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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. L

Nr. 6.

7. Februar 1900.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für den Ausbau der Töß-Korrektion.

(Vom 6. Februar 1900.)

Tit.

Das Werk der Tößkorrektion, wie es aus den durch die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1882 und 24. Juni 1892 genehmigten Projekten hervorgegangen ist, kann heute als zum grüßten Teil abgeschlossen betrachtet werden.

Nachdem auf Grund dos ersten genannter Beschlüsse die regelmäßige Einschränkung des Flußlaufes durch Annahme eines den Abflußverhältnissen angepaßten Doppelprofiles und möglichster Beibehaltung des natürlichen Gefälles der Hauptsache nach durchgeführt worden war, zeigte es sich, daß die Widerstandsfähigkeit der Sohle sich zu den Einwirkungen der durch die Korrektion zusammengehaltenen Strömung nicht in der vermuteten Weise verhielt und eine die Leitwerke gefährdende Vertiefung des Bettes nur durch künstliche Mittel, und zwar durch Erstellung von Sohlenversicherungen, vermieden werden konnte.

Diese Wahrnehmung, nebst der Notwendigkeit einer Erneuerung und Unterbauung der durch Unterspülung bedrohten Längswuhre, und dem Wunsche nach einer einheitlicheren Durchführung und weiteren Ausdehnung der Korrektion, führte zum Nachtragsprojekt, das in der Botschaft zum Bundesbeschluß vom Jahre 1892 des Näheren erläutert worden ist.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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186 In der darauffolgenden Bauperiode wurde unsererseits das Ziel, nach Ausführung der damals vorgeschlagenen Ergänzungsbauten, die Tößkorrektion zu Ende zu führen, fest im Auge behalten, und in diesem Sinne wurde später der dringlich gewordene Tößdurchstich bei Bauma und die Verbauung der obersten Verzweigungen des Flusses, als von der allgemeinen Korrektion unabhängige Teile der Bauten, von uns direkt behandelt und subventioniert.

Bei der jeweiligen Prüfung der jährlichen Bauprogamme hat unser Departement des Innern der Regierung des Kantons Zürich gegenüber den Grundsatz aufgestellt, es seien Faschinenarbeiten, wie Längswuhrreparaturon und dergleichen, als zum Unterhalt gehörend, von den zu subventionierenden Bauten auszuschließen.

Zugleich wurde darauf aufmerksam gemacht, daß Uferpflästerungen in den Konkaven nur insofern nicht beanstandet würden, als die hieraus allfällig entstehenden Mehrkosten die im Bundesbeschluß vom 24. Juni 1892 eingesetzte Voranschlagssumme nicht überschreiten.

Immerhin machte sich, gestützt auf die nach dem Hochwasser von 1896 gesammelten Erfahrungen, bei den mit der Korrektion der Töß betrauten Technikern eine Wandlung zu gunsten des Steinbaues, d. h. der Ersetzung der Faschinenwuhre durch Uferpflästerungen geltend, wobei es sich nur fragen konnte, ob der Umbau, abgesehen von den bereits gemachten Wiederherstellungsarbeiten, schon jetzt, oder erst später zur Durchführung gelangen solle.

Ein wichtiger Grund, die Idee eines Ausbaues der Korrektion nicht einer späteren Periode zu überlassen, liegt in der Fortsetzung der Flußbettvertiefung und der hierdurch notwendig gewordenen Anlage weiterer Sohlcnversicherungen.

Infolge dieser Erwägungen sah sich die Regierung von Zürich veranlaßt, eine neue Vorlage einzubringen und uns zu Händen der hohen eidgenössischen Räte ein Projekt für den vollständigen Ausbau der Töß zur Subventionierung zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 3. Februar und 30. November 1899 begründet genannte Regierung ihre Anschauungen über die Weiterführung der Arbeiten und fügt ihrem Gesuch eine Zusammenstellung der Kosten und ein^e allgemeine Übersichtskarte in 1/ar.ooo der betreffenden Bauten bei. Aus dieser Darstellung ergicbt sich folgendes : I. P f l a s t e r u n g e n . Nach dem Hochwasser vom IG. Mary, 1896 hat es sich gezeigt, daß Faschinenwuhrungen in starken

187 Krümmungen keine genügende Versicherung des konkaven Ufers bilden, sondern oft infolge eines Mittelwassers in einen Zustand des Verfalles geraten, der bei Beibehaltung des gleichen Bausystemes großen Unterhaltungskosten rufen würde.

Es sind daher schon im Jahre 1897, an Stelle von zerstörten Faschinenwuhren, ob Steg und im Sennhof, Uferpflästerungen ausgeführt worden, und da sich letztere bewährt haben, so geht die Absicht dahin, in allen Kurven bis 250 rn. Radius namentlich bei Brücken und in der Nähe von Bahnlinien, die Faschinenbauten nach und nach durch Steinpflästerungen zu ersetzen. Die Kosten hierfür betragen Fr. 368,000, einschließlich einer Summe von Fr. 17,700 für bereits ausgeführte Arbeiten solcher Art.

II. S o h l e n V e r s i c h e r u n g e n . Wie schon erwähnt, ist das Gefall der Töß immer noch der Veränderung unterworfen, und es muß angenommen werden, daß sich die Vertiefung des Flußbettes weiter, d. h. bis über Kollbrunn hinaus erstreckt und daher uater Umständen bis zu diesem Punkte Sohlenversicherungen anzubringen wären.

Da der Anschluß dieser Querbauten an die Leitwerke mit ·dem bisher befolgten System oft zu wünschen übrig ließ, so empfiehlt es sich, im Bereich der Sohlenversicherungen auch den Uferschutz in Stein auszuführen, wie dies beim Tößdurchstich bei Bauma bereits geschehen ist. Die bezüglichen Kosten belaufen sich, inkl.

Fr. 41,000 für Mehrarbeiten, auf Fr. 182,000.

III. K u n s t b a u t e n . Zu diesen gehurt die Erstellung eines Wuhres unterhalb Steg, die Erweiterung der Felspartie bei Wellenau nebst Einbau einer Betonschwelle und Ersatz der bestehenden Holzbrücke, sowie endlich die Anlage von eisernen Stegen zur ungehinderten Begehung und Überwachung der Dämme. Kosten Fr. 43,000, inkl. Fr. 5000 für Mehrarbeiten.

IV. E r g ä n z u n g e n an d e n Z u f l ü s s e n oberhalb Steg und am Steinenbach. Diese Arbeiten betreffen die Verbauung der vielen starken Krümmungen durch Uferpflästerungen, sowie den Einbau einzelner ßetonsperren. Die Kosten betragen Fr. 85,000, inkl.

Fr. 9200 für Mehrarbeiten.

V. V e r b a u u n g der U f e r a n b r ü ehe. Nach dem Hocliwasser von 1896 mußten dringende Wiederherstellungsarbeiten für die Versicherung der Anbrüche vorgenommen werden, was Blehrkosten von Fr. 54.000 veranlaßte. Da diese Arbeiten im Einverständnis mit den technischen Behörden der Eidgenossenschaff, erstellt worden sind, so kann auf sie der Art. 11 des eidgenös-

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sischen Wasserbaupolizoigesetzes angewendet werden. Hierbei' gehört noch die Verbauung des Anbruches im Schloßhof, der dort nebst einer kleinen Verschiebung des Flußlaufes in Aussicht genommen ist. Voranschlag Fr. 19,000. Gesamtkosten Fr. 73,000.

VI. E r n e u e r n und U m b a u der L ä n g s w u h r e . Die im Beschluß vom Jahre 1892 angesetzte Voranschlagssumme von Fr. 432,500 für den Umbau der Leitwerke genügte infolge diverser Hochwasserschaden nicht, und es mußten Mehrarbeiten im Betrage von Fr. 64,900 ausgeführt werden. Wie bereits angedeutet, wurden diese Bauten laut Weisung des eidgenössischen Departements des Innern vorn Jahr 1898 an zu den dem Unterhalt zufallenden Bauten gerechnet, und ist seither der betreffende Posten als abgeschlossen betrachtet worden.

VII. F o r t s e t z u n g der K o r r e k t i o n unterhalb des Blindenstoges um 100 Meter und bessere Sicherung des linken Ufers bei Freienstein durch Uferpflästerung und Erstellung einer Ufermauer. Kosten Fr. 14,000, worunter bereits ergangene Mehrkosten im Betrage von Fr. 3000.

VIII. Vorarbeiten und ßauaufsicht, inkl. Fr. 12,100 für Mehrarbeiten, Fr. 70,100, cirka 8,5 °/o.

Die Gesamtkosten betragen somit Fr. 900,000.

Der b e i g e l e g t e n Z u s a m m e n s t e l l u n g ist folgendes zu entnehmen : Ausgeführte Arbeiten nach Voranschlag vom Jahr 1892 Fr. 1,408,000 Ausgeführte, im Voranschlag nicht enthaltene Bauten ,, 206,900 Total der Abrechnung auf Ende 1898 Fr. 1,614,900 Voranschlag vom Jahr 1892 ,, 1,580,000 Überschreitung auf Ende 1898 Fr.

84,900 Nach Voranschlag noch auszuführende Arbeiten . ,, 122,000 Neu aufzunehmende Ergänzungsbauten : Ausbau der Uferversicheruugen in Stein Fr. 388,300 Sohlen Versicherungen . . . . ., 141,000 Ergänzungen an Töß und Zuflüssen .fl 86,800 Verbauung von Uferbrüchen . . ,, 19,000 Vorarbeiten und Bauaufsicht . . ., 58,000 -- ,, 693,100 Gesamttotal Fr. 900,000

189 Für die Ausführung obiger Bauten ist, ihrer Natur entsprechend, eine längere Bauzeit anzunehmen, so daß die jährlichen Ausgaben auf ein verhältnismäßig bescheidenes Maß reduziert werden können.

Unser Oberbauinspektorat hat es sieh angelegen sein lassen, nach Einreichung der ersten, auf Fr. 720,000 berechneten Vorlage vom 3. Februar 1899, die Ansätze des Voranschlages mit den kantonalen Baubehörden genau zu prüfen, und es hat diese Untersuchung zu einer nicht unbeträchtlichen Erhöhung der Devissumme geführt.

Dabei wurde von dem Gedanken ausgegangen, die Arbeitsmengen sowohl als die für dieselben angesetzten Preisansätze möglichst hoch zu bemessen, um unliebsame Überraschungen thunlichst zu vermeiden und die geforderten Mittel mit dem zu verfolgenden Zwecke in weitgehenstem Maße in Einklang zu bringen.

Da der in Aussicht genommene Ausbau der Tößkorrektion in der Form, wie er von der Regierung das Kantons Zürich vorgelegt worden ist, sozusagen als eine dritte und letzte Bauperiode des ganzen Unternehmens aufgefaßt werden kann, so braucht die Frage, ob das neue Projekt vom Bunde subventioniert werden könne, wohl nicht noch erörtert zu werden.

Was hingegen das Beitragsverhältnis anbelangt, das bis jetzt für die Korrektion der zürcherischen Gewässer auf 40 % der wirklichen Kosten angesetzt war, so sind wir der Ansicht, es könnte dasselbe mit Rücksicht auf die Finanzlage der Eidgenossenschaft und den speciellen Charakter der vorgesehenen Bauten auf ein Drittel reduziert werden. Es handelt sich ja hier nicht um ein neues Werk, dessen Entstehen durch allzu knappe Bemessung des verlangten Bundesbeitrages gefährdet werden könnte, sondern um den successiven Umbau einer zum größten Teil beendigten Flußkorrektion, nach einer Bauart, die nach neueren Erfahrungen die Gewähr bietet, den definitiven Zustand dauernd zu verbessern und die damit verbundenen spätem Unterhaltskosten ganz erheblich zu vermindern.

Es hätte bei Annahme einer Bauzeit von zehn Jahren der Bund somit eine jährliche Zahlung von Fr. 30,000 in Aussicht zu nehmen, was mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse in diesem Fall genügen dürfte. Die seiner Zeit in der Botschaft /um Bundesbeschluß vom 24. Juni 1892 beschriebenen forstlichen Vorhältnisse sind nach dem Wunsche der eidgenössischen Forstbehürden verbessert worden, indem die Regierung des Kantons

190 Zürich Waldungen im oberen Tößthal angekauft und daselbst einer rationelleren Forstwirtschaft Eingang verschafft hat.

Das Staatseigentum irn oberen Tößthal, vor 1896 130 Hektaren Wald, am Tößstock und links der vorderen Töß gelegen, wurde durch Ankäufe in den Jahren 1896--1898 rechts von deioberen und hinteren Töß, zwischen Lauf- und Kantonsgrenze um 152 Hektaren vergrößert, so daß jetzt der Staat im Quellcngebiet der Töß 282 Hektaren, zum größten Teil Wald, zum kleineren Teil Weideland besitzt, welch letzteres mit Bundeshülfe bis spätestens 1903 vollständig aufgeforstet werden soll. Die Kosten sind zu Fr. 15,588 veranschlagt, an welche nach Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1898 ein Beitrag von 70 % zugesichert worden ist.

In der Erwartung, daß Zürich den vorerwähnten Verbesserungen successive noch weitere Ausdehnung geben werde, glauben wir, von weiteren forstlichen Bedingungen absehen zu können.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den hier nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Februar 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

191 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für den Ausbau der Tösskorrektion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : der Schreiben der Regierung des Kantons Zürich, vom 3. Februar und 30. November 1899 ; der Bundesbeschlüsso vom 28. Juni 1882 und 24. Juni 1892 für die Korrektion der zürcherischen Gewässer; einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1900 5 auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Zürich wird für den Ausbau der Tößkorrektion ein Bundesbeitrag zugesichert.

Der diesbezügliche Beitrag wird zu 331/a °/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 300,000 als ein Drittel der Voranschlagssuuime von Fr. 900,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 10 Jahre in Aussicht genommen, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 5) an gerechnet.

192 Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Bundosbcitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahr 1901 statt.

Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1882 und 24. Juni 1892.

Art. 5. Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Jahr zur Abgabe einer Erklärung für Annahme obigen Beschlusses gegeben.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für den Ausbau der Töß-Korrektion. (Vom 6.

Februar 1900.)

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