884

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende März April Januar bis Ende April .

1900.

1899.

Zu- oder Abnahme

744 309

498 242

+ 246 4- 67

1053

740

-f

313

B e r n , den 12. Mai 1900.

(B.-Bl. 1900, II, 504.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung.

Die schweizerische Landesbibliothek ist vom 1. Mai 1900 an der öffentlichen Benützung zugänglich, vorläufig in den üblichen Bureaustunden. Das eidgenössische Departement des Innern wird die Bibliothekordnung, deren Entwurf ihm von der schweizerischen Bibliothekkommission unterbreitet worden ist, demnächst erlassen.

B e r n , den 27. April 1900.

[3/3] Eidg. Departement des Innern.

885

Bekanntmachung.

Der XVII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Siaatskalender für 1900 ist erschienen und kann solange Vorrat zürn Preise von Fr. \. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Blitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt worden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederliolt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittking unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

886

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Dei- Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen ttnde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Buadesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbandc bewilligt werde (Eutlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar

1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1900

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1900

Date Data Seite

884-886

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