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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Betriebsvertrages der Eisenbahn BièreApples-Morges mit der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 2. März 1900.)

Tit.

Unterm 15. August 1899 schloß der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges mit der Direktion der Jura-Simplon-Bahn einen Vertrag über den Betrieb ihrer Linien (Bière-Apples-Morges und Apples-L'Isle), gültig vom 1. Juli gl. ,T.

an bis zum 31. Dezember 1899.

Gemäß Art. 15 des Vertrages sollte dieser vom Verwaltungsrat der B.-A.-M. den Bundesbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden; er that dies aber, durch die Jura-Simplon-Bahn daran erinnert, erst am 2. November 1899. Das Eisenbahndepartement machte den Verwaltungsrat auf das Unzulässige einer solchen Verzögerung aufmerksam und ersuchte ihn gleichzeitig um Auskunft darüber, ob für den Zeitpunkt des Vertragsablaufes (31. Dezember 1899) die Erneuerung oder der Abschluß eines neuen Vertrages oder endlich die Selbstübernahme des Betriebes durch die Gesellschaft Bière-Apples-Morges vorgesehen sei. Unterm 7. November antwortete der Verwaltungsrat, daß er die Frage der Erneuerung des Betriebsvertrages eifrig prüfe und seiner Zeit das bezügliche Projekt vorlegen werde.

Unterm 28. gleichen Monats schrieb indessen die Direktion der Jura-Simplon-Bahn, nach aller Voraussicht werde der Betrieb der

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Linien Bière -Apples-Morges und Apples-L'lsle pro 1899 ein Deficit von ungefähr Fr. 14,000 ergeben, das wahrscheinlich von Jahr zu Jahr sich vergrößern wlirde. Zur Deckung dieses Deficites pro 1899 werde die Gesellschaft Bière-Apples-Morges den Garantiefonds und den Einnahmenüberschuß vom Jahr 1898 verwenden ; damit habe sie dann aber ihre Mittel vollständig erschöpft. Di& Jura-Simplon-Bahn habe nun die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges darauf aufmerksam gemacht, daß sie den Betrieb der beiden Linien vom 1. Januar 1900 an nur übernehmen werde, wenn ihr eine genügende Garantie für die Deckung des Déficits geboten werde. Der Präsident des Verwaltungsrates, Herr Advokat Dubuis, bemühe sich nun, die Interessenten, d. h.

die von der Bahn bedienten Gemeinden und die waadtländische Kantonalbank, als Hypothekargläubigerin, zur Leistung eines Beitrages zu bewegen. Sollte ihm dies jedoch nicht gelingen, so müßte die Jura-Simplon-Bahn mit dem 31. Dezember 1899 den Betrieb einstellen.

Unterm 22. Dezember meldete Herr Dubuis dem Eisenbahndepartement, seine Bemühungen seien leider erfolglos geblieben und so werde denn vom 1. Januar 1900 an der Betrieb einstweilen eingestellt werden. Er hoffe jedoch, der Geist der Solidarität werde doch noch die Oberhand gewinnen über die kleinlichen Rücksichten, von welchen die Gemeinden sich leiten ließen, so daß es in kürzester Zeit möglich würde, die Verhandlungen mit der Jura-Simplon-Bahn über die Fortsetzung des Betriebes wieder aufzunehmen.

Auf diese Mitteilung hin, welche nicht mehr daran zweifeln ließ, daß die Erfüllung der konzessionsmäßigen Pflichten der BièreApples-Morges-Bahn vom 1. Januar an eine Unterbrechung erleiden werde,'sahen wir uns veranlaßt, unterm 27. Dezember 1899 fi'emäß Art. 28 des Eisenbahngesetzes den Verwaltungsrat aufzufordern, für Fortsetzung des Betriebes der Linien Bière-ApplesMorges und Apples-L'Isle zu sorgen, unter Androhung der in Art. 28 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen Maßnahmen.

Mittelst Zuschrift vom 30. Dezember antwortete der Präsident des Vcrwaltungsrates, er habe seine Bemühungen, die Fortsetzung des Betriebes zu erlangen, nicht aufgegeben ; aber es sei von den Gemeinden auf die Subventionsbegehren kaum eine Antwort erhältlich. Indessen scheine doch die kritische Lage, in welcher sich die Unternehmung befinde, selbst die widerspenstigsten zu besiegen, so daß er hoffe, in den nächsten Tagen die Verhandlungen über einen neuen Betriebsvertrag aufnehmen zu können.

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Als nun aber der Betrieb am 31. Dezember 1899 eingestellt -wurde und während mehreren Tagen weder uns, noch dem Eisenbahndepartement eine Mitteilung über die Wiederaufnahme zukam, ·wandte sich das Departement unterm 13. Januar an den Staatsrat des Kantons Waadt, indem es ihn auf die Bestimmungen des Art. 28 des Eisenbahngesetzes, welche bei fortgesetzter Betriebseinstellung zur Anwendung gelangen müßten, aufmerksam machte und ihn ·ersuchte, sich mit den Interessenten in Verbindung zu setzen und sie, wenn immer möglich, zur Übernahme der ihnen zugemuteten -Garantien zu bewegen.

Am 17. gl. Mts. meldete der Staatsrat telegraphisch, die Angelegenheit nehme eine günstige Wendung und die Wiederaufnahme des Betriebes auf Ende der Woche sei sehr wahrscheinlich, und am 19. schrieb der Präsident des Verwaltungsrates der BièreApples-Morges-Bahn, die von der Jura-Simplon-Bahn verlangte Garantie werde nun teils von Gemeinden, teils von den Mitgliedern des Verwaltungsrates geleistet und der Betrieb werde am 21. Januar wieder aufgenommen. Der am 18. gl. Mts. abgeschlossene Nachtrag zum Betriebsvertrag wurde vom Verwaltungsrat der Bahn Bière-Apples-Morges mit Schreiben vom 6. Februar 1900 zur Genehmigung vorgelegt.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte seine Zustimmung zum Betriebsvertrag, beziehungsweise zum Nachtrag ; seine beiden Schreiben vom 21. November 1899 und 9. Februar 1900 liegen bei den Akten.

Der Vertrag enthält die üblichen Bestimmungen und giebt uns zu der einzigen Bemerkung Anlaß, daß zum letzten Alinea des Art. 10, wonach die auf der Jura-Simplon-Bahn gültigen Réglemente und Instruktionen auch auf den Linien der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges Anwendung finden, die Zustimmung der Aufsichtsbehörden in jedem einzelnen Falle vorbehalten werden sollte.

Laut dem Nachtrag vom 18. Januar 1900 wird der Betriebsvertrag bis zum 31. Dezember 1900 verlängert, unter der Bedingung, daß die Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges der JuraSimplon-Bahn eine Garantie von Fr. 10,000 leistet, wovon Fr. 3000 schon bezahlt sind und Fr. 7000, für welche sich die Mitglieder des Verwaltungsrates persönlich verpflichten, bis spätestens den 15. Juni 1900 bezahlt werden sollen. Wenn der Betrieb pro 1900 wieder ein Deficit ergiebt, so übernimmt die Jura-Simplon-Bahu ein Drittel desselben zu ihren Lasten. Die zwei ändern Drittel sollen durch die Garantiesumme sedeckt werden. Sollte diese nicht hin-

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reichen, so bleibt die Jura-Simplon-Bahn für den Rest Gläubigerin der Gesellschaft Bière-Apples-Morges. Schließlich wird noch ausdrücklich festgesetzt, daß die Löhne und Entschädigungen, welche die Jura-Simplon-Bahn dem Personal bezahlen mußte, dessen Dienste sie während der Zeit der Betriebseinstellung zu Anfang des Jahres nicht gebrauchen konnte, zu Lasten der Betriebsrechnung der Gesellschaft Bière-Apples-Morges fallen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit.,.

unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. März 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:!

Bingier.

599 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des Betriebsvertrages der Eisenbahn BièreApples-Morges mit der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Eisenbahn BièreApples-Morges vom 2. November 1899 nebst Beilage; 2. eines Schreibens desselben Verwaltungsrates vom 6. Februar 1900 nebst Beilage; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1900, beschließt: 1. Denn unterm 15. August 1899 zwischen dem Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges und der Direktion der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Linien ßiere-Apples-Morges und Apples-LMsle, samt Nachtrag vom 18. Januar 1900, wird die Genehmigung unter folgenden Vorbehalten erteilt : a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Flüchten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges ; b. zu Art. 10, Alinea 3, des Betriebsvertrages bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörden in jedem einzelnen Falle vorbehalten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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