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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantousregierungen über den Militärpflichtersatz der Schweizer im Auslande.

(Vom 5. Februar 1987.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Der Artikel 18, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 betreffend den MiHtärpflichtersatz überlässt es dem Bundesrat, zu bestimmen, inwieweit die schweizerischen Vertretungen im Auslande bei der Anlage und beim Bezug des Ersatzes mitzuwirken haben. Gestützt hierauf hat der Bundesrat am 2, Dezember 1921 eine besondere Verordnung betreffend die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern erlassen (A. S. 37, 887 ff.). Sie ist seither ersetzt worden durch die auf die Schweizer im Ausland anwendbaren Bestimmungen der allgemeinen Verordnung vom 26. Juni 1984 über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz (A. S. 50, 519 ff.).

Als die Verordnung vom Jahre 1921 festgesetzt wurde und ebenso bei ihrer Revision liess sich der Bundesrat vom Wunsche leiten, den Kantonen soweit als immer möglich die Dienste der Gesandtschaften und Konsulate zur Verfügung zu stellen. Deshalb sind die Obliegenheiten der Gesandtschaften und Konsulate gegenüber dem Zustand, wie er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bis nach dem Weltkrieg bestanden hatte, sehr erweitert worden. Ausserdem werden aber die Gesandtschaften und Konsulate häufig noch über den Rahmen der Verordnung hinaus von kantonalen Instanzen beansprucht. So haben etwa einzelne kantonale Behörden die Gesandtschaften und Konsulate ersucht, über bestimmte Ersatzpflichtige, über ihre Beschäftigung, allfällige Reisen nach der Schweiz usw. einlässliche Erhebungen durchzuführen. Ferner hat sich die Übung herausgebildet, die Vorladungen, Urteile und andere Akten in Strafverfahren wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes den Ersatzpflichtigen durch Vermittlung der Gesandtschaften und Konsulate zuzustellen. Die mit der Voruntersuchung betrauten kantonalen Instanzen haben vereinzelt den Gesandtschaften und Konsulaten sogar Einvernahmen und andere Beweiserhebungen übertragen.

349 Die oben geschilderte Tätigkeit der Gesandtschaften und Konsulate geht nun teilweise über den Bereich ordentlicher konsularischer Befugnisse hinaus, die der Bundesrat den ausländischen Vertretungen in der Schweiz zugestehen könnte. Die unsichern politischen Verhältnisse der gegenwärtigen Zeit erfordern aber, dass der Bundesrat an die Tätigkeit der eigenen Vertretungen im Ausland den nämlichen Massstab anlege, den er für die Betätigung fremder Staatsgewalten auf Schweizerboden als verbindlich erklären muss. Insoweit erachtet es der Bundesrat als unumgänglich und dringlich, gewisse Einschränkungen zu verfügen.

Wir haben daher die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die bisherige Praxis in Angelegenheiten des Militärpflichtersatzes in folgenden Punkten eine Änderung erfährt: 1. Veranlagung des Militärpflichtersatzes. Nach dem Artikel 62 der Verordnung vom 26. Juni 1984hat der Konsul, «soweit es ihm möglich ist», Auskunft zu geben über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ersatzpflichtigen, insbesondere auch derjenigen, die keine Ersatzerklärung eingereicht haben. Diese Vorschrift muss inskünftig dahin ausgelegt werden, dass die Konsulate nicht gehalten sind, Erhebungen über Ersatzpflichtige beim Arbeitgeber, bei Mitgliedern der Schweizerkolonie, in Berufskreisen der Ersatzpflichtigen oder anderwärts zu veranstalten.

Ebenso muss bei der Anwendung der Artikel 55 und 80 der Verordnung auf die Ersatzpflichtigen im Ausland eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Es darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass schweizerische Konsulate eine Art fiskalischer Überwachung auf fremdem Staatsgebiet ausüben. Die kantonalen Veranlagungs- und Rekursbehörden werden gebeten, in ihren Aufträgen, die sie gestützt auf diese beiden Artikel der Verordnung den Konsulaten erteilen, hierauf Eücksicht zu nehmen.

Die Konsulate erhalten entsprechende Weisungen.

2. Strafverfahren wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes. Der Bundesrat hat immer den Standpunkt eingenommen, dass die Zustellung von Akten in Strafsachen, die Vornahme von Beweiserhebungen usw. -- unter Vorbehalt besonderer Eegelung in Staatsverträgen -- Sache der Behörden des Landes sei, auf dessen Gebiet die Akten zugestellt, Beweiserhebungen oder andere Handlungen durchgeführt werden. Wenn in dieser Beziehung Übergriffe oder
Versehen fremder Gerichts- und Verwaltungsbehörden oder auch ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz festgestellt wurden, nahmen die Bundesbehörden stets Veranlassung zum Einschreiten.

·iÄi^ Die mit der Durchführung des Strafverfahrens wegen schuldhafter 7 Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes betrauten kantonalen Instanzen sollen es deshalb vermeiden, die Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate für Strafaktenzustellungen, Beweiserhebungen und dergleichen zu beanspruchen. Die Gesandtschaften und Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

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350 Konsulate werden sich darauf beschränken müssen, erforderlichenfalls die Adresse des Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Tm übrigen bleibt es den betreffenden Strafbehörden überlassen, mit dem Ersatzpflichtigen in unmittelbaren Verkehr zu treten.

Das Mahnverfahren, wie es in der Verordnung vom 26. Juni 1934 geordnet ist (Art. 91 und 92), bleibt unverändert.

Es liegt ein Postulat der nationalratlichen Gesehäftsprüfungskommission vom 6. Juni 1980 vor, durch das der Bundesrat zur Prüfung der Frage eingeladen worden ist, ob nicht das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz zu revidieren sei, und zwar u. a. «mit möglichster Berücksichtigung der aus den Kreisen der Auslandschweizer über die Grundsätze der Erhebung und des Vollzugs der Militärsteuer geäusserten Wünsche».

In der letzten Herbstsession der eidgenössischen Bäte haben sodann Herr Nationalrat Dr. Eittmeyer und 15 Mitunterzeichner eine Motion eingereicht, die sich auch auf den Militärpflichtersatz der Schweizer im Ausland bezieht.

Der Bundesrat wird voraussichtlich im Jahre 1987 an die Frage der Eevision der Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz herantreten. Er behält sich vor, in diesem Zusammenhang gegebenenfalls von neuem zu prüfen, wie die Mitwirkung der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate bei Veranlagung und Bezug; des Militärpflichtersatzes der Schweizer im Ausland zu ordnen sei.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 5. Februar 1987.

20l

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über den Militärpflichtersatz der Schweizer im Auslande. (Vom 5. Februar 1937.)

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10.02.1937

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