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Bundesratsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung vom 20. Mai 1900 (Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung).

(Vom 12. Januar 1900.J

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t,

nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von 117,461 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1899 betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung (Bundesbl. 1899, IV, 853) gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in E r w ä g u n g : 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird ; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundcsgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichneramtlich bezeugt ist; 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschließt:

198 1. Das erwähnte Bundesgesetz soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 20. Mai 1900 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des citierten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, beziehungsweise vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kroisschreiben vom .13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

(5. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehördcn als diejenigen dieser letztem an die Bundeskanzlei sind taxfrei.

199 7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 12. Januar 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung vom 20. Mai 1900 (Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung).

(Vom 12. Januar 1900.)

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07.02.1900

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