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Bundesblatt

89. Jahrgang.

Bern, den 9. Juni 1937.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellangsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli a; de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Anpassung der Bestimmungen über die eidgenössische Krisenabgabe an das revidierte Obligationenrecht.

(Vom 3. Juni 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das am 1. Juli 1937 in Kraft tretende Bundesgesetz über die Eevision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts vom 18. Dezember 1936 führt im XXVIII. Titel als neue Form der Handelsgesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein. In Art. 824 des genannten Bundesgesetzes ist sodann vorgesehen, dass sich eine Aktiengesellschaft unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen ohne Liquidation in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umwandeln kann. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 4 der Schlusa- und Übergangsbestimmungen, nach der der Bundesrat für die Genossenschaften allgemein oder im einzelnen Fall Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft ohne Liquidation erlassen kann. Als Handelsgesellschaften, in die sich eine Genossenschaft ohne Liquidation umwandeln kann, fallen, wie dem Titel der dritten Abteilung des revidierten Teiles des Obligationenrechtes zu entnehmen ist, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft, -die Kommanditaktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht.

Von den bundesrechtlichen Abgaben wird durch die angeführten Neuerungen des Obligationenrechtes neben den Stempelabgaben auch die eidgenössische Krisenabgabe berührt. Die eidgenössischen Stempelabgaben gehören zu den dauernden Einnahmequellen des Bundes; sie haben ihre rechtliche Grundlage in der Verfassung und im Gesetz, mit Ausnahme der wenigen BeBundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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Stimmungen, die in den beiden Finanzprogrammen 1933 und 1936 enthalten sind. Die eidgenössische Krisenahgabe dagegen fusst ausschliesslich auf dem durch dringliche Bundesbeschlüsse geschaffenen fiskalischen Notrecht. Änderungen des materiellen Eechtes der eidgenössischen Stempelabgaben sind in die Form des dem Eeferendum unterstellten Bundesgesetzes zu kleiden, wogegen für die eidgenössische Krisenabgabe der Weg des dringlichen Bundesbeschlusses der gegebene ist. Trotz dieser wesentlichen Unterschiede in der rechtlichen Gestalt der erforderlichen Erlasse hätte man sich angesichts des gemeinsamen Grundes der notwendigen Änderungen der bestehenden Bestimmungen über die beiden Abgabearten fragen können, ob nicht diese Änderungen den Bäten miteinander hätten vorgelegt werden sollen.

Die Situation war aber für die beiden Abgaben nicht die gleiche. Bei den Stempelabgaben stand aus den in der Botschaft vom 26. Februar a. c. angegebenen Gründen von vorneherein fest, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie Aktiengesellschaften zu behandeln seien. Im Gegensatz zu den eidgenössischen Stempelabgaben hat die eidgenössische Krisenabgabe zahlreiche Berührungspunkte mit dem kantonalen Eecht der direkten Steuern.

Es kommt bei ihr für die richtige Durchführung wesentlich darauf an, dass ihre Bestimmungen über das subjektive und objektive Steuerrecht mit den einschlägigen Bestimmungen der Kantone, soweit dies möglich ist, übereinstimmen.

Ob das bei Gleichstellung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit den Aktiengesellschaften der Fall gewesen wäre, konnte im Zeitpunkte, wo den Eäten die Vorlage über die Ergänzung des eidgenössischen Stempelabgaberechtes unterbreitet worden ist, noch nicht festgestellt werden. Die Kantone hatten in den ersten Monaten nach der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Eevision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts noch nicht Zeit gehabt, sich mit der Anpassung ihrer Fiskalgesetzgebung zu befassen. Eine Umfrage bei ihnen im Monat April ergab dann, dass die grosse Mehrzahl beabsichtigt, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Aktiengesellschaften gleichzustellen. Damit haben die Kantone sich zu der Auffassung bekannt, welche die Bundesverwaltung von Anfang an hatte. Die Eichtung für die Anpassung des Krisenabgaberechtes
an das neue Obligationenrecht war darnach gegeben.

Nach den Bestimmungen der Art. 15 bis 18 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt ist die eidgenössische Krisenabgabe von den natürlichen Personen, von den Aktiengesellschaften, den Kommanditaktiengesellschaften, den Genossenschaften und den übrigen juristischen Personen zu entrichten. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren beim Erlass des zitierten Bundesratsbeschlusses dem schweizerischen Eechte noch unbekannt.

Über den Beginn und die Beendigung der Krisenabgabepflicht juristischer Personen enthalten die Art. 9, 10 und 12 des Bundesratsbeschlusses vom

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19. Januar 1934 (A. S. 50, 49) die erforderlichen- Bestimmungen. Darnach beginnt die Abgabepflicht einer juristischen Person, falls ihre Voraussetzungen nach dem 1. Januar des ersten Jahres einer Abgabeperiode eintreten, mit dem Tage des Eintrittes der Voraussetzungen. Eine juristische Person hat demgemäss die eidgenössische Krisenabgabe vom Tage ihrer Entstehung an zu bezahlen. Die Abgabepflicht hört mit dem Tage auf, an dem ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine juristische Person schuldet die Abgabe bis zum Tage der Beendigung der Liquidation.

Für die Zeit nach dem 1. Juli 1937 ist nun das geltende Krisenabgaberecht im Hinblick auf die nach diesem Zeitpunkt zu erwartenden Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf die Umwandlungen von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften in Handelsgesellschaften im hievor erwähnten Sinne zu ergänzen. Es ist überdies dafür zu sorgen, dass bei Umwandlungen eine passende Eegelung der subjektiven Abgabepflicht Platz greift.

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind demgemäss krisenabgaberechtlich wie Aktiengesellschaften zu behandeln. Wir glauben, darauf verzichten zu dürfen, die Gründe für die fiskalische Gleichstellung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Aktiengesellschaft hier noch einmal auseinanderzusetzen, da sie in der Botschaft vom 26. Februar 1937 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Ergänzung des eidgenössischen Stempelabgaberechtes (Bundesbl. 1937, Bd. I, S. 509) einlässlich erörtert sind. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise Frankreich, Deutschland und Österreich die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Bezug auf die direkten Steuern ebenfalls der Aktiengesellschaft gleichstellen.

Entsprechend den obigen Ausführungen wird im' Art. l des nachfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses vorgesehen, in den Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 (Finanzprogramm I) als ersten Absatz eines Art. 16bls eine Bestimmung einzuschalten, die die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der eidgenössischen Krisenabgabe den Aktiengesellschaften gleichstellt. Dadurch wird bewirkt, dass der Beingewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den gleichen Grundsätzen veranlagt und zur Abgabe herangezogen wird wie der Beingewinn
einer Aktiengesellschaft und dass das Stammkapital einer Gesellschaft der erstem Art in gleicher Weise der Ergänzungsabgabe unterworfen wird wie das Kapital einer Aktiengesellschaft.

Dazu kommt, dass auch die Erhöhung der Abgabe, die Art. 35 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 (Finanzprogramm II) für die Aktiengesellschaften vorsieht, auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als anwendbar erklärt werden muss. Das geschieht durch Art. 2 des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses, wo die Ergänzung des genannten Art. 85 durch ein neues Alinea vorgesehen ist.

Bei Umwandlung von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften in Handelsgesellschaften

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mit juristischer Persönlichkeit ist, wie bereits gesagt, auf eine den Verhältnissen angepasste Eegelung der persönlichen Abgabepflicht Bedacht zu nehmen.

Eine solche ergibt sich bei Verwendung des Instituts der Steuersukzession. Die neue Gesellschaft tritt in die Abgabepflicht der aufgelösten Gesellschaft ein, ohne dass eine neue Veranlagung stattfände. Eine analoge Eegelung ist bereits bei den natürlichen Personen für den Erbfall in Art. 11 des Bundesratsbeschlusses über die eidgenössische Krisenabgabe vom 19. Januar 1934 vorgesehen. Diese Eegelung ist dem bei der Umwandlung sich abspielenden Vorgang durchaus angemessen. Nach Art. 826 des Bundesgesetzes über die Eevision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes geht das Vermögen der aufgelösten Aktiengesellschaft ohne weiteres auf die neue Gesellschaft über.

Eine analoge Eegelung wird auch bei Umwandlungen nach Art. 4 der Schlussund Übergangsbestimmungen des genannten Gesetzes Platz greifen müssen.

Es liegt, wie sich der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission im Ständerate bei Anlass der Beratung des Art. 826 leg. cit. ausgedrückt hat, Universalsukzession der neuen Gesellschaft in die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft vor. Die neue Gesellschaft soll nun nicht nur in die privatrechtlich begründeten Ansprüche und Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft eintreten, sondern auch in ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten hinsichtlich der eidgenössischen Krisenabgabe. Bei einer solchen Eegelung ist die von einer aufgelösten Aktiengesellschaft oder Genossenschaft für die II. Krisenabgabeperiode nicht oder teilweise nicht bezahlte Abgabe von der Eechtsnachfolgerin zu entrichten. Ist eine Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Auflösung noch nicht veranlagt, so wird die Eechtsnachfolgerin an ihrem Platze für die ganze Periode in gleicher Weise veranlagt, wie die aufgelöste Gesellschaft im Falle der Nichtauflösung veranlagt worden wäre. Eine Ausnahme besteht für den Fall der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Kollektiv- oder in eine Kommanditgesellschaft, weil die Gesellschaften dieser Art als solche überhaupt nicht zur eidgenössischen Krisenabgabe herangezogen werden.

Gestützt auf diese Ausführungen wird in Art. l des nachfolgenden Entwurfes eine Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 durch die
Einschaltung eines zweiten Absatzes in Art. 16Ms und eines siebenten Absatzes in Art. 17 vorgesehen. Der Art. 16bls ordnet im zweiten Absätze die Verhältnisse für die Aktiengesellschaften, die in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, und Art. 17, Abs. 7, die Verhältnisse der in eine Handelsgesellschaft mit juristischer Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) umgewandelten Genossenschaft.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses ist nach unserem Dafürhalten wie die Bundesbeschlüsse betreffend das Fiskalnotrecht als dringlich zu erklären.

Es wäre erwünscht, wenn der Beschlussesentwurf in der Junisession verabschiedet und am 1. Juli 1937 in Kraft gesetzt werden könnte.

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Indem wir Urnen den nachfolgenden Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. Juni 1937.

Im Namen der Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

liUlldCsbCSClllllSS betreffend

Anpassung der Bestimmungen über die eidgenössische Krisenabgabe an das revidierte Obligationenrecht.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1937, beschliesst : Art. 1.

In den Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt *) werden folgende Bestimmungen eingeschaltet : Art. J?6Ws: Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten sinngemäss die für die Aktiengesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.

Bei einer im Laufe einer Abgabeperiode gestützt auf Art. 824 des Bundesgesetzes über die Eevision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes ohne Liquidation durchgeführten Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt diese für die laufende Periode in die Abgabepflicht der Aktiengesellschaft ein.

Art. 17, Abs. 7. Bei einer im Laufe einer Abgabeperiode gestützt auf Ziffer 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Eevision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes ohne Liquidation durchgeführten Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft mit juristischer Persönlichkeit tritt diese für die laufende Periode in die Abgabepflicht der Genossenschaft ein.

Art. 2.

Art. 35 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937**) wird durch einen dritten Absatz ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: Art. 35, Abs. 3. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes finden sinngemäss auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.

Art. 3.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.

*) A. S. 49, 839.

**) A. S.' 52, 17.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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