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Bekanntmachungen von

Departements! und andern Tenaltungsstellen des Billes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 9. April 1900 hat die Direktion der schweizerischen Seethalbahn das Gesuch gestellt um Bewilligung zur Verpfändung im III. Range der zusammen 49,234 km. langen Seethalbahnlinien Emmenbrücke-Lenzburg Beinwil-Reinach-Menziken und Lenzburg-Wildegg, samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 350,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Deckung der schwebenden Schuld für bereits gemachte Anschaffungen von Rollmaterial und für Stationsumbauten, Geleiseerweiterungen etc. zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift indessen das Pfandrecht lediglich die Oberbaueinrichtungen, sowie das Recht zur Benutzung der Straße nach Maßgabe der kantonalen Pflichtenhefte.

Dem zu errichtenden Pfandrecht gehen im Range vor: 1. ein Pfandrecht im I. Range für einen Betrag von Fr. 1,000,000; 2. ein solches im II. Rang für einen Betrag von Fr. 350,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 5. Mai 1900 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

IQ der Bekanntmachung des Verpfcindungsbegehrons der Jungfraubahn vom 23. Februar abbin (Buudesbl. 1900, I, 420) war als Pfandobjekt die Bahn samt Zubehörden und Betriebsmaterial bezeichnet. Die schuldnerische Gesellschaft wünscht nun nach-träglich diese Umschreibung des Pfandobjektes dahin zu ergänzen, daß unter den ,,Zubehörden" insbesondere das Wasserwerk in Lauterbrunnen Inbegriffen sein soll.

Allfällige Einsprachen gegen diese Ergänzung sind dem Bundesrate bis zum 5. Mai nächsthin schriftlich einzureichen.

B e r n , den 24. April 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

Ankauf von Artillerie-Bundespfertlen.

Im Auftrag des Tit. Schweiz. Militärdepartements wird die eidgenössische Pferderegieanstalt an nachstehenden Tagen und Plätzen im ganzen cirka 50 Artillerie-Bundespferde ankaufen : Dienstag den 15. Mai in Bern (Schützenmatte), vormittags 10 Uhr, Dienstag den 15. Mai in Herzogenbuchsee, nachmittags 21/* Uhr, Mittwoch den 16. Mai in Payerne, vormittags 11 Uhr, Donnerstag den 17. Mai in Cossonay, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Saignelégier, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Tramelan, nachmittags 2 Uhr, Samstag den 19. Mai in Delsberg, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Thun, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Riggisberg, nachmittags 2 Uhr, Dienstag den 22. Mai in Zollbrück, vormittags 11 Uhr, Mittwoch den 23. Mai in Einsiedeln, vormittags 11 Uhr, Freitag den 25. Mai in Sargans, vormittags 91/* Uhr, Freitag den 25. Mai in Altstätten, nachmittags 3 Uhr.

587 Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 154 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen, und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung des Geburtsscheines durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich zeigen, daß derselbe unrichtig abgeliefert, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an die Hand zu nehmen und die erwachsenen Kosten für Fourage zu vergüten.

T h u n, den 2. April 1900.

Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt. '

Bekanntmachung.

Die schweizerische Landesbibliothek ist vom 1. Mai 1900 an der öffentlichen Benützung zugänglich, vorläufig in den üblichen Bureaustunden. Das eidgenössische Departement des Innern wird die Bibliothekordnung, deren Entwurf ihm von der schweizerischen Bibliothekkommission unterbreitet worden ist, demnächst erlassen.

B e r n , den 27. April 1900.

[3/i] Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der XVII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbiireau der Schweiz. Bundeskanziei.

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Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für 1900 ist erschienen l und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Prankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sieh die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau,.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1900

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02.05.1900

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