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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Uhrenmachers A. Champion von Courrendlin, in Pruntrut.

(Vom 24. Juli 1900.)

Tit.

Der Uhrenmacher A. Champion von Courrendlin, in Pruntrut, wurde durch Urteil des Polizeirichters des Bezirkes Pruntrut vom 20. September 1899 bestraft : a. mit Fr. 50 Geldbuße wegen Fischens mit einem verbotenen Fanggeräte, b. mit Fr. 5 Buße wegen Fangens von Fischen, die nicht die gesetzliche Größe hatten, und c. mit weiteren Fr. 5 wegen Fischens in einem mit Bann belegten Flußgebiet, alles in Anwendung der Art. 52, 28, 31 * und 2, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und einer am 22. Dezember 1894 publizierten Polizeiverfügung, durch welche der Fluß Allaine unter Bann gelegt wurde.

Champion hat gegenüber der Polizei und vor dem Richter den Thatbestand der ihm zur Last fallenden Übertretung ohne Vorbehalt anerkannt und sich auch bei Eröffnung obigen Urteils demselben unterzogen. Durch Eingabe an den Großen Rat des Kantons Bern vom 12. März 1900 ersuchte er aber um Nachlaß der ausgesprochenen Strafe mittelst Begnadigung, indem er vorbrachte : Er sei nicht von sich aus dazu gekommen, die Gesetzesübertretung zu begehen, sondern durch den fatalen Umstand dazu verleitet worden, daß er die am einen Ende mit einer Gabel ver-

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Der Vizepräfekt von Pruntrut unterstützt das Begnadigungsgesuch, indem er bezeugt, daß Champion ein junger Mann von guter Aufführung sei und daß er bisanhin zu keiner Klage Veranlassung gegeben habe. Vom Regierungsrate des Kantons Bern wurde die Sache an den Bundesrat geleitet, weil nach dortiger Ansicht die Kompetenz zur Erledigung der Bundesversammlung zusteht.

Champion hat sich unzweifelhaft der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig gemacht, und die vom Polizeirichter ausgesprochenen Bußen erscheinen der Sache angemessen. Die Thatsache, daß der Fehlbare das Fanggerät zufällig gefunden, steht keineswegs fest; sie wäre aber eventuell auch nicht geeignet, den 19jährigen Mann von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten. Da im übrigen nichts vorgebracht werden kann, was eine Aufhebung der Buße rechtfertigen würde, so erachten wir die Abweisung des gestellten Gesuches als gerechtfertigt. Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den A n tr ag: Es sei Champion mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

B e r n , den 24. Juli 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Uhrenmachers A. Champion von Courrendlin, in Pruntrut. (Vom 24. Juli 1900.)

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25.07.1900

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