140 c. für eine Güterweganlage in der Gemeinde Airolo; d für die Erstellung einer Brücke über die Maggia bei Someo; e für eine Bachkorrektion in Semione.

7. Wallis: Für Alpbaut in der Gemeinde Eandogne.

(Vom 8. Januar 1987.)

Als Mitglied der Kommission für passiven Luftschutz wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1938, gewählt; Oberstleutnant im Generalstab Gustav Däniker, Sektionschef bei der Generalstabsabteilung des eidgenössischen Militärdepartements, in Bern.

(Vom 12. Januar 1987:) Die spanische Regierung hat dem am 28. September 1986 zum schweizerische Berufskonsul in Barcelona ernannten Herrn Adolf Gonzenbach das Exequatur erteilt.

Die Begierung von Venezuela hat dem am 10. Oktober 1986 zum schweizerischen Generalkonsul in Caracas ernannten Herrn G. G. Balli das Exequatur erteilt.

219

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1936.

(Vom

11. Januar 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend in üblicher Weise Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Hilfsgesellschaften, Heime und fremder Wohltätigkeitsinstitutionen im Auslande zugunsten unserer hilfsbedürftigen Landsleute. Das beiliegende Verzeichnis gibt Ihnen Aufschluss über die im

141

Jahre 1986 von diesen Anstalten entfaltete Unterstützungstätigkeit sowie über die an sie geleisteten Beiträge des Bundes und der Kantone.

Die uns für den genannten Zweck zur Verfügung gestellten Mittel betrugen 1935

1936

48000 88 485

45000 31 925

Fr.

von Seiten des Bundes von Seiten der Kantone

Fr.

Total 81435 76 925 Es standen uns also für die Verteilung an die Hilfswerke Fr. 4510 weniger zur Verfügung als im Vorjahre. Der Abbau des Bundeskredits beläuft sich auf Fr. 8000 und derjenige der Kantone auf Fr. 1510. Trotz diesem erneuten Kreditausfall haben wir uns bemüht, den vielfachen Gesuchen um Erhöhung des Beitrages nach Möglichkeit gerecht zu werden.

Im Berichtsjahre haben wiederum eine Anzahl von Hilfsgesellschaften auf die Zuerkennung eines Beitrages verzichtet oder von sich aus eine angemessene Herabsetzung der letztjährigen Beihilfen beantragt. Dadurch wurde es uns möglich, denjenigen Werken, die die Mittel zur Ausübung ihrer Hilfstätigkeit nicht mehr aus eigener Kraft aufzubringen vermochten oder deren Unterstützungstätigkeit in ausserordentlicher Weise in Anspruch genommen wurde, die letztjährigen Beiträge ungekürzt zu belassen. In einzelnen Fällen, namentlich da, wo sich die Abwertung des Schweizerfrankens besonders fühlbar machte, konnten die Beiträge sogar um ein Weniges erhöht werden.

Leider haben sich einige Kantonsregierungen mit Eücksicht auf die finanzielle Lage veranlasst gesehen, ihre Beiträge für das laufende Jahr zu kürzen oder, wie aus der nachfolgenden Statistik erhellt, vorübergehend gänzlich einzustellen. Angesichts der wachsenden Not zahlreicher schweizerischer Hilfswerke im Auslande und der bisherigen Verminderung der Mittel, die ihnen seitens der Heimatbehörden zur Verfügung gestellt werden können, ist zu erhoffen, däss sich künftig nicht nur eine weitere Herabsetzung der an das gemeinsame Hilfswerk beigesteuerten Kredite werde vermeiden lassen, sondern dass vielmehr die Verhältnisse gestatten werden, sie bald wieder auf die früheren Beträge zurückzuführen.

Wir werden es uns angelegen sein lassen, auch im kommenden Jahro die schweizerischen und fremden Wohltätigkeitsinstitutionen im Eahmen der verfügbaren Mittel zu unterstützen, und wir zählen trotz der schwierigen finanziellen Lage einzelner Kantone zuversichtlich auch inskünftig auf Ihr so wertvolles Verständnis für unsere notleidenden Auslandschweizer.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Januar 1937.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

142 Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und Asyle im Anstände Zürich Bern Üri Schwyz

.

. . . .

. . . .

Glarus Zug Zug Basel-Stadt Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau

.

. .

Tessin . . . . .

Waadt Wallis . . .

.

Neuenburg . . . .

Genf . .

. .

. . . .

.

. . . .

Beiträge für

1985

1936

Fr.

6900 5000 1200 200 500 400 200 800 300 585 1 200 2000 1000 . 700 800 150 2500 1000 2400 1200 1800 1 800 300 500

Fr.

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1 000 700 700 150 2500 1000 2400 1200 1800 1 800 300 500

Total

33435

31925

143

Rechnungsjahre

Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den übermittelten Abrechnungen

1934

1935

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben . . . .

174

165

2. Gesamtvermögen dieser Vereine 3. Gesamtsumme der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen . . .

Fr. 3054172 Fr. 3 373 649

526 033 "

488099

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

62

57

5. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine

114

105

a. Total der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen ,

,,

Fr. 418 581 Fr.

b Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssub

,,

55 490

,,

400 567

53 660

144

Angaben über die schweizerischen Heime und Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

1934

1935

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

5

5

2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten. . .

5

5

3. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

Fr. 180 471

Fr. 75817

Rechnungsjahre

4, Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

,,

47 322

,,

48 631

5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen .

. . . . .

,,

16 750

,,

15000

Angaben aber die fremden Asyle, gemäas den Ton Ihnen übermittelten Abrechnungen

1984

1935

1 . Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben .

25

26

2. Zahl der unterstützten Asyle

25

25

.

Rechnungsjahre

.

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

Fr. 29 812

Fr. 37 108

9195

,,. 8265

,,

145

Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreitend die Schweiz, Hilfsgesellschaften und Helme im Ausländer Länder Belgien (Europa) - . .

(Afrika) . . Deutschland Frankreich (Europa) . .

(Afrika) . .

Grossbritannien (Europa) ,, (Kanada) (Afrika).

(Asien) .

,, (Australien) Italien Jugoslawien Lettland Niederlande (Europa) ,, (Indien) . .

Österreich . . . .

Polen . , . . . . .

Rumänien

.

. . .

Spanien Tschechoslowakei . . Vereinigte Staaten . . .

,, ,, (Philippinen) Argentinien Brasilien Chile .

.

Kolumbien Kuba . . .

Paraguay Peru

Siam (226)

.

.

IM la Vermögen Gewährte Pro anAnsässige schweiz. er Schweiz. Unter- sässige SubvenSchweizer Hilfs- Hilfswerke stützungen Schweizer tionen werke Fr. Cts.

Fr. Cts.

Fr.

Fr.

81 2065 4 4856 12523 5960 1 250 459 2 70 977 170 450 1 1359 5 23 17875 260 83854 -28 989 60 0265 48000 47 350 465 2 58 1 232 180 1 340 1 45 21 980 33 336 507 145641 100 000 9201 1 42 1 340 4930 6 7024 2 1 08 450 3564 3592 380 4 32 4100 385 362 66 751 15450 4 65 1700 2 2984 4042 4600 2350 5 151 290 24178 10 29 1000 733 1 16 4 26433 630 2 1570 11 309 068 57497 3 53 5300 16300 1 1 342 3204 340 750 1 4143 230 775 3 37 650 2 3810 61526 1280 2 98 1 1 221 300 2116 530 3 99 28596 78944 16 80 7,790 4 4700 1 8266 1024 1 17 870 1120 06 350 2 20 800 1 15475 1580 4298 2 72 75 846 1 273 3 68 230 51 635 68 1285 3700 4 2501 1 2294 447 55 210 810 2790 2 6104 10 62 4400 580 43 000 13 744 352 52812 1 23 1000 1 10264 1028 4 11 250 6 640 629 13967 1 27 11600 1 3996 110 65 5 157 393 2937 4500 55852 10624 5 7 59 1320 1400 593 4812 350 2 1 38 430 250 1 2104 4 33 150 650 1 1414 1359 2 02 700 1 06 20 710 340 2 331 1 263110 270 8 63 20 1 1863 17 120 1 427 5195 1 26 340 1 4684 200 150 1553 10 35 1377 1 20945 470 2 93 1 1250 5 43 230 10699 1 40 280 370 188 3 449 466 536 730 1 91 68660

NB, Als Basis für die Berechnung der Unterstützungen und Vermögenswerte wird auf den in den Abrechnungen der Hilfswerke aufgeführten Umrechnungskurs oder auf das Kursbulletin vom 1. Januar (Beginn des Rechnungsjahres) abgestellt.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

11

146

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Dachdeckergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtßchaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Dachdeckergewerbe, 1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Dachdeckergewerbe erstreckt sich ausschlieselich auf den Beruf des Dachdeckers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt S Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die Lehrlingsausbildung kommt, mit Ausnahme der Gebirgsgegenden, nur für solche Betriebe in Frage, die mindestens während 10 Monaten des Jahres beschäftigt sind.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Dachdecker tätig ist, kann jeweils nur einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. In Betrieben, die ständig 8 bis 6 gelernte Dachdecker beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat. Betriebe, die ständig 7 und mehr gelernte Dachdecker beschäftigen, dürfen gleichzeitig bis 8 Lehrlinge ausbilden. Die Aufnahme von 8 Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

147

Kein Betrieb darf mehr als 3 Lehrlinge zu gleicher Zeit ausbilden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist im Rahmen des Lehrprogrammes von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, wie Ziegel (Ton, Schiefer, Eternit; Arten und Abmessungen), Dachpappe, Holz, Imprägnier- und Bindemittel, Blei, Kupfer, Zink und galvanisiertes Eisenblech. Beurteilung und Qualitätsprüfung der Materialien.

Materialbedarfsbestimmung. Das Wichtigste über Dachformen und Arbeitsmethoden. Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge und Gerätschaften.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Berufsausübung.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Werkzeuge und Gerätschaften durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Einführen in das Umdecken und Neuerstellen der verschiedenen Ziegelbedachungen. Dachreparaturen. Erstellen von Unterdach (Schindelünterzüge). Versetzen von Schneefängen, Leiterhaken und Dachfenstern.

Zweites Lehrjahr.

Einführen in das Erstellen von Eternit- oder Schieferbedachungen.

Fassaden- und Wandverkleidungen in Holz, Eternit und Ziegeln. Zurichten von Schindelholz und Schindelmachen. Schindeldacharbeiten (je nach Landesgegend). Einführen in das Einteilen und Schnüren von Dachflächen. Erstellen von Gerüsten.

148

Drittes Lehrjahr.

Erstellen von Schieferbedachungen mit genauer Schnürung. Selbständige Einteilung und Schnürung der Dachflächen mit Bestimmung der erforderlichen Dachmaterialien. Aufsetzen, Einmörteln und Weissein von First- und Gratziegelh..

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Bestimmung über die Ausbildung des Lehrlings in einem zweiten Betriebe.

Der Lehrmeister, welcher den Lehrling nur teilweise in die ini vorstehenden Lehrprogramm verlangten Arbeiten einführen kann, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser Gelegenheit erhält, sich in den fehlenden Arbeiten vorübergehend in einem andern Betriebe auszubilden. Der zweite Lehrmeister hat den Lehrvertrag im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Behörde, unter genauer Bezeichnung der Arbeiten, in die der Lehrling von ihm einzuführen ist, mitzuunierzeichnen. Ebenso ist die Dauer und womöglich der Zeitpunkt dieser Ausbildungsart im Lehrvertrage vorzumerken.

5. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementea vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsde'partement: Utrecht.

149

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Dachdeckergewerbe, Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Dachdeckergewerbe.

l. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschhesslich auf dio unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

S. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den bernfskondlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Dachdecker nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wofür in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Arbeitsprüfung und die zeichnerischen Arbeiten sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Prüfungsarbeiten zu erklären und das nötige Material auszuhändigen.

Das persönliche Werkzeug, sowie die Zeichnungsutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling zur Prüfung selbst mitzubringen.

Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

150

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 2% Tage.

A. A r b e i t s p r ü f u n g

ca. 17 Stunden.

B. B e r u f s k e n n t n i s s e : a. Allgemeine Berufskenntnisse fe. Fachzeichnen

ca. l Stunde; ca. 2 Stunden,

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

A. Arbeitsprüfung.

Die Arbeitsprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: Umdecken eines Ziegeldaches mit Schindeln Umlegen eines Doppel- oder Falzziegeldaches Latten und Neueindecken von Dachflächen. Einschneiden der Ortbretter.

Schroten an Kehlen oder Gräten. Eindecken eines Schiefer- oder Eternitdaches mit Einteilung und Schnürung. Wandanschlüsse. Aufsetzen von First- und Gratziegeln mit Einmörteln derselben. Schindelunterzug mit Kehlen. Anschla-gen vonRundschindeln,, Glatt- oderSchläufschirm in den vorkommenden Varianten. Eternitarbeiten i n Wandbelag. Dachreparatur. Ausbessern Schneefängen, Leiterhaken, Schindelmachen. Instandstellen von Werkzeugen und Arbeitsgeräten.

Wenn infolge schlechter Witterung oder aus Mangel an passender Arbeit die eine oder andere der vorstehenden Arbeiten auf dem Bau nicht ausgeführt werden kann, solleine Wand (in senkrechter und schräger Stellung) zur Prüfung verwendet werden, oder es muss ein Musterdachstuhl zur Verfügung stehen.

.: .. .,

B.

Berufskenntnisse,

DiePrüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a. Allgemeine Berufskenntnisse, Materialkunde: Die wichtigsten im Dachdeckergewerbe vorkommenden Eoh- und Werkstoffe (Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse Werkzeuge und Unterhalt.

Arbeitsgeräte: Verwendung, Behandlung und

Allgemeine Fachkenntnisse: Kenntnisse der Dachformen und Gerüstarbeiten. Massangaben und Bestimmungen des Materialbedarfes für die ver-

151 schiedenen Arbeiten. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Verhütung und Meldung von Unfällen.

b. Fachzeichnen, Die Prüfungsaufgaben sind vom Experten nach freiem Ermessen aus nachstehend aufgeführten Arbeiten zu bestimmen: Zeichnen von Dachformen, Dach- und Unterdachkonstruktionen, wie Dachfuss, Dachvorsprung, Anschlüsse an Brüstungen, Lattung für Schindelunterzug, Dachpappenschalung.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfung die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 8 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Dachdecker zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note der Arbeitsprufung und diejenige in den Berufskenntnissen bilden je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Ziegelarbeiten.

» 2: Schiefer- oder Eternitarbeiten.

» 3: Schindelschirme*).

» 4: Eternit-Wandverkleidung und Behandlung.

.

» 5: Dachreparaturen.

» 6: Schindelmachen*).

*) Diese Prüfungspositionen können in Landesgegenden, wo solche Arbeiten .

nicht üblich sind, wegfallen.

152

a. Allgemeine Pos. 1: » 2: » 3:

Berufskenntnisse ~ Berufskenntnisse: Materialkunde.

Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

Allgemeine Fachkenntnisse.

b. Fachzeichnen: Pos. 4: Darstellung und Masseintragung.

» 5: Fachgemässe Ausführung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen: Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen!

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1936.

229

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

153

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Küfergewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1; Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgeset/es vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Küfergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Küfergewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Küfer (einfache Küblerei, Pass- und Kellerküferei), mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren ; B. Kühler (Weissbinder), mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er einen Lehrling ausbilden. In Betrieben, die ständig l--2 gelernte Küfer oder Kubier beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste sein letztes Lehrjahr begonnen hat.

Betriebe mit 3--6 gelernten Küfern oder Küblern dürfen bis 2 Lehrlinge, Betriebe mit 7--10 gelernten Küfern oder Kübleni dürfen bis 3 Lehrlinge ausbilden. Auf je 1--5 weitere gelernte Küfer oder Kubier darf je ein weiterer Lehrling ausgebildet werden. Dabei soll bei drei und mehr Lehrlingen die Aufnahme zeitlich so erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

154 Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einsselfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der im Berufe verwendeten Holzarten und Werkstoffe. Holzfehler und Holzkrankheiten. Lagerung und Behandlung der Getränke, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Handhaben, Behandeln und Instandstellen der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Instruktionen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Die für beide Berufe nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

A. Küfer.

Erstes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten. Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandstellen der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Knospen spalten, Eeife lackieren.

Üben im Hobeln von Hand durch Ausführen passender Arbeiten, wie Bodenstücke gerade hobeln, Eundhobeln und Aushobeln von Dauben. Bauchrisse aufreissen.

155 Kellerarbeiten. Gründliches Üben im Beinigen der Fässer, wie Transportfassböden herausnehmen und Fässer reinigen, Schlupfen und Eeinigen von Lagerfässern. Eeinigen, Füllen, Verkorken, Etikettieren und Kapseln oder Goudronieron von Flaschen.

Zweites Lehrjahr.

Werkstattarbeiten. Anfertigen von Keifen aus Holz und Eisen für Kübel und Fässer. Gerade Dauben herrichten und fügen. Bunde Standen streifen, fügen, aufsetzen, enden und gargeln; Boden einpassen. Herrichten und Bauhfügen von Fassdauben. Ausführen einfacher Beparaturen an Fässern und Kübelwaren. Schleifen und InstandsteUen der Werkzeuge.

Kellerarbeiten. Füllen und Versandbereitmachen der Fässer. Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres, wobei der Lehrling zu selbständigen Arbeiten zu erziehen ist.

Drittes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten. Ovale Bisse aufzeichnen und Anfertigen ovaler Standen. Krümmen von Fassdauben. Fügen gekrümmter Dauben und Bodenstiicke. Fässer absehlagen und wieder aufsetzen. Selbständiges Beissen, Zuschneiden und Anfertigen einfacher runder und ovaler Fässer in verschiedenen Holzarten. Ausführen der vorkommenden Beparaturen an Fässern und Kübelwaren.

Kellerarbeiten. Steigerung der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Gründliche Ausbildung im Behandeln gesunder und kranker Getränke.

B. Kubier.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandstellen der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Handhaben der Hobel und Ziehmesser durch Mithilfe beim Ausspalten und Zurichten von Holz für Dauben und Böden. Beissen, Zuschneiden und Anfertigen von kleinen runden Gefässen, wie Eimer, Tropfund Seifenkübel. Anfertigen von Eisen- und Holzreifen. Ausführen einfacher Beparaturen. Einführen in das Herstellen einfacher ovaler Geschirre. Schleifen und Instandhalten der Werkzeuge.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Gründliche Ausbildung im Beissen, Zuschneiden und Anfertigen von ovalen, ei- und ellipsenfönnigen Geschirren, wie Waschzuber, Badgelte, Trichter, Sauerstanden (Sauerbruchkübel), Satten («Gebsen»), Milch- und Weinbrenten.

Selbständiges Ausführen der vorkommenden Beparaturen.

156

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

157

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Bemfskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundhchen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Küfer oder als Kubier nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Arbeitsprüfung und die zeichnerischen Arbeiten sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Küfer.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung (ca. 18 Stunden); b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

158 Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2.

Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (ca. 18 Stunden).

Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu bestimmen. Die Wahl derselben hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Instandstellen von Werkzeugen, Anfertigen von Modellen, Keissen, Streifen (Hobeln), Fügen, Aufsetzen, Abbinden, Enden, Gargeln, Einpassen und Fertigmachen geprüft wird.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Streifen, Aushobeln und Fügen einer kleineren Fassdaube; Gargel nachreissen sowie Herstellen und Einschneiden des dazugehörigen Fassbodens. Anbringen eines neuen Kopfreifes. Entfernen schadhafter und Einsetzen neuer Dauben oder Bodenstücke.

fc. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkunde. Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen). Haibund Fertigfabrikate.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und "Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken in einzelnen Teilarbeiten, wie Zerlegen und Wiederaufsetzen eines Lagerfasses sowie in der Herstellung der hauptsächlichsten Küfereierzeugnisse, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien und Werkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse. Lagerung und Behandlung der wichtigsten Getränke. Krankheits- und Unfallschutz; Massnahmen bei Unfällen.

Zeichnerische Darstellung von ovalen Kissen, wie Ingenieur-, Gehroder Schmidhauserriss ; ellipsenförmige, eiförmige und dreieckige Bisse nach gegebenen Hauptmassen.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend : Arbeitsprüfung (18 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

159 Pos.

» » » »

Pos.

» » » »

1: 2: 3: 4: 6:

Werkzeugrichten.

Streifen, Fügen und Zusammenstellen.

Ausarbeiten, Gargeln, Beissen und Böden stellen.

Verputzen (Absäubern) und Beif anlegen.

Eeparaturarbeit (Ausführung, Zweckraässigkeit).

1: 2: 3: 4: 5:

Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Materialkunde.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Zeichnerische Darstellungen.

B. Kubier.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage : a. Arbeitspräfung (ca. 14 Stunden); b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

'

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 14 Stunden).

Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu bestimmen. Die Wahl derselben hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Instandstellon von Werkzeugen, Eeissen, Streifen, Fügen, Aufsetzen, Abbinden, Enden, Gargeln, Einpassen und Fertigmachen geprüft wird.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Anfertigen (einschliesslich Modell) eines Geschirres, wie Wasch- oder Badgelte, Milch- oder Futterkübel, Satte (Gebse), Brente. Anbringen eines neuen Beifes. Kübel abnehmen, nachreissen und Boden einpassen.

b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkonntnisse. Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen).

160 Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge, Arbeitstechniken und allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken in einzelnen Teilarbeiten und in der Herstellung der wichtigsten Küblerwaren, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien und Werkzeuge. Unfallverhütung und Massnahmen bei Unfällen.

Zeichnerische Darstellung der wichtigsten im Berufe vorkommenden geometrischen Grandformen, wie eiförmige, euipsenförmige und ovale Bisse nach gegebenen Hauptmassen.

3. Prûfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 14 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Werkzeugrichten.

» 2: Modellanfertigung, Streifen, Ausziehen und Fügen.

» 3: Ausarbeiten und Eeif anlegen.

» 4: Kübel abnehmen, nachreissen und Boden einsetzen.

B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 2 Stunden).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

» 3: Arbeitsvorgänge, Arbeitstechniken und allgemeine Fachkenntnisse.

» 4: Zeichnerische Darstellungen.

III. Beurteilung und Notengebung, Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind die verwendete Arbeitszeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben. Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

161

1 = sehr gut: 2 =gut: 3= genügend: 4 = ungenügend :

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; für noch brauchbare Arbeit; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Küfer oder Kubier zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bilden je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Küfermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1986.

Eidgenössisches 230

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

12

162

Umwandlung des Zollamtes Basel -Freiburgerstrasse in ein Hauptzollamt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse bisherige Nebenzollamt Basel-Freiburgerstrasse gestützt auf Art.

Zollgesetzes in ein Hauptzollamt umgewandelt. Diese Zollstelle mehr gernäss Art. 44 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz nahme aller Zollabfertigungsarten zuständig.

wird das 136 des ist nunzur Vor-

B e r n , den 15. Januar 1937.

319

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen im Sinne von Art. 9 des Bundesbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Am 15. Januar 1937 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement folgenden Entscheid in Zweifelsfällen gefällt: ,,Das Geschäft des A. Flury-Artho in Näfels kann in seiner derzeitigen Gestaltung nicht als Filiale bzw. Fabrikablage von Kaisers Kaffeegeschäft AG. in Basel betrachtet werden und ist demzufolge dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften nicht unterstellt.tt

B e r n , den 15. Januar 1937.

219

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Zuteilungsverfügung des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 31. Dezember 1936.)

ad 181 Spaltleder gewichst (croûte cirée), ad 180 Dieser Entscheid ist aufgehoben.

B e r n , den 14. Januar 1937.

219

Eidgenössische Oberzolldirektion.

163

Verzeichnis der

Auswanderungsagenturen und der von der Bundesbehörde zum Betrieb einer Auswanderungsagentur oder zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten patentierten Personen sowie der Unteragenten derselben.

(Jährliche gemäss Art. 8 des Buudesgesetzes vom 22. März 1888 veröffentlichte Zusammenstellung.)

A. Auswanderungsagenturen, I. Zwilchenbart A. G. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer : Rudolf Wullschleger.)

Unteragenten: Wohnort.

Name.

Zürich Baraga, Guid Bern Schulthess A. A.

Frutigen Büchler, Christian Meiringen von Bergen, Adolf Rawyler Hermann Biel Pruntrut Helfer, Jean Oskar Urbanetz, Josef Luzern Brunnen Camenzind, Josef Biedermann-Junker, Walter Gotti. Ölten Baier, Walter Basel Schmid, Beat St Gallen Meile, Walter Juon, Hans Chur Monsch, Johannes Davos Ilanz Schmid, Andreas Aarau Gloor, Adolf Dotta, Abele Airolo Oggier, Frédéric Sitten Gicot, Paul Neuenburg Meyer, Paul Olivier La Chaux-de-Fonds Vittet, Paul Alphonse Genf

Kanton.

Zürich.

Bern, " n "

T)

Luzern.

Schwyz.

Solothurn.

Basel-Stadt.

St. Gallen.

Graubünden,

" Aargau.

Tessin.

Wallis.

Neuenburg.

Genf."

164

IL A. G. Meiss & Cie. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Ulrich Richar Kündig.)

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Elmiger, Johann Georg Brander, Paul Stigeler, Emil Robert Ryser Otto Schumacher, Arnold Hirni, Johann Jeannet, John Rubin, Johann Hilberg, Louis Wilczek, Frl. Hansi Martha Gisler-Gisler, Karl Melcher, Natal Rubli, Harry Güttinger, Hugo Adolf Gubser, Eduard Schumacher, Jos. Leon Wirth, Wilhelm Meuli, Christian Kleiner, Walter R.

Hoffmann, Walter Friedrich Schweighauser, Paul

Zürich ,, ,, Biel Interlaken ,, Thun Wengen Adelboden Luzern Altdorf Glarus Sehaffhausen St. Gallen Altstätten Wangs Ragaz Chur Davos Aarau Kreuzlingen

Kanton.

Zürich.

7l

Bern.

" " " n 11

n Luzern.

Uri, Glarus.

Schaffhausen.

St. Gallen.

n n

n Graubünden.

" Aargau.

Thurgau.

Ut. Société Anonyme de Transports, anc, A. Naturai, Le Coultr & Cie., in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Emile Etienne Le Coultre.)

Unteragenten : Name.

Reinmann, Gustav Nagel, Adolf Kretzer, Hugo Max Imhof, Louis Pasche, François Louis Obermann, Alfred Paul Erwin

Wohnort.

Kanton.

Thun Solothurn St. Gallen Sitten Neuenburg Genf

Bern.

Solothurn.

St. Gallen.

Wallis.

Neuenburg.

Genf.

IV. Hans Im Oberste? & Cie. A. G. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer : Hans Im Obersteg.)

Unteragent: Name.

Schwarz-Häring, Hermann

Wohnort.

Basel

Kanton.

Basel-Stadt.

165

T. Conrad Schneebeli (Union Ticket Office) in Basel.

VI. Reisebureau Gerrit van Sp

A. G. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Gerrit van Spyk und Albert Heinzelmann.)

Unteragenten : Name,

Rootaan Frl. Margrit Nägeli, Fritz Amstad, Josef Steuble, J. B. Emil Hubacher, Friedrich Steurer, Hans Loringett Stephan Rohn, Albert Rolli, Frau Louise

Wohnort.

Luzern Samen Ennetmoos Appenzell . St. Gallen

n Chur Lausanne Vevey

Kanton.

Luzern.

Unterw. o. d. W.

Unterw. n. d. "W.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen.

" Graubünden.

Waadt.

"

TU. A. G. H. Attenberge in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer : H. P. Attenberger.)

Unteragenten : Name.

Attenberger, Josef Filter, Ernst Kiesel, Charles Bauer, Alphons Glausen, Hermann Reber, Max Duvanel, Charles Ami Wilczek, Dr. Adolf Biser, Karl Birchler, Basilius Senn, Paul Künzli, Frl. Ellen Bronner, G. Wilhelm Müller, Oskar Laible, Wilhelm Agustoni, Marco Pietro Agustoni, Marco Romeo Kleiner, Frau Maria Olgiati, Carlo Vacheron Jean Samuel Vacheron Alfred Henri Girardin, Albert

Wohnort.

Zürich

Kanton.

Zürich.

" Bern Thun Interlaken Biel Luzern Schwyz Einsiedeln Glarus Ölten Basel

" Bern.

" Schaffhausen St. Gallen n Davos Lugano Montreux

Schaffhausen.

St. Gallen.

" Graubunden.

Tessin.

Waadt.

Vevey La Chaux-de-Fonds

" Neuenburg.

M T!

Luzern.

Schwyz.

" Glarus.

Solothurn.

Basel-Stadt.

166

VIII Joseph Baumeier in Luzern.

IX. A. Kuoni A.G. in Zürich.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer : Alfred Kuoni und Paul Heinrich Hugentobler.)

Unteragenten : Name.

Huber, Albert Otto Nanz Paul Meili, Walter Küttel, Hugo Speck, Gottlieb Albek Werner Altorfer Adolf Plüss, Fritz Wiget, Franz Pavoni, Albert von Sury, Viktor Wyss, Walter Kneubühler, Josef Hohl, August Harzenmoser, Johann Pitschen, Claudio Böschenstein, Bertra Ruhoff, Bruno Enrico Mollet, Hans Widmer, Paul Meyer, Willy Bergmann, Eduard

Wohnort.

Zürich " " n n

Vulpera Zürich St, Moritz Winterthur Luzern Brunnen Freiburg Solothurn Ölten Basel St. Gallen St. Moritz Davos-Platz Romanshorn Lugano Locamo " Lausanne Genf

Kanton.

Zürich.

" " " " Graubünden.

Zürich.

Graubünden.

Zürich, Luzern.

Schwyz.

Freiburg.

Solothurn.

Basel Stadt.

St. Gallen.

Graubünden.

V)

Thurgau.

Tessin.

Waadt.

Genf.

X. Berner Handelsbank A. G. in Bern.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Fritz Christen.)

Unteragenten: Name

Wohnort.

Christen, Frl. Hanna Ruth Trachsel Hermann

Bern

Stieger, Walter

" Wongen

Kanton, Bern.

n n n

167

XL Schweiz-Italien Reise- und Transportgesellschaft, in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: August Busca.)

Unteragenten: Name, Harri, Robert Baumann, Ernst Brenni Brenne Jaeger, Walter Leu, Hans Durst, Paul Kälin Josef Mühlemann, J. P.

Givel Etienne-Oscar Schneider, Karl Zanetti, Vincenz Flury-Bloch Othmar Suter, Max Heinrich Ponzio, Gaetan Fraschina, Domenico Sorgesa, Waldeck Imperatori, Giuseppe Zaccheo, Mario Piotti, Arnoldo Campana, Emilio Jetzer, Georg Chiesa, Alfeo Godet, Jacques Buache, André

Wohnort.

Zürich

Kanton.

Zürich.

vi

"

Biel" Luzern Basel St. Gallen St. Moritz Arosa Davos Poschiavo Aarau Bellinzona " Lugano

" Bern.

Luzern.

Basel-Stadt.

St. Gallen.

Graubünden.

"

n

" Aargau.

Tessin.

"

" Biasca Locarno

" " n

" di Colla Maglio Lausanne Brig Genf

"

Waadt.

Wallis.

Genf.

n

"

XII. A. G. Danzas & Cie. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Gottlieb Schmid.)

Unteragenten: Name.

Lucchi Mario Marbot Paul Eigenheer, Gottfried Wegmann, Arnold Luginbühl, Walter Leuenberger, Frl. Emilie Maître, Georges Walker, Othmar Kälin Ochsn er, Ferdinand

Wohnort.

Zürich 7)

Winterthur Burgdorf Langenthal Biel Pruntrut

Wassen Einsiedeln

Kanton, Zürich.

T)

" Bern.

T)

n

" Uri.

Schwyz.

168 Name.

Marti, Frl. Emilie Kälin, Max Kumpel, Max Sutter, Fritz Stamm, Heinrich Eugster, Oswald Füllemann, Otto Heinrich Eünzler, Johann Jakob Eggli Rudolf Henri Furrer, Jakob Kost, Josef Ris, Arnoldo Gonzenbach, Paul Heinrich Spagnoli, Jean Bodenmann, Johann Perrin, Théodore Perrin, Frl. Madeleine Fankhauser, Albert

Wohnort.

Solothurn Ölten Balsthal Basel Schaffhaueen Trogen St. Gallen Buchs Arosa Brugg Zofingen Chiasso Naters Martigny-Ville Lax Neuenburg Genf"

Kanton.

Solothurn.

n n

Basel-Stadt.

Schaff hausen.

Appenzell A;-Rh.

St. Gallen.

· n Graubünden.

Aargau.

" Tessin.

Wallis.

Neuenburg.

Genf?

XIII. Hans Meiss A. G. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Dr. Hans von Meiss.)

Unteragenten : Name.

Suter, Josef Zobrist, Fritz Schlapbach, René François

Wohnort, Zürich " "

Kanton.

Zürich.

" n

XIV. C. Blenk & Fert in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Francis Fert.)

XY. Gaston Léon Henneberg in Genf.

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Deschenaux, Arthur Meyer, Paul

Freiburg Genf

Kanton.

Freiburg, Genf.

XVI Kehrli & Oeler in Bern.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Paul Kehrli und Albert Oeler,)

Unteragent: Name.

Wohnort.

Kneubühler, Gottlieb

Bern

XVII. Jan Ouboter in Zürich.

Kanton.

Bern.

169 XVIII. I. Hans Oehl in Basel.

XIX. Dr. Martin Litscher in Buchs (St. Gallen).

XX. Jules Egli in Zürich.

Unteragenten: Name.

Kir Kirchbaum bäum, Hans

Wohnort.

Zürich

Bruder, Jakob Interlaken Körner, Emil Luzern Sommer, Paul Schönenwer Weber, Fritz Basel Wolfensberger, Konrad Alfred Lugano Braun, Erwin Johann . Genf

Kanton.

Zürich.

Bern.

Luzern.

Solothurn.

Basel-Stadt.

Tessin.

Genf.

XXI. Wm. Müller & Co. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Wilhelm Müller und Hans Vogt.)

Unteragent : Name.

Rast, Otto

Wohnort.

Luzern

Kanton.

Luzern.

XXII. Lavanchy & Oie., successeur de Perrin & Cie., in Lausanne.

(Bevollmächtigte Geschäftsführerin : Frl. Louise Menthonnex.

Unteragent: Name, Lavanchy, Max. Sohn

Wohnort.

Lausanne

Kanton.

Waadt.

XXIII. Is Svilar in Buchs (St. Gallen).

XXIV. Ernes L. Charles in Genf.

Unteragenten : Name.

Firth, Adolf Robert Bartsch, Hugo Max Küffer, Walter Sandmeier, Karl Zollinger, Heinrich Crivelli, Alfonso Locher-Rosa, Karl Johann Dufour, Paul Pochon, Arthur Berthold Kocher, Jean Wegener, Herbert

Wohnort.

Zürich Bern Interlaken Luzern Basel St. Moritz Lugano Lausanne Montreux ,, Genf

Kanton.

Zürich.

Bern.

,, Luzern.

Basel-Stadt.

Graubünden, Tessin.

Waadt.

,, ,, Genf.

170 XXV. ,,Ritztours" Reisebureaux und Wechselstuben A.G. in Bern.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer : Max Albert Ryser und Adolf Kitzmann.)

XXVI. Goth & Co. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Julius Goth.)

Name.

Donzé, Alfred Kirchhofer, Karl Aider, Jakob Maurel, Charles Zmutt, Christian

Unteragenten: Wohnort.

Zürich Basel 8t. Gallon La Chaux-de-Fonds Genf.

Kanton.

Zürich Basel-Stadt.

St. Gallen.

Neuenburg.

Genf.

B. Passagebilletteverkäufer, I. Galland & Cie. in Lausaune.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Maurice Galland.)

II. J. Véron, Grauer & Cie. A. G. in Genf.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer : James Edouard Véron und Adolf Emil Grauer.)

Unteragent : Name.

Bettin, Jean

Wohnort.

Kanton.

Freiburg

Freiburg.

III. Albert Leibacher in Zürich.

B e r n , den 1.Januar 1937.

23l

Eidg. Auswanderungsamt.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1936

1935 Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende November . . . .

Dezember.

1841 169

1157 93

+ 684 + 76

Januar bis Ende Dezember . . . .

2010

1250

+ 760

B e r n , den 15. Januar 1937.

219

Eidgenössisches Auswanderungsamt,

171 Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung.

32. Banque de la Glane, Romont.

B e r n , den 14. Januar 1937.

218

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Verzeichnis der von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüften Stoffe und Spezial-Verdunkelungspapiere.

Firma:

Zeichen : LS + DA

Dachpappenfabrik und chemisch-technische Werke

112 113 114, 115, 116, 117 118 Jos. Heim & Co Egeba 119 120 Emil Spoerri . . . . .

121 Stamm & Co 49a Geb. Lorenz & Co. . . .

122 Baumwollspinnerei & Weberei 128

Jacq. Guggenheim . . , E . Züllig . . . .

Schuster & Co Gummiwerke Richterswil AG

124, 125 126, 127 128 129 130

Artikel;

Dachpappe Dachpappe Dachpappe Molton Stoff Stoff Wachstuch Gioco

Adresse:

Zürich Basel

Hittnau St. Güllen

Gummierter Stoff Wachstuch

Wettingen

Velours

Zürich

Gummierter

Stoff

Zürich

172 Zeichen:

Firma:

Artikel:

LS + DA

1S1 Baer & Co . . . .

Naef-Gubser . . ' 132, 188, 134 185 Hegi & Co Spoerri & Schaufelberger 186, 187, 138, 189 140 Otto Naef Schweiz. Isola-Werke . .

141 142, 143, 144, Schuster & Co 145, 146 147, 148, 149, Gebr. Abegg 150, 151, 152 Schweiz. Draht- & 158 Gummiwerke . .

AG. Spoerri & Co. . . .

Dachpappenfabrik Mutten Wirth & Co., AG. . . .

Victor Rhein . . . . .

Ad. Bloch S ö h n e . . . .

Spoerri & Schaufelberger

154,155 156,157,158, 159 160 161 162 168 164

Adresse :

Stoff Molton Stoff Kunstleder

Winterthur Horn (Thurgau) Roggwil/Bern Wald (Zürich)

Kunstleder Stoff Stoff

Flawil Breitenbach Zürich

Stoff

Horgen o

Gummierter Stoff Stoff

Altdorf

Dachpappen

Muttenz

Stoff Stoff Stoff Kunstleder Stoff

Siebnen (Schwyz) Zürich Zürich Wald (Zürich)

Wald (Zürich)

Diese Stoffe, Kunstleder, Spezialpapiere usw. müssen am Band mindestens von Meter zu Meter den amtlichen Prüfstempel tragen.

Bern, den 16. Januar 1937.

Abteilung für passiven Luftschutz.

219

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 550 Schweiz. ZGB.)

Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein hat unterm 16. Dezember 1936 Thérèse Vögtli, Jakobs sei., von Hochwald, für verschollen erklärt.

Die Verschollenerklärte soll im Jahre 1865 nach Amerika ausgewandert sein und sich mit einem gewissen Schmidt verheiratet haben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1937

Date Data Seite

140-172

Page Pagina Ref. No

10 033 176

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