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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. L

Nr. 11.

14. März 1900.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Rp, -- Inserate franko an die Expedition, Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern,

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre 1890.

C. Bundeskanzlei.

1. Sitzungen der Räte, a. Gesetzgebende Räte.

Im Jahre 1899 fanden drei Sessionen statt, nämlich : vom 5. Juni bis 1. Juli, vom 25. September bis 7. Oktober und vom 4. bis 23. Dezember.

Der Nationalrat hielt in dieser Zeit 62, der Ständerat 48, und die Vereinigte Bundesversammlung drei Sitzungen. Die letztem fielen auf den 22. Juni, 5. Oktober und 14. Dezember.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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654 b. Bundesrat.

Verteilung der Departemente pro 189,9.

Departemente : Yorsteher : Politisches : Herr Bundespräsident M ü l l e r .

Inneres: .0 Bundesrat L à c h e n al.

Justiz und Polizei : Bundesrat B r e n n e r .

fl Militär: ,, Bundesrat R u f f y .

Finanz und Zoll : ,, Vizepräsident H a u s e r.

Handel, Industrie und Landwirtschaft: ,, Bundesrat Deucher.

Post und Bisenbahnen : .fl Bundesrat Z e m p.

Der Bundesrat hielt 124 Sitzungen (im Jahre 1898: Hü) und behandelte 5078 Geschäftsnummern (1898: 4966).

Die Zahl der von ihm ausgegangenen Schreiben betrug 5062 (1898: 5248). Hierzu kommen noch 925 (1898: 1083) Ausfertigungen bundesrätlicher Bewilligungen zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts, 22 diplomatische Pässe, 29 Vollmachten und 467 Offiziersbrevets. Den Departementen sind 12,099 Auszüge aus dem bundesrätlichen Protokoll (1898: 10,609) zugestellt worden. Die Presse erhielt 125 auf der Kanzlei in deutscher und französischer Sprache hergestellte Bulletins über die Bundesratsverhandlungen.

An den Bundesrat sind 4834 Schreiben gelangt (1898: 4896) und den einzelnen Departementen überwiesen worden.

2. Kanzleigeschäite.

Die Bundeskanzlei (exklusive Drucksachenbureau) hat von sich aus 2402 Schreiben erlassen gegenüber 2442 im Jahre 1898.

Die Zahl der von den Kantonen anhergesandten, an auswärtige Staaten weitergeleiteten Civilstandsakten betrug 17,191, worunter an Deutschland 8084, Österreich 1454, Frankreich 943, Italien 6395, Rußland 90.

Aus dem Ausland gelangten 1228 solche Urkunden hierher, die den kantonalen Behörden zugestellt wurden.

Zusammen wurden somit 18,419 Civilstandsakten vermittelt gegenüber 17,937 im Jahre 1898.

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Die Zahl der vermittelten Strafurteilsauszüge betrug 2188 für die Schweiz und 3295 für das Ausland bestimmte, zusammen 5483 (1898: 4872). Beglaubigungen wurden 2215 ausgestellt (1898: 2127).

3. Personelles.

Herr Hans Gribi, Kanzlist II. Klasse, ist zum Kanzlisten I. Klasse des Politischen Departements ernannt worden. An die vakante Stelle wurde der Bruder des Demissionärs gewählt, Herr Alfred Gribi von Lengnau (Bern), Angestellter der Dampfschiffgesellschaft für den Thuner- und Brienzersee.

Herr Dr. Oskar Kofmel, Übersetzer ins Deutsche, ist zum Chef des Korrespondenzbureaus des eidgenössischen Kriegskommissariats gewählt worden. Er wurde ersetzt durch Herrn Karl Kachelhofer, bisherigen Kanzlisten I. Klasse der Bundeskanzlei, und infolge dieser Beförderung wurde zum Kanzlisten II. Klasse ernannt Herr Julius Schärer von Safenwil (Aargau), Sekretär des schweizerischen Konsulats in Turin.

4. Drucksachen.

Das Bundesblatt wurde in der nämlichen Auflage gedruckt wie im Vorjahre, und umfaßte fünf starke Bände mit zusammen 325BA deutschen und 3078/4 französischen Druckbogen. Die Zahl der Abonnenten betrug 1754 für die deutsche und 800 für die französische Ausgabe, einschließlich der von den Staatskanzleien der Kantone Aargau und Waadt direkt bestellten Exemplare.

Vom Band XVII der eidgenössischen Gesetzsammlung sind 45J/4 deutsche, 33 französische und 17 italienische Bogen erschienen.

Von der Eisenbahnaktensammlung sind, inklusive Register, bis Ende Jahres 35 Bogen in deutscher und 293/4 in französischer Sprache erschienen, vom Publikationsorgan für Transport- und Tarifwesen 26'/a, bezw. 298/4 Bogen.

Das VII. Supplement (Jahrgang 1899) zur Sammlung der Kantonsverfassungen wird Anfangs 1900 zur Ausgabe gelangen.

Es enthält Revisionen der Kantonsverfassungen von Zürich, Schwyz, Glarus, Aargau und Genf.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der Bundesversammlung umfaßte 129 Druckbogen.

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Im Ständerate wurde seiner Zeit der Wunsch ausgesprochen, daß die zur Aufbewahrung bestimmten Exemplare des stenographischen Bulletins auf dauerhafteres Papier gedruckt werden möchten.

Die Bundeskanzlei hat bereits Auftrag erteilt, daß die für öffentliche Archive und Bibliotheken bestimmten Exemplare auf Hadernpapier gedruckt werden sollen.

Des ferneren wurde die Frage angeregt, ob nicht das stenographische Bulletin, im Interesse einer raschern Orientierung, materienweise statt chronologisch zu ordnen sei. Wir glauben, derselben keine weitere Fol°;e areben zu sollen. Eine solche EinO ö richtung würde, sei es daß man sie bei den bogenweise zur Austeilung gelangenden, sei es daß man sie bei den am Schlüsse einer Session broschiert ausgeteilten Exemplaren einführen wollte, Inkonvenienzen aller Art nach sich ziehen und auf jeden Fall einen ansehnlichen Mehraufwand bedingen. Uns scheint durch die beigegebenen Inhaltsverzeichnisse und die je am Schlüsse einer fünfjährigen Periode erscheinenden Materienregister hinlänglich für die Orientierung des Lesers gesorgt zu sein.

Der auf diese Anregung bezügliche einläßliche Bericht des Drucksachenbureaus der Bundeskanzlei steht auf diesem Bureau zur "Verfügung-.

5. Verschiedenes.

Bei der Beratung über den Geschäftsbericht des Jahres 1899 ist im Ständerat die Anregung gemacht worden, daß im künftigen Parlamentsgebäude die Bibliothek des Ständerates eine bessere Ausstattung erhalte. Wir haben hierauf zu bemerken, daß im Bundeshaus Mittelbau besondere Bibliothekzimmer in Aussicht genommen sind, und daß deren Ausstattung eine entsprechende sein wird.

Was endlich die Anregung anbetrifft, es möchte den Mitgliedern der Bundesversammlung von der Bundeskanzlei die Wolfsche Ausgabe der gebräuchlichen Bundesgesetze ausgeteilt werden, so ist zu bemerken, daß diese Sammlung nicht von der Bundesverwaltung, sondern bloß mit Subvention des Bundes herausgegeben wird, und daß das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sich nur noch im Besitz weniger Exemplare befindet, die für die Bedürfnisse der Verwaltung reserviert werden müssen.

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D. Politisches Departement.

I. Personelles.

Herr Karl B e a u j o n , von Neueriburg, erster Kanzlist, wurde am 31. Januar zum Registratur befördert. Als ersten Kanzlisten wählten wir Herrn Hans G r i b i, von Lengnau, welcher bis dahin auf der Bundeskarizlei als Kanzlist zweiter Klasse tliätig war.

II. Initiativbegehren; eidgenössische Wahlen.

Über die beiden Volksbegehren betreffend die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk haben wir Ihnen am 22. September (Bundesbl. J899, IV, 741) Bericht erstattet.

Am 3. Dezember ging die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates zu Ende. Wir ordneten durch Kreisschreiben vorn 12. September die Erneuerungswahleri auf den 29. Oktober an. Da die sechsjährige Amtsdauer der im Herbste 1893 gewählten eidgenössischen Geschwornen am 31. Dezember ablief, so luden wir die Kantonsregierungen ein, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates auch diese Geschwornen für eine neue Amtsdauer wählen zu lassen.

Bei Anlaß der Geschwornenwahlen richtete eine Kantonsregierung an uns die Anfrage, ob die Posthalter einerseits, die Sektionschefs und Bezirksweibel anderseits zu den ,,Beamten und Angestellten aller eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen'1 zu rechnen seien, oder ob Absatz 4 des Art. 110 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspllege vorn 22. März 1893 Personen, welche derartige Funktionen nur als Nebenberuf ausüben, nicht treffen wollte.

Wir antworteten hierauf: Nach Art. 113 des erwähnten Bundesgesetzes sei es Sache der Kantonsregierungen, zu entscheiden, ob jemand als Geschworener wählbar sei. Der Bundesrat könne daher nur in unverbindlicher Weise seine Ansicht über die aufgeworfene Frage äußern, und diese gehe dahin, daß die genannten Personen als Geschworene nicht wählbar seien, weil sie zweifelsohne Beamte oder Angestellte einer eidgenössischen oder kantonalen Verwaltung seien. Das Bundesgesetz vom 22. März 1893 unterscheide nicht zwischen Beamten und Angestellten, welche einen Nebenberuf aus-

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üben dürfen, und solchen, denen dies untersagt sei; für die Gemeindebeamten allein sei eine Ausnahme gemacht.

III. Internationale Angelegenheiten.

Grenzverhältnisse.

1. Mehrere in Preußen niedergelassene, im militärpflichtigen Alter stehende Schweizer hatten von den preußischen Behörden die Aufforderung erhalten, sich binnen einer bestimmten Frist darüber auszuweisen, daß sie in ihrem Heimatland der Militärpflicht genügt haben, widrigenfalls sie sich in der gleichen Frist für die Aufnahme in den preußischen Staatsverband anzumelden, sonst die Ausweisung aus dem deutschen Reichsgebiet zu gewärtigen hätten.

Diese Maßregel schien uns mit Art. 5 des Niederlassungsvertrages mit Deutschland vom 31. Mai 1890 im Widerspruch zu stehen, welcher lautet: ,,Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem ändern wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können deshalb in dem Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.a Wir beauftragten unsere Gesandtschaft in Berlin, bei der deutschen Reichsregierung auf Grund dieser Bestimmung gegen das Vorgehen der preußischen Behörden Einsprache zu erheben.

Von deutscher Seite wurde eingewendet: Jenem Verfahren stehe der deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag aus dem Grunde nicht entgegen, weil im Art. 4 dieses Vertrages das Recht eines jeden der vertragschließenden Teile, Angehörigen des ändern Teiles aus Gründen der innern und äußern Sicherheit des Staates den Aufenthalt zu versagen, ausdrücklich vorbehalten sei. Eine Gefährdung der innern Sicherheit des Staates müsse in dem demoralisierenden Einfluß erblickt werden, welchen im militärpflichtigen Alter stehende, keinen Dienst leistende und auch keine Ersatzsteuer bezahlende Ausländer auf die zum Militärdienst in der deutschen Armee herangezogenen Reichsangehörigen ausübten.

Dem gegenüber vertraten wir den Standpunkt, daß bei dem Vertragsabschlüsse beiderseits zweifellos ausschließlich solche Handlungen als die innere und äußere Sicherheit des Staates gefährdend ins Auge gefaßt worden seien, welche sich als politische, gegen

659 die staatliche Ordnung direkt oder indirekt gerichtete Umtriebe darstellten. Einer über diese Grenze hinausgehenden Interpretation der gedachten Vertragsbestimmung stünden nach der Auffassung des Bundesrates ernste Bedenken prinzipieller Natur entgegen.

Da indes die deutsche Reichsregierung auf dem von ihr vertretenen Standpunkt beharren zu müssen erklärte, und da andererseits bei den fortgesetzten Verhandlungen uns hinsichtlich des in den betreffenden Fällen einzuschlagenden Verfahrens für die Folge nach verschiedenen Richtungen Zugeständnisse in Aussicht gestellt wurden, welche als den von uns geltend gemachten Bedenken in ziemlich weitgehendem Maße Rechnung tragend angesehen werden konnten, so ermächtigten wir schließlich den schweizerischen Gesandten in Berlin, dem Auswärtigen Amt des deutschen Reiches unter Wahrung unseres prinzipiellen Standpunktes die Erklärung abzugeben, der Bundesrat sei bereit, in der Weise zu einer Verständigung Hand zu bieten, daß er das Verfahren der preußischen Behörden bis auf weiteres nicht beanstanden wolle, wenn die kaiserliche Regierung sich damit einverstanden erkläre, a. daß ein Ausweis darüber, daß die betreffenden Schweizerbürger die durch die Gesetze ihres Heimatlandes an Stelle des persönlichen Militärdienstes vorgesehene Ersatzleistung entrichtet haben, ebenfalls als vollgültiger Beweis für die Erfüllung der Militärpflicht anerkannt werden soll, und b. daß die zuständigen Provinzialbehörden anzuweisen seien, bei der Fristansetzung für die Beibringung der erforderlichen Ausweise oder, eventuell, bei der Vollziehung der Ausweisung von jeder ungerechtfertigten Härte Umgang zu nehmen.

Eine Verständigung kam denn auch auf dieser Basis zu stände, und wir haben seither von in Preußen niedergelassenen Schweizern keine Beschwerden mehr erhalten.

2. Wir haben im Berichtsjahre den auf Fr. 86,922. 82 reduzierten Fonds der Sold- und Pensionsrückstände der frühern Schweizerregimenter in spanischen Diensten unter die Berechtigten verteilt.

Die Verhandlungen mit der spanischen Regierung, uni die Bezahlung der übrigen Forderungen zu erwirken, werden durch unsern Generalkonsul in Madrid, Herrn Lardet, fortgesetzt.

3. Wir haben in der sogenannten I n k a m e r a t i o n s a n g e l e g e n h e i t , über deren Ursprung wir in unserm Geschäftsberichte iür das Jahr 1896 (Bundesbl. 1897, II, 210) berichtet hatten, folgende Beschlüsse gefaßt:

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I. F o r d e r u n g e n des K a n t o n s St. Gallen, h e r r ü h r e n d aus der I n k a m e r a t i o n der Besitzungen der ehemaligen Klöster St. Gallen und Pfäfers in Österreich.

Wir haben uns überzeugen müssen, daß eine diplomatische Verwendung in dem von der Regierung des Kantons St. Gallen gewünschten Sinne unthunlich ist, und daher beschlossen, diese Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen.

Die vom Vorort bis zum Jahre 1847 geführten Verhandlungen waren fruchtlos geblieben, weil Österreich vom Standpunkte nicht abwich, daß die Klöster St. Gallen und Pfäfers aufgehoben worden und deren auf österreichischem Gebiet gelegene Besitzungen mithin kraft des sogenannten Epavenrechts dem österreichisch;^ Fiskus heimgefallen seien. Umsonst berief sich die Schweiz auf § 29, Absatz 2, und § 36 des Reichsdeputationshauptschlusses vom Jahre 1805; ein vom Kaiser an die Ratifikation dieses Rezesses geknüpfter Vorbehalt, wonach er die Eigentums- und ändern Rechte wahrte, die ihm als Reichsoberhaupt und als Souverän der österreichischen Erblande zustanden, machte jene Bestimmungen illusorisch. Auch die Bemühungen des im Jahre 1847 vom Kanton St. Gallen nach Wien abgeordneten Landammanns Baumgartner waren ohne Erfolg geblieben. Durch Beschluß vom 6. Juli 1847 wies Österreich die Forderungen des Kantons St. Gallen endgültig" ab. Dieser Beschluß lautet: ,,Seine Majestät haben nunmehr mit A. H. Resolution vorn (5. dies erklärt, der diesfälligen Reklamation nicht stattgeben zu können, da die in Österreich befindlichen Liegenschaften, Gefalle und Kapitalien, um welche es sich im vorliegenden Falle noch handelt, im Eigentum des Stiftes St. Gallen und des Klosters Pfäfers waren, welche beiden geistlichen Institute notorisch aufgehoben worden sind, und deren hier zu Lande befindliches Vermögen daher nach dem Grundsatze des Droit d'épaves von der k. k. österreichischen Regierung als herrenlos gewordenes Gut, mit allem Recht eingezogen wurde.tt Es leuchtet ein, daß bei dieser Sachlage von erneuten Reklamationen absolut nichts erwartet werden darf.

II. Bei den Forderungen des Kantons Graubünden ist zu unterscheiden : a. A n s p r ü c h e des Bischofs und des D o m k a p i t e l s Chur an Österreich wegen der e i n g e z o g e n e n G ü t e r , G e f a l l e und K a p i t a l i e n . Aus Gründen, die in einem gedruckt vorliegenden Berichte des politischen Departements und in einem Gutachten des Justiz- und Polizeidepartements ausführlich dargelegt

661 sind, maßten wir es ablehnen, mit der österreichischen Regierung diesf'alls Unterhandlungen anzuknüpfen.

Es könnte der Eidgenossenschaft wahrlich nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte in dieser Angelegenheit nicht alles gethan, ·was in ihrer Macht stand, um die Ansprüche des Bistums Chur und des Kantons Graubünden geltend zu maphen. Bis in die vierziger Jahre war es der Vorort, der sich bei der österreichischen Regierung unablässig bemühte, die Rückerstattung der inkamerierten Vermögensrechte des Bischofs und des Domkapitels zu erwirken.

Alle diese Schritte blieben erfolglos, und der Bischof selbst mußte sich schließlich zu der Ansicht des schweizerischen Geschäftsträgers in Wien bekennen, daß ,,auf diplomatischem Wege nie ein einigermaßen befriedigendes Resultat erhalten werden wird'1 (siehe Bericht des politischen Departements, S. 59). Er entschloß sich daher, die Sache durch einen eigenen Agenten zu betreiben, den er im Jahre 1839 in der Person des Domdechanten Battaglia nach Wien sandte. Auch diese Mission scheiterte. Im Jahre 1847 war es der Domprobst Riesch, der im Auftrage des Bischofs nach Wien ging.

Er faßte die Sache geschickter an als sein Vorgänger, konnte aber nur die Bewilligung einer Pension für den Bischof und das Domkapitel erlangen, die jedoch von Österreich nicht als eine ,,Obliegenheita anerkannt wurde, sondern bei ^geänderten Umständen a revokabel sein sollte. Jeder Rechtsanspruch wurde abgewiesen.

Obwohl der Bischof darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die Annahme der Gnadenpension als eine Verzichtleistung auf seine Rechte gedeutet werden könnte, nahm er doch den Beitrag an.

weil er sich der Ansicht nicht verschließen konnte, daß, ,,so lange die regensburgischen Reichsdeputationsbeschlüsse von Anno 1803 in Kraft gelassen werden, keine Aussicht ist, ti t u l o J u r i s etwa« zu erreichen".

Im Jahre 1881 hörte die Bezahlung der Pension auf. Da that der Bischof neuerdings beim Kaiser Schritte, um in den Genuß, des jährlichen Sustentationsbeitrages wieder eingesetzt zu werden.

Der Kaiser lehnte dieses Gesuch rundweg ab, schenkte aber aus seiner Privatschatulle dem Domkapitel zu Chur die Summe von BOOO Gulden mit der Verpflichtung, daß ein Anniversarium für das Seelenheil der Mitglieder der kaiserlichen Familie abgehalten werde. Der Bischof richtete damals
(8. März 1882] an den Kaiser ein Dankschreiben, worin unter anderem zu lesen steht: ,,Von fernem Versuchen, die durch das Inkamerationsdekret vom Jahre 1803 verlorenen, sehr bedeutenden Güter und Rechte zu recuperieren, wird das Hochstift Chur wahrscheinlich für immer abstehen."·

62 Nachdem auf diese Weise der diplomatische Weg vor 50 Jahren verlassen und seither nicht wieder betreten worden ist, nachdem der Bischof auf eigene Faust mit der österreichischen Regierung verhandelt, Pensionen und Geschenke angenommen hat, so ist es klar, daß der Bundesrat die Sache nicht wieder aufgreifen und neuerdings auf den diplomatischen Weg leiten konnte.

b. Güter und E i n k ü n f t e des Klosters M ü n s t e r .

Angesichts der vom Vorstande dieses Klosters abgegebenen Erklärung vom 24. Juli 1896, wonach das Frauenkloster Münster mit der gegenwärtigen prompten Verwaltung seines im Tirol gelegenen Vermögens sich seit Jahren befreundet hat und daher keinen hinreichenden Grund zu haben glaubt, diesbezüglich eine Änderung zu wünschen, haben wir beschlossen, diese Angelegenheit bis auf weiteres auf sich beruhen zu lassen.

c. A n s p r ü c h e des K l o s t e r s St. L u zi. Das Kloster St. Luzi ist zwar als Kloster mit Bewilligung und Zustimmung der kompetenten weltlichen und geistlichen Behörden aufgehoben worden ; sein Vermögen ist aber auf eine andere geistliche Anstalt, auf das bischöfliche Seminar, übertragen worden ; diese Anstalt besteht heute noch unverändert fort. Auf diese Verhältnisse ist schon im Jahre 1824 vom Vorort Österreich gegenüber hingewiesen worden, um darzuthun, daß hier die Anwendung des Epavenrechts nicht begründet sei. Österreich hat indessen in allen Phasen der diesbezüglichen Verhandlungen daran festgehalten, daß das Epavenrecht auch den Gütern und Gefallen des Klosters St. Luzi gegenüber zur Anwendung komme, da das Kloster St. Luzi als solches aufgehoben worden sei. Nach österreichischem Hechte wird auch eine wesentliche Veränderung in dem Zwecke oder in der Gebarung und Verwendung des Vermögens einer wirklichen Aufhebung des Instituts oder der Körperschaft gleich gehalten.

Da keine Aussicht besteht, daß Österreich seinen bisher eingenommenen Standpunkt ändere, so erklärten wir der Regierung des Kantons Graubünden, daß wir auch diese Forderung nicht vertreten können.

d. A n s p r u c h d e r k a t h o l i s c h e n P f a r r e i O h u r w a l d e n ab dem s o g e n a n n t e n B r u d e r h o f i n A l t e n s t a d t b e i F e l d k i r c h . Wir werden prüfen, ob diesfalls eine diplomatische Intervention möglich ist, wenn Graubünden den Beweis «rbracht haben wird, daß es sich hier um Ansprüche privatrechtlicher Natur handelt.

e. A b g a b e d e r P r o b s t e i Ei r s i n T i r o l an T a r a s p.

663 Nachdem Osterreich bald WO Jahre lang im unbestrittenem Genüsse dieser Abgabe geblieben ist, kann sie nicht mehr zum Gegenstand einer diplomatischen Verhandlung gemacht werden.

4. Durch Schiedsvertrag vom 10. April 1897 sind Frankreich und die Vereinigten Staaten von Brasilien übereingekommen, die zwischen den beiden Staaten obwaltende Streitigkeit betreffend die Grenze zwischen französisch Guyana und Brasilien vom Bundesrate entscheiden zu lassen.

Wir haben das Schiedsrichteramt übernommen und hoffen, binnen der im Schiedsvertrag festgesetzten Frist, d. h. bis zum 6. Dezember 1900, unser Urteil fällen zu können.

5. Das im Jahre 1896 auf Ansuchen der Regierungen Großbritanniens und Kolumbiens vom Bundesrate bestellte Schiedsgericht in der Sache Punchard, Mac Taggart, Lowther & Cie.

gegen die Republik Kolumbia, betreffend die Antioquiaeisenbahn, hat am 17. Oktober 1899 sein Urteil gefällt. Die von den Parteien abgeschlossenen Verträge wurden den Anträgen beider Parteien gemäß als aufgelöst erklärt und die Regierung der Republik Kolumbiens verurteilt, den Herren Punchard, Blac Taggart, Lowther & Cie. eine Million Franken in Schweizermünze zu bezahlen.

6. Durch Note vom 12./24. August 1898 hatte Graf Murawiew, russischer Minister des Auswärtigen, im Namen des Kaisers Nikolaus bei den in St. Petersburg accreditierten Regierungen dio Einberufung einer Konferenz angeregt, welche über Mittel und Wege zu beraten hätte, den unaufhörlichen Rüstungen ein Ziel zu setzen und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern (siehe Geschäftsbericht für das Jahr 1898, Bundesbl. 1899, I, 831). Nachdem die Mächte sich mit diesem Vorschlage einverstanden erklärt hatten, erließ Graf Murawiew am '·}(). Dezember 1898/11. Januar 1899 ein zweites Rundschreiben, worin er mitteilte, die russische Regierung erachte den Augenblick für gekommen, die geplante Konferenz einzuberufen. Tri dieser Note waren kurz die Fragen bezeichnet, welche von der Konferenz nach der Ansicht der russischen Regierung erörtert werden sollten.

Wir beantworteten auch diese Note in zustimmendem Sinno und machten zugleich die Anregung, das Programm möchte dahin erweitert werden, daß auch die Frage der Revision der auf den Landkrieg bezüglichen Bestimmungen der Genfer Konvention vom 22. August 1864 aufgenommen würde.

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Am 7. April erhielten wir von der niederländischen Regierung die endgültige Einladung, uns an der am 18. Mai im Haag zusammentretenden Konferenz vertreten zu lassen. Hierauf bezeichneten wir als unsere Delegierten die Herren Dr. A. R o t h , schweizerischen Gesandten in Berlin, Nationalrat Oberst K U n z l i und Nationalrat O d i er.

Die Konferenz tagte vom 18. Mai bis 29. Juli und stellte den Text einiger Übereinkünfte und Erklärungen fest, über welche wir Ihnen in einer besonclern Botschaft Bericht erstatten werden.

7. Bei Anlaß eines Specialfalles haben wir erkannt, daß fremde Konsuln in der Schweiz und ihr Personal (Kanzler, Kanzleisekretäre, Kanzlisten etc.) die Befreiung von den Steuern nicht beanspruchen dürfen. In der That genießen die Konsuln, auch wenn sie Berufskonsuln sind, nach dem Völkerrecht die den Gesandten eingeräumten Privilegien nicht, und auch die Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande enthalten keine Bestimmungen, welche den' fremden Konsuln Steuerbefreiung gewähren. Wenn einige Kantone trotzdem den auf ihrem Gebiete residierenden .Berufskonsuln und ihrem Personal eine solche Begünstigung einräumen, so geschieht dies freiwillig, lediglich aus Rücksichten der internationalen Courtoisie. Sache der kantonalen Behörden ist es, zu prüfen, ob und inwieweit ihre Gesetzgebung derartige Steuerexemptionen gestattet. Der Bund ist nicht befugt, ihnen in dieser Hinsicht irgendwelche Vorschriften zu machen.

8. Die Verhandlungen mit der italienischen Regierung betreffend den Abschluß einer Übereinkunft über die Einrichtung des Zolldienstes an Bord der auf dem Luganer- und dem Langensee verkehrenden Dampfschiffe sind noch nicht zum Abschlüsse gelangt 9. Das am 9. Juli 1867 zu Karlsruhe aufgenommene Protokoll bestimmt hinsichtlich der Militärtransporte auf der badischen Bahnlinie Basel-Sehaffhausen-Konstanz in Art. 3 folgendes: .,Der Durchzug mittelst der Eisenbahn über das Gebiet der beiden Staaten ohne vorhergegangene Anzeige bleibt indessen für die Zeit des Friedens zur Erleichterung des Grenz- und nachbarlichen Verkehrs für einzeln reisende Militärs und kleinere Abteilungen unter 30 Mann mit ungeladenem Gewehr, ohne Munition und ohne aufgepflanztes Bajonett, sowie für bewaffnete Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltung auch fernerhin gestattet.

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,,Einem jeden der beiden Staaten soll übrigens die Befugnis zur Untersagung dieses Durchpasses für den Fall und auf dio Zeit ausdrücklich vorbehalten sein, wo das Interesse seiner Sicherheit oder der Neutralität eine Einstellung erheischen könnte.'"

Die badische Regierung faßte diese Bestimmung, welche durch Erklärungen vom 18./24. Januar 1898 auf die Beförderung von Militärtransporten auf der Bahnlinie Eglisau-Schaffhausen ausgedehnt worden ist, dahin auf, daß beim Transport von Reservisten und Rekruten unter militärischem Kommando nur die Stärke dieses Kommandos in Betracht zu kommen hätte, während die u n b e w a f f n e t e n und meist nicht einmal Uniform tragenden Rekruten und Reservisten nicht zählen sollten.

Einzelne kantonale Behörden vertraten dagegen die Ansicht, daß auch die unbewaffneten Rekruten und Reservisten bei Bemessung der zulässigen Stärke eingerechnet werden müßten.

Um die aus dieser Meinungsverschiedenheit bei Transporten der bezeichneten Zusammensetzung entstehenden Schwierigkeiten zu beseitigen, haben wir mit der badischen Regierung gleichlautende Erklärungen ausgetauscht, wonach die Befugnis zum Durchtransport von Rekruten und Reservisten in beliebiger Zahl zugestanden wird, sofern die bewaffnete Mannschaft die Zahl 30 nicht erreicht. Dabei bleibt selbstverständlich -- im Sinne des letzten Absatzes des Protokolles vom 9. Juli 1867 -- jedem der beteiligten Staaten das Recht vorbehalten, solche Transporte zu untersagen, wenn und solange dies im Interesse seiner Sicherheit oder seiner Neutralität geboten sein sollte.

10. Angesichts der unsichern politischen Lage in Guatemala haben wir auf Ansuchen unseres Konsuls die deutsche Regierung gebeten, sie möchte ihren Gesandten in Guatemala anweisen, die in dieser Republik niedergelassenen Schweizer bis auf weiteres unter seinen Schutz zu nehmen. Die deutsche Regierung ist unserm Wunsche mit verdankenswerter Bereitwilligkeit entgegengekommen.

11. Zwischen Fabrikbesitzern des schweizerischen Ufers des Doubs und Grundbesitzern des französischen Ufers dieses Grenzflusses sind mit Bezug auf die Benutzung des Wassers Streitigkeiten entstanden. Die schweizerischen Fabrikbesitzer beschwerten sich bei uns darüber, daß der Friedensrichter von Morteau sich die Kompetenz angemaßt habe, sich mit derartigen Streitigkeiten zu befassen, während nach dem Protokoll über die Festsetzung der Grenze zwischen dem Königreich Frankreich und dein Fürsten-

666 turn und Kanton Neuenburg', vom 4. November J8'24, Anstände //wischen den Fabrik- oder Grundbesitzern beider Ufer betreffend die Ableitung von Wasser zum Fabrikbetrieb oder zur Bewässerung nicht von den ordentlichen Gerichtsbehörden, sondern von der in jedem einzelnen Falle durch die beiden Regierungen im gegenseitigen Einverständnis bezeichneten Behörde abzuurteilen sind. Art. 5 des erwähnten Protokolles bestimmt in der That u. a.: ,,En cas de contestation entre les propriétaires des usines des deux rives ou des possesseurs de prises d'eau pour irrigations, soit pour la jouissance des eaux, soit pour trop grande hauteur de retenue ou manoeuvres illégales des eaux, les ingénieurs de l'un ou l'autre Gouvernement pourront visiter les deux rives et les usines et les prises d'eau pour irrigations, faire toutes les opérations de nivellement, levées de plans et manoeuvres d'eau qu'ils jugeront nécessaires, afin de pouvoir éclairer l'autorité qui aura à prononcer sur les faits dont il s'agira.a Diese Vereinbarung ist gerade zu dem Zwecke getroffen worden, den Konflikten vorzubeugen, zu welchen früher Streitigkeiten wegen des Gebrauches des Flusses Anlaß gegeben hatten.

Es würde aber diesem Zwecke zuwiderlaufen, wenn die Gerichtsbehörden beider Länder sich kompetent erklärten, über derartige Anstände internationaler Natur zu erkennen. Der schweizerische Richter könnte so und der französische anders urteilen ; Konflikte wären unvermeidlich.

Aus diesen Gründen haben wir uns veranlaßt gesehen, die französische Regierung auf die vom Friedensrichter von Morteau begangenen Kompetenziiberschreitungen aufmerksam zu machen und sie um Remedur zu ersuchen. Eine endgültige Antwort ist bis jetzt nicht erfolgt.

12. Nach dem Krach der Firma Fehr & Du Bois in Johannesburg (Südafrika), wobei viele Schweizerbürger, welche dieser Firma Gelder anvertraut hatten, zu Schaden kamen, sahen wir uns veranlaßt, Herrn Karl Fehr, schweizerischen Konsul in Johannesburg, seines Amtes zu entsetzen. Da es uns 'noch nicht möglich war, eine passende Persönlichkeit schweizerischer Nationalität zur Wiederbesetzung dieses Postens zu finden, so hat sich die deutsche Reichsregierung auf unser Gesuch hin bereit erklärt, ihre Konsuln in Pretoria und in Johannesburg zu ermächtigen, bis auf weiteres die in der südafrikanischen Republik
niedergelassenen Schweizerbürger unter ihren Schutz zu nehmen.

Der kaiserlich deutsche Konsul in Johannesburg hat infolgedessen das Archiv und die provisorische Verwaltung des schweizerischen Konsulats übernommen.

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13. Das Protokoll betreffend die Wiederherstellung des Grenzsteines Nr. 263 bei La Rippe zwischen dem Kanton Waadt und dem Ain-Departement ist am 11. März 1899 auch von der französischen Regierung genehmigt worden.

Weitere Grenzbereinigungen sind im Berichtsjahre durchgeführt worden : a. /wischen dem Kanton Baselland und dem Kreise Mühlhausen, wobei elf neue Landesgrenzsteine aufgestellt und vier alte wieder aufgerichtet wurden.

b. Zwischen dem Kanton Baselstadt und dem Elsaß (Setzung der Hoheitssteine Nr. l, 8 und 10ft). Bei diesem Anlasse wurde mit der deutschen Regierung vereinbart, daß man künftighin von einem Austausch der Grenzbereinigungsprotokolle Umgang nehmen und sich darauf beschränken soll, sich gegenseitig von der erfolgten Genehmigung der betreffenden Verhandlungen zu benachrichtigen.

Auch die französische und die italienische Regierung haben sich mit diesem vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt.

c. Zwischen dem Kanton Neuenburg und Frankreich, DoubsDepartement (Wiedererrichtung oder Ersetzung der Grenzsteine l, 4, 20, 26, 44, 155, 158, 167 und 168).

d. Zwischen dem Kanton Solothurn und dem deutschen Reichslande Elsaß-Lothringen (Aufstellung der Grenzsteine 7, 10, 13, 14, 20, 22, 45, 49, 58, 64, 70, 77, 81, 83, 95, 97).

e. Zwischen dem Kanton Genf und Frankreich, wobei die Grenzsteine 25, 27, 28, 76, 135 und 147 zwischen Genf und.

dem Ain-Departement, l--192 zwischen Genf und Hochsavoyen wieder hergestellt und drei neue Grenzsteine zwischen Nr. l und 2 am Nant de Vosogne bei Chane}' eingeschaltet wurden.

f. Zwischen dem Kanton Tessin und Italien. Die streitige Grenzlinie zwischen den Marchsteinen 103 und 104 auf dem Gebiete der Gemeinden Novazzano (Tessin) und Bizzarone (Italien), zwischen den Grenzsteinen 108 und 109 bei Stabio, dem Grenzstein 58 und dem Bach Breggia bei Chiasso ist festgestellt worden.

Außerdem haben Delegierte der beiden Staaten die ganze Grenze vom Eintritt des Baches Rio della Valle d'Arzo in den Bach Vedesina bis Chiasso besichtigt und bereinigt.

Eine weitere Grenzbereinigung hat zwischen Monte Segor und der Bocchetta di San Bernardo stattgefunden.

14. Die französische Regierung beschwerte sich darüber, daß der Franzose Joseph F e r r u z , welcher durch das Gericht von

668

Nyon (Waadt) wegen Beschimpfung und Mißhandlung schweirischer Förster verurteilt worden war, auf französischem G-ebiete bei Prémanon (Jura) durch bewaffnete Gendarmen von St. Cergues (Waadt) verhaftet, auf schweizerisches Gebiet geschleppt und sodann freigelassen worden sei.

Nachdem festgestellt worden war, daß die betreffenden Landjäger sich in der That einer Grenzverletzung schuldig gemacht hatten, wurden sie disciplinarisch bestraft. Der Zwischenfall war damit erledigt.

15. Wir wurden bei der französischen Regierung wegen einer von einer Abteilung französischer Soldaten begangenen Grenzverletzung vorstellig. Diese Soldaten hatten am 30. Juli unter Führung eines Hauptmannes die Grenze beim Col d'Ugeon Überschritten und auf schweizerischem Gebiet eine Rast gehalten.

Die französische Regierung teilte uns nach Untersuchung des Falles mit, die Grenzverletzung sei nur darauf zurückzuführen, daß der die französische Truppenabteilung befehligende Offizier den Verlauf der schweizerisch-französischen Grenzlinie nicht genau kannte; Weisungen seien erteilt worden, um die Wiederholung solcher Fälle zu verhüten.

16. Von Augenzeugen wurde berichtet, daß am 30. März zwei italienische Zollwächter die schweizerische Grenze bei Borgnone (Tessin) überschritten hatten, allem Anscheine nach, um einige Schmuggler erkennen zu können, die sich auf schweizerisches Gebiet gerettet hatten. Wir teilten der italienischen Regierung den Vorfall mit, konnten aber eine Genugthuung nicht erlangen, weil die von den italienischen Behörden angeordnete Untersuchung nicht zum gleichen Ergebnis führte, wie die von uns veranlaßten Erhebungen.

IV. Besondere Fälle.

1. Im Berichtsjahre sind beim politischen Departement acht Gesuche um Befreiung von Schweizerbürgern aus der französischen Fremdenlegion eingelangt, wovon ein einziges berücksichtigt wurde.

Drei Gesuche 'waren noch aus dem Jahre 1898 pendent ; zwei davon wurden gewährt. Wir erinnern daran, daß es nur dann möglich ist, von den französischen Behörden die Freilassung eines Söldners zu erwirken, wenn er noch nicht 18 Jahre alt war, als er sich anwerben ließ, oder wenn er infolge Krankheit oder körperlicher Gebrechen ganz dienstuntauglich ist.

669 2. Die Schadenersatzforderung des Arnim W ü r t l i aus Medels ·und seines Geschäftsanteilhabers Molinary, eines britischen Unterthanen, ist von den Vertretern der Vereinigten Staaten Amerikas und Großbritanniens bei der marokkanischen Regierung anhängig gemacht worden ; sie beträgt £ 659-5-0. Über den Erfolg dieser .Schritte werden wir später berichten.

3. Über den Ausgang des von den argentinischen Behörden «ingeleiteten Strafverfahrens gegen die Mörder des Job. H u b e r aus dem Kanton Zürich, des Joseph L a u b e r aus Gliß (Wallis), der Eheleute Balthasar M a t h i e u und ihrer Enkelin Marie M a r n e r -aus dem Kanton Wallis sind wir noch ohne Bericht.

V. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Herr Dr. jur. Carl Daniel B o u r c a r t, von Richtersweil und Kleinhüningen (Baselstadt), seit 1896 Ministerresident der schweizerischen Eidgenossenschaft in London, ist am 21. Dezember zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister befördert, worden.

Herr Legationsrat Dr. jur. Joseph C h o f f a t , von Soubey (Bern), seit 1895 Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in Rom, wurde am 3. März zum schweizerischen Ministerresidenten und Generalkonsul für die Republiken Argentinien, Uruguay und Paraguay, mit Sitz in Buenos Aires, ernannt.

Herr Dr. Alphonse D u n a n t , von Genf, bisheriger II. Gesandtschaftssekretär in Paris, wurde am 3. März als Sekretär an
Es sind ferner im Personal unserer Vertretung im Anstände* folgende Veränderungen vorgekommen : Paris. Herr Gustav B o issi e r, von Genf, seit 189(i T. Sekretär, wurde am 28. März zum Legationsrat befördert.

7i\i Gesandtschaftsattaches wurden ernannt : Herr Paul Di n i c h e rt, von Murten ; Herr Dr. jur. Paul S p e i s e r , von Basel, und Herr Dr. jur. Hans F e h r, von St. Gallen.

Herrn Dr. jur. Alexander S c h w e i z e r , von Zürich, isl am 7. Juli die erbetene Entlassung als Attaché unter Verdankung der geleisteten Dienste gewährt worden.

Bundesblatt. 52. Jahr". Bd. I.

4G

£70

Rom. Herr Dr. jur. Alexander Ernst P r o b s t , von Bern, wurde zum Attaché ernannt.

Berlin. Herr Dr. jur. Leo V o g e l , von Zürich, bis dahin I. Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft ' in Berlin, wurde am 25. September zum Legationsrat befördert.

Herrn Dr. jur. Hans B r i n g o l f , von Schafmausen, haben wir zum Attaché ernannt.

London. Herr Gesandtschaftsattache Dr. jur. Charles L. E. Lardy, von Neuenburg, wurde zum II. Legationssekretär befördert.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Neue Konsulate sind im Berichtsjahre nicht errichtet worden.

2. Es wurden Gesuche um Gründung von Konsulaten an folgenden Orten eingereicht : B e r l i n , D a n z i g; A n g e r s , A r c a c h o n , B o u l o g n e s. M., Vichy ; C a r d i ff (England), Malta, V a n c o u v e r (Canada); M o n a c o ; Abo (Finland) ; G o t h e n b u r g (Schweden); M a l a g a , P o r t M a h o n (Balearen), Vigo; Los A n g e l o s (Kalifornien); P u n t a A r e n a s (Chili) und Mar o k k o . Wir sind auf diese Gesuche nicht eingetreten, weil wir in Berlin eine Gesandtschaft haben, und weil ein Bedürfnis, eine Konsularvertretung an den genannten Plätzen zu besitzen, sich bis jetzt nicht fühlbar gemacht hat.

b. Aufhebung bestehender Konsulatsposten.

Die vakant gewordenen Vizekonsulatsposten in B o r d e a u x und P h i l a d e l p h i a wurden aufgehoben.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Bordeaux. Am 24. Dezember wurde Herr Vizekonsul Adolf Jaeggi, von Basel, an Stelle des am 9: November verstorbenen Herrn Gustav Silliman zum Konsul befördert.

Neapel. Der infolge des Todes des Herrn Vizekonsuls Heinrich Pfister vakant gewordene Posten eines Vizekonsuls ist noch unbesetzt.

Batavia. Am 25. April erteilten wir Herrn J. Zimmermann die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, und ernannten Herrn Carl Richard B ü ß , von Winterthur, zu seinem Amtsnachfolger.

671 Odessa. Der seither verstorbene Herr Konsul Gr. A. von Freudenreich erhielt die aus Gesundheitsrücksichten erbetene Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste. Er wurde am 14. November durch Herrn Emil W e y , von Villrnergen (Aargau), ersetzt.

Philadelphia. Herr Vizekonsul Werner Itschner erhielt die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der während 23 Jahren geleisteten Dienste.

Manila. An Stelle des verstorbenen Vizekonsuls Herr J. Ruppanner wählten wir am 11. Juli Herrn Johannes P r e i s i g , von Schönengrurid (Appenzell A.-Rh.J.

Johannesburg. Wie wir oben berichtet haben, wird das schweizerische Konsulat provisorisch vom deutschen Konsul verwaltet.

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 105, von denen 7 unmittelbar durch die Gesandtschaften verwaltet werden. Wir haben im ganzen 102 Konsularbeamte, nämlich: 12 Generalkonsuln, 68 Konsuln und 22 Vizekonsuln.

e. Konsularentsehädigungen.

36 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 27 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten : 1. Algier, K Fr.

1,500 2. Amsterdam, K ., 1,000 3. Antwerpen, K ^ 1,000 4. Besancon, K ., 3,000 5. Bremen, K .', 1,000 6. Brüssel, G-.-K '.n 6,000 7. Bukarest, Gr.-K , 3,500 8. Chicago, 111., K ,, 1,500 9. Cincinnati, Ohio, K , 1,500 10. Genua, K '.n 2,000 11. Hamburg, K '.n 1,500 12. Havre, K 'n 7,000 13. Lissabon, G.-K '.fi 1,000 14. Livorno, K · . . . .',' 1,000 15. Lyon, K '.n 4,000 16. Madrid, G.-K ., 1,500 Übertrag

Fr. 38,000

672

Übertrag 17. Mailand, K 18. Marseille, K 19. Melbourne, K 20. Montevideo, K 21. Moskau, K 22. Neapel, G.-K '23. New-Orléans, La., K 24. New-York, K 25. Nizza, K 26. Odessa, K 27. Philadelphia, Pa., K 28. Rio de Janeiro, G.-K 29. St. Louis, Mo., K 30. St. Petersburg, G.-K 31. Stockholm, K 32. Tiflis, K 33. Traiguen, V.-K 34. Valparaiso, G.-K 3 5 . Venedig, K . . . .

36. Warschau, K

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Total

Fr. 38,000 ,, 4,500 ,.

3,000 ,. 2,000 1,000 '.', 3,000 ,, 2,500 , 2,000 .', 9,000 .'. 3,000 '.'. 2,000 ,, 2,000 ,, 9,000 ,, 1,500 ,, 6,000 , 3,500 ,, 1,000 ,, 1,000 ,, 1,500 ,, 1,000 ,, 1,000 Fr. 97,500

f. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Konsulate.

Wir gestatten uns, diesfalls auf die beiliegende Zusammenstellung zu verweisen, welche unvollständig ist, weil nicht alle Konsulate, trotz wiederholter Erinnerungsschreiben, uns die nötigen Angaben geliefert haben.

VI. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Allgemein betrauert starb am 1. September der französische Botschafter Herr Graf Tristan von M o n t ho l o n. Sein Nachfolger wurde im Berichtsjahr noch nicht ernannt.

b. Am 3. Mai überreichte Herr Kogoro T a k a h i r a , Shoshii, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Japans, sein Abberufun^sschreiben.

Xu Seit« 672.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1899.

-A. « s g a b e n.

Sitz der A'ertretuug.

Adélaïde Algier

- V.-K.

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Miete, Helzniig nnd Balesehtaag.

llesolduug des Kanzlers.

Fr.

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500. -- 720. --

Ansia geil Bureau, «r Porti und bediirfuisse Mobiliar u. dg Aufrufe.

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Brüssel

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Denver, Colorado . . .

Frankfurt a/M. . . . .

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Gai veston, Texas . . .

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Leipzig

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700. --

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1,150. -- 1,630. --

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19.

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12.

240.

210.

26.

265.

48.

194.

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95 10 -- 50 -- 65 50 17 50 60 38

Überschass

Total der Ausgaben.

Total der Einnahmen.

Kousulargebühren.

RDckvergStongci] des Bundes für Boreaabedilrf nisse Porti a. dg).

Fr.

Kr.

Fr.

Fr.

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1,302. 30

710. 30 IS. 94 921. 0» 2,967.

40.

126.

1,095.

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4,746.

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114.

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1,212.

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130. -- 125. -- 180. 40 3,182.

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5,765.

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135.

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Juhrescntäch&digunf des Bandes.

1

Fr

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Ilonierkmigen.

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52. 30

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6. 75

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165.

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10,263.

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580. 30 106. 0 740. 65 Hat keine Rechnung eingesandt.

V.-K. batte weder Ausgaben noch Einnahmen.

3,000

1,000 6,000 3,500

5. 60

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38. 65

1,500

4,139. 15

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19. 91 Hat keine Rechnung eingesandt

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1,500. -- 910. -- 500. --

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200. -- 254. -- 500. --

17. 10 78. -- 34.

37.

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7,814.

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4,294.

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1,294.

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354.

278.

Konsulat führt keine Aus lagen rech onnj.

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BÏOSS für das I. Semester 1899.

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673

c. Es überreichten ihre Beglaubigungsschreiben : Am 7. Februar: Herr Graf v o n L a l a i n g , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Belgiens.

Am 20. Juni: Herr Ramon B a r r o s L u c o , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Chili (mit Residenz in Paris).

Am 3.0. August: Herr Nobuaki M a k i n o , Jushii, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Japans (mit Residenz in Wien).

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt : Deutschland. Am 28. April dem Herrn Carl Maria Franz F r a n k e n , als Vizekonsul in Lugano, für den Kanton Tessin. .

Griechenland. Am "12. Juni dem Herrn Gustave de S t o u t z , als Generalkonsul in Genf, für die Kantone Genf, Bern, Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg; am 17. Oktober dem Herrn Ernst V o g e l , als Generalkonsul in Zürich, für sämtliche, mit Ausnahme der vorstehend genannten, zum Konsularkreis Genf gehörenden Kantone.

Großbritannien. Am 17. März dem Herrn John Carpenter M i 11 i g a n, als Vizekonsul in Zürich ; am 21. April dem bisherigen britischen Prokonsul in Genf, Herrn Lewis S t e i n , als Vizekonsul daselbst.

Italien. Am 3. Oktober dem bisherigen italienischen Konsul in Bellinzona, Herrn Grafen Antonio M a r a z z i , als Generalkonsul daselbst, für den Kanton Tessin.

Spanien. Am 17. März dem Herrn Enrique Somoza y T en r ei ro, als Vizekonsul in Bern; am 14. Dezember dem Herrn Maurice S p a h l i n g e r , als Honorarvizekonsul in Genf.

Türkei. Am 29. Juni R e s s o u l Effendi, als Generalkonsul in Genf.

Amerika (Vereinigte Staaten von). Am 25. April dem Herrn Jay W h i t e , aus Michigan, als Konsularagent in Luzern; am 14. Juli dem Herrn Louis H. M u n i e r , als Vize- und Deputykonsul in Genf; am 1. August dem Herrn William A. Steinm a n n , als Vize- und Deputykonsul in Zürich.

674

Brasilien. Am 14. Juli dem Herru José Herculano de Car v a l h o , als Vizekonsul in Genf.

Chili. Am 7. Juli dem Herrn Carlos A c k e r m a n n , als Konsul in Genf.

Honduras. Am J.. Februar dem Herrn Oscar H o e p f l als Konsul in Bern; am 1. Februar dem Herrn Edgar L e b e r t , als Konsul in Basel.

Mexiko. Am 24. März dem Herrn Eugène D e l p h i n , als Vizekonsul in Genf.

Nicaragua. Am (i. Oktober dem Herrn Oscar H o e p f l , als Konsul in Bern.

VII. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Auch dieses Jahr haben wir unter wohlthätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 50,520 verteilt, wovon, wie im Vorjahre, Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 27,520 von den Kantonen beigesteuert wurden. Die Summe von Fr. 50,520 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 36,770, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 10,850 und auf ausländische Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 2900. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesbl. 1899, V, 1072, veröffentlichte Tabelle und haben nur noch folgendes zu bemerken : Die Tabelle enthält 131 Hülfsvereine (125 im Vorjahre), 10 schweizerische Asyle (wie im Vorjahre) und 17 ausländische Asyle und Spitäler (wie im Vorjahre), oder im ganzen 158 wohlthätige Vereine und Anstalten (gegen 152 im Vorjahre). Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug anfangs 1899 Fr. 1,537,414. 34, das der schweizerischen Asyle Fr. 758,411. 01, zusammen Fr. 2,295,825. 35. Die Gesamtausgaben der Hülfsvereine für wohlthätige Zwecke (mit Ausschluß 'der Verwaltungskosten) betrugen im Jahre 1898 Fr. 213,860.78; diejenigen der schweizerischen Asyle Fr. 196,099. 09, zusammen Fr. 409,959. 87. Die Einnahmen (Subsidien Inbegriffen) beliefen sich im Jahre 1898 im ganzen auf Fr. 485,823. 27, wovon Fr. 308,213. 69 auf die Hülfsvereine und Fr. 177,609. 58 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

Im Berichtsjahre wurden zum ersten Mal sechs schweizerische Hülfsvereine in die Liste aufgenommen.

675

VIII. Bürgerrechtsbewegungen.

Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1899 mit 1173 (1255 im Jahre 1898) Gesuchen um Erteilung ·der Bewilligung zur Einbürgerung zu befassen.

Von diesen 1173 Gesuchen wurden : 925 bewilligt (1083 im Jahre 1898); 45 abgewiesen (37 im Jahre 1898); 33 von den Gesuchstellern zurückgezogen (13 im Jahre 1898) ; 170 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (122 im Jahre 1898), weil die Bewerber die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1173 Von den erteilten Bewilligungen entfallen : 463 auf Deutsche, 228 auf Franzosen, 148 auf Italiener, 49 auf Österreicher, 20 auf Russen, 9 auf Amerikaner aus den Vereinigten Staaten, 2 auf Belgier, 2 auf Spanier, 2 auf türkische Unterthanen, l auf einen Engländer und l auf einen Holländer.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 549 verheiratete Frauen und auf 1537 minderjährige Kinder; somit beträgt die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1899 die bundesrätliche Bewilligung zur Erwerbung des schweizerischen Bürgerrechts erteilt wurde, 3011 (3544 im Jahre 1898).

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf folgende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen gelieferten Angaben.

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Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1899.

Anzahl der Einbürgerungen

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Kantono

Zürich Bern

. .

Uri Schwyz Obwalden Glarus

.

. . . .

. . . .

.

Freibarg Solothnrn Baselstadt Baselland

. . . .

. . . .

. . .

Appenzell I.-Rh S t . Gallen . .

Graubünden Tessin "Waadt Wallis Neaenburg Genf

. . .

.

. . .

. . .

.

. .

Im ganzen

167 39 9 1 2 5 4 3 4 136 8 11 1

31 G 26 30 36 41 5 41 23G 842

Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

der Kantone

der Gemeinden

1897

1898

1899

Maximam Minimum

Maximum Minimum

10 2

74 18 3 1 1

83 19 6

1

4 3 2

1

11 1

40 2 2

1

1 4 85 5 9 1

500 500 600 500 400

200 500 150 500 400 --

500 800 250 1680

300 800 100 800

400 150 300

n

ß 9 23 2 19 156

12 3 9 23 26 16 3 18 69

400 600 1200 250 1UOO 1000 600 200

45

403

394

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1 1

l 4

19 3 l

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200 !

75 300 _ i 50 ?

300 80 200 200 : 600 75 _ t --



1500 2400 1500 500 2500

100 350 700 500 2000

1560 800 1200 1000 800 800 800 500

1200 ;

2700

800 925 300

!

500 300 500

3000 500 800 2500 1500 1000 500

500 ?

600 50 200 600 000 50 50

--

--

9

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·

677

Folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten acht Jahre und giebt an, wie viele von den Ausländern, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

Jahrgang.

1892 1893 ' 1894 1895 1896 1997 1898 1899

Erteilte Bewilligungen.

645 775 713 689 960 821 1083 925

Einbürgerungen.

540 627 597 540 769 706 838 ' · 394 1

% 83,72 80,90 83,73 78,86

80 85,99

--

1 Diese Zahlen sind noch unvollständig, weil die 1898 und 1899 erteilten Bewilligungen erst 1900 und 1901 erlöschen.

Es ist vom Bundesrate wiederholt erkannt worden, daß eine auf Grund des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erteilte Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts widerrufen werden kann, wenn sich herausstellt, daß gewisse thatsächliche und rechtliche Voraussetzungen, welche der Bundesrat als vorhanden angenommen hatte, in der That zur Zeit, wo die Bewilligung erteilt wurder nicht vorhanden waren. Eine solche Annullierung der Einbürgerungsbewilligung zieht ipso j u r e die Aufhebung des allfällig auf Grund derselben erworbenen Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach, sich, weil die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts eine rechtsgültig erteilte bundesrätliche Bewilligung zur notwendigen Voraussetzung hat.

So annullierten wir durch Beschluß vom 21. November 1899 eine dem Grafen Arthur Desfours-Walderode von Prag, Böhmen^ am 27. Januar 1898 erteilte Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts, soweit sie sich auf die von Tisch und Bett geschiedene Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder bezog, wodurch die in der Gemeinde Seebach und dem Kanton Zürich erfolgte Einbürgerung dieser Personen hinfällig wurde.

678 Wir ließen uns bei diesem Entscheide von folgenden Erwägungen leiten: Es erscheint als selbstverständlich, wenn es auch im Bundesgesetze vom 3. Juli 1876 nicht ausdrücklich gesagt ist, daß der Ehemann die ehemännliche Gewalt und der Vater die väterliche Gewalt über seine minderjährigen Kinder besitzen muß, damit er das Schweizerbürgerrecht mit der Wirkung erwerben könne, daß dasselbe auch die Frau und die noch minderjährigen Kinder umfasse. Diese Voraussetzung traf im Falle des Grafen DesfoursWalderode nach der gemäß allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen allein maßgebenden Gesetzgebung des bisherigen Heimatstaates des Bewerbers nicht zu. Der Graf war von seiner Ehefrau durch ein österreichisches Gerichtsurteil von Tisch und Bett geschieden worden, und das österreichische Heimatsgesetz vom 3. Dezember 1863 bestimmt, daß bei Veränderungen in dem Heimatrechte des Ehemannes die Ehefrau nur dann dem Ehemanne folgt, wenn sie von ihm nicht gerichtlich geschieden ist. Gerichtlich geschiedene oder getrennte Ehefrauen behalten das Heimatrecht, welches sie zur Zeit der gerichtlichen Scheidung oder Trennung haben.

Graf Desfours war also, als er in der Schweiz naturalisiert wurde, nach dem Rechte seiner ursprünglichen Heimat nicht befugt, seine neue Nationalität auf seine durch Scheidung von Tisch und Bett rechtlich selbständig gewordene Ehefrau zu übertragen, und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 konnte in Ermangelung dieser ihm zu Grunde liegenden wesentlichen Voraussetzung mit Bezug auf die Gräfin Desfours keine Wirkung äußern.

Ebensowenig konnte sich die dem Vater Desfours erteilte Bewilligung auf seine zwei minderjährigen Kinder erstrecken, indem, wie sich inzwischen herausgestellt hat, Graf Desfours nach dem Spruche- der österreichischen Gerichte die väterliche Gewalt über sie nicht mehr besaß, als ihm die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz erteilt wurde. Diese letztere Thatsache hatte Graf Desfours dem Bundesrate verheimlicht.

Am 18. August 1890 hatte der Bundesrat einem Franzosen namens Boccon die Bewilligung zum Erwerb des Schweizerbürgerrechts für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erteilt. Der Ehemann kam bei der Genfer Regierung mit Eingabe vom August 1890 um die Verleihung des Genfer Bürgerrechts ein; sein Gesuch wurde aber abgewiesen, und er starb einige Jahre später als Franzose. Seine Witwe reichte dann am 5. Februar 1896 beim Genfer Staatsrat ein Einbürgerungsgesuch ein, und der Große

679 Rat des Kantons Genf verlieh ihr am 18. April 189(5 das Bürgerrecht dos Kantons Genf, ohne daß sie sich darüber ausgewiesen .hätte, die vorgängige bundesrätliche Bewilligung erlangt zu haben.

Auch der älteste Sohn der Witwe Boccon wurde, obwohl er inzwischen großjährig geworden war, ohne die erforderliche bundesrätliche Bewilligung eingebürgert.

Wir haben auf Grund des Art. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 diese Einbürgerungen als null und nichtig erklärt.

Die Genfer Behörden hatten eingewendet, nach dem soeben citierten Gesetzesartikel, Absatz 3, erlösche die bundesrätliche Bewilligung binnen zwei Jahren, wenn von derselben kein Gebrauch gemacht "worden sei ; Herr Boccon Vater habe aber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht, und seine Witwe wäre daher befugt gewesen, auf Grund dieser Bewilligung das Genfer Bürgerrecht zu erwerben. Der Sohn Boceon sei der Wohlthat von Art. 9 des Genfer Gesetzes vorn 21. Oktober 1895 teilhaftig, welcher bestimmt, daß die während der Naturalisationsformalitäten großjährig werdenden Kinder mit ihren Eltern ins Genfer Bürgerrecht aufgenommen werden können.

Dem gegenüber bemerkten wir, daß nach konstanter bundesrätlicher Praxis der Ausdruck ,,Gebrauch"1 im Absatz 3 des citierten Artikels als ,,nützlicher Gebrauch"1 oder ,,mit Erfolg gekrönter Gebrauch1' zu interpretieren sei. Es erscheint in der That unzulässig, daß die Verjährungsfrist für eine Einbürgerungsbewilligung durch den mißglückten Versuch, ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben, unterbrochen werden könne, und dann von neuem zu laufen beginne. Vergleiche den Geschäftsbericht für 1890 (Bundesbl. 1891, I, 793). Angenommen übrigens, daß durch das von Herrn Boccon am 29. August 1890 bei den Genfer Behörden gestellte Einbürgerungsgesuch die Verjährung der bundesrätlichen Bewilligung unterbrochen worden sei, so hätte die zweijährige Verjährungsfrist am 25. März 1891, d. h.

am Tage, wo der Einbürgerungsantrag des Herrn Boccon vom Genfer Großrat abgewiesen wurde, wieder zu laufen begonnen, und die bundesrätliche Bewilligung wäre am 25. März 1893 erloschen. Am 5. Februar 1896, Datum des Einbürgerungsgesuches der Witwe Boccon, hätte diese also von der ihrem Ehemanne erteilten Bewilligung keinen Gebrauch mehr machen dürfen. Der Einwand der Genfer Behörden, der Sohn Boccon könne sich, auf Art. 9 des Genfer Gesetzes vom 21. Oktober 1895 berufen, sei ·ebensowenig begründet, da für die vorwürfige Frage das Bundesgesetz allein maßgebend sei.

680

IX. Optionen.

Es sind uns im Berichtsjahre 158 Optionserklärungon für die Schweiz (148 im Jahre 1£98) und 108 Optionsanzeigen (115 im Jahre 1898) zugekommen. Hiervon konnten zwei nicht angenommen werden, weil die Optierenden zur Zeit der Einbürgerung ihrer Eltern schon volljährig waren, d. h. das 21. Altersjahr überschritten hatten.

X. Auswanderung.

A. Administrative Sektion.

1. Allgemeines.

Im Berichtsjahre betrug die Zahl der von den patentierten schweizerischen Auswanderungsagenturen nach überseeischen Ländern beförderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer 2493. Die nachfolgende Übersicht giebt die Zahl der Auswanderer nach Kantonen und in Rubrik 3 die Summe der Beträge an, die den Agenten im Jahre 1899 übergeben wurden, um den Auswanderern an ihrem Bestimmungsorte ausbezahlt zu werden.

Zahl der Auswanderer.

Kantone

Zürich . .

Bern Luzern .

Uri . . .

Schwyz .

Unterwaiden Unterwaiden Glarus .

Z u g. . .

Freiburg

.

421 502 34

.

6 46 9 2 36 22 20

ob dem Wald .

nid dem Wald .

.

Übertrag

1098

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechselsummen.

Er. Cts.

33,451. 45 60,367. 95 10,154. -- 2,655. 50 11,697. -- 7,400. -- -- 1,650. -- 3,755. -- 3,700. -- 134,830. 90

681 Zahl der Auswanderer.

Kantone.

Übertrag Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

'.

1098 43 200 65 39 44 5 .

157 72 103 40 296 73 79 75 104

Total

2493

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechselsummen.

Fr. Cts.

134,830. 90 1,303. 50 22,747. 25 14,612. -- 2,017. 30 5,114. 75 300. -- 17,577. 15 9,237. 90 41,041. 55 14,438. -- -- 3,784. 90 925. -- 720. 75 705. -- 269,355. 95

Gegenüber dem Vorjahre hat die Auswanderung im Jahre 1899 um ein Geringes (8,95 °/o) zugenommen; die Zahl der Auswanderer beträgt 205 mehr als im Vorjahre, steht aber noch immer um 2898 unter dem Durchschnitt der Auswanderungsziffer des voraufgegangenen Jahrzehnts; seit dem Jahre 1894 ist die Durchschnittsziffer 5391 nicht mehr erreicht worden. Während in den Jahren 1881--1883 die Zahl der Auswanderer 10,000 Überstieg, sank sie in den Jahren 1884--1886 um mehr als ein Drittel, hielt sich dann in den Jahren 1887--1893 auf der Höhe von 6000 bis 9000, um von da an rasch zu fallen. Seither, d. i. seit 1894, wanderten durchschnittlich jährlich nur noch 3123 Personen aus.

Zugenommen hat die Auswanderung während des Berichtsjahres in den Kantonen Zürich, Bern, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt und Genf.

682 Von den 0,85 %° Cgegen 0,?8 %° i m J anre 1898) der Gesamtbevölkerung der Schweiz (1. Dezember 1888) repräsentierenden Auswanderern waren 1400 oder 56,ie % Kantonsbürger, 301 oder 12,08 % Schweizerbürger anderer Kantone und 792 oder 31,s % in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer.

Überdies haben die schweizerischen Agenturen 5430 Personen befördert, die sich entweder nur vorübergehend in der Schweiz aufgehalten haben oder die nur behufs Abschlusses ihrer Reiseverträge in die Schweiz gekommen waren und zum größten Teil aus Italien, gewissen Gegenden Österreichs und aus Süddeutschland auswanderten.

Hinsichtlich des Berufes der Auswanderer merken wir an, daß, wie in früheren Jahren, die meisten sich in ihrer Heimat mit Landwirtschaft befaßt oder damit in enger Verbindung stehenden Berufsarten angehört hatten.

Von der Summe von Fr. 269,355. 95, für die die aus der Schweiz ausgewanderten Personen bei den Agenturen Wechsel auf überseeische Plätze gekauft haben, waren Fr. 263,723. 45 in den Vereinigten Staaten auszubezahlen. Es ist hierbei zu beachten, daß der Durchschnittsbetrag der von je einem Auswanderer mitgenommenen Wechselsumme nicht gestattet, sich eine Ansicht über die finanzielle Lage der Auswanderer im allgemeinen zu bilden, indem es nicht selten von Zufälligkeiten abhängig ist, welche Beträge Auswanderer mit sich in ihre neue Heimat bringen können.

Immerhin kann bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sich unter den Auswanderern des Jahres 1899 ungefähr 600 in einem noch nicht erwerbsfähigen Alter befanden und daß die oben aufgeführte Snmme nicht alles repräsentiert, was die Auswanderer ihrer neuen Heimat zuführen, der Schluß aus der Übersieht gezogen werden, daß sich die schweizerische Auswanderung nicht aus den mittellosen Kreisen der Bevölkerung rekrutiert.

An Passagepreisen wurden von den Auswanderern aus der Schweiz nach den Angaben der Agenturen Fr. 580,892.12 bezahlt.

Dabei ist zu beachten, daß 210 Personen ihre Schiffsbillette aus überseeischen Staaten zugestellt erhielten und 34 unentgeltlich befördert wurden (Kinder im 1. Altersjahre).

Der früher oft beklagte Übelstand, daß Auswanderern für die Beförderung nach einem und demselben überseeischen Orte nicht unerheblich verschiedene Preise abverlangt wurden, ist dank einer

683

Vereinbarung einer Anzahl Schifisgesellschaften über einheitliche Tarife und Ausmcrzung der früher je nach dem Herkunftslande bestandenen Differentialpreise, im Berichtsjahre weniger zu Tage getreten als in frühern Jahren.

II. Agenten, Unteragenten und Kautionen.

Im Bestände der Agenten ist im Berichtsjahre eine Reihe von.

Änderungen eingetreten; 6 neue Patente wurden ausgestellt, davon 2 infolge Änderungen im Personalbestand der Agenturen, l infolge Umwandlung eines Passagegeschäftes in eine Auswanderungsagentur ; 3 neue Agenturen wurden gegründet. Wir lassen hier die Übersicht der gegenwärtig patentierten Geschäfte folgen : 1. Louis Kaiser in Basel; 2. Rommel & Cie. in Basel ; 3. Konrad Schneebeli in Basel ; 4. Zwilchenbart (Aktiengesellschaft) in Basel ; 5. I. Leuenberger
Die sub 12 und 13 aufgeführten sind nur zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten berechtigt, die sub 9, 10 und 11 aufgeführten Geschäfte haben erst im Laufe des Berichtsjahres zu arbeiten begonnen.

Über die in Anbetracht der in den jüngsten Jahren erfolgten Abnahme der Auswanderung auffallende Vermehrung der Zahl der Agenturen haben wir zu bemerken, daß seit mehreren Jahren einige ausländische Schiffsgesellschaften, so die Red Star Line in Antwerpen, der Norddeutsche Lloyd in Bremen, die HamburgAmerikanische Paketfahrtaktiengesellschaft in Hamburg, die Holländisch-Amerikanische Linie in Rotterdam, angefangen haben, eigene Bureaux in der Schweiz zu errichten und besondere Agenten zu

684

bestellen, deren Aufgabe es ist, in der Regel nur für die von ihnen vertretene Linie zu arbeiten und Auswanderer nur, wo es nicht anders geht, mit Schiffen anderer Gesellschaften zu befördern.

Auch im Bestände der Unteragenten sind im Berichtsjahre mehr Änderungen eingetreten als in den jüngsten Jahren. Von ·den zu Ende des Jahres 1898 im Dienste der Agenturen gestandenen 151 Unteragenten traten 16 aus, 31 wurden angestellt und l trat von einer Agentur zu einer ändern über. Die Genehmigung der Anstellung derselben erfolgt auf Grund der in Art. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Ausweise und eines Berichtes der kantonalen Behörden. Diese Berichte sind sehr verschieden gehalten und lassen darauf schließen, daß in einigen Kantonen eine ernstliche Prüfung der Kandidaten vorgenommen wird, während anderswo die Abgabe eines Befundes als bloße Formalität betrachtet wird.

Entsprechend der Zunahme der Zahl der Agenten und Unteragenten hat sich auch die Summe der von den erstem hinterlegten Kautionen vermehrt. Sie betrug Ende 1898 Fr. 990,180, Ende 1899 Fr. 1,094,180; daneben kamen im Bestände der Kautionen viele Mutationen vor. Aushingegeben wurden Wertschriften im Betrage von Fr. 100,000, es gingen ein solche im Betrage von Fr. 204,000.

III. Klagen über Umgehung des Auswanderungsgesetzes und Anstände im Auswanderungsverkehr.

Auch im Berichtsjahre haben wir uns mit einer Reihe von Beschwerden wegen Umgehung des Auswanderungsgesetzes zu befassen gehabt. Einige Fälle mögen hier erwähnt werden.

1. Im Berichte über unsere Geschäftsführung während des Jahres 1896 (Buridesbl. 1897, I, 731) haben wir eines Anstände» zwischen einer Agentur und einem Auswanderer Erwähnung gethan, dem in Marseille die Einschiffung nach Argentinien verweigert worden war, weil er ein hölzernes Bein hat und die Schiffsgesellschaft behauptete, die argentinischen Behörden untersagten die Einwanderung von unbemittelten und krüppelhaften Personen. Von der Agentur wurde daraufhin Rückerstattung des Accordbetrages und Leistung einer Entschädigung von Fr. 90 versprochen, das Anerbieten aber vom Auswanderer nicht angenommen. Die Angelegenheit beschäftigte lange die zuständigen Behörden und erst, im Mai 1899 kam die Sache vor dem Bezirks-

685 gericht Wallis zum Austrag. Dieses ging von der Erwägung aus, daß die Agentur den Reisevertrag nicht erfüllt habe, sich einer Verletzung der Vorschrift in Art. 11, Ziffer l, des Bundesgesetzes -vom 22. März 1888 (Verbot der Beförderung von gebrechlichen Personen) schuldig gemacht habe und hätte wissen müssen, daß die Einschiffung werde beanstandet werden. Es verhielt die Agentur nicht allein zur Rückerstattung des Accordbetrages, sondern zur Bezahlung aller Auslagen, die der Auswanderer für die Ausführung seines Vorhabens und seiner Rückreise von Marseille gehabt hatte, sowie zu einer Entschädigung im Betrage von Fr. 150.

2. Von der k. deutschen Gesandtschaft ging die Anzeige ein, ·daß zwei schweizerische Agenturen minderjährige Personen aus dem Großherzogtum Baden nach New York befördert hätten, die nicht irn Besitze eines Ausweises darüber gewesen seien, daß ihre Eltern mit ihrer Auswanderung einverstanden waren. Wir haben die fehlbaren Agenturen in eine Buße verfällt.

3. Ende August 1898 teilte uns der Gemeinderat von Marthalen mit, daß einer seiner Mitbürger sich mit einer Frau A. W.

aus der Gemeinde entfernt und daß letztere außer ihrem Ehemann .zwei Kinder zurückgelassen habe. Beide seien in Basel gesehen und offenbar von einer dortigen Agentur befördert worden. Richtige Ausweisschriften habe Frau W. nicht besessen, sie könne nur falsche gehabt und dürfte solche nach Aussage ihres Begleiters in Basel erhalten haben.

Die Untersuchung ergab, daß Frau W. auf Grund des Heirnat·scheines, der einer Frau B. H. im Jahre 1881 für ihren ledigen Stand ausgestellt worden war, ihre Beförderung durch eine Basler Agentur erlangt hatte. Verschiedene Umstände sprachen dafür, daß diese letztere den wahren Status der Frau W. kannte ; da jedoch der Beweis hierfür nicht erbracht werden konnte, so nahmen wir von einer Bestrafung der Agentur Umgang.

4. Gegen eine Agentur wurde Beschwerde darüber geführt, daß sie die Beförderung eines jungen Deutschen nach Amerika übernommen, dessen Einschiffung in Antwerpen deshalb nicht habe stattfinden können, weil er nicht im Besitze der erforderliehen Ausweise gewesen sei. Die Untersuchung ergab, daß der junge Mann einen Heimatschein besessen und der Anstand in Antwerpen auf den Mangel eines Zeugnisses der deutschen Ersatzkommission zurückzuführen war. Der Agentur
konnte eine Verletzung des schweizerischen Auswanderungsgesetzes nicht zur Last gelegt werden, da der Auswanderer die dort vorgeschriebenen Ausweise Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

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besessen hatte. Dagegen konnten wir den Standpunkt der Agentur, daß sie für die Spedition deshalb nicht verantwortlich sei, weil der Auswanderer das Schiffsbillet von Verwandten aus Amerika zugeschickt erhalten hatte, nicht gelten lassen.

Personen, die Freikarten (prepaid tickets) aus Amerika augestellt erhalten, bedienen sieh in der Regel bei ihrer Auswanderung immerhin der Vermittlung der Auswanderungsagenten, die die Beförderung solcher Personen bis zum Einschiffungshafen übernehmen. Beförderungen solcher Art unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes in gleicher Weise wie diejenigen nach einem überseeischen Reiseziel; dabei ist es ganz gleichgültig, ob ein Auswanderungsvertrag abgeschlossen worden ist oder nicht.

In gleicher Weise mußte die Behauptung einer wegen Beförderung eines geistig und physisch verkommenen Menschen verzeigten Agentur, sie habe die Spedition nicht auf Grund eines Auswanderungsvertrages, sondern im Auftrag einer überseeischen Firma übernommen, als eine leere Ausrede bezeichnet werden.

Ob der Auftrag zur Beförderung eines Auswanderers aus dem Inland oder dem Ausland kommt, fällt bei der Beurteilung der Frage, ob die Beförderung eine gesetzliche war, nicht in Betracht.

Sämtliche von den Auswanderungsagenturen ausgeführte Keförderungen sind gemäß den Bestimmungen des Gesetzes auszuführen und über alle Beförderungen ist nach Art. 17 des Gesetzes ein schriftlicher Reisevertrag auszufertigen.

5. Die italienische Gesandtschaft iu Bern machte die Anzeige, daß drei Italiener mit geheimen Zuweisern einer schweizerischen Agentur in Unterhandlung getreten und von denselben nach Chiasso instradiert worden seien, wo sie den Reisevertrag abgeschlossen und für ihre Beförderung nach Philadelphia Fr. 405 bezahlt hätten.

Sie seien dann veranlaßt worden, sich im Tessiti noch 10 Tage aufzuhalten, und nach einem weiteren Verzug in Antwerpen, wo sie für ihren Unterhalt selbst hätten sorgen müssen, seien sie endlich nach Philadelphia befördert worden, von wo sie aber, da sie den Bestimmungen des amerikanischen Einwanderungsgesetzes nicht hätten Genüge leisten können, nach einem abermaligen Aufenthalte von 8 Tagen nach Antwerpen zurückgewiesen worden seien.

Die Gesandtschaft hielt dafür, daß die Agentur strafbar und verpflichtet sei, die von den drei Italienern verausgabten Beträge zurückzuerstatten.

Nach Anhörung der Agentur wurde der Gesandtschaft erwidert :

687

1. Was in erster Linie die Beteiligung der beiden italienischen A°genten bei dem mit ihren Landsleuten abgeschlossenen Auswanderungsgeschäfte anbetrifft, so ist zu bemerken, daß dadurch eine Verletzung von Art. 5 des Gesetzes, wonach der Geschäftsverkehr mit den Auswanderern nur durch die Agenten oder Unteragenten vermittelt werden darf, nicht begangen wurde. Es handelt sich in Art. 5 bloß um den Geschäftsverkehr in der Schweiz ; diejenigen Personen, welche im Auslande mit von schweizerischen Agenturen beförderten Auswanderern verkehren, brauchen selbstverständlich nicht Unteragentea zu sein, und ihre Anstellung unterliegt nicht der Genehmigung der Bundesbehörde.

2. Wenn die italienischen Unterhändler den Auswanderern unrechtmäßiger Weise Fr. 70 abgenommen haben, so muß die Forderung auf Zurückerstattung dieses Betrages bei den zuständigen italienischen Gerichten anhängig gemacht werden.

3. Was ihren Aufenthalt im Tessin und in Antwerpen anbetrifft, so wird nicht gesagt, wodurch derselbe veranlaßt worden ist, noch inwiefern die Agentur eine Schuld hierfür trifft, und wenn sie auf der Reise bis zum Einschiffungshafen für den Unterhalt selbst sorgen mußten, so entspricht dies dem § 2, litt, e, des Vertrages, wonach die Verpflegung und Beherbergung bis zum Einschiffungshafen auf Rechnung der Passagiere ging. Sonach kann der Agentur auch keine Verletzung von Art. 16, Ziffer 3, zur Last gelegt werden.

4. Fraglich bleibt einzig, ob eine Verletzung von Art. 11, Ziffer 4, vorliegt, demzufolge den Agenten die Beförderung von Personen untersagt ist, denen die Gesetze des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten. Es wird nirgends mitgeteilt, aus welchem Grunde die drei Auswanderer von der Hafenbehörde in Philadelphia zurückgewiesen worden sind ; aber es läßt sich nach der bekannten Praxis dieser Behörden annehmen, daß die Zurückweisung erfolgte, weil befürchtet wurde, die drei Auswanderer könnten der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen.

Die drei zurückgewiesenen Italiener behaupten aber nicht, daß die Agentur eine Schuld an der Rückweisung treffe, und die Gesandtschaft ihrerseits beschuldigt die Agentur nicht, durch Übernahme der in Rede stehenden Beförderung Art. 11, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 verletzt zu haben.

6. Eine Agentur mußte gebüßt werden, weil einer ihrer Unteragenten
5 militärdienstpflichtige Tessiner befördert hatte, die sich beim Vertragsabschlüsse nicht darüber ausgewiesen, daß sie ihre vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet hatten.

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IV. Auswanderungsziele.

A. Nordamerika.

1. V e r e i n i g t e S t a a t e n . Von den im Berichtsjahre aus der Schweiz ausgewanderten Personen haben sich 2159 oder 86,c % (gegen 1988 oder 86,9 % im Jahre 1898) der Gesamtauswanderung nach den Vereinigten Staaten begeben. Das Endreiseziel bildeten für die meisten schweizerischen Auswanderer die Staaten New York (1493), Kalifornien (166), Ohio (73), Pennsylvania (60), Wiskonsin (59). Offenbar sind aber auch von denjenigen Auswanderern, deren Reisevortrag als Bestimmungsort New York vorsah, nicht wenige nach einem kürzern oder längern Aufenthalt daselbst weiter westlich gezogen. Es ist eine seit vielen Jahren beobachtete Erscheinung, daß andere als die genannten Staaten nur selten aufgesucht werden und daß auch die meisten Auswanderer aus einem und demselben schweizerischen Gebietsteil nach demselben überseeischen S*taate ziehen, eine Thatsache, die neben ändern darthut, daß von einer ziellosen Auswanderung längst nicht mehr gesprochen werden kann. Die Mehrzahl der Auswanderer, namentlich wenn es sich nicht um alleinstehende Personen handelt, begiebt sich eben dahin, wohin ihnen Verwandte, Freunde oder Bekannte vorausgezogen sind und wo sie bereits schweizerische Niederlassungen vorfinden, in denen die heimatliche Sprache gesprochen, heimatliche Sitten und Gebräuche vorherrschen. Mit der Thatsache der Zunahme der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten steht in Zusammenhang, daß die daselbst im Jahre 1894 auf den Gebieten der Industrie, des Handels und des Minenbaus ausgebrochene Krisis in der Abnahme begriffen ist, im Berichtsjahre eine Besserung der ökonomischen Verhältnisse zu Tage getreten ist, die sich auch in einer vermehrten Einfuhr geäußert hat (z. B. aus der Schweiz Fr. 89,184,606 gegen 72,068,742 im Vorjahre). Es hat, was noch erwähnt werden mag, die Einwanderung in die Vereinigten Staaten aus fast allen europäischen Staaten zugenommen. Im Fiskaljahre 1898/99 wanderten allein aus Europa in die Vereinigten Staaten 297,349 Personen ein gegen 217,786 im Jahre vorher, im Hafen von New York landeten im Jahr 1899 303,762 Zwischendecks- und 107,415 Kabinopassagiere gegen 219,651, respektive 80,586 im Jahre 1898.

Es bestätigen diese Erscheinungen von neuem, daß auf die Auswanderung nicht allein die volkswirtschaftlichen Verhältnisse des Landes von Einfluß sind, aus dem sie erfolgt, sondern auch in vielleicht noch höherem Grade die Situation der Länder, nach denen sie sich wendet.

689 Wie bereits erwähnt, sind auch im Berichtsjahre eine Anzahl Personen bei ihrer Einwanderung auf Anstände gestoßen und mehrere schweizerische Auswanderer sind an Bord des Schiffes, das sie nach der Union gebracht, nach Europa zurückgeschickt worden. Einige dieser Fälle mögen hier besonders aufgeführt werden.

1. Mehrere Personen wurden zurückgewiesen, weil sie sich entweder bereits in einem vorgerückten Alter befanden, kränklich oder mit Gebrechen behaftet waren und überdies nur über geringe Barmittel verfügten. Es ist hier zu bemerken, daß die Einwanderungsgesetze der Vereinigten Staaten zwar eine bestimmte Altersgrenze, die ein Einwanderer nicht überschritten haben darf, ebensowenig vorschreiben, als die Summe Geldes, die er besitzen muß.

Hat er jedoch das 50. Altersjahr überschritten, oder verfügt or über weniger als 30 Dollars und tritt noch ein weiterer Umstand hinzu, der der Einwanderungskommission mißfällt, so erfolgt die Rückweisung des Auswanderers als eines unwillkommenen (undesirable) Gastes.

2. Zwei Personen wurden zurückgewiesen wegen Trunkejnheit, eine Person wegen Altersschwäche und partieller Lähmung auf der linken Seite, eine vierte, weil sie einen Bruch hatte.

3. Eine Person stieß bei ihrer Einwanderung auf Schwierigkeit, weil sie ihrer Niederkunft entgegensah, eine andere, weil sie den Eindruck eines physisch und geistig verkommenen Menschen machte.

Die Einwanderungsbehörde betrachtete alle diese Personen als sogenannte Paupers, d. h. als Personen, von denen zu befürchten sei, daß sie binnen kurzem der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen würden. In mehreren Fällen gelang es indessen dem schweizerischen Konsulat in New York, dessen Fürsorge für die Auswanderer alle Anerkennung verdient, die Einwanderungsbehörde zu veranlassen, auf den Rückweisungsbeschluß zurückzukommen. Die Heimschaffung unterblieb zumeist in den Fällen, wo sich Verwandte oder Freunde der Einwanderer fanden, die die Garantie dafür übernahmen, daß die letztern ohne Inanspruchnahme von fremden Personen oder öffentlichen Anstalten ihr Auskommen finden würden. Einer anfänglich zurückgewiesenen, von einem Kinde begleiteten Frau wurde die Einwanderung gestattet, nachdem das Konsulat den Beweis erbracht hatte, daß der Ehemann, von dem sie geschieden war, das Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten erworben hatte. In der deutschen Presse der

690 Union wird übrigeus auch vielfach über die Strenge geklagt, mit der die Einwanderungskommission bei der Landung verfährt, und bedauert, daß die etwas elastische Bestimmung, wonach niemand einwandern darf, der der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen könnte, allzu ungleich gehandhabt werde.

In einem Falle erfolgte die Rückweisung eines Auswanderers bereits in Havre. Die mit der Untersuchung der Auswanderer betrauten Ärzte hatten an demselben eine Kopfhautkrankheit konstatiert. Der Vorfall wurde mit dem Zeugnisse eines schweizerischen Arztes darüber, daß es sich nicht um eine ansteckende Krankheit handle, der Einwanderungsbehörde in New York unterbreitet, die sich dahin äußerte, daß über die Zulassung des Mannes nicht auf Grund fremder Beobachtung entschieden werden könne.

Noch erübrigt uns ein Wort über die Art und Weise, in dei' die Rückspedition von Auswanderern erfolgt und die Kosten derselben bestritten werden. Die amerikanischen Einwanderungsgcsetze bestimmen, daß dio Rückreise solcher Auswanderer an Bord desjenigen Schiffes zu erfolgen habe, das sie nach einem Hafen der Vereinigten Staaten gebracht. Im europäischen Hafen angelangt, wird der zurückgewiesene Auswanderer von der Schiffsgesellschaft auf Kosten der Agentur in seine Heimat befördert. Den Agenturen selbst erwächst, wie wir zu wiederholten Malen zu konstatieren Gelegenheit hatten, aus solchen Rückweisungen nicht der mindeste Schaden ; ja nicht einmal die Kommission für die Hinbeförderung entgeht ihnen. Sie machen sich für die Rückreisekosten dadurch bezahlt, daß sie die letztern, wo immer möglieh, bei der Rückerstattung eines bei der Abreise einbezahlten Wechselbetrages oder des für das überseeische Inlandfahrbillet entrichteten Betrages in Abzug bringen. Der einzige Geschädigte bleibt sonach der Auswanderer selbst, der in den wenigsten Fällen dafür verantwortlich gemacht werden könnte, daß seine Rückweisung erfolgt ist. Es liegt die Vermutung nahe, daß die Agenten, eben weil sie nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, es des öl'tern unterlassen, die Auswanderer auf die Bestimmungen der Vereinigten Staaten-Einwanderungsgesetze aufmerksam zu machen, wiewohl das Departement durch Veröffentlichung jener Gesetze und detaillierte Instruktionen nichts unterlassen hat, um die Agenturen vor der Beförderung solcher Personen zu
warnen, deren Einwanderung in die Vereinigten Staaten auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

Während des Berichtsjahres wurde unsere Aufmerksamkeit wieder auf die Propaganda mormonischer Emissäre und die erfolgte [>eförderung von Personen gelenkt, die durch solche zur Aus-

691 Wanderung veranlaßt worden waren. In einem uns den Eindruck der Objektivität machenden Berichte eines Geistlichen aus Idaho wurde die Lage der Frauen und Mädchen in jenem Lande als eine trostlose bezeichnet (vergi, auch Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1886, Bundesbl. 1887, I, 495). Wir beschränkten uns darauf, den Polizeibehörden der Kantone, aus denen sich die meisten Auswanderer nach Utah rekrutieren, von der Sache Kenntnis zu geben, und halten dafür, daß ihnen Art. 19 des Auswanderungsgesetzes die Mittel an die Hand giebt, gegen die Anwerbung von Auswanderern nach jenen Staaten einzuschreiten. Es ist nämlich zu beachten, daß zufolge des Berichtes der Agenturen diese nur die Beförderung der von jenen Emissären angeworbenen Personen bis zum Einschiffungshafen besorgen und daß für die Weiterfahrt nach dem Westen der Vereinigten Staaten seitens der mormonistischen Propaganda gesorgt ist.

2. Nach Canada wanderten 8 Personen aus und nach Mexiko l, gegen 4, respektive 5 Personen im Vorjahre.

B. Central- und Südamerika.

1. Nach Centralamerika (Haïti, Guatemala und Costarica) begaben sich 3 Personen.

2. Nach Südamerika wanderten 266 Personen aus gegen 243 im Vorjahre; davon gingen 245 nach Argentinien, 10 nach Brasilien, die übrigen nach Uruguay (3), Chile (2), Peru (3), Columbia, Venezuela und Ecuador je l Person.

Zugenommen hat einzig die Auswanderung nach Argentinien und zwar um 77, immerhin steht, wie nachfolgende Übersicht zeigt, sie noch weit unter dem Niveau, das die Auswanderung nach diesem Lande in früheren Jahren erreicht hatte. Es wanderten nach Argentinien aus der Schweiz aus in den Jahren

Personen

Jahren

Personen

1888 1334 1894 401 1889 1294 1895 354 1890 629 1896 410 1891 282 1897 233 1892 358 1898 168 1893 317 1899 245 Über die Ursache der Abnahme der Auswanderung nach Südamerika haben wir uns in frühern Berichten einläßlich vernehmen lassen. Das daselbst Mitgeteilte trifft auch für das Berichtsjahr /u nnd wir begnügen uns deshalb, darauf zu verweisen.

692 Über die in der brasilianischen Provinz San Paulo gegründete Kolonie Funil oder, wie sie später genannt wurde, Nucleo CamposSalles, für die Auswanderung, nach welcher im Jahre 1897 in den Kantonen Zürich und Aargau eifrigst Propaganda gemacht worden war, haben wir das Hauptsächlichste in den Berichten über unsere Geschäftsführung in den Jahren 1897 und 1898 mitgeteilt.

Im Berichtsjahre ist die Bundesbehörde, sowie das schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro, das Vicekonsulat in Santos und die schweizerische Woblthätigkeitsgesellschat't Hclvetia in San Paulo von den Klagen der in eine trostlose Lage geratenen Ansiedler genannter Kolonie vielfach in Anspruch genommen worden.

Auf die zu Anfang des Jahres eingelangte Nachricht, daß einer Anzahl Kolonistenfamilien die anfänglich bewilligte Lebensmittelunterstützung entzogen worden sei, beauftragten wir das Generalkonsulat, sich der bedrängten Familien anzunehmen und ihnen womöglich lohnende Arbeit zu verschaffen. Die genannten Konsulate nahmen sich der Leute wärmstens an und setzten es in Verbindung mit den Ansiedlern wohlgesinnten Personen durch, daß die Abgabe von Lebensmitteln noch weiter bewilligt wurde.

Vom Generalkonsulat in Rio de Janeiro wurde Herr Henri Raffard mit einer Mission an die Staatsbehörden von San Paulo und einläßlicher Untersuchung der Verhältnisse der Kolonie betraut. Aus dem uns darüber erstatteten Berichte geht hervor, daß im ganzen etwa 23 Familien mit ungefähr 93 Angehörigen aus der Schweiz nach Funil gezogen waren, daß die Regierung von San Paula anfänglich von den besten Absichten durchdrungen war, mit Hülfe derselben eine Musterkolonic anzulegen, und ihnen weitgehende Vergünstigungen eingeräumt hatte. Als dann in der Folge unter den Kolonisten Mißhelligkeiten ausbrachen und sich herausstellte, daß sich darunter viele ungeeignete Elemente befanden, die einerseits mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zu wenig vertraut, anderseits den Härten des Kolonistenlebens nicht gewachsen waren, drohte die Kolonie ihrer Auflösung entgegenzugehen. Es erwies, sich dann aber auch, daß den Ansiedlern vor ihrer Abreise aus der Schweiz Versprechungen gemacht worden waren, die, wie z. B.

Erstellung einer die Kolonie mit Campinas verbindenden Eisenbahn, nicht gehalten, daß mit der Leitung der Kolonie ungeeignete Persönlichkeiten
betraut worden waren und daß der "Wegzug des Gründers der Kolonie und die Krisis, welche der Staat San Paulo durchzumachen hatte, hemmend auf den Fortgang der Kolonie einwirkten. Im Laufe des Jahres hat eine größere Anzahl von Familien die Kolonie verlassen ; nur einige wenige scheinen sich daselbst wohl zu befinden.

693 So hat der Verlauf, den dieses Ansiedlungsprojekt genommen, unsere Schlußnahmen vom Oktober 1897, mit denen wir die Vertretung desselben in der Schweiz nicht gestatteten und die Bestrafung der Personen veranlaßten, die in Mißachtung des Gesetzes zur Auswanderung nach Funil ermunterten, vollständig gerechtfertigt.

C. Andere Auswanderungsziele.

Es wanderten ferner aus : 1. Nach Afrika 37 Personen, nämlich nach Ägypten 17, nach Algier 6, nach der Capkolonie 9, nach Lourenco Marquez 2 und nach Tunis und Las Palmas je eine Person.

2. Nach Asien wandten sich 10 Personen. Wir merken hier an, daß zufolge eines Dekretes des Kriegsdepartements der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. April 1899 die Einwanderungsgesetze der letztern auch auf die Einwanderung in das von den amerikanischen Truppen besetzte Gebiet Anwendung findet.

Eine Übersetzung dieser Gesetze ist im Bundesbl. 1891, IV, 339 und ff., und 1893, II, 416 und ff., veröffentlicht worden.

3. Nach Australien wanderten 9 Personen aus der Schweiz aus.

Eine Agentur suchte um die Bewilligung nach, diverse Veröffentlichungen über die Verhältnisse in Queensland zu verteilen.

Nachdem uns die Gesandtschaft von Großbritannien einige Erläuterungen über die Absichten der Regierung jener Kolonie gegeben und insbesondere erklärt hatte, daß es sich nicht um Anwerbung von Ansiedlern handle, wurde dem Ansuchen mit der Einschränkung entsprochen, daß die Veröffentlichungen nur solchen Personen abgegeben werden dürften, die sich spontan an die Agentur behufs Auswanderung nach Queensland wendeten und die Reisekosten selbst bezahlten.

B. Kommissariat.

Die Zunahme der Schwierigkeiten, denen die Auswanderer in den meisten überseeischen Ländern ausgesetzt sind und der Umstand, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika je länger je mehr bestrebt ist, durch prohibitive Maßnahmen gewissen Klassen des fremden Elementes den Eintritt auf das Gebiet der Union zu verschließen, zeigen, daß das eidgenössische Auswanderungs-Kommissariat nach wie vor seine Existenzberechtigung hat. Dieser Institution liegt in erster Linie die Aufgabe ob, ihre

694 Fürsorge unsero ausvvanderungslustigen Mitbürgern zu widmen, die denn auch von Jahr zu Jahr immer häufiger die Dienste des Kommissariates in Anspruch nehmen.

Die Auswanderungslustigen, die sich an das Kommissariat -wenden, um Aufschlüsse und Ratschläge zu erhalten, weisen die verschiedensten Berufe auf. Im Berichtsjahre wiegen die Handwerker vor ; nach der Menge der eingelangten Gesuche ergiebt sich nachstehende Reihenfolge : Arbeiter der Eisenindustrie, Schlosser und Mechaniker, Schmiede, Eisendrehcr, Heizer etc., dann Bäcker, Schreiner, Coiffeurs, Metzger, Zimmerleute, Küfer, Maurer, Sattler und Tapezierer, Maler, Spengler, Schuhmacher, Müller, Schneider.

Auch Arbeiter gewisser Berufe, die im allgemeinen weniger als andere zur Auswanderung geneigt sind, wie Maschinensticker, Photographen, Typographen, Holzschnitzler, Büchsenmacher, haben .sich an das Kommissariat gewendet. Dann kommen die Landwirte, Meistersleute M'ie Dienstboten, Käser, Melker, Gärtner, Rebleute. Ihnen folgen die Ingenieure, Architekten, Elektriker,Zeichner.

Geometer, Unternehmer etc. Dienstmädchen, Gouvernannten, Näherinnen, Modistinnen, Lingòres, Stickerinnen bilden die Fortsetzung.

Ferner sind die Vertreter des Gelehrtenstandes zu erwähnen : Ärzte, Kandidaten der Medizin, Juristen, Zahnärzte, Apotheker, ·Chemiker, Lehrer, Hauslehrer. An den Schluß kommt das Hotelpersonal, Wirte, Köche, Portiers, Kellner. Bisweilen ziehen auch Gemeindebehörden, Verwaltungen etc. Erkundigungen für Dritto ein, um Leuten, die nicht mit der Feder bewandert sind, die daherigen Schwierigkeiten zu ersparen. Diese Fürsorge ist verdankenswert, sie rechtfertigt sich sehr, wenn man bedenkt, wie wichtig es ist, daß der Auswanderungslustige gründlich aufgeklärt werde, bevor er seinen Entschluß faßt. Wie immer, im Berichtsjahr sogar noch etwas häufiger als im Vorjahr, hat das Kommissariat jungen schweizerischen Kaufleuten, denen in überseeischen Gegenden, besonders in den Tropen, Stellen offeriert waren, einläßliche Auskunft und Ratschläge erteilen können. Obwohl die Handelsbeflissenen nicht gerade als Auswanderer im gewöhnlichen Sinne des Wortes betrachtet werden, da sie sich meistens nur für eine bestimmte Zeit ins Ausland begeben, so hat ihnen das Kommissariat dennoch seine Dienste gewidmet. Diese jungen Leute, denen oft schlecht bezahlte Stellen
in Gegenden mit ungesundem oder gar mörderischem Klima offeriert werden, haben es so nötig wie andere, genau zu wissen, wohin sie gehen und was ihrer jenseits des Meeres wartet.

695

Die Auskunftsgesuche hatten größtenteils Bezug auf Nordamerika, in erster Linie auf die verschiedenen Staaten der Union, dann auf Klondyke, das leider dank dem Goldtieber noch immer selbst auf gesetzte Leute eine gewisse Anziehungskraft ausübt; dann folgen Kanada und Alaska im allgemeinen. Centralamerika und die Antillen wurden berührt durch Anfragen über Mexiko, Kuba, St. Domingo, Costa Rica, Jamaica, Martinique. Was Südamerika anbetrifft, so hat selbtsverständlich die argentinische Republik das Interesse der Auswanderer am meisten geweckt ; auch Brasilien war Gegenstand einer ziemlich großen Zahl von Gesuchen.

Andere, weniger zahlreiche Gesuche um Auskunft und Rat betrafen Chile, Paraguay, Venezuela, Peru, Bolivia, Guyana etc.

Aufgestellt nach der Menge der Korrespondenzen finden sich sodann in der Reihenfolge Afrika mit Transvaal an der Spitze, die Kapkolonie, Algerien und Abessinien; wieder andere Anfragen hatten Bezug auf Madagascar, Mozambique, den Congo und auf eine ganze Reihe von Küstenplätzen wie Dar-es-Salaarn, Dubreka, Sierra Leone, Jackville, Tanger etc. Eine ziemliche Anzahl von Korrespondenzen betrafen verschiedene Gegenden Asiens, wie Indien, Tonking, Kambodscha, China, ferner Handelsplätze, auf denen man Schweizer antrifft, wie Manila, Singapore, Shanghai, Smyrna u. s. w.

Dann folgen Australien und Polynesien, wovon zu erwähnen sind : Queensland, verschiedene Centren des Kontinents, Neu-Seeland, Neu-Kaledonien, die Neuen Hebriden und Samoa. Eine Anzahl Gesuche junger Kaufleute bezog sich auf europäische Hafenstädte, wo oft die Angestellten eine Wartezeit durchmachen, bevor sie eine überseeische Stelle erhalten.

Wenn es dem Kommissariat möglich war, allen eingelangten Auskunftsgesuchen einläßlich zu entsprechen, so hat es dies zum Teil der Gefälligkeit unserer Gesandtschaften und Konsulate im Ausland zu verdanken, die ihm neuerdings ihre Unterstützung gewährton und dadurch das Werk des Auswandererschutzes nach Verdienst fördern halfen. Wir danken ihnen dafür, ebenso den Kantonsregierungen, die, unserm Wunsche entsprechend, während des Berichtsjahres durch vorsichtige Bekanntmachungen auf das Bestehen des eidgenössischen Auswanderungs-Kommissariates hingewiesen haben.

Der Chef des Kommissariates hat im Berichtsjahr drei Reisen ins Ausland unternommen. Die erste hatte Bremen
zum Ziel.

Unser Kommissär konnte dabei, dank günstigen zusammenwirkenden Umständen, vorerst noch schweizerische Auswanderer, Passagiere ·der Compagnie générale transatlantique, bis nach Paris begleiten;

696 von da begab er sich direkt nach Frankfurt, um von dort aus mit ändern schweizerischen Auswanderern, welche die Linie des Norddeutschen Lloyd benutzten, bis nach Bremerhaven zu reisen, wo sie sich einschifften. Die zweite Reise hatte Paris und Havre zum Ziel. Auf der dritten handelte es sich darum, Schweizer zu begleiten, die auf einem Schiffe der .,Red Star Line" die Oceanfahrt ab Antwerpen machten, um alsdann dem Umsteigen und der Abfahrt von Auswanderern beizuwohnen, die von Havre nach Southampton gekommen waren, wo sie sich nach New York einschiffen mußten, indem sie einen Dampfer der "American Line" benuteten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1899.

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1900

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1

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11

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