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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. I.

Nr. 1.

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3. Januar 1900.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Joseph Bregnard in Bonfol.

(Vom 27. Dezember 1899.)

Tit.

Am 9. November 1899 wurde der Gesuchsteller Joseph B r e g n a r d in Bonfol vom Vizepräsidenten des Distriktsgerichtes Pruntrut wegen Verletzung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen mit Fr. 100 Geldbuße bestraft und zu den Fr. 4. 65 betragenden Gerichtskosten verurteilt, weil er am 24. August 1899 bei der Rückkehr von seinem Arbeitsplatz in Pfetterhausen (Ober-Elsaß) nach seinem Wohnort Bonfol. die auf einem für Einführung zollpflichtiger Waren verbotenen Woge stattfand, im Besitze einer Schachtel Zündhölzchen mit gelbem Phosphor im Gewichte von 100 Gramm betroffen wurde.

Der 17jährige Bestrafte ersucht um gnaden weisen Erlaß der Geldbuße von Fr. 100.

Formell unterliegt keinem Zweifel, daß gemäß Art. 125, AI. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Hundesrechtspflege die Bundesversammlung zur Entscheidung über dieses Gesuch befugt ist. Dasselbe erscheint aber auch materiell als begründet.

Nach den Akten darf unbedenklich angenommen werden, der jugendliche Beanzeigte habe in Unkenntnis der erst kürzlich in Kraft getretenen Vorschriften des verletzten Bundesgesetzes Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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gehandelt, erreicht er doch erst nach mehreren Jahren das Alter der Stimmfähigkeit. Ferner zeigt die geringe Quantität der ein·get'ührten Ware deutlich, daß es sich für Bregnard nicht darum handelte, durch Gesetzesübertretung einen rechtswidrigen Vorteil zu gewinnen. Das Strafminimum von Fr. 100, das auf Einführung von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor angedroht ist, zeigt endlich mit aller Deutlichkeit, daß der Gesetzgeber Fälle ganz anderer Art treffen wollte als den vorliegenden der Mitnahme eines einzelnen kleinen Paketes vom Arbeitsort eines Privaten nach seinem Wohnorte.

Da nun dem Bregnard von seinen Heimatbehörden durchaus gute Zeugnisse über Charakter und Lebenswandel erteilt werden, so rechtfertigt es sich, die Buße gänzlich aufzuheben, und nicht e.twa, wie es bei ändern Übertretungen unbedeutender Art etwa geschehen dürfte, ihre übertriebene Härte durch bloße Reduktion zu mildern. Der Erlaß der Buße wird auch von der Verwaltungskommission von Bonfol, von dem Regierungsstatthalter von Pruntrut, sowie von der Regierung des Kantons Bern im Hinblick auf die y.u gunsten des Bittstellers sprechenden Verumständungen des Falles empfohlen. Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei dem Joseph Bregnaxd in Bonfol die wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 verhängte Buße von Fr. 100 in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 27. Dezember 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bin gier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Joseph Bregnard in Bonfol. (Vom 27. Dezember 1899.)

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