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Bekanntmachungen Ton

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung über Pferdestellung pro 1900.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Tit. schweizerische Militärdepartement als Pferdestellungsoffiziere pro 1900, wie letztes Jahr, ernannt hat: 1. Für die O s t s c h w e i z : Herrn Oberstlieutenant F e l d e r , Armeecorpspferdarzt in Schot z.

2. Für die C e n t r a l s c h w e i z : a. für die Pferdestellung für · die Zeit des Truppenzusammenzuges: Herrn Major N o y e r , Divisionspferdarzt in B e r n (Tierarzneischule) ; b. für die Pferdestellung außerhalb des Truppenzusammenzuges, also in Schulen und Kursen, wird direkt die eidgenössische Pferderegieanstalt in Thun beauftragt.

3. Für die W e s t s c h w e i z : Herrn Veterinär Major C o t t i er in O r b e .

Diejenigen Pferdebesitzer, besonders die Besitzer von ArtillerieBundespferden, welche gedenken, sich an den Pferdelieferungen für die diesjährigen Militärschulen und -kurse zu beteiligen, werden ersucht, hierfür vorläufig bei der erwähnten Amtsstelle ihres Kreises ihre Pferde anzumelden.

Thun, den 7.Februar 1900.

Centralleitung der eidgenössischen Pferdestellung : Eidg. Pferderegieanstalt.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1900.

148

1899.

102

Zu- oder Abnahme.

-f 46

B e r n , den 9. Februar 1900.

(B.-B1. 1900, I, 33.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien geborncn Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassung^- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er, zugleich die Kantonsregieningen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerk-

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sain machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassung«- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

.Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laute des auf die Option folgenden Jahres im Königreich Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Arnt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Beproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

., Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

.n Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

.n Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

., Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,n Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1900

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07

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14.02.1900

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