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Ablauf der Referendumsfrist:

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1. Februar 1938.

Bundesgesetz betreffend

Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung *), (Vom 28. Oktober 1937.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1937, beschliesst:

Art. 1.

Die Ziffern l bis 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1911 betreffend Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung **) werden aufgehoben.

Es werden folgende neue Art. 11 bis 15 in die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 eingeführt unter dem Titel III. Militärgerichte.

1. Divisionsgerichte und Territorialgerichte.

Art. 11. Die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen werden von den Divisionsgerichten und von den Territorialgerichten beurteilt. Vorbehalten bleibt die Kompetenz des ausserordentlichen Militärgerichtes.

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Divisions- und Territorialgerichte und regelt auf der Grundlage der Art. 45 bis 51 dieses Gesetzes ihre persönliche und örtliche Zuständigkeit.

Art. 12. Der Bundesrat ernennt aus den Truppen des Gerichtskreises auf eine Amtsdauer von drei Jahren die Eichter und die Ersatzmänner der Divisions- und der Territorialgerichte. Eichter und Ersatzmänner behalten ihre sonstige militärische Stellung bei.

Der Bundesrat teilt jedem Divisions- und jedem Territorialgericht Justizoffiziere (Grossrichter, Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber) in der erforderlichen Zahl zu.

*) A. S. 11, 273.

**) A. S. 28, 417.

Buudesblatt. 89. Jalirg. Bd. III.

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Bei der Bestellung der Gerichte ist die Sprachenverschiedenheit der Truppen des Gerichtskreises zu berücksichtigen.

Art. 13. Den Vorsitz in den Divisions- und Territorialgerichten führt ein Grossrichter. Zur ordentlichen Besetzung des Gerichtes gehören ferner sechs Eichter, ein Auditor und ein Gerichtsschreiber. Als Eichter amten drei Offiziere und drei Unteroffiziere oder Soldaten.

Art. 14. Die Voruntersuchung wird von einem Untersuchungsrichter unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers geführt.

Die Gerichtsschreiber haben auch das Sekretariat und das Eechnungswesen der Gerichte zu besorgen.

Ein Auditor vertritt die Anklage vor dem Gericht.

Art. 15. Der Oberauditor trifft für die Stellvertretung der Justizoffiziere die erforderlichen Anordnungen.

Art. 2.

Die Art. 45 bis 50 der Militärstrafgerichtsordnung werden aufgehoben und durch folgende Artikel ersetzt: Art. 45. Die Militärpersonen, die einer Heereseinheit angehören oder zugeteilt sind, unterstehen der Gerichtsbarkeit des für ihren Truppenteil zuständigen Divisionsgerichtes (Gerichtsstand der Zugehörigkeit).

Der Bundesrat wird diesen Gerichtsstand durch Verordnung auch für Militärpersonen, die Armeetruppen angehören, als anwendbar erklären.

Art. 46. Die strafbaren Handlungen, welche in Eekrutenschulen oder in andern Instruktionskursen ausserhalb der nach Truppenordnung organisierten Verbände begangen werden, sind dem am betreffenden Waffenplatz örtlich zuständigen Gerichte unterworfen.

Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften.

Art. 47. In allen andern Fällen ist der Gerichtsstand bei dem Gerichte begründet, in dessen Kreis die strafbare Handlung begangen wurde. Ist in einem solchen Falle der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Bundesrat das zuständige Gericht.

Art. 48. Wurde die strafbare Handlung im Auslande begangen und ist der Gerichtsstand der Zugehörigkeit nicht gegeben, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Kreis der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat.

Hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Gericht seines letzten schweizerischen Wohnsitzes, und, wenn er niemals in der Schweiz gewohnt hat, das Gericht desjenigen Kreises zuständig, in welchem seine Ergreifung stattgefunden hat.

Wenn diese Bestimmungen nicht hinreichen, um den Gerichtsstand zu ermitteln, so wird das zuständige Gericht vom Bundesrat bestimmt.

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Art. 49. Ist eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, welche einzeln in die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, so ist der Gerichtsstand bei demjenigen Gericht begründet, welches für die schwerste Tat zuständig ist. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

Sind mehrere Personen der Mittäterschaft an einer strafbaren Handlung beschuldigt, so gebührt demjenigen Gericht der Vorzug, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

Sind bei einer strafbaren Handlung Personen als Teilnehmer oder Begünstiger beschuldigt, so ist das Gericht des Täters für alle zuständig.

Art. 50. Ausnahmsweise kann der Bundesrat aus Gründen der Zweckmässigkeit ein anderes als das sonst zuständige Divisions- oder Territorialgericht mit der Beurteilung eines bestimmten Straffalles beauftragen.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 28. Oktober 1937.

Der Vizepräsident: B. Weck.

Der Protokollführer: Leimgrulber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 28. Oktober 1937.

Der Präsident: M. Troillet Der Protokollführer : G. Bovet.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 28. Oktober 1937.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 140

G. Boret.

Datum der Veröffentlichung: 3. November 1937.

Ablauf der Referendumsfrist: 1. Februar 1938.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung *), (Vom 28.

Oktober 1937.)

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