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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung und Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon.

(Vom 10. Dezember 1900.)

Tu.

Wie schon in der Botschaft betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von L a u s a n n e nach M o n d o n, vom 25. Juni ds. Js., erwähnt war, hatte die zum Zwecke des Baues und Betriebes dieser Linie, unter der Firma ,,Compagnie des chemins de i'er régionaux électriques du Jorat", gegründete Aktiengesellschaft in ihrer Eingabe vom 31. Mai 1900 mit dem Begehren um Erneuerung der Konzession zwei fernere Gesuche verbunden. Diese gingen dahin, die Gesellschaft möchte einmal zur Verschiebung des Finanzausweises für die Strecken Savigny-Carrouge und La Sallaz-Clé-aux-Moines um ein Jahr, d. h.

zum s e k t i o n s w e i s e n B a u , sodann ferner dazu ermächtigt werden, für die E i n f ü h r u n g der L i n i e in die S t a d t L a u s a n n e unter drei Tracévarianten dio W a h l treffen zu können.

Da der sofortigen Behandhing dieser zwei letztern Begehren Hindernisse im Wege standen, so wurde auf den Wunsch der Gesellschaft die vor allein dringliche Frage der Konzessionserneuerung zunächst für sich Ihrem Entscheide unterbreitet und fand durch Beschluß vom 29. Juni 1900 in entsprechendem Sinne i live Erledigung.

Auf den Gedanken der sektionsweisen Ausführung der Linie war die Gesellschaft durch die Verhandlungen zur Beschaffung

des erforderlichen Obligationenkapitals geführt worden. Sowohl dor Unternehmer, welcher den größten Teil des Obligationenkapitals übernahm, als schon vorher die von den Banken mit dem Studium der Angelegenheit betrauten Ingenieure bezeichneten es als angezeigt, Lausanne mit Moudon durch die k ü r z e s t e Linie zu verbinden, um so mehr, als diese Linie alle wichtigen dazwischen liegenden Ortschaften berührte, während dagegen deiin La Sallaz oder Mari n abzweigende und bei Carrouge wieder anschließende Bogen nur insofern sieh rechtfertigen würde, als die Gesellschaft daran die Strecke Cornes de Cerf-Chexbres und eventuell Vivis anschließen könnte; einstweilen würde jene von der andern Linie weniger als 5 Kilometer entfernte bogenförmige Abzweigung ihre Betriebskosten nicht decken. Nach Ansicht der Experten sollte der Bau dieser Teilstrecke wenigstens auf .Jahresfrist vorschoben werden, um der Gesellschaft Zeit zu lassen zur Erlangung der Konzession Cornes de Cerf-Puidoux-Chexbres und eventuell Chexbres-Vevey, wenn die Konzessionäre dieser letztem Linie auf die Normalspur verzichten würden (Vas nicht geschah: vielmehr ist das normalspurige Projekt in Ausführung begriffen).

Die Generalversammlung der Aktionäre der Gesellschaft trat dieser Auffassung bei und beschloß, das ihr angebotene Obligationenkapital sich zu nutze zu machen zum Bau der direkten Linie Lausanne-Moudon über Chalet-à-Gobet und Carrouge und einer Abzweigung bis Savigny. Der Verwaltungsrat wurde demgemäß eingeladen, sofort den Finanzausweis für diese beiden Linien zu leisten. Dabei ging man auf seilen der Gesellschaft von der Annahm aus, daß dies nach der Konzession olmo weiteres zulässig sei. was indessen nicht der Fall ist, da letztere die beiden Linien über Chalet-à-Gobet und über Savigny als einheitliches Unternehmen vorsieht, Zum successiven Bau bedarf es daher einer entsprechenden Konzessionsänderung.

Der zur Vernehmlassung über das bezüglich Begehren eingeladene Staatsrat von Waadt sah sieh veranlaßt, über die verlangte Konzessionsänderung in den Gemeinden eine Enquéte zu veranstalten, welche verschiedene Einsprachen und Reklamationen von Seiten solcher Gemeinden und Privaten zur Folge hatte, welche; an der Linie über Savigny, beziehungsweise den Teilstrecken, deren Bau verschoben werden soll, speciell interessiert sind. Diese
Einsprachen und Reklamationen fanden indessen unter Vermittlung des kantonalen Baudepartementes entweder durch eine Vereinbarung in dem Sinne, daß sie gegen Übernahme der von den Einsprechern gezeichneten Aktien durch die Mitglieder der Ver-

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waltung zurückgezogen wurden, oder in anderer Weise ihre Erledigung, so daß die nachgesuchte Bewilligung zur Verschiebung des Baues einiger Teilstrecken heute von dieser Seite nicht mehr bestritten erscheint. Wir sehen uns ebenfalls zu keinen Einwendungen veranlaßt und beantragen daher, dein Gesuche zu entsprechen.

Was sodann das weitere Begehren betreffend die Einmündung iu Lausanne anbelangt, so ist vorerst zu erwähnen, daß die Herren Gebrüder Dufour als ursprüngliche Konzessionäre der Linie Lausanne-Moudon, deren Anfangspunkt beim Kantonsspital vorgesehen war, schon im Dezember 1898 ein Konzessionsbegehren für eine Abzweigung von La Sallaz durch die Stadt Lausanne bis zum Flonbahnhofe der Lausanne-Ouchy-Bahn eingereicht hatten.

Infolge der Einsprache der Stadt Lausaune gegen dio vorgesehene Benutzung speciell der Rue du Pro sah sich die (Gesellschaft der elektrischen Regionalbahnen des Jorat, als Rechtsnachfolgerin der Herren Gebrüder Dufour, welche sich ihr gegenüber durch Konvention vom 22. April 1899 von vornherein zur spätem Abtretung der nachgesuchten Konzession, falls sie ihnen erteilt würde, verpflichtet hatten, zu einer Änderung des Projektes veranlaßt und reichte unterm 9. März 1900 ein neues, von den vorschriftsmäßigen Beilagen begleitetes Konzessionsgesuch ein.

Begründet wird dasselbe besonders mit dein Hinweis auf die große Bedeutung, welche sowohl für die Rentabilität der Linie Moudon-La Sallaz. als für das sie benutzende Publikum eine direkte Verbindung derselben mit dem Centrum der Stadt, sowie mit den Bahnhöfen der Lansanne-Ouchy- und der Lausanne-Echallens-Bahn habe. Das Gesuch läßt die von der Stadt, beanstandete Strecke ganz beiseite, während im übrigen das Trucé mit dem von den Herren Gebrüdern Dufour vorgesehenen übereinstimmt. Es gewinnt von La Sallaz mittelst einer Doppelschleife und eines 285 Meter langen Tunnels unter der Straße durch das Flonthal (Vallon), dem es bis La Solitude folgt, wo gegenüber der Buanderie Haldimand die Endstation und der Anschluß an das städtische Tramwaynetz vorgesehen ist, dessen Geleise zur Vermittlung des direkten Güterverkehrs nach dem Flonbahnhofe und nach der Lausanne-Echallens-Bahn auf eine verhältnismäßigkurze Strecke benutzt werden Hollen (jeweilen früh morgens und abends). Die Linie hat von La Salluz his La Solitude eine Länge von
1,750 km und weist eine fast auf der ganzen Länge zur Anwendung kommende Maximalsteigung von 60 0/00 und als engste Kurven solche von 50 Meter Halbmesser auf. Sie soll nach den

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gleichen technischen Normen wie die Hauptlinie Lausanne-Moudon gebaut und mit dem Rollmaterial der letztern betrieben werden.

Die Anlagekosten sind zu Fr. 175,000 veranschlagt. Es handelt sieb somit überhaupt nicht um eine selbständige neue Linie, sondern um eine Abzweigung oder eine Ersetzung der letzten Teilstrecke der ursprünglich konzessionierten Linie LausanneMoudon zum Zwecke der Einführung in die Stadt Lausanne und des Anschlusses an die andern daselbst vorhandenen Bahnen.

Wenn nun dio Gesellschaft mit ihrem Gesuche vom 31. Mai dieses Jahres ferner verlangt, zur Wahl unter drei Tracés für dio Einmündung in die Stadt ermächtigt zu werden, so hat mau es hier lediglieli mit Varianten zu der hiervor bezeichneten Linie 211 thun, von denen die eine nichts anderes als das ursprünglich vorgesehene Tracé von La Sallaz bis zum Kantonsspital ist, di« zweite von der im Gesuche vorn 9. März 1900 angenommenen Einführung nur unwesentlich abweicht, und die dritte und wohl ernstlich kaum in Betracht kommende den Endpunkt an die Strassenkreuzung noch östlich des Zuchthauses vorlegt.

Der Staatsrat von Waadt sprach sich über die Einführungsfrage dahin aus, daß er das Tracé mit Endpunkt bei der Buanderie Haldimant (beziehungsweis La Solitude) als das günstigste erachte. Denn ea ermögliche einen leichtern Anschluß an die Lausanne-Echallens-Bahn bei Bel-Air einerseits und an die Lausannee-Ouchv-Bahn anderseits, unter kurzer Benützung der Geleise der La usann er Tramways. Dieses Projekt habe nur einen Nachteil, daß es unter den drei von der Gesellschaft vorgeschlagenen das kostspieligste sei. Der Staatsrat verlangte sodann, daß die Einführung in die Stadt Lausanne in der kürzesten Frist studiert werde, damit die Ausführung möglichst im Anschluß an die Erstellung der Hauptlinie vor sich gehen könne. Jedenfalls werde der Kanton strikte an der Bestimmung des Subventionsdekretes festhalten, wonach eine Auszahlung über die Hälfte der Subvention hinaus nicht vor der Eröffnung der Linie bis z u m E n d p u n k t stattzufinden habe.

Die Bahngesellschaft wurde darauf von unserem Eisenbahn departement zur unverweilte Anhandnahme der genauem Studien für die Einführung eingeladen. Obwohl sie dies zusagte und baldige Vorlage vollständiger Detailpläne für die verschiedenen Projekte in Aussicht stellte, liegen solche zur Zeit noch nicht vor.

Bei den Schwierigkeiten, welche ohne Zweifel die Einführung der Linie in die Stadt bietet, erscheint es durchaus nicht

«58 angezeigt, eineu definitiven Entscheid über die Tracéefrage auf Grund bloß vorläufiger Studien, d. h. schon jetzt bei Erteilung, beziehungsweise Erweiterung der Konzession zu trotten. Vielmehr sollte damit unseres Erachtens bis zu dem Zeitpunkt gewartet werden, wo auf Grund eingehender Terrainstudien erstellte Baupläne vorliegen werden, die erst eine gründliche Prüfung ermöglichen. Wir glauben Urnen daher empfehlen zu sollen, dem Gesuche in der Weise zu entsprechen, daß zwar grundsätzlich die Konzession für die Einführung erteilt, aber die endgültige Entscheidung über das Tracé bis nach Einreichung der definitiven Pläne vorbehalten würde.

An die allgemeine Konzessionserteilung wären ferner für den Fall, daß öffentliches Straßenareal beansprucht werden sollte, die Rechte der Stadt, beziehungsweise eine Verständigung mit letzerer vorzubehalten.

Endlich erscheint es auch am Platze, durch eine geeignete Bestimmung die Einheitlichkeit des Rückkaufes für das ganze Netz zu sichern.

Indem

w i r Omen, Tit., d e n nachstehenden

holten Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Dezember 1900.

l in Namen des schweiz Bundesrates Her Bu n d e s p r a si d en t :

Hanser.

Her Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier

859 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung und Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t,.

nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Compagnie des chemins de fer régionaux électriques du Jorat, vom 31. Mai 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom IO. Dezember 15100, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 29. .Juni 1900 erneuerte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenhalm v o n Lausanne, einerseits überChalet-à-Gobet,, anderseits und XVI, 168 f.) wird dahin abgeändert, daß der Gesellschaft der .sektionsweise Bau und demgemäß gestattet wird, für die Strecken Savigny- Carrouge und LaSallaz-Clé-aux-Moiness die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen erst binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses
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2. Gleichzeitig wird der Gesellschaft die Konzession zur Einführung ihrer Linie von La Sallaz in die Stadt Lausanne unter den nach der Konzession vom 29. Mai 1900 geltenden und folgenden besondern Bedingungen erteilt: ff. der endgültige Entscheid über die Tracéführung bleibt bis nach Vorlage der Baupläne vorbehalten ; h, für Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen gilt die unter Ziffer l hiervor festgesetzte Frist von einem Jahre, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet: <', für den Fall der Inanspruchnahme Öffentlichen Straßenareals bleiben die Rechte der Stadt Lausanne, bezw. eine Verständigung mit dieser über die Straßenbenutzung ausdrücklich vorbehalten ;
H. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schaff hausen nach Neuhausen (Bahnhof-Breitequartier).

(Vom 10. Dezember 1900.)

Tit.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1900 stellte der Stadtrat von Schaff hausen unter Beischluß der erforderlichen technischen Vorlagen ein K o n z e s s i o n s g e s u c h für eine elektrische Straßenbahnanlage vom B a h n h o l' 8 <: h a ff h a u s e n zu dein hochgelegenen U r e i t e q u a r t i e r , mit welcher die Verbindung des aufstrebenden cirka 1500 Einwohner zählenden Quartiers mit dein Bahnhof und der Altstadt bezweckt wird.

Die Linie würde ein Teilstück des städtischen Strassenbahn netzes bilden und als solches durch die Stadt gebaut und betrieben. Sie nimmt ihren Anfang beim südlichen Portal des Bahnhofgebäudes (Cote 406,80), steigt zum Oberthor an, überschreitet die Nordostbahn auf der bestehenden Überfahrtsbrücke folgt der neuen Steigstraße bis zum Steigbrunnen und erreicht im Zuge der Schützensteig beim Schützenhaus (Cote 458,80) den Hand des ebenen Plateaus des Breitequartiers Die Länge beträgt rund 1000 Meter, der zu überwindende Höhenunterschied 52 Meter, die mittlere Steigung 52 0/00, die

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung und Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon.

(Vom 10. Dezember 1900.)

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12.12.1900

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