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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, .den 8. September 1937.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- mia Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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XV. Bericht

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dein Ausland.

(Vom 3. September 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schütze der Produktion: Lockerung derselben.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der Expertenkommission den hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschluss Nr. 52 vom 11. Juni 1937. Es handelt sich bei diesem Beschluss um die Wiederinkraftsetzung der Einfuhrbeschränkung für Pelchen.

Durch Beschluss Nr. 50 vom 27. November 1936 hatte der Bundesrat die am 4. Juli 1932 erlassene Beschränkung der Einfuhr von Pelchen, frisch oder gefroren, Nr. 87a1 des Zolltarifs, aufgehoben.

Damals schien es, dass die Beschränkung der Einfuhr fortan entbehrt werden könne. Die Einfuhr hatte gegenüber dem Vorjahr abgenommen, und die Landeskontingente waren nicht ausgenützt.

Nun stellte sich jedoch heraus, dass heuer, im Gegensatz zu den Vorjahren, der Feichenfang namentlich im Bodensee ausserordentlich ergiebig ist und dass die Abwertung auf die Einfuhr von Felchen ohne Wirkung bleibt.

Seit Anfang Juni hatten am Bodensee Vollfänge eingesetzt. Obschon die Fischer den täglichen Fang von je 200 Stück auf je 100 Stück zwecks Stützung Bundesblatt.

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des Preises herabgesetzt haben, sank der Preis rasch. Die Fischer würden sich mit einem Preis von Fr. 2.40 je kg begnügen. In den ersten Tagen der Massenfänge ist er jedoch auf Fr. 2 und seither noch weiter gefallen. Anderseits ist eine ungerechtfertigte Preissteigerung schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Massenfänge ausserordentlich gross sind.

Z u s a m m e n f a s s e n d beehren wir uns, zu der Frage des Abbaues der E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g s m a s s n a h m e n nachstehendes zu bemerken: Schon im XIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (vom 11. September 1936) ist unter dem Kapitel «Einfuhrbeschränkungen» auf die Lockerung dieser Massnahmen hingewiesen worden. Wir vertraten schon damals die Auffassung, dass die Einfuhrkontingentierung nur noch dann eine Existenzberechtigung habe, wenn noch ein ausreichend wichtiges Schutzbedürfnis nachgewiesen werden könne, das sich durch den Zollschutz allein nicht verwirklichen lässt, oder wenn es sich um Waren handle, die als Kompensationsobjekte im Dienste der Exportförderung zu verwenden sind.

Nachdem bereits vor der Abwertung der Währung mit der Lockerung in der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen begonnen und auch schon eine Anzahl Beschränkungen aufgehoben worden war, ist nach der Abwertung die Lockerung wesentlich verstärkt worden. Es geht dies schon daraus hervor, dass für rund 80 Positionen die Einfuhrbeschränkung aufgehoben wurde.

Der Bundesrat hat über diese neusten Lockerungen im XIV. Bericht vom 19. Februar 1937 Aufschluss gegeben. Man ging in der Folge bei der weitern Lockerung von der Überlegung aus, dass die zum Schütze der inländischen Produktion gegen übermässige Einfuhr erlassenen Einfuhrbeschränkungen (im Gegensatz zu den zum Zwecke der Handelspolitik erlassenen) nun jedenfalls nicht mehr im bisherigen Masse nötig seien, namentlich dort nicht, wo die Haupteinfuhr aus Ländern kommt, die nicht gleichzeitig mit der Schweiz abgewertet haben. Die Lockerung ist im Interesse der Landesversorgung zu angemessenen Preisen auch auf Länder ausgedehnt worden, die mit der Schweiz abgewertet haben. Die Lockerungen gingen namentlich dahin, eine bessere Ausnützung der für die Einfuhr aus den
einzelnen Ländern festgesetzten Kontingente zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke wurde angeordnet, dass dort, wo bisher die Individualkontingente nur den Importeuren zugeteilt worden waren, die bereits früher eingeführt hatten, nun auch andern Firmen in angemessenem Umfang Kontingente eröffnet werden. Eine weitere Lockerung besteht darin, dass dort, wo die Erteilung von Einfuhrbewilligungen von bestimmten Inlandsbezügen abhängig gemacht ist, diese Verpflichtung erleichtert und zum Teil fallen gelassen worden ist. Alle diese Lockerungen blieben vorerst im Eahmen der sogenannten Landeskontingente, d. h. der Gesamtmengen, die für die einzelnen Waren aus einem bestimmten Lande zugelassen werden, wurden aber in gewissen Fällen dahin erweitert, dass auch über die Landeskontingente hinaus Bewilligungen erteilt werden können, besonders dort, wo

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es sich um Waren handelt, deren Preisgestaltung die Kosten der Lebenshaltung wesentlich beeinflusst, oder wo es im Interesse der Landesversorgung als angezeigt erachtet wird.

Der Zollexpertenkommission, die vom Bundesrat mit der Prüfung der Schutzmassnahmen beauftragt ist, werden weitere Lockerungsmassnahmen unterbreitet werden. Hingegen kommt eine vollständige Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen bis auf weiteres nicht in Frage, indem nicht übersehen werden darf, dass auf handelspolitischem Gebiet noch viel Unsicherheit besteht.

Doch sind weitere Einfuhrerleichterungen möglich und namentlich vorzusehen, soweit dies anlässlich internationaler Verhandlungen in Verbindung mit angemessenen Gegenleistungen des Auslandes für unsern Export und den Fremdenverkehr geschehen kann. Dies ist denn auch in unsern jüngsten Verhandlungen mit verschiedenen Staaten in weitgehendem Masse möglich geworden. Wir verweisen auf das folgende Kapitel über den Clearingverkehr.

So stellt auch der Schweizerische Handels- und Industrie-Verein in seinem letzten Jahresbericht fest, dass die handelspolitische Tätigkeit auch dieses Jahr wieder in engster Verbindung mit den Verhandlungen zur Sicherung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland gestanden und sich in erster Linie auf dem Gebiete der Kontingentierung abgespielt hat.

Wir werden in der Ansicht, dass nur schrittweise gelockert werden darf, durch die Erfahrung bestärkt, dass kein einziger Staat in grösserem Ausmasse von uns Ware abnimmt in Kompensation zu den autonomen Aufhebungen von Einfuhrbeschränkungen. Man verlangt für alles, was wir für uns beanspruchen, neue Konzessionen. Es dürfen daher die einzigen Waffen, die wir haben, nicht kompensationslos preisgegeben werden.

Gestützt auf unsere Ausführungen vertreten wir die Auffassung, dass die bisher autonom vorgenommenen Einfuhrerleichterungen ihre Aufgabe, die Anpassung der Inlandspreise an die neuen Bedingungen zurückzuhalten, erfüllt haben. Einzelne Zölle sollen aber, soweit es die Eücksichten auf die Inlandsproduktion als angezeigt erscheinen lassen, wieder eingeführt oder wieder erhöht werden. Weitere Einfuhrerleichterungen sind möglich und namentlich vorzusehen, soweit dies anlässlich internationaler Verhandlungen in Verbindung mit adäquaten Erleichterungen für den schweizerischen Warenexport oder den schweizerischen
Fremdenverkehr geschehen kann. Mit Eücksicht auf die grosse Bedeutung der Zollerträgnisse für den schweizerischen Finanzhaushalt sind weitere Einfuhrerleichterungen in erster Linie auf dem Gebiete der Einfuhrbeschränkungen in Aussicht zu nehmen. Zollermässigungen sollen dann gewährt werden, wenn dies ohne ernstliche Gefährdung einer lebensfähigen schweizerischen Produktion möglich ist, eine allfällige Verminderung der Zolleinnahmen in erträglichen Grenzen bleibt und die Gegenleistung des Vertragspartners vom Standpunkte der Arbeitsbeschaffung aus mindestens gleichwertig ist.

Von der Ausarbeitung, eines neuen schweizerischen Zolltarifs soll vorläxifig Umgang genommen werden, da die wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht genügend abgeklärt und stabilisiert sind.

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II. Clearingverkehr.

a. Deutschland.

Durch die zweite Zusatzvereinbarung vom 18. Oktober 1986 zum Abkommen vom 17. April 1935 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr und das zugehörige Protokoll war bekanntlich eine vorläufige Anpassung des Verrechnungsabkommens mit Deutschland an die durch die Abwertung des Schweizerfrankens geschaffenen neuen Verhältnisse vorgenommen, zugleich aber das Abkommen mit den sämtlichen Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit Deutschland auf den 81. Dezember 1936 befristet worden.

Bis dahin sollte eine grundsätzliche Neuordnung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs getroffen werden. Verschiedene Umstände, worunter vor allem die Unmöglichkeit, so kurze Zeit nach der Abwertung des Schweizerfrankens deren Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung der schweizerisch-deutschen Handels- und Finanzbeziehungen einigermassen zuverlässig vorauszusehen, führten dann dazu, dass am 23. Dezember 1936 durch eine dritte Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 17. April 1935 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr nochmals eine kurzfristige Verlängerung der bestehenden Vereinbarungen bis zum 81. März 1937 vorgenommen wurde. Man beschränkte sich darauf, in einem Protokoll einige Änderungen zu vereinbaren und nahm eine grundlegende Neuregelung für längere Dauer auf den 1. April 1937 in Aussieht. Wir haben über diese Übergangsregelungen im XIV. Bericht vom 19. Februar 1937 eingehend berichtet.

Anfangs März machte die deutsche Eegierung den Vorschlag, den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland auf eine vollständig neue Grundlage zu stellen. Sie unterbreitete uns einen Entwurf für ein Zahlungsabkommen ähnlich der zwischen Deutschland und Belgien sowie zwischen Deutschland und England bereits früher eingeführten Eegelung, mit der sich auch Frankreich in den damals schwebenden deutsch-französischen Verhandlungen bereits im Prinzip einverstanden erklärt hatte, das an die Stelle des Verrechnungsabkommens treten sollte.

Während nach dem Verrechnungssystem alle Zahlungen an die Verrechnungsstellen der beiden Länder zu leisten sind und von diesen zur Verrechnung gebracht werden, beruht das System des Zahlungsabkommens auf der direkten Zahlung des Schuldners an den Gläubiger in Devisen. Die Zahlungen in der Eichtung Schweiz-Deutschland wären also
durch das Zahlungsabkommen restlos freigegeben worden. In der Eichtung Deutschland-Schweiz jedoch hätte es sich lediglich um die Ausschaltung der Vermittlung der beiden Verrechnungsinstitute und die direkte Zahlungsleistung in der dem freien Zahlungsverkehr entsprechenden Form von Devisen gehandelt, während die durch die deutsche Devisengesetzgebung geschaffenen Einschränkungen und Eeglementierungen formell und materiell gleich wie bisher bestehen geblieben wären.

Das Mass der deutschen Devisenzuteilungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach der Schweiz wäre nach wie vor auf Grund der schwei-

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zerischen Devisenleistungen nach Deutschland bestimmt worden, wobei eine zuverlässige Feststellung der im freien Zahlungsverkehr von der Schweiz nach Deutschland fliessenden Devisen recht schwierig gewesen wäre.

Eine so tiefgreifende Änderung, wie sie das von Deutschland vorgeschlagene Zahlungsabkommen darstellte, erforderte eine bis ins einzelne gehende Prüfung der zu gewärtigenden Auswirkungen. Die zur Abklärung unverzüglich in Berlin aufgenommenen Verhandlungen zeigten bald, dass es gänzlich ausgeschlossen war in der kurzen bis zum 81. März zur Verfügung stehenden Zeit zu einem neuen Abkommen von längerer Dauer zu gelangen. Es wurde daher vereinbart, das bestehende Abkommen nochmals bis zum 30. Juni 1937 zu verlängern mit einigen unwesentlichen Abänderungen, die in einem Protokoll vom 25. März 1937 niedergelegt wurden.

In der Zwischenzeit wurden die Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs fortgesetzt mit dem Schlussergebnis, dass am 1. Juli in Berlin ein neues Abkommen vom 30. Juni 1937 über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr mit verschiedenen zugehörigen Anlagen unterzeichnet werden konnte.

Das neue Abkommen basiert wie das bisherige auf dem System der zwischenstaatlichen Verrechnung. Die Prüfung des deutschen Vorschlages auf Umstellung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs auf ein Zahlungsabkommen, die mit grösster Sorgfalt und Einlässlichkeit in Verbindung mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft, des Verkehrs und der Finanz vorgenommen wurde, führte uns zu der Überzeugung, dass die Schweiz ein er Ersetzung des Verrechnungsabkommens durch ein Zahlungsabkommen nicht zustimmen könne. Es gelang denn auch, Deutschland dazu zu bewegen, vorläufig für ein Jahr der Beibehaltung eines Verrechnungsabkommens zuzustimmen. Nach dem neuen Abkommen sind demnach, wie bisher, alle Zahlungen nach Deutschland, vorbehaltlich der besonders vereinbarten Ausnahmen, die bis auf eine, über die noch zu sprechen sein wird, mit den bisherigen übereinstimmen, an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, um durch die Schweizerische Verrechnungsstelle nach Deutschland weitergeleitet bzw. mit den deutschen Zahlungen verrechnet zu werden.

Wenn es in dieser Beziehung beim alten bleibt, so ist doch in verschiedenen andern Punkten die Struktur des neuen Abkommens eine wesentlich
andere als bisher. In dieser Beziehung sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben : Nach dem bisherigen Abkommen erfolgte bekanntlich die Verteilung der bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich aus den Einzahlungen in der Schweiz zusammenfliessenden Mittel nach dem sogenannten Hypothekensystem. -Die Interessenten ah den Auszahlungen in der Schweiz wurden in zwei Gruppen geschieden. Die eine, zu welcher der Fremdenverkehr, der Warenexport und die Deutsche Eeichsbank gehörten, wurde vorweg mit einer gewissen Quote, der sogenannten I. Hypothek, bedacht. Die zweite Gruppe, der die

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Finanzglä.ubiger angehörten, wurde auf die II. Hypothek, d. h. auf den sich in jedem Monat ergebenden Überschuss über die I. Hypothek verwiesen.

Ihre Befriedigung war somit davon abhängig, ob und in welcher Höhe nach Ausscheidung der Quote der I. Hypothek ein Überschuss zur Verteilung übrig blieb. Dies hatte zur Folge, dass die Finanzgläubiger in Zeiten schwacher Clearingeinzahlungen keine oder nur bescheidene Auszahlungen erhielten, während sie anderseits im ersten Halbjahr 1987 verhältnismässig gut bedacht werden konnten, da die seit der Abwertung des Schweizerfrankens eingetretene Steigerung der Clearingeinzahlungen und die entsprechende Zunahme der Überschüsse über die I. Hypothek nach dem erwähnten Verteilungsschlüssel ihnen allein zugute kam.

Im neuen Abkommen ist das Hypothekensystem beseitigt und durch die Zuteilung prozentualer Quoten auf gleicher Stufe an die einzelnen Interessentengruppen ersetzt worden. Damit wurde einem seit langem von den Finanzgläubigern gestellten Postulat auf Gleichbehandlung mit den übrigen Interessenten durch Zuteilung einer prozentualen und gleichgestellten Quote entsprochen.

Im Eeiseverkehr kommt die bisherige Verbindung mit den schweizerischen Kohlenbezügen aus Deutschland in Wegfall. Der Eeiseverkehr erhält als einzige Gruppe, der weiterhin ein Auszahlungsprivileg zugestanden wird, eine fixe jährliche Quote von 42 Millionen Franken zugeteilt, die durch monatliche Vorwegnahme aus den Einzahlungen sichergestellt ist. Damit wurde das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Verbindung mit den Kohleneinzahlungen, die sich auf eine buchhalterische Kontrollführung beschränkt hätte, hinfällig.

Als weitere wesentliche Neuerung ist zu erwähnen, dass die bisher verrochnungspflichtigen Leistungen von der Schweiz nach Deutschland für Zinsen und Gewinnanteile in Zukunft dem Verrechnungsabkommen nicht mehr unterstellt sind. Diese Zahlungen müssen also nicht mehr, wie bisher, an die Schweizerische Nationalbank auf das Zinsenkonto einbezahlt werden, sondern können vom schweizerischen Schuldner direkt an den deutschen Gläubiger nach Deutschland überwiesen werden. Dagegen hat Deutschland die Verpflichtung übernommen, diejenigen Zahlungen, die bisher aus dem Zinsenkonto, d. h.

aus den Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für Zinsen und Gewinnanteile bestritten
wurden, in Zukunft aussorhalb des Verrechnungsverkehrs in Devisen zu leisten. Es handelt sich um die Zinsen aus Frankengrundschulden gemäss Staatsvertrag, die Zinsen aus sogenannten Neukrediten (nach dem 15. Juli 1931 in Devisen oder in freier Eeichsmark nach Deutschland gegebene Kredite), Zahlungen im kleinen Grenzverkehr und gewisse Zahlungen im Versicherungsverkehr.

Die Verteilung der monatlichen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgt nach dem neuen Abkommen wie folgt: Der Eeiseverkehr erhält, wie bereits erwähnt, seine Quote vorweg zugeteilt in Höhe von 8,5 Millionen Franken. Ein jährlicher Betrag von 42 Millionen

671 Franken ist ihm damit unter allen Umständen gesichert. Vom Best werden verwendet : 53% für die Bezahlung des Exports von Schweizerwaren nach Deutschland, einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland und der Zahlungen für Veredlungslöhne und Reparaturen ; 10 % iür die Bezahlung der sogenannten Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen; 20% für die Finanzgläubiger; 17% zur Gutschrift auf dem freien Konto der Deutschen Verrechnungskasse.

Setzen wir voraus, dass die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank ungefähr in gleicher Höhe erfolgen werden, wie dies im ersten Halbjahr 1937 monatsdurchschnittlich der Fall war, so wird dieser Verteilungsschlüssel für die einzelnen Interessentengruppen die folgenden monatlichen Beträge ergeben : Der Warenexport nach Deutschland wird 15,4 Millionen Franken erhalten gegenüber bisher 11,8 Millionen. Auf die Nebenkosten werden 2,9 Millionen Franken entfallen gegenüber bisher 2,7 Millionen. Den Finanzgläubigern werden 5,9 Millionen Franken zukommen. Im letzten Monat des alten Abkommens erhielten sie 7,1 Millionen Franken, was jedoch, wie bereits erwähnt, einzig dem Umstand zuzuschreiben ist, dass nach dem Verteilungsschlüssel des bisherigen Abkommens sie allein von den infolge der Abwertung des Schweizerfrankens erhöhten Einzahlungen profitierten. In frühern Zeiten mussten sich · die Finanzgläubiger dagegen oft mit weniger als 4 Millionen Franken begnügen.

Die Eeichsbank wird 4,9 Millionen Franken erhalten gegenüber bisher etwas mehr als 5 Millionen Franken, woraus sie wie bis anhin die Stillhaltezinsen zu bezahlen und die Verzinsung und Amortisation der ausgegebenen Fundingbonds zu bestreiten hat.

Tritt eine Steigerung der Einzahlungen über die Durchschnittseingänge der ersten 6 Monate dieses Jahres ein, so werden sich die genannten Beträge der einzelnen Interessentengruppen, die mit den erwähnten Prozentsätzen daran partizipieren werden, entsprechend erhöhen.

Darüber, wie sich der neue Verteilungsschlüssel für die einzelnen schweizerischen Gläubigerkategorien auswirkt, geben die weiter unten folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Anlagen zum neuen Abkommen Aufschluss.

An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass es angesichts der keineswegs parallel laufenden Interessen der verschiedenen
Gruppen eine schwierige Aufgabe war, intern schweizerisch die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen und die Verteilung in billiger und gerechter Weise den vorliegenden Verhältnissen anzupassen.

In seiner äussern Form weicht das neue Abkommen von dem bisherigen nicht wesentlich ab. Wiederum ist ein allgemeines Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr als Rahmenabkommen voran-

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gestellt, dem verschiedene Anlagen beigegeben sind, welche die Vorschriften für die einzelnen Verkehrsgebiete enthalten, nebst einem zur Gesamtregelung gehörenden Zeichnungsprotokoll.

Die wesentlichsten Neuerungen des Eahmenabkommens sind in den vorstehenden Ausführungen über die Struktur des neuen Abkommens bereits berührt worden. Die neuen Vereinbarungen sind am 1. Juli 1937 in Kraft getreten. Sie sind für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, bleiben also bis zum 30. Juni 1938 in Geltung. Eine besondere Kündigungsmöglichkeit ist einzig für den Fall vorgesehen, dass dio Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank in zwei aufeinander folgenden Monaten zusammen weniger als 55 Millionen Schweizerfranken betragen, d. h. ganz wesentlich unter den Durchschnitt der Einzahlungen in den Monaten seit 1. Januar 1937 sinken sollten, oder dass die bei Abschluss des Abkommens vorliegenden Verhältnisse sich in anderer Weise wesentlich ändern sollten. In diesen beiden Fällen steht jeder Partei das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs zu verlangen. Führen diese zu keiner Verständigung binnen 12 Tagen nach Stellung des Verhandlungsantrages, so kann jede Partei das Abkommen mit einer Frist von 12 Tagen kündigen.

Zu den einzelnen Anlagen ist folgendes zu bemerken: Anlage A: Warenzahlungsabkommen.

Seit dem Abschluss des Verrechnungsabkommens vom 17. April 1935 wurden zu verschiedenen Malen ergänzende Bestimmungen zum Warenzahlungsabkommen und seinen Anlagen vereinbart. Es erwies sich als wünschenswert, im neuen Abkommen die in einzelnen Zusatzvereinbarungen und Protokollen zum frühern Abkommen enthaltenen Vorschriften zusammenzufassen in einer einheitlichen Kodifikation. Im grossen und ganzen haben jedoch Struktur und Inhalt des Warenzahlungsabkommens keine grundsätzlichen Änderungen erfahren.

Die nach dem neuen Verteilungsschlüssel für den Warenexport zur Verfügung stehenden erhöhten Beträge erlaubten es, die ab 1. Oktober 1936 vorgenommene 40 %ige Kürzung der für Schweizerwaren zur Verfügung stehenden Keichsmarkwertgrenzen teilweise wieder rückgängig zu machen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens stehen diese Devisenkontingente zu77% zur Verfügung statt nur zu 60% in den letzten 9 Monaten. Für verschiedene Waren, wie z. B. für Käse und Obst, wurden mit Bücksicht
auf spezielle Verhältnisse besondere Wertgrenzen fixiert.

Eine besondere Begelung wurde für Maschinen vorgesehen. Es hatten sich auf diesem Gebiete besondere Schwierigkeiten ergeben, indem die Ausfuhr von Maschinen der gleichmässigen Kontinuität entbehrt; die Festsetzung der Wertgrenzen für jede einzelne deutsche Zollposition erwies sich somit als zu starr. Urn diesen Übelstand nach Möglichkeit zu beheben, wurde vereinbart, dass die Aufwertung der Wertgrenzen um 17% für Maschinen nicht bei jeder einzelnen Zollposition vorzunehmen ist, sondern dass-die sieh daraus ergebenden

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Beträge zu einer Globalwertgrenze zusammengelegt werden. Vom Vereinschweizerischer Maschinenindustrieller werden besondere Bescheinigungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Globalwertgrenze ausgestellt, die von der zuständigen deutschen Überwachungsstelle bei der Erteilung der Devisenbescheinigung zu berücksichtigen sind.

Wie wir im XIV. Bericht ausgeführt haben, musste der Veredlungsverkehr, der früher unbeschränkt zum Clearing zugelassen war, nach der Abwertung des Schweizerfrankens ebenfalls eine wertmässige Kontingentierung erfahren. Die dafür zur Verfügung stehenden Wertgrenzen wurden im neuen Abkommen ebenfalls erhöht. Zudem wurde auf Grund der gemachten Erfahrungen auf diesem Gebiet das Verfahren neu geregelt.

Das Warenzahlungsabkommen enthält ferner Bestimmungen über die Anpassung der Wertgrenzen an den jeweiligen Stand der Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank. Halten sich letztere während einer bestimmten Periode über oder unter einem auf Grund der bisherigen Erfahrungen als Mittel angenommenen monatlichen Betrage, so soll in Verhandlungen über eine Erhöhung bzw. Herabsetzung der Wertgrenzen eingetreten werden.

Endlich konnte für die Abtragung der noch ausstehenden alten Transitwarenguthaben eine besondere Liquidationsregelung getroffen werden.

In diesem Zusammenhang sei ferner erwähnt, dass die Eückstände aus Schweizerwarenlieferungen ganz erheblich reduziert werden konnten, indem ein ansehnlicher Überschuss im Transferfonds des alten Abkommens am 30. Juni 1937 zur Verfügung stand, der zu diesem Zwecke verwendet wurde.

Es wurde damit erreicht, dass diese Eückstände auf einen Betrag von rund 15 Millionen Franken zurückgingen, d.h. auf einen Betrag, der durch die normale Einfuhr aus Deutschland in weniger als 14 Tagen abgedeckt werden könnte.

Da nach wie vor das richtige Funktionieren des Verrechnungsabkommens voll und ganz von der Einfuhr deutscher Waren abhängig ist, wurden neuerdings einige Einfuhrerleichterungen für deutsche Waren zugestanden.

Anlage B: Eeiseverkehrsabkommen.

Wie bereits erwähnt, ist der Eeiseverkehr als einzige Gruppe im Genuss einer privilegierten festen Zuteilung von 3,5 Millionen monatlich -- 42 Millionen jährlich, was dem Gegenwert des Jahresimports deutscher Kohle vor der Abwertung entspricht. Er hat dagegen keinen Anspruch auf Erhöhung
des Betrages, falls die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank in Zukunft höher sein sollten, als angenommen wurde. Seine Beteiligung an gesteigerten Clearingeingängen hätte zur Voraussetzung gehabt, dass er auch das Eisiko einer Herabsetzung seines Anteils bei Schrumpfung der Einzahlungen hätte auf sich nehmen müssen.

Von den 42 Millionen Franken werden analog der bisherigen Eegelung 10,8 Millionen Franken für den genehmigungspflichtigen Verkehr (Sanatoriums-,

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Studien- und Erziehungsaufenthalte und dergleichen) ausgeschieden, während die restlichen 31,2 Millionen Franken dem genehmigungsfreien eigentlichen Hotelverkehr, einschliesslich gewisser Unterstützungs-, Krankenkassen- und Pensions-Zahlungen, reserviert sind. Diese Summe wird unter Berücksichtigung der Saisonbedürfnisse des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Monate des Jahres verteilt.

Das Jahreskontingent für den genehmigungspflichtigen Verkehr wird auf 8 Perioden verteilt, was ermöglicht, innerhalb der einzelnen Perioden saisonmässige Schwankungen zu berücksichtigen. Das Jahreskontingent des genehmigungsfreien Verkehrs wird monatsweise aufgeteilt, wobei die einzelnen Monate je nach den Saisonbedürfnissen stärker oder schwächer bedacht sind.

Da jeden Monat gleichmässig 3,5 Millionen Franken aus den Clearingeingängen dem Eeiseverkehr zugewiesen werden, reicht in denjenigen Monaten, wo das Monatskontingent diese Summe übersteigt, der verfügbare Betrag nicht aus, um die vorgesehenen Auszahlungen vorzunehmen, solange nicht aus frühem Monaten mit geringerer Beanspruchung eine Eeserve vorhanden ist. Dies trifft vor allem zu für die ersten Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens, indem den Monaten Juli und August die höchsten Beträge des ganzen Jahres zugeteilt werden mussten. Der Bund hat es infolgedessen übernommen, die fehlenden Beträge vorzuschiessen. Diese kleinen Vorschüsse werden nur für ganz kurze Dauer benötigt werden, und ihre Bückzahlung ist durch die privilegierten monatlichen Zuweisungen an den Eeiseverkehr absolut sichergestellt. .

Die Höchstbeträge, die pro Person und Kalendermonat für die verschiedenen Kategorien von Eeisenden zur Verfügung gestellt werden, bleiben gleich mit Ausnahme der Kopfquote für Sanatoriumsaufenthalte, die von bisher EM. 500 auf EM. 550 erhöht wurde. Ferner wurde eine Sonderregelung getroffen für Personen, die ein schweizerisches Heilbad besuchen, wodurch diesen ermöglicht wird über die Kopfquote des Touristenverkehrs von EM. 400 hinaus zur Bestreitung der Kurmittelkosten einen Zusatzbetrag bis zur Hoho des Gegenwertes von EM. 150 zu beziehen.

Im übrigen enthält das Eeiseverkehrsabkommen keine wesentlichen Neuerungen. Insbesondere bleibt die technische Abwicklung genau gleich wie bisher.

Schliesslich verdient noch der Erwähnung, dass die Möglichkeit
geschaffen wurde für eine angemessene Berücksichtigung des sogenannten grenzüberschreitenden Ausflugsverkehrs aus dem deutschen Bodenseegebiet nach der Schweiz. Es handelt sich hier um kurzfristige Ausflüge, die hauptsächlich von Ferienorten im deutschen Grenzgebiet nach der Schweiz unternommen werden.

Diese Ausflügler sind in bezug auf die Freigrenze, die deutscherseits bewilligt wird, den Bewohnern der Grenzzone, die bekanntlich gewisse Erleichterungen gemessen, gleichgestellt. Es wird überdies ein gewisser Betrag aus dem EeiseVerkehrskontingent für solche Ausflüge zur Verfügung gestellt.

675 Anlage C : T r a n s f e r v e r e i n b a r u r i g .

Diese Anlage regelt in Anlehnung an die Anlage H des bisherigen Abkommens den Transfer der Zinsen und Gewinnanteile der schweizerischen Finanzgläubiger.

Wie bereits erwähnt partizipieren die Finanzgläubiger nun mit einer Quote von 20 % im gleichen Rang mit den übrigen Interessentengruppen an den gesamten Clearingeinzahlungen. Diese Quote entspricht dem Prozentsatz, der auch in andern Clearingverträgen den Finanzgläubigern reserviert wurde. Sie ermöglicht bei Einzahlungen, die sich auf der monatsdurchschnittlichen Höhe der Einzahlungen seit 1. Januar 1937 halten, eine sofortige Barauszahlung von 2%% bei Fälligkeit der zu dieser Gruppe gehörenden Zins- und Gewinnanteil-Ansprüche aus lang- und mittelfristigen Forderungen.

Für die Differenz zwischen dieser Barquote und einem Zinssatz oder einer Nettodividende (Dividende abzüglich Einlage in den Anleihestock und Kapitalertragssteuer) von 5~y2% p.a. bzw. dem vollen vertraglichen Anspruch bei Miet- und Pachtzinsen und dem vollen Anspruch abzüglich der Hälfte des nicht bar ausbezahlten Anspruchs bei Gewinnanteilen von Kapitalbeteiligungen ohne bestimmten Nennbetrag erhält der schweizerische Gläubiger wie bisher sogenannte Keichsmarkanweisungen Schweiz. Er hat .wiederum die Wahl zwischen Reichsmarkanweisungen A und Reichsmarkanweisungen B und Tiann entweder für den ganzen Betrag Reichsmarkanweisungen der einen oder andern Art beanspruchen oder aber eine Aufteilung auf die beiden Arten verlangen.

Die Reichsmarkanweisungen A können zu bestimmten Zahlungen in Deutschland verwendet werden, wobei wie bisher zunächst die Bestreitung der Kosten geschäftlicher und nichtgeschäftlicher Reisen in Deutschland vorgesehen ist, sowie die Verwendung zur Bezahlung von Steuern in Deutschland, zur Bezahlung von Instandsetzungs- und Baukosten an Grundstücken in Deutschland, zur Bezahlung von Verwaltungskosten, die im Zusammenhang stehen mit in Deutschland liegendem Vermögen und zu unentgeltlichen Zuwendungen und Unterhaltsbeiträgen an deutsche Unterhaltsberechtigte. Wie bisher müssen die Reichsmarkanweisungen A innerhalb eines Jahres verwendet werden, ansoust sie zugunsten Deutschlands verfallen mit der Auflage, dass sie zur Förderung der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz zu verwenden sind.

Die Reichsmarkanweisungen
B sollen wie bisher dazu dienen, dem schweizerischen Gläubiger, der für Reichsmarkanweisungen A keine Verwendung hat, die Verwertung seines nicht in bar transferierbaren Anspruchs zu ermöglichen.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist ihr Kurs von vornherein auf 30% ihres Nominalwerts festgesetzt, d. h. sie werden von einer schweizerischen Bankenorganisation dem schweizerischen Gläubiger zu diesem Kurs für Rechnung der Deutschen Golddiskontbank und zulasten der Quote der Finanzgläubiger abgekauft.

Die Zinsscheine der 5% Anleihe der Kraftübertragungswerke Rhein felden von 1927, der 5%% Anleihe der Rheinkraftwerke Albbruck-Dogern

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AG. von 1980 und der 6% Anleihe der Stadt Konstanz von 1928 werden unter dem neuen Abkommen wie bisher voll in bar bezahlt.

Zinsgläubiger der Dawes- und Younganleihen erhalten wie die andern Gläubiger 2%% in bar ausbezahlt. Für die Differenz bis zu 5%% erhalten sie sogenannte Dawes- und Youngmark, eine Sorte Sperrmark, für die ähnliche Verwendungsmöglichkeiten bestehen wie für die Begistermark.

Bei Ansprüchen, die auf Beichsmark lauten, wird die Barq'uote wie bisher nur auf dem Betrag zugeteilt, der sich bei einer Barauszahlung des Beichsmark betrages auf Grund der alten Parität von 128,50 Franken für 100 Beichsmark ergeben hätte. Bei Ansprüchen aus Aktiendividenden und sonstigen auf Beichsmark lautenden Gewinnerträgnissen wird die Barquote von 2%% zum neuen Kurs von 175 Franken für 100 Beichsmark berechnet, solange keine grössern Kursschwankungen eintreten. Für den Unterschied zwischen der Barquote von 2%% und dem Dividenden-Nettobetrag abzüglich 80% dieses Unterschieds erhält der Gläubiger Beichsmarkanweisungen, wobei jedoch bei Berechnung dieser Beichsmarkanweisungen zu 80% zuzüglich der Barquote der Satz von 5%% des Beichsmarkanspruches nicht überschritten werden darf.

Bei Miet- und Pachtzinsen beträgt die Barquote */5 des Bruttoanspruches, d. h. ohne Abzug von Steuern, Verwaltungskosten usw. Bei Gewinnanteilen von Kapitalbeteiligungen, die nicht über einen bestimmten Nennbetrag lauten, wird die Hälfte des Anspruchs in bar ausbezahlt. Der Best dieser Ansprüche wird in Beichsmarkanweisungen abgegolten.

Das Becht des schweizerischen Finanzgläubigers, das Angebot der Abgeltung seiner Ansprüche nach der Begelung der Transfervereinbarung abzulehnen, bleibt nach wie vor gewahrt. Nimmt er das Angebot an, so sind damit seine Ansprüche aus der betreffenden Fälligkeit abgegolten. Lehnt er es ab, so behält er seine vertraglichen Bechte in vollem Umfang. Die deutsche Begierung gab jedoch erneut die Erklärung ab, dass solche Gläubiger in keinem Fall besser behandelt werden als diejenigen, die das Angebot angenommen haben.

Die neue Begelung ergibt für die Finanzgläubiger rechnerisch folgende Situation, wenn wir als Beispiel eine Zinsforderung in Schweizerfranken von 5%% zugrunde legen: Der Gläubiger erhält in bar ausbezahlt 2%%. Nimmt er für die Differenz bis zu seinem vertraglichen Anspruch von 5%%,
ausmachend 3%. Beichsmarkanweisungen B an, so kann er diese zu 80% ihres Nominalwertes dem schweizerischen Bankenkonsortium verkaufen, was einen weitern Barerlös von 0,9% der vertraglichen Zinsforderung ergibt. Zur Abgeltung seines Anspruchs erhält er somit insgesamt 8,4% in bar. In Abweichung von der bisherigen Begelung kann er mit diesem Prozentsatz für alle Fälligkeiten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 80. Juni 1938 sicher rechnen, und der Barbetrag ist für ihn bei Fälligkeit seines Anspruchs sofort erhältlich, während nach den bisherigen Vereinbarungen die Höhe der Barquote und der Übernahmekurs der Beichsmarkanweisungen B erst nach Ablauf einer bestimmten Periode

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je nach den vorhandenen Mitteln im Transferfonds festgesetzt werden konnten und mehrmonatige Verzögerungen erfahren mussten. In den Fragen des Zinsentransfers waren ganz besonders scharfe Gegensätze zwischen der schweizerischen und der deutschen Auffassung zu überbrücken. Es erforderte grossier Anstrengungen, um das vorliegende Eesultat für die Finanzgläubiger zu erzielen.

Anlage D: Versicherungsabkommen.

Die Zahlungen im Versicherungsverkehr werden nach wie vor beidseitig ausserhalb des Verrechnungsverkehrs in freien Devisen oder freien Reichsmark geleistet. Die neue Anlage D enthält keine wesentlichen Neuerungen. In bezug auf den Transfer der Überschüsse der schweizerischen in Deutschland' das Versicherungsgeschäft betreibenden Versicherungsunternehmungen bestehen besondere Vereinbarungen.

Anlage E:

Bankenabkommen.

Diese Anlage befasst sich wiederum mit der Eegelung der technischen Abwicklung des Verrechnungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse. Diese Bestimmungen mussten dem Verteilungsschlüssel des neuen Abkommens angepasst werden. Im übrigen enthalten sie nichts Neues.

Die seit dem Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d.h.

seit dem 1. August 1934 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 80. Juni 1937 auf folgende Summen : Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr Fr. 601 872 193 Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 152 368 577 Für den Reiseverkehr einschliesslich Unterstützungen. . .

» 149659201 Total Fr. 903899971 b. Italien., Die durch die gleichzeitig in Italien wie in der Schweiz durchgeführte Abwertung bedingte günstige Entwicklung der Einfuhr aus Italien hielt weiterhin an. Der Wert der aus Italien importierten Waren.stieg in den ersten 7 Monaten des Jahres 1937 auf 68,5 Millionen Franken an gegenüber 35,4 Millionen Franken in der entsprechenden Periode das Vorjahres. Dies gestattete uns nicht nur die Ausfuhrkontingentierung weitgehend zu lockern, sondern auch von Italien die Erhöhung gewisser Einfuhrkontingente zu verlangen. Entsprechend ist eine Steigerung der Ausfuhr nach Italien eingetreten. Sie stieg an auf 48,7 Millionen Franken in den ersten 7 Monaten 1937 gegenüber 83,9 Millionen Franken im Vorjahr.

Die Stellung der schweizerischen Finanzgläubiger konnte eine weitere Verbesserung erfahren. Seit 10. Juni 1937 werden die in Italien anfallenden Vermögenserträgnisse zu 100% auf dem Clearingwege transferiert.

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c. Ungarn.

Am 31. März 1937 ist das schweizerisch-ungarische Abkommen vom O.März 1935 über den Waren- und Zahlungsverkehr und die dazugehörige Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1936 ausser Kraft getreten. Durch erhöhte Warenbezüge, insbesondere von Weizen, aus Ungarn ist es gelungen, sämtliche Eückstände aus Warenlieferungen abzutragen, indem für sämtliche Forderungen, die bis und mit 31. März fällig geworden waren, auf dem Konto der Ungarischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank bei Ablauf des Vertrages die erforderliche Deckung vorhanden war.

. Die Verhandlungen über die Neuregelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit Ungarn wurden am 2. April 1937 in Budapest aufgenommen.

Wir haben bereits im XIV. Bericht vom 19. Februar 1937 darauf hingewiesen, dass von ungarischer Seite im Laufe des Jahres 1936 verschiedentlich dem Wunsche Ausdruck gegeben worden war, es möchte das Verrechnungsabkommen durch ein Zahlungsabkommen ersetzt werden. Nachdem sich die schweizerischen Exporteure in eindeutiger Weise für die Beibehaltung des bisherigen Clearingsystems ausgesprochen hatten, die ungarische Regierung dagegen an ihrer Auffassung festhielt, zu einem Zahlungsabkommen überzugehen, musston die Verhandlungen ergebnislos unterbrochen werden. Die Bemühungen der schweizerischen Delegation, die Wirksamkeit des am 31. März 1937 abgelaufenen Clearingsvertrages rückwirkend ab 1. April 1937 mindestens um drei Monate zu verlängern, führten nicht zum Ziele.

Dieser vertragslose Zustand veranlasste uns, durch Bundesratsbeschluss vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn in autonomer Weise für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren ungarischen Ursprungs, sowie für Nebenkosten des Warenverkehrs und Ansprüche aus Dienstleistungen, die Einzahlungspflicht bei der Schweizerischen Nationalbank anzuordnen. Durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23./80. April wurde ferner die Anmeldungspflicht für Forderungen aus schweizerischen Warenlieferungen nach Ungarn bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich eingeführt.

Nachdem die Bemühungen, auf diplomatischem Wege zu einer provisorischen Eegelung des Zahlungsverkehrs zu gelangen, ergebnislos verlaufen waren, stellte sich Ende Mai eine ungarische Delegation in Bern ein. Die mit ihr gepflogenen
Verhandlungen führten am 27. Mai zum Abschluss eines modus vivendi, der am 1. Juni in Kraft getreten ist und bis 30. November 1937 in Geltung bleibt; beide Parteien sind ab 31. August 1937 berechtigt, den modus vivendi jeweils auf Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Für die Begleichung von Forderungen aus dem laufenden schweizerischen Warenexport nach Ungarn, d. h. aus Exporten nach dem 31. März 1937, stellt die Ungarische Nationalbank bei Fälligkeit die erforderlichen Devisen zu Verfügung. Die Einzahlungspflicht bei der Schweizerischen Nationalbank für

679 den Gegenwert der Importe aus Ungarn wird dagegen beibehalten, und diese Beträge dienen zur Deckung der angemeldeten Forderungen der schweizerischen Exporteure. Jeweils Ende des Monats wird der Ungarischen Nationalbank derjenige Betrag der Monatseinzahlungen auf Warenkonto zur 'freien Verfügung gestellt, der die schweizerischen Forderungsanmeldungen des Monats übersteigt; zweimal im Monat werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus freien Beständen geleisteten Zahlungen für bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete Forderungen entsprechen, zulasten des Warenkontos der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt. Durch diese Lösung soll den schweizerischen Gläubigern die gleiche Sicherheit geboten werden wie unter dem Clearingsystem, indem bis zur Begleichung der Forderungen entsprechende Beträge als Deckung auf dem Warenkonto zurückbehalten werden.

Hinsichtlich des Warenverkehrs sollen grundsätzlich für die Dauer des modus vivendi die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1936 ihre Gültigkeit beibehalten ; insbesondere gewähren sich beide Parteien gegenseitig die dort zugesicherten Einfuhrkontingente pro rata temporis.

d. Rumänien.

Im XIV. Bericht vom 19. Februar 1937 haben wir auf die Verhandlungen hingewiesen, welche auf unsere Veranlassung am 6. Februar 1937 in Bern aufgenommen wurden, um die Anstände zu beheben, welche die Sanierung des schweizerisch-rumänischen Waren- und Zahlungsverkehrs erschwerten. Diese Verhandlungen führten am 24. März zum Abschluss eines neuen Clearing. abkommens, das am 1. April 1937 in Kraft getreten ist.

Das neue Abkommen kann, wie alle Verrechnungsabkommen, nur dann richtig funktionieren, wenn die Alimentierung des Clearings ausreichend ist.

Nach dem Ergebnis einer Überprüfung der hiefür rnassgebenden Verhältnisse, die vor allem die Markt- und Preisverhältnisse zu berücksichtigen hätte, die für den Import von Getreide, Futtermitteln und flüssigen Brennstoffen, d.h.

der wichtigsten Einfuhrwaren der Schweiz aus Rumänien bestimmend sind, darf angenommen werden, dass unter normalen Verhältnissen auch in Zukunft mit einer Einfuhr aus Rumänien gerechnet werden kann, die dem Clearing einigermassen befriedigende Eingänge zuführen wird.

Von einer Beschränkung der schweizerischen Ausfuhr nach Eumänien auf
einen jährlichen Höchstbetrag, wie sie für das Jahr 1936 durch die Zusatzvereinbarung vom 23. März 1936 zum alten Abkommen vorgenommen worden war, wurde im neuen Abkommen abgesehen. Statt dessen ist vorgesehen, dass die schweizerische Ausfuhr sich nach den jeweilen vorhandenen Disponibilitäten zu richten hat. Zu diesem Zwecke wird vierteljährlich von den Vertragsparteien gemeinsam festgestellt, welche Mittel für das folgende Quartal verfügbar sind, wobei grundsätzlich auf die Summe der im vorangehenden Vierteljahr bei der Schweizerischen Nationalbank für rumänische Waren

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erfolgten Einzahlungen abgestellt wird. Damit wird eine elastische Anpassung der Ausfuhr an den jeweiligen Stand des Clearings .erreicht und zugleich einer Belastung des Clearings über das hinaus, was tragbar ist, vorgebeugt.

Das zur Verfügung stehende Globalwertkontingent wird an die Kontingentsverwaltungsstellen der verschiedenen schweizerischen Exporteurgruppen im Verhältnis der von jeder Gruppe laut der schweizerischen Handelsstatistik in frühern Jahren getätigten Ausfuhr nach Eumänien aufgeteilt. Eumänien verpflichtete sich, die schweizerischen Zertifikate für die Ausfuhr schweizerischer Waren anzuerkennen, sofern der betreffende rumänische Importeur über die ihm auf Grund des rumänischen Einfuhrregimes zustehende Importquote verfügt.

Nach der Frankenabwertung hatte die Eumänische Nationalbank verfügt, dass für alle zwischen dem 1. Oktober 1932 und dem 30. September 1936 in Bumänien eingeführten und verzollten Waren ein Kurs von 38,80 Lei für einen Schweizerfranken einschliesslich der Valutaprämie von 38% zur Anwendung kommen solle, während der Einzahlungskurs vor der Frankenabwertung ohne Valutaprämie 32,85 betrug. Dieser einseitigen Massnahme war es hauptsächlich zuzuschreiben, dass die Einzahlungen in Bukarest unterblieben, da die rumänischen Importeure nicht gewillt waren, das sich aus dem künstlichen Mittelkurs von 38,80 ergebende Aufgeld von rund 6 Lei pro Franken auf dem Fakturabetrag zu entrichten. Ohne Einzahlungen in Rumänien war es jedoch nicht möglich das Frankenguthaben der Eumänischen Nationalbank in der Schweiz an die schweizerischen Exporteure zur Auszahlung zu bringen. Mit grosser Mühe gelang es, im neuen Abkommen in dieser Frage eine Mittellösung zu finden.

Die Festsetzung der den einzelnen Gläubigergruppen und der Eumänischen Nationalbank aus den Olearingeinzahlungen in der Schweiz zu reservierenden Quoten begegnete nicht geringen Schwierigkeiten, vor allem wegen den gesteigerten Ansprüchen Eumäniens auf freie Devisen, die Eumänien damit begründete, dass es von gewissen Drittstaaten für seine Ausfuhr von flüssigen Brennstoffen und von Getreide ansehnliche Prozentsätze in freien Devisen erhält. Das neue Abkommen sieht folgende Verteilung vor: 59% der Einzahlungen werden dem Konto für neue schweizerische Guthaben aus Warenlieferungen gutgeschrieben. Die bisherige Quote von 2%
für Forderungen aus dem Export von Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren, bleibt unverändert. Ebenso wird die Quote von l % für Eückstände, also von Forderungen für Waren, die vor dem 1. Oktober 1932 in Eumänien eingeführt wurden, beibehalten. Die bisherige Quote von 5%, welche bis anhin sowohl für die Befriedigung der individuellen Finanzforderungen (Kapitalerträgnisse) als auch für Versicherungsforderungen diente, wird aufgeteilt in 3%% für die Finanzgläubiger und 1%% für die Versicherungsgläubiger.

Damit konnte einem seit langem geäusserten Wunsche der schweizerischen Versicherungs- und Eiickversicherungsgesellschaften Eechnung getragen

681 werden. Die bisherige Quote von 15% für Zahlungen dés rumänischen Staates wird in der gleichen Höhe beibehalten mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass sie in erster Linie für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld verwendet werden muss; ausgenommen sind Zahlungen für Warenlieferungen. Die zur freien Verfügung der rumänischen Nationalbank verbleibende Devisenquote wurde auf 18% erhöht.

Das neue Abkommen sieht vor, dass die Nebenkosten des Warenverkehrs und Ansprüche aus Dienstleistungen (Kommissionen, Provisionen, Honorare, usw.), sowie Forderungen aus geistigem Eigentum (Lizenzen, usw.) in Zukunft in den Clearingverkehr einbezogen werden. Neu ist ferner die Bestimmung, dass die Zahlungen, die vom rumänischen Schuldner auf ein Depotkonto in Lei geleistet werden, sofern eine Einzahlung auf das Clearingkonto mangels Guthabens auf dem Sammelkonto in der Schweiz nicht möglich ist, vom Einzahler ohne Zustimmung des schweizerischen Gläubigers nicht mehr zurückgezogen werden können. Die Bezahlungen erfolgen bei der Eumänischen Nationalbank in Lei, bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken. Die Umrechnung in Lei bzw in Schweizerfranken wird auf der Basis des offiziellen Kurses des Einzahlungs- bzw. Auszahlungstages vorgenommen, unter Hinzurechnung der durch die rumänische Gesetzgebung festgesetzten Prämie. Wichtig ist die Bestimmung, wonach der schweizerische 'und der rumänische Schuldner durch die geleisteten Einzahlungen bei der Schweizerischen oder Eumänischen Nationalbank von ihrer Schuldpflicht erst befreit werden, wenn dem Gläubiger der ganze Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist. Das neue Abkommen kann auf Ende eines jeden Kalender-Vierteljahres mit einmonatiger Kündigungsfrist aufgehoben werden.

Ferner wurden Vereinbarungen getroffen über die technische Abwicklung des Clearingverkehrs, die insbesondere eine Beschleunigung der Liquidierung des bei der Schweizerischen Nationalbank bestehenden Saldos zum Zwecke haben. Das Ergebnis dieser Abmachungen entspricht leider bis anhin nicht den gehegten Erwartungen, indem die Einzahlungen in Bukarest nur in ganz ungenügendem Masse erfolgen. Die Folge davon ist ein ständiges Anwachsen des Frankenguthabens der Eumänischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich. Dieses belief sich am 15. August 1937 auf den verschiedenen
Warenkonti auf rund 11 Millionen Franken. Anderseits waren bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle schweizerische Warenforderungen in Höhe von rund 11,4 Millionen Franken angemeldet, für welche in Eumänien noch keine Einzahlung erfolgt war.

Da Leibeträge fehlen, um die rumänischen Exporteure befriedigen zu können und die Eumänische Nationalbank nur in beschränktem Umfang in Vorschuss treten will, macht sich bereits ein bedenklicher Eückgang des rumänischen Exportes nach der Schweiz bemerkbar. Die Situation hat unsere volle Aufmerksamkeit. Bumänischerseits wurde, nachdem bereits durch eine schweizerische Delegation Vorbesprechungen in Bukarest stattgefunden haben, Bundesblatt.

89. Jahrg.

Bd. II.

50

682 die Aufnahme von Verhandlungen im Monat September vorgeschlagen. Inzwischen werden die Sanierungsbestrebungen von uns fortgeführt.

Ini ersten Halbjahr 1937 belief sich die schweizerische Ausfuhr nach Eumänien auf 5,4 Millionen Franken gegenüber 3,5 Millionen im ersten Halbjahr 1936. Die rumänische Einfuhr in die Schweiz stieg von 12,9 Millionen Franken an auf 18,6 Millionen.

e. Griechenland.

Die unbefriedigende Lage im Handelsverkehr mit Griechenland hat sich in der abgelaufenen Berichtsperiode nicht verbessert. Die schweizerische Ausfuhr verzeigt zwar eine weitere Zunahme; sie erreichte im ersten Halbjahr die Summe von 2,2 Millionen Franken gegenüber 1,6 Millionen Franken in der gleichen Vorjahresperiode. Nicht im gleichen Masse nahm dagegen die griechische Einfuhr in die Schweiz zu. Sie belief sich in den ersten 6 Monaten auf nur 1,3 Millionen Franken. Die von Monat zu Monat erhöhten Exportüberschüsse bewirkten ein weiteres Anwachsen des Clearingsaldos. Dieser erhöhte sich per 31. Juli auf Fr. 922 163. Die bei der Griechischen Nationalbank noch nicht einbezahlten Guthaben der Kategorie A beliefen sich auf rund 1,46 Millionen Franken. Die Wartefrist beträgt für Schweizerwaren 4 Monate.

Für Transitwarenforderungen konnten seit dem Monat April 1936 keine Auszahlungen mehr vorgenommen werden.

Angesichts dieser Entwicklung ergab sich immer mehr die Notwendigkeit, ein weiteres Anwachsen des Clearingsaldos nach Möglichkeit zu verhindern.

Da trotz aller Bemühungen die Einfuhr griechischer Waren in die Schweiz nur unbedeutend zunahm, blieb nichts anderes übrig, als die Ausfuhr nach Griechenland teilweise zu kontingentieren. So wurde bereits mit Wirkung vom 1. April an die Ausfuhr verschiedener Waren (Kondensmilch, Kammgarne, Aluminium und Uhren) auf den Durchschnitt der Exporte der Jahre 1934/35/36 begrenzt. Diese teilweise Ausfuhrkontingentierung musste dann am 1. Juli noch auf eine ganze Eeihe weiterer Waren ausgedehnt werden, bei denen ebenfalls eine Exportzunahme festzustellen oder zu erwarten war (Baumwollgarne, Baumwollgewebe, Hutgeflechte, Metalle und Metallwaren, Maschinen und Instrumente, Eadioapparate, pharmazeutische Präparate usw.).

Diese Ausfuhrkontingentierung ist für die schweizerische Exportindustrie zweifellos bedauerlich, da dadurch willkommene Ausfuhrmöglichkeiten nicht
ausgenützt werden können. Die Massnahme war aber nicht zu umgehen, da es sich als unmöglich erwiesen hatte, die zur Speisung des Clearings notwendige Einfuhr griechischer Waren in die Schweiz noch mehr zu steigern.

Diese Entwicklung brachte auch eine erneute Verschiebung der früher vorgesehenen Verhandlungen mit Griechenland mit sich, da die Aussichten für eine befriedigende Neuregelung angesichts der geschilderten Verhältnisse gering erschienen.

683 Ï. Türkei.

Zufolge der Kontingentierung der Ausfuhr der wichtigsten schweizerischen Waren nach der Türkei ging unsere Ausfuhr nach diesem Lande, die im ersten Halbjahr 1986 noch 3,2 Millionen Franken betragen hatte, im ersten Halbjahr 1937 zurück auf 1,3 Millionen Franken. Unsere Einfuhr dagegen konnte durch anfangs des Jahres und im Monat März vorgenommene Käufe türkischen Getreides in der gleichen Periode auf 4,9 Millionen Franken gesteigert werden gegenüber 1,5 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1936.

Trotz dieser erheblichen Verbesserung der Speisung des Clearings, die dadurch ermöglicht wurde, dass die Differenz zwischen dem Preis türkischen Weizens und dem Weltmarktpreis vom Bund und den schweizerischen Exporteuren übernommen wurde, belief sich der unerledigte Saldo zugunsten der Schweiz bei der Türkischen Nationalbank am 31. Juli 1937 immer noch auf rund 4 Millionen Franken. Die Wartefrist für die Auszahlungen in der Schweiz beträgt 16 Monate. Unter diesen Umständen war es vorderhand nicht möglich, Erleichterungen in der Ausfuhrkontingentierung eintreten zu lassen, so sehr solche wünschbar wären, um zu vermeiden, dass unserm Export auf verschiedenen Gebieten die Absatzmöglichkeiten in der Türkei nach und nach verloren gehen.

Wir schenken selbstverständlich der Speisung des türkischen Clearings nach wie vor unsere grösste Aufmerksamkeit. Da die Ernteaussichten in der Türkei im allgemeinen nicht ungünstig sind, ist zu hoffen, dass es möglich sein wird, in absehbarer Zeit durch gesteigerte Einfuhren die rückständigen Forderungen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren.

g. Bulgarien.

Im letzten Bericht wiesen wir darauf hin, dass das Zahlungsabkommen mit diesem Lande vom 24. Dezember 1936 auf der Basis der privaten Kompensation für die Schweiz ein Novum darstelle und abzuwarten bleibe, ob es sich bewähren werde. Die Zahlen der Handelsstatistik zeigen nunmehr, dass das neue Abkommen insbesondere in bezug auf die Sicherung einer genügenden Wareneinfuhr den verfolgten Zweck erreichte. Einer Einfuhr von rund 2 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1936 steht eine Einfuhr von rund 3,6 Millionen Franken gegenüber im ersten Halbjahr 1937. Entsprechend stieg auch die Ausfuhr von rund 1,2 Millionen Franken auf rund 2 Millionen Franken.

Hiezu kommen noch bewilligte, aber bis 30. Juni 1937 noch
nicht durchgeführte Kompensationen im Betrage von 0,770 Millionen Franken. Es darf also gesagt werden, dass das Kompensationssystem im Zahlungsverkehr mit Bulgarien sich bis anhin erheblich günstiger auswirkte als das frühere Clearingsystem, was uns auch aus Import- und Exportkreisen bestätigt wird.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern gewisse saisonbedingte Einfuhren, wie vor allem die Einfuhr von Eiern, die den hauptsächlichsten Kompensations-

684

artikel darstellen, den uns Bulgarien liefern kann. Es ergeben sich daraus starke Schwankungen der Frankenangebote in Bulgarien und der jeweiligen Kompensationsprämie, deren Höhe sich nach diesem Angebot richtet. Trotzdem gelang es die saisonmässigen Spitzenangebote auszugleichen und ein allzu starkes Ansteigen der Prämie zu vermeiden.

Die Abtragung der alten Clearingsaldi konnte weitgehend gefördert werden, indem die im Abkommen vorgesehenen Eoggen- und Weizengeschäfte getätigt und überdies Spezialtransaktionen mit Mais und Gerste zu diesem Zwecke abgeschlossen wurden. Es wird unser Bestreben sein, die gänzliche Liquidation der Clearingsaldi in absehbarer Zeit herbeizuführen.

h. Jugoslawien.

Seit Ablauf des schweizerisch-jugoslawischen Clearingabkommens am 81. Dezember 1936 bestand mit Bezug auf den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Jugoslawien ein vertragsloser Zustand. Schweizerischerseits wurde in der Zwischenzeit nichts unterlassen, um die Abtragung des auf 5 Millionen Franken aufgelaufenen Clearingsaldos zu fördern. Da der Gegenwert jugoslawischer Importe in die Schweiz auf Grund der Liquidationsklausel des Clearingabkommens nach wie vor bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlt werden musste, war es möglich, den Saldo bis Mitte Juni 1987 abzutragen. Auf diesen Zeitpunkt sind schweizerischerseits autonom Massnahmen getroffen worden, um im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines neuen Clearingabkommens, sowie in Anbetracht der noch ausstehenden (nicht auf Clearingkonto einbezahlten) Guthaben direkte Zahlungen nach Jugoslawien zu verhindern und die Einzahlungspflicht schweizerischer Importeure jugoslawischer Waren weiterhin aufrechtzuerhalten.

Der Import jugoslawischer Waren begegnete indessen immer grösseren Schwierigkeiten, da Jugoslawien die Liste der Warengattungen erweiterte,welche nur noch gegen freie Devisen ausgeführt werden durften. Hinsichtlich des schweizerischen Exportes nach Jugoslawien wurde die gegenüber Nicht-.

Clearingländern geltende Einfuhrkontrolle jugoslawischerseits in rigoroser Weise auch gegenüber der Schweiz zur Anwendung gebracht. Abgesehen davon konnten die jugoslawischen Schuldner ihre Zahlungen aus dem Import schweizerischer Waren ab 1. Januar 1937 nur noch auf ein Sperrkonto bei der Jugoslawischen Nationalbank leisten, so dass
praktisch ein Transfer in freien Devisen an die schweizerischen Gläubiger ausgeschlossen war. Die sich zusehends erschwerenden Verhältnisse Hessen die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Jugoslawien als zwingende Notwendigkeit erscheinen. Im Verlauf des Monats Juni in Belgrad gepflogene Verhandlungen führten -- nachdem die Jugoslawen zur Aufgabe ihres Widerstandes gegen die Beibehaltung des bisherigen reinen Clearingverkehrs bewogen werden konnten -- am 3. Juli zum Abschluss eines neuen Clearingabkommens, das am 15. Juli 1937 in Kraft getreten ist.

685 ^o

Von den neuen Bestimmungen ist der Einbezug der Nebenkosten des Warenverkehrs und der Ansprüche aus Dienstleistungen (Kommissionen, Provisionen, Honorare usw.), sowie der Forderungen aus geistigem Eigentum (Lizenzen, Patente usw.) in den Clearingverkehr zu erwähnen. Beachtlich ist ferner, dass auch die Unkosten und Gewinne, die sich aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz oder in Jugoslawien domizilierten Handelsfirmen ergeben, in den Verrechnungsverkehr einbezogen sind, womit ein Postulat der schweizerischen Transithandelsfirmen erfüllt werden konnte. Für sämtliche Ein- und Auszahlungen bei der Schweizerischen und Jugoslawischen Nationalbank ist der Schweizerfranken die massgebende Währung. Die Umrechnung der Schweizerfranken in Dinar und der Dinar in Schweizerfranken erfolgt zum Mittelkurs der offiziellen Kursnotiz der Jugoslawischen Nationalbank für den Schweizerfranken im Zeitpunkt der Zahlung. Wichtig ist ferner die Bestimmung, dass der schweizerische und der jugoslawische Schuldner durch die geleisteten Einzahlungen bei der Schweizerischen oder Jugoslawischen Nationalbank von ihrer Schuldpflicht erst befreit werden, wenn dem Gläubiger der ganze Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Hinsichtlich der Verwendung der bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen ist folgender Verteilungsschlüssel festgesetzt worden: 72% der Einzahlungen werden dem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export schweizerischer Waren nach Jugoslawien befriedigt werden. 1% der Einzahlungen wird einem Konto gutgebracht für die Auszahlung des Gegenwerts der Gewinne und Unkosten, die aus kommerziellen Operationen in Jugoslawien von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen resultieren. 27% der Einzahlungen werden der Jugoslawischen Nationalbank zur Verfügung gestellt für die Abtragung der Finanzverbindlichkeiten Jugoslawiens in der Schweiz. Eine Liquidationsklausel sieht vor, dass im Falle der Kündigung des Abkommens die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Nationalbank des andern Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Verpflichtungen solange bei der Nationalbank ihres Landes einzuzahlen haben, bis die entsprechenden Guthaben abgetragen sind. Das neue Abkommen hat eine Gültigkeitsdauer bis zum 80. November 1937. Es läuft jeweilen um vier Monate weiter,
bis zur Kündigung, die auf Vertragsablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen erfolgen kann.

Im Interesse eines Ausgleichs der Zahlungsbilanz zwischen der Schweiz und Jugoslawien in Verbindung mit der Schaffung einer hinreichenden Warengrundlage für den Clearingverkehr sind Vereinbarungen getroffen worden über eine Eeihe von Fragen, welche die Eegelung und Förderung des Güteraustausches zwischen den beiden Ländern zum Gegenstand haben.

Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage der Heimschaffung des in Jugoslawien ausstehenden Saldos, d. h. derjenigen Aussenstände, die vor Ablauf des Clearingabkommens, mithin bis zum 81. Dezember 1936, nicht mehr auf Clearingkonto bei der Jugoslawischen Nationalbank einbezahlt werden konnten.

Ferner sind die Beträge in Berücksichtigung zu ziehen, die seit dem 1. Januar

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1937 bis zum Inkrafttreten des neuen Clearingabkommens, d. h. bis 15. Juli 1937, aus schweizerischen Exporten nach Jugoslawien entstanden sind. Nach den Feststellungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle ergibt sich ein Betrag von rund 6 Millionen Franken für ausstehende Waren- und Nebenkostenforderungen, einschliesslich der Forderungen a,us Transitwarenlieferungen nach Jugoslawien. Diese Liquidation wird erschwert einerseits durch die besondern Preis- und Marktverhältnisse in Jugoslawien (Überpreise), anderseits durch die jugoslawische Vorschrift, wonach die Ausfuhr gewisser Waren, insbesondere von Getreide, nur noch gegen Bezahlung in freien Devisen erfolgen darf. Für den Fall des Abschlusses von Sondertransaktionen wie auch für die Liquidation der alten Forderungen im Wege des Clearings wird eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubigerkategorien unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Entstehung der Forderungen nicht zu umgehen sein. Vorsorglich hat sich daher die Schweiz das Eecht gesichert, gewisse Kategorien alter schweizerischer Warenforderungen ausserhalb der chronologischen Beihenfolge zu erledigen sowie die Eeglierung dieser Forderungen von der Durchführung von Spezialtransaktionen abhängig zu machen.

Der schweizerische Export nach Jugoslawien belief sich im ersten Halbjahr 1937 auf 3,164 Millionen Franken gegenüber 3,946 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1936, wogegen der Import aus Jugoslawien in den gleichen Zeitperioden von 2,953 auf 7,840 Millionen Franken anstieg.

i. Chile.

Bekanntlich wickelt sich der weitaus. grossie Teil des Handelsverkehrs mit Chile seit dem Abschluss des Verrechnungsabkommens vom 29. Mai 1934 auf Kompensationsbasis ab. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung unseres Exports ist der Ankauf insbesondere von Getreide und in geringerem Umfang von Kernobst. Das immer noch in Kraft stehende Weizenausfuhrverbot Chiles hatte zur Folge, dass für Getreideankäufe ausschliesslich Hafer zur Verfügung stand.

Die gesamte Einfuhr aus Chile verdoppelte sich im ersten Halbjahr 1937 gegenüber dem Vorjahr auf 5,2 Millionen Franken. Allerdings entfällt beinahe die Hälfte dieses Betrages auf die Einfuhr von Kupfer, das von der Bezahlung, im Verrechnungsverkehr ausgenommen ist.

Trotz sehr erheblicher Schwierigkeiten gelang es, im ersten Halbjahr 1937 den Export gegenüber
der gleichen Periode des Vorjahres von 1,0 auf 1,2 Millionen Franken zu steigern. Die bisherige Entwicklung der Kompensationen lässt erwarten, dass jedenfalls für die nächsten Monate der Export mindestens auf der bisherigen Höhe gehalten werden kann. Die weitere Entwicklung hängt vollständig von der Gestaltung des chilenischen Getreidemarktes ab.

k. Argentinien.

Die günstig ausgefallene Getreideernte in Argentinien ermöglichte im ersten Halbjahr 1937 eine Einfuhr von 292 634 Tonnen gegenüber nur 83 125

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Tonnen im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres. Es ergab sich daraus eine wertmässige Steigerung von 8,5 auf 52,6 Millionen Franken, bei einem Gesamtimportwert von 65,3 gegenüber nur 14,6 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1936.

Es ist begreiflich, dass sich unser Export nicht im gleichen Verhältnis entwickeln konnte. Immerhin war es möglich, ihn im ersten Halbjahr 1937 gegenüber dem Vorjahr beinahe zu verdoppeln, stieg er doch von 6,9 auf 12,9 Millionen Franken, an welcher Steigerung die meisten Industrien, insbesondere aber die Textilindustrie, beteiligt sind.

Die Ausfuhr in den allerletzten Monaten lässt eine weitere günstige Entwicklung voraussehen.

1. Spanien.

Der immer noch andauernde Bürgerkrieg in Spanien verunmöglich te auch im abgelaufenen Halbjahr die Wiederaufnahme eines geordneten Handelsund insbesondere Zahlungsverkehrs. Unsere Bestrebungen waren deshalb weiterhin darauf gerichtet, für unsere Eückstände in Spanien nach Möglichkeit Deckung zu finden, sei es durch Einzahlung des Gegenwerts der Importe an die Schweizerische Nationalbank, sei es durch Verrechnung mit alten clearingberechtigten Forderungen in Spanien. Eine Auszahlung der bei der Schweizerischen Nationalbank liegenden Gelder an die schweizerischen Exporteure konnte noch immer nicht vorgenommen werden.

Die Einfuhr im ersten Halbjahr 1937 weist noch einen Wert von 6,4 gegen 12,9 Millionen Franken im gleichen Zeitraum des Vorjahres auf. Für einzelne Waren, die früher einen wesentlichen Anteil der Einfuhr ausmachten (Kartoffeln, Olivenöl, frische Fische), ist Spanien als Lieferant vollständig verschwunden; bei andern Waren war es trotz grösster Anstrengungen nur möglich, einen geringen Bruchteil der frühern Einfuhr zu erreichen; nur bei vereinzelten Waren (Wein, Gemüse, Orangen und Kork) gelang es, die Einfuhr wesentlich über der Hälfte, des ersten Semesters des Vorjahres zu halten. Die Ausfuhr sank im abgelaufenen Halbjahr begreiflicherweise sehr stark, und zwar von 9,4 auf 1,3 Millionen Franken.

m. Polen.

Anlässlich des Abschlusses des schweizerisch-polnischen Abkommens vom 81. Dezember 1936 über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen, worüber wir uns im XIV. Bericht äusserten, wurde vereinbart, im Laufe des Frühjahrs 1937 in Warschau neue Verhandlungen aufzunehmen, um über gewisse Zollfragen, die in den
Dezember-Verhandlungen nicht mehr erledigt werden konnten, zu unterhandeln. Ferner sollten sobald wie möglich Verhandlungen über den Transfer der schweizerischen Finanzforderungen aufgenommen werden. Bis zum Beginn dieser Unterhandlungen hatte sich überdies die Notwendigkeit gezeigt, das Abkommen vom 81. Dezember 1936 an die Verhältnisse anzupassen, wie sie sich namentlich durch die vollständige Abtragung des durch das Ab-

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kommen vom 19. November 1936 (s. XIV. Bericht) geschaffenen Liquidationskontos ergeben hatten. Ausserdem galt es, diejenigen Massnahmen zu vereinbaren, die geeignet waren, ein richtiges Funktionieren des Zahlungsverkehrs auf der Basis privater Kompensationstransaktionen sicherzustellen und namentlich die zur reibungslosen technischen Durchführung dieser Kompensationen erforderlichen Vereinbarungen zuhanden der Verrechnungsstellen der beiden Vertragsstaaten zu treffen.

Die Verhandlungen, die am 31. Mai 1937 in Warschau aufgenommen und Ende Juni/Anfang Juli in Bern beendet wurden, führten zum Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen über die Eegelung'der kommerziellen Zahlungen vom 81. Dezember 1936. Dieses Zusatzabkommen enthält zunächst die vorstehend erwähnte notwendig gewordene Anpassung des Vertrages vom 31. Dezember 1936 an die neuen Verhältnisse, indem es vor allem den Grundsatz aufstellt, dass sämtliche Guthaben und Verpflichtungen auf dem Kompensationswege regliert werden müssen, wobei die schweizerischen Forderungen, die diesem Kompensationssystem unterstellt werden, genau aufgezählt sind.

Das Zusatzabkommen enthält ferner den Grundsatz, dass die Gläubiger und Schuldner in der Wahl ihrer Kompensationspartner vollkommen frei sind, unter Vorbehalt der Kontrolle durch die beidseitigen Verrechnungsinstitute, die selbstverständlich notwendig ist, um zu verhindern, dass irgendwelche kompensationspf lieh tige Zahlungen direkt nach Polen erfolgen.

Das Abkommen sieht jedoch gleichzeitig vor, dass gewisse Gläubiger und Schuldner Kompensationsgeschäfte nur durch Vermittlung von Organisationen tätigen können, die von den beiden Eegierungen zu bezeichnen sind. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der polnischen Waren leider nicht zu Weltmarktpreisen in die Schweiz geliefert wird, sondern Überpreise bedingt, die in einem Clearingverkehr zulasten des schweizerischen Importes und damit des schweizerischen Konsums gingen, wenn überhaupt eine polnische Einfuhr zur Alimentierung des Clearings getätigt werden soll. Gerade aus dieser Überlegung heraus ist bereits im Dezember 1936 von der Einführung eines Clearings im Warenverkehr Schweiz-Polen abgesehen und dem Kompensationsverkehr der Vorzug gegeben worden. Es gibt gewisse schweizerische Forderungskategorien, bei
denen eine Überwälzung der Kompensationsprämien auf den Käufer der Ware nicht möglich ist. Dies gilt namentlich für rückständige schweizerische Warenforderungen in Polen und auch für gewisse schweizerische Exporte, bei denen kraft der Verhältnisse, unter denen sie sich abzuwickeln haben (scharfer Konkurrenzkampf auf dem polnischen Absatzgebiet, handelsübliche lange Zahlungsfristen usw.), eine Überwälzung der Kompensationsprämien nicht möglich ist.

Anderseits gibt es immerhin eine Anzahl polnischer Waren, die ohne Kompensationsprämien, d. h. also zu Weltmarktpreisen in die Schweiz geliefert werden können. Es war daher unvermeidlich, eine Regelung zu treffen, welche

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die Verwendung dieser polnischen Waren, die ohne Prämien in die Schweiz gelangen, für die Liquidierung der rückständigen schweizerischen Warenguthaben in Polen und die Bezahlung der vorstehend erwähnten schweizerischen Exporte sicherstellte. Dies um so mehr, als die im Kompensationsverkehr gemachten Erfahrungen gezeigt hatten, dass von gewissen Exporteuren Kompensationsprämien auch für solche polnischen Waren offeriert wurden, die ohne solche Prämien in die Schweiz eingeführt werden können. Dadurch wurden natürlich die Preise der betreffenden polnischen Waren spekulativ in die Höhe getrieben. Die schweizerischen Bestrebungen auf diesem Gebiete begegneten durchaus den polnischen Interessen und Absichten, die sich in konkreten, anlässlich der Verhandlungen in Warschau gestellten Begehren von polnischer Seite verwirklichten und die schliesslich zu den im Zusatzabkommen und seinen Beilagen enthaltenen Vereinbarungen im vorstehend geschilderten Sinn führten.

Polen hat dem Abschluss eines Kompensationsabkommens nur unter der Voraussetzung einer derartigen Regelung zugestimmt.

Ein weiterer Artikel des Zusatzabkommens enthält die notwendig gewordene Klausel über die Befreiung des Schuldners von seiner Schuldpflicht.

Auf polnischen Wunsch wurde ferner die Schaffung besonderer Begierungskommissionen zur Überwachung des Zahlungsverkehr und des Warenaustausches stipuliert. Dieses polnische Begehren hatte bereits in einem besonderen Protokoll vom 81. Dezember 1986 eine erste, allerdings sehr unbestimmt gehaltene Fassung gefunden. Da die Aufgaben, die diese Kommission zu erfüllen hat, in der Schweiz ohnehin in den Arbeitsbereich der Handelsabteilung gehören, ist vereinbart worden, dass die im Zusatzabkommen vorgesehene Kegierungskommission schweizerischerseits in der Organisation der Bundesverwaltung und im besonderen des Volkswirtschaftsdepartementes als bereits bestehend betrachtet wird.

Im Anschluss an das Zusatzabkommen zum Vertrag über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen ist auch eine technische Vereinbarung oder, wie der Titel lautet, ein «modus procedendi» über die technische Durchführung des Kompensationsverkehrs zwischen den beiden Verrechnungsstellen abgeschlossen worden. Dieser «modus procedendi», dessen Durcharbeitung erhebliche Schwierigkeiten verursachte, sollte es nun ermöglichen, dass
die bisher aufgetauchten Schwierigkeiten dahinfallen und inskünftig der Kompensationsverkehr auch vom technischen Standpunkt aus reibungslos funktioniert.

Diese technische Vereinbarung ist ziemlich umfangreich ausgefallen, weil es notwendig war, die Formalitäten und Kompetenzen der Verrechnungsstellen in ihren Einzelheiten festzulegen.

Wie beim Abschluss des Dezember-Abkommens vorgesehen, wurde sodann auch die Eegelung des Transferdienstes für schweizerische Finanzforderungen in Form eines Abkommens über die Zahlungen von Finanzf o r d e r u n g e n getroffen. Dieses Abkommen, das im Einvernehmen mit den an dieser Frage beteiligten Stellen ausgearbeitet worden ist und bei dessen

690 Abschluss Delegierte der Schweizerischen Bankiervereinigung als Experten mitgewirkt haben, stellt insofern eine Neuerung dar, als die Auszahlung der Zinsen und Dividenden nicht durch die Verrechnungsstellen oder durch eine sonstige Zentrale erfolgt. Vielmehr werden die Zinsen von schweizerischen Kapitalanlagen in Polen, die nicht unbedeutend sind, auf sogenannte Sperrkonti einbezahlt, die den Namen «Comptes Zlotys bloqués suisses» tragen.

Die Guthaben auf diesen Sperrkonti können von ihren Inhabern frei gehandelt werden, genau so wie das mit Guthaben und Coupons dort geschieht, wo der freie Devisenverkehr herrscht. Die so entstandenen Sperrzlotys können in ähnlicher Weise verwertet werden, wie dies im Transferverkehr mit Italien geschieht, d. h. zu Eeisen, zu Steuerzahlungen, zum Unterhalt von Gebäuden, zum Ankauf von Grundstücken, zum Ankauf von Wertpapieren, zu Unterstützungen, zur Bezahlung von Honoraren, Gehältern, Salären usw. Daneben können in bestimmtem Umfange diese Sperrzlotys auch zur Bezahlung von gewissen polnischen Einfuhren in die Schweiz verwendet werden. Als Novum hinsichtlich der Abtragung von Finanzforderungen gilt die Bestimmung, dass mit diesen schweizerischen Sperrzlotys auch polnische Exporte nach Drittländern finanziert werden können, sofern diese Exporte durch schweizerische Transithandelsfirmen getätigt werden und sofern es sich um zusätzliche Exporte aus Polen nach den betreffenden Ländern handelt.

Im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind noch einige weitere Vereinbarungen getroffen worden, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Für das Zusatzabkommen und das Transferabkommen gilt der Ratifikationsvorbehalt. Immerhin sollen diese Abkommen provisorisch schon vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft gesetzt werden. Dieses provisorische Inkrafttreten wird erfolgen, sobald der Präsident der polnischen Republik die bezüglichen Dekrete unterzeichnet haben wird. Immerhin worden die Bestimmungen des Zusatzabkommens wie auch des Transferabkommens faktisch bereits seit dem 1. Juli 1937 angewendet. Die Vereinbarungen über den «modus procedendi» enthalten keine Ratifikationsklausel und gelangten unverzüglich zur Anwendung.

Bis Ende Juli 1987 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. l 330 942 315 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland. . . . » 903899971 auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » 170 304 009 auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten » 256 738 335

691

III. Preislage und Preisbewegung.

A. Allgemeine Betrachtungen.

Die bereits im letzten Bericht für die II. Hälfte des Jahres 1936 dargelegte allgemeine Preishausse auf den Weltmärkten, hervorgerufen durch teilweise Missernten und Beschränkung der Anbauflächen sowie durch die Büstungskonjunktur und die dadurch bedingte Erneuerung und Modernisierung der Produktionsmittel, hat sich auch auf die I. Hälfte des Jahres 1937 ausgedehnt.

Die steigende Tendenz der Weltmarktpreise hielt weiter an, trotz der zunächst günstigen Nachrichten über den Ausfall der neuen Welternte und der bereits eingetretenen oder noch zu erwartenden vermehrten Produktion der Eohstoffe.

Eine Abschwächung der Preiserhöhungen trat erst in den Monaten März/April ein. Ein bleibender Stillstand der Haussebewegung setzte sich aber trotzdem nicht durch, da die Nachfrage, vor allem auf den Märkten der Metalle und Produktionsmittel, unverändert günstig blieb.

Diese Preishausse an den Weltmärkten konnte auf die Dauer nicht ohne Einfluss auf die Preislage in .der Schweiz bleiben. Es mussten daher die im Anschluss an die Abwertung erlassenen strengen Preisvorschriften im Interesse der Sicherstellung der Inlandversorgung sukzessive in dem Ausmasse gelockert werden, als die zu billigeren Preisen eingekauften Vorräte abgesetzt waren und Neuzukäufe nötig wurden. Diese Anpassung an die veränderte Wirtschaftslage ist heute weitgehend erfolgt, und damit ist ein Überblick über die seit der Abwertung erfolgte Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft in preislicher Hinsicht möglich geworden. Es sollen daher im folgenden nicht nur wie bisher die Preislage und Preisbewegung der kontingentierten Waren, sondern auch diejenige aller hauptsächlichsten Warengruppen dargestellt werden.

Wenn wir uns über den Erfolg der am 26. September 1936 beschlossenen Währungsangleichung Rechenschaft geben wollen, ist es von Vorteil, kurz auf die Situation vor der Abwertung und auf die Massnahmen, welche im Anschluss an die Abwertung ergriffen wurden, einzugehen.

1. Die inländische Wirtschaftslage in der Zeit vor der Abwertung.

Die durch den Weltkrieg verursachten Veränderungen in der Struktur der nationalen und internationalen Wirtschaften hatten in der Nachkriegszeit Störungen- im Konjunkturablauf zur Folge, die zu den bekannten Krisenerscheinungen führten. Zu
deren Überwindung wurde die Durchführung eines besondern Anpassungsprozesses notwendig. Bereits im September 1931 versuchte England als erster Staat, die Konkurrenzlage auf dem Weltmarkt zu seinen Gunsten durch das Mittel der Währungsabwertung zu verschieben.

Diesem Beispiel folgten andere Staaten, bald planmässig, bald gezwungen, in langer Folge bis zum Jahre 1935.

In der Schweiz wurde die Anpassung an die Weltwirtschaft in Eücksicht auf unsere spezielle Lage und unsere Eohstoffarmut vorerst auf dem Wege

692 der Kosten- und Preissenkung versucht. Diese Bemühungen stiessen jedoch auf derart grossen Widerstand, dass die erzielten bescheidenen Erfolge den notwendigen Anschluss an die Weltmarktlage nicht herbeizuführen vermochten.

Seit dem Jahre 1933 trat immer mehr eine Versteifung im schweizerischen Preisniveau ein. Der Grosshandelsindex hatte sich, wenn der Stand von 1929 als 100 angenommen wird, seit 1933 bis Mitte 1986 auf zirka 65 und derjenige für die Lebenskosten auf zirka 80 stabilisiert und war von diesem Stande nicht mehr wegzubringen. In den Ländern des Pf und-Sterling-Blockes und in den Vereinigten Staaten dagegen bewegte sich der in Gold berechnete Grosshandelsindex zwischen 45 und 55, woraus die verstärkte Stellung dieser Staaten auf dem Weltmarkt hervorgeht. Zu gleicher Zeit fiel der Wert der schweizerischen Ausfuhr von 2,1 Milliarden im Jahre 1929 auf 0,9 Milliarden in den Jahren 1932--1935; eine wesentliche Verbesserung unseres Exportes war trotz aller staatlichen Massnahmen nicht zu erreichen.

Als zu Ende September 1936 Frankreich als das grösste der drei übriggebliebenen Goldblockländer seine Währung abwertete, schloss sich der Bundesrat in bezug auf den Schweizerfranken diesem Vorgehen an.

Z. Massnahmen zur Verhinderung von Preissteigerungen im Anschluss an die Abwertung.

Durch Verfügung I des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. September 1936 betreffend ausserordentliche Massnahmen über die Kosten der Lebenshaltung wurde die generelle Preisüberwachung eingeführt.

Mit Wirkung ab 28. September wurde die Erhöhung der Preise von Waren jeder Art, der Tarife der Hotels, der Tarife für Honorare, Gas und Elektrizität sowie der Miet- und Pachtzinse dem Bewilligungsverfahren unterstellt. Für die Erteilung von Bewilligungen zu Preiserhöhungen auf Waren kamen folgende Grundsätze in Anwendung: Die zum alten Preis eingekauften Lagervorräte mussten nach Möglichkeit weiterhin zu dem in der Zeit vor der Abwertung angewandten Verkaufspreis abgegeben werden.

Um plötzliche Preiserhöhungen zu verhindern und damit die Anpassung an die neue Situation insbesondere für die Verbraucher tragbarer zu gestalten, mussten selbst berechtigte Preiserhöhungen etappenweise vorgenommen werden.

Preiserhöhungen für neuzugekaufte Waren wurden nur im Umfange der tatsächlichen Verteuerung der
Einstandspreise franko Grenze zugestanden, wobei an den vor der Abwertung gültigen absoluten Margenansätzen festzuhalten war. Für die im Inland aus importierten Rohmaterialien oder Halbfabrikaten hergestellten Fertigprodukte durften die Preise maximal um den effektiven Aufschlag der verwendeten Rohmaterialien und Hilfsstoffe erhöht werden.

693 Die Durchführung dieser strengen Preisvorschriften wurde vorübergehend erleichtert durch teilweise Eeduktion der Zölle und Preiszuschläge, durch Aufhebung und Lockerung der Kontingentierungsmassnahmen, sowie durch Bundeszuschüsse zur Tiefhaltung der Preise der wichtigsten Lebensmittel.

' · .

Die bereits vor der Abwertung durch die Preiskontrollstelle ausgeübte Tätigkeit hat die gruppen- und branchenweise Neuordnung der Preisverhältnisse nach erfolgter Währungsangleichung erheblich erleichtert, und die Durchführung dieser Aufgabe wurde durch die Mitarbeit der massgebenden Wirtschaftsgruppen ihrerseits gefördert. Eine Abschwächung der Preiserhöhungen konnte ausser durch marktorganisatorische Massnahmen vielfach auch dadurch erzielt werden, dass sich die Importeure mit den ausländischen Lieferanten im Interesse der Erhaltung des Absatzes auseinandersetzten und dabei Preiszugeständnisse erzielten, so dass nur ein Teil der durch die Abwertung bedingten Preisdifferenz zulasten der inländischen Konsumenten fiel.

3. Auswirkungen der Abwertung.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Abwertung muss vor allem darauf hingewiesen werden, dass die von der Schweiz vorgenommene Währungs: anpassung nicht wie diejenige des sogenannten Sterling-Blockes in eine Epoche sinkender Weltmarktpreise, sondern, wie bereits eingangs erwähnt, in die Zeit einer ausgesprochenen Hausseperiode fiel. Unsere Importe erfuhren demgemäss eine doppelte Verteuerung, einerseits zufolge der steigenden Weltmarktpreise und andererseits zufolge des gesenkten Wechselkurses.

Der Anschluss an die Weltwirtschaft ist durch die Abwertung unserer Währung dennoch weitgehend erreicht worden. Unser Grosshandelsindex stand Mitte dieses Jahres, in Gold berechnet, auf rund 56%, wenn das Preisniveau im Jahre 1929 = 100 angenommen wird. Er betrug gleichzeitig : in den U. S. A., Italien und Dänemark . . .

54% in Schweden 56% in der Tschechoslowakei 57% in Belgien und Grossbritannien 58% in Frankreich 59% . in Holland 62% Der internationalen Angleichung unseres in Gold berechneten Grosshandelsindex zufolge der Abwertung steht andererseits eine gewisse Erhöhung der Grosshandelspreise im Inland gegenüber. Diese Verteuerung ist nur zum Teil auf die Währungsänderung, im übrigen aber, wie bereits erwähnt, auf die seit Mitte des Vorjahres wirksame allgemeine Weltmarkthausse zurückzuführen.

Der gesamte Grosshandelsindex gestaltete sich seit September 1986 wie folgt:

694

September 1986 . . . . 68,6 (Basis 1929 = 100) IV. Quartal 1936 . . . . 74 I.

» 1937 . . . . 79 II.

» 1937 . . . . 80 Die Erhöhung beträgt seit dem Stande vor der Abwertung bis Mitte des laufenden Jahres rund 16%. Für Futter- und Düngemittel im besondern beziffert sie sich auf 5%, für Nahrungsmittel auf 11%, für Brennstoffe auf 25%, für Textilien auf 28%, für Eoh- und Hilf sstoffe auf 30% und für Metalle auf 64%.

Gleichzeitig weist der Index der Lebenshaltungskosten folgende Entwicklung auf: September 1936 . . . . 80,7 (Basis 1929 = 100) IV. Quartal 1936 . . . . 82 I.

» 1937 . . . . 84 II.

» 1937 . . . . 85 Die Erhöhung beträgt hier gegenüber dem Stande vor der Abwertung rund 5%. Die Brennstoffe im besondern verteuerten sich um 4,5%, die Nahrungsmittel um 7%, die Bekleidung um 8%, während der Mietindex um 1% zurückgegangen ist.

Es zeigt sich, dass es mit Hilfe der Preispolitik der Nachabwertungszeit gelungen ist, die Verteuerung der Lebenshaltungskosten weitgehend zurückzuhalten, obgleich seit September 1936 eine erhebliche Steigerung der Grosshandelspreise sich durchgesetzt hat. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu derjenigen in Frankreich, wo gleichzeitig mit der Erhöhung der Grosshandelspreise, zufolge stark erhöhter Löhne, herabgesetzter Arbeitszeit und anderer Sozialleistungen, eine unvergleichlich stärkere Verteuerung der Lebenshaltungskosten als in der Schweiz eingetreten ist.

Die günstige Gestaltung der Grosshandelspreise und der Lebenshaltungskosten hat sich für unser Land vorteilhaft ausgewirkt, indem seine Stellung auf dem Weltmarkt sowohl nach der Kosten- wie nach der Preisseite hin seit der Abwertung eine wesentliche Verbesserung erfuhr.

Wert- und mengenmässig entwickelte sich unsere A u s f u h r seit Anfang des Vorjahres wie folgt: Wert in Millionen Franken

Mengen in Tonnen

I. Quartal 1936 192,4 858,6 II.

» 1936 203,8 1696,3 III.

» 1936 210,3 1240,6 IV.

» 1936 275,1 1418,7 I.

» 1937 264,1 1054,0 . II.

» 1937 314,8 1778,1 Gleichzeitig trat auf dem Arbeitsmarkt erstmals seit Jahren eine durchgreifende Entlastung ein, indem es Industrie, Gewerbe und Handel er-

695 möglicht wurde, zahlreiche Arbeitslose wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern. Die Zahl der eingeschriebenen Arbeitslosen hat sich von rund 111 000 zu Beginn des Jahres 1937 auf 51 000 im Monat Juni reduziert und liegt damit um 24000 oder rund 83% unter der Zahl vor Jahresfrist.

Die Lage in der E r e m d e n i n d u s t r i e hat sich seit Oktober 1936 beträchtlich verbessert. In der Wintersaison 1936 übersteigt die Zahl der Übernachtungen diejenige des Vorjahres uni rund 25%. Die prozentuale Bettenbesetzung betrug im Durchschnitt der Wintersaison 29% gegenüber einer solchen von rund 22,4% in der Wintersaison 1935/36. Die Besserung im Hotelgewerbe hat seither unvermindert angehalten.

Auch auf den Geld- und K a p i t a l m a r k t blieb die Abwertung nicht ohne Bückwirkung. Sie ermöglichte eine fortschreitende Zinsfusssenkung und führte zu einer kräftigen Höherbewertung sowohl der Sachwerttitel als der Obligationen. Die Rendite der Obligationen sank von 4,9% im Juni des Vorjahres auf 3,4% im gleichen Monat dieses Jahres, und in der gleichen Zeit stieg der Aktienindex um 58 %.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Anschluss an die Abwertung des Schweizerfrankens eine bemerkenswerte Besserung der Wirtschaftslage unseres Landes eingetreten ist. Ob aber der bisherige unverkennbare Erfolg von bleibender Wirkung sein wird, hängt davon ab, wie weit es gelingt, Erhöhungen aller jener Kostenelemente nur langsam eintreten zu lassen, die nicht unter der unmittelbaren Auswirkung der Abwertung oder der Weltpreishausse stehen. Der erreichte Anschluss kann auf die Dauer nur durch weitgehende Zurückhaltung in der Anmeldung scheinbar berechtigter Ansprüche gesichert bleiben.

4. Rückbildung der Abwertungspreisvorschriîten.

Nachdem die Anpassung der Wirtschaft an die durch die Abwertung geschaffenen neuen Verhältnisse weitgehend erfolgt ist, werden die Vorschriften betreffend Preisbildung und insbesondere betreffend das Genehmigungsverfahren mehr und mehr gelockert und aufgehoben.

B. Die Entwicklung der Preise der hauptsächlichsten Warengruppen.

I. Nahrungs- and Genussmittel.

A. Getreide und Hülsenfrüchte.

Weizen ( B r o t g e t r e i d e ) : Bereits im letzten Bericht wurde auf die Preishausse an den Getreidemärkten hingewiesen. Ergänzend sei nachgetragen, dass vor allem die Welternte an
Weizen im Jahre 1936 ausserordentlich schlecht ausgefallen ist und den Bedarf der europäischen und überseeischen Zuschussländer nicht zu decken vermochte; es musste daher teilweise auf die Vorräte gegriffen werden.

696 Die Entwicklung am Weizenmarkt seit Beginn des laufenden Jahres hat an Übersichtlichkeit gegenüber der Situation im Jahre 1986 nichts gewonnen.

Die Preishausse, die im Jahre 1936 einsetzte, wurde anfangs 1987 infolge der grossen Weizenverschiffungen Argentiniens nur vorübergehend unterbrochen.

In den Monaten März/April erreichten die Notierungen einen neuen Höchststand. Seitdem ist die Preisentwicklung für Brotgetreide stark schwankend.

Die zeitweiligen Bückschläge vermochten die im allgemeinen feste Tendenz am Weizenmarkt nicht dauernd zu beeinflussen. Es betrugen quartalsweise seit 1936 die Durchschnittspreise per 100 kg Weizen cif Antwerpen/Botterdam, zu Tageskursen umgerechnet in Schweizerfranken (somit unter Berücksichtigung der Abwertungsdifferenz): 1936 1. Quartal Hard Manitoba I 11.64 Manitoba I. .

11.28 Manitoba II .

11.01 Bahia Bianca. , 11.13

Weichweizen:

m t

1936 1936 1936 1937 1937 II. Quartal III. Quartal IV. Quartal 1. Quartal II. Quartal 10.85 21.61 24.42 13.00 24.61 10.60 21.14 24.13 12.84 24.33 23.84 10.18 12.66 20.95 24.09 10.86 17.84 20.25 22.88 12.99

Hartweizen :

Amber Duruml. 11.37 Amber Durum II 11.15

9.99 9.45

13.60 12.96

25.08 23.68

80.21 28.99

25.97 24.80

Seit Beginn des III. Quartals 1986 ist nahezu eine Verdoppelung der Getreidepreise für die Schweiz eingetreten; von der Verteuerung um rund 100% entfällt indessen auf die Abwertung kaum die Hälfte.

Die von der eidgenössischen Getreideverwaltung für Inlandweizen, Dinkel und Eoggen der Ernte 1936 bezahlten Preise entsprachen den Ansätzen, die bereits 1935 zur Anwendung gelangten. Für Weizen wurden Fr. 34.-- per 100 kg bezahlt. Auch der Abgabepreis an die Handelsmühlen erfuhr keine Änderung.

Hafer, Gerste, Mais zu Speise- und F u t t e r z w e c k e n : Die Preisentwicklung für die wichtigsten übrigen Getreidearten wie Hafer, Gerste und Mais stand unter dem Einfluss der Lage am Weizenmarkt.

Die Tagesdurchschnittspreise für Hafer, Gerste und Mais betrugen cif Antwerpen/Eotterdam in Schweizerfranken pro 100 kg : 1937 1937 1936 1936 Zu Futterzwecken III. Quartal IV. Quartal 1. Quartal II. Quartal Platahafer faq 13.20 11.30 11.70 . . . . 7.90 16.70 Platagerste 64/65 kg . . . . . . . . 8.30 13.-- 15.20 16.60 Donaugerste 14.70 16.60 . . . . 7.60 13.-- Piata Gelbmais 10.80 11.70 . . . . 8.-- 13.20 Piata Botmais 12.-- . . . . 8.-- 11.-- Eumän. Galafox '. . . . . 8.40 13.20 12.30 13.10

697 Zur Verhinderung einer unvermittelten Erhöhung der Produktionskosten in der Landwirtschaft erfolgte eine durchgehende Neuregelung der Zoll- und Preiszuschläge. Der allgemeinen Teuerung wurde zunächst durch die Gewährung von Preiszuschlagsrückvergütungen an die Importeure entgegengewirkt.

Anfang 1937 traten sodann neue, stark reduzierte Preiszuschläge in Kraft.

Auf diese Weise ist es bisher im grossen ganzen gelungen, die Versorgung der Landwirtschaft mit den wichtigsten Futtergetreidearten zu Preisen zu sichern, die, wie die folgenden Zahlen zeigen, sich nicht wesentlich über dem Stande in der Zeit vor der Abwertung bewegen.

Franko Schweizergrenze verzollt, in Schweizerfranken pro 100kg: C,,».TM«»P.M.

runergeireiae

193G

1936

1937

193

III. Quartal IV. Quartal I.Quartal

?

II. Quartal

Platahafer faq 14.50 15.50 15.40 17.-- Platagerste 64/65 kg 18.30 19.80 18.30 19.80 Donaugerste 17.80 20.60 19.90 19.90 Piata Gelbmais 18.50 17,20 17.20 18.60 Piata Eotmais 18.50 17.80 18.30 19.10 Eumän. Galafox 19.-- 18.40 18.20 18.80 Soweit Hafer, Gerste und Mais zu menschlicher Ernährung Verwendung finden, bestand diese Möglichkeit zur Kompensation der Verteuerung, wie die nachstehende Tabelle zeigt, nur zum Teil: (Angaben franko Schweizergrenze verzollt, in Franken pro 100 kg) : Zu tsszweoKen LO Esszwecken

m

1936 g uarta,

|y

1936 guarja|

1937 , g uarla,

,, 1937 guarta|

Piata Mahlhafer 11.50 13.90 14.20 Piata Mahlgerste 14.60 16.80 18.20 Piata Speisemais (Cinquantin) . . . 14.80 14.40 14.90

15.80 19.30 16.30

M a h l p r o d u k t e , Brot, Teigwaren: Normalerweise hätte die Preissteigerung auf allen Getreidearten, die seit Mitte 1936 eingesetzt hat, eine starke Verteuerung der Endprodukte zur Folge haben müssen. Durch finanzielle Zuschüsse des Bundes an die schweizerischen Handelsmühlen, an die Hafermühlen, Eollgerstenmühlen und Teigwarenfabriken wurde nach erfolgter Abwertung bis Anfang 1937 jede Preissteigerung auf Mehl, Brot, Teigwaren, Hafer und Eollgerstenprodukte zunächst verhindert.

Die Brotpreisfrage erfuhr dann auf Anfang 1937 eine grundlegende zuschussfreie Neuregelung. (Vgl. II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 12. Februar 1937.)

Es gestalteten sich die Preise f ü r Mehl (Fr. pro 100 kg, bei sackweisem Bezug) und Brot (üblichste Preise, Eappen per Kilolaib rund) wie folgt: Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

61

698 Vollmehl

Halbweissmehl Weissmehl

Vollbrot Halbwelssbrot

Ganzes Jahr 1936 . .

23.-- 27.-- 35 1. Jan.--22. Jan. 1937 23.-- 35.50 40.50 35 45 23. Jan.--31. Mai 1937 29.50 35.50 40.50 40 45 seit Juni 1937 29.50 39.50 45.-- 40 48 Nach Einstellung der Zuschussleistungen an die Hartweizenmühlen wurden die Preise für Dunst und Griess (die Eohstoffe für die Teigwarenfabrikation) per 16. Januar 1937 den effektiven Mahlgutgestehungspreisen angepasst. Der Aufschlag fiel zufolge der ausserordentlich starken Hausse an den Weizenmärkten besonders empfindlich aus: er beträgt Fr. 19.-- pro 100kg oder zirka 70% der Vorabwertungspreise. Es erhöhte sich damit der Preis für Dunst von Fr. 25.-- bis Fr. 27.-- auf Fr. 46.--, der Preis für Griess von rund Fr. 29.-- auf Fr. 48.--. Am 5. Juli 1937 trat auf beiden Produkten ein Abschlag um Fr. 2.-- pro 100kg in Kraft.

Die starke Erhöhung der Dunst- und Griesspreise bewirkte eine entsprechende Korrektur der Teigwarenpreise. Die Bruttoverkaufspreise der Fabriken erfuhren seit 1936 folgende Veränderungen (Angaben in Fr. pro 100kg): Sogenannte Aktionshörnli

SupérieurTeigwaren

1936 (bis 15. Januar 1937). . .

45.-- 55.-- 16. Januar--4. Juli 1937 .. . .

71.-- 81.-- ab 5. Juli 1937 69.-- 79.-- Besondere Massnahmen ermöglichten den schweizerischen Hafermühlen, an den im Zeitpunkt der Währungsänderung praktizierten Haferprodukten preisen bis Ende April 1937 unverändert festzuhalten. Auf 1. Mai wurde ihnen für offene Ware ein erster Aufschlag von Fr. 3.-- pro 100kg offener Speiseprodukte, auf 1. Juni ein weiterer Aufschlag in gleicher Höhe zugebilligt.

Der Totalaufschlag von Fr. 6.-- entspricht einer mittleren Verteuerung um zirka 15% gegenüber. den Vorabwertungs-Engrospreisen. Zufolge der teilweise stark gestiegenen Hafernotierungen musste auf Ende Juli auch für Paketware eine Preiserhöhung um Fr. 10.-- pro 100kg oder zirka 12% der bisherigen Preise zugestanden werden.

Die Engrospreise für Eollgerstenprodukte verzeichnen auf den I.Januar 1937 eine Verteuerung um Fr. 6.-- pro 100kg oder rund 25% gegenüber dem Vorabwertungsstand.

Die Speisemaisprodukte (Bramata und Polenta), die trotz Streichung des bis Ende September 1936 erhobenen Zollzuschlages von Fr. 4.-- pro 100 kg Eohmais bereits anfangs Oktober eine Verteuerung um zirka Fr. 2. -- pro 100 kg erfuhren (rund 8 % der früheren Preise), sind seither im Preise im grossen und ganzen stabil geblieben.

Über die Entwicklung der Kleinhandelsindices für die oben erwähnten .

Produkte orientiert die nachstehende Übersicht (nach dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit):

699 1914

Juni

Weissmehl Weizengriess.

Normalbrot .

Teigwaren Hafergrütze .

Haferflocken.

. . .

. . .

...

. . .

100 100 100 100 100 100

1935

I. Quartal

82 82 104 95 107 95

1936

1936

1936

1937

1937

II, Quartal III. Quartal U, Quartal l, Quartal II. Quartal

82 83 104 95 107 96

81 83 104 95 108 96

82 84 104 95 110 99

114 116 133 127 112 102

117 122 136 140 114 104

Eeis und H ü l s e n f r ü c h t e : Die Notierungen für geschälten Eeisin London haben sich seit Anfang Januar 1936 nur wenig verändert. Im Vergleich zur Zeit vor der Abwertung ist eine weltmarktmässige Verteuerung von zirka 10% eingetreten. Für den Export von E oh r eis aus Italien wurden in den letzten Jahren durch die italienische Eegierung, um den Überschuss der eigenen Eeisernte trotz den hohen Inlandnotierungen abstossen zu können, Exportprämien bezahlt. Diese Prämien erfuhren seit der Abwertung einen sukzessiven Abbau und sind mit Wirkung ab 1. Februar 1937 ganz aufgehoben worden. Die Sistierung der Exportprämien hatte für die Einfuhr von Bohreis aus Italien eine Verteuerung bis zu 30% zur Folge. Durch diese Änderung der Iniportverhältnisse erhöhten sich die Grosshandelspreise im Inlande gegenüber September 1936 um zirka 20%.

Die Kleinhandelspreise blieben bis Ende des Jahres 1936 un verändert; bis zum März 1937 trat eine Erhöhung von 7% in Erscheinung, die sich seither auf diesem Niveau gehalten hat.

Von den H ü l s e n f r ü c h t e n erlitten die Preise für Bohnen eine sehr starke, die für Erbsen eine weit abgeschwächtere und diejenigen für Linsen praktisch keine weltmarktmässige Verteuerung. Für die Kleinhandelspreise wirkten sich diese Preiserhöhungen nur in bescheidenem Eahmen aus.

B. Früchte und Gemüse.

Die Musammenarbeit der Preiskontrollstelle mit den inländischen Produzentenorganisationen der Schweizerischen Treuhandstelle für Obst- und Gemüseeinfuhr und den örtlichen Treuhandstellen zwecks Sicherstellung des Absatzes der Inlandware zu angemessenen Preisen wurde auch im laufenden Jahre aufrechterhalten und hat einen teilweisen Ausbau erfahren. Die Produzentenorganisationen sind inskünftig gehalten, sich vor der Festsetzung von Produzentenpreisen für Inlandprodukte mit der Schweizerischen Treuhandstelle in Zug in Verbindung zu setzen, um gemeinsam mit den Importeuren, dem Grosshandel und den Grossverteilern abzuklären, auf welcher Preisbasis die Verwertung möglich ist und welche Massnahmen eventuell zur Sicherstellung des Absatzes getroffen werden müssen. Es hat sich immer mehr gezeigt, dass ein Schutz der inländischen Produzentenpreise nur dann wirksam und durchführbar

700

ist, wenn zugleich bestimmte vernünftige Preisregelungen im Detailverkauf getroffen werden können.

Kernobst : Die inländische Obsternte des Jahres 1936 betrug für Äpfel rund 2/6 einer normalen Ernte, diejenige für Birnen rund 3/6. Die von den inländischen Produzenten erzielten Preise waren entsprechend dieser Missernte Verhältnismassig hoch und erreichten rund das Doppelte der Preise des Jahres 1985.

Durch die Aufhebung der Zollansätze blieb die Verteuerung der importierten Äpfel und Birnen auf zirka 20% gegenüber dem Vorjahre beschränkt, so dass sich im gesamten die Verteuerung' für die Konsumenten in erträglichem Eahmen bewegte.

Um die Preise für die bevorstehende grosse Obsternte nicht zu 'gefährden, wurde im Juni 1937 der vor der Abwertung gültige Zollansatz wieder eingeführt.

Steinobst : Die Kirschenernte des Jahres 1937 ergab einen guten Mittelertrag.

Die Produzentenpreise, die sich im Durchschnitt des Jahres 1936 zwischen 45 und 64 Eappen per kg bewegten, erlitten eine Eeduktion auf 40--50 Eappen.

Im gleichen Umfange kam die Eeduktion der Verkaufspreise für die Konsumenten zur Auswirkung.

Der durchschnittliche Produzentenpreis für Walliser-Aprikosen von Fr.--.75 per kg im Jahre 1936 wurde für die Saison 1937 auf nur Fr.--.68 ermässigt, obwohl die Ernte im Jahre 1937 um 300 000 kg höher war als im Vorjahre und rund 800 000 kg erreichte. Die Eeduktion der Produzentenpreise kam im Detailverkaufspreis voll zur Auswirkung.

Über die Preislage von Zwetschgen und Pflaumen kann im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts Bestimmtes gesagt werden.

Der Ertrag der Erdbeerenernte erreichte im Jahre 1937 rund 1,7 Millionen kg gegenüber 1,5 Millionen kg im Vorjahre. Die Produzentenpreise des Vorjahres konnten gehalten werden; im Durchschnitt der Saison wurden 50 Eappen per kg ausbezahlt. Die Detailverkaufspreise lagen sogar etwas unter denjenigen des Vorjahres.

Dörrobst: Zufolge der schlechten Obsternte des Jahres 1936 war der Anfall von inländischem Obst für die Dörrerei klein. Um die Versorgung des Inlandes sicherzustellen, wurde die Einfuhr weitgehend freigegeben und der Einfuhrzoll reduziert und teilweise aufgehoben. Dadurch konnte eine Erhöhung der Detailpreise auf Dörrfrüchte nahezu ausgeschaltet werden. Der Kleinhandelsindex erfuhr im Vergleich zum Vorabwertungsstande im Juni 1937 nur eine
Erhöhung von 8% für Zwetschgen, von 4% für Birnen und von 8--13% für Äpfelschnitze. Da mit dem Eintreffen der neuen Ernte zu erwarten ist, dass die Preise für importiertes Dörrobst weiterhin zurückgehen werden, konnte im

701

Juni 1937 der vorübergehend reduzierte oder aufgehobene Zollansatz wieder eingeführt werden, in Bücksicht auf die Sicherstellung der Verwertung der inländischen Obsternte.

Gemüse : Die Gemüseernte des Jahres 1936 fiel entsprechend den ungünstigen Witterungsverhältnissen mengenmässig gering aus. Um für die erhöhte Einfuhr die durch die Abwertung entstandene Verteuerung möglichst aufzufangen, wurden auch hier die Zölle vorübergehend bis März 1937 reduziert und teilweise aufgehoben. Über die Entwicklung der Detailverkaufspreise der hauptsächlichsten Gemüsesorten orientiert folgende Tabelle: Index der Verkaufspreise der hauptsächlichsten Gemüsearten nach den Meldungen von 44 der hauptsächlichsten Marktorte.

1931

1936

t. Halbjahr

1937

I. Halbjahr

Spinat .

100 .71 68 Spargeln 100 78 76 Weisskohl 100 76 75 Blumenkohl 100 83 .84 Kopfsalat 100 78 79 Bohnen 100 85 84 Tomaten 100 63 65 Die diesjährige Ernte an Spargeln im Wallis, dem hauptsächlichsten Produktionsgebiete der Schweiz, entsprach mit rund 460 000 kg ungefähr dem Ertrag des Vorjahres. Der letztjährige Produzentenpreis mit durchschnittlich Fr. 1.-- konnte gehalten werden. Der Detailverkaufspreis für die inländischen Spargeln betrug nach den Meldungen der hauptsächlichsten Marktorte im Durchschnitt der Saison Fr. 1.40 per kg gegenüber Fr. 1.45 per kg im Jahre 1936. ,,.

Früchte- und Gemüse-Konserven: Die Verkaufspreise von Gemüse-Konserven der inländischen Fabriken weisen für die Saison 1936/37 trotz der ungünstigen Ernte des Jahres 1936 keine Preiserhöhung, sondern zum Teil sogar Preisreduktionen auf. Zufolgedessen bewegt sich der Preisindex für die inländischen Gemüsekonserven auch heute noch um 20--30% unter dem Preisstand des Jahres 1931/32.

Auch für Früchte-Konserven hielten sich die Verkaufspreise der Saison 1936/37 durchschnittlich auf dem Niveau des Vorjahres. Preiserhöhungen auf Apfelkonserven, bedingt durch die schlechte Obsternte, konnten durch kleine Preisreduktionen auf andern Artikeln wettgemacht werden.

Für einzelne Produkte ist seit dem Jahre 1931/32 eine Verbilligung um nahezu die Hälfte eingetreten, für andere bewegt sich der Preisstand ebenfalls 20--30% unter demjenigen des Jahres 1931/32.

702

Die Verkaufspreise für F r ü c h t e - K o n f i t ü r e n wurden für die Saison 1936/37' gegenüber dem Vorjahresstande unverändert beibehalten.

Kartoffeln: Die inländische K a r t o f f e l e r n t e erreichte mit rund 5 700 000 q im Jahre 1936 nur 2/3 einer Grossernte. Durch diese Marktlage war man gezwungen, grössere Importe als in den Vorjahren zu tätigen, und durch Aufhebung dos Zollzuschlages konnte erreicht werden, dass die Preiserhöhung für den Konsumenten gegenüber dem Vorjahre auf Fr. 1.50 bis Fr. 2.-- beschränkt blieb.

Die Bichtpreise der Alkoholverwaltung, welche im Jahre 1935 Fr. 7.50 bis Fr. 9.-- per 100kg je nach Sorte betragen hatten, wurden auf Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- je nach Sorte erhöht. Die von den Produzenten im direkten Verkauf an Händler erzielten Erlöse betrugen in den Monaten September und Oktober Fr. 10.-- bis Fr. 10.50, November und Dezember Fr. 12.--'· und stiegen bis April 1937 auf Fr. 14.-- an.

Für das Jahr 1937 ist mit einer sehr guten Ernte zu rechnen. Sie beträgt nach den voraussichtlichen Schätzungen rund 8 Millionen q. Die Eichtpreise der Alkoholverwaltung wurden auf Fr. 7.50 bis Fr. 10.-- per 100 kg je nach Sorte festgelegt.

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

Die Bewegung der Weltmarktpreise für K a f f e e , die bereits seit Anfang des Jahres 1936 bis zum Eintritt der Währungsangleichung leicht steigend war, verschärfte sich mit dem Eintritt der Abwertung und erreichte in den Monaten Februar/März 1937 mit einer Verteuerung bis zu 25% gegenüber dem Septemberstand den Höhepunkt. Seit Mitte März machte sich wiederum eine leichte Preisbaisse geltend, die aber bereits Mitte dieses Jahres zum Stillstand gekommen ist.

Die Steigerung der Weltmarktpreise ergab in Verbindung mit der Kursdifferenz zufolge der Abwertung eine Erhöhung der Einstandspreise bis zu 85% im Februar/März dieses Jahres. Die prozentuale Verteuerung der Einstandspreise franko Grenze blieb auf 30--40% je nach Sorte und Qualität beschränkt, weil die Zollansätze durch die Abwertung keine Veränderung erfahren haben. Die Grosshandelspreise im Inland erhöhten sich seit der Abwertung um durchschnittlich 25%. Die Kleinhandelspreise, die bis Ende des Jahres 1936 unverändert beibehalten werden konnten, haben seit dieser Zeit Verteuerungen im Umfange von zirka 10% erfahren.

Tee: Die Weltmarktpreise
für Tee blieben seit Beginn des Jahres 1936, abgesehen von kleineren Schwankungen, die dem Teemarkte eigen sind und hauptsächlich durch Qualitätsdifferenzen zwischen den jeweiligen Partien bedingt sind, verhältnismässig stabil. Bereits im 4. Quartal des Jahres 1936 musste jedoch ein langsames Anziehen der Preise festgestellt werden, und die Welt-

703

marktnotierungen lagen in den Monaten März/April 1937 je nach Sorte und Qualität um 25--35 % über denjenigen vor der Abwertung. Seither ist wiederum ein leichtes Sinken der Preise festzustellen, so dass die weltmarktmässige Verteuerung Mitte 1937 noch 15--25% des Vorabwertungsstandes ausmacht.

Unter Berücksichtigung der Währungsdifferenz ergab sich eine Verteuerung franko Grenze unverzollt von 70--80% gegenüber dem Vorabwertungsstand in den Monaten März/April und von 60--70% Mitte 1937. Aus gleichen Gründen, wie wir sie bereits bei Kaffee angeführt haben, stiegen die Grosshandelspreise im Inland gegenüber der Vorabwertungsperiode nur um 10--15%.

Im Detailhandel kam die Verteuerung praktisch überhaupt nicht zur Auswirkung.

Kakaobohnen, Schokolade: Die Preise für Schokolade der inländischen Fabriken mussten erstmals ab Januar 1937 mit durchschnittlich 10--15% und dann nochmals im März um 10% erhöht werden. Diese Verteuerung war die Folge einer ausserordentlich starken Preishausse für K a k a o b o h n e n . Die Weltmarktnotierungen dieses Produktes, die bereits im September 1936 um 46% über dem Stande zu Anfang des Jahres lagen, stiegen weiterhin an. Im Monat Januar erreichte die Verteuerung mit 135% den Höhepunkt, womit sich das Preisniveau für die Ankäufe in Schweizerfranken auf 220% des Standes vom Januar 1936 erhöhte. Seither sind die Weltmarktpreise wiederum auf den Septemberstand zurückgefallen.

Zucker: Die Preise für Zucker in den beiden Ländern, welche für den Import der Schweiz hauptsächlich in Frage kommen, England und Tschechoslowakei, waren seit Anfang des Jahres 1936 bis zum Datum der Abwertung leicht fallend.

Bereits im Oktober 1936 trat jedoch eine Umkehr der Bewegung ein, deren Ursache nicht im Mangel an Vorräten zu suchen war, sondern in der vermehrten Eindeckung verschiedener Länder. Die Steigerung der Weltmarktpreise betrug im November 1936 bereits 12%, im Januar 1937 37% und im März a. c. 48%.

In den Monaten April und Mai setzte ein leichtes Abflauen der Preishausse ein, die Notierungen erreichten jedoch im Monat Juni wiederum den Höchststand des Monates März. Um der steigenden Hausse zu begegnen, wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 1936 der Zollansatz um Fr. 3.-- per 100 kg reduziert.

Dadurch konnte die Erhöhung der Grosshandelspreise auf 10--15% beschränkt werden, diejenige
der Kleinhandelspreise auf 9%.

Honig: Die Preise für Importhonig erhöhten sich mit der Abwertung um die Differenz der Wechselkursnotierung.

Die inländische Honigernte des Jahres 1936 war eine Fehlernte.

Dennoch wurden die von den schweizerischen Bienenverbänden festgesetzten Eichtpreise beibehalten. Die Verkaufspreise auf dem freien Markte im Jahre

704

1937 erhöhten sich jedoch um 10--20 Eappen per kg. Die Ernte 1987 hat wiederum' keinen normalen Ertrag auf zuweisen.

ölsaaten, Öle und Fette zu Speisezwecken: Die Weltmarktpreise der wichtigsten ölsaaten: Erdnüsse, Koprah und Leinsaat, weisen seit September 1936 folgende Entwicklung auf (Originalnotierungen cif London zu Tageskursen in Schweizerfranken umgerechnet.

Durchschnitt des Monats September = 100): September IV. Quartal 1936 1936

Erdnüsse. . .

Koprah . . .

Leinsaat . . .

100 100 100

I. Quartal 1937

II. Quartal 1937

144 193 148

141 154 160

141 163 142

Um eine der Ölsaatenverteuerung entsprechende Preiserhöhung auf den in der Schweiz gepressten Speiseölen und den daraus hergestellten Speisefetten zu verhindern, entschloss sich der Bundesrat (BEB vom 13. Oktober 1936), die Fiskalbelastung der zur Speiseöl- und Speisefettfabrikation eingeführten Erdnüsse und Koprah mit Wirkung ab 1. Oktober 1936 angemessen zu reduzieren. Die beschlossenen Korrekturen erwiesen sich im grossen und ganzen als ausreichend.

Arachidenöl und K o k o s f e t t schweizerischer Fabrikation wurden unter weitgehender Heranziehung der Vorräte -- praktisch während des ganzen 4. Quartals 1936, somit auch in der Zeit vor dem Abbau der ölsaatenbelastung --, zu den bereits vor der Frankenabwertung festgelegten Preisen abgegeben Die Grossisten-und Detailpreise für Arachidenöl inländischer Pressung gestalteten sich seit Mitte des Vorjahres wie folgt: Grossistenpreis pro 100 kg Fassware

Detail-Richtpreis per Liter brutto

III. Quartal 1932 . .

Fr. 123.-- Fr. 1.40 ab 1. Oktober 1936 .

. » 129.-- » 1.45 ab 29. Oktober 1936 .

» 123.-- » 1.40 ab 1. Januar 1937. .

» 117.-- » 1.35 ab 8. Februar 1937 .

» 120.-- » 1.40 ab 1. April 1937. . .

» 128.-- » 1.50 seit 17. Mai 1937 . .

» 123.-- » 1.45 Die Vorabwertungspreise für K o k o s f e t t , soweit in der Schweiz aus Koprah hergestellt, sowie für Kochfette anderer Art konnten dank der Preiszuschlagsreduktion auf Kokosöl und auf Speisefetten im Grosshandel bis Mitte Dezember 1936, im Detailverkauf noch während einem weiteren Monat gehalten werden. Die vor der Abwertung und bis Mitte Dezember 1936 praktizierten Preise wurden auf den 15. Dezember um 10 Eappen per kg erhöht; sie haben sich seither nicht geändert.

705 Die Situation in bezug auf Olivenöl hat sich seit der letzten Berichterstattung nicht geändert; die Preise sind nach wie vor uneinheitlich. Starke Qualitätsdifferenzen und die unübersichtliche Marktentwicklung erschweren einen einwandfreien zeitlichen Preisvergleich. Die Preise stehen Mitte des laufenden Jahres im Mittel um 60 bis 100% über denjenigen vor Jahresfrist.

Die Preisgestaltung für importierte Speiseöle und Speisefette entspricht im wesentlichen derjenigen für die inländischen Fabrikate. Belgisches und dänisches Arachidenöl im besondern gelangte zu Beginn des Jahres vorübergehend unter den Vorabwertungspreisen auf den Markt.

D. Animalische Nahrungsmittel.

Fleisch und Fleischwaren.

Die bereits in frühern Jahren ergriffenen Massnahmen zur Sanierung des inländischen Schlachtviehmarktes (Zurückführen der Produktion auf die eigene Futtermittelbasis, Schweinekontingentierung) zeigten ihre Auswirkungen im Jahre 1936. So weisen die Preise für Schlachtvieh vor Beginn des Jahres 1986 bis zum Zeitpunkt der Währungsabwertung eine konstante Steigerung auf und erhöhten sich nach den Notierungen des Schweizerischen Bauernsekretariates in der landwirtschaftlichen Marktzeitung per 100 kg Lebendgewicht Für Ochsen und Binder von 123,50 im Januar 1936 auf 135,50 im Sept. 1936 = 9,7 % » Schweine » 122,50 » » » » 151,50 » » » = 23,7 % » Kälber » 152,00 » » » » 173,50 » » » = 14,1 % Mit dem Zeitpunkt der Abwertung hatten somit die Preise für Schlachtvieh annähernd dasjenige Niveau erreicht, das man sich in Eücksicht auf die inländischen Produktionskosten als Ziel gesetzt hatte, und die behördlichen Massnahmen erstreckten sich in der Eichtung, durch Handhabung der Einfuhr dafür zu sorgen, dass sich die .Preise für inländisches Schlachtvieh nicht über das zugestandene Preisniveau erhöhen, um im Interesse der Tiefhaltung der Lebenskosten nicht eine allzu starke Erhöhung der Verkaufspreise für Fleisch eintreten zu lassen.

Die Erhöhung der Detailverkaufspreise für Fleisch im Monat Juli 1937 gegenüber dem Stand vor der Abwertung beträgt für Ochsen- und Eindfleisch zirka 4%, für Schweinefleisch zirka 2%. Für Kalbfleisch mussten die saisonmässig bedingten Verteuerungen bereits für den Winter 1936/37 zugestanden werden. Heute liegt der Detailverkaufspreis für Kalbfleisch 7% über dem Stand vor der Abwertung.

Für importierte Dauerwurstwaren mussten bereits im Oktober 1936 Preiserhöhungen zugestanden werden, die sich jedoch auf zirka 10% beschränkten.

Geflügel: Eine allzu starke Steigerung der Preise für Importgeflügel zufolge der Abwertung konnte durch Lockerung der Einfuhr und Freigabe der preislich

706

günstig gelegenen Provenienzen weitgehend verhindert werden. Die Verteuerung, die im letzten Quartal 1986 und im ersten Quartal 1937 zirka 10% gegenüber dem Vorjahresstande ausmacht, erhöhte sich Mitte 1937 auf zirka 15% für Poulets und Poularden und reduzierte sich für Suppenhühner auf zirka 5%.

Die Produzeritenpreise für das Inlandgeflügel wurden für das I. Halbjahr 1937 gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres um 15 Rappen per kg für Poulets la erhöht.

Eier: Die Preisentwicklung für Importeier war im laufenden Berichtsjahr noch weniger übersichtlich als in den vorhergehenden Jahren.

Durch die Aufhebung des Eierzolles im Oktober 1936 konnte die durch die Abwertung bedingte Verteuerung stark abgeschwächt werden; trotzdem stand der Preis für Importeier in den Wintermonaten bis zu l Eappen höher als in der gleichen Zeit des Vorjahres. Eine Preisbaisse unter den Stand vor der Abwertung trat nur vorübergehend im Frühjahr zufolge der ausserord entlich milden Witterung und aus andern Gründen ein. Seit Februar 1937 bewegten sich die Preise dür Importeier fortwährend trotz erfolgter Zollaufhebung über dem Vorjahresstande.

Durch die bereits in früheren Berichten dargelegte Eegelung der Landeierverwertung ist es gelungen, den Produzentenpreis, franko Sammelstelle geliefert, im Jahre 1937 auf 10,3 Eappen zu erhöhen, gegenüber 9,7 Eappen im Vorjahre. Auch auf dem freien Markte konnte der Verkaufspreis für Landeier im Frühjahr 1937 leicht gehoben werden. Er bewegte sich um % bis l Ep.

über dem Stande des Vorjahres.

Fische:.

Die Verkaufspreise der importierten Fische erhöhten sich zufolge der Abwertung im I. Halbjahr 1937 gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres um 10%, maximal 20% je nach Art und Qualität. Diese Verteuerung der Importfische blieb nicht ohne Einfluss auf die Verkaufspreise der inländischen Fische. Sie weisen eine Erhöhung gegenüber den Preisen des Vorjahres von zirka 10% auf. Der Absatz der Inlandforellen bot zufolge der Verbesserung der Lage in der Fremdenindustrie keine Schwierigkeiten mehr; die Preise bewegten sich durchschnittlich auf Vorjahresbasis.

Milch und Milchprodukte: Mit dem 1. Februar wurde durch Bundesratsbeschluss eine Erhöhung der Produzentenpreise für Milch um 2 Eappen per Liter zugestanden, bei gleichzeitiger Erhöhung des Verkaufspreises an die Konsumenten um nur
l Eappen.

Die Exportpreise für dänische Butter nach der Schweiz sind zufolge der Währungsabwertung im Juli 1937 im Vergleich zum Septemberstand um 18% franko Basel verzollt gestiegen. Die Preise für inländische Tafelbutter erfuhren ab 1. Februar 1937 auf Grund der Milchpreiserhöhung eine

707

Verteuerung von 25 Eappen per kg. Die Preise für Koch b u t t e r wurden bereits im April 1936 von Fr. 3.60 auf Fr. 4.-- per kg erhöht, und ab 1. Februar 1937 trat im Anschluss an die Milchpreiserhöhung eine weitere Preissteigerung von 80 Eappen per kg ein, so dass die effektive Verteuerung von Kochbutter seit Anfang des Jahres 1936 durchschnittlich 20% erreicht.

Die Preise für Importkäse hätten durch die Abwertung keine Veränderung erfahren sollen, da unsere Hauptlieferanten Frankreich und Italien sind, welche ebenfalls eine Währungsangleichung im Umfange derjenigen der Schweiz vorgenommen haben. In beiden Ländern trat jedoch eine Preis Verteuerung von 8 bis 10 % auf, welche sich sukzessive auch auf die Verkaufspreise im Inland übertrug. Auf die Verkaufspreise für inländischen Käse wurde sowohl im Engros- wie im Detailhandel im Anschluss an die Milchpreiserhöhung eine Verteuerung von 30 Eappen per kg zugestanden; es entspricht dies einer Erhöhung von zirka 10%.

In folgender Tabelle sei der heutige Stand der Kleinhandelsindices für Milch, Butter und Käse im Vergleich zu denjenigen von 1914 kurz resümiert: Entwicklung des,, Kleinhandelsindex für Milch und Milchprodukte seit der Milchpreiserhöhung (Juni 1914 = 100).

Januar 1936

Juni 1937

Milch

128

131

Tafelbutter Kochbutter Emmentalerkäse . . .

Magerkäse

121 129 114 111

128 153 129 117

Die Preise für Schachtelkäse wurden bereits im September 1936, noch vor der Abwertung, um 5 Eappen per Schachtel erhöht, weil zufolge der eingetretenen Liquidation der Käsevorräte der vorübergehend reduzierte Abgabepreis für Schmelzkäse an die Schachtelkäsefabrikanten von Fr. 130.-- auf Fr. 160.-- per 100kg heraufgesetzt worden war. Die Erhöhung des Milchpreises im Februar 1937 hatte einen erneuten Aufschlag auf Schmelzkäse um Fr. 35.-- per 100kg zur Folge und bedingte damit eine weitere Erhöhung der Verkaufspreise im Inland für Schachtelkäse um 5 Eappen pro Schachtel.

Die Exportpreise mussten unverändert beibehalten werden.

E.Getränke.

Wein : Die mengenrnässig ungünstige I n l a n d e r n t e 1936 hat trotz der teilweise unbefriedigenden Qualität, besonders bei weissen Sorten, starke Preiserhöhungen bei der Produktion zur Folge gehabt. Der Handel wie das Gastwirtschaftsgewerbe wurden auf die Einhaltung der vor der Abwertung üblichen Margen verpflichtet, wonach es trotz einiger Schwierigkeiten gelang, Preis und

708

Absatz durchzuhalten. Für I m p o r t p r o d u k t e jeder Provenienz sind ausser den aus der Abwertung sich ergebenden Preiserhöhungen keine weiteren eingetreten.

Bier: Für die inländische Produktion wurde bisher trotz Verteuerung von Malz und Hopfen und einer Eeihe übriger Positionen auf der Produktionsseite keine Preiserhöhung angefordert. Für Importbier wurden bald nach der Abwertung die sich aus dieser ergebenden Erhöhungen vorgenommen.

Most, vergoren und unvergoren. Infolge der geringen Ernte 1936 setzte sich auch hier ein starker Preisaufschlag bei der inländischen Produktion durch. Im Detail Hessen sich die Erhöhungen auf 2--5 Eappen per Liter beschränken, da noch beträchtliche Vorräte aus dem Vorjahr zur Verfügung standen.

Liköre und Spirituosen haben sich im Grosshandel im Umfang der Abwertungsdifferenz verteuert. Die Detail Verkaufspreise wurden vielfach infolge Komprimierung der Vermittlermargen nur um ein Geringes erhöht.

II. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, Düngemittel.

Die Weltmarktpreise für Därme sind seit Herbst dès vergangenen Jahres bis Mitte dieses Jahres um 10--20% gestiegen, weisen jedoch in der letzten Zeit wiederum einen leichten Preisrückgang auf, so dass für das Inland praktisch eine Verteuerung im Umfange der Abwertungsdifferenz eingetreten ist.

Wie bereits in den frühern Berichten festgestellt, waren die Preise für importierte Bettfedern und D aune n schon in den letzten Jahren zusehends im Steigen begriffen. Diese Hausse hat im Berichtsjahr angehalten; in Berücksichtigung der Abwertungsdifferenz ist eine Verdoppelung der Preise eingetreten. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1986 wurde die Kontingentierung für Bettfedern und Daunen aufgehoben.

Düngstoffe : Die Entwicklung der Preise der Düngstoffe war seit der Abwertung uneinheitlich. Stärkere Preisaufschläge weisen die international kartellierten Kaliverbindungen auf. Für diese erhöhte sich der Ankaufspreis seit Beginn des Jahres 1987 um 20--30%, während die übrigen in der Schweiz hergestellten Düngemittel teils geringe Aufschläge, teils Abschläge erlitten. Durchschnittlich erhöhte sich das Preisniveau für den inländischen Verbraucher um 5--10% gegenüber dem Stande vor der Abwertung.

III. Häute, Felle, Leder, Lederwaren und Schuhwaren.

Häute und Felle: Die Notierungen für Häute an der Börse von Chicago wiesen bis Juni 1987 im Vergleich zum Stand vor der Abwertung Erhöhungen von 17% auf, die-

709

jenigen für Felle nach den Notierungen in London 27%. Unter Berücksichtigung der Abwertungsdifferenz ergab dies für die Importe nach der Schweiz eine Verteuerung von 60--70%. Günstiger gestaltete sich die Preisentwicklung für die Importe aus Frankreich, aber auch hier traten weltmarktmässige Verteuerungen von 20--50% für die verschiedenen Qualitäten in Erscheinung, die allerdings in letzter Zeit wiederum eine Abschwächung erfahren haben.

Um den Ausverkauf der im Inland anfallenden Häute nach dem Auslande zu verhindern, wurde ein bestimmter Teil des inländischen Gefälles den schweizerischen Gerbereien zu .Vorzugspreisen reserviert.

Leder- und L e d e r w a r e n : Als Ausfluss der gestiegenen Preise für Häute und Felle mussten die Verkaufspreise von Leder der inländischen Gerbereien ebenfalls erhöht werden.

Die Aufschläge, wie sie sich seit der Abwertung entwickelt haben, liegen für die hauptsächlichsten Positionen zwischen 40--60%.

Ein Vergleich der Preise für Lederwaren auf längere Sicht ist zufolge der starken Änderung in der Mode nur schwer möglich. Zur Förderung der Eäumung der teilweise sehr grossen Lagervorräte blieben die Preise vieler Lederwaren auch nach der Abwertung unverändert. Für die neuhergestellten Artikel wie Damentaschen, Aktentaschen, Mappen, Tornister usw. halten sich die Preiserhöhungen im Bahmen von 20--40% gegenüber dem Vorabwertungsstande.

Verhältnismässig gering im Vergleich zu den stark gestiegenen Lederpreisen ist die Verteuerung der Schuhwaren. Sie blieb im Vergleich zum Stand vor der Abwertung je nach Qualität auf 10--15'% beschränkt. Trotz dieser Erhöhung der Preise für Schuhwaren liegt der heutige Preisstand noch 20--50% je nach Sorte und Qualität unter demjenigen des Jahres 1928.

IV. Sämereien, Pflanzen, vegetabilische Futtermittel.

Die Preise für Gemüsesamen, Blumensamen und Setzzwiebeln haben im Verlauf des Berichtsjahres je nach dem Ausfall der Ernte 1936 der verschiedenen Sorten kleinere Preiserhöhungen oder Abschläge erfahren.

Die Verkaufspreise für Zier pflanzen, Beerenobstpflanzen und Obsthochbäume des Verbandes schweizerischer Baumschulbesitzer wurden für die Saison 1986/37 unverändert beibehalten. Damit liegen die Preise der meisten Zier- und Beerenobstpflanzen immer noch unter dem Vorkriegsstände. Für die importierten lebenden Pflanzen und Forstpflanzen
konnte durch Erzielung von Preiszugeständnissen derjenigen Lieferländer, welche keine Währungsänderung vorgenommen hatten, das Preisniveau nahezu unverändert beibehalten werden.

Günstiger als bei den bereits früher erwähnten Getreidefuttermitteln lagen die Preisverhältnisse für die übrigen Futtermittel, wie Futtermehl, Krüsch, Ölkuchen, Heu und Futterkartoffeln, sowie bei den Streuemitteln, wie Stroh und Torfstreue. Trotz der ungünstigen Ernte des Jahres 1936 Hessen

710 sich für diese Artikel, soweit sie importiert werden, allzu grosse Preissteigerungen verhindern, weil ein Grossteil dieser Waren von Frankreich, Italien und Holland geliefert wird. Die Preise für inländisches Heu sind zufolge der diesjährigen sehr guten Ernte bereits wieder etwas zurückgegangen, während bei den Preisen der Futterkartoffeln die geringe Vorjahresernte zur Auswirkung kam.

Entwicklung der Grosshandelspreise für Futtermittel und Strofi (nach dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit).

September 1936

Futtermehl. . . .

Krüsch Ölkuchen Heu Futterkartoff ehi. .

Stroh . . . . . .

Januar 1937

Mai 1937

per kg 22.-- 12.-- 20.50

per kg 21.80 12.-- 20.60

per kg 19.-- 14.-- 18.30

4.40 7.30 2.80

4.40 8.-- 3.--

4.-- 8.20 2.90

V. Holz und Holzwaren.

Der inländische Holzmarkt hat sich im Winter 1936/37 im allgemeinen günstiger entwickelt, als nach der Abwertung erwartet worden war. Insbesondere ist dies für das wichtigste Sortiment N a d e l r u n d h o l z der Fall. Das im Winter zum Schlage gebrachte Quantum konnte zu den im November 1936 zwischen Waldwirtschaft und Holzindustrie vereinbarten und genehmigten Preisen schlank abgesetzt werden. Die tatsächliche Aufnahmefähigkeit der Holzindustrie bzw. des Holzmarktes wurde seitens der Waldbesitzer weniger günstig eingeschätzt, so dass sich auf den Sägereien der Ostschweiz zeitweilig ein gewisser Mangel an Eundholz fühlbar machte.

Auch die Verwertung des inländischen L a u b r u n d h o l z a n f a l l e s (insbesondere Esche, Nussbaum und Buche) stiess auf keine Schwierigkeiten.

Nachdem die Konkurrenzfähigkeit seitens der inländischen Waldwirtschaft mit dem Import durch die Abwertung wiederum weitgehend hergestellt ist, wurde es möglich, für inländisches Laubholz Preise zu erzielen, die etwas über dem Vorabwertungsniveau lagen.

Der stark gestiegene Holzbedarf der Papier- und Zelluloseindustrie führte zu einer Verknappung auf dem Papierholzmarkte. Nachdem Papierholz derzeit im Ausland auch zu höhern als den inländischen Preisen nur schwer erhältlich ist, gestaltet sich die Absatzmöglichkeit für schweizerisches Papierholz zusehends günstiger. Durch den in Aussicht genommenen bessern Preis soll der inländische Anfall an Papierholz erhöht werden.

Die inländischen Bestände an trockenem Brennholz konnten nach der Abwertung zu den erlaubten Höchstpreisen restlos verwertet werden.

Da die Bestände zur Deckung des Inland bedarf es nicht genügten, werden Anstrengungen gemacht, um inskünftig genügende Eeserven an trockenem inländischen Brennholz bereitzustellen.

711 Die grosse Nachfrage nach Sperrholz führte vor allem zu einer starken Steigerung der Einfuhr von ausländischen Laubhölzern. Durch die Verteuerung des Importholzes zufolge der Abwertung und der allgemeinen Preishausse am Weltmarkt wurde das durchschnittliche Preisniveau im Inland für Nutzholz und Brennholz trotz nahezu gleichgebliebenen Inlandpreisen erhöht.

Entsprechend der im Durchschnitt erhöhten Eohholzpreise haben die Preise für S c h n i t t m a t e r i a l , die seit Jahren sinkende Tendenz aufweisen, ihrerseits eine gewisse Besserung erfahren. Die im Frühjahr 1937 genehmigte Preisliste des schweizerischen Holzindustriellen-Verbandes sah gegenüber derjenigen vom März 1935 für Schnittwaren guter bis sehr guter Qualität Preiserhöhungen bis zirka 10 % vor, während die Ansätze für schlechtere Ware um einige Prozent reduziert wurden. Diese Höchstansätze wurden jedoch, von einigen Ausnahmen abgesehen, bei weitem nicht erreicht. Gegenüber den Tiefpreisen des Jahres 1936 dürfte effektiv eine Preiserholung von zirka 10% eingetreten sein.

Holzwaren : Nach Verhandlungen mit den Verbänden der. wichtigsten holzverarbeitenden Industrien wurden für folgende Holzwaren Preisaufschläge im Eahmen der jeweiligen Verteuerung der Eohmaterialien bewilligt: für Leitungstangen, Holzzäune, Hobelwaren, Schindeln, Kisten, Holzleisten und -rahmen, Parkett, Zimmereiarbeiten, Möbel und Trechslerartikel. Die starke Konkurrenz in der holzverarbeitenden Industrie bewirkte, dass diese zugebilligte Preisanpassung an die höhern Eohmaterialpreise nicht überall und im vollen Umfange zur Auswirkung gelangen konnte. ' VI. Papiere und graphische Erzeugnisse.

Der schweizerische Papierbedarf wird fast ausschliesslich durch die einheimische Produktion gedeckt. Da in erheblichem Ausmass eingeführte Eohstoffe und Halbfabrikate verarbeitet werden (Papierholz, Holzschliff, Zellulose usw.), war eine gewisse Verteuerung der Papiere einheimischer Fabrikation im Anschluss an die Wechselkurssenkung vom 26. September 1936 vorauszusehen. Auf den 1. April 1937 mussten folgende Aufschläge gegenüber den Vorabwertungspreisen bewilligt werden: für Zeitungspapier 5--6% » Lagersorten 10% » Anfertigungen 12% » Kraft- und Natronpapiere . . . .

15% » Papiere mit 60 % und mehr ausländischen Materialien, Spezialzellulose und Hadern 15% » gestrichene Papiere 12--20% » gummierte Klebestreifen 20% » echt Pergament 20%

712 Auf Schreib-, Schreibmaschinen-, Leinen-, Druck-, Chromo- und gummierten Papieren, auf farbigen und modernen Umschlagkartons, die eingeführt werden, kommen im schweizerischen Papiergrosshandel seit April 1987 Aufschläge von 10--20% zur Anwendung. Die importierten photographischen Papiere erhöhten sich schon ab November 1936 um 10%.

Für Tapeten ausländischer Provenienz, beanspruchte die ostschweizerische Händlerschaft auf Grund ihrer von der Westschweiz verschiedenen Geschäftsverhältnisse einen Aufschlag von 10%, während der Tapetenhandel in der Westschweiz durch Babattkürzung die Vorabwertungspreise zu halten trachtet.

Auf die Spezialtapeten inländischer Fabrikation erfolgte bisher in der ganzen Schweiz kein Aufschlag.

Die Erhöhung der Preise für einheimisches und importiertes Papier aller Sorten blieb nicht ohne Einfluss auf die papierverarbeitende Industrie. Dem Papieraufschlag im April 1937 folgte zunächst ein Aufschlag von 8% auf Enveloppen. Die Geschäftsbücherfabriken dagegen hielten zurück mit Preiserhöhungen bis Juni 1937. Seitdem gelangen auf Kopier- und Eingbüchern, auf Schnellheftern, Briefordnern, Selbstbindern usw.

Aufschläge von 5--15%"in Anwendung. Die Kalkulationsfreigabe für das Papeteriegewerbe im April dieses Jahres hatte keinerlei Auswüchse zur Folge.

Bücher: Durch die Abwertung des Schweizerfrankens wurde vor allem der deutschschweizerische Buchhandel stark betroffen. Für Bücher italienischer und französischer Herkunft sind die Preise ungefähr gleich geblieben.

Bücher und Zeitungen aus England und U. S. A., auf welche ein verschwindend geringer Anteil am Gesamtumsatz des Buchhandels entfällt, haben sich dagegen unmittelbar nach erfolgter Währuhgsänderung um die volle Abwertungsdifferenz verteuert. Das selbe gilt für fast alle Zeitungen und Zeitschriften anderer, auch deutscher Herkunft.

VII. Textilien und Textilwaren.

Baumwolle und Baumwollerzeugnisse : Die Notierungen für amerikanische Baumwolle blieben bis Mitte November 1936 unverändert. Ab Dezember 1936 setzte eine ununterbrochene Hausseperiode ein, die anfangs April 1937 mit einer Verteuerung von 23% den Höchststand erreichte. Seither entwickeln sich die Preise wieder in umgekehrter Eichtung und sind Mitte Juli nahezu auf den Septemberstand zurückgefallen.

Es betrugen die Notierungen, vpn Baumwolle disponible in New York, umgerechnet in Schweizerfranken per Ib: 26. September.1936 . . . . 37 Eappen = 100% 28. November 1936 . . . . . . 53 » =143%

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27. Februar 1987 . . . . 57 Eappen = 154% S.April 1937. . . . 66 » =178% 1. Mal 1937 . . . . 58 » = 157% 5. Juni 1937 . . . . 57 » = 154% 10. Juli 1937. . . . 56 » =151% Unter Berücksichtigung der Weltmarktsteigerung und der Verteuerung zufolge der Währungsangleichung erfuhren somit die Preise für amerikanische Ba-umwolle für die Importe nach der Schweiz eine Verteuerung von 78% im April 1937 und von 51 % Mitte Juli 1937.

Bedeutend weniger stark waren die Preiserhöhungen für ägyptische Sakellaridis-Baumwolle, wie auch die gesamte Preisentwicklung für diese Position bedeutend unregelmässiger verlief. Hier erreichte der Höchststand für die in die Schweiz importierte Ware im April 1937 167%, im Juli 1937 132% der Vorabwertungspreise.

Diese Verteuerungen der Kohstoffe hatten ihren Einfluss auf die einheimischen Baumwollgarne und -zwirne. Zufolge den behördlichen Massnahmen konnten jedoch die sprunghaften Preiserhöhungen für die Eohstoffe im Monat Februar bis April 1937 ausgeglichen werden, da die Preiserhöhungen nur etappenweise gestattet wurden. Die durchschnittliche Verteuerung der Baumwollgarne und -zwirne betrug bis im Mai des Jahres 1937 durchschnittlich 50 %, weist aber seither zufolge der gesunkenen Weltmarktpreise wieder einen leichten Preisrückgang auf.

Bei den Geweben hat sich die Garnverteuerung in prozentual bedeutend geringerem Masse ausgewirkt, weil die übrigen Kosten ausser den Eohstoffen praktisch keine Änderung erfahren haben. Die gleiche prozentuale Verteuerung wie die Eohstoffe weisen lediglich die ganz billigen Artikel auf, die bereits vor der Abwertung als unterkalkuliert angesehen werden mussten.

Abgesehen von diesen billigen Artikeln bewegt sich die Preiserhöhung für die' Gewebe bis Mitte 1937 zwischen 20 und 30%.

Wolle und Wollerzeugnisse : Noch stärker als für Baumwolle sind die Weltmarktpreise für Wolle seit der Zeit der Abwertung gestiegen. Auch hier wurde der Höchstpunkt der Verteuerung anfangs April 1937 mit 34% erreicht; sie ist bis Mitte Juli 1937 wiederum auf 25% zurückgegangen. Unter Berücksichtigung der Währungsangleichung ergibt sich für die Importe der Schweiz eine Verteuerung von 86% anfangs April 1937; 74% Mitte Juli 1937 im Vergleich zum Septemberstand.

Während bei den Baumwollgarnen und -geweben die Preise vor der Abwertung auf einen Tiefstand hinuntergedrückt
waren, der eine volle Anpassung an die gestiegenen Eohstoffpreise notwendig machte, stiegen die Wollgarne trotz der stärker erhöhten Eohstoffverteuerung von Wolle prozentual nicht mehr als diejenigen der Baumwollgarne. Die Wollgarne erfuhren seit Bundesblatt.

89. Juhrg. Bd. II.

52

714

der Zeit der Abwertung bis April 1937 eine Verteuerung von durchschnittlich 50% und weisen seither bereits eine leichte Preiseinbusse auf, obwohl die Preise für Bob.wolle wiederum fest sind.

Für Wollzwirne und gefärbte Waren wirkte sich die Wollgarnverteuerung zufolge der gleichbleibenden Zwirnzuschläge und der zum Teil nicht veränderten oder erst auf einen spätem Zeitpunkt erhöhten Farbzuschläge im Sinne eines abgeschwächten Preisanstieges aus. So stieg der Preisindex für Wollzwirne gefärbt bis März 1937 nur auf 140% an (wenn September 1936 = 100 gesetzt wird) bei einem Index von 150 für Wollgarne in der gleichen Zeit. Seit März 1937 ist auch für Wollzwirne ein, wenn auch nur ganz leichter Preisrückgang zu konstatieren.

Bei W o l l s t o f f e n ist die Preisbewegung nicht auf der ganzen Linie einheitlich; während bei Damenstoffen, besonders bei den Modeartikeln, die Aufschläge, wie sie durch die Verteuerung der Eohmaterialien bedingt sind, nicht realisiert werden konnten, machte sich für Herrenstoffe, vor allem zufolge der starken ausländischen Konkurrenz, ein Preisdruck geltend, der die Verteuerung der Eohstoffe nicht in vollem Umfange zur Auswirkung kommen liess. Sie blieb für Kammgarnstoffe mittlerer Qualität auf 20% beschränkt.

Seide und Seidenwaren: Die Preisnotierungen für Eohseide auf dem Weltmarkt haben sich seit Mitte 1936 etwas gefestigt und zeigen seit dem Septemberstande 1936 bis März 1937 eine Erhöhung von 15%, die sich jedoch bis Juli 1937 wiederum auf 10% ermässigt hat. Im Vergleich zu den andern Eohmaterialien der Textilindustrie blieben somit die Seidenpreise stark zurück.

Für die Erzeugnisse der Seidenindustrie sind zuverlässige Preisvorgleiche wegen des ausgesprochenen Modecharakters vieler Artikel sehr erschwert. Gesamthaft kann festgestellt werden, dass neue Waren im Durchschnitt Verteuerungen seit der Abwertung von 15--25%-erfahren haben.

Kunstseide : Die Verteuerung der Eoh- und Hilfsmaterialien der Kunstseidenindustrie zufolge der Abwertung bedingte eine Preissteigerung der inländischen Kunstseide von 12--14% seit der Abwertung. Die Verteuerung der in die Schweiz importierten Kunstseide erfuhr im I. Halbjahr 1937 gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres nur eine Erhöhung von 2%, bei einer Steigerung der Einfuhrmenge von nahezu 50%. Es lässt sich dies damit erklären,
dass der Hauptlieferant Italien ist, der ebenfalls eine Währungsabwertung vorgenommen hat.

Flachs und Leinenwaren: Die Weltmarktpreise für Flachs haben seit November 1936 bis Mitte Juli 1937 eine Verteuerung von 43% erfahren. Unter Berücksichtigung der Währungsdifferenez ergibt sich daraus eine Verteuerung für die schweizerischen Importe von nahezu 100%.

715

Im Gegensatz zu dieser Verdoppejung der Preise der Flachsfasern hat die leinenverarbeitende Industrie die Preise ihrer Produkte in einem unverhältnismässig geringen Ausmasse erhöht. Die prozentuale Verteuerung seit der Zeit vor der Abwertung beträgt für die Leinenwaren 10--15% und liegt damit immer noch unter dem Stande des Jahres 1929.

Konfektions- und W ä s c h e i n d u s t r i e : Die im vorgehenden dargelegte Verteuerung in den von der Konfektionsund Wäscheindustrie verarbeiteten Halbfabrikaten wirkte sich auf die Fertigprodukte verhältnisrnässig wenig aus. Die erfolgten Preisaufschläge machen je nach Qualität und Material 5--10% aus und gehen nur in einzelnen Fällen höher.

Für K o n f e k t i o n s waren trat seit der Zeit der Abwertung ein Preisaufschlag von 15--20% ein, so dass sich das heutige Preisniveau ungefähr auf dem Stande des Jahres 1931/82 bewegt.

VIII. Mineralische Stoffe.

Die Zementpreise erhöhten sich gegenüber den Vorabwertungsansätzen im Februar im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Inlandsfrachtvereinbarung um Fr. 20.-- per 10 Tonnen. Überdies musste Mitte August auf Grund der Erhöhungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Währungsänderung und Weltmarktpreisentwicklung eine weitere Preiserhöhung von Fr. 30.-- per 10 Tonnen bewilligt werden.

Analog dem Zement musste auch für Kalk im Hinblick auf die höhern Herstellungskosten Mitte August eine Preiserhöhung von Fr. 80.-- per 10 Tonnen zugestanden werden, womit die bisher bestandene Eelation zwischen Zement und Kalk wieder hergestellt war.

Während in der deutschen Schweiz die Preise für Ziegel- und Backsteinprodukte bis heute beibehalten werden konnten, sahen sich die westschweizerischen Ziegel- und Backsteinfabriken grösstenteils genötigt, die höhern Gestehungskosten auf ihre Verkaufspreise abzuwälzen. Die dadurch entstandenen Preiserhöhungen betrugen 5--10%.

Für die meisten übrigen B a u s t o f f e mussten auf Grund gesteigerter Produktions- oder Verarbeitungskosten geringe Preiserhöhungen zugestanden werden. Baugips z. B., dessen Preisniveau, wenn das Jahr 1929 = 100 gesetzt wird, auf 76 im Jahre 1986 gesunken war, erfuhr hauptsächlich auf Grund der höhern Brennmaterialpreise ab 1. Juni eine Erhöhung um 4 Punkte.

Die Preise der übrigen Gipsqualitäten und -produkte wurden fast ausnahmslos noch nicht erhöht.
Strassenbaustoffe : Die leichte aber konstante Preissenkung auf Strassenteer, die sich seit 1930 bemerkbar machte und die bis letztes Jahr anhielt, erfuhr für das Jahr 1987

716

einen Unterbrach. Der ausländischen Teerproduktion wurde auf Grund der höhern Einstandspreise von Kohle die Anpassung der Verkaufspreise zugestanden; die eingetretene Verteuerung beträgt 25--80% Bis 1982 war die Preisentwicklung für Bitumen- und Bitumenemulsionen unterschiedlich. Seit 1932 aber bis 1935 machte sich eine relativ starke Verbilligung dieses Strassenbaustoffes bemerkbar. Doch bereits 1986 traten Preiserhöhungen ein, die sich trotz Aufhebung der Kontingentierung für Bitumen auf Anfang Dezember 1986 im Jahre 1937 um mehr als die Abwertungsdifferenz steigerten.

Kohle und Koks: Auf den Kohlenmärkten haben sich die Verhältnisse, wie sie im letzten Bericht dargelegt wurden, nicht wesentlich verändert. Trotz vorgenommener Lockerung der Binfuhrkontingentierung konnten keine grossen preislichen Vorteile erreicht werden, da in sämtlichen Produktionsländern infolge erhöhter Nachfrage, in einigen infolge Förderausfall, Warenverknappung einsetzte.

Nach der letztmals im Januar 1987 vorgenommenen Preisanpassung fanden wesentliche Änderungen nicht mehr statt. Bis Ende Juni wurden je nach Provenienzen und Antransportverhältnissen auf der Basis Kehl, Basel, Genf usw. nachstehende Preiserhöhungen zugestanden: Koks

Belg. Provenienz 45--70% (ab Kehl) Euhr 45--60% (fco . Basel) 60--70% ( » » ) Holland. » 50--55% ( » » ) Franz.

» 50--55% (fco . Genf) A n t h r a z i t Belg. Ware 85--65% (ab 'Zeche) Holl. » 85--45% (ab Visé bzw. Kehl) Euss. » 45--50% (ab Kehl) B r i k e t t s ab Basel unverz. 25--26% ab Kehl 29--82% In vorstehenden Angaben sind die Auslandsfrachterhöhungen unberücksichtigt, ebenso die Auswirkungen der Aufhebung der Konkurrenzfrachtsätze auf die Inlandsfracht.

Gasöl: Wie schon im XIV. Bericht erwähnt, wurde die sinkende Preistendenz für Gasöl auf den beiden Weltmarktzentren Golf und Constanza, die bis in den Spätsommer 1936 hinein anhielt, durch eine Hausse abgelöst. Auf Grund dieser Preisentwicklung und im Zusammenhang mit der Währungsänderung mussten am 2. November die Grenzzisternenpreise für Gasöl I um Fr. l. 60, am 25. Januar und 22. Februar um je weitere Fr. 1.-- per 100 kg und am 21. April letztmals um Fr. 1.40 per 100 kg erhöht und den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dadurch stieg der Vorabwertungspreis franko Grenze

717 unverzollt von Fr. 7.80 auf Fr. 12.80 per 100 kg. Die bestehenden Differenzen zwischen Gasöl I, Heizöl II und III blieben unverändert. Neu eingeführt wurde eine weitere Qualität, die zwischen Heizöl II und III liegt und sich preislich Fr. l. 80 per 100 kg billiger stellt als Gasöl I.

Benzin: Für Benzin sind die Golf- wie die Constanzanotierungen nach dem Tiefstand im Spätsommer 1936 rasch angestiegen und seither durchschnittlich fest geblieben. Die im Herbst 1986 fast ausgeglichenen Fob-Preise der beiden Weltmärkte Golf und Constanza weisen bis Mai 1937 eine ganz starke Verschiebung zuungunsten von Constanza auf, nähern sich nun aber zusehends einem Ausgleich.

Die bereits auf 1. Dezember 1936 vorgenommene Zollreduktion von Fr. l. 50 per 100 kg genügte nicht mehr, die neuerdings eingetretenen Preiserhöhungen auszugleichen. Es wurde auf dem Wege der Zollrückerstattung die bestehende Differenz zwischen den effektiven Gestehungspreisen und dem festgelegten Tankstellenliterpreis von 43 Eappen auszugleichen versucht. Diese Massnahme wurde ergriffen in der Annahme, dass die bestehenden Weltmarktverhältnisse vorübergehenden Charakter haben werden und dâss in absehbarer Zeit die Preisverhältnisse wiederum gestatten werden, den 43-Eappen-Literpreis an der Tankstelle einzuhalten. Leider blieb aber die Weltmarktlage weiterhin fest und wird voraussichtlich auch in nächster Zukunft fest bleiben, so dass sich der Bundesrat entschliessen musste, eine weitere Tankstellenliterpreiserhöhung von 2 Eappen mit Wirkung ab 27. Juli 1937 eintreten zu lassen.

Petroleum: Wie bei den übrigen flüssigen Brennstoffen sind auch die Weltmarktpreise für Petroleum, sowohl Constanza wie Golf, seit Spätsommer 1936 scharf angestiegen. Wenn 1936 die Constanzapreise fast durchwegs unter den Golfansätzen blieben, verschoben sich 1937 die Verhältnisse vollkommen in dem Sinne, dass die Constanzapreise seit Januar und mit einer einzigen Ausnahme im Monat März sich ganz beträchtlich über den Golfpreisen bewegten.

Die Grenzzisternenpreise mussten auf Grund dieser Notierungssteigerungen, aber auch im Zusammenhang mit der Währungsänderung den neuen Verhältnissen angepasst werden. Die Anpassung erfolgte etappenweise am 2. November mit Fr. 1.--, am 1. Dezember mit Fr. --.50, am 25. Januar mit Fr. 1.50, am 22. Februar mit Fr. l.-- und am
21. April letztmals mit Fr. l. 50 per 100 kg.

Die vor der Währungsänderung festgesetzten Grenzzisternenpreise von Fr. 9.-- per 100 kg erhöhten sich somit auf Fr. 15.-- per 100 kg. Die Überwälzungen der Grosshandelspreissteigerungen auf die Detailpreise wurden maximal im gleichen Ausmasse gestattet, d. h. anfangs Februar 1937 um 3 Eappen per kg oder ca. 2,5 Eappen per Liter und Ende April um weitere 3 Eappen per kg oder 2,5 Eappen per Liter. Auch hier sind die gegenwärtigen Weltmarktpreisnotierungen als fest zu betrachten.

718

IX. Porzellan- und Töpferwaren.

Porzellanwaren: Die Verkaufspreise der inländischen Porzellanfabriken konnten bis Januar 1937 unverändert beibehalten werden. Die im Januar 1987 vorgenommene Erhöhung der Detailverkaufspreise für Porzellanwaren bewegt sich gegenüber dem Stand vor der Abwertung zwischen 8--11%, sowohl für das gewöhnliche Gebrauchsgeschirr wie für Tafelgeschirr und Hotelporzellan.

Töpferwaren: Der für die Fabrikation von Töpferwaren notwendige Eohton, der zur Hauptsache vom Ausland bezogen wird, erfuhr zufolge der Abwertung eine Verteuerung von 80%. Es mussten daher im Dezember 1986 Erhöhungen der Verkaufspreise für Töpferwaren eintreten, die sich jedoch strikte im Ausmass der Verteuerung der Eohstoffe hielten, womit die Preiserhöhung der Fertigfabrikate auf 7%% beschränkt blieb.

X. Glas- und Glaswaren.

Die Abwertung des Schweizerfrankens blieb auf die Preisgestaltung für Glas und Glaswaren schweizerischer Fabrikation bis Mitte 1937 ohne Einfluss.

Für Fensterglas ist vorläufig auch in der nächsten Zeit eine Verteuerung nicht zu erwarten ; für inländische Hohlglaswaren steht eine Erhöhung von 5--10 % bevor.

Importiertes Fensterglas hat bereits im Oktober 1936 für die inländischen gewerblichen Verbraucher Preiserhöhungen von rund 30--40% erfahren. Bei Spiegelglas, das in der Schweiz nicht hergestellt wird, beträgt die Verteuerung 10 bis maximal 25%. Auf eingeführten Hohlglaswaren haben wir eine Preissteigerung von 4--12%, je nach Provenienz.

XL Metalle und Metallwaren.

Die bereits im letzten Bericht aufgezeigte Preishausse der Metalle hat im laufenden Jahre unvermindert angehalten und bisher ein Ausmass angenommen, wie es für keinen andern Weltmarktartikel festgestellt werden konnte.

Eohmetalle: Die Preise für Boheisen haben seit der Zeit der Abwertung inklusive Abwertungsdifferenz bis Mitte Juli 1937 eine Erhöhung von 140--160% erfahren. Gegenüber dem Vorjahresstande beträgt die Verteuerung Mitte Juli 1937 sogar etwas mehr wie 200%.

In den B u n t m e t a l l e n war der Marktverlauf seit der Zeit der Abwertung äusserst bewegt, wie sich aus folgender Tabelle ergibt:

719 Prozentuale Verteuerung der Buntmetalle seit di>,m Stande im September 1936.

Verteuerung Juli 1937 in Verteuerung Verteuerung im SchweizerMärz 1937 in Mitte Juli 1937 währung (AbAuslandin Auslandwertungswährung währung differenz Inbegriffen) 93 Kupfer 43 96 97 82 37 Blei 47 Zinn 36 80 · 150 62 115 Zink 21 Antimon . . . .

13 56 Altmetalle: Die Preise für im Inland gesammelte Altmetalle sowie die Abgabe an die Verarbeiter zur Sicherstellung des Bedarfes unserer Industrie wurden durch Abkommen mit dem Handel und der Preiskontrollstelle geregelt.

Halbfabrikate: Als notwendige Folge der gestiegenen Eohmetallmärkte haben die Eisenhalbfabrikate sozusagen ausnahmslos eine Preiserhöhung erfahren. Immerhin scheint die Preissteigerung im 2. Quartal 1937 auf dem Höchstpunkt angelangt zu sein.

Die Preise für Handelseisen, wie Barren, Knüppel, Eisenstäbe, Eisenträger, Breiteisen und Gusseisen, sind entsprechend der Verteuerung von Boheisen seit der Zeit der Abwertung ebenfalls um über 100% gestiegen.

Die inländischen Verkaufspreise der aus diesen Handelseisen hergestellten Produkte weisen in Bücksicht auf die gleichbleibenden Unkostenanteile in der Fabrikation (ausgenommen Bohstoffe) eine bedeutende geringere Verteuerung auf. Der Preisstand für Eisen und Stahl in Bingen und Stäben sowie für Eisen- und Stahlbänder liegt um rund 55% über dem Vorabwertungsstand.

Für Grauguss und G r a u g u s s f a b r i k a t e ist die sukzessive eingetretene Verteuerung bis Juli 1937 rund 37%, für Bohren 20% und für Gussstücke 24%.

Die Verteuerung auf D r a h t w a r e n beträgt seit der Zeit der Vorabwertung durchschnittlich 23%.

Die Preise für die aus dem Auslande eingeführten v e r z i n k t e n und verbleiten Bleche standen ebenfalls unter dem Einfluss der Währungsabwertung und der allgemeinen Weltmarkthausse und mussten etappenweise Mitte Juli 1937 um rund 100% gegenüber dem Vorabwertungsstande erhöht werden.

Die vor der Abwertung gültigen Verkaufspreise konnten nur bis November 1936 unverändert beibehalten werden. Seit anfangs Mai 1937 stehen die Preise der Verzinkereien um ca. 40% über dem Stand vor der Währungsände-

720

rung. Diese Erhöhung wurde etappenweise vorgenommen. Die im Monat April einsetzende rückläufige Bewegung der Zinkpreise hat ab 1. Juli 1987 zu einer Beduktion der Verzinkereitarife um 5% geführt.

Nachdem seitens des Detailhandels in den ersten zwei Monaten nach der Abwertung grössere Deckungskäufe erfolgt waren und die Lagervorräte der Fabrikanten weitgehend aufgebraucht wurden, musste den Blechwarenf a b r i k a n t e n für die aus Weiss- und Schwarzblech hergestellten Produkte auf 1. Dezember 1936 erstmals eine Preisanpassung in der Höhe von maximal 10% zugestanden werden. Zufolge weiterer Preissteigerungen der Bohmaterialien wurde dieser zugebilligte Aufschlag Mitte Mai auf 15% erhöht. Auch den Fabrikanten verzinkter Blechwaren mussten zufolge der gestiegenen Preise der Eohmaterialien erstmals ab 1. Dezember 1986 und dann wiederum ab 1. Mai 1937 Preiserhöhungen zugestanden werden. Die Verteuerung beträgt 35 % gegenüber dem Stand vor der Abwertung, wobei die Preise nicht in vollem Umfange der Verteuerung der Eohmaterialien erhöht wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Fabrikanten ermächtigt wurden, ausser dem Aufschlag bis zu 35% frühere Verlustpreise, nach entsprechender Verständigung mit den Abnehmern, zu korrigieren. In Einzelfällen kann somit die Erhöhung mehr als 35% ausmachen.

Importierte Werkzeuge erfuhren nach der Abwertung eine durchschnittliche Verteuerung von 18--25%; die Werkzeuge inländischer Herkunft dagegen nur eine solche von 12--18%.

Schrauben und Muttern aller Art sind seit dem Stand vom September 1936 bis zu 85 % gestiegen. Die Vorab Wertungspreis e für Schlösser und Baubeschläge konnten mit wenigen Ausnahmen bis Ende des Jahres 1986 anverändert beibehalten werden und erhöhten sich im laufenden Jahre bis zu 25%. Für einzelne gröbere Produktionen, bei denen sich die Eohmaterialvertouerung entsprechend höher auswirken musste, sind Preiserhöhungen bis zu 80% über dem Vorabwertungsniveau eingetreten.

Die M e t a l l m ö b e l f a b r i k a t i o n erhielt auf Grund der erhöhten Bohmaterialpreise bereits Ende Dezember 1936 eine zehnprozentige Verkaufspreisanpassung. Die Erhöhung der Preise für Messerschmiedwaren inländischer Fabrikation beträgt seit der Zeit vor der Abwertung bis Mitte Juli 1987 durchschnittlich 10%.

Metallwaren aus K u p f e r , Messing, Blei und A l
u m i n i u m : Die stark erhöhten Preise für Kupfer- und Messingbleche bedingten einen Aufschlag für die in der Schweiz hergestellten Haus- und Küchenartikel von 15--17 % gegenüber dem Stand vor der Abwertung. Die Preiserhöhung wurde in zwei Etappen vorgenommen, die erste Ende des Jahres 1936, die zweite im Mai des laufenden Jahres.

Für Dynamo- und K u p f e r d r ä h t e beträgt die Preiserhöhung seit der Zeit unmittelbar vor der Abwertung bis 18%.

721 Die Erhöhungen für Metallwaren aus Blei sind je nach dem Materialanteil am Fertigprodukt verschieden; sie beträgt beispielsweise für Bleisyphons 30% gegenüber dem Vorabwertungsstande ; für Bleiwolle bis 45%, für Bleiplomben bis 26% und für Bleimuffen 10%.

Die Grundpreise für Aluminium, Aluminiumwalzfabrikate und Aluminiumpulver sind im wesentlichen unverändert geblieben, obwohl die hauptsächlichsten Eohprodukte für die Herstellung von Aluminium, wie kalzinierte Tonerde, Elektrodenkohlen usw. eine Verteuerung erfahren haben. Dagegen musste den Hütten- und Halbfabrikateerzeugern anfangs Mai 1987 gestattet werden, die an einzelne Kunden früher gewährten Export- und Sonderrabatte fallen zu lassen.

Xu. Maschinen und Fahrzeuge.

Maschinen und mechanische Geräte: Fehlende Abschlüsse grösseren Umfanges (die ausserordentliche Vielgestaltigkeit der Fabrikate und deren dauernde Verbesserung verhindern solche Abschlüsse), sowie der Mangel an altbezahlten Vorräten bedingten die baldige Anpassung der Preise der importierten Maschinen'und mechanischen Geräte an die durch die Frankenabwertung geschaffene neue Situation. Die schweizerische Maschinenindustrie war -- wenngleich teilweise nur unter stärkster Heranziehung der altbezahlten Lager an Metallen und Halbfabrikaten -- in der Lage, die Vorabwertungspreise für Maschinen und mechanische Geräte bis Ende 1936 unverändert aufrecht zu erhalten.

Angesichts der besonderen Arbeitsweise unserer Maschinenfabriken, die vor allem durch das fast völlige Fehlen einer Serien- bzw. Standardproduktion gekennzeichnet ist, stösst die statistische Erfassung der seit dem Zeitpunkt der Abwertung eingetretenen Preisverschiebungen auf erhebliche Schwierigkeiten. Immerhin gibt die nachfolgende vergleichende Zusammenstellung, die sich ihrerseits nur auf approximative Werte stützt, einige Anhaltspunkte über die bis Mitte 1937 eingetretene Verteuerung: Aufschläge in % gegenüber den. Vorabwertungspreisen: ·

Nähmaschinen Schreib- und Büromaschinen Kühlmaschinen und Kühlschränke . .

Metallbearbeitungsmaschinen Holz-und Papierbearbeitungsmaschinen Zentrifugalpumpen Dynamoelektrische Maschinen . . . .

Dieselmotoren Landwirtschaftliche Maschinen , , , ,

Schweizerfabrikate

Importfabrikate

unverändert bis 5% 10--15% 15;--25% 10--15% 10--15% 12--18% 18--25% 8--12%

10--15% 10--20% 15--20% 40--55% 25--40% 20--30% 20--30% -- 15--20%

722 Fahrzeuge: Auf dem A u t o r n o b i l m a r k t entwickelten sich die Verhältnisse unterschiedlich. In den höhern Verkaufspreiskategorien wurden Preiserhöhungen fast ausnahmslos von der Produktion oder dem Handel übernommen, in den tiefern Verkaufspreislagen fanden dagegen in den meisten Fällen Katalogpreiserhöhungen statt. Die Abwertungsdifferenz konnte vielfach nur teilweise auf den Verkaufspreis überwälzt werden.

Die bei der Herstellung von A u t o m o b i l l u f t r e i f e n und -schlauchen verwendeten Eohmaterialien, Baumwolle und Gummi, erfuhren im Zusammenhang mit der Währungsänderung und der Weltmarktpreisbewegung eine Preissteigerung bis zu ca. 70 %. Eine Anpassung der in Kraft stehenden Verkaufspreise für Automobilluftreifen und -schlauche wurde erst anfangs Februar 1987 und nur mit 10% zugestanden. Es ist überdies anzunehmen, dass im Hinblick auf die Weltmarktpreisbewegung, die bis Ende März steigend war, seither aber leicht abbröckelt, eine weitere Preiserhöhung nicht in Frage kommen wird.

xm. Instrumente und Apparate.

Die Aussicht, während längerer Zeit Preiserhöhungen auf den eingeführten optischen Instrumenten und -- grösstenteils wissenschaftlichen -- Apparaten nach erfolgter Abwertung zu verhindern, war gering, nachdem sich zeigte, dass der Handel über nennenswerte Eigenlager nicht verfügte. Die inländische Apparatenindustrie konnte bis Ende Jahr mit ihren Vorabwertungspreisansätzen durchhalten.

Über die Entwicklung der Preise einiger repräsentativer Instrumente und Apparate seit der Abwertung orientiert die folgende Aufstellung (Preisstand im Zeitpunkt der Abwertung = 100) : ab November 1936

ab Juli 1937

Ungefasste optische Gläser im Preise unverändert Brillen 110%*) unverändert Mikroskope 130% unverändert Feldstecher 117% 120% Fernrohre 122% 127% Nivellierinstrumente 116% 121% Chirurgische und medizinische Instrumente 188% . unverändert Photokameras 127% unverändert Die Preise für Eadioapparate haben gegenüber der Vorabwertung nur in einzelnen Positionen eine geringfügige Erhöhung erfahren. Die Verteuerung von Musikinstrumenten hält sich im Eahmen von 5--10%.

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Pharmazeutische Produkte und Drogeriewaren, Parfümerien: Die Preisentwicklung für pharmazeutische Produkte und Drogeriewaren war ebenso unübersichtlich wie diejenige der Grosschemikalien. Für die im *) Ab Oktober 1936.

723 Inland hergostellten Spezialitäten wurden bisher nur ausnahmsweise Preiszuschläge zi gebilligt. Dagegen ist die Zahl der für importierte Spezialitäten gegebenen Preisanpassungsbewilligungen gross. Für deutsche Fabrikate im besondern gslang es allerdings, die Aufschläge auf den Publikumspreisen im allgemeinen auf maximal 15% zu beschränken, wobei im einzelnen selbst dieser Satz nicht immer erreicht worden ist. Hinsichtlich österreichischer und ungarischer pharmazeutischer Spezialitäten wurde ein noch namhafterer Teil der Abwertu ngsdifferenz durch die Lieferanten übernommen. Die Publikumspreise französischer Spezialitäten und Parfümerien erhöhten sich um durchschnittlich ILO--15%. Auf englischen und amerikanischen Pharmaceutica, Drogerie- ur d Parfümeriewaren musste alsbald nach der Abwertung unserer Währung di 3 volle Anpassung zugebilligt werden. Ihr Anteil am gesamten Inlands verbi auch ist relativ unbedeutend.

Chemikalion : Wie beieits erwähnt, ist die Nachabwertungspreisgestaltung für Chemikalien uneinheitlich und kaum überprüfbar. .Feststellen lässt sich indessen, dass ein nanhafter Teil der in der Schweiz fabrizierten Grosschemikalien seit Ende September des Vorjahres vorläufig noch überhaupt keine Preiserhöhung e "fahren hat, obschon die starke internationale Verflechtung unserer chemischen Industrie das Gegenteil erwarten lässt. Zu diesen im Preise unverändert gebliebenen Produkten zählen im wesentlichen: Salzsäure Schwefelsäuie in Zisternen Salmiakgeist Kalzinierte l Soda

Ätznatron Natriumperborat Javellauge Glaubersalz krist.

Metylalkohol Wasserstoff kompr.

Sauerstoff kompr.

Trichlorätylen

Für eine zweite Gruppe von Chemikalien ist die einmalige Anpassung der Preise an die i neuen Währungsverhältnisse bezeichnend, die schon kurze Zeit nach erfolgter Abwertung bewilligt werden musste. Aufschläge von 7--20% erfuhren die Preise für Grossbezüge auf folgenden Positionen: Wasserglas flüssig, Eiselvitriol, Alaun, schwefelsaure Tonerde, Pottasche, Zitronensäure.

Die. Preise zahlreicher anderer chemischer Produkte lassen zurzeit noch keinen Schluss über die endgültige Auswirkung der Frankenabwertung zu.

Die bisherigen Preisänderungen bei diesen Positionen bewegen sich gegenüber dem Stand im Zeitpunkt der Abwertung zwischen 10 und 15%. Als Beispiele können aufgezählt werden: Weinsteinsäure, Glucose, Ätzkalilauge, Kupfervitriol.

Technische Öle und Fette, Seife, Farbwaren.

Bereits ror Jahresfrist -- Mitte 1936 -- machten sich am Markte der technische:! öle und Fette vegetabilischer und organischer Herkunft, deren wichtigste börsenmässig gehandelt werden, Anzeichen einer

724

nachhaltigen Preisfestigung geltend. Durch die Frankenabwertung wurde diese Aufwärtsbewegung für die schweizerischen Käufer zunächst empfindlich verschärft. Insbesondere am Markt für Cocos- und Palmkernöl -- zwei der wichtigsten Eohstoffe für die Seifenindustrie -- wurde die Abwertungsverteuerung stark durch die konjunkturbedingten Preiserhöhungen übertroffen.

Im Januar überstieg die maximale Verteuerung von Cocosöl den Preisstand vom September 1936 um 186%. Dieser höchste Stand wurde unmittelbar zu Beginn des laufenden Jahres registriert. Wie aus den nachstehenden Zahlen ersichtlich ist, hat sich seither ein starker Abbau der damaligen Höchstpreise durchgesetzt ; Preisstand im Mitte Mitte Zeitpunkt der November Januar Abwertung 1936 1937 (Basis Schweizerfranken transit Basel

Cocosöl Palmkernöl*) Erdnussöl Erdnussöl-Fettsäure . . .

Leinöl Cottonöl

100 100 100 100 100 100

175% 145% 139% 145% 132% 136%

286% 193% 178% 170% 150% 169%

Ende Ende April Juni 1937 1937 für Grossbezüge)

163% 172% 148% 156% 172% 164%

147% 149% 188% 188% 169% 148%

Angesichts der ausserordentlich nachhaltigen Hausse am Markt der Seifenrohstoffe stiess die im Anschluss an die Frankenabwertung befolgte Politik der Preistiefhaltung bei der Seifenindustrie auf starken Widerstand.

Anfangs des laufenden Jahres mussten die Seifenpreise angepasst werden; Die Aufschläge betrugen für Schmierseife 5 Eappen per kg, für sogenannte Marseillerseife 10 Eappen und für Marken-Haushaltungsseifen 12,5 Eappen pro kg bzw. 5 Eappen pro Stück. Für die Konsumenten repräsentieren diese Aufschläge eine Verteuerung um durchschnittlich 10%.

Je nach Provenienz und Qualität erfuhren auch die importierten mineralischen öle und Fette, die zu Schmierzwecken Verwendung finden, seit der Währungsänderung mehr oder weniger umfangreiche Preiserhöhungen.

Die feststellbaren Erhöhungen inklusive Abwertungsdifferenz betragen für die Grossverkäufer: auf amerikanischem Spindelöl . . 85% » amerik. leichtem Maschinenöl. 42% » amerik. mittelschwerem M.-öl. 44% » Schweiz. Konsistenzfett . . . 5% Für die Nachabwertungs-Preisbildung der Farben und Lacke war die bereits seit Juli/August des Vorjahres wirksame Eohstoffhausse von besonderer Bedeutung. Über die Preisgestaltung für Leinöl orientiert die hiervor wieder*) Basis London, ohne Fracht bis Schweizergrenze.

725

gegebene Tabelle. Terpentinöl hat sich für den gewerblichen Verbraucher im Inland um zirka 80% verteuert. Zinkweiss ist um 75%, Hankow Holzöl um 25%, Sîhellack um rund 20% im Preis gestiegen. Für Lithopone werden Mitte des laufenden Jahres zirka 75% mehr bezahlt als vor Jahresfrist. Die Anpassung ist auf allen Positionen nur sukzessive erfolgt. Die Aufschläge auf den Farbwuren und Lacken sind uneinheitlich. Bleiweiss in Öl wird heute durchschnittlich mit 35% Aufschlag bezahlt, Zinkweiss und Lithopone in öl mit 10, Buntfarben mit 10--20%. Die Anilinfabriken mussten ihre Verkaufspreise für Sîhwarzfarben um 10, diejenigen für Buntfarben um 15% erhöhen.

Nicht anderweitig genannte Waren und Tarife.

Auf Glühlampen schweizerischer Herkunft erfolgte bis heute kein Aufschlag.

Für Spaziai- Glühlampen ausländischer Provenienz kommen ab November 1986 Aufschläge von 5--28% in Anwendung.

Die Preise für B le i- und Farbstifte, Schreib- und Stempeltinten, Siegellack sowohl inländischer wie ausländischer Provenienz haben im Detail keine Verarderung erfahren.

Frachten: Mit Au: inahme der im Zusammenhang mit der Frankenabwertung vorgenommenen Aufhebung, der Konkurrenzfrachtsätze im Kohleriverkehr in der Ostschweiz, die Erhöhung der Frachtsätze bis zu 80 Eappen per 100 kg je nach Statici zur Folge hatte, sind Frachterhöhungen nicht vorgenommen worden.

Tarife: Tarife :'ür Personentransporte blieben, mit Ausnahme bei einigen kleinen Tratisportanstalten, unverändert.

Die Tarife in den Hotels haben ebenfalls keine Erhöhungen erfahren, es wurde der Hôtellerie lediglich gestattet, zu versuchen, ihre Moyennes dadurch etwas zu vei bessern, dass nicht nur die Minimalansätze, sondern auch mittlere Preise erziel; würden.

Gas, Lichi, K r a f t s t r o m und Wasser: Die Tar: fe für Gas sind seit der Vorabwertungszeit unverändert geblieben.

Tarife für Lichtstrom haben ebenfalls keine Erhöhungen erfahren, für Kraftstrom :iind vereinzelt auf Grund der Kohlenklausel bescheidene Erhöhungen eingetreten.

Die Tarife für Wasser sind gegenüber der Vorabwertungszeit unverändert geblieben.

726 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. September 1937.

Im Namen des schweizerischen

Bundesrates,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

516

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen : BundesratsKeschluss Nr. 52 über die Beschränkung der Einfuhr.

Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Bundesratsbeschluss über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 80. Juni 1937, mit Anlagen.

Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Ungarn.

Clearingabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien.

Clearingabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien.

Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-polnischen Abkommen vom 31. Dezember 1936 über die Regelung der kommerziellen Zahlungen.

Zusatzprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. Februar 1934 zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922.

727

Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 52 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 11. Juni 1987.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1985 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938**) über wirtschaf tliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst:

Art. 1.

Die durch Bundesratsbeschluss Nr. 50 vom 27. November 1986 aufgehobene Beschränkung der Einfuhr von Felchen, frisch oder gefroren, Nr. 87a1 des Zolltarifs, wird wieder in Kraft gesetzt.

Demnach ist die Einfuhr von Felchen zum Ansatz des Gebrauchszolltarifs nur mit besonderer Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaf tsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift auf die Einfuhr aus bestimmten Ländern zu beschränken und die Einfuhrkontingente festzusetzen.

Art. 2.

Ohne die in Art. l genannte Bewilligung kann die Einfuhr von Felchen nur unter Entrichtung eines Zolles von Fr. 150.-- per q erfolgen.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 1987 in Kraft.

Das Volks wirtschafts- und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 51, 792.

**) A. S. 49, 811.

435'

728

Beilage 2.

Abkommen über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr (Vom 80. Juni 1987).

Datum des Inkrafttretens: I.Juli 1937.

Das Deutsche Eeich und : die Schweizerische Eidgenossenschaft haben zur Erleichterung der Zahlungen im Waren-, Eeise- und Kapitalverkehr folgendes vereinbart: Artikel I.

Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz wird vorbehaltlich der nachstehend vereinbarten Ausnahmen ausschliesslich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt. Zu diesem Zweck wird der Zahlungsverkehr auf Zahlungen in Beichsmark und in Schweizerfranken beschränkt. Zahlungen in dritter Währung sind nur in besonders zugelassenen Fällen statthaft.

Artikel II.

1. Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz können nach Massgabe besonderer Vereinbarungen sowohl in Eeichsmark auf ein bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführtes Sammelkonto, als auch in Schweizerfranken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführten Sammelkontos geleistet werden.

2. Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können sowohl in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutsehen Verrechnungskasse geführte Sammelkonto als auch in Beichsmark aus den Beständen des bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Sammelkontos geleistet werden.

Artikel III.

1. Gemäss den Bestimmungen des Artikels II sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen, insbesondere also Verbindlichkeiten für Warenlieferungen, Nebenkosten im

729 Warenverkehr und verwandte Leistungen nach Massgabe der Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr.

2. Die für den Reiseverkehr aus Deutschland nach der Schweiz erforderlichen Beträge werden nach Massgabe der Vereinbarung über den deutschen Reisev erkehr nach-der Schweiz dem in Artikel V A genannten Beiseverkehrskonto entnommen.

8. Verbi ndlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, die gemäss dem Gesetz über Zahlung gsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1938 an die Konversi onskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind, werden nach Massgabe besonderer Vereinbarungen transferiert.

4. Deutsche Schuldner bedürfen zur Vornahme von Zahlungen gemäss den Bestimm nagen des Artikels II, Absatz l, der Genehmigung einer deutschen Devisenstelle oder Überwachungsstelle, die gemäss diesem Abkommen und besonderen Vereinbarungen nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der deutschen Devisengesetzgebung erteilt wird.

5. Ausgenommen von einer Überweisung nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II sind folgende Zahlungen: a. Zahlung gen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Honorare u. dgl. ; b. Zahlungen der deutschen Postverwaltung sowie der Deutschen Reichsbahn, j edoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit den in der Schweiz aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Prankenguthaben beglichen werden.

Eil. darüber hinaus zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung oder der Schweizerischen Bundesbahnen entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II zu überweisen; c. Zinsen i ür Kredit- und Vermögensanlagen, die aus Mitteln stammen, die nach dem 15. Juli 1931 in ausländischen Zahlungsmitteln oder in freier Reichsmark nach Deutschland geflossen und deshalb dem Gesetz vom 9. Juni 1933 nicht unterstellt sind. Der Transfer erfolgt gemäss besonderen Vereinbarungen; d. Zinsen aus Frankengrundschulden gemäss dem Abkommen zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizi irische Goldhypotheken vom 6. Dezember 1920 und dem Zusatzabkommen vom 5. März 1923. Die deutsche Regierung wird die Ausführung dieser Zahlungen gemäss besonderen Vereinbarungen sicherstellen ; e. Zahlung en im deutsch-schweizerischen Versicherungsverkehr
gemäss besonderen Vereinbarungen; /. Zahlung an, die unter den Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens v m 1937 oder des Kreditabkommens für deutsche öffentliche Schuldner von 1937 oder unter deren mit Zustimmung der schweizerischen Gläubiger allenfalls beschlossenen Erneuerungen erfolgen; Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II. ' 53

730

g. Kapitalzahlungen, einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren ; h. sonstige Zahlungen, für die von einer deutschen Devisenstelle oder Überwachungsstelle eine besondere Zahlungsart angeordnet ist.

6. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen unterliegen den allgemeinen deutschen devisenrechtlichen Vorschriften.

7. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel IV.

1. Gemäss den Bestimmungen des Artikels II sind sämtliche Verbindlichkeiten schweizerischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern, insbesondere sämtliche Zahlungen für aus Deutschland in die Schweiz eingeführte Waren, zu erfüllen mit folgenden Ausnahmen: a. Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit als der schweizerische Schuldner nachweist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen mit Genehmigung einer deutschen Devisenstelle und unter Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf ein Ausländersonderkonto für Inlandszahlungen oder im Wege der privaten Verrechnung beglichen werden; b. Zahlungen für Eechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz handelt; c. Zahlungen für nichtdeutsche Waren sowie Zahlungen für Seefrachten und Spesen im Seeverkehr; d. Kapitalzahlungen und Zinszahlungen. Als Kapitalzahlungen gelten auch die Erlöse aus dem Verkauften Wertpapieren. Als Zinszahlungen gelten insbesondere Zinsüberweisungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger, mit Einschluss der Überweisungen von Aktiendividenden und sonstigen Gewinnanteilen, ferner die Überweisungen von Zinsen und Dividenden auf schweizerische Wertpapiere zugunsten in Deutschland ansässiger Personen; e. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Euhegehälter, Honorare u. dgl. ; /. Zahlungen der Schweizerischen Postverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen
mit dem in Deutschland aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Eeichsmarkguthaben beglichen werden.

Ein darüber hinaus zugunsten der Deutschen Postverwaltung oder der Deutschen Eeichsbahn entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II zu überweisen;

731

g. Zahlurgen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr gemäss besonderen Vereinbarungen; h. sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit werden.

2. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen.

8. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende. Vereinbarungen zu treffen.

Artikel V.

A. Aus den bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II, Ziffer 2, dioses Abkommens monatlich erfolgenden Einzahlungen wird zunächst ein ] Jetrag von 8,5 Millionen Pranken monatlich ausgeschieden und einem «Beiso Verkehrskonto» gutgeschrieben.

B. Der verbleibende Bestbetrag wird wie folgt aufgeteilt: a. 17 v. I I . werden der Deutschen Verrechnungskasse auf ein freies Konto gutgeschrieben ; b. 53 v. IL zur Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland und der Zahlungen für Veredelungslöhne und Beparaturen; c. 10 v.!!, zur Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen; d. 20 v.u. werden einem Konto gutgeschrieben, aus dem vorerst die Kosten der Durchführung der Transferangebote und sodann die unter das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 fallenden Vermögenserträgnisse schweizerischer Gläubiger gemäss besonderen Vereinbarungen beglichen werden sollen (Transferfonds).

Artikel VI.

Gemäss iem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel VII.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Batifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Staaten werden es jedoch vor der Batifikation vom 1. Juli 1937 ab vorläufig anwenden. Mit Wirkung von diesem Tage ab tritt das Abkomm sn über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 198ÌÌ ausser Kraft.

732 Artikel VIII.

Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 80. Juni 1988. Falls die Einzahr hingen bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II, Ziffer 2, in zwei aufeinanderfolgenden Monaten zusammen weniger als 55 Millionen Schweizerfranken betragen oder die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse sich wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Eegelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Sollten diese Verhandlungen nicht binnen 12 Tagen nach Stellung des Antrages zu einer Verständigung führen, so kann das Abkommen von jeder Partei mit einer Frist von 12 Tagen gekündigt werden.

477

Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens Über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 mit Anlagen.

(Vom 2. Juli 1937.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1985 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Hinblick auf das mit Deutschland abgeschlossene Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 80. Juni 1987 mit Anlagen, beschliesst:

Art. 1.

Der Art. l, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1984 (Fassung vom 22. Juli 1986) über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26. Juli 1984 mit Anlagen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt :

733

Art. l, Abs. 2. Demgemäss hat die Tilgung sämtlicher Verpflichtungen in der Schweiz domilizierter Schuldner gegenüber in Deutschland domizilierten Gläubigern, insbesondere von Verpflichtungen aus der Einfuhr von Waren deutschen Ursprungs in die Schweiz, auf dem Wege der Einzahlung bei der S Schweizerischen Nationalbank in Zürich zu erfolgen.

Art. 2.

Der Ari. l, Abs. 4, lit. d, des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses (Passung vom 28 Juli 1936) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. l, Abs. 4, lit. d. Kapitalzahlungen und Zinszahlungen.

Als Kapitalzahlungen gelten auch die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpap ieren.

Als Zinszahlungen gelten insbesondere Zinsüberweisungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger, mit Einschluss der Über Weisungen von Aktien-Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen, ferner die Überweisung von Zinsen und Dividenden auf schweizerischen Wertpapieren zugunsten in Deutschland ansässiger Personen. Miet- und Pachtzinsen gelten nicht als Zinszahlungen.

Art. 3.

Auf das mit Deutschland abgeschlossene, am 1. Juli 1937 in Kraft getretene Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 80. Juni 1987 mit Anlagen findet der vorerwähnte Bundesratsbeschluss, abgeändert durch die Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1984, 19. Februar 1935, 22. Juli 1936 und durch die Art. l und 2 hiervor, samt den sich darauf stützenden Verfügungen, Anwendung.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

472

734 Beilage 4.

Bundesratsfoeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Ungarn.

(Vom 20. April 1987.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. l und 8 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 **), beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren ungarischen Ursprungs, sowie für Nebenkosten des Warenverkehrs und Ansprüche aus Dienstleistungen, die von in der Schweiz domizih'erten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Ungarn domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen. Zahlungen sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Ungarn domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 2.

Von der Zahlung an die Schweizerische Nationalbank können befreit werden Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

*) A. S. 49, 811.

**) A. S. 51, 792.

735

Art. 4.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 5.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Die schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen, oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 22. März 1935 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bei Eevisionen und Warenkontrollen zu erhebende Gebühr findet auf Ungarn Anwendung.

Art 6.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und für die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn weiter erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Art. 7.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des in Ungarn domizilierten Begünstigten oder des aus der Einfuhr von Waren ungarischen Ursprungs in die Schweiz forderungsberechtigten, in einem Drittland domizilierten Gläubigers angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht,

736

wird mit Busse bis auf Fr. 10,000 oder Gefängnis bis auf 12 Monate bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung.

Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerbandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 21. April 1987 in Kraft.

365

737 Übersetzung.

Beilage 5.

Clearingabkommen zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Abgeschlossen in Bern am 24. März 1937.

In Kraft getreten am 1. April 1937.

Die Vertreter der Eegierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Eumänien haben das nachfolgende Abkommen abgeschlossen : Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt im Wege des Clearings über die schweizerische Nationalbank und dierumänische Nationalbank in folgender Weise: 1. Der Gegenwert nach der Schweiz eingeführter Waren rumänischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der schweizerischen Nationalbank für die rumänische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

2. In entsprechender Weise ist der Gegenwert in Eumänien eingeführter Waren schweizerischen Ursprungs durch Erlag des Kaufpreises in Lei auf ein Sammelkonto, einzuzahlen, das bei der rumänischen Nationalbank für die schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

8. Die Sammelkonten sind unverzinslich.

4. Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Einzahlung anzunehmen, die den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht; auf keinen Fall können sie die Annahme von Einzahlungen Bedingungen unterwerfen, die darin nicht ausdrücklich erwähnt sind.

5. Es wird vereinbart, dass beide Notenbanken, selbst vor der Einfuhr der Ware, Einzahlungen annehmen werden, welche à conto-Zahlungen grösserer Lieferungen darstellen, die in mehreren Eaten auf dem Wege des Clearings beglichen werden sollen, immerhin unter der Bedingung, dass sie handelsüblich sind. Die beiden Notenbanken können die Zulassung solcher Einzahlungen von der Vorlage der Lieferungsverträge abhängig machen.

138

Art. IL Die in Artikel I dieses Abkommens vorgesehene Zahlungsregelung findet nicht nur Anwendung auf Waren schweizerischen oder rumänischen Ursprungs, ·die in den andern Vertragsstaat eingeführt werden, sondern auch auf Nebenkosten in diesem Warenverkehr, auf Ansprüche aus Dienstleistungen (Kommissionen, Provisionen, Honorare usw.), sowie auf Zahlungen, die aus Verbindlichkeiten aus dem Gebiete des geistigen Eigentums herrühren, wie Lizenzen, Patente usw.

Art. III.

Es wird vereinbart, dass Beträge, die bei einer schweizerischen Bank zugunsten der rumänischen Nationalbank oder eines andern rumänischen Gläubigers von irgendeiner ausländischen Bank oder einem ausländischen Schuldner erlegt worden sind, zur freien Verfügung des Begünstigten stehen und vom Clearing ausgeschlossen werden, sofern sie Zahlungen aus Handelsoder Finanzoperationen zwischen rumänischen Parteien einerseits und nicht in der Schweiz domizilierten Parteien anderseits darstellen und die betreffenden Operationen lediglich in Schweizerwährung stipuliert worden sind.

Art. IV.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jeder auf das Sammelkonto erfolgten Einzahlung.

Die Zahlungsmeldungen sollen den Namen des Begünstigten, die Art der Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, sowie alle andern zur Identifizierung des entsprechenden Warenexportes nötigen Angaben enthalten.

Ausserdem wird die schweizerische Nationalbank der rumänischen Nationalbank bei jeder Einzahlung zugunsten von deren Sammelkonto den rumänischen Lieferanten, sowie Gattung und Menge der bezahlten Ware bekanntgeben. Wird die rumänische Ware über ein Drittland in die Schweiz eingeführt, so wird die schweizerische Nationalbank der rumänischen Nationalbank überdies den Namen und den Wohnort des Zwischenhändlers melden.

2. Der Gläubiger hat nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Ausführung des Zahlungsauftrages, nach Massgabe der bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Reihenfolge der bei der andern Notenbank gemachten Einzahlungen. Mangels genügender Guthaben erfolgen die Auszahlungen an die Gläubiger erst nach Eingang neuer Beträge.

Art. V.

1. Die Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank werden nur soweit auf das Sammelkonto entgegengenommen, als verfügbare Guthaben auf den Clearingkonti vorhanden sind, die bei der schweizerischen Nationalbank gemäss Art. IX geführt werden.

739

2. Mangels Guthaben auf den vorerwähnten Clearingkonti werden die Zahlungen in Lei einem «Lei-Depotkonto» bei der rumänischen Nationalbank gutgeschrieben. Die auf dieses Konto einbezahlten Beträge können vom rumänischen Schuldner nur mit Zustimmung des schweizerischen Gläubigers zurückgezogen werden.

Art. VI.

1. Die Einzahlungen auf das Sammelkonto bei der rumänischen Nationalbank erfolgen in Lei. Die Umrechnung wird zum offiziellen Kurs des Einzahlungstages vorgenommen, unter Hinzurechnung der durch die geltende rumänische Gesetzgebung festgesetzten Prämie. Die Zahlungsmeldungen der rumänischen Nationalbank an die schweizerische Nationalbank sind gleichbedeutend mit der Ermächtigung zur Auszahlung der in diesen Meldungen angegebenen Schweizerfrankenbeträge an die schweizerischen Begünstigten zulasten der betreffenden Clearingkonti.

2. Die Einzahlungen an die schweizerische Nationalbank erfolgen in Schweizerfranken. Die Umrechnung in Lei wird zum offiziellen Kurs des Auszahlungstages vorgenommen, unter Hinzurechnung der durch die geltende rumänische Gesetzgebung festgesetzten Prämie.

8. Die in dritter Währung stipulierten Schulden werden, je nachdem der Schuldner in Eumänien oder in der Schweiz domiziliert ist, zum Tageskurse der Einzahlung in Bukarest oder in Zürich in Lei oder in Schweizerfranken umgerechnet.

Art. VII.

Der schweizerische und der rumänische Schuldner werden durch die von ihnen bei der schweizerischen oder bei der rumänischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von ihrer Schuldpflicht erst befreit, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Art. VIII.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass ein zugunsten eines schweizerischen Gläubigers bei der rumänischen Nationalbank oder einer autorisierten Bank deponierter Leibetrag in Eumänien gemäss der geltenden rumänischen Gesetzgebung verwendet werden kann, nämlich für: a. Anlagen in hypothekarischen oder industriellen Werten; b. den Ankauf von Staatstiteln, Aktien, Pfandbriefen und andern Titeln dieser Art; c. die Bezahlung von Honoraren, Salären usw., sowie von Diensten, welche den Inhabern dieser Depotkonten oder ihren Unternehmungen in Eumänien geleistet werden; d. Unterhaltskosten, welche den Inhabern der Leidepots in Eumänien erwachsen.

740

Die oben genannten Zahlungen zulasten dieser Leidepots können nur mit vorheriger Zustimmung der rumänischen Nationalbank gemacht werden, ausgenommen in den Fällen von lit. a und b, in denen eine vorgängige Benachrichtigung der rumänischen Nationalbank genügt.

Im übrigen sind die autorisierten Banken, welche interne und externe Leikonten zur Entgegennahme von genehmigten Zahlungen zugunsten von ausländischen Eeisenden führen, ermächtigt, den Begünstigten wöchentlich bis zu 7000 Lei pro Person auszuzahlen, sei es auf Grund der den Begünstigten selbst zustehenden Verfügungsmacht, sei es auf Grund von Zahlungsaufträgen oder Akkreditiven ausländischer Banken. Im letztgenannten Falle hat der Begünstigte seinen Pass vorzuweisen, um die bezogene Summe darin vermerken zu lassen.

Art. IX.

Die bei der schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1. 59 % der Einzahlungen werden dem Konto für neue Guthaben aus Lieferungen von Waren schweizerischen Ursprungs gutgeschrieben.

Aus diesem Konto werden die Forderungen aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Eumänien seit dem 1. Oktober 1982 erfolgt ist, befriedigt, sowie alle Warenforderungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstehen. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank. Der schweizerische Ursprung der diesen Forderungen zugrunde liegenden Waren muss durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen werden.

2. 2 % der Einzahlungen werden dem Konto für Forderungen aus dem Export von Waren gutgeschrieben, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis oder aber von einem solchen Zeugnis begleitet sind, das den ausländischen Ursprung der Waren bescheinigt, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren.

Beide Notenbanken schalten in gegenseitigem Einverständnis missbräuchlich unter dieser Kategorie angemeldete Forderungen von der Eegelung auf dem Clearingwege aus.

8. l % der Einzahlungen wird dem Konto für Warenrückstände, d. h/ Forderungen aus Lieferungen von Waren gutgeschrieben, deren Einfuhr in Eumänien vor dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist.

Aus den diesem Konto gutgeschriebenen Beträgen werden die schweizerischen Warengläubiger in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank ausbezahlt.

4. 8% % der Einzahlungen werden dem Konto für «Finanzforderungen» gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden die Erträgnisse aus vor dem 1. Juni

741

1984 in Bumänien plazierten Kapitalien bezahlt, beispielsweise Zinsen und Dividenden, Gewinnanteile von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Hypothekarzinsen, Mietzinsen.

Die Auszahlungen an die Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank.

5. 1% % der Einzahlungen werden einem Konto «Versicherungen» gutgeschrieben, aus dem die Versicherungs- und Bückversicherungsguthaben bezahlt werden.

6. 15 % der Einzahlungen werden einem Sonderkonto gutgeschrieben, das für Zahlungen des rumänischen Staates in der Schweiz, in erster Linie für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld, verwendet wird. Ausgenommen sind Zahlungen für Warenlieferungen.

7. 18 % der Einzahlungen werden einem bei der schweizerischen Nationalbank zu eröffnenden Konto der rumänischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

Art. X.

Zwecks Förderung des gegenseitigen Warenverkehrs steht es beiden Begierungen frei, Kompensationen zwischen Importeuren und Exporteuren der beiden Länder zuzulassen.

Art. XL Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch einen der vertragschliessenden Teile haben die Schuldner jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des andern Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Verpflichtungen solange bei ihrer Nationalbank einzuzahlen, bis die diesem Saldo entsprechenden Guthaben abgetragen sind.

Die auf dem bei der schweizerischen oder bei der rumänischen Nationalbank geführten Sammelkonto, sowie auf dem «Lei-Depotkonto» verbleibenden Beträge werden in einem solchen Falle nach den Bestimmungen dieses Abkommens ausbezahlt.

Art. XII.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XIII.

Die beiden vertragschliessenden Parteien sind sich darüber einig, dass für die Berechnung des Umfanges der beidseitigen Warenlieferungen, deren Bezahlung auf dem Wege des Clearings erfolgt, die Handelsstatistik der beiden Länder zugrunde zu legen ist, und zwar in dem Sinne, dass für die Einfuhr rumänischer Waren in die Schweiz die Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik und für die Einfuhr schweizerischer Waren in Bumänien die Zahlen der rumänischen Handelsstatistik massgebend sein sollen.

742 Art. XIV.

Dieses Abkommen ersetzt das Clearingabkommen vom 4. September 1985 sowie das Zusatzabkommen vom 23. März 1936 und tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Es kann auf Ende eines jeden Kalendervierteljahres unter wenigstens einmonatiger Voranzeige gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bern in zwei Exemplaren am 24. März 1937.

346

Beilage 6.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr

mit Jugoslawien.

(Vom 18. Juni 1937.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. l und 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 **), beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren jugoslawischen Ursprungs, für Nebenkosten des Warenverkehrs und Ansprüche aus Dienstleistungen sowie aus dem Gebiete des geistigen Eigentums, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Jugoslawien domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen. Zahlungen sind auch dann an die *) A. S. 49, 811.

*») A. S. 51, 792.

743:

Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Jugoslawien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 2.

Von der Zahlung an die Schweizerische Nationalbank können befreit werden Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 3.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt, durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung: an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 4.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlussesgeleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 5.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen, oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen: haben. .

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträgefindet auf Jugoslawien Anwendung.

Art. 6. · Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und für die Eegelung des.

Zahlungsverkehrs mit Jugoslawien weiter erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Art. 7.

Wer auf eigene Kechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter

744

·diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden
Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung.

Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den tantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse ·und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 19. Juni 1937 in Kraft.

453

745 Übersetzung.

Beilage 7.

Clearingabkommen · zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien.

Abgeschlossen in Belgrad am 3. Juli 1937.

Datum des Inkrafttretens : 15. Juli 1937.

Die Vertreter der Kegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft >und des Königreichs Jugoslawien haben das nachfolgende Abkommen abgeschlossen : Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt vorbehaltlich von Art. VIII im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbank und-die Jugoslawische Nationalbank in folgender Weise: 1. Der Gegenwert sämtlicher in die Schweiz eingeführten Waren jugoslawischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein .Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Jugoslawische Nationalbank geführt wird und die einzelnenZahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

2. In entsprechender Weise ist der Gegenwert sämtlicher in Jugoslawien «ingeführten Waren schweizerischen Ursprungs durch Erlag des Kaufpreises in Dinar auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Jugoslawischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

3. Die Sammelkonten sind unverzinslich.

4. Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Einzahlung anzunehmen, ·die den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.

5. Es wird vereinbart, dass beide Notenbanken, selbst vor der Einfuhr der Ware, Einzahlungen annehmen werden, welche à conto-Zahlungen grösserer Lieferungen darstellen, die in mehreren Baten auf dem Wege des Clearings T>eglichen werden sollen, immerhin unter der Bedingung, dass sie handelsüblich sind. Die beiden Notenbanken können die Zulassung solcher Einzahlungen von der Vorlage der Lieferungsverträge abhängig machen.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

54

746

Art. II.

Die in Artikel I dieses Abkommens vorgesehene Zahlungsregelung findet keine Anwendung für den Verkehr mit Waren jugoslawischer oder schweizerischer Herkunft, die eines der beiden Länder nur transitieren.

Art. III.

Die in Artikel I dieses Abkommens vorgesehene Zahlungsregelung findet nicht nur Anwendung auf Waren jugoslawischen oder schweizerischen Ursprungs, die in den andern Vertragsstaat eingeführt werden, sondern auch auf Nebenkosten in diesem Warenverkehr, auf Ansprüche aus Dienstleistungen (Kommissionen, Provisionen, Honorare usw.), auf Zahlungen, die aus Verbindlichkeiten aus dem Gebiete des geistigen Eigentums herrühren, wie Zahlungen für Lizenzen, Patente usw. sowie auf Unkosten und Gewinne, die sich aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz oder in Jugoslawien domizilierten Handelsfirmen im andern Lande ergeben.

Art. IV.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jeder auf das Sammelkonto erfolgten Einzahlung.

Die Zahlungsmeldungen sollen den Namen des Begünstigten, die Art der Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, sowie alle andern zur Identifizierung der entsprechenden Verpflichtung nötigen Angaben enthalten.

2. Der Gläubiger hat nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Ausführung des Zahlungsauftrages, nach Massgabe der bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben und in der chronologischen Eeihenfolge der bei der andern Notenbank gemachten Einzahlungen.

Mangels genügender Guthaben erfolgen die Auszahlungen an die Gläubiger erst nach Eingang neuer Beträge.

Art. V.

1. Für sämtliche Ein- und Auszahlungen sowohl bei der Schweizerischen Nationalbank wie bei der Jugoslawischen Nationalbank ist der Schweizerfranken die massgebende Währung.

2. Die Ein- und Auszahlungen bei der Jugoslawischen Nationalbank erfolgen in Dinar. Die Ein- und Auszahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgen in Schweizerfranken.

8. Die Umrechnung der Schweizerfranken in Dinar und der Dinar in Schweizerfranken erfolgt zum Mittelkurs der offiziellen Kursnotiz der Jugoslawischen Nationalbank für den Schweizerfranken im Zeitpunkt der Zahlung.

4. Die in dritter Währung stipulierten Schulden werden in Zürich zum Tageskurs und in Belgrad auf Basis des Mittelkurses der offiziellen Kursnotiz der Jugoslawischen Nationalbank für Schweizerfranken im Zeitpunkt der Einzahlung in Schweizerfranken umgerechnet.

747

5. Die Zahlungsmeldungen der Jugoslawischen Nationalbank an die Schweizerische Nationalbank sind gleichbedeutend mit der Ermächtigung zur Auszahlung der in diesen Meldungen angegebenen Schweizerfrankenbeträge an die schweizerischen Begünstigten. In entsprechender Weise sind die Zahlungsmeldungen der Schweizerischen Nationalbank an die Jugoslawische Nationalbank gleichbedeutend mit der Ermächtigung zur Auszahlung des Gegenwertes in Dinar der in diesen Meldungen angegebenen Schweizerfrankenbeträge an die jugoslawischen Begünstigten.

Art. VI.

Der schweizerische und der jugoslawische Schuldner wird durch die von ihm bei der Schweizerischen oder Jugoslawischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von seiner Schuldpflicht erst befreit, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Art. VII.

Die während der Dauer dieses Abkommens bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1. 72 % (zweiundsiebzig Prozent) der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export von Waren, deren schweizerischer Ursprung durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird, befriedigt werden.

2. l % (ein Prozent) der Einzahlungen wird einem Konto gutgeschrieben, aus welchem der Betrag der Gewinne und Unkosten ausbezahlt wird, die aus den in Artikel III dieses Abkommens erwähnten kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren.

3. 27 % (siebenundzwanzig Prozent) der Einzahlungen werden der Jugoslawischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.

Art. VIII.

Soweit im Verkehr zwischen schweizerischen und jugoslawischen Kaufleuten infolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer direkten Verrechnung besteht, kann mit Genehmigung der zuständigen Organe der beiden Länder eine solche Verrechnung vorgenommen werden.

Art. IX.

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch einen der vertragschliessenden Teile haben die Schuldner jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des andern Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Verpflichtungen solange bei ihrer Nationalbank einzuzahlen, bis die diesem Saldo entsprechenden Guthaben abgetragen sind.

748

Die auf dem bei der Schweizerischen oder Jugoslawischen Nationalbank geführten Sammelkonto verbleibenden Beträge werden in einem solchen Falle nach den Bestimmungen dieses Abkommens ausbezahlt.

Für den Fall jedoch, dass nach Ablauf dieses Abkommens die Zahlungen aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Jugoslawien anders als im Wege des Clearings oder in analoger Weise erledigt werden, sind die vertragschliessenden Parteien sich darüber einig, dass ein allfälliger Saldo auf dem Clearingkonto, das für die Jugoslawische Nationalbank in Zürich geführt wird, diesem Institut zur freien Verfügung zu stellen ist.

Art. X.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XI.

Dieses Abkommen tritt unter Vorbehalt der Eatifikation durch die beiden Eegierungen am 15. Juli 1987 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 80. November 1987. Es kann von 4 zu 4 Monaten stillschweigend erneuert werden.

Will eine der vertragschliessenden Parteien das Abkommen kündigen, so hat sie die andere Vertragspartei hievon mindestens 15 Tage vor dem 80. November 1987 oder 15 Tage vor Ablauf jeder Viermonatsperiode in Kenntnis zu setzen.

Ausgefertigt in Belgrad, in 2 Exemplaren, am 3. Juli 1937.

Schlussprotokoll, welches einen integrierenden Bestandteil des Clearingabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien bildet.

Es wird vereinbart, dass die schweizerische Eegierung bestimmen kann, dass die Einzahlungen in Jugoslawien für gewisse Kategorien von schweizerischen Warenforderungen ausserhalb der in Artikel IV, Ziffer 2, des Clearingabkommens vom 3. Juli 1937 festgesetzten chronologischen Eeihenfolge erledigt werden. In gleicher Weise kann sie die Erledigung dieser Forderungen von der Durchführung von Sondertransaktionen abhängig machen.

Ausgefertigt in Belgrad, in zwei Exemplaren, den 3. Juli 1987.

487

749 Übersetzung.

Beilage 8.

Zusatzvereinfoarung zum

schweizerisch-polnischen Abkommen vom 31. Dezember 1936 über die Regelung der kommerziellen Zahlungen.

Abgeschlossen am 30. Juni 1937.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 25.August 1937.

Der schweizerische Bundesrat und der Präsident der Eepublik Polen, vom Wunsche beseelt, das am 31. Dezember 1986 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Polen über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen zu vervollständigen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein diesbezügliches Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bnndesrat: Herrn Pierre Vieli, Dr. jur., Legationsrat; der Präsident der Republik Polen: Herrn Jean de Modzelewski, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Eepublik Polen, in Bern, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1.

Die Art. l und 2 des schweizerisch-polnischen Abkommens vom 81. Dezember 1936 über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1. Sämtliche Forderungen und Schulden aus: a. der Lieferung von Waren polnischen oder schweizerischen Ursprungs, ohne Eücksicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr der Ware oder des Verfalls der Forderung; 6. der Lieferung von Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die vor dem 24. Juli 1936, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung des

750

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Ausfuhrzertifikate im Zahlungsverkehr mit Polen vom 28. Juli 1986, in Polen eingeführt wurden; c. Leistungen schweizerischer oder polnischer Firmen im Veredlungs- und Eeparaturverkehr ; d. Dienstleistungen (wie Kommissionen, Provisionen, Auslagen von Handelsreisenden, Transportkosten, Zöllen, Honoraren und ähnlichen Leistungen) ; e. anderen Nebenkosten, wie Gehältern, Salären und Pensionen von Vertretern, Angestellten und Arbeitern, Patentgebühren und ähnliche Leistungen ; /. Eegiespesen, d. h. allgemeinen Verwaltungskosten, die schweizerische oder polnische Firmen verausgabt haben für die Ausbeutung von Unternehmungen, die sie in Polen oder in der Schweiz, sei es in Form einer Tochtergesellschaft, einer Filiale oder Agentur besitzen; g. Gewinnen und Generalunkosten, herrührend aus Handelsgeschäften, die von schweizerischen Firmen in Polen oder von polnischen Firmen in der Schweiz getätigt wurden; h. Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr; i. schweizerischen oder polnischen Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, wie Lizenzen usw.

können nur auf dem Wege der Kompensation geregelt werden. Zu diesem Zwecke können beide Kegierungen vorschreiben, dass der Gegenwert dieser Verpflichtungen bei einer in jedem Lande zu bezeichnenden Institution einbezahlt werden soll.

2. Die Gläubiger und Schuldner sind in der Auswahl ihrer Kompensationspartner und im Abschluss von Kompensationstransaktionen völlig frei, unter Vorbehalt der in Art. 8 des Abkommens vom 81. Dezember 1986 vorgesehenen Genehmigung durch die zuständigen Behörden .beider Länder in jedem einzelnen Fall.

8. Gewisse Gläubiger- und Schuldnerkategorien können jedoch Kompensationsgeschäfte nur durch Vermittlung von Organisationen durchführen, die von der Begierung ihres Landes bezeichnet werden.

Die Bestimmung ad Art. l im Schlussprotokoll zum Abkommen vom 81. Dezember 1986 wird aufgehoben.

Art. 2.

Den Einzahlungen auf die Zwischenkonten, worauf sich Art. l, Abschnitt l hiervor bezieht, kommt nur dann befreiende Wirkung zu, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vereinbart wurde.

In allen andern Fällen haben diese Einzahlungen keine befreiende Wirkung, und der Schuldner ist von seiner Schuldpflicht erst dann befreit, wenn der Gläubiger den vollen Gegenwert seiner Forderung erhalten hat.

751

Art. 8.

Jede der beiden Eegierungen wird einen Kegierungsausschuss bilden, um die Abwicklung des Zahlungs- und Warenverkehrs zwischen beiden Ländern zu überwachen.

Art. 4.

Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird sobald wie möglich ratifiziert und die Eatifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht. Sie wird am 15. Tage nach dem Austausch der Eatifikationen in Kraft treten und hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das schweizerisch-polnische Abkommen vom 81. Dezember 1986 über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen.

Die vorliegende Vereinbarung kann gemäss den Bestimmungen der Art. 8 und 9 des genannten Abkommens vom 81. Dezember 1936 gekündigt werden

Zu Urkund dessen, haben die oben erwähnten Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den 30. Juni 1937.

Schlussprotokoll.

ad Art. 2.

Auch in den Fällen, wo die Einzahlung auf eines der gemäss Artikel l errichteten Zwischenkonten für den Schuldner befreiende Wirkung hat, herrscht Einverständnis darüber, dass keine aus allfälligen Kursschwankungen entstehende Differenz zu Lasten der beiden Institutionen fällt, die diese Zwischenkonten führen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den 30. Juni 1987.

495

752 Übersetzung.

Beilage 9.

Zusatzprotokoll zum

Zusatzabkommen vom 3. Februar 1934 zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922.

Unterzeichnet ain 30. Juni 1937.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 25. August 1937.

Die Kegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Polen sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:

Art. 1.

Die Beilage A (Liste A) zum Zusatzabkommen vom 3. Februar 1984 bleibt in Kraft und wird wie folgt abgeändert und ergänzt: Position des polnischen Zolltarifs

128 ex P. 8

Zollansatz

Warenbezeichnung

I. Beizufügen oder abzuändern: Emmentaler- und Greyerzerkäse, hergestellt aus Milch von Kühen, die in einer Höhenlage von wenigstens 450 m gehalten werden Anmerkung ad P. 3: Jede einem dritten Staate für die unter P. 3 fallenden Käse gewährte Zollreduktion findet auf Emmentaler- und Greyerzerkäse schweizerischer Herkunft Anwendung, wenn eine Bescheinigung einer Handelskammer oder einer anderen von der schweizerischen Eegierung ermächtigten Institution vorgelegt wird, worin bescheinigt wird, dass die eingeführten Käse tatsächlich Emmentalerund Greyerzerkäse schweizerischer Produktion sind, hergestellt aus Milch von Kühen, die in einer Höhenlage von wenigstens 450 m gehalten werden.

Zloty lur 100 kg

100.--

753 Position des polnischen Zolltarifs

ex P. 4

244

p. l P. 8

860 P. 2 372 ex P. l

Zollansatz Warenbezeichnung

Sbrinz-Käse, Glarner Kräuterkäse, Weichkäse in Schachteln oder in Blöcken, alle diese hergestellt aus Milch von Kühen, die in einer Höhenlage von wenigstens 450 m gehalten werden, oder aus den unter P. 8 hiervor genannten Käsearten Anmerkung: Die unter Position 128 ex P. 8 und ex P. 4 genannten Vertragszölle finden nur Anwendung auf Waren, die von einer Bescheinigung einer Handelskammer oder einer anderen von der schweizerischen Ee'gierung zu bezeichnenden Institution begleitet sind, worin die vorgenannte Höhenlage von wenigstens 450 m und die den in Betracht fallenden Käsesorten entsprechende Warenbezeichnung bescheinigt werden.

Zloty lür 100 kg

115.--

Säfte, Saucen, Fleischextrakte, Gemüseextrakte, und ihre Mischungen, Gemüsemehl zur Bereitung von Speisen, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Früchten u. dgl. -- alles ausser den besonders genannten: flüssig, in einer Verpackung: a. über 1000 kg fest, ausser den besonders genannten, in einer Verpackung : a. über 100 kg

60.--

Inositphosphorverbindungen, wie Phytin und andere

1400.--

Guajakol Anmerkung ad Pos. 384: Es besteht Einverständnis darüber, dass pharmazeutische Produkte der Position 384, die in Verpackungen von 10 g oder mehr eingeführt werden, nicht als dosiert betrachtet werden und demzufolge keinen Zuschlag zu entrichten haben, wenn der in Betracht

60.--

100.--

754 Position des polnischen Zolltarifs

Zollansatz

Warenbezeichnung

Zloty für 100 kg

fallenden Menge nach den pharmazeutischen Usancen nicht die Eigenschaft einer eigentlichen Dosierung zukommt. Kommt der in Betracht fallenden Menge hingegen nach den pharmazeutischen Usancen die Eigenschaft einer eigentlichen Dosierung zu, so hat das betreffende Produkt den Zuschlag der Pos. 884 zu entrichten, auch wenn es in Verpackungen von 10 g und mehr eingeführt wird.

397 ex P. 2 Aethylbenzylanilinsulfosäure Kresidin Dimetylanilin ex P. 4

Azetoparaphenylendiamin

ex P. 6

Tolidin

ex P. 8

Phenylalphanaphtylamin

ex P. 9

1.6 und 1.7 Naphtylaminsulfosäuren (Cle vesäuren)

ex P. 12

150.-- bis 31. Dez.1938 150.-- bis 81. Dez.1938 150.-- bis 31. Dez.1938 35.-- bis 31. Dez.1938 130.-- bis 31. Dez.1938 150.-- bis 31. Dez.1938

150.-- bis 31. Dez.1938 2.4.8 Naphtylamindisulfosäure (C-Säure). .

150.-- bis 31. Dez.1938 Kondensationsprodukte von Paranitrobenzaldehyd mit Paraphenylendiamin 160.-- bis 31. Dez.1938 Pyrogengelbbase N 160.-- bis 31. Dez.1938 Diamindiphenylaminsulfosäure 160.-- bis 31. Dez.1938

755 Position des polnischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollansatz Zloty tttr 100 kg

898 ex P. 9 Orthonitrokresol (Nitroorthokresol)

160.-- bis 31. Dez.1988 399 ex P. l Meta-Aminophenol 140.-- bis 31. Dez.1938 ex P. 5 2.5.7 Aminonaphtolsulfosäure (J-Säure) . .

245.-- bis 31. Dez.1938 ex P. 6 Isogammaharnstoffsäure 250.-- bis 31. Dez.1938 Methylaminooxyphenazin 135.-- bis 31. Dez.1938 400 ex P. l Phenylsulfopyrazolonkarbonsäure . . . . .

35.-- bis 31. Dez.1938 ex P. 2 Chlorophenylmethylpvrazolonsulfosäure . . .

.35.

bis 31. Dez.1938 ex 401 Tetramethyldiaminobenzhydrol, Tetraaethvl diaminobenzhydrol 160.-- bis 31. Dez.1938 Michler's Keton 140.-- bis 31. Dez.1938 615 P. 4

616 P. 4

Baumwollgewebe gefärbt, merzerisiert, im Quadratmetergewicht von 60 g und weniger und von einer Dichtigkeit der Ketten und Schussfäden in l crna: 6. über 55 bis 70 Fäden

1000.--

c. über 70 bis 85 Fäden

1500.--

Baumwollgewebe, gemustert gewebt, farbig gewebt, bedruckt, auch merzerisiert, im Quadratmetergewicht von 60 g und weniger und von einer Dichtigkeit der Ketten- und Schussfäden in l cm2: b. über 55 bis 70 Fäden

1400

756 Position des polnischen Zolltarifs

962 ex P. 2 a

997 P. 8

1086 ex P. 8 c 1110

Zollansatz Warenbezeichnung

Gelenkketten System «Bedler» und ihre Glieder (die Bezeichnung «Eedler» an sichtbarer Stelle tragend) für Kettentransporteure des genannten Systems bestimmt Anmerkung: Damit der vorstehend genannte Vertragssatz für «Bedler»-Ketten zur Anwendung gelangen kann, muss dem Zollamt eine vom Fabrikanten ausgestellte Erklärung vorgelegt werden,, -die bescheinigt, dass es sich um Ketten System «Kedler» handelt, die für «Kedler»-Transporteure bestimmt sind. Eine ähnliche Erklärung hat auch der Empfänger vorzulegen. Die Erklärung des Fabrikanten muss von der zuständigen schweizerischen Handelskammer, diejenige des Empfängers von der industriellen Verwaltungsbehörde der zuständigen Woiwodschaft bescheinigt sein.

Zloty fUr 100 kg

100.--

Aluminiumblattmetall : a. in Bollen, ohne Überzug

400.

Fahrradventile, montiert

600.

Elektrische Energiemesser : 1. Ein- und dreiphasige, im Stückgewicht von 5 kg und weniger 2. Andere

900.

600.

II. Zu streichen: 299 P. 10

Hydrosulfit, seine Formalinverbindungen .

64.

ex 868

Phenylcinchoninsäure und ihr Natriumsalz

850.

895 ex P. 2 Naphtalindisulfosäure 2.7

160.

757

Art. 2.

Die Beilage B (Liste B) zum Zusatzabkommen vom 3. Februar 1934 zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922 bleibt in Kraft und wird wie folgt ergänzt und abgeändert: Zollansatz

Position des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Fr.

per q

3

Hafer

--.60

4

Gerste

--.60

Champignons, konserviert

40.--

Geflügel, lebend

20.--

84

Geflügel, getötet

80.--

85

Geflügelkonserven

80.--

ex 44&

1326

Pferde: -- andere

155 6

Bettfedern: -- gereinigt

40.--

156 &

Daunen (Flaum): -- gereinigt

40.--

Kartoffelflocken

--.20

Bau- und Nutzholz: -- roh: anderes Laubholz Nadelholz

--.20 --.50

ex 214

229 b 230

per Stück

120.--

232

- mit der Axt beschlagen: Nadelholz

--.50

237

- in der Längenrichtung gesägt oder g spalten, auch fertig bebauen: anderes als Schwellen: Nadelholz

2.50

758 Position des schweizerischen Zolltarifs

Zollansatz Warenbezeichnung

Fr.

per q

Leisten (Stäbe) zu Kahmen: -- rohgrundiert:

272

glatt, ohne Verzierung

278

verziert (ornamentiert)

274 ex 849

-- andere

Zinkblech roh (glatt oder gewellt)

Freigabe der Bindung Freigabe der Bindung Freigabe der Bindung 2.--

Art. 3.

Das vorliegende Zusatzprotokoll wird ratifiziert und die Katifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Warschau ausgetauscht werden. Es tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausch der Eatifikationen in Kraft, und hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Zusatzabkommen vom 8. Februar 1984 zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922.

Das vorliegende Protokoll kann gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des vorerwähnten Zusatzabkommens vom 3. Februar 1984 gekündigt werden.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am 30. Juni 1987.

759 Schlussprotokoll zu Liste B.

ad Pos. 229 b, 230, 232, 237 des schweizerischen Zolltarifs.

Die Konsolidierung der Zollansätze für die vorstehend erwähnten Positionen bleibt in Kraft bis zur Aufhebung der Kontigentierungsmassnahmen, die bei der Einfuhr von Waren dieser Tarifnummern in die Schweiz zur Anwendung gelangen.

Die schweizerische Eegierung wird indessen die polnische Begierung sechs Wochen bevor die Zollbindung für die Positionen 229 6, 280, 282 und 287 aufgehoben wird, benachrichtigen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am 30. Juni 1987.

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XV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 3. September 1937.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

3617

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1937

Date Data Seite

665-759

Page Pagina Ref. No

10 033 375

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