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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 26. Mai 19S7.

Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Pos t bei tetlang sgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Sera.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Bern.

(Vom 19. Mai 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

In der Volksabstimmung vom 11. April 1937 haben die Stimmberechtigten des Kantons Bern zwei vom Grossen Bäte am 9. September 1936 und 2. Februar 1937 beschlossenen Verfassungsänderungen zugestimmt, für welche die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht wird. Die von der Eevision erfassten Art. 19- und 87, letztes Alinea, lauten in ihrer bisherigen und neuen Fassung wie folgt :

Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 19.

Auf je dreitausend Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Mitglied des Grossen Eates gewählt. Eine Bruchzahl über eintausendfünfhundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Massgebend für die Berechnung ist jeweilen die letzte eidgenössische Volkszählung.

Art. 19.

Auf je 4000 Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Mitglied des Grossen Eates gewählt. Eine Bruchzahl von über 500 berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes, Massgebend für die Berechnung ist jeweilen die letzte eidgenössische Volkszählung,

Art, 87, letztes Alinea.

Die Organisation der Schulen und des Unterrichts überhaupt, sowie die Organisation der Schulsynode und die Festsetzung ihrer Kompetenzen ist Sache der Gesetzgebung.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

Art, 87, letztes Alinea.

Die Organisation der Schulen und des Unterrichts überhaupt ist Sache der Gesetzgebung.

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1038 Bei der Abänderung des Art. 19 ist davon auszugehen, dass die Ordnung des Wahl- und Stimmrechts in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Sache der Kantone ist, unter Vorbehalt der durch Art. 48 der Bundesverfassung gezogenen Schranken. Diese werden weder durch die bisherige noch durch die neue Fassung des Art. 19 der Kantonsverfassung berührt. Die Änderung bezweckt lediglich eine Herabsetzung der Mitgliederzahl des Grossen Eates durch.

Erhöhung der Wahlziffer von 3000 auf 4000 Seelen. Während bisher eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zur Wahl eines weitern Mitgliedes des Grossen Eates berechtigte, gibt nach der neuen Ordnung schon die Ecstziffer von 500 Seelen Anrecht zu einem weitern Mandat. Es ist offensichtlich, dass der abgeänderte Art. 19 der Kantonsverfassung nicht gegen die Vorschriften des Bundes verstösst.

Die Abänderung von Art. 87, letztes Alinea, besteht darin, dass die durch Gesetz vom 19. November 1894 geordnete kantonale Schulsynode als überlebt und aus Sparsamkeitsgründen aufgehoben wird. Laut Art, 27Ws der Bundesverfassung ist die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Primarschulen Sache der Kantone, vorbehalten die Bestimmungen des Art. 27 der Bundesverfassung. Letztere werden aber durch die vorliegende Verfassungsänderung in keiner Weise berührt. Die neue Eegelung bewegt sich ganz im Eahmen der dem Kanton zustehenden Kompetenzen.

Beide revidierten Verfassungsbestimmungen enthalten somit nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihnen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfs in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1039 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1987, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts den "Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. 1.

Den in der Volksabstimmung vom 11. April 1987 angenommenen Abänderungen der Art. 19 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Bern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Bern. (Vom 19. Mai 1937.)

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Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

3566

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.05.1937

Date Data Seite

1037-1039

Page Pagina Ref. No

10 033 275

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