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Bekanntmachungen von

Departementen und andernVerwaltungsstellenu des Bundes, Bekanntmachung.

Beim Herannahen des Zeitpunktes der Einfuhr von neuem Wein werden die Zollpflichtigen, behufs Vermeidung von Anständen bei der Verzollung, hiermit aufmerksam gemacht, daß der im NB. ad 455 des Zolltarifs vorgesehene Gewichtsabzug von 6 °/o nur Anwendung findet auf: 1. frisch gekelterten süßen Wein ; 2. in Gärung befindlichen Wein; 3. vergorenen neuen Wein mit der zugehörigen Hefe (Druse).

Der vergorene neue Wein, der ohne die zugehörige Hefe zur Einfuhr gelangt, hat dagegen auf den obcitierte Gewichtsabzug keinen Anspruch.

B e r n , den 20. August 1900.

Schweiz.

Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Mittwoch den 19. September von 9 Uhr morgens an wird im Zimmer Nr. 45, Bundeshaus Westbau, die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 1 /2 % eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 18. August 1900.

[2/1] Bundesblatt.

Eidg. Finanzdepartement.

52. Jahrg. Bd. III

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Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1899 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahres band, nebst Bericht und '2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1900 ausgegeben und kann bei allen Postbureau sowie beim Bureau für Handelsstatistik (aller Zähringerhof Bern, bestellt worden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.")

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 14. August 1900.

Schweiz.

Oberzolldirektion

Warnung o Durch Vermittlung- eines Herrn Dorn, Agent in Freiburg im Breisgau sucht die Magdeburger-Lebensversicherungs-gesellschaft in Magdeburg, Versicherungsgeschäfte in der Schweiz zu machen.

Die ,,Magdeburger" hat aber hierzu eine bundesrätliche Konzession nicht erlangt, so daß ihr schweizerischer Geschäftsbetrieb u n b e f u g t wäre.

Das unterzeichnete Amt glaubt darauf aufmerksam machen zu sollen, daß das Gesetz vom 25. Juni 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dein Gebiete des Versicherungswesens Bußen und Gefängnisstrafen vorsieht für Personen, welche unbefugt in der Schweiz Versicherungsgeschäfte betreihen o d e r d a z u b e h ü l f l i c h sind.

B e r n , den 13. August 1900.

Eidg. Versicherungsamt.

Bekanntmachung.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Civilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italie-

839 nischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des C. c., im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht; zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat, in Italien, vor dem Civilstandsheamten des Aufenthaltsortes, im Auslande, vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Die Gesandtschaft empfiehlt die Vornahme der Option dringend jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren wurde zu einer Zeit, als sein Vater seit zehn Jahren dort wohnte. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß fuhren zu müssen, denn die Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zur Entscheidung zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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34

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22.08.1900

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