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Die während einer Amtsdauer ledig gewordenen Stellen sind, wenn nicht die Gresamterneuerung innerhalb sechs Monaten bevorsteht, für den Rest der Amtsdauer sofort wieder zu besetzen.

Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens fünf Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

Art. 103. Über die Organisation der Bundesverwaltung wird die Gesetzgebung das Nähere bestimmen.

Bis zum Erlaß eines Gesetzes werden die Geschäfte dos Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt, und gebt der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde aus.

In Art. 85, Ziff. 4, der Bundesverfassung fällt der Passus ,,Wahl des Bundesrates" weg.

Nach Vorschrift des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung haben die eidgenössischen gesetzgebenden Räte über diese beiden Begehren Beratung gepflogen und unterm 7./8., beziehungsweise 21. Juni abhin nachfolgenden Beschluß gefaßt:

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

die beiden Volksbegehren fUr die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk.

(Vom 21. Juni 1900.)

D i e E u n d e s v e r s a m in l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes des Bandesrates vom 22. September 1899, b e s e h l i eß t :

Ad I.

Proportionalwahl des Nationalistes :

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Es sei dem eingereichten Entwurfe nicht zuzustimmen und dem Volke dessen Verwerfung zu empfehlen.

Ad II. Wahl des Bundesrates durch das Volk : Es sei dem eingereichten Entwürfe nicht zuzustimmen und dem Volke dessen Verwerfung zu empfehlen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 7./8. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmaim.

Der Protokollführer: Billgier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 21. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: ScSliltZiliami.

Die eidgenössischen Räte stellen somit den Antrag, es seien beide Initiativbegehren zu verwerfen.

Demzufolge hat, wer die in dem einen oder andern derselben vorgeschlagenen, die jetzige Bundesverfassung abändernden neuen Verfassungsbestimmungen annehmen will, mit ,,Jaa zu stimmen, wer sie dagegen, im Sinne des Antrages der Bundesversammlung, verwerfen will, mit ,,Nein".

Die in Frage kommenden Artikel der jetzigen Bundesverfassung lauten wie folgt: I.

Art. 73. Die Wahlen für den Nationalist sind direkte.

Sie flnden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Teilen verschiedener Kantone gebildet werden können.

II.

(Art. 85, 95, 96, 100 und 103.)

Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen, sind insbesondere folgende : 4. Wahl des Bundesrates . . .

672 Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von 3 Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.

Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.

B e r n , den 7. Juli 1900.

Im Auftrag des schweizerischen Bundesrates :

Die Bnndeskanzlei.

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Bundesbeschluss betreffend die beiden Volksbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk. (Vom 21. Juni 1900.)

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1900

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3

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29

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18.07.1900

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670-672

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