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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, [Vom 13. Februar 1900.)

Der schweizerische Bundesrat hat die Beschwerde des A. Bühler und Konsorten gegen die Gemeinderatswahlen und die Wahl der Betreibungsbeamten in Dagmersellen, vom 4. Juni 1899. insofern als begründet erklärt, daß die Wahl des Joseph Gaßmann nicht zu stände gekommen ist 5 im übrigen hat er die Kassationsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : I. Die Kompetenz des Bundesrates zur Entscheidung über Wahlbeschwerden wird durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 189, Abs. 4, umschrieben, welcher lautet: ,,Im fernem hat der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu beurteilen : Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf Grundlage sämtlicher einschlägigeu Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechtes und des Bundesrechts." Vorliegenden Falles wird eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung behauptet, weil der Regierungsrat des Kantons Luzern Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes bei der Beurteilung der Gültigkeit von Stimmkarten in willkürlicher und rechtsungültiger Weise angewendet, und weil er willkürlicher_ weise und ohne gesetzlichen Grund Bürger ihres Stimmrechts beraubt habe. Der Bundesrat ist daher kompetent, auf die Beschwerde einzutreten.

Dieses Recht schließt aber, wie der Bundesrat im Beschlüsse vom 17. August 1897 in Sachen Emil Stocker und J. Nick gegenüber dem Kanton Luzern (Bundesbl. 1897, IV, S. 97, Erwägung V) ausdrücklich festgestellt hat, die Befugnis in sich, auf eine Prüfung der Interpretation und der Art und Weise der Anwendung des kantonalen Wahlgesetzes einzutreten, um konstatieren 2,11 können, ob Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht verletzt sei. Die Einrede des Regierungsrates des Kantons Luzern, der in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 1899 anerkennt, daß sich die Beschwerdeführer über eine Verletzung von bundesverfassungsmäßigen Rechten beschweren, und die Kompetenz des Bundesrates

632 zur Entscheidung der Beschwerde nicht bestreitet, ihm aber dio Befugnis zur materiellen Nachprüfung seines Beschlusses abspricht, ...weil es sich ausschließlich um Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts handelt1-1, steht im Widerspruch mit den eigenen Ausführungen des Regierungsrates.

II. Die Beschwerdeführer verlangen, es sei die Wahlverhandlung vom 4. Juni 1899 deshalb zu kassieren, weil die bei der Wahl vom 4. Juni eingelegten konservativen Wahllisten willkürlicherweise als gültig anerkannt worden seien ; sie seien als nichtig zu betrachten, weil auf keinem dieser Stimmzettel die zu den Gemeindeämtern Gewählten auch als Mitglieder des Gemeinderates bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführer gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß die Mehrzahl der eingelegten Stimrnkarten konservative Wahlvorschläge gewesen seien, deren Gültigoder Ungültigerklärung die Wahl beeinflusse.

Die Beschwerdeführer unterlassen es, irgend eine Bestimmung des Wahlgesetzes anzuführen, die willkürlich interpretiert worden wäre, und es fehlt überhaupt eine Regelung dieses Punktes durch das Gesetz, wie der Regierungsrat zutreffend bemerkt. Es kann aber in dem Verfahren der Regierung nichts Willkürliches erblickt werden, weil sie annimmt, es wollen die Bürger diejenigen unter ihnen auch als Gemeinderäte wählen, denen sie das Amt eines Gemeinderatspräsidenten, eines Gemeindeammanns \i. s. w. übertragen, da sie ja wissen mußten, daß nach dem Wahlgesetz diese Ämter nur an Gemeinderäte gegeben werden können.

III. Die Beschwerdeführer erblicken ferner darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, daß die Regierung 2 oder 4 offizielle Stimmzettel, auf welchen die zu den Gemeindeämtern Gewählten, gleich wie auf den konservativen Kandidatenlisten, auch nicht ausdrücklich als Gemeinderäte bezeichnet wurden, als ungültig erklärt habe.

Es ist vorerst festzustellen, daß nach der Untersuchung durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für diese Behauptung der Beschwerdeführer nur 3 Stimmkarten in Betracht kommen können, da sich unter den abgegebenen offiziellen Stammkarten nur 3 befinden, die den Angaben der Beschwerdeführer gemäß beschrieben sind. Gegenüber der Taxierung dieser 3 Stimmkarten durch das Wahlbureau und den Regierungsrat ist aber der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit unzweifelhaft begründet.

Wenn der Regierungsrat annahm, daß bei dem von einem konservativen Wähler eingelegten gedruckten Stimmzettel, auf welchem

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die Kandidaten für die Gemeindeämter nicht zugleich ausdrücklich und besonders als Mitglieder des Gemeinderates vorgeschlagen wurden, ,,nach den obwaltenden Umständen11 ein begründeter Zweifel über den Willen des betreffenden Wählers ausgeschlossen sei, und angenommen werden müsse, daß der betreffende Wähler seinem Kandidaten auch als Gemeinderat die Stimme habe geben wollen, so muß genau das Gleiche auch gegenüber jenen 8 offiziellen Stimmkarten gelten, deren Inhaber ihre Kandidaten nur für die Gemeindeämter bezeichneten. Der Regierungsrat hat eine materielle Differenz der beiden Arten von Stimmkarteri nicht behauptet, und eine solche geht auch aus dem aktenmäßigen. Thatbestand nicht hervor. Übrigens gesteht der Regierungsrat in seinem letzten ergänzenden Berichte vom 20. Dezember 1899 die Ungleichheit in der Taxierung der gedruckten konservativen Stimmzettel und der offiziellen Stimmkarten selbst zu. Es bedeutet aber die von ihm vertretene Ansicht, wonach die Bürger bezüglich der Taxierung ihrer Wahlstimme deshalb kein Recht auf Gleichbehandlung hätten, weil keine Arorschrift des bezüglichen Wahlgesetzes die Gleichbehandlung ausdrücklich verlange, geradezu die Verneinung der von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechtsgleichheit der Bürger. Damit, daß das luzernische Wahlgesetz in § 31 erlaubt, es könne sich der Stimmberechtigte statt der offiziellen Stimmkarte auch einer gedruckten Kandidatenliste bedienen, und dies an die einzige Voraussetzung knüpft, daß die letzteren auf weißes Papier gedruckt sein müssen, hat es die beiden Kategorien von Stimmkarten in gleiche Linie gestellt, beide bilden eine gesetzlich geschützte und zulässige Form der Stimmabgabe, beide sind in allem und jedem von den kompetenten Behörden in der Beurteilung ihrer Gültigkeit nach dem gleichen Maßstabe zu behandeln.

Die Regierung verweist auf die übeln Folgen, die entstehen würden, wenn, wie im vorliegenden Falle, einstimmig gefaßte Beschlüsse eines ,,gemischten"1, d. h. aus Vertretern der konservativen und der liberalen Partei zusammengesetzten Wahlbureau durch den Bundesrat einer materiellen Nachprüfung unterzogen würden. Aber ganz abgesehen davon, ob diese Bedenken wirklich gerechtfertigt sind, ist der von der Regierung eingenommene Standpunkt schon deshalb unhaltbar, weil damit dem Bundesrate die Untersuchung und
Nachprüfung unmöglich gemacht würde in allen den Fällen, wo bei Ermittlung des Wahlergebnisses durch das Wahlbureau unter Einstimmigkeit des letzteren verfassungsmäßig garantierte Rechte Einzelner verletzt werden. Der'Bundesrat hat diese heute wieder von Luzern vorgebrachten Behauptungen bereits in

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weinem sclioii citierten Beselüusse vom 17. August 18U7 (Bnndosl)l.

1897, IV, S. 95, Erwägung I) als unhaltbar bezeichnet.

IV. Endlich machen die Beschwerdeführer geltend, daß in verfassungswidriger Weise, weil willkürlich, 2 Bürger durch das Polizeidepartement des Kantons Ltizern in Seuehengelujften interniert und damit ihrer Stimmabgabe beraubt worden seien. Mag nun aber auch auffallen, daß die Regierung diese Interinerai!»' unmittelbar vor der Abstimmung anordnete und schon einen Tag nach derselben einen der Internierten wieder anslogierte, so ist doch nicht bestritten, daß die Maul- und Klauenseuche zur Zeit der Abstimmung thatsächlich in Dagmersellen geherrscht hat und sich unter der verseuchten Gehöften auch diejenigen der beiden Bitrger Leo Staffelbach und Richard Bucher befanden; es kann daher nicht gesagt werden, daß die angefochtene Veriugung des Regierungsrates nicht eine durch die Umstände gerechtfertigte war, wie sie übrigens auch in andern Kantonen getroffen wird.

V. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß zu den 339 vom Wahlbureau als gültig anerkannten Stimmen noch die 3 offiziellen Stimmkavten hinzuzurechnen sind, die das "Wahlbureau von Dagmersellen und der Regierungsrat des Kantons Luzern wegen Nichtausfüllung der Rubrik für die Gemeinderatsstellen als ungültig erklärt haben. Die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen ist daher auf 342 anzusetzen.

Das absolute Mehr, das gemäß § 35 des hizernischen Wahlgesetzes nach der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen plus l ·/.n berechnen ist, beträgt 172 Stimmen. Da nun außer dem zum Ersatzmann in den Gemeinderat gewählten Joseph Graßmann alle, in der Wahl vom 4. Juni 1899 gewählt erklärten 172 Stimmen erhalten haben, so bleibt für sie die Berichtigung des Wahlergebnisses ohne Einfluß. Dagegen ist die Wahl des ebenfalls als gewählt erklärten Joseph Graßmann nicht zu stände gekommen.

(Vom 20. Februar 1900.)

Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt mit Note vom 5. dies namens ihrer Regierung den Beitritt der Inseln Hawai, Porto-Rico, der Philippinen und der Inseln Guam und Cuba zum Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897.

Diese Beitrittserklärung wird den Regierungen der dem Weltpostverein angehörenden Staaten notifiziert.

635 Es sind dies folgende : Deutschland und die deutschen Schutzgebiete, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Inseln Hawai, Porto-Rico, die Philippinen und die Inseln Guani und Cuba, die argentinische Republik, Österreich, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, die Republik Columbia, der unabhängige Congostaat, das Kaisertum Korea, die Republik Costa-Rica, Dänemark und die dänischen Kolonien, die dominikanische Republik, Ägypten, Ecuador, Spanien und die spanischen Niederlassungen im Meerbusen von Guinea, Frankreich, die franzosischen Kolonien, Großbritannien und verschiedene britische Kolonien, Britisch-Indien, die britischen Kolonien von Australasien, Canada, die britischen Kolonien von Südafrika, Griechenland, Guatemala, die Republik Haiti, die Republik Honduras, Italien, Japan, die Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, der OranjeFreistaat, Paraguay, Niederlande, die niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und die portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, das Königreich Siam, die südafrikanische Republik, Schweden, die Regentschaft Tunis, die Türkei, Ungarn, Urugay und die Vereinigten Staaten von Venezuela (mit der Schweiz 54 Staaten)..

(Vom 23. Februar 1900.)

Der Regierung des Kautons Tessin werden Bundesbeiträge zugesichert für Verbaue und Aufforstungen auf dem Eigentum des Patriziato Rossura, im Maximum Fr. 37,700 (Kostenvoranschlag Fr. 70,000).

(Vom 27. Februar 1900.)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates des schweizerischen Centralsekretariats für freiwilligen Sanitätsdienst, deren Amtsdauer mit dem 31. März 1900 abläuft, werden auf eine neue Amtsdauer von drei Jahren bestätigt.

Es sind dies die Herren : 1. Oberst Mürset, Oberfeldarzt in Bern, Präsident; 2. Oberstlieutenant Morin, Fritz, Divisionsarzt II, in Feydey sur Leysin ; 3. Hauptmann Pedotti, Friedrich;, Platzarzt in Bellinzona..

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Der Bundesrat hat für die am 19. März 1900 beginnende außerordentliche Session der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgesetzt : Wahlaktenprüfung.

Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten.

Nationalratsreglement.

Ständeratsreglement.

Initiativbegehren.

Verlängerung des Reußkanales.

Korrektion der kleinen Emme.

Tößkorrektion.

Korrektion des Fallbaches.

Korrektion der Gürbe.

Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts.

Rekurs des Kantonsrates des Kantons Zug.

Revision des Bundesgesetzes betreffend Muster und Modelle.

Rekurs Chaperon und Genossen.

Rekurs Schneider.

Begnadigungsgesuch Misteli.

,, Bregnard.

,, Hungerbühler und Bucher.

Gebrüder Humbert.

,, Robiol.

-/> Merçay.

Militärpflichtersatz.

Kasernenanbau Thun.

Militäranstalten Thun, elektrische Beleuchtung.

Antrag Wullschleger (betreffend Militärbudget).

Antrag Manzoni ,, ,, Motion Jeanhenry ,, ,, Antrag Péteut.

Motion Favon.

Bewaffnung der Specialtruppen mit Handfeuerwaffen.

Bankgesetz.

Nachtragskredite pro 1900, I. Serie.

Revision des Alkoholgesetzes.

Postulat Hilty.

Lohnzahlung; Arbeitszeit an Samstagen; internationaler Arbeiterschutz.

Lohn- und Anstellungsverhältnisse der eidgenössischen Arbeiter.

Revision der Bundesbeschlusse über Berufsbildung.

Eisenbahna;eschäfte :

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a. Lüterswil-Solothurn.

b. Davos-Filisur.

c. Meiringen-Aareschlucht.

d. Aigle-Leysin.

e. Locarno-Madonna del Sasso.

f. Verpachtung der Neuenburger Jurabahn.

Postulat betreffend Unterstützung der Nebenbahnen.

Arbeitszeit beim Betriebe der Transportanstalten.

Rekurs der Nordostbahn.

Tarifgesetz.

Taggelder bei den Bundesbahnen.

Besoldungen bei den Bundesbahnen.

Zeitungstransporttaxe.

Postgebäudc in Bern.

Reorganisation der Telegraphenverwaltung.

Elektrische Anlagen.

Motion Decurtins.

Motion Muri.

Postulat Rössel.

Allfällig weiter hinzukommende Traktanden.

(Vom 2. März 1900.)

Bezüglich " der Erweiterung des Bahnhofes Zürich wird vom Bundesrat nach Antrag des Departements beschlossen : A. Betreffend

den Hauptbahnhof.

1. Die Bahnverwaltung wird eingeladen, das Aufnahmsgebäude an seiner jetzigen Stelle im Sinne des Projektes vom 12. November 1897 auszubauen.

Die Bahn Verwaltung wird Überdies, gestützt auf eine bestehende besondere Vereinbarung mit der Postverwaltung, das Bahnpostgebäude erstellen.

2. Von einer Hochlegung des Bahnhofes behufs Durchführung der Straßenverbindungen auf den beiden Sihlufern wird zur Zeit abgesehen.

3. In Bezug auf die Abflußverhältnisse der Sihl bei den Bahnbrücken hat die Bahnverwaltung ein Ausführungsprojekt im Sinno des Berichtes des eidgenössischen Oberbauinspektorats vom 8. November 1899 vorzulegen.

638 4. Über die übrigen noch auszuführenden Arbeiten sind eberio falls Vorlagen einzureichen.

5. Betreffend Verlegung der Reparaturwerkstätte wird auf dio besondere Behandlung dieses Gegenstandes verwiesen.

B. Betreffend

die linJcsufrit/e Seebahn.

\. Für den Umbau der Bahn behul's Beseitigung der Niveauiibergänge wird gegenüber den Projekten für Tieferlegung grundsätzlich die Hochlegimg angenommen.

2. Die Bahnverwaltung wird daher eingeladen, ein detailliertos Bauprojekt für die Verlegung und Hebung der linksufrigcn 7j\\fahrtslinie von der Abzweigung im Personenbahnhof an bis zum Sihlhölzli im Sinne des Projektes vom 23. Februar 1897 vorzulegen und nach erfolgter G-enebmigung unter der Voraussetzung, daß die Stadt an die Kosten der Strecke Wiedikon-Sihlhölzli einen angemessenen Beitrag zu leisten verspricht, den .Bau auszuführen.

3. Die vom Departement zuletzt mit Schreiben vom 17. August 1899 verlangten vergleichenden Studien über den Umbau der linksufrigen Seebahn von der Sihl bis Wollisliofen hat die Bahn noch einzureichen. Bis dahin- wird die hiersoitige Entscheidung über die Gestaltung der Linie Sihlhölzli-Wollishol'en ausgesetzt.

C. Betreffend

Fristen für die Vorlagen.

Für die durch die Balmverwaltung beizuschaffenden, in A l, 3 und 4 und B 2 und 3 bezeichneten Vorlagen wird eine Frist bis 30. April nächsthiu eingeräumt.

Mit Rücksicht auf die äußerst geringe Frequenz und den dadurch konstatierten Mangel jeglichen Bedürfnisses werden folgende Zollämter auf den 1. April 1900 für die Einfuhr von Violi und Fleisch geschlossen : Roggenburg-, Benken, Säckingerbrücke, Tägerweileri, St. Antönien, Cabbio.

639 (Vorn 3. März 1900.)

Herrn Oberst A. S c h u m a c h e r wird die aus Gesundheitsrücksichten nachgesuchte Entlassung- als Waffenchef der Artillerie unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

An die Kosten des diesjährigen III. eidgenössischen Ponto nnier-Wettfahrens in Basel (29. und 30. Juli) wird ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

Das allgemeine Bauprojekt für die Verlängerung der städtischen Straßenbahn Zürich in der Badenerstraße und vom Friedhof Sihlwald bis zur Gemeindegrenze Zürich-Altstetterj wird unter einigen Vorbehalten genehmigt.

Es werden ernannt : 1. Zum Kommandanten des Feidartilleric-Regiments Nr. 5: Obcrstlieutenant Knecht, Jakob, in Zürich, zur Disposition ; 2. zum Kommandanten der Festungsartillerie - Abteilung III : Major Revilliod, Charles, in Genf, bisher Generalstabsoffizier im Stabe des Kommandanten der Befestigungen von St. Maurice, unter gleichzeitiger Versetzung desselben zur Artillerie : 3. zum Kommandanten der I. Abteilung des Feldartillerie^Regiments Nr. 9 : Major van Berchern, Paul, in Crans, bisher Kommandant der I. Abteilung des Feldartillerie-Regiments Nr. l ; 4. zum Kommandanten der II. Abteilung des FeldartillerieRegiments Nr. \ : Hauptmann Odier, Emil, in Genf, bisher Kommandant der Batterie Nr. l, unter gleichzeitiger Beförderung desselben zum Major der Artillerie; 5. zum Kommandanten der I. Abteilung des Feldartillcrie-Regiments Nr. 11 : Major Schindler, Dietrich, in Zürich, bisher Kommandant des Corpsparkes III.

Korporal Armin L an d o i t , von und in Zofingen, wird zum Lieutenant der Kavallerie (Guidcn) ernannt und der Guidoncompagnie Kr. Ì5 zugeteilt.

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Justizmajor Bachmann in Lausanne, bisher Großrichter des* Ersatzgerichtes der VI. Division, wird auf sein Ansuchen und unter Verdankung der geleisteten Dienste aus der Wehrpflicht entlassen.

Dem Kanton .Baselstadt wird pro 1899 an die Auslugen der kantonalen Viehversiehorungsaristalt, unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrags, ein Bundesbeitrag von Fr. 5256 verabfolgt.

Der Bundesrat hat für den Rest der laufenden Amtperiode der medizinischen Prüfungskommissionen (für die Dauer bis Ende Juni 1901) gewählt: A. Für den Prüfmictssüs Basel: 1. Als Mitglieder der medizinischen Fachprüfungskommission (an Stelle der verstorbenen Herren Professoren Socin und Immermann): Herren Professoren Dr. Otto H i l d e b r a n d und Dr. Friedrich M ü l l e r , beide in Basel; als leitenden Examinator für die medizinischen Fachprüfungen (an Stelle des Herrn Professor Immermann sei.) : Herrn Professor Dr. Alb. B u r ck h a r d t in Basel.

2. Als Mitglieder der Kommission für pharmaceutische Gehillfcnprüfnngen (an Stelle des demissionierenden Herrn Professor Fr. Burckhardt): Herren Professor Dr. A. R i gg en b a c h.

bisheriger Suppléant, und Dr. A. B i n z , Reallehrer, beide in Basel.

3. Als Mitglied der Fachprüfungskommission für Apotheker (au Stelle des demissionierenden Herrn Professor Dr. Mühlberg) : Herrn Dr. A. G u t z w i l l e r , Reallehrer in Basel, bisheriger Suppléant; als Suppleanten dieser Kommission (an Stelle des Herrn Dr. Gutzwiller) : Herrn Dr. A. B i n z , Reallehrer in Basel.

B. Für den Prüfungssits \. Als Mitglied der Kommission für hülfenprüfungen (an Stelle des E. Schmidt in Montreux): Herrn in Ciarens.

Lausanne : die pharmaeeutischen Geverstorbenen Apothekers Apotheker Jean B i i h r e r

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2. Als Mitglieder der Kommission für die Fachprüfung der Apotheker (an Stelle des verstorbenen Apothekers B. Schmidt in Montreux) : Herren Professor Dr. Ernst C h u a r d in Lausanne, dermaliger Suppléant, und Apotheker Jean B ü h r e r in Ciarens.

Herr C. S c h u l t h e ß , Ingenieur I. Klasse des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, der zum Betriebsdirektor der Birsigthalbahn gewählt worden ist, erhält die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste.

"Wahlen.

(Vom 3. März 1900.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Genf: Herr Robert Eggermann, von Genf, Postaspirant in Genf.

Postcommis in Solothurn : ,, Robert Gottfried Jeger, von Solothurn, Ppstaspirant in Biel.

,, Adolf Kißling, von Hägendorf (Solothurn), Postaspirant in Basel.

Postcommis in Basel : ,, Arthur Redard, von Echandens (Waadt), Postaspirant in Wohlen (Aargau).

Telegraphenverwaltung.

Adjunkt der Telegrapheninspektion Chur mit Sitz in Bellinzona: Herr Leon Giorgio, von Cinuskel (Graubünden), Adjunkt d. Telegrapheninspektion Chur, in Chur.

Telegraphist und Telephonist in Brunnen : ,, Karl Aufdermaur, Handelscommis, von und in Brunnen.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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Telegraphist in Gurtnellen : Herr Joseph Dittli, Postablagehalter, von und in Gurtnellen.

(Vom 6. März 1900.)

Posi- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich : Herr Johann Jakob Hefti, von Leuggelbach (Grlarus), in Chur, ,, Johann Peter Jäger, von Peist (Graubünden), in Zürich, und ,, Adolf Meng, von Oberfrick (Aargau), in Chur.

Postcommis in Chur : ,, Christian Casty, von Trins (Graubünden), Postcommis in BuchsBahnhof, ,, Joseph Ravizza, von Brusio (Graubünden), Postcommis in Schaffhausen, und ,, Jakob Trepp, von Nufenen (Graubünden), Postcommis in Ilanz.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Örlikon: Frl. Hélène Bovon, von La Tour-dePeilz (Waadt), Telegraphengehülfin in Zürich.

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07.03.1900

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631-642

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