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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900, sowie des § 95 der schwyzerischen Verfassung vom 23. Oktober 1898.

(Vom 4. Mai 1900.)

Tit.

I.

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1899, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz, vom Jahre 1876, hat die Bundesversammlung in Betracht, daß § 92 der Verfassung des Kantons Schwyz (Gründung besonderer römisch-katholischer Kirchgemeinden) nur unter Vorbehalt des Art. 50, Absatz 3, der Bundesverfassung gewährleistet werden kann ; daß § 95 der in Art. 4 der Bundesverfassung garantierten Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze widerspricht und deshalb von der Gewährleistung auszuschließen ist; daß im übrigen die Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 nichts enthält, was den Grundsätzen der BundesBundesblatt.

52. Jahrg. Bd. II.

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Verfassung widerstreitet, und die Voraussetzungen des Art. 6 der Bundesverfassung gegeben sind ; daß die neue Verfassung in der Volksabstimmung vom 23. Oktober 1898 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist, beschlossen : 1. Der Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 wird, jedoch mit Ausschluß von § 95 derselben, die Gewährleistung des Bundes erteilt. Zu § 92 wird Art. 50, Absatz 3, der Bundesverfassung ausdrücklich vorbehalten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Den 30. Dezember 1899 hat der schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses, den Regierungsrat des Kantons Schwyz eingeladen, den nicht gewährleisteten § 95 einer Abänderung zu unterziehen (Bundesbl. 1899, IV, 483 : 1900, I, 788 5 A. S. n. F. XVII, 758).

II.

Mit Schreiben vom 23. März/3. April "1900 übermittelt der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Bundesrate in authentischer schriftlicher Ausfertigung die partielle Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900, lautend: ,,Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Anwendung von § 103, litt. « der Verfassung, beschließt: I. ,,Der § 71 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1898 wird abgeändert wie folgt:

Bisherige Fassung.

Uene Fassung.

8 71.

Die Bezirksgemeinde versammelt sich ordentlicherweise jährlich am ersten Sonntag im Mai ; außerordentlicherweise so oft sie vom Bezirksrat zusammenberufen wird, oder so oft es ein Fünfteil der stimmfähigen Bürger unter Angabe des Grundes vom Bezirksrat verlangt.

§ 71.

Erstes Alinea gleich wie der bisherige §-71.

Als zweites Alinea neu : Die Abstimmungen und Wahlen der Bezirksgemeinden erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr; es bleibt aber den Bezirken freigestellt, für die ihnen zustehenden Wahlen das Urnen-

851 System einzuführen. Die Beschlussesfassung hierüber hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen und bleibt so lange in Kraft, als durch geheime Abstimmung mit Mehrheit der Stimmenden nicht das Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Fünfteil der Stimmfähigen schriftlich beim Regierungsrat ein daheriges Begehren stellt. Die geheimen Abstimmungen finden in analoger Weise wie für die Kantonsratswahlen statt. Diediesfalls nötigen weitern Anordnungen erfolgen durch den Regierungsrat.

II. Übergangsbestimmungen.

-,.,Die vorstehend enthaltene Abänderung an der bestehenden Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Mit Annahme derselben durch die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten tritt sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat mit der Vollziehung und mit der Einholung der eidgenössischen Gewährleistung für diesen revidierten § 71 sowohl, als für den in der Verfassungsrevision vom 23. Oktober 1898 angenommenen § 95 beauftragt."

Die vorstehende Partialrevision wurde gemäß § 106 der Verfassung vom 23. Oktober 1898 vom Kantonsrat in den Sitzungen vom 25. Januar und 6. Februar 1900 einer zweimaligen Beratung unterstellt. In der Schlußabstimmung vom 6. Februar 1900 erfolgte die Annahme mit 47 gegen 29 Stimmen. Die Revision samt Übergangsbestimmungen wurde, nachdem die Volksabstimmung durch regierungsrätliches Dekret auf den 11. März 1900 angesetzt und die Vorlage gemäß § 58 der Verfassung 14 Tage vor der Abstimmung an die Stimmberechtigten des Kantons ausgeteilt worden, vom Volke des Kantons Schwyz mit 3777 gegen 1162 Stimmen angenommen. Gegen die Abstimmungsverhandlungen sind innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerden eingegangen.

852 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bemerkt in seiner Zuschrift an den Bundesrat: Die Bedenken, welche die h. Bundesversammlung betreffend Genehmigung von § 95 der revidierten Kantonsverfassung seiner Zeit gehabt, sind durch Revision von § 71 gehoben, und ersuchen wir Sie deshalb, auch für den beanstandeten § 95 der Verfassung die Genehmigung durch die h. Bundesversammlung erwirken zu wollen. .

111.

Die Bundesversammlung hat durch Schlussnahmen vom 8./2l. Dezember 1899 den § 95 der schwyzerischen Verfassung vom 23. Oktober 1898, lautend: ,,In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingeteilt sind, gelten die obigen Bestimmungen (über die Kompetenzen der Gemeindeversammlung, Stimmrecht und Wahlart in derselben) in analoger Weise für die Bezirksgemeindeversammlung. " als dem Art. 4 der Bundesverfassung widersprechend von der eidgenössischen Gewährleistung ausgenommen.

Von Kantonsrat A. Steinauer war im Auftrage von 35 Mitgliedern des schwyzerischen Kantonsrates gegen diesen Paragraphen geltend gemacht worden : ,,Zufolge S 23 der revidierten Verfassung giebt es drei Bezirke, welche ausschließlich aus je einer Gemeinde bestehen: Gersau, Einsiedeln und Küßnacht. Nach dem revidierten § 95 gelten die neu aufgestellten Vorschriften über die Gemeindeversammlung, bisher Kirchgemeinde genannt, analog auch für die Bezirksversammlung. Diese besteht aus allen Stimmfähigen (§ 70) und ist die Wahlbehörde nicht bloß der Bezirksbehörden, sondern auch des obersten kantonalen Gerichts. Im Gegensatz zu den drei ändern Bezirken Schwyz, March und Höfe greift sonach für die drei erstem Bezirksgemeinden die Vorschrift Platz, daß ihnen freigestellt ist, für die ihnen zustehenden Wahlen, in Abweichung vom ordentlichen Hechte, das Urnensystem einzuführen. Die Verfassung hat also bezüglich der Wahlkonipotenzen der Bezirke ungleiches Recht aufgestellt. In den Bezirken Schwyz, March und Höfe können die Bürger ihr Stimmrecht nicht anders als in offener Abstimmung ausüben, in den drei ändern hat die Mehrheit freie Hand, offene oder geheime Stimmabgabe zu beschließen. Das mag mit Bezug auf die bloße Gemeindeverwaltung angehen. Anders O

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853 aber verhält es sich mit der Betätigung jener äußerst weitgehenden Kompetenzen der Bezirke, welche des kommunalen Charakters Charakters entbehren, wie die Wahl der Mitglieder in das oberste Gericht, des Bezirksammanns, der nicht bloß der erste Beamte des Bezirks, sondern der Stellvertreter des Regierungsrates ist ; ebenso mit der Wahl des Bezirksgerichts und des Gerichtspräsidenten.

Diese Beamtungen stehen auch in den Bezirken Gersau, Binsiedeln und Kilßnacht über dem Rahmen eigentlicher Gemeindeorgane und können nicht zu Gemeindesachen degradiert werden. Es liegt auf der Hand, daß die Urnenabstimmung sich geradezu in erster Linie für diejenigen Bezirke objektiv empfehlen würde, welche aus mehreren auseinander gelegenen Gemeinden bestehen."

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hatte demgegenüber geltend gemacht: die einzelnen Gebietsteile des Kantons seien zufolge der historischen Entwicklung verschiedenartig gestaltet und daraus erkläre sich auch die verschiedenartige Behandlung des Wahlmodus in denselben ; von einer Wahlkreisgeometrie zur Unterdrückung der Opposition und damit einer Verletzung der in der Bundesverfassung garantierten Rechtsgleichheit könne nicht gesprochen werden.

Der Bundesrat kam in seiner Botschaft vom 22. August 1899 zum Schlüsse, aus praktischen Gründen möchte es sich empfehlen, wo keine besondere Bezirksgemeinde vorhanden sei, das für die Gemeinde anwendbare Wahlverfahren auch für die Wahlen der Bezirksbeamten gelten zu lassen. Dagegen wurde als zutreffend anerkannt, daß die Funktionen der Bezirksgemeinde nach dem ausdrücklichen Willen der Verfassung keine Gemeindeverwaltungsangelegenheiten mehr betreffen, sondern die eigentliche Staatsverwaltung angehen. ,,Wenn auch dieser Teil der Staatsverwaltung", bemerkten wir, ,,im Kanton Schwyz, abweichend von anderà kantonalen Rechten, nicht als eine nur durch Beamte geleitete Verwaltung anzusehen ist, sondern durch das Institut der Bezirksgemeinde und des Bezirksrates ein Stück Selbstverwaltung stattfindet, so ist es eben doch Staatsverwaltung. Der Richter ist nicht Gemeinderichter, der Bezirksamrnann nicht Genieindebeamter, sondern Stellvertreter der kantonalen Centralregierung. Als solcher kommt er dazu, das Aufsichtsrecht des Regierungsrates über die Gemeindeverwaltung entweder von Gesetzes wegen, oder auf speciellen
Auftrag auszuüben. Er ist also ein der Gemeindeverwaltung übergeordnetes Organ", etc.

Auf Antrag der ständerätlichen Kommission, dem sich der Bundesrat anschloß, haben Ständerat und Nationalrat die gegen

854 S 95 erhobenen Einwendungen als stichhaltig und damit diese Bestimmung als bundesverfassungswidrig erklärt.

IV.

Die Frage, ob durch Einführung des neuen Alinea (2) in § 71 der schwyzerischen Verfassung vom 23. Oktober 1898 die beanstandete Verfassungswidrigkeit des § 95 gehohen sei. ist zu bejahen. Dadurch, daß in den Abschnitt über das Wahlverfahren in der Bezirkgemeinde §§ 70 ff., die Bestimmung, welche sich in § 90, Absatz 4, über das Verfahren in der Gemeindeversammlung (Kirchgemeinde) ausspricht, wörtlich hinübergenommen wird, ist die vom Bunde nicht gewährleistete Sonderstellung der Bezirksgemeinden, welche nicht in Gemeinden eingeteilt sind, sondern nur aus e i n e r solchen bestehen, aufgehoben worden. Es kann also § 95, welcher die Bestimmungen der SS 90 ff. für diejenigen Bezirke, welche nicht in Gemeinden eingeteilt sind -- Gersau, Einsiedeln und Küßnacht -- in analoger Weise auf die Bezirksgemeindeversammlung anwendbar erklärt, nicht mehr als bundesverfassungswidrig, die Rechtsgleichheit verletzend bezeichnet werden ; dieselben Befugnisse sind nun auch den ändern ßezirksgemeinden ausdrücklich garantiert.

Wir beantragen Ihnen, der Partialrovision vom 11. März 1900 die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

· Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

855 (.Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz. vom 11. März 1900.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 4. Mai 1900, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900, in Betracht, daß diese Partialrevision nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet; daß durch dieselbe die bundesrechtliche Unzulässigkeit des § 95 der Verfassung vom 23. Oktober 1898 gehoben worden ist; daß dieselbe in der Volksabstimmung vom 11. März 1900 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt:

856 1. Der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 11. März 1900, sowie dem § 95 der Verfassung vom 23. Oktober 1898 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Boschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900, sowie des § 95 der schwyzerischen Verfassung vom 23.

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