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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der Uhrenfabrikanten Japy frères & Cie., in Beaucourt (Frankreich), gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. Oktober 1899, es sei die in Biel betriebene Uhrenfabrik der Rekurrenten als Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen.

(Vom 23. Februar 1900.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t

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hat über den Rekurs der Uhrenfabrikanten Japy frères & Cie., in Beaucourt (Frankreich), gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. Oktober 1899, wodurch verfügt wurde, es sei die in Biel betriebene Uhrenfabrik der Rekurrenten als Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

1. Die Firma Japy frères & Cie. in Beaucoup (Frankreich) betreibt unter anderem auch in Biel eine Uhrenfabrik. Der Handelsregisterführer von Biel forderte deren Vertreter und Leiter, August Perret in Biel, auf, dieses Etablissement als Zweigniederlassung

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in das Handelsregister eintragen zu lassen. Da die Eintragspflicht bestritten wurde, so übermittelte der Registerfiihrer die Akten seiner Aufsichtsbehörde zum Entscheide.

2. Der Regierungsrat des Kantons Bern erkannte hierauf in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1899: ,,Das seitens der Firma Japy frères & Cie. in Biel betriebene Uhrenfabrikationsgeschäft ist als Filiale des in Beaucourt betriebenen Hauptgeschäftes in das Handelsregister von Biel einzutragen.a Dieser Entscheid stützt sich auf folgende Erwägungen: ,,Zufolge einer sowohl vom Bundesrate als vom Bundesgericht adoptierten handelsrechtlichen Doktrin entscheidet sich die Frage, ob im einzelnen Falle eine Zweigniederlassung oder ein bloßes Nebenetablissernent vorliege, wesentlich danach, ob das eine Etablissement nur ein kaufmännisch unselbständiges, untergeordnetes Glied des ändern bildet, oder ob es zwar keine von dem Hauptgeschäft getrennte Existenz hat, aber doch eine gewisse Selbständigkeit genießt. Hierzu gehört, daß das Etablissement zwar nur mit dein Hauptgeschäft in Verbindung stehende handelsgewerbliche Zwecke verfolgt, demselben seine Kraft zufuhrt und andererseits von demselben Mittel und Kräfte zugeführt erhält, aber doch, für sich betrachtet, als ein ständiger Mittelpunkt des Betriebes durch eine zur Führung des Geschäftes berechtigte Person behandelt und anerkannt ist (vergi. Sigmund, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer, S. 372; ferner: Entscheidungen des Bundesgerichtes, A. S. Bd. XVIII, S. 436). Das Vorhandensein dieser Kriterien muß in casu trotz der gegenteiligen Versicherungen der Firma Japy frères & Cie. aus den thatsächlichen Verhältnissen geschlossen werden. Das Etablissement in Biel, welches daselbst durch einen ständigen Handlungsbevollmächtigten, August Perret, repräsentiert und geleitet wird, beschränkt sich zugestandenermaßen nicht auf den technischen Betrieb der Uhrenfabrikation ; vielmehr werden von diesem Platze aus auch die geschäftlichen Beziehungen zu den Lieferanten und Konsumenten -- soweit wenigstens die in Biel produzierte Ware betreffend -- vermittelt. Die bezügliche Korrespondenz und das Rechnungswesen werden von Biel aus besorgt, desgleichen die Ankäufe des zu verarbeitenden Materials. Schon diese Geschäftstätigkeit an sich giebt diesem Etablissement die Bedeutung und den Charakter,
eines allerdings zu dem in Beaucourt betriebenen Hauptgeschäfte in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden, aber doch eine gewisse kommerzielle Selbständigkeit genießenden Zweiggeschäftes.

609 Zu dieser Annahme sind die Registerbehörden um so eher berechtigt, als sich der Vertreter des in Biel betriebenen Etablissements einer amtlichen Untersuchung seiner Bureau- und Geschäftsverhältnisse widersetzt und damit ein schwerwiegendes [ndicium für die Unbegründetheit der vorgebrachten "Weigerungsgründe geschaffen hat.a II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gesellschaft mit Eingabe vom 2. November 1899 an den Bundesrat mit dem Begehren : Der Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 25. Oktober 1899 sei aufzuheben und es sei festzustellen, daß die Firma Japy frères & Cie. in Beaucourt zu keinerlei Eintragung in das Handelsregister von Biel verpflichtet sei, eventuell: der Entscheid vom 25. Oktober 1899 sei aufzuheben und die Akten zur weitem Untersuchung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, in dem Sinne, daß die Behauptungen der Rekurrenten an Hand einer gründlichen Prüfung der Geschäftsbücher etc. erhärtet werden, die sich bei ihrem Vertreter Perret in Biel befinden.

Zur Begründung machen die Rekurrenten folgendes geltend : l. Wenn die Regierung des Kantons Bern erkläre, die Rekurrenten hätten sich einer Prüfung ihrer in Biel geführten Bücher widersetzt, so liege offenbar ein Mißverständnis oder ein Irrtum vor. Zwischen den bernischen Behörden und Japy ftvres & Cie.

bestehe zur Zeit ein Streit über die Frage, ob die Firma zur Besteuerung herangezogen werden könne. In dieser AngelegenKeit sei dem Regierungsstatthalteramt Biel mehrmals erklärt worden, daß die Firma bereit sei, von einem unbeteiligten Dritten ihre Bücher untersuchen zu lassen, indessen protestiere sie dagegen, daß der Stadtkassier von Biel, Türler, zu ihnen geschickt werde, um aus ihren Büchern etc. Notizen zu machen, da derselbe als beteiligte Partei zu betrachten sei. Als in der Folge das Regierungsstatthalteramt Biel durch die bernische Justizdirektion beauftragt wurde, eine Untersuchung auch darüber anzustellen, ob die Firma Japy frères & Cie. nicht zur Eintragung in das Handelsregister zu verhalten sei, wurde von deren Rechtsbeistand wiederum eine Untersuchung der Bücher offeriert, beziehungsweise verlangt. Allein, da der Steuerrekurs und die Frage der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister im engsten Zusammenhange stehen, habe das Regierungsstatthalteramt Biel den obgenannten Stadtkassier Türler behufs Untersuchung der Bücher zu Ferrei' Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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610 geschickt. Gegen die Absendung dieser Persönlichkeit sei allerdings wiederum protestiert und die Bezeichnung einer kompetenten unbeteiligten Person verlangt worden. Letzteres sei aber nicht geschehen. Zu Anfang Oktober 1899 sei der Regierungsstatthalter von Biel bei Perret erschienen und habe ihm verschiedene Fragen gestellt, welche dann schriftlich beantwortet worden seien ; eine Vorlage der Bücher sei dabei aber nicht verlangt worden.

2. Zur Sache selbst berufen sich die Rekurrenten in der Hauptsache auf die Begründung, welche sie am 8. Mai 1899 ihrer Weigerung dem Handelsregisterführer von Biel gegenüber, sich in das Handelsregister einzutragen, gegeben, und im weiteren auf die Motivierung einer bezüglichen Weigerung des August Perret, an welchen persönlich seiner Zeit ebenfalls eine Autforderung zur Eintragung in das Handelsregister erlassen worden war. In diesen Aktenstücken wird folgendes geltend gemacht: August Perret, der in Biel wohnende Vertreter der Firma Japy frères & Cie., betreibe in seinem eigenen Namen ebensowenig Handelsgeschäfte in Biel als dies die betreffende Firma selbst thue.

Keinerlei diesbezüglicher Vorgang weise darauf hin, daß die Firma in Biel eine vom Hauptgeschäft in Beaucourt abgetrennte Niederlassung im handelsrechtlichen Sinne besitze. Die in Biel von August Perret als kaufmännischem Vertreter der Firma Japy frères & Cie. in Beaucourt geführten Bücher bestehen lediglich in einem Kassenbuch, einer Fabrikationskontrolle und dem üblichen Kopierbuch. Perret kaufe für Rechnung seiner Auftraggeber Uhrenbestandteile, welche er durch einige bei ihm beschäftigte Arbeiter zusammensetzen lasse. Die Zahlungen werden durch Japy frères & Cie.

in Beaucourt geleistet, welche allein Verkäufe abschließen und ·den Käufern fakturieren. Perret stelle keine Fakturen aus und verkaufe auch nichts. Das Etablissement in Biel sei lediglich ein technisches Hülfsetablissement, eine Fabrik, nicht aber eine Zweigniederlassung.

HL Mit Rücksicht auf die offenbar auf Deinem Mißverständnis beruhende Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen Weigerung der Rekurrenten, von den in Biel geführten Büchern Einsicht nehmen zu lassen, lud das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Regierung des Kantons Bern, der es die Rekursbeschwerde zur Vernehmlassung zustellte, ein, die in Biel geführten Bücher der Rekurrenten durch einen unbeteiligten Fachmann untersuchen zu lassen.

611 Die Regierung erteilte ihrem Statthalter in Biel die nötigen Weisungen und dieser betraute Uhrenfabrikant Louis Müller in Biel mit der bezüglichen Expertise.

1. Unterm 26. Dezember 1899 übermittelte der Regierungsrat des Kantons Bern den Bericht des Experten und zeichnete seine Stellungnahme gleichzeitig folgendermaßen : ,,Diese Untersuchung hat nichts zu Tage gefördert, das die Erwägungen unseres Entscheides in thatsächlicher Hinsicht alterieren könnte. Die in unserer Entscheidung übrigens nur nebensächlich verwertete Überzeugung, es habe der Vertreter der Firma Japy frères & Cie. die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher dem damit betrauten Beamten verweigert, wurde uns aufgedrängt durch die bezügliche Berichterstattung des Regierungsstatthalters von Biel vom 13. Oktober 1899, dahin lautend, es sei ihm weder eine bündige Erklärung abgegeben, noch die Geschäftsbücher, deren Einsichtnahme dem genannten Beamten anbefohlen war, vorgelegt worden.

,,In der Sache selbst beehren wir uns, Ihnen im Anschluß nebst den sachbezüglichen Akten den angefochtenen Entscheid in Form eines Protokollauszuges zuzuleiten. Der von uns in dieser Streitsache vertretene Standpunkt findet sich in den diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Erwägungen eingehend begründet, weshalb wir uns der Kürze halber und um Wiederholungen zu vermeiden, einfach auf die bezüglichen Motive und den aus den Akten zu eruierenden Thatbestand berufen zu sollen glauben.

Ohne weitläufiger zu sein, beehren wir uns, bei Ihnen zu stellen den ehrerbietigen Antrag : ,,Es sei der vorliegende Rekurs unter Auflage der dem Staate erwachsenen Untersuchungskosten, laut beiliegender Rechnung betragend Fr. 35, an den Rekurrenten als unbegründet abzuweisen. "· 2. Über die in Biel von Perret geführten Bücher und die Thätigkeit in der dortigen Fabrik überhaupt ergiebt sich aus dem Expertenberichte folgendes : a. Es finden sich folgende Bücher: aa. Mehrere Kopierbücher, enthaltend Korrespondenzen mit Japy frères & Cie. in Beaucourt, deren Kunden und Vertretern, Termineurs, Lieferanten und Arbeitern.

bb. Ein Kassabuch.

cc. Ein .,,Copie de Facturesa, speciell für die Fabrikation.

612 dd. Einige Hülfsbücher über: Etablissage, Eritrèe et Sortie, Kommissionenbuch und Kontrollen.

Ferner sind vorhanden : ee. Eine Serie Fakturen von Lieferanten.

ff. Bestellungsformulare vom Hause Japy frères & Cie. in Beaucourt.

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b. Perret erhält die Aufträge nur von Beaucourt aus. Dieselben werden in das unter a, dd, hiervor bezeichnete Kommissionenbuch eingetragen. Nach Erhalt des Auftrages werden die zu dessen Ausführung nötigen Werke in Beaucourt bestellt und von dort in halb oder ganz fertigem Zustand nach Biel gesandt.

Dieselben sind von einer Faktura begleitet (a, yy). Die Firma Japy frères & Cie. in Beaucourt wird aber für diese Sendungen, d. h. für den Betrag der Faktura, in Biel nicht erkannt, da in Biel kein Conto für Lieferungen oder Zahlungen ab Beauconrt; besteht.

Die ferneren, zur Ausführung des Auftrages nötigen Bestandteile, als Schalen, Zifferblätter, Zeiger etc. werden von Perret direkt bestellt und mit Faktura an ihn geliefert. Die Fakturen werden in das Buch ,,Copie de Factures11 (a, ce) eingetragen, d. h. die Lieferanten werden für den Betrag der Fakturen erkannt.

Kleinere Posten werden monatlich von Biel aus per Kasse bezahlt: die größeren Lieferanten, speciell die Schalenmacher, werden von Beaucourt aus per Check befriedigt.

Sind die bestellten Uhren fertig, so werden dieselben direkt, von Biel aus an die Vertreter oder auch an die Kunden im Anstände versandt. Zu gleicher Zeit mit der Sendung erhalten die Empfänger der Ware einen Avis mit der Angabe, was die Sendung enthalte und wie hoch sie versichert und deklariert sei. Faktura wird keine gesandt. Dagegen erhält das Haus in Beaucourt einen ,,Passavant^, respektive eine Faktura, auf welcher die Selbstkostenpreise der Waren ausgesetzt sind. Nach der Sendung wird einfach die Bestellung im Kommissionenbuch gestrichen, ebenso die verschiedenen Nummern im Etablissagebuch. Die Ausstellung der Fakturen an die Kunden und die Entgegennahme des Gegenwertes erfolgt ausschließlich in Beaucourt. Ebenso werden in der Regel die Aufträge durch die Kunden nach Beaucourt gesandt. Ausnahmsweise kommen Aufträge nach Biel ; dieselben werden aber sofort nach Beaucourt gesandt und erst in Arbeit genommen, wenn der Auftrag VOTI dort aus auf speciellem Formular wieder nach

613 Biel kommt. In der Regel weiß Perret nicht, wie teuer die in Biel erstellten Uhren verkauft werden.

B.

In rechtlicher Hinsicht fällt in Betracht:

I.

Um entscheiden zu können, ob ein Nebenetablissement als Zweigniederlassung betrachtet werden müsse, kommt es darauf an, ob es nur ein kaufmännisch unselbständiges, untergeordnetes Glied eines ändern bildet oder ob es eine gewisse Selbständigkeit genießt {Endemann, Handbuch, I, S. 185). Der Leiter des Etablissements maß in kaufmännischer Hinsicht bis zu einem gewissen Grade selbständig handeln können. Dies ist auch vom Bundesgericht wiederholt festgestellt worden (A. S. Bd. XVIII, S. 436; XXII, 5. 15 und 937; XXIH, S. 7). Und auch der Bundesrat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Rekursentscheid vom 5. Dezember 1898 in Sachen C. Aebly-König ; vom 4. März 1899 in Sachen der Aktiengesellschaft der Ofenfabrik Sursee, vormals Weltert
-- Bundesbl. 1899, I, S. 804, litt. B, I; S. 809, Absatz \ --und vom 8. Juni 1899 in Sachen G. Lüscher-Staufer -- Bundesbl.

1899, III, S. 1041, litt. V).

Ausschlaggebend ist der Umstand, daß an dem Orte, der in Betracht kommt, Handelsgeschäfte abgeschlossen werden. Eine Zweigniederlassung ist nicht vorhanden, wenn es sich lediglich um den rein technischen Betrieb einer Fabrik handelt. Dabei ist es gleichgültig, daß von den Bediensteten des Prinzipals daselbst Käufe für denselben abgeschlossen werden, wenn es sich dabei nur um nebensächliche, den Abschluß oder die Ausführung der wesentlichen Geschäfte bloß unterstützende Manipulationen handelt (Makower, Kommentar zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, 8. Auflage, S. 76/77). Bloß gewerbliche Etablissemente können nicht als Zweigniederlassungen betrachtet werden (vergi, auch Kommentar zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch von Anschütz und Völderndorff, Band I, S. 176, und von Staub, 6. und 7. Auflage, S. 94).

II.

Im vorliegenden Falle nun handelt es sich lediglich um ein technisches Hülfsetablissement. Alle kaufmännischen Operationen erfolgen vom Sitze in Beaucourt aus, dort werden die Bücher

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geführt, von dort erhält der Geschäftsführer Perret in Biel seine Aufträge. Von Beaucourt aus werden die gelieferten Waren fakturiert und dort werden auch die Zahlungen dafür entgegengenommen. Der Umstand, daß Perret einen Teil der Rohmaterialien direkt einkauft, vermag dem Etablissement, in Biel den Charakter einer Zweigniederlassung nicht zu verleihen. Es handelt sich dabei nur um sekundäre Operationen. Ausschlagggebend ist, daß alle eigentlichen Geschäftsabschlüsse nicht in Biel, sondern in Beaucourt erfolgen.

m.

Auf das Begehren der Regierung des Kantons Bern, es möchten' die ihr erwachsenen Kosten den Rekurrenten überbunden werden, kann nach konstanter Praxis des Bundesrates nicht eingetreten werden, abgesehen davon, daß ihr Entscheid als unbegründet aufgehoben werden muß.

Demnach wird beschlossen: Der Rekurs wird als begründet erklärt; die angefochteneVerfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. Oktober 1899 ist demnach aufgehoben.

B e r n , den 23. Februar 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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