422

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich, Bekanntmachung.

In Ausführung der Bestimmungen des Regulativs über dio Stiftung des sei. Herrn Ministers Dr. Kern für Erteilung von Prämien au schweizerische Studierende des eidgenössischen Polytechnikums hat der schweizerische Schulrat dem Studierenden der mechanischtechnischen Abteilung Herrn Gustav H u g u e n i n von Zell Kanton Zürich, für seine vorzügliche Diplomarbeit eine Prämie von Fr. 300 nebst der silbernen Medaille des Polytechnikums zuerkannt.

Z ü r i c h , den 18. Juni

1900.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Reglements für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Grund des Ergebnisses der bestandenen Prüfung nachträglich folgende Diplome erteilt hat : Diplom als Ingenieur.

Herrn Hans M e i e r von Bärschwil, Solothurn.

Diplom als Maschineningenieur.

Herrn Joh. S t e i c h e n von Niederfeulen, Luxemburg.

423 Diplom als Landwirt (Specialrichtung Molkereiwesen).

Herrn Guido K ce s t i e r von St. Gallen.

Z ü r i c h , den 18. Juni 1900.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1898, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Thätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird anfangs Juli die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 1. Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 2 zustellen. Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid
Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte,

424

wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1900

Date Data Seite

422-424

Page Pagina Ref. No

10 019 253

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.