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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 7. Juli 1937.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an

Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938.

(Vom

30. Juni 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Anpassung der ausserordentlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Finanzhaushalte des Bundes für das Jahr 1938 zur Beratung zu unterbreiten.

A. Betrachtungen zur Finanzpolitik des Bundes.

!. Fiskalnotrecht und Gesichtspunkte für die Bundesfinanzreform.

Die vierjährige Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über ausserordentliche und vorübergehende Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt (Finanzprogramm 1933)1), ergänzt durch den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanzprogramm 1936) 2) läuft am 31. Dezember 1937 ab. Die Befristung erfolgte in der Hoffnung, dass es gelingen werde, den Finanzhaushalt des Bundes auf den 1. Januar 1938 neu und endgültig zu ordnen, und dass diese Bundesfinanzreform auf dem ordentlichen verfassungsrechtlichen Wege verwirklicht werden solle Mitten in die Vorbereitung der endgültigen Finanzordnung durch unser Finanz- und Zolldepartement ist die Abwertung des Schweizerfrankens ge1) A. S. 49, 839.

") A. S. 52, 17.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. U.

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326 fallen. "Wie es der Bundesrat in seinem Berichte vom 28. September 1986 an die Bundesversammlung über die Abwertung des Schweizerfrankens am Schlüsse aussprach 1), erwartete er von dieser Massnahme «eine allgemeine Entspannung der Gemüter, eine Verstärkung des Vertrauens in die Zukunft, eine Verflüssigung des Geld- und Kapitalmarktes und eine allmähliche Belebung von Handel und Wandel zum Wohle des ganzen Volkes». Diese Erwartungen scheinen sich bis jetzt zu erfüllen; der Geld- und Kapitalmarkt ist flüssiger geworden und die Zinssätze sind gesunken; Import und Export, der Fremdenverkehr und wichtige Gebiete der Binnenwirtschaft haben sich belebt; schliesslich ist auch die Arbeitslosigkeit wesentlich zurückgegangen.

Allerdings ist auch eine Befürchtung in Erfüllung gegangen, der im gleichen Bericht vom 28. September 1986 Ausdruck verliehen worden ist: Trotz aller Massnahmen werde «mit der Zeit eine teilweise Verteuerung der Lebenskosten nicht ganz zu umgehen sein».

Diese Auswirkungen, die immerhin als überwiegend günstig bezeichnet werden dürfen, sind keineswegs abgeschlossen, sondern befinden sich noch im ständigen Flusse. Da stellt sich denn unvermeidlich die schwerwiegende Frage: Wie soll auf so unsicherem wirtschaftlichem Grunde eine feste, für die Dauer bestimmte finanzielle Ordnung errichtet werden können?

Die Frage stellen, heisst sie verneinen. Die bisherigen Einnahmen und Ausgaben des Bundes erfahren einen Umschwung. Die Belebung des Importes führt zu vermehrten Zolleinnahmen, die Verflüssigung des Geld- und Kapitalmarktes zu vermehrten Einkünften aus den Stempelabgaben. Auch einige Ausgabengruppen werden eine Verminderung erfahren. Die produktive Arbeitslosenfürsorge konnte grundsätzlich eingestellt werden. In der Arbeitslosenversicherung und -fürsorge sind Einsparungen zu erwarten, die ausser dem Bunde auch den Kantonen und Gemeinden zugute kommen werden.

Anderseits lässt sich nicht mehr daran denken, in einer Zeit steigender Preise z. B. eine eidgenössische Umsatzsteuer einzuführen. Die Tendenz zur Verteuerung der Lebenshaltung ist die Ursache, dass aus einzelnen am Konsum oder an der Produktion besonders beteiligten Kreisen derEuf nach Abbau dieser oder jener indirekten Steuern ergeht. All das zeigt deutlich, dass nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse selbst, sondern auch
die Finanz- und Steuergesinnung der schweizerischen Bevölkerung im Umbruch begriffen sind, und dass es unvorsichtig wäre, unter so unabgeklärten und widerspruchsvollen Umständen ein für die Dauer bestimmtes grosses Werk vollenden zu wollen. Man würde der Sache selbst einen schlechten Dienst erweisen, wenn man die endgültige finanzielle Neuordnung nicht genügend ausreifen liesse. Es muss alles geschehen, was die Erreichung des Endzieles, die Schaffung einer gesunden Finanzwirtschaft für Bund und Kantone auf tragfähiger fester Grundlage, gefährden könnte. Eine Verschiebung der Inkraftsetzung des Dauerprogramms um ein Jahr und die entsprechende Verlängerung des bestehenden l

) Bundesbl. 1936, Bd. II, S. 698.

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Zustandes drängen sich geradezu auf und lassen sich unseres Erachtens in jeder Beziehung verantworten.

Bis dahin wird auch eine Eeihe weittragender Probleme, deren schliessliche Lösung unseren Finanzhaushalt massgebend beeinflusst, besser abgeklärt sein, so dass sich zuverlässiger beurteilen lässt, wie weit die Eidgenossenschaft dabei in Mitleidenschaft gezogen werden wird. Zu diesen Problemen gehört vnmfiTimlip.1i die finanzielle Eeorganisation der Bundesbahnen und die Beteiligung der Eidgenossenschaft an der finanziellen Wiederaufrichtung notleidender privater Eisenbahnunternehmungen. Weiter ist zu erinnern an das dringliche Problem der Entschuldung der Versicherungskassen für das Personal der Eidgenossenschaft und der Bundesbahnen, und endlich denken wir an das Problem der Umgestaltung des Alkoholregimes im Sinne der Verbesserung seines finanziellen Ergebnisses.

Da die endgültige Lösung fast aller dieser Probleme eine weitgehende finanzielle Mithilfe der Eidgenossenschaft voraussetzt, wird man sich einlässlich darüber Eechenschaft geben müssen, wie das für die Dauer bestimmte Finanzprogramm auf einer soliden und tragbaren Grundlage aufgebaut werden kann.

Wir hoffen sodann, dass unterdessen nicht nur die Gutachten und Vorschläge der vom Bundesrate ernannten Sachverständigen zur Prüfung der Möglichkeiten weitgehender Einsparungen in der Verwaltung und den Betrieben des Bundeshaushaltes vorliegen, sondern dass der Bundesrat auch konkrete Anträge über die Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung wird machen können.

Wir möchten schon heute einige leitende Gesichtspunkte feststellen, nach denen die Neugestaltung erfolgen sollte. Vor allem sind es drei Ausgangspunkte, aus denen das Ziel der dauernden Sicherung des finanziellen Gleichgewichtes abzuleiten ist: 1. Das starke Anwachsen des Bundeshaushaltes, absolut gesehen und im Verhältnis zum Finanzhaushalt der Kantone.

Unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848, die dem Bunde einen sehr engen Aufgabenkreis zugewiesen hatte, bewegten sich die Ausgaben der Zentralgewalt in sehr bescheidenem Kahmen. Die höchsten Ausgaben bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung von 1874 erforderte das Jahr 1870 mit den Auswirkungen des deutsch-französischen Krieges auf die Schweiz: 18,2 Millionen Franken! Die Ausgaben begannen im Jahre 1849 mit 1,4 Millionen und schlössen 1874 mit 15,8 Millionen Franken. Die Steigerung innerhalb eines Vierteljahrhunderts ist zwar absolut genommen gering, relativ aber immerhin bemerkenswert. Der Personalbestand der Bundeszentralverwaltung (ohne Post- und Telegraphenverwaltung) vermehrte sich von 1849 bis 1875 von 489 auf 1562 Köpfe.

Die Bundesverfassung von 1874 erweiterte den Aufgabenkreis des Bundes in starkem Masse. In der Tat steigen die Ausgaben von 15,8 Mil-

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lionen im Jahre 1874 um das Achtfache auf nicht weniger als 180,9 Millionen -- ordentliche Verwaltungsausgaben und ausserordentliche Aufwendungen über Kapitalrechnung zusammen -- im Jahre 1913, unmittelbar vor dem Weltkriege, und der Personalbestand vermehrte sich in der gleichen Zeit (ohne P. T. T. und S. B. B.) von 1562 auf 7248 Arbeitskräfte.

Die Auswirkungen des Weltkrieges steigerten die Jahresausgaben des Bundes bis 1918 auf rund 586 Millionen Franken -- ordentliche Verwaltungsausgaben und ausserordentliche Aufwendungen über Kapitalrechnung zusammen --. Die Einführung der Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer reichte nicht aus, um den gewaltigen Aufwendungen für die Landesverteidigung und für die Verbilligung der Lebenshaltung zu genügen ; es musste noch Zuflucht zu alles gewohnte Mass weit übertreffenden Schuldaufnahmen genommen werden.

Bis zum Jahre 1924 gelang es, trotz der Nachkriegskrise mit erhöhten Leistungen des Bundes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Gesamtausgaben auf 398,1 Millionen Franken zurückzuführen, wobei allerdings der Eückgang der Lebenshaltungskosten mit im Spiele war. Der Umstand, dass in diesem stark zusammengeschrumpften, aber immer noch ungewöhnlich grossen Betrage von 393,1 Millionen Franken rund ein Drittel (nämlich 120 Millionen Franken) auf den Schuldendienst entfiel, gehört zur Charakterisierung des seit dem Weltkrieg völlig veränderten Aufbaues der Finanzen im Bundeshaushalt. In den darauffolgenden Jahren der Erholung und schliesslich der Hochkonjunktur liess man die Gesamtausgaben wieder auf nicht weniger als 546,8 Millionen (1930) anschwellen. Seither konnten sie, trotz der kostspieligen Massnahmen, die zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise ergriffen werden mussten, beträchtlich vermindert werden. Niemand bestreitet, dass eine Ausgabensumme von über einer halben Milliarde politisch und finanziell zu ernsten Besorgnissen Anlass gibt.

Aufschlussreich ist ein Vergleich der Entwicklung der Ausgaben beim Bunde mit derjenigen der Ausgaben bei den Kantonen als Gesamtheit. Betrugen die Ausgaben des Bundes 1850 nur etwa den fünften Teil derjenigen der Kantone, so waren sie 1880 bereits auf den dritten Teil gestiegen und erreichten 1913, vor Kriegsausbruch, beinahe die Hälfte. Am Ausgang des Weltkrieges, 1918, übertrafen die Gesamtausgaben des Bundes diejenigen der
Kantone erheblich, und 1935 machten sie gut drei Viertel der kantonalen Ausgaben aus. Diese Entwicklung zeigt, in welchem Tempo und in welchem Masse sich der Finanzhaushalt des Bundes stärker als der Finanzhaushalt der Kantone ausgedehnt hat. Namentlich war es der Weltkrieg, der für diese Verschiebung verantwortlich ist, und die grosse Nachkriegskrise sowie die Weltwirtschaftskrise seit 1930 tragen die Schuld daran, dass der Finanzhaushalt des Bundes nicht stärker abgebaut werden konnte.

Es gilt in der Schweiz als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, dass das Eecht zur Erhebung direkter Steuern ausschliesslich den Kantonen gehört, und dass man höchstens in Zeiten grosser Not von diesem Grundsatze abweichen dürfe. Es wird einer der Programmpunkte für die Neuordnung im Haushalt des Bundes und der Kantone sein, in dieser Hinsicht durch die Verfassung

329 Klarheit zu schaffen. Die Stärke des Bundes beruht auf der Lebensfähigkeit und möglichsten Selbständigkeit der Kantone. Das Eecht der Erhebung direkter Steuern ist geeignet, diese Selbständigkeit zu unterstreichen und zu festigen. Der Bund hat kein Interesse daran, dieses Vorrecht den Kantonen streitig zu machen.

Wenn er sich inmitten des Weltkrieges und dann wiederum in der Weltwirtschaftskrise veranlasst sah, die erste und zweite Kriegssteuer sowie die Krisenabgabe einzuführen, so geschah es notgedrungen unter der Wucht der äussern Verhältnisse. Im endgültigen Finanzprogramm wird auch das Mögliche vorgekehrt werden müssen, um den Bund instand zu setzen, in Zukunft dem Drucke äusserer Ereignisse besser standzuhalten. Dazu gehört die noch zu besprechende Bildung von Kriegs- und Krisenreserven vornehmlich durch kräftige Schuldentilgung in den Jahren der wirtschaftlichen Erholung und Blüte.

Aber trotz dieser vorsorglichen Massnahme wird man für den Fall der längeren Dauer eines Krieges oder eines wirtschaftlichen Notstandes kaum darum herum kommen, in der Verfassung die Möglichkeit vorzusehen, zur militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung ausserordentliche direkte Bundessteuern vorzusehen. Die Landesverteidigung militärischer wie wirtschaftlicher Natur ist eine Angelegenheit, die neben dem Bund ebensosehr die Kantone berührt. Da aber, wie die Erfahrung zur Zeit des Weltkrieges und der letzten Jahre zur Genüge zeigt, selbst die Erhebung zusätzlicher Bundessteuern jeweilen nicht ausreicht, um den gesteigerten Anforderungen der Landesverteidigung zu genügen, und die Aufnahme von Anleihen nicht zu umgehen ist, so sollte auch die Möglichkeit gegeben sein, diese Schulden durch eine Fortsetzung der Kriegs- und Krisensteuern abzutragen. Es handelt sich ja um Schulden, die nur dadurch zu vermeiden gewesen wären, dass man die Bundesabgaben mitten in der schwierigsten Zeit verschärft, ja vervielfacht hätte. Wie wäre es möglich gewesen, die Zölle und indirekten Steuern, von denen es heisst, dass sie die schwachen Volkskreise härter belasten als die starken, im erforderlichen Masse zu erhöhen ? Also blieb nur die Einführung direkter Steuern übrig. Anderseits war die entsprechende Einschränkung bisheriger Ausgaben in solchen Zeiten ebenfalls ausserordentlich schwer, wenn nicht gefährlich, weil
sie geeignet war, die Wirtschaftskrise zu verschärfen. Die unvermeidliche Schuldenaufnahme bedeutete unter diesen Umständen eine Schonung der Steuerzahler, und es erscheint nur logisch, wenn diese hernach die Mittel zur Abtragung der Schuld zu liefern haben. Wie die beiden Kriegssteuern und die Kriegsgewinnsteuer dazu dienten, einen Teil der laufenden Mobilisationskosten zu decken und später die aufgelaufenen Mobilisationsschulden zu tilgen, so sollte eine befristete eidgenössische Wehr- oder Tilgungssteuer die Abtragung wenigstens der ausserordentlichen Aufwendungen für die Äufnung der militärischen Materialreserven, die Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung und schliesslich die Verstärkung der Landesverteidigung, insgesamt 432 Millionen Franken,

330 abzüglich der bis Ende 1988 davon getilgten ca. 18 Millionen Franken, ermöglichen. Als eine solche Tilgungssteuer könnte sich die gegenwärtige Krisenabgabe im Sinne des Fiskalnotrechtes mit gewissen Abänderungen eignen.

2. Konjunkturelle Schwankungen in den Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes.

Schon vor dem Weltkriege sprang dem aufmerksamen Beobachter des eidgenössischen Finanzhaushaltes die Krisenempfindlichkeit der Bundeseinnahmen in die Augen. Dass die Haupteinnahmequelle des Bundes, die Zölle, während der Kriegszeit weniger ergiebig floss als zuvor, kann angesichts der damaligen Einfuhrschwierigkeiten nicht weiter überraschen. Um den riesig angewachsenen Ausgaben zu genügen, musste Zuflucht zu den Kriegsund Kriegsgewinnsteuern, den Stempelabgaben und nicht zuletzt zu Schulden genommen werden, in der Nachkriegszeit dann zu einer Reihe von neuen Zöllen und Zollerhöhungen. Als nach wenigen Jahren der Hochkonjunktur die auch heute noch nicht völlig überwundene Krise ausbrach, da zeigte es sich wiederum mit aller Deutlichkeit, wie die Zolleinnahmen und Stempelabgaben durch Störungen der Wirtschaft und des Kapitalmarktes beeinflusst werden. Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind keineswegs gleichlaufend. Ausgerechnet dann, wenn die Ausgaben notgedrungen anwachsen, schrumpfen die Einnahmen zusammen. Anderseits fliessen die Einnahmen in den Jahren der guten Konjunktur so reichlich, dass die öffentlichen Körperschaften unvermerkt der Versuchung erliegen, in der Bewilligung neuer Ausgaben grosszügiger zu sein. Kommt dann der wirtschaftliche Umschwung und gehen die Einnahmen zurück, so sind keine Reserven vorhanden, und die Ausgaben müssen notgedrungen beschnitten werden in einer Zeit, wo der Staat im Gegenteil seine Ausgaben zur Bekämpfung der Krise und Milderung der Arbeitslosigkeit vergrössern sollte. Täte man nicht besser daran, in den Jahren, da die Einnahmen von selbst anwachsen, die Ausgaben zu beschränken, die Überschüsse zur Schuldentilgung und Reservebildung zu verwenden und auf diese Rücklagen zu greifen, sobald die Krise einsetzt und die Einnahmen zurückgehen? Zu dieser Erkenntnis ist der Bundesrat nicht erst heute gelangt.

Schon in seiner Botschaft vom 6. November 1981 zum Voranschlag für das Jahr 1932 bedauerte er, dass es in der vorangegangenen Zeit relativer Erholung
nicht möglich war, durch raschere Schuldentilgung und grössere Rückstellungen uns noch besser auf die mageren Jahre vorzubereiten. Diesen Gedanken prägte er in eine noch deutlichere Form, indem er in seiner Botschaft vom 8. November 1932 zum Voranschlag für das Jahr 1933 betonte: «Unser Ausgabenbudget ist allzu sehr auf die Jahre der Blüte, der reichen Einkünfte zugeschnitten. ... Wir müssen uns daran gewöhnen, die Ausgaben nach den Einkünften der magern Jahre zu richten. Wenn die fetten Jahre wiederkommen, so wollen wir die Schuldentilgung beschleunigen und die durch die Krise erschöpften Reserven wieder auffüllen.»

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Diesen Leitgedanken gilt es nicht aus den Augen zu lassen, sondern seiner stets bewusst zu bleiben. Wir stehen nicht an, zu erklären, dass er einer der Pfeiler sein muss, auf denen der künftige Finanzhaushalt des Bundes aufzurichten sein wird. Es genügt nicht, zu bestimmen, dass allfällige Bechnungsüberschüsse zur Verstärkung der Tilgung zu verwenden seien, weiss man doch aus hinreichender Erfahrung, dass Bechnungsüberschüsse eine Seltenheit sind, schon deswegen, weil die Ausgaben die Neigung haben, sich den wachsenden Einnahmen anzupassen. Vielmehr sind, bevor die Ausgaben wieder zunehmen, die Tilgungen kräftig zu verstärken. Dadurch erreichen wir den doppelten Zweck, einmal Beserven zu äufnen und ferner, uns an bescheidene Staatsausgaben zu gewöhnen. Um so besser stehen wir da, wenn ein Krieg oder eine Wirtschaftskrise ausbricht. Statt gezwungen zu sein, die Ausgaben einzuschränken oder neue Steuern zu erheben, also die ohnehin geschwächte Volkswirtschaft neuen Störungen auszusetzen, greift der Staat auf die Eeserven. Eine derartige Haushaltspolitik kann zugleich krisenmildernd sein, sie nimmt dem Auf und Ab des Wirtschaftslebens die schärfsten Spitzen.

Ist dergestalt die Pflicht zu verstärkter Schuldentilgung in den guten Jahren der kräftigste Hemmschuh, um das ungesunde Anwachsen der Staatsausgaben zu bremsen, so mag es daneben noch weitere, weniger einschneidende, aber beachtenswerte Massnahmen geben, die geeignet erscheinen, die staatlichen Ausgaben zum Wohl der Gesamtheit zu beschneiden. Davon ist im folgenden die Eede.

3. Bewilligung von Ausgabenkrediten ohne entsprechende Deckung.

Wiederholt ist gerügt worden, dass oft Kredite beschlossen werden, ohne dass gleichzeitig für eine entsprechende Deckung durch neue Einnahmen oder entsprechende Einsparungen auf andern Gebieten gesorgt wird. Dergestalt hat die Bundeskasse für neue Ausgaben aufzukommen, noch bevor neue Einnahmen beschlossen sind. Ist man schliesslich in den eidgenössischen Bäten so weit, neuen Steuerprojekten zuzustimmen, so sind sie dem Ungewissen Schicksal der Volksabstimmung ausgesetzt. Dass diese Sachlage unbefriedigend ist, hat das Parlament selbst empfunden und daher von sieh aus die folgende Bestimmung in den Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt in Art. 31, Abs. 2, aufgenommen : «Neue Ausgaben sind nur zulässig, wenn die erforderlichen Mittel entweder vorhanden sind oder auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege bewilligt werden.» Die mit dieser Vorschrift verbundene Absicht war löblich; es zeigte sich aber, dass der Durchführung der Bestimmung neben politischen auch grosse technische Schwierigkeiten entgegenstanden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diesem Problem eine grosse Bedeutung zukommt und dass ihm auch

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im künftigen, für die Dauer bestimmten und der Volksabstimmung unterworfenen Finanzprogramm alle Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es wird versucht werden müssen, das angestrebte Ziel mit praktisch anwendbaren Mitteln wirklich zu erreichen.

Zweitens haben die Öffentlichkeit und die eidgenössischen Eäte selbst kritisiert, dass das Parlament in seinen Ausgabebeschlüssen nicht selten über die Vorschläge des Bundesrates hinausgegangen sei. Nach dem Vorbilde anderer Demokratien, so wurde gefolgert, sei auch unserem Parlament das Eecht zu nehmen, höhere Ausgabenkredite zu beschliessen, als sie vom Bundesrate beantragt würden. Auch dieses Problem muss einlässlich geprüft werden.

Das sind zwei Beispiele, die zeigen, auf welche Art und Weise gewisse Sicherungen zum Schütze des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte geschaffen werden können.

Wir möchten daran erinnern, dass Herr Nationalrat Walter-Olten am 7. Oktober 1936 hinsichtlich der Ausgabenkompetenz der Bundesversammlung folgende Motion eingereicht hat: «Der Bundesrat wird eingeladen, unverzüglich eine Eevision von Art. 85 der Bundesverfassung in dem Sinne vorzubereiten, dass die Ausgabenkompetenz der Bundesversammlung grundsätzlich auf die Genehmigung, Herabsetzung oder Ablehnung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausgabenposten beschränkt wird. Der Bundesbeschluss vom 81. Januar 1986 über Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt soll durch eine entsprechende Bestimmung ergänzt werden.» Eine gleiche Ziele verfolgende Motion ist am 18. März 1987 von Herrn Nationalrat Jäggi eingereicht worden. Sie hat folgenden Wortlaut: «Um die Mitsprache und die Mitverantwortung des Volkes in der Führung des Staatshaushaltes wirksamer zu gestalten, wird der Bundesrat eingeladen, eine Ergänzung von Art. 89 der Bundesverfassung vorzubereiten, dahingehend, dass in allen Fällen, in denen Ausgabenbeschlüsse der eidgenössischen Eäte eine höhere Belastung für den Staat bedeuten als die endgültig festgehaltenen Vorschläge des Bundesrates, das Volk zur Entscheidung aufgerufen werden muss.» Der Bundesrat nimmt in Aussicht, Ihnen über diese Fragen im Zusammenhange mit der Vorlage über das endgültige Finanzprogramm zu berichten.

II. Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes.

1. Befristung auf ein Jahr.

(Art. l des Beschlussentwurfes.)

Die Abwertung unserer Währung und die daran geknüpften Erwartungen bilden die Eechtfertigung dafür, dass der Bundesrat sein Versprechen nicht einlösen konnte, bereits auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer des heutigen Not-

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rechtes -- Ende 1987 -- auf dem ordentlichen Wege der Verfassung und Gesetzgebung eine auf die Dauer bestimmte finanzielle Neuordnung in die Wege zu leiten. Indessen sind die Vorarbeiten für die dauerhafte Neuordnung bereits wieder aufgenommen worden. Sie sollen so gefördert werden, dass den gesetzgebenden Bäten dafür eine umfassende Vorlage gemacht werden kann, sobald sich die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung etwas klarer abzeichnet.

Das Vertrauen des Volkes in seine Eegierung und die gesetzgebenden Körperschaften verlangt, dass der ausserordentliche Zustand des Notrechtes, zu dem im Gesamtinteresse des Landes Zuflucht genommen werden musste, um grösseres Unheil abzuwenden, nicht länger als absolut unerlässlich bestehen bleibe. Von dieser Erwägung lässt sich der Bundesrat leiten, wenn er den eidgenössischen Bäten heute beantragt, die bestehenden ausserordentlichen Fiskalmassnahmen grundsätzlich und nur noch für das Jahr 1938 zu verlängern.

Gewiss ist diese einjährige Frist angesichts der zurzeit noch unabgeklärteu finanziellen und wirtschaftlichen Gestaltung knapp bemessen. Sollte sich im Verlaufe der einjährigen Frist herausstellen, dass die verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Massnahmen nicht derart gefördert werden können, um das Notrecht vollständig aufzuheben, so wird es dannzumal in Anpassung an die neuen Verhältnisse doch einer sachlichen Bevision und Umgestaltung bedürfen. Eine Beihe von Änderungen bei den Sparmassnahmen sowohl wie bei den ausserordentlichen Einnahmen ist vorzusehen. Jedenfalls werden die gesetzliche Neuordnung des Finanzhaushaltes der Bundesbahnen und die Entschuldung der Personalversicherungskassen zur Abklärung der künftigen Belastung der Eidgenossenschaft beitragen. Auch die im Zusammenhange mit der Abwertung der Währung und als Folge einer ausserordentlichen allgemeinen Preissteigerung auf dem Weltmarkt eingetretene Verteuerung der Lebenshaltung kann zu Änderungen zwingen, wenn d*e Kosten der Lebenshaltung noch weiter ansteigen sollten.

Z. Im Zusammenhang mit der Verlängerung vorzunehmende materielle Änderungen des Notrechtes.

Die seit der Wirksamkeit des geltenden Fiskalnotrechtes eingetretenen neuen Verhältnisse erfordern einige Änderungen an den bestehenden ausserordentlichen Massnahmen. Diese Änderungen bilden neben der Befristung des
Notrechtes den materiellen Inhalt des Beschlussesentwurfes. In der Botschaft sind sie im einzelnen begründet; an dieser Stelle beschränken wir uns darauf, die wesentlichen Punkte hervorzuheben.

Die Notwendigkeit dieser Änderungen dürfte erneut für die Auffassung sprechen, dass die Wirksamkeit aller ausserordentlichen Massnahmen auf ein Jahr befristet bleibt.

a. Getränkesteuer. Durch Beschluss vom 17. November 1936 hat der Bundesrat erklärt, dass für die dauernde Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes von der Besteuerung des einheimischen Weines und Mostes Umgang genommen werden soll, nachdem sich der Staatsrat des Kantons Waadt verpflichtet hatte,

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dem Grossen Eate zu empfehlen, sein auf Art. 93 der Bundesverfassunggestütztes Initiativbegehren betreffend die Aufhebung der Weinsteuer zurückzuziehen und sich auch darum zu bemühen, dass das Initiativkomitee für das Volksbegehren gegen die eidgenössische Steuer auf einheimischem Wein und Most und ebenso das Aktionskomitee gegen die Weinsteuer sich auflösen und ihren Widerstand gegen die Getränkesteuer preisgeben werden. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung ist die Weitererhebung der Getränkesteuer, ausgenommen auf Bier, ausgeschlossen.

b. Krisenabgabe. Diese zur Deckung der ausserordentlichen Krisenausgaben des Bundes geschaffene, bereits im Finanzprogramm 1983 enthaltene und im Finanzprogramm 1936 weiter ausgebaute Fiskalmassnahme soll durch eine Vermögenszuwachssteuer ergänzt werden.

Nachdem im Zusammenhange mit der Währungsabwertung wiederholt das Postulat aufgestellt worden ist, die Abwertungsgewinne zu besteuern, hat sich unser Finanz- und Zolldepartement mit dieser Frage einlässlich beschäftigt.

Die Nationalbank, die Expertenkommission für Wirtschaftsgesetzgebung und einzelne Wirtschaftsverbände haben sich zur Sache gutachtlich geäussert.

Die Schlussfolgerung der meisten Instanzen und der Befund der eidgenössischen Steuerverwaltung lauten übereinstimmend auf Ablehnung einer solchen Sondersteuer. Da indessen dem Postulat der fiskalischen Belastung der Abwertungsgewinne doch der beachtenswerte Gedanke zugrunde liegt, dass sich in diesen Sondergewinnen unter Umständen eine gewisse zusätzliche steuerliche Leistungsfähigkeit offenbare, haben wir geprüft, in welcher Weise dem gesunden Kerne Eechnung getragen werden könnte. Wir sind dabei zum Schlüsse gekommen, dass sich diese Absicht .praktisch durch eine Besteuerung des Vermögenszuwachses verwirklichen liesse. Diese Besteuerung ist auch für die Wirtschaft tragbar, wenn ihre Sätze in erträglichem Eabmen gehalten werden.

Da diese Besteuerung für sich allein ohne besondere Massnahmen nicht durchgeführt werden könnte, soll sie mit der eidgenössischen Krisenabgabe verbunden werden.

c. Zölle auf Kaffee und Tee. Die Wirksamkeit dieser ausserhalb der Finanzprogramme 1933 und 1936 angeordneten Zollerhöhungen endigt wie das Notrecht am 81. Dezember 1937. Eine materielle Änderung der geltenden Eegelung ist nicht am Platze; sie soll daher in den
Bundesbeschluss über die Verlängerung des Fiskalnotrechtes eingebaut werden.

d. Bundesbeiträge. Die Erholung der Wirtschaft wird, wie wir in anderem Zusammenhange betonten, dem Bundesfiskus gestatten, die schweren Lasten für die wirtschaftliche Landesverteidigung schrittweise abzubauen. Wir haben uns dagegen verwahrt, dass diese erfreuliche Perspektive dazu verleiten dürfte, in der Bemessung der ordentlichen Beitragsleistungen des Bundes für die Erfüllung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Zwecke wieder freigebiger zu verfahren. Der Bundesrat hat vielmehr die Meinung, dass im Abbau der

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Bundessubventionen fortgefahren und eher versucht werden müsse, für 1938 noch weitergehende Einsparungen zu verwirklichen.

e. Löhne, Neberibezüge und Leistungen der Personalversicherungskassen.

Unter Hinweis auf die seit Beginn dieses Jahres eingetretene Verteuerung der Lebenshaltungskosten haben die Personalorganisationen des Bundespersonals bereits für die zweite Hälfte des Jahres 1937 eine Milderung dieser Abbaumassnahmen postuliert und in der Folge für 1938 eine Ordnung gefordert, die in ihrer finanziellen Auswirkung ungefähr die Hälfte der nach dem Finanzprogramm 1936 zu erwartenden Einsparungen von 32 Millionen Franken auf den Bezügen und von 4 Millionen Franken auf den Versicherungsleistungen wettmachen würde. Der Bundesrat erachtet es im heutigen Zeitpunkt für verfrüht, derartige Milderungen zu beschliessen. Bevor ein Einbruch in das Notrecht unternommen wird, ist zunächst die weitere Entwicklung der Wirtschaft und die Gestaltung der Kosten der Lebenshaltung abzuwarten. Da indessen die Bundesversammlung die Vorlage über die Verlängerung und Ausgestaltung des Notrechtes vielleicht bereits in der Herbstsession abschliessend beraten wird, könnte der Bundesrat wenigstens ermächtigt werden, ohne Änderung der Bestimmungen des Finanzprogramms von 1936 gegebenenfalls noch vor Ablauf der Wirksamkeit des zu verlängernden Notrechtes aus eigenem Ermessen einzelne Milderungen eintreten zu lassen, soweit er es als notwendig und gerechtfertigt erachtet. In diesem Sinne befürworten wir die Aufnahme einer entsprechenden Klausel im Beschlussentwurf e.

/. Einstellung der -planmässigen Tilgung des Rückschlages der Staatsrechnung 1936, Aus dieser Massnahme ergibt sich eine Entlastung des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1938 von annähernd 16 Millionen Franken1).

Wie der nachfolgenden Betrachtung über die voraussichtliche Gestaltung des Finanzhaushaltes des Bundes und der Bundesbahnen zu entnehmen ist, dürfte es, ausserordentliche Ereignisse und heute nicht voraussehbare Verhältnisse vorbehalten, gelingen, mit Hilfe des zu verlängernden Notrechtes im Jahre 1938 das Gleichgewicht, einschliesslich der Tilgungen, nicht nur budgetmässig, sondern in der Hauptsache auch tatsächlich zu verwirklichen. Unter diesem weniger ungünstigen Ausblick wird der Bundesrat entschlossen an die Lösung der Aufgabe herantreten, durch eine dauerhafte und tragbare Neuordnung der finanziellen Grundlagen das Gleichgewicht im Haushalte des Bundes herzustellen.

*) Vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 349 hiernach.

336

B. Voraussichtliche Gestaltung des Gesamthaushaltes des Bundes in den Jahren 1937 nnd 1938.

Eidgenossenschaft

und Bundesbahnen.

Die Notwendigkeit, die bisherigen ausserordentlichen Massnahmen grundsätzlich in vollem Umfange noch für das Jahr 1988 beizubehalten, ergibt sich aus der nachfolgenden Würdigung der Gestaltung des Finanzhaushaltes für die Jahre 1937 und 1938.

I. Gesamthaushalt 1937.

Nach dem Bundesbeschluss vom 16. Juni 1937 *) wird der Gesamthaushalt des Bundes im Jahre 1937 wie folgt abschliessen:

Abschluss 1937

Bruttoaus- Tilgungen Kettogusgatengabenüber- und Rück- Obimte schuss stellungen (olmi Tilgungen) in Millionen Franken

Eidgenossenschaft (einschliesslich Rückstellungen für Bundesbahnen und Privatbahnen) . . .

Bundesbahnen . . .

. .

Gesamthaushalt Abzüglich : Rückstellungen für Bundesbahnen und Privatbahnen Für den Gesamthaushalt des Bundes zu erwartender Abschluss

-- 28,9 -- 667

42,7 11 0

+ 13,8 -- 557

-- 95,6

53,7

-- 41,9

39,5

39,5

39,5

-- 56,1

-- 2,4

Nimmt man an, dass die in den ersten fünf Monaten des laufenden Jahres eingetretene Steigerung des Ertrages unserer hauptsächlichsten Einnahmequellen in den folgenden vier Monaten Juni bis September nicht wesentlich geringer sein werde und dass die Einnahmen in den letzten drei Monaten nicht unter den Stand im IV. Quartal des Vorjahres sinken, so sind für das laufende Jahr folgende hauptsächlichen Mehreinnahmen zu erwarten: l

) Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates vom 12. Februar 1937 : Bundesbl. 1937, Bd. I, S. 365.

337

Übersicht I.

Entwicklung der Einnahmen 1)

1937 1936 Monats- Abge- Monats- Vorausergebergeb- sichtRechnung nisse änderter liches nisse VorJanuar anschlag Januar Jahresbis Mai bis Mai ergebnis in Millionen Franken

Zolleinnahmen (ohne Ertrag der fiskalischen Belastung von Tabak und Motorentreibstoffen und ohne Getränkesteuer und Preiszuschläge) . . . . 198,13 75,02 Tabakbelastung . . 41,29 17,41 Motorentreibstoffe . . . .

58,34 20,07 Stempelabgaben (Bundesanteil) . . . .

49,52 21,26 Betriebserträgnisse P, T. T. 238,07 95,53 Transporteinnahmen S.B.B. 279,32 105,14

186,93 43,00 55,00

Voraussichtliche Verbesserung des Jahresergebnisses gegenüber dem abgeänderten Voranschlag

86,96 18,18 19,78

205,0 43,0 55,0

18,0

51,41 27,08 235,35 100,07 285,90 124,08

58,0 245,0 312,0

7,0 10,0 2) 26,0

Gestützt auf die nach vorstehender Übersicht I zu erwartende Steigerung des Ertrages unserer hauptsächlichsten Einnahmequellen dürfte der Gesamthaushalt des Bundes für das laufende Jahr um rund 53 Millionen Franken günstiger abschliessen, als nach dem Bericht des Bundesrates vom 12. Februar noch anzunehmen war.

Anderseits ist zu beachten, dass neben den Kreditübertragungen aus dem Jahre 1936 in der Höhe von 13,7 Millionen Franken 3), besonders als Auswirkung der Währungsabwertung und als Folge der ausserordentlichen allgemeinen Preissteigerung auf dem Weltmärkte, der bei Bemessung der Voranschlagskredite grösstenteils noch nicht Eechnung getragen werden konnte, Mehrausgaben zu erwarten sind. Die von den eidgenössischen Eäten am 24. Juni 1 ) Vgl. dazu die Beilagen am Schlüsse der Botschaft über die Entwicklung der Einnahmen.

2 ) Diese Verbesserung der Betriebsergebnisse wird gestatten, den voraussichtlichen Reinertrag, der nach dem Bericht des Bundesrates vom 12. Februar 1937 über die Abänderung des Voranschlages für das Jahr 1937 von 15 Millionen auf 17 850 000 Franken erhöht worden ist, gleich wie für das Jahr 1936 auf 20 Millionen Franken zu bemessen; die Verbesserung erreicht damit 2 Millionen Franken.

3 ) Erfahrungsgemäss wird indessen die aus den Kreditübertragungen sich ergebende Verschlechterung dadurch ausgeglichen, dass im Verlaufe des Rechnungsjahres eine Reihe gleichartiger Kredite nicht völlig beansprucht wird. Die Kreditübertragungen dürfen im grossen ganzen bei der Schätzung des künftigen Rechnungsabschlusses unberücksichtigt bleiben.

338

1937 bewilligte I. Serie der Nachtragskredite wird die Verwaltungsrechnung der Eidgenossenschaft für 1937 mit 2,7 Millionen Franken belasten. Dazu kommen die heute noch nicht abschätzbaren Bedürfnisse, die Gegenstand der II. Serie der Nachtragskredite des laufenden Jahres bilden werden. Dafür stellen wir einen Betrag von 3,2 Millionen Franken in Eechnung, in der Meinung, dass darin die erste Bäte der Beitragsleistung des Bundes an die Landesausstellung 1939 inbegriffen sei.

Bei vorsichtiger Abwägung aller im heutigen Zeitpunkte voraussehbaren Verhältnisse dürfte somit das Kechnungsergebnis 1937, verglichen mit demjenigen nach dem Bericht des Bundesrates vom 12. Februar 1937, folgende Veränderungen erfahren:

Voraussichtlicher Rechnungsabschluss des Gesamthaushaltes im Jahre 1937

Brutto Netto Ausgabentlberschuss Millionen Franken

Ausgabenüberschuss nach dem abgeänderten Voranschlag 1937 -- 56,1 Zusätzliche Ausgaben: .

Nachtragskreditbegehren I. Teil 2,7 Nachtragskreditbegehren, II. Teil .!·? - 5,9 -- 62,0 Abzüglich: Voraussichtliche Mehreinnahmen: Zolleinnahmen 18,0 Stempelabgaben 7,0 Beinertrag P. T. T. -Betriebe 2,0 Verbesserung der Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen 26,0 53,0 Voraussichtlicher Rechnungsabschluss 1937 -- 9,0

-- 2,4

-- 5,9 -- 8,3

53,0 + 44,7

339

II. Gesamthaushalt 1938.

Voraussichtlicher Rechnungsabschluss bei unveränderter Beibehaltung aller Massnahmen des heutigen Notrechtes.

Übersicht II.

Brutto Netto AusgabenUberschuss in Millionen Franken

Abschluss 1938

Voraussichtliches Bechnungsergebnis 1937, aufgerundet . .

Zusätzliche Ausgaben: Verzinsung (Wehranleihe) Landesverteidigung : Ausbildung, Unterhalt und Ersatz des Kriegsmaterials, Grenzschutz 1) .

. . . - . .

Unvorhergesehenes

+ 45,0

-- 15,5 -- 24,5

-- 15,5 + 29,5

+ 16,5 -- 8,0

+ 16,5 + 46,0

10,0 4.0 1.5

Voraussichtliche Minderausgaben gegenüber Voranschlag 1937: Schuldendienst : Verzinsung 3.0 Krisenmassnahmen : Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe 5,5 Produktive Arbeitslosenfürsorge . . . .

3,0 Fahrpreisermässigungen 1,4 3,5 Stützung des Milchpreises Andere Krisenmassnahmen O'1 135 Voraussichtlicher Rechnungsabschluss 1938 . .

Q£7,*Jn

*) Davon rund drei Millionen Pranken Erhöhung der ] Crédite für Kriegsmaterial und persönliche Ausrüstung (BB vom 23. Juni 19 37).

Wie der vorstehenden Übersicht zu entnehmen ist, beruht das Ergebnis auf der Voraussetzung, dass die Massnahmen des heutigen Fiskalnotrechtes unverändert beibehalten und sich finanziell gleich stark.auswirken wie im Jahr 1937. Für die Schätzung wird vom voraussichtlichen Rechnungsabschluss 1987 ausgegangen. Dem AusgabenUberschuss 1937 -- brutto und netto, d. h. mit und ohne Tilgungen -- sind die heute voraussehbaren Mehrkredite

340

beigefügt, die den Bundeshaushalt im kommenden Jahre belasten werden.

Besonders zu erwähnen sind die Mehrkredite für die Verzinsung der Wehranleihe von 835 Millionen Franken und für die Landesverteidigung.

Eine fühlbare Entlastung des Haushaltes ist vom Abbau der Krisen massnahmen zu erwarten. Es wird möglich sein, die Kredite, die den Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1937 noch mit rund 73 Millionen Franken belasten, um etwa 16 Millionen Franken abzubauen, wenn die Erholung der Wirtschaft anhält und mit einem weiteren Eückgang der Arbeitslosigkeit gerechnet werden darf. Aus der nachstehenden Zusammenstellung, welche die einzelnen Kreditverminderungen zeigt, ist gleichzeitig ersichtlich, in welcher Weise der Abbau nach 1938 fortgeführt werden soll. Hinsichtlich der Kredite für Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung ist zu beachten, dass bis Ende 1937 über die bisher bewilligten Kredite von rund 87 Millionen Franken in der Hauptsache verfügt sein wird, während davon bis zum gleichen Zeitpunkte etwa nur 42 Millionen Franken ausbezahlt sein dürften. Unter diesen Umständen würden die Voranschläge der Jahre 1938--1940 schätzungsweise noch etwa mit folgenden Beträgen belastet: . .

Jahr

1938 1939 1940

Millionen Franken

= 20 = 15 = 10

341

Aufwendungen des Bundes für die Krisenmassnahmen.

Übersicht III.

Abgeän- SchätRechnung derterVoranschlag zung 1936 1937 1938

Schätzung 1939

Schätzung 1940

in Millionen Franken

I. Allgemeine soziale Massnakmen.

1. Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe . . . .

28,9 2. Umschulung und berufliche Ausbildung von Arbeitslosen.

0,7 3. Arbeitsbeschaffung 9,5 4. Krisenhilfe an die freiwillige Krankenversicherung . . . .

0,048 5. Förderung der Innen- und überseeischen Kolonisation . . .

0,074 II. Besondere wrtschaftliche Massnakmen.

1. Handel, Industrie und Gewerbe : 0,65 Stickerei . .

Hotelgewerbe. . . .

1,0 Heimarbeitsbeschaffung . .

0,1 Produktive Arbeitslosenfürsorge 11,4 0,014 Exportrisikogarantie. . . .

2. Fremdenverkehr: Krisenhilfe an private Transportunternehmungen . . 0,1 Fahrpreisermässigungen . .

1,3 Sonderwerbung zur Förderung des Reiseverkehrs .

0,4 3. Landwirtschaft: Kantonale Bauernhilfskassen x) . . .

7,8 Stützung des Milchpreises 2) 20,2 Massnahmen zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage2) . . . . . . .

8,2 Förderung des Weinabsatzes 1,1 III. Massnahmen zur Verhinderung der Teuerung.

Ausgleichsbeitrag für die Tiefhaltung der Preise von Brot, Teigwaren und Mehlprodukten 4,0 Total 95,486

22,5

17,0

15,0

12,0

1,4 20,0

1,4 20,0

1,0 15,0

1,0 10,0

1,0 0,1

1,0 0,1

1,0 0,1

1,0 0,1

4,0 1,5

1,0 1,5

1,0 1,5

1,5

1,4

?

?

?

0,5

0,5

0,5

0,5

4,0 12,2

3,0 8,0

1,5 8,0

1,5 8,0

4,2

3,0

2,0

2,0

73,1

56,5

46,6

37,6

0,3

(Fussnoten siehe folgende Seite.)

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

25

342

Der Ertrag der Zölle und Stempelabgaben im Jahre 1938 und ebenso derjenige der P. T. T.-Betriebe sowie die Betriebseinnahmen der Bundesbahnen sind den voraussichtlichen Erträgnissen im Jahre 1937 gleichgesetzt.

Die für 1937 und 1938 erwartete Steigerung der Einnahmen und die gestützt darauf sich ergebende Verbesserung der Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Einnahmen

AbgeänderRechnung Rechnung Rechnung ter Vor- Schätzung Schätzung anschlag 1934 1935 1936 1937 1937 1938 in Millionen Franken

Eidgenossenschaft.

Gesamte Zolleinnahmen (ohne Tabak, Motorentreibstoffe, Getränkesteuer sowie Zollund Preiszuschläge auf Butter und Futtermitteln) . .

Gesamtertrag der Stempelabgaben (Bundesanteil) 1) .

Beinertrag P T. T. .

Bundesbahnen.

Transporteinnahmen . . . .

Fehlbetrag Gewinn- und Verlustrechnung

221,2

211,6

198,1

186,9

205,0

205,0

43,7 13,6

43,5 10,0

49,5 20,0

51,4 17,9

58,0 20,0

58,0 20,0

321,3

303,1

279,3

285,9

312,0

312,0

43,0

58,7

67,7

66,7

40,0

40,0

1 ) Der Ertrag aus der Er]löhung c .er Abga besätze Tand der *\usdehn ung des Kreises der abgabepflichtigen "* Vertpapi ere nacl i dem Fmanzpro gramm ] 936 ist auf jährlich 7,8 Millionen Fran ken zu \reransch agen.

(Fussnoten zur vorhergehenden Seite.)

1 ) Von den von den eidgenössischen Bäten bewilligten ausserordentlichen Krediten von insgesamt 30 Millionen Franken für notleidende Bauern waren bis Ende 1936 deren 22,5 ausbezahlt. Der Kreditrest von 7,5 Millionen Franken ist auf das Jahr 1937 übertragen worden, .voraussichtlich wird er aber erst im Jahre 1939 vollständig verausgabt sein.

2 ) Nach dem Bundesbeschluss vom 18. März 1937 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten werden dem Bundesrat der Reingewinn der Zentralstelle für Butterversorgung, die Einnahmen aus dem Krisenrappen und zwei Drittel der Einnahmen aus Preiszuschlägen auf Futtermitteln zur Stützung der Milchpreise in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis 30. April 1939 zur Verfügung gehalten. Sollten diese Beiträge nicht ausreichen, um einen angemessenen Grundpreis für die Müchproduzenten zu sichern, so ist der Bundesrat ermächtigt, weitere Zuschüsse aus allgemeinen Bundesmitteln bis zu 5 Millionen Franken zu bewilligen. Ein Drittel der Einnahmen aus Preiszuschlägen auf Futtermitteln dient für anderweitige Massnahmen zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage besonders in den Gebirgsgegenden.

343

C. Das Regime des Fiskalnotrechtes.

i. Verbesserung der Finanzlage des Bundes durch das Notrecht in den Jahren 1936 und 1937.

Im Jahre 1936 hat sich das geltende Fiskalnotrecht -- Finanzprogramme 1988/36 -- wie folgt ausgewirkt: in Millionen Franken

Einsparungen Neue Einnahmen Gesamtertrag Davon entfallen auf : Gesamthaushalt des Bundes: Eidgenossenschaft. . ^ Bundesbahnen

101,7 163,8 265,5

212,9 28,1 236,0 3,6 1,8

Personalversicherungskassen Alkoholverwaltung Selbständige Anstalten (Nationalbank und Unfallversicherungsanstalt) i 0,6 Kantone 23,5 Total wie vorstehend 265,5 Die voraussichtliche finanzielle Auswirkung der einzelnen Massnahmen auf den Gesamthaushalt des Bundes im Jahre 1937 ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

344

Finanzielle Auswirkung des Notrechtes im Jahre 1937 auf Grund des abgeänderten Voranschlages.

Übersicht IV, Teilbeträge

A. Eidgenossenschaft und Bundesbahnen.

Gesamtbeträge

in Millionen Franken

J. Einsparungen.

Bundesbeiträge Alters- und Hin terlassenenVersicherung l) . . . .

Einstellung der Verzinsung von Spezialfonds . .

Sistierung der Einlagen in die Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen .

Landesverteidigung : Deckungsfonds der Militärversicherung . . . .

Kosten des vorübergehenden Nachteils . . . .

Militärsold und Barvergütungen für die Ausrüstung der Offiziere Liegenschaften Personalkosten : Herabsetzung des Personalbestandes Besoldungen und Löhne Nebenbezüge .

Andere Personalkosten . . . .

Verwaltungskosten der Eidgenossenschaft . . . .

Einsparungen im Betrieb S. B B.

II. Neue Einnahmen. ' Krisenabgabe Stempelabgaben Getränkesteuer Tabakbelastung l) 2) Zuckerzoll Motorentreibstoffe Getreidezoll ' . .

Zollquittungsstempel Speiseöle und -fette . . . .

Ausserordentliche Gewinne Entnahme aus dem Versicherungsfonds.

Entnahme aus dem Fonds für Alters- und Hinterlassenenversicherung

20,0 18,8 10,6 0,3 1,0 0,7 1,1

2,0 31,0 1,4 0,6

2,8 2,0

35,0 1,5 5,0

96,0

28,0 16,0 19,0 16,0 13,0 17,0 6,0 6,0 1,0 8,0

Gesamt Verbesserung

130,0 226,0

B. PersonalVersicherung.

(Die Einsparungen kommen den Personalversicherungskassen zugut): Rentenabbau: Eidgenössische Versicherungskasse .

Pensions- und Hilfskasse C. Alkoholverwaltung.

Zusätzliche Einnahmen (Pussnoten siehe {olgende Seite.)

. . .

1,35) 2,65f

4,0

1,8

345

II. Gestaltung des Finanzhaushaltes im Jahre 1938 ohne das geltende Notrecht.

Eidgenossenschaft und Bundesbahnen.

Müsste nach Ablauf der Wirksamkeit des geltenden Fiskalnotrechtes der Haushalt des Bundes ohne entsprechende ausserordentliche Massnahmen weitergeführt werden, so wären für 1988 theoretisch Fehlbeträge in nachstehendem Ausmasse zu erwarten:

Abschluss 1938 ohne geltendes Fiskalrecht

Brutto- l NettoAusgabenUberschuss in Millionen Franken

Voraussichtlicher Rechnungsabschluss des Gesamthaushaltes 1938 Auswirkung der Notmassnahmen auf den Gesamthaushalt x ) Total AusgabenUberschuss

--

8,0

+ 46,0

-- 226,0 -- 234,0

-- 226,0 -- 180,0

l ) Die Auswirkung für das Jahr 1938 ist der für das Jahr 1937 veranschlagten gleichgesetzt.

1

Indessen wäre es unrichtig anzunehmen, dass mit dem Aufhören des Fiskalnotrechtes als Ganzem gleichzeitig und in vollem Ausmasse auch die Einsparungen verlorengingen, die auf Grund der bisher geübten strengen Sparpolitik verwirklicht werden konnten und die ihren besondern Ausdruck in einer Einschränkung des Personalbestandes, in Vereinfachungen auf dem Gebiete der Verwaltungen und Betriebe, auf den Aufwendungen für Neu- und Umbauten, sowie für Gebäudeunterhalt und schliesslich, dank der Massnahmen der Militärsanität, auf den Kosten für vorübergehenden Nachteil aus der Erfüllung der militärischen Dienstpflicht gefunden haben. Die Einsparungen, die im Gesamtbetrage der finanziellen Auswirkung des Fiskalnotrechtes inbegriffen sind und die sich auch nach dessen Aufhören im Finanzhaushalt für das Jahr 1938 auswirken werden, sind wie folgt zu veranschlagen : (Fussnoten zur vorhergehenden Seite.)

1

) Durch Art. 29 des Finanzprogramms 1933 ist der Bund der in Art. 34«"»*«* der Bundesverfassung vorgeschriebenen Pflicht zur Überweisung des gesamten Ertrages aus der fiskalischen Belastung von Tabak in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthoben worden. Dergestalt konnte in der Verwaltungsrechnung eine Ausgabe von 26,8 Millionen Franken vermieden werden. Davon ist aber abzuziehen die gleichzeitig beschlossene zusätzliche Beitragsleistung des Bundes von 8 Millionen Franken zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen.

2 ) Der Gesamtertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks ist auf 43 Millionen Franken veranschlagt.

346

Millionen Franken Vorübergehender Nachteil aus der Erfüllung der militärischen Dienstpflicht 0,7 Liegenschaften 2,0 Herabsetzung des Personalbestandes 2,0 Einsparungen in der eidgenössischen Verwaltung 1,5 Einsparungen im Betrieb S. B. B .

5,0 Total weiter wirkende Einsparungen

11,2

Würde das geltende Fiskalnotrecht Ende 1937 dahinfallen, so dürften sich somit im Gesamthaushalte selbsttätig rund 11 Millionen Franken Einsparungen weiterhin auswirken. Der verbleibende Ausgabenüberschuss würde sich also um diesen Betrag vermindern Millionen Franken b r u t t o , d. h. einschliesslich der Tilgungen auf 223,0 oder netto (ohne Tilgungen) auf 169,0 Ist daher das Gleichgewicht herzustellen, so sollten sich die zu verlängernden ausserordentlichen Massnahmen finanziell in vorstehenden Beträgen auswirken.

IM. Bedarf für das Jahr 1938 zur Herstellung des Gleichgewichtes im Gesamthaushalte.

Soll im Jahre 1938 der gesamte Finanzhaushalt vollständig, d. h. einschliesslich der Tilgungen 1), ins Gleichgewicht gebracht werden, so müssten die für dieses Jahr anzuordnenden ausserordentlichen Massnahmen die Finanzlage um 223 Millionen Franken verbessern. Indessen können, wie erwähnt, einzelne dieser Massnahmen nach Ablauf ihrer gegenwärtigen Gültigkeitsdauer nicht fortgeführt werden. Diese Voraussetzung trifft zu für die G e t r ä n k e s t e u e r (ausgenommen die Biersteuer), deren finanzielle Auswirkung auf 7 Millionen Franken zu schätzen ist. Ausser Betracht fällt auch der in Art. 51 des Finanz· Programms 1936 statuierte Anspruch des Bundes auf ausserordentliche Gewinne, die natürlichen oder juristischen Personen aus der Anordnung wirtschaftlicher Notmassnahmen erwachsen. Anderseits möchte der Bundesrat mit der Krisenabgabe, wie später noch darzulegen sein wird, eine Vermögenszuwachssteuer verbinden, deren Ertrag für den Bund auf rund 6 Millionen Franken zu veranschlagen ist (3/5 des mit etwa 10 Millionen Franken angenommenen Gesamtertrages).

An den Massnahmen zur Verminderung der Ausgaben soll grundsätzlich nicht gerüttelt werden. Vielmehr möchte der Bundesrat auf den ordentlichen *) Im Sinne der Ausführungen auf S. 350.

347

Bundesbeiträgen noch weitergehende Einsparungen im Ausmasse von schätzungsweise etwa 23 gegenüber 20 Millionen Franken nach geltendem Notrecht verwirklichen.

Die Abbaumassnahmen bei den Löhnen und Nebenbezügen werden möglicherweise eine geringere Einsparung ergeben. Ob und inwieweit der Bundesrat von der ihm einzuräumenden Ermächtigung zur Vornahme von Milderungen Gebrauch machen wird, lässt sich heute noch nicht abschätzen, weil das Mass vom Verlauf der Lebenshaltungskosten abhängig gemacht werden soll.

Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Änderungen und Ergänzungen der Massnahmen und vorbehaltlich der Möglichkeit von Änderungen im Abbau der Bezüge des Personals darf aus der Fortführung des Fiskalnotrechtes im Jahre 1938 mit folgender, in der Übersicht V hiernach dargestellten finanziellen Auswirkung gerechnet werden.

348

Übersicht über die im Jahre 1938 wirksamen ausserordentlichen Massnahmen und ihre finanzielle Tragweite für den Gesamthaushalt des Bundes 1).

Übersicht V.

Ertrag des zu verlängernden Notrechtes 1938

I. Einsparungen.

Bundesbeiträge Alters- und Hinterlassenenversioherung Einstellung der Verzinsung von Spezialfonds Sistierung der Einlagen in die Unterstützungsfonds der Personalversicherungen .

Landesverteidigung : Deckungsfonds der Militärversicherung .

' Militärsold und Barvergütungen .für die Ausrüstung der Offziere Personalkosten : Herabsetzung des Personalbestandes . .

Besoldungen und Löhne Nebenbezüge Verwaltungskosten, Sachausgaben, übrige Einsparungen II. Neue Einnahmen.

Krisenabgabe . .

Vermögenszuwachssteuer .

. . .

Stempelabgaben Getränkesteuer, Biersteuer . .

Tabakbelastung2) Zuokerzoll Motoren treibstoff e . . .

. . . . . . .

Zollquittungsstempel Speiseöle und -fette Entnahme aus dem Versicherungsfonds. .

Entnahme aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung . .

Gesamtertrag

Gesamtbeträge in Millionen Franken Teilbeträge

23,0 18,8 10,6 0,3 1,0 1,1 2,0 31,0 1,4

2,1

34,4 2,8

92,0

30,0 6,0 16,0 12,0 16,0 13,0 17,0 6,0 6,0 1,0 8,0

131,0 223,0

Wird der für 1938 geschätzte Ausgabenüberschuss im Gesamthaushalte des Bundes um den Ertrag der für die Verlängerung in Betracht fallenden Fiskalmassnahmen vermindert, so verändert sich der Rechnungsabschluss wie folgt: 1 ) Die Einsparungen aus dem Rentenabbau sind nicht Inbegriffen, weil sie unmittelbar den Versicherungskassen zugute kommen.

2 ) Der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks ist mit 43 Millionen Franken angenommen.

349 Bruttoausgabenüberschuss gungen)

Abschluss 1938 mit Fiskalnotrecht

Nettoüberschuss ( l i n - s c h l i e(ohne s s l i c h h TilTilgung)

Millionen Franken Ohne die Auswirkung des bisherigen Notrechtes . . . .

Finanzielle Auswirkung der für 1938 vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen

-- 223,0

-- 169,0

+ 223,0

+ 223,0

Überschuss

+ 54,0

Im Bruttoüberschuss sind dabei die folgenden Tilgungsbeträge Inbegriffen : Tilgungsaufwand

Millionen Franken

Anleihensemissionskosten der Eidgenossenschaft Tilgung des Passivsaldos nach Tilgungsplan Tilgung der Bückschläge der Staatsrechnungen 1933--1936 . .

Tilgung der ausserordentlichen Militärkredite von 97 Millionen Franken Quote der gesetzlichen Tilgung des Anlagekapitals der Bundesbahnen und Tilgungsquote der Kursverluste und Emissionskosten des Unternehmens Total Tilgungsbeträge

2,6 19,8 18,0 3,0

11,0 54,4

Dieses Ergebnis dürfte unter folgenden Voraussetzungen erreicht werden können: .

' .

Verzicht auf jede Mehrausgabe, die eine weitere Belastung des Gesamthaushaltes darstellen würde; Abbau der Krisenmassnahmen um rund 16 Millionen Franken; weitergehende Kürzung der ordentlichen Bundesbeiträge von bisher 20 auf 23 Millionen Franken; bisheriger Abbau der Bezüge des Bundespersonals und der Soldansätze der Wehrmänner; Entnahme von zusammen 9 Millionen Franken, wovon 8 aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und eine aus dem Versicherungsfonds ; Einstellung der Verzinsung, verschiedener Fonds im Sinne des bestehenden Notrechtes ; Einstellung der planmässigen Tilgung des Eückschlages der Staatsrechnung 1936 ; Verbesserung um rund 53 Millionen Franken des Ertrages der hauptsächlichen Einnahmequellen sowie der Transporteinnahmen der Bundesbahnen.

350

IV. Vorläufige Änderung in der Schuldentilgung.

1. Einstellung der planmässigen, Tilgung des Rückschlages der Staatsrechnung 1936.

(Art. 11 des Beschlussentwurfes.)

Die seit 1927 gültige Ordnung über die Tilgung des Passivsaldos der .Eidgenossenschaft beruht auf der Voraussetzung, dass sich Einnahmen und Ausgaben der Staatsrechnung ausgleichen und dass Eückschläge nur ausnahmsweise vorkommen werden. Dieser Auffassung entspricht Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 15. Juni 1927 über die Tilgung des Passivsaldos der Staatsrechnung, wonach Rückschläge unverzüglich durch die Voranschläge der folgenden fünf Jahre auszugleichen sind. Die zusätzliche Belastung der Voranschläge durch je ein Fünftel des Eückschlages sollte offenbar durch Einsparung auf den Ausgaben wettgemacht werden können.

Von dem Zeitpunkt an, da unser Pinanzhaushalt trotz der ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen des Piskalnotrechtes wegen der zunehmenden Schrumpfung der Einnahmen und des gewaltigen Aufwandes für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erschüttert worden ist, konnte praktisch dem Tilgungsplan nicht mehr nachgelebt werden. Zwar wurden die planmässigen Tilgungen durchgeführt, aber die Tilgungen blieben toter Buchstabe, weil der Haushalt nur einen entsprechend grösseren Ausgabenüberschuss aufwies.

Der nachstehenden Übersicht ist zu entnehmen, wie die Eückschläge vorangegangener Jahre den Tilgungsaufwand in den Eechnungen folgender Jahre in vergrössertem Massstab belasteten und dergestalt die Herstellung des Gleichgewichtes immer wieder in Frage stellten.

Rechnung

Rückschlag.

der Staatsrechnung Millionen Franken

1933 1934 1935 1936

69,1 28,7 20,5 77,6

Tilgungsaufwand der Staatsrechnung Millionen Franken

Voraussichtliches Ergebnis der Verwaltungsrechnung: 1937 9,0

38,4 63,3 *) 25,4 32,0 37,0

Nach dem Voranschlag für 1937 setzt sich der Aufwand zur planmässigen.

Tilgung des Passivsaldos der Staatsrechnung wie folgt zusammen: x

) Dieser Tilgungsaufwand wurde wie folgt gedeckt: Millionen Franken durch die Verwaltungsrechnung 15,4 durch Verwendung des Bestes der Tilgungsreserve von. . .

47,9 Total 63,3

351 1.

2.

3.

4.

planmässige Tilgung des Tilgung des Tilgung des

Millionen Franken Tilgung, XI. Eate 18,89 Bückschlages von 1933, III. Eate . . . .

8,23 Bückschlages von 1934, II. Bäte . . . .

5,75 Bückschlages von 1935, I. Bäte ' 4,10 Zusammen

36,97

Im Voranschlag für das Jahr 1938 käme dazu die erste Bäte des innert fünf Jahren zu tilgenden Bückschlages der Staatsrechnung 1936 von 77,6 Millionen Franken, d. h. von annähernd 16 Millionen Franken. Dergestalt stiege der Gesamtaufwand für Tilgungszwecke im Gesamthaushalte des Bundes von rund 54 auf etwa 70 Millionen Franken. Die Einnahmensteigerung um etwa 53 Millionen Franken, der Ertrag der Vermögenszuwachssteuer von etwa 6 Millionen Franken, der Abbau der Krisenmassnahmen und die weitergehenden Einsparungen auf den übrigen Gebieten der Verwaltung mit einer gesamten finanziellen Auswirkung von zusammen über 80 Millionen Franken reichen indessen nicht hin, um das Gleichgewicht im Gesamthaushalt herzustellen, wenn auch diese zusätzliche Tilgung noch einbezogen werden müsste. Der Bundesrat möchte daher auf diese zusätzliche Tilgung im letzten Jahr des Fiskalnotrechtes verzichten. Dieses Vorgehen lässt sich um so eher rechtfertigen, als der bedeutende Bückschlag der Staatsrechnung 1936 in der Hauptsache auf die Abschreibung der Hälfte des Anteils am Genossenschaftskapital der schweizerischen Volksbank, von 50 Millionen Franken, zurückzuführen ist. Dieser Verlust steht in keinem unmittelbaren Zusammenhange mit dem Bundeshaushalt.

Da im Zusammenhang mit der Neuordnung des Finanzhaushaltes, wie wir noch näher darlegen werden, der Schuldenüberscbuss neu festzusetzen und dafür ein neuer Tilgungsplan aufzustellen sein wird, soll der Bückschlag der Staatsrechnung 1936 und der noch zu erwartende Bückschlag der Staatsrechnung des laufenden Jahres in der Höhe von rund 10 Millionen Franken, zusammen also von etwa 90 Millionen Franken, dem neu festzusetzenden und vom Jahre 1939 hinweg planmässig zu tilgenden Schuldenüberschuss beigefügt werden.

Z. Neuordnung der Schuldentilgung.

Für die endgültige Neuordnung der Schuldentilgung ist noch abzuwarten, in welchem Ausmass die Eidgenossenschaft durch die finanzielle Beorganisation der Bundesbahnen, die Sanierung der Personalversicherungskassen und die Wiederaufrichtung notleidender Privatbahnen belastet und mit welchem zu tilgenden Schuldenüberschuss dannzumal zu rechnen sein wird.

Soweit sich die Verhältnisse heute beurteilen lassen, wird derselbe auf Ende 1938 schätzungsweise folgenden Stand auf weisen:

352 Millionen Franken 1150

Passivsaldo der Staatsrechnung

Noch nicht getilgte Bückschläge der Staatsrechnungen 1938-1938

120

Schuldübernahme der Bundesbahnen (nach Abzug der Bücklagen und des Anteils am Eisenbahnfonds)1) ·

535

Von der Eidgenossenschaft zu übernehmender Fehlbetrag im Deckungskapital der Personalversicherungskassen

600

Kapitalaufwand für die Wiederaufrichtung notleidender Privatbahnen

^

1390

Gesamtbetrag

2540

Darin sind nicht inbegriffen: o. die einmaligen Kapitalaufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung von insgesamt 432 Millionen Franken (vgl. Seite 353 der Botschaft) ; fe. das im Entwurf des Bundesgesetzes für die schweizerischen Bundesbahnen dem Unternehmen zu übergebende Dotationskapital von 700 Millionen Franken.

Die planmässige Tilgung eines Schuldenüberschusses von 2540 Millionen Franken innert beispielsweise 40 Jahren -- 1940 bis 1979 -- erfordert eine anfängliche Tilgungsquote von 26,7 Millionen Franken, während nach dem' Tilgungsplan für die Abtragung des Passivsaldos (bis 1966) in den Voranschlag 1940 eine Tilgungsrate von annähernd 22 Millionen Franken einzustellen wäre.

Bei Annahme eines Zinsertrages von 4 % wächst die Tilgungsquote jedes Jahr um den Zinsertrag des getilgten Kapitals, der sich in eine entsprechende Verminderung der Zinslasten der festen Anleihen und schwebenden Schulden der Eidgenossenschaft übersetzt, so dass die künftigen Voranschläge durch das Anwachsen der Tilgungsquote nicht stärker belastet werden.

*) Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Schuldübernabme gemäss Botschaft zum Bundesbahngesetz (Bundesbl. 1936, III, 295) Dazu Fehlbetrag 1936 » 1937 » 1938 Rücklagen und Anteil am Eisenbahnfonds 1935--1938

Maiionen Franken 510,2 67,0 40,0 40,0

147Q

657,2 122,0 535,2

353 3. Tilgung der einmaligen Kapitalaufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung.

Neben der Abtragung eines Schuldenüberschusses von schätzungsweise 2540 Millionen Franken bleibt uns die Begelung der Tilgung der Kapitalaufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung, wofür durch die Wehranleihe 335 Millionen Franken bereitgestellt worden sind.

Im Bundesbeschlusse vom 11. Juni 1936 haben Sie uns beauftragt, Anträge für die Deckung der Mehrkosten aus der Verzinsung und Tilgung der Wehranleihe zu unterbreiten.

Im Zusammenhang mit diesem noch nicht erledigten Auftrag ist daran zu erinnern, dass seit 1933 für die Bedürfnisse der Landesverteidigung insgesamt folgende ausserordentliche Kredite bewilligt worden sind: ......

Franken

durch Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 zur Auffüllung der Eeserven der Militärverwaltung durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1933 für die Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung durch Bundesbeschluss vom 11. Juni 1936 über die Verstärkung der Landesverteidigung Dazu kommt der die 235 Millionen Franken überschiessende Betrag der Wehranleihe, den der Bundesrat durch Beschluss vom 23. Oktober 1936 entgegengenommen und in einen Fonds gelegt hat, über den der Bundesrat nach erfolgter Ermächtigung durch die Bundesversammlung verfügen kann. . . .

Total ausserordentliche Militärkredite

15,0 82,0 235,0

100,0 432,0

Nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1933 für die Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung ist der Gesamtkredit von 82 Millionen Franken durch die Verwaltungsrechnungen 1935 und folgende Jahre, längstens aber innert 25 Jahren, zu tilgen. Die Jahresraten sind in den Voranschlag des Militärdepartementes einzustellen. Durch den Budgetbeschluss der eidgenössischen Bäte vom 20. Dezember 1934 ist auch der Kredit von 15 Millionen Franken zur Auffüllung der Eeserven der Militärverwaltung in diese 25jährige Tilgung einbezogen und der Bundesrat gleichzeitig ermächtigt worden, die Tilgungsquote um den jeweiligen unverbrauchten Voranschlagskredit zu erhöhen. Ende 1938 werden davon etwa 18 Millionen Franken getilgt sein, so dass auf diesen Zeitpunkt an Kapitalaufwendungen für die Landesverteidigung noch insgesamt 414 Millionen Franken abzutragen bleiben.

Grundsätzlich ist darauf zu halten, dass diese Aufwendungen möglichst kurzfristig getilgt werden. Dieser Auffassung entsprechend hat auch die eidgenössische Wehranleihe eine Laufzeit von nur 13 Jahren; vom Jahre 1940 an wird alljährlich je ein Zehntel des Anleihensbetrages zur Eückzahlung fällig.

354

Neben die Sorge für die planinässige Abtragung des künftigen Schulden Überschusses von schätzungsweise 2540 Millionen Franken tritt also noch die der möglichst kurzfristigen Tilgung der ausserordentlichen Militärausgaben von 414Millionen Franken. Bechnet man mit einer Tilgungsdauer von zwölf Jahren 1989--1950, so käme zur planmässigen Tilgungsrate von 26,7 Millionen Franken als weitere Belastung des künftigen Haushaltes während 15 Jahren noch die Tilgungsrate von 85 Millionen Franken der Kapitalaufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung. Die Mittel hiefür werden durch eine besondere, auf verfassungsrechtlicher Grundlage ruhende Einnahmequelle sichergestellt. Dazu könnte sich, wie bereits in anderem Zusammenhange erwähnt, die gegenwärtige Krisenabgabe, vorbehaltlich gewisser Änderungen und Erweiterungen und mit einem Ertrag von etwa 35 Millionen Franken eignen.

Diese vorübergehende Steuer, die als Tilgungssteuer oder nationale Wehrabgabe zu bezeichnen wäre, könnte durch Aufnahme einer Bestimmung in die Bundesverfassung eingeführt werden, gleich wie es seinerzeit bei der Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegssteuer geschehen ist. Der Bundesrat behält sich vor, Ihnen allenfalls noch vorgängig der Vorlage über die dauernde Neuordnung des Finanzhaushaltes eine Verfassungsvorlage über die Erhebung dieser vorübergehenden eidgenössischen Abgabe einzubringen.

355

D. Sachliche Änderungen am geltenden Notrecht für die zu verlängernde Gültigkeitsdauer.

a. Einsparungen.

I. Bundesbeiträge.

(Art. 2 des Beschlussentwurfes.)

1. Beitragsleistungen des Bundes in den letzten zehn Jahren.

Über die die Verwaltungsrechnung des Bundes belastenden Ausgaben für Bundesbeiträge im Zeitabschnitt 1927 bis 1936 orientiert die nachstehende Zusammenstellung : Verwaltungsrechnung

1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936

. in Millionen Franken Gesamtbetrag der Bundesbeiträge Ordentliche Bundesbeiträge Krisenmassnahmen x ) .

Getreideversorgung des Landes Anteil der Kantone am Benzinzoll Ausserordentlicher Beitrag an die Krankenversicherung . . . .

Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen u n d Waisen . . . .

Einlage in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenverversicherung . . . .

Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet

85,5 91,8 112,2 139,2 152,5 173,9 215,0 211,0 ·*··*· > 211,6 206,4 v

541 55,7 61 6 67,0 70,3 71,6 69,6 61,5 59,3 50,2 1,4 3,9 7,4 14,9 21,4 36,9 76,1 90,7 95,7 95,5

34 **» J.

3,3 12 -LiJjÄJ 2 21,7 23,1 27,3 29,8 37,8 36,0 36,7

5,2

6,5

7,7

8,7

9 9 11,2 10,7 12,0 11,6 11,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0 1,0

0,5 0,5

0,5

0,5

1,0

8,0

8,0

-- --

--

21,4 21,4 21,8 25,4 26,3 25,4 26,8 -- ~

--

-- --

8,0

-- 4,0

i

1

) Inbegriffen Arbeitslosenversicherung.

Die Massnahmen des Fiskalnotrechtes erstrecken sich in der Hauptsache auf die ordentlichen Bundesbeiträge.

356 In der nachfolgenden Übersicht VI sind diese Aufwendungen für den Zeitabschnitt 1931---1937 nach ihrem sachlichen Zwecke gruppiert.

Ordentliche Bundesbeiträge.

Übersicht VI.

Beiträge und Beitragsgruppen

Rechnung 1931

Rechnung 1932

Rechnung 1933

Rechnung 1934

Rechnung 1935

Rech- Vorannung schlag 1936 1937

in T a u s e n d F r a n k e n Grundbuchvermessung .

2,260 2,010 2,010 1,900 Strassen- und Wasserbau 7,358 7,073 ff,158 7,052 Landwirtschaft 10,857 11,928 13,356 11,806 Forstwesen, Jagd und Fischerei 3,149 4,160 3,523 3,054 5. Handel, Industrie und Verkehr .

1,089 1,306 1,241 1,158 6. Wirtschafts- und Berufsverbände 354 304 277 311 7. Primarschulunterricht. .

4,357 4,558 4,558 3,647 8. Kultur, Wissenschaft, Literatur und Kunst . .

1,977 1,912 1,382 1,339 9. Berufsbildung 10,143 9,715 8,878 8,203 10. Wehrwesen 4,896 5,028 4,500 4,105 11. Gesundheitswesen . . .

4,529 4,353 3,623 3,225 1 12. Krankenversicherung ), Inbegriffen Tuberkulosegesetz . .

8,909 9,122 9,641 9,246 13. Unfallversicherung . . .

6,150 5,833 4,854 3,293 14. Arbeitsnachweis und Arbeitsämter .

. .

332 406 625 566 15. Fürsorge für Auslandschweizer und Ausländer .

1,415 1,451 1,269 1,090 16. Deutsche Lebens Versicherungsgesellschaften . . .

1,426 1,202 1,018 830 17, Völkerbund, internationale Kommissionen und Bureaux 614 624 582 578 18. Andere Beiträge (Einlage in den Invalidenfonds, Hilfe für Wassergeschädigte usw.)

606 7 580 23 Zusammen 70,282 71,631 69,519 61,482 1.

2.

3.

4.

1,858 1,360 1,360 6,825 7,136 6,793 10,122 6,955 6,956 3,187 2,610 1,512

2,572

1,168 1,325

214 181 124 3,647 3,444 3,444

1,345 7,822 3,894 3,359

971 1,015 6,940 7,300 3,700 3,773 2,509 2,473

9,680 9,614 10,000 2,875 768 1,000 627

592

609

1,002

1,061

1,166

683

543

436

579

552

559

28 7 59,259 50,155 50,861

*) Die ausserordentliche IJeitragsleistung des Bundes von 1 Million Franken an die Krankenversicherung, c ie dem Versicherungsfonds entnommen wird, ist nicht Inbegriffen.

357 2. Die durch die Finanzprogramme 1933 und 1936 bewirkten Einsparungen.

Den Ausführungen über den Vollzug des Fiskalnotrechtes in der Botschaft zur eidgenössischen Staatsrechnung für das Jahr 1936 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die allgemeinen Eichtlinien von Art. l des Finanzprogramms 1936 und die in Art. 4 bis 6, 8 bis 14 und 16 festgelegte Begrenzung des jährlichen Gesamtaufwandes .für einzelne Beiträge oder Beitragsgruppen im Jahre 1936 rund 20 Millionen Franken eingespart worden sind. Ohne das Notrecht hätte sich der Aufwand um diesen Betrag erhöht. Die Aufteilung der Einsparungen auf die einzelnen Beitragsgruppen oder Subventionsgebiete ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Einsparung Subventionen oder Subventionsgruppen

Grundbuchvermessung Strassen- und Wasserbau Landwirtschaft : a. Beiträge ohne diejenigen für die Bodenverbesserungen.

b. Bodenverbesserungen *) Forstwesen, Jagd und Fischerei .° Handel, Industrie und Verkehr Wirtschafts- und Berufsverbände öffentliche Primarschule ' Kultur, Wissenschaft, Literatur und Kunst 2 Berufsbildung ) Wehrwesen Gesundheitswesen 3) 4 Krankenversicherung ) 5 Unfallversicherung ) 6 Arbeitsnachweis ) Fürsorge für Auslandschweizer und Ausländer Zusammen x

Millionen Franken 0,7 0,3

2,0 3,0 1,6 0,1 0,2 1,1 0,9 0,8 1,3 1,4 1,0 5,1 0,1 0,4 20,0

) Im Jahre 1932 wurde neben dem ordentlichen Kredit von 4,5 Millionen Franken für Bodenverbesserungen ein ausserordentlicher Kredit von 1,3 Millionen Franken bewilligt.

2 ) Ohne Finanzprogramm hätten 1936 rund Fr. 7 740 000 bezahlt werden müssen, gegenüber Fr. 6 940 000.

a ) Ohne Finanzprogramm hätten 1936 rund Fr. 3 930 600 bezahlt werden müssen; tatsächlich wurden nur 2,5 Millionen Franken ausgegeben.

«) Gemäss Art. 35, 37 und 38 KUVG hätten im Jahre 1936 Fr. 10 370 092 ausgerichtet werden müssen ; tatsächlich wurden nur Fr. 9 327 000 bezahlt.

5 ) Gemäss Art. 12 des Finanzprogramms 1936 hat die Unfall Versicherungsanstalt l Million Franken erhalten, statt etwa 6 Millionen Franken. Die in der Verwaltungsrechnung eingestellte Ausgabe von Fr. 768 000 ergibt sich nach Abzug der Bückvergütung auf dem 1935 vorschussweise geleisteten Prämienanteil des Bundes für Nichtbetriebsunfallversicherung.

") Auf der Basis der früheren Sätze wären 1936, statt Fr. 600 392, Fr. 667 920 zu bezahlen gewesen.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

26

358 Bei der Würdigung dieser Einsparungen ist zu beachten, dass vereinzelt für das Jahr 1932 keine entsprechenden oder vergleichbaren Beitragsleistungen in Frage gekommen sind. In diesen Fällen wurde der im Jahre 1986 ausbezahlt« Bundesbeitrag mit den mutmasslichen Aufwendungen verglichen, die in Betracht gefallen wären, wenn die Vorschriften des Fiskalnotrechtes nicht bestanden hätten.

3. Abbau der Bundesbeiträge im Jahre 1938.

Die allgemeinen Grundsätze von Art. l des Finanzprogramms 1936 für die Herabsetzung der Bundesbeiträge haben sich im ganzen als durchführbar erwiesen; deshalb empfiehlt es sich, sie unverändert im Finanzprogramm 1938 aufrechtzuerhalten. Darnach ist grundsätzlich ein Abbau um 40 %, gemessen am gleichen oder am gleichartigen Beitrag im Jahre 1932, vorzunehmen. Nach dem Ermessen des Bundesrates können jedoch die Beiträge um mehr als 40 % vermindert oder gänzlich eingestellt werden, wenn es die wirtschaftliche Lage des Beitragsempfängers gestattet, oder für Zwecke, deren Förderung in erster Linie den Kantonen und Gemeinden obliegt oder der privaten Initiative überlassen werden darf. In jedem Fall soll aber die Kürzung wenigstens 25% betragen, soweit das Notrecht nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht oder Beitragsleistungen in Frage kommen, die von der Herabsetzung befreit sind.

Für den Voranschlag 1938 hat der Bundesrat bereits angeordnet, dass die Kredite, verglichen mit den entsprechenden oder gleichartigen Beiträgen im Jahre 1932, in der Eegel um 50 % niedriger bemessen werden sollen.

Kredite für Beitragsleistungen, deren Bewilligung im Ermessen der eidgenössischen Bäte liegt, dürfen im Voranschlag erst und nur soweit eingestellt werden, als der Bedürfnisnachweis erbracht ist. Vom Gesuchsteller oder Beitragsempfänger sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die zuverlässige Beurteilung der Aufwendungen sowie der dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden Mittel zur Erreichung des Subventionszweckes gestatten. Mit diesen Vorschriften wird das von Herrn Nationalrat Rittmeyer angeregte Verfahren praktisch bereits in beachtlichem Umfange gehandhabt1).

Werden diese Anordnungen durchgehends gewissenhaft befolgt, so lässt sich im nächsten Jahre eine die bisherigen 20 Millionen Franken übersteigende Einsparung erreichen, sofern für 1938, wie bereits für 1936 und 1937
die zulässige Gesamtausgabe für eine Beihe von Subventionsgebieten nach oben begrenzt wird. Innerhalb dieser Subventionsgebiete wirkt sich ein verschärfter Kürzungssatz oder ein niedrigerer Bahmensatz rechnungsmässig erst J ) Das am 17. März 1937 im Nationalrate gestellte Postulat Rittmeyer hat folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und möglichst bald Bericht und Antrag vorzulegen darüber, ob nicht alle Verbände und Unternehmungen, welche vom Bund in irgendeiner Form Subventionen beziehen, verpflichtet werden müssen, ihre jährliehen Rechnungsabschlüsse dem Bundesrat bekanntzugeben und anhand von Büchern und anderen Belegen alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.»

359 aus, wenn die Kredite für die Auszahlung dieser stärker herabzusetzenden Beiträge nicht mehr für früher zugesicherte Leistungen beansprucht werden müssen.

Die zusätzlichen Einsparungen von 3 Millionen Franken gegenüber der zulässigen Ausgabe nach Finanzprograimn 1936 entfällt, wie der nachstehenden Zusammenstellung zu entnehmen ist, in erheblichem Umfange auf diese Subventionsgebiete Zulässige Höchstansätze Mehreinsparungen 1938 gegenüber 1937

Gewässerkorrektionen Aufforstungen und damit verbundene Verbaue Waldwege Bodenverbesserungen Zusammen

nach Finanznach programm 1936 )zw. Voranschlag Finanzprogramm 1938 1937 Fr.

Fr.

Einsparungen

Fr.

5 000 000

4 500 000

500 000

800 000 800 000 2 800 000

700 000 750 000 2 600 000

100 000 50000 200 000 850 000

Der Beschlussentwurf enthält sodann Anordnungen für weitergehende Einsparungen im Subv.entionswesen des Bundes auf folgenden Gebieten: a. Unterstützung der öffentlichen Primarschule. Durch das Finanzprogramm 1933 sind die im Bundesgesetz vom 15. März 1930 festgesetzten Kopfquoten von l Franken für die Flachlandkantone und Fr. l. 60 für Gebirgskantone (Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell I.-Kh., Appenzell A.-Eh., Graubünden, Tessin und Wallis) und sodann die Zulage von 60 Eappen für die Kantone Tessin und Graubünden um 20 % herabgesetzt worden. Das Finanzprogramm 1936 hat die Kürzung der. Kopfquoten von 20 auf 25 % erhöht, für die Zuschläge verblieb es bei der bisherigen Kürzung von 20 %. Der Bundesrat möchte diese Ordnung für das Jahr 1938 dahin abändern, dass die Einheitssätze um 30 % und die Zuschläge um 25 % ermässigt werden. Daraus ergibt sich eine weitere Einsparung von 228 000 Franken.

b. Berufsbildung. Nach dem Beschlussesentwurf sollen die Aufwendungen im kommenden Jahre gegenüber dem abgeänderten Voranschlag 1937um 300 000 Franken vermindert werden. Daraus ergibt sich eine Einsparung von 300 000 Franken. In Ansehung des tatsächlichen Aufwandes im Jahre 1936 von Fr. 6 940 179 erscheint die Begrenzung der Bundesleistung im Jahre 1938 auf 7 Millionen Franken gerechtfertigt.

Seit 1931 ist der zulässige Höchstansatz von 50 % wie folgt ermässigt worden :

360

Rechnung 1932

Rechnung 1934

Voranschlag 193? .

%

°/o



Gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Anstalten und Kurse . . . . 40 Hochschulen 83 Von Vereinen geführte kaufmännische Berufsschulen 50

38--86 30 45

80 25 35 *)

c. Krankenversicherung. Mit 11 Millionen Franken beanspruchen diese Leistungen mehr als den fünften Teil des gesamten Aufwandes des Bundes an ordentlichen Beiträgen. Durch das Finanzprogramm 1936 wurden die nach Art. 85 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und Art. 15 des Tuberkulosegesetzes ziffermässig festgesetzten Kopfbeiträge um 10 % gekürzt. Daraus ergibt sich für den Bund in den Jahren 1936 und 1937 eine Minderausgabe von je rund l Million Franken. Der Beschlussentwurf erhöht den bisherigen Kürzungssatz auf den Kopfquoten von 10 % auf 15 %, was einer weitergehenden Einsparung von annähernd einer halben Millionen Franken entsprechen wird.

d. Massnahmen gegen die Tuberkulose. Nach Art. 11 des Finanzprogramms 1986 sind die Beiträge des Bundes an die Kosten der Fürsorgestellen und Fürsorgedienste, sowie an Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose im Bahrnen von 20--30 % zu bemessen, während nach der gesetzlichen Vorschrift für die Beitragsleistungen ein Bahmen von 25 bis 33 % besteht. Der veränderte Rahmen von 20 bis 30 % soll auch für das Finanzprogramm 1938 gelten, damit die Fürsorgeorganisationen in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht noch mehr gehemmt werden oder ihre segensreiche Tätigkeit einschränken müssen. Die sorgfältigere Abklärung der Bedürfnisfrage wird immerhin gestatten, in der Bemessung der Beitragsleistung für die einzelnen Fürsorgeorganisationen unter dem zulässigen Höchstsatz von 30 % zu bleiben. Von diesem Gesichtspunkte aus gesehen, lässt es sich verantworten, für das Jahr 1938 einen Betrag von 860 000 Franken als Ausgabe vorzusehen, der nicht überschritten werden darf.

Daraus ist eine etwelche zusätzliche Einsparung zu erwarten.

e. Unfallversicherung. Durch das Finanzprogramm 1983 ist der Anteil des Bundes an den Prämien für Nichtbetriebsunfälle von 25 auf 20 % herabgesetzt worden. Das Finanzprogramm 1986 hat eine weitere Entlastung in der Weise ermöglicht, dass es die Beitragsleistung des Bundes in den Jahren 1936 und 1937 auf den festen Betrag von je einer Million Franken beschränkte.

Für die Jahre 1936 und 1937 ergibt sich aus dieser Massnahme gegenüber der gesetzlichen Beitragspflicht eine Einsparung von jährlich etwa 2,8 Millionen x ) Nicht Inbegriffen ist ein Zusohuss bis 5 % auf den Besoldungsausgaben für Lelirkräfte, die den im Art. 12 der Verordnung I vorgesehenen obligatorischen Unterricht erteilen. Dadurch darf aber die Beitragsleistung 37%% nicht übersteigen.

361

Franken. Für das Jahr 1988 soll der Bund von jeglicher Beitragspflicht an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle entbunden und damit eine neue Einsparung von l Million Franken verwirklicht werden.

4. Aufwendungen des Bundes dm Jahre 1938 für die Getreideversorgung des Landes, für die Milchproduzenten, sowie für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage.

a. Getreideversorgung. Anlässlich der Beratungen über die Finanzprogramme 1938 und 1936 sind in den eidgenössischen Bäten eine Eeihe von Postulaten über die Leistungen des Bundes für die Getreideversorgung des Landes anhängig gemacht worden. Der Bundesrat hat der Bundesversammlung am 11. Mai 1937 über diese Postulate, sowie einige andere die Getreideordnung berührenden Anregungen Bericht erstattet, worauf wir an dieser Stelle uns zu verweisen gestatten 1). Da besondere Beschlüsse durch die Bundesversammlung hinsichtlich der Leistungen des Bundes für die Getreideversorgung des Landes mit Wirkung für das Jahr 1938 nicht vorausgesehen werden, schlagen wir in Art. 2 des Beschlussesentwurfes die Wiederherstellung der ursprünglichen Bestimmung im Finanzprogramm 1933 vor.

b. Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landioirtschaftlichen Notlage. Durch den Bundesbeschluss vom 18. März 1937 2) sind dem Bundesrat zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, besonders zur Stützung der Milchpreise vom 1. Mai 1937 bis 30. April 1989, die nötigen Kredite zur Verfügung gestellt worden. Durch das zu verlängernde Finanzprogramm 1938 soll in diese Ordnung in keiner Weise eingegriffen werden.

Die voraussichtliche finanzielle Auswirkung des weitergehenden Abbaues der ordentlichen Bundesbeiträge im Jahre 1988, verglichen mit dem abgeänderten Voranschlag 1937, ist aus der nachfolgenden gruppenweisen Zusammenstellung ersichtlich.

!) Vgl. Bundesbl. 1937, Bd. I, S. 945.

") A. S. 53, 159.

362 Zusätzliche Einsparungen 1938 gegenüber 1937

Gewässerkorrektionen Aufforstungen und damit verbundene Verbaue Waldwege Bodenverbesserungen Berufliche Ausbildung Krankenversicherung, ordentlicher Beitrag nach Art. 35, 37 und 38 KUVG und Art. 15 des Tuberkuloaegesetzes Versicherung von Nichtbetriebsunfällen Primarschule Übrige ordentliche Beiträge Zusammen

Fr.

500 000 100 000 50000 200 000 300 000 500 000 1000 000 225 000 125 000 3000000

Fügt man dieser Einsparung die voraussichtliche Minderausgabe bei, die aus dem Abbau der Krisenmassnahmen im Jahre 1938, verglichen mit den voraussichtlichen Aufwendungen im laufenden Jahre zu erwarten ist, so erreicht die Gesamteinsparung zusammen mit der finanziellen Auswirkung des geltenden Notrechtes bei den ordentlichen Bundesbeiträgen, aber ohne die voraussichtliche Einsparung des Bundes für die Getreideversorgung des Landes, rund 39 Millionen Franken. Nimmt man dazu den Abbau der Aufwendungen für Krisenmassnahmen im laufenden Jahre gegenüber der Bechnung 1936 von rund 22,5 Millionen Franken hinzu, so dürfte die Gesamteinsparung im Subventionswesen des Bundes im kommenden Jahre über 60 Millionen Franken ausmachen.

II. Allgemeine Verwaltungskosten und Sachausgaben.

(Art. 3 des Beschlussentwurfes.)

Der Voranschlag der Verwaltungsrechnung der Eidgenossenschaft für das Jahr 1937 ist im Schosse der gesetzgebenden Bäte einlässlicher Kritik begegnet.

Die Kammern haben, nachdem Anträge auf Bückweisung in der Minderheit geblieben sind, an der Vorlage des Bundesrates etwa 200 Kreditpositionen ermässigt. Schliesslich hat der Bundesrat selbst in Ausführung eines Auftrages der Bundesversammlung den Voranschlag einer erneuten Durchsicht unterzogen 1). Die Abstriche an der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates bezogen sich zum grössten Teil auf Kredite, deren Berechnung dem Ermessen der Verwaltung Spielraum lässt. Sie bilden den Ausdruck eines entschlossenen Sparwillens der Bundesversammlung auf dem Gebiete der Bundesverwaltung, dem sich der Bundesrat vorbehaltlos anschliesst.

1 ) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 12. Februar 1937 über die Gestaltung der Finanzlage der Eidgenossenschaft im Jahre 1937 (Bundesbl.

1937, Bd. I, S. 365).

363

Besonderer und durchaus berechtigter Kritik begegnen immer auch die Autwendungen für allgemeine Verwaltungs- und Sachausgaben. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Aufwendungen für Mobiliar, Bureaumaterial, Bureaumaschinen, Drucksachen, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, aber auch für Kommissionen, Sachverständige und andere Verwaltungsausgaben, verglichen mit den für 1937 bewilligten Krediten, teilweise noch herabgesetzt werden können. Diesem entschlossenen Sparwillen trägt Art. 3 Bechnung, der für 1938 eine Herabsetzung des Gesamtaufwandes des Bundes und der Bundesbahnen für die genannten Zwecke um 10 % des Aufwandes im Jahre 1937 vorschreibt. Bei einem Gesamtkredit für diese Bedürfnisse im laufenden Jahre von rund 6 Millionen Franken darf also im Jahre 1938 mit einer weiteren Einsparung von etwa Fr. 600 000 gerechnet werden.

III. Löhne und Nebenbezüge des Bundespersonals und Versicherungsleistungen der Invaliden und der Hinterbliebenen.

(Art. 4 des Beschlussentwurfes.)

1. Begehren der Personalverbände.

Verschiedene Personalorganisationen haben in den letzten Wochen den Bundesrat um Milderung des Abbaues der Bezüge des Bundespersonals und der Versicherungsleistungen ersucht.

Vom Föderativverband des Personals ö f f e n t l i c h e r Verwaltungen und Betriebe, dem vier Fünftel des Bundespersonals angehören, sind mit Eingabe vom 20. Aprill937 als «erste Etappe auf dem Wege zur Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung mit Wirkung ab 1. Juli 1937» folgende Begehren gestellt worden: a. Erhöhung des abzugsfreien Betrages von Fr. 1600 auf Fr. 2400 je Bediensteten, &. Kürzung der verbleibenden Bezüge um 12 % statt um 15 %, c. Milderung des Abbaues der Nebenbezüge um die Hälfte, d. Kürzung der Kassenleistungen um 10 statt um 15 %.

In der konferenziellen Aussprache über diese Begehren am 19. Mai 1937 zwischen der Geschäftsleitung des Föderativverbandes und der Abordnung des Bundesrates ersuchten die Personalvertreter, den Begehren auf 1. Juli 1937 wenigstens in folgendem Umfange zu entsprechen: a. Erhöhung des abzugsfreien Betrages von Fr. 1600 auf Fr. 2400.

b. Milderung des Abbaues der Nebenbezüge um die Hälfte.

In einer weitern Konferenz vom 26. Mai 1937 zwischen der Geschäftsleitung des Föderativverbandes und dem eidgenössischen Finanz- und Zoll-

364 département stellten die Personalvertroter unter Bestätigung ihrer bisherigen Begehren den Antrag, als zweite Etappe, mit Wirkung ab 1. Januar 1938, den Kürzungssatz bei den festen Bezügen von 15 auf 10 % zu ermässigen.

Der christlichnationale Verband des Post-, Telegraphenund Telephonpersonals postulierte in einer Eingabe vom S.Mai 1937, der Verband der G e w e r k s c h a f t e n des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz in einer solchen vom 8. Mai 1937 die möglichst baldige Aufhebung des Abbaues der Löhne, Nebenbezüge und Versicherungsansprüche. Jedenfalls möchte eine fühlbare Milderung eintreten.

In einer weiteren Eingabe vom 5. Juni hat der Verbandsvorstand der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals anschliessend an die mit dem eidgenössischen Personalamte gepflogene Aussprache vom 29. Mai folgende Vorschläge formuliert : Die besonders seit Neujahr eingetretenen Preisaufschläge auf den wichtigsten Nahrungsmitteln rechtfertigen eine Milderung des Besoldungsabbaues ab 1. Juli 1937. Dabei soll in folgender Weise vorgegangen werden: a. Durch die Herabsetzung darf der Anspruch des ständig und mit vollem Tagewerk im Dienste des Bundes beschäftigten Verheirateten, Ortszuschlag und Kinderzulagen nicht mitgerechnet, nicht unter 3500 Franken sinken; b. von der Herabsetzung sind ausgenommen die Ortszuschläge und die Kinderzulagen sowie ein Betrag von 2400 Franken und je weitere 200 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren; c. von einer Kürzung der Eenten sind ausgenommen: 2800 Franken der Invalidenrente, 1900 Franken der Ehegattenrente.

Darüber hinaus sollen auf 1. Januar 1938 folgende Milderungen eintreten: a. Der Prozentsatz der für den Abbau in Betracht fallenden Lohnsumme ist entsprechend den veränderten Verhältnissen ebenfalls herabzusetzen; b. die einzelnen Nebenbezüge sind ab 1. Januar 1938 nur noch gemäss den im Finanzprogramm I enthaltenen Ansätzen zu kürzen.

Die Vereinigung neutraler Eisenbahner in Zürich, Basel, Genf und Luzern (eine neue Organisation) regt die vollständige Aufhebung des Besoldungsabbaues ab 1. Juli 1937 für die Träger der in den Besoldunsgklassen 23 bis 26 eingereihten Ämter und für die andern Dienstpflichtigen der untersten Kategorien sowie eine abgestufte Milderung beim übrigen Personal an.

Der Verband des Personals des M i l
i t ä r d e p a r t e m e n t e s hat sich in einer am 27. Mai mit dem Personalamt gepflogenen Besprechung dem Begehren des Föderativverbandes grundsätzlich angeschlossen.

365 Zur Begründung der Milderung des Abbaues der Bezüge des Personals und der Versicherungsleistungen wird in erster Linie geltend gemacht, dass die Abbaumassnahmen einen Bestandteil des Fiskalnotrechtes bilden. Dieses sei erlassen worden, um während eines wirtschaftlichen Notstandes den Bundesfinanzhaushalt zu schützen und den Kredit der Eidgenossenschaft zu festigen.

Heute sei der damalige Notstand wesentlich gemildert, und der Finanzhaushalt des Bundes befinde sich auf dem Wege der Besserung. Die Weiterführung des als vorübergehendes und ausserordentlicb.es Opfer des Personals gedachten Abbaues der Bezüge und der Versicherungsleistungen rechtfertige sich grundsätzlich nicht mehr; an Stelle der Ausnahmevorschriften des Fiskalnotrechtes müsse das Beamtengesetz in vollem Umfange wieder in Kraft erwachsen. Unter Berücksichtigung der immerhin noch nicht abgeschlossenen Sanierung der Bundesfinanzen und im Hinblick auf die noch zu wenig abgeklärten Entwicklungstendenzen der schweizerischen Volkswirtschaft seit der Abwertung könne sich das gewerkschaftlich organisierte Personal mit einer schrittweisen Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zufrieden geben.

Die seit der Abwertung festgestellte V e r t e u e r u n g der Lebensh a l t u n g s k o s t e n diktiere Tempo und Ausmass dieser schrittweisen Wiederherstellung. Die an und für sich durch den Lohnabbau schwierig gewordene Lage, besonders des Personals mit bescheidenem Einkommen, habe sich als Folge der Entwicklung der Preise für die wichtigsten Bedürfnisse des täglichen Lebensunterhaltes weiter verschlimmert. Dabei sei mit einer steigenden Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung in der nächsten Zeit zu rechnen.

Mit dieser Begründung wird eine allgemeine Kritik der bestehenden Abbauvorschriften verbunden. Der Lohnabbau durch das Finanzprogramm 1986 sei über das zulässige Mass hinausgegangen. Der Bund habe die Bezüge seines Personals stärker abgebaut, als es der allgemeinen Senkung des Lohnniveaus entsprochen hätte. Weil das Bundespersonal zur Gruppe der Lohnerwerbenden mit stark abgebautem Einkommen gehöre, sei es gerechtfertigt, dass der Bund als Arbeitgeber mit der Milderung der Abbaumassnahmen nicht bis zuletzt zuwarte. Das sei um so eher angezeigt, als die dienstlichen Anforderungen ständig wachsen. Die fortschreitende Rationalisierung
vor allem bei den Verkehrsanstalten mit ihrem Abbau des Personalbestandes einerseits und der Erhöhung des Arbeitspensums zufolge der Wiederbelebung des Verkehrs anderseits steigere Beanspruchung und Verantwortung des Personals. Eine Milderung des Lohnabbaues trage unter diesen Umständen wesentlich zur reibungslosen Dienstabwicklung bei.

2. Stellungnahme des Bundesrates zu den Begehren des Personals.

Die konferenziellen Erörterungen haben erkennen lassen, dass -- bei aller Grundsätzlichkeit der -Frage der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes -- eine der Lebenskostensteigeruiig entsprechende Milderung der Ab-

366

bauvorschriften ini Vordergrund des Interesses steht und dass diese Milderung vonvegs dem Personal mit geringem Verdienst zugut kommen soll. In dieser Beziehung ist auf folgendes hinzuweisen.

a. Löhne des Bundespersonals und Lebenskosten.

Der Lebenshaltungsindex, der Index der Nominallöhne des Bundespersonals und der Index der daraus errechneten Kaufkraft (Eeallohnindex) hat sich in den für die Beurteilung des Lohnabbaues wichtigen Zeitabschnitten wie folgt gestaltet : Index

Zeitpunkt

Nominallolin Lebenslüsten des Bundespersonals

Mieta dai Bundispirsonals (Ktuftrift)

(1914 = 100) Neuordnung der Bezüge der Beamten (Durchschnitt der Jahre 1926 und 1927) Erstes Jahr der Gültigkeit des neuen Beamtengesetzes (Durchschnitt 1928) Beginn des Bückganges der Preise (Durchschnitt des Jahres 1930) Letztes Jahr der ungekürzten Bezüge (Durchschnitt 1933) Gültigkeitsdauer des Pinanzprogrammes 1933 (Durchschnitt der Jahre 1934 und 1935). .

Tiefpunkt der Wirtschaftskrise (Durchschnitt des Jahres 1935) Durchschnitt der Monate Januar bis Mai 1937

161

222

137,9

161

229

142,3

158

228

144,5

131

231

176,3

129

221

171,3

128 135,6

221 210

172,7 154,6

Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass die Kaufkraft der derzeitigen, abgebauten Nommallöhne (Durchschnitt der Monate Januar bis Mai 1937) ihre Kaufkraft im Durchschnitt der Jahre 1926/27 noch um 12 % und diejenige der Löhne im Jahre 1928 (erstes Jahr der Wirksamkeit des neuen Beamtengesetzes) noch um 8,7 % übersteigt. Das Bundespersonal besitzt also auch heute noch Eeallöhne, die im Durchschnitt über 50 % höher sind als 1914 und noch über 8 % höher als 1928.

Nachdem aber die Bezüge auf 1. Februar 1936 in verstärktein Blasse abgebaut worden sind, mag die Verteuerung der Lebenshaltungskosten sich namentlich beim jüngeren Personal der unteren Dienstkategorien fühlbar machen. Der tatsächliche Einfluss der Preissteigerung auf die Haushaltungskosten des einzelnen Dienstpflichtigen lässt sich nicht ermitteln. Abgestellt auf den Durchschnittsindex der Nahrungsmittelkosten im Jahre 1935 war im ersten Quartal 1937 eine Verteuerung von etwa 12 % feststellbar.

Die Indexziffern für Nahrungsmittel haben sich seit der Abwertung wie folgt entwickelt (Basis 1914 = 100) :

367 1937

1936

Milchprodukte Bier Fette und öle Fleisch und Fleischprodukte Brot und andere Getreidepro: dukte Zucker und Honit? .

Kartoffeln und Hülsenfrüchte Kaffee und Schokolade. . .

Nahrunesmittel

Okt.

Nov.

Dez.

Jan.

Febr. März April

Mai

125 128 104

125 136 105

125 132 106

125 118 107

130 114 109

130 101 109

130 98 110

130 99 110

148

148

148

149

148

149

149

150

101

101

101

116

122

122

123

122

95

95

95

97

100

100

102

102

122 111

123 111

122 111

124 114

125 116

126 117

129 118

128 119

123

123

123

126

129

129

129

129

b. Bezüge des Bundespersonals und Löhne in der Privatwirtschaft sowie in kommunalen und kantonalen Verwaltungen.

Es gibt in der Schweiz keine allgemeine Lohnstatistik, die einen zuverlässigen Vergleich der Lohnsenkung beim Bund mit der Lohnsenkung im allgemeinen ermöglichte. Indessen lässt schon ein Vergleich des Lohnindex der verunfallten Arbeiter mit dem auf Jahresarbeitseinkommen beruhenden Index des Bundespersonals erkennen, dass der Lohnabbau beim Bund keineswegs grösser gewesen ist als in der Privatwirtschaft.

Jahr

Durchschnittliche Stundenverdienste gelernter und angelernter (verunfallter) Arbeiter ') Index Basis

Fr.

1929 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936

1.48 1.49 1.51 1.45 1.43 1.39 1.36 1.33

100 101 102 98 97 94 92 90

Jährliche Durchschnittsbesoldungs des Bundespersonals )

Fr.

Index Basis 1929-1931

5342 5325 5340 5367 5395 5164 5160 4939

100,0 99,6 100,0 100,5 101,0 96,7 96,7 92,5

1931

100 96 95 92 90 88

Da die Lohnstatistik über verunfallte Arbeiter die Zeit, während der ein Arbeitseinkommen erzielt wird, nicht berücksichtigt, d. h. die Eückwirkung der Arbeitslosigkeit, der verkürzten Arbeitszeit usw. auf das Jahresarbeitseinkommen vernachlässigt, ist die wirkliche Senkung des vergleichbaren Lohn1 ) Statistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gestützt auf die Lohnangaben der dem Unfallversicherungsgesetz unterstellten verunfallten Arbeiter.

2 ) Statistik des eidgenössischen Personalamtes.

368

nivoaus des Privatarbeiters erheblich grösser als diejenige beim Bundespcrsonal.

Nach der «Gewerkschaftlichen Bundschau» sind die Löhne für gelernte und angelernte Arbeiter von 1981 bis 1935 um 10 %, bis 1936 vermutlich .um wenigstens 12% gesunken1). Der Bund hat die Löhne seines "Personals ein erstes Mal in den Jahren 1934 und 1935 durchschnittlich um 4,8% und ein zweites Mal seit Februar 1936 um effektiv etwa 9,4 % (den erstmaligen Abbau inbegriffen) abgebaut. Dazu kommt, dass der nominelle Abbausatz beim Bunde sich häufig nicht voll auswirkt : Soweit der Dienstpflichtige den Höchstbetrag seiner Bezüge noch nicht erreicht hat, wird der Abbau durch die ordentlichen Erhöhungen alljährlich nicht unwesentlich gemildert. So ist es zu erklären, dass der Durchschnitt der festen Bezüge des Bundespersonals (Bundeszentralverwaltung, Zollverwaltung, P. T. T.-Betriebe und Bundesbahnen) von 1931 bis 1935 nur um 3,3 % und von 1931 bis 1936 nur um 7,5 % zurückgegangen ist.

Einer Erhebung unseres Personalamtes über die Besoldungsverhältnisse der kantonalen und Gemeindebeamten ist zu entnehmen, dass die Abwertung bisher nur folgende Änderungen bewirkt hat: 1. vier Kantone (Basel-Land, Bern, St. Gallen und Zug) und die Städte Zürich und Bern haben zufolge der Abwertung auf einen geplanten weiteren Besoldungsabbau verzichtet; 2. in drei Kantonen wurde der Abbau gemildert : Aargau: Der Abbau von 5 % ist ab 1. Januar 1937 auf Gehältern bis Fr. 3000 aufgehoben worden.

Luzern: Die auf 1. Januar 1937 um 7--10 % abgebauten Gehälter sind ab 1. Mai 1937 um 3 % erhöht worden.

Graubünden: Das Notrecht des Personals soll ab 1. Juli 1937 um ein Drittel gemildert werden.

c. Finanzielle Tragweite der Begehren.

Konkret formulierte Begehren liegen vor einerseits vom Föderativverband, anderseits vom Verband der christlichen Gewerkschaften. Der Personalverband des Militärdepartementes hat sich wie erwähnt dem Begehren des Föderativverbandes angeschlossen. Die Begehren haben folgende finanzielle Tragweite : Föderatiwerband.

Natur der Personalkosten

Besoldungen, Gehälter und Löhne Nebenbezüge Versicherungsleistungen .

lahresertrag des Verminderung der Einsparungen für ein ganzes Jahr Abbaus nach Hauptantrag Eventualantrag Antrag 20. April 1937 26. Mal 1937 19. Mal 1937 Finanzpro(Wirkung ab (Wirkung ab (Wirkung ab gramm 1936 I.Juli 1937) 1. Juli 1937) 1. Januar 1938)

32,5

15

1,4

Millionen

Franken

12,4

7,4 07 0,7

0,7 0,7

Die statistischen Angaben für dieses Jahr liegen noch nicht vor.

15,7 07 0,7

|

369

Verband der christlichen Gewerkschaften.

Natur der Personalkosien

Verminderung der Einsparungen fllr ein ganzes Jahr

Wirkg. ab I.Juli 19371 Wirkg. ab I.Jan. 1938 Millionen Franken Besoldungen, Gehälter und Löhne.

8,3 -1) Nebenbezüge 0,7 1,0 Versicherungsleistungen 1,0 x ) Nach der Eingabe ist der Abbausatz entsprechend den veränderten Verhältnissen zu ermässigen; die finanzielle Auswirkung des Antrages lässt sich somit nicht zum vomeherein feststellen. Die Veränderung des Abbausatzes um 1% entspricht 1,61 Millionen Franken.

Die generelle Lockerung der Vorschriften über den Abbau der Personalbezüge hätte unfehlbar Begehren auf Lockerung anderer Bestimmungen des Fiskalnotrechtes zur Folge. Einmal die Lohnabbauvorschriften teilweise rückgängig gemacht, könnte sich der Bund Begehren um Milderung anderer ausserordentlicher Massnahmen des Notrechtes kaum erfolgreich widersetzen.

Wichtiger ist indessen die psychologische Auswirkung, welche eine Milderung des Abbaues der Löhne und Nebenbezüge auf die Lohngestaltung in den Kantonen und Gemeinden und vorab auf die Privatwirtschaft ausüben müsste.

Hätte sich der Bundesrat bereit erklärt, eine allgemeine Milderung des Lohnabbaues für sein Personal auf 1. Juli des laufenden Jahres und eine weitergehende Milderung auf 1. Januar 1938 zu befürworten, so hätte er offenbar den Vorwurf entgegennehmen müssen, dass er selbst den Anstoss zu Lohnbewegungen auf der ganzen Linie und damit zu einer fortschreitenden Verteuerung der Kosten der Lebenshaltung gegeben habe. Damit wären gleichzeitig die preispolitischen Massnahmen des Bundesrates durchkreuzt worden.

d. Milderung des Abbaues der Bezüge in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres.

Gestützt auf die vorstehende Betrachtungsweise gelangt der Bundesrat zum Schlüsse, dass auf die Begehren des Föderativverbandes und des christlichen Gewerkschaftsverbandes in der Hauptsache nicht eingetreten werden kann. Für eine solche allgemeine Massnahme wären übrigens, soweit es sich um eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über das Fiskalnotrecht handelt, nur die eidgenössischen Eäte zuständig. Das Finanzprogramm 1936 bildet ein untrennbares Ganzes. Es ist nicht angängig, im Verlaufe seiner Gültigkeitsdauer einzelne Massnahmen im Sinne der Verschärfung oder Milderung zu ändern. Leitender Gesichtspunkt bei der Beschlussfassung der eidgenössischen Eäte war die Beschaffung der vom Bundesrate geforderten je 130 Millionen Franken
für die Jahre 1936 und 1937, mit dem Zweck, damit eine weitere Vermehrung des Schuldenüberschusses der Eidgenossenschaft hintanzuhalten und das Nettogleichgewicht im Gesamthaushalte herzustellen. Durch eine allgemeine Milderung des Lohnabbaues bereits für die zweite Hälfte des laufenden

370 Jahres würde nicht allein der Zweck des Fiskalnotrechtes beeinträchtigt, dadurch müsste auch in allen Kreisen, die mehr oder weniger stark von einzelnen Fiskalmassnahmeu betroffen werden, die Auffassung entstehen, dass eine ungleiche Behandlung Platz greife, und dass das Verfahren gegen Treu und Glauben verstosse.

Materiell ist sodann festzuhalten, dass jedenfalls für die grosse Zahl der im Dienste des Bundes Beschäftigten die bis heute eingetretene Verteuerung der Lebenskosten keine unerträgliche Lage geschaffen hat, die zu Einschränkungen am Lebensnotwendigen zwingt. Diese Voraussetzung mag vielleicht bei einer Minderzahl von jüngeren Bediensteten zutreffen, die Anfangseinkommen bezieht und den niedrigstbelöhnten Kategorien angehören. Soweit dieses Personal im Hinblick auf die Natur des Dienstes gezwungen ist, sich regelmässig auswärts in Gaststätten zu verpflegen, sind möglicherweise einzelne der abgebauten Nebenbezüge etwas knapp geworden. Der Bundesrat wird denn auch erheben lassen, ob und gegebenenfalles für welche Nebenbezüge einzelner Personalkategorien diese Voraussetzungen zutreffen. Sollten diese Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Einzelne wegen der Abbaumassnahmen in Verbindung mit der inzwischen eingetretenen Verteuerung der Lebenshaltung die Kosten für ausreichende auswärtige Unterkunft und Verpflegung aus den ihm dafür zur Verfügung stehenden, abge.bauten Vergütungen nicht mehr bestreiten kann, so ist der Bundesrat bereit, auf den kommenden Herbst, d. h. auf den Zeitpunkt, auf den das Personal sowieso mit erhöhten Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Beschaffung von Wintervorräten zu rechnen hat, seinen in Ausführung des Finanzprogramms 1936 gefassten Beschluss vom 3. Juli 1936 über die Herabsetzung der Nebenbezüge in Wiedererwägung zu ziehen. Auf diesen Zeitpunkt könnte er sich mit einer Milderung im Abbau einzelner Nebenbezüge dann befreunden, wenn die Kosten der Lebenshaltung inzwischen noch weiter gestiegen sein sollten.

e. Milderung des Abbaues der Löhne und Nebenbezüge sowie der Versictierungsleistunqen für das Jahr 1938.

Ist man grundsätzlich darüber einig, dass im Interesse der Herstellung des Gleichgewichtes in unserem Staatshaushalte, und zwar einschliesslich der Tilgungen, das geltende Fiskalnotrecht als untrennbares Ganzes auch für das Jahr
1938 verbindlich erklärt werden soll, so müssen wir auch von unserem Personal erwarten, dass es sich bereit erkläre, die ihm durch dieses Notrecht zugemuteten, gewiss nicht geringen Opfer noch für ein weiteres Jahr auf sich zu nehmen. Jeder einzelne Dienstpflichtige wird gerne anerkennen, dass er während der Zeit der Krise von zahlreichen anderen Massnahmen verschont geblieben ist, deren sich private Arbeitnehmer neben Lohnkürzungen unterziehen mussten und die mit einer weitergehenden Schmälerung ihres Einkommens verbunden waren. Der Bundesrat glaubt in dieser Beziehung auch auf die Einsicht des Personals in die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes und die Notwendigkeit einer Gesundung unseres schwer belasteten Haushaltes

371 zählen zu dürfen. In seiner überwiegenden Mehrzahl wird unser Personal dem Bundesrat auch das Vertrauen entgegenbringen, dass er nicht zögern werde, im Baiimeli der Gesundung unserer Wirtschaft und der Verbesserung der öffentlichen Finanzen das Notrecht und damit dio Abbaiiuiassnahmen auf den Bezügen des Personals zu beseitigen und an seine Stelle eine dauerhafte Ordnung zu setzen.

Angesichts der noch recht ungeklärten Lage und besonders auch der Unsicherheit über den Verlauf der Lebenshaltungskosten kann es der Bundesrat indessen nicht verantworten, den Bäten schon heute eine allgemeine Milderung des Abbaues der Bezüge für das Jahr 1938 zu befürworten. Eine solche Massnahme mag sich rechtfertigen und vertreten lassen, wenn entgegen allen unseren Bemühungen die Lebenshaltungskosten im kommenden Jahre weiter ansteigen sollten und wenn anderseits der erfreuliche Anfang einer Verbesserung unserer hauptsächlichsten Einnahmequellen und besonders auch der Transporteinnahmen unseres schwer bedrängten nationalen Verkehrsunternehmens anhält.

Diese Erwägungen veranlassen uns, Sie zu bitten, von einer allgemeinen Milderung im Abbau der Bezüge für das Jahr 1938 Umgang zu nehmen, aber doch den Bundesrat zu ermächtigen, im Verlaufe des kommenden Jahres diejenigen Änderungen und Milderungen von sich aus anzuordnen, die ihm, vom Standpunkte- der Lebenshaltung aus gesehen, billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Wir denken dabei nicht in erster Linie an eine grundsätzliche und allgemeine Bückbildung des Abbaues; es liegt wohl eher im Bahmen und Charakter des Notrechtes, Milderungen nur soweit zu verwirklichen, als anders der Einzelne in seiner Lebenshaltung bedrängt würde und in Sorge geraten müsste, wie er sich und seine Familie durchbringen könne. Milderungen sollen daher in erster Linie dem Personal mit bescheidenem Verdienst zugute kommen.

Von diesem Gesichtspunkte aus gesehen könnte es 'sich namentlich darum handeln, den bisherigen abbaufreien Betrag von 1600 Franken zu erhöhen und gegebenenfalls auch die Lohngarantie von 3200 Franken für alle ständig im Bundesdienste beschäftigten verheirateten Dienstpflichtigen vielleicht heraufzusetzen. Dem Personal mit mittleren und höheren Bezügen wird weder die eine noch die andere Massnahme Verbesserungen oder dann nur von ganz untergeordneter Bedeutung verschaffen;
im Bahmen des Notrechtes möchte aber der Bundesrat die geltenden Bestimmungen nur soweit ändern, als es die Billigkeit erheischt.

Für den B e n t e n a b b a u kann er Milderungen nicht in Aussicht stellen. Die Bezüger von Leistungen unserer Personalversicherungskassen mögen im Zeitpunkt, wo sich der Bund gezwungen sieht, von ihnen ein grosses Opfer zu verlangen, der weitgehenden Fürsorge eingedenk bleiben, die die weitherzige Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für sie nach wie vor bedeutet.

Für die grosse Mehrzahl der Invaliden werden die Versicherungsleistungen noch heute von versicherten Einkommen berechnet, die vom Lohnabbau voll-

372 ständig unberücksichtigt geblieben sind. Dazu kommt, dass die Versicherungsleistungen erst seit Mitte Februar 1986 abgebaut worden sind und dass dieser Abbau durchschnittlich nur 5 % beträgt, gegen 9,8 bis 9,4 % auf den Bezögen für das aktive Personal. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass sich die Versicherungskassen für das eidgenössische Personal und besonders die Pensionsund Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen trotz grosser ausserordentlicher Beitragsleistungen der Verwaltungen in einer ungemein schwierigen finanziellen Lage befinden, die dringend der Sanierung bedarf1). Der Bundesrat hat bereits am 7. Juni 1937 die Eichtlinien gutgeheissen, nach denen die beiden Kassen entschuldet werden sollen. Diese Eichtlinien und Grundsätze sind unterdessen auch den interessierten Personalvereinigungen zugegangen. Unser Finanz- und Zolldepartement wird, im Einvernehmen mit dem Post-und Eisenbahndepartement auftragsgemäss versuchen, auf Grund dieser Eichtlinien mit den Vereinigungen der Versicherten und Eentenbezüger der beiden Kassen eine Verständigung über die Opfer herbeizuführen, welche das Personal im Interesse der Wiederaufrichtung der Kassen auf sich nehmen soll. Die Eichtlinien vom 7. Juni 1937 gehen davon aus, dass Versicherte und Eentenbezüger von den auf neuen Voraussetzungen ermittelten Fehlbeträgen beider Kassen in Form erhöhter Beitragsleistungen, verringerter Kassenleistungen und einer 10%igen Kürzung aller laufenden Eenten ungefähr ein Viertel auf sich nehmen, während die Verwaltungen die verbleibenden drei Viertel des Fehlbetrages zu verzinsen und innert angemessener Frist auch zu tilgen hätten.

Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, heute der Frage einer Milderung des Eentenabbaues für die zweite Hälfte des laufenden Jahres und in der Folge auch für das nächste Jahr näherzutreten.

Für die Verlängerung des geltenden Fiskalnotrechtes müssen wir also grundsätzlich an der Auffassung festhalten, dass auf eine allgemeine Milderung weder des Abbaues der Bezüge des aktiven Personals noch der Versicherungsleistungen an Invalide und deren Hinterbliebene eingetreten werden kann. Dagegen möchten wir befürworten, im Bundesbeschlusse dem Bundesrat die Ermächtigung einzuräumen, im Abbau der Bezüge der Beamten, Angestellten und Arbeiter, hauptsächlich solcher mit bescheidenem Einkommen, im Verlaufe des Jahres 1938 die M i l d e r u n g e n eintreten zu lassen, die er im Hinblick auf die Entwicklung der Lebenskosten als notwendig erachtet.

1

) Im Jahre 1936 erreichten die Gesamtaufwendungen der Verwaltungen folgende

Beträge :

Millionen Franken

Eidgenössische Versicherungskasse Pensions- und Hilfskasse Total

20,3 34,0 54.3

373

b. Einnahmen.

I. Eidgenössische Krisenabgabe.

(Art. 5 des Beschlussentwurfes.)

1. Berechnung der Abgabe.

Nach Art. 14 des Finanzprogramms 1933 ist die Krisenabgabe in zweijährigen Perioden zu erheben. Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der zwei der Abgabeperiode vorangegangenen Jahre; die Abgabe stellt die für die zwei Jahre der Abgabeperiode geschuldete Leistung dar. Auf der Grundlage der zweijährigen Periode beruhen alle auf die Krisenabgabe bezüglichen Bestimmungen, wie Tarife und Ausführungserlasse. Um die formale Anpassung dieser Bestimmungen, die die Verlängerimg der Krisenabgabe für 1938 an und für sich erheischt hätte, zu vermeiden, soll von den Abgaben, die auf Grund der geltenden Bestimmungen berechnet werden, nur der auf das Jahr 1938 entfallende Teil bezogen werden. In diesem Sinne lautet Abs. l von Art. 5 des Beschlussentwurfes.

Z. Sonderbehandlung der Holding- und Domizilgesellschaften.

Die Vorschriften in Absatz 2 von Art. 5 des Beschlussentwurfes bezwecken eine bessere Anpassung des Abgaberechtes an die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Praxis. Nach der bisherigen Ordnung kam das Ausnahmerecht als sogenanntes Holdingprivileg nur den eigentlichen Holding- oder Beteiligungsgesellschaften zugute. Die vorgeschlagene Neuregelung will das Ausnahmerecht auf eine breitere Grundlage stellen und eine Erleichterung schlechthin allen jenen Gesellschaften gewähren, die nicht einen eigenen eigentlichen Geschäftsbetrieb aufweisen.

Für diese Milderung sprechen neben Erwägungen der Gerechtigkeit auch fiskalpolitische Gründe, verkörpern doch besonders die Holdinggesellschaften Interessen, die bei den Tochtergesellschaften bereits besteuert werden.

Die Erweiterung dieses Ausnahmerechtes ist geeignet, unserem Lande die bestehenden derartigen Gebilde zu erhalten und neuen Gründungen die Niederlassung in der Schweiz zu erleichtern. Den Einwänden, die aus den den Holding- und Domizilgesellschaften nahestehenden Kreisen immer wieder erhoben werden, dass eine verständnislose Finanzpolitik des Bundes derartige Gesellschaften zum Schaden der Schweiz aus dem Lande vertreibe bzw. deren Niederlassung in unserm Lande verhindere, dürfte mit der vorgeschlagenen Neuregelung jedenfalls in wirksamer Weise begegnet werden.

Dazu kommt, dass in verschiedenen Kantonen auf
kantonalem Boden eine Unterscheidung zwischen eigentlichen Holdinggesellschaften und sogenannten Domizilgesellschaften kaum gemacht wird, so dass die vorgesehene Neuordnung einer vielfach geübten kantonalen Praxis näherkommt und damit zu einer gewissen Vereinheitlichung von Steuerrecht und Steuerpraxis beiträgt.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. II.

27

374

Der Umstand, dass den Domizil- und Verwaltungsgesellschaften eine Reduktion ihrer Abgabe vom Eeingewinn um 50 % zugesichert werden soll, hat zur Folge, dass die gleiche Reduktion auch den Holdinggesellschaften zuerkannt werden muss, weil die Holdinggesellschaften die charakteristischen Merkmale der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ebenfalls aufweisen.

Die Folge wird deshalb sein, dass beispielsweise eine Holdinggesellschaft, die nach den bisherigen Vorschriften nur Anspruch auf eine Reduktion der Reingewinnabgabe um 20 % hatte, in Zukunft bei gleichen Verhältnissen eine Reduktion um 50 % beanspruchen kann. Für alle jene Gesellschaften aber, deren Holdingabzug bisher weniger als 50 % betragen hat, bildet die Neuregelung somit auch eine Erweiterung des Holdingprivilegs im engern Sinne. Der für den Fiskus hieraus entstehende Ausfall ist indessen nur unbedeutend, weil den meisten Holdinggesellschaften nach den von der eidgenössischen Steuerverwaltung durchgeführten Erhebungen ohnedies ein Abzug von mehr als 50 % zugestanden werden musste. Die Herabsetzung der Reingewinnabgabe der Domizilgesellschaften wird fiskalisch ebenfalls eine Einbusse bewirken.

Aber auch sie ist nicht sehr gross, sind doch viele dieser Gesellschafton in den letzten Jahren ohne wesentlichen Ertrag geblieben.

Der Ausweitung des Holdingprivilegs steht eine Einengung insofern gegenüber, als gemischte Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Holdingbeteiligungen noch den Handel, ein Gewerbe oder eine Fabrik betreiben, nicht mehr Anspruch auf das Privileg haben sollen. Nachdem in den letzten Jahren eine Reihe derartiger gemischter Gesellschaften eine klare organisatorische Trennung in Betriebs- und Holdinggesellschaften durchgeführt (Bally, Nestlé usw.) und andere noch bestehende gemischte Gesellschaften bisher auf die Inanspruchnahme des Holdingprivilegs verzichtet haben, dürfte der Aufhebung praktisch keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen und auch keinerlei berechtigte Interessen verletzen.

Endlich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Schlusssatz die Anwendung des neuen Art. 16, Abs. 5, für sogenannte Immobiliargesellschaften, d. h. Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich oder ausschliesslich in der Verwaltung von Grundstücken besteht, ausgeschlossen ist. Diese · Einschränkung ist nötig, weil anders bei wörtlicher
Auslegung der in Frage kommenden Ausnahmevorschriften die Gefahr bestünde, dass auch Immobiliargesellschaften, die ja in der Regel über keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb verfügen und sich lediglich auf die Verwaltung einzelner oder mehrerer Liegenschaften beschränken, Anspruch auf eine Reduktion der Reingewinnabgabe erheben würden. Bei diesen Abgabepflichtigen treffen aber die Voraussetzungen, die bei den eigentlichen Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ein Entgegenkommen rechtfertigen, nicht zu. Der Liegenschaftsbesitz ist örtlich und sachlich am unmittelbarsten mit unserem Wirtschaftskörper verbunden und bildet ein Steuersubstrat, an dessen Bestand ohne schwerwiegende fiskalische Folgen nicht gerührt werden darf.

375 Soweit eine Immobiliengesellschaft nicht eigene Liegenschaften verwaltet, sondern sich auf die Verwaltung von Beteiligungen an andern Immobiliengesellschai'ten beschränkt (Immobilien-Holdinggesellschaft), wird sie abgaberechtlich wie alle übrigen Holdinggesellschaften behandelt.

3. Kantonaler Anteil an der Krisenabgabe.

Mit Eingabe vom 29. Juni 1936 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg beim Bundesrate unter anderem eine Änderung der Verteilung des Anteils der Kantone am Ertrag der eidgenössischen Krisenabgabe angeregt. Nach Auffassung der neuenburgischen Eegierung sollte der Anteil der Kantone von 40 % nicht auf Grund der von ihnen bezogenen Abgaben, sondern auf Grund der .ihnen durch die Arbeitslosigkeit verursachten Kosten zugeteilt werden, wie es dem Grundsatze der Solidarität entspreche.

In unserer Antwort vom 6. November 1936 haben wir uns gegenüber dem Staatsrat des Kantons Neuenburg bereit erklärt, den eidgenössischen Bäten eine andere, für die von der Krise schwer betroffenen Kantone vorteilhaftere Art der Verteilung des kantonalen Anteils am Ertrag dieser Abgabe zu empfehlen, falls die eidgenössische Krisenabgabe in einneues Finanzprogramm aufgenommen werden sollte.

Der vorliegende Beschlussentwurf nimmt von einer solchen Änderung in der, Verteilung des kantonalen Anteils Umgang, weil lediglich eine Verlängerung des geltenden Notrechtes für das Jahr 1938 in Frage steht. Damit lässt sich eine grundsätzliche Neuordnung des kantonalen Anteils an der Krisenabgabe nicht wohl vereinbaren. Die erneute Prüfung der Frage hat zudem ergeben, dass eine andere Beteiligung der Kantone am Ertrag der Krisenabgabe als diejenige auf Grund des kantonalen Aufkommens bei den meisten Kantonen auf grossen Widerstand stossen würde. Gewiss hat die Krise einzelne Gegenden unseres Landes schärfer erfasst als andere ; allein es gibt heute keinen Kanton, dessen Finanzlage wegen der Krise nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre und für den deswegen eine Schmälerung seiner Einnahmen durch Herabsetzung des Anteils an der Krisenabgabe leicht zu ertragen wäre. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Kantone, deren Wirtschaft wegen der Krise weniger gelitten hat, verhältnismässig mehr zu den Abgaben des Bundes beitragen als von der Krise stark betroffene Kantone und dass die erstem auf diesem Wege
bereits an den Leistungen mittragen, die der Bund den letztern angedeihen lässt.

4. Abwertungsgewinnsteuer.

Die am 27. September 1936 beschlossenen Währungsmassnahmen haben mannigfache Veränderungen in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen bewirkt und werden solche auch weiterhin zur Folge haben. Es erhebt sich daher die Frage, ob es nicht ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit wäre, von Bundes wegen bei den Begünstigten durch geeignete Steuermassnahmen fiskalisch

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einen Teil der Gewinne zu erfassen, die direkt oder indirekt auf die Währungsabwertung zurückzuführen sind.

Schon am 29. September 1936 ist der Bundesrat durch das im Nationalrat angenommene Postulat Oprecht eingeladen worden, zu prüfen, «wie die Gewinne aus Abwertungsspekulationen besteuert werden können». Eine Kleine Anfrage Schwär vom 2. Oktober 1936 wünscht vom Bundesrat Auskunft darüber, ob beabsichtigt werde, «auf den bei der Abwertung erzielten Spekulationsgewinnen eine ausserordentliche Steuer zu erheben». Am 5. Oktober 1936 wurde im Nationalrat eine Motion Walter-Zürich eingebracht, durch die der Bundesrat eingeladen werden soll, den Eäten zu berichten und Antrag zu stellen über «Massnahmen zur Beschlagnahme oder Besteuerung ausserordentlicher Gewinno, die aus der Frankenabwertung entstehen». Mit Eingabe vom 3. November 1936 hat der Gemeinderat der Stadt Bern neben andern Begehren verlangt, dass auf den in der Schweiz erzielten Abwertungsgewinnen eine besondere Bundesabgabe von 50 % erhoben werden solle, unter angemessener Beteiligung der Kantone und Gemeinden am Ertrag. Die Berner Eegierung empfahl dem Bundesrat am 7. November ebenfalls die Einführung einer ähnlich der Krisenabgabe zu erhebenden Bundessteuer auf den Gewinnen aus Gold-, Devisenund Wertpapierverkäufen. Am 12. Dezember 1936 haben der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die Schweizerische Bauernheimatbewegung, die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter in einer gemeinsamen Eingabe an den Bundesrat die Besteuerung der Abwertungsgewinne verlangt, die auf Goldmünzen und Goldbarren, auf Devisen und auf fremden Effekten erzielt wurden.

In der Botschaft zum Voranschlag für das Jahr 1937 haben wir die Prüfung der Frage zugesichert.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sowie die Schweizerische Bankiervereinigung wurden eingeladen, sich zur Frage der Besteuerung der Abwertungsgewinne zu äussern. Beide Verbände befürworten Ablehnung dieser Besteuerung. Die eidgenössische Expertenkommission für wirtschaftliche Gesetzgebung wurde ersucht, die Frage unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten zu prüfen. Mit dieser Aufgabe ist besonders die Unterkommission III betraut worden. In den Feststellungen und Eichtlinien, die das Ergebnis
der Konferenzen der Unterkommission wiedergeben, lehnt sie die Besteuerung der Abwertungsgewinne durch den Bund ab, hält aber deren Erfassung durch die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern der Kantone für angezeigt. Da diese Besteuerung den Kantonen einen Mehrertrag abwirft, so sollte nach der Auffassung der Unterkommission III geprüft werden, ob für den Bund nicht eine diesem Steuermehrertrage entsprechende Entlastung seiner finanziellen Leistungen an die Kantone in Erwägung gezogen werden könnte.

Um diese letztere Frage vorweg zu erledigen, wird darauf hingewiesen, dass ihre praktische Durchführung kaum möglich wäre, weil die Abwertungsgewinne, soweit sie überhaupt besteuert wurden, bei der kantonalen Steuerveranlagung in der Eegel nicht ausgeschieden, sondern bloss als Bestandteil des Einkommens

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natürlicher Personen oder des Reingewinns juristischer Personen von der Steuer getroffen werden.

Zur Frage der fiskalischen Erfassung der Abwertungsgewinne durch den Bund haben sich überdies verschiedene Eingaben durchwegs ablehnend geäussert.

Der Bundesrat hätte zweifellos die Abwertungsgewinne auf dem Gold und den ausländischen Devisen in seinem Beschluss vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen fiskalisch erfassen können. Mit Absicht hat er jedoch den Gold- und Devisenverkehr keiner Beschränkung unterworfen, wie aus seinem Berichte vom 28. September 1936 an die Bundesversammlung über die Abwertungsbeschlüsse vom 26. und 27. September 1936 1), aus der Antwort vom 2. Oktober 1936 auf die Kleine Anfrage von Nationalrat Grimm und aus den Voten des Vorstehers unseres Finanz- und Zolldepartements im Ständerat und Nationalrat bei Anlass der Besprechung der Abwertung des Schweizerfrankens hervorgeht. Dieser Verzicht auf eine Beschränkung des Gold- und Devisenverkehrs wäre rechtlich kein Hindernis, die Abwertungsgewinne auf Gold und Devisen durch eine Sondersteuer für sich allein oder in Verbindung mit den Abwertungsgewinnen auf andern Objekten jetzt noch zu erfassen. Die Möglichkeit, es auf der Grundlage von Art. 51 des Finanzprogrammes 1936 2) zu tun, besteht zweifellos, ebenso die andere Möglichkeit, diese Massnahme im Rahmendes zu verlängernden Einanzprogrammes zu treffen.

Aus folgenden Gründen glaubt jedoch der Bundesrat auf den Erlass eines Bundesratsbeschlusses gestützt auf den genannten Art. 51, wie auch auf einen Antrag an die eidgenössischen Räte, die Besteuerung der Abwertungsgewinne im Finanzprogramm 1938 vorzusehen, verzichten zu sollen.

a. Vorab ist dem Postulat Öprecht und der Kleinen Anfrage Schwär sowie zahlreichen Zeitungsäusserungen gegenüber festzustellen, dass mit der Behauptung von umfangreichen Spekulationsgewinnen eine starke Übertreibung begangen wird. Die Abwertung des Schweizerfrankens ist selbst für sonst gutunterrichtete Finanzkreise so überraschend beschlossen worden, dass eine Abwertungsspokulation. praktisch unmöglich war. Durch den Bundesratsbcschluss vom 19. Juni 1936 über den Schutz der Landeswährung 3) war den Kreditoperationen auf längere Sicht gegen den Schweizerfranken vorgebeugt.

Die Nationalbank bestätigt, dass in der der Abwertung vorausgegangenen
Zeit wohl eine starke Spekulation gegen den französischen, aber keine nennenswerten spekulativen Aktionen gegen den Schweizerfranken zu beobachten waren.

Mit diesen Feststellungen soll keineswegs behauptet werden, dass in der Schweiz nicht in gewissen Kreisen und seit längerer Zeit mit der Möglichkeit einer Frankenabwertung gerechnet worden war und dass im Hinblick auf eine ') Bundeshl. 1936, Bd. II, S. 097.

2 ) A. S. 52, 17.

3 ) A. S. 52, 485.

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solche Möglichkeit Geschäfte abgeschlossen worden sind. Dabei war aber nicht der Wunsch, Spekulationsgewinne zu erzielen, die Triebfeder, sondern die Absicht, durch eine gewisse Risikoverteilung das Vermögen vor Verlusten möglichst zu bewahren. Die Abwertungsgewinne sind bei uns somit ihrer Natur nach nicht Spekulations-, sondern Zuwachsgewinne.

Die Erkenntnis, dass die Abwertungsgewinne nicht einer auf Gewinn gerichteten Spekulation ihre Entstehung verdanken, schlösse die Berechtigung einer Abwertungsgewinnsteuer nicht aus. Sie verbietet aber, voreingenommen an die Prüfung des Problems heranzutreten und an eine Steuermassnahme zu denken, die mit dem Makel einer Strafe behaftet wäre.

fc. Durch eine Währungsabwertung können, abgesehen vom Gold, von ausländischen Devisen und auf ausländische Währungen lautenden Vermögensstücken, Wertzunahmen auf einer Eeihe von andern Objekten herbeigeführt werden. Dazu gehören besonders inländische Wertpapiere, Waren, Grundstücke, also die sogenannten Sachwerte, dann aber auch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. In der Tat rechnet man ja damit, dass sich die Abwertung besonders in einem Aufschwung des Gastwirtgewerbes und der Exportindustrie äussern werde. Anderseits treten Verluste für den Schuldner von Verbindlichkeiten ein, die auf die Währung eines Landes lauten, das nicht gleichzeitig mit der Schweiz oder nicht im gleichen Umfange wie diese seine Währung abgewertet hat. Einer Werteinbusse ausgesetzt sind auch die auf Schweizerfranken lautenden Geldforderungen. Das Kapital hat überdies den durch die Abwertung herbeigeführten Zinsabbau auf sich zu nehmen.

Die Abwertung des Schweizerfrankens wirkt sich zeitlich nicht einheitlich auf den Wert der Kapital- und Sachwerte aus. Man kann zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Wirkungen unterscheiden. Erstere treten im Anschlüsse an den Abwertungsvorgang ohne weiteres ein; letztere zeigen sich erst im Laufe der Zeit. Gold, ausländische Devisen, auf ausländische Währungen lautende Vermögensstücke und Verbindlichkeiten gehören zur ersten Kategorie, alle andern Vermögensgegenstände zur zweiten. Von den letzteren weisen allerdings die kotierten schweizerischen Wertpapiere ebenfalls eine Wertsteigerung auf, die eine unmittelbare -Auswirkung der Abwertung zu sein scheint. Tatsächlich ist sie es aber nicht; denn sie
ist eingetreten als Folge der durch die Abwertung bewirkten Verflüssigung des Kapitalmarktes und die gebesserte Aussicht auf die kommende Wirtschaftslage. Eine sofortige Wertsteigerung wäre auch auf den im Inlande lagernden Waren ausländischer Herkunft eingetreten, wenn sie nicht durch die Preisvorschriften des Bundes verhindert worden wäre.

Die infolge der Abwertung eingetretenen und noch eintretenden Wertsteigerungen sind nun aber in den wenigsten Fällen bleibende Gewinne. Im Zeitpunkte, wo die Frankenabwertung sich vollständig ausgewirkt haben wird, wird der nominale Wertzuwachs durch die Erhöhung des Preisniveaus zum Teil oder ganz ausgeglichen sein, so dass als realer Gewinn nichts mehr

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oder doch nur ein Teil des nominellen Wertzuwachses übrig bleiben wird.

Bei hohen Sätzen, die für eine Abwertungsgewinnsteuer zur Anwendung gelangen würden, dürfte jedenfalls nur der wirkliche Gewinn besteuert werden.

Diesen heute festzustellen ist nicht möglich; seine spätere Erfassung aber ist deshalb ausserordentlich erschwert, ja vielfach unmöglich, weil auf die Wertgestaltung auch andere Ursachen als die Frankenabwertung einwirken, so dass nach verhältnismässig kurzer Zeit überhaupt nicht mehr feststellbar ist, welches der Anteil der Abwertung und welches der Anteil anderer Ursachen an der Wert Vermehrung ist.

Von verschiedenen Seiten ist sodann darauf hingewiesen worden, dass den Abwertungsgewinnen häufig Abwertungsverluste gegenüberstehen, was bei einer Besteuerung der Abwertungsgewinne nicht unbeachtet bleiben dürfe.

Überdies ist nicht zu übersehen, dass in vielen Fällen, namentlich bei Wertpapieren, aber auch bei Liegenschaften, eine Wertvermehrung nur im Vergleich zum Werte unmittelbar vor der Abwertung, nicht aber gegenüber dem Anschaffungspreise vorliegt. Ein grosser Teil des Bestandes sowohl an ausländischen wie an inländischen Wertpapieren wurde zu Preisen erworben, die den heutigen Kurswert überstiegen haben. Die Steuer auf den Abwertungsgewinnen wird deshalb von gewisser Seite als «impôt sur la récupération de pertes» bezeichnet. Das Bankhaus Sarasin & Oie. in Basel hat festgestellt, dass allein auf den Aktien von 17 grösseren Gesellschaften, die an unsern Börsen kotiert sind, vom 31. Dezember 1929 bis 31. Dezember 1935 eine kursmässige Werteinbusse von Fr. l 240 000 000 eingetreten ist, von der Ende 1936 erst JPr. 400 000 000 wieder eingeholt waren.

Man wird es jedenfalls der schweizerischen Industrie und dem schweizerischen Handel nicht verargen können, wenn sie unter dem Hinweis auf die durch die Abwertung fremder Währungen erlittenen grossen Verluste die Besteuerung der ihnen allenfalls aus der Abwertung des Schweizerfrankens zuwachsenden Wertsteigerungen als unbillig bezeichnen und ebensowenig der Schweizerischen Bankiervereihigung, wenn sie die als Folge der Abwertung: eingetretene Senkung des Zinssatzes in ihrer Wirkung einer kräftigen Besteuerung des Kapitals gleichstellt und darauf hinweist, dass nicht die Gläubiger den Hauptvorteil der Abwertung haben, sondern in
erster Linie die öffentlichen und privaten Schuldner. Von Seiten der Industrie wird auch darauf hingewiesen, dass ohne gewisse Sicherungen der schweizerischen Wirtschaft im Auslande die Folge der Abwertung eine sofortige Verteuerung der Importpreise und damit der Lebens- und Produktionskosten gewesen wäre.

Technisch wäre die Durchführung einer Abwertnngsgewinnsteuer ausserordentlich schwierig. Es handelt sich bui ihr um eine Objektsteuer, deren Gegenstand nicht wie bei andern Objektstouorn ohne weiteres, gegebenenfalls an der Quelle, fassbar wäre. Der Fiskus müsste vielmehr jedem einzelnen Steuerfalle nachspüren. Ohne weitgehenden Zwang und die Inanspruchnahme der Auskunftspflicht Dritter (Banken), deren Anordnung nicht in Frage kommen

380 könnte, wäre eine solche Aufgabe unerfüllbar, und selbst mit diesen Mitteln käme man den Abwertungsgewinnen auf ausländischen Kapitalanlagen kaum bei.

Eine Besteuerung der Abwertungsgewinne würde erneute Beunruhigung in die Wirtschaft tragen. Es wären Störungen des Kapitalmarktes zu befürchten und die Bestrebungen nach Zinsverbilligung würden beeinträchtigt.

Eine auch, nur teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses müsste gefährliche Wirkungen auslösen. Das Ergebnis der Steuer stünde in einem Missverhältnis zu den Nachteilen und zum Aufwands, der für ihre Durchführung erforderlich wäre.

c. Die Unübersichtlichkeit und die Schwierigkeiten des Problems der fiskalischen Erfassung aller Vorteile der Abwertung des Schweizerfrankens sind es offenbar auch, die die «Kichtlinienbewegung» veranlagst haben, davon abzusehen, eine Besteuerung der sämtlichen auf die Abwertung zurückzuführenden Vorteile zu verlangen, vielmehr dem Bundesrate in der Eingabe vom 12. Dezember 1986 die Beschränkung der Steuer auf die Gewinne zu empfehlen, welche auf Gold, ausländischen Devisen, ausländischen Effekten und andern Kapitalanlagen im Auslande erzielt wurden. Nach dem Vorschlage der «Bichtlinienbewegung» sollen einzig solche mit der Abwertung in Verbindung stehende Kursverluste kompensiert werden können, die Importeure beim Verkauf in Schweizerfranken mangels rechtzeitiger Eindeckung mit fremden Valuten auf sich nehmen mussten. Dauernde Kapitalanlagen im Auslande sollen zu einem niedrigeren als dem vorgeschlagenen Normalsatze von 50 % besteuert werden.

Unternehmungen, die trotz der Erzielung von Abwertungsgewinnen in der nächsten Zeit nach der Abwertung mit Verlust oder nur mit ganz bescheidenen Erträgnissen arbeiten, soll ein gänzlicher oder teilweiser Steuererlass gewährt werden.

Die Beschränkung der Abwertungsgewinnsteuer auf die von der «Richtlinienbewegung» vorgeschlagenen Objekte hätte zweifellos den Vorteil, dass die Steuer sich auf Tatbestände beschränken würde, die gleichzeitig mit der Abwertung eingetreten sind, und dass man sich nicht um die künftige Auswirkung der Abwertung zu kümmern brauchte. Der Vorschlag entbehrt aber gerade deshalb der Gerechtigkeit. Die von der «Kichtlinienbewegung» vorgeschlagene Steuer würde besonders Handel und Industrie treffen, die zur Führung ihrer Geschäfte ausländischer
Devisen bedürfen. Firmen, die zufälligerweise am 27. September für Ankäufe bestimmte, aber noch nicht verwendete Devisen besassen, würden von der Steuer erfasst. Darin läge zweifellos eine Härte gegenüber Fällen, in denen Firmen am genannten Zeitpunkt nicht mehr im Besitze von Devisen waren, weil sie damit Kohstoffe und andere Waren eingekauft hatten.

Was hievor unter b hinsichtlich einer allgemeinen Abwertungsgewinnsteuer über die Verflüchtigung der Abwertungsgewinne, über das Verhältnis von Abwertungsverlusten zu Abwertungsgewinnen, über das Verhältnis anderer als Abwertungsverluste zu den Abwertungsgewinnen gesagt ist, gilt

381 auch für die beschränkte Abwertungsgewinnsteuer nach dem Vorschlag der «Kichtlinienbewegung». Namentlich aber treffen auf sie die Schwierigkeiten der Durchführung, besonders der Erfassung des einzelnen Falles, zu. Diese wäre sehr oft selbst dann ausgeschlossen, wenn den Banken eine weitgehende Auskunftspflicht auferlegt würde. Verzeichnisse der Personen, die Gold abgeliefert haben, wurden nicht aufgenommen, und wer mit dem Auslande direkt verkehrt hat, könnte erst recht nicht ermittelt werden. Als Hauptobjekt der Besteuerung bliebe der Mehrwert, den der Gold Vorrat der Nationalbank infolge der Goldaufwertung erfahren hat. Dieser Mehrwert steht jedoch heute noch keineswegs endgültig fest, wurde doch als neue Basis für den Schweizerfranken nicht ein unveränderlicher Goldgehalt gewählt, sondern das Gewicht desselben auf 215 bis 190 Milligramm Feingold festgesetzt. Die Nationalbank weist in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1936 mit Recht darauf hin, dass die Aufwertung des Goldbestandes eine künstliche Massnahme darstelle und nur einen buchmässigen Mehrwert, nicht aber einen wirtschaftlichen Gewinn ergebe. Der Mehrwert ist übrigens» einem Fonds überwiesen worden, der dem Währungsausgleich dient; im Interesse der Währungsstabilität darf er diesem Zwecke nicht entzogen werden.

Gegen den Vorschlag der «Richtlinienbewegung» spricht sodann die Tatsache, dass bei der Abwertung mit voller Absicht auf jeden fiskalischen Eingriff in den Gold- und Devisenverkehr verzichtet wurde. Für den wirtschaftlichen Erfolg der Abwertung war ein solches Vorgehen, wie die gleichzeitigen Vorgänge in Frankreich beweisen, geradezu Voraussetzung. Die fiskalische Erfassung der Gold- und Devisengewinne in Frankreich hat nämlich offenbar verhindert, dass das gehortete Gold in die Kassen des nationalen Noteninstitutes übergeführt werden konnte; es wurde vielmehr zurückgehalten, so dass Frankreich auf die ursprüngliche Besteuerungsvorschrift zurückkommen musste, ohne den grossen Schaden wieder gutmachen zu können, den es sich durch seine früheren Massnahmen zuzog.

Nachdem der Verzicht der schweizerischen Behörden auf jede fiskalische Belastung des Gold- und Devisenverkehrs zum Erfolge der Abwertung des Schweizerfrankens wesentlich beigetragen hat und nachdem besonders die Besitzer von Gold im Vertrauen auf diesen Verzicht
ihre Goldbestände abgeliefert haben, würde die nachträgliche Besteuerung der Gewinne von den letzteren als ein Handeln gegen Treu und Glauben empfunden.

d. In der Ablehnung der Abwertungsgewinnsteuer wird der Bundesrat durch das Verhalten der ausländischen Staaten bestärkt. Die meisten derselben haben auf die Erhebung einer Spezialsteuer auf Abwertungsgewinnen verzichtet und sich mit dem Bezüge der ordentlichen Steuern begnügt. Frankreich hat die Besteuerung der Gewinne auf Gold und ausländischen Devisen, wie schon erwähnt, widerrufen. Belgien beabsichtigt, nachträglich eine Steuer auf Gewinnen einzuführen, die sich aus der Spekulation gegen den im Frühjahr 1935 abgewerteten belgischen Franken ergaben, also eine

382

Spezialbesteuerung mit dem Charakter einer Bestrafung der unerwünschten Spekulation und nicht eine umfassende Abwertungssteuer. Italien verzichtete auf eine Besteuerung der Abwertungsgewinne aus der Abwertung vom 5. Oktober 1936, nimmt jedoch beim Grundbesitz ein Zwangsanleihen auf in der Höhe von 5% des Liegenschaftswertes und belastet den Grundbesitz mit einer ausserordentlichen jährlichen Steuer von 8,5 °/00. In neuerer Zeit richten Deutschland und Österreich ihr Augenmerk auf die Gewinne, die dort domizilierte Kapitalschuldner bei der Bückzahlung von Schulden erzielen, die auf die Währung eines Landes lauten, das diese in letzter Zeit abgewertet hat. Das Vorgehen Belgiens, Italiens, Deutschlands oder Österreichs nachzuahmen, ist für uns ausgeschlossen.

e. Eealisierte Kapitalgewinne, wozu auch die realisierten Abwertungsgewinne gehören, werden in den Kantonen Zürich, Bern, Basel-Stadt, BaselLand, Schaffhausen, Thurgau und zum Teil St. Gallen zur Einkommenssteuor herangezogen. Die Belastung durch die kantonalen und kommunalen Steuern geht z. B. im Kanton Bern bis zu 29%, im Kanton Zürich bis zu 16%. Würde man nach den Vorschlägen der «Kichtlinienbewegung» eine Steuer zum Ansätze von 50% erheben, so ergäbe dies Belastungen, die im Kanton Bern nahezu 80% erreichen könnten, also ein Ausmass hätten, das nicht tragbar wäre.

Im Anschluss an den Bundesratsbeschluss betreffend Währungsinassnahmen vom 27. September 19361) sind in den eidgenössischen Katen die oben erwähnten Begehren gestellt worden, die vom Bundesrate die Prüfung der Frage verlangten, wie die Abwertungsgewinne besteuert werden könnten. Der Bundesrat beantwortet diese Fragen verneinend. Dementsprechend bitten wir Sie, diese Begehren, soweit sie dem Bundesrate zum Berichte überwiesen wurden, als erledigt zu betrachten. Es handelt sich um Ziffer 3 des von Herrn Nationalrat Oprecht und von drei Mitunterzeichnern am 29. September 1936 eingereichten Postulats und um. die Kleine Anfrage des Herrn Nationalrat Schwär vom 2. Oktober 1936.

5. Vermögenszuwachssteuer.

(Art. 5, Absätze 3 und 4 des Beschlussentwurfes.)

Wenn sich auch die fiskalische Erfassung der Abwertungsgewiime durch eine Spezialsteuer nicht verwirklichen lässt, so liegt einer solchen Steuer doch zugrunde der richtige Gedanke, dass sich in den Abwertungsgewinnen, wie in jedem andern Vermögenszuwachs, eine gewisse steuerliche Leistungsfähigkeit dokumentiere. Daher wurde geprüft, ob nicht auf dem Wege der Besteuerung des gesamten Vermögenszuwachses diese Gewinne miterfasst werden könnten. Die Vermögenszuwachssteuer ist wie die Einkommens») A. S. 52, 741.

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zuwachssteuer keine unbekannte Fiskalmassnahme. Erst kürzlich beabsichtigte die englische Regierung eine Einkommenszuwachssteuer einzuführen, die jetzt allerdings durch eine zusätzliche Einkonimenssteuer ersetzt worden ist. Von der «Richtlinienbewegung» ist dem Bundesrat eine Eingabe zugegangen, die u. a. ebenfalls die Einführung einer Vermögenszuwachssteuer fordert. Dass Personen, denen es trotz der Krise gelungen ist, ihre Vermögen zu vermehren, dem Staate einen besondern Tribut zahlen, erscheint auch in der Tat angezeigt. Eine Vermögenszuwachssteuer könnte überdies die Aufgabe erfüllen, eine rasche Amortisation der Wehranleihe zu ermöglichen.

Wenn uns das Ergebnis der Prüfung dieser Frage dazu geführt hat, Ihnen die Erhebung einer Vermögenszuwachssteuer in Verbindung mit der im Jahr 1938 zu erhebenden Krisenabgabe zu beantragen, so war uns dabei zum vorneherein klar, dass es nicht möglich sein werde, in den Vermögenszuwachs auch die Beträge einzubeziehen, die ein Abgabepflichtiger in der für die Berechnung der Steuer massgebenden Periode (1. Januar 1936 bis 81. Dezember 1937) durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat. Eine derartige Lösung erscheint deshalb nicht angängig, weil die Mitbeteiligung des Bundes an der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen bis jetzt stets grossem Widerstande begegnet ist. Der Beschlussentwurf sieht deshalb vor, dass vom Vermögenszuwachs die Beträge abgezogen werden, die dem Abgabepflichtigen in der genannten zweijährigen Periode aus Erbschaften oder Schenkungen zugeflossen sind.

Im übrigen ist zum Entwurfe der Erhebung einer Vermögenszuwachssteuer, wie er in Absatz 3 von Art. 5 niedergelegt ist, noch folgendes zu bemerken : Zur selbständigen Steuer eignet sich eine Abgabe vom Vermögenszuwachs nicht. Für die richtige und vollständige Erfassung des Zuwachses ist erforderlich, dass brauchbare Vermögensveranlagungen in den Vergleichszeitpunkten vorliegen. Dafür fallen die kantonalen Vermögenstaxationen und die Vermögensveranlagungen der eidgenössischen Krisenabgabe in Betracht. Die kantonalen Vermögensveranlagungen erfolgen nach Grundsätzen, die so stark voneinander abweichen, dass man sie einer eidgenössischen Vermögenszuwachssteuer nicht zugrunde legen könnte. Dazu kommt, dass nicht alle Kantone das Vermögen auf die gleichen Zeitpunkte neu veranlagen. Dagegen
bildet die Vermögenstaxation der eidgenössischen Krisenabgabe eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Vermögenszuwachses. Abgesehen von Erbschaften und Schenkungen soll die Steuer alle Zuwachsbeträge erfassen, die sich im Verlaufe der Jahre 1936 und 1937 eingestellt haben und noch einstellen.

Gegenüber der Abwertungsgewinnsteuer hat die Vermögenszuwachssteuer den Vorteil, dass sie die Verrechnung von Vermögenseinbussen mit Vermehrungen gestattet, die innerhalb der Znwachsperiode in Erscheinung treten.

Dagegen ist es nicht zulässig, dass vor dur Vergleichsperiode erlittene Verluste mit dem abgabepflichtigen Wertzuwachse verrechnet werden. Bei einer Vermögenszuwachssteuer kann auch auf die Tatsache nicht Rücksicht genommen werden, ob ein Mehrwert realisiert worden sei oder nicht.

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Die Vermögenszuwachssteuer ist gleich wie die Sonderabgabe auf Tantiemen Bestandteil der eidgenössischen Krisenabgabe und wird mit ihr veranlagt und bezogen. Die Kantone haben Anspruch auf den ihnen durch Art. 22 des Finanzprogrammes 1938 zugesicherten Anteil von zwei Fünfteln der eingehenden Abgabebeträge.

Die Vermögenszuwachssteuer haben nur die natürlichen Personen zu entrichten. Die Veränderung des Vermögens juristischer Personen wirkt sich auf irgendeine Weise im Vermögen der daran Beteiligten naürlichen Personen aus.

Mit dem Verzicht auf die Heranziehung der juristischen Personen zur Vermögenszuwachssteuer wird zudem der Empfindlichkeit der fiskalisch von den Kantonen begünstigten Holding- und Domizilgesellschaften Rechnung getragen.

Personen mit einem Vermögen, das den bei der Krisenabgabe erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 50 000 nicht erreicht, sollen von der Vermögenszuwachssteuer befreit bleiben. Steuerfrei ist sodann ein Vermögenszuwachs, der den Betrag von Fr. 10 000 nicht erreicht.

Bei der vorgesehenen Ausgestaltung der Vermögenszuwachssteuer ist es ausgeschlossen, andere als massig gehaltene Steuersätze anzuwenden. Dies namentlich auch mit Rücksicht darauf, dass gewisse Tatbestände, die einen Vermögenszuwachs begründen, wie Einkommen, von den Kantonen und Gemeinden besteuert werden. Zu diesem Tatbestande gehören auch realisierte Wertvermehrungen. Der Höchstsatz soll deshalb 5% nicht übersteigen.

Nach dem in Art. 5, Absatz l, des Beschlussentwurfes vorgesehenen neuen zweiten Absatz von Art. 14 des Finanzprogramms 1933 wird bei der Krisenabgabe für das Jahr 1938 nur der auf dieses Jahr entfallende Betrag der Abgabe erhoben, die für eine zweijährige Periode zu zahlen wäre. Die Abgabe vom Vermögenszuwachs dagegen ist im Jahre 1938 im vollen, auf Grund der vorgesehenen Abgabesätze ermittelten Betrage zu entrichten. Diese verschiedenartige Behandlung der Krisenabgabe vom Einkommen und Vermögen und derjenigen vom Vermögenszuwachs findet ihre Rechtfertigung in der Verschiedenheit der Abgabeobjekte. Das der eidgenössischen Krisenabgabe unterworfene Einkommen fliesst in der Regel anhaltend, und im Vermögen kommt der Wert der Güter zum Ausdruck, die der Pflichtige normalerweise dauernd besitzt. Demgegenüber hat man es beim Vermögenszuwachse zum grössten Teil mit einmaligen Veränderungen
des Bestandes des Vermögens und des Wertes des letztern zu tun.

Es fällt nicht leicht, den Ertrag der Vermögenszuwachssteuer abzuschätzen, weil keine genügenden Anhaltspunkte über die im Zeitraum vom 1. Januar 1936 bis zum 81. Dezember 1937 eingetretenen Vermögensveränderungen (Vermehrungen und Verminderungen) vorhanden sind. Die in diesem Zeitraum eingetretenen Wertvermehrnngen haben namentlich folgende Ursachen : Abwertung des Schweizerfrankens in seiner Auswirkung auf Gold, ausländische Devisen und Kapitalanlagen in ausländischen Währungen; Wertzuwachs inländischer Aulagen, namentlich schweizerische Wertpapiere und Waren ; Ersparnisse. Eine in

385 Betracht fallende Wertvermehrung auf andern Vermögensgegenständen, z.B. inländischen Liegenschaften, dürfte als Folge der Abwertung bis zum 81. Dezember 1987 selten eintreten und wird bei der Durchführung der vorgesehenen Vermögenszuwachssteuer keine grosse Eolle spielen.

Wie gross der auf die direkte Auswirkung der Abwertung zurückzuführende Gewinn sein wird, lässt sich nicht feststellen. Die schweizerischen Kapitalanlagen im Auslande machen grosse Beträge aus. Was davon auf ausländische Bechnung geht, ist nicht bekannt. Überdies ist der Wertzuwachs im Verhältnis zu vielen Ländern durch die gleichzeitige Abwertung in denselben ausgeglichen worden. Neben den Abwertungsgewinnen und den vom Einkommen ersparten Beträgen wird, soweit man dies heute beurteilen kann, die Kurssteigerung der schweizerischen Wertpapiere einen beträchtlichen Betrag ausmachen. Wir glauben immerhin, den Ertrag der Abgabe auf etwa 10 Millionen Franken schätzen zu dürfen, wovon der Bund 6 und die Kantone 4 Millionen erhalten werden.

II. Gebrannte Wasser.

(Art. 6 des Beschlussentwurfes.)

In Art. 39, Absatz l, des Finanzprogramms 1936 wurden die Bestimmungen von Art. 11, Absätze 2 bis 6, des Alkoholgesetzes und Art. 35 bis 39 der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1932 während der Dauer des Fiskalnotrechtes als nicht anwendbar erklärt. Dabei ist wohl unbeachtet geblieben, dass eine Ausserkraftsetzung von Art. 35 bis 39 der Vollziehungsverordnung zum Zwecke der Lösung der gesetzlichen Preisbindungen für die Übernahme von Kernobstbranntwein gar nicht -notwendig gewesen wäre.

Diese Bestimmungen bezogen sich auf das Ablieferungsverfahren sowie auf die Qualitätsabzüge und die Grundlagen der Bezahlung. Die durch diese Aufhebung in der Eegelung der Übernahme von Kernobstbranntwein entstandene Lücke ist dann allerdings durch die Bestimmungen von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1936 über die Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser wieder ausgefüllt worden. Im Verlängerungsbeschluss sind die Art. 35 bis 39 der Vollziehungsverordnung nicht mehr zu erwähnen.

In Art. 39, Absatz 3, des Finanzprogramms 1936 wurde die Lieferung von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln, wie sie in Art. 37 und 38 des Alkoholgesetzes vorgesehen ist,
eingestellt und eine Ausnahme nur zugunsten der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten gemacht. Die praktische Anwendung bildet indessen für die beteiligten Wirtschaftsgruppen und die heilmittelbedürftigen Bevölkerungsschichten eine zu starke Belastung, so dass eine Milderung notwendig wurde. Zwar erwies sich eine gewisse Preiserhöhung über den gesetzlichen Maximalansatz von Fr. 250 für den Hektoliter reinen Alkohol als gerechtfertigt und tragbar; der Bundesrat hat deshalb mit Be-

386 schluss vom 2. Februar 1937 für die Abgabe von Sprit zur Herstellung pharmazeutischor Erzeugnisse, Eiech- und Schönheitsmittel Preise festgesetzt, die zwar über dem Preismaximum von verbilligtem Sprit gemäss Art. 38 dos Alkoholgesetzes stehen, aber doch erheblich unter dem Trinkspritansatz bleiben.

Im Beschlussentwurfe für das Fiskalnotrecht im Jahr-1938 ist diesen Verhältnissen entsprechend Eechnung zu tragen. Es geschieht in der Weise, dass dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verkaufspreis der Alkoholverwaltung für Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen, ohne dabei an den Preisrahmen von Art. 38 des Alkoholgesetxes für verbilligten Sprit gebunden zn sein. Durch eine solche Ordnung wird nicht nur der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1937 bestätigt, sondern auch auf diesem Gebiet das Mögliche getan, um die Einnahmen der Alkoholverwaltung zu steigern.

III. Zölle auf Kaffee und Tee.

(Art. l des Beschlussentwurfes.)

Durch dringlichen Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933, dessen Wirksamkeit am 81. Dezember 1937 erlischt, sind die Zölle für die nachstehenden Waren heraufgesetzt worden: Ansatz per Tarif100 kg brutto nummer ]?r Kaffee: 54 -- roh 50.-- -- verarbeitet: 55a koffeinfrei (koffeinarm), nicht gebrannt 85.-- 556 anderer 100.-- 56 Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form 100.-- Tee 58 -- in Gefässen aller Art von 5 kg oder mehr 100.-- 59 -- in Gefässen aller Art von weniger als 5 kg Gewicht 150.-- Diese Erhöhung der Zölle auf Kaffee und Tee hat sich bewährt. Die Zölle haben in dem Jahrfünft 1932 bis 1936 folgende Erträge abgeworfen:

Kaffeezölle Teezölle

1932

1933

1,0 0,7

Millionen Franken 5,5 6,8 9,5 0,8 0,9 1,0

1934

1935

1936

7,6 1,0

Der Handel betrachtet Kaffee und Tee als «Erholungsartikel», d. h. er hält sich am Gewinn auf dem Verkauf von Kaffee und Tee schadlos für kleine Gewinne und Verluste auf andern Artikeln. Damit hängt zusammen, dass Gross-.und Kleinhandel den Preisschwankungen am Weltmarkt, namentlich Preissenkungen, nur ungenügend folgen.

387

Der Kaffeehandel war bisher in der Lage, die seit der Abwertung beobachtete Steigerung der Weltmarktpreise wesentlich ohne Änderung der .Qualitätsschichtung zu tragen. Die Kleinhandelsspanno für dieselbe Qualität schwankt allerdings von Ort zu Ort und häufig nicht unbedeutend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die gegenwärtigen Preise für Kaffee in absehbarer Zeit zurückgehen.

Die Kleinhandelspreise für Tee waren während des Jahres 1986, auch nach der Abwertung des Schweizerfrankens, niedriger als in irgendeinem Monat des Jahres 1933. Die Zollerhöhung hat eine Mehrbelastung je Kopf unserer Bevölkerung von jährlich nur etwa 9 Eappen bewirkt. Die Preisschwankungen am Teemarkt fallen für den Verbraucher kaum in Betracht.

Eine Herabsetzung der geltenden Zölle auf den genannten Genussmitteln ist weder eine wirtschaftspolitische Notwendigkeit, noch könnte sie fiskalpolitisch verantwortet werden. Der Bundesrat hält vielmehr dafür, dass ihre unveränderte Weiterführung für die Dauer des verlängerten Fiskalnotrechtes gerechtfertigt sei.

IV. Getränkesteuer.

(Art. 7 des Beschlussentwurfes.)

1. Einführung dieser Steuer.

Vorgängig der Einführung einer Getränkesteuer wurde die einheimische Brauerei durch die Bundesbeschlüsse vom 30. September 1927 und 8. Juli 1932 in Form von an der Grenze auf Braugerste und Braumalz erhobenen Zollzuschlägen fiskalisch belastet. Durch das Finanzprogramm 1933 ist eine allgemeine Getränkesteuer eingeführt worden, die später in Art. 40 des Finanzprogramms 1936 durch eine weitergehende Belastung des Biers ergänzt wurde.

Abweichend vom Verfahren bei der Einführung neuer ausserordentlicher Einnahmequellen behielt das Finanzprogramm 1933 für die nähere Ordnung der Getränkesteuer die Genehmigung der Bundesversammlung vor. Diese Sonderregelung erklärt sich daraus, dass die Steuerquelle von Anbeginn im Parlament einem sehr heftigen Widerstand begegnete. Am 4. August 1934 fasste der Bundesrat einen Beschluss über die Getränkesteuer, der am 29. September gleichen Jahres nach langen und eingehenden Debatten die Zustimmung der Eäte fand, worauf am 27. November vom Bundesrat die Vollziehungsverordnung erlassen und die Steuer am 1. Januar 1935 in Kraft gesetzt wurde.

Die Vollziehung bot erhebliche Schwierigkeiten. Da es sich um eine für die Schweiz neue Steuerart handelte, fehlte die praktische Erfahrung. Der Steuerbezug auf den eingeführten ausländischen Getränken konnte zwar ohne Schwierigkeiten den Zollämtern Überbunden werden; für die Steuererhebung im Inland aber mussten die Unterlagen geschaffen werden. Genaue Angaben über die Steuerpflichtigen fehlten. Die Pflichtigen wurden durch Aufruf in

388

der Tages- und Fachpresse zur Eintragung in die Steuerregister aufgefordert und die Anmeldeformulare den Kantonsregierungen und Berufsverbänden zur Auflage in den Gemeindekanzleien und ihren Sekretariaten zugestellt. Verschiedene Gemeinden verweigerten anfänglich ihre Mithilfe und vernichteten die Formulare. Für die Erstellung der Steuerverzeichnisse (mit Ausnahme desjenigen für die Wirte) war die Zollverwaltung vollständig auf eigene Erhebungen angewiesen. Die Überprüfung der Anmeldungen konnte daher nur nach und nach erfolgen. Es wurden in die Steuerregister eingetragen : Getränkefabrikanten Grundstoffabrikanten Getränkehändler ohne Aufschubsbewilligung . . .

Getränkehändler mit Aufschubsbewilligung . . .

Wirte und Hoteliers Kleinhändler

2 285 84 2 000 628 25300 11500

Die grosse Zahl der Eintragungen verursachte eine bedeutende Arbeit.

Jeder Eingetragene hat vierteljährlich eine Steueranzeige einzureichen. Die Einsendung der Steueranzeigen erfolgte im Anfang sehr unregelmässig, und es bedurfte einer grossen Aufklärungstätigkeit, bis eine Besserung eintrat. Noch jetzt müssen jedes Vierteljahr 6000 bis 7000 Steuerpflichtige gemahnt werden.

Es handelt sich vorwiegend um Wirte, während der Verkehr mit dem Handel sich im allgemeinen reibungslos abwickelt. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass bei den Wirtschaften ein grosser Inhaberwechsel stattfindet.

In einzelnen Kantonen sind im Jahre 1936 vierteljährlich 400--500 Wirtschaften in andere Hände übergegangen.

Der Eingang der Steuer wird durch die gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnisse erschwert, indem oft weitgehende Stundungen bewilligt werden müssen.

Im Jahre 1936 mussten 791 Steuerpflichtige für einen Totalbetrag von Fr. 257695.26 betrieben werden.

Die Kontrolle der Steuerpflichtigen ist, wie übrigens auch der Steuerbezug, so einfach als möglich gestaltet worden. Die Kontrolltätigkeit wird durch die den Produzenten eingeräumte Sonderstellung, wonach sie von der Steuer weder mittelbar noch unmittelbar belastet werden dürfen und auch von jeder Meldung über ihre Verkäufe befreit sind, stark erschwert. Durch die auf 1. Oktober 1936 erfolgte Neuordnung sind die Produzenten nun wenigstens zur Auskunftserteilung verpflichtet worden. Die Auskunft über ihre Verkäufe wird aber unter allerlei Vorwänden immer wieder verweigert.

Im März 1936 bildete sich in der Lavaux ein Aktionskomitee, das den Widerstand gegen die Steuer organisierte. Diese Bewegung breitete sich immer stärker aus und wurde auch in die Eäte der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf getragen. Im Mai 1936 stellten der Grosse Eat des Kantons Waadt und der Staatsrat des Kantons Wallis das Begehren um Aufhebung der Weinsteuer. Nachdem am 11. November eine Delegation des waadtländischen

389 Staatsrates den Standpunkt der Waadtländer Regierung mündlich dargelegt hat, gab der Bundesrat am 17. November 1936 die Erklärung ab, er werde im Entwurf zu einem kommenden Finanzprogramm auf den Vorschlag einer weitern fiskalischen Belastung des Inlandweines und Inlandmostes in der bisherigen Form verzichten, dagegen sei die Weinsteuer bis Ende 1987 weiter zu erheben.

Wenn die Steuer auf dem alkoholreichsten vergorenen Getränk, dem Wein und Most, dahinfällt, so lässt sich eine Besteuerung der alkoholfreien Getränke und der Grundstoffe nicht mehr aufrechterhalten. Sie wird also mit der Weinund Moststeuer auf Ende 1937 ebenfalls dahinfallen müssen. Dagegen soll die Biersteuer bestehen bleiben.

Wir geben nachstehend den Anteil der einzelnen Getränkegruppen Ertrag der Getränkesteuer für das Jahr 1936:

am

Bier Fr. 11905511.52 Wein » 5205469.60 Schaumwein, Dessertwein » 705 463.64 Obstwein und Obstmost » 369528.30 Obstschaumwein » 164.55 Beerenobstwein » 1.60 Unvergorener Trauben- und Kernobstsaft » 115667.18 Mineralwasser » 263603.33 Andere alkoholfreie Getränke » 274900.26 Fruchtsäfte, Beerensäfte, Syrup '.. » 109535.49 Grundstoffe » 46688.10 Pauschalabgabe für Wirte und Kleinhändler » 182647.65 Pauschalabgabe für Inhaber von Spezialapparaten . . . » 20944.79 Netto-Ertrag

Fr. 19200126.01

2. Biersteuer.

a. Die geltende Ordnung. Aus der nachfolgenden Aufstellung ist die heute geltende Belastung des Biers ersichtlich: Bundesbeschluss vom 30. September 1927: Zollzuschlag auf Braugerste Zollzuschlag auf Braumalz Zollzuschlag auf Importbier Bundesbeschluss vom 8. Juli 1932: Zollzuschlag auf Braugerste Zollzuschlag auf Braumalz Zollzuschlag auf Importbier Bundesblatt. 89. Jahrg.

Bd.II.

Fr.

8.85 12.--

Fr.

2.18 15.50 21. -- 3.82 28

390

Bundesratsbeschluss vom 4. August (Getränkesteuer.)

Steuer pro Hektoliter Bier

1934:

Bundesbeschluss vom 81. Januar 1936: (Getränkesteuer.)

Steuererhöhung pro Hektoliter Bier um

Fr.

4.--

2.--

Daraus ergibt sich eine fiskalische Belastung des Bieres von Fr. 12 pro Hektoliter, wobei für die Rohmaterialien die Formel gilt : 138 kg Gerste gleich 100 kg Malz ; 18 kg Malz gleich l Hektoliter Bier. Zu dieser Belastung kommen noch die Eingangszölle, sowie der Zollquittungsstempel.

Die Fiskalbelastung von Fr. 12 per hl Bier ist bisher vom Brauer selbst getragen worden. Die Übernahme der von Fr. 2.18 auf Fr. 12 per hl erhöhten Belastung wurde ihm durch die seit 1928 anhaltende rückläufige Preisgestaltung auf den Eohstoffmärkten ermöglicht.

Die Einfuhrmengen für Braugerste und Braumalz sind seit 1927, infolge der bis 1936 wiederholt stattgefundenen Verhandlungen über die Erhebung bzw.

Erhöhung der Zollzuschläge und der Getränkesteuer und auch mit Eücksicht auf die Preisverhältnisse, unstabil. Sie betragen im Jahresdurchschnitt rund 875 Wagen Braugerste und 4200 Wagen Braumalz. Die Einfuhr von Bier ist von rund 140 000 hl im letzten Vorkriegsjahr auf 14 785 hl im-Jahr 1936 zurückgegangen. Der Bierausstoss bewegte sich bis zum Braujahr 1930/31 in aufsteigender Linie; mit zunehmender Arbeitslosigkeit und Lohnsenkung trat eine rückläufige Bewegung ein. Er betrug in den Braujahren 1926/27 = 2 058 000 hl, 1930/31 = 2 621 000 hl und im Braujahr 1935/36 noch 2 034 887 hl.

Vom Gesamtbierverbrauch im Jahr 1936 entfallen rund 99,3 % auf Bier einheimischer Erzeugung und nur 0,7 % auf Bier ausländischer Herkunft. Der Zollschutz, den die schweizerischen Brauereien seit 1921 gemessen, hat zu dieser Entwicklung nicht unwesentlich beigetragen.

In finanzieller Beziehung haben sich die Erwartungen, die an den Ertrag der Zollzuschläge und der Getränkesteuer geknüpft wurden, erfüllt. Die schweizerische Brauereiindustrie vermochte die ihr auferlegte Abgabe ohne Abwälzung auf den Konsumenten und ohne Verminderung der Qualität des Produktes zu tragen und konnte zudem noch befriedigende Gewinne erzielen. Ihre nicht unbeträchtlichen Leistungen als Arbeitgeber in ihrem eigenen Gewerbe, als Förderer des Baugewerbes, als Steuer- und Frachtzahler dürfen dabei nicht 0 ausser acht gelassen werden.

Die gestützt auf Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 8. Juli 1932 den Kleinbrauereien zugestandenen Erleichterungen, die in Form einer teilweisen Bückvergütung des nachweislich bezahlten Zollzuschlages gewährt werden, lehnen sich
an die im Auslande allgemein übliche Praxis an und erfüllen ihren Zweck.

Die seit ungefähr Mitte des Jahres 1936 auf dem Weltmarkt feststellbare Preissteigerung ist an den für die Herstellung von Bier notwendigen Eohstoffen

391 -- Gerste und Malz -- nicht vorübergegangen. Der handelsstatistische Mittelwert für tschechisches Braumalz, das für unsere Verhältnisse fast ausschliesslich in Betracht kommt, stellte sich vor dem Kriege auf ca. Fr. 86.25, im Jahr 1928 auf Fr. 50.86, Ende September 1986 auf Fr. 26.50, es beträgt zurzeit wieder ca. Fr. 87.75 pro 100 kg franko Schweizergrenze, unverzollt. Für den Best der Braucampagne 1936/87 soll der Braumalzpreis auf Fr. 45.25 festgesetzt worden sein. Über die weitere Preisgestaltung für Gerste und Malz herrscht noch keine Klarheit. Die derzeit erhöhten Malzpreise können zufolge günstiger Ernten in den Hauptproduktionsgebieten und durch exportfördernde Massnahmen seitens der Lieferstaaten wieder auf die bis Ende September 1936 geltende, zum mindesten auf die Vorkriegshöhe zurückgehen. Anderseits ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich die Bohstoffpreise bis auf weiteres, d. h.

bis zur Schaffung genügend grosser Weltvorräte, die nur durch einige gute Erntejahre erreicht werden können, auf der bisherigen Höhe halten, und endlich können ausserordentliche Ereignisse eine noch weitergehende Steigerung bringen. Die Entwicklung der Preisverhältnisse für Gerste und Malz ist daher ausserordentlich wichtig; nach ihr richtet sich die weitere Gestaltung des Ausschankpreises und damit der Steuerbelastung.

Infolge der Preissteigerung der Bohstoffe ist eine Erhöhung der fiskalischen Belastung zurzeit nur möglich, wenn sie auf den Konsumenten überwälzt werden kann durch Erhöhung des Detailpreises. Preiserhöhungen auf nicht lebensnotwendigen Genussmitteln wirken sich erfahrungsgemäss ' ungünstig auf deren Konsum aus. Wir schätzen für Bier den Konsumrückgang auf ca.

20 %, die Wirte und Brauer dagegen auf 40 bis 50 %. Sicher ist, dass eine Erhöhung der Belastung um Fr. 9 pro hl schon bei einem Konsumrückgang von ca. 20 % keine wesentliche Mehreinnahme für den Bund mehr ergeben würde.

Die Berechnungen der Oberzolldirektion über die finanzielle Tragfähigkeit der Brauerei und über die Notwendigkeit der Abwälzung einer allfällig erhöhten Belastung auf den Konsumenten werden durch das Untersuchungsergebnis der eidgenössischen Preiskontrollstelle bestätigt.

b. Die Aufrechterhaltung der bisherigen fiskalisciien Belastung des Biers im Jahre 1938. Die Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse vom 30. September
1927 und 8. Juli 1932 sowie des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 ist bis zum 81. Dezember 1987 befristet. Es stellt sich nun die Frage, welche Ordnung mit dem 1. Januar 1938 Platz zu greifen hat. Einmal in bezug auf das Steuersystem und sodann hinsichtlich der Höhe der fiskalischen Belastung.

Die Erfahrung zeigt, dass das bis jetzt angewendete kumulierte System (Zollzuschläge und Getränkesteuer) den schweizerischen Verhältnissen am besten entspricht.

Das Verfahren, das Bier einzig nur durch Zollzuschläge auf Bohstoffen zu erfassen, hätte den grossen Nachteil, dass die Steuer schon an der Grenze und nicht erst nach Vollendung des Fabrikationsprozesses erhoben werden müsste.

Die Brauereiindustrie hat aber für die nicht unbedeutenden Einfuhrmengen

392 und Lagervorräte von Gerste und Malz grosse Kapitalien zu investieren, für die sie, solange das Bier nicht verkauft bzw. bezahlt ist, keine Deckung erhält.

Die Kapitalinvestierung erhöht daher die Gestehungskosten und nimmt, besonders den Klein- und Mittelbetrieben, die Bewegungsfreiheit; sie verunmöglicht auch die Bildung und Haltung genügend grosser Lagervorräte an Bohstoffen zur Herstellung von Bier, was im Interesse der Bohstoffversorgung des Landes vermieden werden muss; die Zollzuschläge sollten daher eine gewisse Höhe nicht überschreiten. Die Steuerbelastung muss auch so nahe als möglich an den Konsumenten herangeführt und mit ihrem grösseren Teil vom Bierausstoss erhoben werden.

Für die Durchführung des kumulierten Systems sind die Grundlagen in den Bundesbeschlüssen vom 80. September 1927 und 8. Juli 1982, sowie im Bundesratsbeschluss vom 4. August 1984 über die Getränkesteuer und in seiner Vollziehungsverordnung vom 27. November 1984 bereits vorhanden. Sie enthalten alle für die Steuerveranlagung, Steuersicherung, Vollstreckung usw. notwendigen Bestimmungen und können deshalb unverändert beibehalten werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 4. August 1984 über die eidgenössische Getränkesteuer ermöglicht sodann die Erfassung des in der Schweiz aus Malz bzw. Gerste einheimischer Erzeugung hergestellten Bieres, was auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 30. September 1927 und 8. Juli 1932 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen allein nicht möglich ist. Der Bundesratsbeschluss vom 4. August 1984 über die eidgenössische Getränkesteuer muss daher beibehalten werden. Er soll aber nur noch für die Bierbesteuerung gelten. Da die Grundlage für beide Erhebungsformen feststehen muss, ist die Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse vom 30. September 1927 und 8. Juli 1982 und des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1984 gleichzeitig bis zum 31. Dezember 1988 zu verlängern.

In bezug auf die fiskalische Belastung ist folgendes zu bemerken. Gestützt auf die eingetretene Preissteigerung auf den für die Brauerei in Betracht fallenden Bohstoffen, ersuchte der Schweizerische Bierbrauerverein um Herabsetzung der Zollzuschläge auf Braugerste und Braumalz. Es wird eine Eeduktion des Zollzuschlages auf Braumalz von Fr. 12 per 100 kg oder um Fr. 2.20 per hl Bier gewünscht, wodurch die für die Brauerei unerträglich
gewordene Preissteigerung ausgeglichen würde. Die Brauer lehnen aus bekannten Gründen eine Bierpreiserhöhung ab.

Mit Eücksicht auf die Finanzlage des Bundes kann eine Eeduktion der Steuerbelastung auf Bier nicht verantwortet werden. Kommt die Brauereiindustrie bei steigenden Malzpreisen nicht mehr auf ihre Eechnung, so wird sie, wenn auch mit Widerstreben, den Bierverkaufspreis erhöhen müssen. Die Folge davon wird eine Erhöhung des Detailpreises um 5 Eappen je Schenkmass bzw. 10 Eappen die Flasche sein, auch dann, wenn die zusätzlichen Gestehungs- und Verteilungskosten, auf das Ausschankmass berechnet, weniger als 5 Eappen ausmachen. Es wäre eine Erleichterung, wenn sich der schweize-

393

rische Biertrinker mit einer Bappenteilung befreunden würde. Diese Zahlungsweise ist heute in den Wirtschaften nicht üblich. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Umfange die fiskalische Belastung des Bieres zugunsten des Bundes erhöht werden könnte, wenn zufolge veränderter Preislage für Braugerste und Braumalz die Detailpreise für Bier erhöht werden müssten.

Die Erhöhung der fiskalischen Belastung wird sich in erster Linie nach der Entwicklung der Bohstoffpreise zu richten haben. Die Differenz zwischen den veränderten Gestehungs- und Verteilungskosten und dem Mehrerlös, der sich aus einer Detailpreiserhöhung ergibt, sollte dem Fiskus zugute kommen.

Auf das Dreideziliter-Glas umgerechnet wirkt sich eine Erhöhung der Detailpreise um 5 Eappen pro Ausschankmass mit Fr. 16.66 pro hl Bier aus.

In keinem Betriebe wird aber Bier ausschliesslich in Gläsern der nämlichen Grosse ausgeschenkt. Es kommen alle Ausschankmasse, d. h. 2-, 8-, 4- und 5dl-Gläser sowie die 8- und 6-dl-Flasche zur Verwendung. In welchem Verhältnis die verschiedenen Ausschankmasse zueinander stehen, ist nicht genau festzustellen, weil Erhebungen hierüber fehlen. Das Verhältnis ändert sich von Betrieb zu Betrieb, von Jahr zu Jahr. Sicher ist, dass im Verlaufe der letzten Jahre eine Abwanderung vom 8-dl- zum 4- und 5-dl-Glas stattgefunden hat.

Die Preis- und Steuererhöhung muss aber den gesamten Bierausstoss, d. h.

alle Ausschankmasse gleichmässig erfassen. Mit Bücksicht auf den bei einer Detailpreiserhöhung eintretenden Absatz- und Konsumrückgang muss dem Wirt und dem Brauer als Entschädigung für den Verdienstausfall und für die erhöhten Gestehungskosten eine genügende Marge bleiben. Der Durchschnittsmehrerlös vermindert sich aber auf Fr. 9 per Hektoliter Bier. Um diesen Betrag kann der Bund die Getränkesteuer im günstigsten Falle erhöhen. Die Gesamtbelastung würde in diesem Falle, also einschliesslich der vom Brauer bis jetzt aus eigenen Mitteln getragenen Steuer von Fr. 12 per hl, total Fr. 21 per Hektoliter Bier betragen. Auf die Zollzuschläge umgerechnet würden sich folgende Ansätze ergeben: Fr. 85.20 per 100 kg brutto Braugerste, Fr. 115.50 per 100 kg brutto Braumalz und gemäss der handelsvertraglich festgelegten Berechnung.

Fr. 21 per Hektoliter Importbier.

Die Vorauszahlung einer Steuer in diesem Ausmasse kann den
Brauern aus den schon erwähnten Gründen nicht zugemutet werden. Es ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Aufteilung der Gesamtbelastung in Zollzuschläge und Getränkesteuer. Eine Änderung der Gesamtbelastung drängt sich zurzeit nicht auf. Die aus den Zollzuschlägen von Fr. 24.85 per 100 kg Gerste bzw.

Fr. 38 per 100 kg Malz sich ergebende Belastung von Fr. 6 per hl und die Getränkesteuer von Fr. 6 per hl Bier können daher unverändert beibehalten werden. MUSS infolge einer weitern Steigerung der Eohstoffpreise oder aus andern Gründen die derzeitige Gesamtbelastung von Fr. 12 per hl geändert werden, dann soll dies nicht durch eine Herabsetzung der Zollzuschläge, sondern

394 entsprechend einer Erhöhung des Detailpreises von 5 Eappen das Schenkmass durch eine Erhöhung der Getränkesteuer bis auf höchstens 15 Eappen je Liter, Flasche, Krug usw. erfolgen.

V. Fiskalische Belastung des Tabaks.

(Art. 8 des Beschlussentwurfes.)

1. Entwicklung der steuerlichen Belastung. Zo ||- el0 ok brut Sie hat sich seit dem Jahre 1920 wie folgt gestaltet: Fr.

bis zum 26. Januar 1920 25 vom 27. Januar bis 81. Dezember 1920 75 » 1. Januar 1921 bis 81. Dezember 1923 140--1000 » 1. Januar 1924 bis 25. Juni 1933 170--1200 » 26. Juni bis 31. Oktober 1938 220--1800 » 1. November 1933 bis 9. Februar 1936 160--1000 » 10. Februar 1936 bis 81. Dezember 1937 160-- 675 Entsprechend der Vorschrift des Finanzprogrammes 1983, wonach der Ertrag aus der Tabakbesteuerung jährlich rund 40 Millionen Franken abwerfen soll, wurde auf den 1. November 1988 die Fabrikationsabgabe eingeführt, welche neben dem Zoll zu erheben ist. Sie wurde angesetzt : für Zigarren-, Pfeifen- und Zigarettentabak auf Fr. 60 je 100 kg des in Verarbeitung genommenen Eohmaterials; für Zigaretten auf % Eappen je Stück und Gewichtseinheit von 1,85 g.

Nach dem Finanzprogramm 1936 sollte der Ertrag um weitere 5, d. h.

jährlich auf insgesamt 45 Millionen gesteigert werden, unter Befreiung der Handarbeit von der Mehrbelastung. Um diese Mehreinnahmen zu erreichen, wurde die Fabrikationsabgabe auf dem Eohmaterial zur Herstellung von Pfeifen-, Bollen-, Kau- und Schnupftabak und von Zigarettentabak von Fr. 60 auf Fr. 180 je 100 kg und die Steuer auf den Zigaretten von % au ^ l Eappen per Stück erhöht. Gleichzeitig hat der Bundesrat einen ermässigten einheitlichen Zollansatz von Fr. 675 per q für sämtliche zur Herstellung von Zigaretten bestimmten Eohtabake ausländischer Herkunft festgesetzt. Für in Handarbeit hergestellte Zigaretten sowie für Maschinenzigaretten im Kleinhandelspreise von 2 Eappen das Stück und darunter, für deren Herstellung wenigstens 50 % Inlandtabak verwendet wird, wurde die Abgabe ermässigt.

Die Zigarette mit mindestens 50 % Inlandtabak war bis anhin nur von einigen kleinen Fabriken erstellt worden. Nachdem ihr nun aber in bezug auf die Steuer eine Vergünstigung gewährt wurde, hat auch die Grossindustrie deren Fabrikation aufgenommen und grosse Mengen davon hergestellt. Dieser Umstand, in Verbindung mit der Zollermässigung und der vermehrten Verwendung von Inlandtabak an Stelle von Importtabak, bewirkte einen Eückgang des Erträgnisses aus der Zigarettensteuer. Durch Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1936 ist daher der Steueransatz für diese Art von Zigaretten, im Kleinhandelspreis von 2,5 Eappen das Stück und darunter, von 0,5 auf 0,8

395 Eappen erhöht worden. Für Zigaretten im Kleinhandelspreise von 2 Eappen das Stück und darunter, für deren Herstellung wenigstens 90 % Inlandtabak verwendet wird, verblieb es beim Ansatz von % Eappen, vorausgesetzt, dass die Marke in der nämlichen Beschaffenheit und Preislage schon vor dem 10. Februar 1936 auf dem Markte eingeführt war. Die Massnahme erfolgte zugunsten der Kleinfabrikanten, sie sollte gleichzeitig den Verbrauch von Inlandtabak fördern.

Die Zölle auf importierten Fabrikaten wurden so bemessen, dass der einheimischen Industrie ein angemessener Schutz gesichert ist.

Nach der heutigen Ordnung gestaltet sich die Belastung wie folgt: a. Zoll auf Eohtabak sowie auf Halb- und Ganzfabrikaten; 6. Fabrikationsabgabe auf den im Inland hergestellten Produkten.

Durch die Fabrikationsabgabe wird auch der Inlandtabak erfasst, der anderseits einen Schutz im Betrage des auf dem ausländischen Eohtabak lastenden Zolles geniesst.

Die finanziellen Erträgnisse aus der fiskalischen Belastung des Tabaks sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr in Tausend Franken Jahr in Tausend Franken 1913 3186 1925 20287 1914 3496 1926 18726 1915 2991 1927 21362 1916 4 042 1928 21357 '1917 2650 1929 21849 1918 1886 1930 25429 1919 4163 1931 .

26276 1920 11376 1932 25416 1921 5265 1933 26830 1922 11740 1934 .

39 014 1923 12 693 1935 41284 1924 15 089 1936 41284 Die durch das Finanzprogramm 1936 angestrebte Vermehrung der Einnahmen aus der Tabakbelastung um jährlich 5 Millionen Franken könnte also erreicht werden. Der Misserfolg dürfte wesentlich auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sein. Bei den Zigaretten ist der Eaucher zu den billigeren Sorten übergegangen.

2. Änderungen und Ergänzungen in der fiskalischen Belastung.

a. Wirtschaftliche Gesichtspunkte.

Die Belastung des Tabaks darf nicht nur vom fiskalischen Standpunkte aus beurteilt werden, auch die wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind mit zu würdigen. An der Beschaffung des Eohmaterials, der Herstellung und dem Vertrieb der Fabrikate sind grössere Bevölkerungskreise beteiligt. Nach den

396

Berufsstatistiken, bearbeitet auf Grund der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1920, waren an jenem Tage in der Tabakindustrie insgesamt beschäftigt : 10 157 Personen, wovon männlich 2 878 » weiblich 7 279 » Auf Grund der Volkszählung von 1930 ergeben sich folgende Zahlen: Total 7 414 Personen, wovon männlich 2198 » weiblich 5 216 » Die Zahl der Beschäftigten wäre demnach innerhalb dieses Jahrzehntes um 2743 zurückgegangen.

Die Zahl der Industriebetriebe betrug: 1911

1927

1935

1936

167

180

221

218

An Eohtabak wurden verwendet:

^

1924

1927

1930

1933

1935

67110

75786

87897

91987

83068

An Fertigfabrikaten wurden hergestellt: 1927

Zigarren (Stück in Millionen) Pfeifen-, Eollen-, Kau- und Schnupftabak (Gewicht in q) Zigaretten (Stück in Millionen)

450

1930

1933

544

496

1935

445 .

27 190 26 243 29364 27674 1934

1935

1936

l 922

2 026

l 882

Das gegenwärtige System der Besteuerung der Tabakfabrikate dürfte im allgemeinen zweckmässig sein. Mit einem geringen Aufwand an Verwaltungskosten und ohne einen komplizierten, die Industrie belästigenden Kontrollapparat ist der jährliche Ertrag aus dem Tabak von 3 auf 41 Millionen Franken gesteigert worden, ohne dass vom Jahre 1921 an die Detailpreise nennenswert gestiegen wären, mit Ausnahme der Preise der schwarzen Zigaretten. Der Grund liegt darin, dass die fiskalischen Massnahmen durch das Sinken des Bohtabakpreises auf dem Weltmarkt wettgemacht worden sind. Die Tabakindustrie und der Tabakhandel haben sich denn auch grundsätzlich für die Beibehaltung des gegenwärtigen Systems ausgesprochen.

b. Möglichkeit einer Ertragssteigerung.

Will man versuchen, die Einnahmen noch etwas zu steigern und will man überdies den von Seite der Tabakpflanzer, der Tabakindustrie und des Tabakhandels gestellten Begehren Eechnung tragen, so müssen die heute bestehenden Vorschriften in einzelnen Punkten abgeändert bzw. ergänzt werden.

397 A. E r h ö h u n g der Zigarettensteuer und Fabrikationsabgabe auf den übrigen gewerbsmässig hergestellten T a b a k f a b r i k a t e n .

Eine Mehreinnahme von ca. l Million Franken lässt sich dadurch erzielen, dass sich die im Laufe des Jahres 1936 verfügten Erhöhungen der Zigarettensteuer und der Fabrikationsabgabe auf Pfeifen-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie auf Zigarettentabak nun während des ganzen Jahres auswirken werden. Eine weitere Einnahme von schätzungsweise ca. 1,5 Millionen Franken könnte aus der Besteuerung der nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten, auf die wir noch zurückkommen, erwartet werden. Ob durch etwelche Erhöhung der Fabrikationsabgabe auf dem Pfeifentabak,' einem ausgesprochenen Maschinenfabrikat, eine Mehreinnahme zu erzielen ist, wird zu prüfen sein.

Der Pfeifentabak ist namentlich im Vergleich zu den Zigaretten heute zu wenig belastet. Während die Belastung auf l kg Zigaretten 15 bis 17 Franken ausmacht, beträgt sie für l kg Pfeifentabak, sofern ausschliesslich importierter Eohtabak verwendet wird, höchstens 5 Franken.

Eine Belastung des Tabaks über 40--45 Millionen Franken hinaus läge in normalen Zeiten im Bereiche der Möglichkeit, heute erscheint ein solcher Versuch nicht ratsam. Zwar sind die Eohtabakpreise, wie den nachfolgenden Ziffern zu entnehmen ist, auch nach der Abwertung des Schweizerfrankens noch niedriger als vor wenigen Jahren.

Einfuhrmittelwert per q Rohtabak für Zigarre fUr Pfeile fUr Zigarette

Fr.

Fr.

Fr.

1924 325 191 608 1926 312 160 542 1928 298 154 542 1930 280 149 519 1932 232 104 440 1934 175 91 344 1935 160 91 332 1936 Juli 148 89 320 August 145 87 310 September 144 91 316 Oktober ! . . 147 86 322 November 144 86 330 Dezember 144 86 347 1937 Januar . 160 153 375 Februar 149 90 332 März 152 88 346 April 149 92 337 Mai 157 89 365 Sämtliche 3 Gruppen der Tabakindustrie (Zigarre, Pfeife und Zigarette) sind mit wiederholten Eingaben um Ermässigung der Fiskallasten an den Bundesrat

398

gelangt. Wir haben deshalb die eidgenössische Preiskontrollstelle mit einer sorgfältigen Untersuchung der Verhältnisse in der Tabakindustrie beauftragt.

Sofern sie zum Schlüsse gelangen sollte, dass eine Ermässigung der Fiskallasten unumgänglich sei, so möchten wir uns die Stellungnahme darüber vorbehalten. In diesem Falle dürfte dann aber das veranschlagte Fiskalerträgnis von ca. 40 Millionen Franken in Frage gestellt sein.

B. Erhebung einer Abgabe auf den nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten. Wegen der Erhöhung der Zigarettensteuer werden immer mehr Zigaretten durch den Kaucher selbst von Hand gedreht oder mit kleinen Apparaten hergestellt, und zwar aus Pfeifentabak (Feinschnitt). Die Selbsthersteller verwenden somit ein Material, für welches ein Zoll von 300 Franken und eine Fabrikationsabgabe von 130 Franken per q.

zusammen 430 Franken, entrichtet worden ist, während der Zigarettenfabrikant einen Zoll von 675 Franken und eine Fabrikationsabgabe von durchschnittlich 1000 Franken per q, zusammen also 1675 Franken, zu bezahlen hat. Das Selbstdrehen von Zigaretten hat für den Fiskus gegenüber den fabrikmässig hergestellten den Ausfall einer Abgabe von rund 1200 Franken per q zur Folge.

Ausserdem bewirkt es einen Eückgang der Produktion in der Zigarettenindustrie, hat somit nicht nur in fiskalischer, sondern auch in wirtschaftlicher Beziehung nachteilige Folgen. Anhand der Einfuhrmengen von Zigarettenpapier ist anzunehmen, dass vom Kaucher jährlich ca. 400 Millionen Stück Zigaretten gedreht werden. Es gibt zwei Wege, um Steuerumgehung durch das Selbstanfertigen von Zigaretten zu bekämpfen: Der Feinschnitt (feingeschnittener Eauchtabak) wird als Zigarettentabak bezeichnet und als solcher höher besteuert als der Mittel- und Grobschnitt, der nach wie vor als Pfeifentabak zu behandeln wäre, oder die selbstgedrehte, d. h. nicht gewerbsmässig hergestellte Zigarette wird auf Grundlage des hiezu dienenden Zigarettenpapiers besteuert.

Mehrbelastung des Feinschnittes. Gegen die Mehrbelastung des Feinschnittes setzt sich die Industrie zur Wehr; sie macht geltend, dass der grossie Teil des Feinschnittes in der Pfeife geraucht werde und dass der Pfeifenraucher heute Feinschnitt verlange. Dieser Lösung dürften also erhebliche Bedenken entgegenstehen.

Besteuerung der nicht gewerbsmässig
hergestelltenZigaretten auf Grundlage des hiezu dienenden Zigarettenpapiers. Zigarettenpapier wird nicht nur von Zigarettenfabriken gebraucht, in Form von zugeschnittenen, in Heftchen vereinigten Blättchen oder in Form von Hülsen dient es dem Käufer von Feinschnittabak zur Herstellung von Zigaretten.

Diese Heftchen usw. werden importiert oder im Inlande angefertigt.

Zum Zwecke der Besteuerung der nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten müssten die Heftchen sowie die Kleinhandelspackungen von Zigarettenhülsen mit einer Banderole versehen werden.

399 Soweit eingeführte oder im Inlande hergestellte Hülsen in der Folge nachweislich zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten Verwendung finden, wäre der auf den Hülsen erhobene Abgabebetrag gegen Entrichtung der ordentlichen Zigarettensteuer zurückzuerstatten bzw. mit dieser zu verrechnen.

Als Steuersatz sehen wir 0,4 Eappen pro Blättchen vor, so dass auf das Heftchen von 100 Blatt eine Steuer von 40 Eappen entfallen würde. Die vom Eaucher selbst hergestellte Zigarette wäre auf diese Weise fiskalisch immer noch weniger belastet als das gewerbsmässig in Handarbeit erstellte Produkt (Fabrikationsabgabe % Eappen per Stück) oder die fabrikmässig hergestellten Zigaretten (Abgabe 0,8 bzw. l Eappen per Stück). Dazu kommt, dass das für die selbstangefertigte Zigarette gebrauchte Eohmaterial mit einem niedrigeren Zoll belastet ist als das für die gewerbsmässige Herstellung verwendete (3 Franken gegenüber Fr. 6.75 per kg Importtabak). Der Selbstanfertiger von Zigaretten, der im allgemeinen aus den mindestbemittelten Bevölkerungsschichten stammt, befände sich daher immer noch im Genüsse einer nicht unwesentlichen Steuerbegünstigung. Um dem Verkauf und der Verwendung von nicht banderoliertem Zigarettenpapier zu steuern, müssen Strafbestimmungen aufgestellt werden. Damit würde ein Postulat der Zigarettenfabrikanten erfüllt.

C. Massnahmen für eine rationelle inländische Tabakk u l t u r . Der weitaus grösste Teil des zur Herstellung der Eauchwaren verwendeten Eohtabaks wird aus dem Auslande bezogen. Zurzeit ist mit einer jährlichen Importmenge von ca. 65 000 q zu rechnen. Daneben kommt aber in den letzten Jahren auch dem Inlandtabak vermehrte Bedeutung zu. Wegen des auf dem Importtabak lastenden hohen Zolls ist die Nachfrage nach dem Inlandtabak gestiegen und die Preise sind heraufgegangen. Krise, Verteuerung des Importtabaks, die Folgen der Frankenabwertung, Abgleiten des Eauchers zu den billigen und billigsten Preislagen erhöhten den Anreiz zu vermehrter Verwendung von Inlandtabak. In der Vorkriegszeit wurden in den verschiedenen Gebieten unseres Landes 4200 q dachreifer Tabak hergestellt, im Jahre 1933 waren es 11 000 q; 1934:15 700 q; 1935: 9200 q. Der Durchschnittspreis per q betrug in den Jahren unmittelbar vor dem Weltkriege 73 Franken; im Jahre 1933 155 Franken; 1934: 141 Franken; 1935: 127 Franken.
Der Inlandtabak ist nicht für alle Tabakwaren in beliebiger Weise verwendbar; meistens wird er nur in einem gewissen Verhältnis den Importtabaken beigemischt. Dadurch ist seinem Absatz eine Grenze gesetzt. Sobald der Pflanzer sich um die Absatzmöglichkeiten nicht kümmert, entsteht eine Überproduktion und damit Unverkäuflichkeit. Infolge solcher Überproduktionen musste der Bund bereits unter zwei Malen zinslose Darlehen gewähren, um den Pflanzern den Absatz zu ermöglichen.

Der Tabakanbau im Inland soll nicht etwa unterdrückt, sondern im Gegenteil gefördert werden, jedoch nur soweit, als die produzierende Menge in vernünftigen Grenzen bleibt. Diese Beschränkung liegt in erster Linie im Interesse

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der Landwirtschaft, weil damit der Absatz zu annehmbaren Preisen gesichert wird. Anderseits lässt sich ein Fiskalertrag von ca. 40 Millionen Franken nur erreichen, wenn auch der Inlandtabak in angemessener Höhe, aber restlos steuerlich erfasst wird.

Es erweist sich daher aus fiskalischen wie aus wirtschaftlichen Gründen im gleichen Masse als notwendig, über den Anbau und den Absatz des Inlandtabaks gesetzliche Vorschriften zu erlassen, die bezwecken: Anpassung der Anbaumenge an den Bedarf der Fabrikanten; besondere Berücksichtigung des Anbaus in den altangestammten Gebieten; Verpflichtung für die Tabakpflanzer, einer anerkannten Pflanzerorganisation anzugehören ; Verpflichtung für die Fabrikanten, einer anerkannten Abnehmerorganisation beizutreten.

D. Erhaltung der Handarbeit in der inländischen Zigarrenindustrie. Die Zigarrenindustrie wird fiskalisch weniger hoch belastet als die Bauchtabak- und namentlich die Zigarettenindustrie. Der Grund der Begünstigung der Zigarrenindustrie liegt in der Tatsache, dass zur Herstellung der Zigarren früher ausschliesslich menschliche Arbeitskraft (Handarbeit) verwendet wurde, während die übrigen Artikel fast vollständig auf mechanischem Wege hergestellt werden.

In der Folge zeigten sich auch in der Schweiz Neigungen, die Zigarre maschinell herzustellen, was einer grossen Zahl von Personen Arbeitslosigkeit gebracht hätte. Dieser Gefahr wurde begegnet durch die Ansetzung einer sehr hohen, prohibitiv wirkenden Fabrikationsabgabe auf den maschinell herzustellenden Zigarren (Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1938). In bezug auf Maschinen, welche zu jener Zeit schon im Betriebe standen, begnügte man sich jedoch mit der Erhebung einer etwas erhöhten Fabrikationsabgabe, die aber die Verwendung der Maschinen nicht verunmöglichte. In neuester Zeit sind einige Firmen dazu übergegangen, auch für das Entrippen von Einlagetabak Maschinen zu verwenden. Würden solche Maschinen allgemein in Gebrauch genommen, so hätte dies die Ausschaltung einer Anzahl von Personen, namentlich von altern und gebrechlichen Leuten, aus dem Arbeitsprozess zur Folge. Durch den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1986 wurde daher auch für diese Einlageentrippungsmaschine die Anrechnung einer erhöhten Fabrikationsabgabe verfügt. Für ab 1. September 1936 neu eingestellte Maschinen wurde sie auf
den prohibitiv wirkenden Ansatz von Fr. 500 angesetzt.

Für die schon im Betriebe gestandenen Maschinen hat die hiefür zuständige Oberzolldirektion die zusätzliche Abgabe auf Fr. 15 per q des mit der Maschine verarbeiteten Tabaks festgesetzt.

Fabriken, die schon früher derartige Maschinen im Gebrauche hatten, sind somit gegenüber den andern begünstigt. Es handelt sich hier um eine Übergangsmassnahme ; mit der Neuordnung muss für alle Finnen gleiches Eecht geschaffen werden. Maschinen, welche, ohne in wesentlichem Masse menschliche

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Arbeit zu verdrängen, für die Qualität des Fabrikates von Vorteil sind, müssen von sämtlichen Fabriken verwendet werden können, wobei zum Ausgleich des Vorteils gegenüber dor Handarbeit eine erhöhte Fabrikationsabgabe zu entrichten ist. Die Verwendung anderer Maschinen muss verunmöglicht werden.

Nur auf diese Weise ist das Fortschreiten des Mechanisierungsprozesses in der Zigarrenindustrie zu verhindern.

E. Schutz des Tabakwarenkleinhandels. Der Tabakwarenkleinhandel verlangt schon seit längerer Zeit die Einführung der Konzessionspflicht und des Preisschutzes. Um diesem Begehren zum Durchbruch zu verhelfen, hat Herr Nationalrat Joss unterm 21. Januar 1986 folgendes Postulat eingereicht : «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und der Bundesversammlung darüber Bericht und Antrag vorzulegen, ob nicht im Augenblick, wo der Bund den Tabak mit neuen Abgaben belastet und dadurch zahlreiche Bürger in ihrer Existenz gefährdet, das Tabakgewerbe unter behördlichen Schutz gestellt werden.sollte, und zwar durch Einführung der Konzessionspflicht für den Tabakkleinhandel auf genau gleicher Grundlage, wie dies für den Al'soholkleinhandel bereits erfolgt ist und durch Gewährung eines angemessenen Preisschutzes.» Der Schweizerische Tabakverband, als Spitzenorganisation der gesamten Tabakbranche, hat un ;erm 25. Mai 1986 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Eingabe gerichtet, in welcher die nämlichen Begehren gestellt werden.

Die Einführung dor Konzessionspflicht für den Tabakwarenkleinhandel sollte nach Ansicht de» Tabakverbandes erfolgen durch Erteilung von Verkaufslizenzen und Erhebung einer kleinen Lizenzgebühr. Letztere würde für alle Kleinhandelsstellen eine einheitliche sein. Der Tabakverband, obwohl er den Kleinhandel als stark übersetzt bezeichnet, will den status quo nicht angreifen, dagegen die Entstehung von neuen Verkaufsstellen an die Bedürfnisklausel binden, um eine weitere ungesunde Vermehrung des Tabakhandels zu verhindern.

Der Konzessionsp flieht würden auch die Gasthöfe und Wirtschaften unterliegen; dagegen wären für diese Gewerbe die Bewilligungen ohne Bücksicht auf das Bedürfnis zu erteilen.

Der Preisschutz, der bereits im verworfenen Bundesgesetz über die Besteuerung des Tabaks vom 18. Dezember 1980 für die Zigaretten vorgesehen war, soll gemäss dem Postulat
Joss und der Eingabe des Tabakverbandes nun für sämtliche von dîr Tabakindustrie erzeugten Markenartikel eingeführt werden. Er bezweckt die Verhinderung der sogenannten Preisschleuderei, d. h. des Unterbietens der vom Fabrikanten für die Abgabe im Kleinverkauf festgesetzten Preise. Diese Preise sollen auch nicht durch direkte oder indirekte Vergünstigungen, sei es in Form von Detailrabatten, Eückvergütungen oder

402 Zugaben irgendwelcher Art umgangen werden können. Der Preisschutz soll sowohl für einheimische als auch für importierte Fabrikate Geltung haben.

Tabakwarenfabrikation und -handel sind der Ansicht, dass eine solche Massnahme weder eine Verteuerung der Fabrikate noch eine andere Benachteiligung der Konsumenten zur Folge haben werde. Die Preisfestsetzung würde nach wie vor den Fabrikanten überlassen, die im Interesse des Absatzes und auch wegen der scharfen gegenseitigen Konkurrenz die Preise möglichst niedrig halten würden.

Zur Frage der Verfassungsmässigkeit des Preisschutzes haben wir uns bereits in der Botschaft vom 4. Mai 1929 (Abschnitt Zigarettensteuer) geäussert1).

Wir tragen Bedenken, die Einführung von Neuerungen von derart weittîagender wirtschaftlicher Bedeutung auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses vorzuschlagen. Einmal sind Bückwirkungen auf andere Branchen zu befürchten, zum andern aber ist es fraglich, ob sie wirklich geeignet sind, eine Sanierung des Tabakwarenkleinhandels herbeizuführen.

Bei der Erteilung von Konzessionen wäre nach Ansicht der Initianten die Bedürfnisfrage nur für die neu zu gründenden Kleinverkaufsstellen zu prüfen, nicht aber für. die heute schon bestehenden. Die missliche Lage des Tabakwarendetailhandels ist aber in der Hauptsache darauf zurückzuführen, dass gegenwärtig schon viel zu zahlreiche Kleinverkaufsstellen existieren. Die heutigen Missstände könnten also durch die E i n f ü h r u n g der Konzessionspflicht nicht beseitigt werden. Die letztere könnte auf keinen Fall in Frage kommen für ländliche Verhältnisse, wo oft das einzige bestehende Verkaufsgeschäft möglichst alle Konsumartikel, darunter auch Tabakfabrikate, führen muss. Die vorgesehene Lizenzgebühr könnte in diesen Verhältnissen zur Folge haben, dass solche Geschäfte mit kleinem Umsatz auf den Verkauf von Tabakfabrikaten verzichten würden, wodurch ein Bückgang des Konsums entstehen müsste, der sich zum Nachteil des Fiskus und der Fabrikation auswirken würde. Gegen eine unterschiedliche Behandlung von städtischen und ländlichen Verhältnissen bestehen aber grundsätzliche Bedenken.

Das Bestreben des> Handels, durch Einführung des Preisschutzes eine Gesundung des Tabakwarenkleinhandels herbeizuführen, ist in Anbetracht der unerfreulichen Konkurrenzverhältnisse verständlich. Doch kann
nicht allein auf die Wünsche und Begehren der Interessenten abgestellt werden, auch die grundsätzliche und die allgemeine wirtschaftliche Seite der Frage ist zu berücksichtigen. Die Preisschutzklausel würde beispielsweise die Prinzipien der Genossenschaften berühren.

Die wirtschaftlichen Spitzenverbände unseres Landes sowie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit haben sich zu diesen Begehren in nachstehendem Sinne geäussert: J

) Bundesbl. 1929, Bd. I, S. 563.

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1. Der Preisschutz in der von den Interessenten vorgeschlagenen konkreten Form wird einzig von der Vereinigung der Angestelltenverbände befürwortet. Der schweizerische Gewerbeverband äussert sich zwar nicht in ablehnendem Sinne, erachtet es jedoch als angezeigt, die Lösung im Sinne der Anträge der Wirtschaftsexpertenkommission zu suchen. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, der schweizerische Bauernverband sowie das Bundesamt'für Industrie, Gewerbe und Arbeit sprechen sich entschieden gegen den a:ibegehrten Preisschutz aus.

2. Die Einführung der K o n z e s s i o n s p f l i c h t mit Bedürfnisklausel in der verlangten Form begegnet einmütiger Ablehnung von Seiten der begrüssten Spitzenverbände sow:.e des Bundesamtes für Gewerbe, Industrie und Arbeit.

Es wird u. a. darauf eingewiesen, dass die Konzessionspflicht kein geeignetes Mittel zur dauernden Sanierung der Verhältnisse in einem Wirtschaftszweige darstelle. Auch die vom Volkswirtschaftsdepartement bestellte begutachtende Kommission für Wirtüchaftsgesetzgebung lehnt die Bedürfnisklausel als Dauer massnahme ab und empfiehlt zur Eindämmung des Zustromes im Detailhandel andere Massnahmen, wie z. B. die Einführung des obligatorischen Befähigungsnachweises.

Die bereits erwähnte begutachtende Kommission für Wirtschaftsgesetzgebung hat unserm Volkswirtschaftsdepartement detaillierte Vorschläge über die Sanierung des Kleinhandels und die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Vertrügen und Verbandsbeschlüssen unterbreitet. Sie bringt auch eine Eevision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung in diesem Sinne in Vorschlag. Es erscheint daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht als zweckmässig, in diesem Zeitpunkt eine Sonderregelung für eine einzelne Branche zu treffen, da die Möglichkeit besteht, in absehbarer Zeit die Fragen, die sich heute für den Tabakwarenkleinhandel stellen, auf einer breitern Grundlage 2u lösen.

Bei dieser Sachlage glaubt der Bundesrat, die im Postulat Joss erwähnten Probleme seien zurzei i nicht zu lösen, besonders nicht in einem Bundesbeschluss, dem nur eine relativ kurze Wirksamkeitsdauer zukommen soll.

Die Grundlagen für die heute geltende Ordnung befinden sich in Art. 26 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933, ergänzt durch Art. 41 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar
1936. Diese Artikel lauten wie folgt: Art. 26: (i1 Die Besteuerung des Tabaks erfolgt nach der in der Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1932 enthaltenen Eichtlinien.

2 Der Ertrag aus der Tabaksteuer soll jährlich rund vierzig Millionen Franken abwerfer. Die Ansätze sind unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung u ad der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Zweige der Tabakindustrie ff stzusetzen. »

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Art. 41 : «Unter grundsätzlicher Beibehaltung des geltenden Tabaksteuerbeschlusses soll der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks durch Beschluss des Bundesrates um jährlich rund 5 Millionen Franken gesteigert werden. Zweige der Tabakindustrie, die auf Handarbeit beruhen, sind von dieser Mehrbelastung zu befreien.» Nach diesen Beschlüssen hat sich die Tabaksteuerordnung an die Vorlage vom 16. Dezember 1932 anzulehnen und ca. 40 Millionen Franken zu ergeben.

Die Aufstellung der Vollzugsmassnahmen ist aus begreiflichen Gründen dem Bundesrat überlassen; denn die Bekanntgabe eines Steuerprojektes vor dessen Inkrafttreten würde den fiskalischen Effekt auf längere Zeit gefährden.

Wenn nun den seither gemachten Erfahrungen Eechnung getragen und einzelne Bestimmungen aufgestellt werden sollen, die in der grundlegenden Vorlage von 1932 nicht enthalten waren (z. B. die Besteuerung der vom Baucher selbst hergestellten Zigaretten auf Grund des Zigarettenpapiers; die Eegelung der Anpflanzung und des Absatzes des Inlandtabaks), so muss hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Der neue Bundesbeschluss sollte daher das bisher geltende Besteuerungsverfahren grundsätzlich bestätigen, dem Bundesrat jedoch die Befugnis erteilen, das System, soweit notwendig, auszubauen a. durch Einführung einer Abgabe auf den im Inlande vom Baucher selbst hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden, aus dem Auslande eingeführten oder im Inlande erzeugten Zigarettenpapiers; b. durch Erlass von Vorschriften: zur Sicherung einer rationellen inländischen Tabakkultur; zur Erhaltung der Handarbeit in der Zigarrenindustrie; zur Eegelung des Kleinhandels mit Tabakwaren.

VI. Zölle auf Motorentreibstoffen.

(Art. 9 des Beschlussentwurfes.)

1. Entwicklung der Belastung.

Die Grundlage der gegenwärtigen Belastung bildet das Finanzprogramm 1936. Es hat die durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935 angeordnete vorläufige Zollerhöhung auf Motorentreibstoffen grundsätzlich gutgeheissen.

Als Neuerungen gegenüber der bisherigen Ordnung sind hinzugekommen: a. die Kompetenz des Bundesrates, die Zollansätze auf Benzin entsprechend herabzusetzen, falls der in Art. 39 des Finanzprogrammes 1936 vorgesehene Beimischungszwang von Alkohol zum Benzin eine Erhöhung der Benzinpreise bedingen sollte (Art. 44, Abs. 3) ; b. die Kompetenz des Bundesrates, Benzin zum Antrieb landwirtschaftlicher Motoren zu einem ermässigten Zollansatze zuzulassen (Art. 44, Abs. 6).

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In weiterer Ausführung von Art. 39 und 44 bis 46 des Finanzprogrammes II hat der Bundesrat bis heute die nachstehend erwähnten Massnahmen angeordnet : a. BEB. vom 26, Mai 1936 über die Zollbehandlung von Mineralölen, Teerol'ìn und der Produkte zur Erzeugung von Treibstoffen zu motorischen Zwecken. Dieser Beschluss war zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes nötig, weil der BEB. vom 25. Juni 1935, der das Ausmass der Erleichterungen für Petroleum, Dieselöl usw., nowie der Zollzuschläge auf Produkten der Pos. 1126/1128, zur Erzeugung von Treibmitteln, festgelegt hatte, durch Art. 59 des Finanzprogran mes 1936 ausdrücklich als aufgehoben erklärt worden war; b. BEB. vom 3(1. Mai 1936 über die Verwendung von Kernobstalkohol als Motorentreibstoff. Gemäss Art.39, Abs. 2, des Finanzprogrammes 1!)36 hat der Bundesrat die Beimischung von Obstspiritus zum Benzin zu prüfen und sie anzuordnen, wenn sie technisch und volkswirtschaftlich .weckmässig ist. Da uns diese Voraussetzung als gegeben erschien, haben wir die Anordnung durch Beschluss vom 30. Mai 1936 grundsätzlich getroffen. Die Festsetzung des Preises für den entwässerten Kernobstalkoibl und, damit im Zusammenhange, die allfällige Anpassung der 2iollbelastung im Sinne von Art. 44, Abs. 3, des Finanzprogramms 19î!6, sowie auch die unter Umständen nötige Beschränkung des Beirnischungszwanges auf bestimmte Verbraucherkategorien (Grossverbraucher) bedürfen noch weiterer sorgfältiger Prüfung und müssen späterer Bescblussfassung vorbehalten bleiben; c. BEB. vom 3. Juli 1936 über die Gewährung einer Zollermässigung auf Benzin zum Antrieb landwirtschaftlicher Motoren.

Gestützt auf Art. 44, Abs. 6, des Finanzprogrammes 1936 wird Benzin zum Antrieb fsststehender oder tragbarer Motoren und selbstfahrender Motormäher in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben mit einer Kulturfläche von höchstens 7 ha zum ermässigten Zollansatze von Fr. 18, d. h.

zum blossen G-rundzoll, zugelassen; d. BEB. vom 27. November 1936 über die Herabsetzung des Einfuhrzolles auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken. Die Zollbelastung wird von Fr. 28 auf Fr. 26.50 ermässigt, und zwar geht diese Ermässigung zulasten des Grundzolles, also des Bundesfiskus, während der Zuschlagszoll im Interesse der Kantone auf der bisherigen Höhe von Fr. 10 belassen wird.

Es handelt sich um eine
Massnahme zum Ausgleich der Abwertungsfolgen.

Es hatte sich herausgestellt, dass die im Momente der Abwertung im Inlande noch vorhanden gewesenen Vorräte an verzolltem und unverzolltem, jedoch bereits bezahltem Benzin innert kurzer Frist erschöpft sein würden, so dass in der Folge mit einen erhöhten Benzinpreise zu rechnen gewesen wäre. Der Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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406 handelsstatistische Mittelwert, der für die Monate Januar bis Oktober 1936 noch Fr. 10.01 per q betrug, war infolge der Abwertung schon im November auf Fr. 12.01 gestiegen. Wir gingen bei der Zollherabsetzung von der Überlegung aus, dass es offenbar wirtschaftlich und taktisch richtiger sei, wenn der Fiskus ein gewisses Opfer auf sich nehme, um dadurch die Beibehaltung des bisherigen Zapfsäulenpreises von 43 Eappen per Liter Benzin zu ermöglichen.

Dies kann sich im Zusammenhange mit der von der Abwertung erwarteten wirtschaftlichen Gesundung auf den Benzinverbrauch und möglicherweise auch auf die aus der Zollherabsetzung errechnete Einbusse von ca. 3 Millionen Franken günstig auswirken. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Massnahme, auf die bei allfälliger Änderung der Verhältnisse auf dem Benzinmarkt und der Kontingentierungsmassnahmen zurückzukommen wäre. Grundsätzlich soll daher nach wie vor die durch Bundesbeschluss vom 81. Januar 1936 gutgeheissene Belastung mit Fr. 28 per q brutto bestehen und der Entscheid über die Beibehaltung oder Aufhebung der durch unsern Beschluss vom 27. November 1936 getroffenen Massnahme dem Bundesrate überlassen bleiben.

Die mit 16 Franken belasteten Mineral- und Teeröle der Pos. 1126 a/1128 a wurden absichtlich nicht in die Zollermässigung einbezogen, da diese Treibmittel auch heute noch gegenüber der Zollbelastung des Benzins begünstigt sind 1), In bezug auf das Fremdenbenzin (Art. 44, Abs. 5, des Finanzprogramms 1936) ist zu erwähnen, dass der Bundesrat bereits am 28. Juni 1935, und zwar in weiterer Ausführung von Art. 3, Absatz 2, seines Beschlusses vom 25. Juni 1933 über die Abgabe von verbilligtem Benzin an ausländische Autpmobilund Motorradfahrer (Feriengäste) entschieden hat. Danach erfolgt die Verbilligung auf dem Weg einer Zollrückvergütung von 6 Eappen per Liter Benzin anlässlich der Wiederausreise. Dieser Beschluss ist inzwischen wiederholt verlängert und der Betrag der Bückvergütung durch Beschluss vom 19. Mai 1936 von 6 auf 13 Eappen per Liter erhöht worden. Der letzte Beschluss datiert vom 29. Dezember 1936 und hat Gültigkeit bis 31. Oktober 1937.

2. Änderungen in der Belastung.

Den Berechnungen in unserer Botschaft vom 25. Juni 1935 haben wir eine jährliche Einfuhrmenge von 2 Millionen q brutto zugrunde gelegt. Bei einem Zollansatze
von 28 Franken per q brutto entspricht dies einer Jahreseinnahme von 56 Millionen Franken. Das Ergebnis des Jahres 1936 stellt sich auf 57,4 Millionen Franken. Dazu kommt der Ertrag aus der fiskalischen Belastung der Motorentreibstoffe der Tarifnummern 1126 a/1128 a (Petroleum, Dieselöl usw.), der im Jahre 1936 den Betrag von 1,874,416 Franken erreichte.

*) Vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft vom 25. Juni 1935 über die Erhöhung der Zölle auf Zucker und Betriebsstoffen für Motoren (Bündesbl. 1935, Bd. II, S. 30).

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Die gegenwärtige Ordnung der Treibstoffzölle soll grundsätzlich für das Jahr 1938 beibehalten werden und dem Bundesrat überdies anheimgestellt sein, die am 27. Novomber 1936 als vorübergehende Massnahme verfügte Zollermässigung um Fr. l. 50 per q brutto weiterbestehen zu lassen oder sie bei Eintreten anderer Verhältnisse aufzuheben.

Zu den im Beiichlussentwurf befürworteten Änderungen der Bestimmungen in Art. 44, Absätzen 3 und 6, des Finanzprogrammes 1936 ist folgendes zu bemerken: a. Zollherabsetzimg bei Verteuerung des Brennstoffes infolge des Beimischungszwanges (Art. 44, Abs. 3).

Sofern der Beimischungszwang aus technischen Gründen auf bestimmte Verbraucherkategorien (Grossverbraucher) beschränkt werden muss, kann eine allgemeine Zollherab;Setzung nicht in Frage kommen. Es wäre denkbar, den Unterschied zwischen dem Inlandpreis (en gros) des verzollten Benzins und dem Abgabepreis des entwässerten Kernobstalkohols einschliesslich der Manipulationsgebühron auf dem Verrechnungswege zu vergüten. Dieser Möglichkeit soll die abgeänderte Fassung Eechnung tragen. Indessen wird die im Zeitpunkte dar Durchführung der Beimischung bestehende Lage zu berücksichtigen sein.

b. Benzin für landwirtschaftliche Motoren (Art. 44, Abs. 6).

Die Einräumung dieser Erleichterung liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Davon hat er mit Beschluss vom 3. Juli 1936 Gebrauch gemacht; die Erleichterung wurde auf Benzin zum Antrieb feststehender oder tragbarer Motoren und selbstfahrender Motormäher in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben mit einer 'Kulturfläche von höchstens 7 ha beschränkt. Man hat indessen versucht, dorn Wortlaut der Bestimmung in Art. 44, Absatz 6, eine weitere Auslegung m geben, um Begehren zur Ausdehnung der Vergünstigung auf alle landwirtschaftlichen Betriebe ohne Eücksicht auf die Betriebsgrösse und auf weitere landwirtschaftliche Maschinen mit Benzinbetrieb zu begründen. Ein derartiges Entgegenkommen wäre gleichbedeutend mit einer einseitigen Bevorzugung eines ganzen Erwerbszweiges. Aus diesen Gründen soll die Bestimmung von Art. 44, Absatz 6, so gefasst werden, dass künftig Zweifel in bozug auf den Geltungsbereich der Vergünstigung ausgeschlossen sind.

c. Schlnssbestimmnngen.

i. Ausserordentliche Gewinne.

(Art. 11 des Beschlussentwurfes.)

Art. 51 des Finar zprogrammes 1936 hat den Bundesrat
ermächtigt, ausserordentliche Gewinne, die natürlichen und juristischen Personen aus der Anordnung wirtschaftlicher Notmassnahmen erwachsen, ganz oder teilweise für

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die Bundeskasse zu beanspruchen. Der Ertrag von Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist in der Botschaft zum Finanzprogramm 1936 -und im Voranschlag für 1936 auf l Million Franken geschätzt worden.

Die eidgenössische Preiskontrolle, die in einer grossen Zahl von Wirtschaftsgebieten die Frage einlässlich geprüft hat, ob die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 51 gegeben seien, hat in keiner Branche und in keinem Einzelunternehmen ausserordentliche Gewinne festgestellt, die durch Bundesnotrecht ermöglicht worden wären. Die eidgenössische Steuerverwaltung, die die mit der Durchführung von Art. 51 verbundenen technischen Fragen geprüft hat, ist zum Schlüsse gekommen, dass, selbst wenn abgabepflichtige Gewinne feststellbar wären, kaum die mit der Erhebung der Abgabe verbundenen Kosten aus deren Ertrag gedeckt werden dürften.

Art. 51 ist entsprechenden Bestimmungen in Belgien und in Frankreich nachgebildet, deren Erlass in die zweite Hälfte 1935 gefallen ist. Im Zeitpunkt der Beratung des zweiten Finanzprogramms waren die ausländischen Erfahrungen noch unbekannt, und der eidgenössische Gesetzgeber konnte aus an und für sich haltbaren Überlegungen zum Schlüsse kommen, es sei zweckmässig, auch in der Schweiz die Eechtsgrundlage für die fiskalische Erfassung ausserordentlicher Gewinne durch den Bund zu schaffen. Inzwischen hat sich gezeigt, dass derartige Massnahmen auch im Ausland ohne nennenswerte fiskalische Bedeutung geblieben sind.

II. Einlage in den allgemeinen Eisenbahnfonds.

(Art. 12 des Beschlussentwurfes.)

Nach Art. 52 des Finanzprogrammes 1986 ist die Hälfte der in den Art. 35 bis 51 vorgesehenen neuen Einnahmen zur Äufnung eines Fonds zu verwenden, aus dem die finanziellen Lasten zu tilgen sind, die dem Bund aus dem Besitz der schweizerischen Bundesbahnen soweit aus seinen Aufwendungen zugunsten der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen erwachsen.

Dem gestützt auf diese Vorschrift angelegten Eisenbahnfonds sind 1936 35,1 Millionen Franken gutgeschrieben worden. Für 1937 ist im Voranschlag eine Einlage von 31,45 Millionen Franken vorgesehen. Die im Beschlussentwurf beantragten Abweichungen vom Finanzprogramm 1936, vorab die Beschränkung der Getränkesteuer auf die Bierbesteuerung, würden die Einlage für 1938 an und für sich schmälern. Anderseits bestünde die Möglichkeit, die Hälfte des Ertrages aus der Vermögenszuwachssteuer in den Fonds zu legen.

Wir halten es für zweckmässig, die Gutschrift für 1938 wieder etwas zu erhöhen und gleichzeitig vom Ertrag der Fiskalmassnahmen etwas unabhängiger zu gestalten, und beantragen deshalb, die Einlage auf 35 Millionen Franken festzusetzen.

409 Ili. Inkrafttreten der Vorschriften über die Stempelabgaben.

(Art. 18 des Beschlussentwurfes.)

Art. 58, Absatz 2, des Finanzprogrammes 1986, dessen Abänderung in Art. 18 des Entwurfes vorgesehen wird, enthält eine für die Stempelabgabe wünschbare Präzisierung der Geltungsdauer. Zur Verhinderung von Steuerumgehungen sieht der Artikel überdies eine Wirkung über die normale Dauer der Anwendbarkeit des Bundesbeschlusses vor. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Irrtümmern und Anständen, diese Vorschrift der Verlängerung des Pinanzprogrammes 1986 anzupassen und in den neuen Bundesbeschluss aufzunehmen.

IV. Dringlichkeit.

(Art. 15 des Beschlussentwurfes.)

Wenn das Fiskalnotrecht seinen Zweck auch im Jahre 1938 erreichen soll, so ist jede Unterbrechung zu vermeiden, die die Bemühungen zur Ordnung der Bundesfinanzen gefährden könnte. Die Verlängerung des Fiskalnotrechts ist also dringlich. Aus diesem Grunde haben wir die Form des dringlichen Bundesbeschlusses gewählt, um die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die nötige Anpassung an die veränderten Verhältnisse anzuordnen.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938 zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 80. Juni 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet

410 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938.

(Finanzprogramm 1938.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 80. Juni 1987, beschliesst :

A. Terläiigerung.

Art. 1.

Die Gültigkeitsdauer der folgenden Bundesbeschlüsse wird bis zum 81. Dezember 1938 mit nachstehenden Änderungen verlängert: Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1938 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt, ergänzt durch den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1986 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1986 und 1937; Bundesbeschlüsse vom 80. September 1927 und 8. Juli 1982 über die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier; e Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogaten und Tee; Bundesbeschluss vom 24. Juni 1987 über die Anpassung der Bestimmungen betreffend die eidgenössische Krisenabgabe an das revidierte Obligationenrecht.

411 B. Anpassung.

I. Bundesbeiträge.

Art. 2.

1 Art. 3, 4, 8, 9 und 10, Abs. l, des Finanzprogramms 1936 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3. Die Leistungen des Bundes auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Beschlusses.

Art. 4. Die Beiträge für Gewässerkorrektionen, Aufforstungen und Waldwege und für Bodenverbesserungen dürfen die folgenden Gesamtbeträge nicht übersteigen: a. für Gewässerkorrektionen . . .

Fr. 4 500 000 b. für Aufforstungen und damit verbundene Verbaue . » 700 000 c. für Waldwege » 750000 d. für Bodenverbesserungen » 2 600 000 Art. 8. Die im Bundesgesetz vom 15. März 1980 über die Unterstützung der öffentlichen Primarschule enthaltenen Einheitssätze zur Festsetzung der Beiträge an die Kantone sind um 30, die Zuschläge um 25 vom Hundert herabzusetzen.

Art. 9. Die Leistungen des Bundes für die Förderung der beruflichen Ausbildung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 10, Abs. 1. Die nach Art. 35 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 über Massnahmen gegen die Tuberkulose den Krankenkassen zu bezahlenden Beiträge sind um fünfzehn vom Hundert zu kürzen.

2 Art. 11 des Finanzprogramms 1936 erhält folgenden Zusatz: Die Gesamtsumme darf 860 000 Franken nicht übersteigen.

3 Art. 12 und 17 des Finanzprogramms 1936 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 12. Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses fällt die in Art. 108, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vorgesehene Beitragsleistung des Bundes an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle vollständig dahin.

Ari. 17. Aus der Anwendung der in Art. l aufgestellten Grundsätze und gestützt auf die Bestimmungen der Art. 4 bis 6, 8 bis 14 und 16 sind wenigstens 23 Millionen Franken einzusparen.

u. Allgemeine Verwaltungskosten and Sachausgaben.

Art. 3.

Art. 11 des Finanzprogramms 1933 wird durch folgende Bestimmung ersetzt :

412

Art. 11. Auf dem Gesamtaufwand der Eidgenossenschaft für Bureaumaterial, Drucksachen, Literatur, einschliesslich Zeitungen und Mobiliar, sowie für Kommissionen und Sachverständige im Jahre 1988 sind gegenüber dem Voranschlag 1987 wenigstens 10 vom Hundert einzusparen.

in. Besoldungen, Gehälter und Löhne.

Art. 4.

Art. 25 des Finanzprogramms 1986 erhält folgenden neuen Abs. 4: Art. 25, Abs. 4. Der Bundesrat ist ermächtigt, auf dem Abbau der Besoldungen, Gehälter und Löhne oder der Nebenbezüge hauptsächlich für Personal mit bescheidenem Einkommen diejenigen Milderungen anzuordnen, die er im Hinblick auf die Entwicklung der Lebenskosten als notwendig erachtet.

IV. Eidgenössische Krisenabgabe.

Art. 5.

1 Art. 14 des Finanzprogramms 1938 erhält folgenden neuen Abs. 2: Art. 14, Abs. 2. Von der für die zweijährige Periode 1988/89 berechneten Abgabe wird nur der auf das Jahr 1988 entfallende Betrag erhoben.

2 Art. 16, Abs. 5, des Finanzprogramms 1983 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 16, Abs. 5. Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die lediglich eine Verwaltungstätigkeit ausüben und keinen eigenen Geschäftsbetrieb haben (Holding- und Domizilgesellschaften), wird die Abgabe vom Beingewinn auf die Hälfte herabgesetzt; besteht der Zweck einer solchen Gesellschaft ausschliesslich in der Beteiligung an andern Unternehmungen, so ermässigt sich die Abgabe vom Beingewinn um den Betrag, der dem Verhältnis der Gewinnbezüge aus Beteiligungen mit Holdingcharakter zu den gesamten Bruttoeinnahmen entspricht, jedoch mindestens um die Hälfte. Die Vorschriften dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Verwaltung von Grundstücken besteht (Immobiliargesellschaften).

3 Nach Art. 20 des Finanzprogramms 1938 wird als Art. 20Ws eingeschaltet: Art. 20ma. 1 Neben der Abgabe vom Einkommen und vom Vermögen und der Sonderabgabe von den Tantiemen entrichten die natürlichen Personen im Jahre 1988 eine Abgabe vom Vermögenszuwachs. Vermögenszuwachs ist der Mehrbetrag des reinen Vermögens, der sich auf den 1. Januar 1938 gegenüber dem 1. Januar 1986 ergibt. Ist einem Abgabepflichtigen in den Jahren 1936 oder 1987 aus einer Erbschaft oder Schenkung Vermögen angefallen, so vermindert sich der abgabepflichtige Vermögenszuwachs um den Betrag des angefallenen reinen Vermögens.

413 2

Beträgt das reine Vermögen einer Person am 1. Januar 1988 weniger als 50 000 Pranken, so wird keine Abgabe vom Vermögenszuwachs erhoben.

Die Abgabepflicht beginnt bei einem Vermögenszuwachs von mindestens 10 000 Franken.

3 Die Abgabe beträgt wenigstens .eins und höchstens fünf vom Hundert des Vermögenszuwachses.

4

Art. 85 des Finanzprogramms 1936 erhält folgenden Abs. lbls: Art. 35, Abs. 1MS. Der im ersten Absatz vorgesehene Zuschlag von 25 vom Hundert wird auf der Abgabe vom Vermögenszuwachs nicht erhoben.

V. Gebrannte Wasser.

Art. 6.

Art. 39, Abs. l und 8, des Finanzprogramms 1986 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 39, Abs. 1. Art. 11, Abs. 2 bis 6, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1982 über die gebrannten Wasser findet während der Gültigkeitsdauer dieses Bundesbeschlusses keine Anwendung.

Art. 39, Abs. 3. Der Bundesrat kann die Alkoholverwaltung ermächtigen, Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biech- und Schönheitsmitteln zu einem verbilligten Preisansatz abzugeben, ohne an den Höchstansatz gemäss Art. 88, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1982 über die gebrannten Wasser gebunden zu sein.

VI. Biersteuer.

Art. 7.

Art. 40 des Finanzprogramms 1936 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 40. 1 Der durch Bundesbeschluss vom 29. September 1984 genehmigte Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer findet nur Anwendung auf Bier.

2 Der Steueransatz für im Inland hergestelltes oder eingeführtes Bier beträgt 6 Eappen je Liter, Flasche, Krug usw. Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Ansatz bis auf 15 Eappen zu erhöhen.

Vu. Fiskalische Belastung des Tabaks.

Art. 8.

Art. 26 des Finanzprogramms 1983 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 26. * Die Tabakbesteuerung ist so zu gestalten, dass sie ungefähr 40 Millionen Franken abwirft. Die Ansätze sind unter angemessener 1

414

Berücksichtigung der Bedeutung und der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Zweige der Tabakindustrie festzusetzen.

2 Die Besteuerung des Tabaks erfolgt durch: a. Erhebung eines Eingangszolles auf dem eingeführten Eohtabak und dessen Abfällen sowie auf den eingeführten Tabakfabrikaten; b. Erhebung einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inlande gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten. Tabakerzeugnisse, deren Herstellung in Handarbeit erfolgt, sind gegenüber den maschinell hergestellten Fabrikaten grundsätzlich mit einer niedrigeren Fabrikationsabgabe zu belasten; c. Erhebung einer Abgabe auf den im Inlande nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden, aus dem Ausland eingeführten oder im Inland erzeugten Zigarettenpapieres in Bogen, Bollen, Blättchen, Heftchen, Hülsen usw.

3 Der Bundesrat kann Massnahmen treffen : a. zur Sicherung einer rationellen inländischen Tabakkultur; b. zur Erhaltung der Handarbeit in der Zigarrenindustrie; c. zur Begelung des Kleinhandels mit Tabakwaren.

2 Die Gültigkeitsdauer des Art. 41 des Finanzprogramms 1986 wird nicht verlängert.

Vm. Zölle auf Motorentreibstoffen.

Art. 9.

Art. 44, Abs. 8 und 6, des Finanzprogramms 1936 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 44, Abs. 3. Sollte der zur Liquidation der Alkoholvorräte in Aussicht genommene Beimischungszwang von Alkohol zu Benzin eine Erhöhung der Benzinpreise bedingen, so ist der Bundesrat ermächtigt, entweder die Zollbelastung entsprechend zu ermässigen oder den Preisunterschied sinngemäss auf andere Weise auszugleichen.

Art. 44, Abs. 6. Der Bundesrat kann unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen Benzin, welches zum Antrieb feststehender oder tragbarer Motoren und selbstfahrender Motormäher in landwirtschaftlichen Kiembetrieben mit einer Kulturfläche bis auf 7 ha dient, zu einem ermässigten Zollansatze zulassen.

G. Schiassbestimmungen.

I. Tilgung des Passivsaldos der eidgenössischen Staatsrechnung.

Art. 10.

Im Jahre 1988 wird von der planmässigen Tilgung des Eückschlages der eidgenössischen Staatsrechnung für das Jahr 1986 Umgang genommen.

415 u. Ausserordentliche Gewinne.

Art. 11.

Die Gültigkeitsdauer des Art. 51 des Finanzprogramms 1936 wird nicht verlängert.

III. Einlage in den allgemeinen Eisenbahnfonds.

Art. 12.

Art. 52, Abs. l, des Finanzprogramms 1936 erhält folgenden Zusatz: Im Jahre 1938 sind diesem Fonds 35 Millionen Franken gutzuschreiben.

IV. Inkrafttreten der Vorschriften über die Stempelabgaben.

Art. 13.

Art. 58, Abs. 2, des Finanzprogramms 1936 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 58, Abs. 2. Die in Art. 36 bis 38 genannten Stempelabgaben sind geschuldet, wenn der Tatbestand, der die Fälligkeit der Abgabe auslöst, nach dem 5. Februar 1936 und vor dem 1. Januar 1939 verwirklicht wird.

Die erhöhte Couponsteuer wird überdies auf steuerbaren Leistungen erhoben, die nach dem 30. November 1935 oder nach dem 31. Dezember 1938 fällig werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Fälligkeit der steuerbaren Leistung zum Zwecke der Steuerersparnis in diese Zeit verlegt worden ist.

V. Einstellung widersprechender Bestimmungen.

Art. 14.

Während der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1938 sind alle mit diesem Beschlüsse in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung in ihrer Wirksamkeit eingestellt.

VI. Dringlichkeit.

Art. 15.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt.

416 Anlage I.

Rohertrag der Stempelabgaben 1930--1937.

In Millionen Pranken.

Monat

Januar Februar März Mai

Juli September . .

Oktober November Dezember . . . .

Total

1931

6,5 5,0 9,9 8,1 7,2 6,4 10,9 4,2 5,4 7,5 5,6 4,8

6,3 5,1 7,8 10,1 8,1 7,3 7,4 3,4 4,1 6,5 2,8 3,3

6,6 3,3 4,9 9,1.

3,6 4,1 6,2 1,9 2,6 6,8 3,7 2,7

5,0 3,5 4,8 7,3 3,5 3,8 5,5 2,7 2,0 5,7 2,3 4,2

5,3 4,2 5,8 7,4 4,3 4,0 6,4 2,0 2,3 6,7 2,7 3,1

5,9 2,8 5,4 8,3 4,9 3,5 6,5 2,1 2,6 6,3 2,0 3,8

81,5

72,2

55,5

50,3

54,2

54,1

1932

1933

1934") 1935') 1936") 1937")

1930

4,9 2,9 4,9 8,6 5,2 4,0 7,6 3,3 2,5 6,6 3,1 7,0

6,3 3,5 7,2 11,1 5,8

60,6

Mil ionen Frsinken

Schätzung 1£ 37 Schätzung 1£ 38

.

73.0

73,0

a

) Seit 1934 einschliessl ich Ertrag der gestützt auf Art. 23 bis 2E des Finanzprogramma 1933 erh ohten Couponsabgabe,

b

) Seit 1936 einschliessl ich Ertrag der gestützt auf Art. 86 des FinaMzprogramms " 1936 erhöhten Couponsabgabe und der gestützt auf Art. 37 und £ 8 erweiterten Abgabepflicht

417 Anlage II.

Eidgenössische Krisenabgabe 1934--1937.

I. Periode : Einschätzungsergebnisse

Fr. 90078947.66

II. Periode : Einschätzungsergebnisse (noch nicht endgültig) Fr. 98117323.19

Ablieferungen des Bundesanteils durch die Kantone in den Rechnungsjahren:

1934

1935

1936

I.Periode 18 373 966.89 31004 886.28 2265685.14 IL Periode ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' . ' .

27474530.64 18 73 Total 3 966.89 31 004 336.28 29 740 215.78

Millionen Franken Bundesanteil

Voranschlag 1937: Krisenabgabe . . . "

28,0

Schätzung 1938:

Krisenabgabe Vermögenszuwachssteuer . . .

30,0 6,0

Zusammen

36,0

418 Anlage III.

Zolleinnahmen 1930--1937.

(Ohne Ertrag der Belastung von Tabak und Benzin, der Getränkesteuer und der Zollzuschläge auf Butter und Futtermitteln.)

In Millionen Franken.

Monat

Januar Februar März April Mai . .

Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

. .

. .

1930

1931

1932

1933

1934 1935») 1936") 1937

17,9 17,7 21,5 21,1 20,4 18,1 19,0 17,7 20,5 23,4 19,8 23,2

19,6 18,5 21,2 21,8 21,5 21,1 20,1 18,7 21,4 22,1 20,0 16,4

22,2 20,1 19,2 19,4 18,8 19,2 17,2 16,3 17,3 19,7 18,8 37,0

15,5 16,8 21,6 19,0 19,4 19,2 19,3 17,3 19,6 21,7 20,5 22,2

16,5 15,8 21,0 20,5 19,6 19,3 17,5 16,0 16,0 17,6 16,9 24,5

240,3 242,4 245,2 232,1 221,2

Schätzung 1937 Schätzung 1938

13,0 12,8 15,7 18,4 17,5 17,2 16,2 14,8 15,9 18,1 17,3 23,5

14,4 12,8 15,8 17,0 14,9 16,7 16,1 14,1 16,9 17,3 17,1 25,0

15,3 17,4 19,5 19,4 15,7

200,4e 198,1 Millionen Franken 9,f) 5,0

205,0

") Vom Monat Juli 1935 an einschliesslieh Ertrag der Erhöhung der Zuckerzölle (Art. 42/43 FP 1936) von monatlich rund 1,4 Millionen Franken, b ) Seit Februar 1936 eilïschliesslich Ertrag des Zollquittungsstempel ä~(Ärt. 49 des FP 1936) von monatl ich rund Fr. 600 000.

c ) Die Fr. 11 199 764. 0£ in Beserve gestellten Zolleinnahmen aus dein° Jährest 933 sind nicht Inbegriffen

419 Anlage IV.

Benzinzoll-Bnittoertraga) .

In Millionen Pranken.

Monat

Januar Februar April Mai Juli August Oktober Dezember

.

1931

1932

1933

1934

1,9 1,9 2,8 2,3 3,1 3,4 3,8 3,5 3,7 3,2 2,8 2,6

1,8 1,9 2,4 3,3 3,9 4,1 4,2 4,0 3,9 4,2 3,4 2,8

2,1 2,7 2,7 3,5 3,9 4,4 4,6 4,1 4,4 4,9 4,5 3,0

1,9 2,0 3,2 3,3 3,6 4,2 4,5 4,9 4,7 4,5 3,7 2,2

2,2 2,5 3,6 3,9 4,8 4,5 4,5 5,4 4,6 4,9 3,4 3,6

35,0

39,9

1930

. ·

44,8

42,7

47,9

1935")

1936

1937

2,9 3,0 4,3 4,7 5,5 5,9 4,9 5,9 5,8 5,5 4,6 5,3

3,2 3,4 4,0 3,9 4,9

2,7 2,5 2,7 3,6 4,4 4,9 6,6 6,7 6,3 6,5 4,3 4,2

55,4

58,3

]Billionen Pranken Voranschla 3, 1937 Schätzung 1938 a

.

5S ,0

SS ,0

) Einschliesslich Antei l der Kantone von Fr. 5 per q brutto, t>) Seit Juli 1935 einsc hliesslioh Ertrag der Erhöhung (Art. 44/47 ]PP 1936) von monatlich rund 1,5 Millionen Franken.

420 Anlage V.

Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks.

In Millionen Franken.

Monat Januar .

Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November. . .

Dezember

1930

1931

1932

0,7 0,6 0,5 5,2 0,6 0,7 5,4 0,6 0,7 5,3 0,6 4,5

0,6 0,6 0,6 5,0 0,7 0,7 5,7 0,7 0,7 5,9 0,8 4,3

0,6 0,6 0,5 4,9 0,7 0,8 5,6 0,7 0,8 5,4 0,7 4,1

0,7 0,6 0,6 4,9 0,9 3,0 8,0 0,4 0,7 5,1 0,7 1,2

5,5 1,3 2,4 2,8 2,9 3,2 3,3 3,6 3,4 3,6 3,6 3,4

3,4 3,0 3,3 3,3 3,0 3,3 3,8 3,5 3,6 3,6 3,5 4,0

3,7 3,5 3,9 3,6 2,7 2,7 2,9 3,5 3,6 3,9 3,5 3,8

25,4

26,3

25,4

26,8

39,0

41,3

41,3

1Unionen

Franken

Voranschlag y 1937 Schätzung 1938 a

1933 1934») 1935 1936") 1937

.

3,9 3,4 3,7 3,6 3,6

4-3,0

43,0

) Seit 1934 einschliess lieh des Ertrages der Erhöhung (Art. 26 p'P 1933) von monatlich rund 1,7 ÌMillionen Franken, b ) Seit Februar 1936 einschliesslich des Ertrages der zweiten Erhö lung (Art. 41 FP 1936) von mona ,,lieh rund Fr. 250 000.

421 Anlage VI.

Finanzhaushalt der Bundesbahnen 1930--1937.

Betriebsrechnung.

Schätzung

Rechnungsergebnisse

1930

1931

1932

1933

1934°)| 1935 1936») 1937

in Millionen Franken Personen 159,1 150,7 136,8 135,2 133,2 126,3 Güter 232,1 222,7 194,0 188,9 188,1 176,7 Übrige Einnahmen. . 29,3 16,0 12,2 12,5 12,3 11,7 Betriebseinnahmen . . 420,5 389,4 343,0 336,6 333,6 314,7 Betriebsausgaben. . . 291,4 283,2 273,3 259,9 247,6 240,3 Betriebsüberschuss . . 129,1 106,2 a

69,7

76,7

86,0

74,4

120,2 125,0 159,2 187,0 12,0 12,0 291,4 324,0 224,7 227,0

66,7

97,0

) Erster Lohnabbau ) Verstärkter Lohn ibbau s eit 1.1''ebruar 1936.

D

Erfolgsrechnung.

Schätzung

Rechnungsergebnisse

1930

1931

1932

1933

1934

1935

1936

1937

in Millionen Franken Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag

154,8 139,3 108,8 105,1 114,5 154,8 149,3 158,6 .153,9 157,5 --

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

10,0

49,8

48,8

43,0

95,3 125,0 100,9 159,6 163,0 165,0 58,7

67,7

40,0

30

422 Anlage VII.

Finanzielle Auswirkung des eidgenössischen Fiskalnotrechts auf den Hanshalt der Kantone.

Anteil der Kantone

Rechnung Rechnung Rechnung Schätzung Schätzung 1936 1934 1935 1937 1938 . io Millionen Franken

I. Mehreinnahmen.

Eidgenössische Krisenabgabe . . . .

Vermögenszuwachssteuer Erhöhung der Stempelabgaben . . .

Bundesbeitrag zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen

12,3

7,0

7,0

7,0

Zusammen +

21,1

29,8

30,5

Abbau der Primarschulsubvention (vgl.

mit dem Aufwand 1932) . . . --

0,9

0,9

1,1

1,1

1,3

Überschuss der Mehreinnahmen . =

20,2

28,9

29,4

28,6

32,4

1,8

20,7

2,1

19,8

18,7

18,7

3,7

4,0

40 4,0

7,0 29,7

7,0 33,7

II. Unmittelbare Mindereinnahmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938. (Vom 30. Juni 1937.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

3560

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1937

Date Data Seite

325-422

Page Pagina Ref. No

10 033 330

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