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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. III.

Nr. 22.

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30. Mai 1900.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ergebnisse der Haager Konferenz.

(Vom 22. Mai 1900.)

Tit.

Am 12./24. August 1898 überreichte Graf Murawiew, der russische Minister des Äußern, sämtlichen in St. Petersburg beglaubigten Vertretern der auswärtigen Staaten ein Rundschreiben, worin er im Auftrage des Kaisers Nikolaus l'", den Regierungen den Zusammentritt einer Konferenz vorschlug, welche darüber beraten sollte, wie den unaufhörlichen Rüstungen Einhalt gethan und den Völkern die Wohlthat eines wahren und dauernden Friedens gesichert werden könnte. Im Laufe der letzten zwanzig Jahre -- führte die russische Note aus -- hat der Wunsch nach einer allgemeinen Beruhigung im Bewußtsein der civilisierten Nationen besonders festen Fuß gefaßt. Die Erhaltung des Friedens ist als Endziel der internationalen Politik aufgestellt worden. Im Namen des Friedens haben große Staaten mächtige Bündnisse mit einander geschlossen. Um den Frieden besser zu wahren, haben sie in bisher unbekanntem Maße ihre militärische Macht entwickelt und fahren fort, sie zu verstärken, ohne vor irgend einem Opfer zurückzuschrecken. Dennoch haben ihre Bemühungen das segensreiche Ergebnis des ersehnten Friedens noch nicht zeitigen können. Die finanziellen Lasten, die eine stets steigende Richtung verfolgen, treffen die Volkswohlfahrt an ihrer Wurzel ; die geistigen und physischen Kräfte der Völker,die Arbeit und das Kapital werden zum großen Teil von ihrer naturlichen Bestimmung abgelenkt und Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. III.

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in unproduktiver Weise aufgezehrt. Hunderte von Millionen werden aufgewandt, um furchtbare Zerstörungsmaschinen zu beschaffen, die heute als das letzte Wort der Wissenschaft betrachtet werden und schon morgen dazu verurteilt sind, infolge irgend einer neuen Entdeckung auf diesem Gebiete jeden Wert zu verlieren. Die nationale Kultur, der wirtschaftliche Fortschritt, die Erzeugung von Werten werden gelähmt oder in ihrer Entwicklung irregeführt.

Daher entsprechen die Rüstungen einer jeden Macht in dem Maße, wie sie anwachsen, immer weniger dem Zwecke, den die betreffende Regierung ins Auge gefaßt hat. Die wirtschaftlichen Krisen, dio zum großen Teil durch das System der aufs äußerste getriebenen Rüstungen hervorgerufen sind, und die ständige Gefahr, die in dieser Anhäufung von Kriegsmitteln liegt, machen den bewaffneten Frieden der Gegenwart zu einer von den Völkern immer schwieriger zu ertragenden und sie erdrückenden Last. Zieht sich diese Lago noch weiter hin, so ist Gefahr vorhanden, daß sie zu eben der Katastrophe führt, die man zu vermeiden sucht, und deren Schrecken jeden Menschen schon beim bloßen Gedanken mit Schauder erfüllen.

Diesen Rüstungen ein Ziel zu setzen und Mittel zu suchen, dein die ganze Welt bedrohenden Unheil vorzubeugen, ist das höchste Gebot, dus sich jetzt allen Staaten aufzwingt.

Diese Note wurde auch uns durch Vermittlung des in Bern akkreditierten russischen Gesandten mitgeteilt. In unserer Antwort vom 30. September 1898 begrüßten wir die großherzige Initiative des russischen Kaisers und erklärten uns bereit, die vorgeschlagene Konferenz zu beschicken.

Am 30. Dezember 1898/11. Januar 1899 erließ Graf Murawiew ein zweites Rundschreiben, worin er auf die günstige Aufnahme hinwies, welche die Anregung des russischen Kaisers bei den Regierungen gefunden hatte, und hinzufügte: Obgleich der Horizont sich inzwischen etwas verdunkelt habe und einige Mächte Schritte gethan hätten, um ihre Rüstungen zu vermehren, so sei dennoch zu hoffen, daß die allgemeine Lage wieder ruhig und dem Erfolge der geplanten Konferenz günstig sein werde. Die russische Regierung halte es für möglich, daß die Kabinette schon jetzt in einen Gedankenaustausch zu dem Zwecke eintreten : a. die Mittel zu suchen, den beständigen Rüstungen zu Land und zur See ein Ziel zu setzen ; b. die Wege für die Erörterung
der Fragen vorzubereiten, welche sich auf die Möglichkeit beziehen, bewaffneten Konflikten durch die der internationalen Diplomatie zur Verfügung stehenden friedlichen Mittel vorzubeugen.

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Sollten auch die andern Regierungen den gegenwärtigen Augenblick für günstig erachten, eine Konferenz auf dieser Basis abzuhalten, so wäre es wünschenswert, eine Verständigung zwischen den Mächten über das der Konferenz zu unterbreitende Programm herbeizuführen. Nach der Ansicht der russischen Regierung ließen sich die Fragen, über welche die Konferenz zu beraten hätte, folgendermaßen zusammenfassen : \. Es sei ein Einvernehmen darüber zu erzielen, die Landund Seestreitkräfte, sowie die entsprechenden Kriegsbudgets für einen bestimmten Zeitraum nicht zu vermehren. Es sollte ferner untersucht werden, wie diese Streitkräfte und diese Budgets in Zukunft beschränkt werden können.

2. Der Gebrauch irgend einer neuen Waffe oder eines neuen Sprengstoffes oder eines neuen Pulvers, welches leistungsfähiger als das gegenwärtig für Gewehre und Geschütze in Gebrauch befindliche wäre, sei zu untersagen.

3. Der Gebrauch der vorhandenen starkwirkenden Sprengstoffe im Kriege sei zu beschränken. Zu verbieten sei das Werfen von Geschossen oder Sprengstoffen irgendwelcher Art aus Ballons oder durch ähnliche Einrichtungen.

4. Die Verwendung von Untersee- oder Tauchertorpedobooten und ähnlichen Zerstörungsmitteln im Seekrieg sei zu verbieten.

Der Bau von Rammschiffen sei in Zukunft zu unterlassen.

5. Die Bestimmungen der Genfer Konvention von 1864 sollten auf Grundlage der Artikel von 1868 dem Seekriege angepaßt werden.

6. Die Schiffe und Boote zur Bettung Schiffbrüchiger während und nach den Seeschlachten seien neutral zu erklären.

7. Die auf der Brüsseler Konferenz von 1874 ausgearbeitete, bis jetzt nicht ratifizierte Erklärung über die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche sei zu revidieren.

8. Die guten Dienste, die Vermittlung und das f r e i w i l l i g e S c h i e d s g e r i c h t seien grundsätzlich als geeignete Mittel anzuerkennen, in gewissen Fällen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten vorzubeugen. Es sei wünschenswert, eine Verständigung über die Art und Weise herbeizuführen, wie von den guten Diensten, der Vermittlung und dem freiwilligen Schiedsgericht Gebrauch gemacht werden soll, sowie über die Einführung einer gleichförmigen Praxis bei Anwendung dieser Mittel.

Dies das russische Programm. Es wurde beigefügt: Fragen, welche die politischen Beziehungen der Staaten unter einander oder die durch Verträge geschaffenen Zustände betreffen, dürfen nicht zur Verhandlung zugelassen werden.

In unserer Antwort vom 3. Februar 1899 bestätigten wir unsere Bereitwilligkeit, an der Konferenz teilzunehmen, und erklärten im übrigen, wir überließen es den Großmächten, zu beurteilen, ob der gegenwärtige Augenblick für die Zusammenberufung einer internationalen Konferenz günstig sei ; auch könnten wir uns von vorneherein mit dem Programm einverstanden erklären, welches den Großmächten festzustellen belieben würde. Dabei gestatteten wir uns die Frage aufzuwerfen, ob nicht Punkt 5 des russischen Programms, welcher eine Ausdehnung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg vorsieht, dahin erweitert werden sollte, daß auch die auf den Landkrieg bezüglichen Bestimmungen jener Konvention einer Durchsicht zu unterwerfen seien, nachdem man schon im Jahre 18(58 die Notwendigkeit einer solchen Revision erkannt habe.

Am 7. April 1899 teilte uns die niederländische Regierung mit, daß die geplante Konferenz am 18. Mai im Haag zusammentreten werde, und lud die Schweiz ein, sich an derselben vertreten zu lassen. Gegenstand der Beratung würden die in der russischen Note vom 30. Dezember 1898/11. Januar 1899 erwähnten Punkte, sowie alle Fragen sein, die mit den im Rundschreiben vom 12./24. August 1898 entwickelten Gedanken zusammenhängen, unter Ausschluß all' dessen, was die politischen Beziehungen der Staaten und die durch Staatsverträge geschaffenen Zustände berührt.

Wir erwiderten hierauf mit Note vom 8. April, die Schweiz werde an der Haager Konferenz durch die Herren Dr. jur. A. Roth, schweizerischen Gesandten in Berlin, Nationalrat Oberst A. Künzli und Nationalrat E. Odier vertreten sein.

Am 18. Mai war die Konferenz im Huis ten Bosch im Haag versammelt. Vertreten waren 26 Staaten : Belgien, China, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Japan, Österreich-Ungarn, Luxemburg, Montenegro Cseine Stimme wurde selbständig von Rußland geführt), Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Siam, Spanien, Türkei, Bulgarien (ohne Stimme), die Vereinigten Staaten Amerikas, die Vereinigten Staaten Mexikos.

Den Vorsitz führte Herr Baron von Staal, russischer Botschafter in London. Auf seinen Antrag beschloß die Konferenz in der

ersten Sitzung, die Verhandlungen sowohl in den Plenar- als in den Kommissionalsitzungen geheim zu halten; sie erklärte sich ferner inkompetent, sich mit andern als in der russischen Note vom 30. Dezember 1898/11. Januar 1899 erwähnten Fragen zu befassen.

Drei Kommissionen wurden niedergesetzt: die erste Kommission sollte Punkte l, 2, 3 und 4, die zweite Punkte 5, 6 und 7, die dritte Punkt 8 vorberaten. Die erste Kommission teilte sich in zwei Unterkommissionen für See- und Landkrieg. Die zweite Kommission teilte sich ebenfalls in zwei Unterkommissionen, wovon die erstere sich mit der Frage der Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg, die zweite mit der Revision der Brüsseler Erklärung über die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche befaßte.

Die dritte Kommission sollte die Schiedsgerichtsfrage untersuchen ; sie bestellte zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen aus acht Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuß (comité d'examen). Die Schweiz war in der ersten Kommission durch Herrn Künzli, in der zweiten durch die Herren Roth und Odier und in der dritten durch ihre drei Delegierten vertreten. Herr Odier wurde auch in den Prüfungsausschuß der dritten Kommission gewählt.

Die Konferenz tagte vom 18. Mai bis 29. Juli und faßte die Ergebnisse ihrer Schlußverhandlungen in einem Schlußprotokoll zusammen, das lautet :° Die Konferenz hat den Text der nachstehend aufgezählten Übereinkünfte und Erklärungen festgestellt, um sie den Bevollmächtigten zur Unterzeichnung vorzulegen : 1 . E i n e Ü b e r e i n k u n f t über d i e f r i e d l i c h e S c h l i c h tung internationaler Streitigkeiten.

2 . Eine Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d d i e G e s e t z e u n d Gebräuche des Landkrieges.

3 . E i n e Ü b e r e i n k u n f t ü b e r d i e A n w e n d u n g "der G r u n d s ä t z e d e r G e n f e r K o n v e n t i o n vorn 22. A u g u s t 1864 a u f d e n S e e k r i e g .

4. Eine E r k l ä r u n g b e t r e f f e n d das Verbot, Geschosse oder Sprengstoffe aus Luftballons oder auf ähnliehe andere neue Art zu werfen.

5. Eine E r k l ä r u n g b e t r e f f e n d das Verbot, Ges c h o s s e zu v e r w e n d e n , d e r e n e i n z i g e r Z w e c k d i e V e r b r e i t u n g e r s t i c k e n d e r o d e r g i f t i g e r G a s e ist.

6 . Eine E r k l ä r u n g b e t r e f f e n d d a s V e r b o t , K u g e l n zu v e r w e n d e n , die 'sich leicht im menschlichen

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Körper ausbreiten oder p l a t t d r ü c k e n , wie Kugeln mit h a r t e m M a n t e l , w e l c h e r den K e r n n i c h t g a u z u m h ü l l t o d e r m i t E i n s c h n i t t e n v e r s e h e n ist.

Diese Übereinkünfte und Erklärungen bilden ebensoviele getrennte Akte, welche das Datum vom 29. Juli 1899 tragen.

Die Konferenz hat ferner folgenden Beschluß einstimmig gefaßt : Die Konferenz erachtet die Beschränkung der g e g e n w ä r t i g die W e l t b e d r ü c k e n d e n M i n t a r l a s t e n als in hohem Grade wünschenswert für die Vermehrung des m a t e r i e l l e n und s i t t l i c h e n W o h l e s deiMens h h e i t.

Sie hat außerdem noch folgende Wünsche zum Ausdruck gebracht : 1. Die K o n f e r e n z spricht im H i n b l i c k auf die bereits vom schweizerischen Bundesrat f ü r e i n e Durchsicht der Genfer Konvention unternommenen S c h r i t t e den W u n s c h aus, d a ß b i n n e n k u r z e m eine, besondere Konferenz z u s a m m e n b e r u f e n w e r d e n möge, um diese K o n v e n t i o n zu r e v i d i e r e n .

2. Die K o n f e r e n z s p r i c h t den Wunsch aus, daß die Frage der Rechte und P f l i c h t e n der N e u t r a l e n a u f d a s P r o g r a m m einer f o l g e n d e n K o n f e r e n z g e s e t z t w e r d e.

3. Die K o n f e r e n z s p r i c h t den Wunsch aus, daß die die Gewehre und Marinegeschütze betreffenden Fragen, mit denen sich die K o n f e r e n z b e r e i t s beschäftigt hat, von den Regierungen u n t e r s u c h t werden, um hinsichtlich der E i n f ü h r u n g n e u e r Typen und K a l i b e r zu e i n e m E i n v e r s t ä n d n i s z.u gelangen.

4. Die K o n f e r e n z spricht- den Wunsch aus, daß die Regierungen unter Berücksichtigung der a u f der Konferenz gemachten V o r s c h l ä g e die F r a g e u n t e r s u c h e n m ö g e n , o b e s n i c h t m ö g l i c h sei, h i n sichtlich einer Beschränkung der Streitkräfte zu Wasser u n d z u L a n d u n d d e r K r i e g s b u d g e t s e i n Einvernehmen zu erzielen.

5. Die K o n f e r e n z s p r i c h t den W u n s c h aus, daß d e r V o r s c h l a g , d e r bezweckt, d a s P r i v a t e i g e n t u m

im Seekrieg für unverletzlich zu e r k l ä r e n , der Prüfung einer spätem K o n f e r e n z v o r b e h a l t e n bleiben möge.

6. Die K o n f e r e n z s p r i c h t den W u n s c h aus, daß d e r V o r s c h l a g , d i e F r a g e d e r Beschießung v o n H a f e n p l ä t z e n , S t ä d t e n u n d D ö r f e r n durch eine K r i e g s f l o t t e zu regeln, gleichfalls einer weitern Konferenz zur P r ü f u n g ü b e r w i e s e n w e r d e n möge.

Dieses Schlußprotokoll, welches keinen Vertrag, sondern eine bloße Aufzählung der Punkte bildet, hinsichtlich deren die Konferenz zu einem Ergebnis gelangt ist, dessen Unterzeichnung daher eine G-utheißung der darin aufgeführten Beschlüsse durch die Regierungen nicht involvieren konnte, wurde von allen bevollmächtigten Mitgliedern der Konferenz unterzeichnet. Es sei hier gleich bemerkt, daß unsere Delegierten dem Wunsche, die Rechte und Pflichten der Neutralen durch eine weiter einzuberufende besondere Konferenz feststellen zu lassen, nicht zugestimmt haben.

Folgende Staaten : Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Holland, Mexiko, Montenegro, Persien, Rumänien, Rußland, Schweden-Norwegen, Siam und Spanien unterzeichneten gleich am Schlüsse der Konferenz sämtliche oben unter Ziffer l--tì erwähnten Übereinkünfte und Erklärungen ; die Vereinigten Staaten Amerikas unterzeichneten bloß die Schiedsgerichtsabereinkunft und die Erklärung über das Werfen von Geschossen aus Luftballons; die Türkei nur die drei Erklärungen, Portugal alle Abkommen, mit Ausnahme der Erklärung über die sogenannten Dum-DumGeschosse. China, Deutschland, Großbritannien, Italien, Japan, Luxemburg, Österreich-Ungarn, die Schweiz und Serbien unterzeichneten am 29. Juli nichts; sie behielten sich eine nähere Prüfung der in Rede stehenden Vereinbarungen vor. Diese sollten bis zum 31. Dezember 1899 zur Unterzeichnung offen bleiben.

Nach den Mitteilungen der niederländischen Regierung haben vor Jahresschluß sämtliche Übereinkünfte und Erklärungen gezeichnet: Deutschland (unter Vorbehalt des Art. X der Übereinkunft betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg), Österreich-Ungarn, Italien, Japan, Luxemburg und Serbien (letzterer Staat unter gewissen Vorbehalten hinsichtlich der Schiedsgerichtskonvention). Die Schweiz und China haben
ebenfalls binnen jener Frist alles unterzeichnet, ausgenommen die Übereinkunft über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. Die Vereinigten Staaten Amerikas zeichneten die Schieds-

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gerichtskonvention unter einem Vorbehalt, die Übereinkünfte über die Kriegsgesetze und die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg (unter dem gleichen Vorbehalt wie Deutschland) und die Erklärung betreffend das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftballons, dagegen nicht die übrigen Erklärungen ; Portugal zeichnete cille Vereinbarungen, mit Ausnahme der Erklärung über die Explosivgeschosse (Dum-DumKugeln) ; Großbritannien bloß die drei Konventionen (unter Vorbehalt des Art. X der Übereinkunft betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg) ; Rumänien und Serbien alle Vereinbarungen mit einigen Vorbehalten hinsichtlich der Schiedsgerichtskonvention; die Türkei sämtliche Übereinkünfte und Erklärungen unter einem Vorbehalt mit Bezug auf die Schiedsgerichtskonvention und die Übereinkunft betreffend die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg (Art. X).

Die Gründe, warum wir die Übereinkunft über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges nicht unterzeichnen zu sollen glaubten, werden weiter unten zu erörtern sein. Wir gehen nun zur Besprechung der einzelnen Ihrer Genehmigung unterliegenden Verträge über.

I. Übereinkunft über die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten.

Die Schweiz war selten im Falle, ein Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Auslande anzurufen. Im Jahre 1874 wurde ein Anstand betreffend die schweizerisch-italienische Grenze auf der Alp Cravairola dem Schiedssprüche des Herrn Marsh, Gesandten der Vereinigten Staaten in Rom, unterworfen.

Am 19. Januar 1886 wurde mit Chile eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Reklamationen der durch den Krieg zwischen Chile, Peru und Bolivia in den Jahren 1882 und folgenden schwer geschädigten Schweizer vor das Schiedsgericht gebracht werden sollten, welches für ähnliche Anstände zwischen dem Deutschen Reiche und Chile durch Vertrag vom 23. August 1884 niedergesetzt worden war. Die im Handelsvertrag mit Italien enthaltene Kompromißklausel hat sich bei der im Jahre 1894 entstandenen Differenz wegen der Entrichtung der Zölle in Metallgeld als unwirksam erwiesen. Auch der Versuch, einen allgemeinen Schiedsgerichtsvertrag mit den Vereinigten Staaten Amerikas zu stände zu bringen, ist uns nicht geglückt. Dagegen können wir mit

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Befriedigung konstatieren, daß auch in neuerer Zeit fremde Staaten wiederholt der Schweiz die Ehre erwiesen haben, sie als Schiedsrichter zur Schlichtung der zwischen ihnen obwaltenden Streitigkeiten anzurufen. Wenn auch mit der Ehre eine nicht geringe Last und Verantwortlichkeit verbunden zu sein pflegen, so haben wir stets bereitwillig das Amt eines Schiedsrichters übernommen, weil wir dessen bewußt waren, daß es für einen neutralen Staat wie die Schweiz, welche den zuweilen widerstreitenden Interessen der andern Staaten gegenüber völlig unbeteiligt steht, eine unabweisbare Pflicht ist, nichts zu unterlassen, was dazu beitragen kann, die Wege zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zu ebnen. So haben wir es uns auch auf der Haager Konferenz angelegen sein lassen, die auf eine internationale Organisation des Schiedswesens gerichteten Bestrebungen nachdrücklich zu unterstützen. Das Ergebnis der über diesen Gegenstand im Haag gepflogenen Beratungen liegt nun in Gestalt einer Konvention zur friedlichen Regelung internationaler Streitigkeiten vor, die wir Ihnen zur Genehmigung empfehlen möchten. Diese Konvention schafft keinen Zwang, sondern stellt es durchaus in den freien Willen eines jeden Staates, ob in einem gegebenen Falle der Weg der Vermittlung und des Schiedsgerichts eingeschlagen werden soll oder nicht; auch die Wahl des oder der Schiedsrichter ist ganz frei, indem niemand verpflichtet ist, sich an die im Haag aufzustellende Liste zu halten. Weit davon entiernt, in diesem durchaus unverbindlichen Charakter der Haager Abmachungen einen Nachteil zu erblicken, sind wir der Ansicht, daß die Konferenz gut gethan hat, sich auf das praktisch Durchführbare zu beschränken und so allen Mächten die Annahme der Konvention zu ermöglichen. Diese Übereinkunft wird zwar keinen Krieg hindern können, wenn tiefere Ursachen und große Gegensätze politischer oder wirtschaftlicher Art dazu treiben ; allein Gelegenheit wird doch durch sie geboten, manchen Streit friedlich aus der Welt zu schaffen, welcher sonst Reibereien und Verstimmung erzeugt und schließlich den Frieden gefährdet hätte.

Indem wir im übrigen auf den im Anhang zu dieser Botschaft gedruckten Text der Konvention selbst verweisen, möchten wir hier die wesentlichen Bestimmungen derselben hervorheben.

Die vertragschließenden Staaten
verpflichten sich nach Art. l, alle ihre Bemühungen anzuwenden, um durch friedliche Mittel die Lösung der Streitigkeiten herbeizuführen, die zwischen ihnen entstehen können.

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Titel II (.Art. 2--8) handelt von den guten Diensten und der Vermittlung.

Bei einer ernsten Differenz oder einer Streitigkeit sollen die Vertragsmächte, bevor sie von den Waffen Gebrauch machen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer oder mehrerer befreundeten Mächte anrufen, s o w e i t e s d i e U m s t ä n d e ges t a t t e n . Die nicht an dem Streite beteiligten Mächte können auch aus eigenem Antrieb den streitenden Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, s o w e i t d i e U m s t ä n d e es g e s t a t t e n . In dem einen wie in dem andern Falle haben die guten Dienste und die Vermittlung streng den Charakter freundschaftlicher Ratschläge und keineswegs verbindliche Kraft.

Die Annahme einer Vermittlung kann nicht die Wirkung haben, eine Mobilisierung oder andere kriegerische Vorbereitungen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hindern. Im Art. 8 wird eine besondere Form der Vermittlung e m p f o h l e n , die sich als eine Übertragung der Einrichtung des Sekundantenwesens auf die künftigen internationalen Konflikte darstellt. Im Falle schwerer Zwistigkeiten soll nämlich jeder der streitenden Staaten je eine Macht wählen, die er heauftragt, mit der von der andern Partei gewählten Macht in Verbindung zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu hindern. Während der Dauer des Mandates, die, besondere Vereinbarungen vorbehalten, nicht 30 · Tage überschreiten darf, gilt die Streitfrage als an diese Mächte ausschließlich übertragen, die sich bemühen sollen, den Streit zu schlichten.

Erfolgt trotzdem der Bruch der friedlichen Beziehungen, so behalten die betreffenden Mächte die Mission, jede sich bietende Gelegenheit zur Wiederherstellung des Friedens zu benutzen.

Die Annahme dieser Bestimmung würde uns bedenklich erseheinen, wenn die vertragschließenden Staaten sich nicht darauf beschränkt hätten, die vorgeschlagene Einrichtung zu e m p f e h l e n .

Im Titel III (Art. 9--14) ist von den internationalen Untersuchungskommissionen die Rede. Bei einem von einer verschiedenen Auffassung gewisser Thatsachen herrührenden Streite, wo weder die Ehre noch \vichtige Interessen in Frage stehen, erachten die Mächte für nützlich, daß die Parteien, wenn diplomatische Verhandlungen zu keiner Verständigung führen, s o w e i t d i e Ums t ä n d e es g e s t a t t e n ,
eine internationale Untersuchungskommission ernennen mit dem Auftrag, durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung und Feststellung der ^tatsächlichen Verhältnisse eine friedliche Austragung des Anstandes herbeizuführen.

Dem Bericht, den diese Kommission über das Ergebnis ihrer Unter-

11 suchung zu erstatten hat, kommt keineswegs der Charakter eines schiedsgerichtlichen Urteils zu. Die streitenden Parteien behalten vielmehr für die weitere Behandlung der Angelegenheit vollkommen freie Hand.

Der ursprüngliche russische Vorschlag machte die internationalen Untersuchungskommissionen zu einer obligatorischen Einrichtung und wurde deshalb -- namentlich von den Balkanstaaten -- angefochten. Die jetzige Fassung kann zu keinen Befürchtungen mehr Anlaß geben.

Titel IV bezieht sich auf das internationale Sehiedswesen und zerfällt in drei Kapitel, betitelt : I. die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 15---19); II. der internationale ständige Schiedsgerichtshof (Art. 20--29) ; Iü. das internationale schiedsgerichtliche Verfahren (Art. 30--57).

Zweck der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten durch Richter ihrer eigenen Wahl und nach Rechtsgrundsätzen. Von Anfang an war man einig, den Satz anzuerkennen, daß I n t e r e s s e n k o n f l i k t e und S t r e i t i g k e i t e n p o l i t i s c h e r N a t u r sich nicht zur Erledigung durch schiedsrichterliches Verfahren eignen. Bei Rechtsfragen hingegen und namentlich bei Streitigkeiten betreffend die Auslegung und die Anwendung internationaler Verträge wird das schiedsrichterliche Verfahren von den vertragschließenden Mächten als das wirksamste und zugleich als das gerechteste Mittel, die obwaltenden Differenzen zu regeln, anerkannt. Selbstverständlich wird man zu diesem Mittel erst dann greifen, wenn diplomatische Verhandlungen zwischen den betreffenden Regierungen eine Verständigung herbeizuführen nicht vermochten. Aber in jedem Falle bleibt es in den freien Willen der streitenden Parteien gestellt, ihre Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten oder nicht.

Der ursprüngliche russische Entwurf enthielt einen Art. 10, welcher die Anrufung eines Schiedsgerichtes für sämtliche Vertragsmächte in den folgenden Fällen verbindlich erklärte: 1. Bei Streitigkeiten oder Differenzen betreffend den Geldschaden, den ein Staat oder dessen Angehörige erlitten hätten infolge einer unrechtmäßigen Handlung oder der Kachlässigkeit eines andern Staates oder dessen Angehörigen.

2. Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung von Verträgen und Abkommen nachstehender Art, nämlich : a. Verträgen und Abkommen über Post, Télégraphie und Eisenbahnen, sowie mit Bezug auf den .Schutz unterseeischer Tele-

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graphenkabel, Verordnungen über die Mittel, Zusammenstöße von Schiffen auf offener See zu verhindern, Abkommen über die Schiffahrt auf internationalen Flüssen und interoceanischen Kanälen ; b. Abkommen über den Schutz des lilterarischen und künstlerischen, sowie des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, Fabrik- und Handelsmarken und Firmenbezeichnungen), Münzverträgen und Übereinkünften betreffend das metrische System, Abkommen über Gesundheitspflege und Viehpolizei und gegen die Reblaus; c. Abkommen über Erbrecht, Kartelle und gegenseitigen Gerichtsbeistand ; d. Grenzabkommen, soweit es sich · nur um rein technische und nicht politische Fragen handelt.

Die weite Fassung von Ziffer l wurde von verschiedenen Seiten, auch von der Schweiz, beanstandet. Die Vereinigten Staaten Amerikas verlangten die Ausmerzung der Abkommen über die Schiffahrt auf internationalen Flüssen und interoceanischen Kanälen ; Belgien stellte den Antrag, in die Liste der dem schiedsrichterlichen Verfahren unterliegenden Fälle auch die auf die Auslegung und die Anwendung von Handels-, Niederlassungs- und Konsularverträgen bezüglichen Streitigkeiten aufzunehmen, was Rußland nicht beliebte ; Rußland machte die Anregung, die Liste um die Auslieferungsverträge zu bereichern, wogegen die Schweiz Widerspruch erhob. Da das Prinzip selbst der obligatorischen Schiedsgerichte lebhafte Anfechtung erfuhr, so ließ man schließlich den ganzen Artikel fallen.

Für die Schlichtung von Streitigkeiten, welche die vertragschließenden Staaten nach ergebnislos verlaufenen diplomatischen Verhandlungen durch schiedsrichterliches Verfahren erledigen lassen wollen, ist folgende Einrichtung vorgesehen : Binnen dreier Monate nach der Ratifikation der Übereinkunft bezeichnet jeder vertragschließende Staat nicht mehr als vier in den Fragen des internationalen Rechts wohl bewanderte, des größten moralischen Ansehens sich erfreuende Personen, welche gewillt sind, das Schiedsrichteramt anzunehmen. Die Namen dieser Personen werden dem im Haag einzusetzenden internationalen Amt -- einer ständigen Gerichtskanzlei eines von Fall zu Fall zu bildenden, also nicht ständigen Schiedsgerichts -- mitgeteilt, welches sie in eine Liste als Mitglieder des internationalen Schiedsgerichtshofes einträgt. Aus dieser Liste, die durch das internationale Amt allen

13 Signatarmächten zuzustellen ist, wählen die Staaten, die eine Streitigkeit durch den internationalen Schiedsgerichtshof erledigen zu lassen übereinkommen, ihre Schiedsrichter. Es sei aber hier nochmals bemerkt, daß die Parteien sich nicht an diese Liste zu halten brauchen, sondern ein besonderes Schiedsgericht bestellen können.

Gelingt es den Parteien nicht, sich über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtshofes zu verständigen, so wird folgendermaßen verfahren : Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, welche zusammen einen Obmann wählen. Können sich die zwei Schiedsrichter hierüber nicht einigen, so wird die Wahl des Obmannes einer dritten von den Parteien im gegenseitigen Einverständnis zu bezeichnenden Macht übertragen. Kommt ein Einvernehmen der Parteien hierüber nicht zu stände, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, tind die Wahl wird von den so bezeichneten Mächten vorgenommen.

Was dann geschehen soll, wejin auch dieses letzte Mittel nicht zum Ziele führt, sagt die Übereinkunft nicht.

Die erforderlichen Mitteilungen für den Zusammentritt des Schiedsgerichtshofes werden vom internationalen Amt vermittelt.

Dieses Amt steht unter der Leitung und Kontrolle eines ständigen, aus den im Haag accreditierten Vertretern der Vertragsmächte und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande bestehenden Verwaltungsrates. Dieser Verwaltungsrat ist es, der das Personal des internationalen Amtes ernennt, sein Gehalt festsetzt, es in seinen Funktionen einstellt oder entläßt.

Ein französischer Antrag wollte das internationale Amt mit der Mission betrauen, jedesmal, wenn ein Streit zwischen zwei oder mehreren Staaten entsteht, den Streitenden aus eigener Initiative seine Vermittlung anzubieten, um das schiedsrichterliche Verfahren einzuleiten, weil oft falsche Rücksichten die Staaten hindern, diesen Weg einzuschlagen. Jeder fürchte nämlich, daß, wenn er zuerst einen Schritt in dieser Richtung thue, dies selbst im eigenen Land als ein Akt der Schwäche und nicht als ein Beweis des Vertrauens in das eigene gute Recht aufgefaßt werde. Dieser Antrag rief indessen entschiedenen Widerspruch hervor; man betonte, daß das ständige Amt seine Thätigkeit streng auf d i e S e k r e t a r i a t s g e s c h ä f t e z u b e s c h r ä n k e n habe, d a m i t es keine über die Bedeutung eines
Sekretariats hinausgehende Ausdehnung gewinne und nicht zu einer Centralstelle für die politischen Intriguen der W e l t w e r d e . Schließlich wurde der französische Vorschlag mit der Änderung angenommen, daß die Aufgabe, die Streitenden an die Existenz eines Schiedsgerichtes zu erinnern, nicht dem

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internationalen Amt, sondern den Vertragsrnächten selbst zufallen soll. Art. 27 hautet: ,,Die Vertragsmächte halten es für ihre Pflicht, wenn ein schwerer Konflikt zwischen zweien oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, sie daran zu erinnern, daß ihnen der ständige Schiedsgerichtshot' offen steht. Infolgedessen erklären sie, daß es nur als ein Akt guter Dienste betrachtet werden kann, wenn eine oder mehrere derselben die streitigen Parteien an die Bestimmungen der vorliegenden Konvention erinnern und ihnen den Rat geben, im höhern Interesse des Friedens sich an den ständigen Schiedsgerichtshof zu wenden. a Das Schiedsgericht oder, richtiger ausgedruckt, die in jedem einzelnen Falle bestellten Schiedsgerichte treten im Haag zusammen, wenn die Parteien nicht etwas anderes bestimmen.

Die in den Art. 30--57 aufgestellten Regeln des Verfahrens vor dem Schiedsgericht geben uns zu keinen Bemerkungen Anlaß.

Es sei bloß hervorgehoben, daß auch diese Regeln einen rein fakultativen Charakter haben. Die Parteien können sie für das von ihnen zu bestellende Schiedsgericht ganz oder teilweise ablehnen oder modifizieren.

Nach Art. 58 soll die Ratifikation der Konvention binnen einer möglichst kurzen Frist erfolgen. Darüber aber, wann die Konvention in Kraft tritt, enthält diese eine ausdrückliche Bestimmung nicht. Tritt die Konvention mit oder sofort nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Haag oder erst mit Ablauf einer bestimmten Frist nach dieser Hinterlegung in Kraft?

Müssen eine größere Anzahl Staaten und, wenn ja, welche Zahl von Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, elio die Konvention in Vollzug gesetzt werden kann ? In Ermanglung einer ausdrücklichen Vorschrift wird wohl angenommen werden müssen, daß für jeden Staat der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention sei. Einzelausfiihrungsbestiinrnungen sind in den Art. 23 und 28 enthalten, wonach jede Vertragsmacht b i n n e n d r e i e r M o n a t e nach der Ratifikation der Übereinkunft bis auf vier Schiedsrichter zu bezeichnen und der ständige Verwaltungsrat sobald als möglich gebildet werden soll, nachdem mindestens nenn Mächte die Konvention ratifiziert haben.

II. Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.

Eine im Jahre 1874 auf Anregung des Kaisers Alexanders II.

von Rußland nach Brüssel einberufene internationale Konferenz

15 hatte den Entwurf einer Erklärung über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Déclaration internationale concernant les lois et coutumes de la guerre) festgestellt. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfes, wie die über die Rechte des Occupanten im besetzten Gebiete, über die Definition der Kriegführenden, die Erhebung von Kontributionen und Requisitionen, wurden damals von den kleinern und mittlern Staaten den Militärstaaten gegenüber, welche die Interessen der Invasions- und Occupationsarmeen vertraten, entschieden bekämpft. Als Rußland mit Rundschreiben vom 26. September/8. Oktober 1874 die Staaten, die an der Konferenz teilgenommen hatten, einlud, eine neue Konferenz zu beschicken, um eine Verständigung zu erzielen und eine definitive Vereinbarung zu unterzeichnen, gab der Bundesrat am 16. Juni ,,1875 folgende Antwort: ,,Bei aller Anerkennung der dem Anstoß zur Brüsseler Verhandlung zu Grunde liegenden menschenfreundlichen Bestrebungen kann sich der Bundesrat nicht verhehlen, daß einzelne der dort getroffenen Bestimmungen weder mit dem vaterländischen Bewußtsein noch den Überlieferungen des Schweizervolkes, noch mit der der Schweiz gebührenden Stellung im europäischen Staatenleben vereinbar wären. Um den Bedürfnissen der Schweiz in billigem Maße gerecht zu werden, müßte das Werk der Brüsseler Konferenz einer Revision unterzogen werden ; der Bundesrat wird nicht anstehen, sich bei einer zu diesem Ende einzuberufenden Konferenz vertreten zu lassen."1 Die geplante Konferenz kam aber nicht zu stände, und die Brüsseler Erklärung blieb im Stadium des Entwurfes.

Die Art. 9 und 10 der Erklärung, welche den Begriff ,,belligeranta (Kriegführender) umgrenzte, waren es, welche bei den auf die Defensive angewiesenen kleinen Staaten am meisten Bedenken erregten. Diese Artikel, welche in das der Haager Konvention beigefügte Reglement über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges unverändert als Artikel l und 2 aufgenommen worden sind, lauten: Art. 9. Die Gesetze, die Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und die freiwilligen Corps, wenn sie folgende Bestimmungen erfüllen: 1. wenn sie an ihrer Spitze eine Person haben, welche für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; 2. wenn sie ein festes und aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen;

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3. wenn sie die Waffen offen führen und 4. in ihrer Kriegführungdie Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche beobachten.

In den Staaten, wo die Milizen oder Freiwilligencorps das Heer oder einen Bestandteil desselben bilden, sind sie unter der Benennung ,,Armee" mit Inbegriffen.

Art. 10. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen gegriffen hat, ohne daß sie Zeit gehabt hätte, sich gemäß Art. 9 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, sofern sie die Gesetze und Bräuche des Krieges achtet.

Der damalige Vorsteher des Militärdepartements, Herr Bundesrat Welti. übte an diesen Bestimmungen scharfe Kritik. "Wenn die Schweiz in einen Krieg verwickelt wird -- heißt es in seinem Gutachten -- so muß derselbe mit der äußersten Kraftanstrengimg geführt werden; jeder, der e i n e W a f f e t r a g e n k a n n , hat für Verteidigung des Landes mitzuwirken, u n d d a s B e w u ß t s e i n d i e s e r P f l i c h t , das g l ü c k l i c h e r w e i s e in u n s e r m L a n d e b e s t e h t , s o l l in k e i n e r W e i s e getrübt werden geschweige denn, daß es den Behörden erlaubt wäre, durch irgend eine Zusage an a n d e r e Staaten s i c h d e s R e c h t e s d e s ä u ß e r s t e n W i d e r s t a n d e s z u beg e b e n . Mit dieser Auffassung stehen die Art. 9 und 10 des Entwurfes der Konferenz im Widerspruch. a ,,Es ist durchaus nicht annehmbar, wenn verlangt wird, daß alle Corps eine Person an ihrer Spitze haben, die für ihre Untergebenen verantwortlich ist. Die hier geforderte Verantwortlichkeit kann von keinem Chef übernommen werden und wird auch keinem Befehlshaber in der Armee zugemutet. Wie sollte vernünftigerweise ein General für eine völkerrechtswidrige Handlung haften, welche von einem Subalternoffiziere seines Corps begangen wird, oder dieser letztere für eine strafbare Handlung eines Soldaten seiner Compagnie? Der Natur der Sache nach kann ein Befehlshaber nur für das verantwortlich sein, was er anordnet, sowie für dasjenige, was er dem fehlbaren Untergebenen gegenüber zu thun unterläßt, nicht aber für den Fehler selbst, den dieser letztere begangen hat. Eine Verbindlichkeit, wie sie der Entwurf nicht etwa bloß den Landsturmführern oder den Kommandanten von freiwilligen Corps, sondern auch allen Milizoffizieren auferlegen will, würde notwendig dazu führen, daß der Offizier die rechtswidrigen Handlungen aller Untergebenen auf seine Rechnung zu

17 nehmen und, sobald er in die Hände des Feindes fällt, auch zu verantworten hätte.

,,Die Forderung, dass Milizen und Freiwillige ein festes und von ferne erkennbares Abzeichen tragen, ist an und für sich nicht zu bestreiten, kann aber zu den mannigfachsten Chikanen führen.

Wie gross ist die Distanz, auf welche das Zeichen erkennbar sein soll ? Auf die größte Schußweite der Handfeuerwaffen ist überhaupt kein noch so deutliches Ausrüstungszeichen für das bloße Auge erkennbar. Ein blosses Armband, ein gleichmäßiger Kaput oder Hut würde also unter keinen Umständen genügen und wäre übrigens, wenn eine allgemeine Erhebung stattfindet, auch nicht einmal zu beschaffen ,,In Art. 10 werden gegenüber den soeben besprochenen, und wie uns scheint, unerfüllbaren Bedingungen Ausnahmen aufgestellt, die aber bei näherer Betrachtung keine Vorteile gewähren.

,,Nach diesem Artikel wird die Bevölkerung eines b e s e t z t e n Landesteiles, welche dem Feinde Widerstand leistet, nicht als kriegführend angesehen. Die Teilnehmer einer solchen Unternehmung werden dem Kriegsgericht überliefert und nach Kriegsrecht behandelt. Eine solche Behandlung kann sich die Schweiz unter keinen Umständen gefallen lassen, und noch viel weniger kann sie dazu Hand bieten, zu ihrer Sanktion mitzuhelfen.

,,Aber auch die Rechte, welche der Entwurf den Bevölkerungen der n i c h t o c c u p i e r t e n Landesteile zuerkennen will, sind bei weitem nicht ausreichend. Diese Bevölkerung soll unter .der Bedingung als kriegführend angesehen werden, wenn sie nicht Zeit gehabt hat, sich nach Art. 9 zu organisieren. Wer soll darüber entscheiden, ob Zeit zu der verlangten Organisation vorhanden gewesen sei? Und giebt es ein Kriterium, nach dem die Frage erledigt werden kann? Man wird unter allen Umständen mit Grund behaupten können, jede Bevölkerung habe vor dem Kriege Zeit genug gehabt, die Vorbereitungen zu treffen, die Art. 9 fordert.

,,Wir schließen unsere Analyse der Art. 9 und 10 mit der Erklärung, daß dieselben von der Schweiz nie angenommen werden können und daß auch eine veränderte Redaktion so lange nicht annehmbar ist, als sie nicht das absoluteste Recht des Volkskrieges in allen Richtungen anerkennt.a Die hier hinsichtlich der Behandlung der zu den Waffen greifenden Bevölkerung eines besetzten Gebietes gegebene Auslegung von Art. 10 ist nach den Regeln der Logik unanfechtbar.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. III.

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Zieht man aber die Protokolle der Brüsseler Konferenz zu Rate, so ersieht man daraus, daß die Konferenz die Frage, ob jene Bevölkerung als kriegführende Partei anzuerkennen sei oder nicht, unentschieden gelassen hat. Einiges aus den interessanten Verhandlungen über diese wichtige Frage mag hier hervorgehoben werden.

Der ursprüngliche russische Entwurf verweigerte der Bevölkerung eines besetzten Gebietes ausdrücklich die Eigenschaft einer kriegführenden Partei. Die bezüglichen Bestimmungen lauteten : § 45. La population d'une localité qiii n'est pas encore occupée par l'ennemi et qui prend les armes pour la défense de la patrie, doit être envisagée comme partie belligérante et, si elle est faite prisonnière, elle doit être considérée prisonnière de guerre.

§ 46. Les individus faisant partie de la population d'un pays, dans lequel le pouvoir de l'ennemi est déjà établi, et qui se soulèvent contre lui les .armes à la main, peuvent être déférés à la justice et ne sont pas considérés comme prisonniers de guerre.

In der Sitzung vom 18. August 1874 beantragte der deutsche Delegierte, die §§ 45 und 46 mit einander zu verschmelzen, und schlug folgende Redaktion vor: ,,La population d'une localité occupée de fait, qui se soulève les armes à la main contre l'autorité établie, est soumise aux lois de la guerre en vigueur dans l'armée occupante. La population d'une localité non occupée, surprise par l'ennemi et combattant spontanément les troupes d'invasion, sera regardée comme belligérante tant qu'elle n'a pas eu le temps de s'organiser conformément à l'article 9 et qu'elle observe les coutumes et lois de la guerre."

Gegen die im ersten Teil dieses Antrages vorgesehene Behandlung der Bevölkerung eines besetzten Gebietes legte der Vertreter der Niederlande, Herr Landsberge, Verwahrung ein : ,,II lui semble,11 sagte er, ,,que la première partie n'est admissible pour aucun pays. Il admet qu'il y ait des nécessités en temps de guerre qui conduisent l'occupant à traiter avec rigueur la population qui se soulève. Comme elle n'a pas la force de son côté, la population n'a qu'à courber la tète. Mais livrer d'avance à la justice de l'ennemi des hommes qui, par patriotisme et à leurs risques et périls, s'exposent à tous les dangers qu'entraîné un soulèvement, serait un acte qu'aucun gouvernement n'oserait poser. ·t
Der belgische Vertreter (Baron Lambermont) bekämpfte ebenfalls den deutschen Antrag, indem er u. a. ausführte: ,,Ainsi que cela a été plusieurs fois dit par M. le délégué de Belgique, ainsi

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que hier encore cela a été constaté par M. le président, la défense de la patrie n'est pas seulement un droit, mais un devoir pour les peuples. 11 y a des choses qui se font à la guerre, qui se feront toujours et que Ton doit bien accepter. Mais il s'agit ici de les convertir en lois, en prescriptions positives et internationales. Si des citoyens doivent être conduits au supplice pour, avoir tenté de défendre leur pays au péril de leur vie, il ne faut pas qu'ils trouvent inscrit sur le poteau au pied duquel ils seront fusillés l'article d'un traité sic/né par leur propre gouvernement qui d'avance les condamnait à mort. Ce sont là des faits qu'il vaut mieux ne pas réglementer, si Ton n'est pas d'accord sur la teneur d'une disposition réglant le droit de prendre les armes dans le territoire occupé. En ce cas, M. le délégué de Belgique préférerait qu'on laissât la question dans le domaine du droit des gens, chacun demeurant entier dans ses droits, et qu'on abandonnât la rédaction proposée."

Oberst Lanza (italienischer Delegierter) schloß sich denjenigen Delegierten an, welche die Streichung des ersten Teiles des deutschen Antrages befürworteten.

Schließlich beantragte der Präsident -der Konferenz, General Jomini, diejenige Fassung, die wir vorhin als Art. 10 der Brüsseler Erklärung wiedergegeben haben. Diese Fassung wurde angenommen, aber mit dem Vorbehalt, daß die Frage betrefl'end das Recht der Bevölkerung eines besetzten Gebietes, als kriegführende Partei anerkannt zu werden, unpräjudiziert bleibe. S. actes de la Conférence de Bruxelles: Seite 162. M. le baron de Lambermont constate de son côté que Faccord n'existant pas sur ce point, la question de savoir si et dans quelles conditions les populations pourront prendre les armes dans le territoire occupé doit rester entière. Le protocole pourra mentionner que la question n'est tranchée ni dans un sens ni dans un autre. Si une guerre éclate, personne ne sera lié par un texte; on suivra les règles habituelles du droit des gens.

Der Erwähnung wert ist eine weitere Erklärung des ersten italienischen Delegierten (Seite 244 u. ff. des Protokolls) : ,,M. le premier délégué d'Italie est d'avis que l'art. 9 ne doit pas être considéré comme excluant, en principe, tout cas qui ne rentrerait pas dans les conditions qui sont énumérées dans cet article. Il
fixe seulement, selon lui, les conditions qui rendent absolu et indubitable le caractère de belligérants; en d'autres termes, les conditions qui établissent toujours la présomption juris et de jure que le combattant est un véritable belligérant. Mais ce

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caractère peut être acquis et constaté autrement; tel est le cas qu'on a cherché à définir dans l'art. 10. Les devoirs de la défense nationale sont réservés une fois pour toutes par M. le baron Blanc et son collègue à propos de cet article et des autres articles analogues du projet."

Hierauf erklärten der Baron Jomini und die Delegierten Österreichs, Frankreichs, der Schweiz, Belgiens und der Niederlande, daß sie den Artikel in gleichem Sinne auslegen.

Die Frage also, ob eine Bevölkerung, welche gegen den Feind im besetzten Gebiete zu den Waffen greift, die Rechte einer kriegführenden Partei beanspruchen kann, ist von der Brüsseler Konferenz nicht gelöst worden. Auch die Haager Konferenz hat im Hinblick auf die Schwierigkeit, einen Boden der Verständigung zu finden, sie im Dunkel gelassen. Aus den diesbezüglichen Verhandlungen heben wir folgendes hervor.

Um die allseitige Annahme der Art. 9 und 10 zu ermöglichen, gab der Präsident der betreffenden Kommission, von Martens, in der Sitzung vom 20. Juni folgende Erklärung ab : ,,Die Kommission ist einstimmig in dem Gedanken, daß es in hohem Grade erwünscht sei, die Kriegsgebräuche festzustellen und zu regeln. In diesem Sinne hat sie eine große Zahl von Sätzen angenommen, die zum Zweck haben, die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und der Bevölkerungen festzustellen, sowie die Leiden des Krieges zu mildern, soweit die militärischen Notwendigkeiten es gestatten. Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf allo in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken würden.

,,Hinwieder hat es nicht die Meinung der Konferenz sein können, daß die nicht vorgesehenen Fälle mangels geschriebener Rechtssätze der willkürlichen Beurteilung der Befehlshaber überlassen seien.

^In der Erwartung, daß es später gelinge, einen vollständigen Codex der Kriegsgesetze zu geben, hält die Konferenz für angezeigt, festzustellen, daß in den nicht in dieser Konvention v o r g e s c h r i e b e n e n Fällen die B e v ö l k e r u n g e n und die K r i e g f ü h r e n d e n unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des V ö l k e r r e c h t s bleiben, wie sie sich a u s d e n u n t e r c i v i l i s i e r t e n S t a a t e n g e l t e n d e n G e b r ä u c h e n , aus d e n G e s e t z e n d e r H u m a n i t ä t u n d den Forderungen des öffentlichen G e w i s s e n s ergeben.

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,,In d i e s e m S i n n e m ü s s e n i n s b e s o n d e r e die v o n der K o n f e r e n z a n g e n o m m e n e n Art. 9 und 10 v e r s t a n d e n w e r den. a Diese Erklärung wurde nicht nur im Protokoll erwähnt, sondern auch an die Spitze der Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges selbst gestellt.

In der gleichen Sitzung beantragte der Delegierte Großbritanniens, Sir John Ardagh, den Artikeln über die ,,Kriegführenden"' sei folgender Zusatz zu machen: ,,Nichts in diesem Kapitel darf so a u f g e f a ß t w e r d e n , als bezwecke es, das Recht zu schmälern oder z u unterdrücken, welches der Bevölkerung eines vom Feinde besetzten Landes zusteht, dem F e i n d , w i e e s i h r e P f l i c h t ist, m i t a l l e n e r l a u b t e n M i t t e l n d e n e n e r g i s c h e s t e n p a t r i o t i s c h e n Widerstand e n t g e g e n z u s e t z e n.a Die schweizerische Delegation schloß sich diesem Antrag anDagegen erhob sich der deutsche Delegierte Oberst v. Schwarzhof'f: Der beantragte Zusatz scheine beim ersten Blick harmlos, da er nur von erlaubten Mitteln spreche. Aber welches sind die erlaubten Mittel? Seiner Ansicht nach könnten es nur solche Mittel sein, welche den in den Art. 9 und 10 aufgestellten Bedingungen nicht widersprechen. Der Nachdruck aber, der von den Antragstellern auf diesen Zusatz gelegt werde, beweise, daß damit eine Erweiterung des bestehenden Rechts angestrebt werde. Dem gegenüber müsse betont werden, daß alle bisher angenommenen menschenfreundlichen Bestimmungen von der Voraussetzung ausgingen, daß den kriegführenden Armeen eine friedliebende Bevölkerung gegenüberstände. Sei dies nicht der Fall, so verlören die meisten Bestimmungen ihre Berechtigung. Damit solle keineswegs gesagt sein, daß die Erhebung des Volkes zur Verteidigung des Vaterlandes verwerflich sei; im Gegenteil müsse dies als ein unveräußerliches Recht und eine heilige Pflicht anerkannt werden.

Jedermann stehe es frei, in die Reihen der Armee einzutreten, eventuell könnten die Leute sich selbständig organisieren; die einfachste Organisation genüge ja, und das einfachste Abzeichen sei ausreichend ; die Massen vermöchten nichts, wenn sie nicht befehligt seien. Der Art. 10, welcher die kämpfende Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes unter der einzigen Bedingung als kriegführend anerkenne, daß sie die Kriegsgesetze befolge, sei ihm bedenklich; man müsse auch hier wenigstens das offene Tragen

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von Waffen und ein sichtbares Abzeichen verlangen ; es sei doch eine höchst fatale Lage für die Truppen, wenn sie nicht wüßten, ob sie friedliche Bauern oder kampfbereite Feinde vor sich hätten ; er habe schwere Bedenken gegen diesen Artikel, habe jedoch geschwiegen, müsse aber nunmehr erklären, daß der dermaligc Wortlaut für ihn das Äußerste an Konzessionen darstelle und daß er keinen Schritt weiter gehen werde.

Der russische Delegierte, Oberst Gilinsky, schloß sich dieser Auffassung an, indem er bemerkte: ,,Die Bevölkerung eines besetzten Gebietes, welche die Verbindungslinien angreift, kann nicht als k r i e g f ü h r e n d a n e r k a n n t w e r d e n , w e i l o h n e V e r b i n d u n g s l i n i e n d a s Heer n i c h t bestehen kann.a Das Ergebnis der ganzen Verhandlung war, daß, nachdem Sir John Ardagli seinen Zusatzantrag zurückgezogen hatte, die Art. 9 und 10 unverändert als Art. l und 2 des Reglements über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges angenommen wurden.

Obwohl diese Konvention noch andere Bestimmungen enthält, von denen wir im Interesse unseres Landes gewünscht hätten, daß sie nicht oder in etwas anderer Fassung angenommen worden wären, so hätten wir nicht gezögert, dieselbe zu unterzeichnen, wenn der Antrag Ardagh, der unsern prinzipiellen Standpunkt in der Frage der Massenerhebung vollkommen wahrte, zur Abstimmung gebracht und angenommen worden wäre. Da dies nicht geschah, so glaubten wir, im Hinblick auf die politische Bedeutung der Haager Abmachungen, keine Verpflichtung eingehen, sondern uns damit begnügen zu sollen, Ihnen Gelegenheit zu geben, die geschaffene Sachlage mit voller Sachkenntnis zu beurteilen.

Wir legen Ihnen zu diesem Zwecke den Text der Konventionen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und die Protokolle über die darüber im Haag gepflogenen Verhandlungen vor.

Sollten die eidgenössischen Räte bei Prüfung derselben dazn gelangen, die vorliegende Vereinbarung trott den von uns beanstandeten Art. l und 2 als vorteilhaft zu erachten, so kann der Beitritt zu derselben nach Art. 4 jederzeit erfolgen. Unsere Meinung ist aber noch die des Bundesrates vom Jahre 1874.

Seither ist zwar bei uns durch Gesetz vom 4. Dezember 1896 der Landsturm in der Weise militärisch organisiert worden, daß er alle wehrfähigen Schweizerbürger vom zurückgelegten 17.
bis zum vollendeten 50. Altersjahr umfaßt; die Frage der Massenerhebung hat somit an p r a k t i s c h e r Bedeutung verloren. Allein die prinzipiellen Bedenken, die im Jahre 1874 die Annahme

23 der Brüsseler Erklärung als unmöglich erscheinen ließen, sind nach unserer Autfassung noch heute vorhanden. Wir können uns das Recht, unser Land, wenn es angegriffen wird, mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, nicht verklausulieren lassen. Außerhalb des Auszuges, der Landwehr und des Landsturmes finden sich noch Leute, welche zur Verteidigung des Vaterlandes wirksam beitragen können. Wer möchte behaupten, daß sich gewisse historische Vorgänge, wenn unsere nationale Existenz selbst bedroht wäre, nicht mehr wiederholen könnten?

Und steht in einem solchen Augenblick höchster Gefahr das g a n z e Volk wie ein Mann auf und greift zu den Waffen, ohne sich dem Art. l des Haager Reglements gemäß zu organisieren, wer möchte diese Patrioten, wenn sie in die Hände des Feindes fallen, den Kriegsgerichten kraft einer von der Landesbehörde selbst unterzeichneten Übereinkunft überliefert haben ? Ihr Schicksal würde zwar das gleiche sein, ob wir der Haager Konvention beitreten oder nicht; aber im ersteren Falle hätten wir selbst das Urteil von vorneherein sanktioniert. Begreiflich ist der Standpunkt desjenigen Delegierten einer Großmacht, welcher behauptete, die Bevölkerung, die sich im besetzten Gebiete erhebe, könne nicht als kriegführende Partei anerkannt werden, weil es für eine Armee eine Notwendigkeit sei, sich den Rücken zu sichern ; wir aber haben uns nicht auf den Standpunkt des Befehlshabers einer Invasionsarmee zu stellen, sondern die Interessen eines Volkes zu wahren, das nur dann Krieg führt, wenn es angegriffen wird, in diesem Falle aber unter Aufbietung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und unter Ausnutzung aller jener Vorteile, die ihm ein zur Verteidigung sich vorzüglich eignendes Land bietet. Gewiß werden wir danach trachten, daß unser Volk schon in Friedenszeiten eine vom völkerrechtlichen Standpunkte aus unanfechtbare Organisation erhalte ; unser Landsturin ist bereits so organisiert, daß er als ein Bestandteil der Kriegsmacht unter allen Umständen auf den Schutz Anspruch hat, den das Völkerrecht Kriegführenden sichert. Allein hüten wir uns, durch Annahme jener Artikel zuzugeben, daß ein solches Volk, um sein Vaterland rechtmässig zu verteidigen, noch andere Bedingungen zu erfüllen hätte, als die allgemeinen Kriegsgebräuche zu beobachten. Man wende nicht ein,
daß die an die Spitze der Konvention gestellte Erklärung unsern Standpunkt genügend wahre. Wenn dies der Fall wäre, so hätte die Konferenz den Ardaghschen Antrag auch annehmen können. Angesichts der Äußerungen, die bei der Beratung dieses Antrages gefallen sind, nnd des bestimmten Wort-

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lautes von Art. l und 2 vermögen wir nicht, dieser Erklärung irgendwelche Bedeutung beizumessen.

Es wurde darauf hingewiesen, daß man uns, wenn wir die Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges nicht annehmen, im Ernstfalle vogelfrei erklären könnte. Diese Befürchtung ist nach unserer Auffassung durchaus nicht begründet, weil der Abschluß der in Rede stehenden Konvention zwischen einer Anzahl Staaten nicht die Wirkung haben kann, diejenigen allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts für nicht beitretende Staaten aufzuheben, welche schon vor der Haager Akte bestanden und unabhängig von ihr fortfahren werden, unter gesitteten Nationen Geltung zu haben. Auf diese Grundsätze weist ja die Konvention selbst in ihrer Einleitung hin. Der Umstand, daß wir dieser Vereinbarung wegen Art. l und 2 nicht beigetrcten sind, wird ebensowenig uns daran hindern, die sonstigen menschenfreundlichen Bestimmungen derselben in die Felddienstordnung der schweizerischen Armee aufzunehmen, damit unsere Milizen ihr Verhalten im Kriege danach richten können.

Außer den Bestimmungen über die Kriegführenden sind die Artikel über die Rechte des Occupanten im besetzten Gebiete wichtig. Der Occupant hat für die Ruhe und Ordnung auf dem besetzten Gebiete zu sorgen. Als besetzt gilt ein Gebiet erst dann, wenn es thatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres ist.

Ein Antrag war gestellt worden, wonach jede Änderung der im Frieden bestehenden Gesetze ausgeschlossen sein sollte. Art. 43 ist das Ergebnis eines Kompromisses; er bestimmt, daß der besetzende Teil alle von ihm abhängenden Maßregeln zu treffen hat, um die Ordnung und das öffentliche Leben nach Möglichkeit zu sichern, wobei die im Lande geltenden Gesetze, w e n n n i c h t u n ü b e r w i n d l i c h e H i n d e r n i s s e e n t g e g e n s t e h e n , /AI achten sind. Mit Bezug auf die Erhebung von Steuern im occupierten Gebiete wurde nach langen Verhandlungen beschlossen, daß der Occupant, wenn er die zu gunsten des Staates bestehenden S t e u e r n , Abgaben und Zölle erhebt, so viel als möglich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften verfahren und aus den erhobenen Geldern die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in gleichem Maße tragen soll, wie die gesetzmäßige Gewalt hierzu verpflichtet war (Art. 43). Anderweitige Kontributionen
in Geld dürfen im besetzten Gebiete nur zur Befriedigung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung des Landes erhoben werden. Unser Antrag, diese Befugnis durch die Worte ,,nur im Notfalle" einzuschränken, konnte nicht durchgesetzt werden. Re-

25 quisitionen von Naturalien oder Dienstleistungen können Gemeinden und Einwohnern nur für die Bedürfnisse der Occupationsarmee auferlegt werden. Diese Leistungen müssen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung in sich schließen, an den Kriegsoperationen gegen ihr Vaterland teilzunehmen (Art. 52). Die Occupationsarmée darf das Bargeld, die Fonds und die fälligen Forderungen, die dem Staate selbst gehören, mit Beschlag belegen; ebenso alle im Eigentum des Staates stehenden beweglichen Sachen, die Kriegszwecken dienen können (Transportmittel, Waffenniederlagen etc.).

Auch das Eisenbahnmaterial, die Dampfschiffe, Landtelegraphen, Telephone, Waffenniederlagen und jede Art Munition, die Eigentum von Gesellschaften oder Privatpersonen sind, kann der Occupant in Beschlag nehmen, aber er muß sie wieder zurückerstatten ; die Entschcädigungsfrage wird bei Abschluß des Friedens geregelt.

Unser Antrag, es sei auch das dem feindlichen Staate gehörende Eisenbahnmaterial nach Beendigung des Krieges zurückzuerstatten, wurde nicht angenommen. Ebensowenig ein Antrag, welcher dahin ging, das aus n e u t r a l e n S t a a t e n kommende Eisenbahnmaterial sei s o f o r t zurückzugeben. Art. 54 bestimmt nur, daß dieses Material sobald als möglicli zurückgesandt werden soll.

Hinsichtlich der staatlichen l i e g e n d e n Güter ist festgesetzt, daß der besetzende Staat sich nur als Verwalter und Nutznießer betrachten soll (Art. 55). Die Güter der Gemeinden und der Anstalten, die dem Gottesdienst, der Wohlthätigkeit, dem Unterricht, der Kunst und der Wissenschaft gewidmet sind, sollen, auch wenn sie dem Staate gehören, als Privateigentum behandelt werden.

Jede absichtliche Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung solcher Anstalten, sowie von historischen Denkmälern oder Werken der Kunst und der Wissenschaft ist verboten und muß geahndet werden (Art. 56). Auch die Frage wurde erörtert, ob und inwieweit die S t a a t s b e a m t e n dem Occupanten ihre Dienste zur weitern Verwaltung des besetzten Gebietes zur Verfügung stellen sollten. Man konnte sich aber hierüber nicht einigen und ließ die Frage ungelöst.

Von Bedeutung sind auch für uns die Bestimmungen über die bei den N e u t r a l e n i n t e r n i e r t e n K r i e g f ü h r e n d e n und v e r p f
l e g t e n V e r w u n d e t e n . Der neutrale Staat, auf dessen Gebiet Kriegführende übertreten, soll sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz internieren und ihnen Nahrung, Kleidung und die durch die Humanität gebotenen Hülfsmittel gewähren.

Die Kosten der Internierung sind nach dem Friedensschlüsse zurück-

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zuerstatten. Der neutrale Staat k a n n die Beförderung von Kranken und Verwundeten, die den beiden kriegführenden Heeren angehören, durch sein Gebiet gestatten, unter der Bedingung, daß die sie führenden Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial enthalten. Es wurde hiergegen eingewendet, daß eine derartige Maßnahme einen großen Vorteil d e m e i n e n Heere durch Entlastung seiner \^erkehrsmittel gewähren könnte. Auf die von anderer Seite gemachte Bemerkung aber, daß diese Kranken- und Ver·wundetentransporte doch Angehörige der beiden Heere enthalten würden und daß es ein Gebot der Menschlichkeit sei, solche Inanspruchnahme neutralen Gebietes unter Umständen zu gestatten, wurde jene Einwendung fallen gelassen.

III. Konvention über die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg.

Die Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs vom 22. August 1864 bezieht sich nur auf den Landkrieg. Im Jahre 186S war der Versuch gemacht worden, die Grundsätze dieser Konvention auch auf die Kriegführung zur See auszudehnen ; der von einer internationalen Konferenz in Genf festgestellte Entwurf einer ZusatzUbereinkunft blieb aber von den Mächten unratifiziert. Dieser Entwurf bestand aus fünfzehn Artikeln ; fünf davon betrafen den Landkrieg, modifizierten und ergänzten in einigen Punkten die Genfer Konvention ; neun bezogen sich auf die bei Seekriegen den Kranken, Verwundeten und Schiffbrüchigen zu leistende Hülfe; Art. 15 enthielt allgemeine Bestimmungen Die von ûer Haager Konferenz ausgearbeitete Konvention läßt den Genfer Vertrag unverändert und regelt bloß die Vorhältnisse zur See. Nach dem im Schlußprotokoll ausgedrückten Wunsche sollen die landkriegsrechtlichen Bestimmungen der Genfer Konvention von einer weiter einzuberufenden Konferenz einer Durchsicht unterzogen werden. Der Bundesrat wird fortfahren, dieser Frage, die ihn schon vor dem Zusammentritt der Haager Konferenz beschäftigt hatte, seine Aufmerksamkeit zu schenken und zur geeigneten Zeit die nötigen Schritte zur Verwirklichung jenes Wunsches thun.

Die vorliegende Übereinkunft ist als ein Fortschritt gegen den bisherigen Zustand zu begrüßen, wenn sie auch nach unserer

27 Auffassung nicht durchweg den Forderungen der Humanität entspricht. Die Schwierigkeit der Aufgabe lag darin, daß, während im Landkrieg die Unverletzlichkeit des Privateigentums ein längst anerkanntes Prinzip ist, im Seekrieg mit Bezug auf feindliches Gut unter feindlicher Flagge einfach das Beuterecht gilt. Die Haager Konferenz hat hieran nichts geändert, sondern sich darauf beschränkt, unter Ziffer 5 des Schlußprotokolles den Wunsch zu formulieren, daß der Vorschlag, welcher bezweckt, das Privateigentum im Seekrieg für unverletzlich zu erklären, einer weitern Konferenz zur Prüfung überwiesen werden möge. Dies muß festgehalten werden, wenn man die nachfolgenden Bestimmungen der Konvention über die Ausdehnung der Grundsätze des Genfer Vertrages von 1864 verstehen will.

Die m i l i t ä r i s c h e n H o s p i t a l s c h i f f e , d . h . diejenigen Schiffe, welche von den Staaten speciell oder ausschließlich zu dem Zwecke erbaut und ausgerüstet werden, den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, dürfen nicht mit Beschlag belegt werden, wenn sie bei der Eröffnung oder im Laufe d e r Feindseligkeiten, j e d e n f a l l s b e v o r s i e i n T h ä t i g k e i t t r e t e n , den kriegführenden Mächten angemeldet worden sind.

Den gleichen Schutz genießen diejenigen H o s p i t a l s c h i f f e , welche ganz oder zum Teil von Privatpersonen oder von offiziell anerkannten Hülfsgesellschaften d e r k r i e g f ü h r e n d e n M ä c h t e ausgerüstet sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a. sie müssen ein von ihrem eigenen Staate ausgestelltes amtliches Patent (commission officielle) erhalten haben ; b. ihre Namen müssen dem andern Kriegführenden mitgeteilt worden sein, noch bevor sie in Thätigkeit getreten sind ; c. sie müssen einen amtlichen Ausweis darüber mit sich führen, daß sie während ihrer Ausrüstung und bei ihrem Auslaufen von der zuständigen Behörde kontrolliert worden sind.

Diejenigen H o s p i t a l s c h i f f e , welche ganz oder zum Teil von Privatpersonen oder von offiziell anerkannten Hülfsvereirien n e u t r a l e r L ä n d e r ausgerüstet sind, dürfen ebenfalls nicht weggenommen werden, wenn sie ein amtliches Patent (commission -officielle) ihrer neutralen Regierung besitzen und den kriegführenden Mächten vor Ausbruch oder während der Dauer der Feindseligkeiten, jedenfalls aber bevor sie in Thätigkeit treten, als Lazarettschiffe angemeldet werden.

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Alle diese Formalitäten dürften sich bei Ausbruch eines Krieges als hemmend erweisen, wenn nicht schon in Friedenszeiten das Nötige vorbereitet wird.

Art. 4 stellt die Vorschriften auf, denen sich die Hospitalschiffe im Interesse der Kriegsoperationen zu unterwerfen haben: sie dürfen die Bewegungen der Kriegführenden nicht hindern; diese können sie be- und durchsuchen, ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, oder eine bestimmte Richtung vorschreiben, sie sogar, wenn die Umstände es erheischen, zurückhalten.

» Die H a n d e l s s c h i f f e e i n e r k r i e g f ü h r e n d e n M a c h t bleiben dem allgemeinen Seekriegsrechte unterworfen ; sie können also vom Feinde erbeutet werden, auch dann, wenn sie neben andern Reisenden und Frachten Kranke und Verwundete an Bord haben.

N e u t r a l e H a n d e l s s c h i f f e , Yachten, Boote, welche Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der kriegführenden Mächte aufgenommen haben, können dieses T r a n s p o r t e s w e g e n nicht mit Beschlag belegt werden (ne peuvent être capturés pour le fait de ce transport), wohl aber wegen anderweitiger Verletzungen der Neutralität, wenn sie z. B. Konterbande mit sich führen oder eine Blockade durchbrechen.

Geistliche, Ärzte und Krankenpfleger dürfen nicht zu Kriegsgefangenen gemacht werden; sie können, wenn sie ihr Schiff verlassen, die ihnen gehörigen Gegenstände der Krankenpflege mitnehmen. Das in Feindeshand gefallene Sanitätspersonal ist verpflichtet, seine Sanitätsdienste weiter zu verrichten, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der feindliche Oberbefehlshaber es gestattet.

Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, welche in die Gewalt des Feindes geraten, werden Kriegsgefangene. Der Feind kann sie in seiner Gewalt behalten oder sie in einen Hafen seines eigenen Staates oder in e i n e n n e u t r a l e n H a f e n oder in einen Hafen des kriegführenden Gegners schaffen lassen (Art. 9).

Werden sie in einem neutralen Hafen ausgeschifft, was selbstverständlich nur mit der Erlaubnis des neutralen Staates geschehen kann, so sollen sie in Ermanglung besonderer Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden und dem neutralen Staate von diesem so verwahrt werden, daß sie nicht mehr an dem Krieg teilnehmen können (Art. 10).

29 Nicht ohne Grund wurde eingewendet, daß die Bestimmung, welche einem Kriegführenden die Möglichkeit gewährt, die Verwundeten und Kranken in einen neutralen Hafen abzuschieben und auf diese Weise in seinen Bewegungen und Operationen freier zu werden, gegen die Regeln der Neutralität verstößt. Ausschlaggebend war aber für die Konferenz der Gesichtspunkt der Menschlichkeit, welche verlangt, daß den Kranken und Verwundeten die Leiden einer langen Reise bis zu einem heimatlichen Hafen erspart werden sollten, wenn sie in einem nahen neutralen Hafen ausgeschifft werden können.

Art. 10, welcher dem neutralen Staate die Verpflichtung auferlegt, die von ihm aufgenommenen Kranken, Verwundeten und Schiffbrüchigen zu internieren, soll indessen keine Rechtskraft erlangen. England hat nämlich, nachdem die Konferenz auseinandergegangen war, der niederländischen Regierung erklärt, daß es die Konvention über die Anwendung der Grundsätze der Genfer Akte auf den Seekrieg nur dann unterzeichnen könnte, wenn ihm gestattet würde, den Art. 10 vorzubehalten. Die Gesetze Englands über die persönliche Freiheit (habeas corpus) könnten einer Internierung kranker und verwundeter Soldaten entgegenstehen und somit die Anwendung von Art. 10 unmöglich machen. Es wurde England gestattet, diesen Vorbehalt zu machen ; dieses Beispiel ahmten andere Staaten (Deutsehland, die Vereinigten Staaten Amerikas und die Türkei) nach. Dadurch wurde die allseitige Ratifikation der Übereinkunft beträchtlich erschwert. Die niederländische Regierung machte daher den Vorschlag, Art. 10 möchte von der Ratifikation ausgeschlossen werden. Die meisten Staaten, darunter auch die Schweiz, haben diesem Vorschlag zugestimmt.

Demgemäß gestatten wir uns, Ihnen zu beantragen, Sie wollen Ihre Ratifikation nicht auf Art. 10 erstrecken. Die Bestimmungen von Art. 9, wonach Kranke, Verwundete und Schiffbrüchige in einem neutralen Hafen gelandet werden dürfen, wenn der neutrale Staat es gestattet, bleibt bestehen.

IV. Erklärung betreffend das Verbot, Geschosse oder Sprengstoffe aus Luftballons oder auf ähnliche andere neue Art zu werfen.

Die Geltungsdauer dieser Erklärung ist auf fünf Jahre beschränkt. Alle Staaten, Großbritannien ausgenommen, haben sie unterzeichnet.

30

V. Erklärung betreffend das Verbot, Geschosse zu verwenden, deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten.

Diese Erklärung ist von allen Staaten, mit Ausnahme Großbritanniens und der Vereinigten Staaten Amerikas, unterzeichnet worden.

VI. Erklärung betreffend das Verbot, Kugeln zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit hartem Mantel, welcher den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.

Die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 verbietet die Verwendung von Geschossen, welche bei einem Gewichte unter 400 Gramm entweder explodierend oder mit entzündlichen oder brennbaren Stoffen gefüllt sind. Es fallen also unter dieses Verbot nur Geschosse aus Handfeuerwaffen, welche mit einer Sprengladung versehen sind, die sich beim Aufschlag entzündet und das Platzen des Geschosses im getroffenen Körper herbeiführt. Diese Geschosse waren lediglich zu dem Zwecke eingeführt worden, Munitionswagen in die Luft zu sprengen. Da aber dabei nicht verhindert werden konnte, daß auch Menschen getroffen wurden, die dann einen qualvollen Tod zu erdulden hatten, so wurde durch die Petersburger Erklärung die Verwendung derartiger Geschosse gänzlich untersagt.

Es giebt nun andere Geschosse, welche, wenn nicht dem Buchstaben, so doch dem Geiste der Petersburger Erklärung nach verpönt sein sollten : dies sind die Bleispitzengeschosse (Dum-DumGeschosse genannt, weil sie in der Staatsfabrik Dum-Dum bei Kalkutta hergestellt werden) und die Hohlspitzengeschosse. Beim Dum-Dum-Geschoss reicht der harte Mantel vom Boden nur bis zum Beginn der eiförmigen Spitze, so daß in der Spitze selbst der Bleikern frei zu Tage liegt. Dieser staucht sich beim Eindringen in den menschlichen Körper pilzförmig oder zersplittert und erzeugt wahrhaft grausame Wunden. Das Hohlspitzengeschoss enthält in der konischen Spitze eine walzenförmige Höhlung, welche beim Auftreffen ebenfalls eine erhebliche Formveränderung bewirkt.

Wir hatten unsern Delegierten die Instruktion erteilt, zu beantragen, daß alle Gewehrgeschosse, welche durch ihre Defor-

31 mierung den Charakter der Wunden und die Leiden des Getroffenen erschweren, untersagt werden sollten. Die Konferenz hat diesen Antrag in der Fassung der Ihnen zur Genehmigung vorliegenden Erklärung angenommen. Alle Staaten, mit Ausnahme Großbritanniens, der Vereinigten Staaten Amerikas und Portugals, haben diese Erklärung unterzeichnet.

Dies das Ergebnis der im Haag gepflogenen Beratungen. Wenn auch manche Hoffnungen, welche die von einem hochherzigen Gedanken eingegebene Initiative des russischen Kaisers erweckt hatte, nicht in Erfüllung gegangen sind, so hat doch die Haager Konferenz ein Werk geschaffen, welches ihr zur Ehre gereicht und für die weitere Gestaltung des Völkerrechts von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

Wir schließen diese Botschaft mit dem Antrag, Sie wollen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes den von uns unterzeichneten Konventionen und Erklärungen die Ratifikation erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

32

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation der Haager Konventionen und Erklärungen vom 29. Juli 1899.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1900 ; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: I. Die am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konventionen und Erklärungen, nämlich : 1. die Konvention zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten ; 2. die Konvention betreffend die Ausdehnung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg; 3. die Erklärung betreffend das Werfen von Geschossen oder Explosivstoffen aus Luftballons oder auf ähnliche andere neue Art;

33

4. die Erklärung betreffend die Verwendung von Geschossen, die erstickende oder giftige Gase verbreiten; 5. die Erklärung betreffend den Gebrauch von Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder abplatten, werden, mit Ausnahme von Art. 10 der Konvention über die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg, ·genehmigt.

E. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

iBundesblatf.

52. Jahrg. Bd. III.

34

Acte final de la

Conférence Internationale de la Paix.

La Conférence Internationale de la Paix, convoquée dans no haut sentiment d'humanité par Sa Majesté l'Empereur de Toutes les Ruissies, s'est réunie, sur l'invitation du Gouvernement de Sa Majesté la Reine des Pays-Bas, à la Maison Royale du Bois à la Haye, le 18 mai 1899.

Les Puissances, dont rénumération suit, ont pris part à la Conférence, pour laquelle Elles avaient désigné les Délégués nommés ci-après : L'Allemagne : Son Exc. le Comte de Münster, Ambassadeur d'Allemagne à Paris, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Baron de Stengel, Professeur à l'Université de Munich, Second Délégué.

M. le Docteur Zorn, Conseiller Intime de Justice, Professeur à l'Université de Königsberg, Délégué scientifique.

M. le Colonel de Groß de Schwarzhoff, Commandant du 5me Régiment d'Infanterie, n° 94, Délégué technique.

M. le Capitaine de Vaisseau Siegel, Attaché Naval à l'Ambassade Impériale à Paris, Délégué technique.

L'Autriche-Hongrie : Son Exe. le Comte E. Welserheimb, Ambassadeur extraordinaire et plénipotentiaire, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

35

M. Alexandre Okolicsánz d'Oklicsna, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Second Délégué, Plénipotentiaire.

M. Gaétan Mérey de Kapos-Mére, Conseiller d'Ambassade et Chef du Cabinet du Ministre des Affaires Etrangères, Délégué adjoint.

M. Henri Laminaseli, Professeur à l'Université de Vienne, Délégué adjoint.

M. Victor de Khuepach su Bied, Zimmerlehen et Haslburg, LieutenantColonel de FEtat-Major général, Délégué adjoint.

M. le Comte Stanislas Soltylc, Capitaine de Corvette, Délégué adjoint.

La Belgique: Son Exe. M. Auguste Beernaert, Ministre d'Etat, Président de la Chambre des Représentants, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Comte de Grelle Regier, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Chevalier Descamps, Sénateur, Délégué Plénipotentiaire.

M.

M.

M.

M.

La Chine: Yany Yü, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à St-Pétersbourg, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

Lou-Tseng-Tsiany, Second Délégué.

Hoo-Wei-Teh. Second Délégué.

Ho-7en-Cheng, Conseiller de Légation, Délégué adjoint.

Le Danemark: M. le Chambellan Fr. E. de Bille, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Londres, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. J. G. F. von ScJinacJtt, Colonel d'Artillerie, Ancien Ministre de la Guerre, Second Délégué, Plénipotentiaire.

L'Espagne : Son Exe. le Duc de Tetuan, Ancien Ministre des Affaires EtrangèreSj Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. W. Ramiree de Villa Urrutia, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Bruxelles, Délégué Plénipotentiaire.

36

M. Arthur de Baguer, Envoyé extraordinaire et Ministre pièni potentiaire à la Haye, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Comte del Serrallo, Colonel, Attaché Militaire à la Légation d'Espagne à Bruxelles, Délégué adjoint.

Les Etats-Unis d'Amérique: Son Exe. M. Andrew D. WJiHe, Ambassadeur des Etats-Unis à Berlin, Délégué Plénipotentiaire.

L'Honorable Seth Loiv, Président de l'Université Columbia à NewYork, Délégué Plénipotentiaire.

M. Stanford Newél, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Délégué Plénipotentiaire.

M. Alfred T. Molimi, Capitaine de Vaisseau, Délégué Plénipotentiaire.

M. William Orozier, Capitaine d'Artillerie, Délégué Plénipotentiaire.

M. Frederick W. Halls, Avocat à New-York, Délégué et Secrétaire de la Délégation.

Les Etats-Unis Mexicains: M. de Hier, Envoj'é extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Paris, Délégué Plénipotentiaire.

M. Zenil, Ministre-Résident à Bruxelles, Délégué Plénipotentiaire.

M.

M.

M.

M.

M.

M

La France : Léon Bourgeois, Ancien Président du Conseil, Ancien Ministre des Affaires Etrangères, Membre do la Chambre des Députés, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

Georç/es Bihourd, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Deuxième Délégué, Plénipotentiaire.

le Baron d' Estournelles de Constant, Ministre plénipotentiaire, Membre de la Chambre des Députés, Troisième Délégué, Plénipotentiaire.

Mounier, Général de Brigade, Délégué technique.

Péphau, Contre-Amiral, Délégué technique.

Louis Renault, Professeur à la Faculté de Droit de Paris, Jurisconsulte-Conseil du Ministère des Affaires Etrangères, Délégué technique.

37

La Grande-Bretagne et Irlande: Son Exe. le Très Honorable Sir Julian Pauncefote, Membre du Conseil Privé de Sa Majesté, Ambassadeur extraordinaire et plénipotentiaire du Royaume-Uni à Washington, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

Sir Henri/ Howard, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Second Délégué, Plénipotentiaire.

Sir John A. Fislier, Vice-Amiral, Délégué technique.

Sir J. (]. Ardagli, Général-Major, Délégué technique.

M. le Lieutenant-Colonel C. à Court, Attaché Militaire à Bruxelles et, à la Haye, Délégué technique adjoint.

La Grèce: M. N. Deli/anni, Ancien Président du Conseil, Ancien Ministre des Affaires Etrangères, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Paris, Délégué Plénipotentiaire.

L'Italie : Son Exe. le Comte Nigra, Ambassadeur d'Italie à Vienne, Sénateur du Royaume, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. le Comte A. Zannine, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Deuxième Délégué, Plénipotentiaire.

M. le Chevalier Guido Pompilj, Député au Parlement italien, Troisième Délégué, Plénipotentiaire.

M. le Chevalier Louis Zuccari, Général-Major, Délégué technique.

M. le Chevalier Auguste Bianco, Capitaine de Vaisseau, Attaché Naval à l'Ambassade Royale à Londres, Délégué technique.

Le Japon: M. le Baron Hayaslii, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à St-Pétersbourg, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. J. Motono, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Bruxelles, Second Délégué, Plénipotentiaire.

M. Vyéliara, Colonel, Délégué technique.

M. Sakamoto, Capitaine de Vaisseau, Délégué technique.

M. Nagao Ariga, Professeur de Droit International à l'Ecole Supérieure de Guerre et à FEcole de Marine à Tokio, Délégué technique.

38

Le Luxembourg: Son Exe. M. Eysclien, Ministre d'Etat, Président du Gouvernement Grand-Ducal, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Comte de Villers, Chargé d'Affaires à Berlin, Délégué Plénipotentiaire.

Le Monténégro: Son Exe. M. le Conseiller Privé Actuel de Staaï, Ambassadeur de Russie à Londres, Délégué Plénipotentiaire.

Les Pays-Bas: M. le Jonkheer A. P. G. van Karnebeel;,, Ancien Ministre des Affaires Etrangères, Membre de la Seconde Chambre des Etats-Généraux, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Général J. C. C. Den Beer Portiigael, Ancien Ministre de k Guerre, Membre du Conseil d'Etat, Délégué Plénipotentiaire.

M. T. H. C. Asser, Membre du Conseil d'Etat, Délégué Plénipotentiaire.

M. E. N. Balmsen, Membre de la Première Chambre des EtatsGénéraux, Délégué Plénipotentiaire.

M. A. P. Tadema, Capitaine de Vaisseau, Chef de l'Etat-Major de la Marine Néerlandaise, Délégué technique.

La Perse: M. FAide de Camp Général Mirsa Eisa Khan, Arfa-Ud-DovkJi, Envoyé extraordinaire et Blinistre plénipotentiaire à St. Pétersbourg et à Stockholm, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. Mina Samad Khan, Montazis-Saltaneli, Conseiller de Légation à St-Pétersbourg, Délégué adjoint.

Le Portugal: M. le Comte de Macedo, Pair du Royaume, Ancien Ministre de la Marine et des Colonies, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Madrid, Délégué Plénipotentiaire.

M. d'Ornellas Vasconcellos, Pair du Roj'aume, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à St-Pétersbourg, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Comte de Selir, Envoj'é extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Délégué Plénipotentiaire.

39

M. le Capitaine de Vaisseau Augusto de Castilho, Délégué technique M. le Capitaine de l'Btat-Major Général Ayres d'Ornellas, Délégué technique.

La Roumanie: M. Alexandre Beldiman, Envoyé. extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Berlin, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. Jean N. Papiniu, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye, Second Délégué, Plénipotentiaire.

M. le Colonel Aide-de-Camp Constantin Coanda, Directeur de l'Artillerie au Ministère de la Guerre, Délégué technique.

La Russie: Son Exe. M. le Conseiller Privé Actuel de Staal, Ambassadeur de Russie à Londres, Délégué Plénipotentiaire.

M. de Härtens, Membre Permanent du Conseil du Ministère Impérial des Affaires Etrangères, Conseiller Privé, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Conseiller d'Etat Actuel de Basily, Chambellan, Directeur du Premier Département du Ministère Impérial des Affaires Etrangères, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Conseiller d'Etat Actuel Baffalovicli, Agent du Ministère Impérial des Finances en France, Délégué technique.

M. Ghlinsty, Colonel de l'Etat-Major Général, Délégué technique.

M. le Comte Barantzew, Colonel de l'Artillerie Montée de la Garde, Délégué technique.

M. Scheine, Capitaine de frégate, Agent Naval de Russie eu France, Délégué technique.

M. Ovtcliinmlcoiv, Lieutenant de Vaisseau, Professeur de Jurisprudence, Délégué technique.

La Serbie: M. Miyatovitcli, Envoyé extraordinaire et Blinistre plénipotentiaire à Londres et à la Haye, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Colonel Maschine, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Cettigné, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Docteur Voïslave Veljlwvitcli, Professeur à la Faculté de Droit de Belgrade, Délégué adjoint.

40

M.

M.

M.

M.

Le Siam: Phi/a Sutïya Nuvatr, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à St-Pétersbourg et à Paris, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

Phi/a Visuddlia Suriya Saldi, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à la Haye et à Londres, Deuxième Délégué, Plénipotentiaire.

Gli. Corrayioni d'Orelli, Conseiller de Légation, Troisième Délégué.

Edouard Rolin, Consul-Général de Siam en Belgique, Quatrième Délégué.

La Suède et la Norvège: M. le Baron de Bûdt, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire près la Cour Royale d'Italie, Délégué Plénipotentiaire.

Suède : M. P. H. E. Srändström, Colonel, Chef du premier Régiment des Grenadiers de la Garde, Délégué technique.

jtf. G. A, M. de Hjulhammar, Capitaine de Vaisseau, Délégué technique, Norvège : M. W. Konoio, Président de TOdelsting, Délégué technique.

M. J. J. TJiauloiv, Général-Major, Médecin-Général de l'Armée et de la Marine, Délégué technique.

La Suisse: M. le Dr. Arnold, Eotli, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire à Berlin, Délégué Plénipotentiaire.

M. le Colonel Arnold Kunsli, Conseiller National, Délégué.

M. Edouard Odier, Conseiller National, Délégué Plénipotentiaire.

La Turquie: Son Exe. Turlalian Pacha, Ancien Ministre des Affaires Etrangères, Membre du Conseil d'Etat, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

Noury Bey, Secrétaire-Général au Ministère des Affaires Etrangères, Délégué Plénipotentiaire.

Abdullah Pacha, Général de Division d'Etat-Major, Délégué Plénipotentiaire.

Mehemed Pacha, Contre-Amiral, Délégué Plénipotentiaire.

41 La Bulgarie: M. le Docteur Dvrmin I. Stancioff, Agent Diplomatique à St-Pétersbourg, Premier Délégué, Plénipotentiaire.

M. le Major Christo Hessaptchieff, Attaché Militaire à Belgrade, Second Délégué, Plénipotentiaire.

Dans une série de réunions, tenues du "18 mai au 29 juillet 1899, où les délégués précités ont été constamment animés du désir de réaliser, dans la plus large mesure possible, les vues généreuses de l'Auguste Initiateur de la Conférence et les intentions de leurs Gouvernements, la Conférence a arrêté, pour être soumis à la signature des plénipotentiaires, le texte des Conventions et Déclarations énumérées ci-après et annexées au présent Acte: I. Convention pour le règlement pacifique des conflits internationaux.

II. Convention concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre.

III. Convention pour l'adaptation à la guerre maritime des principes de la Convention de Genève du 22 août 1864.

IV. Trois Déclarations concernant: 1° l'interdiction de lancer des projectiles et des explosifs du haut do ballons ou par d'autres modes analogues nouveaux ; 2° l'interdiction de l'emploi des projectiles qui ont pour but unique de répandre des gaz asphyxiants ou délétères ; 3° l'interdiction de l'emploi de balles qui s'épanouissent ou s'aplatissent facilement dans le corps humain, telles que les balles à enveloppe dure dont l'enveloppe ne couvrirait pas entièrement le noyau ou serait pourvue d'incisions.

Ces Conventions et Déclarations formeront autant d'actes séparés. Ces actes porteront la date de ce jour et pourront être signés jusqu'au 31 décembre 1899 par les plénipotentiaires des Puissances représentées à la Conférence Internationale de la Paix à la Haj'e.

Obéissant aux mêmes inspirations, la Conférence a adopté à l'unanimité la Résolution suivante: La Conférence estime que la limitation des charges militaires qui pèsent actuellement sur le monde est grandement désirable pour l'accroissement du bien-être matériel et moral de l'humanité.

42 Elle a, en outre, émis les Voeux suivants : 1° La Conférence, prenant en considération les démarches préliminaires faites par le Gouvernement Fédéral Suisse pour la revision de la Convention de Genève, émet le voeu qu'il soit procédé à bref délai à la réunion d'une conférence spéciale ayant pour objet la revision do cette Convention.

Ce voeu a été voté à l'unanimité.

2° La Conférence émet le voeu que la question des droits et des devoirs des neutres soit inscrite au programme d'une prochaine conférence.

3° La Conférence émet le voeu que les questions relatives aux fusils et aux canons de marine, telles qu'elles ont été examinées par elle, soient mises à l'étude par les Gouvernements, en vue d'arriver à une entente concernant la mise en usage de nouveaux types et calibres.

4° La Conférence émet le voeu que les Gouvernements, tenant compte des propositions faites dans la Conférence, mettent à l'étude la possibilité d'une entente concernant la limitation des forces armées de terre et de mer et des budgets de guerre.

5° La Conférence émet le voeu que la proposition tendant à déclarer l'inviolabilité de la propriété privée dans la guerre sur mer soit renvoyée à l'examen d'une conférence ultérieure.

6° La Conférence émet le voeu que la proposition de régler la question du bombardement des ports, villes et villages par une force navale soit renvoyée à l'examen d'une conférence ultérieure.

Les cinq derniers voeux ont été votés à l'unanimité, sauf quelles abstentions.

En foi de quoi, les plénipotentiaires ont signé le présent acte et y ont apposé leurs cachets.

Fait à. La Haye le vingt-neuf juillet mil huit cent quatre-vingt dix-neuf en un seul exemplaire qui sera déposé au Ministère des Affaires Etrangères et dont des copies, certifiées conformes, seront délivrées à toutes les Puissances représentées à la Conférence.

Pour l'Allemagne :

(L. S.) MUnster.

Pour l'Autriche-Honyrie :

(L. S.) Welsersheimb.

(L. 80 Okolicsanyi.

43

Pour la Belgique:

CL. S.) A. Beernaert.

(L. S.) Cte. de Grelle Rogier.

(L. 8.) Chr. Descamps.

Pour la Clune:

(L. S.) Yang Yil

(L.

(L.

Pour VEspagne: (L.

(L.

Pour les Etats-Unis d'Amérique. (L.

(L.

(L.

(L.

(L.

Pour le Danemark:

S.)

S.)

S.)

S.)

S.)

S.)

S.)

S.)

8.)

F. Bille.

El Duque de Tetuan.

W. R. de Vilia Urrutia.

Arturo de Baguer.

Andrew D. White.

Seth Low.

Stanford Newel.

A. T. Mahan.

William Crozier.

Pour les Etats- Unis Mexicains :

(L. S.) M. de Mier.

(L. S.) J. Zenil.

Pour la France:

CL. S.) Léon Bourgeois.

CL. S.) G. Bihourd.

CL. S.) D'Estournelles de Constant.

Pour la Grande-Bretagne et Irlande:

CL. S.i Julian Pauncefote.

Pour la Ch èce:

CL. S.) Henry Howard.

CL. S.) N. Delyanni.

Pour l'Italie:

CL. S.) Nigra.

-

CL. S.)

CL. S.)

A. Zannini.

Pompilj.

Pour le Japon:

CL. S.) Hayashi.

CL. S.) J. Motono.

Pour le Luxembourg :

CL. S.) Eyschen.

CL. S.) Cte. de Villers.

Pour le Monténégro : Pour les Pays-Bas:

CL. S.) Staal.

CL. S.)

CL. S.)

CL. S.)

CL. S.)

v. Karnebeek.

Den Beer Poortugael.

T. M. C. Asser.

E. N. Rahusen.

44

Pour la Perse :

(L. S.) Mirza Riza Khan, Arfa-ud-

Dovleh.

Pour le Portugal:

Pour la Eoumunie: Pour lu Russie: Pour la Serbie: Pour le Siam: Pour la Suède et la Norvège: Pour la Suisse: Pour la Turquie :

Pour la Bulgarie:

(L. S.) Conde de Macedo.

(L. S.) Agostinho d'Ornellas de Vasconcellos.

(L. SO Conde de Selir.

(L. S.) A. Beldiman.

(L. S.) J. N. Papiniu.

(L. S.) Staal.

(L. SO A. Basily.

(L.SO Ghedomille Miyatovitch.

(L. SO A. Maschine.

(I, SO Phya Suriya Nuvatr.

(L. SO Visuddha.

(L. S.) Bildt.

(L. SO Roth.

(L. SO E. Odier.

(L. SO (L. SO (L. SO (L. SO (L.SO (L. SO

Turkhan.

M. Noury.

Abdullah.

R. Mehemed.

0. Stancioff.

Major Hessaptchieff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ergebnisse der Haager Konferenz. (Vom 22. Mai 1900.)

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22

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