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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 25. August 1987.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgeühr.

Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli <& de. in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Uhrmachergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Uhrmachergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Uhrmachergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Uhrmachers (horloger-rhabilleur, orologiaio). Sie kann sowohl in einer Uhrmacherschule als auch in einer privaten Uhrmacherwerkstätte erfolgen.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt oder beschäftigt er ständig nur einen gelernten Uhrmacher, so darf er einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, die ständig zwei bis vier gelernte Uhrmacher beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, .wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat..

· Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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Betriebe mit fünf und mehr gelernten Uhrmachern dürfen gleichzeitig nicht mehr als drei Lehrlinge ausbilden.

Die Aufnahme von drei Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Uhrmacherschulen ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der im nachstehenden Lehrprogramm aufgeführte «praktische Teil» dient als Eichtlinie für die planmässige Ausbildung des Uhrmachers in einer privaten Werkstätte. Die Vermittlung des '«berufskundlichen Teils» wird interkantonalen Fachkursen gemäss Art. 28, Abs. 8, des Bundesgesetzes übertragen.

Die Ausbildung des Uhrmachers in einer Uhrmacherschule kann nach einem besonderen Lehrprogramm erfolgen, das der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist von Anfang an zur Ordnung und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten in der Werkstätte des Meisters sind dem Lehrlinge folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien und Handelserzeugnisse. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen. Erklärung der verschiedenen Masseinheiten und Uhrensysteme. Benennung und Aufgabe der Uhrenbestandteile. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Belehrung über Unfallverhütung.

Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Erklären der wichtigsten Werkzeuge.

Feilarbeiten. Systematisches Anlernen im Feilen. Verwendung der verschiedenen Feilen. Anfertigen von Werkzeugen (nach Zeichnung oder

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Muster), wie Steckhölzer, Winkel aus Metall, Lineale für Kundlaufzirkel, Steinfassstichel, Hebel zum Zeigerabheben, Schraubenzieher, Körner, Durchschläge, Löffelhohrer (schmieden und feilen). Peilen von Stiften auf dem Steckholz.

Dreharbeiten. Einführen in das Drehen (Drehbogen, Drehrolle, Handoder Fussschwungrad, Motorantrieb). Drehen von abgesetzten Wellen und konischen Zapfen in verschiedenen Formen und Dimensionen nach Skizzen.

Schleifen und Polieren von Wellen, Zapfen und Zapfenansätzen. Üben im Andrehen und Bollen grösserer Zapfen. Anfertigen von Punzen, Gewindebohrern, Senkern und Fräsen. Härten und Anlassen des Stahles.

Eeparatur von Weckern, Schwarzwälderuhren und einfachen Grossuhrwerken mit oder ohne Schlagwerk. Einbohren von Zapfen und Ersetzen von Zähnen an Eädern von Grossuhren. Bohren, Gewinde bohren und Gewinde schneiden. Einfache Lötarbeiten.

Berufskundlicher Teil.

Einführung in den Gebrauch der wichtigsten Messwerkzeuge des Uhrmachers; die Masseinheiten. Allgemeine Beschreibung der Zeitmesser; die Taschenuhr; summarische Erklärung der Funktionen der verschiedenen Elemente, wie Triebkraft, Bäderwerk, Hemmung und Gangregler.

Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, insbesondere der verschiedenen Stahlarten, Metalle und Legierungen, der Hilfsmaterialien wie Schmier-, Schleif-, Polier-, Beinigungs-, Entfettungs- und Bostschutzmittel. Lötmittel und Lötvorgang.

Wärmebehandlung des Stahles wie Glühen, Härten, Anlassen. Eigenschaften und Verwendung der natürlichen und künstlichen Steine wie Bubin, Saphir, Granat. Die Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern. Schnittgeschwindigkeiten bzw. Umdrehungszahlen beim Drehen und Bohren.

Das Federgehäuse und seine Funktion; Berechnung seiner Dimensionen (Feder, Welle, Federkern). Aufgabe und Wirkungsweise der Federhaken und Federzäume. Maltheserkreuzstellungen und ihre Auswirkung auf den Gang der Uhr. Berechnung einzelner Bäder und ganzer Bäderwerke. Die Eingriffe, ihre Fehler und Berichtigung. Schrauben und Gewindesysteme.

Anfertigen von Werkstattzeichnungen und Eintragen der Masse für einfache Bestandteile.

Zweites Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Feil- und Dreharbeiten für Grossuhrwerke; Ausfeilen von Brücken Bädern, Schlagwerkteilen, Sperrkegeln, Ankern für Pendulen; Drehen von
Zeigerwellen, Aufzugwellen, Federkernen usw.

Üben im Steinfassen auf Messingplatten und als Futter in Bundmessing.

Üben im Einpressen von Steinen nach dem Pressverfahren (Eihpresssteine).

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Füttern von Zapfenlagern bei Grossuhrwerken, unter Berichtigung der Eingriffe.

Üben im Zapfendrehen. Anfertigen einer Serie Messzapfen von 0,10 bis 0,20 mm Durchmesser, steigend um 1/100 mm. Einbohren von Zapfen bis 0,5 mm Durchmesser. Mittelschwere Eeparaturarbeiten an Grossuhrwerken, wie Regulatoren mit Viertelsschlagwerk. Weiterbilden in einfachen Lötarbeiten und im Anfertigen von Werkzeugen.

B e r u f s k u n d l i c h e r Teil.

Allgemeine Erklärung der Aufzugmechanismen und der Zeigerstellungen.

Vertiefung der Kenntnisse der verschiedenen Hemmungen, wie Zylinder, Anker, Eoskopf, gewöhnlicher Haken- und Grahamgang; ihre Wirkungsweise und Aufgabe ; ihre häufigsten Fehler und deren Behebung. Anordnung und Wirkungsweise weiterer bei Weckern und Pendulen vorkommender Hemmungen.

Anfertigen von Werkstattzeichnungen für komplizierte Bestandteile.

Drittes Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Einrichten und Korrigieren der Gänge, wie Haken- und Grahamgang, der Anker-, Zylinder- und Eoskopfhemmung. Untersuchen und Berechnen der Eingriffsverhältnisse für bestimmte Uhrwerktriebteile, wie Ead oder Trieb, Zeigerwerkrad oder Aufzugtrieb.

Untersuchen und Beheben von Eingriffsfehlern, Strecken und Wälzen von Bädern. Ersetzen von abgebrochenen Zähnen bei Uhrwerken von 40 bis 54mm (18 bis 24'").

Einbohren von Zapfen bis minimal 0,14 mm Durohmesser. Gründliches Ausbilden im Füttern von Zapfenlagern und im Zapfendrehen. Pivotieren von Trieben, Anker- und Unruhwellen sowie von Zylindern.

Setzen von Flach- und Breguetspirälen. Eundrichten von Zylinder- und Anker-Unruhen. Setzen von Zifferblatt und Zeigern. Ersetzen von Pfeilern am Zifferblatt. Instandstellen, Eeinigen und Ölen von Taschenuhren. Ausführen von schwierigeren Taschenuhrreparaturen.

B e r u f s k u n d l i c h e r Teil.

Elementare Erklärung der Eegulierung. Zweck und Wirkung der Kompensation. Eegulierung in den Lagen liegend und hängend. Die verschiedenen Arten von Unruhen und Spiralen. Berechnung der Schwingungszahl einer Pendel- und einer Taschenuhr. Führung eines Notizblattes für die Beobachtungen bei der Eegulierung von Uhren. Nachregulierung.

Die hauptsächlich vorkommenden Gross- und Taschenuhrsysteme. Funktion der verschiedenen Schlagwerksysteme. Elementare Erklärung der Funktionen von Eepetieruhren und Chronographen.

Anfertigen von schwierigeren Werkstattzeichnungen.

641 Viertes Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Keparaturen an bessern Uhren; gründliches Instandstellen (Eeinigen, Ölen) und Ersetzen von Spiralen. Einführen in die Schnellregulierung, Kompensation und Eegulierung in den Lagen hängend und liegend.

Keparieren komplizierter Pendulen, wie Neuenburgerpendulen, Westminster- und einfacher elektrischer Uhren. Festigung und Förderung der Kenntnisse über die Funktionen der verschiedenen Schlagwerke.

Eeparieren von Stoppuhren, Chronographen und womöglich von Eepetieruhren, sowie von kleinen Uhrwerken (Armbanduhren) bis zur Grosse von 11,5mm (5%"').

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er die wichtigsten Eeparatur- und Instandstellungsarbeiten genau und in normaler Zeit selbständig ausführen kann.

Berufskundlicher

Teil.

Allgemeine Erklärungen über Wirkungsweise und Aufbau elektrischer Uhren; der elektrische Strom und seine Wirkungen. Elektromagnete und Kontakte. Zeitübertragung durch den elektrischen Strom. Die hauptsächlichsten Systeme von Einzeluhren, Haupt- und Nebenuhren. Prinzip der Synchronmotor-Uhr.

Magnetisierung der Uhren. Entmagnetisierungsverfahren und die dazu verwendeten Apparate.

Gründliche Belehrung über das Instandhalten (Eeinigen, ölen) der Uhren.

Beurteilung der Qualität von Uhren und Anforderungen an deren Eegulierung.

Ausführen von Werkstattzeichnungen, insbesondere derjenigen, die sich auf die ausgeführten Arbeiten des vierten Lehrjahres beziehen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft.

Bern, den 7. August 1937.

Eidgenössisches

Volksurirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Keglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Uhrmachergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprllfung im Uhrmachergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); fe. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 28 der zugehörigen Verordnung I können die Abschlussprüfungen einer Uhrmacherschule auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde als den Lehrabschlussprüfungen gleichwertig bezeichnet werden. Für die vom Bunde subventionierten Uhrmacherschulen wird die Anerkennung der Abschlussprüfung ausgesprochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Prüfung hat am Schluss des letzten Lehrjahres stattzufinden.

2. Das Prüfungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; diesem sind die Prüfungstage jeweilen rechtzeitig mitzuteilen; es kann sich an den Prüfungen vertreten lassen.

Die kantonalen Behörden, die für Uhrmacherschulen ihres Kantons von diesen Bestimmungen Gebrauch machen wollen, haben dem Bundesamt ein entsprechendes Gesuch mit dem Lehr- und Prüfungsprogramm der betreffenden Schulen einzureichen. Die Anerkennung der Abschlussprüfung wird vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement für jede Schule einzeln ausgesprochen. Auf den Attesten über die bestandene Abschlussprüfung kann alsdann folgender Zusatz angebracht werden: «Gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom wird vorliegender Prüfungsausweis als dem Fähig-

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keitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den Uhrmacherberuf gleichwertig bezeichnet (Art. 87 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 28 der zugehörigen Verordnung I).» Die kantonale Behörde hat den Prüfungsausweis durch Unterschrift und Stempel zu beglaubigen.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Uhrmacher nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte oder in einer Uhrmacherschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden.

Die Beurteilung der ausgeführten Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz anzuweisen und die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling mitzubringen. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung 20--21 .Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen 2--3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen, Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (20--21 Stunden).

Ausser dem Herstellen einfacher Werkzeuge, wie Bohrer, Gewindebohrer, Drehstahl, Flach- und Dreikantsenker, hat jeder Prüfling nach Angabe des Experten mindestens drei der nachstehenden Prüfungsarbeiten auszuführen: Demontieren, Überholen, Eeinigen und ölen einer Taschenuhr. Ausführen von Eeparaturarbeiten, wie: Drehen und Einpassen einer Aufzugwelle, eines Triebes, einer Unruhwelle, eines Zylinders. Ersetzen eines Bades, eines Steines oder Zapfens in einem Taschen- oder Wanduhrwerk. Einbohren eines Zapfens

644 von 0,18 mm Durchmesser. Ersetzen von Zähnen an Eädern von Grossuhren.

Berichtigen der Eingriffe (arrondieren). Einstellen von Hemmungen bei Grossuhren. Ersetzen eines Flach- oder Breguetspirals. Zusammensetzen und Einstellen von Schlagwerken. Berechnung und Ersatz einer Feder.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Diese Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Uhrmacherberufe vorkommenden Materialien, Schmier-, Schleif- und Poliermittel.

Werkzeuge, M e s s w e r k z e u g e und Maschinen. Verwendung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse. Zeitmessung und Zeiteinteilung. Die wichtigsten Uhrsysteme. Die gebräuchlichsten Masseinheiten, Gewindesysteme und Gewindearten. Beschreibung einer Uhr mit Angabe der hauptsächlichsten Funktionen.

Benennung und Aufgabe der hauptsächlichsten Uhrenbestandteile. Die Zugfeder, ihr Verhältnis zu Federhaus und Federkern. Die Eingriffe und ihre Fehler. Zweck, Wirkungsweise und Störungen der verschiedenen Hemmungen, wie Anker, Zylinder, Boskopf und Graharn. Die gebräuchlichsten Schwingungszahlen der Unruhen und Pendel (Pendellängen). Merkmale und Eigenschaften der Flach- und Breguetspiralfedern. Regulierung von Uhren, Kompensation und Begulierung in den Lagen hängend und liegend. Wirkungsweise der Zählwerke, Chronographen und der verschiedenen Schlagwerke. Berechnung eines fehlenden Bades. Arbeitsmethoden. Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen (2--3 Stunden).

Nach Angabe des Experten kommt eine der nachstehenden Prüfungsarbeiten in Betracht: Zeichnen eines Uhrwerkbestandteiles einer Taschen-, Armband- oder Wanduhr, wie Bad und Trieb, Federhaus, Achse oder Federhauswelle, Hemmung (Anker, Zylinder, Boskopf oder Graham), Aufzugwelle mit Zeigerstell- und Federaufzugtrieb, Brücke, Schlagwerkbestandteil einer Wanduhr.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind gutes Aussehen und Zeitaufwand. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Experten haben die für

645 die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten, sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung ; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Uhrmacher zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfüng, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Zentralverband schweizerischer Uhrmacher unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (20--21 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Werkzeugrichten.

» 2: Eeinigungs- und Beparaturarbeiten.

» 3: Dreharbeiten (sauberer Schnitt, scharfe Ansätze, genaues Einhalten der Masse und Zylindrischdrehen).

» 4: Feilarbeiten (flach und winkelrecht, saubere Ansätze, Einhalten der Masse).

Berujskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (2--3 Stunden).

Pos. l : Darstellung und Masseintragung.

» 2: Fachgemässe Ausführung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

646 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Bern, den 7. August 1937.

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Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband der Schweizerischen Pelzindustrie eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Kürschnergewerbe, vom 28. Juni 1937, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 7. Juli 1937 angesetzte Einsprachefrist am 6. August unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 16. August 1937 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 18. August 1937.

504

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Die vom Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverband eingereichten zwei Réglemente über die Durchführung von Meisterprüfungen im Schmiede' und im Wagnergewerbe, vom 31. August 1936, sind, nachdem die im Bundesblatt vom 7. Juli 1937 angesetzte Einsprachefrist am 6. August unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 16. August 1937 genehmigt worden.

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Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

504

B e r n , den 18. August 1937.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Photographen-Verband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Photographengewerbe, vom 1. Mai 1937, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 30. Juni 1937 angesetzte Einsprachefrist am 30. Juli unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 16. August 1937 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

604

Bern, den 18. August 1937.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössischer Staatskalender 1937.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1937, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der höheren Beamten der Bundeszentralverwaltung sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, der Behörden und höheren Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder und höheren Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Direktoren und höheren Beamten der internationalen Bureaux. Überdies gibt der Staatskalender Auskunft über die Zusammensetzung der meisten ausserparlamentarischen Kommissionen.

Postcheckkonto III 233 360

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.08.1937

Date Data Seite

637-647

Page Pagina Ref. No

10 033 368

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