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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Einsendung der Strafurteile in Sachen Patenttaxen der Handelsreisenden.

(Vom 27. Dezember 1899.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Mit Kreisschreiben vom 24. Januar und 10. Februar 1894 sind Sie von unserem Handelsdepartemente ersucht worden, dio Anordnung zu treffen, daß demselben alle in Ihrem Kanton wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 erlassenen Strafurteilc und Bußenerkenntnisse eingesandt werden. Das Departement bezweckte mit dieser Maßnahme ,,sich darüber zu orientieren, wie in den Kantonen die Strafbestimmungen des Art. 8 jenes Bundesgesetzes angewandt werden". Dasselbe behielt sich jedoch vor, falls sich erhebliche Divergenzen in der kantonalen Rechtsprechung geltend machen sollten, uns zu beantragen, von dem uns nach den Bestimmungen der Art. 155 und 161 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege zustehenden Rechtsmittel der Kassation Gebrauch zu machen.

Dieser Fall liegt nun bezüglich der Auslegung des in Art. l des Patenttaxengesetzes enthaltenen Begriffs der ,,Verwendung einer Ware im Gewerbe" vor, indem uns ein Urteil eines kantonalen Gerichtes zur Kenntnis gebracht wurde, das der bisherigen letztinstanzlichen Gerichtspraxis mehrerer anderer Kantone zuwiderläuft.

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Es erscheint unzulässig, daß, gestützt auf das gleiche Bundesgosetz, und bei gleichem Thatbestaude, in einem Kanton freigesprochen, im ändern zu empfindlichen Geldbußen verurteilt wird.

Auf der anderen Seite setzt die Herbeiführung einer einheitlichen Praxis die Einreichung sämtlicher Urteile an die zur Ergreifung der Kassationsbeschwerde kompetente Behörde voraus. Da nun aber dem eingangs erwähnten Ersuchen unseres Handelsdepartementes nur von einem Teil der Gerichte Folge gegeben wurde, so haben wir, in Anwendung von Art. 155 des Bundesgesetzes über die Organisation der BundesrechtspHege, beschlossen, daß sämtliche wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden durch die.

Kantonsregierungen sofort nach deren Erlaß dem eidgenössischen Handelsdepartemente unentgeltlich einzusenden sind, damit wir in Zukunft, wenn Divergenzen von grundsätzlicher Bedeutung zu Tage treten, einen Entscheid des Buiidesgerichtes provozieren können.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses beginnt mit dem 1. Januar 1900 und dauert bis 31. Dezember 1904.

Indem wir Ihnen von dieser Verfügung hiermit Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, dafür besorgt zu sein, daß Ihnen die in Frage stehenden Urteile und Entscheide seitens der betreffenden Behörden regelmäßig zu Händen unseres Handelsdepartementes übermittelt werden, und benutzen im übrigen gerne diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschute zu empfehlen.

B e r n , den 27. Dezember 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Einsendung der Strafurteile in Sachen Patenttaxen der Handelsreisenden. (Vom 27. Dezember 1899.)

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