbrauch. Nach dem Abbau der Mahl- und Preisvorschriften versuchten die Müller, auch bei der freien Preisbildung eine grosse Spanne zwischen Weissmehlpreis und Backmehlpreis beizubehalten. Zufolge der sehr verschiedenen Absatzmöglichkeiten für Weissmehl bei ländlichen Mühlen und Mühlenbetrieben mit vorzugsweise städtischer Kundschaft bedeutete aber auf die Dauer der verhältnismässig teure Weissmehlpreis für die letztgenannten Betriebe eine ständige, erhebliche Mehreinnahme gegenüber den ersterwähnten Mühlen. Da und dort wurde der Mehrerlös aus dem Weissmehl zu Preisunterbietungen auf dem Baokmehlmarkte verwendet. Dabei war im Wettbewerb immer die Mühle mit grossem Weissmohlabsatz stärker als der Betrieb mit beschränkter Nachfrage nach Weissmehl. Die Mühlen versuchten mit allen Mitteln, ihren Weissmehlabsatz zu steigern. Schliesslich brachen unter dem Einflüsse der Überproduktion die Weissmehlpreise zusammen. Als dann noch gewisse Gebilde des Zwischenhandels begannen, sogenannte Spezialweissmehle unterpreisig auf den Markt zu werfen, schrumpfte schliesslich die Preisspanne zwischen Weissmehl und Backmehl auf wenige Franken je q zusammen. Nach dieser auf eine Reihe von Jahren zurückgehenden Entwicklung hält es schwer, durch behördliche Massnahmen die frühere, gesunde und wirtschaftlich vernünftige Lage auf dem Weissmehlmarkte wieder herzustellen.

Versuche haben ergeben, dass aus blossein Ruchmehl, d. h. aus den sogenannten hinteren Mehlen, nach dem Auszug des Weissmehles und des halbweissen Backmehles aus der Vermahlung, kein einwandfreies Brot erzeugt werden kann, welches den Namen Volksbrot
verdienen und den Anforderungen der Hygieniker voll entsprechen würde. Man könnte einwenden, es werde ein minderwertiges Armeleutebrot geschaffen und in gewissem Sinne eine Erweiterung der Klassenunterschiede vollzogen. Eine solche Massnahme ist mit dem Geiste, auf welchem unsere gegenwärtige Getreideordnung beruht, nicht wohl vereinbar. Die Belastung des Weissmehles zum Zwecke der Verbilligung des Buchbrotes hätte auch eine scharfe Überwachung der Müllerei zur Voraussetzung, Überdies müsste wegen der grossen Unterschiede im Weissmehlabsatz von Mühle zu Mühle ein Mahllohnausgleich geschaffen werden, um die Kleinbetriebe und Mühlen mit vorzugsweise ländlicher Kundschaft gegen die Konkurrenz der bevorzugten Grossbetriebe und Mühlen mit vorwiegend

961 städtischer Kundschaft wirksam zu schützen. Derart einschneidende Massnahmen sollten für. normale /tüten vermieden werden.

Im Eahmen der Massnahmen des Bundesrates zur Tiefhaltung der Lebenskosten nach der Abwertung ist durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1936 ein Vollbrot eingeführt worden. Dieses Brot trägt dem Grundgedanken des Postulates Schnyder weitgehend Rechnung. Es handelt sich dabei aber um ein vollwertiges Erzeugnis, bei welchem das Weissmehl nicht vorweggenommen wird. Selbstverständlich musste bei dieser Lösung auf die Verbilligung des Vollbrotpreises durch eine wesentliche Verteuerung des Weissmehles verzichtet werden, eben weil bei der Vollmehlmahlung kein Weissmehl ausgeschieden wird. Eine bescheidene Verbilligung des Brotes war aber durch die Erhöhung der Mehlausbeute auf rund 85 % erziolbar. Diese Verbilligung kommt dem Brotverbraucher zugut. Eine Entlastung der Bundeskasse auf der Rechnung «Getreideversorgung» tritt indessen nicht ein.

Schliesslich scheint uns auch noch ein weiterer Weg offenzustehen, um den im Postulat Schnyder enthaltenen guten Gedanken wenigstens teilweise und dem Sinne nach zu verwirklichen : das ist der Weg über unsere lebensmittelpolizeilichen Vorschriften. Durch die Bestimmung einer Höchstausbeute für ein Mehl, welches als Weissmehl oder Semmelmehl auf den Markt kommen darf, kann die Überproduktion eingedämmt werden. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um mindestens die frühere Spanne von Fr. 5--7 je q zwischen Weissmehl- und Halbweissmehlpreis wieder herzustellen. Eine Entlastung der Bundeskasse wird auch diese Vorschrift nicht bringen können.

6. Die zukünftige Kostendeckung.

In den Abschnitten 4 und 5 hiervor haben wir dargelegt, dass wesentliche Einsparungen für den Bund bei der Durchführung der Getreideordnung nicht erzielt werden können, solange auf dem Weltmarkte ein Tiefstand der Getreidepreise herrscht, wie beispielsweise in den letzten Jahren bis zur Abwertung unserer Währung, und dass auch kaum andere Wege offenstehen, um der Bundeskasse dauernde Erleichterungen auf den Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes zu bringen. Daraus ergibt eich die Erkenntnis, dass die Errungenschaften unserer Getreideordnung -- Erhaltung des einheimischen Getreidebaues, Vorratshaltung durch den Bund, genügende Sicherung der Brotversorgung des Landes -- nur dann werden beibehalten werden können, wenn es gelingt, die finanzielle Grundlage der ganzen Massnahme zu erweitern. Das kann durch die Beschaffung neuer Mittel geschehen. Bereits haben wir im Rahmen des II. Finanzprogrammes den eidgenössischen Räten einen Weizenzoll von Fr. 3 je q beantragt, als sich die vorher in Aussicht genommene Umsatzsteuer nicht als annehmbar erwiesen hatte. Dazu führten wir unter VII./A./2. unserer Botschaft vom 22. November 1985 folgendes aus: Buudeeblatt. 89 Jahrg. Bd. I.

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962 «Mit einem Zoll von 6 Franken für je 100 kg Weizen und Boggen könnten die gegenüber früher stark angewachsenen Aufwendungen für die GetreideVersorgung des Landes gedeckt werden, sofern die Einnahmen aus der statistischen Gebühr nicht unter 6 000 000 Pranken im Jahr sinken. Ein so hoher Zoll hätte aber die Belastung des Mehlpreises mit 8% Franken je 100 kg und des Brotpreises mit rund 6 Rappen das Kilogramm zur Folge. Er käme in seiner Auswirkung einer vollständigen Abwälzung der Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes auf den Brotverbraucher gleich.

Würde, wie unter dem Monopol, die Mahlprämie durch die Bundeskasse getragen, so könnte ein Zoll von 5 Franken auf Weizen und Roggen genügen, was den Mehlpreis mit etwa 7 Franken je 100 kg und den Brotpreis mit rund 5 Rappen das Kilogramm belasten würde.

Gegen eine so starke Belastung des Brotgetreides ergeben sich Bedenken wirtschaftlicher und verfassungsrechtlicher Art. Wir halten aber die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes des Bundes auf die Dauer für unmöglich, ohne dass auch das Brotgetreide in bescheidener Weise belastet wird.

Bekanntlich wird gegenwärtig bei der Einfuhr von Weizen und Roggen in die Schweiz eine Gebühr von nur 60 Rappen je q erhoben. Demgegenüber betragen die Einfuhrzölle für 100 kg Weizen in unsern Nachbarstaaten: Deutschland . . . . . 85 Mark Frankreich 80 französische Franken Italien 75 Lire*) Österreich 10 Goldkronen Gegenwartig ist in unserem Lande das zur Hauptsache aus ausländischem Getreide erzeugte Backmehl billiger als die meisten Futtermittel. Dieser Zustand reizt dazu an, Rindvieh und Schweinen Backmehl zu füttern, als Ersatz für die teureren Futtermittel. Dadurch können die Massnahmen zur Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion umgangen werden. Das Missverhältnis zwischen Backmehl- und Futtermittelpreis drängt einen Ausgleich durch die Erhebung eines Zolles für Weizen und Roggen auf. Gegen einen solchen Ausgleich sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht wohl angebracht, solange dadurch das Brot nicht unerträglich verteuert wird. Niemand hat wohl bei der Schaffung unserer Bundesverfassung daran gedacht, dass je einmal unter dem Einfluss gestörter Wirtschaftsverhältnisse Futtermittel teurer bezahlt werden müssen als das zur Herstellung des täglichen Brotes dienende Backmehl! Uns
scheint auch, es dürfe dem Brotesser grundsätzlich zugemutet werden, einen bescheidenen Anteil der Kosten der Getreideordnung zu tragen, welche ihm für die Zeiten erschwerter Zufuhren eine genügende Brotversorgung sichert.

Der Bundesrat erachtet unter diesen Umständen einen Brotgetreidezoll von 3 Franken als angezeigt. Bei einer durchschnittlichen, jährlichen Einfuhr von 40 000 Wagen Weizen und Roggen bringt die Einführung dieses Zolls eine Mehreinnahme von 12 Millionen Franken. Nach den Bestimmungen des Getreidegesetzes richtet sich der Verkaufspreis des Inlandgetreides nach dem Einstandspreise gleichwertiger Ware fremder Herkunft, franko verzollt Schweizergrenze.

Die Erhebung eines Einfuhrzolls von 3 Franken schafft demnach die Voraussetzung für eine entsprechende Erhöhung des Verkaufspreises des Inlandgetreides.

Damit verringert sich der Überpreis zu Lasten der Bundeskasse um 3 Franken je q, was im Jahre, bei einer durchschnittlichen Ablieferung von 14000 Wagen Inlandgetreide, eine Erparnis von 4,2 Millionen Franken bringt. Zoll und Verminderung des Überpreises auf Inlandgetreide machen zusammen 16,2 Millionen Franken jährlich aus.

*) Nach der Abwertung der Lira ist der Getreidezoll im Oktober 1936 auf 47 Lire herabgesetzt worden.

.

963 Man hat die Auffassimg gehört, es sollte unter den heutigen Verhältnissen möglich sein, einen Getreidezoll von 2 bis :J Franken je q dem Handel, der Müllerei und der Bäckerei zu überbinden, um so eine Belastung des Brotpreises zu verhüten. Leider haben unsere Erhebungen gezeigt, dass gegenwärtig eine solche Möglichkeit nicht besteht. Die Zollbelaslung wird auf den Brotoreis und damit auf den Verbraucher abgewälzt werden müssen. Zum Glück fällt die Zollbelastung in einen Zeitpunkt-andauernden Tiefstandes der Getreidepreise auf dem Weltmarkte. Wohl haben im Laufe dieses Jahres unter dem Einfluss politischer Verwicklungen die Getreidepreise etwas angezogen und bei uns wie im Auslande zu einer Erhöhung der Brotpreise um ca. 2 Rappen je kg geführt. Die Weizenpreise erreichen aber immer noch kaum die Hälfte des Vorkriegsstandes, ungerechnet die gesunkene Kaufkraft des Geldes.»

Leider lehnte das Parlament mit kleinem Mehr den Getreidezoll von Fr. 3 ab. Es beschloss immerhin für Weizen und Roggen einen Zoll von Fr. l je q, mit der Bestimmung, es dürfe dadurch keine Erhöhung des Brotpreises erfolgen. Da bei der Beschlussfassung durch das Parlament die Voraussetzungen für einen neuen Brotgetreidezoll von Fr. l ohne Uberwälzung auf den Mehlund Brotpreis nicht bestanden, wurde der Bundesrat beauftragt, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des neuen Zolles zu bestimmen. Bis heute war es nicht möglich, den Getreidezoll anzuwenden. Er wird erhoben werden können, wenn ein neuerliches Abflauen der Getreidepreise auf dem Weltmarkte erlaubt, ihn in der Mahlrechnung des Müllers unterzubringen. Wann einmal dieser Zufall eintreten wird, kann nicht vorausgesagt werden.

Der Bundesrat bleibt nach wie vor bei seiner A u f f a s s u n g , dass ein angemessener Getreidezoll auf die Dauer nicht zu umgehen sein wird. Es steht ja fest, dass seinerzeit auch das Getreidemonopol die Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes zu einem Teil auf die Verbraucher übertragen musste. Bei einer Bückkehr zum Monopol käme man auch heute um eine derartige Abwälzung der Kosten nicht herum. Die monopolfreie Getreideordnung hat vom 1. Juli 1929 an den Brotesser von der Belastung mit Kosten für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes befreit. Aus diesem Grunde war seither in der Schweiz das Brot ausserordentlich billig. Leider sind die Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes für unsere Bundeskasse auf die Dauer zu einer schweren Last geworden. Eine Entlastung muss angestrebt werden. Unter diesen Umständen und nachdem weder der Getreidehandel, noch der Müller oder der Bäcker die Aufwendungen tragen kann, ist es nicht unbillig, wenigstens einen Teil auf den Verbraucher zu überwälzen. Im Grunde genommen würde ein Zoll von Fr. 3 für den Brotesser nichts anderes bedeuten als die Rückkehr zu dem Zustande der Monopolordnung. Die Form der Belastung würde allerdings geändert: Statt dass die Aufwendungen auf den Verkaufpreis des Getreides geschlagen werden, würde ein entsprechender Getreidezoll erhoben.

Diese Eegelung hätte auf alle Fälle den Vorteil, dass die Höhe der Belastung jederzeit ersichtlich wäre, während sie unter einer Monopolordnung jeweils auf umständlichem Wege errechnet werden muss. Man kann sehr wohl den Getreidezoll mit einer Versicherungsprämie vergleichen, welche der Brotesser

964 dafür bezahlt, dass durch staatliche MaBsnahmen die Getreideversorgung des Landes für Zeiten erschwerter Zufuhr gesichert wird. Diese Versicherungsprämie durfte auch unter den heutigen schwierigen Wirtschaftsverhältnissen allen Bevölkerungsschichten zugemutet werden. Die Schweiz würde auch bei einem Getreidezoll von Fr, 8 immer noch billiges Brot haben. Trotz des billigen Preises ist zwar der Verbrauch zurückgegangen. Das Brot ist nicht mehr wie f r ü h e r in vollem Umfange Hauptnahrungsmittel. Schon aus diesem Grunde geht es nicht an, einen bescheidenen Getreidezoll als verfassungswidrig zu erklären.

Gemäss Art. 3 des Finanzprogrammes 1986 bleibt die Festsetzung der Leistungen für die Getreideversorgung des Landes einem besonderen Erlasse vorbehalten. Wie weiter oben ausgeführt, sind diese Leistungen zur Hauptsache die Überpreise für das Inlandgetreide und die Mahlprämie. Überpreis und Mahlprämie sind die Pfeiler, auf welchen unser heute auf so bemerkenswerter Höhe stehender Getreidebau ruht. Bereits ist der Überpreis unter mehreren Malen abgebaut worden; ein weiterer Abbau über die durch die Währungsabwertung bedingte Verkleinerung der Spanne zwischen Abnahmepreis und Weltmarktpreis hinaus erscheint unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht möglich. Eine Kürzung der Mahlprämie wäre heute kaum angebracht, da diese von jeher knapp bemessen war. So bleibt denn nur die Möglichkeit der Beschaffung neuer Deckungsmittel und hierbei einzig der Getreidesoll, um unsere Bundeskasse von den Aufwendungen für die Getreideordnung fühlbar zu entlasten und doch dem Lande eine bewährte Ordnung zur Sicherung der Brotversorgung zu erhalten. Wer die Wichtigkeit dieser Sicherheit zu ermessen vermag, kann sich mit dem Getreidezoll abfinden, auch wenn es nicht möglich sein wird, ihn ohne Brotpreiserhöhung anzuwenden.

IV. Das Brot.

In der Schweiz stellte man von jeher an ein gutes Brot sehr verschiedene Ansprüche, entsprechend der Zusammensetzung unseres Volkes, der Verschiedenartigkeit des Klimas und den wechselnden, besonderen Anforderungen des Berufslebens, So waren denn schon lange vor dem Kriege viele Brotarten und Brotsorten auf dem Markte, von den hundert verschiedenen Formen des Brotes nicht zu sprechen. In grossen Zügen kann festgehalten werden, dass damals neben der West- und Südschweiz namentlich die Kantone St. Gallen und Appenzell weisses Brot bevorzugten, während in der Zentralschweiz und in den Kantonen Bern, Solothurn und Aargau viel sogenanntes halbweisses Brot und Euchbrot gegessen wurde. Im allgemeinen war die städtische Bevölkerung stark auf weisses Brot eingestellt, während die Landbevölkerung dunkleres Brot vorzog, weil es seiner grössern Haltbarkeit wegen ihren besondern Bedürfnissen besser entsprach als das Weissbrot.

Wie auf so vielen andern Gebieten brachte der Krieg auch beim Brot eine grosse Umwälzung, Die Knappheit der Vorräte und die Zufuhrschwierigkeiten

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zwangen zur bestmöglichen Ausnutzung des Getreides für die Brotversorgung.

Deshalb wurde ein Einheitsbrot vorgeschrieben, welches aus einem Backmehl von sehr hoher Ausbeute hergestellt werden musste. Der Auszug von Weissrnehl bei der Vermahlung wurde nur in stark beschränktem Umfang zugelassen, und Weissbrot war während langer Zeit bloss für Kranke gestützt auf ein ärztliches Zeugnis erhältlich. Um den Verbrauch zu drosseln, verbot der Bund den Bäckern die Abgabe von frischem Brot. Schliesslich niusste der Brotverbrauch .rationiert und zu verschiedenen Ersatzmitteln für das Backmehl gegriffen werden. Es liegt auf der Hand, dass durch die auf das äusserste gesteigerte Mehlausbeute und durch die Verwendung von Eeismehl, Maismehl und Kartoffeln als Streckmittel die Qualität jenes Kriegsbrotes nicht verbessert wurde. Die Schmackhaftigkeit erfuhr auch durch das Verbot des Frischverkaufes keine Förderung. So ist ea leicht verständlich, dass nach Kriegsscbluss die meisten Leute mit einer eigentlichen Gier nach weissem und frischem Brot den Wegfall der staatliehen Vorschriften über die Mehlausbeute und den Brotverkauf herbeisehnten. Diese Einstellung der Bevölkerung bewirkte, dass bei der Wiederkehr der Freiheit für die Müllerei und Bäckerei bald die Mehlausbeute unter dem Einfluss der Konkurrenz zurückging. Hauptsächlich aus preispolitischen Erwägungen versuchten zwar die Müller- und Bäckerverbände, ein einheitliches, gutes Vollbrot auf den Markt zu bringen. Sie bestrebten sich, die Backmehlausbeute auf 75--78 % zu halten. Das Verlangen der Kundschaft war aber stärker als der gute Wille der Verbände; so glitt nach und nach die Mehlausbeute auf ca. 70 % herab. Wenn man bedenkt, dass während des Krieges aus den damaligen oft sehr geringen Weizen 90 % Backmehl herausgemahlen wurden, während heute aus einer durchschnittlich viel besseren Getreidemischung nur noch 70 % Backmehl erzeugt werden, so kann man den gewaltigen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Brottypen ermessen.

Mit dem Zurückgehen der Backmehlausbeute setzte schon bald nach dem Kriege die Kritik an der Qualität und an der Zweckmässigkeit unseres Einheitsbrotes ein. Die Fortschritte der Wissenschaft auf dem Gebiete der Vitaminforschung gaben dieser Kritik weitern Nährboden. Allen andern Volkskreisen voraus verlangten namentlich Zahnärzte
und gewisse Naturheilbeflissene eine Änderung der Vermahlung als Mittel zur Verbesserung des Brotes. Leider waren auch in der Brotfrage die Gelehrten nicht einig : Die einen unter ihnen sahen das Heil in einem Vollkornbrot, d. h. in einem Brot aus verhältnismässig grobem Mehl, welches durch das Zusammenmahlen des ganzen, gereinigten Getreidekornes erzeugt wird, wobei auch die Schalenteile (Kleie) mitvermahlen und dem Brotmehl beigemischt werden. Andere Kreise verlangten kein Vollkornbrot, sondern ein Vollbrot, d. h. Brot aus einem feingemahlenen Meh], in welches sämtliche Bestandteile des Getreidekornes gelangen, mit Ausnahme der Kleie. Wieder andere forderten, es solle das gegenwärtig übliche Mehl durch eine nachträgliche Beimischung der Getreidekeimlinge und eventuell durch Beigabe von Bierhefe verbessert, d.h. vitamin- und mineralsalz-

966 reicher gemacht werden. Eine weitere -Richtung verurteilt überhaupt das althergebrachte Vermahlungsverfahren, d. h. die trockene Verarbeitung des Getreidekornes auf steinernen Mahlgängen oder auf Metall- und Porzellanwalzen. Nach ihrer Meinung gehen auf diesem Wege zu viel wertvolle Bestandteile des Getreidekornes für die menschliche Ernährung verloren. Sie empfehlen deshalb, das Getreide auf nassem Wege zu schälen, ungefähr im Sinne des bekannten Verfahrens zur Herstellung von Steinmetzmehl. Da alle diese Bichtüngen rasch eine gewisse Anhängerschaft erwerben konnten und weil diese im allgemeinen willig das ihren besondern Wünschen entsprechende Brot viel teurer bezahlte als das gewöhnliche Brot, so entstanden im Laufe der Zeit eine Menge von Spezialbroten. Der Brotmarkt wurde nach und nach mit solchen Spezialerzeugnissen derart übersättigt, dass sogar Bäcker- und Müllerkreise eine Änderung herbeiwünschten, trotzdem sie an den Spezialmehlen und -broten mehr verdienen als an dem gewöhnlichen Fabrikat.

Sehen wir nun einmal in aller Kürze die hauptsächlichsten Gründe etwas näher an, welche zu der Kritik an der Qualität unseres landläufigen Brotes Anlass geboten haben. Da ist vorerst zuzugeben, dass die bloss etwa 70 %ige Ausmahlung des Brotgetreides weder in wirtschaftlicher Beziehung noch im Hinblick auf eine zweckmässige Ernährung voll befriedigt.

Die Mehlausbeute ist durch die freie Konkurrenz unter Müllern und Bäckern und zufolge der Voreingenommenheit eines grossen Teiles unserer Bevölkerung zugunsten des weissen Brotes etwas zu stark gesenkt worden. Bei dieser geringen Ausbeute wandern tatsächlich wichtige Bestandteile des Getreidekornes, welche der menschliche Körper für seinen Aufbau und zu seiner Gesunderhaltung gut brauchen könnte, mit der Kleie und dem Futtermehl in das Viehfutter. Sie müssen dann für den Menschen oft durch andere, viel teurere Speisen als das Brot ersetzt werden. Umstritten bleibt aber wohl noch lange die Frage, bei welchem Prozentsatz die ideale Mehlausbeute liegt. Oft werden in der Kritik an unserem Brot auch Qualitätsmängel erwähnt, welche auf Fabrikationsfehler bei der Herstellung zurückzuführen sind und deshalb nicht durch eine verbindliche Ausbeutevorschrift für das Backmehl beseitigt werden ·können. Es ist eine altbekannte Tatsache, dass nicht selten ein Bäcker
aus einem bestimmten Mehl ausgezeichnetes Brot erzeugt, während sein Kollege nichts damit anzufangen versteht, es beim Müller als schlecht beanstandet und die Zurücknahme der Lieferung verlangt. Im allgemeinen wird heute im Bäckergewerbe weniger auf gute Qualität des Brotes gehalten als vor dem Kriege -- Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Zahlreiche Gründe erklären diese bedauerliche Erscheinung: Weil das Brot nicht mehr im gleichen Masse wie früher das Hauptnahrungsmittel unserer Bevölkerung ist, findet sie sich mit gewissen Qualitätsmängeln leichter ab. Wenn das Brot nicht schmeckt, so wird eben weniger gegessen und zu Ersatzmitteln gegriffen. Den Hauptgrund für die allgemeine Verschlechterung des Brotes sehen wir in der forcierten Arbeitsweise der Bäckereien, bedingt durch die Arbeitszeitverkürzung und durch die Mechanisierung der Betriebe. Bei der beschränkten Arbeitszeit ist der

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Bäckermeister gezwungen, die Leistungsfähigkeit der Maschinen möglichst auszunützen und das Backverfahren zu verkürzen. Die Gärzeit des Teiges ist dadurch kleiner geworden, und gewisse aromatische Stoffe, welche sich früher bei dem langsamen Backverfahren bildeten und dem Brot den angenehmen Geschmack verliehen, können sich deshalb bei der heutigen Betriebsweise nurmehr ungenügend entwickeln. Bei der allgemeinen Hast der heutigen Arbeit liegt für den Bäcker die Versuchung nahe, das Aufgehen des Brotes in der kurzen, verfügbaren Zeit durch eine übermässige Verwendung von Presshefe und von chemischen Triebmitteln zu erzwingen. Oft nimmt das Brot aus diesem Grunde einen unangenehmen Beigeschmack an. Seit die Knetmaschine sich überall Eingang verschafft hat, ist die Teigbereitung mehr und mehr auf ein bestimmtes, mechanisches Arbeitsschema eingestellt worden.

Sicher hat durch die Knetmaschine die Brotbereitung in hygienischer Hinsicht gewonnen. Dagegen muss gesagt werden, dass bei der früheren Arbeitsweise, d. h. bei dem Kneten von Hand, der Bäcker die Teigbildung und den Verlauf der Gärung besser überwachen und leichter durch fachmännische Kunstgriffe günstig beeinflussen konnte als bei der heutigen Arbeitsweise, bei der zufolge der Mechanisierung gar manches dem Zufalle überlassen bleibt. Schliesslich ist auch zuzugeben, dass bei unsern bescheidenen Brotpreisen sich das Interesse des Bäckers mehr und mehr dem Kleingebäck zuwandte, auf welchem er einen bessern Nutzen erzielt als beim Grossbrot. Bekanntlich ist das Bäckergewerbe, gemessen am Brotverbrauch, viel zu zahlreich vertreten. Viele Betriebe können nur bestehen, solange sie einen genügenden Absatz für Kleingebäck besitzen. Mit dem Grossbrot allein wäre unter den gegenwärtigen Verhältnissen wohl nur für die wenigsten Bäckereibetriebe, abgesehen vielleicht von grösseren Genossenschaftsbäckereien, das Auskommen gesichert. Je bescheidener der im Brotpreise enthaltene Backlohn des Bäckers ist, um so mehr ist er auch darauf angewiesen, aus dem Mehl eine hohe Brotausbeute zu erzielen. Dieses Bestreben veranlasst da und dort, das Brot weniger gut auszubacken, als wie es vom Standpunkte des Verbrauchers aus wünschenswert wäre. Gerade so wichtig wie der billige Preis ist für den Verbraucher aber auch die Qualität des Brotes. Beide Dinge müssen sowohl
bei der Überwachung der Brotpreisbildung als auch bei der Kritik an der Qualität des Brotes berücksichtigt werden.

Anlässlich der Beratungen über das Finanzprogramm II ist im Parlament die Brotfrage angeschnitten worden. Es wurde die Auffassung vertreten, man sollte durch eine angemessene Verteuerung des Weissbrotes die Mittel beschaffen, um neben dem gewöhnlichen Brot ein dunkleres Volksbrot zu billigem Preise auf den Markt zu bringen, welches auch den modernen Anschauungen der Hygieniker und Ernährungsphysiologen entsprechen würde.

Die Erfahrung lehrt, dass periodisch, so alle 10 Jahre, in der Schweiz grosse Aktionen zur Änderung und angeblichen Verbesserung des Brotes aufgezogen werden. Jedesmal machte sich zu Beginn dieser Aktionen eine starke Nachfrage nach dem neuen Brote geltend. Immer flaute die Nachfrage jedoch

968 bald wieder ab, und schliesslich blieb der Kreis der treuen Anhänger der Neuerungen, gemessen an der gesamten Bevölkerung, recht klein. Diese Beobachtung, zusammen mit der Tatsache, dass unter den massgebenden Vertretern der Wissenschaft und der Fachkreise keine Einigung auf ein bestimmtes, klar umschriebenes Ziel gefunden werden konnte, spricht gegen die amtliche Einführung eines verbilligten Volksbrotes, wie auch gegen den Erlass dauernder verbindlicher Vermahlungsvorschriften durch den Bund. Ein Einheitsbrot ist bei der Verschiedenheit der Geschmacksrichtungen unserer Bevölkerung erst recht nicht zu empfehlen. Es mag am Platze sein, wenn in Zeiten erschwerter Getreidezufuhren der Brotverbrauch eingeschränkt werden muss.

In gewöhnlichen Zeiten wird sich aber unsere Bevölkerung mit einem Einheitsbrot nicht abfinden, sondern sich auf diesem Gebiete die ihr bisher noch verbliebene, persönliche Freiheit wahren wollen.

Trotz dieser grundsätzlichen Einstellung haben wir, wie weiter oben schon erwähnt, im Eahmen der Massnahmen zur Tiefhaltung der Lebenskosten nach der Abwertung einen umfangreichen Versuch gewagt. Durch Bimdesratsbeschluss vom 14. Dezember 1986, der sich auf die ausserordentlichen Vollmachten stützt, wurde ein Vollbrot eingeführt. Dieses Brot fand im Volk allgemein eine gute Aufnahme. Heute kann allerdings ein abschliessendes Urteil über den Erfolg unseres Versuches noch nicht gefällt werden.

Hierzu sind noch die Erfahrungen einer Eeihe weiterer Monate erforderlich.

Immerhin kann festgehalten werden, dass das Vollbrot zwar für den Brotesser eine gewisse Verbilligung der Lebenskosten bringt, die Bundeskasse dagegen auf die Dauer nicht entlastet.

Y. Das System der Oetreideordnung.

1. Allgemeine Bemerkungen.

Da und dort scheint die Meinung zu bestehen, die hohen Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes seien durch das System der Getreideordnung bedingt. Das ist nicht richtig. Ob die Getreideversorgung in Verbindung mit einem Einfuhrmonopol geregelt wird oder ob die Ordnung ohne Einfuhrmonopol geschieht, kommt bezüglich der Aufwendungen auf das gleiche heraus. Verschieden bei den beiden Systemen sind bloss die Träger der Aufwendungen. Beim Monopol ist letzten Endes der Brot ver braucher allein mit den Aufwendungen belastet, während diese bei der monopolfreien
Ordnung bis heute voll aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt wurden. Es war für unser Land von Vorteil, dass 1929 das Einfuhrmonopol abgebaut werden konnte. Beim Weiterbestand des Monopols in den folgenden Jahren stärksten Preiszerfalles auf dem Weltgetreidemarkt hätte der Bund unter Umständen grosse Verluste aus dem Auslandgetreidegeschäft zu decken gehabt.

In welche gewaltige Summen in 4 Jahren fast ununterbrochenen Preisniederganges auf dem Weltgetreidemarkt die Verluste zufolge beständiger Ent-

969 wertung der Vorräte beim Bestehen einer Monopolverwaltung sich belaufen hätten, kann man ermessen, wenn man weiss, dass die gegenwärtige Getreideverwaltung nur auf den im Jahre 1929 von der Monopolverwaltung zum damaligen Marktpreise als Lagervorrat übernommenen 8000 Wagen Auslandweizen über 11 Millionen Franken abschreiben musste. Eine Monopolverwaltung käme aber mit einem Vorrate von 8000 Wagen nie aus. Zur Zeit des Getreidemonopoles war der Bund durchschnittlich mit 20 000 Wagen Weizen am Markt festgelegt; zeitweise betrug der Gesamtvorrat an Brotgetreide in den Händen der Monopolverwaltuhg mehr als das Doppelte dieser Durchschnittsziffer. Als sich 1929 die Getreidepreise auf dem Weltmarkte dem Vorkriegstande näherten, bestand allgemein der Anreiz, sich stark einzudecken. Man hielt es für unwahrscheinlich, dass sich die Getreidepreise wesentlich unter den Vorkriegstand senken würden. Schon die Abnahme der Kaufkraft des Geldes schien gegen eine solche Möglichkeit zu sprechen. Tatsächlich wurde denn auch 1929 und 1980 die vermeintlich günstige Marktlage durch Handel und Müllerei stark ausgenützt. In spekulativer Weise wurden grosse Käufe abgeschlossen. Wider alle Erwartungen und scheinbar gegen alle vernünftigen Überlegungen fielen die Getreidepreise aber doch weiter. Als sie %, später Y3 unter dem Vorkriegstande lagen, wurden die spekulativen Käufe in der Schweiz wie auf der ganzen Welt fortgesetzt. Der Zerfall machte aber nicht einmal bei 50 % des Vorkriegsgetreidepreises Hält. Die grossen Vorräte aus alter Ernte überlagerten sich mehr und mehr mit guten Erträgen neuer Ernten.

Der Getreideverbrauch ging zudem zurück, und so sanken die Getreidepreise weit unter 50 % des Vorkriegstandes. Während dieser lang andauernden Zeit des Preisniederganges erlitten die schweizerische Müllerei und der Getreidehandel grosse Verluste. Kapitalkräftige Mühlenunternehmungen und Handelsfirmen kamen zufolge dieser Verluste um einen grossen Teil ihres Kapitals; einzelne gerieten sogar in Zahlungsschwierigkeiten. Man kann sagen, dass dank des rechtzeitigen Wegfalles des Getreidemonopoles das Abschlagsrisiko, welches beim Fortbestehen des Monopoles der Staat allein zu tragen gehabt hätte, auf viele Schultern verteilt und deshalb, wenigstens für den Staat, erträglicher gestaltet worden ist.

Man darf wohl nicht
annehmen, dass sich die Monopolverwaltung während dieser geschilderten Zeit jeglicher Vorkäufe enthalten hätte, welche über die Mindestmenge hinausgingen, die zur Sicherung des Landesbedarfes erforderlich war. Es gab Jahre, in welchen der Preis je Kilozentner Weizen um Fr. 5 und mehr sank. Mit dem notwendigen Durchschnittsvorrat von 20 000 Wagen hätte die Monopolverwaltung in solchen Jahren allein auf dem Auslandgetreide 10 Millionen Franken Verluste erlitten. Wer während der langjährigen Baisse von der Hand in den Mund leben konnte, hatte die Möglichkeit, die Konjunkturverluste auf ein Mindestmass herabzudrücken, was an Vorräten angelegt wurde, musste unweigerlich zu Verlusten führen. Weil das Getreidemonopol auf 1. Juli 1929 der monopolfroien Ordnung zu weichen hatte, blieben dem Bunde Verluste auf dem ausländischen Getreidegeschäft "erspart,

970 die wir, vorsichtig berechnet, mit jährlich 10--20 Millionen Franken in die Vergleichsrechnung einstellen dürfen. Diesen jährlichen Verlusten gegenüber nimmt sich der Gesamtbetrag aller Abschreibungen auf den Vorräten der neuen Getreideverwaltung mit ca. 11 Millionen Franken in 6 Jahren bescheiden aus.

Hätte man unter einer Monopolwirtschaft die sicheren Verluste aus dem Auslandgetreidegeschäft nicht der Bundeskasse überbinden wollen, so hätte der Brotpreis beständig 5--6 Eappen je kg höher sein müssen, als er dank der rechtzeitigen Einführung einer monopolfreien Ordnung war. Diese neue Ordnung brachte die Möglichkeit, den Brotpreis in den Jahren des Preiszerfalles fortwährend rasch den gesunkenen Getreidepreisen anzupassen.

Zu diesen Betrachtungen über den Einfluss des Preiszerfalles auf eine Monopolordnung der Getreideversorgung des Landes ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass für eine Monopolverwaltung bei steigenden Preisen natürlich auch Gewinnmöglichkeiten bestehen. Ob eine staatliche Verwaltung solche Möglichkeiten gleich gut ausnützen kann wie der Händler, ist eine Frage, welche wir offenlassen möchten. Sicher ist, dass der Getreidehandel von jeher ein sehr risikoreiches Geschäft war und dass nicht erwartet werden darf, dass das Bisiko in Zukunft kleiner wird als bisher. Nach unserer Auffassung sollte sich der Staat mit derartigen Geschäften ohne dringende Notwendigkeit nicht belasten.

2. Die Verdienstmöglichkeiten im Getreidehandel.

Von monopolfreundlicher Seite wird behauptet, die Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes könnten bei einem Einfuhrmonopol zu einem schönen Teile aus Handelsgewinnen auf dem Auslandgetreide gedeckt werden. Man glaubt, der Grosseinkauf biete gewaltige Gewinnmöglichkeiten und vergisst, dass diesen Gewinnmöglichkeiten auch entsprechende Verlustrisiken gegenüberstehen. Gerade in Zeiten starker Schwankungen der Preise auf dem Weltmarkte besteht die Gefahr, bei Grosseinkäufen zu schweren Verlusten zu kommen. Seit einer Eeihe von Jahren ist die Preisbildung beim Getreide in den meisten Ausfuhrländern nicht mehr das Ergebnis der Auswirkung von Angebot und Nachfrage. Die Exportpreise werden von Staates .wegen festgesetzt oder durch staatliche Massnahmen bestimmend beeinflusst. Daher sind Schätzungen und Berechnungen für die Zukunft, wie sie vor dem Kriege der erfahrene Handel mit verhältnismässig grosser Zuverlässigkeit anstellen konnte, unsicher geworden. Unter diesen Umständen kommt jener Käufer am besten um die Verlustgefahr herum, der von der Hand in den Mund lebt, d. h. seinen laufenden Bedarf vorweg in verhältnismässig kleinen Mengen eindeckt. Überdies besteht im Getreidehandel die eigenartige Erscheinung, dass oft Teilladungen billiger gekauft werden können als ganze Dampferladungen. In der Eegel bezahlt man auch für Teilmengen, mit welchen Dampfer auf das volle Ladegewicht ergänzt werden können, geringere Frachtsätze als bei der Charterung ganzer Schiffe.

971

Es ist vor einiger Zeit in der Presse und in einer Konferenz beim Finanzund Zolldepartement von einem Mitglied der Bundesversammlung die Behauptung aufgestellt worden, der Getreidehandel erziele bei der gegenwärtigen Getreideordnung gegenüber dem Monopol einen jährlichen Mehrgewinn von 2l Millionen Pranken. Es wurde ausgeführt, im Jahre 1929 habe man für 100 kg Manitoba II-Weizen cif Antwerpen, also mit Kosten, Fracht und Versicherung bis zum genannten Hafen, rund Fr. 30 bezahlt. Im Jahre 1934 kostete der gleiche Weizen, cif Antwerpen, nur noch Fr, 9. 50. Auf die ganze Masse des eingeführten Brotgetreides (jährlich ungefähr 4 200 000 q) mache das eine Ersparnis von 84 Millionen Franken. So viel hätte der Getreidehandel gegenwärtig somit weniger zu bezahlen als vor 6 Jahren. Aus den 4,2 Millionen q Brotgetreide werde ungefähr gleich viel Brot hergestellt (74 % Backmehlausbeute, 133 % Backausbeute}. 1929 hätte der Brotpreis 50 Ep. je kg und im Jahre 1984 noch 85 Ep. je kg betragen. Das ergebe je 100 kg Brot eine Ersparnis von Fr. 15 oder auf die ganze Broterzeugung aus Auslandgetreide eine solche von 63 Millionen Franken. Dem Verbraucher seien also rund 21 Millionen Franken nicht im verbilligten Brotpreis zugute gekommen, sondern vom Handel weggenommen worden.

Diese Behauptung hält einer näheren Prüfung nicht stand: Gemäss der Handelsstatistik der eidgenössischen Oberzolldirektion betrug die Gesamteinfuhr an Brotgetreide im Jahre 1934 rund 46 600 Wagen zu 10 Tonnen mit einem Einfuhrwert von rund Fr. 53 324 000.

Wäre die Behauptung richtig, dass auf dieser Einfuhr 21 Millionen Franken verdient wurden, dann würde der Gewinn rund 40% des Warenwertes ausmachen. Bei derartigen Gewinnmöglichkeiten müsste der Anreiz zur Neugründung von Getreideimportfirmen sehr gross sein. Tatsächlich sind aber in den letzten Jahren mehr Getreidehandelsfirmen infolge finanzieller Misserfolge eingegangen als neue Firmen entstanden. Schon diese einfache Überlegung zeigt, dass die Behauptungen nicht stimmen können. Wesentliche Tatsachen, welche die Gewinnrechnung des Zwischenhandels bestimmend beeinflussen, sind offenbar übersehen worden, und es ist deshalb nicht schwierig, die Unrichtigkeit der Eechnung zu beweisen.

a. Die Eechnung übersieht, dass bei der Verarbeitung der 42 000 Wagen Getreide nicht nur Backmehl und Brot
erzeugt werden, sondern aus der Vermahlung rund 30% Futtermittel anfallen (Futtermehl, Kleie und Ausmahlung).

Neben 42 000 Wagen Brot wurden aus dieser gleichen Menge Getreide jährlich auch noch 12 600 Wagen Futtermittel erzeugt. Von 1929 bis 1934 haben nun die Futtermittel aus der einheimischen Müllerei durchschnittlich um Fr. 7 je q abgeschlagen. Die Gesamtentwertung der 12 600 Wagen Futtermittel beträgt 8,82 Millionen Franken, Um diese Summe vermindert sich demnach der errechnete jährliche Handelsnutzen von 21 Millionen Pranken.

b. Als Grundlage für die Berechnung des Wertes der 42 000 Wagen Brot im Jahre 1929 wurde von dem Kritiker unserer heutigen Getreideordnung der

972 damalige Berner Brotpreis von 50 Kappen das Kilogramm gewählt. Der Berechnung für das Jahr 1984 legte er dann aber nicht den entsprechenden Berner Preis von 38 Rappen zugrunde, sondern einen Brotpreis von 85 Eappen, Das musste zu einem Fehlschlüsse führen. Bei der Vielgestaltigkeit unserer schweizerischen Brotpreise, entsprechend den sehr verschiedenartigen Backverfahren, Brotformen, Laibgewichten usw., darf zu dem Vergleiche nur der Preis einer feststehenden Brotsorte der gleichen Ortschaft in bestimmten, gleichen Zeitabschnitten herangezogen werden. Legt man nun dem Preisvergleiche den richtigen Berner Brotpreis von 1934 mit 88 Eappen je kg zugrunde, so erfährt die falsche Gewinnrechnung einen weitern Abstrich von 8,4 Millionen Franken, c. In der Rechnung ist auch die Tatsache übergangen worden, dass von 1929 bis 1984 die Backmehlausbeute von durchschnittlich 75% auf rund 70% des Mahlgutes gesunken ist. Der um rund 5% geringeren Ausbeute an Backmehl steht allerdings eine Mehrausbeute an Futterwaren in gleicher Höhe gegenüber. Da aber der Müller für Futtermehl weniger löst als für Backmehl, bedeutet der Bückgang der Backmehlausbeute einen Verlust, den die Getreideverwaltung für die ganze Jahresvermahlung von 42 000 Wagen Auslandbrotgetreide auf mindestens 800 000 Franken berechnet.

d. Seit Ende 1938 wird auf dem eingeführten Brotgetreide zugunsten der landwirtschaftlichen Hilfsmassnahmen ein Preiszuschlag von 75 Eappen je q erhoben. Er belastet die gesamte Einfuhr von 42 000 Wagen Brotgetreide mit 8 Millionen Franken im Jahr. Dieser Zuschlag ist ebenfalls von den fälschlicherweise errechneten 21 Millionen Zwischengewinn abzuziehen.

Die unter den Buchstaben a---d aufgeführten Fehler in der Berechnung des Parlamentariers widerlegen restlos die behaupteten Gewinne von 21 Millionen Franken im Jahr. Dabei wurde von uns nicht einmal berücksichtigt, dass der schweizerischen Müllerei seit der Eingliederung der Getreideeinfuhr in den Kompensations- und Clearingverkehr durch Überpreise auf Weizen aus dem europäischen Osten Belastungen entstanden sind, welche jährlich 2 Millionen Franken übersteigen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch festgestellt, dass der Bund in den letzten Jahren für das Inlandgetreide, gemessen am Weltmarktpreise, gute Preise gelöst hat. Auch hieraus sind Belastungen entstanden,
welche in dem Preisvergleiche übersehen wurden. Schliesslich erkennt jeder Fachmann, dass der angefochtene Preisvergleich überhaupt von einer falschen Grundlage ausgeht. Er wäre denkbar und zulässig für den Fall, dass man nur Manitobaweizen II in die Schweiz eingeführt und hier verarbeitet hätte. Aus der Handelsstatistik geht aber hervor, dass die Einfuhr aus Kanada (Manitobaweizen) in der Vergleichsperiode folgende Umgestaltung erlitt: 1929: Gesamteinfuhr Weizen 46673 Wagen zu 10 t, Davon aus Kanada 24699 » = 53% der Gesamteinfuhr.

1934: Gesamteinfuhr Weizen 46100 Wagen zu 10 t, Davon aus Kanada 8688 » =19% der Gesamteinfuhr.

973 Im Jahre 1984 wurden rund 20000 Wagen Weizen aus dem europäischen Osten eingeführt, die alle mit Überpreisen heiastet waren. Diese Belastungen wirkten sich damals nicht in einer Erhöhung des Brotpreises aus, weil gleichzeitig in erheblichem Umfange Plataweizen zur Einfuhr zugelassen werden tonnten, welche einen gewissen Preisausgleich gestatteten. Im gleichen Zeiträume drückte die freie Konkurrenz in der Müllerei, welche sich unter einem Monopol weniger hemmungslos auswirken könnte, die Mahllöhne der Müller so tief herunter, dass der Bundesrat sich 1985 veranlagst sah, durch abgestufte Preiszuschläge auf Brotgetreide einen gewissen Mahllohnausgleich zugunsten der kleinen und mittleren Mühlen zu schaffen.

Die wiederholten Behauptungen übersetzter Gewinne im Getreidetandel haben der Getreideverwaltung Anlass zu Erhebungen über den Umfang des Getreidehandels, seine Struktur und die Gewiimmöglichkeiten geboten. Vom Ergebnis dieser Erhebungen möchten wir hier folgende Tatsachen festhalten.

Im schweizerischen Getreideimport sind rund 50 Importeure, 25 Importagenturen und 25 Agenturen für das Inland tätig. Von ihnen ist die Existenz von wenigstens 500 Familien abhängig.

Der Handelsnutzen, den der Getreidehandel in der Schweiz erzielt, gestaltet sich ungefähr wie folgt. Der Brutto-Handelsgewinn ist beim Brotgetreide verschieden, je nachdem es sich um kanadische, südamerikanische oder um europäische Provenienzen handelt. Er beträgt für die Importeure und Importagenten: o. Für kanadischen Weizen: Im Cif-Haridel, d.h. bei Lieferungen franko Seeschiff europäischen Bestimmungshafen, durchschnittlich brutto 3--10 Rappen je 100 kg; im Waggon-Geschäft, d.h. bei Lieferungen franko Mühle, brutto 10--20 Rappen je 100 kg.

Cif-Geschäft und Waggon-Geschäft umfassen ungefähr je die Hälfte der Einfuhr von kanadischem Weizen, b. Für südamerikanischen Weizen: Beim Cif-Geschäft 5--15 Rappen je 100 kg » Waggon-Geschäft 15--80 » » 100 » Auch hier umfassen Cif-Geschäft und Waggon-Geschäft ungefähr je die Hälfte der Einfuhr.

Von dem bei den kanadischen und südamerikamschen Weizengeschäften von den Importeuren und Importagenten erzielten BruttoHandelsnutzen kommen den Inlandagenten durchschnittlich 5--10 Rappen je 100 kg vermittelten Getreides zu.

c. Bei den europäischen Provenienzen erzielen die Importeure und Importagenturen einen normalen Brutto-Handelsnutzen von höchstens SO Rappen je 100 kg. Davon gehen 5--10 Rappen je 100 kg ab, welche

974 dem Inlandagenten bezahlt werden müssen. Bei den auf Grund von Clearingvertragen getätigten Weizeneiiifuhren europäischer Provenienz wird die den Inlandagonten zu bezahlende Kommission durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel auf jeweilen 10 Eappen je 100 kg Getreide festgesetzt.

Nach den vorstehenden Angaben kann der von allen im Getreidehandel tätigen Firmen und Personen zu erzielende, normale, jährliche Bruttogewinn aus dem Handel mit Brotgetreide auf rund Fr. 850 000 berechnet werden. Von diesem Bruttogewinn müssen die Geschäftsunkosten (Saläre für die Angestellten, Beisespesen, Mieten, Steuern, Telephon- und Telegrammspesen) gedeckt werden.

Umgerechnet auf die Zahl der im Getreidehandel tätigen Firmen ergibt sich durchschnittlich ein Brutto-Einkommen aus dem Brotgetreideimport von Fr. 8500 für die einzelne Firma. Das ist ein sehr bescheidener Betrag.

Um überhaupt bestehen zu können, muss dazu noch ein Verdienst aus anderer Handelstätigkeit treten. Tatsächlich treiben denn auch die meisten Brotgetreide-Importfirmen neben dem Brotgetreideimport noch die Einfuhr von Futtergetreide oder von anderen Waren.

Die vorstehenden Berechnungen erfassen absichtlich nur den regelmässigen Gewinn aus dem normalen, Zug um Zug sich abwickelnden Getreidegeschäft.

Daneben besteht natürlich für Händler und Importeure die Möglichkeit, durch Geschäfte am Terminmarkte Konjunkturgewinne zu erzielen. Bei dieser und jener Firma dürften in guten Jahren, d. h. bei günstigem Geschäftsverlauf und richtiger Beurteilung der Marktlage Konjunkturgewinne zu erreichen sein, welche dem normalen Nutzen aus dem eigentlichen Import- und Handelsgeschäft ebenbürtig sind oder ihn sogar übersteigen. Es kommt aber auch vor, dass der Nutzen aus dem normalen Geschäft am Terminmarkt wieder verlorengeht. Die Konjunktur- und Spekulationsgewinne sind zahlenmässig durch die Erhebungen einer Verwaltung kaum zu. erfassen. Es betätigen sich am internationalen Getreideterminmarkt auch Firmen und Einzelpersonen, welche nicht zum Getreidehandel gehören, sondern zu andern Wirtschaftsund Erwerbskreisen, hin und wieder sogar zu den sogenannten freien Berufen zählen. Für unsern Zweck ist es nicht notwendig, die gelegentlichen Spekulationsgewinne zu erfassen. Eine Monopolverwaltung darf in die Wahrscheinlichkeitsrechnung
über ihre Gewinne nur den Nutzen aus dem normalen Importgeschäft einstellen. Das mit grössten liisiken verbundene Spekulationsgeschäft am Terminmarkte fällt ausser den Rahmen des Aufgabenkreises eines staatlichen Monopoles.

3. Mahllöhne und Backlöhne.

Man hat die Auffassung vertreten gehört, die Müller hätten unter der gegenwärtigen Ordnung einen zu hohen Mahllohn. Diese Meinung ist unrichtig.

Vor dem Kriege, d.h. bis 1914, rechnete man in der schweizerischen Müllerei mit Mahllöhnen, welche zwischen 8% und 4% Franken je q verarbeiteten

976 Getreides schwankten. Der Mahllohn stieg dann während des Krieges und in der Nachkriegszeit bis auf Fr. 7 (im Jahre 1928). Später ist der Mahllohn beständig kleiner geworden. Er betrug 1929 noch Fr. 6, im Herbst 1933 stand er schon auf Fr. 5 bis Fr. 5. 50. Seither ist der Mahllohn, nicht zuletzt zufolge des Einbezuges des Brotgetreides in den Kompensations- und Clearingverkehr, weiter gekürzt worden. Im 8. Quartal des Jahres 1935 erreichten viele kleine und mittlere Mühlen kaum mehr Pr. 4 Mahllohn; bei den grösseren Mühlen stand er auf höchstens Fr, 4. 50. Auch die am besten eingerichtete und geschickt geleitete Grossmühle erreichte damals den Mahllohn von Fr. 5 nicht mehr, welchen die Müller immer als Minimum bezeichneten, das die mittleren und kleineren Mühlen haben müssen, um bescheiden fortbestehen zu können.

In Verbindung mit der Neufestsetzung der Verkaufspreise für das Backmehl erfuhr auf Anfang Oktober 1935 die Mahlrechnung der Müller eine etwelche Verbesserung. Dadurch ist der durchschnittliche Brutto-Mabllohn von rund Fr. 5 wieder hergestellt worden. Als es sich darum handelte, den auf Brotgetreide zu erhebenden Ausgleichszuschlag für die Preise der Müllereiabfälle auf Mitte November 1935 etwas zu erhöhen, zeigte es sich, dass die kleineren und mittleren Betriebe nicht in der Lage waren, eine Mehrbelastung selbst in bescheidenstem Ausmasse zu tragen. Diese Erkenntnis führte dann dazu, die Futtermittel-Preiszuschläge nach der Gesamtvermahlungsmenge der Mühlen abzustufen. Dadurch konnte eine nennenswerte Mehreinnahine zugunsten der landwirtschaftlichen Hilfsmassnahmen erzielt und gleichzeitig das Begehren der Kleinmüller um Abstufung der Mahllöhne wenigstens zum Teil erfüllt werden.

Aus dem angeführten Zahlenmaterial und unseren weitern Darlegungen ergibt sich der Schluss, dass auch unter einem Monopol die Müller nicht billiger arbeiten könnten als heute unter dem System der freien Wirtschaft.

Ähnlich wie bei der Müllerei liegen die Verhältnisse bezüglich des Backlohnes der Bäcker. Vor dem Kriege berechnete der Bäcker für die Verarbeitung von 100 kg Mehl zu Brot einen Bruttobacldohn von Fr. 12.

Im Jahre 1914 stieg der Backlohn vorerst auf Fr. 15. Dann setzten weitere Erhöhungen ein, so dass der Backlohn sich bis auf Fr. 28 in den Jahren 1919--1922 steigerte. Bei der Einführung der
monopolfreien Ordnung im Jahre 1929 gelang es auf dem Verhandlungswege mit den Bäckern, den Backlohn auf Fr. 25 herabzusetzen. Heute steht er in Bern auf Fr. 24,50 für Vollbrot, also auf dem doppelten Betrage des Backlohnes vor dem Kriege. Auf den ersten Blick mag die starke Steigerung des Backlohnes seit 1914 auffallen. Die Prüfung der Verhältnisse ergibt jedoch die Tatsache, dass die Bäcker heute mit einein mittleren Backlohn unter etwa Fr. 24 ihr Auskommen nicht mehr finden. Seit 1914 sind eben zahlreiche Bestandteile des Bruttobacklohnes sehr hoch gestiegen. Namentlich brachten die erhöhten Arbeitslöhne bei stark verkürzter Arbeitszeit eine schwere Belastung der Bäckerei. Die Einschränkung der Nachtarbeit verschärfte die Belastung. Die Mietzinse für Bäckereien stiegen gewaltig, ebenso die Steuern und, besonders in städtischen Verhältnissen, die Soziallasten. Seit dem Kriegsausbruch ist

976 auch ein erheblicher Rückgang des Brotverbrauches festzustellen. Trotz der Verkleinerung des Absatzes entstanden viele noue Bäckereien. Heute ist das Bäckergewerbe in der ganzen Schweiz stark überbesetzt. Viele Bäcker, namentlich auf dem Lande, können nicht einmal 100 kg Mehl im Tag zu Brot verarbeiten; 50 kg Brot oder noch weniger bilden oft die Tagesproduktion. Ohne Verbindung der Bäckerei mit Nebenbetrieben von besserer Eendite (Patisserie, Konfiserie, Gastwirtschaften, Puttermittelhandel usw.) hätten wohl Hunderte von Bäckereien aus dem Brotbacken keinen genügenden Erwerb, um bestehen zu können. Es ist zu bedenken, dass in dem Bruttobacklohn alle Kosten des Bäckereibetriebes (Arbeitslöhne, Miete, Heizung, Amortisation der Maschinen und des Ofens, die Kosten für die Zutaten, d. h. für Salz, Hefe und Wasser, die Verkauf- und Vertriebspesen usw.) eingeschlossen sind. Nach Bezahlung dieser Kosten verbleibt dem Bäcker ein so bescheidener Nettoverdienst^ dass es ausgeschlossen erscheint, die Bäckereiarbeit billiger zu leisten. Damit ist gesagt, dass die Bäcker auch unter einem Monopol kaum billiger arbeiten könnten als jetzt bei der monopolfreien Getreideordnung, nachdem eben überall, wo die Brotpreise in der Schweiz noch einen höheren Bruttobacklohn als etwa Fr. 24 einschliessen, der Grund für den höheren Backlohn in dem Zuviel an Bäckereien zu suchen ist.

Bei der Würdigung der Verdienstmöglichkeiten in der Müllerei und in der Bäckerei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass seit der Eingliederung des Brotgetreides in den zwischenstaatlichen Kompensations- und Clearingverkehr regelmässig gewissen Getreideexportländern erhebliche Überpreise bezahlt werden mussten. Man darf also nicht ohne weiteres unsere Mehl- und Brotpreise der letzten Jahre .mit den Preisen dieser Waren bei veränderten Getreidemarktpreisen früherer Zeitpunkte vergleichen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil des vom schweizerischen Müller verarbeiteten Brotgetreides von ihm nicht zum günstigsten Tagespreise auf dem Weltmarkte frei eingekauft werden konnte, sondern dass er im Interesse unseres Exportes zwangsweise Weizen in Ländern kaufen musste, welche zum Marktpreise hinzu einen Überpreis forderten. Man hat berechnet, dass durch derartige Überpreise auf Brotgetreide-Pflichtbezügen der Backmehlpreis
durchschnittlich mit ca. 60 Eappen je q und das Kilogramm Brot mit etwa einem halben Kappen belastet wurde.

Wir führen die unzutreffende Meinung breiter Schichten unserer Bevölkerung, alle Bäcker hätten in den letzten Jahren glänzende Geschäfte gemacht, auf folgende Gründe zurück: Der Preisrückgang auf dem Brot ist in der langen Eeihe von Jahren andauernden Preiszerfalles auf dem Weltgetreidemarkt beständig etwas hinter den Abschlägen des Brotgetreides und des Mehles zurückgeblieben. Daraus zieht der Laie den Schiusa, der Unterschied im Mehl- und Brotpreis müsse in den Taschen des Bäckers zurückgeblieben sein. Dieser Schluss ist unrichtig.

Der Brotpreis setzt sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen, nämlich dem Mehlpreis und dem Backlohn. Sinkt der Mehlpreis bei gleichbleibendem

977

Backlohn, wie das von 1929--1985 der Fall war, so wirkt sich der Mehlpreisabschlag nicht ganz, sondern nur zum Teil auf den Brotpreis aus.

In augenfälliger Weise ist das Verhältnis zwischen Mehl- und Brotpreis, bei gleichbleibendem Backlohn, aus der Darstellung auf folgender Seite ersichtlich.

Im Durchschnitt rechnet man in der Schweiz mit einer Ausbeute von 185 kg Brot aus 100 kg Mehl. Bei gleichbleibenden Erzeugungskosten beeinflussen demnach die Änderungen des Mehlpreises den Brotpreis wie folgt: 1 2 8 4 5

Ep. Mehlpreisänderung = 0,74 Rp. Brotpreisänderung je kg » » = 1,48 » » » » » » = 2,22 » » » » » ' » = 2,96 » » » » >> » = 8,7 » » » »

Wie schon gesagt, beträgt der Bruttolohn des Bäckers in Bern für die Verarbeitung von 100 kg Backmehl zu Brot gegenwärtig rund Fr. 24. Da aus 100 kg Mehl 135 kg Brot erzeugt werden, belastet der Backlohn den Brotpreis mit 17% Ep. je kg. Würde der Backmehlpreis auf Null sinken, so hätte der Verbraucher für das Kilogramm Brot gleichwohl noch 17% Ep., d. h.

den Backlohn, zu bezahlen. Bis zum 31. Dezember 1986 kostete das Backmehl in Bern Fr. 23 je q. Entsprechend der Ausbeute von 135 kg Brot aus 100 kg Mehl war der Anteil des Mehlpreises am Brotpreis 17 Eappen je kg.

Je tiefer der Mehlpreis steht, um so grösser ist der prozentuale Anteil des Backlohnes am Brotprois, Bei einem gleichbleibenden Backlohn von Fr. 24 je q verarbeiteten Mehles ist bei einem Mehlpreis von rund 70 Eappen der Brotpreis auch 70 Bappen. Über 70 Eappen Mehlpreis bleibt der Brotpreis unter dem Mehlpreis zurück, während er bei einem Mehlpreis unter 70 Ep.

stets über diesem Preise steht, Diese Zusammenhänge bleiben sich genau gleich, ob die Getreideordnung unseres Landes in Verbindung mit einem Einfuhrmonopol oder ohne Einfuhrmonopol getroffen wird.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

6!)

978

.

.

Verhältnis zwischen Mehl- und Brotpreis.

Bei einem Brutto-Backlohn von Fr. 25 für je 100 kg Mehl beträgt der Brotpreis je Kilogramm: 18.5 Rp., wenn der Mehlpreis Fr. 0 je 100 kg.

25,9 » » 10 33.3 » » 20 40.7 » »30 48.1 » » 40 55.6 » » SO 62,9 » » 60 70.4 » » 70 77.8 » » 80 85.2 » » 90 92,6 « » 100

979 Das Getreidegesetz vom 7. Juli 1932 hat gegenüber früher die Vorschriften betreffend die Überwachung der Mehl- und Brotpreise zum Schutze dos Verbrauchers wesentlich verschärft. Die Getreideverwaltung steht mit den Organisationen der Müller und Bäcker beständig in Fühlung, und sie haben ihr alle Preisänderungen von Fall zu Fall unverzüglich zu melden. Auf dem Verhandlungswege ist es ihr bisher stets gelungen, die Brot- und Mehlpreise in richtiger Weise den Veränderungen der Getreidepreise auf dem Weltmarkte anzupassen. Dabei hat sich auch die freie Konkurrenz, welche sich seit dem Wegfall des Monopoles ungehindert entfalten konnte, zugunsten des Verbrauchers ausgewirkt.

VI. Die GetreideTersorgimgsmassnahmen des Auslandes.

Bei der kritischen Besprechung unserer Getreideordnung ist oft aitf die Massnahmen des Auslandes hingewiesen worden. Insbesondere wurden von monopolfreundlicher Seite gelegentlich bei Beratungen im Parlament wie auch in der Presse gute Erfahrungen besonders erwähnt, welche in Ländern mit Staatsmonopol gemacht wurden. Um für das nochmalige Studium der Getreidefrage den Überblick über die Massnahmen des Auslandes zu erleichtern, haben wir unserer gegenwärtigen Botschaft als Anhang eine Zusammenstellung der im Auslande anfangs des Jahres 1986 gültigen Vorschriften betreffend die Getreideversorgung beigefügt. Ln Rahmen des Berichtes möchten wir auf die Getreideversorgungsmassnahmen des Auslandes nicht näher eintreten. Das zusammengestellte Tatsachenmaterial ermöglicht alle wünschbaren Vergleiche. Neben einer kurzen Schilderung der Massnahmen enthält die Zusammenstellung auch Preisangaben für Getreide, Mehl und Brot, sowie die Zollansätze.

Selbstverständlich müsste der Versuch, die Massnahmen gewisser fremder Staaten einfach auf die Schweiz zu übertragen, fehlschlagen. Die Voraussetzungen sind von Staat zu Staat so verschieden, dass sich für jedes Land eine besonders geartete Getreideordnung aufdrängt, soweit nicht die Regierungen den Getreidebau und die Versorgung des Landes mit Mehl und Brot ohne jeglichen staatlichen Eingriff dem freien Spiel der Kräfte überlassen.

Die Massnahmen des Auslandes lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen, je nachdem, ob es sich um Staaten mit einem Getreideausfuhrüberschuss oder um Getreideeinfuhrländer handelt. Jn den Exportstaaten beziehen sich die Massnabmen der Regierungen fast ausschliesslieh auf die Regelung des Absatzes im Hinblick auf eine angemessene Preisstützung. Viel mannigfacher sind die Massnahmen dagegen in den sogenannten Zuschussländern.

Die meisten Länder haben in letzter Zeit regelmässig grosse Summen für Getreideversorgungsmassnahmen aufgewendet. Meistens werden die Aufwendungen durch Einfuhrzölle, da und dort aber auch durch gewisse Umlagen gedeckt. Dass auch die Staatsmonopole ihre Aufwendungen nicht einfach aus dem Zwischenhandelsnutzen decken können, hat neuestens, nach

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Mitteilungen der Fachpresse, die Erfahrung in Schweden wieder bewiesen.

Dort hat am I.April 1986 die Monopolverwaltimg (Getreidevereinigung) ihre Tätigkeit eingestellt. Sie wies bei der Liquidation einen Verlust von rund 82 Millionen schwedischer Kronen aus. Die liquidierende Getreidevereinigung trat ihre Aktiven an eine neue Gesellschaft, die Schwedische Getreide AG., ab, welcher ein Betriebskapital von 30 Millionen Kronen Staatsobligationen zur Verfügung gestellt werden musste, zu einem Aktienkapital von 5 Millionen Kronen hinzu.

In einigen Ländern schwankte man zwischen Monopol und monopolfreier Ordnung hin und her. So hat beispielsweise Norwegen nach einer längeren Monopolwirtschaft eine freie Ordnung geschaffen, diese dann aber wieder verlassen, um zum Monopol zurückzukehren.

Aus dem Studium des umfangreichen Tatsachenmateriales bekommt man die Überzeugung, dass sich das Monopol nirgends durch besondere wirtschaftliche Vorteile und überragende finanzielle Erfolge gegenüber andern Lösungen ausgezeichnet oder sich gar als allein mögliche Ordnung aufdrängt.

YII. Schlussbetrachtungen.

So wie der Backlohn und der Mahllohn unabhängig sind vom System der Getreideordnung, bleiben alle übrigen Aufwendungen, namentlich der Überpreis für das Inlandgetreide und die Mahlprämie, gleich, ob sie von einer Monopolverwartung oder ohne Monopol zu bezahlen sind. Sicher sind auch die Verwaltungskosten einer Monopolverwaltung nicht kleiner als bei der gegenwärtigen Getreide Verwaltung.

Bleiben die Aufwendungen und der Erfolg beim Monopol oder bei einer monopolfreien Ordnung bei gleich gesteckten Zielen gleich, so stellt sich die Frage: Monopol oder Monopolfreiheit in der Getreidewirtschaft des Landes?

auch für die Schweiz zur Hauptsache nicht mehr von der wirtschaftlichen, sondern mehr von der politischen Seite. Es stehen sich zwei politische Auffassungen gegenüber: hier der Glaube an das Allheilmittel Staat, dort die Überzeugung, dass der Staat selber keine Geschäfte machen, die Geschäfte vielmehr1 dem privaten Unternehmergeist überlassen und sich beim Begieren darauf beschränken soll, die Wirtschaft zu überwachen, soweit es die Bück sieht auf das Wohlergehen des Staates und seiner Bürger erfordert. Ist es zweckmässig, unter den heutigen Verhältnissen und bei den schon bestehenden starken politischen Spannungen erneut einen Monopolkampf heraufzubeschwören, der, wie das Beispiel von 1926 zeigt, das Volk auf Jahre hinaus in zwei Lager scheiden musste?

Nachdem, wie wir ausgeführt haben, die Auslagen für die Getreideordnung nicht vom System abhängen, die Wiedereinführung des Monopols an sich daher der Bundeekasse die erwünschte Entlastung nicht bringen könnte, so bleibt noch zu prüfen, aus welchen andern Gründen man denn eigentlich die gegenwärtige Getreideordnung in ein Monopol umstellen möchte. Es scheint, man erwarte,

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die Wiedereinführung des Getreidemonopoles würde den Kompensations- und Clearingverkehr mit dem Auslande erleichtern und die Stellung der Schweiz bei zwischenstaatlichen Verhandlungen stärken. Dazu ist zu sagen, dass seit mehr als 4 Jahren das Getreide vollständig in den Kompensationsverkehr einbezogen ist. Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erfüllt in dieser Hinsicht die Aufgabe in durchaus zweckmässiger Weise.

Wir geben zu, dass eine auf einem staatlichen Einfuhrmonopol fassende Getreideordnung verwaltungsmässig einfacher zu handhaben wäre als die heutige Ordnung, bei welcher zufolge der Aufteilung der Befugnisse unter die Getreideverwaltung, die Zollverwaltung und die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel eine gewisse Dreispurigkeit entstanden ist. Diegegenw artige Ordnung hat aber den Vorzug, dass ü b e r alle Aufwendungen Einblick und volle Klarheit für die Öffentlichkeit besteht. Bin Monopol könnte unter den gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen Anlass bieten, Geschäfte zu machen, welche man bei vollständiger Öffentlichkeit und Zugänglichkeit des Bechnungswesens einer monopolfreien Ordnung lieber vermeidet. Auf alle Fälle müsste das Monopol die Klarheit in der Abrechnung über die Verwendung der Mittel gegenüber dem jetzigen Zustande beeinträchtigen.

Schliesslich sei auch daran erinnert, dass sich seit 1929 der Getreidehandel in der Schweiz neu ausgebaut und organisiert hat, nachdem er während des 14jährigen Bestehens des Monopoles zu Rudimenten zusammengeschrumpft war. Die Wiederkehr des Monopoles müsste, wie bereits gesagt, mindestens 500 Familien brotlos machen. Wer will in Zeiten noch immer erheblicher Arbeitslosigkeit die Verantwortung dafür übernehmen, die Zahl der Arbeitslosen noch künstlich zu vermehren, in einem Falle, da höhere Landesinteressen ein solches Opfer nicht verlangen ?

Herr Nationalrat Gnägi hat bei der Beratung des Postulates Nr. 1860 auf Wiedereinführung des Getreidemonopoles ausdrücklich festgestellt, das landwirtschaftliche Interesse verlange kein neues Studium dieser Angelegenheit.

Die Forderungen der Landwirtschaft seien im neuen Getreidegesetz erfüllt worden. Bei dem Zwang, die eidgenössischen Finanzen zu schonen, könnte unter den heutigen Umständen in der Tat keine Neuordnung die Forderungen der Landwirtschaft
weitgehender erfüllen, weder ein Monopol noch eine abgeänderte monopolfreie Ordnung.

Nach über siebenjähriger Erfahrung darf jetzt ganz allgemein festgestellt werden, dass sich die monopolfreie Ordnung in allen Hauptpunkten bewährt hat : Der einheimische Getreidebau konnte nicht nur gehalten, sondern sowohl hinsichtlich der Ertragsmengen als auch in bezug auf die Qualität der Körner fühlbar verbessert werden. Heute ist der Getreidebau wieder ein festes Glied in der Kette der Betriebszweige unserer Landwirtschaft geworden. Dadurch erfuhr die Sicherung unserer Brotversorgung eine nachhaltige, wirksame Verbesserung. Die neue Ordnung der Lagerung von Fremdweizen hat sich ein-

982

gelebt und in jeder Hinsicht als glückliche Lösung mit geringstem Bisiko für den Staat erwiesen. Dem Müllereigewerbe konnte der Fortbestand gesichert werden, so wie es die Verfassung vorschreibt, und schliesslich wird unter der gegenwärtigen Getreidegesetzgebung der Brotverbraucher weitgehend in seinen Interessen geschützt.

In finanzieller Hinsicht sind die Erwartungen nicht in Erfüllung gegangen : die Ordnung kostete in den letzten Jahren erheblich mehr, als ursprünglich berechnet worden war und überhaupt berechnet werden konnte. Die Mehrbelastung ist eine Folge der Preisentwicklung auf dem Weltmarkte.

Der Bundesrat hat in semer Botschaft zum II. Finanzprogramm einen Weg gewiesen, um durch die Beschaffung neuer Mittel die Belastungen aus der Getreideordnung für die Bundeskasse erträglich zu gestalten: Ein Getreidezoll von Fr. 3 hätte die Lösung gebracht, und der Brotesser wäre dadurch nicht stärker belastet worden, als wie es unter dem Monopol früher schon der Fall war.

Grundsätzlich hat das Parlament unserem Vorschlage zugestimmt, allerdings mit einem Vorbehalt bezüglich des Brotpreises und ohne in der Höhe des Zollansatzes unserem Antrage restlos Folge zu geben. Eine gewisse bessere Kostendeckung ist immerhin grundsätzlich erreicht. Bei dieser Sachlage scheint es uns richtiger zu sein, vorerst noch weitere Erfahrungen zu sammeln und zuzusehen, wie sich die Belastungen in den nächsten Jahren entwickeln, statt mit einer Bückkehr zum Monopol ein Experiment zu machen, für dessen volles Gelingen keinerlei Garantien bestehen. Eine Änderung der Getreideordnung drängt sich übrigens heute weniger auf als früher: Die Abwertung der Währung und die Erholung der Getreidepreise auf dem Weltmarkte haben die Hauptursache für die grossen Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes in den Jahren 1929--1936 weggeräumt. Die Einstandpreise für ausländisches Getreide sind gestiegen. Sie haben sich den im Getreidegesetz festgelegten Grenzwerten für den Abnahmepreis des Inlandgetreides stark genähert. Dadurch erfährt der Überpreis zu Lasten des Bundes eine wesentliche Ermässigung, und entsprechend kleiner wird in Zukunft die Belastung der Bundeskasse mit Aufwendungen für die Getreideversorgung.

In Würdigung aller Tatsachen kommen wir zu folgenden Schlüssen: a. Durch eine Änderung des gegenwärtigen
Systèmes der Getreideordnung im Sinne der Wiedereinführung des Monopoles würden keine Kosten gespart. Nur der Träger der Kosten würde gewechselt: An der Stelle der Bundeskasse müsste der Brotesser alle Kosten tragen. Zu den bestehenden Lasten hinzu käme für den Bund das Risiko aus dem erweiterten Auslandgetreidegeschäft einer Monopolverwaltung, fr. Die Getreideproduzenten und mit ihnen die gesamte schweizerische Landwirtschaft haben keinen Grund, den Ersatz der gegenwärtigen für sie so günstigen Ordnung durch ein Monopol zu fordern. Grössere Leistungen als die gegenwärtigen könnte auch ein Monopol der Landwirtschaft nicht bringen. Vielmehr besteht für die Landwirtschaft die ernste Gefahr,

983

dass ihr in einem erneuten Monopolkampf das, was sie heute hat, teilweise oder ganz verloren geht.

c. Die Frage, ob der Bund wie bisher so hohe Leistungen auf sich nehmen soll, um die Versorgung des Landes durch den inländischen Getreidebau im jetzigen Umfange zu sichern, hängt vorwiegend von politischen und militärischen Erwägungen ab.

Gestützt auf den vorstehenden Bericht stellen wir den Antrag: Die Postulate zu Nrn. 2990, 8113, 3318 und 3352 und die Postulate zum II. Enanzprogramm (Gesch. Nr. 3320), soweit sie die Getreideordnung betreffen, sind erledigt und werden abgeschrieben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Mai 1937.

Beilagen: 11 Tabellen, l Anhang.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

to

Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes.

1929/30 · Fr.

Überpreis auf Inlandgetreide . . 11301451.Mahlprämie. . . . 4781446,Kosten der Ausrich-tung der Mahlprämie 193833.-- Lagerungskosten .

493923.-- Sackspesen....

130760.-- Saatgutverbilligung 178434.-- Frachtbeiträge an SBB und für Mehlsendungenin Gebirgs gegenden 1931732.-- Verbesserung von Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden. . . .

24201.-- Zins auf dem Betriebskapital . .

939030.-- Verwaltungskosten 349 247. -- Abschreibungen auf Getreide verraten, 1408880.48 etc

1930/31 Fr.

1931/32 Fr.

1932/33 Fr.

1933/34 Fr.

1934/35 Fr.

11062011.-- 14886627.-- 16 990 566.-- 26 952039.-- 25 511769.

5262261.-- 4843918.-- 5052661.-- 5970511.-- 6078515.

207379.

1641067.--

1622534.--

35299.-

50692.--

29027.--

1008927.-- 1116975.-- 893028.-- 386 436. -- 393 386. -- 412761.--

1044197.-- 415457.--

872881.-- 402963.--

929609.-- 401378.--

2243509.71 3067895.07 3527016.61

583346.--

276287.93

451557.68

46517.--

207375.-- 431914.-- 169564.--

1848107.-- 1821008.--

1709157.--

6293206.-

422323.164368.371532.-

1838573.--

198177.-- 431673.-- 155802.-- 301976.--

25812664.-

218258.

381989.

192745.

324065.

589367.

219006.

216802.

192715.

426995.

163997.

283485.

1935/36 . Fr.

52675.--

48428.--

287150.--

221601.-

21 732 937.48 23 080 788.71 27 276 775.07 29 833 096.61 37 806009.-- 35 951231.93 36719799.68

l h*

985 Tabelle 2.

Die durch Massnahmen des Bandes erfassten Inlandgetreidemengen.

Ernte 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1920 1926. . . . .

1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. . .

. . .

Ablieferung

Mahlprämie

Total der erfassten Erntete

Vf g. à 10 T.

3733 9101 5835 2782 9326

Wg. a 10 T.

--

Wg. à 10 T.

-- .--

5016 9 035

-- -- --

-- .--

4365 7310 4834

-- 7673 6323

5155

6219

6881 7346 6009 6799 7787 12287 12821 13701 8280

6579 6042 6527 6005 6218 7353 7495 7787 83001)

Mahlprämie 2) Ernte Ernte

(zu Lasten der Bundeskasse).

Anzahl der Durch die Mahlprämie benutzten Mahlkarten erlasse Getreidemenge

kg

--.

--.

.-- --' 14 983 11 157 11374 13460 13388 12536 12 804 18955 19640 20 316 21488 16 580 *)

Tabelle 3.

Gesamtbetrag der Mahlprämie Fr.

4083981.66 3424718.54 4, 3347954.59 ·' 3554934.10 4781446.19 5262261.17 4843918.10 5052660.59 L 5970510.78 (> 6078515.35 1 6293205.95 6800000.-- 3)

1925 100 644 76 734 742 1926 98820 63228691 1927 â 97 234 62 193 094 1928 97 712 65 789 023 1929 98 100 60 415 141 1980 101341 65272608 1931 95 980 60 055 702 1932 97 176 62 184 487 1988 103 497 73 532 794 1984 104 330 74 954 905 1935 108 017 3 77 874 765 1936 (mutmasslich) 109 000 ) 83 000 000 ') Quellenangabe : Staatsrechnung und Statistik EGV.

i Schätzungsweise, da Rechnungen noch nicht abgeschlossen.

2 Ohne Durchführungskosten.

3 Rechnung noch nicht abgeschlossen.

4 Durch die Abteilung für Landwirtschaft des EVD verrechnet.

S Erhöhung der Ansätze um 50% durch die neue Getreideordnung.

986 Tabelle 4.

Aufwendungen des Bandes für die Getreideversorgung während der Nachkriegszeit.

(Buchmässige Mehrausgaben für das Inlandgetreide.)

Fr.

1918 1919. . .

l 988 931.40 *) 2580288.43 3 )

1920

2 089 403.19 *)

1921

19 076 586.10 !)

1922. . . . . . . . . .

9 900 859.32 !)

35586018.44

1

) Ohne Zinse, Verwaltungskosten und Sackspesen.

Tabelle S.

Aufwendungen der Getreideverwaltung (Monopolverwaltung) für die Förderung des inländischen Getreidebaues und den Unterhalt eines Getreidevorrates.

Jahr

Förderung des in). Getreidebaues

Fr.

1923 1924 1925

. . .

1926

13971000.-- 6620000.-- G 227 868 . 92

Kosten je 100 kg Unterhalt einer im Lande verkauften ständigen Reserve Getreides

Fr.

Fr.

2041000.--

4.48

2400000.-- 2097000. · 2 128 377,27

2.1.2 1.95

2 286 762 . 30

1927

4632428.07 4857275.17

1928

7972510.61

2 388 240 . 17

1.69 1) 2 , 50 !)

1929 2 ). . . . .

2027359.03

1050904.55

1.58 1)

1.62

1 ) Einschlieslich Aufwendungen für Mehltransporte im Gebirge und Kosten für die Ausrichtung der Mahlprämie.

2 ) Halbjahresrechnung 1. Januar--30. Juni 1929.

987

Tabelle 6.

Die Weizenpreise in der Kriegs- und Nachkriegszeit.

Durchschnitt!. Einstands-

Jahr

preis für ausländischen

Weizen, franko Schweiz.

Grenze unverzollt

Fr. je q

Garantiepreis für Inland. Weizen

Durchschnittlicher Verkaufspreis der EGV.

Fr. je q

Fr. je

1914 32.60 29.32 33 1915 43.93 36.50 38.75 1916 49.20 38.-- 43.-- 1917 67-52 64.-- 59.12 1918.

75.69 64.-- 64 -- 1919 73.16 67.-- 63.20 1920 73.92 67.-- 62.50 1921 57.85 60.-- 55.30 1922 35.40 50.-- 38.71 1923 27.77 47.-- 36.79 1924.

31.46 45.-- 35.36 1925 35,25 42.50 40.32 1926 33.59 42.50 37.49 1927 32.55 42.50 37 22 1928 30.-- 42,50 35.45 1929*) 28.42 --.--a) 31.SSQuellenangabe : Berechnet nach Angaben des Geschäftsberichtes des Bundesrates und «Die Lebensmittelversorgung der Schweiz» von Dr. Käppeli und Dr, Biesen.

1 ) Letztes Halbjahr (1. Januar--30. Juni) der Wirksamkeit des Einfuhrmonopoles.

2 ) Fällt in die neue Getreideordnung.

Tabelle 7.

Jahresdurchschnittspreise für Manitoba n cif Antwerpen/Rotterdam nach billigsten Tagesofferten.

...

Jahr

1922 1923

>

Preis fUr 100 kg in Fr.

28.59 26.87

1924 3O.-- 1925 35.77 1926 : 33.05 1927 32.55 1928 29.77 1929 28.97 1930 21.43 1931 13.36 1932 11,41 1933 10.05 1934 9.87 1935 10.64 1936 1. Januar bis 26, September. 11.28 vom 27. Sept. bis 31. Dez. . 2 0 , 8 9 * ) *) Mit Berücksichtigung der Abwertung.

00

Monatlicher Durchschnittspreis für je 100 kg Manitoba n cif Antwerpen/Rotterdam, billigsten täglichen Festofferten.

Monat

1922 Fr.

1923 Fr.

1924 1925 1926 Fr.

Fr.

Fr.

1927 Fr.

1928 Fr.

1929 1930 (931 Fr.

Fr.

Fr.

berechnet nach den

1932 1933 1934 1935 1936 Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr.

1937 Fr.

Januar 26.65 28.15 26.40 41.91 35.35 31.88 31.78 27.67 28.95 13.99 12.17

9.97

9.64 10.29 11.34 23.70**)

Februar 29.30 27.37 27.-- 43.31 34.444 32.91 31.60 29.09 26.45 15.36 12.93

9.53

9.27 10.37 10.88 23.88**)

März. 31.49 27.11 26.53 39.83 32.15 33.-- 32.52 28.39 23.97 14.82 13.60 10.06

9.11 10.35 10.81 24.71**)

April. 30.63 29.31 25.33 33.93 33.40 32.26 33.78 27.25 24.47 14.72 13.04 10.30

8.7810.99 10.33 24.10**)

Mai . 31.56 29.-- 25.68 38.11 33.29 33.70 33.41 25.26 23.48 14.60 12.26 10.70

9.0510.69 9.98

Juni . 29.66 28.05 26.82 36.17 83.32 34.11 30:61 25.08 22.59 13.39 10.65 10.54

9.90 9.85 10.22

Juli .30.05 27.40 29.50 34.33 33.82 33.39 29.06 31.79 20.99 12.62 10.38 11.90 10.45

Durchschnitt anuar/März

J

9.81 11.69

1937

August 27.73 25.51 31.59 35.62 32.41 33.55 26.76 33.35 20.92 12.28 10.87 10.89 11.12 10.59 13.06 Sept.. 24.60 25.06 33.04 30.22 30.95 31.92 25.55 31.45 18.36 11.63 11.08

9.76 10.5911.3213.22*)

Okt.

8.71

. 25.20 25.20 35.13 28.62 32.80 30.89 27.26 30.14 16.86 11.62 10.50

Nov. . 28.13 25.-- 35.56 31.24 33.14 30.97 27.55 28.28 15,64 13.44

9.86

9.98 11.45 20.24**)

9.01 10.13 10.89 19.85**)

Dez. . 28.02 25.31 37.40 35.91 31.57 32.05 27.32 29.84 14.52 11.83 9.64 9.25 10.41 11.0822.77**) Jahresdurch- [28.59 26.87 30.-- 35.77 33.05 32.55 29.77 28.97 21.43 13.36 11.41 10.05 9.8710.6413.70***) schnitt l *) Ohne Berücksichtigung der Abwertung.

**) Mit Berücksichtigung der Abwertung.

***) Abwertung des Schweizerfrankens ab 1. Oktober 1936 berücksichtigt.

l po

989 Tabelle 9.

Baackmehl- nnd Brotpreise.

(Berner Preise für 100 kg Mehl franko Bäckerei und für den 1 kg-Laib B«undbrot.)

Backmehl Zeitpunkt der Zeitpunkt der Neu.

R undbrot Preisänderung Fr.

festsetzung des Preises Bp.

Januar 1914 33.50 Januar 1914 35Juli 1914. . . . . 32.50 Juli 1914. . . . .

85 36.-- 15. August 1914 September 1914 40.-- September 1914 38 Dezember 1914 41.-- Dezember 1914 40 Februar 1915 Februar 1915 44.50 43 20. September 1915 46.-- 1.Oktober 1915 45 1 Januar 1916 48.75 1. Februar 1916 48 21. Februar 1916. . .

52.50 I.April 1916 50 8. Mai 1916 54.50 22. Mai 1916 53 3. Januar 1917 . . . . . 59.-- 31. Januar 1917 58 26. Februar 1917. . . . . 65.25 15. März 1917 63 3. Juli 1917 73.50 1.August 1917 70 30. Juni '1918 73 1.Oktober 1919 75 7. April 1921 70.-- 30. April 1921 72 12. Juli 1921 62.-- 31. Juli 1921 65 1. Januar 1922 54.-- 1. Januar 1922 60 6. April 1922 52.50 20. April 1922 55 20. Mai 1922 51.50 1.Oktober 1928 47.-- 15 Oktober 1923 52 22, September 1924.

50.-- 1.Oktober 1924 55 29. Oktober 1924. . .

53.-- 10, November 1924 57 31 Januar 1925.

60.-- 15. Februar 1925 68 I.April 1925 56.-- 6. April 1925. . . . .

60 22. September 1925 50.-- 1.Oktober 1925 55 31. Juli 1928 46.-- 13. August 1928 52 17. Dezember 1928 43.-- 1. Januar 1929 50 11. Juli 1929. . .

40.-- 15. Juli 1929 48 20. Juli 1929 43.-- 15. August 1929 50 11. November 1929 41.-- 25 November 1929 48 11. Januar 1980. . . .

43.-- 1.Februar 1980. . . . .

50 18 März 1930. .

10. Mai 1930 24. September 1980 1..Dezember 1930. . .

l.März 1931. . . .

17. Juni 1931 . . . .

31. Oktober 1981 4. Juni 1982 19. November 1982 7. Oktober 1985. . . . .

1.Januar 1937 23.--*) 23. Januar 1937 29.50*) *) Vollmehl.

**) Halbweissmehl.

41.50 40.-- 37,-- 34.-- 31.-- 28.-- 25.-- 28.-- 21.-- 23.-- 35.50**) 35.50**)

15. Mai 2. Oktober 4. Dezember 1.März 18. Juni 2. November

1930 1930 1930 1931 1931 1981

48 46 43 41 38 35

24. November 1932 33 1. November 1935 35 1.Januar 1987. . . .35») 45**) 1.Februar 1937. . . .40») 45**) *) Vollbrot.

**) Halbweissbrot.

990 Tabelle 10.

Futterwarenpreise.

(Berner Preise für je 100 kg Ware mit Sack franko Empfangstation.)

Futtermehl l Fr.

Ab 1. Januar » 27. August » 1. Januar » 1. Februar » 20. September » 1. Januar » 8. Mai » 1. Januar » 23, Februar » 3. Juli » 22. Mai » Ende » 1.Januar » Anfang April » Ende Mai » Anfang September » Anfang Oktober » Mitte November i 1. Januar » 1. April » 21. November » 6. Februar » 24. März » 17. April » 26. Mai » 4. Dezember » 24. Juni » 5. August » 2. September » 28. Oktober » 31. Januar »" 5, Mai » 27. Oktober » 2. Februar » 27. März » 4. Mai » 25. September » 16. November » 17. Dezember » 1. Februar » 20. August » 6. Dezember

1914 1914 *) 1915 ») 1910 *) 1915 *) 1916 *) 1916 *) 1917 *) 1917 *) 1917 *) 1920 1920 1921 1921 1921 1921 1921 1921 1922 1922 1922 1923 1923 1923 1923 1923 1924 1924 1924 1924 1925 1925 1925 1926 .

1926 1926 1926 1926 1926 1927 1927 1927

Hermehl II Fr.

16.--

-- ,, --.

-- -- .-- -- -- .

35.--

-- 32.50 30.-- 22.-- 23.-- 24.-- 23.-- 26.-- 24.-- 25.-- 27.-- 26.-- 25.-- 24.-- 25.--

--

30.-- 31.-- 32.-- 33.--

26.-- 27.-- 30.-- 32.-- 30.-- 28.-- 27.-- 26.-- 24.-- 23.-- 25.-- 26.-- 27.28.-- 29.--

Ausmahleten Kleie Fr.

Fr.

10,-- /12.10 ,-/12.--.

12.-- --.

15.-- .

17.50 16.17.-- 24.-- 26.-- 28.-- 29.-- 22.-- 20.--

22.50 20.-- 16.-- 17.-- 18.-- 17.-- 20.-- 17.-- --.

19.--

--

18.-- 17.-- 18.-- 17.-- 18.-- -- · 20.-- 21.-- -- · 20.-- 19.-- 18.--

--

16.-- 18.--

--

19.-- -- --

-- -- 26.-- 28.-- 30.-- 32.-- 24.-- 22.-- 22.50 22.-- 16.-- 17.-- 18.-- 17.-- 20.-- 17.-- -- 19.-- .--.

18.-- 17.-- 18.-- 17.-- 18.-- .-- .

20.-- 21.-- --.

20.-- 18.-- 17.-- 15.-- -- 16.-- 18.-- 19.-- · -- --

!) Vom 27. August 1914 bis 21. Mai 1920 galten amtlich festgesetzte Preise.

991

Ab 7, Februar » G. Juni » 2. Oktober » 5. Februar » 5, März » 4. Juni » 18. Juni » 11. Januar » 81. Januar » 1. März » 22. April » 10. Mai » 3, Juni » 28. Juni » 2, September » 24. September » G. Oktober » 4. November » 1. Dezember » 11. Dezember » 19. Januar » 8. April » 2. Juni » 13. Juni » 5. August » 6. Oktober » 31. Oktober » 24. November » 5. Januar » 24. Februar » 5. April » 4. Juni » 8. August » 6. September » 19. November » 24. Januar » 4. April » 6. Juni » 4, Juli » 19. September » 16. Dezember » 6. Februar » 2. Mai » 31. Juli » 4. September » 1. Juli » 23. August » 2. Dezember » 2. Juni » 14. August » 5. Januar

1928 1928 1928 1929 1929 1929 1929 1930 1930 1930 1930 1930 1980 1930 1930 ' 1930 1930 1930 1930 1930 1931 1931 1931 1931 1931 1931 1931 1931 1932 1932 1932 1932 1932 1932 1932 1933 1933 1933 1933 1933 1933 1934 1934 1934 1934 1935 1935 1985 1936 1936 1937

Futtermehl 1 Futtermehl II Fr.

Fr.

28.-- 82.-- 27.-- 31.-- --.

-- 26.-- 30.-- 25.-- 29.-- 23.-- 27.-- 20.-- 28.-- 19.-- 22.-- 18.-- 21.-- 17.-- 20.-- --.

-- 15.-- 18.-- 14.-- 17.-- 12.-- 15.-- 16.-- 19.-- ---· .--· 15.-- .18.-- -- 19.-- -- 16.-- 20.-- 17.-- 21.-- 15.-- 19.-- 14.-- 18.-- 14.-- 18.-- --.

--· --.

16.-- -- 17.-- 15.-- 18.-- 14.-- 17.-- -- 16.-- -- -- -- -- 13.-- 15.-- 15.-- 17.-- ---- 14.-- 16.-- 15.-- 17.-- --.

-- .-- -- 18.-- 16.-- 19.-- 17.-- -- 18.-- 19.-- 20.-- 19.-- 20.-- 21.-- 20.-- 21.-- 23.--

-- 16.-- 17.-- 18.-- 17.-- 18.-- 19.-- 18.-- 19.-- 21.--

Kleie Fr.

-- 20.-- 21.--

Ausmahleten Fr.

---

20.-

2l.--

-- .--· 19.-- 18.-- 15.-- 14.-- 12.-- 14.-- 13.-- 12,-- 10.-- 13.-- 12,-- 11.-- --·

-- -- 19.-- 18.-- 15.-- 14.-- 11.-- 12.-- 11.-- 10.--

12.-- -- 18.-- --· 12.-- 12.-- 11.--

12.-- 13.--

g 12! -- --

11. -- -- --.

-- 12.-- 13.-- 12.--

13.-- 12.-- 11.-- -- 12.-- 11.-- 12.-- 11.-- 10.-- -- 18.-- 14.-- 13.-- -- -- 12.-- 13.-- -- -- -- 15.--

--

12.-- 11.-- 10.-- 11.-- 12.-- 13.-- 12.-- -- 13.-- 12.-- 11.-- --· 12.-- 11.-- 12.-- 11.-- 10.-- --· 13.-- 14.-- 13.-- -- --

12.-- 13.-- -- -- --

15.--

992 Tabelle 11.

Die Brotpreise in der Schweiz und in den angrenzenden Ländern, Mitte März 1937.

Deutschland: Berlin Bäcker- oder Landbrot Mannheim. . , . Bauernbrot Stuttgart . . . . Roggenmischbrot

57 Rappen je kg 50 » » » 55 ».

» »

Frankreich : Paris Nonnalbrot . . . : Marseille . . . . Normalbrot Strasabürg . . . Normalbrot

46 45 45

Italien : Rom

Volksbrot

.

» » »

» » » » » » » t

37

»

Mailand

Volksbrot

36

»

"

Genua

Volksbrot

42

»

» »

Österreich : Wien Volksbrot Innsbruck . . . Volksbrot feldkirch . . . . Volksbrot

39 41 44

» » »

» » » » » »

Schweiz : Bern Vollbrot Basel Vollbrot Lausanne . . . . Vollbrot

40 38 40

» » »

» » » » » »

993

Anhang zum Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 11. Mai 1937, zu den Postulateli betreifend die Abänderung der Getreideordnung.

Übersicht über staatliche Massnahmen betreffend die Getreide Versorgung im Ausland*).

Inhaltsverzeichnis.

A. Europäische Staaten.

1. Belgien 2. Bulgarien S. Dänemark.

4. Deutsches Eeich .

5. Estland 6. Finnland 7. Prankreich 8. Griechenland 9. Grossbritannien 10. Italien 11. Jugoslawien 12. Lettland 13. Litauen 14. Niederlande 15. Norwegen 16. Österreich 17. Polen 18. Portugal 19. Rumänien 20. Russland 21. Spanien 22. Schweden 23. Tschechoslowakei. .

24. Türkei 25. Ungarn

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994 994 995 996 997 998 999 1001 1001 1002 1003 1004 1005 1006 1007 1007 1008 1009 1010 1010 1011 1011 1012 1013 1014

» » »

1014 1015 1016

B. Aussereuropäische Lander.

1. Argentinien 2. Kanada 3. Vereinigte Staaten von Nordamerika

*) Sämtliche in dieser Übersicht ohne gegenteilige Angaben enthaltenen Frei sn o t i z e n beziehen sich auf Ende Dezember 1985 und auf den damaligen Schweizerfrankenkurs.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

70

994

A. Europäische Staaten.

1.

I. Massnahmen.

Belgien ist auf die Einfuhr von Brotgetreide angewiesen. Um den belgischen Landwirten den Absatz ihrer Getreideerzeugung zu angemessenen Preisen zu erleichtern, ist die Brotgetreideeinfuhr kontingentiert worden. Ausserdem sind die belgischen Müller verpflichtet, mit dem eingeführten Brotgetreide einen bestimmten, von der Eegierung periodisch festgesetzten Prozentsatz inländischen Getreides mitzuvermahlen.

Die Einfuhr von Weizen und Eoggen ist nur auf Grund einer durch die Getreidezentrale in Antwerpen ausgestellten Bewilligung und gegen Bezahlung einer Einfuhrgebühr von B. Fr. 10.~ = Schw. Fr. 1.04 zulässig. Einfuhrzölle werden nicht erhoben.

Die Einfuhrgebühr wurde durch königliche Verordnung vom 28. Februar 1937 aufgehoben.

Für den Handel mit Inlandgetreide bestehen keine Einschränkungen; auch ist keine Mahlausbeute vorgeschrieben. Die Preisbildung für Mehl und Brot ist der freien Konkurrenz überlassen.

H. Preise.

Mittelpreise für Weizen und Eoggen im Januar 1936 franko Abgangsstation; für Mehl franko Bäckerei Brüssel; für Brot in Brüssel.

I . W e i z e n : B. Fr. 99.80 = Schw. Fr. 10.35 je q.

2. Eoggen: » 70.77 = » 7.05 je q.

S.Mehl: » 154.--/160.-- = » 15.95/16.65 je q.

4. Brot; » 1.85 = » 0.19 je kg.

2. Bulgarien.

I. Massnahmen.

Die Einfuhr von und der Handel mit Getreide und Mahlerzeugnissen ist Monopol der «Direktion für den Ankauf und die Ausfuhr von Getreide». Deren Aufgabe ist die Hebung und Festigung der Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Sicherung der regelmässigen Versorgung des Landes.

Ihre Agenten sind mit dem Ankauf von Weizen, Eoggen, Mischgetreide und deren Mahlerzeugnissen von den Produzenten, Genossenschaften, Händlern und Industriellen zu den vorgeschriebenen Preisen und Bedingungen betraut.

Die Handelsmühlen dürfen nur Getreide verarbeiten, das ihnen von der Monopolstelle oder deren Agenten geliefert wurde. Eine Ausnahme besteht für Getreide, welches für den Eigenbedarf der Produzenten verarbeitet wird.

Die Ankauf- und Verkaufpreise für Inlandweizen und -roggen, die Verkaufpreise für die Mahlprodukte und für das Volksbrot werden von der Monopolstelle im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium festgesetzt.

995

II. Preise.

Für Weizen und Boggen franko Abgangsstation ; für Mehl franko Bäckerei Sofia; für Brot Sofia.

1. Weizen : Lewa 300.-- Schw. Fr. 11.40 je q.

2. Roggen: » 225.-- = » 8.55 je q.

3. Mehl: Weissmehl Lewa 600. -- = Schw. Fr. 22.80 je q.

Vollmehl » 510.-- = » 19.40 je q.

4. Brot : Volksbrot » 5.-- = » Ö. 19 je kg.

3. Dänemark.

I. Massnahmen.

Die dänische Landwirtschaft vermag den Bedarf des Landes an Getreide bei weitem nicht zu decken. Die Einfuhr ist nur mit Valuta-Bewilligungen zulässig.

Den dänischen Getreidebauern sind folgende Minimalpreise zugesichert: Für Weizen Kr. 18.-- = Schw. Fr. 8.80 je q, » Roggen » 11.50= » 7.80 je q.

Zur Sicherung dieser Minimalpreise wird auf dem eingeführten Getreide eine Gebühr erhoben, deren Höhe so angesetzt ist, dass der Preis für die Ware dem zugesicherten Minimalpreis für Inlandgetreide entspricht. Ebenso wird auf verarbeitet eingeführtem Getreide eine entsprechende Einfuhrgebühr bezogen. Sodann ist eine Abgabe von Kr. 2 bis 2.50 vorgesehen auf den im Lande befindlichen Vorräten an ausländischem Getreide, ausländischem Mehl und Grütze und auf Vorräten an Mehl und Grütze, welche im Inland aus ausländischem Getreide hergestellt worden sind.

Die bei der Einfuhr erhobenen Gebühren und die Abgaben auf den Vorräten fliessen in einen sogenannten Getreidefonds, welcher auf Grund einer gesetzlichen Skala an kleine Landwirte verteilt wird.

Vermahlungsvorschriften bestehen nicht. Auch werden die Mehl- und Brotpreise staatlich nicht überwacht.

II. Preise.

Für Weizen und Roggen franko Abgangsstation; für Mehl franko Bäckerei Kopenhagen; Brotpreis in Kopenhagen.

1.Weizen: Kr. 18.-- = Schw. Fr. 8.80 je q.

2. Roggen: » 11.50= » 7.80 je q.

3.Mehl: Weissmehl Kr. 20.-- = Schw. Fr. 18.55 je q.

Roggenmehl» 15.--/22.--= » 10.15/14.95 je q.

4. Brot: Weizenbrot . . . . Kr. 0.88 = Schw.. Er. 0.56 je kg, Roggenbrot (fein) .

» 0.55= » 0.87 je kg, Roggenbrot (grob)*) » 0.19= » 0.13 je kg.

*) Laibgewicht 4 kg, Preis Kr. 0.77.

996

4. Deutsches Reich.

I. Massnahmen.

Das deutsche Eeich ist noch auf die Einfuhr von fremdem Brotgetreide angewiesen. Trotzdem kein Monopol besteht, werden die Ein- und Ausfuhr von Brotgetreide und Mahlprodukten von einer beim Beichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestehenden Eeichsstelle für Getreide und Futtermittel geregelt und überwacht. Diese Eeichsstelle unterhält auch die nötigen Getreidevorräte, welche insbesondere in den Mühlen gelagert werden, die Auslandgetreide einführen.

Sämtliche Betriebe, welche Getreide erzeugen, verarbeiten (ausgenommen Eoggen- und Weizenmühlen), Brot, Teigwaren usw. herstellen und diese Produkte verteilen, sind zu insgesamt 20 Getreidewirtsehaftsverbänden zusammengeschlossen. Jeder Getreidewirtschaftsverband besteht wiederum aus 5 Fachgruppen, nämlich einer Erzeuger-, Verarbeiter-, Bäcker-, Teigwaren- und Verteilergruppe. Die Getreidewirtschaftsverbände sind untereinander zur Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft zusammengeschlossen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Beichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft steht. Die Mühlen, welche Weizen und Boggen zur menschlichen Ernährung verarbeiten, sind, soweit sie nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und nur für seinen Bedarf arbeiten, zur wirtschaftlichen Vereinigung der Weizen- und Eoggenmühlen zusammengeschlossen, welche ebenfalls zur Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft gehört.

Den GetreideproduzentensindfestePreisezugesichert. Jeder Landwirt, der über seinen Bedarf hinaus Brotgetreide zur Verfügung hat, ist verpflichtet, davon eine gewisse Menge für die Bedürfnisse der Allgemeinheit abzuliefern.

Jede Mühle erhält ein Grundkontingent und ein Verarbeitungskontingent zugewiesen. Das Grundkontingent bestimmt sich nach den in den Jahren 1927 bis und mit 1982 verarbeiteten Getreidemengen. Die Höhe des Verarbeitungskontingentes richtet sich nach dem vom Beichsminister für Ernährung und Landwirtschaft festgesetzten Jahresbedarf. Den Mühlen, welche eine Tagesleistungsfähigkeit von nicht mehr als 2 Tonnen haben, wird das volle Grundkontingent als, Verarbeitungskontingent zugewiesen. Die noch verbleibenden Getreidemengen werden im Verhältnis zum Grundkontingent auf die übrigen Mühlen verteilt. Jede Mühle mit einem Grundkontingent von mehr als 750 Tonnen
Weizen und Boggen ist verpflichtet, wenigstens die einem Zwölftel ihres Kontingentes entsprechende Menge Inlandweizen und -roggen auf eigene Eechnung ständig auf Lager zu halten.

Müller, welche Getreide einführen, sind ausserdem verpflichtet, auf Verlangen der Eeichsgetreidestelle für deren Bechnung eine gewisse Menge Auslandweizen zu lagern, welche im Eigentum der Eeichsgetreidestelle bleibt.

Zum Schutze der Mehl- und Brotverbraucher regelt die Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft den Verkehr mit Mehl, Brot und Teigwaren, sowie die Mehl- und Brotpreise.

997 II- Preise.

1. Weizen : EM. 18.80/21.10 =Schw. Fr. 28.80/26.15 je q.

2. Boggen: » 15.80/17.30= » 18.95/21.45 je q, im Dezember 1985 je nach Preisgebiot frei verladen dem Produzenten nächstgelegene Eisenbahnstation oder Schiffsverlade-ort.

8. Mehl : Die Preise verstehen sich für Basistypen im Dezember 1985, frei Bäckerei Berlin. Für die übrigen Mehltypen sind je nach Ausmahlgrad Aufschläge oder Abschläge von 0.50 bis 4.-- EM.

bei Roggenmahlerzeugnissen, l bis 7 EM. bei Weizenmahlerzeugnissen statthaft.

Weizenmehl Basistyp: EM. 80.5O/30.80 = Schw. Fr. 87.80/38.15 je q.

Eoggenmehl Basistyp: EM. 24.85 = Schw. Fr. 30.15 je q.

4. Brot : Bäcker- oder Eundbrot im Dezember 1985, je Laib zu 1250 g ab Bäckerei Berlin EM. 0.40. Das Kilogramm stellt sich somit auf EM. 0.82 = Schw. Fr. 0.40.

III. Einfuhrzölle.

1. Weizen : EM. 85.-- = Schw. Fr. 48.40 je q.

2. Eoggen: » 20.-- = » 24.80 je q.

5. Estland.

I. Massnahmen.

Estland vermag bei normaler Ernte genügend Brotgetreide zur Deckung des inländischen Bedarfes zu erzeugen. Die Eegierung hat die Alleinberechtigung zur Einfuhr von Weizen und Eoggen, sowie von Weizen- und Eoggenmehl im Bedarfsfalle.

Das Wirtschaftsministerium kauft zur Eegelung des Eoggenpreises und zur Erneuerung des staatlichen Eoggenvorrates von den Landwirten zu bestimmten Preisen den Überschuss über den Eigenbedarf an Eoggen. Das Wirtschaftsministerium kann auch auf Beschluss der Eegierung von den Landwirten die ihren Bedarf übersteigenden Weizenmengen aufkaufen und ausführen. Einkauf- und Verkaufpreise bestimmt die Eegierung, Den estnischen Getreideproduzenten ist es aber freigestellt, ihr Getreide auf dem freien Markt an Müller oder Händler zu verkaufen. Im Jahre 1985 bezahlten diese höhere Preise als die von der Eegierung festgesetzten Übernahmepreise, so dass der Eegierung nur geringe Mengen zum Ankauf angeboten wurden.

Die Preisbildung für Mehl und Brot wird vom Staate nur mittelbar durch Festsetzung des Verkaufpreises für das von ihm übernommene Getreide beeinflusst.

998 II. Preise.

Die Regierung hat die Übernahmepreise für Weizen und Eoggen der Ernte 1935 franko Tallinn festgesetzt wie folgt: 1.Weizen: Kr. 14.-- = Schw. Fr. 11.90 je q.

2. Roggen: » 12.-- = » 10.20 je q.

Im freien Handel erhielten die Getreideproduzenten an Ort und Stelle bezahlt: Für Weizen: Kr. 18.-- /19.-- = Schw. Fr. 15.80/16.15 je q, » Eoggen: » 12.-- = » 10.20 je q.

8. Mehl : Die Mehlpreise verstehen sich franko Bäckerei Tallinn.

Weizenmehl je nach Art und Feinheit Kr. 25/38 = Schw.

Fr. 21.25/82.30 je q, Roggenmehl Kr. 18,90/21.-- = Schw. Fr. 11.80/17.85 je q.

4. Brot in Tallinn: Weissbrot Kr. 0.80/0.45 = Schw. Fr. 0.25/0.38 je kg, Eoggenbrot » 0.13/0.16= » 0.11/0.14 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1. W e i z e n : Kr. 11.-- = Schw. Fr. 9.35 je q.

2. Roggen: » 11.-- = » 9.85 je q.

6. Finnland.

I. Massnahmen.

Zur Förderung des Getreidebaues und zur Sicherstellung der Getreideversorgung des Landes wurde im Jahre 1928 eine staatliche Getreideverwaltung geschaffen. Diese unterhält einen Getreidevorrat, der in erster Linie aus Inlandgetreide besteht. Für dieses Getreide wird nur der Marktpreis bezahlt, der jedoch durch Einfuhrzölle auf Auslandgetreide beeinflusst wird. Die Getreideverwaltung überwacht den Getreidehandel und beantragt der Eegierung die ihr nötig scheinenden Massnahmen.

Zur Förderung des Inlandgetreideabsatzes sind die Müller, die ausländischen Boggen verarbeiten, zur Mitvermahlung eines bestimmten Prozentsatzes Inlandroggen verpflichtet. Ausserdem kann die Eegierung die Einfuhr von Eoggen verbieten oder beschränken. Müller, welche bei der Vermahlung von Getreide für den Handel einheimischen Weizen verwenden, sind berechtigt, eine gleich grosse Menge ausländischen Weizen zu einem herabgesetzten Zoll einzuführen.

Die Preisbildung für Mehl und Brot wird vom Staate nicht unmittelbar beeinflusst.

II. Preise.

Für Weizen und Eoggen franko Abgangstation ; für Mehl franko Bäckerei Helsinki; für Brot in Helsinki.

999

Durchschnittspreise für Getreide der Ernte 1935: 1. Weizen : Fmk. 240.-- = Schw. Fr. 16.15 je q.

2. Boggen: » 108.90= » 12.95 je q.

3. Mehl: Durchschnitt 1935: ausländisches Weizenmehl Fmk. 548.-- = Schw. Fr. 86.80 je q, einheimisches Weizenmehl » 458.-- = » 80.45 je q, Boggenmehl ungebeutelt » 267.-- = » 17.95 je q, Boggenmehl gebeutelt » 404.-- = » 27.15 je q.

4. Brot: Eoggenbrot (Volksbrot) Dezember 1985: Fmk. 3.44 = Schw. Fr. 0.23 je kg, Durchschnitt 1985 ».3.41= » 0.229 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1.Weizen: Im Jahre 1985 Fmk. 135.--= Schw. Fr, 9.05 ab 1. Januar 1935 » 125.-- = » 8.40 2. Boggen: Im Jahre 1935 » 125.-- = » 8.40 ab 1. Januar 1986 » 110.-- = ». 7.40

je je je je

q, q.

q, q.

7. Frankreich.

I. Massnahmen.

Bis zum 15. August 1936 beruhte die Getreideordnung auf dem Grundsatze des freien Handels. Durch Gesetz vom 15. August 1936 wurde dann das Getreidemonopol geschaffen, welches in den Händen des beim Landwirtschaftsministerium bestehenden «Office national interprofessionnel du blé» liegt.

Dieses Office mit zivilrechtlicher Persönlichkeit und finanzieller Autonomie wird durch einen Zentralrat verwaltet, der sich aus Vertretern der Getreideproduzenten, Konsumenten, Müller, Bäcker, des Handels und der Verwaltung zusammensetzt.

In jedem Departement besteht ein Komitee, welches beauftragt ist, das Übernommene Getreide an die Müller zu verteilen und Massnahmen zur Begelung der Preise und für die Organisation der Getreideproduktion zu begutachten.

In der zweiten Hälfte des Monats Juni nimmt der Zentralrat eine Schätzung des voraussichtlichen Ernteertrages vor. In der zweiten Augusthälfte setzt er endgültig den Preis des Getreides fest, unter Berücksichtigung der Qualität, des Lebenskostenindexes, des Preises der Bedarfsartikel für die Landwirtschaftsbetriebe und der die Produktion belastenden Faktoren.

Vor dem 1. Februar bestimmt der Zentralrat alljährlich im Bedarfsfälle die Getreidemenge, welche bis zum 30. September eingeführt werden muss.

Bestehen Ernteüberschüsse, so setzt er die auszuführende oder zu lagernde Menge fest und bestimmt den Preis, welcher den Produzenten für dieses über-

1000

schüssige Getreide zu bezahlen ist. Dieser Preis darf höchstens 20% unter dem für die normale Ernte festgesetzten bleiben und gilt nur provisorisch für Produzenten, welche über 50 q geerntet haben.

Vor dem 1. November verfügt der Zentralrat die zeitliche Verteilung der Verkäufe von Getreide der Produzenten, welche im Vorjahr über 100 q abgeliefert haben. Diese Verteilung darf sich nicht über den 80. Juni des folgenden Jahres hinaus erstrecken. Das Office national besitzt das Ein- und.

Ausfuhrmonopol für Getreide, und Mahlprodukte. Die Produzenten können ihr Getreide den Getreidegenossenschaften oder Händlern verkaufen. Müllern und Bäckern ist verboten, Getreide von Produzenten direkt zu kaufen. Die Händler haben die gleichen Bedingungen und Preise einzuhalten wie die Genossenschaften. Das durch sie gekaufte Getreide wird durch Vermittlung der «caisses régionales de crédit agricole mutuel» bezahlt. Sämtliche Kauf- und Verkaufsgeschäfte der Genossenschaften und der Händler stehen unter der Aufsicht der Departementskomitees.

Die Getreidegenossenschaften sind verpflichtet, alles ihnen angebotene Getreide zu den vom Office national festgesetzten Preisen und Bedingungen zu übernehmen. Die Müller haben ihr Getreide ausschliesslich bei diesen Genossenschaften und bei den Händlern zu beziehen. Der Verkaufspreis an die Müller wird vom Zentralrat festgesetzt. Die Müller haben eine Mahlgebühr zu entrichten, welche nach der während des Jahres hergestellten Mehlmenge abgestuft wird.

Produzenten, welche über ihren Bedarf (4 q pro Person) hinaus mehr als 100 q Getreide ernten, haben eine Produktionsgebühr zu bezahlen, die nach der abgelieferten Getreidemenge abgestuft wird.

II. Preise.

a. Unter alter Ordnung: 1. Weizen: Pariser Börsenpreis vom 31. Dezember 1985 fr. Fr. 77.50 = Schw. Fr. 15.80 je q.

2. Backmehl: Am 1.Januar 1936 in Paris fr. Fr. 180.--= Schw.

Fr. 26.45 je q.

8. N o r m a l b r o t : fr. Fr. 1.60 = Schw. Fr. 0.33 je kg.

b. Ende August 1986 (neue Ordnung): 1. Weizen : fr. Fr. 140.-- = Schw. Fr. 28.30 je q.

2. Backmehl: In Paris fr. Fr. 180.-- bis 185.--= Schw. Fr. 36.85 bis 87.85 je q.

3. Normalbrot : fr. Fr. 1.90 = Schw. Fr. 0.88 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1. Für Weizen: fr.Fr. 80.--.= Schw. Fr. 16.80 je q.

2. Für Boggen: » 40.-- = » 8.15 je q.

1001 8. Griechenland.

I. Massnahmen.

Griechenland ist auf die Einfuhr von Brotgetreide angewiesen. Im Jahre 1927 schloss die griechische Regierung zum Schutz und zur Förderung des einheimischen Getreidebaues mit der griechischen Nationalbank, mit der Société des Entrepôts Généraux und mit dem griechischen Müllerverband ein Abkommen, durch welches eine Einkaufstelle für inländischen Weizen geschaffen wurde. Diese Stelle hat den Weizen von den Erzeugern zu einem Preise zu übernehmen, welcher dem Einstandspreis für ausländischen Weizen cif griechischer Hafenplatz, zuzüglich Einfuhrzoll, gleichkommt.

Der Handel mit Getreide ist frei. Ausländischer Weizen wird jedoch nur soweit zur Einfuhr zugelassen, als ein Bedarf dafür im Inlande besteht.

Für das Jahr 1985/36 wurden die Muller verpflichtet, wenigstens 60% inländischen Weizen zu vermählen. Ein Ausmahlungsgrad ist für das sogenannte Schwarzmehl mit 92% vorgeschrieben. Beim Weissmehl beträgt der Ausmahlungsgrad in der Regel 78%.

Die Mehl- und Brotpreise werden durch die Behörden festgesetzt und überwacht.

II. Preise.

1. Weizen : Drs. 484.50/610.-- = Sehw. Fr. 14.05/17.70 je q, je nach Sorte und Besatz.

2. Mehl: Weissmehl Drs. 768.-- = Schw. Fr. 22.25 je q, Schwarzmehl » 684.50 = » 19.85 je q.

3.Brot: Weissbrot » 7.20 = » 0.21 je kg, Schwarzbrot » 6.565= » 0.19 je kg.

Weizen:

III. Einfuhrzölle.

Drs. 164.40 = Schw. Fr. 4.75 je q.

9. Grossbritannien.

I. Massnahmen.

Grossbritannien ist auf die Einfuhr von Brotgetreide angewiesen. Einfuhr und Getreidehandel sind frei.

Durch das Getreidegesetz vorn Juni 1982 (Wheat Act 1982) wird den Getreideproduzenten die Abnahme ihres Ernteüberschusses an mahlfähigem Weizen zu einem Preise zugesichert, welcher die Produktionskosten decken soll. Eine sogenannte Weizenkommission bestimmt alljährlich die Weizenmenge, welche die Müller von den Produzenten zu übernehmen haben. Diese Übernahme erfolgt durch den Müllerverband auf dem freien Markte zu Weltmarktpreisen. Den Produzenten wird nach Abschluss des Erntejahres der Unterschied zwischen dein durchschnittlichen Verkaufpreis und dem vom Landwirtschaftsminister festgesetzten Standardpreis (45 sh je quarter --

1002 Schw. Fr. 15.-- je q) vergütet. Produzenten, welche auf diesen Staatszuschuss Anspruch erheben, haben sich anzumelden und Anbaufläche und Ernteertrag genau anzugeben.

Zur Deckung der Kosten der Weizenpreisstützung wird auf jedem Sack Weizenmehl zu 280 engl. Pfund, der die Mühle verlässt oder aus dem Ausland eingeführt wird eine Gebühr von 4 sh erhoben.

Die Preise für Backmehl und Brot werden auf Grund des Weizenpreises durch die Eegierung in Verbindung mit den Müller- und Bäckerverbändcn bestimmt.

II. Preise.

1. Für Weizen der Ernte 1984 erzielten die englischen Produzenten einschliesslich des Staatszuschusses einen Preis von 39 sh 1,9 d je 504 Ibs. = Schw. Fr. 18.-- je q.

2. Mehl : sh. 32,6 je Sack zu 280 lbs.= Schw. Fr. 19.40 je q.

3. Brot : sh. 8 d je Laib zu 4 Ibs, = » 0.28 je kg.

Mehl- und Brotpreise in London am 81. Dezember 1935.

HI. Einfuhrzölle.

Für Weizen : sh. 2.-- je 280 Ibs. = Schw. Fr. 0.70 je q.

Für Eoggen: 10% des Wertes.

Getreide und Mehl aus den British Dominions sind mit keinen Einfuhrzöllen belastet.

10. Italien.

I. Massnahmen.

Italien war früher stark auf die Einfuhr von Brotgetreide angewiesen.

Seit 1925 werden grosse Anstrengungen zur Förderung des Weizenanbaues gemacht, um die Bezüge vom Ausland zu vermindern. Zu diesem Zwecke wurden folgende Massnahmen getroffen: a. Weitgehende Unterstützung von Bodenverbesserungen durch Gewährung von Vorschüssen oder Anleihen zu günstigen Bedingungen, Erleichterung der Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen, Herbeiführung möglichst niedriger Preise für die Düngmittel; b. Förderung der Verwendung selektionierter Weizensorten, insbesondere durch Erleichterung der Saatgutbeschaffung; c. Sicherung eines den Anbau von Weizen lohnenden Verkaufspreises. Zu diesem Zwecke wurde der Weizenzoll wesentlich erhöht. Die. Einfuhr von Weizen ist nur den «Consorzi agrari» mit Bewilligung des Finanzund des Landwirtschaftsministers gestattet.

Das im Lande erzeugte und das eingeführte Getreide ist den örtlichen oder regionalen Sammelstellen, genannt «centri ammassi» abzuliefern. Immerhin sind die Produzenten berechtigt, 3 q Getreide für jede Person und 2 q je Hektare als Saatgut zurückzubehalten. Der Übernahmepreis wird alljährlich vom

1003 Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem ständigen Getreidekomitee festgesetzt.

Die Mühlen sind in Handels- und Kundenmühlen eingeteilt. Nur die erstem sind zum Verkaufe von Mehl berechtigt. Die andern verarbeiten nur das von den Produzenten für den direkten Verbrauch zurückbehaltene Getreide.

Immerhin können sie, wenn sie zur Herstellung eines der vier staatlich genehmigten Mehltypen eingerichtet sind, verlangen, als Handelsmühlen anerkannt zu werden.

Die Müller dürfen Getreide nur von den «centri ammassi» kaufen. Jeder Müller ist verpflichtet, einen Vorrat an Getreide Zu halten, welcher der durchschnittlichen Verarbeitungsmenge eines Monats entspricht. Gewerbsmässig dürfen nur die von der Eegierung bestimmten Brottypen hergestellt und verkauft werden.

Die Einfuhr des Weizens untersteht dem Staatsmonopol, das der «Federazione Italiana dei Consorzi agrari anvertraut ist. Die genannte Körperschaft leitet und überwacht die gesamte Weizenversorgung des Landes.

Die Mehl- und Brotpreise werden durch den Staat bestimmend beeinflusst.

II. Preise.

Weizen franko Born; Mehl franko Bäckerei Eom; Brot in Eom.

1. Weizen : Lire 114.--/116.-- = Schw. Fr. 28.20/28.70 je q.

2. Mehl: Typ 0 Lire 152.--/154.-- = Schw. Fr. 37.60/38.10 je q, » I » 147.--/149.--= » 36.40/87.85 je q, » II » 142.--/147.--= » 35.15/85,65 je q.

3.Brot: Luxusbrot Lire 1.90 = Schw. Fr. 0.47, Normalbrot » 1.80= » 0.45, Volksbrot » 1.55= » 0.38.

III. Einfuhrzölle.

1. Weizen : Lire 75.-- = Schw. Fr. 18.55 je q.

2. Eoggen: » 36.50= » 9.05 je q.

11. Jugoslawien.

I. Massnahmen.

Jugoslawien erzeugt bei normalen Ernten mehr Brotgetreide, als es benötigt. Der Staat hat sich das Recht der Ein- und Ausfuhr von Weizen, sowie von Weizen- und Roggenmehl vorbehalten. Die Ausübung dieses Hechts ist einer Ausfuhrgesellschaft (Prizad) übertragen. Immerhin können auch Produzenten und private Ausfuhrfirmen unter gewissen Bedingungen zur Ausfuhr ermächtigt werden.

Die Ausfuhrgesellschaft kauft von den Produzenten den Weizen zu einem von der Eegierung festgesetzten, etwas über Weltmarktbasis stehenden Preise.

Die Handelsmühlen können dazu verhalten werden, dieses Getreide zu einem vom Handelsministerium festgesetzten Preise zu übernehmen. Zur Deckung

1004 der Aufwendungen für die Stützung des Weizenpreises dient eine von den Handelsmühlen erhobene Pauschalgebühr, die jedoch 800 Dinars = Schw.

Fr. 21.80 je Tonne nicht übersteigen soll.

Dem Handelsminister steht das Eecht zu, die Preise für das Mehl festzusetzen, sofern dieses von den Mühlen nicht zu dem den Weizenpreisen entsprechenden Preise verkauft wird.

II. Preise.

Für Weizen und Eoggen franko Abgangsstation; für Mehl franko Bäckerei Belgrad; für Brot Belgrad.

1.Weizen: Dinars 180.-- = Schw. Fr. 12.80 je q.

2. Roggen: » 150.-- = » 10.65 je q.

3.Mehl: » 210.--/262.50 = » 14.90/18.65 je q.

4. B r o t : » 2.--/4.-- = » 0.14/0.28 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1. Weizen: Dinars 5.-- /IO.-- = Schw. Fr. 0.35/0.70 je q.

2. Eoggen: » 10.--/15.-- = » 0.70/1.05 je q.

12. Lettland.

I. Massnahmen.

Die Getreideproduktion übersteigt den Landesbedarf. Dem Staat ist das Eecht zur Ein- und Ausfuhr von Getreide und Mehl vorbehalten. Es können jedoch privaten Firmen Ausfuhrbewilligungen erteilt werden.

Der Getreidehandel steht unter staatlicher Kontrolle und kann nur mit Ermächtigung des Landwirtschaftsministers betrieben werden. Dieser kann den Getreidehandel in einzelnen Gebieten freigeben oder verbieten.

Das Landwirtschaftsministerium übernimmt von den Produzenten Brotgetreide zu einem von der Eegierung festgesetzten Preise. Dieser wird jedoch nur für die Hälfte des eingekauften Getreides, welche für den Inlandbedarf bestimmt ist, bezahlt. Für die andere, zur Ausfuhr bestimmte Hälfte ist der Übernahmepreis um 20 % niedriger.

Ein- und Ausfuhr, sowie der Ankauf des Getreides von den Produzenten erfolgten durch das beim Landwirtschaftsministerium bestehende Getreidebureau.

Unter gewissen Vorbehalten ist es den Müllern gestattet, Getreide auf dem freien Inlandmarkte zu kaufen, wenn sie eine gleiche Menge vom staatlichen Getreidebureau bezogen haben. Die Mühlen stehen unter staatlicher Aufsicht.

Der Staat ist berechtigt, die Getreide-, Mehl- und Brotpreise zu überwachen.

II. Preise.

Für Weizen und Eoggen franko Abgangsstation oder Speicher; für Mehl ab Mühle; für Brot ab Bäckerei in ganz Lettland,

1005 Das lettische Getreidebureau bezahlt den Produzenten für Brotgetreide der Ernte 1985 je nach Qualität und Zeitpunkt der Übernahme für den q: 1. Weizen : Lats 12.90/20.40 = Schw. Fr. 12.90/20.40.

2. Koggen: » 12.90/19.20= » 12.90/19.20.

8. Mehl : Weizenmehl Lats SO.--/40.-- = Schw. Fr. 80.--/40.-- Koggenmehl » 18.--/28.-- = » 18.--/28.-- 4. Brot: Weizenbrot » 0.48/0.50 = » 0.43/0.50 je kg.

Boggenbrot » 0.20 == » 0.20 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1. Weizen : Lats 7.--/14.-- = Schw. Fr. 7.--/14.~ je q.

2. Roggen: » 8.-- = » 3.-- je q.

13. Litauen.

I. Massnahmen.

Bei normalen Ernten deckt die eigene Getreideproduktion den Landesbedarf.

Den Getreideproduzenten wird ein gewisser Schutz zugesichert durch hohe Einfuhrzölle auf Brotgetreide. Sodann kauft die halbamtliche «Lietukis» (Verband der litauischen Landwirte) das einheimische Getreide zu nach Liefermonaten abgestuften Preisen auf. Die «Lietukis» organisiert auch die Ausfuhr allfälliger Ernteüberschüsse. Der Staat vergütet dem Verbände die Verluste aus der Getreideübernahme, sowie die Verkaufs- und Transportauslagen.

Der Handel mit Getreide, Mehl und Brot ist frei.

II. Preise.

Für Weizen und Roggen franko Abgangsstation; für Mehl ab Mühle in Kaunas; für Brot in Kaunas.

1. Weizen : Lit. 16.80 = Schw. Fr. 8.75 je q.

2. Roggen: » 14.60= » 7.60 je q.

8. Mehl : Weizenmehl Lit. 80.--/44.-- = Schw. Fr. 15.60/22.90 je q, Roggenmehl » 12.--/18.--= » 6.25/9,85 je q.

4. Brot: Weizenbrot » 0.35/0.50 = » 0.18/0.26 je kg, Eoggenbrot » 0.15/0.30 = » 0.08/0.16 je kg.

III. Einfuhrzölle.

Weizen: Lit. 80.-- = Schw. Fr. 15.60 je q.

Eoggen: » 20.-- = » 10.40 je q.

1006

14. Niederlande.

I. Massnahmen.

Das Land ist auf die Einfuhr von Brotgetreide angewiesen. Die Einfuhr von Getreide erfolgt durch Vermittlung der staatlichen Getreidezentrale, .während die Einfuhr von Mehl, Teig- und Backwaren durch die Mehlzentrale geregelt wird.

Der Anbau von Weizen ist nur solchen Personen gestattet, welche den Bezirks-Weizenorganisationen angeschlossen sind. Die Anbaufläche darf den von der Regierung festgesetzten Umfang nicht überschreiten. Die Produzenten dürfen Weizen nur ihren Bezirksorganisationen oder durch deren Vermittlung abliefern. Für etwa 85 % der Ablieferungsmenge erhalten sie einen wesentlich über Weltmarktbasis stehenden Preis. Der Eest wird zu Marktpreisen abgenommen.

Der Handel mit Getreide und die gewerbsmässige Lagerung sind nur unter Bedingungen und nur solchen Firmen gestattet, welche einer besondern Berufsgruppe angeschlossen sind.

Die gleiche Eegelung ist für die Mühlen getroffen. Diese werden je nach dem Mehltyp, den sie erzeugen, in drei Gruppen eingeteilt.

Der Mehlhandel ist ebenfalls genau geordnet. Dagegen werden Mehlund Brotpreise nicht vorgeschrieben.

II. Preise.

Durchschnittliche, von den Produzenten für Getreide der Ernte 1985 erzielte Preise.

1. Weizen : hfl. 10.-- = Schw. Fr. 20.90 je q.

2. Roggen: » 7.--/8.--= » 14.60/16.70 je q.

Für Getreide der Ernte 1986 sind die Übernahmepreise festgesetzt: Für Weizen: hfl. 9.-- = Schw. Fr. 18.80 je q, » Eoggen: » 7.--/8.-- = » 14,60/16.70 je q.

8, Mehl: im Dezember 1985 franko Bäckerei im Haag: hfl. 14.--/14.25 = Schw. Fr. 29.25/29.75 je q.

4, B r o t : ab Bäckerei im Haag: Milchbrot hfl. 0.225 = Schw. Fr. 0.47 je kg, Wasserbrot » 0.20 -- » 0.42 je kg (hfl. 0.18 bzw.'0.16 je 800 g).

III, Einfuhrzuschläge.

Einfuhrzölle für Weizen und Eoggen bestehen nicht. Dagegen werden bei der Einfuhr der genannten Getreidearten Preiszuschläge erhoben, welche betragen: 1. Für Weizen : hfl. 2.-- = Schw. Fr. 4.20 je q.

2. » Eoggen: » 4.50= » 9.40 je q.

1007

15. Norwegen.

I. Massnahmen.

Der Staat besitzt das Einfuhrmonopol für Brotgetreide. Die GetreidemonopolBtelle (Statens Kornforretning) hat folgende Aufgaben: a. Getreide und Mehl zur Deckung des Landosbedarfes einzuführen; 1). Getreide- und Mehlvorräte für den Kriegsfall zu halten; c. von den Produzenten Inlandgetreide zu einem Minimalpreise zu übernehmen ; d. das übernommene Inlandgetreide, sowie das eingeführte Getreide und Mehl zu möglichst niedrigen Preisen weiterzuverkaufen.

Die Müller sind verpflichtet, das Getreide von der Monopolstelle zu übernehmen. Die von dieser Stelle anerkannten Landmühlen können von den Produzenten direkt Getreide zum gleichen Preise kaufen wie die Monopolstelle.

Die Monopolstelle richtet den Landmühlen eine Vergütung von 9 Kr. = Schw, Fr. 7.15 je q aus, damit das aus diesem Getreide hergestellte Mehl möglichst billig an die Getreideproduzenten zurückgeliefert werden kann.

Eine gleiche Prämie erhalten die Getreideproduzonten, welche eigengebautes Getreide für ihren Bedarf in einer Landmühle verarbeiten lassen.

Die Prämio wird den Produzenten durch Vermittlung der Landmühlen ausbezahlt, welche davon den Mahllohn abziehen dürfen.

Die Mehl- und Brotpreise werden amtlich festgesetzt.

II. Preise.

Produzentenpreise für Weizen und Boggen der Ernte 1985 franko Abgangsstation; für Mehl ab Inlandmühle; für Brot ab inländischer Bäckerei.

1. Weizen : Kr. 24.-- = Schw. Er. 18.30 je q.

2. Boggen: » 20.-- = » 15.25 je q.

8. Mehl: Ab 2. Januar 1936: Weizenmehl Kr. 20.50/86.25 = Schw. Fr. 15.65/27.65 je q, Eoggonmehl »14.50/24.-- = » 11.05/18.80 je q.

4. Brot : Ab 9. Januar 1986: Kr. 0.82/0.89 = Schw. Fr. 0.24/0.30 je kg.

16. Österreich, I. MäSSQähtnon.

Österreich erzeugt nicht genügend Getreide zur Deckung des Bedarfes.

Den Produzenten ist der Absatz ihres Getreides zu angemessenen Preisen durch hohe Einfuhrzölle gesichert.

Der Handel mit in- und ausländischem Getreide, sowie mit Mehl und Brot ist frei. Ausmahlungsvorschriften bestehen keine. Die Preisbildung für Mehl und Brot wird vom Staate nicht unmittelbar beeinflusst, aber überwacht, .

1008 II. Preise.

Für Weizen und Roggen franko Abgangsstation; für Backmehl franko Bäckerei Wien; für Brot in Wien.

1. Inlandweizen: Sch. 84.75/86.75 = Schw. Fr. 20.05/21.20 je q.

2. Inlandroggen : Scb. 23.75/26.-- =; » 18.70/16.--je q.

3. Mehl : Weizenmehl Sch. 60.--/67.-- = Schw. Fr. 84.65/88.70 je q.

Brotmehl » 48.--/50.-- = » 27.70/28.85 je q, Eoggenmehl ». 40.--/4l.--= » 28.10/28.70 je q.

4. B r o t : Normalbrot » 0.60,5 = » 0.35 je kg, .

Volksbrot » 0.52,2 = » 0.29 je kg.

in. Einfuhrzölle.

1. Weizen : Goldkr. 16.-- = Schw. Fr. 16.80 je q.

2. Boggen: » 10.-- = » 10.50 je q.

17. Polen.

I. Massnahmen.

Polen erzeugt in der Regel Getreide über den Eigenbedarf hinaus.

Der Förderung des Getreidebaues und der Stützung des Getreidepreises dienen folgende Massnahmen: o. Sperre der Einfuhr von Brotgetreide; b. Förderung der Ausfuhr von Getreide und Mahlerzeugnissen durch Ausfuhrprämien : Zloty 6.-- = Schw. Fr. 8.50 je q für Weizen und Boggen, » 10.--'= » 5.80 je q für Mehl ohne Kleiegehalt und » 8.-- = » 4.65 je q für anderes Mehl; c. Kredite und Vorschüsse an Getreideproduzenten.

Der Handel mit Weizen und Roggen im Inland ist frei. Die Müller dürfen für den Verbrauch in Städten nur vorgeschriebene Mehltypen herstellen.

Für Mehl und Brot können die Verkaufspreise amtlich festgesetzt werden.

:

n. Preise.

Für Weizen und Roggen im Dezember 1985, Parität Börsenort; für Mehl franko Bäckerei Warschau; für Brot in Warschau.

1. Weizen: Zloty 14.16/19.40 = Schw. Fr. 8.20/11.25 je q.

2. Roggen: » 9.82/14,83= » 5.70/8.60 je q.

8. Mehl: Weizenmehl Zloty 48.-- = Schw. Fr. 24.95 je q, Boggenmehl » 19.50= » 11.80 je q.

1009 4. B r o t :

Weizenbrot Zloty O.SO = Schw. Fr. 0.17,5 je kg, Roggenbrot » 0.26= » 0.15 je kg, Schwarzbrot » 0.26= » 0.15 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1. Weizen : Zloty 25.--/8l.-- = Schw. Fr. 14.50/18.-- je q.

2. Roggen: » 17.--/2l.--= » 9.85/12.20 je q.

18. Portugal.

I. Massnahmen.

Infolge der Vorkehren zur Förderung des Getreidebaues wurde Portugal seit 1984 zum Ausfuhrland, nachdem es noch bis zu diesem Zeitpunkt Getreide eingeführt hatte. Mit der Durchführung der Massnahmen sind in der Hauptsache zwei durch Gesetz geschaffene Organisationen betraut: Der Nationale Verband der Weizenproduzenten (F. N. P. T.) und der Nationale Verband der Mühlenindustrie (F. N. I. M.).

Die F. N. P. T. besorgt die Einfuhr von Getreide auf Regierungsbeschluss.

Sie ist allein berechtigt, im Inland mit Weizen zu handeln. Sie übernimmt von den Produzenten den selbstgebauten Weizen zu dem durch Gesetz bestimmten Preis und verkauft ihn durch Vermittlung der F. N. I. M. den Mühlen.

Die F. N. I. M. überwacht die Einhaltung der Vermahlungsvorschriften, erlässt die Vorschriften über die Lagerung von Getreide in den Mühlen, regelt die Zuweisung des von der F. N. P. T. zur Verarbeitung gelieferten Weizens, ordnet den Absatz der Mahlprodukte und sorgt für Vereinheitlichung der Transportkosten für Getreide und Mahlprodukte zugunsten der Müller.

Die Müller dürfen nur drei vom Gesetz umschriebene Mehlsorten herstellen. Je kg Hektolitergewicht darf aus Weizen nicht mehr als l kg Mehl erzeugt werden.

Die Verkaufspreise für Mehl und Brot sind staatlich geregelt.

II. Preise.

1. Weizen (den Produzenten ausbezahlt): Weichweizen Esc. 116/128 = Schw. Fr. 15.95/17.60 je q, Hartweizen » 111/123= » 15.25/16.90 je q.

2. Roggen : im freien Hander Esc. 50/60 = Schw. Fr. 6.90/8.25 je q.

3. Mehl : Qual. I Esc. 217 = Schw. Fr. 28.10 je q, » II » 197= » 27.10 je q, » III » 157= » 21.60 je q.

4. Brot : in Lissabon und Porto: Feinbrot Esc. 2.60/8.-- = Schw. Fr. 0.86/0.41 je kg, Familienbrot » 1.90 = » 0.26 je kg, gewöhnl. Brot » 1.60 = » 0.22 je kg.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

71

1010

III. Einfuhrgebühren.

Sie werden von der Kegierung von Fall zu Fall in der Einfuhremiächtigung festgesetzt und sollen wenigstens den Preisunterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem im Inland den Produzenten zukommenden Übernahmepreis ausmachen.

19. Rumänien.

I. Massnahmen.

Bumänien führt Weizen aus. Es besteht kein staatliches Getreidemonopol.

Den Produzenten wird ein Ankaufspreis zugesichert, der wesentlich über dem Weltmarktpreise steht. Der Überpreis wird zum Teil in Forin einer Ausfuhrprämie, zum Teil als Aufwertungsprämie ausgerichtet und durch Abgaben der Grossmühlen gedeckt.

Handelsmühlen und Mehlhandel stehen unter staatlicher Aufsicht. Die Verkaufsbedingungen für Weizen und das Mehl sind behördlich geregelt.

II. Preise.

Für Weizen und Eoggen, mittlere Börsenpreise im Dezember 1935; für Mehl mittlerer Preis franko Bäckerei Bukarest; für Brot Bukarest.

1. Weizen : Lei 500 = Schw. Fr. 11.-- je q.

2. Boggen: » 400= » 8.80 je q. Devisenkurse der Nationalbank vom 80. Dezember 1985: 100 Lei = 2.20.

8. Mehl Mittelpreis : Lei 800 = Schw. Fr. 17.60 je q.

4. B r o t : » 5.--/9.-- = » 0.11/0.20 je kg.

20. Russland.

Gemäss Wirtschaftsplan vom 15. Februar 19S5 sind die landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, bestimmte Flächen mit Brotgetreide anzubauen und den vollen Ertrag dem Staat abzuliefern. Der Ertrag von mehr angebauten Flächen steht den Betrieben zur freien Verfügung.

Das dem Staat abgelieferte Getreide wird auf dessen Kosten gelagert und, soweit es für das Inland bestimmt ist, zur Verarbeitung im Lohn an die Mühlen geliefert. Das Müllereipersonal wird gleich Staatsangestellten entlöhnt. Die Mehlausbeute ist auf 75---85 % angesetzt, wenn das Mehl für den inländischen Verbrauch bestimmt ist; bei Mehl für die Ausfuhr beträgt sie 65--75%.

Das Brot wird fast ausschliesslich in staatlichen Brotfabriken hergestellt.

Es werden zwei Brotsorten gemacht, ein Schwarzbrot und ein Weissbrot.

Nur der Staat ist zur Ein- und Ausfuhr von Getreide und Mahlprodukten berechtigt. Mit der Durchführung dieser Ein- und Ausfuhr ist eine Gesellschaft, die «Exportchleb», betraut. Die Exportehieb unterhält in den verschiedenen Ländern ihre Handelsagenturen. Sie darf nur gegen ausländische Valuta Geschäfte abschliessen. Diese Valuta muss in vollem Umfange an die Staatskasse abgeliefert werden.

1011 21. Spanien.

I. Massnahmen.

Bei guten Ernten erzeugt Spanien genügend Getreide für den einheimischen Bedarf. Die letzten Ernten haben sogar erhebliche Überschüsse ergeben. Für Weizen der Ernte 1985 hat die Regierung einen Mindestrichtpreis von 50 Pesetas = Schw. Fr. 21.20 je q festgesetzt.

Uni den Weizenmarkt von Überschüssen zu entlasten, kann der Ackerbauminister die Anlage von Vorräten verfügen. Die Regierung ist berechtigt, Bestimmungen über die Einschränkung der Anbaufläche zu erlassen.

Bis zürn 9. April 1936 bestanden in den Provinzen Fünferausschüsse, welche mit dem An- und Verkauf des Weizens und mit der Festsetzung der Preise für Mehl und sogenanntes Familienbrot beauftragt waren.

Durch Eegierungsverordnung vom 9. April 1986 wurde der Handel mit Weizen und Weizenmehl wieder freigegeben. Die Befugnis der Provinzialausschüsse zur Festsetzung verbindlicher Preise für das Familienbrot wurde aufrechterhalten.

Die Müllereiindustrie ist zwangsweise zu einer unter staatlicher Kontrolle stehenden Vereinigung zusammengeschlossen, Die Müller sind verpflichtet, Getreide- oder Mehlvorräte zu halten.

II. Preise.

Für Weizen franko Mühle oder dem Produzenten nächstgelegene Eisenbahnstation; für Mehl ab Mühle Madrid; für Brot in Madrid.

1. Weizen : Pts. 40/50 = Sch. Fr. 16.90/21.10 je q.

2. Mehl: » 52.62= » 21.95/26.15 je q.

3. Familienbrot : Pts. 0.65 = Schw. Fr. 0.27 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1.Weizen: Gold-Pesetas 14.-- = Schw. Fr. 14.-- je q.

2. Boggen: » » 12.-- = » 12.--je q.

22. Schweden.

I. Massnahmen.

Die Getreideproduktion übersteigt den Landesbedarf. Der Staat fördert daher die Ausfuhr.

Der Handel mit Inlandgetreide ist frei. Der Staat beeinflusst aber die Preisbildung dadurch, dass er vom 1. Juni bis 31. August von den Produzenten Getreide zu einem bestimmten, über Weltmarktbasis stehenden Preis übernimmt. Dieser Übernahmepreis betrug für Weizen der Ernte 1985 Kr. 16.50 = Schw. Fr. 12.90, für Boggen Kr. 15.50 = Schw. Fr. 11.15 je q.

Die Handelsmühlen sind verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz einheimischen Getreides zur Verarbeitung zu übernehmen. Dieser Prozentsatz betrug im Dezember 1935 90% beim Weizen und 98% beim Roggen.

1012 Die Einfuhr von Getreide und Mehl ist mit Bewilligung und unter Bedingungen statthaft.

Zur Deckung der dem Staat aus dem Schutze der Getreideproduktion entstehenden Kosten wird ausser den Einfuhrgebühren von den Mühlen eine sogenannte Weizenabgabe von Kr. l je q und eine Kleiesteuer von Kr. 0.75 erhoben.

Ab 1. Januar 1986 ist mit der Durchführung der erforderlichen Massnahmen neben der königlichen Landwirtschaftsverwaltung die neugeschaffene schwedische Getreideaktiengesellschaft betraut. Diese besorgt den Aufkauf des einheimischen Getreides von den Produzenten und den Weiterverkauf an die Mühlen. Ihr ist auch das Einfuhr- und Ausfuhrrecht für Getreide übertragen.

In bezug auf Mehl- und Brotpreise bestehen keine Vorschriften.

II. Preise Für Weizen und Eoggen franko Abgangsstation; für Mehl franko Bäckerei Stockholm; für Brot in Stockholm.

1. Weizen: Kr. 16.50/16.60 = Schw. Fr. 12.65/12.70 je q.

2. Roggen: » 14.75/15.-- = » 11.55/11.75 je q.

8. Mehl : Weizenmehl en gros Kr, 30.-- = Schw, Fr. 23.50 je q, Boggenmehl » 25.50= » 19.95 je q.

4. B r o t : Weissbrot » 1.14= » 0.89 je kg, Halbweissbrot » 1.13= » 0.88 je kg, Eoggenhartbrot » 0.88= » 0.69 je kg.

III. Einfuhrzölle.

1.Weizen: Kr. 3.70 = Schw. Fr. 2.90 je q.

2, Roggen: » 3.70= » 2.90 je q.

3. Weizen- und Boggenmehl: Kr. 6.50, zuzüglich Einfuhrgebühr von Kr. 4.-- = Kr. 10.50 = Schw. Fr. 8.20 je q.

23. Tschechoslowakei.

!· 1" assn ahm en · Im Jahre 1934 hat der Staat das Getreidemonopol eingeführt. Mit der Durchführung ist die tschechoslowakische Getreidegesellschaft beauftragt, an welcher neben den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden, den Müllerverbänden und dem Getreidehandel auch der Staat beteiligt ist. Die Einfuhr von Getreide und Mehl ist auch der Monopolgesellschaft nur mit Ermächtigung des Ministeriums für Industrie, Handel und Gewerbe gestattet.

Die Getreideproduzenten dürfen ihr Getreide nur an die Monopolstelle verkaufen. Sie erhalten dafür einen von der Begierung festgesetzten Preis.

Seit dem 1. Juli 1935 ist der Absatz der Mahlerzeugnisse kontingentiert.

Als Grundlage für diese Kontingentierung dient der Vermahlungsdurchschnitt

1013 der Mühle in den Jahren 1981--1938. Von der Kontingentierung ausgenommen sind die nur im Lohn arbeitenden Mühlenbetriebe.

Die Müller sind verpflichtet, von der Monopolstelle das Inlandgetreide zu übernehmen. Die Übernahmepflicht der einzelnen Mühlen beträgt für Weizen 60%, für Eoggen 35% der Handels Vermahlung.

Die Mehl- und Brotpreise stehen unter staatlicher Kontrolle.

n. Preise.

Für Weizen und Roggen der Brate 1935, Parität Prag; Mehl- und Brotpreise im Dezember 1985 in Prag.

1. Weizen : T Kr. 164.-- = Schw. Fr. 21.-- je q.

2. Eoggen: » 125.-- = » 16.-- je q.

8. Mehl : Weizenmehl T Kr. 320.-- = Schw. Fr. 40.95 je q, Boggenmehl » 280.-- = » 85.85 je q.

4. Brot: Eoggenbrot (bestehend aus 90% Roggemnehl und 10% Weizenmehl) T Kr. 2.-- = Schw. Fr. 0.26 je kg.

III. Einfuhrzölle.

Für Weizen: T Kr. 50.--= Schw. Fr. 5.40 je q.

» Eoggen: » 88.-- = » 4.85 je q.

Dazu kommen die von der Regierung festzusetzenden, den Marktverhältnissen angepassten Zollzuschläge.

24. Türkei.

I. Massnahmen.

Die einheimische Brotgetreideerzeugung übersteigt den Bedarf des Landes.

Die Ausfuhr wird aber vom Staate nicht unterstützt. Dagegen wurde durch Gesetz vom 9. Juli 1932 die Begierung ermächtigt, zur Stützung der Getreidepreise durch Vermittlung der staatlichen Landwirtschaftsbank Inlandgetreide von den Produzenten zu Mindestpreisen zu übernehmen. Zum Schutze der Preise bestehen hohe Einfuhrzölle.

Der Handel mit Getreide und Mehl ist frei. Die Preisbildung für Mehl und Brot wird vom Staate nicht beeinflusst.

II. Preise.

Für Weizen und Eoggen franko Abgangstation ; für Mehl und für Brot in Ankara (im Dezember 1985): 1.Weizen: Piaster 600/800 = Schw. Fr. 14.70/19.60 je q. .

2. Eoggen: » 300/850 = » 7.35/8.60 je q.

3.Mehl: » 1100/1800= » 26.95/81.85 je q.

4. Brot: » 12/15 = » 0.29/0.87 je kg.

m. Einfuhrzölle.

1. Weizen : Piaster 630.-- = Schw. Fr. 15.45 je q.

2. Boggen: » 450.-- = » 11.--je q.

1014 25. Ungarn.

I. Massnahmen.

Über den Landesbedarf hinaus werden Überschüsse an Getreide für Exportzwecke erzielt. Der Handel mit Brotgetreide und Mehl ist frei. Den Getreideproduzenten werden keine Mindestübernahmepreise zugesichert. Der Getreidebau wird aber dadurch unterstützt, dass die Einfuhr von Getreide verboten ist. Ausserdem sucht die Regierung die Ausfuhr von Weizen zu erhöhten Preisen durch Abmachungen mit andern Staaten zu fördern. Sie stellt den Produzenten veredeltes Saatgut, sowie Kunstdünger zu verbilligten Preisen zur Verfügung.

Die Preisbildung für Mehl und Brot ist der freien Konkurrenz überlassen,

II. Preise.

Budapester Parität: 1. Weizen : 80 kg Pengö 18.50/18.95 = Schw. Fr. 10.15/10.40 je q.

2. Eoggen: » 16.25/16.80= » 8.90/8.95 je q.

3. Mehl in Budapest.: Pengö 28.10/88.70 = Schw. Fr. 15.40/18.75 ab Mühle.

4. Brot in Budapest: Volksbrot und Boggenbrot Pengö 0.28 = Schw. Fr. 0.15 je kg.

B. Aussereuropäische Länder.

1.Argentinien.

Argentinien ist in den letzten 10 Jahren zu einem der bedeutendsten Exportländer für Weizen geworden.

Im Jahre 1985 wurde der «conseil national des céréales et silos» geschaffen, bestehend aus 5 von der Regierung ernannten Mitgliedern. Dieser Behörde wurden in bezug auf die Überwachung der Ausfuhr und des Getreideverkehrs im Innern des Landes weitgehende Befugnisse eingeräumt.

Wer im Innern des Landes gewerbsmässig mit Getreide Handel treiben, solches lagern oder ausführen will, hat sich in ein bei der genannten Behörde geführtes Begister eintragen zu lassen und sich allen in bezug auf Typierung des Getreides, Transport, Handel und Ausfuhr erlassenen Vorschriften zu unterziehen. Bei der Ausfuhr wird eine Gebühr von höchstens l Centavo = Schw. Fr. 0.0086 je q erhoben.

Zwecks Typierung sind die argentinischen Weizenbaugebiete in 3 Zonen eingeteilt. Es bestehen: die Zone von Bosafé mit den Ausgangshäfen Bosario und Santa Fé, die Zone Buenos-Aires mit den Ausgangshät'en Buenos-Aires

1015 und La Piata und die Zone Bahia-Blanca mit den Ausgangshäfen Bahia, Quequen und Mar del Piata. Für jede dieser Zonen gelten 8 Weizentypen : Hartweizen, Halbhartweizen und Weichweizen. Jeder Typ umfasst 2 Grade mit einem Mindesthektolitergewicht von 78 bzw. 75kg. Typen und Grade sind in der Volbdehungsverordnung zum Getreidegesetz umschrieben. Andere als die amtlich zugelassenen Bezeichnungen der Weizensorten sind im Getreidehandel nicht zulässig.

Der den Produzenten für Weizen der Ernte 1983/86 zugesicherte Preis, Parität franko Waggon Seeschiff-Seite Buenos-Aires, beläuft sich auf PapierPesos 10. -- = Schw. Fr, 8. S5 je q.

2. Kanada.

Kanada ist eines der bedeutendsten Produktions- und Ausfuhrländer für Weizen.

Der «Canada Grain Act 1980» enthält Vorschriften übet die Standardqualitäten, die Zertifizierung, den Handel, die Lagerung und den Transport des Weizens, Mit der Überwachung des Getreideverkehrs, der Kontrolle von Lagerhaltern und des Getreidehandels wurde das «Board of Grain Commissioners for Canada» beauftragt.

Im Jahre 1985 wurde durch ein Ergänzungsgesetz zum Canada Grain Act 1980, «Canada Wheat Board Act 1985» genannt, ein Getreiderat geschaffen, dem in der Hauptsache.folgende Aufgaben zufallen: a. Die Übernahme des Inlandgetreides zu einem vom Getreiderat festgesetzten Mindestpreis. Für die Ernte 1935 betrugen diese Mindestpreise franko Fort William oder Vancouver: Für Hard Manitoba I 89 c je bushel = Schw. Fr. 10.-- je q, für Manitoba I und Amber Durum I 87% c je bushel = Schw. Fr. 9.85 jo 1> für Manitoba II und Amber Durum II 85 c je bushel-- Schw.Fr.9.55 jo qDer Produzent erhält ausser dem Mindestpreis einen Gutschein, welcher ihn zu einem Anteil an dem vom Getreiderat beim Verkauf des Weizens erzielten Beingewinn berechtigt.

Den Farmern steht es aber frei, ihren Weizen im privaten Handel zu verkaufen.

b. Lagerung un'd Transport des Getreides.

c. Verkauf des von den Produzenten übernommenen Weizens. Dabei soll sich der Getreiderat soweit möglich der Vermittlung des Getreidehandels bedienen.

d. Überwachung der Getreidemärkte und der Getreidebörsen Winnipeg und Vancouver.

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3. Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Die Begierung setzte sich in den letzten Jahren zum Ziel, die Produktion den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Seit 1988 werden mit den Produzenten Abmachungen bezüglich Einschränkung der Anbaufläche für Brotgetreide getroffen. Der Farmer erhält eine Ausgleichsvergütung, welche ungefähr dem Unterschiede zwischen dem von ihm erzielten Durchschnittspreis und dem vom Landwirtschaftsminister festgesetzten sogenannten Paritätspreis entspricht.

Auf 15. September 1935 war der Paritätspreis für Weizen auf 113,2 cents per bushel = Schw, Fr, 12.80 je q festgesetzt. Der tatsächlich ab Farm erzielte Verkaiifpreis betrug 86,2 cents per bushel = Schw. Fr. 9.75 je q.

Die Ausgleichsentschädigung belief sich in den letzten Jahren auf rund 28 cents je bushel = Schw. Fr. 3.15 je q für Weizen und 85 cents je bushel = Schw.

Fr. 8,95 je q für Eoggen.

Die Mittel für die Ausgleichsentschädigung werden durch eine von den Mühlen erhobene Vermahlungsgebühr von 30 cents je bushel vermahlenen Getreides = Schw. Fr. 8.40 je q aufgebracht.

Gemäss Gesetz vom 24. August 1985 werden 80% der Beineinnahmen an Zöllen und Einfuhrgebühren vorweggenommen zur Äufnung eines besondern Fonds, über welchen der Landwirtschaftsminister verfügt. Die Erträgnisse dieses Fonds werden verwendet zur Zahlung von Ausfuhrprämien für landwirtschaftliche Erzeugnisse, von Zuschüssen an die Produzenten für die zum eigenen Gebrauch verwendete Produktion und von Beiträgen zwecks Förderung des inländischen Verbrauches von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Mit der Durchführung der Massnahmen wurde die «Agricultural Adjustment Administration» (A. A. A.) betraut.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Postulaten betreffend die Abänderung der Getreideordnung. (Vom 11. Mai 1937.)

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