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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Eheleute Wilhelm Friedrich Nuli, von Guttannen, Schriftsetzer, und Marie Luise geb. Aeschlimann, in Bern.

(Vom 14. August 1900.)

Tit.

Die Eheleute Nilli-Äschlimann wurden durch Urteil des Polizeirichters der Stadt Bern vom 16. Januar 1900 auf Grund von Art. 41 und 59 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe mit Fr. 10 Buße unter Kostenfolge deswegen belegt, weil sie unterlassen haben, ein am 20. Januar 1884 geborenes, von ihnen vorehelich erzeugtes Kind bei der am 25. Mai 1885 erfolgten Trauung oder spätestens innerhalb dreißig Tagen nach der letzteren bei zuständiger Stelle zur Legitimation anzumelden.

Sie stellen nunmehr das Gesuch um gnadenweisen Erlaß von Buße und Kosten, gestützt derauf, daß sie als unbemittelte Eltern von 11 Kindern die Zahlung nicht leisten können und mit der Behauptung, sie hätten die Anmeldung zur Legitimation nicht aus bösem Willen, sondern in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrift unterlassen.

Sowohl der städtische Polizeidirektor als der Regierungsstatthalter und der Regierungsrat des Kantons Bern empfehlen das Gesuch zur Entsprechung.

Die von Amtes wegen zu verfolgende Polizeiübertretung, welche die Bestrafung der Petenten herbeigeführt hat, wurde schon

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im Jahre 1885 vorübt und verjährte gemäß der Bestimmung des Art. 9 des bernischen Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen durch Ablauf von zwei Jahren vom Tage der Begehung an. Es hätte daher richtigerweise nach der erst im Dezember 1899 erfolgten Entdeckung des Vergehens überall keine Ahndung mehr ausgesprochen werden sollen. Um so mehr rechtfertigt sich dio Aufhebung der Urteilsfolgen durch Begnadigung, für welche übrigens auch die nachgewiesenen ökonomischen Bedrängnisse der Petenten und der sehr glaubhafte Umstand sprechen, daß sie sich nicht absichtlich gegen eine ihnen bekannte Gesetzesvorschrift vergangen haben.

Nach Prüfung der Akten und auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements sieht sich der Bundesrat veranlaßt, das vorliegende Begnadigungsgesuch in empfehlendem Sinne zu begutachten und stellt den A u t r ag:

Es sei den Eheleuten N i l l i - Ä s c h l i m a n n im Sinne ihres Gesuches die Bezahlung von Buße und Kosten in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 14. August 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Eheleute Wilhelm Friedrich Nuli, von Guttannen, Schriftsetzer, und Marie Luise geb.

Aeschlimann, in Bern. (Vom 14. August 1900.)

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