549

# S T #

Bundesratsbeschluß betreffend

Erhebung von Verzugszinsen bei Zollzahlungen.

(Vom 3. November 1900.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, in Ergänzung von Art. 63 der VollziehungsVerordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 (A. S. n. F. XV, 22) betreffend die Erhebung von Verzugszinsen auf Transitsendungen, welche nachträglich zur Einfuhr Verzollung gelangen und für welche Barhinterlage nicht geleistet worden ist; auf den Antrag seines Zolldepartements, beschließt: 1. Von der Erhebung des Verzugszinses ist Umgang zu nehmen bei allen mit Geleitschein vom Eintrittszollamt d i r e k t nach einem Zollamt im Innern oder einem andern Grenzzollamt abgefertigten Sendungen, welche daselbst innert der Frist von sechs Tagen nach Ankunft zur Einfuhrverzollung angemeldet werden.

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware erst nach dieser sechstägigen Frist zur Einfuhrverzollung gebracht, so ist der Verzugszins für die ganze Frist seit Ausstellung des Geleitscheines zu erheben.

550

Bei allen andern Geleitscheinverbuchungen ist der Verzugszins nach Mitgabe von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz zu berechnen.

2. Im Postverkehr ist bei der Verbuchung von Transitscheinen von der Erhobung von Verzugszinsen abzusehen.

3. Im Reparatur- und Veredlungsverkehr wird bei der Verbuchung von Preipässen ein Verzugszins nicht erhoben.

Im übrigen Freipaßverkehr ist mit der Berechnung von Verzugszinsen nach Analogie von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zu verfahren (vgl. Art. 125 dieser Verordnung).

4. Verzugszinse, die den Betrag von 10 Cts. nicht erreichen, sind nicht zu beziehen. Bruchteile von 5 Rappen werden nach oben aufgerundet, z. B. von 12 auf 15, von 18 auf 20 Rappen.

o. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 3. November 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend Erhebung von Verzugszinsen bei Zollzahlungen. (Vom 3.

November 1900.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1900

Date Data Seite

549-550

Page Pagina Ref. No

10 019 389

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.