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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel (Kantonsgrenze) über Münchenstein und Ariesheim nach Dornachbrugg.

(Vom 19. Juni 1900.)

Tit.

Die Elektrizitätsgesellschaft Alioth io Münchenstein bei Basel stellte mittelst Eingabe vom 23. Juni 1898 das Gesuch, es möchte ihr die Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Basel nach Münchenstein, Ariesheim und Dornach erteilt werden.

Der Zweck dieser Bahn sei die Ermöglichung einer bessern Verbindung des Etablissements der Elektrizitätsgesellschaft Alioth mit der Umgebung, sowie der umliegenden Ortschaften mit der Stadt Basel.

Laut dem dem Gesuche beigegebenen allgemeinen und technischen Bericht sollte die Bahn beim Äschenplatz in Basel beginnen, dann der St. Jakobsstraße bis zum Denkmal folgen, hierauf mit der Münchensteinerstraße den Bahnhof Basel überschreiten und derselben folgen bis zur ,,Neuen Welt1". Hier kreuze die Linie die Reinacherstraße und führe auf einer Rampe zwischen Reinacherstraße und Jura-Simplon-Bahn nach dem Straßendurchlaß der letztern, um darauf wieder der Münchensteinerstraße bis zur Birsbrücke zu folgen und letztere zu überschreiten. Darauf führe die Linie hinter der Station Münchenstein durch auf der Straße, folge auf der östlichen Seite des Jura-Simplon-Geleises demselben bis

393 auf die Höhe der Fabrik der Elektrizitätsgesellschaft Alioth, von wo das Tracé nach Süden abbiege, sich einer Halde entlang entwickle, um Ariesheim zu gewinnen, worauf es einigen Feldwegen folge, nach Süden gegen die Straße Arlesheim-Dornachbrugg biege und nach Überschreiten derselben den Endpunkt im Villenquartier von Ariesheim, nahe der Station Dornach-Arlesheim, erreiche.

Die Länge der Bahn betrage 7,s km., die Maximalsteigung 4 °/o, der Minimalradius 30 m. Für den Oberbau seien Rillenschienen, System Phönix, vorgesehen, um Übereinstimmung mit den Basler Straßenbahnen herzustellen. Die Spurweite betrage \ m.

Auf der offenen Strecke und in nicht chaussierten Straßen und Feldwegen solle das vom Verband schweizerischer Nebenbahnen aufgestellte Normalprofil mit Vignolschienen Nr. l und Querschwellen zur Anwendung kommen. Als Betriebssystem werde das elektrische mit oberirdischer Zuleitung und Gleichstrom von cirka 50.0 Volts Spannung gewählt. Das Rollmaterial werde aus einmotorigen Wagen bestehen, ähnlich den von den Basler Straßenbahnen verwendeten.

Wie üblich, wurde die Konzessionsbewerberin eingeladen, sich zunächst mit den zuständigen kantonalen Behörden in Verbindung zu setzen, um eine abschließliche Erledigung der Frage der Straßenbenützung herbeizuführen. Diese Erledigung erfolgte seitens des Kantons Baselland durch einen Beschluß des Landrates vom 10. Mai 1900, den der Regierungsrat dem Eisenbahndepartement unterm 19. gleichen Monats übermittelte, indem er gleichzeitig das Konzessionsgesueh zur Berücksichtigung empfahl, da das projektierte Unternehmen im Interesse der betreffenden Landesgegend liege.

Für den Kanton Solothurn, welchen die Bahn auf einer Länge von ungefähr 50 m. in der Nähe des Aufnahmegebäudes der Station Dornach-Arlesheim berührt, erklärte der Regierungsrat mittelst Zuschrift vorn 29. Mai, daß er der Elektrizitätsgesellschaft Alioth die Bewilligung zur Benützung der Straße erteilt habe, unter Vorbehalt aller Rechte Dritter. Dagegen lehnte die Regierung des Kantons Baselstadt die Erteilung einer solchen Bewilligung ab, da durch ein kantonales Gesetz der Bau und Betrieb von Straßenbahnen im Kanton Baselstadt als öffentliche Aufgabe erklärt worden sei und daher an Private keine Konzession erteilt werden könne.

Infolgedessen reichte die Elektrizitätsgesellschaft Alioth
unterm 31. Mai abhin einen Nachtrag zum Konzessionsgesuch ein, durch welchen das letztere dahin geändert wurde, daß die Bahn ihren Anfang an der Grenze zwischen Baselstadt und Baselland auf der Münchensteinerstraße nehme, der letztern bis Ruchfeld folge, dann

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auf eigenem Bahnkörper den Straßendurchlaß der Jura-SimplonBahn erreiche, bei der ,,Neuen Welt" wieder die Münchensteinerstraße gewinne. Von der Münchensteinerhalde weg führe dann die Linie auf eigenem Bahnkörper bis auf die Höhe der Etablissemente der Elektrizitätsgesellschaft Alioth, biege hierauf links ab, um im Lee wieder die Kantonsstraße zu erreichen und letzterer bis vor die Ortschaft Ariesheim zu folgen. Dann benütze sie wieder eigenen Bahnkörper, um sich längs der Gemeinde Ariesheim zu entwickeln und unter möglichst günstigen Gefällsverhältnissen die bestehende Fußgängerbrücke über die Jura-Simplou-Bahn zu erreichen. Diese Brücke müsse verstärkt und verbreitert werden.

Von hier an wende sich die Bahn wieder auf eigenem Bahnkörper dem Übergang der Kantonsstraße üher die Jura-Simplon-Bahn zu und folge der letztern bis zur Kantonsgrenze Baselland-Solothurn, welche sie überschreite, um vor der beim Kloster Dornach vorbeiführenden Straße den Endpunkt zu erreichen.

Die ganze Länge des neuen Tracés betrage 6,3 km., wovon 0,05 km. auf Gebiet des Kantons Solothurn, der Rest im Kanton Baselland liege. Die Maximalsteigung betrage 6,75 °/o, der Minimalradius 25 m. Als Rollmaterial sollen Wagen mit je zwei Motoren zur Anwendung kommen, an welche im Bedarfsfalle ein Anhängewagen gekuppelt werden könne. Der Betrieb werde voraussichtlich durch die Basler Straßenbahnen übernommen werden.

Dem Kostenvoranschlag entnehmen wir folgende Ansätze: I. Allgemeines (Konzessionserwerbung, Vorstudien etc.)

Fr. 44,100 II. Expropriation ,, 100,800 III. Unterbau ,, 107,000 IV. Oberbau ,, 178,000 V. Leitungsanlage ,, 63,000 VI. Rollmaterial ,, 66,000 VII. Verschiedenes ,, 41,100 Total

Fr. 600,000

Die Betriebseinnahmen werden auf . . . .

·veranschlagt, welchen Betriebsausgaben im Betrage -von

Fr. 129,000

gegenüberstehen, so daß ein Überschuß von .

verbleibe.

Fr.

.

.

,, 115,000 14,000

395 Um über die Fortsetzung der Bahn auf Gebiet des Kantons ßaselstadt zum Anschluß an das Netz der dortigen Straßenbahnen Gewißheit zu erhalten, lud das Eisenbahndepartement die Konzessionsbewerberin ein, sich eine bindende Erklärung der Regierung von Baselstadt zu verschaffen. Diese Behörde äußerte sich dann mittelst Zuschrift vom 9. Juni abhin, sie sei bereit, für den Fall des Zustandekommens einer Straßenbahn von Ariesheim, beziehungsweise Münchenstein an die Kantonsgrenze behufs des Anschlusses dieser Bahn an das städtische Straßenbahnnetz sofort auf Kosten des Kantons Baselstadt die kurze Strecke herzustellen, welche nötig sei, um das Netz bis zur Kantonsgrenze an die neuzuerstellende Linie auf basellandschaftlichem Gebiete anzuschließen. Die Regierung sei auch bereit, sich .über den Betrieb der ganzen Strecke, Stadt Basel bis Arlesheim, beziehungsweise Dornach, durch ihre kantonale Straßenbahnverwaltung mit den Konzessionsbewerbern, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern zu verständigen. Die bezüglichen Verhandlungen seien schon eingeleitet, und die Regierung habe keinen Grund, anzunehmen, daß dieselben nicht zu einem beide Teile befriedigenden Abschlüsse kommen werden. Immerhin behalte sie die Genehmigung ihrer obern Instanzen vor.

Nach Erledigung dieser Vorfrage konnte seitens des Eisenbahndepartements auf das Konzessionsgesuch eingetreten werden, und es stellte einen Beschlußentwurf auf, zu dessen Besprechung die Konzessionsbewerberin und die Regierungen der Kantone Baselland und Solothurn auf den 13. Juni abhin eingeladen wurden.

Diese Verhandlungen ergaben die allseitige Zustimmung zu dem Entwurfe, welcher Ihnen hiermit zur Annahme empfohlen wird.

Die einzelnen Bestimmungen desselben entsprechen denjenigen der Konzession für die Basler Straßenbahnen ; indessen mußte in einigen Punkten darauf Rücksicht genommen werden, daß die projektierte Bahn einem etwas weitern Verkehr dienen soll als eine städtische Straßenbahn; es wird sich daher vor allem das Bedürfnis nach der Ausgabe von Retourbilleten mit Taxermäßigung und von halben Billeten an Kinder unter 10 Jahren geltend machen, weshalb im Art. 16 entsprechende Vorschriften aufgenommen wurden.

Mit Bezug auf die Benützung der Straßen ist im Art. 20 a nur der Beschluß des Landrates des Kantons Baselland vorbehalten, weil die Regierung
von Solothurn die Aufstellung besonderer Vorschriften für das minime, auf ihrem Gebiet gelegene Stück nicht für erforderlich hielt.

Im Art. 21 ist das Rückkaufrecht des Kantons Baselland nicht vorbehalten, in der Meinung, daß sich dasselbe nach den in den

396 Art. 22--24 des erwähnten Landratsbeschlusses aufgestellten Bestimmungen richte.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Juni 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel (Kantonsgrenze) über Münchenstein und Ariesheim nach Dornachbrugg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Elektrizitätsgesellschaft Alioth inMünchenstein vom 23. Juni 1898 und 31. Mai 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1900, beschließt: Der E l e k t r i z i t ä t s g e s e l l s c h a f t A l i o t h in Münchenstein wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n E i s e n b a h n (teilweise Straßenbahn) von B a s e l (Kantonsgrenze) über M ü n c h e n s t e i n u n d A r l e s h e i m nach D o r n a c h b r u g g , welche als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt wird, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt : Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. III.

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Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Ariesheim.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener PJangenehrnigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen einein Jahre, vom Beginn der Erdarbeiteu an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Bieter und eingcleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art, 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlieh der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

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Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Handgepäck. Zur Beförderung von anderm Gepäck, von Gütern und von Vieh ist sie nicht verpflichtet. Jedoch ist der Bundesrat berechtigt, im Falle des Bedürfnisses die Einführung der Gepäckbeförderung zu verfügen.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Jedoch sind alle daherigen Projekte, soweit sie sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse einführen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche vom dritten bis zum zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen um mindestens 20 % niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Handgepäck ist frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann; soweit dafür besonderer Platz in Anspruch genommen wird, ist die entsprechende Personentaxe zu zahlen.

Im Falle der Einführung eines Gepäckdienstes setzt der Bundesrat die Taxen hierfür fest.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillete zu reduzierter Taxe auszugeben.

Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer berechnet.

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Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 20 a. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Beschlusses des Landrates des Kantons Baselland vom 10. Mai 1900, soweit dieselben nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 21. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des des Kantons Solothurn, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

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6. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofera letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 22*/2fachen Wert -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Haben die Kantone Baselland und Solothurn den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 21 definiert

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worden, jederzeit auszuüben, und die Kantono haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt ge\vesen wäre.

Art. 23. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel (Kantonsgrenze) über Münchenstein und Ariesheim nach Dornachbrugg. (Vom 19. Juni 1900.)

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