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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung betreffend

Ankauf von Artillerie-Bundespferden.

Im Auftrag des Tit. Schweiz. Militärdepartements wird die eidgenössische Pferderegieanstalt an nachstehenden.Tagen und Plätzen im ganzen cirka 50 Artillerie-Bundespferde ankaufen : Dienstag den 15. Mai in Bern (Schützenmatte), vormittags 10 Uhr, Dienstag den 15. Mai in Herzogenbuchsee, nachmittags 21/4 Uhr, Mittwoch den 16. Mai in Payerne, vormittags 11 Uhr, Donnerstag den 17. Mai in Cossonay, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Saignelégier, vormittags 10 Uhr, Freitag den 18. Mai in Tramelan, nachmittags 2 Uhr, Samstag den 19. Mai in Delsberg, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Thun, vormittags 9 Uhr, Montag den 21. Mai in Riggisberg, nachmittags 2 Uhr, Dienstag den 22. Mai in Zollbrück, vormittags 11 Uhr, Mittwoch den 23. Mai in Einsiedeln, vormittags 11 Uhr, Freitag den 25. Mai in Sargans, vormittags 91/* Uhr, Freitag den 25. Mai in Altstätten, nachmittags 3 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 154 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen, und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

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4. Sollte bei der Kontrollierung des Geburtsscheines durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich zeigen, daß derselbe unrichtig abgeliefert, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an die Hand zu nehmen und die erwachsenen Kosten für Fourage zu vergüten.

T h u n , den 2. April 1900.

Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt. die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.

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werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegchren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 2. April 1900.

[s/3]

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Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für 1900 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarkcn können als Bezahlung nicht angenommen werden.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt : ,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der · Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaton zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und

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Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssj^stems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen."· Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die ändern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. Aprü

1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1900

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16

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18.04.1900

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528-531

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10 019 178

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