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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. I.

Nr. 12.

21. März 1900.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Kanin 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition, Druck und Expedition der Suchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1899.

E. Justiz- und Polizeidepartement.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgebung.

1. Die Vorarbeiten für ein s c h w e i z e r i s c h e s Ci v i l g es e t z b u c h sind im Berichtsjahre insoweit gefördert worden, als auf den Zeitpunkt des Zusammentrittes der Bundesversammlung zu ihrer ordentlichen Wintersession das Sachenrecht als 4. Teil des Vorentwurfes im Druck erscheinen konnte. Für die speciellen Vorarbeiten zu diesem Teile verweisen wir im allgemeinen auf den einläßlichen Bericht des Gesetzesredaktors Prof. Dr. E. Huber am Schlüsse des Vorentwurfes Sachenrecht.

Der Entwurf, dem Departement am 1. März eingereicht, wurde vom 2. bis 21. April von einer Departementalkommissio unter Vorsitz des Vorstehers des Departementes, bestehend aus den Herren Bundesrichter Dr. Hafner in Lausanne, Prof. Dr. v. Salis, damals Chef der Abteilung für Gesetzgebung im Departement, Prof. Dr. Mentha in Neuenburg und dem Redaktor des Entwurfes durchberaten. Vom 30. Juli bis 12. August fand eine Konferenz beBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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trefiend Übersetzung statt, an welcher die Herren Prof. Dr. Mentha und Prof. Dr. V. Rössel in Bern und der Redaktor Teil nahmen.

Eine zweite einläßliche Durchberatung fand statt vom 15. bis 26. Oktober durch die oben erwähnte Departementalkommission, welche verstärkt war durch Prof. Reichel, den seither eingetretenen Chef der Abteilung für Gesetzgebung und Rechtspflege, Professor Dr. V. Rössel in Bern und Regierungsrat Dr. Gobat in Bern, den Übersetzer des Personen- -und Familienrechtes. Leider mußten wir auf die Mitwirkung von Bundesrichter Dr. Hafner verzichten, der durch Krankheit verhindert war, an den Beratungen teilzunehmen.

Die Resultate dieser Kommissionsberatung wurden dann noch in einer Übersetzerkonferenz, welche Mitte November zwischen dem Redaktor und den Herren Prof. Dr. Mentha, Prof. Dr. V. Rössel und Dr. Gobat stattfand, für den französischen Text im Detail verarbeitet.

2. Bezüglich des Straf r e c h t e s ist zu erwähnen, daß Herr Prof. Dr. Stooß in Wien dem Departement die Motive zum allgemeinen Teil einreichte. Nach Einlangen der Motive zum specielleri Teil beabsichtigt das Departement, den Entwurf der Expertenkommission zur nochmaligen Durchsicht einer Kommission zu unterbreiten.

3. Im Ständerat wurde durch die Motion des Herrn Ständerat Richard der Bundesrat eingeladen, ,,der Bundesversammlung zu berichten, wie er bei Ausführung der Rechtseinheit vorzugehen gedenke"-.

Diese Motion gelangte am 25. September 1899 im Ständerate zur Behandlung. Der Vorsteher des Justizdepartementes beantwortete die Motion im Auftrage des Bundesrates dahin, daß bis zum Jahre 1904 oder 1905 die Vorarbeiten so weit zum Abschlüsse gelangt sein werden, daß eine Vorlage an die Bundesversammlung erfolgen könne. Die Fragen, ob es besser sei, Gesamtentwürfe oder Teilentwürfe vorzulegen, ob das Strafrecht oder das Civilrecht dringlicher sei, lassen sich zum vorneherein nicht beantworten. Der Bundesrat werde die Vorarbeiten möglichst fördern und sodann beide Entwürfe der Bundesversammlung vorlegen.

Die Motionssteller erklärten sich mit dieser Auskunft befriedigt.

Die im Nationalrate von Herrn Nationalrat Schmid (Uri) eingereichte Motion : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und beförderlichst darüber Bericht zu erstatten, ob es nicht angezeigt er-

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scheine, die Teilentwürfe des schweizerischen (Zivilgesetzbuches in erster Linie zur Beratung vorzulegen,a wurde zurückgezogen.

4. {m Jahre 1897 wurde der Bundesrat durch eine von Herrn Nationalrat Heller gestellte Motion eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine Revision des B. G. vom 19. Juli 1872 betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen nach folgenden zwei Gesichtspunkten durchzuführen sei: 1. Einführung eines gleichartigen Verfahrens; 2. E r l e i c h t e r u n g der A u s ü b u n g des S t i m m r e c h t e s .

Im Berichtsjahre wurde der Bundesversammlung in teilweiser Erledigung der Motion Heller mit Botschaft vom 18. Mai (B. Bl.

1899, III, p. 53 ff.) der Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes vorgelegt, der noch bei der Bundesversammlung in Behandlung jst.

II. Internationales Recht.

1. Die im Jahre 1898 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1898 ratifizierte i n t e r n a t i o n a l e Ü b e r e i n k u n f t bet r e f f e n d C i v i l p r o z e ß r e c h t ist am 25. Mai 1899 in Kraft getreten.

Dieser Umstand veranlaßte zwei Kantonsregierungen, diejenige von Zürich und diejenige von St. Gallen, sieh an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu wenden, mit dem Ersuchen, die Vermittlung dafür übernehmen zu wollen, daß dem durch jenes Übereinkommen für gewisse Verhältnisse des schweizerischen Prozeßrechtes geschaffenen unbefriedigenden Zustande auf irgend eine Weise, womöglich durch ein Konkordat zwischen den Kantonen, ein Ende bereitet werde.

Die Aufhebung der Kostenversieherungspflicht in Art. 11 der Übereinkunft bezieht sich nur auf die Verhältnisse der vertragschließenden Staaten unter sich, nicht auf die Verhältnisse innerhalb dieser Staaten. Da in der Eidgenossenschaft das Prozeßrecht kantonal geregelt ist, so hat dies zur Folge, daß der einem Vertragsstaate Angehörende, in einem Vertragsstaate domizilierte Ausländer von der Kautionspflicht befreit ist, der Schweizer im Innern der Schweiz dagegen diese Vergünstigung nicht genießt.

Auch bezüglich des Armenrechtes bietet die Übereinkunft nach Auffassung der Regierung des Kantons St. Gallen Veranlassung,

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gewisse Verbesserungen auf dem Wege eines Konkordates unzu streben.

Das Departement, dieser Anregung Folge gebend, erließ ein Kreisschreiben an sämtliche Kantonsregierungen, um sich zunächst einen Einblick in die kantonalen Prozeßgesetzgebungen und Rechenschaft darüber zu verschaffen, ob in den verschiedenen Kantonen Geneigtheit besteht, auf dem Boden des Konkordates eine Abhülfe für die behaupteten Übelstände eintreten zu lassen, oder ob die Kantone vorziehen, auf dem Wege autonomer Gesetzgebung vorzugehen.

In einem Specialfalle gab die Internationale Übereinkunft Anlaß zu einem kleinen Anstand mit der österreichisch-ungarischen Monarchie. Gestützt auf Art. l des Übereinkommens verlangte die k. u. k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft die Zustellung eines von einem ungarischen Gerichte ausgehenden Aktenstückes, welches, wie der dazugehörige Empfangschein, nur in ungarischer Sprache vorgelegt wurde. Der Bundesrat stellte sich auf den Standpunkt, daß, wenn auch die Übersetzungspüicht des requirierenden Staates nur in Art. 6 des Übereinkommens (bei den Rogatorien) vorgesehen sei, .dieselbe dennoch auch bei den Zustellungen bestehe, da einmal die Zustellungspflicht keine absolute sei und deshalb der requirierte Staat, um die Prüfung seiner Verpflichtung vornehmen zu können, das zuzustellende Aktenstück in seiner Sprache erhalten müsse, andererseits die Zustellung auf diplomatischem Wege erfolge und die Sprache des diplomatischen Verkehres traditionell die französische sei, also mindestens eine französische Übersetzung gefordert werden durfte. -- Der Anstand ist noch nicht erledigt, da die k. u. k. österreichisch-ungarische Regierung einstweilen noch auf ihrem ursprünglich eingenommenen Standpunkte verharrt.

2. Mit der österreichisch-ungarischen Monarchie steht der .Bundesrat in Unterhandlung betreffend Abschluss eines Übereinkommens über den direkten Verkehr der Gerichte (für Österreich für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder). Deidefinitive Abschluß steht für den Beginn des Jahres 1900 in bestimmter Aussicht, da eine gegenseitige Übereinstimmung in allen Punkten erzielt worden ist.

3. Von den zahlreichen vom Departement behandelten Fragen internationalen Rechtes erwähnen wir folgende : a. Eine Zürcher Firma machte die Anregung, den s c h w e i z e r i s c h e n G e w e r b e t r e i b e n d e n d e n S c h u t z d e s deuts c h e n R e i c h s g e s e t z e s zur B e k ä m p f u n g des un-

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l a u t e r n W e t t b e w e r b e s v o m 2 7 . M a i 1896 z u v e r schaffen.

Dies ist nach § 16 des genannten Gesetzes für Geschäftsleute, welche eine Hauptniederlassung im Deutschen Reiche nicht besitzen, nur möglich, wenn in dem Staate, in welchem sich ihre Hauptniederlassung befindet, nach einer im Reichsgesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers deutsche Gewerbetreibende ,,einen entsprechenden Schutz11 genießen.

Nach durch die schweizerische Gesandtschaft in Berlin eingezogenen Erkundigungen besteht aber zur Zeit keine Aussicht, eine derartige Publikation des Reichskanzleramtes zu erwirken, wesentlich deshalb, weil von deutscher Seite weder im Zustande der schweizerischen Gesetzgebung noch der einschlägigen Judikatur ein der deutschen Gesetzgebung inhaltlich gleich ausgedehnter und formell sichergestellter Schutz der deutschen Gewerbetreibenden in der Schweiz erblickt wird. Zugleich wurde von deutscher Seite darauf hingewiesen, daß die deutschen Gewerbetreibenden in der Schweiz keinerlei Schutz finden gegen denjenigen unlautern Wettbewerb, den gewisse schweizerische chemische Fabriken infolge der Gestaltung der schweizerischen Patentgesetzgebung durch Ausbeutung deutscher chemischer Erfindungen treiben können.

b. Eine Anfrage bezüglich des S c h u t z e s d e r , in d e r Schweiz g e s c h ü t z t e Photographien, e n t h a l t e n d e n schweiz e r i s c h e n A n s i c h t s p o s t k a r t e n in D e u t s c h l a n d , mit Rücksicht auf die in einem Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom 24. Februar 1898 vertretene Ansicht, wonach Photographien auf Postkarten Werke der Industrie und deshalb nach § 4 des deutschen Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 nicht verboten sind, wurde nach Einholung eines Berichtes des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum dahin beantwortet: Ein Widerspruch des angeführten Urteils mit der Zusatzakte zur Berner Konvention vom 9. September 1886 kann nicht angenommen werden, weil der Ausländer danach nur den Schutz der ,,innern1'-, also in diesem Falle der deutschen Gesetzgebung, genießt. Das deutsche Reichsgericht hat aber in seinem Urteile -nur Bestimmungen des deutschen Rechtes angewendet und dem § 4 des Reichsgesetzes von 1876 eine bestimmte Interpretation gegeben.

Der einzige Weg zur Abhülfe im gegenwärtigen Momente wäre darin zu erblicken, daß sich die schweizerischen Interes-

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senten mit den deutschen vereinigen, um auf eine Änderung des deutschen Reichsgesetzes zu dringen, das in einem Zeitpunkte erlassen worden ist, als eine so ausgedehnte Postkartenindustrie, wie die heutige, noch nicht bestand.

c. Immer wieder taucht die A u f f a s s u n g auf, daß die in einzelnen Staaten (z. B. Italien, Frankreich) bestehende Einrichtung, wonach d e r a u ß e r e h e l i c h e V a t e r d u r c h E r k l ä r u n g b e i m C i v i l s t a n d s a m t e b e i d e r G e b u r t s e i n K i n d ane r k e n n e n könne, diesem Kinde das Sc h w e i z o r b ü r g e r r e c h t verschaffe. Wir waren in einem einen Graubündner betreffenden Specialfalle in der Lage, darauf hinzuweisen, daß, wenn die Mutter Ausländerin ist, das Kind ihrer Nationalität angehört und das Schweizerbürgerrecht nur auf dem Wege der Naturalisation erwerben kann, sofern nicht die kantonale Gesetzgebung der Anerkennung des Vaters statusrechtliche Wirkung verleiht.

d. Auf eine Anfrage aus Luzern bezüglich V o l l z i e h u n g schweizerischer C i v i l u r t e i l e i n Ö s t e r r e i c h wurde erwidert, daß, da die österreichische Gesetzgebung (§ 79 des Gesetzes vom 27. Mai 1896) die Vollziehung eines ausländischen Urteils von der durch Staats v ertrage oder Regierungserklärungen verbürgten Gegenseitigkeit abhängig macht, solche Gegenseitigkeitsversicherungen aber zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie nicht bestehen, eine Vollziehung eines schweizerischen Civilurteiles in .Österreich ohne Prüfung der materiellen Begründctheit des Anspruchs nicht erwartet werden könne.

Bei dieser Gelegenheit kann darauf verwiesen werden, daß der Bundesrat mit der k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung in Unterhandlung behufs Abschluss eines Staatsvertrages auf gegenseitige Vollziehung von Civilurteilen steht.

e. Die schweizerische Gesandtschaft in Paris machte dem Bundesrate Mitteilung von drei im Journal officiel vom 11. August 1899 publizierten D e k r e t e n des P r ä s i d e n t e n d e r f r a n z ö s i s c h e n R e p u b l i k . Dieselben beziehen sich auf Feststellung der Bedingungen, unter welchen öffentliche Arbeiten an Unternehmer vergeben werden (cahiers des charges). Dieselben enthalten unter andern Vorschriften darüber, daß a u s l ä n d i s c h e Arbeiter je nach Art der a u s
z u f ü h r e n d e n A r b e i t und dem Ort ihrer Vornahme nur in einem von der V e r w a l t u n g zu b e s t i m m e n d e n V e r h ä l t n i s s e a n z u s t e l l e n sind.

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Der Bundesrat beschloss auf Gutachten des Justiz- und Polizeideparternentes, keine weitern Schritte zu thun, da in diesen Dekreten eine Verletzung des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 nicht erblickt werden könne. Der Bundesrat ließ sich dabei wesentlich von der Erwägung leiten, daß die Vergebung von Staats- und Gemeindearbeiten im Niederlassungsvertrag nicht geregelt ist ; wohl ist dem Schweizer in Frankreich im allgemeinen Gleichbehandlung mit dem Franzosen zugesichert, aber es besteht keine Garantie dafür, daß er in einem bestimmten Berufskreise Anstellung findet; Staat und Gemeinde sind frei, ob sie mit ihm einen Vertrag abschließen wollen oder nicht.

f. Ein auf Anregung einzelner Mitglieder des Bundesgerichtes vom Departement gestellter Antrag auf o f f i z i e l l e H e r a u s g a b e sämtlicher S t a a t s v e r t r ä g e wurde, weil dessen Durchführung ziemlich bedeutende Kosten verursachen würde, für einstweilen zurückgezogen.

UT. Gewährleistung von Kantonsverfassuiigen.

Den folgenden kantonalen Verfassungsrevisionen wurde durch Bundesbeschluß die eidgenössische Gewährleistung erteilt : 1. Einer Revision des Art. 65, Abs. l, der a a r g a u i s e h e n Staatsverfassung, vom 23. April 1885 ; durch Volksabstimmung vom 19. März 1889 wurde die bisherige Mindestbesoldung der Volksschullehrer von Fr. 1200 auf Fr. 1400 erhöht. (Bundesbeschluß vom 27. Juni 1899; Bundesbl. 1899,111, S. 73; A. S. n. F.

XVII, S. 219.)

2. Einem Verfassungsgesetze des Kantons G e n f , vom 29. Oktober 1898, betr. Abänderung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung. Dieses neue Verfassungsgesetz stellt grundsätzlich die bestehenden und noch entstehenden Anstalten öffentlicher Armen- und Krankenpflege und Einrichtungen ähnlicher Natur unter die Oberaufsicht des Staatsrates. Jede dieser Anstalten "wird durch eine besondere Kommission verwaltet und bleibt Eigentümerin ihres Vermögens; letzteres muß dem Stiftungszwecke erhalten und vom Staats vermögen getrennt bleiben. (Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899; Bundesbl. 1899,1, S. 129; A. S. n. F.

XVII, S. 223.)

3. Einer Abänderung des Art. 58 der Kantonsverfassung von G l a r u s , vom 22. Mai 1887. Durch Beschluß der Landsgemeinde

788 vom 7. Mai 1899 wurde dieser Artikel dahin abgeändert, daß das Polizeigericht aus 3, anstatt wie bisher aus 5 Mitgliedern besteht, und daß dem Präsidenten des Kriminal- und Polizeigerichtes bestimmte Kompetenzen in Strafsachen auf dem Wege der Gesetzgebung zugeschieden werden können. (Bundesbeschluß vom 27. Juni 1899; Bundesbl. 1899, HI, S. 77; A. S. n. F. XVII, S. 217.)

4. Einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz, vom 11. Juni 1876. Gegen diese, den 23. Oktober 1898 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommene Partialrevision waren zwei Beschwerden beim Bundesrate eingereicht worden.

Vorerst eine solche des Kaspar K r i e g und 29 weiterer Stimmberechtiger aus Lachen und Altendorf, betitelt ,,Verein fortschrittlich gesinnter Urschweizer", vom 21. November 1898; die Beschwerdeführer verlangten, es sei dem Verfassungswerke die eidgenössische Garantie zu versagen, soweit die §§ 13, 20, 26, 4(i.

91, Abs. 4, 92 und 97, litt. m. (Garantie der Klöster, Rechte der römisch-katholischen Kirchgemeinde, Verfahren bei den Kantousratswahleii), in Frage kommen. Sodann reichte im Auftrage von 35 Mitgliedern des schwyzerischen Kantonsrates das Mitglied A. S t e i n a u e r von Einsiedeln den 11. Dezember 1898 Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei den letzten zwei Sätzen des § 26, Alinea 3, dem § 95 und dem letzten Satz von § 27 -- Wahlart der Kantonsräte, Art der Stimmabgabe -- die eidgenössische Genehmigung nicht zu erteilen. Der Bundesrat beantragte die Gewährleistung der Partialrevision mit dem ausdrücklichen Vorbehalte des Art. 50, Absatz 3, der Bundesverfassung (Bildungöder Trennung von Religionsgenossenschaften) zu § 92 derselben.

Durch Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1899 wurde der Verfassung, mit Ausschluß von § 95 derselben, die Gewährleistung erteilt; zu § 92 wurde Art. 50, Abs. 3, der Bundesverfassungausdrücklich vorbehalten. (Bundesbl. 1899, IV, S. 483 ; A. S. n. F.

XVII, S. 758.)

5. Einem Verfassungsgesetze des Kantons Z ü r i c h , vorn 5. Dezember 1898, betreffend die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung. Dieses Gesetz, durch welches Art. 42, Absatz 3, der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 abgeändert wird, wurde in der kantonalen Volksabstimmung vom 26. Februar 1899 angenommen. Die Revision hat zur Wirkung, daß künftighin nur noch die Verwaltungsorganisation, dagegen nicht mehr die Zahl und Besoldung der Ange-

789 stellten der kantonalen Verwaltung auf dem Wege eines Gesetzes durch das Volk selbst geregelt werden muß. Es werden nunmehr die Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates durch den Kantonsrat, die der übrigen Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung durch eine der Genehmigung des Kantonsrates unterliegende Regierungsratsverordnung festgestellt. (Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899; Bundesbl. 1899. III, S. 69; A. S.

n. F. XVII, S. 221.)

IY. Genehmigung kantonaler Gesetze durch den Bundesrat.

1. Das Gesetz des Kantons B e r n über das Armen- und Niederlassungswesen, vom 28. November 1897, wurde uns den 31. Dezember 1898 zur Prüfung und Genehmigung übermittelt; wir erteilten dieselbe den 13. Januar 1899 auf Grundlage des Art. 43, Abs. 6, der Bundesverfassung. Das Gesetz handelt in seinem dritten Abschnitte von der Niederlassung, dem Aufenthalte und dem Unterstützungswohnsitz der Kantonsangehörigen. Danach hat jeder im Kanton Bern befindliche Kantonsbürger einen polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er auf Grund einer Niederlassungsbewilligung anwesend ist, oder in derjenigen,, in welcher er, bestimmte gesetzliche Ausnahmen vorbehalten, länger als dreissig Tage wohnt. Ausnahmsweise gilt die Heimatgemeinde als Wohnsitzgemeinde. Deckt sich der Begriff, des polizeilichen Wohnsitzes mit der Niederlassung, so besteht das Wesen des Aufenthaltes darin, daß jemand seinen polizeilichen Wohnsitz thatsächlich verlässt, ohne einen ändern zu erwerben. In einem Großratsdekrete vom 30. August 1898 sind die gesetzliehen Bestimmungen über Niederlassung, Aufenthalt und Unterstützungswohnsitz im einzelnen normiert.

2. Auf Grund des nämlichen Verfassurigsartikels erteilten wir den 19. September 1899 dem St. Gallischen Gesetze über Fremdenpolizei und Niederlassung vom 17. Mai/19. Juni 1899 die bundesrätliche Genehmigung ; die auf die Niederlassung: bezüglichen Bestimmungen befinden sicli im II. Abschnitte desselben. Daraus ist hervorzuheben : Auswärts Wohnende, die auf Kantonsgebiet ein bestimmtes Geschäft oder Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben, haben für dasselbe in der betreffenden Gemeinde Geschäftsniederlassung zu nehmen, ebenso Auswärtige^ welche ihre Firma ins kantonale Handelsregister eintragen lassen.

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Die Niederlassungsbewilligung ist für denjenigen erforderlich, welcher in der betr. Gemeinde Grund und Boden besitzt, welcher daselbst ein Gewerbe oder einen Beruf betreibt, oder sich in einem Anstellungsverhältnis befindet, das auf mindestens einen Monat abgeschlossen ist, welcher eine eigene Haushaltung führt, oder sich mit dem zusammenlebenden Ehegatten verkostgeldcn lässt. Ausgenommen hiervon sind Personen, welche wegen Bewirtschaftung oder Nutzung von Liegenschaften sich nur zeitweise außer ihrer ordentlichen Wohnsitzgemeinde in einer ändern aufhalten. Schweizerbürger haben behufs Erwerbs der Niederlassung oder des Aufenthaltes beizubringen oder zu hinterlegen : 1. einen Heimatschein odor eine gleichbedeutende Ausweischrift ; 2. einen Familienschein oder ein Familienbüchlein für den Fall, daß die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung sich auf mehr als eine Person beziehen soll. In Fällen von Schriftenlosigkeit kann der Gemeinderat bis auf die Dauer von drei Monaten provisorisch Niederlassung oder Aufenthalt gestatten ; nachher kann gegen Hinterlage einer Real- oder Personalkaution durch das zuständige Departement die Bewilligung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Die Kaution dient dem Kanton oder der Gemeinde als Deckung gegen die Folgen allfällig eintretender Heimatlosigkeit oder Verarmung. An politische Flüchtlinge kann der Aufenthalt oder die Niederlassung durch den Regierungsrat ausnahmsweise auch ohne Kaution bewilligt werden. Beruht der Entzug oder die Verweigerung von Niederlassung oder Aufenthalt auf wiederholten Bestrafungen wegen schwerer Vergehen oder auf den staatsvertraglich festgesetzten Gründen, so dauert sie zwei bis zehn Jahre.

Ist sie wegen Verarmung erfolgt, so muß der Betroffene bei allfälliger Rückkehr den Nachweis leisten, daß er sich wieder in bessern Verhältnissen befindet. Jede Ausweisung wegen Verarmung von Schweizerbürgern muß vom Regierungsrate genehmigt und der Regierung des Heimatkantons des Auszuweisenden zum voraus angezeigt werden. Insofern bei außerordentlichen Verumständungen die gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichen sollten, steht dem Regierungsrate die Befugnis zu, von sich aus vorübergehend besondere Maßnahmen und Anordnungen zu treffen. Die Aushingabe von Ausweisschriften an einen handlungsfähigen Schweizerbürger kann nur im Falle
militärischen Aufgebotes oder aus strafrechtlichen Gründen verweigert werden.

Als einzige Bestimmung, die zu Bedenken Anlaß geben könnte, betrachtete der Bundesrat die in Art. 8 enthaltene Anforderung, ein Familienbüchlein zu hinterlegen. Es wurde aber

791 diese Gesetzesvorschrift so aufgefaßt, daß das Familienbüchlein als Surrogat des Heimatscheins betrachtet werde, und damit unter die dem Heimatschein gleichbedeutenden Ausweisschriften falle, somit nicht auszumerzen sei.

3. Zwei Anfragen kantonaler Regierungen über die Verfassungsmäßigkeit geplanter Gesetzesbestimmungen über den Bezug von Annensteuern (Obwalden) und die Unterstützungspflicht gegen Angehörige und Verwandte (Uri), beantwortete das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unter ausdrücklicher Wahrung der Kompetenz des Bundesrates oder des ßundesgerichtes im konkreteu Falle.

T. Schuldbetreibung and Konkurs.

Durch die schon im Geschäftsberichte für das Jahr 1898 (Bundesbl. 1899, I, S. 359/360) aufgeführten Bundesratsbeschlüsse vom 4. und 5. Januar 1899 wurde den Gemeinden M ö h l i t i u n d B u t t i s h o l z wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Gemeinde A i r o l o infolge des Bergsturzes am Sasso Rosso der in Art. 62 des Betreibungsgesetzes vorgesehene Rechtsstillstand bewilligt; infolge Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1899 wurde der von der Maul- und Klauenseuche heimgesuchten luzernischen Gemeinde G r o ß d i e t w i l für die landwirtschafttreibende Bevölkerung dieselbe Rechtswohlthat gewährt.

Im weitern wurde dem Staatsrate des Kantons Wallis zu Anordnung eines Rechtsstillstandes bis 31. Dezember 1899 für die Einwohnerschaft der durch Brandunglück heimgesuchten Gemeinde Agaren die Zustimmung des Bundesrates ausgesprochen.

{Bundesratsbeschluß vom 17 März 1899.)

Mit Zuschrift vom 9. September 1899 machte der Regierungsrat des Kantons Baselland dem Bundesrate Mitteilung von dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes betreffend Errichtung einer zweiten Bezirksschreiberei im Bezirke Ariesheim, wodurch eine Zweiteilung des Betreibungs- und Konkurskreises Arlesheim bewirkt worden sei. Das Justizdepartement, überwies die Zuschrift samt Beilagen dem Schweiz. Bundesgerichte, in dessen Geschäftskreis diese Angelegenheit, gemäß Art. 28 des Betreibungsgesetzes in Verbindung mit Art. l des Bundesgesetzes betr. die Übertragung der Oberaufsicht über das Sehuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht, vom 28. Juni 1895, gehört; in ähnlicher Weise waren verschiedene andere Eintragen und Beschwerden zu erledigen.

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VI. Civilstand und Ehe.

1. Die in Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 geforderten B e r i c h t e der kantonalen Regierungen über die I n s p e k t i o n der C i v i l s t a n d s ä m t e r und die Amtsf ü h r u n g der C i v i l s t a n d s b e a m t e n sind für das Jahr 1898 vollzählig, wenn auch teilweise erst auf wiederholte Mahnung hin, eingegangen und haben, wie alljährlich, eine umfangreiche Korrespondenz zum Zwecke von Weisungen, ergänzenden Erhebungen u. s. f. veranlaßt. Wir erwähnen folgendes: a. Der Aufsichtsbehörde des Kantons Zug ist die gewünschte Auskunft über die Einführung von F a m i l i e n b ii o h l e i n gegeben ·worden.

6. Dem Stellvertreter eines Civilstandsbeamten des Kantons St. G a l l e n ist wegen N i c h t b e a c h t u n g des A r t i k e l s 37, Abs. 3, des Civilstandsgesetzes durch die Kantotisregierung ein Verweis erteilt worden.

c. Im Kanton G r a u b i l n d e n ist eine Kantonsangehörige mit einem Bürger eines Nachbarkantons unter Verhältnissen getraut worden, die 'auf E h e s c h a c h e r schliessen lassen. Die Untersuchung dieses Falles ist noch nicht beendigt.

d. Die ri e u e n b u r g i s c h e Aufsichtsbehörde hat in einem Specialfall, in welchem ein Italiener sein Kind unter dem Vornamen M o r i t z - C a s e r i o in das Geburtsregister hatte eintragen lassen, die Streichung des Wortes Caserio, als des Namens eines Mörders, angeordnet. (Anleitung im .,Handbuche für die Civilstandsbeamtena Nr. fiO.)

c. Der f r a n z ö s i s c h e K o n s u l in G e n f hat an die doriige Staatskanzlei das Gesuch gestellt, es möchten ihm alle in diesem Kantone vom 1. Januar 1899 an vorkommenden Gehurten von Kindern französischer Eltern mitgeteilt werden. Es ist aber durch das kantonale Civilstandsbureau die Antwort erteilt worden, dass solche Mitteilungen mir auf Grund einer Übereinkunft, iür welche die Eidgenossenschaft zu begrüßen wäre, erfolgen könnten.

f. Wegen P f l i c h t v e r n a c h l ä s s i g u n g hinsichtlich der vorgeschriebenen a m t l i c h e n M i t t e i l u n g e n hat auch im Berichtsjahr wiederholt eingeschritten werden müssen ; ebenso wegen U n t e r l a s s u n g r e c h t z e i t i g e r A n z e i g e von Geburten, Legitimationen und Sterbefällen. A m t s e n t s e t z u n g e n unfähiger Civilstandsbeamter sind mehrere vorgekommen.

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g. Wie im Vorjahr haben neuerdings einige kantonale Aufsichtsbehörden eingeladen werden müssen, dem Bundesrate in den Inspektionsberichten jeeilen auch die wichtigeren Fälle mitzuteilen, in denen sie zu besonderen Maßnahmen veranlaßt worden sind.

2. K r eisschreib ben. -- a. Am 9. Mai 1899 hat der Bundesrat die Kantonsregierungen in Bestätigung seines Kreisschreibens vom 7. Oktober 1889 neuerdings darauf aufmerksam gemacht, daß es unstatthaft ist, den Civilstandsbeamten zum Zweck der V e r k ü n d u n g e i n e s E h e v e r s p r e c h e n s statt der Auszüge aus den Geburts oder Taufregistern bloß Auszuge aus den Familien- oder Bürgerregistern vorzulegen (Bundesbl. 1899, II, 941).

b. Ein Kreisschreiben vom 25. Juli 1899 betrifft die V e r ehelichung niederländischer S t a a t s a n g e h ö r i g e r {Bundesbl. 1899, IV, 221 ff.).

c. Mit I t a l i e n ist bezüglich der E h e s c h l i e ß u n g d e r b e i d e r s e i t i g e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n am 23. September eine n e u e E r k l ä r u n g vereinbart worden ; dieselbe ist den Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom 3. Oktober mitgeteilt worden (Bundesbl. 1899, IV, 1028 ff.).

3. Auf den 1. Januar 1900 ist im Kanton B e r n die Gemeinde T r u b s c h a c h e n von dem Civilstandskr Langnau abgetrennt und zu einem eigenen Civilstandskreis erhoben worden.

Auf den gleichen Zeitpunkt sind im Kanton A a r g a u die bisherigen Civilstandskreise W ü r e n i o s, K e m p f h o f und Ö11 i k o n in den Civilstandskreis W ü r e n l o s und die bisherigen Civilstandskreise M e i s t e r s c h w a n d e n und T e n n w i l in den Civilstandskreis M e i s t e r s c h w a n d e n vereinigt worden.

4. Mit der d e u t s c h e n Regierung haben wir eine neue Liste derjenigen diplomatischen und konsularischen Vertreter Deutschlands im Auslande vereinbart, die mit der Befugnis ausgestattet sind, civilstandsamtlich Funktionen auch gegenüber unter deutschem Schütze lebenden Schweizern auszuüben. Diese Liste umfaßt bis jetzt 51 solche Vertreter, nämlich 4 in Bolivia, 9 in China, 2 in Columbien, l auf Cuba, l in der Dominikanischen Republik, 2 in Ecuador, l auf Korea, 2 in Marocco, 2 in Persien, l in Peru, 2 in den portugiesischen Besitzungen, l auf den Samoaund Tonga-Inseln, l in Serbien, l in Siam, 18 in der Türkei und ihren Nebenländern, l in Tunis und 2 in Zanzibar.

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5. Der schweizerische Gesandte in W i e n hat uns zur Kenntnis gebracht, daß die österreichischen Pfarrämter auf Grund eines Hofdekretes vom 3. Oktober 1836 und eines Ministerialerlasses vom 8. April 1865 immer noch berechtigt und verpflichtet sind, von den Angehörigen des Kantons Graubilnden, beziehungsweise der Kantone Genf, Tessiti, Waadt und Neuenburg vor deren Verehelichung in Österreich die Erfüllung von Förmlichkeiten zu verlangen, welche nach Lage unserer Ehegesetzgebung völlig unnötig und zeitraubend sind.

Wir haben den Gesandten ermächtigt, die österreichische Regierung zu ersuchen, die angeführten beiden Erlasse außer Kraft setzen zu lassen.

6. Schweizer betreffende Civilstandsurkunclen aus dem Kongos t a a t e sollen von nun an durch die Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulates in Brüssel an die Bundeskanzlei gelangen.

7. Eine Einfrage, ob eine Ehe, welche in A r g e n t i n i e TI »wischen einem F r a n z o s e n und einer A r g e n t i n i e r i n nach den dortigen Gesetzen gültig abgeschlossen, aber in das französische Civilstandsregister nicht eingetragen worden sei, in der Schweiz Gültigkeit habe, hat das Departement dahin beantwortet, daß diese Ehe das schweizerische Recht in keiner Weise berührt und daß deren Gültigkeit sich ausschließlich nach französischem Recht beurteilt. (Zu vergi, ist unser Geschäftsbericht pro 1898, Abteilung Civilstand und Ehe, Ziff. 10, Bundesbl. 1899, I, 383, und die einschlägige Bemerkung dei- ständerätlichen Geschäftsprilfungskommission, Bundesbl. 1899, III, 911. Ziff. 4.)

8. Am 24. Februar 1893 hat das e v a n g e l i s c h - l u t h e r i s c h e K o n s i s t o r i u m in St. P e t e r s b u r g die E h e eines s c h w e i z e r i s c h e n E h e p a a r e s für a u f g e l ö s t erklärt. Im Berichtsjahre ist die Eintragung dieses Scheidungsurteils am Heimatorte der Interessenten anbegehrt worden. Auf eine bezügliche Anfrage der betreffenden kantonalen Aufsichtsbehörde hat das Departement erwidert, dass die gewünschte Eintragung jedenfalls nur auf Grund einer Originalausfertigung des Urteils, die mit beglaubigter Übersetzung einzureichen sei, erfolgen könne u n d z w a r e r s t d a n n , wenn dieses Urteil von derjenigen heimatlichen Behörde, die über die Vollstreckbarkeit ausländischer Civilurteile zu erkennen habe, als vollstreckbar erklärt worden sei.

Zwei weitere ähnliche Anfragen (betreffend je ein E h e s c h e i d u n g s u r t e i l eines d e u t s c h e n und eines fr an zu-

795 s i s c h e n Gerichtes über s c h w e i z e r i s c h e Eheleute) haben wir im gleichen Sinne beantwortet.

In allen drei Fällen ist überdies an die Ziffer 16 des Geschäftsberichtes pro 1898, Abteilung Civilstand und Ehe, erinnert worden (Bundesbl. 1899, I, 76539. In einem E h e s c h e i d u n g s p r o z e s s e war die Frage aufgeworfen worden, ob t e i l w e i s e R e c h t s k r a f t eines u n t e r i n s t a n z l i c h e n E h e s c h e i d u n g s u r t e i l s auf Grund der Bestimmungen des eidgenössischen Eherechtes im Prinzip möglich und eine Berufung an die oberen Instanzen nur hinsichtlich der mit der Ehescheidungsklage verbundenen Nebenfragen, z. B. der Frage des Verschuldens, denkbar sei. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern hatte sich in bejahendem Sinne geäussert, d. h. das fragliche erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ehescheidung trotz erfolgten Weiterzuges als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Das Bundesgericht hat aber in seinem Urteil vom 14. Juni diesen Standpunkt als unrichtig verworfen und ausgeführt, dass im Ehescheidungsprozesse die Parteien ein ·wesentliches Interesse nicht nur an dem die Ehescheidung als solche betreffenden Dispositiv, sondern auch an der Lösung der Verschuldungsfrage haben, so dass, so lange über den letzteren Punkt noch Streit waltet, von einem definitiven Ehescheidungsurteil nicht die Rede sein kann (B. G. A. S. XXV, 2. Teil, 270 f., i. S. Haldi).

10. Auf die Einfrage des Civilstandsinspektorates des Kantons Thurgau, welchen F a m i l i e n n a m e n und welches B ü r g e r r e c h t ein in der S c h w e i z von einer v e r wi tw été n Engl ä n d e r i n a u s s e r e h e l i c h g e b o r e n e s K i n d erhalte, haben wir durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in London zur Antwort bekommen, daß ein solches Kind wohl den Namen des verstorbenen Ehegatten seiner Mutter trage, aber als uneheliches, nicht auf englischem Boden geborenes Kind .^h'lius nullius1' sei und keineswegs das Bürgerrecht seiner Mutter, mit der es, abgesehen von einem gewissen Anspruch auf Unterstützung, in keiner rechtlichen Verbindung stehe, erwerbe, sondern das Bürgerrecht beanspruchen müsse, das es durch die Thatsache seiner Geburt erworben haben könne.

Zur Vervollständigung dieser Antwort haben wir auf einen analogen Fall verwiesen, der im Geschäftsberichte unseres Departements für 1884, Abschnitt V, litt. &, Ziff. 21, Aufnahme gefunden hat (Bundesbl. 1885, II, 679/80).

11. Der Staatskanzlei des Kantons W a l lis haben wir ant die Anfrage, ob ein Civilstandsbeamter, in dessen Kreis ein Kind geboren wird, das bereits innerhalb drei Tagen nach der Geburt stirbt, die Mitteilung von Geburt und Tod an den Civilstandsbeamten des Heimatortes nicht als unnütz unterlassen dürfe, mit dem Hinweis auf die Artikel 4, 5 a, b und c des Civilstandsgesetzes, die §§ 21 und 25 des Réglementes für die Führung der Civilstandsregister vom 20. September 1881 und die Nummer (ÌS der Anleitung im ^Handbuche1' verneinend geantwortet.

12. Ende März 1899 haben sich die Ä r z t e des K a n t o n s spitals in L a u s a n n e geweigert, dem dortigen Civils t a n d s b e a m t e n fernerhin die U r s a c h e n der im Spitale vorkommenden T o d e s f ä l l e m i t z u t e i l e n . Diese Weigerung wurde mit der Behauptung begründet, bei diesen Mitteilungen sei die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht genügend gesichert und überdies sei durch die Worte ,,wenn immer möglich" in Art. 22, lit. rf, des Civilstandsgesetzes die Mitteilung der Todesursache an die Civilstandsbeamten vollständig in das freie Ermessen der Ärzte gestellt.

Wir haben jedoch, gestützt auf die die Beratung des Civilstandsgesetzes betreffenden Verhandlungsprotokolle der eidgenössischen Räte vom Oktober und Dezember 1874 darauf aufmerksam gemacht, daß der Gesetzgeber durch den Art. 22, litt. leg. cit., die Ärzte t h a t s ä c h l i c h v e r p f l i c h t e t hat, den Civilstandsbeamten die Todesursachen mitzuteilen, und daß an dieser Thatsache die behauptete, aber gar nicht vorhandene Gefährdung des ärztlichen Berufsgeheimnisses nichts zu ändern vermag.

13. Die Untersuchung betreffend die 25 ,,extraits du procèsverbal de disparitiona, welche nach dem U n t e r g a n g dei' ,, B o u r g o g n e " (zu vergleichen ist der Geschäftsbericht pro 1898, Abteilung Civilstand und Ehe, Ziffer 21, Bundesbl. 1899, I, 307) von der Hafenbehörde zu Havre über bei diesem Anlasse verschwundene angebliche Schweizer ausgestellt worden sind, hat.

ergeben, daß in der That 19 dieser · Protokolle 25 Schweizer und Schweizerinnen betrafen, während 3 Urkunden, weil Ausländer angehend, an die französischen Behörden zurückgeleitet worden sind. Die übrigen drei Protokolle, bezüglich welcher die Nachforschungen nach der Heimat der in denselben genannten
Personen bis jetzt fruchtlos geblieben, befinden sich bei den Akten des Departementes. Von den 25 Fällen, in denen die Identität der Personen festgestellt vorden ist, betreffen 5 Zürich, 6 Bern, '.Ì

797 Waadt, je 2 Außerrhoden und Thurgau und je l Obwalden, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Tessin, Wallis und Genf.

Bei der Übermittlung der in Frage stehenden Urkunden an die kantonalen Aufsichtsbehörden haben wir auf den Entscheid verwiesen, welchen der Bundesrat am 4. Februar 1896 über einen Rekurs des Givi Istandsamtes Castagnola in einem ähnlichen Unglücksfall gefasst hat (Bundesbl. 1896, I, 1014 und II, 27, Ziffer 23). Trotzdem ist die Erledigung der von dem Schiffbruch der .^Bourgogne" herrührenden Fälle in den verschiedenen Kantonen eine ungleichmäßige.

a. B e r n wollte zuerst das Verschwinden der in Frage stehenden Personen in das Todtenregister eintragen lassen ; auf das Ungesetzliche eines solchen Vorgehens aufmerksam gemacht, verlangt es nun von den Interessenten die Führung des ausserordentlichen Todesbeweises oder aber die Auswirkung einer Verscholl enheitserklärung nach 5 Jahren ; b. Das Verschollenheitsverfahren hat Platz gegriffen in Obw a l d e n (10 Jahre), B a s e l l a n d (30 Jahre) und T h u r g a u {15 Jahre); c. Eine gerichtliche Todeserklärung (Art. 24 des Civilstands.gesetzes) haben verlangt W a a d t , Wallis und G e n f ; d. Den sofortigen Eintrag des Todes in das heimatliche Totenregister auf Grund der zugestellten Protokollauszüge haben verfügt Z ü r i c h , Solothurn, Schaffhausen, Außerrhoden und Tessin.

14. H e i m a t l o s e n w e s e n . Das Kreisschreiben des Departementes vom 24. Januar 1898, welches wir im letzten Geschäftsbericht erwähnt haben, hat zur Folge gehabt, daß aus einzelnen Kantonen zahlreiche neue, angebliche oder thatsächliche Heimatlosenfälle gemeldet worden sind, so z. B. ans dem Kanton Z ü r i c h 14 Fälle, deren Untersuchung zur Zeit noch bei den kantonalen Behörden hängig ist, und aus dem Kanton W a l l i s 13 Fälle, mit Bezug aufweiche das Departement durch im Oktober vorgenommene direkte Erhebungen an Ort und Stelle die Erledigung für das laufende Jahr möglich zu machen gesucht hat. G e n f hat neben manchen anderen auch viele Fälle von Deutschen angezeigt, die im Kantone wohnen, ohne Ausweisschriften zu besitzen und ohne Kaution geleistet zu haben. Die diesbezügliche Untersuchung ist noch nicht zum Abschlüsse gelangt.

Abgesehen hiervon sind von alten und neuen, beziehungsweise neuerdings in Behandlung gezogenen Heimatlosenfällen im BerichtsBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

54

798

jähre 20 erledigt worden ; 32 sind noch hängig ; bei vielen ist eine rasche Erledigung gesichert.

VIL Handelsregister.

A. Allgemeines.

Die Geschäftslast dieser Abteilung hat sich auch im Berichtsjahr wieder merklich vermehrt. Infolgedessen war es unmöglich, die in Aussicht genommenen Inspektionsreisen zu unternehmen.

Wenn im laufenden Jahre nicht eine Erleichterung eintritt, was kaum zu erwarten ist, so wird es notwendig, dem Sekretär für das Handelsregister einen weiteren Beamten beizugeben. Andernfalls müßte der Geschäftsgang leiden.

B, Statistik, I m J a h r e 1899 w u r d e n e i n g e t r a g e n : a. Im Hauptregister (A): 2789 Einzelfirmen (1898: 2735); 872 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1898: 854); 401 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1898: 428); 139 Vereine (1898: 135); 109 Zweigniederlassungen (1898: 97); 1151 Bevollmächtigungen (1898: 1132).

b. Im besonderen Register (B): 4 Personen (1898: 2.)

Gelöscht wurden: a. Im Hauptregister: 2422 Einzelfirmen (1898: 1957), wovon 323 wegen Konkurses(1898: 281); 706 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1898: 693), wovon.

37 wegen Konkurses (1898: 33) ; 80 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1898 : 76), wovon 3 infolge Konkurses 1898: 3); 35 Vereine (1898: 14); 67 Zweigniederlassungen (1898: 73), wovon l wegen Konkurses (1898: --); 794 Bevollmächtigungen (1898: 728).

799

b. Im besonderen Register: 47 Personen (1898: 5).

Veränderungen gelangten zur Eintragung: 614 betreffend Einzelfirmen (1898: 480); 306 betreffend Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1898 : 291); 294 betreffend Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1898: 284) ; 121 betreffend Vereine (1898: 133); 592 betreffend das Personal der Vorstände von Genossenschaften (1898: 406); 23 betreffend Zweigniederlassungen (1898: 25).

Die Gesamtzahl der vorgenommenen Eintrag u n g e n betrug 11,516 (1898: 10,548).

A u f 3 1 . D e z e m b e r 1899 b l i e b e n i m H a n d e l s register eingetragen: a. Im Hauptregister: 32,474 Einzelfirmen (1898: 32,107; 1883: 24,023); 5,925 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1898: 5759 ; 1883: 3666); 5,614 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellsehaften und Genossenschaften (1898: 5293; 1883: 1417); 1,441 Vereine (1898: 1337; 1883: 134); 820 Zweigniederlassungen (1898: 778; 1883: 368).

b. Im besonderen Register: 712 Personen (1898: 755; 1883: 2052).

Die Gesamtsumme der für die Eintragungen bezogenen Gebühren beläuft sich auf Fr. 63,444. 50, wovon dem Bunde als Vergütung für die Kosten der Veröffentlichung durch das Handelsamtsblatt Fr. 12,688. 90 zukommen.

Über die Verteilung obiger Zifiern auf die einzelnen Kantone geben die beigefügten zwei Tabellen A und B Aufschluß: C. Rekurse.

Rekurse wurden 15 anhängig gemacht; einer wurde aus dem Jahre 1898 herübergenommen. Zwei Geschäfte konnten erst im Jahre 1900 erledigt werden. Von den übrigen 14 Rekursen wurden

Beilage A.

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1899.

Kantone.

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Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . .

S t . Gallen . . . .

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Waadt Wallis . .

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Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-Gesellschaften und Genossenschaften.

Kollektiv- und KommanditGesellschaften.

Einzelfirmen.

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854 844 874 827 705 695 833 885 620 545

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27 15 (1)30 34 (D 24 (1)32 (1)39 (4)58 (1)37 (2)14

25 25 39 25 14 28 32 24 20 19

2 6 14 71 31 12 32 30 14 25

29 210 72 35 34 177 713 90 34

«

86

( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( 1 ( ( ( ( ( ( 3 ( 1 ( ( ( 1 (

13

1

Fr.

:O

25 4

1

tragungen.

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1

4

GebUhrenanteil des Bundes

0

-3

1 2 1


Ï

2 8 6 2 2

Einft

3

1

Total

5

87

Cts.

. 88

94) 2,678 47) 1,905 12) 322 -) W 2) 65 -) 31 1) 32 4) 106 2) 35 21) 309 11) 232 23) 628 1) 146 4) 112 4) 230 -) 16 15) 599 5) 224 13) 312 3) 405 12) 305 39) 1.382 -) 35 14) 465 37) 999

2,582 2,041 457 43 79 35 24 97 34 308 306 702 182 98 210 25 629 247 374 427 331 1,749 70 497 1,129

(364) 11,516

12,688

90

(318) (288) (260) (286) (307) (327) (436) (291) (224) (235)

12,311 10,747 14,972 10,963 8,893 8,752 11,437 15,056 8,269 7,018

80 90

10,548 9,455 16,621 10,518 8,659 8,339 11,777 16,308 7,736 6,599

80 70 90 80 60 80 60 80 60 80 60 10 50 40 40 30 20 60 20 90 40 90

50 80 20 50 80 20

iieilafl?. H.

Zu Seit« 799.

Bestand der

im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine und nicht handeltreibenden Personen auf 31. Dezember 1898 und 1899.

Kantone.

Einzelfirmen.

(1898) ( 3,883) ( 4 689) ( 1 213) ( 93) ( 481) ( 126) ( 141) ( 536) ( 209) ( 1,358) ( 668) ( 977) ( 250) ( 486) ( 592) ( 71) ( 1 958) ( 1 105) ( 1,133) ( 939) ( 1,484) ( 4,764) ( 298) ( 1,788) ( 2,865)

1899 3,826 4 903 1 211 95 490 126 134 524 207 1 389 656 995 274 481 651 75 1 982 1 113 1,136 985 1 524 4,793 304 1,794 2,806

Total am 3 1 . Dezember 1 898/99 (32,107)

32,474

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Nidwaiden . . . .

Obwalden Glarus ZUR Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuen bürg . . . .

Genf

. .

.

.

.

.

Total am 3J. Dezember 1883

24,023

Aktiengesellschaften, Kollektiv Kommandlt-Aktienund Kommandit- gesellschaften und Gesellschaften.

Genossenschaften.

(1898)

( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( (

1899

879) 912 768) 798 208) 207 39) 36 66) 64 27) 25 23) 27 108) 113 39) 40 126) 132 120) 123 385) 399 55) 58 67) 74 71) 79 3) 3 353) 356 250) 252 284) 279 116) 122 240) 264 573) 588 80) 80 343) 357 536) 537

(5759)

5925

3666

(1898

1899

( 667)

712

(1135)

1166

( 204) ( 5) ( 40) ( 10) ( 12) ( 32) ( 34) ( 321) ( 141) ( 120) ( 50) ( 49) (52) ( 8) ( 239; ( 85) ( 246) ( 106) ( 60)

234 6 44 12 12 33 35 330 145 126 61 49 51 9 262 91 265 127 68

(1068)

1135

( 60) ( 224) ( 325)

63 236 342

(5293)

5614

1417

Vereine.

Zweigniederlassungen.

(1898) 1899 ( 47) 47

(1898) 1899 ( 95) 94

( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( (

280) 45) D 3) --) 2) 6) 13) 86) 34) 39) 22) 8) 1) -) 51) 25) 58) 11) 24) 274) 10) 84) 213)

293 (101) 49 ( 30) 2 ( 4) 4 ( 2) -- ( 2) 2 ( 2) 8 ( 3) 17 ( 4) 92 ( 19) 42 ( 8) 43 ( 59) 22 ( 6) 10 ( 2) 2 ( 3) 1 ( 1) 55 ( 81) 28 ( 53) 62 ( 18) 11 ( 53) 24 ( 25) 299 ( 79) 10 ( 10) 87 ( 55) 231 ( 63)

117 34 5 3 2 2 2 4 21 8 60 8 3 4 1 80 56 20 56 26 79 12 55 68

(778)

820

(1337) 1441

134

368

Besonderes Register.

Total.

(1898) 1899

( 87) (342) (110) ( --) / \

75 317 108

(

2)

2

/

\

( ( ( ( ( (

--) 2) 32) 70) --) D

-- 2 32 70 _ 1

( ( ( ( ( ( ( ( ( ( (

3) -) 8) 3Ì 3) -) 32) 15) 9) 32) 4)

2 8 3 3 29 14 9 32 5

e

\

(755) 2052

712

(1898) ( 5,758) ( 7,315) ( 1,810)

( ( ( ( ( (

1899 5,000 7,594 1,843

14'2) 592) 167) 180) 685) 301)

( 1,942) ( 1,041) ( 1,580)

144 005 107 177 680 305 1,990 1,044 1,623

( ( ( (

384) 612) 722) 83)

424 017 789 89

( ( ( ( ( (

2,690) 1,521) 1,742) 1,225) 1,805) 6,773)

2,743 1,543 1,765 1,301 1,935 6,908

(

407)

( 2,526) ( 4,000) (46,129)

478 2,561 3,989 l 40,986

31,740

800

3 zurückgezogen; einer wurde gegenstandslos5 auf einen wurde wegen Verspätung nicht eingetreten; ein Rekurs wurde teilweise und ein zweiter überhaupt als begründet erklärt; in einem Falle mußten die Rekurrenten ,,im Sinne der Erwägungen", und in 6 Fällen gänzlich abgewiesen werden.

Von den erledigten Rekursen betrafen 8 die Eintragspflicht, zwei die Pflicht zur Anmeldung des Erlöschens einer Firma; in einem Falle mußte die Frage entschieden werden, ob eine Filiale vorliege; ein anderer hatte die bei Eintragung einer Filiale zu erfüllenden Formalitäten und die Art und Weise der Vertretung einer Zweigniederlassung zum Gegenstand ; ein Rekurs beschäftigte sich mit dem Begriff der ,,öffentlichen Urkunde", und ein weiterer betraf eine von dritter Seite erwirkte Eintragung.

Die eingereichten Rekurse richteten sich gegen Verfügungen folgender Kantone : Zürich 8 ; Bern 3 ; Freiburg, St. Gallen, Neueuburg und Waadt je 1.

In folgenden Fällen wurden unsere Entscheide durch das Bundesblatt (und teilweise auch durch das Handelsamtsblatt) veröffentlicht : Entscheid vom 14. März 1899 in Sachen der ,,Aktiengesellschaft der Ofenfabrik Sursee, vormals Weltert & Cie.a (Bundesbl.

1899, I, 800 ; Schweiz. Handelsamtsbl. 1899, Nr. 94, 378) ; Entscheid vom 3. März 1899, in Sachen des Schreiners Linke in Männedorf (Bundesbl. 1899, I, 811 ; Schweizer. Handelsamtsbl.

1899, Nr. 77, 309); Entscheid vom 9. Mai 1899 in Sachen der Société anonyme des salles populaires évangéliques de Montreux (Bundesbl. 1899, III, 84); Entscheid vom 8. Juni 1899 in Sachen G. Lüscher-Staufer in Bern contra Berne Land Company (Bundesbl.

1899, m, 1031); Entscheid vom 8. Juni 1899, in Sachen der Erben Tobler-Finsler in Zürich (Bundesbl. 1899, ÏÏÏ, 1025); Entscheid vom 18. Dezember 1899, in Sachen Möckli-Moser in Marthalen (Bundesbl. 1899, V, 1077; Schweizer. Handelsamtsbl. 1900, Nr. 6, 24).

TIII. Keehtspflege.

Statistik.

Im Berichtsjahre waren mit Einschluß der aus dem Jahre 1898 pendent gebliebenen Fälle (15) total 247 Rekurse (1898: 242 ; 1897 : 225) zu behandeln, wovon 224 ihre Erledigung fanden und 23 als unerledigt auf das Jahr 1900 übertragen wurden.

801 6 Rekurse wurden vor Stellung unseres Antrages zurückgezogen, 5 wegen Fristversäumnis abgewiesen, und in 2 Fällen entsprach der Kanton, vorgängig unserm Entscheide, den Rekursbegehren. In weitere 144 Rekurse und Beschwerden (1898: 154; 1897: 124) konnte deswegen nicht eingetreten werden, weil sie entweder ausschließlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden oder des Bundesgerichts fielen, oder weil da, wo unsere Kompetenz materiell begründet gewesen wäre, die kantonalen Instanzen noch nicht erschöpft waren.

Die übrigen 67 Rekurse (1898: 60; 1897: 69) betrafen dem Gegenstand nach: 41 Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit; 20 Verweigerung oder Entzug der Niederlassung gegenüber Ausländern ; 3 Stimmrecht und Wahlen ; l Begräbniswesen; l Armenrecht in einem Haftpflichtprozeß ; l Vollzug eines bundesgerichtlichen Urteils.

Hiervon wurden 6 Beschwerden begründet erklärt und 61 als unbegründet abgewiesen.

Die Bundesversammlung hatte sich im Jahre 1899 mit 9 Rekursen aus dem Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements zu befassen (1898: 17; 1897: 11). In 2 Fällen hat sie unsern Entscheid bestätigt, bei einem Rekurs konnten sich die beiden gesetzgebenden Räte nicht einigen, so daß es ebenfalls bei unserm Entscheide verblieb; l Beschwerde wurde zurückgezogen, über 2 Eingaben zur Tagesordnung geschritten und 3 Fälle sind noch pendent.

In dieser Statistik sind nicht berücksichtigt 12 Rekurse, die das Departement als die dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu entscheiden hatte und von denen 3 an den Bundesrat weitergezogen worden sind; ferner die 14 Mitberichte des Departements bezüglich derjenigen vom Bundesrat entschiedenen Rekurse, die gegen Verfügungen anderer Departemente gerichtet sind.

Außerdem sind noch 45 Gutachten anzuführen, die das Departement im Laufe des Berichtsjahres über verschiedene Rechtsfragen an die übrigen Departemente erstattet hat. Dazu kommen noch 27 Verlassenschafts- und 9 Vormundschaftsangelegenheiten, deren Regelung vom Departement durchgeführt wurde.

!

11 Summa.

4

Pendent.

--

1 |

28 1

Zurückgezogen.

13 --

Begründet. 1

Unbegründet. 1

Gegenstand.

Nicht 1 eingetreten. 1

802

3 --

7 --

52 1

1 --

5

1. Handels- und Gewerbefreiheit.

1. Wirtschaftswesen . . .

2. Verbot der Holzausfuhr .

3. Ausübung des Rechtsanwaltsberufes . . . .

4. Ausverkauf eines Warenlagers 5. Wirtshaus verbot als Beeinträchtigung der Handelsund Gewerbefreiheit .

6. Vermischung von Speisefett mit Butter zu. Handelszwecken 7 . Erstellung von Gasleitungen durch Privatinstallateure .

8. Vertrieb von Prämienlosen 9. Import von Schlachtvieh .

10. Betrieb einer Liegenschaftsaeentur 1 1 . Hausierwesen . . . .

12. Verbot des sog. Schneeball-, Hydra- oder Gellasvstems .

1 3 . Bäckereibetrieb . . . .

14. Festsetzung von Maximalund Minimaltaxen für Medikamente 15. Ausschließt. Recht z. Wasserverkauf in einer Gemeinde 16. Verbot für die Milchhändler, Schweinefutter mitzuführen Summa

--

1

1

-- -- -- -- --

1 --

--

1

1 -- 1 -- 2 --

1 -- -- -- --

--

--

1

--

--

1

-- -- --

-- -- --

1 1 2

--

--

--

--

--

--

14 5 3

24

1 2

--

--

1 1

-- --

-- --

3 1

3 1

--

--

1

1

--

--

1

1

--

II. Niederlassung III. Wahlen und Abstimmungen I V . Begräbniswesen . . . . 2 V. Armenrecht, Haftpflichtprozeß -- VI. Vollzug von bundesgerichtlichen Urteilen . . . . -- Total

1

1 1 -- -- 2 4 16 39 75 2 3 30 20 -- 1 2 -- 9 3 1 4 1 -- -- -- -- 1 1 -- 1 1 -- -- -- 61 1 6 1 6 | 23 120

803

I. Handels- und G-ewerbefreiheit.

1.

Wirtschaftswesen.

Von den äußerst zahlreichen Wirtschaftsrekursen, die sich namentlich auf die Fragen des Bedürfnisses, der Beschaffenheit des Lokales und der persönlichen Eigenschaften des Wirtes und ·seiner Angehörigen bezogen, ist ein einziger gutgeheißen worden; «He ändern wurden, sofern sie nicht schon aus prozessualen Gründen zurückzuweisen waren, als unbegründet abgewiesen, in Nachachtung der bisher vom Bundesrate durchgeführten konstanten Praxis. Die folgenden G r u n d s ä t z e kamen dabei erneut zur Anwendung : a. Es unterliegt, wie der Bundesrat bereits in seinem Kreisschreiben an sämtliche eidgenössische Stände, vom 1. Juni 1886, hervorgehoben hat (Bundesbl. 1886, II, S. 665; v. Salis, Bundesrecht, II, Nr. 646), keinem Zweifel, daß die neue Bestimmung des Art. 31 der Bundesverfassung (Art. 31, litt, c) den Kantonsbehörden die rechtliche Möglichkeit verschaffen wollte, der von ihnen als Volkskalamität erkannten stetigen Zunahme der Wirtschaften entgegenzutreten und bei Beurtheilung von Wirtschaftspatentbegehren die Bedürfnisfrage zu stellen. An dieser Auffassung haben die Bundesbehörden seither ausnahmslos festgehalten. (Entscheid des Bundesrates vom 9. Mai 1899 i. S. Äschlimann, Bundesbl. 1899, IH, S. 83/84.)

b. Anderseits wurde wiederholt betont, daß die Abweisung «ines Wirtschaftsbewilligungsgesuches durch die kantonalen Behörden bundesrechtlich nur so weit geschützt werden darf, als sie sich auf ein kantonales Gesetz, welches mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht im Widerspruch steht, berufen kann ; daß dagegen Erwägungen allgemeiner Natur, die einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht bilden -- wie beispielsweise die Möglichkeit oder Unmöglichkeit eines rentabeln Betriebes, Gerüchte vom Hörensagen über die Person des Bewerbers oder die Lokalität, Spekulationsabsicht des Gesuchstellers u. a. m. -- zu Begründung eines die Wirtschaftsbewilligung verweigernden Entscheides nicht herangezogen werden können. (Bundesrätl. Entscheide vom 18. Mai 1899 i. S. F. Jaussi, Bundesbl. 1899, III, S. 1103 bis 1104; i. S. J. Berger und F. Jenni, vom 3. August 1899; vgl.

auch Bundesratsbeschluß vom 14. Juni 1898 i. S. Damian Lang, Bundesbl. 1898, IV, S. 45 ff., und Bericht an die Bundesversammlung, a. a. 0. S. 572 ff.)

804

c. Das Recht der Überprüfung einer auf kantonale Gesetzesvorschrift sich stützenden Verfügung, durch welche das Bedürfnis einer neuen Wirtschaft verneint wird, nimmt der Bundesrat für sich in Anspruch, sobald der Beschwerdeführer behauptet, in dieser Verneinung liege ein Willkürakt oder eine rechtsungleicho Behandlung der Bürger. (Vgl. Art. 31 in Verbindung mit Art. 4 der Bundesverfassung, sowie Art. 175 und 189, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893.)

Ein weiteres Prüfungsrecht oder eine weitergehende Prüfungspflicht legt sich der Bundesrat nicht bei. (Entsch. BR. i. S. Jos. Scherrer, vom 4. April 1899, Bundesbl. 1899, II, S. 538/539; i. S. Äbischer, vom 29. Juni 1899, Bundesbl. 1899, IV, S. 159/160; Entsch. BR.

vom 20. Juni 1899, i. S. Camenzind; vgl. dazu Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache Tinetti, Bundesbl. 1898, IV, S. 354, und den Bericht an die Bundesversammlung über den Rekurs der Regierung des Kantons Bern gegen den Bundesratsbeschluß vorn 27. Mai 1898 i. S. Chr. Luginbühl, vom 31. Oktober 1898, Bundesbl.

1898, V, S. 120 ff.) Insbesondere hat der Bundesrat, konstanter Praxis gemäß, nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesauslegung der kantonalen Regierung eine richtige, in jeder Beziehung unanfechtbare sei; die Interpretation kantonaler Wirtschaftsgesetze ist Sache der kantonalen Behörden. (Entsch. BR. vom 9. Mai 1899 i. S.

Leonz Schlumpf; Bundesbl. 1899, III, S. 81/83.)

d. Wo die Grenze zwischen Bedürfnis und Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles liegt, kann nicht allgemein definiert werden, sondern ist von Fall zu Fall von den zunächst zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden, deren Entscheidung von den Bundesbehörden so lange aufrecht erhalten wird, als nicht die Bedürfnisfrage zur Deckung offenbarer Willkür beigezogen oder vorgeschoben wird. (Entsch. BR. vom 29. Juni 1899 i. 8. Äbischer, Bundesbl. 1899, IV, S. 158/159; vom 3. August 1899 i. S. Berger und Jenni; vom 3. November 1899 i. S. Jul. Renggli.)

e. Eine rechtsungleiche Behandlung der Bürger, unter Vorschützung des sogenannten Bedürfnisartikels, liegt dort nicht vor, wo die verschiedene Beantwortung der Bedürfnisfrage für verschiedene Stadtteile, Bezirke oder Landesgegenden eines Kantons ihren Grund in der Verschiedenheit der thatsächlich bestehenden
Verhältnisse hat, wie : regerer Verkehr, intensivere Industrie, verschiedene Lebensweise der Bevölkerung, grösserer Fremden- und Touristen-Verkehr, politische Bedeutung als Bezirkshauptort, Handelscentrum, Marktort und dergleichen mehr. Eine Abwägungaller dieser Faktoren steht grundsätzlich zunächst den Kantonsre-

805 gierungen zu. (Entscheidungen des Bundesrates in den bereits angeführten Beschwerdefällen Hans Äbischer, Jos. Scherer, F. Jaussi, Berger und Jenni, sodann Bntsch. BR. vom 2. Mai 1899 i. S. J. Handschin, Bundesbl. 1899, II, S. 945/947 und i. S. J. Frei-Egliu, Bundesbl. 1899, III, S. 35/36; Bntsch. BR. vom 15. Juni 1899 i. S.

F. Pilloud, Bundesbl. 1899, III, S. 1103/1104, und vom 3. Mai 1899 i. 8. Finks.)

f. Der wiederholt vorgebrachte Hinweis auf die verschiedene Zahl der Wirtschafsbewilligungen bei ungefähr gleicher Seelerizahl in Vergleich gezogener Ortschaften ist vom Bundesrat damit beantwortet worden, daß die Bedürfnisfrage sich nicht einzig oder in allererster Linie nach der Seelenzahl einer Ortschaft entscheidet, sondern daß die verschiedenartigsten weitern Verumständungen zur Verneinung derselben führen können, ohne daß darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit erblickt werden müsse. Eine solche liegt erst dann vor, wenn unter völlig gleichen oder doch ganz ähnlichen Verhältnissen verschiedene Verfügungen getroffen werden, und zwar so, daß einer der Gleichberechtigten dadurcli in seiner Rechtsstellung gegenüber den ändern ohne rechtlichen Grund hintangesetzt wird. Das ist aber dort nicht der Fall, wo der Hinweis einer kantonalen Regierung auf die speciellen Verhältnisse einer Ortschaft die abweisende Schlußnahme rechtfertig!.

(Entsch. BR. i. S. Jos. Scherrer in Wolhusen gegen Regierung von Luzern, vom 4. April 1899, Bundesbl. 1899, II, S. 539 ; vom 21. Juli 1899 i. S. Chassot.)

g. Unhaltbar ist die Einrede, es genüge zur Abweisung eines Wirtschaftsgesuches die Behauptung der Kantonsregierung nicht, daß die nachgesuchte Wirtschaftsvermehrung kein Bedürfnis sei ; sondern es sei Sache der kantonalen Behörde, nachzuweisen, daß die nachgesuchte Wirtschaft dem öffentlichen Wohle zuwiderlaufe. Der Bundesrat hat vielmehr in konstanter Praxis die Auffassung vertreten, daß, wenn einmal für eine neue Wirtschaft ein Bedürfnis nicht bestehe, damit auch festgestellt sei, daß die Errichtung einer solchen dem öffentlichen Wohl zuwiderläuft.

(Entsch. BR. vom 15. Juni 1899 i. S. F. Pilloud, Bundesbl. 1899, ffl, S. 1103/1104; vom 22. September 1899 i. S. Magdalena Sturzenegger ; vgl. auch den Entscheid i. S. Zahnd, vom 27. Mai 1898, Bundesbl. 1898, III, S. 685.)

h. Dem Bundesrate steht ein Entscheid darüber, ob der sogenannte Bedürfnisartikel von einer kantonalen Regierung in volkswirtschaftlich konsequenter Weise gehandhabt werde, d. h.

806

überall mit der nötigen Strenge die ein Bedürfnis übersteigenden Gesuche abgewiesen werden, nicht zu ; er hat nur im einzelnen Falle zu prüfen, ob Willkür oder rechtsungsleiche Behandlung vorliege. (Bundesrat i. S. Äbischer vom 29. Juni 1899, Bundesbl.

1899, IV, S. 159/160.)

i. An der in den Entscheiden vom 29. November 1892 in Sachen August Gehrig und vom 4. Juni 1895 i. S. J. Ulrich Grob-Scherrer ausgesprochenen Auflassung wurde festgehalten, daß vom Standpunkte des Bundesrechtes aus der Artikel 5 des St. Gallischen Wirtschaftsgesetzes unanfechtbar ist, wonach der Regierungsrat auf Antrag des in Frage kommenden Gemeinderates und auf ein sachbezügliches Gutachten des Bezirksamtes hin die Erteilung neuer Wirtschaftspatente bis auf weiteres verweigern kann -- Wirtschaftssperre --, wenn an einem Orte die Zahl der Wirtschaften derart zunimmt, daß das öffentliche Wohl dadurch gefährdet erscheint. (Entsch. BR. vom 31. Januar 1899 i. S. Emil Stoop; Bundesbl. 1899, I, S. 177/178.)

7c. Wo, wie beispielsweise im Kanton Solothurn, bei der Erneuerung und Übertragung von Wirtschaftspatenten die Bedürfnisfrage nicht gestellt zu werden pflegt, kann sich der Regierungsrat des betreffenden Kantons im einzelnen Falle auf das Nichtvorliegen eines Bedürfnisses zu Begründung eines patentverweigernden Entscheides nicht ohne Verletzung der Rechtsgleichheit berufen ; diese Begründung genießt also keines bundesrechtlichen Schutzes. (Entsch. BR. vom 13. Januar 1899 i. S. F.

Buia; vgl. auch den Entscheid vom 2. August 1898 i. S. Baumann und Meyer.)

l. Ob durch Anwendung des kantonalen Bedürfnisparagrapheri ein Bürger in seinen Geschäftsinteressen geschädigt werde, haben die Bundesbehörden nur dann zu untersuchen, wenn die kantonale Gesetzesanwendung eine willkürliche, objektiver Begründung entbehrende ist. (Entsch. BR. vom 15. September 1899 i. S.

Marc Dustour.)

m. Es ist an der im Falle Baumann und Meier, vom 2. August 1898, vertretenen Rechtsanschauung festgehalten worden, daß die Betriebsunterbrechung einer bestehenden Wirtschaft -- z. B. infolge Konkurses des Eigentümers, oder wegen unsittlicher Wirtschaftsführung -- nicht notwendigerweise miteinschließt, daß nun das betreffende Haus aufhöre, eine Wirtschaft zu sein; der an Stelle des frühern Inhabers tretende Patentbewerber verlangt also nicht das Patent für eine neue Wirtschaft, sondern sucht um

807

Bewilligung des Wirtschaftsbetriebes in einer bisherigen Wirtschaft nach. (Entsch. BR. vom 21. März 1899 i. S. W. Früh, Bundesbl. 1899, II, S. 945/946; vom 13. Januar 1899 i. S. Buia).

n. In p r o z e s s u a l e r Richtung ist auf folgende Entscheide des Bundesrates zu verweisen : Vom 17. November 1899 i. S. Praroman : Legitimation zur Anhebung der Beschwerde beim Bundesrat; der Gemeinderat einer Kirchgemeinde ist der gesetzliche Vertreter der letztern und als solcher zur Anhebung des staatsrechtlichen Rekurses und Bestellung eines Advokaten berechtigt; der nachträglichen Gemeindeabstirnniung kommt nur noch die Bedeutung einer Ratifikation des (rechtzeitig erhobenen) Rekurses zu; wann diese Ratifikation erfolgt, ist bezüglich der Berechnung der sechzigtägigen Beschwerdefrist ohne Bedeutung.

Vom 10. Februar 1899 i. S. Etienne Boggia und vom 10. März 1.899 i. S. Stucky: wenn die in Art. 178 und 190 des Organisationsgesetzes vorgesehene sechzigtägige Frist versäumt worden ist, wird auf die verspätet eingereichte Beschwerde ohne weiteres nicht mehr eingetreten.

Vom 28. April 1899 i. S. Boggia und vom 10. November 1899 i. S. Bourgeois : ist nach kantonalem Verwaltungsrechte der ordentliche Instanzenzug zu Anbringung von Wirtschaftsrekursen mit der Reschlußfassung der obersten vollziehenden Behörde -- Staatsrat, Begierungsrat -- erschöpft, so beginnt die in Art. 190 und 178 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 vorgesehene sechzigtägige Frist zur Anbringung der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesrate vom Augenblicke dieser Beschlußfassung an zu laufen; eine gegen den Beschluß an den inkompetenten Grossen Rat des Kantons eingelegte Beschwerde hat keinen Suspensiveffekt.

Vom 19. August 1899 i. S. Camenzind und vom 28. April 1899 i. S. Boggia : für ein Gesuch um Revision eines Bundesratsbeschlusses ist im Organisationsgesetze keine rechtliche Grundlage geschaffen ; auch materiell liegt da kein Grund vor zu Revision eines Entscheides, wo die Beschwerde irrtümlicherweise wegen Verspätung abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer selbst falsche Daten, die eine Fristversäumnis als vorliegend erachten ließen, angegeben hat ; ebensowenig kann die Wiedererwägung eines Bundesratsentscheides verlangt werden gestützt auf Thatsachen, die der Beschwerdeführer in seiner Rekursbegründung nicht geltend gemacht hat, obwohl sie ihm im Zeitpunkte der Beschwerdeführung bereits bekannt waren.

808

Vom 22. September 1899 i. S. Sturzenegger : nachdem die kantonale Regierung ciuf ein Gesuch der abgewiesenen Patentbewerberin sich zu Wiedererwägung des gestellten Wirtschaftsgesuches bereit erklärt hat, kann der Regierungsrat, die der frühern Beschwerde beim Bundesrat entgegenstehenden formellen Einreden nicht mehr geltend machen.

Vom 11. Dezember 1899 i. S.. Eug. Comte : obwohl der Beschwerdeführer sich gegenüber der Abweisung seines Patentgesuches auf Art. 45 der Bundesverfassung berief, der wohl das Recht der freien Niederlassung, nicht aber die uneingeschränkte professionelle Thätigkeit garantiert (Entsch. BR. vom 15. September 1899 i. S.

Marc Dustour), ist der Bundesrat dennoch auf die materielle Behandlung der Beschwerde eingetreten, weil aus dem Inhalt der Rekursschrift hervorging, daß diese Berufung eine irrtümliche, vielmehr eine Verletzung der Art. 4 und 31 Bundesverfassung behauptet war.

Verschiedene Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Polizeidirektionen wurden vom eidgenössischen Justiz- und Polizei Departement behufs Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zurückgewiesen.

Im e i n z e l n e n mögen noch die folgenden Beschwerdefälle hervorgehoben werden : 1. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hatte dem A. Cein Wirtschaftspatent während der Dauer der Patentperiode entzogen, gestützt auf § 10, litt, a--c, der Wirtschaftsverordnung vom 20. Februar 1889, die ihn hierzu ermächtigt und verpflichtet, ,,wenn es sich ergiebt : daß die Wirtschaftsabgaben nicht innert der hierfür festgesetzten Frist an den Bezirk bezahlt werden ; daß die Spiel- und Trunksucht begünstigt oder tumultuarisches, die Ruhe der Nachbarschaft störendes Wesen wiederholt getrieben oder unsittliches oder verbrecherisches Treiben geduldet werde ; daß den übrigen das Wirtschaftswesen beschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, ungeachtet Bestrafung, nicht Folge geleistet wurde".

Da diese Voraussetzungen vorlagen, wurde die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (Entsch. BR. vom 20. Juni 1899.)

2. Eine Patentbewerberin, welche, des Ehebruches überwiesen und des unzüchtigen Umganges verdächtig, von ihrem Ehemanne geschieden, nach der Scheidung doch mit ihm weiter lebte, entbehrt der nötigen Gewähr für den ehrbaren Betrieb des Wirt-

809 Schaftsgewerbes; die Abweisung des Gesuches, gestützt auf die einschlägige Bestimmung des kantonalen Wirtschaftsgesetzes, muß demnach bundesrechtlich geschützt werden. (Entsch. BR. vom 3. November 1899 i. S. E. H.)

3. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat in der angefochtenen Schlußnahme die Bestimmung des § 5, litt, f, der kantonalen Wirtschaftsverordnung, wonach Personen, die vermöge ihres persönlichen Charakters nicht volle Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb darbieten, ein Wirtschaftspatent nicht zu erteilen ist, dahin ausgelegt, daß der Begriff ,,persönlicher Charakter a nicht auf moralische Charaktereigenschaften begrenzt werden dürfe, sondern dahin, daß darunter auch das Nichtvorhandensein gewisser physischer Eigenschaften falle.

Zu diesen Eigenschaften zählt er u. a. die grosse Schwächung des Augenlichtes des Leonz Schlumpf. Infolge derselben sei dieser nicht im stände, den Vorschriften der §§ 15 und 16 der Wirtschaftsverordnung nachzukommen, welche bei Strafandrohung einerseits verbieten, an näher bezeichnete Personen geistige Getränke zu verabfolgen, anderseits die Wirte zur Aufrechterhaltung guter Ordnung und Sitte in ihren Lokalen verpflichten und in dieser Hinsicht für ihre Angestellten und Hausgenossen verantwortlich machen.

Da die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden ist, war nur zu prüfen, ob in deren Interpretation durch den schwyzerischen Regierungsrat ein Willkürakt oder ein solcher rechtsungleicher Behandlung des Beschwerdeführers erblickt werden müsse. Die regierungsrätliche Auslegung ist nun allerdings eine etwas gekünstelte; immerhin kann die Verweigerung des Patentes nicht als eine mit Sinn und Geist des Gesetzes in Widerspruch stehende und demzufolge willkürliche erklärt werden.

Daß aber die angeführte Vorschrift in ändern, vollständig gleichen oder wesentlich gleichartigen Fällen durch die Regierung in weniger weitgehender Weise gehandhabt und damit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung gegenüber ändern ohne rechtlichen Grund hintangesetzt worden sei, also ein Akt rechtsungleicher Behandlung vorliege, hat Schlumpf selbst nicht behauptet. (Entsch. BR. vom 9. Mai 1899 i S. Leonz Schlumpf, Bundesbl. 1899, III, S. 80/81.} 4. Der Regierungsrat. des Kantons Schwyz verweigerte einer bisherigen Patentinhaberin die Weiterverleihung des Wirtschaftspatentes, da sie mit ihrem ausgepfändeten Ehemanne in unge-

810 trennter Ehe und gemeinsamem Haushalte lebe, und nach § 5, litt, f, der kantonalen Wirtschaftsverordnung von der Berechtigung zur Führung einer Wirtschaft ausgeschlossen seien : Personen, die vermöge ihres persönlichen Charakters und Leumundes, sowie desjenigen ihrer Familienglieder, Angestellten und übrigen Hausgenossen nicht volle Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb darbieten.

Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist vom Bundesrate begründet erklärt worden ; es wurde ausgeführt : Ehefrauen Falliter, die mit ihren Ehemännern in ungetrennter Ehe und gemeinsamem Haushalte leben, werden nach der Praxis der Schwyzer Regierung Wirtschaftsbewilligungen nicht erteilt ; da die Beschwerdeführerin wohl Ehefrau eines Ausgepfändeten, nicht aber eines Falliten ist, erscheint die angefochtene Verfügung nicht schon mit dem Hinweis auf diese Praxis als unanfechtbar ; es ist daher auch nicht diese letztere auf ihre bundesrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Die Berufung auf den § 5, litt, f, der Wirtschaftsverordnung ist aber deshalb eine willkürliche, weil unbestrittenermaßen die Beschwerdeführerin seit vier Jahren einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb geführt hat und während dieses Zeitraumes keine Thatsachen weder in Bezug auf ihre Person, noch bezüglich ihres Ehemannes eingetreten sind, welche die Vermutung als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sie für die Zukunft nicht mehr volle Gewähr für die Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebes in gleicher Weise darbiete. Nun behauptet die Regierung allerdings, daß sie in den Jahren 1894 bis 1898 in Unkenntnis der Insolvenz des Ehemannes W.-F. das Wirtschaftspatent erteilt habe. Diese Behauptung ist jedoch bedeutungslos, weil nach dem klaren Wortlaute der fraglichen litt, f die Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb das Wesentliche ist. Und mag man auch bis zum nähern Nachweis diese Gewähr als nicht vorhanden annehmen bei einem Patentgesuchsteller, der selbst insolvent oder dessen Ehegatte insolvent ist und der bisher keine Wirtschaft geführt hat, so ist eine solche Annahme gegenüber einem Gesuchsteller, der im Moment der Eingabe seit einer Reihe von Jahren eine Wirtschaft klaglos betreibt, durchaus unbegründet. (Entsch. BR. vom 14. April 1899 i. S. Anna Elise Weber-Fries;
Bundesbl. 1899, II, S. 608/609.)

5. Der Beschwerdeführer hatte seine als Wirtschaft und Wohnhaus projektierte Neubaute ohne erhebliche Planänderung in einen Gasthofneubau umgewandelt, offenbar in der Absicht, auf

811 diesem Wege die wegen mangelnden Bedürfnisses nicht erhaltene Wirtschaftsbewilligung zu erlangen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies das Patentgesuch ab, weil das projektierte neue Gasthaus auch den bescheidensten Anforderungen eines Hotels in keiner Weise genüge ; die Verfügung stützte sich auf § 7, Abs. 2, des solothurnischen Wirtschaftsgesetzes vom 9. Febr. 1896, wonach der Bewerber um ein Gasthofpatent sich u. a. darüber auszuweisen hat, daß das Haus zur Beherbergung der Gäste gehörig eingerichtet sei. Eine gegen diese Schlußnahme erhobene Beschwerde wies der Bundesrat als unbegründet ab, von der rechtlichen Erwägung ausgehend : Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, daß diese Gesetzesbestimmung, deren bundesrechtliche Zulässigkeit nicht in Zweifel gezogen worden ist, von der Regierung in willkürlicher oder rechtsungleicher Weise gehandhabt worden wäre. Allerdings kann der Umstand, daß nur acht Fremdenzimmer im Hause des Beschwerdeführers eingerichtet werden sollen, nicht die Abweisung seines Patentgesuches begründen, da auch ein Gasthaus mit einer kleinen Anzahl Fremdenzimmer immer noch den Charakter eines Gasthauses hat. Nicht zu beanstanden ist aber der von den kantonalen Behörden auf Grund genauer Kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse geltend gemachte Abweisungsgrund, daß die für einen Gasthofbetrieb neben den Fremdenzimmern erforderlichen Nebenräume in unzureichendem Maße vorhanden seien, sowie die weitere Erwägung, daß in der Regel ein Wohnhausprojekt nicht ohne erhebliche Abänderungen am Plane als Gasthausprojekt ausgegeben werden kann. (Entsch. BR.

i. S. G. Angst in Ölten, vom 28. März 1899; Bundesbl. 1899, II, S. 536/537.)

6. Wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 2 der kantonalen Sonntagsverordnung vom 9. Februar 1885, nach welcher während des pfarramtlichen vor- und nachmittägigen Gottesdienstes in den Wirtschaften des Kantons Unterwaiden ob dem Wald nur an Durchreisende und Kufgäste geistige Getränke verabfolgt werden dürfen, war der Bahnhofrestaurateur zu Sarnen durch regierungsrätlichen Strafbefehl, der durch Polizeigerichtsurteil bestätigt wurde, gebüßt worden. Die gegen diese Schlußnahme erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde mit Unrecht auf die Behauptung, daß er
als Inhaber einer Bahnhofwirtschaft nicht den kantonalen Wirtschaftsgesetzen unterworfen sei; die Bahnhofwirtschaften stehen nur insofern unter der Oberaufsicht des Bundes, als dies aus Gründen des Bahnbetriebes

812 und der Bahnpolizei erforderlich ist. Ein Recht der Überprüfung des kantonalen Urteils steht dem Bundesrate nicht zu, da weder eine Willkürhandlung noch ein Akt rechtsungleicher Behandlung der Bürger vorliegt. Die Vorschrift des Art. 2 der Sonntagsverordnung ist mit Art. 4 und 31 der Bundesverfassung vereinbar.

Die relativ große Zahl von Feiertagen, an denen diese Vorschrift beobachtet werden muß, ist deshalb ohne Belang, weil an diesen Tagen der Wirtschaftsbetrieb nicht vollständig eingestellt werden muß, sondern nur während weniger Stunden eingeschränkt ist.

Die rechtlich verschiedene Stellung der Durchreisenden und Kurgäste einerseits und der Einheimischen anderseits ist durch die Verschiedenheit der thatsächlichen Verhältnisse wohl begründet.

Endlich kann nicht gesagt werden, daß wegen der angefochtenen Vorschrift eine Wirtschaft im Kanton Obwalden nicht gewinnbringend betrieben werden könne. Es ist aber Sache der Kantone, unter Beobachtung des Bundesrechtes das festzusetzen, was sie im Interesse der Sonntagsruhe für notwendig und angemessen erachten. Und wenn ein Kanton sich nicht damit begnügt, vorzuschreiben, daß die sonntägliche Ruhe nicht durch lärmende Gelage und dergleichen gestört werden dürfe, sondern direkt eine Einschränkung des Wirtschaftsbetriebes festsetzt, so ist hiergegen vom Standpunkte des Bundesrechtes nichts einzuwenden. (Entsch. BR.

vom 14. März 1899 i. S. Kaspar Imfeld-Michel ; Bundesbl. 1899, F, S. 869 ff.)

7. Durch Entscheid vom 21. März 1899 hat der Bundesrat den Rekurs des W. Früh in Bischofszell gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen : Es ist nicht bestritten, daß das Wirtschaftslokal ,,zum Hirschen", das wohl früher, aber dann infolge Konkurses des Gr. E. etwa ein halbes Jahr lang nicht mehr zu Wirtschaftszwecken benutzt worden war, die nach Weisung des Regierungsrates vom 15. Juli 1898 vorgeschriebene Minimalhöhe von 2,5 m. nicht besitzt. Ebensowenig ist die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Zulässigkeit dieser Weisung in Frage gezogen. Streitig ist nur, ob die Forderung der Minimalhöhe für eine bestandene, nur in ihrem Betriebe infolge Konkurses des bisherigen Inhabers unterbrochene Wirtschaft verlangt werden konnte. Die Regierung begründet ihren Entscheid damit, daß zum gesetzlichen Begriffe der Tauglichkeit des Lokals die Minimalhöhe gehöre. Diese
Bestimmung müsse aber ihre Anwendung nicht bloß auf in populärem Sinne ,,neu entstehende"1 Wirtschaften, sondern auch auf solche finden, in denen zur Zeit der Einreichung des neuen Patentgesuches. nicht mehr gewartet wurde. In dieser Fest-

813 Stellung der kompetenten kantonalen Behörde kann eine Verletzung von Bundesrecht nicht gefunden werden, wenn auch zugestanden werden muß, daß durch diese Auslegung Konkursgläubiger in ihren Interessen geschädigt werden können, sofern die Konkursverwaltung nicht dafür sorgt, daß trotz Konkursausbruch über einen Wirt seine Wirtschaft ununterbrochen fortgeführt wird.

(Bundesbl. 1899, II, S. 244/245.1 8. In einer Beschwerdesache des E. Niederer in Madretsch gegen eine Patentverweigerung durch den Regierungsrat des Kantons Bern wurde eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin gefunden, daß die kantonale Regierung unter den genau gleichen Verhältnissen innert eines Zeitraumes von wenigen Tagen, ohne daß irgend eine Veränderung der Verhältnisse auch nur behauptet worden war, die Bedürfnisfrage dem Beschwerdeführer gegenüber verneint, einem ändern Gesuchsteller gegenüber bejaht hatte. Die Beschwerde mußte aber trotzdem abgewiesen werden, da sich die Regierung in ihrem abweisenden Entscheide auch auf § 4, Ziff. l, des bernischen Wirtschaftsgesetzes vom 15. Juli 1894 berufen konnte, welcher als Bedingung für die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung vorschreibt, daß die Wirtschaftsräumlichkeiten nicht in störender Nähe eines Schulhauses sein dürfen. (Entsch. BR.

vom 28. Dezember 1899.)

9. Das Verhältnis der Anzahl der bestehenden Wirtschaften aiir Seelenzahl einer Ortschaft behufs Beantwortung der Bedürfnisfrage war von Bedeutung in den Bundesrats-Entscheiden : Chillier, 21. Juli 1899 (eine Wirtschaft auf 206 Einwohner); J. Handschin, 2. Mai 1899, Bundesbl. 1899, II, S. 945/946 (eine Wirtschaft auf 142 Seelen); Pilloud, 12. Juni 1899'(l auf 157); Sturzenegger, 22. September 1899 (l : 160) und Comte, 11. Dezember 1899 (l : 80). In sämtlichen Beschwerdefällen wurde die Berechtigung der kantonalen Regierung zu Verneinung der Bedürfnisfrage anerkannt, da keine ausnahmsweisen Bedingungen und thatsächlichen Verhältnisse die Notwendigkeit der Erteilung einer weitern Wirtschaft trotz des Verhältnisses von bestehenden Wii-tschafteri zur ·Seelenzahl rechtfertigten.

10. Nachdem der Bundesrat den 28, Januar 1898 beschlossen hatte, es könne die Internationale Schlafwagengesellschaft für ihren Restaurationswagenbetrieb bloß zu Entrichtung e i n e r Patenttaxe an sämtliche interessierte Kantone verhalten werden,
welche das in den Wirtschaftsgesetzen derselben normierte Maximum nicht überschreiten dürfe (Entsch. BR. vom 28. Januar 1898 : Bundesbl.

Bandesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

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814 1898, I, S. 182 und Bundesbl. 1899, I, S. 376/377,) setzten die beteiligten Kantone durch Übereinkommen die Gebühr auf total Fr. 2900 fest. Einen gegen diese Übereinkunft erhobenen Rekurs der Gesellschaft wies der Bundesrat als unbegründet ab, in grundsätzlicher Hinsicht von der Erwägung ausgehend: Die festgestellte Höhe der Patentgebühr ist an sich zulässig, weil das Maximum in Luzern Fr. 3000 beträgt und keiner der beteiligten Kantone einen Betrag erhält, welcher das in seiner Wirtschaftsgesetzgebung statuierte Maximum überschreitet. Da sich das jedem Kantone zufallende Betreffnis aus dieser Gesamtgebühr innerhalb des zulässigen kantonalen Maximums bewegt, kann Beschwerdeführerin sich nicht darüber beklagen, daß die Gesamtgebühr höher ist, als das Maximum des einen oder ändern Kantons ; ebensowenig ist im frühem Bundesratsbeschlusse ausgesprochen, daß das Maximum jedes der beteiligten Kantone in Betracht gezogen werden müsse und dann nur der Durchschnitt dieser Maximalgebühren als Einheitstaxe verlangt werden dürfe. Unzutreffend wäre es auch, zu behaupten, daß durch die Rücksichtnahme auf das Maximum des Luzerner Rechts dieses letztere in unzulässiger Weise seine Wirksamkeit auf andere Kantone erstrecke; jeder Kanton bezieht die ihm zufallende Gebühr auf Grund seiner eigenen Gesetzgebung und nur bei Feststellung der Höhe der Einheitstaxe für den einheitlichen Gewerbebetrieb der Internationalen Schlafwagengesellschaft mußte darauf Rücksicht genommen werden, daß der Patentgebührenanspruch des einen Kantons nicht ohne Rücksicht auf den gleichfalls begründeten Anspruch der ändern Kantone geltend gemacht werde. Die Behauptung, es werde durch diese Gebührerhebung eine lohnender Betrieb auf der Strecke Basel-Chiasso verunmöglicht, welche allerdings bei erfolgtem Nachweise ihrer Richtigkeit zu Gutheißung der Beschwerde hätte führen müssen, ist in keiner Weise zu begründen versucht worden. Auch vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus kann die Beschwerdeführerin die Gebühr nicht anfechten, da ihr Wirtschaftsbetrieb ein so eigenartiger ist, daß derselbe mit Recht in einer innerhalb der gesetzlichen Schranken zulässigen Weise eigenartig behandelt wird. Vorbehalten bleibt die Entscheidung der Frage der Reduktion der Gebühr auf dieser Linie für den Fall der Beschwerdeführung gegen alle diejenigen Kantone
überhaupt, die der Gesellschaft in der Schweiz eine Wirtschaftspatenttaxe auferlegen. (Entsch. BR. vom 21. März 1899 in der Beschwerdesache der Internationalen Schlafwagengesellschaft in Basel gegen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Solothurn, Baselland, Aargau und Tessin; Bundesbl. 1899, I, S. 875 ff. und S. 376/377.)

815 Von letzterem Vorbehalte hat die Gesellschaft durch Einreichung eines Rekurses gegen die obgenannten und die weitem Kantone Waadt, Neuenburg, Freiburg und Bern den 28. Februar und 1. April 1899 Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist im Berichtsjahre noch nicht erledigt worden, da Vergleichsverhandlungen zu einer gütlichen Beilegung der Sache durch Festsetzung · der allen Kantonen pro rata zufallenden Anteile zu führen scheinen.

Die im Geschäftsberichte für das Jahr 1898 aufgeführten hängigen Rekurse gegen die Entscheidungen des Bundesrates vom 27. Mai 1898 i. S. Luginbühl (Bundesbl. 1898, HI, 8. 673 ff.

und V, S. 120 ff.; Bundesbl. 1899, I, S. 377) und i. S. Damian Lang, vom 14. Juli 1898 (Bundesbl. 1898, IV, S. 45 und 572, 1899, I, S. 377/378) sind von der Bundesversammlung den 1. Juli 1899 in abweisendem Sinne entschieden worden ; die Bundesratsentscheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den abweisenden Bundesratsbeschluß vom 7. November 1899 i. S. Jb. Schneider, im Mühlenthal, gegen die Regierung des Kantons Schaffhausen hat der Beschwerdeführer den Rekurs an die Bundesversammlung erklärt.

2. Gewerbesteuer.

Die Inhaberin des .,,Partiewarengeschäftes E. Dreyfus, Engelgasse, St. Gallen" focht die Verfassungsmäßigkeit der Art. l und 2 des St. Galler Nachtragsgesetzes vom 23. November 1894 zum kantonalen Hausiergesetze an, nachdem sie in Anwendung derselben mit einer Taxe von Fr. 1000 für die Erlaubnis zum Massen-Ausverkäufe während eines Monats belegt worden war.

Nach den genannten Gesetzesbestimmungen, deren Anwendung im gegebenen Falle von der Beschwerdeführerin nicht als willkürliche bezeichnet wurde, ist als patentpflichtiger Hausierverkehr zu behandeln : der freiwillige Ausverkauf, Inbegriffen sogenannte Reklame-, Gelegenheits- und andere vorübergende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen. Die auf längstens einen Monat und nicht wiederholbar auszustellenden Patente kosten Fr. 25--1000 zu Händen des Staates ; die Gemeinden sind berechtigt, einen gleichen Betrag zu beziehen. Der Bundesrat wies die Beschwerde als unbegründet ab, da bundesrechtlich gegen eine Patenttaxe so lange nichts einzuwenden ist, als dieselbe weder das gesetzlich zulässige Maximum übersteigt, noch einen gewinnbringenden Gewerbebetrieb ganz oder doch nahezu verunmöglicht, was im vorliegenden Falle nicht anzunehmen war. Unter Hinweis auf die Erwägungen

816 des Bundesratsbeschlusses vom 19. August 1898 in Sachen F. Jelraoli (Bundesbl. 1898, IV, S. 347; 1899, I, 378) kann aber ohne weiters als festgestellt erachtet werden, da5 die Kantone im Hinblick auf Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung befugt sind, Ausverkäufe, wie sie dem St. Gallischen Nachtragsgesetze unterstellt worden sind, als patentpflichtigen Hausierverkehr zu behandeln. (Entsch. BR. vom 30. März 1899, i. 8. Elise Dreyfus; Bundesbl. 1890, II, S. 530 ff.)

3. Zutritt zur Sorse.

Der im Geschäftsberichte für das Jahr 1898 aufgeführte Rekurs der Gebrüder Dreifus in Zürich an die schweizerische Bundesversammlung (Bundesbl. 1899, I, S. 380) ist den 5. Juli 1899 zurückgezogen worden; der Entscheid des Bundesrates vom 27. Juli 1898 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

4. Ausübung des RechtsanwaUsberufes.

a. In § l des zürcherischen Gesetzes betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vom 3. Juli 1898 wird u. a. bestimmt : das Recht zur berufsmäßigen Führung von Civil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten steht nur handlungsfähigen Schweizerbürgern zu, welche vom Obergericht auf Grund einer Prüfung den Befähigungsausweis erworben haben. Nach § 2 wird zur Prüfung zugelassen, wer den Ruf eines ehrenhaften und /utrauenswürdigen Mannes geniesst. In einer vom Standpunkte des Bundesrechts aus nicht anfechtbaren Interpretation haben Regierungsrat und Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, daß die in § 2 genannten Voraussetzungen auch gegenüber denjenigen Bewerbern aufgestellt werden müssen, denen nach §§ 4 und 13 des Anwaltsgesetzes das Obergericht ein Anwaltspatent auch ohne Prüfung zu erteilen befugt ist. Indem das Obergericht dem F. H., der schon mehrere Male wegen leichterer und schwerer Vergehen vorbestraft war, den guten Leumund absprach und ihm die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes verweigerte, hat es sich weder einer Willkür, noch einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig gemacht. (Entsch. BR. vom 2. Mai 1899 i. S. F. H.)

b. Über das Verhältnis des ebengenannten neuen Anwaltsgesetzes zur Bundesverfassung sprach sich der Bundesrat aus : Art. 33 der Bundesverfassung stellt den Kantonen anheim, die

817 Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der Befähigung abhängig zu machen. Aus dem Umstände, daß der Gesetzgeber des Kantons Zürich seit dem kantonalen Gesetze vom 2. Dezember 1874 den Beruf des Rechtsanwalts frei gab, folgt nicht, daß er für alle Zukunft auf das Erfordernis eines Befähigungsausweises für Rechtsanwälte verzichtet habe ; der kantonale Gesetzgeber kann unter der Herrschaft des Art. 33 Bundesverfassung von den Rechtsanwälten entweder einen Befähigungsausweis verlangen, oder er kann nach seinem Gutdünken von demselben absehen; er ist ferner befugt, von der freien Advokatur zur Aufhebung derselben durch die Festsetzung des gesetzlichen Erfordernisses des Befähigungsausweises überzugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege seitens des Kantons Zürich ein Verzicht auf Art. 33 der Bundesverfassung vor, entbehrt jeder Begründung.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, wurde die Beschwerde des Agenten E.-B., da die Patentverweigerung sich auf den Mangel der zu Ausübung des Anwaltsberufes vorausgesetzten moralischen und Charaktereigenschaften stützte und nicht willkürlich, noch die Rechtsgleichheit verletzend befunden werden konnte, als unbegründet abgewiesen. (Entsch. BR. i. S. 0. E.-B. vom 18. Mai 1899.)

c. Ebenso wie die vorgenannten Rekurse wurde auch derjenige des Dr. F. L., den das Obergericht unter Einlage der bezüglichen Strafakten als ,,gewohnheitsmäßigen Verleumder" qualifizierte und ihm deßhalb die Eigenschaften eines ,, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannesa absprach, als unbegründet erklärt. Die Bundesversammlung hat den gegen diesen Beschluß vom 15. Juni 1899 (Bundesbl. 1899, IV, S. 173 ff.) erhobenen Rekurs durch Schlußnahmen vom 14./22. Dezember 1899 abgewiesen.

d. Es kann gegenüber dem waadtländischen Gesetze vorn 17. Februar 1897, welches die gewerbsmäßige Vertretung von Parteien vor den Gerichten, sowie den Betreibungs- und Konkursämtern, von der Erteilung eines Geschäftsagentenpatentes durch das Kantonsgericht abhängig macht, die Handels- und Gewerbefreiheit nicht angerufen werden, da sich das Gesetz auf den in Art. 33 der Bundesverfassung garantierten Vorbehalt stützt, nach welchem es den Kantonen anheimgestellt ist, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigungabhängig zu machen. Die Kantone sind aber so lange frei im

818 Erlaß derartiger Vorschriften, als das in der Bunderverfassung (Art. 33, Abs. 2) vorgesehene Bundesgesetz nicht erlassen ist.

Über diesen, den Kantonen zustehenden Kompetenzkreis geht auch die Interpretation nicht hinaus, die dem waadtländischen Gesetze im vorliegenden Falle gegeben worden ist; die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht haben festgestellt, daß die Handlungen, für welche der Beschwerdeführer bestraft worden ist, prozessuale Vorkehren sind, die ihn als Vertreter von Parteien vor Gericht erscheinen ließen, während er das zu einer solchen Vertretung erforderliche Patent nicht besaß. Von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit kann also nicht gesprochen werden. (Entsch. BR. vom 11. Dezember 1899 i. S. Fauquez und Panchaud.)

5. Lotterieverbot.

Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Brugg erhob J. Frick, Buchhändler in Zürich, direkt Beschwerde beim Bundesrate ; er hatte im Kanton Aargau Prospekte über den Verkauf von Staatsund Prämienobligationen gegen monatliche Teilzahlungen versandt und war deshalb den 24. März 1899 der Widerhandlung gegen das aargauische Gesetz vom 8. Mai 1838 betreffend Verbot von Lotterien und Glückspielen schuldig erkannt und zu Fr. 40 Buße, event.

10 Tage Haft, und Kostenfolge verurteilt worden. Trotzdem der Beschwerdeführer von seinem Rechte der Appellation an das kantonale Obergericht keinen Gebrauch gemacht hat, sondern sofort an die Bundesbehörde gelangte, wurde auf seine Beschwerde gemäß konstanter Praxis (vgl. v. Salis, Bundesrecht, I, .Nr. 193, 194; Reiche!, Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, ad Art. 178, Anm. 2) eingetreten, weil ihr Gegenstand das bundesverfassungsmäßige Recht der Handelsund Gewerbefreiheit war. Dagegen wiesen wir dieselbe als unbegründet ab, weil das Bezirksgericht Brugg ohne Verletzung von Bundesrecht befugt war, auf den vorliegenden Fall das genannte Gesetz anzuwenden. Denn es wurde klargelegt, daß das Geschäftsgebaren des Frick demjenigen ganz ähnlich ist, für welches Alois Bernhard im Jahre 1894 von den aargauischen Gerichten bestraft wurde, ohne daß ihm der Bundesrat gegen diese Beschränkung seiner Handels- und Gewerbefreiheit Schutz zu gewähren hatte. (Bundesbl. 1895, IH, S. 4 ; vgl. auch den Entscheid des Bundesrates vom 8. Oktober 1897 i. S. der Genossenschaft Crédit à l'Epargne.) Die Unterstellung des Prämienloshandels unter das aargauische Lotterieverbot ist bundesrechtlich nicht zu

819 beanstanden, sofern der Vertrieb von Anleihenslosen im jeweiligen Falle dem Einsatze in eine Lotterie der Sache nach vollkommen gleichkommt; auch wurde es als bundesrechtlich zulässig erklärt, daß die Kantone gewisse Arten von Geschäften in Prämienobligationen verbieten, die sich zwar nicht direkt als Lotterie qualifizieren, die aber zu einer Übervorteilung des Publikums Anlaß bieten. (Entsch. BR. vom 30. Mai 1899 i. S. Joh. Frick; Bundesbl.

1899, III, S. 1017 ff.)

6. Erstellung von Gasleitungen.

In einer Beschwerde vom 18. Februar 1899 erhob Spenglermeister P. Gosch-Nehlsen in Zürich u. a. auch Einsprache gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 des Réglementes der Stadt Zürich für die Abgabe von Gas an Privatgrundstücke, vom 17. Februar 1894, wonach die Herstellung der Zuleitung bis zu den Gasmessern, die Lieferung und das Setzen der letztern, sowie alle an Zuleitungen und Gasmessern nötig werdenden Veränderungen und Reparaturen den städtischen Gaswerken vorbehalten sind. Die von den kantonalen Instanzen der Beschwerde gegenüber geltend gemachte Verspätungseinrede wurde als im Hinblick auf die konstante Praxis des Bundesrates und des Bundesgerichtes unhaltbar erklärt; die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer kantonalen Vorschrift kann nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses derselben, sondern auch später bei deren Anwendung noch aufgeworfen werden. (Bundesbl. 1897, IV, S. 390, Erwägung l ; 1895, l, S. 224, Erwägung l ; Salis, Bundesrecht, II, Nr. 544.) Dagegen war der angefochtene Artikel des Gasreglementes als nicht bundesrechtswidrig zu schützen; von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit konnte nicht gesprochen worden. Vorerst nicht, soweit die Gaswerke der Stadt Zürich, wie übrigens alle derartigen Institute der grössern Schweizerstädte, im' Interesse der öffentlichen Sicherheit es für nötig erachtet haben, den Anschluß an die in öffentlichem Grund und Boden ruhenden Hauptleitungen bis zu den Gassmessern in den Häusern in möglichst solider und gutkontrollierbarer Art und Weise s e l b s t auszuführen und damit auch die Verantwortlichkeit gegenüber Dritten zu übernehmen.

Denn der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit ist von den Bundesbehörden von jeher nur mit der Einschränkung anerkannt worden, daß die Ausübung der kommerziellen oder industriellen Thätigkeit weder im allgemeinen, noch im einzelnen die Sicherheit des Lebens oder Eigentums oder die Gesundheit Anderer ernstlich gefährde (vgl. Salis, Bundesrecht, II, Nr. 554 bis

820 558, 560 ; Bundesbl., 1895, II, S. 148). Welche Gefahren in dieser Richtung aber aus mangelhafter Anlage von Gasleitungen und Gasmessern erwachsen können, darf als bekannt vorausgesetzt werden.

Aber auch soweit die angefochtene Reglementsbestimmungvon den Beschwerdebeklagten bloß aus privatrechtlichen Gründen aufgestellt wurde, erschien ein Einschreiten der Bundesbehörden nicht als gerechtfertigt. Die durch Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit berechtigt niemanden, von einem Dritten die käufliche Abgabe seines Produktes ohne weiteres zu verlangen; dem Produzenten oder Verkäufer steht es vielmehr frei, den Abschluß eines Werk-, Lieferungs- oder Kaufvertrags an die ihm gutscheinenden Bedingungen zu knüpfen, auch wenn dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfähigkeit ' des Abnehmers mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. Entsch. BR. vom 19. Juli 1881 i. S. A. Kunkler, Bundesbl. 1882, u, S. 756 ; Salis, H, Nr. 536 und 537 a.)

Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Thatsache, daß die Stadt Zürich die Verwaltung der Gaswerke in ihren Geschäftskreis gezogen und dem Institute gewisse Rechte, wie dasjenige der Expropriation, verliehen habe, ist bei Entscheidung der Beschwerde nicht von Bedeutung, weil ein Zwang der Bürger zum Bezug von Gas überhaupt oder gerade desjenigen der städtischen Gaswerke nicht besteht ; das Gaswerk nimmt vielmehr seinen Abnehmern gegenüber keine andere Stellung ein, als die eines Privatunternehmers, der die Lieferung von Leuchtr, Kochoder Industriegas unter gewissen Bedingungen, die in keiner Weise als chikanös bezeichnet werden können, zusichert. (Entsch. BR.

vom 3. Juli 1899 i. S. Peter Gosch-Nehlsen ; Bundesbl. 1899, IV.

S. 112 ff.)

7. Holeamfuhrtaxe.

Mit Eingabe vom 10. Januar 1899 beschwerten sich Dom.

Molinari und Genossen gegen die Verfügungen der Graubündner Behörden, durch welche die bisher von dem aus den Wäldern von B r u s i o zur Ausfuhr gelangenden Holz bezahlte Abgabe von 70 Cts. per m 3 in der Weise erhöht wurde, daß künftighin vom ausgeführten Nutzholz (Nadelholz) Fr. l, vom Brennholz (Laubholz) 80 Cts. per m 3 zu erheben seien. Trotzdem die Beschwerdeführer weder Schweizerbürger waren, noch in der Schweiz festen Wohnsitz hatten, wurde ihre Legitimation zur Beschwerdeführung vom Bundesrate anerkannt, in Erwägung : Die in Art. l des schweizerisch-italienischen Staatsvertrages vom 22. Juli 1868 aus-

821 gesprochene Gleichhandlung bezieht sich, wie der Bundesrat stetsfort anerkannt hat (vgl. Blumer-Morel, Bd. HI, S. 175 ff. und 464), auf die ganze Rechtstellung der betreffenden Ausländer; sie giebt ihnen ein Recht darauf, daß sie auch in Gesetzgebung und Verfahren den Kantonsbürgern gleichgehalten werden ; es steht demnach den Rekurrenten auch, soweit ihr Eigentum oder ihr Handel oder ihre Industrie in der Schweiz durch die angefochtene Verfügung betroffen werden, das Beschwerderecht an den Bundesrat gleich den Bürgern des Landes zu. (Art. 190 und 178 des Organisationsgesetzes.)

Dagegen wurde die Beschwerde materiell abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung : Es geht aus den vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden gemachten Angaben, insbesondere aber aus der Eingabe des Gemeinderates von Brusio hervor, daß die Ausfuhrtaxe durchaus nur das Äquivalent für die der Gemeinde durch die Forstaufsicht und Forstverwaltung verursachten Kosten ist, die in Ersatz einer von den Grundeigentümern zu bezahlenden Grundsteuer dann bezahlt wird, wenn der Eigentümer seinen Wald nützt, d. h. das Holz, sei es als Nutzholz, sei es als Brennholz ausführt. Darnach wird die Taxe auch von allein aus der Gemeinde ausgeführten Holz erhoben, gehe dasselbe bloß über die Gemeindegrenze oder über die Landesgrenze. Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheide, der Bundesbehörden, in denen die Festsetzung eines verdeckten Zolles konstatiert worden ist, sind deßhalb nicht zutreffend. Ebensowenig kann die Rede sein von einer Verletzung des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien, vom 23. Januar 1889, und zwar weder dadurch, daß ein vertragswidriger Zoll festgesetzt, noch dadurch, daß die im" Vertrage gewährleistete Gleichstellung der Ausländer mit den Landesangehörigen nicht beobachtet worden wäre. Endlich ist die Behauptung einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit unbegründet. Denn es widerspricht an sich dem Bundesrecht nicht, wenn die Kantone, respektive Gemeinden, neben einer bestehenden allgemeinen kantonalen oder Gemeindesteuer und in Ersatz von Specialsteuern, für besondere, zu gunsten bestimmter Kategorien der Bevölkerung vorgenommene Leistungen besondere Gebühren und Taxen verlangen. (Entsch. BR. i. S. Domenico Molinari und Genossen, vom 10. Oktober 1899; Bundesbl. 1899, V, S. 26 ff.)

8. Wirtshausverbot.

G. Sch.-B. wurde den 21. Oktober 1898 wegen Übertretung des gegen ihn den 1. Februar 1897 infolge Nichtbezahlung von

822 Steuern ausgefällten Wirtshausverbotes vom Polizeigericht zu Biel zu zwei Tagen Gefängnis und Tragung der Kosten verurteilt.

Die von ihm eingereichte Beschwerde wurde gestützt auf folgende Erwägung abgewiesen : Zwar ist richtig, daß wenn dem Beschwerdeführer jeglicher Besuch der Wirtschaften und das Konsumieren in denselben untersagt würde, ihm damit die Ausübung seines Berufes unmöglich gemacht werden könnte, da er als Weinreisender und Versicherungsagent sich auf seinen Reisen in den Wirtshäusern verköstigen und nach der Natur seiner Geschäfte auch daselbst mit den Kunden zu verkehren genötigt ist. Im vorliegenden Falle ist nun aber ein solcher Wirtshausbesuch in Geschäftsangelegenheiten gar nicht Gegenstand der Beurteilung und Bestrafung gewesen. Denn es geht aus den eingesandten Akten hervor, daß die Bestrafung allein auf Grund des Wirtshausbesuches vom 8. Januar 1898 erfolgt ist, welchem der Beschwerdeführer selbst geschäftliche Motive nie unterlegt hat. (Entsch. BR.

i. S. G. Scholl-Brunner, Agent in Pieterlen, vom 2. Mai 1899.)

9. Import von Schlachtvieh.

Dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartemente ist vom Bundesrate die Ausführung seiner Beschlüsse betreffend das Verbot der Einfuhr fremden verseuchten Viehs in die Eidgenossenschaft übertragen worden ; dasselbe überwacht demgemäß die richtige und gleichmäßige Vollziehung des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, und der dazugehörigen Ergänzungsgesetze, Verordnungen und Bundesratsbeschlüsse. Es hat nun mit Kreisschreiben vom 30. Dezember 1898, in Ergänzung seiner Kreisschreiben vom 11. Februar und 28. März desselben Jahres, die Regierungen von Bern, Zürich, Basel, Genf und Waadt davon in Kenntnis gesetzt, daß es v e r s u c h s w e i s e Bewilligungen zur Einfuhr von Schlachtochsen, Schlachtstieren und Schweinen nach dem Schlachthause der Hauptstädte dieser Kantone erteile, immerhin von der Voraussetzung ausgehend, es biete dieses letztere und die zugehörigen Stallungen alle wünschbare Garantie bezüglich viehseuchenpolizeilicher Überwachung und es werden die notwendigen Anordnungen getroffen, um die Abschlachtung der importierten Tiere innert spätestens vier Tagen nach erfolgter Einfuhr zu sichern.

Das schweizer. Landwirtschaftsdepartement übertrug damit das bishin von ihm direkt ausgeübte Bewilligungsrecht zu ausnahmsweisem Viehimport durch Private den fünf Kantonsregierungen

823 innert den gesetzlichen und vom Departemente aufgestellten Schranken. Die Regierung des Kantons Bern hat in ihren Beschlüssen vom 5. Januar, 23. Februar und 30. März 1899 von dieser Verkehrserleichterung in zustimmendem Sinne Kenntnis .genommen und zugleich die verlangten notwendigen Einzelanordnungen getroffen, unter denen auch die sich befinden, daß zum Import in die Schlachtanstalt Bern einzig die Gebrüder Pulver und zur Einfuhr in die Schlachthäuser Thun, Biel und Burgdorf nur je ein Viehlieferant ermächtigt werde.

Gestützt auf obige Darstellung wurden die Beschwerden von G. Straub-Gasser und Röthlisberger und Sohn in Langnau gegen die Schlußnahme der Berner Regierung vom Bundesrate abgewiesen, unter weiterer Begründung: Diese Maßnahme der Regierung des Kantons Bern wird vom schweizer. Landwirtschaftsdepartemente in seinem Gutachten vom 30. Juni 1899 ausdrücklich als solche sanitätspolizeilicher Natur, die durchaus gerechtfertigt sei, bezeichnet. Es handelt sich also um eine Verfügung, welche von der dazu delegierten Kantonsregierung mit ausdrücklicher Gutheißung des zuständigen Departementes des Bundesrats erlassen worden ist und die sich als eine sanitätspolizeiliche Maßnahme .gegen Viehseuchen qualifiziert. Gegenüber einer solchen kann aber der Schutz der Art. 4 und 31 der Bundesverfassung ebensowenig angerufen werden, wie gegen den Erlaß eines, jeden Handel mit ausländischem Vieh verunmöglichenden allgemeinen Einfuhrverbotes; litt, d des Art. 31 Bundesverfassung behält zudem solche sanitätspolizeiliche Maßregeln ausdrücklich vor; damit ist aber die Handels- und Gewerbefreiheit auf dem Gebiete des Handels mit Viehware in seuchenpolizeilicher Richtung ausgeschlossen. Und es macht keinen Unterschschied aus, ob eine Verfügung einer eidgenössischen oder eine solche einer kantonalen Behörde in Frage steht; sobald sich dieselbe als eine sanitätspolizeiliche Maßregel gegen Viehseuchen darstellt und auch nicht im Widerspruch mit dem eidgen. Viehseuchengesetze steht, erscheint sie bundesrechtlich als unanfechtbar. (Entsch. BR. vom 10. Oktober 1899 i. S. G. Straub-Gasser und Röthlisberger und Sohn; Bundesbl.

1899, V, S. 11 fif.)

10. Margarine-Verbot.

Der Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Verbandes schweizerischer Kochfettfabrikanten (Präsident H. Flad in Zürich), gegen § 21 der zürcherischen Verordnung vom 5. Dezember 1898, betreffend den Verkehr mit Milch und Milchprodukten, ist vom

824

Regierungsrate des Kantons Zürich an die Bundesversammlung weitergezogen worden und noch nicht erledigt. (Entsch. BR. vom 27. Oktober 1899; Bundesbl. 1899, V, S. 72 ff.)

u. Niederlassungsrecht.

Auch dieses Jahr wurden sämtliche Ausweisuugsrekurse, soweit sie nicht überhaupt verspätet eingereicht oder nachträglich zurückgezogen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Aus den rechtlichen Erwägungen sind folgende hervorzuheben : a. Nach Art. 189, Abs. 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind vom Bundesrate unter anderem zu behandeln : Anstände, herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Ausland, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen. Der Bundesrat ist daher im vorliegenden Falle zur Entscheidung kompetent, da der Beschwerdeführer, der Italiener ist, eine Verletzung des zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 (A. S. IX, S. 706} behauptet, weil der über ihn durch Urteil des Polizeirichteramtes von Interlaken den 12. Oktober 1898 verhängten fünfjährigen Kantonsverweisung die Voraussetzungen mangeln, unter denen allein diese Strafe gegenüber italienischen Staatsangehörigen ausgesprochen werden könne.

Der Beschwerdeführer befindet sich aber in einem offenbaren Irrtum, wenn er glaubt, kraft des genannten Staats Vertrages könne er die Bestimmungen des Art. 45 der Bundesverfassung für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr besagt Art. 2 dieses Niederlassungsvertrages deutlich, daß die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im Gebiete des ändern wohnhaft sind, durch gerichtliches Urteil in die Heimat zurückgewiesen werden können.

Kann aber ein Italiener durch kantonales Urteil aus der Schweiz gewiesen werden, so ist vom Standpunkt des Staatsvertrages nichts dagegen einzuwenden, wenn ein kantonales Urteil, in Anwendung kantonalen Strafrechtes, den Ausländer nur aus dem Kanton wegweist (vgl. auch Salis, Bundesrecht, I, Nr. 345 ; Stooss, Grundzüge des Schweiz. Strafrechts, I, S. 60 ff.) Es liegt also in der gegen den Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Kantonsverweisung keine Verletzung des Staatsvertrages.

(Entsch. BR. vom 17. Januar 1899 i. S. Domenico Bulferetti.)

b. Sowohl die Ausweisungsverfügung des Regierungskommissärs von Lugano, als auch die bestätigende Schlußnahme des

825

Staatsrates von Tessin beruhen auf den Bestimmungen des kantonalen Fremdenpolizeigesetzes vom 9. Juni 1853. Und der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 anerkennt in Art. 2 ausdrücklich das Ausweisungsrecht gemäß gerichtlichem Urteil, gesetzlicher Polizeimaßregeln oder den Gesetzen über Armen- oder Sittenpolizei.

Die Richtigkeit der thatsächlichen Motivierung der Ausweisungsbeschlüsse durch die kantonalen Organe ergiebt sich aus den Akten.

(Entsch. BR. vom 19. September 1899 i. S. Maria PallestriniBossi.)

c. Die auf den Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 31. Mai 1890, gegründete Beschwerde der Babette Siegwart in Zürich (Ausweisung wegen wiederholter Übertretungen des Lotterieverbotes) haben wir im Bundesbl. 1899, IV, S. 157/158 zum Abdruck gebracht; in Befolgung der dort ausgesprochenen Rechtsauflassung wurde auch die Beschwerde des Jb. Ludw. Pfeiff, von Pirmasens (Bayern), durch Beschluß vom 10. Oktober 1899 abgewiesen. In der Beschwerdesache des Thomas Wäschle, von Königsheim (Württemberg), in Zürich, wurde sodann neuerdings betont: Aus dem Wortlaut des Art. 4 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 31. Mai 1890, geht deutlich hervor, daß jeder der vertragschliessenden Teile berechtigt ist, Angehörigen des ändern Teiles den Aufenthalt auf seinem Gebiete zu versagen aus strafrechtlichen oder polizeilichen Gründen, entweder durch Richterspruch oder durch administrative Verfügung. Der Ausweisungsbeschluß der Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Züricli ist demnach mit dem Hinweis auf das Urteil des Schwurgerichtes vom 1. Juni 1899 zur Genüge gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer dem Falle Morat (Bundesbl. 1885, n, S. 689 ff.; Salis II, Nr. 526) entnommene Ansicht über das Verhältnis von Art. l zu Art. 4 des genannten Staatsvertrages ist mit dem Hinweis auf den Entscheid des Bundesrates in Sachen Siegwart als unstichhaltig zurückzuweisen. (Bundesratsentscheid vom 28. Juli 1899.)

in. Konfessionelles.

a. Da infolge der baulichen Erweiterung der Stadt Luzern das seit Ende des 15. Jahrhunderts bestehende Frauenkloster im B r u c h den Ordensschwestern ein den Ordensvorschriften entsprechendes Leben je länger je weniger bot, und auch die Stadt

826 Luzern durch Fortbestehen der Klostergebäude in ihrer rationellen Weiterentwicklung gehindert wurde, beschlossen die Klosterfrauen im Bruch, im Einverständnis mit den kantonalen und den städtischen Behörden, die Verlegung des Klosters an eine andere Stelle, und zwar unter Beihaltung des gegenwärtigen Umfanges und innerhalb der nämlichen Gemeinde.

Der Bundesrat beantwortete eine Eintrage der Regierung des Kantons Luzern dahin, daß nach seiner Ansicht der projektierten Verlegung dieses Klosters mit Rücksicht auf die Bundesverfassung keinerlei Hindernisse im Wege stehen. (Beschluß vom 31. Mai 1899.)

b. Infolge der Intervention unseres Justiz- und Polizeidepartementes wurden zwei Beerdigungsanstände (Römer, Pfarrer in Bulle, betr. Beerdigung des Fred. Chollet in Sales, Freiburg, und Schnüriger, Pfarrer in Roveredo, Beerdigung der Torri Erminia") ohne weitere Maßnahmen seitens der Bundesbehörden erledigt; die Beschwerde der Verwandten des Gottlieb Kröpf in Schüpfheim, Luzern, wurde, vom Bundesrate durch Entscheidung vom 21. Dezember 1899 als unbegründet abgewiesen, da sich aus der Darstellung des Gemeinderates von Schüpfheim und des Regierungsrates des Kantons Luzern ergab, daß die zu Begründung der Beschwerde angeführten Thatsachen unrichtig waren, daß vielmehr bei dieser Beerdigung in keiner Art Unzukömmlichkeiten vorgekommen sind und die Bestattung in gesetzlicher und üblicher Weise, unter Berücksichtigung der Wünsche der Ehefrau des Verstorbenen, stattgefunden hat, übrigens die Beschwerdeführer schließlich selbst auf eine weitere Untersuchung der Angelegenheit verzichteten. (Entscheid vom 21. Dezember 1899 i. S. G. Kröpf.)

IV. Wahlen und Abstimmungen.

Wir haben die Beschwerde des Ch. Chappuis und des Henri Rais, Bürger von Delsberg, unter der in Bundesbl. 1899, H, S. 245/246 veröffentlichten Begründung abgewiesen; der Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des A. Triquet und Genossen betreffend die Großratswahlen in Genf, vom 28. März 1899, ist Bundesbl. 1899, II, S. 526 ff., in extenso abgedruckt. Aus der erstem Entscheidung ist der Grundsatz hervorzuheben : Nach Art. 189, Abs. 4, des Organisationsgesetzes ist der Bundesrat zur Entscheidung von Beschwerden betreffend kantonale Abstimmungen nur insoweit kompetent, als behauptet wird, in der angefochtenen, kantonalen Entscheidung liege eine Verletzung des Bundesrechts

827 oder des kantonalen Verfassungsrechtes. Wird dagegen nur Verletzung einer kantonalen Gesetzes-, Verordnungs-, oder Reglementsvorschrift behauptet, so steht dem Bundesrate kein Überprüfungsrecht der kantonalen Entscheidung zu.

Die uns eingereichten Beschwerden des liberalen Komitees des Kreises Münster (Bern) gegen die Nationalratswahl Locher, und des George Faban, in Genf, gegen diejenige des Nationalrats Triquet haben wir, nebst den Akten, dem Präsidenten des Nationalrates zu weiterer Amtshandlung überwiesen.

Bei der Bundesversammlung sind noch anhängig die Rekurse gegen den Bundesratsbeschluß vom 21. Juli 1899 i. S. Dr. H.

Stadiin-Graf und Genossen, in Zug, betreffend Validation der Regierungsratswahlen vom 27. November 1898 (Bundesbl. 1899, IV, S. 205 ff. und V, S. 947 ff.), und den Bundesratsbeschluß vom 3. Oktober 1899 über die Beschwerde des Benjamin Brousoz und Genossen, betreffend die Nachwahlen für den Gemeinderat von St. Gingolph, vom 31. Juli 1898. (Bundesbl. 1899, IV, S. 825.)

V. Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen.

1. Der Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald verweigerte dem Pietro Crescioni die Armenrechtserteilung zu Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs unter der Vorgabe : der Verletzte habe auf seine Entschädigungsforderung Verzicht geleistet und die Rechtswohlthat des Armenrechts nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht, übrigens sei der Prozeß aussichtslos, da der nun belangte Arbeitgeber infolge der Säumigkeit des Crescioni die Unfallanzeige bei der Versicherungsanstalt nicht, rechtzeitig erhoben, also seinen Regreßanspruch verwirkt habe.

Wir hießen die gegen diese Schlußnahrne erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut, mit der Begründung : die Verzichtleistung wird vom Beschwerdeführer bestritten ; die Frage kann nur auf Grund eingehender rechtlicher Würdigung der Thatsachen durch den Richter beantwortet werden. Die Verspätung des Armenrechtsgesuches ist nicht erwiesen ; die kantonale Verordnung betreffend die Haftpflicht, vom 14. April 1888, sieht keine Frist vor, innert welcher das bezügliche Gesuch gestellt werden muß ; demnach kann das Armenrecht vom Kläger so lange verlangt werden, als nicht seine Entschädigungsforderung nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 verjährt ist. Noch weniger konnte bei Beurteilung des Armenrechtsgesuches das besondere Vertragsverhältnis zwischen dem belangten Arbeitgeber und der Versicherungsgesell-

828 schaft in Betracht gezogen werden. (Entsch. BR. vom 10. Januar 1.899 i. S. Pietro Crescioni in Magliaso.)

2. Der Bundesrat übermittelte eine Beschwerde der Johanna Elberskirchen, in Zürich, gegen die Verfügung des zürcherischen Regierungsrates vom 23. Februar 1898, betreffend Auslieferung der Beschwerdeführerin an die Regierung des Kantons Bern, dem Bundesgerichte zur Ansichtsäusserung über die Kompetenzfrage, im Sinne des Art. 194 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893; im Begleitschreiben wurde auf die bundesgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Stöckli, vom 18. November 1896 (A. S. XXII, 966), und vom 16. Juni 1897, in Sachen Besson (A. S. XXIII, 547), verwiesen, gemäß welchen Beschwerden über die interkantonale Auslieferung" in die Kompetenz des Bundesgerichtes, nicht des Bundesrates, fallen. Das Bundesgericht beantwortete den 13. März 1899 die Anfrage im Sinne seiner Zuständigkeitserklärung, mit der Begründung : ,,Die Rekurrentin macht geltend, daß sie in Bern nicht wegen eines der in Art. 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten, vom 24. Juli 1852, vorgesehenen, eines sogenannten Auslieferungsdeliktes, verfolgt werde, und daß aus diesem Grunde die Auslieferung nicht habe bewilligt werden dürfen. Sie glaubt, die Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes begründen ein Recht der Bürger darauf, daß sie nur in den darin aufgeführten Fällen ausgeliefert werden dürfen. Die Rekurrentin nimmt somit ein Individualrecht in Anspruch, das ihr bundesgesetzlich zugesichert sei. Wir halten nun dafür, daß eine Beschwerde wegen Verletzung eines derartigen Rechtes nach Art. 113, Ziff. 3, der Bundesverfassung und Art. 175, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle, dem dann selbstverständlich auch der Entscheid darüber zusteht, ob das behauptete Recht überhaupt bestehe. Denn zu den verfassungsmäßigen Rechten der Bürger, die nach den genannten Bestimmungen unter dem Schütze des Bundesgerichtes stehen, zählen wir auch solche Rechte persönlicher Natur, die sich auf ein in Ausführung der Bundesverfassung erlassenes Bundesgesetz stützen.

Mit dieser Auffassung glauben wir uns in Übereinstimmung mit dem Bundesrate zu befinden, der in einer Zuschrift an das
Bundesgericht, vom 4. Juni 1895, bei Anlaß einer gegenseitigen Aussprache über die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die persönliche Hand-

829 lungsfähigkeit, sich dahin geäußert hat: Wo ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers in Frage kommt, da soll, mit Ausnahme der in Art. 189, Ziff. 1-6, angegebenen Materien und mit Ausnahme des politischen Stimmrechts,. die Kompetenz des Bundesgerichts begründet sein, und zwar auch dann, wenn das Individualrecht nicht in der Bundesverfassung selbst, sondern in einem Bundesgesetze festgetstellt und entwickelt ist.

,,Wir glauben uns mit diesen wenigen Bemerkungen begnügen zu dürfen und nur noch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß aus dem Auslieferungsgesetze auch noch in anderer Richtung individuelle Rechte hergeleitet werden können, die in gleicher Weise dem Schütze des Bundesgerichts unterständen; so das Recht des ausgelieferten Angeschuldigten auf Nichtanwendung von Zwangsmitteln zur Erwirkung eines Geständnisses (Art. 5), das Recht, in einem ändern Kanton wegen eines Auslieferungsdelikts nicht verfolgt zu werden ohne vorheriges Auslieferungsverfahren (in zahlreichen Entscheiden anerkannt), das Recht auf Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens bei der Auslieferung u. s. w. Auch zur Beurteilung einer Beschwerde aus Art. 10 des Auslief.-Ges. würde das Bundesgericht kompetent sein, zwar nicht, weil dabei ein Individualrecht in Frage wäre, sondern weil eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen vorläge (Art. 113, Ziff. 2, Bundesverfassung und Art. 175, Ziff. 2, des Organisations-Gesetzes.) Auf eine grundsätzliche Diskussion über die Kompetenzausscheidung zwischen Bundesrat und Bundesgericht einzutreten, scheint uns durch den gegenwärtigen Fall nicht geboten zu sein. Wir müssen uns aber vorbehalten, auf die Frage zurückzukommen, da wir dieselbe durch die seinerzeit gewechselte Korrespondenz wohl für den damals vorliegenden, wie auch für den heutigen Fall, nicht aber in allgemeiner Weise für gelöst halten.a Durch Schlußnahme vom 18. März 1899 erklärte der Bundesrat sein Einverständnis mit den Ausführungen des Bundesgerichts und überwies ihm die Angelegenheit zu weiterer Amtshandlung.

3. In Anwendung des Art. 191 des Bundegesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 22. November 1850, 'und Art. 45 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1898, hatte der Bundesrat die Vollziehung des bundesgerichtlichen
Urteils vom 23. Dezember 1896 anzuordnen, welches die S. C. B.-Gesellschaft verurteilte, dem Expropriaten A. Haas-Fluder in Luzern ein Wegrecht um das Ausziehgeleise der S. C.. B. beim LuzernerBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

66

830

Bahnhof als dingliche Dienstbarkeit einzuräumen. (Entscheid des Bundesrates vom 7. Dezember 1899 in der Beschwerdesache Haas-Fluder gegen die Regierung des Kantons Luzern.)

B. Polizeiwesen.

I. Verträge und Konventionen.

1. Die Unterhandlungen über den Abschluß eines A u s lieferungsvertrages zwischen der Schweiz und den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a sind so weit vorgeschritten, daß ein nahezu bereinigter und gegenseitig anerkannter Vertragsentwurf in englischer und französischer Sprache vorliegt.

Es dürfte derselbe voraussichtlich in Bälde- endgültig festgestellt werden können (siehe Bundesbl. 1899, I, 390, Ziffer 2).

2. Das von der b r a s i l i a n i s c h e n Regierung vorgelegte neue Projekt zu einem A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e (siehe Bundesbl.

wie oben) ist von uns einer eingehenden Prüfung unterworfen worden. Diese zeigte, daß mehrere in demselben enthaltene Bestimmungen unsererseits nicht angenommen werden können, da sie mit den Vorschriften des Auslieferungsgesetzes von 1892 im Widerspruch stehen würden. Wir ließen unsere bezüglichen Bemerkungen und Gegenvorschläge der brasilianischen Regierung zugehen und gewärtigen nun deren Rückäußerung.

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

3. Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e , mit denen sich der Bundesrat im Berichtsjahre zu beschäftigen hatte, beträgt 492 (1898: 464). Davon sind 124 von der Schweiz beim Auslande (1898: 136) und 368 von auswärtigen Staaten bei der Schweiz (1898: 328) anhängig gemacht worden.

Im weitern gingen fünf Gesuche um Durchtransport ein, denen nach Maßgabe der in Betracht kommenden Auslieferungsverträge entsprochen wurde.

831 Die Auslieferungsbegehren des Auslandes bei der Schweiz verteilen sich folgendermaßen auf die einzelneu Staaten: Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 143) 215 Italien 66 Frankreich 52 Österreich-Ungarn 33 Belgien, Liechtenstein und Luxemburg je l Von diesen Begehren sind 316 (davon 5 durch das Bundesgericht) bewilligt worden ; in 39 Fällen blieben die Nachforschungen nach den Verfolgten resultatlos, in 10 wurde das Begehren zurückgezogen und in 2 dasselbe verweigert, l Fall war am Ende des Jahres noch nicht erledigt.

Von den Auslieferungsbegehren, welche die Schweiz bei auswärtigen Staaten gestellt hat, gingen an : Frankreich 51 Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 20) 47 Österreich-Ungarn 14 Belgien und Großbritannien je 2 Mexiko, Portugal, Rußland und Transvaal je .

l Außerdem wurde auf 4 Individuen in verschiedenen Ländern gleichzeitig gefahndet.

Von diesen Gesuchen der Schweiz wurde 93 entsprochen, während 2 verweigert worden sind. In 13 Fällen blieben die Verfolgten unentdeckt, und in 10 wurde das Begehren zurückgezogen. 6 Fälle waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Außer den obigen, von den Bundesbehörden bewilligten Auslieferungen ans Ausland haben entsprechend der Bestimmung in Art. 29 des Auslieferungsgesetzes durch die Kantone 38 Auslieferungen kurzer Hand stattgefunden (1898: 40).

Nach Maßgabe von Art. 31 des Auslieferungsgesetzes haben wir im Jahre 1899 den Kantonen an Kosten für Auslieferungen Fr. 6793 (1898: Fr. 5331. 65) vergütet.

4. Mit der Deutschen Reichsregierung wurde auf deren Anregung hin vereinbart, daß bei p u T e i l l i e f e r u n g e n v o n P e r sonen, die von der Schweiz oder' Deutschland an einen dritten Staat oder von einem dritten Staate an die Schweiz, beziehungsweise Deutschland ausgeliefert werden und über schweizerisches, beziehungsweise deutsches Gebiet zu transportieren sind, der Ort und Zeitpunkt der Übergabe der betreffenden Individuen an der Orenze wenigstens vier Tage vorher seitens der Deutschen Re-

832

gierung dem Bundesrate oder umgekehrt mitgeteilt werden sollen.

Den in Betracht kommenden Grenzkantonen erschien eine Voranzeige von drei Tagen für genügend, um die nötigen Vorkehren für den Durchtransport durch die Schweiz unter polizeilicher Begleitung treffen zu können.

5. Von den Behörden des Kantons Wallis war infolge eines telegraphischen Ansuchens des Untersuchungsrichters zu Göttingen ein gewisser K. G. festgenommen und zu Sitten in provisorische Haft gesetzt worden. Gemäß dem Telegramm des betreffenden Untersuchungsrichters hatte sich G. der Unterschlagung von 10,000 Mark schuldig ' gemacht. Die bei ihm vorgefundene Summe betrug indessen über 15,000 Mark. G. konsultierte einen schweizerischen Rechtsanwalt und wandte sich auch auf telegraphischem Wege an die Deutsche Gesandtschaft in Bern, um mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand eine bessere Verköstigung in der Haft zu erwirken. Es wurde ihm daraulhin gestattet, seine Mahlzeiten aus einem Gasthofe zu Sitten zu beziehen. Nach Eingang des diplomatischen Begehrens fand seine Auslieferung an die deutschen Behörden durch Verbringung nach Lörrach statt. Die bei ihm beschlagnahmte Geldsumme wurde der Deutschen Gesandtschaft auf deren "Wunsch hin zugestellt. Die Walliser Behörden hatten jedoch davon den Betrag der Anwaltsrechnung von Fr. 20 und der Gasthofrechnung für die von G. bezogenen Mahlzeiten von Fr. 126. 30, sowie Fr. 1. 40 für das Telegramm des G. an die Deutsche Gesandtschaft in Abzug gebracht und zurückbehalten.

Gegen den A b z u g d i e s e r B e t r ä g e r e k l a m i e r t e d i e D e u t s c h e R e i c h s r e g i e r u n g und machte geltend, daß gemäß Art. 9 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 alle entwendeten oder im Besitze des Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände bei der Auslieferung der Person mitauszufolgen seien. Es sei auch bei der Stellung des Auslieferungsbegehrens die Ausantwortung der vorgefundenen Gegenstände beantragt worden, und es seien die schweizerischen Behörden vertragsmäßig nicht in der Lage gewesen, über die fraglichen Gelder zu verfügen oder dem G. eine Verfügung über sie auf Kosten der Geschädigten einzuräumen.

Hierauf antworteten wir, daß wir diese Ansicht nicht zu teilen vermögen. Nach unserem Dafürhalten seien die Behörden des Kantons Wallis in keiner
Weise in der Lage gewesen, festzustellen, ob und in welchem Betrage die bei G, vorgefundenen bedeutenden Gelder von der ihm zur Last gelegten Unterschlagung herrühren. Auf Grund des von dem Untersuchungsrichter zu

833

Göttingen eingegangenen telegraphischen Gesuches um provisorische Verhaftung haben sie vielmehr zuversichtlich annehmen dürfen, daß G. über einen größeren Teil der bei ihm vorgefundenen Geldsumme von über 15,000 Mark verfügen könne, da sich dieser danach einer Unterschlagung von nur 10,000 Mark schuldig gemacht habe. Sodann sei in Betracht zu ziehen, daß die dem G.

eingeräumte Bewilligung, seine Mahlzeiten aus einem Gasthause zu Sitten zu beziehen, geschehen sei, nachdem die Deutsche Gesandtschaft diesfalls bei den Bundesbehörden vorstellig geworden sei, auch sei nachher wiederum von der fragliehen Begünstigung der Gesandtschaft Mitteilung gemacht worden, so daß dieselbe gleichsam mit deren Einverständnis zugestanden worden sei. Dies sei einige Zeit, bevor das diplomatische Auslieferungsbegehren eingegangen sei, auf das sich die Deutsehe Regierung berufe, geschehen, und ebenso habe G. die übrigen in Frage kommenden Ausgaben vor der Stellung des betreffenden Antrages gemacht. Ferner habe gemäß Art. 11 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages der requirierte Staat keine Pflicht, die rechtliche Verbeiständung des Auszuliefernden zu tragen ; ebensowenig können außerordentliche Unterhaltungskosten des Verhafteten, wie sie im vorliegenden Falle und unter den erwähnten Verumständungen erwachsen seien, dem Auslieferungsstaate zur Last fallen. Schließlich machten wir noch darauf aufmerksam, daß der von uns vertretene Standpunkt ein in der Wissenschaft und Auslieferungspraxis allgemein anerkannter sei, wie sich dies beispielsweise aus einem in dem Werke von Lammasch ,,Auslieferungspflicht und Asylrechta, S. 731, Anmerkung 2, erwähnten, dem gegenwärtigen analogen Falle ergebe.

6. In einer ändern Auslieferungsangelegenheit hatte das B e t r e i b u n g s a m t Z ü r i c h zu gunsten eines Gläubigers daselbst die Wertsachen, welche einem von den deutschen Behörden wegen Diebstahls verfolgten und zu Zürich verhafteten Individuum abgenommen worden waren, mit B e s c h l a g b e l e g t und zurückbehalten, als die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland stattfand. Dieses Vorgehen wurde mit Recht von der Deutschen Reichsregierung als im Widerspruch mit Art. 9 des schweizerischdeutschen Auslieferungsvertrages stehend erklärt, da die mit Beschlag belegten Gegenstände zweifellos nicht dem Verhafteten
gehörten, sondern von der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung herrührten und somit mit dem Angeklagten den deutschen Behörden hätten übergeben werden sollen. Dem Gläubiger in Zürich wäre es obgelegen, seine Forderung bei dem zuständigen deutschen Gerichte geltend zu machen.

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7. Im Laufe des Berichtsjahres sind wir zum e r s t e n m a l iß die Lage gekommen, auf Grund von Art. X des Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Republik, vom 6. November 1885, bei der R e g i e r u n g v o n T r a n s v a a l um die A u s l i e f e r u n g eines A n g e k l a g t e n nachzusuchen. Dieser wurde von den Behörden zu Basel wegen Betruges und betrügerischen Bankerotts verfolgt und hatte sich nach Johannesburg geflüchtet. Auf telegraphisches Ansuchen hin fand zunächst seine provisorische Verhaftung statt, und nach Empfang des Haftbefehls, sowie der Abschrift der ergangenen Strafakten bewilligte die Regierung von Transvaal die Auslieferung des Beschuldigten. Dieser wurde zuerst nach RessanoGarcia gebracht, wo er von den portugiesischen Behörden übernommen wurde. Die portugiesische Regierung hatte unserem Antrage gemäß den Transit über portugiesisches Gebiet nach LorenzoMarquez gewährt und die nötigen Anordnungen hierfür auf telegraphischem Wege getroffen. Für den Seetransport wurde eia Dampfer der Deutsch-Ost-Afrika-Linie benutzt, welcher den Ausgelieferten von LorenzO'Marquez nach Marseille brachte. In verdankenswerter Weise vertrat das kaiserlich Deutsche Konsulat in Prateria die Interessen der Schweiz, und das kaiserlich Deutsche Konsulat in Lorenzo-Marquez trug für die Beförderung des Auszuliefernden zur See Sorge. Die Auslieferungskosten, umfassend die Transport- und Telegrammkosten, sowie eine Gratifikation von 300 Mark an den Kapitän des betreffenden Dampfers für die Überwachung und richtige Ablieferung des Gefangenen, beliefen sich auf Fr. 1850. Die Regierung von Transvaal hat für die Festnahme und Inhaftbehaltung des Ausgelieferten, und die portugiesische Regierung auch für ihre Intervention nichts berechnet.

8. Das unsererseits bei D e u t s c h l a n d gestellte Begehren um Auslieferung eines F. V. wegen f a l s c h e n Z e u g n i s s e s veranlaßte die Deutsche Reichsregierung zu der Anfrage, ob von dem Verfolgten das falsche Zeugnis mit einem Eide bekräftigt oder der vor der Vernehmung geleistete Eid durch dasselbe verletzt worden sei, indem hiervon nach dem deutschen Strafgesetzbuche die Strafbarkeit der betreffenden Handlung abhänge. Entsprechend dem Berichte der zuständigen kantonalen Behörde antworteten
wir hierauf, daß von V. das falsche Zeugnis nicht unter Eid abgegeben worden sei. Zugleich bemerkten wir, daß, wenn dieser IJmstand nun zur Folge habe, daß die Handlung nach dem deutschen Strafgesetzbuche nicht strafbar sei, damit die Begründetheit des hierseitigen Auslieferungsbegehrens und die Auslieferungspflicht seitens

835 der deutschen Behörden nicht ausgeschlossen erscheine. Die Ziffer 15 von Art. l des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages, auf welche sich das Begehren stütze, enthalte keinen Vorbehalt, daß die Auslieferung nur dann stattfinden soll, wenn die That nach den Gesetzgebungen beider vertragenden Teile mit Strafe bedroht sei, wie ein solcher in Art. l, Ziffer 9, 12 und 13 sich vorfinde; es sei daher die Annahme begründet, daß bei dem Delikte des falschen Zeugnisses die Auslieferungspflicht eine unbedingte sei.

Die Deutsche Regierung bewilligte daraufhin die Auslieferung des V. mit der Erklärung, sie habe es mit Rücksicht darauf, daß vpn Seite der Schweiz in mehreren früheren Fällen (Härtung 1878, Waldenburg 1887 und Lind 1899) die Auslieferung an Deutschland bewilligt worden sei, obwohl die den Verfolgten zur Last gelegten Handlungen nach dem Rechte des in Frage kommenden Kantons nicht strafbar erschienen, es für angängig erachtet, im vorliegenden Falle das Bedenken zurücktreten zu lassen, daß nach der deutschen Gesetzgebung der Thatbestand einer strafbaren Handlung nicht gegeben sei.

9. Von der Deutschen Gesandtschaft wurde um die A u s l i e f e r u n g der im Kanton Zürich sich aufhaltenden Frau E. St.

neben einem ändern Delikte auch wegen A n n a h m e ein'er A u f f o r d e r u n g zum M o r d e nachgesucht. Wir konnten für diese That die Auslieferung nicht bewilligen, da gemäß dem Inhalte des vorgelegten Haftbefehles die St. die Ausführung der Handlung, zu der sie sich bereit erklärt hatte, in keiner Weise eingeleitet oder begonnen hat. Das Verhalten der St. bildete somit lediglich eine vorbereitende Handlung und enthielt nicht den Anfang oder Versuch der Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens.

Eine solche Handlung ist nach dem deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag von 1874 kein Auslieferungsdelikt und ist auch nach dem zürcherischen Strafgesetze, das hier in Frage kam, nicht mit Strafe bedroht. Dieses Gesetz enthält keine Bestimmung im Sinne von § 49 a des deutschen Strafgesetzbuches, auf den sich die Anklage der verfolgenden deutschen Behörde stützte, und .der den Thatbestand eines delictum sui generis enthält (vergi. Berner, deutsches Strafrecht, 15. Auflage, § 87).

10. Die B a y e r i s c h e R e g i e r u n g suchte die Auslieferung eines J. St., welcher sich
der F ä l s c h u n g von S t e m p e l n und d e s G e b r a u c h s d e r g e f ä l s c h t e n S t e m p e l schuldig gemacht hatte, auf Grund von Art. l, Ziff. 17, des schweizerischdeutschen Auslieferungsvertrages von 1874 nach. Wir konnten

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uns nicht der Ansicht anschließen, daß sich die fraglichen Deliktshandlungen unter die angeführte Ziffer des Vertrages, welche sich nur auf die Fälschung eigentlicher Urkunden bezieht, oder unter eine andere Bestimmung desselben subsumieren lassen, und bewilligten die Auslieferung des St., der in dieselbe eingewilligt hatte, nicht auf Grund des Vertrages mit Deutschland, sondern gestützt auf Art. l und 3, Ziff. 24, des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892, wo Fälschung und Verfälschung von Siegeln, Stempeln, Marken etc. als Auslieferungsdelikte besonders aufgeführt sind.

·*&"· 11. Eine Frau B. im Kanton Neuenburg ließ ihre vier Kinder im Alter von 3--9 Jahren in hülflosem Zustande und eingeschlossen in ihrer Wohnung zurück und begab sich nach Frankreich. Eines der Kinder stürzte am gleichen Tage aus dem Fenster der Wohnung auf die Straße herab und zog sich schwere Verletzungen zu.

Wir suchten gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Neuenburg um die Auslieferung der Frau B. nach Maßgabe von Art. l, Ziffer 12, des Ausliei'erungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juni 1869 bei der f r a n z ö s i s c h e n Regierung w e g e n V e r l a s s e n s i h r e r K i n d e r (délaissement des enfants, Art. 352 code pénal français) nach und sicherten für den Fall, daß die Auslieferung der Verfolgten auch wegen der ihr zur Last fallenden f a h r l ä s s i g e n K ö r p e r v e r l e t z u n g bewilligt werde (das betreffende Delikt ist im Vertrage nicht vorgesehen), die Beobachtung der Reciprocität zu.

Die französische Regierung bewilligte die Auslieferung der Angeklagten, erklärte jedoch in Anbetracht des Schlußsatzes von Art. l des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, auf die angebotene Reciprocität nicht eintreten zu können. Jener Schlußsatz bestimmt, daß eine Auslieferung nur stattfinden kann, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Lande, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, strafbar ist.

12. Von der f r a n z ö s i s c h e n B o t s c h a f t wurde gestützt auf Art. l, Ziffer 11 (Entführung von Minderjährigen), des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juli 1869 die Auslieferung des französischen Staatsangehörigen L. F. B. nachgesucht, der ein minderjähriges Mädchen verleitet
hatte, das elterliche Haus zu verlassen. Die Botschaft bemerkte bei der Stellung des Begehrens, daß nach dem französischen Strafgesetze, Art. 354, ^le détournement de mineurs" den Sinn

837

von ,,enlèvement de mineurs^ habe. Wir nahmen hiervon Vormerk und bewilligten die Auslieferung, mit der sich übrigens der Requirierte einverstanden erklärt hatte.

13. Auf ein Begehren der zürcherischen Regierung um Erwirkung der Auslieferung einer in F r a n k r e i c h s i c h a u f h a l t e n d e n F r a u M. M., welche wegen eines an i h r e m E h e m a n n b e g a n g e n e n D i e b s t a h l s verfolgt war, konnten wir nicht eintreten, da nach französischer Gesetzgebung die Handlung der Frau M. nicht strafbar ist und nur zur Erhebung eines Civilanspruches Anlaß bieten kann (Art. 380 des Code pénal). Wir machten indessen immerhin die französischen Behörden auf die fragliche Person aufmerksam. Infolgedessen ist sie unter Polizeiaufsicht gestellt worden und hat bei der Begehung des geringsten Deliktes in Frankreich ihre Ausweisung zu gewärtigen.

14. Von der r u s s i s c h e n Regierung wurde unser Begehren um Auslieferung der von den waadtländischen Behörden wegen B e t r u g e s v e r f o l g t e n F r a u G., worauf sich unsere Mitteilung im letztjährigen Geschäftsberichte, Abteilung Auslieferungen, Ziffer 12, bezogen hat, abgewiesen. Sie erklärte, es liege nach der Praxis der russischen Gerichte eine strafbare Betrugshandlung nicht vor. Die Kassationsabteilung für Strafsachen des leitenden Senats habe diesfalls als Grundsatz aufgestellt, daß ein Betrug, welcher eine Ahndung nach Maßgabe des Strafgesetzes verlange, nur dann vorhanden sei, wenn die ordentlichen Maßnahmen der Klugheit, Vorsicht und Aufmerksamkeit sich als ungenügend erwiesen haben. Im vorliegenden Falle sei aber nicht mit der nötigen Umsicht verfahren worden und die der Frau G. zur Last gelegte Handlung umfasse nicht den Thatbestand des Betruges im Sinne von Art. 1666 des russischen Strafgesetzbuches. Es seien daher auch nicht die in Art. 3 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Rußland aufgestellten Bedingungen für die Bewilligung der Auslieferung vorhanden und erfüllt.

15. Der russische Staatsangehörige L. M. R. wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen B e t r u g e s verfolgt, da er durch das Vorbringen falscher Thatsachen und die Unterdrückung seiner Zahlungsunfähigkeit bei verschiedenen Personen einen Irrtum erregt und diese veranlaßt hat, ihm Weinlieferungen auf Kredit zu machen. R. hatte
sich in der Folge nach Mexiko begeben. Dem Antrage der zürcherischen Regierung entsprechend suchten wir unter Vorlage eines Haftbefehles und der mit den Geschädigten aufgenommenen Verhörprotokolle, sowie

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unter Zusicherung der Reciprocität bei der m e x i k a n i s c h e n R e g i e r u n g um die Auslieferung des Beschuldigten nach. Das Auslieferungsbegehren wurde indessen mit der Begründung abgelehnt, es liege gemäß Art. 432 des mexikanischen Strafgesetzes nur ein mit Geldstrafe bedrohtes Delikt vor ; wiegen eines solchen könne nach Maßgabe von Art. 2 des mexikanischen Auslieferungsgesetzes vom 19. Mai 1897 dio Auslieferung nicht stattfinden.

16. G e s u c h e um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von Schweizern, die auf fremdem Gebiete delinquiert und sich in die Schweiz geflüchtet hatten, sind uns im Berichtsjahre 49 (1898: 29) zugegangen, nämlich 40 von Deutschland, 7 von Frankreich und 2 von Österreich-Ungarn. Von denselben haben 26 durch Verurteilung und 5 durch Sistierung des Verfahrens ihre Erledigunggefunden; in 5 Fällen blieb der Verfolgte unentdeckt und 13 Fälle sind noch unerledigt.

Wir unsererseits haben bei Deutschland 65, bei Italien 11, bei Österreich-Ungarn 8 und bei Frankreich 6 Begehren, im ganzen 90 (1898: 55), um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen dieser Staaten gestellt, die nach Begehung strafbarer Handlungen in der Schweiz nach ihrer Heimat geflohen waren.

In 50 Fällen sind die Angeklagten verurteilt und in 11 ist das Verfahren eingestellt worden. 3 Verfolgte blieben unentdeckt, 2 Begehren wurden zurückgezogen und 24 waren am Ende des Jahres noch pendent.

17. Wie bereits in unserem letztjährigen Geschäftsberichte (Bundesbl. 1899, I, 399) mitgeteilt wurde, wird von den deutschen Behörden die S t r a f v e r f o l g u n g e i n e s d e u t s c h e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n , der sich nach Begehung eines Deliktes in der Schweiz nach seinem Heimutstaat begeben hat, nur übernommen, wenn von dem Kanton, auf dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde, die Zusicherung erteilt wird, daß er in einem umgekehrten Falle, d. h. wenn es sich um die Verfolgung eines Angehörigen des betreffenden Kantons oder eines dort niedergelassenen Schweizerbürgers wegen eines in Deutschland verübten Delikts handelt, volle Gegenseitigkeit beobachte, ohne auf eine Erklärung des non bis in idem Anspruch zu machen. Hierdurch wurden wir veranlaßt, an die Regierungen der Kantone mittelst Kreisschreiben die Anfrage zu richten, ob es ihnen nach der kantonalen Gesetzgebung
möglich sei, Deutschland gegenüber eine Gegenrechtszusicherung im gedachten Sinne für alle im schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage vorgesehenen Ver-

839 brechen und Vergehen zu geben, wenn sie in die Lage kommen, die Strafverfolgung eines Deutschen nachsuchen zu müssen.

Darauf gingen von allen Kantonen bejahende Antworten ein.

Es machten nur die Kantone Bern, Luzern, Solothurn und Genf gewisse Vorbehalte. Bern kann nur in betreff der unter Art. !)

des E i n f ü h r u n g s g e s e t z e s zum bernischen Strafgesetzbuche vom 30. Januar 1866 fallenden Verbrechen und Vergehen die Gegenseitigkeit unbedingt zusichern. Luzern ist nur im stände, für g e m e i n e V e r b r e c h e n eine Gegenrechtserklärung zu geben.

Ähnlich verhält es sich bei Solothurn, das die Zusicherung nur für solche Delikte erteilt, welche sich nach der gegenwärtigen solothurnischen Gesetzgebung als V e r b r e c h e n q u a l i f i z i e r e n , d. h. mit Zuchthausstrafe oder Einsperrung über 2 Jahre bedroht sind. Genf schließt die Gegenrechtszusicherung für den bloßen V e r s u c h der im schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage genannten Delikte aus.

18. Der im Kanton St. Gallen sich aufhaltende d e u t s c h e S t a a t s a n g e h ö r i g e P. K. hatte seine B r a u t b e s t o h l e n und sich daraufhin nach Deutschland geflüchtet. Wir suchten bei der Deutschen Reiehsregierung um die Strafverfolgung des K. nach und machten darauf aufmerksam, daß nach st. gallischem Strafgesetze der Diebstahl gegen Verlobte nicht Antragsdelikt sei, sondern ex officio verfolgt werden müsse. Die deutschen Behörden leiteten das Strafverfahren gegen K. ein, stellten jedoch in der Folge dasselbe wieder ein, da die Bestohlene die von ihr in der Sache zuerst gestellte Strafklage zurückgenommen hat. Gemäß dem deutschen Strafgesetze hängt die Verfolgung wegen eines Diebstahls gegen Angehörige, und zu diesen zählen auch Verlobte (§ 52, Abs. 2, des deutschen St. G. B.), von dem Vorhandensein eines Strafantrages ab. -- In einem ändern Falle haben die deutschen Behörden auf Grund derselben Bestimmung auch die Übernahme der Strafverfolgung für einen zum Nachteil eines S c h w a g e r s verübten Diebstahl wegen mangelnden Strafantrages nicht übernommen (Fall Viellieber).

III. Rogatorien.

19. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte während des Berichtsjahres in 273 Fällen (1898: 280j bei der Vermittlung g e r i c h t l i c h e r R e q u i s i t o r i e n und der Notifikation von G e r i c h t s a k t e n mitzuwirken. 180 derselben bezogen sich auf Civilangelegenheiten, 93 auf Strafsachen.

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Vom Auslande sind 91 Requisitorien und Gerichtsakte zur Vollziehung beziehungsweise Zustellung eingelangt; von der Schweiz gingen 182 an das Ausland.

20. In einem bei dem Bezirksgerichte Luzern anhängigen Prozesse wurde mittels eines Requisitorials das C i v i l g e r i e h t zu Paris ersucht, Herrn M i n i s t e r L a r d y daselbst über eine Auslieferungsangelegenheit, welche die schweizerische Gesandtschaft im Jahre 1872 beschäftigt hat, einzuvernehmen. Der nachgesuchten Weiterleitung dieses Requisitorials an die französischen Behörden konnten wir nicht Folge geben. Es stand einer solchen vor allem der Umstand entgegen, daß Herr Minister Lardy als diplomatischer Vertreter der Schweiz bei Frankreich die Exterritorialität in jenem Lande genießt und daher jeder Zeugnispflicht vor den französischen Gerichten enthoben ist. Außerdem hatten wir Bedenken, der Angelegenheit Folge zu geben, da wir uns sagen mußten, Herr Lardy werde in Anbetracht, daß es sich um einen Auslieferungsfall handelt, der vor 27 Jahren durch Vermittlung der Gesandtschaft bei der französischen Regierung anhängig gemacht worden war, kaum in der Lage sein, die gewünschte Auskunft geben zu können. Eine an Herrn Lardy gerichtete bezügliche Anfrage bestätigte dies auch. Wir sandten daher das Ersuchschreiben an die requirierende Behörde mit dem Bemerken zurück, daß sie, um sich die erforderlichen Beweise für die in Frage kommenden Thatsachen zu verschaffen, von den im Bundesarchiv liegenden diesbezüglichen Akten hier Einsicht nehmen oder sich von denselben gegen Kostenvergütung Abschriften zusenden lassen könne.

21. Von einer kantonalen Untersuchungsbehörde war ein Requisitorial erlassen worden, wonach der in L o n d o n s i c h a u f h a l t e n d e B e s c h u l d i g t e in betreff der ihm zur Last gelegten Handlung einvernommen werden sollte. Die großbritannische Regierung, welcher das Requisitorial mit dem Antrage um Bewirkung der Vollziehung zugeleitet wurde, sandte jedoch dasselbe unvollzogen zurück, mit der Erklärung, die Gesetzgebung gestatte ihr nicht, dem gestellten Ansuchen Folge zu geben.

22. Ein Requisitorial des Gerichtes zu Chaux-de-Fonds, mit welchem um die Einvernahme von zwei in C a i r o lebenden Personen als Zeugen in einer Civilprozeßangelegenheit ersucht wurde, sandten wir dem französischen Ministerium des Auswärtigen mit der Bitte zu, die Vollziehung desselben durch das französische Generalkonsulat in Cairo veranlassen zu wollen. Das Ministerium

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erwiderte hierauf, daß das Requisitorial durch das französische Generalkonsulat in Cairo selbst nur dann vollzogen werden könne, wenn die einzuvernehmenden Zeugen französische Staatsangehörige oder französische Schutzbefohlene seien oder sich freiwillig bereit erklären, ihre Depositionen vor dem Konsulargerichte machen zu wollen. Im Falle diese Voraussetzungen nicht vorhanden seien, müsse die Erledigung des Ersuchschreibens den gemischten ägyptischen Gerichten überlassen werden. Die Zuleitung des Requisitorials an diese finde durch den diplomatischen Agenten Frankreichs statt.

Bevor daher das Requisitorial von dem französischen Ministerium weitergeleitet wurde, mußte auf demselben von dem ersuchenden schweizerischen Gerichte vorgemerkt werden, welcher Gerichtsbarkeit in Cairo dessen Vollziehung anvertraut werden wolle.

IV. Heimschaffungen.

23. Die Zahl der Fälle von H e i m s c h a f f u n g e n v e r lassener K i n d e r , G e i s t e s k r a n k e r und solcher Personen, welche der öffentlichen Wohlthätigkeit anh e i m g e f a l l e n s i n d , belief sich im Berichtsjahre auf 11H (1898: 127; 1897: 107) und betraf 143 Personen.

Die Seh w ei z wurde seitens des A u s l a n d e s um die Heinischaffung von 54 Personen (46 Gesuche umfassend) angegangen, nämlich von 19 verlassenen Kindern, 32 Geisteskranken und 3 Hülfsbedürftigen. Aus Frankreich liefen 39 Gesuche eie, aus Österreich-Ungarn 2, aus Italien 3, aus Deutschland l und aus Belgien 1.

Von den 54 Personen wurden 40 als schweizerische Angehörige ermittelt und übernommen, 4 dagegen wurden nicht anerkannt, 4 Begehren, 10 Personen betreffend, sind noch pendent.

Die S c h w e i z stellte an das Ausland auf diplomatischem Wege 72 Heimschaffungsbegehren, und zwar 35 an Frankreich, 30 an Italien, 4 an Österreich, je l an Belgien, Großbritannien und an Deutschland. Dieselben betrafen 25 verwaiste und verlassene Kinder, 41 Geisteskranke und 23 der öffentlichen Wohlthätigkeit Anheimgefallene, zusammen 89 Personen. Davon wurden 69 vom Ausland als Angehörige anerkannt und heimgeschafft; betreffend 7 Individuen standen die Erklärungen der fremden Regierungen am Ende des Jahres noch aus. 11 Begehren (11 Personen umfassend) wurden von den Kantonsregierungen vor Abschluß

842 der Verhandlungen zurückgezogen. In 2 Fällen wurde das Hegehren abgelehnt.

Außerdem sind von selten Deutschlands 19 Gesuche um Bewilligung des D u r c h t r a n s p o r t e s von geisteskranken oder der öffentlichen Wohlthätigkeit in Deutschland anheimgefallenen Italienern (27 Personen), welche auf Kosten der requirierenden Staaten über schweizerisches Gebiet nach ihrer Heimat verbracht werden sollten, eingegangen und unsererseits genehmigt worden.

Desgleichen wurde einem solchen Gesuche von Luxemburg, betreffend 3 Italiener, und einem von Österreich, betreffend einen Franzosen, entsprochen.

Deutsche, aus Italien ausgewiesene Staatsa n g e h ö r i g e wurden in der Zeit von Anfang Juli 1898 bis Ende Juni 1899 im ganzen 146 (im Vorjahr 172) nach Deutschland heimgeschafft. Die dadurch entstandenen Kosten im Betrage von Fr. 3912. 05 ersetzte die italienische Regierung gemäß der Übereinkunft vom IB. Februar 1881 betreffend den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn und der Erklärung 1885.

"5 vom 11. November 1884 und 12. Januar

V. Geschäfte polizeilicher Natur.

24. Eine Kantonsregierung nahm unsere Vermittlung in Anspruch, damit wir einen unter falschen Versprechungen den Werbern für holländische Kriegsdienste in Harderwijk in die Hände gefallenen Kantonsangehörigen aus seiner unglücklichen Situation befreien möchten. Unsere Verwendung war von Erfolg begleitet. Es gelang dem energischen Eingreifen unseres Generalkonsulates in Rotterdam, zu erreichen, daß durch Vermittlung des Polizeikommissariats in Harderwijk der Angeworbene auf unser Generalkonsulat gebracht wurde. Dieses letztere besorgte die Spedition des Betreffenden nach der Heimat.

Bei diesem Anlasse brachten wir andere derartige Fälle in Erfahrung, in welchen unser Generalkonsulat für Schweizer aufzutreten hatte, welche Gefahr liefen, durch gewissenlose Werber ausgebeutet zu werden. Es ist nicht unnütz, das Verfahren einmal kennen zu lernen, das von den Werbern angewendet wird, um ihre Opfer ins Garn zu locken und auszusaugen. Es wird uns darüber berichtet: ,,In Harderwijk, wo das Werbedepot für die niederländischindische Armee seinen Sitz hat, wird durch verschiedene Gast-

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wirte eine förmliche Industrie betrieben, deren Zweck es ist, Fremde zu locken und sich durch allerlei unlautere Manipulationen des größten Teiles des Werbegeldes zu bemächtigen, oder, wenn diese Fremden schließlich nicht in die Armee eintreten wollen oder können, ihnen ihre Papiere abhändig zu machen. Diese Papiere werden dann später an andere, welche entweder keine haben, oder triftige Gründe haben, ihre Identität zu verbergen, um schweres Geld verkauft. Eine der berüchtigtsten unter diesen Wirtschaften ist das Hotel Helvetia, vor dem nicht genug gewarnt werden kann.

Diese Leute haben an allen Grenzstationen ihre Agenten, welche sich an den Fremden heranmachen, und bisweilen bis nach Köln und Antwerpen vorgeschoben werden.

Finden sie nun Leute, welche auf ihre Vorspiegelungen eingehen, dann erhalten diese gegen Einsendung ihrer Papiere nach Harderwijk von dort aus Reisegeld. In Harderwijk 'eingetroffen, werden sie ärztlich untersucht und wenn diensttauglich befunden, folgen dann die Formalitäten zur Feststellung ihrer Identität, womit stets einige Zeit vergeht, während welcher sie in der betreffenden Wirtschaft wohnen und verkehren und man sie zwingt, eine teure Rechnung zu machen. Kommt es nun schließlich bis zur Einreibung, dann wird ihnen vom Handgeld von Fr. 300, welches ihnen aber durch gewisse Wirte als nur Fr. 200 betragend vorgestellt wird, Rechnung, Reisegeld etc. abgezogen. Werden die Leute aber ärztlich untauglich befunden und haben sie kein Geld, alles reichlich zu zahlen, dann werden ihre Papiere zurückbehalten, womit dann später ein Geschäft gemacht wird.a So ist es vorgekommen, daß unser Generalkonsulat in Rotterdam von der niederländischen Regierung Nachricht erhielt vorn Nachlaß von Schweizern, welche angeblich in Indien gestorben waren, thatsächlich aber gesund und wohl in der Heimat waren: so daß von ihren, ihnen bei irgend einer ähnlichen Gelegenheit abhanden gekommenen Papieren Gebrauch gemacht worden war.

Diesem Unfug womöglich zu steuern, hat die niederländische Regierung seit einiger Zeit eingeführt, daß von jedem sich Meldenden eine Photographie genommen wird, welche nach dessen Heimatsort geschickt -wird, damit sie von der Behörde als echt bescheinigt werde, nach welcher Formalität und nochmaliger Konfrontation in Harderwijk erst die Annahme erfolgt.

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C. Bundesanwaltschaft.

T. Bundesstrafrecht.

1. Die im letzten Jahre unerledigt gebliebenen Fälle von E i s e n b a h n g e f ä h r d u n g e n haben im laufenden Jahre ihre gerichtliche Erledigung gefunden.

2. Im Jahre 1899 sind behandelt worden: 162 Gefährdungen des E i s e n b a h n b e t r i e b e s , 40 ,, ,, Tramwaybetriebes, l Gefährdung des D a m p f s c h i f f b e t r i e b e s , 3 Gefährdungen des P o s t b e t r i e b e s .

3. Als a b s i c h t l i c h e Gefährdungen erwiesen sich davon 62 Fälle, die herbeigeführt wurden durch: a. Legen von Gegenständen auf das Geleise in . 14 Fällen b. Werfen von Steinen gegen Eisenbahnzüge, Tramoder Postwagen in 43 ,, c. Schießen gegen Eisenbahnzug in l Fall d. Bahnbeschädigung in 2 Fällen e. Unbefugtes Umlegen von Weichen in ...

2 ,, 62 Fallo Hiervon gaben wir k e i n e Folge: zwei Fällen, weil in Wirklichkeit eine erhebliche Gefahr nicht vorhanden war, fünf Fällen, weil eine strafrechtliche Zurechnung den jugendlichen Angeschuldigten gegenüber nicht stattfinden konnte, und drei Fällen wegen Mangels jeglicher Anhaltspunkte betreffend die Thäterschaft.

An die kantonalen Gerichte wurden zur Beurteilung ü b e r w i e s e n 52 Fälle, von welchen nur 7 ihre Erledigung durch Verurteilung der Angeschuldigten fanden ; in 35 derselben mußte die Untersuchung si s ti er t werden, weil die Thäterschaft nicht ermittelt werden konnte, und in einem wegen mangelndem Schuldbeweis. In neun Fällen steht die gerichtliche Erledigung noch aus.

4. Bei den f a h r l ä s s i g e n Gefährdungen handelte es sich um : a. Erfolgten oder drohenden Zusammenstoß von Zügen oder Zugteilen 63 Fälle b. Entgleisungen 23 ,, Übertrag 86 Fälle

845 c.

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Übertrag Kollisionen mit Straßenfuhrwerken Entlaufen von Wagen Unfälle beim Bin- oder Aussteigen . . . .

Auf dem Balmkörper befindliches Vieh . . .

Unbefugtes Manipulieren an Apparaten . . .

Dynamitpatrone vorgefunden unter der Sitzbank eines Personenwagens Losgehen eines Schusses aus einem Jagdgewehr im besetzten Personenwagen Unfall auf elektrischem Tramwagen infolge Schmelzens der Bleisicherung mit Flammenerscheinung Störung durch ein an den Leitungsdraht einer elektrischen Bahn gehängtes Stück Draht . .

Verletzung eines Manöveristen zwischen zwei Fahrzeugen

H« Fälle 44 ,, -Ì ,, % r.

'2 ,, l Fall l v, l TI l

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144 Fälle Es wurde k e i n e w e i t e r e F o l g e gegeben in 25 Fällen ·wegen Nichtvorhandensein einer erheblichen Betriebsgefährdung und in 27 wegen Mangels eines strafbaren subjektiven Verschuldens.

!)2 Fälle wurden zur Beurteilung an die kantonalen Gerichte überwiesen; in 32 erfolgte F r e i s p r e c h u n g und in 31 Fällen V e r u r t e i l u n g des oder der Angeschuldigten.

Die eingeleitete Untersuchung wurde s i s t i e r t in einem Fall wegen Flucht des Thäters, in 11 mangels Schuldbeweis, und in 3, weil die Thilterschaft nicht ermittelt werden konnte.

U n e r l e d i g t sind zur Zeit noch 14 Fälle.

5. Am 16. Januar 1-H99 wurde ein taubstummes Mädchen an der Tramway-Kreuzuri$sstelle beim Neumarkt, in Zürich in dein Augenblick von einem Straßen bahn wagen zu Boden geworfen und verletzt, als es, aus einem andern Tramwagen aussteigend, das Geleise des Kreuzungswagens zu überschreiten im Begriffe stand.

Der Art. 67 des Buridesstrafreclites konnte liier nicht zu Anwendung gebracht werden, \veil der objektive Thatbestund einer Belriebsgefahrdung im Sinne des angerufenen Artikels nicht vorlag, indem das verunglückte Kind sich nicht mehr auf dein Tramwagen befand, sondern denselben bereits verlassen hatte.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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Wir gaben deshalb der Angelegenheit in bundesstrafrechtlicher Beziehung keine weitere Folge, immerhin unter der Voraussetzung, daß, sofern ein strafbares Verschulden der Tramwayangestellten nachgewiesen werden sollte, dieselben wegen fahrlässiger Körperverletzung nach kantonalem Recht zur Verantwortung zu ziehen wären.

6. Auf dem Güterbahnhof Lausanne werden Wagen Verschiebungen unter Beihülfe von Zugpferden vorgenommen, welch" letztere jeweilen von einem Fuhrknecht des Pferdelieferanten geführt werden.

Am 3. Oktober 1899 geriet ein solcher Fuhrknecht infolge unrichtigen Manöverieren zwischen die Puffer zweier Fahrzeuge und erlitt dadurch einige Rippenbrüche. Auch in diesem Falle konnten die Bestimmungen des Bundesstrafrecht nicht zur Anwendung kommen, weil der objektive Thatbestan einer Betriebsgefährdung mangelte.

(Bezüglich dieser sub Ziff. 5 und G angeführten Fälle vergleiche man die Ausführungen in unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1895, Bundesbl 1890, Bd. II, Ziff. 2.)

7. Sonntag den 18. Dezember 1898 befand sich in einem zwischen Luzern und Zofingen verkehrenden S. C. B.-Zug ein Passagier, der wegen ungehörigen Betragens vom Zugspersonal wiederholt zurechtgewiesen werden mußte; einen kurzen Aufenthalt des Zuges vor dem Abschlusssignal der Station Nebikon wollte der junge Mann benutzen, um vom Zuge zu steigen. Entgegen den Weisungen des Kondukteurs verließ der Passagier gewaltsam den Wagen und feuerte, als sich der Zug zur Weiterfahrt in Bewegung gesetzt hatte, aus einem Revolver mehrere Schüsse auf den Zug ab, glücklicherweise ohne jemand zu treffen. Der Thät wurde zu 6 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Buße verurteilt.

8. Aus Rauhe, daß er von der Bahnverwaltung noch nicht definitiv angestellt worden war, legte ein Bahnarbeiter der N. 0. B.

am 19. Juli 1899 bei Wettingen einen Laden von 185 cm. Länge, 6 cm. Dicke und 36 cm. Breite quer über das Bahngeleise. Der darüberfahrende Expreßzug Zürich-Aarau wurde dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, wenn auch zufälligerweise außer einigen Beschädigungen an der Lokomotive kein weiteres Unheil entstanden ist. Das zuständige Gericht verurteilte den Thäter zu zwei Jahren Zuchthaus.

9. Vier von einer sogenannten "Käsfuhrung" heimkehrende Käsfuhrwerke passierten am Abend des 12. März 1898 .den bei der

847

'Station Hasle gelegenen Übergang über die E. B.-Linie; die Pferde eines dieser Gefährte, dessen angetrunkener Fuhrmann offenbar eingeschlafen war, schwenkten an dieser Stelle von der Landstraße ab und setzten ihren Weg auf dem Bahnkörper fort, bis sie durch Anstoßen des Wagens an einer neben der Bahnlinie stehenden Telegraphenstange in ihrem Lauf aufgehalten wurden.

Durch einen mittlerweile eingetroffenen Bisenbalmzug wurden Pferde und Wagen anf die Seite geschleudert, ein Pferd getötet, das Fuhrwerk zertrümmert und die Lokomotive erheblich beschädigt. Der unverletzt gebliebene fehlbare Fuhrmann erhielt eine Strafe von 5 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Buße.

10. Sonntag den 4. Juni 1899, nachts um 11 Uhr 57 Min., ist der Nachtschnellzug Zürich-Genf bei seiner Einfahrt in den Bahnhof Aarau über die vorgeschriebene Haltestelle hinausgefahren und auf zwei am Westende des Bahnhofes stationierende Lokomotiven gestoßen. Infolge des heftigen Zusammenstoßes wurde das hintere Ende des Packwagens von den Rädern abgehoben und in das vordere Ende des nachfolgenden Personenwagens hineingeschoben. Hierbei wurden zwei Passagiere getötet, drei schwer und drei weitere leicht verletzt.

überdies entstund ein bedeutender Materialschaden.

Die Ursache des Zusammenstoßes konnte durch die stattgefundene Voruntersuchung noch nicht ermittelt werden ; die weitere Behandlung des Falles, nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtes, wurde den aargauischen Gerichten übertragen ; die Untersuchung ist zur Zeit noch im Gange.

11. Infolge des dem obenerwähnten Nachtschnellzuge in Aarau zugestoßenen Unfalles war für dessen Weiterfahrt gegen Ölten eine teilweise Abänderung in den laut Fahrplan zur Benutzung vorgeschriebenen Geleisestrecken nötig geworden; es betraf dies speciell die gesperrte Geleisestrecke Aarau-Schönenwerd.

Die durch das stattgefundene Unglück hervorgerufene Aufregung verursachte unter dem Personal der an der genannten Linie gelegenen Stationen Mißverständnisse im bezüglichen telegraphischen Verkehr, so daß der inzwischen bis gegen Ölten vorgerückte Nachtschnellzug mit einem von dort nach Aarau abgesandten Hülfszug zusammenzustoßen drohte. Durch das rasche Eingreifen des beteiligten Personals konnte aber eine weitere Störung vermieden werden.

Weil der objektive Thatbestand einer Betriebsgefahrdung im Sinne des Bundesstrafrechtes unzweifelhaft vorlag, überwiesen wir

848

den Fall den Gerichten des Kantons Solothurn, indem wir os dein urteilenden Richter überließen, darüber zu entscheiden, öl) einer der Beteiligten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei oder nicht.

Das Amtsgericht, Olten-Güsgen beschloß Einstellung der Untersuchung mit der Begründung, daß ein strafbares fahrlässiges Verschulden nicht vorgelegen luibe.

12. Durch das Schmelzen der Bleisicherung mit, Flamnieiterscheiuung auf einem elektrischen Straßenbahnwagen in (Jhampel hei Genf wurden am 29. August des Berichtsjahres die Kleider der im betreffenden Wagen befindlichen Frau l.)r. Kummer in Brand gesetzt. Unglücklicherweise gelang es den Anwesenden nicht, die in den Kleidern des betroffenen Passagiers rasch um sich greifenden Flammen zu ersticken. Frau Dr. Kummer erlitt so schwere Brandwunden, daß sie denselben nach BW ei Tilgen erlag.

Die Ursache des Abschinelzens der Bleisicherung konnte in der Voruntersuchung nicht ermittelt werden; die weitere Untersuchung wurde den Gerichten des Kantons Genf übertragen, deren Resultat /Air Zeit noch aussteht.

13. Von den 4 Fällen betreffend S t ö r u n g ; d e s T e l e p h o nu n d T e l e g r a p h e n b e t r i e b e s durch Z e r s c h l a g e n v o n Isol a t o r e n oder Z e r r e i ß e n von L e i t u n g s d r ä h t e n , die im letzten Jahr nicht erledigt werden konnten, endigten zwei mit Verurteilung der Angeschuldigten und zwei mit Sistierung der Untersuchung ; in dem einen dieser letztem Fälle konnte die Thiiterschat't nicht ermittelt, im nndern Fnlle kein genügender Schulclbeweis erbracht werden.

Im Berichtsjahre wurden nus li) solcher Fälle überwiesen ; 2 derselben haben wir k e i n e F o l g e gegeben, in einem wegen jugendlichen Alters des Angeschuldigten, im andern, weil ein strafbares Verschulden nicht vorgelegen.

l(i Fälle wurden zur Beurteilung an die kau tonti I cn G-eri olito gewiesen. Von diesen endigten 9 mit Verurteilung, 3 mit Freisprechung des oder der Angeschuldigten, in 2 Füllen mußte die Untersuchung eingestellt werden, weil die Thätersehat't nicht nustindig gemacht werden konnte, und 2 sind noch unerledigt.

'14. Ein Fiiil von "Fälsch u n g e i n e s M i l i t a r d i o n s t b ü c h l e i n s , der im letzten .lalir unerledigt geblieben war, (and seine Erledigung durch Verurteilung des Angeschuldigten. Von den 11 im Berichtsjahr zur Behandlung gelangten Füllen wurden

849

"1U zur Beurteilung an die kantonalen Gerichte überwiesen; in 1) derselben erfolgte Verurteilung des Angeklagten, in einem wurde die Untersuchung wegen Verjährung der Strafklage aufgehoben.

In einem Falle erachteten wir, daß für die Bundesstrafbehörde keine Veranlassung bestehe, eine Strafuntersuchung einzuleiten, wir gaben demselben deshalb keine weitere Folge und zwar mit Rücksicht auf nachstehenden Thatbestand : Das Dienstbüchleiri eines P. Seh. in Einsiedelri wies ein arideres Geburtsjahr (1879) auf als der Auszug aus dem Geburlsregister (1880), und es mußte angenommen werden, daß das Geburtsregister das richtige Geburtsjahr anführt. Ob die falsche Eintragung im Militärdienstbüchlein auf Irrtum beruhte oder durch absichtlich falsche Angaben des Seh. veranlaßt worden, war nicht erhoben.

Da aber das Bundesstrafrecht das Vergehen der intellektuellen Urkundenfälschung nicht kennt, und auch die falschen Angaben un sich nicht mit Strafe bedroht, so hätte, auch wenn die falsche Eintragung durch die absichtlich falschen Angaben des Seh. veranlaßt worden wären, eine strafrechtliche Verfolgung nach Maßgabe des Bundesstrafrechtes nicht angehoben werden können.

15. Ein Bürger B. von Rolle hatte am 17. Juli 1899 auf dem Postbureau Rolle einen Betrag von Fr. 15 zur Spedition per Mandat aufgegeben; am 8. August sprach B. wieder im Postbureau vor, indem er behauptete die obenerwähnte Geldanweisung sei irrtümlich abgefaßt und spediert worden, der von ihm damals einbezahlte Betrag habe Fr. 115 betragen, währenddem die Post nur Fr. 15 an den Adressaten habe gelangen lassen. B. wies hierbei einen auf Fr. 115 lautenden Gratis-Empfangschein vor und verlangte gestützt darauf Rückerstattung von Fr. 100.

Die eingeleitete Untersuchung ergab aber, daß B. den EmpfangSchein durch Hinzusetzen der Zahl l vor 15 gefälscht hatte. B.

wurde verurteilt zu 2 Monaten Gefängnis.

16. A. K. in Langenthal wußte unter Vorspiegelung falscher Thatsachen und unter Angabe eines falschen Namens ein sogenanntes Patengeschenk zu erschwindeln, das dann von der Gebern i per Postpaket mit der den falschen Namen tragenden Adresse an den Wohnort des K. gesandt wurde. Als nähere Adresse hatte K. die Wohnung seines wirklichen Arbeitgebers Z. angegeben.

Wie nun der Postbote von Langenthal mit dem fraglichen Paket in der Werkstatt Z. nach dem Adressaten Nachfrage hielt, erklärte K., das Paket sei für ihn bestimmt, und fügte bei, bezüglich des

850

Namens liege offenbar nur eine Verwechslung vor. Nachdem ihm das Paket vom Briefträger ausgeliefert, quittierte K. im Postbuch durch Hinsetzung des falschen Namens J. G.

Es wurde nun die Frage aufgeworfen, ob nicht die oben beschriebene Unterzeichnung der Postquittung allfällig als eine F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n im Sinne des Art. 61 des Bundesstrafrechtes zu betrachten sei.

Nach Durchsicht der uns zur Prüfung dieser Frage zugesandten Untersuchungsakten gelangten wir zum Schlüsse, daß der angerufene Art. 61 hier nicht zur Anwendung kommen könne ; denn das Hinsetzen des unrichtigen Namens J. Gr. hinter die im Postbuch auf diesen Namen lautende Eintragung qualifiziere sich nicht als Verfälschung von Bundesakten im Sinne des angeführten Artikels, indem überhaupt eine Urkundenverfalschung nicht vorliegt, wenn eine einen falschen Namen führende Person mit demselben unterzeichnet.

Gestützt auf diese Begründung gaben wir der Angelegenheil in bundesstrafrechtlicher Beziehung keine weitere Folge, worauf K. wegen seiner betrügerischen Handlungsweise lediglich nac.li kantonalem Recht zur Beurteilung kam.

17. /wei im Vorjahre unerledigt gebliebene Fälle von A m t s d e l i k t e n , begangen durch P o s t a n g e s t e l i te, endigten mit Verurteilung der Angeschuldigten.

Bei den H uns im Berichtsjahre vorgelegten Fällen handelte es sich um V e r l e t z u n g des Postgeheimnisses, Fälschung und U n t e r s c h l a g u n g ; alle wurden zur Beurteilung an die kantonalen Gerichte gewiesen. In vier derselben erfolgte Verurteilung des Angeklagten, in einem wurde die Untersuchung sistiert, weil kein genügender Schuldbeweis erbracht werden konnte, einer ist zur Zeit noch unerledigt.

18. Ein ,T. J. W., welcher solhst während 12 Jahren in holländisch-indischen Diensten gestanden hatte, reiste im August 189!)

mit seinem Bruder Gr. W. nach Holland und führte denselben in Maastrich zu einem Werber, woselbst sich dann derselbe für den holländisch-indischen Militärdienst anwerben ließ.

J. J. W. wurde in Anwendimg des Bundesgesetzes betreffend die W e r b u n g nrid den E i n t r i t t in f r e m d e n K r i e g s d i e n s t dem Gerichte überwiesen und zu l Monat Gefängnis und Fr. 10 Geldbuße verurteilt.

19. Am 30. April 1899 wurde der mit Bundesratsbesohluß vom 23. September 1898 aus der Schweiz ausgewiesene Anarchist

851

P. im Karitori Tessili betroffen und verhaftet. P. wurde wegen Ü b e r t r e t u n g der L a n d e s V e r w e i s u n g (Art. 63 des Buridesstrafrechts) den Gerichten des Kantons Tessin überwiesen und von diesen zu einer Geldbuße von Fr. 100 verurteilt.

20. Die Bundesaiiwaltschaft begutachtete im Berichtsjahre zu Händen des Bundesgerichtes a c h t A u sii ef er u n gs fälle.

21. Der Bundesversammlung wurden 5 B e g n a d i g u n g s g e s u c h e vorgelegt, wovon sich 3 auf Bestrafungen bezogen, die wegen Eisenbahngefährdungen ausgesprochen worden waren. Buntlesblatt 1899, I, 301, 864, 866; IV, 636, 745.

II. Widerhandlungeii gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

22. Im Laufe des Jahres 1899 haben wir bei den Gerichten xinhängig gemacht : 6 Fälle wegen W i d e r h a ri d l u ri g g e g e n ·das Z o l l g e s e t z , 2 wegen Ü b e r t r e t u n g d e s B u i i d e s .gesetzes ü b e r g e b r a n n t e W a s s e r und l, in welchem diese beiden angeführten Gesetze verletzt worden waren. 5 dieser Untersuchungen landen ihre Erledigung duach Verurteilung, l durch Freisprechung der Beklagten. Gegen ein weiteres freisprechendes Urteil sahen wir uns veranlaßt, beim Bundesgericht Kassationsheschwerde einzureichen, und zwar gestützt auf eine in der Gerichtsverhandlung vorgekommene Verletzung der Vorschriften des Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni J849. (Es war unterlassen worden, über die Aussagen bestimmter als Zeugen einvernommener Experten ein Protokoll aufzunehmen.)

Der bezügliche Beschluß des Kassationshofes steht noch aus. In einem weiteren Fall, wo die Überweisung bereits stattgefunden hatte, leistete der Beklagte vor der Gerichtsverhandlung Zahlung der administrativ ausgesprochenen Buße, so daß das eingeleitete Verfahren zurückgezogen werden konnte.

Ein Fall ist noch unerledigt.

23. Auf 1. Juli J899 fand ein Wechsel statt in der Person ·des Postpferdehalters für die Führung des Postkurses CarougeCollonges, indem infolge Demission des bisherigen Unternehmers die Führung einem andern Postpferdehalter übertragen worden war. Mit Beginn vom gleichen Tage richtete nun der frühere Unternehmer Ch. des genannten Kurses einen regelmäßigen Personentransport zwischen Carouge-Collonges und zurück ein, dessen

852

Fahrtordnung sich genau nach den Abgangszeiten des Postwagens richtete. Das Fuhrwerk des Ch. wurde sowohl in Carongo wie in Collonges in unmittelbarer Nähe des Postwagens aufgestellt, dio Abfahrt erfolgte kurz vor oder nach Abgang der Post. Wiederholte Aufforderungen an Ob., seine Fahrten einzustellen, blichen unbeachtet.

Auf Veranlassung der Postverwaltung wurden durch Verfügung des Justiz- und Polizeidepartementes in Anwendung des Art. 43 des Postregalgesetze die Wagen des Ch. mit Beschlag belegt und in der Folge die Bundesanwaltschaft beauftragt, gegen Ch. wegen W i d e r h a n d l u n g gegen das Post e g a l geset z gerichtlich vorzugehen. Ein gerichtliches Urteil bestätigte hiermit die dem Ch. bereits von der Administrativbehörde auferlegte Busse von Fr. 250.

III. Politische Polizei.

Bezüglich der im Berichtsjahr Maßnahmen verweisen wir auf die öffentlichten Ausweisungsbeschlüsse.

65, 306, 661 «63; II, 437, 584;

nötig gewordenen besondern im Bundesblatt jeweilen verVgl. Bundesbl 1899, 1, 2l, III, 276.

D. Versicherungsamt.

Der zwölfte Specialbericht des Versicherungsamtes, das Geschäftsjahr 1897 umfassend, ist infolge Bundesratsbeschlusses vom 28. April 1899 veröffentlicht worden (Art. 12 des Aufsichtsgesetzes).

Der Bestand der der Aufsicht unterstellten Gesellschaften hat im Jahre 1899 folgende Änderungen erfahren (Art. 3) : a. Neue Konzessionen Die G e n e r a l L i f e A s s u r a n c e C o m p a n y in London, deren Konzessionsgesuch Ende 1898 noch schwebend war, ist am 14. Februar 1899 für die Lebensbranche konzessioniert worden (Bundesbl. I, 345). Eine neue Konzession für die Wasserleitungsbranche wurde am 2. Juni 1899 der A ss u-

«53

rance Générale des eaux et autres accidents mob i l i e r s et i m m o b i l i e r s in Lyon erteilt (Bundesbl. Ili, 622), nachdem die dieser Gesellschaft am 1. Februar 1898 gewährte Konzession am 25. März gì. J. widerrufen worden war (Bundesbl.

1898, I, 241 und II 272). Am 19. September 1899 wurde die B a d i s c h e S c h i f f a h r t s - A s s e k u r a n z - G e s e l l s c h a f t in Mannheim für die Transportbranche konzessioniert (Bundesbl. IV, 710).

b. Die Konzession der S c h w e i z e r i s c h e n N a t i o n a l V e r s i c h e r u n g s - G e s e l l s c h a f t in Base] für Unfall-, Transport-, Crlas- und Einbruchdiebstahlsversicherung wurde am 17. Oktober 1899 erneuert.

c. Konsessionserweiterungen. Am 22. August 1899 wurde die der K ö l n i s c h e n U n f a l l v e r s i c h e r u n g s - A k t i e n g e s e l l s c l i a f t in .Köln s. Zt. erteilte Konzession auf Einbruchdiebstahlsund Kautionsversicherung ausgedehnt (Bundesbl. IV, 563). Eine gleiche Ausdehnung erfolgte am 20. Oktober und 10. November y,u gunsten der ,, Z ü r i c h " , All g e m e i n e U n fa 11- und H a f t p f l i c h t -V e r s i e h e r u n g s - A k t i e n g e s e l l s c h a f t in Zürich (Bundesbl. V, 41 und 446).

d. Auf die Konzessionsbegehren zweier neugegriindeter, ausländischer Gesellschaften, welche noch kein Geschäftsjahr hinter' sich hatten, konnte nicht eingetreten werden. Eine dritte Gesellschaft hat ihr Konzessionsgesuch schon nacli den ersten Verhandlungen zurückgezogen.

Im Jahre 1899 haben wir 18 Beschlüsse wegen S t a t u t e n ä n d e r u n g e n , 82 Beschlüsse wegen Änderungen von V e r sicherungsbedingungen oder wegen neuen K o m b i n a t i o n e n und 64 Beschlüsse wegen T a r i f e n oder der Ber e c h n u n g s a r t d e r R e s e r v e n o d e r d e r G e w i n n e gefaßt (Art. 4 des Aufsichtsgesetzes und Ziffer 2 der Konzessionsbedingungen), Durch das Versicherungsamt wurden irn Bundesblatte (V, 438 und 966) und im Handelsamtsblatte W a r n u n g e n veröffentlicht gegen die Firma G o t t w a l d & Cie. in L e i p z i g und die Gesellschaft T h ü r i n g i a in E r f u r t , bezw. deren Agenten, welche unbefugterweise in der Schweiz Versicherungsgeschäfte abzuschließen suchten.

In Übereinstimmung mit dem in unserm letzten Geschäftsberichte mitgeteilten Entschlüsse haben wir von den durch Art. 'JO

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des Aulsichtsgesetzes uns eingeräumten Disciplinarkoinpotenzeii Gebrauch gemacht, indem wir verschiedenen Gesellschaften B u ß e n , im Gesamtbeträge von Fr. 1050 auferlegten. Wir gedenken, dieses Verfahren auch für die Zukunft anzuwenden, um bei allen Gesellschaften die strikte Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zu erzielen.

Im Jahre 1899 hatte das Versicherungsamt einläßliche Studien zu machen und G u t a c h t e n abzugeben über die Stellung der seh\veizerischen Versicherungsgesellschaften in Deutschland, besonders in Preußen und in Frankreich, ferner über das Projekt einer Witwen- und Waisenkasse der Professoren am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich.

In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1888 sind dem Versicherungsamte im Laufe des Berichtsjahres 32 Urt e i l e in V e r s i c h e r u n g s s a c h e n mitgeteilt worden. Dieselben gruppieren sich wie folgt : 1. nach den Branchen, auf welche sie sich beziehen: Leben 4, Einzelunfall 17, Kollektivunfall 3, Haftpflicht 6, Feuer und Hagel je l ; 2. nach den Instanzen, von denen sie gefällt wurden: Erste Instanz 24, zweite Instanz (kantonale) l, Bundesgericht (als zweite oder dritte Instanz) 7 ; 3. nach der Nationalität der betreffenden Gesellschaften: schweizerische 14, fremde 18.

Die 25 kantonalen 'Urteile rühren aus folgenden Kantonen her: Bern 14, Baselstadt 3, Solothurn, St. Gallen und Neuenburg je 2, Zürich und Waadt je 1.

Von den 25 durch die Gesellschaften wegen verweigerter Prämienzahlung oder gegen schadenersatzpflichtige Dritte angostrengteu Prozessen haben diese Gesellschaften 13 gewonnen und 4 verloren; bei den übrigen 15 durch die Versicherten oder ihre Rechtsnachfolger anhängig gemachten Prozessen, meistens betreffend Zahlung der Versicherungssumme, wurden 6 zu gunsten der Kläger und 9 zu gunsten der Beklagten entschieden.

Hinsichtlich der Vorarbeiten für die G e s e t z g e b u n g ü b e r den V e r s i c h e r u n g s v e r t r a g ist lediglich zu erwähnen, dali die volkswirtschaftliche Subkommission im Oktober 1899 die Hälfte des Höllischen Gesetzesentwurfes durchberaten hat.

Im P e r s o n a l b e s t a n d e des Versicherungsamtes ist ciac Änderung eingetreten, durch die am 25. April erfolgte Demission

855

des Herrn Dr. Eggenberger, mathematischen Gehülfen, dessen Stelle bis jetzt nicht wieder besetzt worden ist.

Die von den Versicherungsgesellschaften bezahlte S t a a t s gebühr (Art. 12, Alinea 2, des Gesetzes) ergab im Jahre 1899 den Betrag von Fr. 49,466. 90 (gegen Fr. 44,304. 25 im Vorjahre).

Der V e r k a u f des B e r i c h t e s des Versicherung-Samtes brachte im Subskriptionswege Fr. 2204 und im Kommissionsverlag Fr. 332.60 (gegen Fr. 2150 und Fr. 288. 50 im Vorjahre) ein.

E. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

Am 17. Juli 1899 ist der am 10. November 1896 zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossene Freundschafts-, Niederlassung«- und Handelsvertrag in Kraft getreten. Dessen Art. XI garantiert den gegenseitigen Schutz der Erfindungen, Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, kommerziellen Bezeichnungen und Namen, sowie der Werke der Litteratur und Kunst, nuter der Bedingung, daß die gesetzlichen Formalitäten in dem betreffenden Lande erfüllt werden.

Japan ist der internationalen Konvention zürn Schutz Jdes gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, beigetreteri, ebenso der internationalen Konvention zum Schutz von Werken der Litteratur und Kunst yom 9. September. 1886. und den beiden auf letztere bezüglichen, am 4. Mai 1896 in Paris getroffenen Vereinbarungen (Zusatz-Abkommen und- Interpretations-Erklärung). Die Wirksamkeit dieser Konventionen und Vereinbarungen hat in Japan am 15. Juli 1899 begonnen.

Am 31. Januaj 1892 ist die am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und, Fr.ankrei.ch abgeschlossene Übereinkunft zum gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Handelsfirmen und der industriellen Zeichnungen und Modelle außer Krall

856

getreten. Die seinerzeit versäumte Publikation dieser Thalsache in der amtlichen Sammlung der Burtdesgesetze und Verordnungen wurde in diesem Jahre nachgeholt.

Auf Anregung der deutschen Reichsregierung sind, behufs Erleichterung der Verwaltung der Rechtspflege in Sachen des gewerblichen Eigentums, zwischen dem Bundesrat und der deutschen Reiohsregierung Erklärungen betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum, mit Beginn der Wirksamkeit auf 1. Januar 1900, ausgewechselt worden.

Personal.

Kin Ingenieur II. Klasse, Herr Hans Reber von Wimmis (Bern), ist Ende Februar 1899 ausgetreten. Außerdem war zu Anfang des Jahres, infolge Wahl des Herrn Fr. Nägeli zum Ingenieur I. Klasse, eine Ingenieurstelle II. Klasse frei. Diese beiden Stellen wurden besetzt durch die Herren Ernst Jezler von Schaffhausen und Stephan Mensch von Maienfeld. Ihr Amtsantritt erfolgte auf l. Juli J 899.

1. Erfindungsschutz.

Dem Departement wurden J 5 Rekursejenigereicht, von denen (5 abgewiesen und 3 angenommen wurden ; 6 waren am Ende des Berichtsjahres noch nicht erledigt. An den Bundesrat wurde l Rekurs gerichtet; dieser und 2 vom Jahr 1898 datierende Rekurse wurden abgewiesen.

Statistik betreffend die Erflndungspatente.

A. Allf/emeine Informationen.

Hinterlegte Gesuche

1899.

1898.

2813

2701

2154 594 64 l

1980 050 fio ---

112 139 16 32] l

71 119 .15 3220

wovon :

für ., ,, ,,

provisorische Patente definitive Patente Zusatzpatente Ausstellungsschutz

Zurückgezogene Gesuche' Zurückgewiesene Gesuche Rekurse wegen Gesuchszurückweisung etc. . .

Beanstandungen betreffend Gesuche in Prüfung

857 W0 von:

I. Beanstandungen U.

III.

,, ,,

'899.

1898.

1996

1917

934 241

99ü 274

weitere ,, 40 .{Confidentielle Anzeigen 49 Hauptpatente, eingetragene 1887 Zusat/.patente, eingetragene 43 Ausstellungsschutz, eingetragener l Umwandlungsmahnungen 640 Modellausweise d e m Amte zugestellt . . . . 1352 wovon : Zur Vergleichung auf dem Amte 978 Zur Vergleichung außerhalb des Amtes . . .

87 Bleibend hinterlegte Modelle 116 Bleibend hinterlegte Photographien 171 Modellausweise vom Amte verneint . . . .

116 Modellausweise dem Departement zugestellt . .

7 Annuitätenmahnungen 2623 Stundungen der 3 ersten Jahresgebühren . .

9 Bezahlte Jahresgebuhren 7541 wovon : 1. Jahresgebuhren 2532 2.

3.

4.

5.

(i.

7.

S.

9.

10.

11.

12.

,, ,, ,, ,, ., ., ,, ,, ,, ., ,,

. .'

Abtretungen etc., eingetragene Lizenzen, eingetragene gelöschte Verpfandungen, eingetragene Verpfändungen, gelöschte Nachträgliche Eintragungen Löschungen wovon : Hauptpatente Zusatzpatente

Nichtigkeitserklärungen Vertreter-Änderungen

37 'W 19ît;{ 215 -- 513 1371 1030 88 94 15(> 114 !)

2480 IS 6907 245!">

174G 1061 597 421 326 238 225 137 106 124 28

156« 951 520 420 28I-; ä58 164 122 138 30

20J 20 -- l l 'j 1805

16<> 11 2 8 l 5 1752

1792 13

17;-;;-i l!)

-- 245

2 20-1

858 li. Verteiluny nach Ländern, in alphabetischer Reihenfolge, der in den Jahren 1898 und 1899 erteilten Hauptpatente.

Schweiz Ausland ,

1899.

1898.

593 = 31 °/o 1294 = (i9°/o 1887

576 = 30% 1357 = 70% 1933

Verteilung für das Ausland.

Europa.

Belgien Dänemark und Kolonien Deutschland Frankreich und Kolonien Großbritannien und Kolonien Italien Luxemburg Niederlande und Kolonien Österreich-Ungarn Rumänien Rußland Schweden und Norwegen Spanien

1899.

1898.

31 12 647 239 92 32 4 105 2 14 24 4

2<> S (Ì04 220 148 81 i <> 110 2 l« 19 4

l 2 t> l -- -- -- 78

2 7 7 -- 7 i 1 142

Andere Erdteile.

Afrika Amerika, Süd Australien China .

Kanada Neu-Seeland Siam Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

1294

1357

2. Muster und Modelle.

Eine Botschaft vom 24. November 1899 mit einem Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster

859 und Modelle vom 21. Dezember 1888 wurde der Bundesversammlung in ihrer Dezembersession unterbreitet.

Das Amt hat Verfallmahnungen für 918 Hinterlegungen erlassen. Drei Hinterlegungsgesuche betreffend 3 Gegenstände wurden abgewiesen und zehn Hinterlegungsgesuche für 25 Gegenstände zurückgezogen.

Statistik betreffend die Muster und Modelle.

A. Tabelle für die vier Schutzperioden.

Hinterlegungen.

Perioden.

1899.

1. Periode (2 Jahre) .

1054 !)

742

Gegenstände.

1898.

8232)

1899.

1898.

35,505 31,797

25,219

990

1147

325

2. Periode (3 Jahre) .

186

540 205

3. Periode (5 Jahre) .

64

55

4. Periode (5 Jahre) .

13

8

420 99

Abtretungen . . . .

20

24

408

55

Löschungen (ganzer Depotinhalt) . .

787

1071

28,540

45,038

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) . . .

50

58

1662

1706

'

(wovon versiegelt)

.

') Wovon 695 mit 32,605 Stickereimusteru.

2

)

,,

444

,, 21,432

Ü3,066

34

860

B. Verteilung nach Ländern, in alphabetischer für die erste Periode.

Reihenfolge,

._ _ - ,

1 -

Hinterlegungen.

Gegenstände.

Lander.

Schwein ', Ausland Total

1899.

1898.

1022 32

788 35

35,310

24,774

195

445

1054

823

35,505

25,219

20 6 2

t 135 45 5

368 48 9

Verteilung fllr das Ausland.

Belgien Deutschland . . . .

Frankreich . . . .

Großbritannien .

Niederlande . . . .

Österreich-Ungarn . .

Rußland . .

Ver. Staaten von N.-A.

1 19 6 4 1 1

Total

32

1898.

1899.

1

8 1

4

35

195

15 1 4 445

3. Fabrik- und Handelsmarken.

Am 1. Mai 1899 wurde zwischen der Schweiz; und Rußland ein Übereinkommen zum gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken auf Grund der Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten des betreffenden Landes abgeschlossen. Dasselbe ist am 17. Juli 'J899 in Kralì getreten.

Niichdem gelegentlich einer Mtirkenhinterlegung der Beweis erbracht worden war, daß Ägypten die ausländischen Marken auf Grund von Bestimmungen gemeinrechtlicher Natur schützt, autovisierte das Justiz- und Polizeidepartement das Amt dazu, ägrptischo Marken zur Eintragung in der Schweiz zuzulassen.

\ron 3 an das Departement gerichteten Rekursen wurden '2 angenommen und 1 abgewiesen.

861 Statistik betreffend die Marken.

A. Allgemeine Informationen.

1899.

Marken, welche zur Eintragung angemeldet wurden Marken, deren Belege unregelmäßig oder unvollständig waren Eingetragene Marken (auf dem eidgenössischen Amte) Eingetragene Marken (auf dem internationalen Bureau) (wovon zu einer Schutzverweigerung Anlaß gegeben haben) Zurückgezogene Marken Zurückgewiesene Marken Rekurse Marken, welche zu einer vertraulichen Mitteilung Anlaß gegeben haben Firmen- oder Domiziländerungen etc Übertragene Marken Gelöschte Marken (auf Ansuchen der Hinterleger) .

Gelöschte Marken (infolge eines Urteils) . . . .

1898.

1044

945

434 1027 323 3 11 14 3

372 917 451 6 11 18 2

38 24 156 23 4

40 12 115 31 --

S. Verteilung nach Warenklassen der in den Jahren 1898 und 1899 auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken (Erneuerungen und Übertragungen inbegriffen).

Internationale Nationale Warenklassen.

1899.

1. Nahrungsmittel etc. .

2. Getränke etc. .

3. Tabak etc.

. . .

4. Heilmittel etc.

5. Farben, Seifen etc. .

6. Textilprodukte etc. .

7. Papierwaren etc. .

8. Heizung, Beleuchtung etc 9. Baumaterialien etc. .

1 0 . Möbel etc. . . . .

11. Metalle, Maschinen etc.

12. Uhren etc 13. Diverses .

. .

Eintragung.

Eintragung.

1898. 1865/99. 1899. 1898. 1893/99.

175 149 1458 66 42 856 44 40 1023 81 116 1174 184 142 1102 65 63 1363 46 27 255

43 17 6 54 246 -- 1027

Bundeablatt. 52. Jahrg. Bd. I.

29 245 2 130 5 94 78 657 222 3336 2 15 917 11708

85 52 14 48 62 16 4

82 54 13 87 47 98 10

365 309 102 388 326 210 30

8 18 90 11 4 28 5 3 10 9 18 73 9 16 86 1 -- 6 323 451 2023 58

862 C. Verteilung nach Ländern, in alphabetischer Reihenfolge, der in den Jahren 1898 und 1899 auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken (Erneuerungen und Übertragungen inbegrifien).

Internationale Nationale Eintragung.

Eintragung.

Länder.

1899. 1898.

Schweiz Belgien Dänemark . .

Deutschland . .

Ägypten Frankreich . .

Großbritannien .

Italien Niederlande . .

Österreich-Ungarn Portugal Rumänien . .

Rußland Schweden . .

Spanien Tunis Vereinigte Staaten Brasilien . .

Vereinigte Staaten Nordamerika .

. .

. .

. .

.

.

. .

von . .

von

-- 50 -- -- 1 2 --

-- 6

1027

'1899. 1898. 1893/99.

65 105 448 19 29 110 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 166 247 1033 -- -- -- 7 8 29 58 45 368 -- -- -- 2 -- 2 -- -- -- -- -- -- 6 17 32 1

8 -- --

1

--

--

--

76 917 11708

--

--

--

1

. .

.

1865/99.

8127 69 1 1158 3 1343 681 20 17 163 -- 1 1 38 9

766 666 -- 7 1 -- 130 126 -- 3 18 36 50 44

15 -- --

14

323 451 2023

4. Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums.

Die Separatverträge betrefiend den Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke, deren Kündigung in unserem vorjährigen Geschäftsbericht erwähnt worden ist, sind im Laufe des Berichtsjahres außer Wirksamkeit getreten. Es betrifit dies die Übereinkunft mit Italien vom 22. Juli 1868, welche seit dem 16. November 1899 außer Kraft ist, und die Übereinkunft mit Deutschland vom 13. Mai 1869, welche seit dem 17. November 1899 außer Kraft ist. Was diese letztere Übereinkunft anbetrifft, so wurde vereinbart,

863

daß von der Kündigung nicht betroffen sein solle der § l des Protokolls zu derselben, welcher von der gegenseitigen Anerkennung der Aktiengesellschaften oder anonymen Gesellschaften handelt.

Gleichzeitig mit der Publikation des Außerkrafttretens dieser Staatsverträge im Bundesblatt und in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen wurde auch nachträglich das Aufhören folgender Verträge betreffend den gegenseitigen Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums publiziert: 1) Übereinkunft zwischen der Schweiz und Belgien vom 25. April 1867, außer Kraft seit 16. Mai 1890.

2) Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882, außer Kraft seit 31. Januar 1890.

Montenegro hat seinen Austritt aus der internationalen Union für den Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums auf 1. April 1900 angezeigt.

Es wurden 258 obligatorische und 44 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

F. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Im Jahre 1899 sind keine neuen Handelsverträge abgeschlossen worden.

Am 31. Januar hat der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem mit C h i l e am 31. Oktober 1897 vereinbarten Niederlassungs- und Handelsvertrag stattgefunden. Gemäß Art. 3 ist der Vertrag am gleichen Tag in Kraft getreten.

864

Am 17. Juli hat auch der am 10. November 1896 abgeschlossene Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit J a p a n volle Wirksamkeit erlangt. Der in Art. XI desselben aufgestellte Schutz des gewerblichen Eigentums trat schon am 9. Juli 1897, d. h. am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der neue Zolltarif mit den durch die Verträge bedingten Abänderungen am 1. Januar 1899 in Kraft.

Durch Beschluß vom 24. Juni 1899 haben Sie uns nach Einsicht unserer Botschaft vom 5. Juni gì. J., die Vollmacht erteilt, einem Ansuchen S p a n i e n s entsprechend,-auf die in der Handelsübereinkunft vom 13. Juli 1892 vereinbarte Bindung des, Zolles auf Chocolade ohne Gegenleistung zu verzichten. "Wir haben der spanischen Regierung von diesem Beschlüsse Kenntnis gegeben ; dieselbe hat inzwischen den Zoll für den genannten Artikel von 1,25 Pesetas auf 3 Pesetas per Kilogramm erhöht.

Von der Regierung der V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a sind die Art. VIII--XII des Freundschafts-, Handels-, Niederlassungs- und Auslieferungsvertrages von 1850 gekündet worden. Diese Artikel, welche die Meistbegünstigungsklauseln in Zoll- und Handelssachen enthalten, gelten nur noch bis und mit 23. März 1900.

Die Umstände, die zu der Kündung geführt haben, sind in unserem letztjährigen Geschäftsbericht auseinandergesetzt worden. Die genannte Regierung glaubte, jene Klauseln in dem beschränkten Sinne auslegen zu können, daß wir auf den Mitgenuß solcher Zollermäßigungen, die die Vereinigten Staaten einem dritten Lande gegen besondere Zugeständnisse einräumen, nur Anspruch haben, wenn wir ebenfalls besondere Gegenleistungen machen. Wir konnten jedoch nachweisen, daß die Meistbegünstigungsklauseln im Sinne des unentgeltlichen Mitgenusses aller Vergünstigungen verstanden seien. Diese Auslegung wurde in Washington schließlich anerkannt; da sie jedoch mit der Auslegung, die dort den übrigen Handelsverträgen der Vereinigten Staaten gegeben wird, im Widerspruche steht, glaubte man, die Meiste begünstigungsklauseln unseres Vertrages künden zu sollen. Unterhandlungen zum Zwecke der Regelung der betreffenden Verhältnisse auf neuer Grundlage sind zur Zeit im Gange.

Zwischen den Vereinigten Staaten und Frankreich ist am 24. Juli ein Zollvertrag auf Grund des Abschnittes IV des neuen amerikanischen Zolltarifgesetzes
(Dingley-Bill) abgeschlossen worden.

Durch letztere Gesetzesbestimmung ist dem Präsidenten der Union die Vollmacht erteilt worden, die gegenwärtigen Tarifsätze in Verträgen mit fremden Staaten gegen entsprechende Gegen-

865 konzessionen um 20 % im Maximum herabzusetzen, immerhin nur auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Die von Frankreich erlangten Zollreduktionen, die sich zwischen 5 und 20 °/o bewegen, betreffen zum Teil Artikel, an deren Export nach den Vereinigten Staaten auch die Schweiz in bedeutendem Masse interessiert ist, namentlich Seidenstoffe und Bänder, baumwollene Stickereien, Taschenuhren und Teerfarben. Dieser Vertrag befindet sich zur .Zeit der Abfassung des vorliegenden Berichts vor den Parlamenten der beiden Länder.

Ein handelspolitisches Ereignis von Bedeutung ist das am 21. November 1898 in Paris abgeschlossene, Mitte Februar 1899 in Kraft getretene, H a n d e l s a b k o m m e n z w i s c h e n F r a n k r e i c h und I t a l i e n . Seit dem 1. März 1888 bestand zwischen diesen beiden Staaten ein vertragsloser Zustand. Anfangs wurden gegenseitig hohe Differentialzölle, später die Ansätze der Generaltarife in Anwendung gebracht. Frankreich gewährt nun Italien seinen Minimaltarif, ausgenommen für Seide und Seidenwaren, die auch jetzt noch den Generalzöllen unterliegen; dagegen sind die italienischen Zölle für eine Reihe französischer Exportartikel herabgesetzt worden. Französische Seidenfabrikate bleiben in Italien ebenfalls dem Generaltarif unterstellt.

Zwischen D e u t s c h l a n d und S p a n i e n hat in Bezug auf die Zölle im Berichtsjahre ein Vergleich stattgefunden, nach welchem sich beide Staaten gegenseitig zur Anwendung der Konventionaltarife verpflichten.

Unsere Tarifverträge mit den Nachbarstaaten Deutschland, Italien und Österreich-Ungarn können auf Ende 1903 gekündet werden. Für den Fall der Kündung und der Eröffnung von Unterhandlungen zum Zwecke des Abschlusses neuer Verträge haben wir umfassende Erhebungen über unsere wirtschaftlichen und kommerziellen Verhältnisse und über die Wünsche des Handels, ·der Industrie und der Landwirtschaft hinsichtlich des schweizerischen Zolltarifes und der auswärtigen Tarife angeordnet.

Einen allgemeinen Überblick unseres Handelsverkehrs gewähren die folgenden Zusammenstellungen :

Schweizerische Handelsverträge, In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1900 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreifenden Verträge und Abkommen, sowie auch die bereits abgeschlossenen, aber noch nicht ratifizierten Verträge enthalten.

Staaten Argentinien

Abschlags

Inkraftsetzung

Daner

Publikation

12. August 1896 Noch nicht ratifiziert 1 Jahr nach Kündung Noch nicht publiziert 3. Juli 1889 29. Dezember 1889 1 Jahr nach Kündong A. S. n. F. XI, 341 Bulgarien. Durch Notenausitansch vom 28. Fei >ruar 1897 haben sie !i beide Staaten die Meist >egünstigung in Zollan gelegenheiten zugesic bert.

31. Oktober 1897 31. Januar 1899 1 Jahr nach Kündung A. S. n. F. XVII, 70 Chile 16. November 1889 14. April 1890 1 Jahr nach Kündung XI, 427 10. Februar 1875 10. Juli 1875 1 Jahr nach Kündung Dänemark 1, 668 Deutschland, Handelsver10. Dezember 1891 I.Februar 1892 31. Dezember 1903 trag XII, 505 Übereinkunft betreffend die badische Gemeinde BUsIngen 2 I.September 1895 1. Januar 1896 1 Jahr nach Kündung XV, 345 22. Juni 1888 21. Oktober 1889 Ecuador 1 Jahr nach Kündung XI, 210 Frankreich , provisorische Regelung der Handelsbeziehungen (Notenaus/ ß.-B. 1895, III, 673 19. August 1895 25. Juni 1895 Ohne bestimmte Dauer \ A. S. n. F. XV, 204 Reglement betreffend die 23.

Juli 1892 Landschaft Gex (Notenaustausch) 25. Juni 1895 19. August 1895 A. S. n. F. XV, 208 Ohne bestimmte Dauer Grenznachbarliche Verhältnisse 23. Februar 1882 16. Mai 1882 1 Jahr nach Kündnng VI, 468 -- Zusatzartikel . . . 25. Juui 1895 29. August 1895 ,, XV, 218 Ohne bestimmte Daner Zoll Verhältnisse zwischen Genf und der freien Zone 1. Januar 1883 VI, 515 von Hoch-Savoyen . . 14. Juni 1881 30 Jahre Regelung der ßeziehnn' gen mit Tunis . . . 14. Oktober 1896 25. Januar 1897 XVI, 12 Ohne bestimmte Dauer

O)

Staaten

Abschlags

Inkraftsetzung

Dauer

Publikation

Griechenland Großbritannien . . . .

Hawaii-Inseln Italien Japan Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Ungarn) . .

Niederlande

10. Juni 1887 6. Sept. 1855 20. Juli 1864 19. April 1892 10. November 1896

10. Juni 1887 6. März 1856 26. Februar 1869 19. Juni 1892 17. Juli 1899

1 Jahr nach Rundung 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach K ü n düng 31. Dezember 1903 12 Jahre

A. S. n. P. XI, 357 A. S. V, 271 ,, IX, 497 A. S. n. F. XII, 929 A. S. n. F. XVI, 520

10. Dezember 1891 1. Februar 1892 31. Dezember 1903 XII, 564 19. Angnst 1875 1 Jahr nach Rundung 1. Oktober 1878 III, 522 22. März 1894 31. Dezemher 1903 1. August 1894 XIV, 326 31. Dezember 1903 Österreich-Ungarn . . . 10. Dezember 1891 1. Februar 1892 ,, XII, 564 I.September 1896 Noch nicht ratifiziert 1 Jahr nach Rundung Noch nicht publiziert 23. Jnli 1873 1 Jahr nach Rundung 27. Oktober 1874 Perslen A. S. n. F. I, 196 3. März 1893 1 Jahr nach Rundung 13. Mai 1893 Rumänien X11I, 422 1 Jahr nach Rundung Rußland 26. Dezember 1872 30. Oktober 1873 A. S. XI, 376 30. Oktober 1883 Salvador 7. Februar 1885 1 Jahr nach Rundung A. S. n. F. VII, 744 Serbien -10. Juni 1880 1 Jahr nach Rundung V, 172 10. Juni 1880 Spanien* 13. Juli 1892 1. Januar 1894 1 Jahr nach Rundung XIV, 2 .Nov. 1885 18. November 1887 1 Jahr nach Rundung X.284 Südafrikanische Republik .

Türkei. Der Vertrag vom 29. April 1861 nebst Konventionaltarif ist am 13. März 1890 erloschen, An Stelle desselben ist einstweilen dn rch Notenaustausch die gegenseitige Beb andlung auf dem Fuße de r meistbegünstigten Nation vereinbart worden.

Ver. Staaten von Amerika** 25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Rundung A. S. V, 201 * Auf Ersuchen der spani :chen Kegicrnng hat die Bundesversammlung durch Bnndesbeschluss vom 24. Juni 1899 (A. S. n. F. XVII, 227) ihre Zustimmung gegeben, dass anf die in dieser Übereinkunft vereinbarte Bindung des C tiokoladenzolles schweizerischerseit 9 verzichtet werde, " Die Artikel 8--12 (Meis tbegilnatigung) sind von der Begierucg der Vereini ;ten Staaten gekündet worden nnd gelten nur noch bis nnd mit 23. HSrz 1900.

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle), Einfuhr.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897. 1898.

Millionen Franken.

Awsfu.hr.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897.

Tarifverträge. ')

Millionen Franken.

222

233

239

269

295 298

308

135 68 7

142 76 9

140 80 H

122 154 68 15

155 165 133 147 71 66 15 16

177 152 66 16

Frankreich (Arrangement in -lirait seit 19. August 1895) . . . .

Italien 45 Osterreich- Ungarn .

37 11 Spanien

669 692 719

250

256

243 325 338 346 362

134 76 13 10 9 18

134 80 18 10 8 18

131 144 72 91 22 22 H 12 7 8 16 18

163 71 24 11 8 16

160 71 24 13 8 18

168 74 31 12 8 17

11

8

10

11

20

21

20

432 460 470 628

157

Melstbeglinstigungsverträge.

Großbritannien und Kolonien ca.

164

154

163

168

172

191

43 40 9

38 39 12

72 39 39 12

80 39 40 11

82 39 41 12

82 39 42 8

53 38 55 21 10 9

51 35 56 23 9 6

57 39 62 24 9 8

62 39 65 23 11 24

60 52 67 25 11 29

64 73 61 26 12 14

5

5

5

10

14

15

13

Niederlande und Kolonien . ta.

Balkanstaaten Übrige Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen *) , . . ca.

ca. 187

191

185

209

238

259

263

ca.

271

276

273

302

313

315

330

171 ca. 62

103 65

95 50

53

50

42

44

ca.

101 28

73 36

72 29

32

31

27

26

ca. 233

158

145

53

50

42

44

ca.

129

109

101

32

31

27

26

ca. 52 41 49 20 ca. 9 11 ca.

oo g»

Rußland

. .

.

. . .

Staaten ohne Verträge.

Übrige Staaten

*) Norwegen ist in der schweizerischen Handelsstatistik nicht getrennt aufgeführt and figuriert in dieser Uebersicht unter den Staaten mit Jfeistbegllnstigungsverträgen. ·

Rekapitulation.

Einfuhr.

Rekapitulation.

A. us fuhr.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897. 1898.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897.

Millionen Franken.

432 460 470 628 669 692 719 185 209 238 259 263

187

191

619 233 852

651 655 837 158 145 53 809 800 890

907 50 957

1898.

Millionen Franken.

951 982 42 44 993 1026

Staaten mit Tarifverträgen . 250 256 Staaten mit Meistbegünstignngsvertragen . , 271 276 Vertragsstaaten 521 532 Staaten ohne Vertrage . . . 129 109 Total Total 650 641

243 325 338 346 362

273 302 313 315 330 516 627 651 661 692 101 32 31 27 26^ 617

659

682

688

718

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

Ausfuhr.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897. 1898.

1892.

1894. 1895.

1896. 1897. 1898.

Millionen franken.

Millionen Franken.

731 697 695 771 839 860 873 Europa 15 12 12 15 16 13 13 Afrika 39 35 31 36 32 38 37 Asien 62 59 58 63 65 77 97 Amerika 5 5 5 4 5 5 6 Australienin

852 808 800 890 957 993 1026

1893.

. . . .

imbar

515 500 491 512 545,5 555,6 681 6 6 5 6 5 5 6 28 28 26 31 30 32 24 97 104 91 113 93 90,6 93 2 2 3 2 2 2,5 3 2 2 3 3 4 3 3

Total

650 641 617 659 682 688 718

en Franken.

Ausfuhr 1899: 789 Millionen Franken.

% CD

870

II. Internationale Ausstellungen.

Paris 1900.

Wir haben hinsichtlich dieser Ausstellung nichts besonderes hervorzuheben. -- In der Centralkommission und im Expertenkollegium sind infolge Ablebens oder Demission einige Änderungen eingetreten; dieselben sind im H a n d e l s a m t s b l a t t vom 7. Juli und 15. November publiziert worden. -- Die Arbeiten unseres Kommissariats haben nach dem für Veranstaltungen dieser Art gewohnten Programm ihren Portgang genommen. Herr Generalkommissär Ador hat sein Domizil im Oktober definitiv nach Paris verlegt, wogegen das Bureau des Generalsekretariats in Zürich Ende des Jahres aufgehoben und Herrn Generalsekretär Jegher die von ihm nachgesuchte Entlassung gewährt wurde. Seit dem 1. Januar 1900 sind alle Dienstzweige des Generalkommissariats in Paris, Avenue Rapp 20, unter der unmittelbaren Leitung des Generalkommissärs und seines Adjunkten vereinigt.

III. Kommerzielle Berufsbildung.

Mit Bezug auf die Erledigung des Postulats betreffend die Revision der Bundesbeschlüsse ü b e r die Berufsb i l d u n g vom 1. Juli 1898 verweisen wir auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 21. Novemb er 1899 A. Handelsschulen.

Im Berichtsjahr sind zwei n e u e S c h u l e n mit Bundesbeiträgen bedacht worden, die Handelsabteilung am Collège St. Michel in Freiburg und die Handelsakademie und Verkehrsschule in St. Gallen, welche am 1. Mai eröffnet wurde. Die Zahl der vom Bunde subventionierten Handelsschulen ist nun auf 16, angestiegen.

In der O r g a n i s a t i o n einzelner Schulen sind nicht unbedeutende Neuerungen durchgeführt worden. Die Handelsschule in Lausanne wurde von der Industrieschule und dem Gymnasium, mit denen sie vielfach verknüpft war, gänzlich losgelöst und als selbständige Anstalt mit verbessertem Programm in einem besonderen Gebäude untergebracht. Neuenburg hat die schon be-

871

stehende dreiklassige Handelsschule weiter ausgebaut. Einerseits wurde eine vierte Klasse mit hochgehaltenem Programm organisiert, und anderseits sind neben der specifisch kaufmännischen eine Sektion für moderne Sprachen und eine solche für das Post- und Eisenbahnwesen eingeführt worden.

Dem Kreise derjenigen Schulen, welche auch dem w e i b l i c h e n G - e s c h l e c h t e Zutritt gewähren, hat sich auch Solothurn angeschlossen. Dieses gemischte System ist nun in Aarau, Locle, St. Gallen, Solothurn und Winterthur eingeführt und hat sich überall die Sympathien der Schulbehörden und der Lehrerschaft erworben.

Die I n s p e k t i o n der Schulen ergab ein recht befriedigendes Resultat. Die Zahl der Abiturienten, welche die Fähigkeitsprüfung bestanden, hat sich vergrößert, und gegenüber dem Vorjahre ist die erfreuliche Thatsache zu konstatieren, daß an allen Schulen die Durchführung der obersten Klasse möglich war, und daß dieselbe sich fast überall einer verhältnismäßig starken Frequenz erfreute.

An 11 Schüler der obersten Klasse der Schulen in Aarau, ßellinzona, Bern, Neuenburg, St. Gallen, Winterthur und Zürich wurden S t i p e n d i e n ausgerichtet, Von den ehemaligen Handelsschülern, welche sich mit Unterstützung des Bundes für das Handelslehramt ausbildeten, hat ein weiterer Anstellung gefunden, so daß gegenwärtig fünf unserer Stipendiaten als Handelslehrer thätig sind. Drei Kandidaten widmen sich in bezahlten Stellungen im Auslande der kaufmännischen Praxis, und von den übrigen zwei Lehramtskandidaten wird der eine im Laufe des nächsten Jahres sich an der höheren Handelsschule in Venedig der Fähigkeitsprüfung unterziehen, der andere seine Studien an der Handelshochschule in Leipzig fortsetzen.

Über die f i n a n z i e l l e n V e r h ä l t n i s s e der vom Bunde unterstützten Handelsschulen giebt folgende Zusammenstellung Aufschluß.

872 UnterriclitsBeitrage honorare und Gesamt- von Staat und SchalLehrmittel. ausgaben. Genminden. gelder.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

18,074 . 18,861 12,673 160

Aarau . . . .

Bellinzona . . . 38,680 Bern . . . .

29,229 Chaux-de-Fonds 29,506 Chur .

13,819 Freiburg . . . 11,981 Genf .

41,467 Lausanne . . . 30,180 Lode . . . .

9,209 Luzern . . . . 11,991 Neuenburg . . . 115,946 Solothurn . . . 15,000 St. Gallen . . . 26,846 St. Gallen (Akademie und Verkehrsschule) 50,417 Winterthur . . . 28,078 Zürich . . . . 44,858 515,281 1898 «6,797 1897 363,946 1896 269,007 188,584 1895 1894 154,200 146,035 1893

46,931 33,970 37,448 17,022 14,281 52,836 64,213 10,278 12,115 160,134 17,800 38,314

31,901 21,166 27,612 10,376 10,081 25,801 49,999 7,213 7,992 75,570 12,600 27,960

71,735 33,183 49,732 678,853 513,633 444,046 333,753 244,903 201,136 183,812

42,166 19,614 31,175 413,899 305,523 261,241 194,666 133,762 113,197 108,342

2,130 3,060

2,040 200 14,035 5,714 -- 123 46,814 200 1,405

Bundes- SchUlersabventioEi. zahl.

Fr.

46 6,028 12,900 90 9,743 69 ') \JV

9,836 4,606 4,000 13,000 8,500 3,065 4,000 37,750 5,000 8,949

J

52 60 23 ») 122 94 253 4l ) 292 5l4) 71

2,769 16,800 2506e) 9,500 92 ) 4,069 6,557 12,000 125') 89,276 165,677 1,503 77,929 130,085 1,130 67,016 111,736 821 49,455 89,632 669 47,891 63,250 542 38,589 49,350 432 26,860 46,800 406

B. Die kaufmännischen Fortbildungsschulen.

Die Zahl der vom Bunde subventionierten Anstalten hat sich urn zwei vermehrt und ist nunmehr auf 54 angewachsen. In L o c a m o hat die Sektion des schweizerischen kaufmännischen Vereins eine Schule ins Leben gerufen, und in V e v e y führte der Verein für Handel und Industrie kommerzielle Unterrichtskurse ein.

Aul dem Gebiete des Unterrichtswesens haben die Vereine eine anerkennenswerte Thätigkeit entfaltet. In den verschiedensten Zweigen des kaufmännischen Wissens wurden U n t e r r i c h t s k u r s e eingeführt, welche sich eines guten Besuches erfreuten.

Unter den erteilten Kursen steht die französische Sprache mit über 2000 Teilnehmern oben an. Dann folgen Buchhaltung und kaufmännisches Rechnen, die englische, italienische und deutsche *) Inbegriffen 4 Hospitanten. 2) Inbegriffen 25 Hospitanten. a) Inbegriffen 9e Hospitanten. *) Inbegriffen 10 Hospitanten. ) Inbegriffen 165 Zuhörer ) 25 Hospitanten Inbegriffen. ') Inbegriffen 2 Auditoren.

873

Sprache, Kalligraphie, Stenographie und Verfassungskunde. In sechs Schulen wurde Spanisch, in einer Latein und in dreien die russische Sprache gelehrt. In einer Reihe von Vereinen ist das Maschinenschreiben als Unterrichtsfach eingeführt, andere haben das Wechselrecht, die Verkehrslehre und die Nationalökonomie in ihr Programm aufgenommen.

Das Centralkomitee des schweizerischen kaufmännischen Vereins hat sich die Aufgabe gestellt, für die Fortbildungsschulen einheitliche L e h r m i t t e l zu schaffen. Zunächst wurde eine Konkurrenz eröffnet über ein Lehrbuch der Handelsgeographie und des Verkehrswesens. Die Ausschreibung hatte den Erfolg, daß vier Arbeiten angemeldet wurden, die bis Ende Dezember eingereicht werden mußten, so daß die Herausgabe des Lehrmittels im Laufe des nächsten Berichtsjahres erfolgen kann. Insofern sich dieser Versuch bewährt, wird die Erstellung von Lehrbüchern des Geldverkehrs und des schweizerischen Handelsrechts in Erwägung gezogen werden.

Das Bestreben, ein o b l i g a t o r i s c h e s U n t e r r i c h t s p r o g r a m m durchzuführen, hat bereits einige Erfolge erzielt. An mehreren größeren Schulen ist die Freiheit in der Auswahl der Fächer aufgehoben und der Besuch der als besonders notwendig erachteten Kurse obligatorisch erklärt worden. Es ist sehr zu begrüßen, daß diese Neuerung jüngst auch in der romanischen Schweiz Nachahmung gefunden hat. Dort ist von einer- in Biel tagenden Delegiertenversammlung ein systematisch geordneter und auf drei Jahre berechneter Lehrplan beraten worden. Indessen soll derselbe vorläufig bloß als Wegleitung dienen und keinen obligatorischen Charakter haben. Durch die Erklärung des Obligatoriums befürchtete man, viele jungen Leute von der Fortbildungsschule fern zu halten. Zudem ist die Durchführung eines obligatorischen Lehrprogramms ohne Tagesstunden fast undenkbar, und die Geneigtheit der Prinzipalschaft, den Lehrlingen den Besuch der Kurse während der Bureauzeit zu gestatten, scheint nirgends sehr groß zu sein.

Für das Jahr 1899 waren 10 P r e i s a u f g a b e n gestellt worden. Dem Preisgericht wurden 8 Arbeiten vorgelegt, von denen 6 prämiiert werden konnten.

In einer Delegiertenversammlung der Sektionen des schweizerischen kaufmännischen Vereins wurde mit großer Mehrheit beschlossen, w e i b l i c h e n K a n d i d a t e n die Zulassung zur Lehrlingsprüfung zu verweigern. An den L e h r l i n g s p r ü f u n g e n , welche in 11 Kreisen abgehalten wurden, haben 180 Kandidaten

874

teilgenommen, von denen 176 diplomiert werden konnten. Die Durchschnittsleistung war etwas günstiger als im Vorjahre. ' Es scheint, daß diese Prüfungen beim Handelsstande immer mehr die verdiente Würdigung finden, auch die Stellenvermittlungsbureaux haben mit den Diplomierten gute Erfahrungen gemacht.

Die f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des Bundes für das kaufmännische Fortbildungsschulwesen ergeben sich aus folgender Zusammenstellung : 1. Schweizerischer kaufmännischer Centralverein.

a. Sekttonen.

Unterrichtshonorare.

· Gesamtausgaben.

Subvention Ton Staat, Gemeinde nnd Handelsstatut Fr.

Fr.

Fr.

3,750 3,195 17,353 6,828 19,666 9,899 339 4,966 2,028 1,851 4,252 1,779 4,324 2,227 1,060 2,570 1,090 2,444 1,595 3,580 4,238 1,389 2,150 600 4,239 4,522 18,767 1,149 5,900 1,024 719 5,487 1,095

1,076 1,182 3,265 200 5,762 1,695

Ölten Payerne . . . .

Porrentruy . . .

Rapperswil . . .

1,826 1,777 9,140 4,237 11,725 4,770 152 2,812 816 825 2,121 610 1,653 855 202 904 560 975 747 1,963 1,172 908 1,334 500 2,400 1,296 8,908 479 2,397 442 570 1,757 408

Übertrag

71,241

146,075

Aaräu Baden .

Basel Bellinzona . .

Bern .

Biel Bulle Burgdorf Chaux-de-Fonds Chiasso . . .

Chur . .

Delémont . .

Frauenfeld . .

Freiburg . . .

Grenchen . .

Herisau . . .

Herzogenbuchsee Horgen . . .

Huttwil . . .

Langenthal . .

Lausanne . .

Lenzburg . .

Liestal . . .

Locamo . . .

London . . .

Lugano . . .'

Luzern . . .

Moutier . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

, .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Neuchâtel (und Union)

Bundessubvention.

Schulerzahl.

Fr.

1,400 442 156 1,709 665 1,073 200 165 926 420 265 521 1,416 290 362 525 -- -- 200 5,570 360 100 -- -- 1,630 237

913 711 3,200 2,966 5,276 2,385 100 1,406 408 578 1,060 366 826 642 120 452 336 488 374 883 703 454 800 250 1,600 842 4,008 335 1,798 265 285 879 204

235 92 274 125 21 87 65 45 83 30 63 70 12 32 13 43 6 53 123 22 28 169 53 125 240 26 203 17 30 56 17

31,812

35,913

2,563

53 52

875

Übertrag Romanshorn . .

Schaffhausen . .

Schönenwerd . .

Solothurn . . .

St. Gallen . . .

St. Imier . . .

Thun . . .

Uster Vevey . . . .

Wattwil . . . .

Wädenswil . . .

Winterthur . . .

Wil . .

Zofingen . . . .

Zug Zürich . . . .

Unterrichtshonorare.

Gesamtausgaben.

Fr.

Fr.

71,241 1,245 4,704 828 2,436 12,794 825 2,146 324 370 615 867 3,664 288 4,021 894 45,208 152,470

146,075 2,585 8,828 1,071 4,972 21,496 2,859 4,056 1,286 1,247 1,092 1,850 6,875 1,054 5,428 1,950 73,584 286,308

Subvention von Staat, Gemeinde und Handelst tan d.

Fr.

31,812 446

2,681

248 705 7,302 400 950 275 -- 380 180 3,335 150 793 400 26,811 76,868

Bundessubvention.

Schuler-

uhl.

Fr.

35,913 2,563 740 ' 33 2,350 121 414 24 1,340 91 4,478 230 495 65 1,073 60 195 24.

222 26 308 28 521 32 1,648 86 144 15 2,614 55 46 450 17,180 615 70,085 4,114

b. Centralkomitee des schweizerischen kaufmännischen Vereins, Bibliothek der Sektionen . . . .

6,000 8,044 Sekretariat . . .

7,000 8,140 Lehrlingsprüfungen 3,346 2,510 Preisaufgaben . .

328 300 Einmalige Specialbeiträge an Vereine 200 152,470 306,166 76,868 86,095 4,114

2. Vereinzelte Vereine und Fortbildungschulen.

Genf (Association des commis) Lausanne (Société des jeunes commerçants) . .

Lichtensteig (Fortbildungsschule) .

Paris (Cercle commercial suisse) Vevey (Cours commerciaux) . .

--

765

210

950

933

147

150

100

8

--

5,117

130

1,587 24,102

1,000 2,100

245 7,160

20 515

330,268 280,527 253,574

78,968 72,430 57,222

93,255 82,280 64,974

4,629 4,613 4,118

1,530

1,750

1,866

6,364

198

265

6,823

14,136

737 11,154

Total: 1898/99 163,624 1897/98 140,396 1896/97 121,457

876

IT. Schweizerisches Handelsamtsblatt.

Die durchschnittliche tägliche Auflage des Blattes betrug, wie im Vorjahre, 5800 Exemplare. Davon wurden abgegeben : bezahlte Abonnemente 3702 gegenüber 3723 im Jahre 1898 ; Freiexemplare 1803, wovon, laut Art. 35 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 und Art. 48 der Verordnung über' das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890, an die Betreibungs- und Konkursämter, Gerichtsstellen und Handelsregisterbureaux 1347, Mitglieder der Bundesversammlung 51, Gesandtschaften und Konsulate 111, Handelsschulen und Vereine junger Kaufleute 60, Bureaux der Bundesverwaltung 149, öffentliche Bibliotheken (laut Kreisschreiben des Bundesrates vom 1. Dezember 1893) 24, und sonstige 61.

Die Gesamteinnahmen belaufen sich auf Fr. 102,078. 24 (1898 : Fr. 79,974. 50) und die Gesamtausgaben, ohne die Gehalte des Personals, auf Fr. 62,791. 94 (1898: Fr. 58,797. 17), es ergiebt sich somit ein Einnahmenüberschuß von Fr. 39,286. 30 (1898: Fr. 21,177. 33). Dieses günstige Resultat beruht auf dem Erträgnis des Privatanzeigenteils, der an Einnahmen Fr. 40,544. 22 (1898 : Fr. 23,632) geliefert hat.

In der Absicht aus dem Handelsamtsblatt eine immer reichere Informationsquelle über alle den Handel und die Industrie betreffenden Angelegenheiten zu schaffen, und um die Redaktion durch geeignete Mitteilungen aus dem Geschäftskreis der verschiedenen Verwaltungsabteilungen und aus der denselben zur Verfügung stehenden Litteratur zu unterstützen, haben wir mit Beschluß vom 27. Januar die Departemente eingeladen, das Handelsamtsblatt als centrales volkswirtschaftliches Publikationsorgan zu benützen.

Eine bei Beratung des letzten Geschäftsberichtes im Nationalrat gemachte Anregung giebt uns Anlaß zu dem Hinweise, daß die Konsulatsberichte, wie im vergangenen, so auch in diesem Jahre, soweit zulässig, in extenso publiziert wurden. Jeweilen nach Jahresschluß sind Sonderausgaben derselben veranstaltet und unentgeltlich an die Gesandtschaften und Konsulate, an die Handelsschulen, industrielle Interessenverbände u. s. w. abgegeben worden.

Im Berichtsjahr ist sodann ein neuer Vertrag mit der Druckerei auf vereinfachter Basis und mit einiger Preisreduktion abgeschlossen worden.

877' V. Handelsreisende.

F i n a n z i e l l e s . Die Einnahmen an Patenttaxen betrugen fr. 313,350, oder Fr. 16,830 mehr als im Vorjahre (1898 : Franken 396,520; 1897: Fr. 262,910; 1896: 234,350; 1895: 221,700; 1894: 209,200; 1893, erstes Jahr: 310,650, inbegriffen Fr. 75,600 Ausnahmetaxen). Daran haben schweizerische Reisende bezahlt Fr. 291,100 (1898: 274,350), ausländische Fr. 20,250, (1898: 19,400) und zur nachträglichen Entrichtung umgangener Taxen verurteilte Reisende Fr. 2000 (1898 : Fr. 2770).

Die Gesamtrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 313,350 .Kantonale Bezugsgebühr, 4 °/° n 12,534 Fr. 300,816 Kosten der Formulare und Porti . Fr. 1476. 40 Verzeichnisse der taxpflichtigen Handelsreisenden, der Bestrafungen u. s. w ,, 2319. 60 ^Rückvergütung einer irrtümlich erhobenen Taxe an den Kanton Neuenburg ,, 150. -- _r, Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

3,946

Fr. 296,870

Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet sich wie folgt:

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

59

Betreffnis nach d Bevölkerung,,

BezugsgebUhr.

Total

1899.

1898.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

60,050 53,100 13,200 600 4,700 150 1,000 4,200 1,700 6,100 9,800 21,450 2,400 2,400 1,550 --28,000 10,800 18,050 11,500 2,450 22,800 850 24,550 11,950

34,307. 35 54,604. 95 13,772. 35 1,755. -- 5,118.55 1,530. 55 1,275. 70 3,441. 55 2,343. 10 12,123. 55 8,711.60 7,503. 65 6,302. 25 3,844. 25 5,505. 35 1,311.30 23,215, 80 9,646. 50 19,696. -- 10,650. 55 12,896.40 25,197. 90 10,376. 55 11,004. 15 10,735. 10

2,402. -- 2,124. -- 528.-- 24.-- 188.-- 6.-- 40.-- 168.-- 68.-- 244. -- 392.-- 858.-- 96.-- 96.-- 62.-- --. -- 1,120.-- 432.-- 722. -- 460.-- 98.-- 912.-- 34.-- 982.-- 478. --

36,709. 35 56,728. 95 14,300. 35 1,779. -- 5,306. 55 1,536. 55 1,315. 70 3,609. 55 2,411.10 12,367. 55 9,103. 60 8,361.65 6,398. 25 3,940. 25 5,567. 35 1,311. 30 24,335. 80 10,078. 50 20,418. -- 11,110.55 12,994. 40 26,109. 90 10,410. 55 11,986. 15 11,213.10

34,815. 50 53,926. 80 13,585. 55 1,688. 20 5,031. 65 1,457. 35 1,239. 70 3,459. 45 2,303. 85 11,732. 10 8,600. 75 7,802. 25 6,070. 10 3,795. 35 5,280. 45 1,249. 45 22,968. 25 9,555. 30 19,368 60 10,543. 35 12,318. 95 24,707. 75 9,893. 55 11,376.60 10,595. 50

Total 2214 313,350 296,870. -- 12,534. -- Kosten der Ausweiskarten, der Abrechnungsformulare, der Verzeichnisse der Namen der taxpflichtigen Keisenden. der Bestraften; Rückvergütung einer irrtümlich erhobenen Taxe an den Kanton Neuenburg u. s. w. .

309,404. --

Total

313,350.--

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . . . .

Basel-Stadt . . . .

Basel-Land . . . .

Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Eh. . . . . .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallig Neuenburg . . . .

Genf

439

. .

372 94 4 32 1 7 29 12 42 65 154 16 16 11 -- 200 72 126 80 18 157 6 170 91

3,946. --

1897.

-^

Fr.

30,794. 25 47,602. 55 11,954. 30 1,491. 40 4,473. 15 1,296. 95 1,086. 95 3,097. 30 2,053. 10 10,372. 15 7,593. 65 6,815. 65 5,382. 90 3,345. 40 4,691. 95 1,112. 85 20,406. 40 8,510. 60 17,151. 40 9,345. 50 10,917. 95 21,972. 45 8,746. 45 10,208. 30 9,326. 45

293,366. 35 259,750. -- 3,153. 65

3,160. --

296,520. -- 262,910. --

QO

:5 00

879 S t a t i s t i k . Im ganzen wurden 24,256 Ausweiskarten ausgestellt (1898: 22,235; 1897: 20,540); davon sind 22,042 Gratisund 2214 Taxkarten (1898: 2078; 1897:1861). Von den Taxkarten lauten 1285 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 929 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende). Auf schweizerische Reisende entfallen 2061 Taxkarten (1184 einzelne, 877 kollektiv), auf ausländische 153 (101 einzelne, 52 kollektiv).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beläuft sich auf 25,697 (1898: 23,585; 1897: 21,727). 20,065 Reisende (1898: 18,281) vertraten schweizerische, 5632 (1898: 5304) ausländische Häuser.

Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 3828 (im Vorjahre 3505), Frankreich 1176 (1178), Italien 350 (3441, Österreich-Ungarn 173 (150), Belgien 44 (41), England 28 (49), Holland 18 (18), Spanien 8 (17), Luxemburg 5 (2), Schweden l, Vereinigte Staaten 1.

Bezüglich der B r a n c h e n verweisen wir auf die nachfolgende Zusammenstellung. Wie bisher sind die Nahrungs- und Genußmittel mit 8020 schweizerischen Reisenden (Wein 3533, im Vorjahre 3457), dann die Textilwaren mit 3950 (3819) am stärksten vertreten.

Zahl der Reisenden: Ausländische.

Geschäftszweige.

Inländische.

1898

o

3,950 696 1,082 410 420 8,020 189 459 115 1,299 461

1607 132 638 199 238 672 44 314 65 594 133

1153 107 530 130 186 258 15 208 40 437 75

1899.

5,557 828 1,720 609 658 8,692 233 773 180 1,893 594

1898.

5,301 724 1,609 613 646 8,254 198 722 209 1,782 468

4,865 609 1,429 632 680 7,482 404 651 258 1,638 339

879 422 122 56 78 451 956

374 217 5 67 28 49 256

246 172 2 58 16 14 181

1,253 639 127 123 106 500 1,212

1,192 591 116 128 116 388 528

833 634 46 141 102 592 392

20,065

5632

25,697

23,585

21,727

18,281

5304

3828 3505

Total. Deutschlaud.

Textilindustrie Maschinenindustrie Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfournituren .

Kurzwaren Nahrungs- und Genußmittel Fettwaren Leder, Leder- und Schuhwaren . . . .

Glasindustrie Litterarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Thon-, Cernent- und Steinindustrie . . .

Chemikalien, .Droguen, Parfumerien, Farbwaren Holz- und Holzwaren Abfälle und Düngstoffe Kautschukwaren Stroh-, Rohr- und Bastwaren . . . .

Agenturen Verschiedenes

CD 00

Total.

+ 1,784

23,585

+ 328 -f 323 + 2,112

1897.

881 Die Bewilligung, W a r e n m i t s i c h zu f ü h r e n , ist 126 Handelshäusern erteilt worden (1898: 131; 1897: 130). Unter den mitgeführten Artikeln sind vertreten : Uhren (46 Bewilligungen), Mode- und Pelzwaren (33), Gold- und Silberwaren (21), Diamanten und Edelsteine (15).

R e c h t l i c h e s . Mit Eingabe vom 20. Februar 1899 hat der Centralverband schweizerischer Uhrenmacher u. a. das Gesuch gestellt, der Bundesrat möchte: 1. Der Bundesversammlung eine Revision des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 in dem Sinne beantragen, daß die Ausübung des Gewerbes der Handelsreisenden bei Privaten auf Grund der Taxkarten (Art. 2 des citierten Gesetzes) gänzlich verboten, eventuell analogen Bestimmungen unterstellt werde, wie solche in mehreren Kantonen für den patentpflichtigen Hausierverkehr Geltung haben; 2. Durch beförderliches Rundschreiben die kantonalen Abgabestellen für die Verabfolgung von Ausweiskarten anweisen, keine Taxkarten mehr für Reisende auszustellen, welche bei Privaten Bestellungen auf mitgeführte Waren aufnehmen wollen.

Wir haben auf diese Eingabe folgendes erwiedert: ·Ad 1. Ein gänzliches Verbot der Ausübung des Gewerbes der Handelsreisenden bei Privaten, wie es in erster Linie gewünscht wird, wäre mit der Bundesverfassung unvereinbar, da in Art. 31 die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewährleistet ist. Nur Verfügungen über ,,Ausübung01 von Handel und Gewerbe und über ,,Besteuerung" des Gewerbebetriebes sind vorgesehen.

Der Bundesrat wird mit Hülfe der Kantonsregierungen, sowie der Handels-, Industrie- und Gewerbevereine untersuchen, ob und inwieweit das in zweiter Linie formulierte Gesuch, das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten, analogen Bestimmungen zu unterstellen, wie solche in mehreren Kantonen für den Hausierverkehr Geltung haben, zu befürworten sei.

(Diese Untersuchung ist noch nicht völlig abgeschlossen.)

Ad 2. Nach dem Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden ist es jetzt schon unstatthaft, Taxkarten an Reisende abzugeben, die gewisse Artikel, z. B. Wanduhren, Spiegel, Bilder, nicht nur als Muster, sondern als Ware mit sich führen, um sie den Käufern sofort zu übergeben oder aus provisorischen Niederlagen zuzuschicken. Am Fuße der Taxkarte ist denn auch in den drei Landessprachen die Bemerkung ange-

882 bracht: ,,Diese Karte berechtigt nicht zum Mitführen von Waren.c'Letzteres kann laut Art. l desselben Gesetzes nur Handelsreisenden bewilligt werden, die ausschließlich mit Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden in Verkehr treten. Es kommen hierfür hauptsächlich Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren und andere Artikel in Betracht, auf die Bestellungen nicht durchwegs mit Mustern aufgenommen werden können. In allen ändern Fällen des Mitführens von Waren kommen die kantonalen Hausiergesetze in Anwendung.

Mit Kreisschreiben vom 24. Januar und 10. Februar 1894 sind sämtliche Kantonsregierungen von unserem Handelsdepartemente ersucht worden, die Anordnung zu treffen, daß demselben alle wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes erlassenen Strafurteile und Bußenerkenntnisse eingesandt werden. Das Departement bezweckte mit dieser Maßnahme sich darüber zu orientieren, wie in den Kantonen die Strafbestimmungen des Art. 8 jenes Bundesgesetzes angewandt werden. Dasselbe behielt sich jedoch vor, falls sich erhebliche Divergenzen in der kantonalen Rechtsprechung geltend machen sollten, uns zu beantragen, von dem uns nach den Bestimmungen der Art. 155 und 161 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege zustehenden Rechtsmittel der Kassation Gebrauch zu machen.

Dieser Fall lag nun bezüglich der Auslegung des in Art. l des Patenttaxengesetzes enthaltenen Begriffs der ,,Verwendung einer Ware im Gewerbe" vor, indem uns ein Urteil eines kantonalen Gerichtes zur Kenntnis gebracht wurde, das der bisherigen letztinstanzlichen Gerichtspraxis mehrerer anderer Kantone zuwiderläuft.

Es erscheint unzulässig, daß, gestützt auf das gleiche Bundesgesetz, und bei gleichem Thatbestande, in einem Kanton freigesprochen, irn ändern zu empfindlichen Geldbußen verurteilt wird. Auf der ändern Seite setzt die Herbeiführung einer einheitlichen Praxis die Einsendung sämtlicher Urteile an die zur Ergreifung der Kassationsbeschwerde kompetente Behörde voraus.

Da nun aber dem erwähnten Ersuchen unseres Handelsdepartementes nur von einem Teil der Gerichte Folge gegeben wurde, so haben wir, in Anwendung von Art. 155 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, beschlossen, daß sämtliche wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden

883

und Entscheide von Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlaß unserem Handelsdepartemente unentgeltlich einzusenden sind, damit wir in Zukunft, wenn Divergenzen von grundsätzlicher Bedeutung zu Tage treten, einen Entscheid des Bundesgerichtes provozieren können.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses dauert vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1904.

VI. Bureau für Gold- und Silberwaren, a. Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Kontrollämter und Vollziehung des Gesetzes. Aus den nachstehenden statistischen Angaben, welche auf Grund der von den 13 Kontrollämtern, über welche sich unsere Oberaufsicht erstreckt, eingelangten vierteljährlichen Berichten aufgestellt wurden, läßt sich folgern, daß die Uhrenindustrie in unserm Lande in stetig fortschreitender erfreulicher Entwicklung begriffen ist.

Die Einnahmen der Kontrollämter erreichten im Berichtsjahre die Summe von Fr. 348,842. 10 ; die Ausgaben beliefen sich auf Fr. 203,503. 55 ; es ergiebt sich somit ein Einnahmen-Überschuß von Fr. 145,338. 55. In diesen Angaben, wie in der nachfolgenden Zusammenstellung figurieren nur die aus dem Geschäftsbetrieb der Kontrollämter sich ergebenden Rechnungsposten; die Zinsen von angelegten Kapitalien und der Reservefonds, sowie die für Subventionen verausgabten Beträge etc. sind Gegenstand einer besondern Rechnungsführung.

884

Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1899.

Ämter.

1 . Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds .

3. Delsberg .

4. Fleurier .

5 . Genf . . . .

6. Grenchen .

7 . Locle . . . .

8. Neuenburg 9. Noirmont .

10. Pruntrut . . .

11. St. Immer . .

12. Schaffhausen .

13. Tramlingen .

Total

Einnahmen.

Ausgaben.

EinnahmenUberschuss.

Fr.

Fr.

Fr.

47,371. 40 101,824. 10 8,205. 80 14,036. -- 14,393. 95 31,665. 45 21,095. 70 3,196. 45 26,286. 90 24,772. 20 19,354. 65 10,962. 25 25,677. 25

26,269. 90 57,692. -- 6,810. -- 6,758. 50 10,251. 45 15,566. 90 9,563. 85 3,289. 90 16,255. 45 14,969. 80 12,919. 70 10,108. 65 13,047. 45

21,101. 50 44,132. 10 1,395. 80 7,277. 50 4,142. 50 16,098. 55 11,531. 85 *) 93. 45 10,031. 45 9,802. 40 6,434. 95 853. 60 12,629. 80

348,842. 10 203,503. 55 145,338. 55

*) Deficit Fr. 93. 45 von der Gemeinde Neuenburg ausgeglichen.

Gestützt auf die in der Vollziehungsverordnung enthaltenen Bestimmungen nahen wir darüber gewacht, daß die Überschüsse dazu verwendet wurden, die normale Entwicklung der Kontrollämter, hinsichtlich des mit dem Dienst betrauten Personals sowohl, als auch bezüglich der innern Einrichtung der Laboratorien, zu sichern ; darüber hinausgehende Beträge wurden in Form von Subventionen gewerblichen Unterrichtsanstalten oder gemeinnützigen Werken zugewendet.

885 Vergleichende Übersicht der seit Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. von 1882 bis 1899, von den Kontrollärntern für Gold- und Silbenvaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Gestempelte Gestempelte goldene u. silberne Bijouterie- und Silberwaren.

Uhrgehäuse.

Jahr.

1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899

.

.

.

.

.

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.

.

.

.

.

Proben von Gold- und Silberbarren.

*) Stück.

Stück.

Anzahl.

911,307 1,101,055 1,174,726 1,021,831 1,289,631 1,547,942 1,941,274 2,502,619 2,617,414 2,283,130 2,148,529 2,364,068 2,439,947 2,564,000 3,274,743 3,372,702 3,570,229 3,684,557

48,549

45,653 52,994 42,553 35,472 36,891 40,912 41,917 37,725 36,851 40,639 35,752 38,772 32,505 36,887 36,795 40,866 71,427

11,435 10,738

13,052 14,259 14,616 15,156 14,369 14,605 15,142 15,043 14,261 15,249 14,930 14,146 15,978 15,957 17,787 18,761

*) Etwa '/» dieser Ziffern entfallt auf goldene und 4/n auf silberne Gehäuse.

Wir lassen vorstehend die detaillierte Statistik der Operationen in den verschiedenen Kontrollämtern in den Jahren 1898 und 1899 folgen.

Zu Seite 885.

"Vergleiolioncle Übersieht i

der

während der Jahre 1898 und 1899 von den Kontrollämtern fUr Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Doppelte Taxe bezahlende und vom Kontrollamte zurückgewiesene Uhrgehäuse

Gestempelte Uhrgehäuse Amter

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

j !

Biel Chaux-de- Fonds Delsberg Pleurier Genf Grenchen Locle Neuenburg Noirmont Pruntrut St. Immer Schaffhausen Tramlingen

Silberne

Goldene

.

·

Total Vermehrung 1899 Verminderung 1899

Total

1898

1899

1898

1899

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

25,651 406,391 22,125 6938 12,550 1,747 78,365

28,031 479,477 21,919 7024 12,422

487 713

15,807 1 7,558 104

18,689

507,807 482,057 94,632 1 39,626 159,451 371,125 121,939 36,703 434,873 375,938 271,687 85,741 488.650

577,237

--

1,376 78,258

1

8,648 i -- -- ,

482,156 15,666 72,507 132,688 146,901 369,378 43,574 36,703 419,066 375,937 264,129 85,637 488,650 2,992,992

655,845 78,608 i i

1898

49,702 62709

152 459 161,017 412,846 51.107 37305 398,887

431 408 233.135 85,575 ' 464,849

3,028,712 ,: 3,570,229 35,720 | !l 'i

:!

1899 °/0

142 13,5 27 u 39 j" 45 10,4 3,4 1,0 12,2 105 7,6 2,4 13,7 100 --

1898

1899

St ück

Stück

Stück

°/o

515,744 529,179 84,628 159483

140 14,4 2,3 44 4,7 ^) 11,2 3,5 1,0 11,3 11 7 6,6 2,3 12,6

1,519 1,948 300 406 19 398 367 36 989 1 706 '792

1539

2567

1,048

100 3,0 --

11,047 -- --

11.457

173 439 414,222 129,365 37306 417,576

431 408 241,783 85,575 464,849 3,684,557 114,328

2537

425 742 105 265 187

1899

o/o

Stück

o/o

Anzahl

°/o

Anzahl

6,197 1,118 12 7 6,413

15,2 2,7 0,1 0,0 15,7

11,694

16,4 2,1 0,1 0,0

11,1

6 3

0,0 0,0

41 22

0,1 0,0

7

00 0,0 70,2

17,7 56,0 2,8 2,8 0,1 4,3 3,5 0,3 2,4 2,7 3,0 1,8 2,6

2,462 10,955

7,937

· 3,152 9,967 506 495 10 757 617 51 429 487 539 317 460

Stück

324

410

1898

1899

1898

2852

1,433

Proben von Gold- und Silberbarren

Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren

-- 27,110 40,866 --

-- 66,3 100 -- ~

1,523

68 9

4 50,122 71,427 30,561

100 74,8 ~~ ~~

17,787 --

100 -- ~

475 481 13 696 648 210 517 606 886 374 438

18,761

974

> 13,1 58,4 2,5 2,6

0,1

3,7 3,5 1,1 2,8 3,2 #

2,0

2,3 100 i 5,5

886 Die Thatsache, daß sich das mittlere Gewicht der Uhrgehäuse im Berichtsjahre gegenüber früher etwas erhöht hat, verbunden mit der größern Zahl der gestempelten Gehäuse bedingte einen Mehrverbrauch von Edelmetallen, und zwar für Gold von etwa 2 Millionen und für Silber von cirka 100,000 Franken, was den Gesamtwert der im Laufe des Jahres verwendeten Edelmetalle auf 42--43 Millionen Franken steigert, wovon auf Gold 35--36 Millionen und auf Silber 7--8 Millionen entfallen.

Beeidigte Probier er und Personal der K o n t r o l l ä m t e r . Es wurden dieses Jahr keine Prüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Diploms für beeidigte Probierer abgehalten ; wahrscheinlich werden solche im Jahre 1901 stattfinden ; eine große Anzahl von Kandidaten haben sich bereits hierfür angemeldet. Das ständige Personal der Kontrollämter umfaßt derzeit 50 Personen, 29 Probierer und 21 Angestellte, welche sich auf die einzelnen Bureaux verteilen wie folgt : Biel 6, Chaux-de-Fonds 9, Delsberg 2, Fleurier 3, Genf 3, Grenchen (Solothurn) 4, Locle 2, Neuenburg l, Noirmont 5, Pruntrut 4, St. Immer 4, Schaffhausen 3 und Tramlingen 4. In diesen Angaben sind 3 Probierer-Kandidaten inbegriffen, während 5 unbesoldete Lehrlinge nicht mit eingerechnet wurden.

Beschlüsse und Instruldionen. Wie jedes Jahr kaineu wir zu wiederholten Malen in den Fall, neue Genres von Waren zu prüfen oder neue Verfügungen zu treffen hinsichtlich der Zulassung von Uhrgehäusen zur Kontrollierung. Mehrere neue, teilweise aus Platin angefertigte Genres wurden als kontrollierbar erklärt.

Die zur Kontrollierung gelangenden Gold- und Silberwaren müssen laut Vollziehungsverordnung mit dem Zeichen des Fabrikanten versehen sein, welches auf die Metallplatte des die Stempelung vornehmenden Kontrollamtes aufgedrückt wird ; wir haben nun verfügt, daß diese Deponierung des Fabrikzeichens seitens der a u s l ä n d i s c h e n Fabrikanten direkt in Bern zu erfolgen habe. Wir erreichten damit die bezweckte unmittelbare Überwachung, indem wir zugleich für die betreffenden Fabrikanten eine Vereinfachung der zu beobachtenden Formalitäten erzielten. Bis jetzt sind uns etwa 15 solcher Fabrikzeichen zugegangen, welche zur Kenntnis aller Kontrollämter gebracht wurden und sämtlich von deutschen Bijouterie- und Silberwaren-Fabrikanten herrühren (aus Pforzheim, Schwäbisch-Gmünd
und Hanau a./M.). Diese Fabrikzeichen müssen auch auf diejenigen nicht amtlich kontrollierten Artikel, welche mit einer Feingehaltsbezeichnung versehen sind, aufgedrückt werden.

887

Gesetzesübertretungen, revidierte Proben. Die Zahl der auf dem Gebiete der Uhrenindustrie konstatierten Gesetzesübertretungen war dieses Jahr verhältnismäßig nicht beträchtlich und bezog sich ausschließlich auf silberne, die Bezeichnung ,,Silber''" nicht tragende Gehäuse, welche nach ihrer Kontrollierung vergoldet wurden, und auf Gehäuse amerikanischen Ursprungs, deren wirklicher Feingehalt bedeutend unter dem angegebenen stand, oder die, obgleich bloß goldplattiert, Feingehaltsbezeichnungen trugen.

Dagegen ist die Zahl der Gesetzesübertretungen auf dem Gebiet der Bijouterie- und Silberwaren sehr groß. Wie schon aus unserem letzten Jahresbericht ersichtlich, gelangten zu Anfang Januar des Berichtsjahres mehr als 2000 Kreisschreiben zur Versendung an die verschiedenen Verkaufsgeschäfte von Gold- und Silberwaren, um den Inhabern derselben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren in Erinnerung zu bringen. Eine daraufhin in vielen Geschäften vorgenommene Inspektion hatte zur Folge, daß beträchtliche Quantitäten von Waren fremder Provenienz von den Verkäufern den Kontrollämtern, besonders demjenigen in Schaffhausen, zur Kontrollierung überwiesen wurden. Die Ergebnisse der an den eingesandten Gegenständen vorgenommenen Proben waren derart, daß wir von allen uns durch das Gesetz zustehenden Kompetenzen Gebrauch machen mußten, um einen Rückgang der vielen Übertretungen zu bewirken.

Wie immer, wurden auch im Berichtsjahr die Resultate von amtlichen Proben öfters bestritten und Gesuche um Nachproben an uns gerichtet. Alle diese Anstände korinten zu gunsten der Kontrollämter erledigt werden.

B. Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Industrielle, welche berechtigt sind, Gold- und Silberabfälle anzukaufen, zu schmelzen oder zu probieren. Am 31. Dezember 1898 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Käufer, Schmelzer und Probierer 87 Im Laufe des Jahres 1899 haben wir das durch Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenregister 2 neuen Gesuchstellern abgeliefert, so daß sich die Zahl der Industriellen, welche im Besitz des Registers sind, auf . . 89 beläuft.

888

Übertrag 89 Von dieser Zahl müssen die während des Jahres wegen Verzicht oder Streichung zurückgezogenen Ermächtigungen, nämlich 9 abgezogen werden, so daß auf Ende 1899 80 Industrielle verbleiben, die dem Gesetze unterstellt sind.

Dieselben verteilen sich in folgender Weise auf die einzelnen Kantone: Neuenburg 48, Bern 18, Genf 7, Solothurn 2, Zürich l, Basel l, Schaff hausen 2, Waadt 1.

Es sind im Jahre 1899 222 Souchenregister, 16,700 Legitimationskarten und 100 Vorweisungsscheine abgegeben worden.

Übersicht der Operationen. Die Zahl der im Jahre 1898 vollzogenen Käufe, Einschmelzungen und Proben (ein- und ausgegangene Bordereaux) beläuft sich auf 22,384. Die von den Käufern für die Abfälle b e z a h l t e S u m m e erreicht ein Total von Fr. 3,991,255. 15, was gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung von Fr. 290,137.15 ausmacht.

Die Zahl der den Verkäufern von Abfällen eröffneten Conti betrug, auf Ende Dezember 1898, 9113. Im Laufe des Jahres stieg die Zahl derselben auf 9671, also um 558. Infolge einer zu Ende des Berichtsjahres durchgeführten Ausscheidung derjenigen Personen, welche aus dem einen oder ändern Grunde im Laufe des Jahres keine Operationen vornahmen, wurde die Zahl der eröffneten Conti für Ende Dezember 1899 auf 3456 reduziert, welche Zahl genau mit derjenigen der Personen übereinstimmt, die während des Berichtsjahres Operationen vorgenommen haben.

889

Übersicht der im Jahre 1899 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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1 . Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds 3. Delsberg 4. Fleurier .

5. Genf. . . .

6. Grencheu 7. Locle. . . .

8. Neuenburg .

9. Noirmont 10. Pruntrut. . .

11. St. Immer .

12. Schaffhauseri 13. Tramlingen .

6 431 687,790 80 17,s 3,383 25 10,708 1,153 2,065,047 15 51,8 44 26,457 45 0,o 3 137 9 312 60 28,258 -- 0,7 7 296 256,673 80 6,4 1,110 2 89 19,165 35 0,r, 260 9 2,087 363 423,859 45 10,G 6 238 54 27,083 70 0,7 3 533 149 61,323 20 1,5 2 1,270 290 77,630 05 1,.

4 1,194 276 232,022 70 5,8 3 33 36,119 10 1,0 105 49,824 40 1,3 1 1,047 218

Am 31. Dezember 1899 Am 31. Dezember 1898 . . . .

80

22,384 3,456 3,991,255 15 100

87

22,850 9,113 3,701,118 -- --

Vermehrung 1899 Verminderung 1899

--

7

-- 466 5,637

--

290,137 15 -- -- -- --

Ein Bild ' der seit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Handel mit Gold- und Silberabfällen vorgenommenen Operationen gewährt folgende Übersicht:

890 Jahr.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899

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Käufer, Schmelzer und Probierer.

Bordereaux.

Anzahl.

Anzahl.

Fr.

Cts.

79

26,514 28,077 28,075 29,352 28,707 26,816 25,622 24,244 23,052 23,421 22,788 22,850 22,384

2,729,322 3,302,417 3,757,130 4,225,485 3,867,443 3,089,306 3,130,044 2,969,256 3,052,933 3,669,629 3,638,506 3,701,118 3,991,255

20 60 50 55 60 20 15 80 50 65 20 -- 15

87 88 89 91 91 94 94 96 91 92 87 80

Abfälle (bezahlter Wert).

II. Abteilung.

Industrie.

I. Allgemeines.

Im Berichtsjahre kam das Traktandum G e w e r b e z ä h l u n g und G e w e r b e e n q u e t e zur vorläufigen Erledigung. Das Industriedepartement hatte sich mit ihm im wesentlichen nur noch insoweit zu befassen, als es die Vorstände des schweizerischen Gewerbevereins, des schweizerischen Handels- und Industrievereins und des schweizerischen Arbeiterbundes mit Schreiben vom 21. April an''fragte, ob sie mit einem von dritter Seite gemachten Vorschlage, statt der ursprünglich vorgesehenen probeweisen (1899) und definitiven (nach 1900) Enquete eine einzige reduzierte Erhebung im Jahre 1899 vorzunehmen, einverstanden seien. Die beiden

891 erstgenannten Verbände antworteten verneinend, der letztgenannte bejahend; die Akten fanden Verwendung zur Information der standerätlichen Kommission. Zur Sache selbst beschlossen dio Räte am 13./30. Juni, auf unseren Beschlussesentwurf vom 29. November 1898 nicht einzutreten.

Über die Erledigung des im letzten Geschäftsbericht erwähnten Postulats vom 1. Juli 1898 verweisen wir auf unseren B e r i c h t an die Bundesversammlung vom 21. November 1899 (Bundesbl. V, 561), ,,betreffend die Revision der Bundesbeschlüsse über B e r u f s b i l d u n g ( P o s t u l a t vom 1. J u l i 1898) a .

Anschließend an die Mitteilungen vorangehender Geschäftsberichte erwähnen wir, daß der Vorort des schweizerischen Handelsund Industrievereins in vorläufiger Beantwortung eines Kreisschreibens des Industriedepartements vom 30. November 1894 (Bundesbl. IV, 269) ein vom 20. März 1899 datiertes Gutachten über ,, S p a r z w a n g , A r b e i t s l o s e n s t a t i s t i k u n d A r b e i t s n a c h w e i s " 1 eingesandt hat, mit dem Vorbehalt, uns seiner Zeit auch die Ansichten der Sektionen über dieses Gutachten mitzuteilen.

Ebenso übermittelte Herr Dr. N. Wassilieff seine Broschüre über ,,Ein k o m m u n a l e s A r b e i t s a m t " mit Schreiben vom 24. November zur Berücksichtigung. In Bestätigung unserer früheren Äußerungen bemerken wir, daß wir auch jetzt noch die Behandlung des Postulats vom 12./26. Juni 1894 betreffend Arbeitsnachweis und Arbeitslosigkeit nicht an die Hand nehmen zu sollen glauben, da der Bund näher liegende sociale Aufgaben zu erfüllen hat.

Für das Jahr 1899 bewilligten wir dem schweizerischen elektrotechnischen Verein an die Kosten seines t e c h n i s c h e n I n s p e k t o r a t s f ü r e l e k t r i s c h e S t a r k s t r o m a n l a g e n einen Bundesbeitrag von 10,000 Fr. Die Beschlußfassung über die Beitragsleistung für spätere Jahre wurde davon abhängig gemacht, wie die Aufsicht über die Starkstromanlagen in einem zu erlassenden Bundesgesetze geordnet werde. Solange die Beitragsleistung des Bundes erfolgt, geschieht sie unter den Bedingungen, daß der Vorstand des Vereins der Bundesbehörde in technischen Fragen durch Begutachtung zur Verfügung stehe und sich mit den eidg. Fabrikinspektoren in Angelegenheiten des Arbeiterschutzes ins Einvernehmen setze. (3./10. Februar.)
Eine Kantonsregierung gelangte wiederholt an das Departement mit dem Gesuche, einem Komitee von F a b r i k a n t e n der U h r e n s c h a l e n b r a n c h e , welches die Entdeckung eines gewissen

892 geheimen Herstellungsverfahrens bezweckte, einen Bundesbeitrag zu bewilligen. Nach Anhörung des Vorstandes der Société intereantonale des industries du Jura, welcher sich gegen das Projekt aussprach, antwortete das Departement, daß es sich z. Z. noch nicht entschließen könne, dem Bundesrat in dieser Angelegenheit einen Antrag vorzulegen. Die ganze Frage erscheine als eine zu wenig abgeklärte, da doch in den beteiligten Kreisen selbst sehr widersprechende Ansichten herrschen; auch bleibe das Bedenken bestehen, daß es nicht Sache des Bundes sei, an der Herbeiführung technischer Fortschritte irgend eines Industriezweiges finanziell sich zu beteiligen, und daß jedenfalls ein solches Eingreifen in der einen Richtung die schwerwiegendsten Konsequenzen in mancher ändern zur Folge haben würde. Das Departement müsse also der Angelegenheit einstweilen ihren Lauf lassen, und stelle es der Kantonsregierung und dem Initiativkomitee anheim, das Gesuch .allenfalls zu erneuern, wenn bestimmte Resultate vorliegen und ein allgemein gültiges Urteil erzielt worden sei. (21. November.)

Die wiederholt im Nationalrate gemachte Anregung betreffend Errichtung eines i n t e r n a t i o n a l e n A m t e s f ü r A r b e i t e r S c h u t z , welche von der Schweiz schon am Berliner Kongreß von 1890 erfolglos beantragt worden war, kam in den Parlamenten einiger Staaten zur Sprache. Das Industriedepartement ermangelte nicht, über den genauen Sachverhalt durch die betreffenden schweizerischen Gesandtschaften sich informieren zu lassen und Erkundigungen darüber einzuziehen, welche Meinungbei den Regierungen jener Staaten über die Angelegenheit und über die Eröffnung allfälliger Unterhandlungen bestehe. Nach den eingegangenen Berichten wird hier durch die Gründung eines internationalen Amtes ein Vorteil für den Staat nicht erblickt, da dieser selbst für die entsprechenden Publikationen sorge ; dort war man geneigt, auf vorläufig vertrauliche Besprechungen einzutreten ; anderswo erklärte man, das Vorhandensein des Bedürfnisses einer solchen Gründung noch weniger als früher anerkennen zu können, da eine Reihe der in Betracht kommenden Staaten bereits eigene Arbeitsämter eingerichtet hätten u. s. w. Eine genügend breite Grundlage zu weiterm Vorgehen konnte einstweilen nicht gefunden werden ; die Angelegenheit werden wir
selbstverständlich im Auge behalten.

In Bezug auf unsern B e r i c h t vom 28. April, ,, b e t r e f f e n d das P o s t u l a t W u l l s c h l e g e r (Lohn- und Anstellungsverhältnisse der im Dienste der Bundesverwaltung stehenden Arbeiter) . vom 15. Oktober 1897a, verweisen wir auf Bundesbl. II, 621.

893 IÏ. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1899 wurden dem Gesetze das Verzeichnis der Fabriken eingetragen : im I. Kreis 145 Etablissemente mit -.1 U. ,, 185 ., ., ,, III. ,, 123 ,, .,

u n t e r s t e l l t und in 1872 Arbeitern, 2490 ,, 2062 ,,

Zusammen 453 Etablissemente mit 6424 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : im I. Kreis 103 Etablissemente mit 1839 Arbeitern, ,, H. ,, 62 ,, ,, 989 v» III. ,, 97 ,, ., 1343 r, Zusammen 262 Etablissemente mit 4171 Arbeitern.

Die Z u n a h m e beträgt : im I. Kreis 42 Etablissemente mit 33 Arbeitern, « II- ,, 123 ,, ,, 1501 i ffl. ,, 26 ,, ,, 719 T)

Zusammen 191 Etablissemente mit 2253 Arbeitern.

Der B e s t a n d der am 31. Dezember 1899 dem Gesetze unterstellten Etablissemente beläuft sieh auf 5917 mit 214,871 Arbeitern.

F i r m e n ä n d e r u n g e n wurden eingetragen : im I. Kreis 163

·» n.

,,

83

,, III.

,,

148 Zusammen

394

Die Zahl der gegen die Unterstellung unter das Gesetz erhobenen Rekurse und der eingereichten Gesuche um Streichung von der Fabrikliste betrug 13, wovon 8 gutgeheißen, 5 abgewiesen wurden.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

60

894

Die Unterstellungspraxis weist keine Fälle von besonderer, grundsätzlicher Bedeutung auf. Erwähnt mag werden, daß ein Elektrizitätswerk die Anwendbarkeit des Gesetzes bestritt, weil von den 4 Arbeitern jeweilen nur 2 gleichzeitig beschäftigt w e r d e n ; das berichterstattende Departement machte darauf aufmerksam, daß gemäß bisheriger Praxis bei der Berechnung der Arbeiterzahl sämtliche Personen, die in einem Etablissemente beschäftigt werden, in Betracht gezogen werden, und daß es durchaus gleichgültig sei, ob die Arbeiter gleichzeitig zur Verwendung kommen oder sieh gegenseitig ablösen. (3. August.)

Eine Kantonsregierung erklärte, daß sie von der Unterstellung einer gewissen Stickerei Umgang nehmen müsse, weil diese zufolge Benutzung einer F ä d e l m a s c h i n e nur 5 A r b e i t e r , nämlich 3 Sticker und 2 Fädlerinnen beschäftige. Das Industriedepartement beauftragte die Fabrikinspektoren mit der gemeinsamen Prüfung dieses Falles und seiner Konsequenzen. Die Erledigung ist noch nicht erfolgt.

2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbeit; Änderungen der Normalarbeitszeit.

Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen "Bedingungen wurde, nach vorangegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, bewilligt: a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes): 2 chemischen Fabriken, 2 Chokoladefabriken, l Eisfabrik, l Sodorfabrik (Verlängerung einer früheren Bewilligung), l Seifenfabrik (für l Jahr), l Ziegelei (für die Trockenanlage), l Emaillierwerk, l Färberei (für die Überwachung der Maschinenanlage), l Kuristseidefabrik, l Maschinenfabrik (Verlängerung einer frühem Bewilligung).

b. Naclit- und Sonntaysarbeä (Art. 13 und 14): i elektro-ehemisehen Fabrik, l Calciumcarbidfabrik, l Aluininiumfabrik (für die Erzeugung von Natriummetall), 1 Ziegelei (für die Trockenanlage), l Zuckerfabrik, l Bierbrauerei (für dio Eismaschine), l Zeitungsdruckerei (Übertragung einer frühem Bewilligung).

895 c. Sonntagsarbeit (Art. 14): l Eisenbahnreparaturwerkslätte, l Malzfabrik (Verlängerung einer frühem Bewilligung).

A. Hülfswbeü (Art. 12): 1 Ziegelei (für die Beschickung des Brennofens), 1 Feilen-» fabrik (für l Jahr), e. Schiclitenweise Arbeit über Mittag : 2 Baumwollwebereien (provisorisch für die Schlichtmaschine), l Rotfärberei.

f. Verschiebung der Mittagspause: 2 Zeitungsdruckereien.

A b g e w i e s e n wurden die Gesuche seitens l Cemeutfabrik betr. Nachtarbeit (für die Flugbahn), l Ziegelei betr. Hülfsarbeit, {für Reinigungsvorkehren), l Holzwarenfabrik betr. Nachtarbeit, l Torfstreufabrik betr. Sonntagsarbeit, l Seifenfabrik und l Zeitungsdruckerei betr. Verlängerung früherer Bewilligungen für Nachtarbeit.

Einem Sägebesitzer wurde die Bewilligung zur Nachtarbeit, gestützt auf Art. II, Ziff. 5, des Bundesratsbeschlusses betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit (A. S. n. F. XIII, 259), wegen beharrlicher Mißachtung aller fabrikgesetzlichen Vorschriften auf unbestimmte Zeit e n t z o g e n .

Eine Klage wegen unbefugter Sonntagsarbeit in einer Mühle führte zur Konstatierung der Thatsache, daß der Regierungskommissär m ü n d l i c h und o h n e z u r e i c h e n d e n G r u n d eine Bewilligung zur Vornahme der Arbeit erteilt hatte. Die zuständige kantonale Behörde wurde eingeladen, die Regierungsstatthalter zu strengerer Vollziehung des Gesetzes anzuhalten, und sie anzuweisen, die Sonntagsarbeit nur ausnahmsweise und in Notfällen, sowie nur schriftlich zu gestatten. (21. Februar.)

Mit Schreiben vom 8. Juni ersuchte der bernische ArbeiterSekretär, Herr Dr. N. Wassilieff, das Departement, es möchte gegen die in M ü h l e n herrschende Gewohnheit, die nämlichen Personen jahrelang als N a c h t s c h a f f e r zu verwenden, einschreiten. Das Industriedepartement antwortete am 12. Juni, daß keine gesetzliche Vorschrift bestelle, welche die dauernde Verwendung desselben Arbeiters zur Nachtarbeit verbiete, und die Bnndesbehörde

896.

sei daher kaum in der Lage, hier z. Z. Remedur zu schaffen ; dagegen werde das Departement nicht unterlassen, die Frage einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und es habe den Fabrikinspektoren in diesem Sinne die nötigen Instruktionen erteilt. Der gemeinsame Bericht der Fabrikinspektoren, vom 5. Juli, karn zum Schlusse, es sei der Beschwerde des bernischen Arbeitersekretärs z«, Z. keine weitere Folge zu geben, und das Departement teilte dem letztern am 14. Juli unter Zustellung des Berichtes mit, daß es dessen Schlußfolgerung gutgeheißen habe. Herr Wassilieff ersuchte sodann mit Schreiben vom 25. September unter Einsendung seiner Broschüre .,,Naehtschaffer in den schweizerischen Mühlen"" um Wiedererwägung der Angelegenheit.

Ein neuerdings veranlaßter Kollektivbericht der Fabrikinspektoren, vom 21. November, gelangte unter ausführlicher Begründung zum Antrag auf Ablehnung auch dieses Gesuches, und das Departement eröffnete am 30. November dem Gesuchsteller unter Hinweis auf diesen Bericht, daß es auf seinem Standpunkt ebenfalls beharre, sich vorbehaltend, bei einer Revision des Fabrikgesetzes auf die Angelegenheit zurückzukommen.

In Bezug auf unsern Beschluß vom 27. Dezember betreffend A u f h e b u n g einer Bewilligung für Hülfsarbeit gew i s s e r Z i e g e l e i a r b e i t e r verweisen wir auf Bundesbl. V, 1080.

:

3. Fabrikinspektorat.

Die Zahl der von den 9 inspizierenden nommenen F a b r i k b e s u c h e betrag: im I. Kreise ,,, II.

., ,, HI, ,, Zusammen

Beamten vorge2209 2062 2560 6831

(1898: 6413), 914 mehr, als dem Gesetz Etablissemente unterstellt sind.

Im Auftrage des Departements unternahm Herr Dr. H. Wegmann, Adjunkt I. Kl. des Fabrikinspektorats I, eine S t u d i e n reise nach dem Großherzogtum Baden und dem Elsaß, welche wiederum mannigfaltigen Anlaß zu Anregung und Belehrung bot.

Zur Behandlung wichtigerer Fragen und zur gemeinschaftlichen Erledigung der vom Departement erhaltenen Aufträge traten die Inspektoren zu 4 P l e n a r k o n f e r e n z e n zusammen, an denen das Departement jeweilen mitwirkte.

897 4, Verschiedenes.

w. In Bezug auf unsern Beschluß vom 12. Mai betreffend die Beschwerde über E r s t e l l u n g von S c h w e i n e s t a l l u n g e n in der N ä h e einer Fabrik verweisen wir auf Bundesbl. III, 86.

b. In Bezug auf unsern Beschluß vom 7. September betreffend ·die A u s b e z a h l u n g t e s s i n i s c h e r A r b e i t e r i n u n g e s e t z l i c h e n M ü n z s o r t e n verweisen wir auf Bundesbl. IV, 645.

Bereits am 6. September hatte der tessinische Staatsrat ein Verbot betreffend die Auszahlung der Fabrikarbeiter in italienischem Papiergeld erlassen.

Mehrere Industrielle beschwerten sich über diese Verfügungen, und die zuständige Regierungsdirektion ersuchte das Industriedépartement um Wegleitung. Letzteres antwortete, daß Art. 10, Abs. l, des Gesetzes strenge Anwendung finden müsse, welches auch die entgegenstehenden Schwierigkeiten seien ; es sei Sache der Fabrikanten, die geeigneten Mittel und Wege zu finden, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, und das Departement habe sich nicht mit den Wechsel- und Agiofragen zu befassen. (21. September.)

Ein Spinnereiinhaber wandte sich direkt an das Industriedepartement, mit dem Gesuche um Unterstützung einer behufs Beschaffung des mangelnden gesetzlichen Bargeldes zu gründenden Kasse. Auch ihm mußte eine abschlägige Antwort erteilt werden.

(4. Oktober.)

c. In der Angelegenheit betreffend D e s i n f e k t i o n der imp o r t i e r t e n P f e r d e h a a r e ging das Gutachten (16. Mai) ein, von dem im letzten Geschäftsberichte (4. e) die Rede war; seine Schlußfolgerung ging dahin, es möchte für die Ausführung von Versuchen zum Zwecke der Konstruktion eines Desinfektionsapparates ein Kredit bewilligt werden. Im Einverständnis mit einer Vernehmlassung des Fabrikinspektorats, vom 22. November, beschloß jedoch das Departement, die Angelegenheit aus folgenden Gründen fallen zu lassen : Es ist ja möglich, daß die beantragten Versuche die Konstruktion eines für die Pferdehaardesinfektion geeigneten Apparates ergeben werden. Aber nachher würde sofort die Frage entstehen, wie nun diese Desinfektion ins Leben gerufen werden könnte. Zugegeben ist allseitig, daß dio wenigen Fabrikanten der Pferdehaarverarbeitung die Kosten der Aufstellung und Einrichtung rationeller Desinfektionsstationen an der Grenze oder im eigenen Geschäfte nicht zu bestreiten vermöchten.

Es würde also wohl niemand übrig bleiben, um sie zu übernehmen, als der Bund. Für das Industriedepartement kommt, um

898 sich in dieser Richtung schlüssig zu machen, nur der fabrikpolizeiliche Standpunkt in Betracht; mit der angemein-gesundheitspolizeilichen und der Veterinär-polizeilichen Seite der Angelegenheit hat es sich nicht zu befassen. Und da mußte es nun konstatieren, daß es nach den Grundsätzen der Fabrikgesetzgebung nicht Sache des Bundes sei, Pflichten zu übernehmen, welche dem Arbeitgeber zufallen ; die Beschaffung der I-Ginrichtungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen liegt dem Arbeitgeber ob, und ein Abweichen von dieser Linie zu ungunsten des Bundes würde nicht nur eine verhängnisvolle Verschiebung der Verantwortlichkeit, sondern auch bedeutende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen..

Bei dieser Sachlage nahm daher das Departement davon Umgang, die Gewährung eines Kredits für Versuche zu veranlassen, da keine Aussicht bestand, das eventuelle Resultat dieser Versuche praktisch zu verwerten. (30. November.)

d. In der im letzten Geschäftsbericht unter Ziff. 4, lilt. h, erwähnten Angelegenheit lief eine vom 1. Mai datierte, gedruckt» Entgegnung des Centralvorstandes des s c h w e i z e r . G e w e r b e v e r e i n s ein. Das Industriedepartement ließ es dabei bewenden, das Dokument den eidg. Fabrikinspektoren und dem schweizer.

Arbeitersekretariat zu übermitteln.

e. Die Inhaber einer Seidenspinnerei r e k u r r i e r t e n gegen einen B e s c h l u ß d e s S t a a t s r a t e s b e t r e f f e n d B e s e i t i gung sanitarischer Übelstände in ihrem Geschäft; sie erklärten sich bereit, die ihnen gutscheinenden baulichen Verbesserungen vornehmen zu wollen, verwahrten sich aber gegen die getroffene Verfügung, weil sie zu weitgehend und zu kostspielig sei.

Wir konstatierten: Nachdem der Fabrikinspektor des II. Kreises bei seinen wiederholten Inspektionen in der betreffenden Fabrik immer wieder dieselben sanitarischen Übelstände vorgefunden hat, und nachdem auch die zum Mitbericht berufenen Inspektoren des I. und III. Kreises bei ihrer gemeinsamen Inspektion das Vorhandensein unhaltbarer Zustände bestätigten, liegt es in der Pflicht der mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Behörden, derartigen Verhältnissen ein Ende zu machen ; Art. 3, Abs. 3 und 4, des Gesetzes giebt ihnen hierzu ausdrücklich die Berechtigung. Die Fabrikinspektoren haben in ihrem gemeinsamen Gutachten den
Weg vorgezeichnet, der ihres Erachtens auf Grund eingehender Prüfung einzuschlagen ist, um die gewünschten sanitarischen Verbesserungen herbeizuführen. Die Firmainhaber können aus demselben ersehen, welche. bauliche und konstruktive Veränderungen.

899

in ihrer Fabrik vorzunehmen sind, um ein günstiges Endresultat; zu erzielen. Das Gutachten stimmt im allgemeinen mit dem Meschlusse des Staatsrates überein, und weicht nur bezüglich der Ausdehnung der baulichen Anforderungen einigermaßen ab ; da letztere von ziemlich bedeutendem Umfange sind, ist es angezeigt, zu deren Durchführung eine Frist zu gewähren. Wir beschlossen daher, den Rekurs im Sinne der im Gutachten der Fabrikinspektoren enthaltenen Ausführungen abzuweisen und für die Durchführung der in der Fabrik erforderlichen Veränderungen eine Frist bis 1. April 1900 zu gewähren. (29. Juni.)

f. Eine Maschinenfabrik wurde durch richterliches Urteil bei der irrtümlich erfolgten Entlassung zweier Arbeiter behaftet und zur Auszahlung des Lohnes für die Kündigungsfrist verhalten.

Ihrem Wunsche, sich ü b e r das U r t e i l a u s z u s p r e c h e n , erklärte das Industriedepartement nicht nachkommen zu können : es stehe ihm nicht zu, der einen Partei gegenüber einen richterlichen Spruch zu kommentieren und die in Betracht fallenden Motive zu würdigen ; die Natur und das bloß ausnahmsweise Vorkommen des Falles bestimme das Departement auch nicht, die gewünschten besondern Maßregeln allgemeiner Natur in Aussicht zu nehmen, bezw. dem Gesetzgeber vorzuschlagen; wenn einmal die Revision des Fabrikgesetzes an die Hand genommen werde, stehe es dem Fabrikanten immer noch frei, dann seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. (24. Oktober.)

g. In einem Civüprozeß berief sich der Kläger auf eine frühere Vernehmlassung der Parteien und auf ein Gutachten des Fabrikinspektors, und ersuchte um E d i t i o n d i e s e r A k t e n . Wir wiesen das Gesuch ab, da nach konstanter Praxis Administrât! vakten in Angelegenheiten betreffend das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken nicht ediert werden. (7. Juli.)

h. Einem Fabrikanten erteilte das Departement die Auskunft, daß die Kantonsregierung den von ihm gewünschten Zusatz zur F a b r i k o r d n u n g , welcher eine g e g e n s e i t i g e E n t s c h ä d i g u n g im Betrage von zwei Wochenlöhnen bei Entlassungöder Austritt ohne Kündigung einführen wollte, als mit Art. 9, Abs. 2, des Gesetzes nicht vereinbar bezeichnet habe. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung habe der Richter die Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung und damit auch die aus der
.unterlassenen Kündigung entstehenden Entschädigungsforderungen zu entscheiden. Wenn von ,,einseitiger Verpflichtung" gesprochen werden könne, so wäre sie höchstens eine solche zu ungunsten

900 des Arbeiters, da das Gesetz dem Arbeitgeber das besondere Recht des Lohnrückhalts von 6 Arbeitstagen als Garantie für die Innehaltung der Kündigungsbestimmungen zuspreche. (28. Dezember.)

i. Im Berichtsjahre wurden die ,, B e r i c h t e der K a n t o n s regierungen über die Ausführung des Bundesges e t z e s b e t r e f f e n d d i e A r b e i t i n d e n F a b r i k e n , 1897 und 1898,a veröffentlicht.

Der neue K o m m e n t a r zum Gesetze wurde bis Ende des Jahres fertig gedruckt und gelangt im Februar 1900 zur Ausgabe.

TII. Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Yertrieb von Zündhölzchen.

Die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 2. November 1898 (A. S. n. F. XVII, 76) lief am 28. Februar unbenutzt ab.

Von einem sofortigen I n k r a f t t r e t e n konnte keine Rede sein, indem den Fabrikanten und Händlern eine hinreichend bemessene Zeit eingeräumt werden mußte, um sich den Vorschriften dos Gesetzes entsprechend einzurichten und die auf Lager befindliche Ware abzusetzen. Nach Anhörung des Vororts des schweizer.

Handels- und Industrievereins, sowie der Fabrikinspektoren regelton wir die Angelegenheit durch unsern Beschluß vom 10. Marx, (A. S. n. F. XVII, 80; Bundesbl. I, 798). Wir fügen nur bei, daß wir das Einfuhrverbot auf einen möglichst frühen Termin ansetzten, um die Veräußerung der inländischen Lager zu ermöglichen und die zu befürchtende Überschwemmung der Schweiz mit fremder Ware zu verhindern. Gleichzeitig beauftragten wir das Industriedepartement, durch die schweizerischen Vertretungen in Berlin, Wien, Paris, Rom und Brüssel die betreffenden Regierungen vom Erlaß des Gesetzes, von der ihm ausschließlich zu Grunde liegenden humanitären Absicht, und von unserer Anordung betreffend sein Inkrafttreten unterrichten zu lassen, um xu verhüten, daß sich einer der Staaten, die an der Zündhölzcheneinfuhr in die Schweiz beteiligt sind, über unliebsame Überraschung beschweren könnte. Das Einfuhrverbot begegnete denn auch keinen besondern Schwierigkeiten ; ein Gesuch um Hinausschiebung seines Inkrafttretens wurde abgelehnt.

Am 13. März erhielten sodann die Fabrikinspektoren den Auftrag, eine V o l l z i e h u n g s V e r o r d n u n g zu entwerfen, eventuell unter Beiziehung von Fachleuten. Es lag dem Industriedepartement sehr daran, daß eine allseitige Prüfung des ersten Verordnungs-

901 ontwurfs (vorn 29. Aprii) stattfinde, und daß namentlich auch den zunächst davon betroffenen Fabrikanten Gelegenheit gegeben werde, sich darüber zu äußern. Durch Vermittlung des Fabrikinspektors erhielt daher jeder Besitzer einer Zündhölzchenfabrik ein Exemplar, mit der Einladung, seine Bemerkungen anbringen zu wollen. Um sich über die künftige Gestaltung der Fabrikation rechtzeitig zu vergewissern, ließ das Departement die Fabrikanten um Beantwortung folgender Fragen ersuchen (Mai): 1. Welche Art von Zündhölzchen gedenken Sie künftig zu fabrizieren ?

2. Aus welchen Stoffen soll die von Ihnen anzuwendende Zündmasse, und aus welchen eventuell die Anstreichmasse bestehen?

3. In welcher Weise gedenken Sie die Zündhölzchen zu verpacken? (Schiebschachteln? Spanschachteln? Papierhülsen? Wo soll die Streichfläche angebracht werden? u. s. w.)

4. Sind Sie im Falle, dem Bundesrat neue Rezepte anzubieten, und zu welchen Bedingungen?

5. Wünschen Sie, daß der Bundesrat eine Ausschreibung erlasse, um für die inländischen Fabrikanten neue Rezepte zu erhalten?

Zum Verordnungsentwurf gingen nur von 6 Fabrikanten Bemerkungen ein, die von den Fabrikinspektoren in der zweiten Beratung desselben (Juni) meist keine Berücksichtigung linden konnten, w,eil sie auf eine Abschwächung der seit 1880 für die Fabrikation mit explosiven Bestandteilen geltenden Vorschriften hinzielten.

Im übrigen ging aus den Antworten der Fabrikanten im wesentlichen hervor, daß die Mehrzahl sich auf die Erstellung sog. schwedischer Sicherheitszündhölzchen, nach bekanntem Rezept, verlegen will, daß aber immerhin weitaus die meisten eine Ausschreibung behufs Erlangung unschädlicher Rezepte im Sinne von Art. 8 des Gesetzes befürworten. Auch die Fabrikinspektoren empfahlen, von Art. 8 Gebrauch zu machen. Wir veröffentlichten demzufolge eine solche Ausschreibung im In- und Auslande; das Resultat ist aus unserm K r e i s s c h r e i b e n an die K a n t o n s r e g i e r u n g e n , vom 30. Dezember (Bundesbl. 1900, I, 12), ersichtlich, welches auch einige Weisungen betreffend den Vollzug des Gesetzes enthält. Die Vollziehungsverordnung wurde, nachdem sie das Fabrikinspektorat im Dezember einer dritten Beratung unterzogen hatte, von uns am 30. Dezember erlassen (A. S. n. F.

XVII, 743).

902 Das Zolldeparteinent übermittelte dein Industriedeparteineiit den Entwurf einer I n s t r u k t i o n für das Z o l l p e r s o n a l betreffend Vollziehung des Gesetzes zur Ansichtsäußerung. Letztere erfolgte unter Mitwirkung des Fabrikinspektorats ; es wurde u. a.

vereinbart, daß die Einfuhr von gelbem Phosphor im Sinne von Art. 5 auch an Apotheken erfolgen dürfe. Die von den Zollorganen im Falle konstatierter Übertretung des Gesetzes aufgenommenen Strafprotokolle gehen durch Vermittlung der Oberzolldirektion an das Industriedepartement, und werden von diesem den kantonalen Behörden zur Amtshandlung überwiesen (Art. 9 des Gesetzes). Es gingen 5 S t r a f p r o t o k o l l e wegen Übertretung des Einfuhrverbotes ein, welche in 3 Fällen durch Bestrafung, in 2 Fällen durch Auferlegung der Kosten erledigt wurden ; die Begründung eines der letztern Urteile war derart, daß der Regierungsrat die Staatsanwaltschaft einlud, in Zukunft gegen ähnliche Entscheide beim Appellationsgericht Beschwerde zu führen.

Die B e w i l l i g u n g zur Einfuhr und zur Verwendung von g e l b e m P h o s p h o r erteilten wir im Sinne von Art. 5 und im Einverständnis mit Kantonsregierung und Fabrikinspektorat zwei chemischen Fabriken (für Darstellung gewisser Phosphorverbindungen} und zwei Droguerien (für Verkauf an Apotheken, Export, Verwendung zu chemischen Zwecken), jeweüen unter folgenden Bedingungen : 1. Es sind alle nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, damit die Einwirkung von Phosphordämpfen auf die Arbeiter ausgeschlossen werde.

2. Über die eingeführten, sowie über die verkauften oder verarbeiteten Quantitäten gelben Phosphors ist von den Petenten genau Buch zu führen.

3. Die Kantonsregierung hat von der in Ziff. 2 vorgeschriebenen Kontrolle durch von ihr zu bezeichnende amtliche Organe regelmäßig Einsicht nehmen zu lassen, und über das Ergebnis dem Bundesrat alljährlich zu berichten.

4. Falls die angegebenen Bedingungen nicht befolgt würden, oder wenn sich Mißstände ergeben sollten, so kann die Bewilligung jederzeit zurückgezogen werden.

In Bezug auf die Erledigung, welche eine große Zahl von Auskunftsbegehren und Petitionen fand, seien nur folgende Entscheide erwähnt:

903

a. Die F i r m a oder die M a r k e eines Z w i s c h. e n h ä n d l c r s kann nicht die in Art. B des Gesetzes genannte Firma oder die Marke des Fabrikanten ersetzen. (9. Juni.)

ö. Auf den Ziindholzschachteln darf a u ß e r der gesetzlich vorgeschriebenen Marke des Fabrikanten noch die F i r m a des i m p o r t i e r e n d e n H a u s e s angebracht werden. [4. August.)

c. Wenn a u ß e r der amtlich deponierten Fabrikmarke sieh noch V e r z i e r u n g e n oder B i l d e r auf Zündholzschachteln vorfinden, so ist dies nach den bestehenden Vorschriften kein Grund, die Einfuhr zu verweigern. (28. August.)

d. Die Weglassung der Fabrikmarke oder Fabrikantenlirma auf den e i n z e l n e n S c h a c h t e l n ist nicht zulässig, auch wenn sie auf dem Paket (z. B. -/AI 1.0 Schachteln) figuriert. (28. August.)

e. In Bezug auf die Pflicht zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften besteht kein Unterschied zwischen Zündhölzchen, die zum Verkaufe bestimmt sind, und solchen, die als R e k l a m e a r t i k e l g r a t i s verteilt werden. (6. Juni.)

f. Das Gesetz gestattet nicht, die Fabrikation auf die nur nn besonders hergestellter Reibfläche entzündbaren Hölzchen zu bes c h r ä n k e n . (6. Juli.)

IV. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht ans Fabrikbetrieb und betrettend deren Ausdehnung.

Nach Maßgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom25. Juni 188 L und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde von uns die n a c h t r ä g l i c h e U n t e r s t e l l u n g unter die Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung und deren rückwirkende Anwendbarkeit auf vorgekommene Unfälle bejaht für 14, verneint für 15 Betriebe; ein Begehren wurde zurückgezogen.

Veröffentlicht sind im Bundesblatt die Entscheide vom 10. Marx.

(I, 813 und 814), 12. Mai (III, 86), 26. Mai (III, 1044 und 1045), 20. Juni (IV, 56), 26. Juni (IV, 158).

Im übrigen erwähnen wir folgende Verfügungen von allgemeiner Bedeutung: a. Daß bei Ermittlung der Arbeiterzahl das B e l a d e n d e r S c h i f f e (z. B. mit Steinen) als zum Begriffe ,,Schiffsverkehr" (s. Art. l, Ziff. 2, litt, o, des erweiterten Haftpflichtgesetzes) gehörend erachtet werden muß, ergiebt sich aus der ratio legis,

904

sowie aus der bisherigen konstanten Praxis des Bundesrates in ähnlichen Fällen.

Dagegen bedingt der Gebrauch von P e t r o l e u m oder B e n z i n zum Betrieb eines Motorschiffes nicht die Anwendbarkeit von Art. l, Ziff. l, des erwähnten Gesetzes. Ein mit einem Petroloder Benzinmotor arbeitender Betrieb kann nach dem Sinne des Bundesgesetzes und nach der Bedeutung des Begriffs ,,explodierbare Stoffea nicht als ein solcher bezeichnet werden, der ,,explodierbare Stoffe gewerbsmäßig verwendet". (14. Februar.)

b. Es entstand die Frage, ob sich bei einem Elektrizitätswerk die Haftpflicht auch auf die Arbeit eines Mannes erstreckte, der zur Zeit des Unfalles mit B a g g e r a r b e i t e n beschäftigt war.

Gemäß Art. 3 des erweiterten Haftpflichtgesetzes sind auch diejenigen Dienstverrichtungen dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterstellt, die mit dem Fabrikbetrieb mittelbar im Zusammenhang stehen, auch wenn sie nicht in den geschlossenen Räumen der Fabrik vorgenommen werden. Wir erklärten, es sei Sache des Richters, zu bestimmen, ob jene Baggerarbeiten unter diesen Art. 3 fallen.

(24.. Februar.)

c. Ein Unternehmer führte auf dem einem eidgenössischen Feste dienenden Platze E r d - , bezw. G ä r t n e r a r b e i t e n aus, und errichtete Z u g a n g s - und V e r s c h ö n e r u n g s w e g e , die aber nur für Fußgänger und nicht für Fuhrwerke bestimmt und demnach auch nicht fahrbar waren. Bei diesen Arbeiten verunglückte ein Arbeiter durch eine in der Nähe bei einer ändern, selbständigen Unternehmung erfolgte Explosion einer Mine. Wir entschieden, daß jene Erdarbeiten nicht unter die in Art: l, Ziff. 2, des erweiterten Haftpflichtgesetzes genannten Gewerbe, Unternehmungen oder Arbeiten fallen, und daß speciell nicht etwa von ,,Straßenbau11 die Rede sein könne. (17. März.)

d. Von einem Elektrizitätswerk aus führten z w e i S t r o m l e i t u n g e n nach verschiedenen Richtungen, wovon die eine zur Zeit des Unfalls bereits erstellt, die andere im Bau begriffen war.

Die Arbeiterzahl bei diesem Bau betrug 9, bei der in Betrieb stehenden Leitung samt dem Personal des Elektrizitätswerkes 4.

Der Unfall ereignete sich bei der Reparatur der altern Linie.

Das Fabrik- und das Fabrikhaftpflichtgesetz konnte nicht in Anwendung gebracht werden, da der Bundesratsbeschluß vom 13. Dezember 1897 betreffend Unterstellung der Elektrizitätswerke mit mehr als 2 Arbeitern erst mehrere Monate nach dem Unfall in Kraft trat. Dagegen erklärten wir, daß zufolge der verwendeten

905

Arbeiterzahl der Bau der Jüngern elektrischen Leitung dea Bestimmungen von Art. l, Ziff. 2, litt, c, des erweiterten Haftptlichtgesetzes unterstellt sei, und daß diese Haftbarkeit die Unternehmung als Ganzes, also auch die Reparaturarbeiten der altern Linie umfassen müsse. Die Firma, welche Inhaberin beider Linien war, beschäftigte nach Abzug des mit der Beaufsichtigung des Elektrizitätswerkes betrauten Arbeiters eine Gesamtzahl von 12 Arbeitern, und die vom Gesetz (Art. 1) verlangte Durchschnittszahl von mehr als 5 war also vorhanden. (3. November.)

e. Das durch einen Unfall veranlaßte Gesuch, die e i d g e n ö s s i s c h e P f e r d e r e g i e a n s t a l t als eine Fuhrhalterei im Sinne von Art. l, Ziff. 2, des erweiterten Haftpflichtgesetzes zu erklären, lehnten wir ab. Der Begriff' ,,Fuhrhalterei11 trifft bei der Anstalt nicht zu; sie ist eine rein militärische Institution, welche mit der Ordnung der Pferdestellung für die Armee in näherm Zusammenhang steht; aus der im Reglement vom 10. Dezember 1877 aufgestellten Zweckbestimmung geht hervor, daß sie mit der eigentlichen Fuhrhalterei nichts zu thun hat. Daß zu ßetriebszwecken Wagen gehalten werden, macht die Anstalt nicht zu einer Fuhrhalterei, denn der Fuhrhalter verwendet seine Wagen nicht zu eigenen Transportzweckcn, sondern um Beförderungen auf Rechnung dritter vorzunehmen. Das Zureiten und Einfahren von Pferden gehört nicht zur Fuhrhalterei. Die Regieanstalt ist auch keine Unternehmung im Sinne von Art. l, Ziff. 2, denn ihr Zweck ist nicht die gewinnbringende Betreibung eines Geschäftes.

Übrigens haben wir die Bereiter, Fahrer und Pferdewärter der Pferderegieanstalt bereits seit längerer Zeit in die Unfallversicherung aufgenommen. (7. November.)

Eidgenössische B e r g w e r k i n s p e k t i o n . Diese Einrichtung giebt zu keinen besonderen Mitteilungen Anlaß.

T. Kranken- und Unfallversicherung.

Im Berichtjahre stand, vor dem Abschluß der sorgfältig bereinigten definitiven Gesetzesvorlage über die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung, die Frage der A u f b r i n g u n g der erforderlichen Bundesmittel im Vordergrund. Wir verweisen auf unsere B o t s c h a f t betreffend die Finanzlage des Bundes, vom 26. Mai (Bundesbl. III, 293), sowie auf unsere E r k l ä r u n g , abgegeben im Nationalrate am 26. September (Bundesbl. IV, 836).

906 Ani 5. Oktober einigten Sie sich sodann abschließend auf den Text zu einem B u n d e s g e s e t z e b e t r e f f e n d die K r a n k e n und Unfall Versicherung mit Einschluß der Militärv e r s i c h e r u n g (Bundesbl. IV, 853) und am 6. Oktober auf den B u n d e s b e s c h l u ß b e t r e f f e n d H e r s t e l l u n g des G l e i c h g e w i c h t s i n den B u n d e s F i n a n z e n u n d B e s c h a f i'u n g d e r M i t t e l z u r D u r c h f ü h r u n g d e r V e r s i c h e r u n g sg e s e t z e (Bundesbl. IV, 1025).

Bis zum Ablauf der Referendutnsfrist wurde für jenes Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, dagegen nicht für diesen Bundesbeschluß.

Bemerkenswert ist die E i n g a b e des s c h w e i z e r i s c h e n B a u e r n v e r b a n d e s , vom 6. März. Wir beschlossen am 14. März deren Drucklegung und Zustellung an die Versicherungskommissionen beider Räte. Den Inhalt des Versicherungsgesetzes betreffend, forderte die Eingabe, daß ,,ini (ïesetz betreffend Unfallversicherung oder in den Übergangsbestimmungen ein Artikel aufgenommen werde, nach welchem die Landwirte, wenn in ihrem Betriebe ein Unfall vorgekommen ist, nur dann der Versicherungsanstalt oder dem vom Unfall Betroffenen gegenüber haftbar erklärt werden können, wenn ihnen ein strafbares Vergehen oder ganz grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ista. Dieser Forderung wurde durch Aufnahme von Art. 384, Abs. 2, in den Text der Versicherungsvorlage entsprochen.

Das berichterstattende Departement hat an D r u c k a r b e i t e u veröffentlicht: ,,Übersichten und Tabellen über die Beteiligung des Bundes, der Arbeitgeber und der Arbeiter an der Aufbringung der Mittel^' (vom 1. März 1899), nach den Beschlüssen der Bundesversammlung : ,,Haftung des in der Unfallversicherung prämienpflichtigeri Arbeitgebers für die ökonomischen Folgen von Unfällen, nach deutschem, österreichischem, norwegischem, italienischem und französischem Rechte" (vom 30. September 189!)).

Nachdem die Leistungen der Versicherung endgültig festgesetzt waren und von beteiligter Seite um Auskunft über die zu erwartende E n t l a s t u n g der O r t s a r m e n p f l e g e ersucht worden war, ermächtigten wir das Industriedepartement, durch Herrn Dr. Jakob Steiger in Bern eine Untersuchung über den letztern Punkt vornehmen zu lassen, deren Resultate zur Veröffentlichung "·elan°;en werden.

907 Eine Anfrage Interessierter, ob die zur Zeit des Unfalles in der Schweiz lebenden Angehörigen von in F r a n k r e i c h verunglückten Arbeitern s c h w e i z e r i s c h e r N a t i o n a l i t ä t nach dem französischen Unfallversicherungsgesetze (Loi concernant les responsabilités des accidents dont les ouvriers sont victimes dans leur travail) vom 9. April 1898 k e i n e n A n s p r u c h auf V e r s i c h e r u n g s l e i s t u n g e n haben, mußte bejaht werden. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im deutschen Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884, während solche im österreichischen Unfallversicherungsgesetze vom 28. Dezember 1887 und im italienischen Unfall versicher ungsgesetze vom 17. März 1898 nicht vorkommen.

VI. Bundesbesehluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Beiträge an Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus folgender t a b e l l a r i s c h e r Z u s a m m e n s t e l l u n g ersichtlich:

908 Ort.

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Fr.

Kanton Zürich.

Affoltern a/ A. . .

Hamhverkerschule des Bezirks AffolternJ Mettmenstetten . .. > 900 Hausen a/A. . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Bassersdorf . . .

400 Bauroa 400 Bülach .

. .

350 u » . . . . Dielsdorf . . . .

100 Elersr 400 Horgen Handwerkorschule 400 Illnau . . . .

Gewerbeschule 300 Küsnacht . . . .

715 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Männedorf . . . .

400 « » . . . . Nänikon' . . . .

300 Gewerbe- und Fortbildungsschule . . . Örlikon-SeebachSchwamendingen .

900 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Pfäffikon . . . .

400 Gewerbeschule Rüti 800 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . JRichterswil . . .

300 Rykon-Lindau . .

235 Stäfa 500 Handwerkerschule Töß .

600 Gewerbeschule Uster 1 088 Handwerkerschule Wädenswil 400 Gewerbeschule Wald 600 Wetzikon 430 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Winterthnr . . .

2,000 Gewerbemuseum .

. . .

5 000 Berufsschule f ü r Metallarbeiter . . . .

« . . .

8,500 Centralkommission der Gewerbemuseen . Zürich u. Winterthur 7,500 Gewerbeschule «1er Stadt . : . . . . Zürich 74000 Zuccherisene Seidenwebschule . . . .

IV . . . .

8,000 Pestalozzianum 900 Kantonales Technikum Winterthur 63 6°3 Kanton Bern.

Handwerkerschule

i

Bern Biel Huttwil Interlaken Kirchberg Langenthal

8362 1 500 1 400 400 248 1 355 320 750

Übertrag 194,776

909

Ort.

Anstalt.

Handwerkerschule Gewerbliche Zeichnungsschale Handwerkerschul e . . . .

. . . .

.

,

" Ecole professionnelle de dessin . - t , · . · .

Handwerkerschule . '.

Ecolo professionnelle

" Ecole d'horlogerie ,, d'horlogerie et de mécanique . .

Lehrwerkstätte für Großuhrenmacherei .

Kaptonales Gewerbemuseum Kantonales Technikum

Bundesbeitrag.

Fr.

Übertrag 194,776 Langnau . . . .

450 Meiringen . . . .

281 Münsingen . . . .

253 Oberdießbach . .

108 Oberhofen bei Thun 250 St-Imier . . . .

1,975 Steffisburg . . . .

475 Sumiswald . . . .

300 Tavannes . . . .

400 Thun . .

. . .

850 Wangen a/A. . .

620 Worb .

. . .

200 5400 Brienzwiler 200 Porrentrny . . .

3,520 St-Imier . . . .

9,800 Sumiswald . . . .

1,300 Bern .

. . . 21 900 6800 " 400 11,620 Biel 46,750 Bnrgdorf . . . . 23,700

Kanton Luzern.

Gewerbliche Fortbildungsschule .

Luzern

3,000 6,346

Altdorf

700

Arth Brnnnen-Ingenbohl .

Einsiedeln . . . .

Gersau Küßnacht . . . .

Lachen .

.

Schwyz Wollerau . . . .

545 260 940 225 200 511 760 236

Kanton Uri.

Gewerbliche Fortbildungsschule .

Kanton Schwyz.

Gewerbliche Fortbildungsschule .

TI

n

.

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.

.

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.

.

.

Übertrag 346,051

Bundesblatt.

52. Jahrg. Bd. I.

61

910 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Obwalden.'

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

Gewerbliche Zeichnungsschulen .

. .

Kanton Nidwaiden.

Gewerbliche Zeiehnungsschule

. . . .

Gowerbl Zcichnungs- u. Fortbildungsschule Kanton Glarus.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

n

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.

.

.

. .

. .

.

.

.

.

Übertrag 346,061 .

200 868

Beckenried . . .

Buochs Stans . . . .

100 150 700

Engi Glarus-Riedern . .

Mollis Näfels Netstall Niederurnen . .

Schwanden . . .

1,800 500 350 400 400 882

Sächseln, Samen

400

Kanton Zug.

Baar . . . .

Zue

1 269

Kanton Freiburg.

Ecole secondaire professionnelle . . .

Ecoles professionnelles de V Industriel le .

Musée industriel cantonal , Cours professionnels d'adultes . . . .

Ecole des arts et métiers . . . .

Fortbildungsschule für gewerbl. Zeichnen Kanton Solothurn.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

ii

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.

.

Uhrenmachcrschule

.

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Fribourg

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Murten .

2,650 3,000 3,600 3,097 17 650 208

.

.

.

.

.

.

.

700 185 250 575 375 956 600 620 600 2013 3200 2 500

Übertrag

396,749

Balsthal-Klus . .

Biberist Breitenbach . .

Derendingen . .

Erlinabach . . .

Grenchen . . .

Hessigkofen . .

Kriegstetten . .

Nieder-Gerlafingen Ölten Solothurn

.

.

911 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Basel-Stadt.

Basel Historisches Museum Kanton Basel-Landschaft.

Gewerbliche Zeichnnngsschule . . . .

,, Fortbildungsschule . . . .

,, Zeichnnngsschule . . . .

,, Fortbildungsschule . . . .

Lehrmitteldepot des kant. Gewerbevereins Kanton Schaffhausen.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

«

n

. . . .

Kanton Appenzell A.-Rh.

Gewerbliche Zeichnungsschule . . . .

Übertrag 396,749 36 294 7,750 8 540

Ariesheim .

Gelterkinden Liestal . .

Sissäch . .

Waldenburg Liestal .

. . .

. . .

. .

. .

. . .

1,000 1,350 900 1,000 '700 500

Neunkirch . . . .

Schaffhausen . . .

Stein a/Rh. . . .

445 3,100 230

. . .

165

Heiden Herisau Speicher . . . .

Stein-Hundwil . .

Teufen

Bühler .

610 i 1,210 305 272 457

166

Fortbildungsschule . . . .

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380

Zeichnungsschule *

. . . .

. . . .

i Weblehraustalt . . .

Kanton Appenzell l.-Rh.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

Kanton St. Gallen.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

·

· · ·

Urnäach . . . .

Waldstatt . . . .

Walzenhausen . .

Teufen

179 120 400 1 500

Appenzell . . . .

250

Altstätten . .

Berneck . .

Buchs Bütschvvil . .

Ebnat-Kappel Flawil

. .

. .

413 300 300 300 410

Übertrag

466,820

. .

. .

r>25

912

Ort.

Anstalt.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

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. . . .

Kantonales Lehrmittelclepot .

. . .

Ostschweizerische Stickfachschulen und

Bundesbeitrag.

Fr.

Übertrag 466,820 Flums . . .

375 Gavus 815 Goßau . . . .

288 Grabs . . .

354 Grub .

. . . .

100 Kirchberg . . . .

248 324 Lichtensteig . . .

Mels 190 Niederuzwil . . .

680 Oberuzwil . . . .

350 Ragaz 720 Rapperswil-Jona 485 Rheineck . . . .

210 Rorschach . . . .

815 Schännis . .

300 S t . Gallen . . . . 8,400 Thal 537 Uznach 295 Wartau 220 Wattwil . . . .

360 Wil 750 St Gallen 400

19 400 Wattwil 5 000 Industrie- u n d Gewerbemuseum . . . . S t . Gallen . . . . 25,500

Kanton GraubUnden.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

Muster- und Modellaammlung

Chur . . . .

Davos Ems . .

. . .

'fhusi.i . . .

Chur

2550 1,575 335 300 800

Baden

320 1 015

Kanton Aargau.

845 300 200 450 446

Frick

** " Übertrag

542,572

913

Ort.

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Kantonales Gcworbemuseum . . . . .

Fr.

Übertrag 542,572 Murgenthal 275 Muri 276 Rheinfelclen . .

440| Schottland . . .

200 355 Wohlen . . . .

Zofingen . . . .

650 Aarau 11,610

Kanton Thurgau.

Gewerbliche Portbildungsschule . . . .

Amriswil . . . .

Handwerkorscbule .

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Kanton Tessin.

ZeichnuDgsschule "

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Bischofszell . . .

Dießenhofen . . .

Ermatingen . . .

Fvauenfeld . . . .

Kreuzungen . . .

Müllheim . . . .

Obcrhofen-MQnchweilen Schönenberg- Kradolf .

Weinfelden . . .

220 525 400 271 270 1,500 640 210 210 510

Affno . . . . .

Arzo Barbengo . . . .

Bellinzona Breno Cevio .

Chiasso Crosciano Curio .

Locamo

. .

. . . .

. .

. . . .

25,524

Mendrisio .

Ponte-Tresa .

Rivera . . .

Rovio . . .

Russo . . .

Sessa . . .

Sonvico Stabio . . .

Tesserete . . . .

Vira-Gambarogno .

Übertrag

586,658

914 !

Bundes-,i beitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Waadt.

: Cours professionnels de la société industrielle et comrherciale Cours professionnels des ouvriers tapissiers Coursprofcssionnelsdesouvriersferblantiers Cours professionnels des ouvriers tailleurs Cours de dorure des ouvriers relieurs Cours professionnels des ouvriers serruriers Cours professionnels des ouvriers charrons | et maréchaux Cours professionnels Cours professionnels de la société inMusée industriel Ecole professionnelle cantonale . . . .

Übertrag

586.058

Lausanne . . . .

2,100 928 473 275 160 1,725

'

445

Mortes .

.

287 600 600

Lausanne .

n

.

.

.

6,500

Kanton Wallis.

Siou

GOO 3,000 ,

i Ecole professionnelle ;

Kanton Neuenburg.

Cours de la société d'enseignement professionnel Ecole de dessin professionnel et de modelage Ecole d'art Ecole d'horlogerie et de mécanique . .

Ecole de mécanique Ecole d'horlogerie et de mécanique . .

Kanton Genf.

Cours facultatifs du soir Académie professionnel!"

Ecole d'horlogerie . . . .

Ecole de mécanique Musée des arts décoratifs Ecoles municipales d'art et de dessin Ecole cantonale des métiers Ecole cantonale des arts industriels . .

Zusammen

Lode Neuchâtel . . . .

Chaux-dé- Fon d s .

«

Couvet Fleurier . . . .

Lode . . .

Ncuchâtel Genève

. . . .

n

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242 Anstalten

1,400 1,500 10,000 13,500 4,300 8,000 10,821 5 100

3,200 8,000 15,782 9000 6,400 34000 12,975 a7,900

. . 786,229

915 Die W i r k u n g e n des Bimdesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n werden dui'ch folgende Zahlen veranschaulicht:

Jahr.

Zahl der subventionierten Gesamtausgaben.

Bildungsanstalten.

Fr.

1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899

438,234. 65 811,872. 16 958,569. 70 1.024,462. 84 1,202,512. 29 1,390.702. 29 1,399^986. 67 139 1,522,431. 10 156 1,750,021. 99 177 1,764,069. 52 185 1,994,389. 68 203 2,203,133. 29 216 2,696,197. 79 212 ' 2,608,270. 06 226 2,759,366. 11 242

43 86 98 110 118 125 132

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

304,674. 65 517,895. 38 594,045. 64 636,751. 62 724,824. 01 814,696. 77 773,614. 30 851,567. 67 954,299. 70 981,137.12 1,118,392. 43 1,265,635. 66 1,472,707. 42 1,511,166. 47 1,599,127. 47

42,609. 88 151,940. 22 200.375, 25 219^044. 68 284,257. 75 321,364. -- 341,542. 25 363,757.-- 403,771. -- 447,476. -- 470,399. -- 567,752. -- 632,957. -673,002. -- 712,285. -- 786,229. --

24,524,220.14 14,120,536. 31

6,619,662. 03

Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.J.

2. Stipendien.

Nachstehende T a b e l l e weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus:

Für Besuch

von Kanton.

Schulen.

1. InstrukXIII. Instruk- III. FortXIV. Lehrertionskurs Freihandtionskurs bildungskurs bildungskurs FUr Studienan der Ecole zeichnenkurs am am GewerbefUr Handdes arts reisen.

Technikum museum fertigkeit in Wil.

et métiers, Winterthur.

Aarau.

Schaffhausen.

Freiburg.

Stiptn- Betrag. Slipen- Betrag. Stipeti- Betrag, Slipen- Betrag. Stipe»- Betrag. Slipen- Betrag. Slipindiäten.

Juten.

diäten.

diittn.

diittn.

diitei.

iillM.

Fr.

6,150 3,300 400

Zürich . . . . 25 Bern . . . . 9 Luzern . . . . 1 Schwyz . . .

Glarus . . . .

1 Zug Freibtirg . . : 3 Solothurn . . .

Basel-Stadt . . 1 Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Eh.

St. Gallen . . . 3 Graubündeii . . 2 Aargau . . . 2 Thurgau . . . 2 Téssin . . . .

Waadt . . . . 5 Wallis . . . .

Neuenburg . . 3 Genf . . . .

Zusammen 57

150 1,400

1 4

Fr.

400 750

6

~ _ --

--

Fr.

Fr.

1450

«

4 2

_ 160 100

5

160

2

100

Fr.

2

S

4

1540

400

630

Fr.

--

--

--

200

-- 750 400 350 450

--

4

3

800

150

2,500 1,100 (

17.150

1

400

9 ' 1700

H

50

3790

~7 1

210 50

~ _

~

23

854

Z

1 2 6 1

200 400 1200 200

15

3030

1

28

17

599

18 |

Stipen- Betrag.

Betrag. diatili.

26 11 2

Fr.

2,080 1,650 170

1

80

8 2

960 200

1 15

100 1,200

1 4 2 1 5 1 20

90 320 180 60 500

2,000

16 6

1,600 660

627122

Rekapitulation.

Fr.

59 10,104 26 6,100 3 570 4 160 3 180 1 150 14 2,990 11 1,900 1 200 o 200 15 1,200 1 28 1 90 25 1,719 8 1,380 13 770 8 1,000 2 200 27 4,900 6 1,200 21 3,300 660 6

11,850 258 39.001

917 Auf Veranlassung d e r T e i l n e h m e r an zerischen Vereins zur Knaben vom Vorstand

des Departements wurden die Bei t r a g o künftigen Lehrerbildungskursen des schweiFörderung des Handarbeitsunterrichts für herabgesetzt.

3. Anderweitige Beiträge erhielten : a. der F a c h k u r s des Konditorenverbandes von Zürich und Umgebung Fr.

45 der Schneidergewerkschaft Bern ,.

100 des Schreinerfachvereins Bern 125 des Spenglerfachvereins Bern ., 220 des Malerfachvereins Bern ., 80 des Buchbinderfachvereins Bern ,, 100 des Coif'f'eurgehülfenvereins Bern ,, 80 der Schneidergewerkschaft Biel 80 des Spenglcrfachvcreins Biel ., 50 des seeländischen Schneidermeistervereins in Lyß ,.

300 des Schuhmachermeistervereins des Amts Signiiu ..

75 d e s Schuhmachcrfachvereins Luzerri . . . . ,, 50 für Handstickerei in Appenzell ., 360 b. der III. F o r t b i l d u n g s k u r s für Handwerkerschullehrcr am Gewerhemuseum Aarau . . ,, 400 c. der F r e i h a n d z e i e h e n k u r s fürLehrerin Wii .n 209 d. der I. I n s t r n k t i o n . s k u r s an der école des arts et métiers in Freiburg '1,277 e. der Kanton St. Gallen für seine W a n d e r l e h r e r an gewerblichen Fortbildungsschulen . ., 1,782 f. der schweizerische Gewerbeverein für die Lehrl i n g s p r ü f u n g e n und die Förderung der Berufslehre ., 10,000 //. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine ,, B l ä t t e r 1 - (,,Revue") ,, 2,000 h. der Handfertigkeitsunterricht an den L e h r e rseminarien Hofwyl (Fr. 500) und Pruntrut (Fr. 400) . ,.

900 Lausanne ,, 500 i. der schweizerische Verein zur Förderung des H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t s für Knaben . . ,, 1,000 Zusammen ~Fr. 19,733

918 Das Gesuch des V e r b a n d e s s c h w e i z e r i s c h e r H e i z e r u n d Maseli i n i s t e n um Zuwendung eines regelmäßigen jährlichen Beitrages lehnte das Departement ab, dagegen erklärte es sich bereit, die der Berufsbildung dienenden Veranstaltungen des Verbandes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften /u unterstützen. (18. August.)

4. Verschiedenes.

Das E x p e r t o n k o 11 e g i u m wurde wieder ergänzt durch die Wahl des Herrn Ingenieur F. B o ß a r d t ia Luzern, gew. Lehrer am kantonalen Technikum in Burgdorf.

Eine S t u d i e n r e i s e nach Stuttgart, Linz, Wien und Budapest unternahmen im Auftrage des Departements die Herren Experten S. Weingartner und F. Boßardt.

Eine a l l g e m e i n e E x p e r t e n k o n f e r e n z lana ani 10./12. April in Zürich statt; Hauptgegenstand der Beratungen bildete das Postulat vom 1. Juli 1898 (s. unsern Bericht an die Bundesversammlung vom 21. November, betreffend die Revision der Bundesbeschlüsse über Berufsbildung, Bundesbl. V, 561).

Die I n s t r u k t i o n für die eidgenössischen Experten, Vorstände und Lehrer der gewerblichen Fortbildungsschulen, vom Oktober 1892, wurde im Auftrage des Departements von Herrn H. Bendel, eidgenössischer Experte in Schaff hausen, einer Neubearbeitung unterzogen. Der neue Entwurf hat noch die Beratung durch die Kxpertengruppe DI zu passieren.

Eine Resolution der oben erwähnten allgemeinen Expertenkonferenz hatte nachstehendes K r e i s s c h r e i b e n des Departements an die K a n t o n s r e g i e r u n g en, vom 12. Dezember, zur Folge: ,,So anerkennungswert die Anstrengungen und Fortschritte sind, welche auf dem Gebiete unseres gewerblichen Fortbildungsschulwesens gemacht werden, so muß doch zugegeben werden, daß dieser Unterricht weiterer Entwicklung und Hebung dringend bedarf. Als ein hervorragendes Mittel zur Förderung dieses Zweckes erscheint die Weiterbildung der Lehrer jener Schulstufe, und diese Erkenntnis hat denn auch an verschiedenen Orten schon zur Einrichtung von Fortbildungskursen für solche Lehrer geführt. Die hierbei gemachten Erfahrungen waren durchweg günstige und munterten zur Fortsetzung der Versuche auf. Immerhin ist vor allzu hoch gespannten Erwartungen zu warnen. Weder diese kurzdauernden F o r t b i l d u n g s - K u r s e , noch selbst die längeren

919 I n s t r u k t i o n s - K u r s c (an Techniken) werden je im stände sein, aus ihren Teilnehmern technische Fachmänner '/AI machen, die befähigt wären, auf Grund technischer Berufsbildung und Berufserfahrung in voller Beherrschung des Unterrichtsgebietes das Fachzeichnen der gewerblichen Fortbildungsschulen zu leiten. Das erstreben aber jene Kurse auch nicht, und es handelt sich nur darum, wenigstens einigermaßen dem Nachteil zu begegnen, der namentlich kleinern Schulen, zumal in mehr ländlichen Verhältnissen, aus dem Mangel an theoretisch und praktisch gebildeten Fachlehrern für die verschiedenen Zweige des beruflichen Zeichnens erwächst. Wo die Verhältnisse es erlauben, empfiehlt es sich, für solche Schulen Techniker als W a n d e r i e h r e r anzustellen, mit welchem Institute der Kanton St. Gallen bis jetzt gute Erfahrungen gemacht hat; allerdings bedarf es zur Verwirklichung eines solchen Planes des Eingreifens einer sachkundigen, mit der staatlichen Autorität ausgerüsteten kantonalen Instanz, welche den oder die Wanderlehrer anstellt, den Stundenplan festsetzt und sich mit den einzelnen Schulen verständigt.

Wo aber den Schulen keine geeigneten Fachmänner zur Seite stehen, und wo das Institut der Wanderlehrer sich nicht einführen läßt, sind die Instruktions- und Fortbildungskurse als Notbehelf sehr zu begrüßen, der dem bloßen Gchenlassen jedenfalls vorzuziehen ist und wirkliche Fortschritte herbeiführen wird. Unsere zuständigen Experten haben sich denn auch mit dieser Angelegenheit mehrfach beschäftigt ; ihre letzten, in unserem Auftrag gepflogenen Verhandlungen erfolgten in der Gruppenkonferenz vom 7. August 1899, über deren Resultat beiliegendes P r o t o k o l l Aufschluß giebt. Wir möchten Ihre besondere Aufmerksamkeit auf den Inhalt dieses Dokuments hinlenken. Es geht aus ihm die dringende Notwendigkeit der Einrichtung von Lehrerfortbildungskursen hervor, und die Postulate, welche hierbei zu berücksichtigen sind, werden ausführlich mitgeteilt. In Bezug auf die Leistungen des Bundes (Stipendien an die Kursteilnehmer und Beiträge an die Kurskosten) müssen wir allerdings, was deren Maßstab betrifft, das Ergebnis der an die Hand genommenen Revision der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1885 vorbehalten.

Indem wir Ihnen also die Vorschläge unserer Herren Experten zur Kenntnis
bringen, möchten wir Sie angelegentlich einladen, zunächst die Frage der E i n f ü h r u n g von F o r t b i l d u n g s k u r s e n für Lehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, sofern in Ihrem Kanton hierzu geeignete Unterrichtsanstalten vorhanden sind. Sodann empfehlen

920 wir aber auch ganz besonders, die in Betracht fallenden Lehrer Ihres Kantons zum B e s u c h solcher, eventuell außerkantonaler Kurse zu v e r a n l a s s e n und ihnen diesen Besuch möglichst zu erleichtern. Wenn Sie mit Bezug auf die allfällige Einrichtung eines interkantonalen Turnus oder ähnliche Fragen unsere Mitwirkung wünschen, so stellen wir dieselbe gern zur Verfügung. a

TU. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vorn 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus folgender t a b e l l a r i s c h e r Z u s a m m e n s t e l l u n g ersichtlich:

921

Kanton Zürich.

Fortbildungsschule für Töchter . . .

Mädchen-Fortbildungsschule . . . .

Weibliche Fortbildungsschule . . . .

'' " Fortbildungsschule für Töchter

Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

. . .

Haushaltungsschule Töchter-Fortbildungsschule . . .

Kochkurse der gemeinnützigen Gesellschaft Haushaltungsschule Weibliche Fortbildungsschule .

Haushaltungsschule Fortbildungsschule für Töchter .

Weibliche Fortbildungsschule . . . .

Töchter-Fortbildungsschule Haushaltungsschule und Kurse des Frauenbundes Fortbildungsschule für Töchter . . .

Haushaltungsschule Schweizerische Fachschule für Damenschneiderei und Lingerie

Fr.

Andelfingen . . .

Dübendorf . . .

Dynhard-Eschlikon Ess .

. . .

Hegi Hutzikon Iberg-Seen . . .

Illnau . . . . .

Neftenbach

.

.

.

.

.

. . . .

Pfäffikon (Bezirk) . .

Richtersweil . . . .

Eüti Stäf.-x Töß

Turbenthal . . . .

Unterstammheim .

Winterthur

. . . .

Zürich

150 70 100 45 150 60 160 130 80 500 200 320 213 250 25 85

1,846 8,000 6,250 12 000

Kanton Bern.

Frauen-Arbeitsschule .

Dienstbotenschule . . . .

Koch- und Haushaltungskurse an den

Bern

Mädchen-Fortbildungsschule . . . .

Haushaltungsschule zum Kreuz . . .

Freiwillige Mädchen-Fortbildungsschule Ecole ménagère .

. . . . . .

Mädchen-Fortbildungsschule Bernische Haushaltungsschule .

Duggingen . . . .

Herzogenbuchsee . .

Münchenbuchsee . .

St-Imier Thun Worb .

1,376 75 1,447 175 700 200 1,600

Kanton Luzern.

Koch- und Haushaltungsschule

Bühl bei Nottwil . .

800

Sarnen

400

. . .

2,760 3,000

Kanton Obwalden.

Übertrag

43,157

922 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Glarus.

Handarbeitskurs . . .

Übertrag . . .

" " Weibliche Fortbildungsschule . . . .

Handarbeitskurs .

Weibliche Fortbildungsschule .

Kanton Freiburg.

Cours professionnel de cuisine . .

Cours professionnel de coupe et de confection Kanton Solothurn.

Haushaltungsschule Freiwillige Mädchen-Fortbildungsschule Haushaltungsschnle . . . .

Kanton Basel-Stadt.

Kochkurse der Mädcheosekundarschule Kochschulen der Kommission für Fabrikarbeiterverhiiltnisse . . .

. . .

Frauen-Arbeitsschule Kanton Basel-Landschaft.

Haushaltungsschule . .

Koch- und Hanshaltungasehule . . .

n

»

Haushaltungsschnle

n

.

.

.

Dießbach Haslen Hätzingen Luchsingen . . . .

Mollis . . .

Netstall . . .

Niederurnen - Ziegelbrück Nitfurn .

. . . .

Eüti Schwändi . . . .

Fribourg

43,157 40 55 50 100 280 180 200 43 65 50

2,000 1,200

Âschi .

Balsthal Biberist . .

Büsserach Derendingen .

Grenchen . .

Kriegstctten .

Ölten . .

Schönenwerd Solothurn . .

.

. . .

. .

. . .

. .

325 575 448 340 1 075 530 250 335 250 450

Basel

1,739

"

1 800 26286

Gelterkinden . . . .

Liestal Münchenstein . . .

200 1,625 650 200 200

Übertrag

84,698

923

Anstalt.

Schülküche Koch- und Haushaltungsschule Koch- und Haushaltungskurse der gemeinnützigen Gesellschaft d. Kantons Kanton Schaffhausen.

Töchter-Fortbildungsschule " "

Kanton Appenzell A.-Rh.

Töchter-Fortbildungsschule -.

" " Volks-Kochschule Töchter-Fortbildungsschule

" " ' "

Kanton Graubünden.

Frauen-Arbeitsschule Koch- und Haushaltungsschule Kantonaler Kochktirs

Übertrag

Fr.

84,698 200 360

Basel-Landschaft . .

400

Beggingen Dörflingen Schaffhausen Schleitheim . . . .

Stein a/Rh

130 42 1,200 220 203

Sissach

Grub .

Heiden Herisan

'

' Kanton St. Gallen.

Koch- und Haushaltungsschule Frauen-Arbeitsschule

Bundesbeitrag.

Ort.

. . .

. . .

. . . .

Hundwil Lutzenberg .

Rehetobel .

Beute Speicher . .

Stein Teufen .

Trogen Wald Waldstatt . .

Walzenhausen Wolfhalden .

. . .

. .

. .

.

. . .

40 9 145 947 541 68 19 57 23 105 66 190 120 37 32 45 40

St. Gallen

1,250 7,500

Chur

800 1 000 300

Disentis

Übertrag 100,777

924 Bundesbeitrag.

Ort,

Anstalt«

Fr.

Kanton Aargau.

Kochkurse des gemeinnützigen FraueuHaushaltuögaschule Koch- und Haushaltungsschule Haushaltungsschule Weibliche Fortbildungsschule n

n

.

.

.

.

Weibliche Fortbildungsschule .

Koch- und HaushaltuDgsschule Htiuahaltungsschule Koch- und Haushaltuugsschule Kanton Thurgau.

Freiwillige Töchter - Fortbildungsschule n

n

" n

"

n

!i

n

n

n

n

« n «

« n n

n r

n

»

Thurgauische Haushaltungsschule

. .

Übertrag 100,777 Aarau . . .

Aarburg . .

Boniswil Botterrwil . .

Brittnau Kölliken Küngoldingen Lcnzburg .

Menziken .

Oftringen Reinach . .

Urkheim . .

Wittwil . .

Zofmgen

.

. . .

. .

. . .

. .

.

Affeltrangen . . .

Alteraweilen . . .

Altnau Amrisweil Bicbelsee . .

Bischofszell . . .

Buch . . . .

Dießenhofen . . .

DuQnang Ermatingen . . .

Ettenhausen . . .

Frauenfeld . . .

Göttigkofen . . .

Guntershausen . .

Herrenhof-Langrickenbach Hüttlingen . . .

Kessweil-Uttweil-Dozweil Langdorf . .

Leinibach Märstetten . . .

Matzingen Mettlen . .

Müllheim Neukirch-Egnaeh .

Neukirch a. d. Thur

.

.

.

.

.

.

.

.

.

600 63 | 406 45 70 130 65 875 290 G5 375 85 1 67 312

152 60 72 197 80 150 55 120 120 180 65 500 68 164 168

.

.

.

.

50 101 60 !

102 60 60 142 60 700

Übertrag 107,716

925

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Ort.

Fr.

Freiwillige Töchter - Fortbildungsschule »

»

n

r*

Übertrag Oberaach Oberneunforn . . .

Pfyn . . .

Schönenberg . . . .

Stettfurt Sulgen Tägerweilen . . . .

Wängi . . .

Weinfelden . . . .

07,716 60 80 85 i 60 78 70 90 168 80

Lausanne

600 11,700 840 767 250

Kanton Waadt.

Cours Ecole Ecole Ecole Ecole

professionnels pour jeunes filles ménagère et professionnelle .

professionnelle pour jeunes filles professionnelle de domestiques .

professionnelle de couture . .

Kanton Wallis.

Cours de 'broderie .

Morges Vevey

Kanton Neuenburg.

Ecole professionnelle de jeunes filles .

Chaux-de-Fonds

Ecole professionnelle de jeunes filles .

Neuchâtel

Kanton Genf.

Ecole professionnelle et ménagère .

"

"

"

600 500

Bagne, Bourg-St-Pierre Loèche . . .

.

"

Carouge Genève

Zusammen

153 Anstalten.

. . .

. .

700 1,073 2800

4,300 25,540 158,157

Die Wirkungen des Bundesbeschlusscs seit s e i n e m Ink r a f t t r e t e n werden durch folgende Zahlen veranschaulicht: Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

62

926

Jahr.

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

1896\ 1897J

114

1898 1899

124 153

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

479,21 L\ 35 524,155. 91

196,457. 72 236,615. 35

1,003,372.26

433,073. 07

84,087. -- 108,766. -- 158,157.-- 351,010.--

Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

An die Kosten des temporären C o u r s de c o u p e pour couturières pour dames in Lausanne wurde ein Beitrag von 2500 Fr. ausbezahlt.

Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 2 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von 325 Fr.

Betreffend die I n s p e k t i o n durch die eidgenössische Expertin verfügte das Departement mit Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 28. Oktober: ,,Wir sind jetzt noch der Ansicht, daß eine alljährliche Inspektion der vielen kleinen Schulen nicht geboten ist und auch die Kosten nicht rechtfertigt. Dagegen haben wir beschlossen, versuchsweise die Inspektion so vor sich gehen zu lassen, daß die einzelnen Kantone während eines mehrjährigen Zeitraumes abwechselnd an die Reihe kommen. Hierbei würden auch die kleinen Schulen berücksichtigt, so daß nach Ablauf jenes Zeitraumes jede zu subventionierende Anstalt von der Expertin besichtigt worden wäre. Eine Ausnahme ist zu machen für die eigentlichen Fachschulen, deren alljährliche Inspektion fortdauern wird.'1

VIII. Ausstellungen im Inlande.

Über diesen Gegenstand sind keine Mitteilungen zu machen.

927

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Neben ebenso hohen kantonalen Beträgen wurden verabfolgt: .. 24 Stipendien für Landwirtschaftslehrer und Kulturtechniker, im Betrage von Fr. 7350 . 2 Reisestipendien 710 fl Total (1898:

Fr. 8060 Fr. 5000)

Die einzelnen Kantone sind hieran wie folgt beteiligt: Kanton.

Zürich Bern Luzern Crlarus Freiburg Baselland St. Gallen Aargau Tessin Waadt Genf

Schulerstipendien.

Betrag.

Anzahl.

Fr.

2 5 1 1 1 1 5 3 3 1 1

24

400 1200

Reisestipendien.

Betrag.

Anzahl.

. Fr.

1

475

100

·

350 400 400 1800 600 1200 500 400

7350

--

1

235 -- _..

--

2

710

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Denselben wurden wie bisher die Hälfte der Auslagen vergütet, die sich auf Lehrkräfte und Lehrmittel bezogen. Es waren dies folgende Beträge :

928 Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte. Lehrmittel.

Total.

Pr.

1.

2.

3.

4.

Zürich, Schule Strickhof Bern, Schule Rutti. . .

Wallis, Schule Ecône . .

Neuenburg, Schule Cernier

Pr.

17,691.70 1130.71 19,364.65 4012.56 14,187. 50 510.-- 31,817.-- 1149. 60 Gesamttotal (1898:

Fr.

18,822.41 23,377.21 14,697.50 32,966.60 89,863.72 100,863.11

Bundesbeitrag.

Fr.

9,411.20 11,688.60 7,348. 75 16,483. 30 44,981.85 50,431.54)

Die Anstalten zählten im Berichtsjahre 118 Schüler (Strickhof 30, Rutti 44, Ecône 16 und Cernier 28 Schüler).

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Unterrichtskosten der Anstalt betrugen f ü r Lehrkräfte . . . . F r . 21,605. 3 0 Lehrmittel 324. 80 Total

Fr. 21,930. 10

An diese Auslagen ist ein Bundesbeitrag von deren Hälfte., also von Fr. 10,965. 05 verabfolgt worden. Die Schülerzahl war 38..

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Diese Anstalten bezogen im Berichtsjahre Bundesbeiträge -- die Hälfte der Unterrichtskosten darstellend -- in folgenden Beträgen : Kantonale Ausladen.

BundesAnstalten.

Total.

Lehrkräfte. Lebrmittpl, beitrag.

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich, Schule Strickhot' . .

Bern, Schule Rutti . . . .

Bern, Schule Pruntrut . .

Luzern, Schule Sursee . .

Freiburg, Schule Pérolles St. Gallen, Schule Custerhof Graubünden, SchulePlantahof Aargau, Schule Brugg . .

Waadt, Schule Lausanne, Genf, Schulet ì e n f. . . .

Fr.

8,845. 85 565.35 7,995. 60 1681.90 4,105. 45 1179.40 9,370. -- 1380.93 9,960. -- 1608.92 14,073. 70 2509. 18 16,139.65 2363.36 10,567. 80 3014. 82 15,265. 60 1268.32 5,647. 50 444. 20 Gesamttotal

Fr.

Fr.

9,411. 20 9,677. 50 5,285. 35 10,750. 93 11,568. 92 16,582. 88 18,503. 01 13,582. 62 16,533.92 6,091. 70 117,988. 03

4,705.60 4,838. 75 2,642.67 5,375. 465,784.46 8,291.44 9,251.50 6,791.31 8,266. 9& 3,045.85 58,994.--

(1898: 96,148.69 48,074. 28) Die Schulen wiesen pro 1899 folgende Frequenz auf: Slvickhof 25 Schuler, Rutti 64, Pruntrut 22, Hursee 4», Pérollos 30,

929 Custerhof 40, Plaatahof 40, Brugg 71, Lausanne 39, Genf 13 Schüler. Total 393 Schüler.

5. Landwirtschaftliche Wanden/ertrage und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Aus dorn von Ihnen hierfür bewilligten Kredite haben die nachstehend istehend bezeichneten K liamone Blindes beitrage in den aneegebenen Beträgen bezogen : Anztthl dor

Kanton.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Vorträge. Kurse. Käserei- u. AlpStallunter- inspeksucliungen. tionun.

Zürich . .

Bern . .

Luzern .

Schwyz .

Freiburg .

St. Gallen .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Waadt . .

Wallis . . · Genf . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

59 79 -- 3 48 -- 22 40 -- 163 3 393

38 56 18 --1 71 19 27 --2

Total

(1898 :

--

Kantonale Auslagen (Lehrkräfte und Lehrmittel).

Fr.

-- --

-- --

27 -- 42 187 --3 24 -- -- --

-- -- -- -- --

5,619.50 11,418.52 2,610.80 30.75 2,913.75 9,544. 50 1,889.35 5,347.85 420. 40 6,849.65 105. 15 5,081.30

810

232

287

16

51,831.62

838

243

251

2

6. Weinbauschulen und

4 --

-- --

16 --

Bundesbeitrftg.

Fr.

2,809.75 5,709.26 1,305.40 15.37 1,456.90 4,772.25 944.72 2,673. 92 210.20 3,394.35 52.57 2,540. -- 26,884.69

55,531.45 26,720. 78)

Weinbauversuchsstationen.

Über die Inanspruchnahme der Kredite, die Sie für diese Anstalten bewilligt haben, giebt folgende Zusammenstellung Auskunft : Kantonale Auslagen.

Anstalten.

Lehrkräfte. Lehrmittel. Veisuchswese n.

Fr.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

Bundes-

beitrag.

Fr.

1. Wädensweil . . 31,419.25 1,182.31 14.414.52 47,016. 08 23,508. 04 2. Lausanne - Vevey 4,924. 50 211.95 51,226.90 56,363.35 17,600.-- 3. Auvernier . . . 14,134.50 2,366. 19 20,709. 40 37,210.09 15,725.-- 4 . Ruth . . . .

3,996.-- 3,996.-- 1,998.-- 5. Lenzburg . . .

485. 64 485. 64 242. 82 Gesamttotal 145,071.16 59,073.86 (1898': 120,149.62 58,110.92)

930 Ad 1. Der Hauptkurs für Obst- und Weinbau zählte 9 Schüler,, der einjährige Kurs für Gartenbau 5 Schüler. Außerdem werden an der Anstalt eine Reihe kurzzeitiger Kurse abgehalten.

Über die Versuchsthätigkeit geben die gedruckten Berichte der Anstalt, auf die hier verwiesen wird, einläßliche Auskunft.

Ad 2. Die Hauptthätigkeit der Anstalt besteht, bekanntlich in der Bekämpfung der Reblaus und in den Versuchen mit amerikanischen Reben. Ein gedruckter Bericht hierüber befindet sich bei den Akten. Die Weinbauschule zählte 10 Schüler.

Ad 3. Die Anstalt lieferte wie bisher den Eigentümern der durch die Reblaus zerstörten Reben gepfropfte amerikanische Unterlagen aus ihren Rebschulen und gab zu niedrigen Preisen amerikanisches Rebholz an Private ab, die selber Rebschulen einrichten.

Sie machte überdies zahlreiche Versuche mit neuen Unterlagen und veranstaltete einen Pfropfkurs. Erwähnt werden auch Gärungsversuche mit Reinhefen, sowie die kostenfreie Untersuchung der Weinbergböden.

Die Weinbauschule besuchten 15 Schüler, wovon 4 indessen nur kürzere Zeit.

Ad 4. Die Anstalt beschäftigte sich wie bisher ausschließlich, mit der Rekonstitution durch amerikanische Reben. Sie lieferte im Berichtsjahre 21,645 m. zur Pfropfung geeignetes Holz. Weitaus das meiste Rebholz wurde inder aus dem Auslande bezogen, indem im ganzen 1,352,018 m abgegeben wurden.

Ad 5. Über die in Lenzburg, Seengen, Brugg, Ennetbaden, Klingnau und Schinznach mit amerikanischen Reben vorgenommenen Versuche sind günstig lautende Berichte abgegeben worden.

7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

Die Zahl der im vorjährigen Bericht angeführten V e r s u c h s und U n t e r s u c h u n g s a n s t a l t e n wurde um eine vermehrt, indem seit 1. Januar 1899 das bisher dem Kanton Bern gehörende Bakteriologische Laboratorium des Herrn Dr. von Freudenreich vom Bund übernommen wurde.

Über die Thätigkeit und den Gang der verschiedenen Anstalten giebt nachfolgende Zusammenstellung, deren Zahlen den Monatsberichten und den Rechnungen derselben entnommen sind,, einen Überblick.

931 Anstalten.

a. Versuchs- und Untersuchiwgsanstalten : 1 Zürich 2. Bern .

. . .

3. Lausanne b. Samemmterauchungsa/Hstalten: 1. Zürich 2. Lausanne c. Bakteriologisches Laboratorium Bern d. Allgemeine Verwaltung und Besitzung Liebefeld

Versuche.

Untersuchungen.

EinEinzelAusgeführte senlestimEinzelbestimmungeDi. düngen, mungen.

Ausgaben.

Fr.

3722 13 414 948

4918 1954 624

17,079 5,617 1,563

48,326 39 41,579. 20 12,932. 90

1,859 301

8637 437

21,838 1,525

41,216. 94 11,990. 89

--

8,147. 62

--

28,587. 66 Total

192,780. 60

1898:

177,902. 88

co co t\2

Die Ausgaben der Anstalten setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen : Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten Zürich.

Bern.

Lausanne.

Fr.

Fr.

Fr.

9,000. -- 14,826. --

5,500. --

SamenBakteriolog.

Untersuchungsansi alten Laboratorium Zürich.

Lausanne.

Bern.

Fr.

Fr.

Fr.

13,500. -- 5,000. -- 3,000. --

1. Besoldungen

.

. 13,000. --

2. Hülfspersonal . .

3. Bureaukosten .

.

. 17,500. --

.

.

1,891. 11

1,839. 65

4. Mobiliar . . . .

.

.

2,484. 31

6,926. 75

5. Betriebskosten .

6. Verschiedenes .

.

.

. 11,267. 92 . 2,182. --

8,157. 20

831. 60 1,447. 85

829. 60

494. 05

54. 85

269. 65

1,510. 10 45. 45

Wie oben : 48,325. 39

41,579. 20

12,932. 90

41,216. 94

11,990/89

8,147. 62

3,900. -- 759. 40

16,562. 10

3,110. 60

3,920. 24 . 1,805. 55 902. 73 708. -- 902. 36 6,471. 75 .

2,688.

222. 43 681. 64

933 Die Verwaltung Liebefeld 1) Allgemeine Verwaltung : a . Besoldungen . . .

b . Bureaukosten . . .

c . Verschiedenes . . .

verausgabte : .

.

.

F r . 9,400. -- ,, 3,548. -- ,, 778. 3 5 Fr. 13,726. 35

2) Gutswirtschaft Liebefeld: a. Gutsbetrieb 6. Anschaffungen

Fr. 11,866. 91 ,, 2,994. 40 _,,_14,8B1. 31 Wie oben : Fr. 28,587. 66

Diesen Auslagen stehen folgende Einnahmen gegenüber : J . Einnahmen für Untersuchungsgebühren etc. Fr. 46,907. 30 2. Einnahmen des Gutsbetriebs Liebefeld .

,, 5,882. 27 3 . Verschiedenes (Mietzinse etc.) . . . .

,, 560.70 Fr. 53,350. 27 Die Thätigkeit der Anstalten war die gleiche wie in den früheren Jahren. Die verschiedenen Versuche-Ergebnisse, sowie die Jahresberichte der Anstalten werden im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz veröffentlicht.

Bis nach Fertigstellung des gegenwärtig im Bau begriffeneu Gebäudes auf dem Liebefeld benützen die Versuchs- und Untersuchungsanstalt Bern, sowie das bakteriologische Laboratorium noch ihre frühern dem Kanton Bern gehörenden Lokalitäten.

3. Molkereischulen.

Die diesen Anstalten zur Verfügung gestellten Kredite sind wie folgt verwendet worden : Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Total.

Lehrmittel.

Lehrkräfte.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

1. Bern, Schule Rutti . . . 16,935. 35 2,533. 52 366. 92 2. Freiburg, Schule Pérolles 11,000. -- 3. Waadt, Lausanne -Moudon 8,260. 50 636. 44

19,468. 87 11,366. 29 8,896. 94

9,734. 43 5,683. 15 4,448. 47

Gesamttotal

39,732. 10

19,866. 05

(1898: 40,491.44

20,245.72)

Fr.

Die Anstalten zählten Schüler: Bern 26, Freiburg 13, Lausanne-Moudon 7, total 46 Schüler.

934

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht, 1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Im Berichtsjahre fanden keine Ankäufe von Hengsten zu Händen von Privathengsthaltern statt, dagegen wurde ein im Inland gezüchteter Hengst zur Zucht anerkannt und dem Eigentümer desselben ein Beitrag von Fr. 1750 gleich der Hälfte der Schätzungssumme ausgerichtet.

Ftir das eidg. Depot wurden im März 1899 aus England zwei Hackneyhengste und vier Shirehengste importiert, die letzteren hauptsächlich zu dem Zwecke, um den Produkten der edlen Halbblutzucht in einigen Zuchtgebieten wieder etwas mehr Knochenstärke und Masse zu verschaffen.

Die Kosten dieser Hengsten ankaufe betragen : Total Fr.

a. Ankaufspreis für 2 Hackneyhengste 17,500. -- b.

,, 4 Shirehengste . 18,500.-- ?

c. Kommissions-, Ausrüstung^-, Versicherungs-, Transportkosten, Kursverluste etc 8,979. 90 Totalankaufskosten für sechs Zuchthengste 44,979. 90

per Hengst Fr.

8,750. -- 4,625.-- 1,496. 50 7,496. 50

Gemäß Art. 6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund, vorn 23. März 1887 (A. S. n. F. X, 34), wurde dem Eigentümer eines im Jahre 1889 importierten Hengstes ein Beitrag von 20 °/o der Schatzungssiimme mit Fr. 1080 ausgerichtet.

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1899 laut den eingelangten Belegscheintalons gedeckt 6738 Stuten, und zwar von den im Besitz von Privaten befindlichen . .

35 Hengsten . . . 1474 Stuten oder per Hengst 42 Stuten 6 Vollbluthengsten 180 ,, ,, ,, ,, 30 ,, 78 Halbbluthengsten 4513 ,, ,, ,, ,, 58" ,, 11 Hengsten des Zugschlags . . 571 ,, ,, ,, ,, 52 ,, 1899 : zusam. von 130 Hengsten . . . 6738 Stuten oder per Hengst 52 Stuten 1898: ,, 121 ,, . . .6218 ,, ,, ,, ,, 51 ,,

1

935 Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bund importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf; Auf 6213 an die Besitzer von belegten Stuten abgesandte Anfragen sind 5902 Antworten eingegangen, während von den übrigen 311 Züchtern trotz wiederholter Anfrage keine Nachrichten erhältlich waren.

Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild : Von den belegten Stuten ( Hengstfohlen 1316 haben geworfen -j Stutfohlen 1441 l Geschlecht nicht angegeben . . .

32 haben verworfen 222 als trächtig 66 als nicht trächtig 58 ohne Angabe 32 sind nicht trächtig geworden 2735 ist keine Nachricht eingelangt 311 Es sind somit von 5870 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 3077 oder 52,4% trächtig geworden, 2793 oder 47,6 % unträchtig geblieben ; 22,6 %> haben Hengstfohlen, 24,7 % Stutfohlen geworfen.

I

2. Eidgenössisches Hengstendepot.

Dasselbe enthielt zu Beginn des Berichtsjahres: Vollblut

Anglo-

Hacknev

Hengste

2SE °zSr"»S' s»» 6 66 11 7 Im Laufe des Jahres wurden in England angekauft. . -- -- 2 4 Zusammen 6 66 13 11 Davon gingen im Laufe des Jahres ab : durch Tod -- 2 -- -- durch Kastration' oder Abschlachtung -- 3 l l so daß das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält 6 61 12 10 total 89 Hengste, die mit Einschluß von 3 auf Jahresschluß noch im Depot "befindlichen kastrierten Hengsten einen Schatzungswert

î)36 von Fr. 472,200 aufweisen. Das Inventar über die Dressur- und AusrüstungsgegenstäTide verzeigt einen Wert von Fr. 21,494. (»U.

Die Hengste waren während der Deckperiode 1899 auf folgende Deckstationen verteilt : Turbenthal, Bellelay, Chaux-d'Abel, Pruntrut, Delsbei'g, Montenol, Nidau, Liebefeld bei Bern, Sumiswald, Bigleri, OberTramlingen, Montfaucon, Riggisberg, /weisimmen, Meiringen, Münster, Ins, Thun, Luzern, Entlebuch, Eseholzmatt, Schiipfheirn, Einsiedeln, Schwyz, Galgenen, Samen, Bulle, Romont, Tafers, Kerzers, Lüftungen, Marbach, Benken, Goßau, Buchs, Oberriet, Landquart, llanz, St. Moritz, Weinfelden, Aigle, Château-d'Oex, Corcelles, Orbe, Echallens, Moudon, Cossonay, Biòre, Yyerdon, Nyón, Oron-la-Ville, Avenches, Gampel, Turtmann, Colombier und La Chaux-du-Milieu.

Die Betriebsrechnnng des eidg. Hengstendepots erzeigt an Ausgaben : 1. Verwaltungskosten Fr. 96,188. 50 2. Fourageankäufe ,, 61,936. 26 3. Tierarztkosten ,n 10,031.75 4. Hengstenankäufe und Beiträge an Privathengsthalter laut vorstehender Abrechnung ,, 47,809.90 5. Hufbeschläge . . ,, 3,852.3« 6. Inventaranschaft'ungen ,, 5,968. 30 7. Verschiedenes ,, 11,168.60 Total

Fr. 236,953. 67

Die Abschreibungen am Pferde- und Ausriistungsinventar betragen Fr. 70,131.65 An Einnahmen resultierten aus dem Betrieb des eidg. Hengstendepots: 1 . F ü r Pferdeverkäufe . . . . ' . . . . F r . 2,042.-- 2. Deckgelder ,, 31,200.-- 3. Verschiedenes (Rückvergütung auf Ausgaben) ,, 48.50 ' Total

Fr. 33,290. 50

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An den im Frühjahr 1899 in üblicher Weise durchgeführten Stutfohletischauen wurden von 1516 vorgeführten Stutfohlen und

937 Zuchtstuten 788 prämiiert und zwar verteilen sich dieselben auf die verschiedenen Kantone und Prämienklusseri wie folgt : Kantone.

Prämiierte Stntfohlen und Kuchtstnten.

2--3jährige 3--5jährige Total

Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämienbetrag.

betrag.

betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

-- -- 3 180 Zürich . . . .

3 180 Bern . . . . 152 124 27,280 276 36,400 9,120 4,360 Luzem . . . .

25 13 2,860 38 1,500 1 440 3 2 500 60 uri 4,720 3,520 36 Schvvyz 16 20 1,200 2,320 Obwalden .

13 780 7 1,540 20 -- -- 2 440 2 440 Nidwaiden 340 3 Grlarus . . . .

2 120 1 220 3 340 2 220 Zug . . . .

1 120 8,880 Freiburg .

27 1,620 33 7,260 60 740 7 Solothurn .

5 2 440 300 11 1,460 6 5 1,100 Baselland .

360 6 840 Appenzell A.-ßh.

3 660 180 3 2 1 1 280 Appenzell I.-Rh.

60 220 58 7,640 St. Gallen . .

32 26 5,720 1,920 16 1,600 Graubünden .

12 4 880 720 960 8 Aargau 5 3 660 300 Thurgati .

2 440 5 620 3 180 Waadl, . . . .

62 13,640 157 19,340 95 5,700 37 5,420 17 4,400 Wallis . . . .

1,020 20 4,060 2,860 33 1,200 13 Neuenburg 20 4 560 Genf . . . .

2 2 440 120

1899: 1898:

446 529

26,760 31,740

342 398

75,240 87,560

788 102,000 927 119,300

Differenz : ·-- 83 -- 4,980 -- 56 --12,320 --139---17,300

·938 Von den in frühern Jahren zugesicherten Stutfohlenprämien "wurden im Berichtsjahre ausbezahlt : Stutfohlen und Zuchtstuten

Kanton.

2 bis Sjäkrig Fr. 60.

3 bis 3 bis öj ährig Tjährig Fr. 200.

Fr. 220.

Fr. 280.

Total ausbezahlt pro 1899 Anzahl.

Betrag.

. Fr.

Zürich Bern . . . .

Luzern U r i. . . .

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden .

Glarus Z u g . . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselland Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubiitiden .

Aargau Thurgau .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

Total Davon wurden zugesichert im Jahre 1895 .

,, ,, 1896 .

,, ,, 1897 .

r, » 1898 .

Total

1

252 18 1 14 7 2 1 2 41 5 7 5 1 34 5 5 3 82 21 16 1 524

-- -- 4 520 524

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

--· -- -- -- -- -- -- 1 -- -- 1

1 -- -- -- 1

134 11 --

--

14 5 1 1 1

--

17 8 6 1 -- 24 1 1 2 31 18 5

-- 281

-- 25 92 164 281

-- --

-- --

--

-- -- --

-- -- -- -- --

--

1

-- -- --

1 1

--

--

--

1

1

60

386 29 1 28 12 3 2 3 58 13 13 6 1 58 6 6 5 114 40 21 1 807

44,600 3,500 60 3,920 1,520 340 280 340 6,200 2,060 1,740 520 60 7,320 520 520 620 12,020 5,420 2,060 60 93,740

2 25 96 684 807

480 5,500 20,480 67,280 93,740

939 Von den im Jahre 1896 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 331 prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 219 oder 66,5 °/o ; davon haben 102 Hengstfohlen und 117 Stutfohlen geworfen.

4. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

An die in Verbindung mit der kantonal-bernischen Industrieund Gewerbeausstellung in Thun abgehaltene Pferdeausstellung wurde ein Beitrag in der Höhe von Fr. 3992. 50, gleich der Hälfte der zuerkannten Prämien, ausgerichtet. Im fernem wurde der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz wieder, wie im Vorjahre, ein Beitrag von Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Trabrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferden verabfolgt.

5. Prämiierung von Fohlenweiden.

An die nachbezeichneten Kantone wurden Prämien für Fohlenweiden in den beigesetzten Beträgen i trägen ausgerichtet : Zahl Fohlen mit Höhe des der nachgewiesener BundesKantone beiden Abstammung beitrages Fr.

376 14,042. 50 19 1 244.-- 8 Luzern 161 4,776. -- 10 Schwyz .

1 9 290. 25 Obwalden 4 46 1,326. 50 Solothurn 1 12 Baselland 318. -- 1 12 594.-- . . .

Appenzell A.-Rh.

3 69 St. Gallen 2,748. 50 1 367. 50 Aargau .

10 1 697. 50 15 Thurgau 172 10 4,807. 50 Waadt .

1 10 265.-- Wallis .

4 52 Neuenburg 2,166. 50 0

1899: 1898:

57 55

952 913

32,643. 75 31,130.15

940

Der Pferdezuchtgenossenschaft Burgdorf wurde für die Überwinterung der Fohlen auf ihrer Weide ,,La Neuve-vie" ein Buudesbeitrag von Fr. 1000, der Société l'Hippique in La Chaux-du-Milieu für Stall- und Reitbahnbauten und für die Überwinterung der Fohlen ein solcher von Fr. 2500 -- gleich dem kantonalen Beitrage -- ausgerichtet.

6. Depot drei- und vierjähriger Remonten (eidg. Fohlenhof).

Bei Anlaß der Stutfohlenprämiierungen im Frühjahr 1899 wurden für den Fohlenhof 60 Pferde, wovon 51 dreijährige und 9 vierjährige, angekauft und dafür bezahlt Fr. 60,480, und zwar in der Ostschweiz 10 Fohlen zum Durchschnittspreis von rund . Fr. 1010 = Fr. 10,105. -- in der Centralschweiz 34 Fohlen zum Durchschnittspreis von rund . ,, 1001 = ,, 34,025. -- in der Westschweiz 16 Fohlen zum Durchschnittspreis von rund . ,, 1022 = ,, 16,350.-- Zusammen 60 Fohlen zum DurchSchnittspreis von rund . . . Fr. 1008 = Fr. 60,480. -- Hierzu kommen die Transportkosten mit . . . ,, 551.35 Die Betriebsreehnung verzeigt an Ausgaben: 1. Verwaltungskosten , 13,977. 60 2. Fourageankäufe '.n 26,031.98 3. Tierarztkosten !, 1,156.95 4. Hufbeschläge ^ 441.-- 5. Inventaranschaffungen ^ 6,396. 15 6. Verschiedenes ,, 8,136. 87 Die Gesaintauslagen für den Fohlenhof beziffern sich somit auf Fr. 117,171. 90 Ein Fohlen ist im Laufe des Jahres umgestanden, zwei mußten vor der Liquidation als Schläger ausrangiert werden.

Die übrigen 57 Fohlen wurden im Februar 1900 liquidiert, und es wurden übernommen : von der eidg. Pferderegieanstalt 8 Stück zum Durchschnittspreis von . Fr. 1244 = Fr. 9,950.-- vom Kavallerieremontendepot 2 Stück zum Durchschnittspreis von . fl 1250 = ,, 2,500. -- Übertrag

Fr. 12,450. --

941

Übertrag vom Depot der Artilleriebundespferde 33 Stück zum Durchschnittspreis von Fr. 1092 = Total von der Militärverwaltung 43 Stück zum Durchschnittspreis von Fr. 1105 = Ausrangiert und versteigert wurden, einschließlich der zwei vorerwähnten, 6 Stück, und es wurden für dieselben erzielt .

Wegen Bösartigkeit geschlachtet wurde 1Fohlen, Erlös . . . .'

Fr. 12,450. -- ,,

36,050. --

,,

48,500. --

Fr.

2,981. 40

ili.

Gesamt-Erlös für 50 Fohlen Fr.

Die übrigen 9 Fohlen wurden wegen ungenügender Reife im Fohlenhof belassen und geschätzt auf ,,

51,592. 40

Total Schatzungswert der 59 Fohlen somit Fr.

oder per Fohlen Fr. 1027.

Hierzu kommen Einnahmen für Verschiedenes (Weideertrag etc.)

,, Als Einnahmen zu verrechnen ist ferner die Vermehrung des Inventars an Ausrüstungsgegenständen und Fourage mit ,,

60,592. 40

Summa Einnahmen Fr.

76,536.80

9,000. --

3,911. 70 12,032. 70

Das reine Betriebsdeficit beträgt somit . . Fr. 40,635. 10 oder per angekauftes Fohlen rund Fr. 677 gegenüber Fr. 432 im Vorjahr.

Der aus dem Pferdezuchtkredit pro 1899 zu deckende Betrag für den Betrieb des Fohlenhofes (Betriebsdeficit und Inventarvermehrung inklusive Schatzungswert der noch im Depot befindlichen neun Pferde) beläuft sich auf Fr. 61,667. 80.

Die Fohlen wurden während dem ganzen Sommer auf der vom Bunde erworbenen Weide in Avenches gemeinsam mit ungefähr 120 gemieteten Rindern gesommert, am 3. November nach Thun versetzt und dort der üblichen Vordressur unterworfen. Die Verwaltung des Fohlenhofes wurde in bisheriger Weise von der Direktion der eidgen. Pferderegieanstalt besorgt.

Die Fohlen litten während der Sommerung an einer langwierigen Drusenepidemie und an Flechten, was nicht ohne nachBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

63

942 teiligeii Einfluß im allgemeinen auf den Gang ihrer Entwicklung geblieben ist und eine niedrigere Schätzung bei der Liquidation bewirkt hat.

Die gegenüber dem Vorjahr ganz bedeutende Zunahme der Durchschnittskosten per Fohlen ist einerseits darauf zurückzuführen, daß die Inbetriebstellung der Weide in Avenches (Ansaat, Düngung, etc.) bedeutende Auslagen verursachte und andrerseits auf die verhältnismäßig große Zahl von Fohlen, die ausrangiert, beziehungsweise abgethan werden mußten. Auch wurden die Verwaltungskosten durch die große Entfernung der Weide vom Sitz der Verwaltung und die dadurch bedingte Anstellung von vermehrtem Aufsichtspersonal bedeutend erhöht.

Von der G-enieiride'Avenches wurde im Berichtsjahre ein Teil des Grundstückes ,,Le Pâquisa behufs Einrichtung einer Hengstfohlenweide erworben. Diese Hengstfohlenweide soll dem Bund ermöglichen, gute Hengstfohlen in jugendlichem Alter vor ihrer Kastration zu erwerben, aufzuziehen und die sich als Beschäler eignenden Pferde dem Hengstendepot einzuverleiben, um so wenigstens einen Teil des notwendigen männlichen Zuchtmaterials im Lande selbst nachziehen zu können.

B, Eindviehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1898 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Herbst 1898 zuerkannten eidg. Prämien für Zuchtstiere wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Zugesicherte Beiprämien.

Ausbezahlte Beipräniien.

Kantone.

· --Betrag.

. . .

_Betrag.

Anzahl.

Anzahl.

Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Uri . . . .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus .

Zug Übertrag

215 580 193 30 75

31 30 24 31 1209

18,400.

45,040.

16,220.

2,170.

9,900.

2,460.

2,410.

1,945.

3,300.

Fr.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

101,845. --

199 538

182 29 146 29 28 24 28

1203

17,275.

42,370.

15,530.

2,090.

9,620.

2,347.

2,260.

1,945.

3,072.

-- -- -- -- -- 50 -- -- 50

96,510. --

943 Zugesicherte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Übertrag 1209 101,845. -- Freiburg .

183 14,887. -- Solothurn .

147 8,600. -- Baselland .

41 2,430. -- Schafi hausen .

34 2,250. -- Appenzell A.-Rh.

58 3,930. -- Appenzell I.-Rh. .

20 1,345. -- St. Gallen . . .

263 14,880. -- Graubünden .

*200 *12,395. -- «=112 **11,000. -- Aargau Thurgau .

112 7,770. -- Tessin . . . .

107 8,065. -- Waadt . ' . . .

305 27,802. -- Wallis . . . .

153 9,252. 50 11,497. 50 Neuenburg 171 Genf . . . .

13 795. -- Kantone.

1898: 1897:

3128 3031

238,744. -- 235,264. 50

Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

1203 96,510. --

173 143 39 30 58 18 242 187 102 98 101 287 147 153 10

2991

14,128.

8,400.

2,310.

1,950.

3,930.

1,220.

13,580.

11,617.

10,125.

6,870.

7,735.

26,272.

8,895.

10,320.

610.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

224,472. --

(95,6 °/o)

(94,o %)

2872 (94,8 °/o)

224,610. -- (95,5 °/o)

Dem Verbände schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften und demjenigen schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften wurden wieder Beiträge in der Höhe von je Fr. 2500 ausgerichtet für die Prämiierung von Zuchtstieren an den in Zug und Bern abgehaltenen Zuchtstiermärkten mit Ausstellungscharakter. Den nämlichen Verbänden wurde überdies ein Teil der von ihnen zum Nutzen der Bindviehzucht gemachten Auslagen aus dem Kredite für die Förderung der Rindviehzucht rückvergütet.

Dem Kanton St. Gallen wurde, wie in früheren Jahren, die nicht für die Prämiierungen verwendete Kreditrestanz im Betrage von Fr. 3071. 55 als Beitrag an die Kosten für die Unterstützung der öffentlichen Zuehtstierhaltung ausgerichtet.

* Zugesichert im Frühjahr 1899.

** Zugesichert teils im Herbst 1898, teils im Frühjahr 1899.

944

2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1899.

Im Jahre 1899 wurden von den Kantonen für die Prämiierung von Zuchtstieren zugesichert: .,

Gesamtkredit Eidgenössische für Förderung Zuchtstierbeiprämien.

.

Rindviehzucht. Anzahl.

Fr.

Zürich

.

.

Bern .

Luzern .

Uri ...

Schwyz . .

Obwalden Nidwaiden .

Glarus Zug . . .

Freiburg .

Solothurn Baselstadt .

Baselland Schaff hausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburo- .

Genf . T .

L899: 1898:

Differenz :

30,140 84,291 30,492 3,636 10,434 3,520 2,766 3,559 4,288 25,901 11,141 734 6,354 3,365 6,715 2,902 32,322 22,259 22,197 17,173 13,699 31,180 20,423 7,461 3,048 400,000 400,000 --

Betrag.

Fr.

18,700. -- 46,470. -- 16,356. -- 2,170. -- 9,900. -- 2,425. -- 2,410. -- 3,048. -- 3,300. 14,707.-- 9,650. --

231 596 186 30 75 30 30 27 30 184 171 -- -- -- 56 3,270.

42 2,850. -- 55 3,930. -- 21 1,360.-- 28,913. -- 281 *200 *12,395. -- 121 11,000. -- 119 7,920. -- 104 7,950. -- 440 40,479. -- 160 9,440. -- 10,922. 50 157 14 855.--

3360 3141

270,420. 50 239,392. --

Kantonale Zuchtstierprämien.

Anzahl

Betrag.

Fr.

231

18,700. -- 46,470. -- 16,356. -- 2,170. -- 9,900. -- 2,425. -- 2,410. -- 3,078. -- 3,300. -- 14,707. -- 9,650. -- -- 3,270. -- 2,850. -- 3,930. -- 1,360. -- 28,913. .-_.

12,395. -- 11,000. . -- 7,920. -- 7,950. -- 40,479. -- 9,440. -- 10,922. 50 855. --

596 186 30 75 30 30 30 30 184 171 -- 56 42 55 21 281 200 121 119 104 440 160 157 14

3363 270,450. 50 3141 239,392. --

+ 219 4-31,028. 50 +222 +31,058. 50

Ausbezahlt im Herbst 1899.

945

3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle giebt Aufschluß über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidg. Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1899 : Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Kantone.

Anzahl.

Zürich .

Bern .

Luzern Uri Schwyz

.

.

.

.

.

.

500

Anzahl.

Betrag.

Fr.

6,120.

39,470.

4,440.

810.

2,400.

522.

1,260.

1,730.

-- 1,170.

920.

1,830.

905.

9,286.

4,923.

2,000.

2,650.

3,225.

21,275.

3,985.

985.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Betrag.

Fr.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

304 1585 94 33 125 27 34 62 7 110 76 70 50 277 371 60 103 414 862 238 19

3,970.

24,090.

1,630.

720.

1,890.

407.

1,040.

1,660.

90.

1,390.

975.

880.

620.

3,195.

4,313.

1,236.

1,630.

2,730.

13,710.

4,789.

610.

4921 4413

71,576. 10 66,438. --

-- -- -- -- -- 50 -- --

Obwalden .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug . . . .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-ßh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Neuenburg Genf . ". . .

2678 181 36 160 36 40 75 -- 96 70 143 71 668 427 98 176 522 1423 291 32

1899: 1898:

7723 7339

109,906. 50 105,051. 15

Differenz: +384

+4,855. 35

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 60 -- -- -- -- --

+508 +5,138. 10

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1898 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

946 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

Ka ntone.

Anzahl.

Betrag.

Ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

60 20 6 3 4 2 53 25 5 10 3 42 131 20 25 72 59 540

5,480. -- 11,672. 90 558. 20 518. 50 210. 40 488. -- 10,991. 40 2,485. 75 2,184. -- 955. -- 794. 50 9,015. 45 3,840. 56 9,373. 85 6,848. -- 2,321. 36 10,965. 50 78,703. 37 (98,8 °/o) 75,164. 99 (99,o »

Fr.

Zürich .

Luzern .

. .

.

60 21

U r i . . . .

Obwalderi .

Glarus .

Zug . . . .

Freiburg Solothurn Baselland Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin .

Wallis . . .

1898

.

.

.

.

.

.

.

.

:

7 3 6 2 53 28 5 10 3 42 145 21 27 89 67 589

5,480.

11,862.

656.

518.

214.

488.

10,991.

2,541.

2,184.

955.

794.

9,015.

3,909.

9,497.

6,893.

2,438.

11,170.

79,608.

Fr.

--

-- 50 -- -- 40 -- -- -- 50 45 50 35 -- 02 50 22

(91,7 ·/«)

1897 : 610

75,915. 91

544 (89,3%)

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien zugesichert : Kantone.

0

Zürich . . .

Luzern Uri . . . .

Obwalden Glarus Zug . .

Freiburg .

Solothurn Übertrag

Zahl der prämiierten ZuchtDeetgnde.

61 20 9 3 4 2 54 31 184

GesamtStückzahl der prämiierten Bastände und Familien.

4,459 1,022 48 208 308 61 2,263 503 8,872 .

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Betrag . der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

Fr.

5,320. -- 9,696. -- 656. -- 568. 20 -- 988. -- 11,170. -- 1,491.-- 29,889. 20

9,027. -- 3,104. -- -- 568. 20 1,590. 40 -- 11,170.-- 1,500. -- 26,959. 60

947

Kantone.

Übertrag Baselland .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell J.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . .

1899: 1898: Differenz:

Zahl der *'««·> bestände.

184 5 4 5 3 43 157 20 27 101 9

66 615 636 91 LÀ JL

Gesimtstückzahl der prämiierten Bestände und Familien.

8,872 170 65 316 35 2,243 2,440 765 921 1,078 ?

873 17,778 16,499 + 1,279

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

29,889. 20 1,902. 40 -- 955.-- 637.-- -- 4,938. 96 9,197. -- 6,603. -- 2,524. -- -- 10,983.-- 67,629. 56 70,110. 87 -- 2,481.31

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

26,959. 60 2,197. 60 642.-- 300.-- -- 13,245. 60 3,995. 53 2,083. 85 2,148. -- 07. 60 v 1,442. -- 53,081.78 .45,471.32 + 7,610. 46

Die Gesamtsumme der im Jahre 1899 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 447,956. 56 gegenüber Fr. 424,051. 37 im Vorjahre.

5. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden an 20 Viehzuchtgenossenscliaf'ten Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 5900 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone : Schwyz 2, Obwalden 2, Nidwaiden l, Freiburg 2, Appenzell A.-Rh. 2, St. Gallen 3, Graubünden 3, Aargau l, Thurgau l, Tessin 2, Waadt 1.

G. Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluß über die Auszahlung der im Jahre 1898 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1899 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Zuchteber und Ziegenböcke. Die kantonalen Prämien sind gleich hoch wie die eidgenössischen.

co

I. Auszahlung der im Jahre 1808 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien fUr Zuchteber.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

Anzahl. Betrag.

Kantone.

Fr.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell l.-Rh. . . .

St. Gallen Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg 1898:

40 122 34 -- 13 16 7 4 3 55 23 15 36 9 13 36 6 14 28 8l 11 20 586

1,600. -- 2,555. -- 865. -- -- 345. -- 445. -- 240. -- 105. -- 50. -- 1,285. -- 390. -- 280. -- 810. -- 240. -- 390. -- 970. -- 140. -- 170. -- 900. -- 4,476. -- 325. -- 730. -- 17,211. --

1897:

537

14,646. --

Beiprämien für Ziegenböcke.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

Anzahl. Betrag.

34 105 26

10 11 6 4 l 43 23 12 28 6 9 28 5 7 22 69 11 16 476 (81,*%) 433 (80,6 %)

1,310. -- 2,235. -- 730. --

275. -- 300. --220. -- 105. -- 10. -- 1,015. -- 390. -- 235. -- 650. -- 170. -- 275. -- 772. 50 112. -- 80. -- 755. -- 3,786. -- 325. -- 590. -- 14,340. 50 (83,3%) 11,736. 50 (80,i °/o)

Fr.

Fr.

137 266 12 5

880. -- 2,738. -- 90. -- 62. 50

74 227 8 5

495. -- 2,322. -- 70. -- 62. 50

-- -- -- -- -- -- 50

13 6 26 5 47 67 48

93.

90.

180.

44.

565.

594.

400.

18 100 55 20

78. 50 1,147. 50 614. 50 165. --

8 84 48 17

36. -- 970. -- 554. 50 142. 50

115 99

2,218. -- 850. --

96 81

1,892. -- 690. --

1,078

11,113. 50

1,029

9,774. 50

27 6 28 6 51 76 57

181.

90.

192.

50.

615.

668.

472.

-- -- 50 50 -- -- --

860 9,201. 50 (79,a°/o) (82,8%) 828 8,197. 50 (80,. «/«O (83,9%)

4^ OO

949 u. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1809.

Eidgenössische Prämien ftir Zuchteber.

Kantone.

Eidgenössische Prämien für ZiegenbScke.

137 197 12 5

Betrag.

Fr.

890.-- 2,091. -- 85.-- 125. --

30 6 27 5 57 93 63 22

186.-- 90.-- 175.-- 50.-- 720.-- 766.-- 500. 220.--

19 118 59 31

92.50 1,322. 50 566. --

124 96

3,322. -- 890.--

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus Zug Freiburg .

Solothurn . . . .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . . .

Âarsau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg

97 44

Betrag.

Fr.

1,570.-- 2,270. -- 2,100. --

15 13 6 5 4 52 27 12 32 7 13 44 9 10 28 105 20 25

335.-- 315.-- 220. -- 120.-- 50. -- 1,285. -- 450.-- 245.-- 670.-- 230.-- 400.-- 1,255. -- 191. -- 150.-- 945.-- 4,386. -- 690.-- 705.--

1899:; 1898:

609

586

18,582.-- 17,211. --

1101 12,326. -- 1078 11,113. 50

Differenz : + 23 + 1,371.-

+ 23 +1,212. 50

Anzahl.

41

Anzahl.

OQK £nj*J .

lu. Bodenverbesserungen.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen inklusive Nachsubventionen und Nachträge für alte Projekte wurden zugesichert :

950 Zahl der Projekte.

Kantpn :

Zürich Bern Luzern Schwyz . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug . . . . . . .

Freiburg Solothurn . . . .

Basellandschaft .

Schaffhausen Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden Aargau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

zusammen für Projekte 1898 ., ,,

1897

'.n

',,

9 61 4 16 2 9 2 3 1 8 3 9 77 66 9 1 8 26 8 1 323 292 301

Zugesicherte Bundesbeitrage.

Fr.

9,595. -- 26,280. -- 7,582.-- 9,912. -- 549.-- 8,235. -- 1,050. -- 7,111. -- 1,518.-- 13,328. -- 1,678. -- 4,357. -- 72,054. -- 65,738. 50 56,892. 50 2,700. -- 12,000. - 64,680. 50 22,221. -- 12,600. -- Fr. 400,081. 50 ,, 573,385. 20 424,164. --

Im Laufe des Berichtsjahres wurden von den zugesicherten Bundesbeiträgen ausgerichtet : Zahl der Projekte.

Kanton : Zürich Bern Luzern Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zug . .

.17 42 2

Zugesicherte Bundesbeiträge.

Fr.

16,596. 55

.'

6 2 3 15 3

26,361. 25 14,817. 56 2,508. 16 719. 96 483. 38 11,950. 75 75400. --

Übertrag

90

80,837.61

. .

. .

. .

: · --.

.

.

.

.

.

.

951 Zahl der Projekte.

Kanton :

Übertrag Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Basellandschaft Schaffhausen .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünderi Aargau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

zusammen für . .

90 4 3 6 1

Zugesicherte Bundesbeiträge.

Fr.

80,837. 61 10,984. 54

6 56 9 8 11 15 2 3 214 Projekte Fr.

] 4,369. -- 15,430. 71

205. 50 2,317. 70 48,843. 05 10,881! 75 20,530. 60 13,593. -- 24,582. 21 10,458. -- 39,660. 52

292,694. 19

In dieser Summe sind auch Abschlagszahlungen an noch nicht vollständig durchgeführte Unternehmen Inbegriffen. An die Besoldungen von Kulturtechnikern bezw. für kulturtechnische Arbeiten wurden gestützt auf Art. 11 des Landw.-Gesetzes vom 22. Dezember 1893 (A.S. n. F. XIV, 209) Bundesbeiträge von Fr. 5951. 17 ausgerichtet. An die Kosten der Umarbeitung eines Drainageprojektes wurde dem Kanton Solothurn ein Bundesbeitrag von Fr. 65. 64 gewährt.

Für die Besichtigung und Begutachtung von Bodenverbesserungsprojekten wurden Fr. 1289 verausgabt. Die Gesamtauslagen auf den Kredit ,,Bodenverbesserungen" betragen Fr. 300,000.

IV. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse im Innern.

1. Die nebenstehenden Übersichtstabellen I und II geben in üblicher Weise Auskunft über den Stand der Viehseuchen während des Jahres 1899.

Die Großzahl der Maul- und Klauenseuchefalle fällt dieses Jahr auf den Kanton Waadt, wohin die Seuche durch Alpvieh französischer Herkunft eingeschleppt wurde.

2. Laut den kantonalen Berichten sind folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland zu verzeichnen :

Tabelle 1.

Zu Seite 951.

Übersieht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1899.

Rausch« brand.

UmümUmder gestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

Tiere.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . . . .

Uoterwalden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

Glarus Zue Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden . . .

Aargau Thurgau Waadt . . .

Wallis . .

Neuen bürg Genf

Tiere.

. . .

. . .

.

Tiere.

Tiere.

269 16

17 91 9

17 26 3 75

10

139 8

29 10

3

. .

18 14 53 31

.

. .

-- --

Total

--

-- --

1 1 118 16 12 820

18 ' 2 5 1 6 9 1 108 4 4

324

Großvieh.

Tiere.

Kleinvieh.

66 812 27 6 956 29 1291 14 8 293 7 23 3 104 8 4 21 1 92 6 53

Wut.

Ti ere.

222 2 840 62 99 388 645 216 349 175 1923 1752 947 2087 5 15371 1208 122 288

UmUmAls gestanden verdächtig gestanden und und abgethan.

abgethan.

abgethan.

Tiere.

VI II. '

VII.

"VI.

Rotz und Rotlauf oder Fleckfleber dar HautSchweine und wurm. Schwelneseuohe.

V.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Ansteckende Lnngensenche.

IV.

Maul- und Klauenseuche.

HI.

Milzbrand.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Geschlachtet und umgestanden!

U.

Geschlachtet und umgestanden.

Kanton.

l.

Tiere.

507 499 594

Umgestanden und abgethan.

Tiere.

Tiere.

2

654 387 22

38

Riiiide.

Verseucht Umder gestanden und Anund Btecknng abgethan. verdächtig.

Tiere.

Tiere.

20 19

75 257 1

8 90 5 33 137 119 176 1 355 1668 165 628

6

2 23 1 9

1678 611 3 49 6

4 14 58 507 30067 37 7693 30574 7730 3830±

56 1

2

2

--

1 3

--

95

15

294 7 19 1 63 33 95 53 43 7 201

168 66 77 3 2232

8

un 224

1

337

1

338

Tabelle II.

Zu Seite 951.

TJl>ei*siclit über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1899.

V.

Maul- nnd Klauenseuche.

Wut.

VI II.

VII.

VI.

Rotlauf oder Rotz und Fleckfleber der HautSchweine und wurm. Schweineseuche.

Großvieh. | Kleinvieh.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

UmUmder Dagestanden Als gestanden Seuche gestanden und als verdächtig nnd nnd verseucht abgethan. abgethan. abgethan.

abgethan.

IV.

Geschlachtet und umgestanden.

Rauschbrand.

III.

Milzbrand.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

IVIonat.

II.

Geschlachtet und umgestanden.

I.

Ansteckende Luugenseuche.

ümgestanden und abgethan.

UmUmAls gestanden gestanden verdächtig und und abgethan. abgethan. abgethan.

Riiiide.

Verseucht Umder gestandon und Annud steckung abgethan. verdächtig.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

21

164

218

2

208

47

19

111

8

62

10

162

101

308

1005

16

124

19

27 1867

197

1

193

193

30

3 5128

1383

3

269

August

173

55

10 6446

914

3

258

September

173

49

28 4198

898

81

24

22 1537

234

November

25

12

52 4305

Dezember

15 820

Tiere.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

Januar

11

22

79

974

Februar

8

27

55

708

März

15

24

110

346

April

17

25

9

191

Mai

25

23

9

Juni

84

Juli . . .

Oktober . .

.

Tiere.

.

Total

--

--

Ti ere.

20

474

3

Tiere.

Tiere.

1

4

220

223 1

152

2 1237

9

233

14

103 4059 12 1024

10

135

32e

507 30067 37 7693

95

2232

30574

4

1

1

2

--

7730

337

1

338

2

38301 Stand im Jahre 1898 Verminderung gegenüber dem Jahre 1898 Vermehrung gegenüber dem Jahre 1898 . ,, . . .

645

--

175

306

18

106884

119

68580

117

1778

42

983 645

53

.

454

952 . ,,

Aus

Frank- Deutsch- Österreichreich.

land.

Ungarn.

Maul-und Klauenseuche 25* Rotz und Hautwurm . 1 Rotlauf und Schweineseuche l Schafpockeri . . . . -- Total Fälle

27

Tt ,,, s ,,,, Itahen

'

Total Fälle.

2 l

2 --

18 --

47 2

3 --

l --

23 l

28 l

6

3

42

78

3. Über die seitens der zuständigen kantonalen Behörden wegen viehseuchenpolizeilicher Vergehen verhängten Bußen giebt die nachstehende Zusammenstellung Aufschluß: * Die Einschleppung durch franzöaisches Alpvieh nach dem Kanton Waadt als ein Fall gerechnet.

953 Anzahl der ausgesprochenen Bussen im Betrage von ö
ö i--< 1

Kantone.

i--t

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21 13 4 42 6 2 £j, 54 2 öl

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2 -- -- 1

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.

.

cC55

1

IC

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwalderi .

Glarus . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn Baselstadt Baselland Schafi hausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf

S S §

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23 18 1 1 °i 1 -- -- --. -- ii 2 2 i 1~ -- ii 4 2 l1-- -- lì-- -- -- -- -- 77 1-- .--- -- öl 10' 5 i 18 -- -- -- -- .

12 4 -- ~2|-------- 1 i -- -- i 1 i 2 2 .

5G 1 2 1-- -- -- 2 42 2 35 20 6 815 14 7 2 4 2 -- -- 113 .

62 29 4 2 3 1-- -- -- -- . -- --i 101 .

59 3 2 1 1| 1 -- -- -- -- ' -- -- ; 67 .

9 3 -- -- 3| 2 1-r- -- -- -- -- 18 . 177 24 5 4 6] 9 -- 2 1--- ·-- -- !228 i -- -- -- --;-- .

--:ì -- -- -- i-- ~ i 4 1-- -- 3 8 7 5 2 -- 1 2 -- -- '-- -- -- 17

.

Total

659 128 37 17 65 35 14 4 5 ~2

Q

"1Ü970

4. Bezüglich aller weiteren Details^ verweisen wir auf das Bulletin über die ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz.

In Abänderung des Artikels 34 der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, wird dieser Seuchenbericht statt

954 wie bisher am 1. und 15. jeden Monats, vom 1. Januar 1900 au w ö c h e n t l i c h in den ,,Mitteilungen des Schweizerischen Landwirtsehaftsdepartements" veröffentlicht werden.

B. Grenzverkehr.

1. Die Einfuhr frischen und geräucherten Fleisches aus dem Auslande hat gegenüber dem Vorjahre neuerdings eine wesentliche Steigerung erfahren. Es wurden grenztierärztlich untersucht und als vorschriftsgemäß zur Einfuhr zugelassen : 1899: 6,150,280 kg.

1898: 4,315,070 kg.; somit Mehreinfulu- pro 1899: 1,835,210 kg.

2. Die Grenztierärzte verfügten die Zurückweisung folgender Transporte : Herkunft wegen Maul- und Klauenseuche u.Seuche verdacht wegen Rotz und Hautwurm u n d Verdacht . . . .

wegen Räude und Räudeverdacht . . . . . .

·wegen Rotlauf u. Schweineseuche ·wegen mangelnden oder ungenügenden Ursprungsscheinen für Viehtransporte wegen Uugeniessbarkeit od.

Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, kranke Eingeweide ·wegen mangelnden oder ungenügenden Ursprungsscheinen für Fleisch .

·wegen zu schmalen Viehtransportwagen. . . .

wegen ungereinigten und nicht desinfizierten Viehtransportwagen . . .

Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren Total der Eückweisungsresp. Beanstandungsfalle

Frank- Deutsch- Österreichreich.

Und.

Ungarn.

7

t. ..

Itahen

8

-

Total.

15 Transporte

3

1

1

2

7



--

--

1

1 Transport

j

1

--

39

19

212

21

5

38

--

101

159 Transporte

16

202

451 Sendungen

10

89

--

121

--

142 121 Wagen

36

36

65 Tiere

--

8

2

60

266

82

29

621

998

955

3. Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze belaufen sich auf Fr. 140,416.16, die erzielten Einnahmen auf Fr. 264,434.40, so daß dem eidgenössischen Viehseuchenfonds neuerdings Fr. 124,018. 24 zufallen. Dieser Fonds beträgt nunmehr auf Jahresschluß Fr. 996,508. 96 4. Die Viehverkehrsverhältnisse mit dem Auslande gestalteten sich im Berichtsjahre wie folgt : F r a n k r e i c h . Das französische Verbot der Einfuhr von Klauenvieh schweizerischer Herkunft, vom 21. Januar 1898, verblieb unverändert in Kraft. Nach verschiedenen teilweisen Beschränkungen der französischen Einfuhr nach der Schweiz mußten wir diese Einfuhr angesichts der zunehmenden Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in Frankreich am 16. Juni 1899 allgemein verbieten. Abgesehen von temporären Ausnahmebewilligungen für den Grenzverkehr herrscht demnach zwischen der Schweiz und Frankreich gegenseitige Viehsperre.

D e u t s c h l a n d hielt unter teilweiser vorübergehender Verschärfung seitens einzelner Grenzstaaten seine unterm 15. September 1898 angeordneten Verkehrsbeschränkungen gegenüber der Schweiz aufrecht. Die außerordentliche gefahrdrohende Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche in den angrenzenden deutschen Staaten veranlaßte uns, unterm 25. Oktober 1899 die Einfuhr von Klauenvieh deutscher Herkunft ebenfalls zu verbieten. Auf Jahresabschluß besteht somit zwischen der Schweiz und Deutschland --- immerhin unter thunlichster Erleichterung des Grenzverkehrs -- wie im Verkehr mit Frankreich gegenseitiges Vieheinfuhrverbot.

Ö s t e r r e i c h - U n g a r n . Die von Seiten Österreichs gegenüber der Schweiz verhängte Viehsperre ist unverändert in Kraft geblieben. Desgleichen das schweizerische Verbot der Nutzvieheinfuhr über die schweizerisch-österreichische Grenze und die schon früher erlassenen beschränkenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr österreichischen Schlachtviehs nach der Schweiz.

' I t a l i e n . Mit Dekret vom 15. April 1899 hat die italienische Regierung das unterm 21. Oktober 1898 erlassene Vieheinfuhrverbot gegenüber der Schweiz aufgehoben und .damit den Import von Vieh schweizerischer Herkunft nach Italien wieder unbeschränkt gestattet. Wir haben daraufhin die anfänglich untersagte Einfuhr des italienischen Sömmerungsviehs unter Beobachtung der Vorschriften des Mailänder Übereinkommens pro 1899 nochmals zugelassen, gleichzeitig aber die Prüfung der Frage der Kündigung dieses Übereinkommens neuerdings angeordnet.

956 Die Nutzvieheinfuhr aus Italien blieb auch fernerhin verboten, während auf kantonale Begehren hin und unter schützenden Vorsichtsmaßregeln in üblicher Weise Bewilligungen zur Einfuhr von Schlachtvieh erteilt wurden.

V. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. Die Zollämter R h e i n f e l d e n , B u r g f e l d e n , W i e s e n b r ü c k e , K l e i n h ü n i n g e n und H ö r n sind für die Einfuhr von Blumentopfgewächsen im Grenzverkehr geöffnet worden.

b. Das Departement des Innern des Kantons Wallis hat das Gesuch gestellt, es möchte die Vornahme von Versuchen mit amerikanischen Reben im Kanton Wallis (zunächst in Raron) gestattet werden.

Diesem Gesuche ist unter den gleichen Bedingungen entsprochen worden, die seiner Zeit andern Kantonen gestellt worden sind (vgl. Geschäftsbericht pro 1890, Bundesbl. 1891, II, 286).

2. Beiträge an'die pro 1898 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone haben pro 189& zur Bekämpfung des Schädlings folgende Ausgaben gemacht : 1. Zürich . . Fr. 77,519.26 (pro 1897 Fr. 90,589.01) 2. Thurgau . . ,, 14,744. 50 ( ,, ,.

,, 35,377.90).

3. Tessin . . '.n 24,330.28 ( ,, .'.'

,, 2,961.95) 4. Waadt . . ',, 150,541.05 ( ,, 'n ,, 119,762.66) 5. Neuenburg . ,n 102,299. 94 ( ... ,, ,, 62,362. 50) H. Genf . . . ,, 23,352.75 t ' ,, '·,, » 79,740.15) Total

Fr. 392,787. 78 (pro 1897 Fr. 390,794.17)

An folgende Auslagen ist ein Buridesbeitrag von 50 °/o derselben gewährt worden :

957 TJntersnchungsund Vertilgungsarbeiten

Kantone

VerEntschädigung: tilgungs- für Zerstörung mittel von Ernten

Fr.

1. Zürich . .

2. Thnrgau .

3. Tessin . .

4. Waadt 5. Neuenburg 6. Genf . .

29,081. 69

5,515. 25 9,254. 32 70,937. 35 67,319. 50 11,285.--

Fr.

Fr.

Bnndesbeitrag

Total Fr.

Fr.

3,875. 90 2,526. 77 36,204. 36 2,191. 10 6,499. 48 14,205. 83 3,910. 14 2,947. 48 16,111.94 33,574. 30 5,752. 70 110,264. 35 16,466. 89 15,109. 40 98,895. 79 5,359. 85 1,330. 55 17,975. 40

18,012. 18 7,102. 91 8,055. 97 55,132. 18 49,447. 89 8,987. 70

Total 194,113. 11 65,378. 18 34,166. 38 293,657. 67 146,828. 83 (1897:

164,558.51 66,365.39 39,495.94 270,419.84 135,209.92)

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1899.

Der Stand der Reblausinfektion ist aus folgender Zusammen» Stellung der Untersuchungsergebnisse ersichtlich : Anzahl der Umgegrabene, bezw. mit Kantone.

infizierten Infektions- infizierten Sciwefelkohlenstoff Gemeinden. punkte.

Stöcke. b(^handelte2 Fläche.

m.

Zürich 1898 14 257 981 11,243 1.

,, 1899 19 389 16,621 60,490 Vermehrung

2. Thurgau 1898 ,, 1899 Vermehrung Verminderung

5

132

15,640

49,247

2 4 2

89 68

892 3,966

10,800 13,000

3,074

2,200

2,189

28,535 12,510

21

3. Tessin (Zone B) 1898 17 ,, 1899 35 Vermehrung 18

Vermehrung

5,520

3,331

9

Verminderung

4. Waadt 1898 ,, 1899

61 ?

?

ü

39 63 24

Bundesblatt. 52. Jahrg;. Bd. I.

448 890 442

16,025 13,589 30,951

50,640 112,174

17,362

61,534

6*

958

5. Neuenburg 1898 ,, 1899 Vermehrung Verminderung

9 11

1,443 2,336

2

893

6. Genf (Zone B) 1898 9 ,, ( ,, ' ) 1899 10 Vermehrung 1

38,397 36,087

113,454 198,899 85,445

2,310 56 112 56

7,398 36,575 29,177

9,704 ,17,076 7,372

Ad l : Die Reblaus ist im Berichtsjahre erstmals in den Gemeinden Wülflingen und. Töß aufgefunden worden; in letzterer Gemeinde allein betrug die Anzahl der infizierten Stöcke 12,000 ; die umgegrabene Fläche umfaßte 10,000 m2.

Ad 2: Die Infektion am Jmmenberg (Thurgau) hat zugenommen, indem zu den infizierten Gemeinden Weingarten und Wetzikon die Gemeinden Kalthäusern und Zezikon hinzugekommen sind.

Ad 4 : Im Kanton Waadt ist im Berichtsjahre die Reblaus in 16 Gemeinden erstmals konstatiert worden : Bogis-Bossey, Grassier, St. Livres, Etoy, Vullierens, Reverolles, Aclens, Bremblens, Denges, Echatidens, Villette, Vevey, La Tour, Rances, Mathod und Grandson.

Die Hälfte der mit Schwefelkohlenstoff behandelten Bodenflache, 55,715 m2, entfällt auf den Bezirk Nyon.

Ad 5 : Die Reblaus ist erstmals in Cressier aufgetreten, in einer Entfernung von 6 km. von den nächstgelegenen phylloxerierten Reben in St. Biaise. Auch das seit fünf Jahren als reblausfrei befundene Gebiet von Hauterive weist neuerdings 19 Infektionspunkte auf. In La Coudre und St. Biaise hat die Infektion an Ausdehnung bedeutend zugenommen. Die Reblausinfektion hat damit eine Ausdehnung erlangt, welche es als unmöglich erscheinen läßt, den Schädling mit Erfolg zu bekämpfen.

Im übrigen wird auf die von den Kantonen veröffentlichten Berichte verwiesen.

B. Andere Schädlinge.

In Abänderung unseres Beschlusses vom 14. Juli 1898 ist die Einfuhr ungeschälten gedörrten amerikanischen Obstes, die bisher bekanntlich wie diejenige frischen Obstes dieser Provenienz wegen der Möglichkeit der Einschleppung der San-José-Schildlaus

959

verboten war, über das Zollamt Basel unter der Bedingung ge· stattet, daß die Sendungen in Basel durch einen Sachverständigen auf das Vorhandensein des genannten Schädling« untersucht werden.

C. Hagelversicherung.

Die Auslagen, welche die Kantone pro 1899 für die Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, sind nach der nachstehenden Zusammenstellung hinter denen des Vorjahrs zurückgeblieben. Diese Auslagen sind wie bisher zur Hälfte vom Bunde vergütet worden, soweit sie die Deckung von Policekosten oder Beiträge an die Prämienzahlungen der Versicherten betrafen.

Kantone.

1.

2.

3.

4 5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Policen.

Zürich . . .

Bern . . .

Luzern .

Schwyz .

Obwalden . .

Nidwaiden .

Zug . . . .

Freiburg . ..

Solothurn .

Baselstadt .

Baselland . .

Schaffhausen .

AppenzellA,-Rh.

St. Gallen . .

Aargau .

Thurgau Waadt . . .

Neuenburg Genf . . .

Total 1899: ,, 1898: Zunahme :

Abnahme :

6,706 7,367 2,614 96 426 248 126 1,704 2,976 41 2,332 1,458 174 2,573 6,652 4,537 1,229 711 280 42,250 41,972 278 --

Versicherungssumme.

Prämien.

Fr.

Fr.'

5,106,170. -- 8,627,210. -- 3,155,920. -- 100,640. -- 210,390. -- 209,010. -- 177,720. -- 1,950,310. -- 2,080,840. -- 94,561. 70 402,900. -- 1,030,260. -- 142,880. -- 2,737,360. -- 3,582,300. -- 3,387,040. -- 1,444,140. -- 868,295. -- 727,600. -- 36,035,546. 70 39,334,165. -- -- 2,298,618. 30

174,499. 90 125,434. 75 47,341. 60 3,250. -- 3,338. 50 3,804. 70 2,589. 80 35,356. -- 26,188. 30 1,879. 20 25,152. 40 20,656. 60 2,309. 90 45,437. 50 60,810. 10 55,862. 70 44,089. 10 32,304. 90 36,141. 60 746,447. 55 868,375. 83 -- 121,928. 28

Policekosten.

Fr.

13,242. -- 15,248. 10 5,956. 70 179.40 788. 40 468. 20 271.80 3,162. 60 5,477. 40 80.80 4,522. 40 2,491. 20 324. 60 6,107. 70 12,386. 50 7,936. 30 2,424. 90 223. 80 655. 50 81,948. 30 80,763. 26 1,185.04 --

Kantonale Auslagen an Total.

Prämien.

Fr.

Fr.

43,624. 79 28,242. 55 7,101.17 975.-- 500. 77 760. 94 776. 94 5,303. 37 5,237. 66 751. 68 6,288. 05 5,164. 09 461. 98 9,087. 50 15,202. 40 13,965. 59 8,817. 82 16,152. 45 14,514. 20 182,928. 95 204,906. 52 -- 21,977. 57

56,866. 79 43,490. 65 13,057. 87 1,154. 40 1,289. 17 1,229. 14 1,048. 74 8,465. 97 10,715. 06 832. 48 10,810. 45 7,655. 29 786. 58 15,195. 20 27,588. 90 21,901. 89 11,242. 72 16,376. 25 15,169. 70 264,877. 25 285,669. 78 -- 20,792. 53

Bundesbeitrag.

Fr.

28,433. 40 21,745. 32 6,528. 93 577. 20 644. 59 614. 57 524. 37 4,232. 99 5,357. 53 416. 24 5,405. 22 3,827. 65 393. 29 7,597. 60 13,794. 45 10,950. 95 5,621. 36 8,188. 12 7,584. 85 132,438. 63 142,834. 89 -- 10,396. 26



0

D, Viehversicherung.

Die für die Förderung der Viehversicherung an kantonale Auslagen verabfolgten erreichen pro 1899 folgende Beträge: Kantone.

Versicherungssumme.

Schadenvergütung Leistungen in °/° der der absolut Versicherungs- Viehbesitzer summe.

(Prämien).

Fr.

Zürich 458,674. 20 Glarus . . . . .

2,942,965 31,666. 56 ?

Schaff hausen .

43,828. 99 Graubünden .

. 11,391,699 137,101. 60 Fr.

38 356 108

Beiträge aus Specialfonds und aus der Eantonskasse.

Bundesbeiträge Bundesbeitrag.

1,,9

Fr.

9

1,07

16,377. 79

13,122. 64

Fr.

118,395. 73 13,122. 64

9

10,957. 20

10,957. 20

34,140. 96

34,140. 96

Total

176,616. 53

%

?

1,20

113,890. 86

Fr.

145,056. 63

(1898:

139,639. 15)

Die für die Viehversicherung ausgesetzten Bundesbeiträge werden also von den Kantonen in steigendem Maße in Anspruch genommen. Die Zunahme der Bundesbeiträge wäre eine noch größere, wenn die Auszahlung der den Kantonen Baselstadt und Tessin pro 1899 zukommenden Beiträge nicht auf das folgende Rechnungsjahr hätte verschoben werden müssen.

Auf einer am 6. November 1899 in Bern abgehaltenen interkantonalen Konferenz, an der Vertreter der Kantone teilnahmen, die die obligatorische Viehversicherung bereits eingeführt haben oder deren Einführung vorbereiten, sind eine Reihe grundsätzlicher Fragen zur Erörterung gelangt, womit eine Wegleitung für ein zweckentsprechendes, einheitliches Vorgehen erzielt wurde.

co

Oi

962

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die landwirtschaftlichen Hauptvereine haben an folgende Auslagen, die von ihnen bezw. ihren Zweigvereinen pro 1899 gemacht worden sind, die nachstehend angegebenen Bundesbeiträge bezogen : a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

1. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse Fr.

2. Verteilung landwirtschaftlicher Fachschriften ,, 3. Förderung des Pflanzenbaues (Samenmärkte) ., 4. Forderung der Milchwirtschaft (Meisterkäserprüfungen ., 5. Obst- und Weinbau: a. Edelreiserabgabe ;, h. Mostmarkt in St. Gallen ., c, Schülerbaumverteilung Appenzell . . ., (i. Kleinvielmicht : a. Schweine- und Schafimport Bern .

,,> b. Schweineprämiiernng March . . . . .., 7. Bienenzucht (apistische Stationen, Honigkontrolle, Rassenzucht) ,, 8. Geflügelzucht ,, 9. Kaninchenzucht, ., Fr.

(Bundesbeitrag Fr. 25,000.)

12,964. 25 6,439. 75 3,074. -- 176. 80 1,511. 86 500. -- 178. 20 1000. -- 270. -- 1,553.

697.

320.

28,686.

35 78 95 94

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schwein.

1. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse Fr. 2,506.

2. Verteilung landwirtschaftlicher Fachschriften ., 1,867.

3. Apistische Stationen und Untersuchungen. ,, 340.

4. Käsereiinspektionen ,, 5,000.

5. Prämiierung von Grutswirtschaften . . . ,, 5,232.

6. Anbauversuch im Wallis ,, 185.

7. Mähmaschinenprobe in Bussigny . . . . ,, 200.

8. Prämiierung gepfropfter Reben im Kanton Genf . ,, 300.

9. Verwaltungskosten ,, 1,500.

Fr. 17,131.

(Bundesbeitrag Fr. 15,000.)

-- 85 -- -- -- 50 -- -- -- 35

963 c. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Kurse und Vorträge Verteilung von Fachschriften Käsereiinspektionen Prämiierung von Reben Prämiierung von Düngerstätten Geflügelzucht VerwaJtungskosteri

Fr. 1,429. 05 ., 431. 35 ., 305. 10 972. -- . . . . VJ 1,378. -- ,, 220. -- .fl 300. -- Fr. 5,035. 50

(Bundesbeitrag Fr. 4000.)

d. Schweigerischer alpwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

Verein.

Alpinspektionen und Alpstatistik . . . .

Kurse und Vorträge Drucksachen Verwaltungskosten (Bundesbeitrag Fr. 8000.)

Fr. 4,949. 10 ,, 1,114. 90 ,, 1,275. 05 ., 916. 55 Fr. 8,255. 60 I

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vorträge 2. Bibliotheken 3. Mustergärten und Prämien

Fr. 2,582. 80 ., 1,718. 05 .n 5,180. 65 Fr. 9,481. 50

(Bundesbeitrag Fr. 7000.)

Außerdem ist dem schweizerischen B a u e r n s e k r e t a r i a t e der demselben von Ihnen pro 1899 bewilligte Kredit von Fr. 20,000 ausgerichtet worden.

Berichte über die Thätigkeit der genannten Verbände befinden sich bei den Akten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1899.

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1900

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1900

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781-963

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