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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1899 und 1900.

1»00.

Monate.

1899.

Fr.

Januar . . .

1900.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

....

. .

3,299,360. 76 3,266,524. 79 3,727,532. 68 3,793,292. 80

März

. . .

4,611,667. 69 4,442,317. 82

April

. . .

4.194,011. 21 4,278,591. 90

84,580. 69

Mai. . . .

92,054. 76

Juni . . . .

4,159,633. 15 4,251,587. 91 4,250,008. 25 4,065,688. 78

Juli . . . .

3,780,570. 06 3,609,617. 95

August . . .

4,032,386. 40 3,823,885. 72

Februar

65,760. 12

·-

42,835. 97 .._ 169,339. 87

-- -- 184,319. 47

-

170,952. 11 208,500. 68.

September . .

4,186,464. 17 3,812,087. 59

374,376. 58

Oktober

909,815. 72

November . .

4,969,440. 13 4,059,624. 41 4,659,131.68

Dezember . .

5,221,658. 13

. .

Total 51,091,754. 31 Auf Ende Okt. 41,210,964. 50 39,393,219. 67

1,817,744. 83

Kunststipendien.

' Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch heim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtliehen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet, sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann hei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

H e r n, den 31. Oktober 1900.

Eidg. Departement des Innern.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 1900 sucht der Verwaltungsrat der Société des forces motrices de l'Avançon in Bex um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer cirka 12,55 km. langen elektrischen Eisenbahn von Bex Über Gryon nach Villars samt Zubehörden und Betriebsmaterial für einen Betrag von im ganzen Fr. 1,150,000, nämlich:

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u. im I. Rang behufs Sicherstellung eines auf die Erstellungund Ausrüstung der Linie verwendeten Anleihens im Betrage Fr. 800,000 ; b. im II. Rang behufs Versicherung eines zum gleichen Zwecke zu verwendenden Anleihens von Fr. 350,000.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur die Oberbaueinrichtungen und die elektrische Ausrüstung, nicht aber den für die Bahnanlage in Anspruch genommenen Grund und Boden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 16. November 1900 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. November 1900.

Im Namen des .Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung bringt zur Kenntnis, daß der diesjährige Verkauf dieser Pferde in 2 Serien stattfindet: in Bern am Dienstag, den 30. Oktober, vormittags 9 Uhr, bei der Tierarzneischule (Schützenmatte) ; in Zürich am Freitag, den 16. November, vormittags 10 Uhr, boi den Kasernenstallungen.

Für diese Versteigerung gelten die bisherigen Bestimmungen, welche an der Versteigerung mitgeteilt werden; auf Verlangen kann jedoch eine bezügliche Kcnntnisgabe vorher durch die unterzeichnete Verwaltung geschehen.

T h un, 12. Oktober 1900.

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Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

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Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Voreine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1900 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1900 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Auge stellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, soi es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsv erein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 - sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein Statuten-

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gemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den lü. Oktober 1900.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 19.

dies betreffend die Anwendung des Generaltarifs auf Waren aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird bezüglich der Interimsabfertigungeii folgendes verfügt : «. N i ed or la g s v e r k e h r .

Kür die vom 1. November 1900 an zur Einfuhrverzollung gelangenden Niederlagsgüter hat der /ollbezug nach (ton Ansätzen des Greneraltarifs stattzufinden.

b. G c l e i f c s c l i c, i u v e r k o h r . Vor dem 1. November 1900 ausgestellte einmoriatliche Geleitscheine erleiden hinsichtlich der Zollhinterlagc keine Änderung.

Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleitschein unterliegen nach dem 1. November 1900 bei Vor/.ollung zur Einfuhr den Ansätzen des Generaltarifs.

Die Inhalter von z w ö l f m o n a t l i c h e n Greleitscheinen für diejenigen Partieguter, welche vom 1. November 1900 an höhern Zöllen unterworfen sind, haben diese Geleitscheine bis zum 10. November dem Zollamt, welches sie ausgestellt hat, mit der Erklärung zu übermitteln, ob und für welche Quantität der noch restierenden Ware Sicherstellung des höhern Zollansatzes geleistet und für welches Quantum die Bingangsverzollung zum bisherigen Satze verlangt wird.

Das betreuende Zollamt hat sodann für das zur JKiufuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für bereits erfolgte Ab-

561 Sehreibungen infolge Wiederausfuhr, den Geleitschein zu löschen : für don Rest ist ein neuer Geloitschein mit Sicherstellung des höhern Zolles, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein, auszustellen.

Bezüglich derjenigen Geleitscheine, welche am 11. November 1900 noch nicht den betreffenden Zollämtern eingeliefert sind, hat ohne anders die Verbuchung der darauf haftenden Zollbeträge.

stattzufinden.

c. Im F r e i p a ß v e r k e h r bleiben die Zollhinterlagen unverändert.

B e r n , den 20. Oktober 1900.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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07.11.1900

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556-561

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