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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

(Vom 18. Juni 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Beschlusses über die Vornahme der notwendigen Abänderungen und Ergänzungen des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres zu unterbreiten.

Unsere Anträge begründen wir wie folgt:

I. Ergänzungen der Tabelle A.

Zu II., 1. Infanterie.

Als der Bundesrat im Juni 1986 seinen Antrag betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) den eidgenössischen Eäten vorlegte, konnten die Grundsätze der regionalen Rekrutierung, die Organisation des Grenzschutzes usw. erst in grossen Zügen entworfen sein ; auch die Prüfung der besondern örtlichen Verhältnisse war vor jenem Zeitpunkte nicht möglich, weil die Unterlagen dazu damals noch fehlten.

Die seitherige, eingehende Bearbeitung aller dieser Fragen hat bei verschiedenen Divisionen die Notwendigkeit ergeben, die Zahl der Infanterie-Kompagnien des Auszuges zu erhöhen. Im ganzen ist die Aufstellung von weitern 9 Füsilier- und l Schützen-Kompagnie erforderlich, so dass sich die auf der Tabelle A., Ziffer II., 1. des Beschlusses vom 7. Oktober 1986 festgesetzte Zahl der Füsilier-Kompagnien von 313 auf 322, diejenige der SchützenKompagnien von 51 auf 52 erhöhen würde. Weil nun aber anderseits die gemäss

250 Tab. B, Ziffer 2., lit. a, des Beschlusses vom 7. Oktober 1936 als SchützenKompagnie zu bildende Kompagnie aus Freiburg, Waadt und Genf, um Verwechslungen zu vermeiden, nicht Schützen-, sondern Füsilier-Kompagnie werden muss 1), bei den Schützen-Kompagnien also in Wegfall kommt, bleibt sich die Zahl der Schützen-Kompagnien gleich (51); dafür erhöht sich die Zahl der Füsilier-Kompagnien nicht nur um die 9 neu aufzustellenden Kompagnien, sondern auch noch um die erwähnte Kompagnie aus Freiburg, Waadt und Genf, also um 10 Kompagnien, von 313 auf 323.

Zu II., 2. Leichte Truppen.

Auch bei den leichten Truppen hat sich während der Durchführung der Neuorganisation dieser Truppengattung die dringende Notwendigkeit gezeigt, mehr Einheiten aufzustellen, als sie der Beschluss vom 7. Oktober vorsieht, nämlich weitere Eadfahrer-Kompagnien.

Für verschiedene der 2. und der 7. Division möglicherweise zufallende Aufgaben genügen die diesen Heereseinheiten zugeteilten beweglichen Truppen nicht. Jede dieser Divisionen bedarf einer weitern Badfahrer-Kompagnie.

Im gleichen Falle ist die im Verbände der 9. Division stehende Gebirgsbrigade 9, der entsprechend ihrem Eekrutierungsgebiete eine gewisse Selbständigkeit zukommen muss, die also auch über gewisse bewegliche Truppen verfügen sollte.

Bei diesen weitern Kadfahrer-Kompagnien für die 2. und 7. Division und die Gebirgsbrigade 9 handelt es sich um Mannschaften des Auszuges. Die beiden Kompagnien für die 2. und 7. Division sind neu aufzustellen, während die für die Gebirgsbrigade 9 vorgesehene Kompagnie als Badfahrer-Kompagnie III/6 aus Wehrmännern des Kantons Tessin bereits gebildet worden ist. Diese Kompagnie eignet sich nicht für das sich aus der Ostschweiz rekrutierende und auch dort mobilisierende leichte Begiment 6 und soll darum als BadfahrerKompagnie 29 der ebenfalls aus Mannschaften des Kantons Tessin bestehenden Gebirgsbrigade 9 zugeteilt werden. Als Ersatz für die bisherige BadfahrerKompagnie HI/6 (Tessin) wäre deshalb eine neue Kompagnie für das zum leichten Begiment 6 gehörende Badfahrer-Bataillon 6 aufzustellen, die sich aus der Ostschweiz zu rekrutieren hätte.

Es wären demnach 3 weitere B a d f a h r e r - K o m p a g n i e n des A u s z u g s aufzustellen.

Die grosse Bedeutung einer sorgfältigen Verkehrsregelung auf den Strassen und die
schwerwiegenden Folgen, die aus einer Unterlassung entsprechender vorsorglicher Massnahmen entstehen können, sind hinlänglich bekannt und bedürfen deshalb keiner weitern Erläuterungen.

Zur Begelung des Verkehrs muss eine besondere Strassenpolizei eingesetzt werden. Bis anhin wurde hiefür ein Teil der Landwehr-Schwadronen ver*) Verwechslung mit der entsprechenden Kompagnie des Berner Sohützenbataillona 3; siehe im übrigen hiernach Seite 256, 2 a.

251 wendet, welche Lösung aber nie ganz befriedigt hat; ausserdem werden diese Landwehr-Schwadronen für andere Zwecke dringend benötigt. Geeigneter dürften als Organe der Strassenpolizei Eadfahrer älterer Jahrgänge sein. Diese Mannschaften sind mit dem neuzeitlichen Verkehr auf den Strassen schon aus ihrem Privatleben gut vertraut und ihre .Verwendung für die Durchführung der Strassenpolizei ist deshalb gegeben.

Wir schlagen vor, 9 R a d f a h r e r - K o m p a g n i e n , gemischt aus Landwehr und Landsturm, als F o r m a t i o n e n der Strassenpolizei zu bilden und jedem Armeekorps 3 solche Kompagnien zuzuteilen.

Es wären daher nicht nur 42 Radfahrer-Kompagnien aufzustellen, wie dies der Beschluss vom 7. Oktober 1936 bestimmt, sondern ausserdem noch: 3 Kompagnien Auszug, 9 gemischte Kompagnien aus Landwehr und Landsturm, im ganzen also 12 weitere Einheiten, womit die Gesamtzahl der R a d f a h r e r - K o m p a g n i e n sich auf 54 erhöhen würde.

Der Beschluss vom 7. Oktober 1936 verfügt nicht über die in die Landwehr ü b e r t r e t e n d e n Kader und M a n n s c h a f t e n der 30 DragonerSchwadronen des Auszugs.

Die Verwendung eines Teils dieser Bestände für den Dienst in Pferdedepots, -sammelsteilen und -kuranstalten, wie bisher, soll beibehalten werden.

Hiefür sind aber nicht die Mannschaften von 30 Schwadronen erforderlich.

Die Landwehr-Kavallerie stellt eine auserlesene Truppe dar, die in Würdigung dieser Eigenschaft als Kampftruppe erhalten bleiben soll, soweit sie nicht unbedingt für die genannten Einrichtungen der Dienste hinter der Front benötigt wird.

Die Organisation der Dienste hinter der Front nach neuer Truppenordnung ist in Bearbeitung begriffen, deren Abschluss wird aber erst etwas später möglich sein. Es kann deshalb heute noch nicht mit Bestimmtheit entschieden werden, in welchem Masse die Bestände der Landwehr-Kavallerie durch die Dienste hinter der Front beansprucht werden und wie weit sonst über sie wird verfügt werden können. Bevor diese Fragen geregelt sind, kann über die künftige Verwendung der Landwehr-Kavallerie nicht endgültig und vor allem nicht über deren Organisation entschieden werden.

Um an der Neuorganisation der Armee ungehindert weiter arbeiten und sie auf Ende des Jahres 1937 unter allen Umständen abschliessen zu können, beantragen wir Ihnen,
die Verfügung über die in die Landwehr übertretenden Kader und Mannschaften der Dragoner-Schwadronen des Auszugs und die Organisation dieser Bestände dem Bundesrate zu übertragen.

Zu II., 10. Motortransporttruppe.

Es wird im Kriege, besonders bei der Mobilmachung, nötig sein, Truppenkörper und Einheiten in grösserer Zahl nach Bedarf rasch verschieben zu können. Von der rechtzeitigen Verfügbarkeit genügender Truppen an ent-

2S2

scheidender Stelle hängt der Erfolg ab. Zwecks Durchführung solcher Truppentransporte dürfen wir uns nicht ausschliesslich auf die Eisenbahn verlassen, da einerseits Verkehrsstörungen eintreten können und anderseits eine Überlastung der Linien unbedingt vermieden werden muss. Sodann ist mit wirksamen Zerstörungen an unsern Eisenbahnanlagen durch den Gegner zu rechnen.

Häufig werden wir auch gerade dort nicht über Eisenbahnen verfügen oder nur über beschränkt leistungsfähige, wo wir Mannschaftstransporte in grösserem Umfange sollten durchführen können; wohl aber dürften dort in den meisten Fällen wenigstens Strassen vorhanden sein. Um diese Strassen ausnützen zu können, müssen aber auch die erforderlichen Transportmittel für rasche Beförderungen verfügbar sein.

Die nach Beschluss vom 7. Oktober 1936 vorgesehene, bei der Kriegsmobilmachung aus den Motor-Personen-Transportwagen der Postverwaltung aufzustellende Anzahl Mannschaftstransportkolonnen *) genügt für den voraussichtlichen Bedarf nicht. Es sollten noch wenigstens 15--20 weitere Kolonnen für Mannschafts- und Materialtransporte gebildet werden. Die erforderlichen Fahrzeuge sind im Lande vorhanden, und auch in personeller Hinsicht steht der Aufstellung dieser Kolonnen nichts im Wege.

Wie viele solcher Kolonnen benötigt werden, lässt sich nicht ein für allemal festsetzen, da die bezüglichen Bedürfnisse der Armee mit der fortschreitenden Entwicklung einem dauernden Wechsel unterworfen sein werden. Auch die Zahl der verfügbaren Wagen wird ständig mehr oder weniger schwanken. Aus diesen Gründen müssen die Festsetzung der Zahl der Kolonnen und deren Organisation den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden können und sollen deshalb bundesrätlicher Verordnung vorbehalten bleiben.

II. Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B.

Die unter Ziffer I. erwähnten, notwendigen Ergänzungen der Tabelle A.

bedingen die Vornahme einer Eeihe von Änderungen auf der Tabelle B.

Sodann zeigten die genaueren Erhebungen über die in den verschiedenen Landesgegenden vorhandenen Mannschaftsbestände, ferner auch die eingehende Bearbeitung des Grenzschutzes, dass in mehreren Fällen Einheiten und Truppenkörper anders gebildet werden müssen, als es die Tabelle B. vorsieht.

Anderseits wurden unsere Vorschläge zum Teil auch durch Eingaben einzelner Kantone veranlasst. Soweit deren Wünsche uns begründet erschienen und ihnen ohne Nachteil für die Landesverteidigung entsprochen werden kann, haben wir diese Anregungen in unsern Anträgen berücksichtigt.

1. Die Zahl der von den Kantonen in Auszug und Landwehr I zu stellenden Füsilier- und Schützen-Kompagnien und FüsilierBataillone soll geändert werden, wie folgt: Zürich : Entsprechend dem Grundsatz der regionalen Eekrutierung sind in die Füs.-Kp. 1/64 nicht nur Mannschaften des Kantons Zürich einzuteilen, *) Beschluss vom 7. Oktober 1986, A. S. 52, 887.

253 sondern auch die Wehrmänner der Gemeinden Buchberg und Eüdlingen und, nach Bedarf, weitere Dienstpflichtige aus dem Kanton Schaffhausen.

Za Füs.-Kp. HI/64 sollen ausser den Mannschaften des Kantons Zürich noch die Dienstpflichtigen der aargauischen Gemeinden Kaiserstuhl und Fisibach stossen. Die beiden Kompagnien I und 111/64 werden damit eidgenössische Einheiten und kommen folglich für den Kanton Zürich in Wegfall.

Anderseits soll das Füs.-Bat. 105 (Lw.) nicht aus 2 Zürcher Kompagnien und l Aargauer Kompagnie, sondern ganz aus Mannschaften des Kantons Zürich gebildet werden, weil die Bestände des Kantons Zürich dies ohne weiteres zulassen. Im ganzen hätte demnach der Kanton Zürich 46 kantonale Füsilier-Kompagnien zu stellen, statt 47, nämlich: -- 2 (1/64 und HI/64) + l (des Bat. 105).

Infolge dieser Änderungen wird das Bat. 64 eidgenössisches FüsilierBataillon; das gemäss Beschluss vom 7. Oktober 1936' eidgenössische Füs.-Bat. aus Zürich und Aargau, nämlich 105, wird anderseits kantonalzürcherisches Füs.-Bat., so dass die Zahl der 15 vom Kanton Zürich zu stellenden Füs.-Bat. unverändert bleibt.

Das Schützen-Bataillon 7 kann in Anbetracht seiner vorgesehenen Verwendung und mit Rücksicht auf die in dessen Rekrutierungsgebiet vorhandenen Bestände nicht ausschliesslich aus Mannschaften des Kantons Thurgau aufgestellt werden, wie dies der Beschluss vom 7. Oktober 1986 bestimmt, sondern muss folgendermassen gebildet werden: Eine Kompagnie aus Thurgau (kantonal), eine Kompagnie aus Zürich (kantonal) und eine Kompagnie aus Zürich, Schaffhausen und Thurgau (eidgenössisch).

Die Zahl der aus Dienstpflichtigen des Kantons Zürich zu bildenden Schützen-Kompagnien erhöht sich deshalb von 11 auf 12 1).

Die Zahl der vom Kanton Zürich zu stellenden Infanterie-Kompagnien (Füsiliere und Schützen zusammen) bleibt demnach gleich, wie sie der Beschluss vom 7. Oktober 1936 festsetzt.

Bern : Das Rekrutierungsgebiet des eidgenössischen Füs.-Bat. 23, der Verlauf der dortigen Kantonsgrenzen und die voraussichtliche Zweckbestimmung dieses Truppenkörpers bedingen eine andere Zusammensetzung dieses «Bataillons aus Bern, Solothurn und Baselland», als sie der Beschluss vom 7. Oktober 1936 vorsieht, nämlich nicht l Kompagnie aus Solothurn und Baselland und 2 Kompagnien aus Bern, sondern: 1 Kompagnie aus Baselland
(kantonale Einheit) und 2 Kompagnien aus Bern und Solothurn (eidgenössische Einheiten).

Der Kanton Bern hätte demnach 2 Füsilier-Kompagnien weniger zu stellen: nur 59 statt 61. Anderseits wäre durch den Kanton Baselland eine Füsilier-Kompagnie mehr zu stellen 2). Die Zahl der kantonal-solo*) Vgl. Thurgau, ferner eidgenössische Kompagnien: S. 256 hiernach.

2 ) Siehe auch Baselland.

254 thurnischen Kompagnien wird von dieser Änderung nicht berührt. Das Bat. 23 an und für sich bleibt eidgenössisches Bataillon und rekrutiert sich aus Bern, Solothurn und Baselland, wie dies der Beschluss vom 7. Oktober 1936 bestimmt.

Baselland : Ausser der soeben erwähnten, allein aus Wehrmännern des Kantons Baselland zu bildenden Füsilier-Kompagnie des Bat. 23 erfordert die militärgeographische Lage in der Gegend der Kantonsgrenze Baselland-Aargau, dass eine weitere Kompagnie durch den Kanton Baselland gestellt werde, nämlich eine Kompagnie des Füs.-Bat. 58.

Damit vermehrt sich die Zahl der durch Baselland zu stellenden Füsilier-Kompagnien von 4 auf 6, nämlich um je eine Kompagnie der Bat. 23 und 58.

Weitere Folge davon ist, dass das als kantonal-aargauisch vorgesehene Füsilier-Bataillon 58 eidgenössisches Bataillon wird 1).

Appenzell A.-Eh.: Dieser Kanton ist in der Lage, eine Kompagnie mehr aufzustellen, als der Beschluss vom 7. Oktober 1936 von ihm verlangt, nämlich 4 statt nur 3. Es dürfte deshalb angezeigt sein, das hauptsächlich aus Wehrmännern des Kantons Appenzell-I.-Bh. gebildete Füsilier-Bataillon 84 nicht, wie vorgesehen, aus 2 Kompagnien von Appenzell I.-Eh.

und l Kompagnie von St. Gallen zu bilden, sondern, wie bisher, aus 2 Kompagnien aus Appenzell I.-Eh. und l Kompagnie aus Appenzell A.-Eh.

Dies bedingt folgende Änderungen: -- Die Zahl der von Appenzell A.-Eh. zu stellenden Füsilierkompagnien erhöht sich von 2 auf 3. Ausserdem stellt der Kanton Appenzell A.-Eh.

in Übereinstimmung mit dem Beschluss vom 7. Oktober 1936 eine Schützen-Kompagnie.

-- Füsilier-Bataillon 84 bleibt eidgenössisches Bataillon, wird aber nicht aus Appenzell I.-Eh. und St. Gallen, sondern aus Appenzell I.-Eh.

und A.-E. gebildet.

St. Gallen : Wenn dieser Kanton die für das Füsilier-Bataillon 84 vorgesehene Kompagnie nicht zu stellen braucht, würde sich die Zahl seiner FüsilierKompagnien von 19 auf 18 verringern. Weil nun aber anderseits entsprechend seiner vorgesehenen Verwendung ein St. Galler-Bataillon eine 5. Kompagnie erhalten soll, bleibt die Zahl der st. gallischen Füsilierkompagnien auf 19. Aus administrativen Gründen und ferner bedingt durch die weitere Verwendung eines Teils der Bündner Landwehrmannschaften bei ihren Stammbataillonen des Auszugs, muss die SchützenKompagnie 1/111 ausschliesslich
aus den zur Landwehr übertretenden Dienstpflichtigen des Schützen-Bataillons 8, also nur aus Wehrmännern des Kantons St. Gallen gebildet werden, und nicht aus St. Gallen und Graubünden, wie durch den Beschluss vom 7. Oktober 1936 vorgesehen.

*) Siehe auch Aargau.

255 Diese Kompagnie würde deshalb kantonal-st. gallische S.-Kp. Der Kanton St. Gallen hätte demnach nicht 3, sondern 4 S c h ü t z e n - K o m p a g n i e n zu stellen.

G r a u b ü n d e n : Die inilitärgeographische Lage gewisser Gebiete des Kantons verlangt die Bildung von 2 weitern Kompagnien, also wären nicht 9, sondern 11 Füsilier-Kompagnien aufzustellen.

Der Übergang der Geb.-Schützen-Kompagnie 1/111 ausschliesslich an den Kanton St. Gallen berührt die Zahl der bündnerischen Kompagnien nicht, weil diese Kompagnie gemäss Beschluss vom 7. Oktober 1936 eidgenössische Kompagnie ist.

A a r g a u : Wie unter der Begründung der Änderungen für den Kanton Baselland ausgeführt wurde, bedingt die militärgeographische Lage in der Gegend der Kantonsgrenze Aargau-Baselland (das Hinterland), dass eine Kompagnie des Füs.-Bat. 58 sich nicht aus dem Aargau, sondern aus Baselland rekrutiere.

Ferner wurde bei Zürich erläutert, dass dieser Kanton das ganze Füs.-Bat. 105 bilden könne; die für dieses Bataillon vorgesehene Aargauer Kompagnie würde deshalb wegfallen.

Der Kanton Aargau hätte also nicht 24, sondern nur 22 FüsilierKompagnien zu stellen, was mit den ohnehin etwas schwachen Beständen in diesem Kanton eher übereinstimmt. Weil das Füs.-Bat. 58 sich aus 2 aargauischen und l baselländischen Kompagnie zusammensetzen soll, wird es eidgenössisches Bataillon, so dass der Kanton Aärgau nicht 8, sondern 7 kantonale Bataillone stellen muss.

Thurgau : Aus den bereits beim Kanton Zürich erwähnten Gründen kann der Kanton Thurgau nicht das ganze Schützen-Bataillon 7 stellen, sondern nur eine Kompagnie davon, so dass die Zahl der thurgauischen SchützenKompagnien von 3 auf l herabzusetzen ist.

Dagegen soll das Füs.-Bat. 75 zu 5 Kompagnien gebildet werden, was eine Erhöhung der Zahl der Thurgauer Füsilier-Kompagnien von 11 auf 12 bedeutet. Im Eekrutierungsgebiet dieses Bataillons erlauben die Bestände die Aufstellung dieser weitern Kompagnie ohne Schwierigkeiten.

T es s in: Die militärgeographische Lage dieses Kantons erfordert die Bildung einer weitern Kompagnie, was bei den vorhandenen Eekrutierungsbeständen ohne weiteres möglich ist. Der Tessin würde demnach nicht 9, sondern 10 Füsilier-Kompagnien stellen.

Besondere örtliche Verhältnisse in der Westschweiz verlangen die Aufstellung von 5 weitern Kompagnien in folgenden Kantonen: W a a d t : 2 Füsilier-Kompagnien, so dass sich aus diesem Kanton nicht 20, sondern 22 Füsilier-Kompagnien rekrutieren würden.

256 Wallis : 2 Füsilier-Kompagnien ; dieser Kanton hätte also 19 FüsilierKompagnien zu stellen, anstatt 17.

N o u e n b u r g : l Schützen-Kompagnie, so dass die Zahl der kantonal-neuenburgischen Schützen-Kompagnien sich von 3 auf 4 erhöhen würde.

Diese weitere Schützen-Kompagnie wäre als 5. Kompagnie dem SchützenBataillon 2 zuzuteilen.

Zusammengefasst ergeben sich nach unserem Vorschlage in der Zahl der von den Kantonen in Auszug und Landwehr I zu stellenden Infanterie-Einheiten und Füsilier-Bataillone folgende Abweichungen vom Beschluss vom 7. Oktober 1936: Infanterie-

FUsilierKompagnlen

Kantone

Zürich

--1

Bern Baselland Appenzell A.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis

--2 +2 +1

Schützen- Kompagnien FüsilierKompagnien (FUs. u. S. Bataillone zusammen)

+1 --2

+1 +2 --2 +1 +1 +2 +2

Neuenburg Total

+6

2

+1 +1

+2 +1 +1 +2 --2 --1 +1 +2 +2 +1 +7

--1

--1

· Im ganzen hätten demnach die Kantone in Auszug und Landwehr I zu stellen : 315 Füsilier-Kompagnien, statt 809, 49 Schützen-Kompagnien, statt 48, 95 Füsilier-Bataillone, statt 96.

2. In den Erläuterungen zu den durch die Kantone zu stellenden Infanterieeinheiten und Truppenkörpern sind auch die übrigen an der Tabelle B vorzunehmenden Änderungen, wie sie aus dem beiliegenden Entwurf eines Beschlusses der Bundesversammlung ersichtlich sind, grösstenteils begründet worden. Beizufügen ist nur noch folgendes: a. Eidgenössische Kompagnien.

Ziffer 2 nennt unter lit. a) als Kompagnie, die sich aus Wehrmännern verschiedener Kantone zusammensetzt:

257 «l Schützen-Kompagnie aus Freiburg, Waadt und Genf».

Es handelt sich dabei um eine Kp. des Füs.-Bat. 3 '(L\v.). Diese Kompagnie kann deswegen nicht Schützen-, sondern muss Füsilier-Kompagnie sein, weil sonst Verwechslungen mit der entsprechenden Schützen-Kompagnie des Berner S.-Bat. 8 vorkommen würden. Ferner soll diese Kompagnie nicht aus Freiburg, Waadt und Genf gebildet werden, sondern nur aus W a a d t und Genf ; die aus diesen beiden Kantonen zur Landwehr I übertretenden Bestände der 1. Division genügen hinlänglich zur Bildung des Füs.-Bat. 3, während die in die Lw. I übertretenden Freiburger anderorts benötigt werden 1).

Infolge der notwendigen Abänderungen erhöht sich die Zahl der eidgenössischen Kompagnien von 7 auf 10, indem 5 eidgenössische Kompagnien hinzukommen, nämlich: 2 Füs.-Kpn. aus Solothurn und Bern (U/23 und 111/23) 2), l Füs.-Kp. aus Zürich und Schaffhausen (1/64), l Füs.-Kp. aus Zürich und Aargau (111/64)3) und l S,-Kp. aus Zürich, Schaffhausen und Thurgau (1/7)3), dafür aber 2 im Beschluss vom 7. Oktober 1936 aufgeführte Kompagnien wegfallen, nämlich: l Füs.-Kp. aus Solothurn und Baselland (1/23), (die sich ausschliesslich aus Baselland rekrutiert) 4 ) und l Geb.-S.-Kp. aus St. Gallen und Graubünden (1/111), die ganz durch den Kanton St. Gallen gestellt wird 8).

Nach Abzug dieser beiden letzten Kompagnien bleibt daher eine wirkliche Vermehrung der eidgenössischen Kompagnien um 3.

6. Die Zahl der eidgenössischen Füsilier-Bataillone vermehrt sich in Abweichung von Ziffer 2, lit. b, der Tabelle B des Beschlusses vom 7. Oktober 1936 von 14 auf 15, indem: 2 solche Bataillone zuzufügen sind, nämlich: l Bataillon aus Aargau und Baselland (58) °) und l Bataillon aus Zürich, Schaffhausen und Aargau (64) 7 ), anderseits Füs.-Bat. 105 (Lw.) als eidgenössisches Bataillon wegfällt und kantonalzürcherisches Bataillon wird 7).

Die eidgenössischen Bataillone erfahren daher eine Vermehrung um l Bataillon.

1 ) 2 ) 3 ) 4

Vgl. Ziffer II, Ergänzungen der Tabelle A, zu II, 1. Infanterie.

Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1.: Bern: Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1.: Zürich.

) Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1.: Bern und Baselland.

6 ) Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1. : St. Gallen.

6 ) Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1.: Baselv land und Aargau.

· ') Siehe Ziffer II, Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B, 1.: Zürich und Aargau.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

19

258

Im ganzen würden nach dem beigefügten Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung also mehr aufgestellt: Kantonale Füsilier-Kompagnien 6 Schützen-Kompagnien l _ ?1) Eidgenössische Füsilier-Kompagnien 2 Schützen-Kompagnien . . . . l -- _3 10 Kompagnien.

Diese 10 Kompagnien sollen als 5. Kompagnien einzelnen Bataillonen zugeteilt werden.

Die Gesamtzahl der Füsilier-Bataillone bleibt sich gleich. Es tritt einzig eine Verschiebung um l Bataillon zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Bataillonen ein, indem die Zahl der kantonalen Bataillone um l Bataillon verringert (95 statt 96), diejenige der eidgenössischen Bataillone um l Bataillon vermehrt wird (15 statt 14).

Im ganzen werden demnach in Übereinstimmung mit dem Beschluss vom T.Oktober 1936 110 Füsilier-Bataillone aufgestellt. Auch die Zahl der 11 Schützenbataillone bleibt unverändert 2 ), nur werden diese aus 34, statt aus 33 Schützen-Kompagnien gebildet, indem S.-Bat. 2 eine 5. Kompagnie bekommt.

Ferner war es notwendig, 2 eidgenössische Dragoner-Schwadronen anders zu rekrutieren, als dies Ziffer 2, lit. c, der Tabelle B vorsieht, nämlich : -- Der aus Waadt und Genf aufzustellenden Schwadronen sollen noch die Kavalleristen des Kantons Wallis zugeteilt werden.

-- Die Schwadron aus Luzern und Aargau wurde nicht gebildet und an ihre Stelle eine eidgenössische Schwadron aus Zürich, Zug, Schwyz und Glarus gesetzt.

Diese Änderung erschien geboten aus Korpssammelplatzrücksichten und im Interesse einer raschen Bereitschaft der Schwadron 8).

Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Tabelle A des Beschlusses vom 7. Oktober 1936, soweit sie die Infanterie und die leichten Truppen 4) betreffen, und die Änderungen und Ergänzungen der Tabelle B sind in der Verordnung des Bundesrates vom 21. April 1937 über die Organisation des Heeres und in den Vollziehungsvorschriften des eidgenössischen Militärdepartements vom ') Siehe Tabelle auf S. 256 hiervor.

Siehe Tabelle B, Ziffer l des Beschlusses vom 7. Oktober 1936.

) Diese 2 Schwadronen sind gemäss Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1936 über die Organisation der leichten Truppen und den entsprechenden Vollziehungsv'orschriften des eidgenössischen Militärdepartements vom 14. Januar 1937 4bereits auf 1. April 1937 aufgestellt worden.

) Ohne die Landwehr-Kavallerie; siehe S. 251 hiervor.

2 ) 8

259

22. April 1987 zu dieser Verordnung unter dem Vorbehalt der Genehmigung dieser Änderungen und Ergänzungen durch die Bundesversammlung bereits berücksichtigt worden. Zu dieser Massnahme sahen sich der Bundesrat und das eidgenössische Militärdepartement gezwungen, weil die Unterlagen für die Einführung der neuen Truppenordnung zuhanden der Dienstabteilungen des eidgenössischen Militärdepartements und der kantonalen Militärbehörden geschaffen werden mussten, wenn die neue Truppenordnung auf 1. Januar 1938 in Kraft treten sollte.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bitten wir Sie: 1. a. die von uns vorgeschlagenen Ergänzungen der Tabelle A des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres zu genehmigen, b. die Tabelle B in der beantragten, abgeänderten Fassung gutzuheissen ; 2. a. dem Bundesrat die Verfügung über die in die Landwehr übertretenden Bestände der Kavallerie und deren Organisation zu übertragen, b. den Bundesrat zu ermächtigen, die Zahl der zu bildenden Mannschaftsund Material-Transportkolonnen und deren Organisation festzusetzen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Juni 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

260 (Entwurf.)

ßeschluss der Bundesversammlung über

die Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1987, beschliesst:

Art. 1.

Die Anzahl der durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1986, Tabelle A, festgesetzten Einheiten wird erhöht, wie folgt: 1. Infanterie : 323 Füsilier-Kompagnien.

2. Leichte Truppen : 54 Badfahrer-Kompagnien.

Art. 2.

Die Tabelle B des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1986 wird aufgehoben und durch folgende Tabelle B ersetzt:

261 Tabelle B.

Die Kantone haben in Auszug und Landwehr I zu stellen: Flisilier SchUtzenFüsilierKompagnien Kompagnien Bataillone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A. Eh Appenzell I.-Eh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessili Waadt Wallis Neuenburg Genf

46 59 15 4 7 2 -- 8 8 12 11 11 6 3 8 2 19 11 22 12 10 22 19 7 6 815

12 5

DragonerSchwadronen

15 20 5 l 2

2 7 2

l l 4 4 3 l l l

r

5 3 7 8 3 6 5 2 2

49

95

4 2 4 l 3 8 4

2 2

21

1. Von den 49 Schützen-Kompagnien sind 15 vereinzelt, d. h. FüsilierBataillonen zugeteilt; aus den verbleibenden 34 werden 11 Schützen-Bataillone gebildet, wovon je l Bataillon in den Kantonen Waadt, Neuenburg, Bern, Aargau, St. Gallen, Tessin und 3 Bataillone im Kanton Zürich, ferner l Bataillon in Baselstadt und Baselland und l Bataillon in Zürich, Schaffhausen und Thurgau.

2. Aus W e h r m ä n n e r n zusammen :

verschiedener

Kantone setzen

sich

262 a. Kompagnien: l Füsilier-Kompagnie aus Waadt und Genf, l Schützen-Kompagnie aus Bern und Freiburg, 1 Füsilier-Kompagnie aus Bern und Freiburg, 2 Füsilier-Kompagnien aus Solothurn und Bern, l Füsilier-Kompagnie aus Appenzell A.-Eh. und I.-Eh.

l Gebirgs-Füsilier-Kompagnie aus Ob- und Nidwaiden und Zug, l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Schaffhausen, l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Aargau, l Schützen-Kompagnie aus Zürich, Schaffhausen und Thurgau, total 10 eidgenössische Kompagnien.

b. Füsilier-Bataillone : l Bataillon aus Waadt und Genf, l Bataillon aus Freiburg und Neuenburg, l Bataillon aus Bern und Freiburg, l Bataillon aus Bern, Solothurn und Baselland, l Bataillon aus Baselstadt und Baselland, l Bataillon aus Zürich, Aargau und Schaffhausen, l Bataillon aus St. Gallen und Thurgau, l Bataillon aus Appenzell A.-Bh. und I.-Bh. und St. Gallen, l Bataillon aus Appenzell I.-Eh. und A.-Bh., l Bataillon aus Ob- und Nidwaiden, l Bataillon aus Schwyz, Ob- und Nidwaiden und Zug, l Bataillon aus Zürich und Uri, l Bataillon aus Waadt und Wallis, l Bataillon aus Glarus, St. Gallen und Graubünden, l Bataillon aus Aargau und Baselland, total 15 eidgenössische Füsilier-Bataillone.

c. Dragoner-Schwadronen : l Schwadron aus Waadt, Wallis und Genf, l Schwadron aus Freiburg (frz.) und Waadt, l Schwadron aus Bern (frz.) und Neuenburg, 1 Schwadron aus Bern und Freiburg (deutsch), 2 Schwadronen aus Bern und Solothurn, l Schwadron aus Baselstadt und Baselland, l Schwadron aus Zürich, Zug, Schwyz und Glarus, l Schwadron aus Schaffhausen und Thurgau, total 9 eidgenössische Schwadronen.

263

Art. 3.

': Der Bundesrat wird ermächtigt: a. über die in die Landwehr übertretenden Kader und Mannschaften der Kavallerie und deren Organisation zu verfügen, l. die Zahl noch zu bildender Mannschafts- und Material-Transportkolonnen zu bestimmen und deren Organisation festzusetzen.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres(Truppenordnung). (Vom 18. Juni 1987.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

3590

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1937

Date Data Seite

249-263

Page Pagina Ref. No

10 033 312

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