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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. IV.

Nr. 36.

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5. September 1900.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des E. Rellstab, als Verwalter der Obst- und Weinbaugenossenschaft in Wädenswil.

(Vom

31. August 1900.)

Tit.

Durch Rapport des Brennereicontroleurs Wüthrich vom 19. April 1900 wurde festgestellt, daß in den Lokalitäten der Obst- und Weinbaugenossenschaft in Wädenswil aus Obsttrestern, herrührend von teils inländischem teils ausländischen! Mostobst des Herbstertrages von 1899 im Total 4600 Liter Obstbranntwein erzeugt worden waren. Wegen dieser Übertretung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser wurde zuerst die Genossenschaft, nachträglich der für die zu ahndende Handlung verantwortliche Verwalter Rellstab mit Buße belegt und der Betrag der letztern durch endgültige Verfügung des Finanzdepartements auf Fr. 4194. 65 festgesetzt.

Der Gebüßte sucht nun um gnadenweisen Erlaß der Strafe nach, indem er geltend macht, die Übertretung sei in Unkenntnis des betreffenden Gesetzes und nicht aus Eigennutz geschehen.

Wir leiten dieses Gesuch mit nachstehendem Bericht und Antrag an Ihre hohe Versammlung.

Zunächst heben wir hervor, daß die ausgesprochene Buße das gesetzliche Minimum darstellt, also nur im Weg der Gnade eine weitere Ermäßigung finden kann.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

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Was die geltend gemachte Unkenntnis der in Ausführung von Art. 32bis der Bundesverfassung erlassenen Gesetze und Verordnungen betrifft, so darf nach Lage der Akten angenommen werden, die Übertretung sei im vorliegenden Falle in der That die Folge einer solchen, allerdings grobfahrlässigen Unkenntnis gewesen. Dieser Umstand kann freilich grundsätzlich als strafentlastendes Moment nicht in Betracht kommen; wohl aber ist er geeignet, eine Strafmilderung zu begründen.

Da überdies glaubwürdig erscheint, daß Rellstab das verbotene Brennen nicht aus Eigennutz vorgenommen hat, so dürfte eine Ermäßigung der vom Finanzdepartement verhängten Buße auf den Betrag von Fr. 500 der Billigkeit entsprechen mit Berücksichtigung auch des offenbar nur bescheidenen Einkommens des verantwortlichen Geschäftsleiters der Genossenschaft. Weitere Reduktion oder gänzlicher Erlaß der Strafe wäre dagegen nicht am Platze, da einerseits unzweifelhaft eine Verletzung durchaus klarer Gesetzesbestimmungen vorliegt, andererseits nach dem zu den Akten gegebenen Berichte der Alkoholverwaltung Übertretungen der nämlichen Art schon vielfach zu empfindlichen Strafen geführt haben.

In Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse stellen wir den A n t r a g:

Es sei auf das Begnadigungsgesuch Rellstab einzutreten, und zwar im Sinne einer Reduktion der verhängten Buße auf Fr. 500.

B e r n , den 31. August

1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des E. Rellstab, als Verwalter der Obst- und Weinbaugenossenschaft in Wädenswil. (Vom 31. August 1900.)

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05.09.1900

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