1010

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Liquidation der elektrischen StrassenbahnStansstad-Stans..

Nachdem vom Masseverwalter die R a n g o r d n u n g d e r U l a u b i g e r nunmehr bestimmt ist, werden diese gemäß Art. 40 des Bundesgesetzes über die Verpfandung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen hiermit eingeladen, von dieser Klassifikation auf dem Bureau des Masseverwalters, Hertensteinstraße Nr. 2, Einsieht zu nehmen.

Allfällige Einsprachen gegen die Rangordnung sind binnen 30 Tagen, vom Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt", d. h. vom 18. Dezember 1900 an gerechnet, beim Masseverwalter schriftlich anzubringen.

L uz e r n , den 15. Dezember 1900.

D e r M a s s e v e r w a 111: r :

(H 4746 Lz

Dom. Jost, Fürsprech.

Eidg. Medizinalprüfungen Während den Monaten November und Dezember 1900 haben folgende bestandener Prüfung ein eidgenössisches Diplom erhalten: Name und Vorname.

Als Irzte: Auf der Mauer, Paul Baumli, Leouz Blurner, Leonhard Eigel. Dominik Eßliuger, Ernst Fingerhut, Max Flunser, Hermann Giesker, Bernhard Knopfli, Emil Köchli, Ernst Menzi, Hilarius Schindler, Jacijudä Sigg, Ernst Streuli, Werner Thellung, Friedrich Welti, Adolf

Heimatort.

Wohnort.

Kanton oder Land.

Medizinalpersonen nach

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

!

Schwyz Eöiuerswil Engi Arth Zürich Zürich Wetzikon Zürich Zürich Bendlikou Filzbach Wiuterthur Kleiii-Audelh'ugen Borgen Winterthuv Zurzach

| Als Apotheker: Chevroiix | Bonny, Theodor lì e r u , den i», Ue/ember 1900.

Schwyn Luzern Glarus Schwyz Zürich Zürich Zürich Zürich Zürich Zürich (jlarus Zürich Zürich Zürich Zürich Aargau

Luzern Hochdorf Engi Arth Zürich Zürich Zürich Riesbach-Zürich Außersihl-Zürich Beiidlikon Enge-Zürich Außersihl-Zürich Klein-Andelfingen Uzoach Leysin Aarburg

1874 1872 1875 1872 1876 1876 1875 1873 1877 1875 1877 1876 1875 1870 1876 1876

i Zürich.

Genf

1;<77

(-feiif.

jj I) J3

n jj Î)

j; j)

Î)

D »

,,

(

\Vaa
i i!

1 |

Bidg. Departement des Innern,

'

1012

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschloß- und Gesetzesentwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen: Bekanntmachungen der Departements und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen. Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen. Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der s c h w e i z e r i s c h e n K i d g e n o s s e u s c h a i' t.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztem verpflichtet, die Jahres-Abonemente jederzeit anzunehmen. Die im Laut« des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonneuten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refü sieren, werden auch pro 1901 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und dur eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der
Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreuenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei augebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnumm oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1900.

Schweiz. Bundeskanzlei.

1013

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 5.8. Dezember 1900 sucht die Verwaltung der Regionalbahn Saignelégier-Chaux-de-Fonds um die Bewilligungnach zur Verpfändung im I. Rang ihrer 26,1*11 km. langen schmalspurigen Linie von Saignelégier nach Chaux-de-Fonds .samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Art. !> des Verpfändungsgesetzes für einen Betrag von Fr. 370,000, zum Zwecke der Sicherstelluug eines zur Rückzahlung, bezw. Konversion des4 1/4 % Anleihens von Fr. 370,000 aus dem Jahre 1892 bestammten neuen Anleihens von gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungs begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 27. Dezember nächsthin auslautenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Dezember 1900.

Im Namen des Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, dal* sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

1014 Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die eii) Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beiy,ulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den :J1. Oktober JWX).

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Decombei' 1874 einen jährlichen Preis von Fr. '25,000 als Aufmunterung xa wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt: ,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Sehauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaünung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen."·

1015 Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1«!>7. 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spaniseli.

Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dorn 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. April 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seilen der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der

1016

Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer '.Ì und 4, zum Behufs der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orle, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sieh und seine Angehörigen zu ernäliren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1900

Date Data Seite

1010-1016

Page Pagina Ref. No

10 019 453

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.