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das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis zu setzen und das Institut zu nennen, dem sie die Erstattung des besondern Eevisionsberichts zu übertragen gedenken. Das Departement wird die notwendigen Erhebungen veranlassen. Die Anerkennung kann erteilt werden mit Bedingungen in bezug auf die Personen, die namens und unter Verantwortung des Instituts die Eevision vorzunehmen und den Eevisionsbericht zu erstatten haben.

473

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Radiomonteurs.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Für den Lehrling, der bereits als Elektroinstallateur oder als Elektromechaniker das Fähigkeitszeugnis erworben hat, kann die Lehrzeitdauer auf ein Jahr festgesetzt werden.

Im übrigen kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Ausbildung von Eadiomonteuren ist nur in Betrieben gestattet, die befähigt sind, den im Art. 3 umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln, und welche über die für die Ausübung des Berufes nötigen Werkzeuge und Messgeräte

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verfügen. Hiezu gehören vor allem: Handwerkzeuge für mechanische Arbeiten, Eöhrenprüfgerät, Einrichtungen zum Abgleich und zur Einstellung von Badioapparaten, weitere Messinstrumente, die zur Vornahme aller Arbeiten bei der Keparatur und Überholung von Eadiogeräten nötig sind.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Kadiomonteuren tätig ist, kann jeweilen einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf angenommen werden, wenn der erste sein letztes Lehrhalbjahr antritt, Sind in dem Betrieb dauernd mindestens 8 gelernte Eadiomonteure beschäftigt, so kann ein zweiter Lehrling aufgenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist von Anfang an zur gründlichen Ausführung aller, auch der kleinsten und weniger wichtig scheinenden Arbeiten zu gewöhnen und zur Führung von Arbeitszeit- und Materialrapporten anzuhalten. In Verbindung mit den Berufsarbeiten ist der Lehrling in das Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Apparate gründlich einzuführen und über Vorsichtsmassregeln zur Verhütung von Unfällen zu belehren.

In den Berufskenntnissen ist das Hauptgewicht auf das Verständnis der Vorgänge und nicht auf ihre mathematische und wissenschaftliche Erklärung zu legen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit nötig, stets zu wiederholen.

. Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

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Erstes Lehrjahr.

Praktische Ausbildung. Systematisches Anlernen im Kabelabbinden, Bohren, Löten, Biegen, Gewindeschneiden mit Bohrer und Kluppe, Feilen (flach und winkelrecht), Nieten, Dübeln, Auswechseln und Montieren von Einzelteilen und Ausführen von einfachen Verdrahtungen. Bedienen und Behandeln einfacher Messgeräte. Messen von Spannungen und Strömen. Wartung von Akkumulatoren. Prüfen von Widerständen, Kondensatoren, Spulen und Transformatoren auf Kurzschluss oder Unterbruch. Kontrolle und Beparatur von Anodengeräten. Mithilfe beim Erstellen von Innen- und Aussenantennen, beim Montieren von Blitzschutzapparaten und Erdleitungen sowie bei der Erstellung abgeschirmter Antennenzuführungen.

Berufskenntnisse. Kenntnis des für die Apparatenmontage verwendeten Materials und der Einzelteile eines Empfängers und ihrer Verwendung.

Physikalische Grundlagen der allgemeinen Elektrotechnik: Erzeugung des elektrischen Stromes (durch Eeibung, chemische Vorgänge, Energieumwandlung). Eigenschaften des Gleichstromes, Einweg- und Doppelweggleichrichter und ihre Verwendung. Elektrische Masseinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Die Abhängigkeit des Widerstandes von Material, Länge, Querschnitt und Temperatur des Leiters. Die Spannungsteilung, das Potentiometer.

Kirchhoffsches Gesetz. Das Ohmsche Gesetz und seine Umstellungen. Der Magnetismus; permanente und Elektromagnete.

Kenntnis der Beschaffenheit und der Funktion einfacher Messinstrumente.

Elementare Kenntnis der Bestandteile einer einfachen Kadioröhre und ihrer Funktionen.

Elemente der Schemata. Verwendete Symbole.

Vorschriften der Hörerkonzession der Klasse I, der Eadioinstallationskonzession und der Vorschriften über die Erstellung von Empfangsantennen.

Zweites Lehrjahr.

Praktische Ausbildung. Herrichten der verschiedenen Handwerkzeuge. Einfache Messungen an Eadioröhren und an Empfängern. Fehlereingrenzung und Behebung von einfachen Apparatestörungen. Eeparatur von dynamischen und magnetischen Lautsprechern. Prüfen von Gleichrichtern.

Untersuchung und Eeparatur von Grammophonmotoren und Tonabnehmern.

Mithilfe bei der Montage von Kraftverstärkeranlagen mit Mikrophon und Grammophonanschluss. Einbau von Empfängerchassis mit Grammophonmotor und Tonabnehmer in Möbel nach Montageplan. Bau eines batteriegespiesenen Geradeausempfängers. Selbständige Errichtung von Antennenanlagen. Heranziehen zu leichtem Kundendienst.

Berufskenntnisse. Allgemeine Elektrotechnik: Der niederfrequente und hochfrequente Wechselstrom, Fortpflanzungsgeschwindigkeit, Frequenz und Wellenlänge. Kenntnis der Begriffe Kapazität, Induktion und Selbst-

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Induktion und ihre Masseinheiten. Verhalten von Kondensatoren und Drossel' spulen gegenüber Gleich- und Wechselstrom. Verwendung im Anodengerät.

Leistungs- und Querschnittsberechnungen. Der elektrische Funke. Die elektromagnetische Schwingung. Der Schwingungskreis. Kopplung von Schwingungskreisen. Die Eesonanz.

Kenntnis der gebräuchlichsten Messinstrumente, Vertiefung der Kenntnisse über die Eadioröhre : Direkt und indirekt geheizte Eöhren. Die Abhängigkeit des Emissionsstromes von der Glühtemperatur und der Anodenspannung.

Der Sättigungsstrom. Die Gittervorspannung. Parasitäre Gitterströme, Vakuumfehler. Die Eöhre als Gleichrichter und Verstärker. Hochvakuum und gasgefüllte Gleichrichterkolben. Metalloxyd- und Selengleichrichter. Bau und Wirkungsweise verschiedener Lautsprechersysteme, des Mikrophons und des Tonabnehmers und ihr Anschluss. Gesichtspunkte für Verdrahtung.

Weiterbildung im Schemalesen mit Erklärung der Funktion der verschiedenen Schaltelemente. Methoden der Fehlereingrenzung.

Vorschriften über Erstellung, Betrieb und Unterhalt elektrischer Schwachstromanlagen und über elektrische Hausinstallationen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Praktische Ausbildung. Ausführung schwieriger Eeparaturarbeiten, wie Auswechseln von Drehkondensatoren. Bau eines batteriegespiesenen Transponierungsempfängers. Aufnahme von Eöhrenkennlinien der Eingitterröhren. Abstimmen der Apparate mit Oszillator. Aufsuchen von Badiostörherden. Selbständiger Kundendienst und Montage von Kraftverstärkeranlagen.

Berufskenntnisse. Elementarer Begriff der Dämpfung.

Kenntnis der Begriffe Steilheit und innerer Widerstand von Badioröhren.

Die Eöhre als Oszillator. Bückkopplung und Neutralisation. Selektivität. Der Bückkopplungsempfänger cals Störer; seine Bedienung. Kenntnis über Bau und Funktion von Mehrgitterröhren.

Die Hoch- und Niederfrequenzverstärkung und ihre Mittel. Das Prinzip des Überlagerungsempfangs. Mittel zur Lautstärkeregulierung und ihre Schaltung. Mittel zur Klangfarberegulierung. Die gebräuchlichsten optischen Abstimmungsmittel und die gebräuchlichsten Mittel zum Fadingausgleich.

Anpassung von Lautsprechern an Empfänger und Verstärker.

Gründliche Kenntnis des Aufbaus von Eadioempfangsapparaten der gebräuchlichsten Schaltungsarten. Lesen und Erklären ganzer Schemata solcher Apparate. Vertiefung der Kenntnisse über Verdrahtungen; Die häufigsten Ursachen von Eadioempfangsstörungen. Kenntnis der Entstörungsmittel. Gesichtspunkte für den Antennenbau im Hinblick auf möglichste Störfreiheit. Zweckmässige Führung der Antennenableitung und deren Abschirmung. Einfluss der Antenne auf die Trennschärfe.

Verfügung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements für den Schutz der Eadioempfangsanlagen gegen radioelektrische Störungen.

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4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Bern, den 24. Mai 1987.

Eidgenössisches

Volksurirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf skundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Beruf s kenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

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2. Durchführung der Lehrabschlusspräfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Eadiomonteur nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie kann in einer geeigneten Eadioreparaturwerkstatt oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Arbeitsprüfung und die zeichnerischen Arbeiten sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 14 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 6 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (ca. 14 Stunden).

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen: Messungen: Messen gangbarer Eöhrentypen; Aufzeichnen und Beurteilen der Kennlinien oder Messen von Strom und Spannung der Bohren in einem Badioempfänger direkt. Abstimmen eines Empfängers mit Oszillator.

Auswechseln eines durch den Experten bezeichneten Bestandteiles in einem Kadiochassis, wie Potentiometer, Block-Kondensator.

Untersuchen eines Empfängers des beim Lehrmeister vorzugsweise behandelten Typs, der mit einem kontinuierlich bestehenden, in der Praxis häufig vorkommenden Fehler behaftet ist, wie Unterbruch eines Widerstandes, Kurzschluss eines Kondensators. Systematische Eingrenzung, Feststellung und Behebung des Fehlers.

" Montage eines Grammophonmotors mit Tonabnehmer auf ein Montagebrett.

Montage einer Modellantennenanlage.

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b. Berufskenntnisse (ca. 6 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Das Hauptgewicht ist auf das Verständnis der Vorgänge und nicht auf ihre mathematische und wissenschaftliche Erklärung zu legen. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: Mündliche P r ü f u n g (ca. 2 Stunden).

Grundlage der Elektrotechnik. Die elektrischen Masseinheiten (Volt, Ampère, Ohm und Watt). Das Ohmsche Gesetz. Kapazität, Induktion und Selbstinduktion. Verhalten von Kondensatoren und Drosseln gegenüber Gleich- und Wechselstrom. Die hochfrequente Schwingung und ihre Erzeugung.

Der Schwingungskreis. Kopplung von Schwingungskreisen. Die Eesonanz.

Fortpflanzungsgeschwindigkeit, Frequenz und Wellenlänge und ihre Beziehungen.

Eadiotechnische Fachkenntnisse. Bau und Funktion der gebräuchlichsten Messinstrumente. Die Bestandteile der Eadioröhre und ihre Funktionen. Die Bohre als Gleichrichter, Verstärker, Oszillator und Demodulator. Eückkopplung und Neutralisation. Einweg- und Doppelweg-Gleichrichter. Bau und Wirkungsweise verschiedener Lautsprechersysteme; des Mikrophons und des Tonabnehmers und ihr Anschluss. Mittel zur Lautstärke- und Klangfarberegulierung und zum Fadingausgleich. Die gebräuchlichsten optischen Abstimmungsmittel. Selektivitätsregelung.

Kenntnis der gebäuchlichsten Schaltungsarten im Empfängerbau. Nieder-, Mittel- und Hochfrequenzverstärkung und ihre Mittel. Das Prinzip des Überlagerungsempfangs. Schemalesen.

Auf der Empfangsseite anzuwendende Mittel zur Erzielung eines möglichst störungsfreien Empfanges.

Materialkenntnisse und Kenntnis der Vorschriften. Kenntnis der wichtigsten im Eadioinstallationsgewerbe vorkommenden Materialien und Werkstoffe (Isoliermaterial, Dielektrika, Werkstoffe der Hochfrequenztechnik), deren Eigenschaften und Verwendung. Kenntnisse der in Empfängern verwendeten Einzelteile. Kenntnis der Eöhrenbezeichnungen verschiedener gebräuchlicher Marken. Kenntnis der verschiedenen Eöhrensockel und ihrer Schaltung.

Kenntnis der Vorschriften der Hörerkonzession der Klasse I, der Eadioinstallationskonzession, der Vorschriften über die Erstellung von Empfangsantennen, der einschlägigen Vorschriften über Erstellung, Betrieb und Unterhalt elektrischer Schwachstromanlagen und über elektrische Hausinstallationen und der Verfügung des eidgenössischen
Post- und Eisenbahndepartements für den Schutz der Eadioempfangsanlagen gegen radioelektrische Störungen.

Schriftliche P r ü f u n g (ca. 4 Stunden).

Schemazeichnen und schriftliche Arbeiten. Aufzeichnen des Prinzipschemas einer näher bezeichneten Partie eines Empfangsapparates,

445 mit Angabe der ungefähren Werte der Widerstände, Kondensatoren, Spannungen und Ströme (Wahl zwischen 2 Aufgaben).

Einfache Berechnungen, wie rechnerische Anwendungen des Ohmschen Gesetzes. Berechnungen des Wattverbrauchs (Gleichstrom). Berechnen des Gesamtwertes parallel oder in Serie geschalteter Widerstände oder Kondensatoren. Umrechnung von Frequenzen in Wellenlängen und umgekehrt.

Beschreibung des Aufbaus und der Funktion eines einfachen Apparatebestandteils, wie Eückkopplungsaudion, Oszillator, Lautsprecher, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem gezeichneten Schema (Wahl zwischen 2 Aufgaben).

Fachzeichnen. Skizzieren eines einfachen Apparatebestandteiles und eines Montageplans für den Einbau eines Chassis oder eines Grammophonmotors in ein Möbelstück.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l---3 zulässig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung ; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Eadiomonteur zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom "Verband Schweizerischer Eadiohändler unentgeltlich bezogen werden.

Arbeüsprüjung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Messungen an Eöhren und Apparaten.

» 2: Ausführung von Eeparaturarbeiten.

» 3: Fehlersuchen an einem dem Prüfling bekannten Apparat.

» 4: Montage eines Grammophonmotors.

» 5: Antennenbau.

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Pos.

» » » »

1: 2: 3: 4: 5:

Berufskenntnisse.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Badiotechnische Fachkenntnisse.

Materialkenntnisse und Kenntnis der Vorschriften.

Schemazeichnen und schriftliche Arbeiten.

Fachzeichnen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in der Arbeitsprüfung und die Note in den Berufskenntnissen als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 24. Mai 1937.

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Eidgenössisches Vo Iksimrtschaftsdepartement : Obrecht.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband der schweizerischen Pelzindustrie beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Kürschnergewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes ein-

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gereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 6. August 1937 zu richten sind.

Bern, den 1. Juli 1937.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der schweizerische Schmiede -und Wagnermeister-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Schmiede- und Wagnergewerbe die Meisterprüfungen, einzuführen und hat zu diesem Zwecke je einen Entwurf des Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diese Entwürfe bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 6. August 1937 zu richten sind.

Bern, den 1. Juli 1937.

473

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

.A-nderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des II. Quartals 1937.

Am 30. Juni 1937 ist das den Herren G e r r i t van S p y k und A l b e r t H e i n z e l m a n n als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur R e i s e b u r e a u G e r r i t van Spyk A k t i e n g e s e l l s c h a f t in Basel am 1. Mai 1936 erteilte Patent erloschen.

An dessen Stelle ist Herrn A l b e r t H e i n z e l m a n n als nunmehr alleinigem Geschäftsführer dieser Agentur auf den 1. Juli 1937 das nachgesuchte neue Patent erteilt worden.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt worden: Von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft, in Zürich : Brüesch Andreas in Cbur.

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Von der Agentur A. G. Dansas & Oie. in Basel: Goetz Willy in Basel.

Schenk Hans in Basel.

Sutermeister Max F. in Zürich.

Cherbuliez Walter in Zürich.

Anderau Kurt in St. Gallen.

Von der Agentur A. G. H. Atienberger in Zürich: Müller Wilhelm in Schaffhausen.

* Agustoni Bruno in St. Gallen.

Von der Agentur Hans Meiss A. G. in Zürich: Lucchi Mario in Zürich.

Von der Agentur A. G. Meiss & Cie. in Zürich: Rippstein Emil in Luzern.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur A. G. Danzas & Cie. in Basel: Lucchi Mario in Zürich.

Von der Agentur Jules Egli in Zürich: Kirchbaum Hans in Zürich.

Von der Agentur Zivüchenbart A. G. in Basel: Helfer Jean Oskar in Pruntrut.

Von der Agentur Hans Meiss A. G. in Zürich: Suter Josef in Zürich.

Von der Agentur A. G. Meiss & Cie. in Zürich: Wilczek, Fräulein Hansi Martha in Luzern.

Von der Agentur Schweiz-Italien, Meise- und Transportgesellschaft^ in Zürich : Chiesa Alfeo in Brig.

Von der Agentur A. G. H. Attenberger in Zürich : Müller Oskar in Basel.

Sein D o m i z i l hat verlegt: Harzenmoser Johann (A. Kuoni A. G.) von St. Moritz nach Zürich.

B e r n , den 30. Juni 1937.

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Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1937

Année Anno Band

2

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1937

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438-448

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10 033 334

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