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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 29. Dezember 1987.

Band III.

Erscheint wöchentlich, freie SO Franken Im Jahr 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist : 29. März 1938.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch.

(Vom 21. Dezember 1937.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Art. 64bis der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918, "~ -- beschliesst:

Schweizerisches Strafgesetzbuch.

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen.

Erster Teil: Verbrechen und Vergehen.

Erster Titel.

Der Bereich des Strafgesetzes.

Art. 1.

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

l. Keine Straf e ohne Gesetz.

Art. 2.

Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

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2. Zeitliche Geltung des Gesetzes.

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Art. 3.

3. Räumliche GeltunQ desGesetzes.

Verbrechen oder Vergehen im Inland.

Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat.

Verbrechen oder Vergehen im AAlslamle gegen Schweizer,

1. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.

2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft : wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.

Art. 4.

Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265 bis 268, 270, 271), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272 bis 274), das Vergehen der rechtswidrigen Vereinigung (Art. 275) verübt oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

Hat der Tater wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.

Art. 5.

Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

Der Tater wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.

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Art. 6.

1. Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Tater das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Tater wird in der Schweiz nicht mehr bestraft : wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde ; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

Art. 7.

Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 8.

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland.

Oit der Begehung.

4. Persönliche Geltung des Gesetzes.

Zweiter Titel.

Die Strafbarkeit.

Art. 9.

Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

I.Verbrechen und Vergehen.

Art. 10.

Wer wegen Geisteskrankheit, Blödsinns oder schwerer 2. Zurechnungsfähigkeit.

Störung des Bewusstseins" zur Zeit der TäTnicht fähig war, UnzurechnungsTiairtfaïrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Ein- fähigkeit.

sicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar.

628 Verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Ausnahme.

Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten.

Verwahrung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger.

Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger.

Art. 11.

War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder iu seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

Art. 12.

Die Bestimmungen der Art. 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

Art. 13.

Hat der Untersuchungsbeamte oder der Richter Zweifel an der Zureehnungsfähigkeit des Beschuldigten, so lässt er dessen Geisteszustand durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen.

Ist der Beschuldigte taubstumm oder wird geltend gemacht, er sei epileptisch, so findet die Untersuchung in jedem Falle statt.

Die Sachverständigen begutachten den Zustand des Beschuldigten. Sie äussern sich auch darüber, ob er in eine Heil- oder Pflegeanstalt gehöre, und ob sein Zustand die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährde.

Art. 14.

Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung an.

Der Richter stellt den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen ein.

Art. 15.

Erfordert der Zustand des unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters seine Behandlung oder Versorgung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so ordnet der Richter diese Behandlung oder Versorgung an.

629

Der Richter stellt den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen ein.

Art. 16.

Der Richter kann einem gemeingefährlichen Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz verbieten, wenn dieser,wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen, oder wenn das Verfahren gegen ihn aus diesem Grunde eingestellt, oder wenn er wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit milder bestraft worden ist.

;

Art. 17.

1. Die kantonale Verwaltungsbehörde vollzieht den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung des Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen.

2. Die zuständige Behörde hebt die Verwahrung, Behandlung oder Versorgung auf, sobald der Grund der Massnahme weggefallen ist.

Der Richter entscheidet, ob und inwieweit die Strafe gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen noch zu vollstrecken sei.

;

Aufenthalts« verbot.

Vollzog der Verwahrung and Versorgung.

Art. 18.

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt.

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und "Willen ausführt.

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

3. Schuld.

Vorsatz nnd Fahrlässigkeit.

Art. 19.

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.

Irrige Vorstellung über den Saohverhalt.

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!Reclitsirrtum.

4. Versuch.

Unvollendeter Versuch.

Rücktritt.

Vollendeter Versuch.

Tätige Reue.

Untauglicher Versuch.

5. Teilnahme.

Anstiftung.

Hätte ;der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 20.

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 21.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

Art. 22.

Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Art. 23.

Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 24.

Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

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Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25.

Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hülfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).

Art. 26.

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliéssen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehülfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

Art. 27.

1. Wird eine strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen, und erschöpft sich die strafbare Handlung in dem Presserzeugnis, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Verfasser dafür allein verantwortlich.

2. Kann bei nicht periodischen Druckschriften der Verfasser nicht ermittelt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Verleger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter strafbar.

3. Kahn der Verfasser eines in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der als verantwortlich zeichnende Redaktor als Täter strafbar.

Der Redaktor ist nicht verpflichtet, den Namen des Verfassers /u nennen. Weder gegen den Redaktor, noch gegen den Drucker und sein Personal, noch gegen den Herausgeber oder Verleger dürfen prozessuale Zwangsmittel angewendet werden, um den Namen des Verfassers zu ermitteln.

4. Kann der Einsender eines in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserates nicht ermittelt werden, so wird diejenige Person als Täter bestraft, die als für die Anzeigen verant-

Gehilfenschaft.

Persönliche Verhältniese.

6. Verantwortlichkeit der Presse.

632 wortlieh bezeichnet ist und, wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger oder Drucker.

Wird die für die Anzeigen verantwortliche Person zu einer Busse verurteilt, so haftet dafür auch der Verleger.

5. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde bleibt straflos.

6. Die Verjährung tritt in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift ein.

7. Die Bestimmungen der Ziff. 3, Abs. 2, und der Ziff. 6 finden keine Anwendung bei Hochverrat und Landesverrat (Art. 265 bis 267, Ziff. l, Abs. 1), bei verbotenem Nachrichtendienst (Art. 272, 273, Ziff. l, Abs. 2, Ziff.

2 und 3, und 274) und bei Störung der militärischen Sicherheit (Art. 276 und 277).

Art. 28.

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, Antragsrecht. der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

Ist der Verletzte achtzehn Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.

Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.

7. Strafantrag.

Frist.

Art. 29.

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag. an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.

Art. 30.

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Unteilbarkeit.

Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Rückzug.

Art. 31.

Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

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Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Art. 32.

Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufs- 8. Rechtmässige Handlungen.

pflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos Gesetz, Amtsoder erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.

Berufspflielit.

Art. 33.

,

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.

Notwehr.

Art. 34.

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

Notstand.

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Dritter Titel.

Strafen, sichernde und andere Massnahmen.

Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen.

Art. 35.

1. Freiheitsstrafen.

Zuchthausstrafe.

1. Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe.

Ihre kürzeste Dauer ist eiu Jahr, die längste Dauer zwanzig Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.

2. Die Zuchthausstrafe wird in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen, die ausschliesslich diesem Zwecke dient.

Die Gefangenen tragen besondere Anstaltskleidung und erhalten Anstaltskost.

Der Empfang von Besuchen und der Briefverkehr des Gefangenen sind nur in engen Grenzen und unter Kontrolle gestattet.

Art. 36.

Gefängnisstrafe.

1. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage.

Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

2. Die Gefängnisstrafe wird in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen, die ausschliesslich diesem Zwecke dient.

Die Gefangenen tragen besondere Anstaltskleidung und erhalten Anstaltskost. Während der Einzelhaft kann ihnen der Gebrauch eigener Kleidung gestattet werden.

Der Empfang von Besuchen und der Briefverkehr des Gefangenen sind nur so weit beschränkt, als es die Ordnung in der Anstalt gebietet. Sie sind nur unter Kontrolle gestattet.

Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe.

Art. 37.

Der Vollzug der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten.

Die Anstaltsordnungen regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können.

In der Regel wird der Zuchthauagefangene während der ersten drei Monate, der zu Gefängnis Verurteilte während

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des ersten Monats in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann die Einzelhaft verkürzen oder verlängern oder den Gefangenen in die Einzelhaft zurückversetzen, wenn es sein geistiger oder körperlicher Zustand oder der Zweck der Strafe erfordert.

Die Gefangenen werden zur Arbeit angehalten. Sie sollen womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen und die sie in den Stand setzen, in der Freiheit ihren Unterhalt zu erwerben. Die Arbeiten sind in der Regel in Gemeinschaft zu verrichten. Die Ruhezeit bringt der Gefangene in Einzelhaft zu.

Die Arbeitseinteilung ist so zu treffen, dass die zu Zuchthaus und die zu Gefängnis Verurteilten auch während der Gemeinschaftsarbeit getrennt bleiben. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Beschäftigung in den Arbeitsbetrieben sie erfordert.

Art. 38.

1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen : wenn er sich in der Anstalt wohl verhalten hat, . wenn anzunehmen ist, er werde sich auch in der Freiheit wohl verhalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter fünfzehn Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde hört die Beamten der Anstalt über die bedingte Entlassung eines Sträflings an.

2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann. Diese Probezeit kommt in der Regel dem Reste der Strafzeit gleich ; sie beträgt aber mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, so die Weisung, sich geistiger Getränke zu enthalten, sich an einem bestimmten Ort oder in einer be-

Bedingte Entlassung.

636 stimmten Anstalt (Arbeiterheim, Arbeiterkolonie) oder bei einem bestimmten Arbeitgeber aufzuhalten.

4. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen oder handelt er, ungeachtet förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde, einer ihm erteilten W eisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so versetzt ihn die zuständige Behörde in das Zuchthaus oder in das Gefängnis zurück. Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht angerechnet.

5. Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

Art. 39.

HaftBtrafe.

Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen.

1. Die kürzeste Dauer der Haftstrafe ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt, jedenfalls aber in Räumen, die nicht zum Vollzug anderer Freiheitsstrafen dienen, vollzogen.

Die Haftgefangenen tragen ihre eigene Kleidung. Sie erhalten Anstaltskost. Selbstbeköstigung kann ihnen innerhalb der Grenzen des Anstaltsreglements gestattet werden.

Der Empfang von Besuchen und der Brief verkehr des Haftgefangenen sind nur so weit beschränkt, als es die Ordnung der Anstalt gebietet.

3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen Arbeit verpflichtet.

4. Der Haftgefangene wird während der Zeit der Nachtruhe in Einzelhaft gehalten.

Art. 40.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

MUSS der Verurteilte während des Vollzuges in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet.

Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die

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Verbringung arglistig veranlagst, oder soweit er die Verlängerung : des Aufenthaltes in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

: Art. 41.

1. Der Richter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe aufschieben: wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

1 Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Richters sind im Urteile festzustellen.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, oder handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit,, so verfügt der Richter die Löschung des Urteils im Strafregister.

Art. 42.

1. Wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu be-

Bedingter StrafTollzug.

2. Sichernde Massnahmen.

Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern.

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kündet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt, kann vom Richter auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Die Verwahrung tritt in diesem Falle an die Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe.

Ist der Verurteilte ein Ausländer, so kann .der Richter neben der Freiheitsstrafe auf Landesverweisung erkennen, die an die Stelle der Verwahrung tritt.

2. Die Verwahrung wird in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen, die ausschliesslich diesem Zwecke dient.

Die Verwahrten tragen besondere Anstaltskleidung und erhalten Anstaltskost.

Der Empfang von Besuchen und der Briefverkehr der Verwahrten sind nur unter Kontrolle gestattet.

3. Der Verwahrte wird zu der Arbeit, die ihm zugewiesen wird, angehalten.

4. Der Verwahrte wird während der Zeit der Nachtruhe in der Regel in Einzelhaft gehalten.

5. Der Verwahrte bleibt mindestens drei Jahre und, wenn die Strafzeit länger dauert, mindestens bis zu ihrem Ablauf in Verwahrung. Nach dieser Zeit kann ihn die zuständige Behörde nach Anhörung der Beamten der Ansialt für drei Jahre bedingt entlassen, wenn sie annimmt, die Verwahrung sei nicht mehr notwendig.

6. Die zuständige Behörde stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht. Sie kann ihm bestimmte Weisungen erteilen (Art. 38, Ziff. 3). Begeht er binnen drei Jahren neuerdings eine straf bare Handlung, oder handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde den erteilten Weisungen zuwider, oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, so kann ihn die zuständige Behörde neuerdings auf mindestens fünf Jahre verwahren.

Bewährt sich der bedingt Entlassene während drei Jahren, so ist er endgültig entlassen.

7. Sind seit der Verurteilung mehr als zehn Jahre verflossen, ohne dass die Verwahrung vollzogen werden konnte, so hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob die Strafe oder die Verwahrung zu vollziehen sei. Ist bereits Strafverjährung eingetreten, so ist die Verwahrung nicht mehr zu vollziehen.

Erziehung Liederlicher und Arbeitsscheuer zur Arbeit.

Art. 43.

1. Wird der Täter wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu Gefängnis verurteilt, so kann der Richter die

639 Strafe aufschieben und ihn auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt einweisen : wenn er liederlich oder arbeitsscheu ist und sein Verbrechen oder Vergehen damit im Zusammenhange steht, wenn er voraussichtlich zur Arbeit erzogen werden kann, und wenn er vorher weder zu Zuchthausstrafe verurteilt noch in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen worden ist.

Der Richter lässt den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit untersuchen und zieht über dessen Erziehung und Leben genaue Berichte ein.

2. Die Erziehung zur Arbeit erfolgt in einer Anstalt, die ausschliesslich diesem Zwecke dient oder mit einer Trinkerheilanstalt verbunden ist. Die Verbindung von Arbeitserziehungs- und Trinkerheilanstalt ist nur bei durchgeführter Trennung des Innenbetriebes und der Insassen zulässig.

3. Der Eingewiesene wird zu einer,Arbeit erzogen, die seinen Fähigkeiten entspricht, und die ihn in den Stand setzt, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Die geistige und körperliche, namentlich auch die gewerbliche Ausbildung des Verurteilten, soll durch Unterricht gefördert werden.

Der Eingewiesene bringt in der Regel die Nachtruhe in Einzelhaft zu.

4. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht zur Arbeit erzogen werden kann, so verfügt der Richter den Vollzug der ganzen erkannten Strafe oder eines Teils.

5. Hat der Eingewiesene eine zwei Dritteln der Strafdauer entsprechende Zeit und wenigstens ein Jahr in der Arbeitserziehungsanstalt zugebracht, so kann ihn die zuständige Behörde für ein Jahr bedingt entlassen, wenn sie annimmt, der zu Entlassende sei zur Arbeit tüchtig und willig. Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht und kann ihm bestimmte Weisungen erteilen (Art. 38, Ziff. 3).

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, so ist die erkannte Strafe zu vollziehen.

Wird der bedingt Entlassene während der Probezeit wieder liederlich oder arbeitsscheu, oder handelt er trotz

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förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde den erteilten Weisungen zuwider, oder entzieht er sich der Schutzaufsicht, so kann ihn die zuständige Behörde in die Anstalt zurückversetzen oder dem Richter den Vollzug der erkannten Strafe beantragen.

Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die Strafe ist nicht mehr zu vollziehen.

6. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so verfügt der Richter den Vollzug der ganzen erkannten Strafe oder eines Teils.

7. Wird die Einweisung binnen fünf Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.

Behandlung von Gewohnheitstrinkern.

Art. 44.

1. Ist jemand, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu Gefängnis oder Haft verurteilt wird, ein Gewohnheitstrinker, und steht die strafbare Handlung damit im Zusammenhange, so kann der Richter anordnen, dass der Verurteilte nach Vollzug der Strafe in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen werde. Der Richter kann auch, wenn der Zustand des Verurteilten es geboten erscheinen lässt, den Strafvollzug aufschieben und die Einweisung des Verurteilten in eine Trinkerheilanstalt anordnen.

2. Die Behandlung des Gewohnheitstrinkers erfolgt in einer Anstalt, die ausschliesslich diesem Zwecke dient oder mit einer Arbeitserziehungsanstalt verbunden ist. Die Verbindung von Trinkerheil- und Arbeitserziehungsanstalt ist nur bei durchgeführter Trennung des Innenbetriebes und der Insassen zulässig.

3. Die zuständige Behörde entlässt den Eingewiesenen aus der Heilanstalt, sobald er geheilt ist, jedenfalls aber nach zwei Jahren.

Wurde der Strafvollzug aufgeschoben, so entscheidet der Richter vor der Entlassung aus der Heilanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung, ob die Strafe zu vollziehen oder ganz oder teilweise zu erlassen sei.

4. Die zuständige Behörde kann den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Sie kann ihm aufgeben, sich während einer bestimmten Zeit der geistigen Getränke zu enthalten, und ihm auch weitere Weisungen erteilen. Handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde den erteilten

641 Weisungen zuwider oder entzieht er sich der Schutzaufsicht, so kann die zuständige Behörde ihn in die Anstalt zurückversetzen. Diese Massnahmen können auf höchstens zwei Jahre ausgedehnt werden.

5. Bewährt sich der auf Probe Gestellte bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die Strafe ist nicht mehr zu vollziehen.

6. Wird die Einweisung binnen fünf Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.

Art. 45.

Die Bestimmungen des Art. 44 finden sinngemäss auch auf Personen Anwendung, die Rauschgifte gewohnheitsmässig brauchen.

Der Richter bestimmt die für die Behandlung geeignete Anstalt.

Art. 46.

In allen Anstalten werden Männer und Frauen vollständig getrennt.

Gottesdienst, Seelsorge und Bibliothek sind für jede Anstalt einzurichten.

Art. 47.

Der Schutzaufsicht liegt ob: die Unterstützung der ihr Unterstellten mit Rat und Tat, namentlich durch Beschaffung von Unterkunft und Arbeitsgelegenheit, um ihnen zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen; ; die Beaufsichtigung der ihr Unterstellten in einer unauffälligen, ihr Fortkommen nicht erschwerenden Weise.

Art. 48.

!.. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse zwanzigtausend Franken.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

47

Behandlung von Rauschgiftkranken.

3. Gemeinsame Bestimmungen.

Trennung der Geschlechter.

Seelsorge.

Schutzaufsicht.

4. Busse.

Betrag.

642 Vollzug.

Verbindung mit Freiheitsstrafe.

5. Nebenstrafen.

Amtsentsetzung.

Art. 49.

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt.

Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde, abzuverdienen.

Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung werden zehn Franken Busse einem Tage Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.

Art. 50.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.

Art. 5-1.

Hat sich ein nach diesem Gesetze beurteilter Beamter durch sein Verbrechen oder sein Vergehen seines Amtes un-

643

würdig gemacht, so entsetzt ihn der Richter des Amtes und erklärt ihn auf zwei bis zehn Jahre als nicht wählbar zu einem Amte.

: Die Folgen i der Amtsentsetzung und der Nichtwählbarkeit zu einem1 Amte treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. Ist der Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet.

Art. 52.

1. Wer zu'Zuchthaus verurteilt wird, ist für zwei bis Einstellung in der bürgerlichen zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einzustellen; Ehrenfähigkeit.

Wer zu Gefängnis verurteilt wird, kann, wenn seine Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet, für ein bis fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt werden.

Wer als Gewohnheitsverbrecher in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt.

2. Der in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit Eingestellte ist unfähig, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und zu wählen, und er ist nicht wählbar. Er kann nicht Beamter, Mitglied einer Behörde, Vormund, Beistand oder Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden sein.

3. Die Folgen der Einstellung treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. Die Dauer der Einstellung wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen oder der Verurteilte endgültig aus der Verwahrungsanstalt entlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer der Einstellung vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet.

Art. 53.

Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder ein Vergehen verletzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig erklären, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.

Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft.

644

In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten infolge der Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für unwürdig hält, die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormuiidschaftsbehörde davon Mitteilung.

Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben.

LandesYenveisung1.

WirtshausVerbot.

Art. 54.

Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.

Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verbotes wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so tritt das Verbot nur in Kraft, wenn er die Probefrist nicht bestanden hat, und zwar nach Verbüssung des Restes der Freiheitsstrafe.

Art. 55.

Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Die Verweisung wird an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so kann der Richter die Landesverweisung aufheben.

Bei Rückfall kann Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Art. 56.

Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Genuss geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter dem Schuldigen, neben der Strafe, den Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden, für sechs Monate bis zu zwei Jahren verbieten. Bei besondern Verhältnissen kann die Wirksamkeit des Verbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet beschränkt werden.

645

Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe des Wirtshausverbotes.

Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Lautet das Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des Verbotes von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer des Verbots vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot aufheben.

Art. 57.

1. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen, mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm der Richter auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2. Verweigert ervdas Versprechen, oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der Richter durch Sicherheitshaft dazu anhalten.

Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie die Haft vollzogen.

3. Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

: Art. 58."'

; : Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 59.

Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be-

6. Andere Massnahmen.

Friedensbürgsehaft.

Einziehniig gefährlicher Gegenstände.

Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen.

646

lohnen, verfallen dem Staate. Sind sie nicht mehr vorhanden, so schuldet der Empfänger dem Staate deren Wert.

Dem Staate verfallen auch Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

Verwendungen zugunsten dea Geschädigten.

Veröffentlichung des Urteils.

Strafregister.

Art. 60.

Ist jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt worden und wird ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen, so kann ihm der Richter bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes den Erlös aus eingezogenen Gegenständen, Geschenke und andere Zuwendungen, die dem Staate verfallen sind, oder deren Wert, und den Betrag der Friedensbürgschaft zuerkennen.

Ist jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen erheblich geschädigt worden und dadurch in Not geraten, und wird ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen, so kann ihm der Richter auch die vom Verurteilten bezahlte Busse zuerkennen.

Diese Zuwendungen erfolgen nur auf Verlangen des Geschädigten und gegen Abtretung des entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat.

Art. 61.

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 62.

Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnahmen werden Register geführt (Art. 359 bis 364).

647

Zweiter Abschnitt : Die Strafzimessung.

Art. 63.

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu ; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.

1. Allgemeine Regel.

Art. 64.

Der Richter kann die Strafe mildern : wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde ; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat ; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

2. Strafmilderung.

Mildernde Umstände.

Art. 65.

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer : auf Zuchthaus ; statt auf Zuchthaus : auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer : auf Gefängnis ; statt auf Gefängnis : auf Haft oder Busse.

Strafsätze,

Art. 66.

Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Er- Strafmilderung freiem messen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das nach Ermessen.

648

Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 67.

1. Wird jemand zu Zuchthaus oder Gefängnis ver3. Strafschärf iing.

Ettckfall.

urteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat oder aus einer der in den Art. 42 bis 45 genannten Anstalten entlassen worden ist, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe. Er ist an das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht gebunden, darf aber das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Der Erlass durch Begnadigung steht der Verbüssung gleich.

2. Eine Bestrafung im Auslande begründet Rückfall, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, für die nach schweizerischem Rechte die Auslieferung bewilligt werden könnte.

Art. 68.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbeatimmungen.

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.

Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

649 Art. 69.

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungs- 4.< Anrechnung der haft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Unter- Untersuchungshaft.

suchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

Dritter Abschnitt: Die Verjährung.

Art. 70.

Die Strafverfolgung verjährt : in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.

Art. 71.

Die Verjährung beginnt: mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die straf bare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt ; : wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 72.

1. Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vorladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht, sowie durch jede Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafverfolgung in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei den durch das Mittel der Druckerpresse verübten strafbaren Handlungen, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um die ganze Frist überschritten ist.

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen.

Beginn.

Buhen and Unterbrechung,

650

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen.

Beginn.

Unterbrechung.

Art. 73.

1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in dreissig Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in fünfundzwanzig Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in zwanzig Jahren ; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in fünfzehn Jahren ; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich.

Art. 74.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und, wenn ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen worden ist und die Strafe vollstreckt werden soll, mit dem Tag, an dem die Vollstreckung angeordnet wird.

Art. 75.

Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation.

Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähtgkeit.

Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem Amte.

Art. 76.

Ist der Täter in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt worden und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Art. 77.

Ist der Täter zu Amtsentsetzung verurteilt worden und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen,

651

so kann der Richter ihn auf sein Gesuch zu einem Amte wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.

Art. 78.

Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch, nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde, in diese Fähigkeiten wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er, soweit es ihm zuzumuten war, den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.

Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund zu sein.

Art. 79.

Aufhebung Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Be- des Verbotes, rufes, eines Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes unter- einen Beruf, ein Gewerbe sagt, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren volloder ein zogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch zu der Handelsgeschäft auszuüben.

Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten ist, und:wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Art. 80.

Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Löschung Urteils im Busse verurteilt worden und sind seit Vollzug des des Strafregister.

Urteils bei Zuchthausstrafe oder Einweisung in eine Verwahrungsanstält mindestens fünfzehn Jahre, bei andern Strafen oder Massnahmen mindestens zehn Jahre verflossen, so kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten dies rechtfertigt.

Art. 81.

Gemeinsame Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Be- Bestimmungen.

gnadigung gleichgestellt.

652 War der Verurteilte in die Verwahrungsanstalt eingewiesen, so kann eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung erfolgen.

Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

Vierter Titel.

Behandlung der Minderjährigen.

Erster Abschnitt: Kinder.

Art. 82.

Allgemeine Bestimmungen.

Untersuchung.

Kinder, die das sechste Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

Begeht ein Kind, welches das sechste, aber nicht das vierzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, eine durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

Art. 83.

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest.

Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Kindes und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit anordnen.

Art. 84.

Erziehung nntet Aufsicht.

Ist das Kind sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet, so ordnet die zuständige Behörde seine Versorgung an ; diese kann durch Übergabe an eine vertrauenswürdige Familie oder durch Einweisung des Kindes in eine Erziehungsanstalt erfolgen.

Das Kind kann auch der eigenen Familie zur Erziehung überlassen werden.

Die zuständige Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung, die dem Kinde zuteil wird.

653 Sie hebt die getroffenen Maßnahmen auf, wenn diese ihren Zweck erreicht haben. Spätestens mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahr fallen sie dahin.

Sobald das Kind das vierzehnte Alterajahr zurückgelegt hat, kann seine weitere Erziehung nach den Bestimmungen über die Jugendlichen erfolgen.

Art. 85.

Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung, namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind, taubstumm oder epileptisch ist, so ordnet die zuständige Behörde die notwendige Behandlung an.

Art. 86.

Die zuständige Behörde kann jederzeit die getroffene Maesnahme durch eine der andern Massnahmen ersetzen.

Besondere Behandlung.

Änderung der Massnahmen.

Art. 87.

Ist das Kind weder sittlich verwahrlost, noch sittlich verdorben oder gefährdet, und bedarf es keiner besondern Behandlung, so erteilt ihm die zuständige Behörde, falls sie das Kind fehlbar findet, einen Verweis oder verhängt Schularrest.

In geringfügigen Fällen kann die Behörde auch von diesen Massnahmen absehen und die Ahndung dem Inhaber der elterlichen Gewalt überlassen.

Art. 88.

Die zuständige Behörde kann von jeder Massnahme absehen, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt bereits genügende Massnahmen getroffen hat, oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.

Disziplinarische Massnahmen.

Absehen von Massnahmen.

Zweiter Abschnitt: Jugendliche.

Art. 89.

Begeht ein Jugendlicher, der das vierzehnte, aber nicht das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, eine durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

Allgemeine Bestimmung.

654

Untersuchung.

Erziehnngs* anstalt.

Familienversorgung.

Besondere Behandlung.

Änderung der Masfinahme.

Art. 90.

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest.

Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhaltnisse des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit anordnen.

Art. 91.

1. Ist der Jugendliche sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet, so verweist ihn die zuständige Behörde in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche.

Der Zögling bleibt so lange in der Anstalt, als es seine Erziehung erfordert, jedoch mindestens ein Jahr. Hat er das zweiundz wanzigste Jahr zurückgelegt, so wird er entlassen.

2. Die zuständige Behörde kann den Jugendlichen auch einer vertrauenswürdigen Familie zur Erziehung übergeben.

Bewährt sich die Familienerziehung nicht, so wird die Anstaltsversorgung angeordnet.

Der Jugendliche kann auch der eigenen Familie zur Erziehung überlassen werden.

3. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit offenbart, so ist er in eine Erziehungsanstalt einzuweisen und von den übrigen Eingewiesenen zu trennen. In diesem Falle bleibt er in der Anstalt, bis er gebessert ist, jedoch mindestens drei und höchstens zehn Jahre.

4. Die zuständige Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung des Jugendlichen.

Art. 92.

Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank, schwachsinnig, blind, taubstumm, epileptisch, trunksüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die zuständige Behörde die notwendige Behandlung an.

Art. 93.

Die zuständige Behörde kann jederzeit die getroffene Massnahme durch eine der andern Massnahmen ersetzen.

655

Erweist sich während dea Anstaltsaufenthalts ein Jugendlicher, der das achtzehnte Altersjahr erreicht hat, als unverbesserlich, oder bedeutet sein Verhalten eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge, so kann ihn die zuständige Behörde in eine Strafanstalt versetzen. In der Strafanstalt sollen Jugendliche von mündigen Gefangenen in der Regel getrennt gehalten werden.

Art. 94.

Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr, im Falle des Art. 91, Ziff. 3 mindestens drei Jahre, in der Erziehungsanstalt zugebracht, so kann ihn die zuständige Behörde, nach Anhörung der Anstaltsleitung, bedingt entlassen.

Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht, sorgt in Verbindung mit deren Vertretern für seine Überwachung und ist ihm bei seiner Unterkunft und Erziehung behülflich Sie setzt eine bestimmte Bewährungsfrist fest, die mindestens ein Jahr betragen soll, und kann ihm für sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, an einem bestimmten Orte sich aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten.

Handelt der Entlassene innerhalb der Bewährungsfrist den ihm erteilten Weisungen zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so versetzt ihn die zuständige Behörde in die Anstalt zurück. Andernfalls ist er endgültig entlassen.

Art. 95.

Ist der Jugendliche weder sittlich verwahrlost, noch sittlich verdorben oder gefährdet, hat er kein Verbrechen oder schweres Vergehen begangen, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit offenbart, und bedarf er keiner besondern Behandlung, so erteilt ihm die zuständige Behörde, wenn sie ihn fehlbar findet, einen Verweis oder bestraft ihn mit Busse oder mit Einschliessung von einem Tage bis zu einem Jahr. Einschliessung und Busse können verbunden werden.

Wenn die Behörde eine Busse ausspricht, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Busse anzuwenden.

Die Einschliessung darf nicht in einem Gebäude vollzogen werden, das als Strafanstalt oder Arbeitsanstalt für Erwachsene dient. Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt. Im übrigen wird die Einschliessung wie die Haft vollzogen.

Bedingte Entlassung.

Bestrafung.

656

Wird die Einsohliessüng binnen drei Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.

Bedingter Strafvollzug.

Aufschob des Entscheides.

Art. 96.

Die zuständige Behörde kann die EinSchliessung und den Vollzug der Busse aufschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren auferlegen, wenn nach Aufführung und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine weitern strafbaren Handlungen begehen werde, insbesondere wenn er vorher noch keine oder nur geringfügige strafbare Handlungen begangen hat.

Der Jugendliche wird in diesem Fall unter Schutzaufsicht gestellt, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Die zuständige Behörde kann ihm für sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, an einem bestimmten Orte sich aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten.

Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung den ihm erteilten Weisungen zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so verfügt die Behörde den Vollzug der Strafe.

Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablaufe der Probezeit, so verfügt die Behörde die Löschung des Eintrages im Strafregister.

Art. 97.

Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob ein Jugendlicher zu den sittlich Verwahrlosten, Verdorbenen oder Gefährdeten oder zu den Pflegebedürftigen gehört, so kann die zuständige Behörde unter den im vorausgehenden Artikel genannten Voraussetzungen den Entscheid über die Verhängung einer Strafe oder einer Massnahme aussetzen.

Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt. Es wird ihm eine Probezeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr auferlegt.

Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die Behörde Einschliessung oder Busse oder eine der gegen Jugendliche vorgesehenen Massnahmen.

Bewährt sieh der Jugendliche bis zum Ablaufe der Probezeit, so verfügt die Behörde die Löschung des Eintrages im Strafregister.

657

Art. 98.

Absehen von Die zuständige Behörde kann von jeder Massnahme ab- Massnalimen.

sehen, wenn seit der Tat die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Art. 99.

Löschung der Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Täters Massnahmen im anordnen, dass die gegen ihn verhängten Massnahmen im Strafregister.

Strafregister gelöscht werden, wenn seit ihrem Vollzuge mindestens zehn Jahre verflossen sind, das Verhalten des Täters die Löschung rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Dritter Abschnitt : Minderjährige im Alter zwischen .achtzehn und zwanzig Jaliren.

Art. 100.

1. Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte, aber nicht das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, wird nach folgenden Bestimmungen beurteilt: An die Stelle der lebenslänglichen Zuchthausstrafe tritt Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren.

Ist das Verbrechen oder das Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer bedroht, so ist der Richter nicht an diesen Strafsatz gebunden.

Bei mildernden Umständen kann der Richter statt auf eine Zuchthausstrafe auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und statt auf eine Gefängnisstrafe auf Haft erkennen.

2. Die Verurteilten sollen von mündigen Gefangenen in der Regel getrennt gehalten werden.

Zweiter Teil: Übertretungen.

Art. 101.

Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Die Übertretung.

Busse allein bedrohten Handlungen.

Art. 102.

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

48

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils,

658

Ausschluss der Anwendbarkeit.

Bedingte Anwendbarkeit.

Bedingter Strafvollzug

Busse.

Strafmilderung.

Klickfall.

Verjährung.

Art. 103.

Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und über die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit finden nicht Anwendung.

Art. 104.

Versuch und Gehülfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

Die Einweisung in eine der in den Art. 43 bis 45 genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, die Landesverweisung und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils sind nur in den vorn Gesetz ausdrücklich bestimmten Italien zulässig.

Art. 105.

Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt ein Jahr.

die Probezeit

Art. 106.

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse zweitausend Franken.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

Art. 107.

Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.

Art. 108.

Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder aus einer der in den Art. 42 bis 45 genannten Anstalten entlassen worden ist.

Art. 109.

Eine Übertretung verjährt in sechs Monaten, die Strafe einer Übertretung in einem Jahre.

659

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke.

Art. 110.

Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes : 1. F r a u ist jede weibliche Person, die das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt hat.

2. A n g e h ö r i g e einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.

3. F a m i l i e n g e n o s s e n sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben.

4. Unter B e a m t e n sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

5. U r k u n d e n sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind', eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Ö f f e n t l i c h e U r k u n d e n sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6. Tag, M o n a t , Jahr. Der Tag hat vierundzwanzig aufeinanderfolgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7. Als U n t e r s u c h u n g s h a f t gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen.

Erster Titel.

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben.

Art. 111.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

t. Tötung.

Vorsätzliche Tötung.

660

Mord.

Art. 112.

Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

Art. 113.

Totschlag.

Tötung auf Verlangen.

Verleitung und Beihtilfe zum Selbstmord.

KlndestStung.

Fahrlässige Tötung.

2. Abtreibung.

Abtreibung durch die Schwangere.

Abtreibung durch Drittpersonen.

Tötet der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 114.

Wer einen Menschen auf sein ernstliches und dringendes Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 115.

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hülfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 116.

Tötet eine Mutter vorsätzlich ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 117.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 118.

; Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht abtreiben, so wird sie mit Gefängnis bestraft.

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

Art. 119.

1. Wer einer Schwangern mit ihrer Einwilligung die Frucht abtreibt,

661 wer einer Schwängern zu der Abtreibung Hülfe leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

2. Wer einer Schwangern ohne ihre Einwilligung dio Frucht abtreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3i Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren: wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt; wenn die Schwangere an den Folgen der Abtreibung stirbt und der Täter dies Toraussehen konnte.

Art. 120.

Straflose 1. Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt Unterbrechung nicht vor, wenn die Schwangerschaft mit schriftlicher Zu- der Schwangerschaft.

stimmung der Schwangern infolge Ton Handlungen unterbrochen wird, die ein patentierter Arzt nach Einholung eines Gutachtens eines zweiten patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit von der Schwangern abzuwenden.

Das in Absatz l verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand der Schwangern sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hat oder in dem der Eingriff erfolgen soll, allgemein oder von Fall zu Fall ermächtigt ist.

Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Bestimmungen über den Notstand (Art. 34, Ziffer 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit der Schwangern besteht und die Unterbrechung der Schwangerschaft durch einen patentierten Arzt vorgenommen wird.

Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff Anzeige an die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff erfolgte, zu erstatten.

3. In den Fällen, in denen die Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwängern erfolgt, kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

4. Art. 32 findet nicht Anwendung.

662

Nichtanzeigen einer Schwangerschaftsunterbrechung.

. .

Art. 121.

Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Art. 120, Ziff. 2, vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde unterlässt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 122.

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung.

Einfache Körperverletzung.

1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, siech oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

Art. 123.

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gebraucht oder einen Wehrlosen verletzt hat.

2. Hat der Täter eine leichte Körperverletzung gewollt, aber eine schwere Körperverletzung verursacht, und konnte er dies voraussehen, so wird er mit Gefängnis von einem Monate bis zu fünf Jahren bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt.

3. Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt.

663

Art. 124.

Folgen Hat der Täter die schwere Folge, die er verursacht, Zufällige einer weder verursachen wollen, noch voraussehen können, so Körperverletzung.

gilt für ihn die Strafe der Körperverletzung, die er verursachen wollte.

Art. 125.

Fahrlässige Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge- Körperverletzung.

sundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

Art, 126.

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft,

Tätlichkeiten.

Art. 127.

1. Wer einen Hülflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt, wer einen Hülflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in einer Gefahr für das Leben oder in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

2. Hat die Aussetzung den Tod des Ausgesetzten zur Folge gehabt und konnte der Täter dies voraussehen, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

4. Gefahrdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung.

Art. 128.

Wer jemanden, den er verletzt hat, oder der durch Im Stiele lassen ein vom Täter benutztes Fahrzeug, Reittier oder Zugtier eines Verletzten.

verletzt worden ist, im Stiche lässt. wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

l

Art. 129.

Wer einen Menschen wissentlich und gewissenlos in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis

Gefährdung des Lebens.

664 zu drei Jahren oder .mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so wird mit der Freiheitsstrafe Busse verbunden.

Hat die Tat den Tod zur Folge gehabt, so wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 130.

Herausforderung zum Zweifcampfc.

Wer jemanden zum Zweikampfe mit Waffen herausfordert, wer eine solche Herausforderung annimmt, wird mit Busse bestraft. Im Wiederholungsfalle kann überdies auf Haft erkannt werden.

Art. 131.

Zweikampf,

1. Der Zweikampf mit Waffen wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Strafe ist Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren, wenn nach der Verabredung der Zweikampf den Tod eines der Kämpfenden herbeiführen soll.

2. Schützen sich .die Kämpfenden durch geeignete Vorkehren gegen Lebensgefahr, so ist die Strafe Haft oder Busse.

3. Wer den Regeln des Zweikampfes wissentlich zuwiderhandelt und seinen Gegner infolgedessen tötet oder verletzt, wird wegen Tötung oder Körperverletzung bestraft.

4. Strafbar wegen Teilnahme am Zweikampf sind Sekundanten, Zeugen, Ärzte und andere Beteiligte nur, wenn sie zum Zweikampfe aufgereizt haben.

Art. 132.

Aufreizung zum Zweikampfe.

Wer jemanden zum Zweikampfe mit einem andern aufreizt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bestraft.

Art. 133.

Beteiligung an einem Raufhandel.

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung eines Beteiligten zur Folge hat, wird wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, sofern er nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet.

665

Art. 134.

1. Wer ein Kind unter sechzehn Jahren, dessen Pflege Misshandlung und oder Obhut ihm obliegt, so misshandelt, vernachlässigt oder Vernachlässigung eines Kindes.

grausam behandelt, dass dessen Gesundheit oder geistige Entwicklung eine Schädigung oder schwere Gefährdung erleidet, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Hat die Misshandlung oder die Vernachlässigung des Kindes eine schwere Körperverletzung zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

Hat sie den Tod des Kindes zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

2. Der Richter macht den vormundschaftlichen Behörden Mitteilung, um die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehren zu veranlassen.

Art. 135.

1. Wer aus Selbstsucht oder Bosheit die körperlichen oder Überanstrengung von Kindern und geistigen Kräfte seines unmündigen Kindes oder eines ihm Untergebenen.

untergebenen unmündigen oder weiblichen oder gebrechlichen oder schwachsinnigen Angestellten, Arbeiters, Lehrlings, Dienstboten, Zöglings oder Pfleglings so überanstrengt, dass dessen Gesundheit eine Schädigung oder schwere Gefährdung erleidet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. } Hat die Überanstrengung eine bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

Hat sie den Tod zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

2. Der Richter macht den zuständigen Behörden Mitteilung, um die zum Schutze der überanstrengten Person geeigneten Vorkehren zu veranlassen.

Art. 136.

Wer einem Kind unter sechzehn Jahren geistige Getränke von einer Art oder in einem Masse zu trinken gibt oder geben lässt, die die Gesundheit des Kindes schädigen oder gefährden, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Verabreichen geistiger Getränke an Kinder.

666

Zweiter Titel.

Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Art. 137.

1. Strafbare Handlungen gegen das Eigentum.

Diebstahl.

Entwendung.

Raub.

1. Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft: wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt; wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart.

3. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 138.

Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache von geringem Wert aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes entwendet, wird, auf Antrag, mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter aus Not gehandelt, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 139.

1. Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft: wenn er jemanden mit dem Tode bedroht, oder wenn er eine schwere Körperverletzung verübt; wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat ; wenn der Raub auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart.

667

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Person, gegen welche die Gewaltanwendung gerichtet war, stirbt und der Täter dies voraussehen konnte, oder wenn er gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelte.

Art. 140.

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmassig zu bereichern, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

3. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 141.

Wer, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, eine fremde, bewegliche Sache, die ihm durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonst ohne seinen Willen zugekommen ist, oder ein fremdes Tier, das in seinen Gewahrsam geraten ist, sich aneignet, eine fremde, bewegliche Sache, die er gefunden hat, sich aneignet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 142.

Die Veruntreuung, die Unterschlagung und die Fundunterschlagung an Sachen von geringem Werte werden^ auf Antrag, mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.

Art. 143.

Wer ohne Bereicherungsabsicht eine bewegliche Sache dem Berechtigten entzieht und ihn dadurch schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Veruntreuung.

Unterschlagung, Fundunterschlagung.

Geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung.

Sachentziehung.

668

Art. 144.

Hehlerei.

Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

In besonders leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er die Hehlerei gewerbsmässig betreibt.

Art. 145.

Sachbeschädigung.

Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 146.

Uurechtinässige Entziehung von Energie.

Wer einer fremden Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen.

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, das in seinem Besitze gelassene bewegliche Pfand veräussert oder das in seinem Besitze gelassene bewegliche oder unbewegliche Pfand beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, seine Sache, die der Gläubiger als Faustpfand oder als Retentionsgegenstand besitzt, diesem entzieht, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Eigentümers vornimmt,

Art. 147.

669

der Dritte, der in der Absicht, den Gläubiger zu schädigen, seine dem Gläubiger als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache dem Besitzer entzieht, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

Art. 148.

Wer in der Absicht, sich oder einen andern un- 2. Strafbare Handlungen rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung gegen das Vermögen Überhaupt.

oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder Betrug.

den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Betrüger wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er den Betrug gewerbsmässig betreibt.

Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 149.

Wer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

Versuch und Gehülfenschaft sind strafbar.

Art. 150.

Wer sich in einem Gasthaus oder in einer Pension beherbergen lässt, wer sich in einer Wirtschaft oder in einer Pension Speisen oder Getränke vorsetzen lässt, und den Wirt um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft,

Boshafte Vermögenssch&digung.

Zechprellerei.

Art. 151.

Wer eine Leistung, die, wie er weiss, nur gegen Entgelt gemacht wird, ohne zu zahlen erschleicht, namentlich die Fahrt auf einer Eisenbahn, auf einem Schiff, auf der Post,

Erachleichung einer Leistung.

670

den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung, eine Leistung, die ein Automat vermittelt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft.

Versuch und Gehülfenschaft sind strafbar.

Art. 152.

Unwahre Angaben Über Handelsgesellschaften und GtenOBsens durften.

Wer als Gründer, Teilhaber, Geschäftsführer, Direktor, Bevollmächtigter, als Mitglied eines Verwaltungs- oder Kontrollorgans oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft in öffentlichen Mitteilungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Generalversammlung unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 153.

Wahlfälschung.

Inverkehrbringen gefälschter Waren.

Wer eine Ware zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht oder im Werte verringert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Nachmachen, Verfälschen oder Verringern gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

Die Waren können eingezogen werden.

Art. 154.

1. Wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte verringerte Waren vorsätzlich als echt, unverfälscht oder vollwertig feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Inverkehrbringen solcher Waren gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Wer fahrlässig solche Waren als echt, unverfälscht oder vollwertig in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Busse bestraft.

3. Die Waren können eingezogen werden.

671

Art. 155.

und Wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte ver- Einführe» Lagern geringerte Waren, die, wie er weiss, zur Täuschung im Handel fllschter Waren.

und Verkehre dienen sollen, einführt oder lagert, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Der Richter kann die Veröffentlichung des Strafurteils anordnen.

Die Waren können eingezogen werden.

Art. 156.

1. Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu gewähren, wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

2. Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er die Erpressung gewerbsmässig betreibt, oder wenn er die Erpressung gegen die nämliche Person fortgesetzt verübt.

ErpiesatiDg.

Art. 157.

1. Wer die Kotlage, die Abhängigkeit, die Geistesschwäche, die Unerfahrenheit, die Charakterschwäche oder den Leichtsinn einer Person ausbeutet, um sich oder einem andern für eine Vermögensleistung Vermögehsvorteile gewähren oder versprechen zu lassen, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnisse stehen, wer in Kenntnis des Sachverhaltes eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiter veräussert oder geltend macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

2. Der Wucherer wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft :

Wucher.

672

wenn er jemanden wissentlich dem wirtschaftlichen Ruin zuführt; wenn er den Wucher gewerbsmässig betreibt.

Verleitung zur Spekulation.

Ungetreue Geschäftsführung.

3. Verbrechen oder Vergehen gegen Immaterielle Rechtsguter.

Krcditschädigung.

Unlauterer Wettbewerb.

Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses.

Art. 158.

Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, die Unerfahrenheit einer Person in Börsengeschäften oder ihren Leichtsinn benützt, um sie zur Spekulation in Wertpapieren oder Waren zu verleiten, obschon er weiss oder wissen sollte, dass die Spekulation zum Vermögen des Verleiteten in offenbarem Missverhältnisse steht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 159.

Wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse.

Die ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 160.

Wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 161.

Wer jemandem die Kundschaft durch unehrliche Mittel, namentlich durch arglistige Kniffe, schwindelhafte Angaben, böswillige Verdächtigungen, abspenstig macht oder fernhält, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 162.

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat sich zunutze macht, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er durch unerlaubte Mittel ausgekundschaftet hat, zum Zwecke des Wettbewerbes verwertet oder andern mitteilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

673

Art. 163.

1. Der Schuldner, der zum Nachteile der Gläubiger 4. Konkurs- und Betreibungsversein Vermögen vermindert, namentlich Vermögensstiicke brechen oder ·vergehen.

veräussert, beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar Betrügerischer Konkurs.

macht, sein Vermögen zum Seheine vermindert, namentlich Vermögensstücke beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlagst, oder, besonders durch falsche Buchführung oder Bilanz, einen geringern Vermögensbestand vorspiegelt, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dritte, der eine solche Handlung zum Nachteile der Gläubiger vornimmt, wird, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet worden ist, mit Gefängnis bestraft.

Art. 164.

1. Der der Betreibung auf Pfändung unterliegende Pfändungsbetrng.

Schuldner, der zum Nachteile seiner Gläubiger sein Vermögen vermindert, namentlich Vermögensstücke veräussert, beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, ; .

sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögensstücke beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dritte, der eine solche Handlung zum Nachteile der Gläubiger vornimmt, wird, wenn gegen den Schuldner ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft.

i Art. 165.

1. Der Schuldner, der durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigeii Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert hat, wird, Bundesblatt; 89. Jahrg. Bd. III.

49

Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall.

674

wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden isl, mit Gefängnis bestraft.

2. Gegenüber dem auf Pfändung betriebenen Schuldner tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag eines Gläubigers ein, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner, zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.

Unterlassung der Buchführung.

Art. 166.

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art, 167.

Bevorzugung Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungseines Gläubigers.

unfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft.

Art. 168.

Stimmenkauf.

1. Wer seinem Gläubiger oder dessen Vertreter für seine Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss oder für seine Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag besondere Vorteile zuwendet oder zusichert,

675

wer dem Mitglied einer Konkursverwaltung für seine Stimme besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Die gleiche Strafe trifft den Gläubiger oder dessen Vertreter oder das Mitglied einer Konkursverwaltung, die sich solche Vorteile zusichern oder zuwenden lassen.

Art. 169.

Wer über eine amtlich gepfändete oder mit Arrest belegte Sache oder über eine Sache, die in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist, eigenmächtig zum Nachteile der Gläubiger verfügt oder eine solche Sache beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 170.

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlasstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 171.

Bei den Verbrechen, oder Vergehen der Art. 163 bis 165 und 167 bis 170 kann in jedem Fall auf Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit erkannt werden.

Art. 172.

Werden die in den Art. 147 und 163 bis 170 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

Werden diese Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung.

Verfügung über gepfändete, mit Arrest belegte oder amtlich aufgezeichnete Sachen.

Erschleidmng eines gerichtlichen Nachlassvertrages.

Ehrenfolgen bei Konkurs- und Betreibnrgsverbrechen oder-vergeh en.

5. Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften.

676

Dritter Titel.

Vergehen gegen die Ehre. Verletzung des Schriftgeheimnisses.

Art. 173.

1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede.

Verleumdung.

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen, so ist er nicht strafbar.

Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweise nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind, jemandem Übles vorzuwerfen.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 174.

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden.

Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

677

Art. 175.

Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

Sind zur Zeit der Tat mehr als dreissig Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen vercehollen Erklärten.

Art. 176.

;

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Ausserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Gemeinsame Bestimmung.

Art. 177.

Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

Beschimpfung.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu: der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Art. 178.

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in zwei Jahren.

Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Art. 29.

;

Verjährung.

Art. 179.

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene 2. Verletzung des SchriftSchrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis gehelmnlsses.

zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

678

Vierter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit.

Art. 180.

Drohung.

Nötigung.

Freiheitsberaubung.

Entführung.

Entführung einer Willenlosen oder Wehrlosen.

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 181.

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 182.

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Der Täter wird mit Zuchthaus bestraft: wenn er der Person die Freiheit entzieht, um sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der Unzucht zu überliefern ; wenn er der Person unter dem falschen Vorgeben, sie sei geisteskrank, die Freiheit entzieht oder entziehen lässt ; wenn er die Person grausam behandelt, oder wenn die Freiheitsberaubung mehr als einen Monat gedauert hat.

Art. 183.

Wer eine Frau wider ihren Willen gewaltsam, oder, nachdem er durch Anwendung von List oder Drohung ihre Einwilligung erlangt hat, entführt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Geht die Entführte die Ehe mit dem Entführer ein, so ist sie zum Antrag nur berechtigt, wenn die Ehe auf ihr Begehren ungültig erklärt worden ist. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Entführt der Täter die Frau, um sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der Unzucht zu überliefern, So wird er mit Zuchthaus bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 184.

Wer eine geisteskranke, eine blödsinnige, eine schwachsinnige, im Bewusstsein gestörte oder zum Widerstand unfähige Frau in Kenntnis ihres Zustandes entführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

679

Entführt der Täter die Frau, um sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der Unzucht zu überliefern, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Art. 185.

Wer ein Kind unter sechzehn Jahren entführt, um Gewinn aus dem Kinde zu ziehen oder um ein Lösegeld zu erlangen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Entführt der Täter das Kind, um es zur Unzucht zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

Art. 186.

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Entführung eines Kindes.

Hausfriedensbruch.

Fünfter Titel.

Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit.

Art. 187.

Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Wer mit einer Frau den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, nachdem er sie zu diesem Zwecke bewusstlos oder zum Widerstand unfähig gemacht hat, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

1. Angriffe auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre.

Notzucht.

Art. 188.

Wer eine Person mit Gewalt oder durch schwere Drohung, oder nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, zur Duldung oder zur Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung.

680

Art, 189.

Schändung.

Wer mit einer blödsinnigen oder geisteskranken, oder mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Frau, in Kenntnis ihres Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Wer mit einer - blödsinnigen oder geisteskranken, oder mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Person, in Kenntnis ihres Zustandes, eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 190.

Unzucht mit Schwachsinnigen.

Wer mit einer schwachsinnigen Frau oder mit einer Frau, deren geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres Zustandes, den ausserehelicKen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer mit einer schwachsinnigen Person oder mit einer Person, deren geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres Zustandes, eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 191.

Unzucht mit Kindern.

1. Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Beischlaf oder zu einer ähnlichen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist das Kind der Schüler. Zögling, Lehrling, Dienstbote oder das Kind, Grosskind, Adoptivkind, Stiefkind, Mündel oder Pflegekind des Täters, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

2. Wer mit einem Kind unter sechzehn Jahren eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wer ein solches Kind zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, wer eine unzüchtige Handlung vor einem solchen Kinde vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Ist das Kind der Schüler, Zögling, Lehrling, Dienstbote oder das Kind, Grosskind, Adoptivkind, Stiefkind, Mündel

681

oder Pflegekind des Täters, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

3. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens sechzehn Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 192.

1. "Wer mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Unzucht lüit uninlindigen PflegeJahre alten Adoptivkinde^ Stiefkinde, Pflegekinde, Mündel, befohlenen von mehr als Schüler, Zögling, Lehrling oder mit seinem mehr als sechzehn, sechzehn Jahren.

aber weniger als achtzehn Jahre alten Dienstboten den Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

2. Wer 'mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten Kinde, Grosskinde, Adoptivkinde, Stiefkinde, Pflegekinde, Mündel, Schüler, Zögling, Lehrling oder mit seinem mehr als sechzehn, aber weniger als achtzehn Jahre alten Dienstboten eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wer eine solche Person zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 193.

Wer mit dem Pflegling einer Kranken-, Armen- oder Versorgungsanstalt, mit einem auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen, mit einem Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten den Beischlaf vollzieht, wird, wenn die Person unter seiner Aufsicht steht oder von ihm abhängig ist, mit. Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Nimmt der Täter mit der Person eine andere unzüchtige Handlung vor, so ist die Strafe Gefängnis.

Unzucht mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten.

Art. 194.

Wer eine unmündige Person dea gleichen Geschlechtes Widernatürliche Unzucht.

im Alter von mehr als sechzehn Jahren zur Vornahme oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen verführt, wer von einer Person gleichen Geschlechts durch den Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder auf ähnliche Weise begründeten Abhängigkeit: die Duldung oder die Vornahme^ unzüchtiger Handlungen erlangt,

682 wer gewerbsmässig mit Personen gleichen Geschlechts unzüchtige Handlungen verübt, wird mit Gefängnis bestraft.

Erschwerende Umstïnde.

Verllihning.

Missbrauch der Notlage oder Abhängigkeit einer Tran.

2. Begünstigung und Ausbeutung der Unzucht.

Kuppelei.

Öewerbsinässige Kuppelei.

Art. 195.

Für die in den Art. 187 bis 194 genannten strafbaren Handlungen gelten folgende Bestimmungen: Stirbt die Person infolge der Tat und konnte der Täter dies voraussehen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wird die Gesundheit der Person infolge der Tat schwer geschädigt und konnte der Täter dies voraussehen, oder handelt der Täter "unter Verübung von Grausamkeit, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 196.

Wer eine Unmündige von mehr als sechzehn, aber weniger als achtzehn Jahren durch Missbrauch ihrer Unerfahrenheit und ihres Vertrauens zum Beischlaf verführt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

Geht die Verführte die Ehe mit dem Täter ein, so bleibt dieser straflos.

Art. 197.

Wer von einer Frau durch Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder auf ähnliche Weise begründeten Abhängigkeit den Beischlaf erlangt, wird mit Gefängnis bestraft.

Geht die Frau die Ehe mit dem Täter ein, so bleibt dieser straflos.

Art. 198.

Wer aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

Ist die verkuppelte Person unmündig, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.

In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.

Art. 199.

Betreibt der Täter die Kuppelei gewerbsmässig, hält er namentlich ein Bordell, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft und in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt.

683

Hat der Täter eine unmündige Person verkuppelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

In jedem Falle ist auch auf Busse und, wenn der Täter Ausländer ist, auch auf Landesverweisung zu erkennen.

Art. 200.

Wer ohne gewinnsüchtige Absicht der Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren Vorschub leistet oder eine solche Person zur Unzucht aufreizt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 201.

Begünstigung der Unzucht.

Wer sich von einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise unterhalten lässt, wer einer solchen Person aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und mit Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit bestraft.

Zuhälterei.

Art. 202.

1. Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, mit Frauen oder Minderjährigen Handel treibt, insbesondere indem er sie anwirbt, verschleppt oder entführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren : wenn die Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, wenn sie die Ehefrau, das Kind, Grosskind, Adoptivkind oder Stiefkind des Täters ist oder wenn sie ihm zur Pflege, Obhut oder Aufsicht anvertraut ist; wenn der Täter List, Gewalt, Drohung oder Ziwang angewendet, hat, wenn er die Notlage der Person oder ihre durch ein Dienstverhältnis begründete Abhängigkeit missbraucht hat, wenn die Person in das Ausland gebracht worden ist, wenn sie einem gewerbsmässigen Kuppler überliefert werden soll, .

wenn der Täter den Frauen- oder Kinderhandel gewerbsmässig betreibt.

3. Wer Anstalten zum Frauen- oder Kinderhandel trifft, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Frauen- und Kinderhandel.

684

3. Verletzung der Öffentlichen Sittlichkeit.

Öffentliche unzüchtige Handlungen.

Unzüchtige Veröffentlichungen.

4. Übertretungen gegen die Sittlichkeit.

Unzüchtige Belästigung;.

Anlocken zur Unzucht.

4. In jedem Falle ist auch auf Busse und, wenn der der Täter Ausländer ist, auch auf Landesverweisung zu erkennen.

5. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, Art. 203.

Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 204.

1. Wer unzüchtige Schriften, Bilder, Filme oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt oder vorrätig hält, um damit Handel zu treiben, sie zu verbreiten oder öffentlich auszustellen, wer solche Gegenstände zu den genannten Zwecken einführt, befördert oder ausführt oder sonstwie in Verkehr bringt, wer solche Gegenstände öffentlich oder geheim verkauft, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbsmässig ausleiht, wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder sonstwie bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst, wer ankündigt oder bekannt gibt, wie und durch wen die genannten Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer solche Gegenstände einer Person unter achtzehn Jahren übergibt oder vorzeigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernichten.

Art, 205.

Wer jemanden, der ihm keinen Anlass dazu gegeben hat, öffentlich in unzüchtiger Absicht belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 206.

Wer gewerbsmässig und öffentlich jemanden durch Zumutungen oder Anträge zur Unzucht anlockt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

685

Art. 207.

Wer, die Mitbewohner eines Hauses oder die Nachbar- Belästigung durch schaft durch die Ausübung gewerbsmässiger Unzucht be- gewerbsmässige Unzucht.

lästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 208.

Besondere BeMacht sich eine unmündige Person, die zur Zeit der stimmungen für Tat das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, der Über- Unmündige.

tretung der Art. 206 oder 207 schuldig, so zieht der Richter über ihren körperlichen und geistigen Zustand und über ihre Erziehung genaue Berichte, in allen zweifelhaften Fällen auch einen ärztlichen Bericht ein.

Der Richter kann die unmündige Person in eine Arbeitserziehungsanstalt einweisen oder sie der Vormundschaftsbehörde oder einer freiwilligen Vereinigung zur Besserung verdorbener Unmündiger überweisen.

Art. 209.

Der Vermieter, der in seinen Mietsräumen gewerbs- Dulden gewerbsmässiger mässige Kuppelei duldet, wird mit Haft oder mit Busse Kuppelei in den Mietsränmen.

bestraft.

Der Richter kann dem Täter die elterliche Gewalt entziehen.

Art. 210.

Wer, um der Unzucht Vorschub zu leisten, auf eine Veröffentlichung von Gelegenheit zur Unzucht öffentlich aufmerksam macht, wird Gelegenheiten zur Unzucht.

mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 211.

Wer Gegenstände, die zur Verhütung der Schwanger- Anpreisung von Gegenständen schaft oder zur Verhütung von Ansteckung mit einer Ge- zur Verhütung der Schwangerschlechtskrankheit dienen, öffentlich in einer Sitte und Anschaft.

stand verletzenden Weise ankündigt oder ausstellt, wird mit Busse bestraft.

Wer solche Gegenstände oder deren Anpreisung Personen zusendet, die es nicht verlangt, und die auch kein berufliches Interesse daran haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 212.

Wer Schriften oder Bilder, die geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung der Kinder und

Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Schriften und Bilder.

686

Jugendlichen durch Überreizung oder Irreleitung des Geschlechtsgefühls zu gefährden, in Auslagen, Schaufenstern oder andern von der Strasse aus sichtbaren Orten ausstellt, wer solche Bilder oder Schriften Personen unter achtzehn Jahren anbietet, verkauft oder ausleiht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Sechster Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen die Familie.

Art. 213.

Blutschande.

Ehebruch.

Der Beischlaf zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Wer mit einem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten Verwandten gerader Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Unmündige bleiben straflos, wenn sie der Verführung von Mündigen erlegen sind.

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

Art. 214.

Der Ehegatte, der einen Ehebruch begeht, und sein Mitschuldiger werden, auf Antrag des beleidigten Ehegatten, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wenn die Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden oder getrennt wurde.

War zur Zeit der Tat die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, oder hatte der antragstellende Ehegatte selbst Ehebruch begangen oder sich einer der in Art. 138 bis 140 des Zivilgesetzbuches genannten Handlungen schuldig gemacht, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Der Antrag ist innerhalb dreier Monate zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Scheidungs- oder Trennungsurteil rechtskräftig wurde.

Kein Antragsrecht hat der Ehegatte, der dem Ehebruche zugestimmt oder ihn verziehen hat.

Stirbt der beleidigte Ehegatte, so fallen die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung dahin.

687

Art. 215.

Wer eine Ehe schliesst, obwohl er schon verheiratet ist, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Der Unverheiratete, der wissentlich mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 216.

Wer den Personenstand eines andern unterdrückt oder fälscht, so namentlich ein Kind unterschiebt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

.

Art. 217.

Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt, wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die ihm aus Gesetz oder freiwilliger Anerkennung obliegenden vermögensrechtlichen Pflichten gegenüber einer von ihm ausserehelich Geschwängerten oder gegenüber einem ausserehelichen Kinde nicht erfüllt, wird mit* Gefängnis bestraft.

Art. 218.

Wer eine Frau, die, wie er weiss, von ihm ausserehelich schwanger und die in bedrängter Lage ist, im Stiche lässt und sie dadurch einer Notlage preisgibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

Art. 219.

Eltern, die sich eines Kindes dadurch entledigen, dass sie es zu dauernder Pflege Personen übergeben, bei denen es, wie sie wissen oder annehmen müssen, in sittlicher oder körperlicher Beziehung gefährdet ist, werden mit Gefängnis bestraft.

Geschieht die Übergabe aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.

Mehrfache Ehe.

Unterdrückung und Fälschung des Personenstandes.

Vernachlässigung von Untersttttznngspflichten.

Verlassen einer Geschwängerten.

Verletzung der Erziehungspflicht.

Art. 220.

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elter- Entziehen und lichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder vor- vonVorenthalten Unmündigen.

enthält, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

688

.

Siebenter Titel.

Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.

Art. 221.

Brandstiftung.

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 222.

Fahrlässige Verursachung einer Feuei'sbmnst.

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 223.

Verursachung einer Explosion.

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht.

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. FahrlÜBsige Gefährdung.

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 224.

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 225.

Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in

689 Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 226.

Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, Herstellen, Verbergen, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Weiterschaffen von Gebrauche bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sprengstoffen und giftigen Gasen.

Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 227.

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Verursach en einer ÜberschwemEinsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und mung oder eines Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Einsturzes.

Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

· 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 228.

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

50

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen.

690 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse, Art. 229. · Gefährdung durch Verletzung der Kegeln der Banknnde.

Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 230.

Beseitigung 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder Nichtanbringung oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende von Sicherheitsvorriohtungen. Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Achter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit.

Art. 231.

Vertreiben menschlicher Krankheiten.

Verbreiten von Tierseuchen.

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monate bis zu fünf Jahren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 232.

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

691

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 233.

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Verbreiten von Schädlingen.

Art. 234.

Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Verunreinigung von Trinkwasser.

Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 235.

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Herstellen von gesundheits-, schädlichem Futter.

Art. 236.

Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder Inverkehrbringen gesundheitsgesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält von ' schädlichem Futter.

oder iu Verkehr bringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

692

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Neunter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr.

Art. 237.

Störung des Öffentlichen Verkehrs.

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 238.

Störung des Eisenbahnverkehrs.

Stöi-ung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen.

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 239.

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Vorkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphenoder Telephonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht. Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

693

Zehnter Titel.

Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht.

Art. 240.

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

Art. 241.

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu .einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

Geldfälsebuni;.

Geldverfälßchung.

Art. 242.

Umlauf setzen Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papier- Infalschen Geldes.

geld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 243.

1. Wer Geldmünzen durch Beschneiden, Abfeilen, durch chemische Behandlung oder auf andere Art verringert mit der Absicht, sie als vollwertig in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Verringern gewerbsmässig, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat 2. Wer so verringerte Geldmünzen als vollwertig in Umlauf bringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter die Münze als vollwertig eingenommen, so ist die Strafe Busse.

Mttnzverringerung.

694

Art. 244.

Einfuhren, Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder PapierErwerben, Lagern falschen Geldes. geld, falsche oder verfälschte Banknoten oder verringerte

Geldmünzen einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt, unverfälscht oder vollwertig in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.

Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Fälschung amtlicher Wertzeichen.

Fälschung amtlicher Zeichen.

Fälschnngsgeräte unrechtmassiger Gebrauch von Geräten.

Art. 245.

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wortzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Gefängnis bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 246.

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 247.

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.

695

Art. 248.

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, G-ewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte,'Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft/ Art. 249.

Falsches, verfälschtes oder verringertes Metallgeld, falsches oder verfälschtes Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente, sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 250.

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Fälschung von Mass und Gewicht.

Einziehung,

Geld und Wertzeichen des Auslandes,

Elfter Titel.

Urkundenfälschung.

Art. 251.

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Hechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung eioer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Urkunden fälschung.

696

2. Betrifft die Fälschung oder der Missbrauch ein öffentliches Register, eine öffentliche Urkunde, eine eigenhändige letztwillige Verfügung, ein Bmissionspapier, einen Wechsel oder ein anderes Ordrepapier, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

3. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt, werden.

Art. 252.

Fälschung von Ausweisen,

Erschleichuug einer falschen Beurkundung.

Unterdrückung YOn Urkunden.

\. Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer solche Schriften gewerbsmässig fälscht oder verfälscht oder mit solchen Schriften Handel treibt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art, 253.

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 254.

Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

697

Art. 255.

Die Artikel 251 bis 254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Urkunden des Auslandes.

Art. 256.

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 257.

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Q-renzverrtiekung.

Beseitigung von Vermessuiigs- u.

"Wassers tandszeichen.

Zwölfter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden.

Art. 258.

Wer die Bevölkerung durch Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder Brand in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus big zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 259.

Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Schreckung der Bevölkerung.

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen.

Art. 260.

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

Ijandfriedensbruch.

698

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit.

StüruHg des Totenfriedens.

Verubung einer Tat in selbatTerBchuldetel Unzurechnungsfähigkeit.

Tierquälerei.

Art. 261.

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 262.

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 263.

Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 264.

1. Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, wer Schaustellungen veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden, insbesondere wer derartige Tierkämpfe oder Kämpfe mit Tieren oder Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere abhält, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

699

Dreizehnter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung.

Art. 265.

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, 1. Verbrechen oder Vergehen mit Gewalt gegen den Staat.

die Verfassung des Bundes oder eines Kantons ab- Hochverrat.

zuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstarid zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 266.

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, Augriffe auf die Unabhängigkeit der Eiddie Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen genossenschaft.

oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

Art. 267.

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wöhle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate, dessen Agenten oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die

Diplomatischer Landesverrat

700

Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich . Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 268.

Verrücknng staatlicher Grenzzeichen.

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 269.

Verletzung Schweizer! scher Gebietshoheit.

Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen.

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 270.

Art. 271.

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat.

Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Gefängnis bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus,

701

Art. 272.

1. Wer im Interesse einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation zum Nachteile der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder Einwohner Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder politischen Verbänden betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

Art. 273.

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

Art. 274.

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

2. Verbotener Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst.

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes.

Militärischer Nachrichtendienst.

Art. 275.

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder 3. Rechtswidrige deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, Vereinigung.

702

die gemäss Art. 265, 266, 271 bis 274 mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 276.

4. Störung der militärischen Sicherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten.

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

Art. 277.

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen.

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 278.

Störung des Militärdienstes.

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Vierzehnter Titel.

Vergehen gegen den Volkswillen.

Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen.

Art. 279.

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,

703

wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 280.

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 281.

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 282.

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monate. Mit Gefängnis kann Busse verbunden werden.

Eingriffe iu das Stimmund Wahlrecht.

WahlbestecliuDg,

Wahlfälschung.

704

Verletzung dea Abstimmungsund Wahlgeheimnisses.

Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

Art. 283.

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 284.

Bei den Vergehen dieses Titels kann"in jedem Falle, wenn Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, auf Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit erkannt werden.

Fünfzehnter Titel.

Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

Hinderung einer Amtshandlung.

Amtsanmassung.

Bestechen.

Art. 285.

1. Wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Art. 286.

Wer eine Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.

Art. 287.

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 288.

Wer einem Mitglied einer Behörde, einem Beamten, einer zur Ausübung des Richteramtes berufenen Person, einem Schiedsrichter, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Angehörigen des

70o

Heeres ein Geschenk oder, einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amtsoder Dienstpflicht verletze, wird mit Gefängnis bestraft.

Mit Gefängnis kann Busse verbunden werden.

Art. 289. .

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Brach amtlicher Beschlagnahme.

Art. 290.

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Slejelbruch.

Art, 291.

Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft. : Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Verweisuugsbruch.

Art. 292.

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Vorfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

Art. 293.

Wer, ;ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Die Gehülfenschaft ist strafbar.

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.

Art. 294.

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. III.

51

Übertretung eines Berufsverbotes.

706

Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots.

Art. 295.

Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot übertritt, wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder verabreichen lässt, von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm der Besuch der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen Behörde verboten ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Sechzehnter Titel.

Störung der Beziehungen zum Ausland.

Art. 296.

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, seines diplomatischen Vertreters oder in seiner Regierung öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 297.

Beleidigung von Wer einen von einem Mitgliedo des Völkerbundes in Delegierten und Organen des die Völkerbundsversammlung oder in den Rat delegierten Völkerbundes. Vertreter öffentlich beleidigt, wer den Generalsekretär des Völkerbundes oder den Direktor des Internationalen Arbeitsamtes öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Beleidigung eines fremden Staates.

Art. 298.

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich seiu Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 299.

Verletzung frem1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verder Gebietsletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshoheit.

handlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen.

707

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Gefängnis bestraft.

. ' ' Art. 300.

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feind- Feindseligkeiten gegen einen seligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder Kriegführenden oder fremde unterstützt, Truppen.

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 301.

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Nachrichtendienst gegen Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen fremde Staaten, Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 302.

Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden Strafrerfolgnng.

nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

In den Fällen der Art. 296 und 297, Abs. l, ordnet der Bundesrat die Verfolgung nur an, wenn er das Gegenrecht für zugesichert hält und die Regierung des fremden Staates das Ersuchen auf Strafverfolgung stellt. In Zeiten aktiven Dienstes kann der Bundesrat die Verfolgung auch ohne das Ersuchen der Regierung des fremden Staates oder die Zusicherung des Gegenrechts anordnen.

In den Fällen der Art. 296 und 297 tritt die Verjährung in einem Jahr ein.

Siebenzehnter Titel.

Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege.

Art. 303.

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,

Falsche Anschuldigung.

708

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 304.

Irreführung der Rechtspflege.

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Begünstigung.

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 305.

Art. 306.

Falsche Beweisaussage der Partei.

Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.

Art. 307.

Falsches Zeugnis.

Falsches Gutachten.

Falsche Übersetzung.

Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

709 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

Art. 308.

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Strafmilderungen.

Art. 309.

Die Art; 306 bis 308 finden auch Anwendung auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht.

Verwaltuugssachen.

Art. 310.

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behülflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

Befreiung von Gefangenen.

710 Meuterei von Gefangenen.

Art. 311.

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Achtzehnter Titel.

Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht.

Art. 312.

Amtsmissbrauch.

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 313.

öebtthrenüberforderung.

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 314.

Ungetreue Amtsführung.

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäfte die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

711

Art. 315.

Mitglieder einer Behörde, Beamte, zur Ausübung des Richteramtes berufene Personen, Schiedsrichter, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, werden mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter infolge der Bestechung die Amtspflicht verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Sich bestechen lassen.

Art. 316.

Mitglieder einer Behörde, Beamte, zur Ausübung des Richteramtes berufene Personen, Schiedsrichter, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, die für eine künftige, nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Annahme von Geschenken.

Art. 317.

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Urkundenfälschung.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 318.

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige

Falsches ärztliches Zeugnis.

712 und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 319.

Entweicheulasseui von Gefangenen.

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem anderò auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behülflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 320.

Verletzung des Amtsgeheimnisses.

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

Art. 321.

Verletzung des Berufsgeheimnisses.

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen: infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

;

713

3; Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 322.

1. Auf Druckschriften, die nicht lediglich den Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes oder des geselligen oder häuslichen Lebens dienen, sind der Name des Verlegers und des Druckers und der Druckort anzugeben.

Fehlen diese Angaben, so werden der Verleger und der Drucker mit Busse bestraft.

2. Auf Zeitungen und Zeitschriften ist überdies der Name des verantwortlichen Redaktors anzugeben.

Leitet ein Redaktor nur einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils zu bezeichnen. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

Fehlen diese Angaben oder wird eine vorgeschobene Person als verantwortlicher Redaktor bezeichnet, so wird der Verleger mit Busse bestraft.

Pressübertretungen.

Neunzehnter Titel.

Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen.

Art. 323.

Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder mit Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt, noch sich dabei vertreten lässt (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 91, 163, 317e); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenständei auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91, 275 des genannten Gesetzes) ; 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkarsverfahren.

714 Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163, 317e des genannten Gesetzes); 4. der Gemeinschuldner, der dem Konkursamte nicht alle seine Vermögensstücke angibt und zur Verfügung stellt, obwohl ihn das Konkursamt auf diese Pflicht aufmerksam gemacht hat (Art. 222, Abs. l, des genannten Gesetzes); 5. der Gemeinschuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 des genannten Gesetzes).

Art. 324.

Ungehorsam dritter Personeil im Betreibnngsuud Konkursverfahren.

Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamte nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Gemeinschuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalte gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt, obwohl das Konkursamt sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht hat (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 222, Abs. 2) ; .

2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Gemeinschuldners anmeldet, obwohl das Konkursamt dazu aufgefordert hat (Art. 232, Abs. 2, Ziff. 3, des genannten Gesetzes) ; 3. wer Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamte binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt, obwohl das Konkursamt dazu aufgefordert hat (Art. 232, Abs. 2, Ziff. 4, des genannten Gesetzes).

Art. 325.

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 326.

Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften,

Werden die in den Art. 323 bis 325 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen

715

Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsoder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

Werden diese Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung.

Art. 327.

1. Wer, ohne die Absicht zu fälschen, insbesondere zum Nachmachen und Nachahmen von Scherz oder zur Reklame, Papiergeld, Banknoten oder amt- Geld, Banknoten amtlichen liche Wertzeichen des In- oder Auslandes so nachmacht v und Weitzeichen oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit ohne Fälschungsabsicht.

wirklichem Papiergeld, wirklichen Banknoten oder wirklichen amtlichen Wertzeichen herbeigeführt wird, wer solche Gegenstände einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft.

2. Die nachgemachten oder nachgeahmten Gegenstände werden eingezogen.

Art. 328.

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nach- Nachmachen von Postwertzeichen rnacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne Fälschungsabsicht.

ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit "Haft oder mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.

Art. 329.

1. Wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehülfenschaft sind strafbar.

Verletzung militärischer Geheimnisse.

716

Art. 330.

Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material.

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.

Art. 331.

Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform.

Nichtanzeigen eines Fundes.

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.

Art. 332.

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in Art. 720, Abs. 2, und 725, Abs. l, des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes.

Erster Titel.

Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone.

Art. 333.

e a

eme nen

''fsetze*" ^' llg i Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung des auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht TefiBgauTanTMere ^^i insoweit Anwendung, als diese Bund'esgesetze nicht Bnndesgesetze. selbst Bestimmungen aufstellen.

Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwendung, andernfalls die allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen, wobei, statt auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen ist.

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem. Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

717

Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 334.

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 335.

Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen.

1. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und ProzessVorschriften mit Strafe zu bedrohen.

2. Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.

2. Gesetze der Kantone.

Polizei- nnd Verwaltungastrafrecht, Steuerstrafrecht.

Zweiter Titel.

Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht.

Art. 336.

Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkungen : a. Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe nicht mehr vollzogen werden.

b. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist in einem solchen Falle von Rechtes wegen in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt.

c. Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in .mehreren Kantonen oder von mehreren Gerichten desselben Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verhängten Freiheitsstrafen noch mehr als fünf Jahre zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Art. 68 fest. Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser Gesamtstrafe einem Kanton und legt den dadurch entlasteten Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbeitrag auf.

Vollziehung früherer Strafurteile.

718 d. Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder Vergehens schuldig erklärt wird, so spricht der Richter, der das Urteil fällt, eine Gesamtstrafe aus und rechnet dem Verurteilten die auf Grund des ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.

e. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.

Art. 337.

Verjährnng.

Rehabilitation.

Auf Antrag strafbare Handlangen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungsund die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 338.

Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ausgefällt worden sind.

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 339.

1. Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft die Tat verübt worden ist.

2. Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem frühern Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

3. Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur auf Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Amtes wegen verlangt, so bleibt das Er-

719

fordernis des Strafantrages für strafbare Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen wurden, bestehen.

Dritter Titel.

Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit.

Art. 340.

1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: die Verbrechen und Vergehen der Art. 224--226 ; die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht ; die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des Bundes in Betracht kommen; die strafbaren Handlungen des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Bundesbeamten verübten Amtsverbrechen und Amtsvergehen (achtzehnter Titel) und die Übertretungen der Art. 329 bis 33 i ; die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.

2. Die in besonclern Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 341.

Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen über a. Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft (Art. 265); b. Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden (Art. 285) ; , c. Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 299 und 300 ; d. politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird;

1. Bundesgerichtsbarkeit.

Dmfang.

Bumlesassisen.

720 e. Straffälle, in denen eine Bundesbehörde einen von ihr ernannten Beamten den Bundesassisen überweist.

Bundesstrafgericht.

2. Kantonale Gerichtsbarkeit.

3. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmunjen.

Art. 342.

Das Bundesstrafgericht beurteilt die Straffälle, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt sind und nicht nach Massgabe dieses Gesetzes in die Kompetenz der Bundesassisen fallen.

Art. 343.

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Art. 344.

1. Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, von denen die einen dem Bundesstrafgerichte, die andern, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellt sind', so kann der Bundesrat auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörde anordnen.

Dasselbe gilt, wenn eine Handlung unter mehrere Straf bestimmungen fällt, von denen die einen vom Bundesgericht, die andern von einem kantonalen Gericht anzuwenden sind.

2. Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, von denen die einen den Bundesassisen, die andern dem Bundesstrafgericht oder der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellt sind, so sind die Bundesassisen ausschliesslich zuständig.

Dasselbe gilt, wenn eine Handlung unter mehrere Strafbestimmungen fällt, von denen die einen von den Bundesassisen, die andern vom Bundesstrafgericht oder vom kantonalen Richter anzuwenden sind.

Vierter Titel.

Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshülfe.

1. Sachliche Zuständigkeit.

Art. 345.

1. Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorge-

721 sehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

2. Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss des Richters auf Verwahrung, 'Behandlung oder Versorgung von Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu vollziehen oder diese Massnahmen aufzuheben haben.

Art. 346.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, Avo die strafbare Handlung verübt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erlbig an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 347.

Bei strafbaren Handlungen, die im Inlande durch das Mittel der Druckerpresse begangen wurden, sind, soweit für sie die Verantwortlichkeit besonders geordnet ist, ausschliesslich die Behörden des Ortes zuständig, wo die Druckschrift herausgegeben wurde. Ist jedoch der Verfasser der Druckschrift bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Wohnortes gleichfalls zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren da durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Ist der Ort der Herausgabe unbekannt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Schrift gedruckt wurde.

Ist auch dieser Ort unbekannt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Druckschrift verbreitet wird.

Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnoriskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.

Bundeablatt. 89. Jahrg. Bd. III.

52

2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand des Ortes der Begehnng.

Gerichtsstand der Presse.

722 Art. 348.

Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande.

Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig.

Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.

Art. 349.

Gerichtsstand der Teilnehmer.

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Streitiger Gerichtsstand.

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehülfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 350.

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.

Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

2. Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ^Art. 68) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.

Art. 351.

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

723

Art. 352.

In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein 3. Rechtshülfe.

Verpflichtung anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund gegenüber dem und nnter und die Kantone gegenseitig und die Kantone unter sich Bund den Kantonen.

zur Rechtshülfe verpflichtet. Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.

Ein Kanton darf einem andern Kantone die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bèi politischen oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.

Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kantone weder wegen eines politischen noch wegen eines durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechtes verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

Art. 353.

Der Verkehr in Rechtshülfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.

Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshülfe zu leisten.

Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.

Verfahren.

Art. 354.

Die Rechtshülfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.

Art. 27, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshülfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersätze nicht verpflichtet ist.

Unentgeltlichkeit.

724

Art. 355.

Amtshandlungen i Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf in andern eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons Kantonen.

nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde dièses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.

Die in einem andern Kantone wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.

Nacheile.

Art. 356.

Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.

Art. 357.

AD stände zwischen Kantonen.

Anstände in der E-echtshülfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht.

Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

Art. 358.

Mitteilung bei unzüchtigen Veröffentlichungen.

Wird bei einer gemäss Art. 204 in der Schweiz eröffneten Untersuchung festgestellt, dass die unzüchtigen Veröffentlichungen in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt wurden, so ist hiervon der in jenem Staate zur Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen eingesetzten Zentralstelle durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft sofort Kenntnis zu geben.

725

Fünfter Titel.

Strafregister.

Art. 359.

Strafregister werden geführt: a. bei dem schweizerischen Zentralpolizeibureau über alle Personen, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie über alle im Auslande verurteilten Schweizer ; 6. in den Kantonen von einer durch diese zu bezeichnenden Amtsstelle über alle Personen, die von den Behörden des Kantons verurteilt worden sind, sowie über alle verurteilten Kantonsbürger.

Art. 360.

In die Strafregister sind aufzunehmen : n. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen ; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines andern Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetze Vormerkungspflichtige Verurteilungen; d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist; e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

Art. 361.

In das Strafregister sind auch die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhängten Massnahmen und Strafen aufzunehmen.

Art. 362.

Alle Vormerkungspflichtigen Tatsachen sind dem schweizerischen Zentralpolizeibureau mitzuteilen.

Das Zentralpolizeibureau trägt die ihm gemeldeten Tatsachen in das zentrale Strafregister ein und teilt sie dem Heimatkanton oder dem Heimatstaate des Verurteilten mit.

Art. 363.

Gerichtlichen und andern Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden ist auf Ersuchen ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister zu verabfolgen.

Kegisterbehörderi.

Inhalt.

Massnah m CÄ gegen Jugendliche.

Mitteilung der vormerknngspfliclitigen Tatsachen.

Mitteilung der Eintragungen.

726

An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht, Registerauszüge, die seine Person betreffen, zu verlangen.

Eine gelöschte Vorstrafe darf nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden, und wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist.

Vollziehuugsbestimmnng.

Art. 364.

Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die ergänzenden Vorschriften über das Strafregister und stellt die Formulare fest.

Sechster Titel, Verfahren.

Verfahren der kantonalen Strafbehörden.

Art. 365.

Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.

Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.

Art. 366.

Parlamentarische Immunität.

Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten und des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft bleiben in Kraft.

Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach : a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird ; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen

,727 oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen einer besondern Behörde übertragen wird.

Art. 367.

Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton für Übertretungen vorschreibt.

Art. 368.

Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (Zivilgesetzbuch, Art. 328), wer die Kosten der Verwahrung, Behandlung oder Versorgung Unzurechnungsfähiger oder vermindert Zurechnungsfähiger (Art. 14 und 15) zu tragen hat, wenn weder sie selbst, noch, falls sie unmündig sind, die Eltern die Kosten bestreiten können.

Verfahren bei Übertretungen.

Kosteutragung.

Siebenter Titel.

Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.

Art. 369.

Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und der Jugendlichen zuständigen Behörden.

Art. 370.

Die zuständige Behörde kann zur Versorgung und zur Beaufsichtigung der Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen die Mitwirkung von freiwilligen Vereinigungen, wie von Vereinen zur Fürsorge für verwahrloste Kinder und von Kinderschutzgesellschaften, in Anspruch nehmen.

Art. 371.

Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.

Das Verfahren gegen Jugendliche ist auch anzuwenden, wenn der Täter, der zur Zeit der Tat ein Jugendlicher war, am Tage der richterlichen Beurteilung das achtzehnte Lebensjahr erreicht, aber das zwanzigste Altersjahr noch nicht überschritten hat.

Zuständige Behörden.

Mitwirkung freiwilliger Vereinigungen.

Verfahren.

728

Kompetenzanstände.

Versorgungskosten.

Art. 372.

Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung.

Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 373.

Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten der Versorgung von Kindern oder von Jugendlichen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Zivilgesetzbuch, Art. 284).

Achter Titel.

Strafvollzug. Schutzaufsicht.

1. Im allgemeinen.

Pflicht zum Strafvollzuge.

Anrechnung der Sicherheitsbaft.

2. Verdienstanteil.

Bestimmung des Verdienstanteils.

Art. 374.

Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

Art. 375.

Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des letzten Urteils und dem Beginne der Vollziehung der Freiheitsstrafe erlitten hat.

Hat der Angeklagte ein Rechtsmittel ergriffen und wieder zurückgezogen, so wird die Zwischenzeit nicht angerechnet.

Art. 376.

Personen, die in eine Strafanstalt, Verwahrungsanstalt, Arbeitserziehungsanstalt oder in eine Anstalt für Jugendliche eingewiesen sind, soll, welches auch die Art ihrer Beschäf-

729 tigung ist, bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil zukommen, dessen Höhe von den Kantonen bestimmt wird.

Art. 377.

Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.

Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen.

Verwendung während der Strafzeit.

Art. 378.

Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den Organen der : Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der Armenbeaörde zu sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.

Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.

Verwendung nach der Entlassung.

Art. 379.

Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetz- 3. Schutzaufsicht.

lich vorgesehenen Fälle einzurichten.

Sie können die Schutzaufsicht freiwilligen Vereinigungen übertragen, welche die erforderlichen Garantien bieten.

Die Schutzaufsicht darf nicht durch Polizeiorgane ausgeübt werden.

Art. 380.

Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräftigen Urteile sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung; von Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen und Schadenersatz in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken, Schadenersatz.

Vollstreckung.

730

Verfüguugsrecht.

Art. 381.

Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen, Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen verfügen die Kantone.

In den von den Bundesassisen und vom Bundesstraf»ericht beurteilten Straffällen verfügt darüber der Bund.

Neunter Titel.

1. Anstalten.

Pflicht der Kantone zur Errichtung.

PBicht der Kantone zum Betriehe.

Zulassung von Privatanstalten.

Anstalten.

Art. 382.

Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Strafanstalten, Verwahrungsanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Trinkerheilanstalten, Erziehungsanstalten für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von Anstalten Vereinbarungen treffen.

Art. 383.

Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen.

Sie sorgen dafür, dass den in Erziehungsanstalten eingewiesenen Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.

Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten anderer Kantone sichern.

Art. 384.

Die Kantone können über die Einweisung in Trinkerheilanstalten, in Erziehungsanstalten für Kinder und für Jugendliche mit Privatanstalten, die sich den Anforderungen dieses Gesetzes anpassen, Vereinbarungen treffen.

Art. 385.

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass für die Einschliessung Jugendlicher (Art. 95) geeignete Räume zur Verfügung stehen.

Art. 386.

3, Bundesbei1.

Der Bund leistet Beiträge an die Errichtung und träge.

Beiträge an den Ausbau der in diesem Gesetze geforderten öffentlichen Errichtung und Aushau von Anstalten.

Räume für die Elnschliessung Jugendlicher.

öffentlichen Anstalten.

731

Diese Beiträge sollen nicht übersteigen: für Strafanstalten 50 %, : für Verwahrungsanstalten 70%, für andere Anstalten zum Vollzuge sichernder Massnahmen 50 °/o, für Anstalten für Kinder und Jugendliche 50 °/o.

2. Der Bund leistet auch Beiträge an Kantone, die Anstalten in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes errichtet, ausgebaut oder erweitert haben, soweit die Ausgaben dafür nach dem 1. Januar 1919 gemacht worden sind. Diese Beiträge dürfen 25 % dieser Ausgaben nicht übersteigen.

3. Der Bundesrat stellt die Bedingungen fest, unter denen die Leistung der Beiträge erfolgt. Er kann namentlich bestimmen, dass auch Eingewiesene aus andern Kantonen gegen Ersatz der Selbstkosten in solche Anstalten aufgenommen werden.

Art. 387.

Beiträge an Der Bund kann Beiträge leisten an die Errichtung Errichtung und und den Ausbau von privaten Trinkerheilanstalten und von Ausbau von privaten privaten Erziehungsanstalten für Kinder und für Jugendliche, Anstalten.

sofern diese Anstalten sich den Anforderungen dieses Gesetzes anpassen.

Art. 388.

Der Bund kann Beiträge leisten an den Betrieb von Beiträge an den Betrieb von Verwahrungsanstalten und von Arbeitserziehungsanstalten, so- Anstalten.

wie von öffentlichen Trinkerheilanstalten und Erziehungsanstalten für Kinder und für Jugendliche.

Der Bund kann ferner Beiträge leisten an den Betrieb von privaten Trinkerheilanstalten und privaten Erziehungsanstalten für Kinder und für Jugendliche, sofern diese Anstalten sich den Anforderungen dieses Gesetzes anpassen.

Art. 389.

Der Bund kann Beiträge leisten an die Errichtung Beiträge an die Errichtung von von Heil- und Pflegeanstalten, die zur Aufnahme der vom Heilund Pflegefür Richter eingewiesenen gefährlichen Geisteskranken bestimmt anstalteu gefährliche sind, wie auch an die Errichtung von im Dienste dieses Geisteskranke.

Zweckes stehenden Abteilungen von Heil- und Pflegeanstalten.

732

4. Anstaltsbeamte.

5. Aufsicht des Kantons.

6. Oberaufsicht des Bundes.

7. Übergangsbestimmungen.

Art. 390.

Der Bund fördert und unterstützt die Heranbildung und Fortbildung von Änstaltsbeamten.

Art. 391.

Die Kantone haben die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten, sowie die Familienerziehung (Art. 84, 91 und 92) einer sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen Aufsicht zu unterstellen.

Art. 392.

Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art. 102, Ziff. 2, der Bundesverfassung).

Art. 393.

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anstaltsreformen sind von den Kantonen innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

Nach Anhörung der Kantone bestimmt der Bundesrat, welche Anstaltsreformen der einzelne Kanton durchzuführen und auf welchen Zeitpunkt er ihre Durchführung zu beenden hat. Diese Anordnungen des Bundesrates können von der Kantonsregierung innert sechzig Tagen nach ihrer Mitteilung an die Bundesversammlung weitergezogen werden.

Der Bundesrat trifft für die Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.

Zehnter Titel.

Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens.

1. Begnadigung.

Zuständigkeit.

Art. 394.

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt haben, durch die Bundesversammlung; b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

733

Art. 395.

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

Art. 396.

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung, Art. 397.

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des frühern Verfahrens nicht be^ kannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten.

Begnadigungsgesuch.

Wirknngen,

2. Wiederaufnähme des Verfahrens.

Elfter Titel.

Schlussbestimmungen.

Art. 398.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853 über das Bund esstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaf t; das Bundesgesetz vom 30. Juli 1859 betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst; der Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902 betreffend Revision von Art. 67 des Bundesgesetzes über das

Aufhebung von Bundesrecht.

734

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

i.

7s.

l.

Bundesstrafrecht ; das Bundesgesetz vom 30. März 1906 betreifend Ergänzung des Bundesstrafrechts in bezug auf die anarchistischen Verbrechen; das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1936 betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft; das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes ; das Konkordat vom 8. Juni 1809 und 8. Juli 1818 betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung Und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, die diesfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und die Restitution gestohlener Effekten ; Art. 25, Ziff. 3, des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen ; Art. 55 bis 59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ; Art. 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49 bis 52 und 53, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ; Art. 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht; Art. 66 bis 71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank; in Art 38, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr die Worte : ,,und der Kantone" ; vom ßundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend den Postverkehr, Art. 56, Ziff. l ; Art. 58, soweit er Postwertzeichen betrifft; Art. 62, Ziff. l, Abs. 4; in Art. 63 die Worte : ,,und der Kantone" ; das Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen, vom 19. Dezember 1924;

735

m. das Bundesgesetz vom 30. September 1925 betreffend Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen ; n. Art. 13 bis 18, 23 bis 25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931 über das Münzwesen ; o. Art. 9, 10, Ziff. l und 4, Art. 19, 20, 21, 27, Abs. 2, Art. 71, 72, 260, 261, 262, Abs. 2 und 3, Art. 263, Abs. l, 2 und 4, Art. 327 bis 330, 335 bis 338 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ; p. Art. l bis 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft.

Art. 399.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nach- Abänderung von stehenden Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt ab- Bnnäesrecht.

geändert: a. Art. 3, Ziff. 15, des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande erhält folgenden Wortlaut: ,,Gewerbsmässige Kuppelei, Frauen- und Kinderhände!" ; b. in Art. 39, 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist die Freiheitsstrafe Haft; c. Art. 11, letzter Absatz, des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend Betäubungsmittel erhält folgenden Wortlaut: ,,Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Gesundheit1'; d. Art. 263, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ,,Die Anklagekammer des Bundesgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestimmen."

Art, 400.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben.

Aufhebung kantonalen Hechte.

736

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich überlassen hat.

Art. 401.

Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.

Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter Anzeige an die Bundesversammlung, die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. Dezember 1937.

Der Präsident: F. Hanser.

Der Protokollführer : Gr. Boret.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. Dezember 1937.

Der Präsident: B. Weck.

Der Protokollführer: Leimgrnber.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreifend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. Dezember 1937.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 1937.

Ablauf der Referendumsfrist : 29. März 1938.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch. (Vom 21. Dezember 1937.)

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29.12.1937

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