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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Damenschneiderin.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Damenschneiderin.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Damenschneiderin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2% Jahre.

Spezialbetriebe wie Jackett-, Mantel-, Jupe- oder Kinderkleiderschneidereien, und zwar sowohl Mass- wie Konfektionsateliers, sind verpflichtet, ihren Lehrtöchtern die Fertigkeiten des Grundberufes nach dem in Art. 8umschriebenen Lehrprogramm zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen 2 Lehrtöchter ausbilden.

Betriebe, die ständig l--2 gelernte Damenschneiderinnen beschäftigen,, dürfen 3 Lehrtöchter, Betriebe, die ständig 3--5 gelernte Damenschneiderinnen beschäftigen, dürfen 4 Lehrtöchter ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Damenschneiderinnen darf eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen,, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen..

-520 Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrtöchter mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im JSinzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten .Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ·wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres, bzw.

Schulsemesters, anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter soll in erster Linie an sauberes, genaues und mit zumehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit, den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende .Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe Tind Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Die verschiedenen Näharten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das «Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte ·und der Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Maschinennähen. Übungsarbeiten, wie Stiche einziehen, Nähte um·schlingen, Einfassen, Säumen, Annähern von Haften, Drückern, Knöpfen und Aufhängern. Ausführen von Knopflöchern, einfachen Hohlsäumen und Zier·stichen. Zuarbeiten. Teilarbeiten, wie Miederbänder, Verschlüsse, Patten und 'einfache Kragen. Bügeln einfacher Stücke. Ausführen einfacher Kleidungsstücke, Änderungen und Beparaturen. Praktische Einkaufslehre.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Anfertigen von Ärmeln, Kragen und Einsätzen. Ausführen der vorkommenden Stichgarnituren, wie Hohlsäume, Bisen, Volants und Zierstiche. Bügeln und Dämpfen der verschiedenen Stoffe. Formbügeln und Auffrischen von Glanzstellen. Anfertigen ·einfacher Schnittmuster und Abformen verschiedener Teilstücke. Mithilfe

521 bei Anproben. Einführen in das Zuschneiden. Anfertigen von Kleidern in einfacher Ausführung. Ausführen aller vorkommenden Änderungen und Keparaturen.

Letztes Lehrhalbjahr.

Förderung in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Weitere Ausbildung im Zuschneiden und selbständigen Anfertigen von Kleidern. Anfertigen von' Teilarbeiten für Jacken und Mäntel, wie Leisten-, Knopfloch- und Pattentaschen. Formbügeln und Pickieren.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten, die Mass- und Bedarfsbestimmungen für Stoffe und Zutaten, sowie einfache Zuschneidearbeiten selbständig'ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Keglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

Eidgenössisches

Volksmrtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Damenschneiderin.

Das eidgenössische Vplkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Damenschneiderin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Beehrten, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Damenschneiderin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Expertinnen zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen in Frage kommen, die einen Expertinnenkurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Prüfung ist von den Expertinnen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge, Zeichenutensilien und Materialien sie zur Prüfung mitzubringen hat.

Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrmeisterin zu arbeiten. Die Expertin hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde ; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

o. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind, der jeweiligen Mode entsprechend, 3 bis 5 Modelle zu bestimmen, aus denen jede Kandidatin zu Beginn der Prüfung die ihr beliebige Fasson selber zu wählen hat. Bei der Bestimmung der Prü-

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fungsmodelle sind zu berücksichtigen: Modelle für Uni- sowie für fassonierte Stoffe, für schlanke und für festere Figuren. Ferner hat jedes Modell irgendeine technische Schwierigkeit auf zuweisen.

Jede Kandidatin hat nachstehende Prüfungsarbeiten auszuführen: Ein Wollkleid mit langen Ärmeln.

Teilarbeiten, wie Knopflöcher und Taschen (Musterstück).

6. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial (Mustersammlung) vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Stoffe, Futterarten, Zutaten und Garnituren.

Fasson- und Farbenwahl, Materialberechnungen. Wahl der Fasson und Farben für verschiedene Figuren und Altersstufen aus Journalen, unter Angabe der entsprechenden Masse und des Materialbedarfes.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse.

Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Futterarten, Zutaten und Garnituren.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen von einem oder mehreren Grundmustern mit vorgeschriebenen Ableitungen und eventueller Schnittübersicht. Ausser dem Fachzeichnen ist eine einfache Abformübung zu verlangen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Expertinnen haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--8 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit;

524 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Damenschneiderin zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Frauengewerbe-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Genauigkeit zu berücksichtigen.

Pos. l : Zuschneiden.

» 2: Zur Anprobe richten.

» 8: Anprobe und Korrektur.

» 4: Bügeln und Ausarbeiten.

» 5: Teilarbeiten (Musterstück).

» 6: Formen- und Farbensinn.

Pos.

» » »'

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

l : Materialkunde.

2: Fasson- und Farbenwahl, Materialberechnungen.

3: Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse.

4: Allgemeine Fachkenntnisse.

Pos.

» » »

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

l : Beurteilung der technischen Ausführung.

2: » des Formensinnes.

3: » der Ausführung im allgemeinen.

4: » der Abformübung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Beehrten, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

525 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

465 Eidgenössisches

Volksunrtschaftsdepartement:

Obrecht.

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Wäscheschneiderin.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Wäscheschneiderin.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Wäscheschneiderin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

Spezialbetriebe wie Herrenhemden-, Kragen- oder Damenwäscheschneidereien, und zwar sowohl Mass- wie Konfektionsateliers, sind verpflichtet, ihren Lehrtöchtern die Fertigkeiten des Grundberufes nach dem in Art. 3 umschriebenen Lehrprogramm zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen 2 Lehrtöchter ausbilden.

Betriebe, die ständig l--2 gelernte Wäscheschneiderinnen beschäftigen, dürfen 3 Lehrtöchter, Betriebe, die ständig 3--5 gelernte Wäscheschneiderinnen

526 beschäftigen, dürfen 4 Lehrtöchter ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Wäscheschneiderinnen darf eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrtöchter mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres, bzw.

Schulsemesters, anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter soll in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben.

Die verschiedenen Näharten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hünweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Maschinennähen, Säumen, Einrollen, Einfassen, Anfertigen von Hohlsäumen, Knopflöchern, Zierstichen und verschiedenen Nähten. Anfertigen von Tisch-, Küchen-, Bett- und einfacher Damenwäsche. Einfache Änderungen und Eeparaturen. Praktische Einkaufslehre.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Ausbilden im Bügeln, soweit es die Verarbeitung der Wäschegegenstände erfordert. Anfertigen und Garnieren von Damenwäsche aller Art ; Anfertigen von Herrenhemden, Herrenkitteln, Berufsschürzen, Pyjamas, Kragen für Herrenhemden. Ausführen

527 aller vorkommenden Änderungen und Eeparaturen. Herstellen einfacher Schnittmuster.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten, die Mass- und Bedarfsbestimmungen für Stoffe und Zutaten, sowie einfache Zuschneidearbeiten selbständig ausführen kann.

4. Obergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

Eidgenössisches Volkswirtschajtsdepartement : Obrecht.

Reglement üter

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Wäscheschneiderin.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Wäscheschneiderin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen);

528 b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich aussehliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern, Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Wäscheschneiderin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Expertinnen zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen in Frage kommen, die einen Expertinnenkurs, mit Erfolg bestanden haben.

Die Prüfung ist von den Expertinnen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge, Zeichenutensilien und Materialien sie zur Prüfung mitzubringen hat.

Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehnneisterin zu arbeiten. Die Expertin hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüiungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind, der jeweiligen Mode entsprechend, 8 bis 5Modelle für Damenwäsche zu bestimmen, aus denen jede Kandidatin zu Beginn der Prüfung die ihr beliebige Fasson selber zu wählen hat.

Jede Kandidatin hat nachstehende Prüfungsarbeiten auszuführen: Ein Damenwäschestück nach eigener Wahl aus den für die Prüfung bestimmten Modellen.

Ein Herrentaghemd mit Kragen.

Ein Flickstück.

529 b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial (Mustersammlung) vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Stoffe und Zutaten.

Fassonkenntnisse und Materialberechnungen. Massnehmen, Beschreibung und Materialberechnung eines Wäschestückes nach Vorlage. Kostenberechnung eines Wäschegegenstandes.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe und Zutaten.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen von je einem Grundmuster für die Damen- und Herrenwäsche mit vorgeschriebenen Ableitungen, eventuell mit Schnittübersicht.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Expertinnen haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l---S zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Wäscheschneiderin zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Frauengewerbe-Verband unentgeltlich bezogen werden.

530 Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Genauigkeit zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » »

1: 2: 3: 4: 5: 6:

Damenwäsche. .

Zuschneiden.

Zur Anprobe richten.

Anprobe und Korrektur.

Bügeln und Ausarbeiten.

Handarbeit.

Formen- und Farbensinn.

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

Zuschneiden.

Maschinenarbeit.

Fasson.

Flickstück.

Pos.

» » »

1: 2: 3: 4:

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Fassonkenntnisse und Materialberechnungen.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Herrenwäsche.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Die nachstehenden Positionen gelten für die Beurteilung der Arbeiten auf Herren- und Damenwäsche.

Pos. l : Beurteilung der technischen Ausführung.

» 2: » des Formensinnes.

» 3: » der Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung in der Damenwäschearbeit; Note der Arbeitsprüfung in der Herrenwäschearbeit; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Arbeitsprüfung in der Damenwäsche und die Note der Arbeitsprüfung in der Herrenwäsche je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

531 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

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Eidgenössisches

Volksioirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Korsettschneiderin.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Korsettschneiderin.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Korsettschneiderin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen 2 Lehrtöchter ausbilden.

Betriebe, die ständig l--2 gelernte Korsettschneiderinnen beschäftigen, dürfen 3 Lehrtöchter, Betriebe, die ständig 3--5 gelernte Korsettschneiderinnen beschäftigen, dürfen 4 Lehrtöchter ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Korsettschneiderinnen darf je eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

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Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres, bzw.

Schulsemesters, anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter soll in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Die verschiedenen Näharten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Maschinennähen. Übungsarbeiten, wie Nähen und Vorheften von Nähten, Aufnähen von Stäbebesätzen, Stürzen und Einfassen von Kanten, Nähen von Strumpfbändern, Annähen und Einziehen von Knöpfen, Anbringen von Knopflochpatten, Haften und Schliessen. Nesteleinziehen in den vorkommenden Büstenhaltern, Gürteln, Korsetts und Korseletts. Ausführen von ösenkanten, Fliegen am Stabende und Zierstiche. Anfertigen einfacher Büstenhalter, Hüftengürtel und Korsetts. Einfache Änderungen und Eeparaturen.

Praktische Einkaufslehre.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Einsetzen von Gummiteilen und Spickein. Ausführen aller vorkommenden Änderungen und Beparaturen. Ausbilden im Massnehmen, Zuschneiden und Anfertigen einfacher
Büstenhalter, Gürtel und Korsetts. Üben im Bügeln.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten, die

533 Mass- und Bedarfsbestimmungen für Stoffe und Zutaten, sowie einfache Zuschneidearbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrattreten dieses Keglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

Eidgenössisches

Volksmrtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Korsettschneiderin.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Korsettschneiderin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf skundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Beruf s kenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

534 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Korsettschneiderin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Expertinnen zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen in Frage kommen, die einen Expertinnenkurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Prüfung ist von den Expertinnen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge, Zeichenutensilien und Materiahen sie zur Prüfung mitzubringen hat.

Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrmeisterin zu arbeiten. Die Expertin hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeiisprüfung.

Als Prüfungsarbeiten sind nachstehende Arbeiten nach Angabe der Expertin auszuführen: Ein Korsett und ein Büstenhalter nach Mass oder ein Korselett nach Mass.

Teilarbeiten, welche die Prüfungsstücke nicht aufweisen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial (Mustersammlung) vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Stoffe, Zutaten und Garnituren.

Fasson- und Farbenwahl. Materialberechnungen. Wahl der Fasson und Farben für verschiedene Figuren und Altersstufen aus Journalen, unter Angabe der entsprechenden Masse und des Materialbedarfes.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

535

Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Zutaten und Garnituren.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen von einem oder mehreren Grundmustern mit vorgeschriebenen Ableitungen, eventuell mit Schnittübersicht.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Kücksicht genommen werden.

Die Expertinnen haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Korsettschneiderin zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Frauengewerbe-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Genauigkeit zu berücksichtigen.

Pos. l : Zuschneiden.

» 2: Zur Anprobe richten.

» 8: Anprobe und Korrektur.

» 4: Bügeln und Ausarbeiten.

» 5: Teilarbeiten, welche die Prüfungsstücke nicht aufweisen.

» 6: Formensinn.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Fasson- und Farbenwahl, Materialberechnungen.

536 Pos. 3: Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse.

» 4: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. l : Beurteilung der technischen Ausführung.

» 2: » des Formensinnes.

» 3: » der Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

46?

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Knabenschneiderin.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der

537 Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Knabenschneiderin.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Knabenschneiderin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen 2 Lehrtöchter ausbilden.

Betriebe, die ständig l--2 gelernte Knabenschneiderinnen beschäftigen, dürfen 3 Lehrtöchter, Betriebe, die ständig 3--5 gelernte Knabenschneiderinnen beschäftigen, dürfen 4 Lehrtöchter ausbilden. Auf je l--5 weitere gelernte Knabenschneiderinnen darf eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrtöchter mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres, bzw.

Schulsemesters, anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter soll in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an .rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

Bundesblatt.

89. Jahrg.

Bd. II.

38

538

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben.

Die verschiedenen Näharten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes

Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Maschinennähen. Übungsarbeiten, wie Stiche einziehen, Nähte umschlingen und einfassen. Annähen von Knöpfen und Haken. Ausführen von Teilarbeiten, wie Futter- und Hosentaschen, Gürtel, Schnallengürtel, Schlaufen und Knopflöcher. Anfertigen von Futterleibchen, Blusen- und Ellenbogenärmeln. Anfertigen von glatten Hosen, Leibchenhosen, KnickerbockersBreeches und Skihosen. Flachbügeln der Nähte und Kanten. Abbügeln der Hosen. Einfache Änderungen und Eeparaturen. Praktische Einkaufslehre.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Anfertigen von Leisten-, Patten- und Sporttaschen. Üben im Anfertigen verschiedener Verschlussarten. Phantasiekleider und Blusen zur Anprobe richten und nachher fertigstellen. Ausführen von Teilarbeiten an Vestons, Mänteln, Sportkleidern, Gilets und Kragen. Verarbeiten der verschiedenen Kanten. Üben im Formbügeln. Abformen und Garnieren von Kragen. Mithilfe bei der Anprobe.

Stoffeinteilen und Einführen in das Zuschneiden der Futterteile und Einlagen.

Stoff- und Futterbestimmung. Ausführen aller vorkommenden Änderungen und Eeparaturen.

Letztes Lehrhalbjahr.

Förderung in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Selbständige Anfertigung von Veston-, Sport- und Skianzügen, Gilets und Mänteln für Knaben. Vervollständigen im Stoffeinteilen und Zuschneiden aller in das Fach einschlagenden Arbeiten. Vermehrte Mithilfe bei der Anprobe.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit alle im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten, die Mass- und Bedarfsbestimmung für Stoffe, Futter und Zutaten, sowie einfache Zuschneidearbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der .Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehr Verhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht,

539 5, Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1937.

Eidgenössisches

Volksioirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Knabenschneiderin.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Knabenschneiderin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Knabenschneiderin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Expertinnen zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen in Frage kommen, die einen Expertinnenkurs mit Erfolg bestanden haben.

540

Die Prüfung ist von den Expertinnen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge, Zeichenutensilien und Materialien sie zur Prüfung mitzubringen hat.

Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrmeisterin zu arbeiten. Die Expertin hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrüfungsstoH.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind, der jeweiligen Mode entsprechend, einige Modelle (Veston-Anzüge, Mäntel, Hosen) zu bestimmen, aus denen jede Kandidatin zu Beginn der Prüfung die ihr beliebige Fasson selber zu wählen hat.

Jede Kandidatin hat nachstehende Prüfungsarbeiten auszuführen: Einen Veston-Anzug oder einen Mantel und eine Hose für Knaben von 3--15 Jahren.

6. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial (Mustersammlung) vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der im Berufe vorkommenden gebräuchlichsten Stoffe, Futterarten und Zutaten.

Fassonkenntnisse und Materialberechnungen. Beschreibung verschiedener Kleidungsstücke aus Journalen, unter Angabe der entsprechenden Masse und des Materialbedarfes.

Werkzeuge-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Futterarten und Zutaten.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen von einem oder mehreren Grundmustern mit vorgeschriebenen Ableitungen, eventuell mit Schnittübersicht.

541

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Expertinnen haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--8 zulässig.

1 2 8 4

= = = =

sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; genügend: für noch brauchbare Arbeit; ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Knabenschneiderin zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Frauengewerbe-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Genauigkeit zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » »

l: 2: 8: 4: 5: 6:

Zuschneiden.

Zur Anprobe richten.

0 Anprobe und Korrektur.

Bügeln und Fasson.

Teilarbeiten, wie Taschen, Kragen, Einlagen, Knopflöcher.

Formensinn.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos.

» » »

l: 2: 8: 4:

Materialkunde.

Fassonkenntnisse und Materialberechnungen.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnisse.

Allgemeine Fachkenntnisse.

542 Faclizeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. l : Beurteilung der technischen Ausführung.

» 2: » des Formensinnes.

» 8: » der Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird : Note in den Berufskenntnissen; Note der Arbeitsprüfung; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1987.

46« Eidgenössisches

Volksioirischaftsdepartement: Obrecht.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Mai

1937 1235

1936 721

Juni Januar bis Ende Juni

378 1613

165 886

Zu-oder Abnahme -j- 514

-f 213 -f- 727

Bern, den 10. Juli 1937.

474

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

543

Eidgenössische Steuerverwaltung.

474

Einnahmen

Im II. Quartal 1936 1937

1 . Januar bis 30. Juni

1937

1936

.

Rohertrag der cidg. Stempels bgaben: a. Abgaben auf Grund des ISundesgesetzes

vom 4. Oktobe r 1917/22. De zember 1927.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 2 759 827. 25 2152212.27 5 052 094. 84 3 598 956. 80 902 128. 25 419 849. 40 1 498 173. 66 909 576. 95 2. Aktien 3. Genossenschaftliche 54191.-- 42 596. 81 Stammanteile . . . .

27 842. 05 69 783. 54 4 697. 35 4. Ausland. Wertpapiere .

255 893. 30 2 528. 15 343 266. 65 5. Umsatz inländ. Wert251513.46 182 040. 15 642 058. 26 325 733. 40 papiere 6. Umsatz ausländ. Wert934 256. 64 508 538. 99 2 139 189. 34 1 010 352. 04 papiere 7. Wechsel und wechsel329 558. 70 331 301. 95 622 743. 70 694 793. 35 ähnliche Papiere . .

8. Prämienquittungen . . 1 873 079. 51 1 450 008. 70 2 993 052. 80 2 435 229. 67 566 199. 60 510 490. 41 1200558.51 1 158922.06 9. Frachturkunden . . .

Total 1--9 7 926 647. 71 5 584 812. 07 14 660 921. 30 10 180 858. 43

b. Abgaben auf Grund des 10. Coupons v. Obligationen 11. Coupons von Aktien .

12. Coupons von genossenschaftl. Stammanteilen 13. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

Total 10--13 Total 1--13

Bundesgesetz«:s vom 25. Juili 1921/22. De zember 1927.

.3 172 699. 27 3 035 813. 21 5 624 242. 88 5 639 994. 24 3 766 385. 93 2 886 795. 15 6 159 404. 70 4 879 555. 29

97 465. 81

216 156. 80

306 249. 25

312044.02

48 201. 65 6 346. 65 444 108. 05 220 055. -- 7 256 606. 01 6145111.81 12 534 004. 88 10 879 795. 20 15 183 253. 72 11729923.88 27 094 926. 18 21060653.63 · c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbes chlusses vom 29. November 1933 und des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936.

14. Erhöhung der Couponsteuer 7 015 036. 12 6 016 531. 17 11955533.10 9 413 900. 43 15. Kommandit44 706. 20 beteiligungen . . . .

50 357. 20 20 356. 60 129 223. 20 55 953. 51 58 449. 40 16. Verschiedenes *) . .

7 116. 15 10913.15 Total 14--16 7 076 306. 47 6 044 003. 92 12 143 205. 70 9 514 560. 14 Total 1--16 22 259 560. 19 17 773 927. 80 39238131.88 30 575 213. 77 12 322. -- 17. Bussen 3 538. 65 8 446. 15 7 358. 10 Total 1--17 22 263 098. 84 17 782 373. 95 39 246 489. 98 30 587 535. 77 1 *) Abgabe auf über 3 - bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden Über Mit elgentumsrechte.

544

Rekrutierung für das eidgenössische Grenzwachtkorps.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird auf das Frühjahr 1988 eine beschränkte Anzahl Grenzwachtrekruten einstellen.

1. Als Bewerber kommen ledige Schweizerbürger mit gutem Leumund in Betracht, die nachstehende Bedingungen erfüllen: a. Alter: Mindestalter 21 Jahre, Höchstalter 25 Jahre im Zeitpunkt des Dienstantrittes, d. h. am 1. März 1938.

b. Militärisch: Einteilung im Auszug der Armee, nach bestandener Rekrutenschule.

c. Schulbildung: Gründliche Elementarschulbildung. Die Bewerber müssen dem Unterricht in deutscher oder französischer Sprache ohne Behinderung folgen können.

d. Körperliche Eignung: Kräftige, den Anforderungen des Grenzwachtdienstes entsprechende Konstitution; insbesondere wird verlangt: Körperlänge mindestens 168 cm (barfuss gemessen), Sehschärfe mindestens l : l (ohne Korrektur), normaler Farbensinn, normale Hörschärfe. Bewerber, die mit Plattfuss behaftet sind, können nicht berücksichtigt werden.

2. Bewerber haben ihre selbstverfasste, handschriftliche Anmeldung zu richten an das Grenzwachlkommando in

'

Für Bewerber mit Wohnsitz in den Kantonen

Basel:

Bern, Luzern, Unterwâlden, Solothurn, Basel, Aargau (mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach) ; Schaffhausen: Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaff hausen, Thurgau, Aargau (nur Bezirke Baden und Zurzach); Chur : Appenzell, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen Bezirk Moësa) ; Lugano: Tessin, Graubünden (nur Bezirk Moësa); Lausanne: Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg; Genf: Genf.

3. Dem Anmeldeschreiben, welches über den bisherigen Lebens- und Bildungsgang ausführlich Aufschluss geben soll, sind beizufügen: a. Zeugnisse (Schulzeugnisse, Zeugnisse von Lehrmeistern und Arbeitgebern) ; b. ein kurz vor der Anmeldung ausgestelltes Leumundzeugnis; e. Strafregisterauszug des eidgenössischen Zentralpolizeibureaus in Bern; d. Geburtsregisterauszug ;

545 e. Militärdienstbüchlein; /. ein ärztliches Zeugnis, durch welches nachgewiesen wird, dass die unter Ziffer 1d aufgeführten Bedingungen erfüllt sind; g. Angabe allfälliger Eeferenzen.

Schlusstermin für die Anmeldung: 15. August 1937.

Anmeldungen, welche nach diesem Termin einlaufen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Bewerber, welche für die Anstellung in Frage kommen, werden sich einer pädagogischen Prüfung und einer sanitarischen Aufnahmeuntersuchung zu unterziehen haben.

Die pädagogische Prüfung richtet sich in ihren Anforderungen nach dem Lehrplan einer achtklassigen Elementarschule.

Das Bestehen der Prüfung gibt dem Bewerber noch keinen Anspruch auf Einberufung zum Grenzwachtdienst. Gegenüber Bewerbern, welche durch vorzeitiges Verlassen ihrer bisherigen Stelle einen allfälligen Verdienstausfall erleiden, übernimmt die Zollverwaltung keine Verantwortung. Bewerber, welche durch den verwaltungsärztlichen Dienst nicht bedingungslos zur Anstellung empfohlen werden, kommen für eine Anstellung nicht in Frage.

Die Anstellung, erfolgt vorerst probeweise als Grenzwachtrekrut für ein Jahr. Besoldung : Tagessold Fr. 7.70 bis Fr. 8. --, zurzeit abgebaut auf Fr. 7.20 bzw. 7.46 plus allfälliger Ortszuschlag.

Nähere Auskunft kann bei den Grenzwachtkommandos eingeholt werden (Eückporto beilegen).

Bern, den 10. Juli 1937. · 474

# S T #

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das Amtliche Stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im Übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte Über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie Über

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1937

Date Data Seite

519-545

Page Pagina Ref. No

10 033 342

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