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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verweigerung der Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Nyon nach St. Cergue.

(Vom 29. März 1900.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 16. April 1898 (E. A. S. XV, 115) erteilten Sie dem Herrn Friedrich Bercioux, Architekt und Gutsbesitzer in St. Cergue, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Nyon über Trélex und Gingins nach St. Cergue, und bestimmten im Artikel 5, daß die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, dem Bundesrat einzureichen seien.

Mittelst Eingabe vom 10. Februar abhin erklärte der Konzessionär, es sei ihm bisher noch nicht möglich gewesen, das Unternehmen zu finanzieren, weshalb er das Gesuch stellen müsse, es möchte die am 16. April nächsthin ablaufende Frist um ein Jahr verlängert werden.

Zur Vernehmlassung eingeladen, empfahl der Staatsrat des Kantons Waadt mittelst Schreibens vom 16. dieses Monats, dem Fristverlängerungsgesuche n i c h t zu entsprechen. Gleichzeitig legt er zehn schriftliche Eingaben vor, in welchen die Gemeindebehörden von Givrins, Marchissv, Le Vaud, Genollier, St. Cergue, Longirod,

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Arzier-Le Muids, Bassins, Trélex und Nyon erklärten, sie hätten sich durch namhafte Aktienzeichnungen an dem Projekt einer Schmalspurbahn von Nyon nach Gimel mit Abzweigung von Arzier nach St. Cergue beteiligt und dadurch deutlich bewiesen, daß sie dieses Projekt demjenigen des Herrn Bercioux vorzögen. Eine Straßenbahn würde den Verkehr auf der Straße zu sehr beeinträchtigen und vermöchte den Anforderungen, welche an eine Nebenbahn gestellt werden, nicht zu genügen.

Eine weitere Eingabe ging von der ,,Vollziehungskommission der elektrischen Eisenbahn Nyon-Gimel-Arzier-St. Cerguea in Nyon aus und ersuchte die Kantonsbehörde ebenfalls, gegen das Projekt des Herrn Bercioux kategorisch Stellung zu nehmen.

Da uns keine Gründe bekannt sind, welche, entgegen diesen ablehnenden Äußerungen der Gemeinden und der Kantonsregierung, für eine Verlängerung der Frist zu gunsten des Herrn Bercioux sprechen würden, und da im Gegenteil angenommen werden muß, daß es dem Konzessionär der Straßenbahn Nyon-St. Cergue bei der feindseligen Haltung der Hauptinteressenten nie gelingen werde, sein Projekt zu finanzieren, so sehen wir uns veranlaßt, Ihnen die Ablehnung des Fristverlängerungsgesuches zu empfehlen, um so mehr, als der Staatsrat des Kantons Waadt und die Gemeinden Trélex, Gingins und St. Cergue es in der Hand haben, durch Entzug der Bewilligung zur Straßenbenützung die Konzession auch dann hinfällig zu machen, wenn die Bundesbehörden dem Fristverlängerungsgesuche entsprechen würden.

Indem wir Ihnen Zustimmung zu dem nachstehenden Beschlußentwurf beantragen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. März 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundestoeschluß betreffend

Verweigerung der Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Nyon nach St. Cergue.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn F. Bercioux in La Croisette, vom 10. Februar 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 29. März 1900, beschließt: 1. Auf das Gesuch des Herrn Friedrich Bercioux in La Croisette um Verlängerung der in Art. 5 der Konzession einer Straßenbahn von Nyon nach St. Cergue, vom 16. April 1898 (E. A. S. XV, 115), angesetzten Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, wird nicht eingetreten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher mit dem Tage seiner Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verweigerung der Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Nyon nach St. Cergue. (Vom 29. März 1900.)

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